Naturgefahren im Kanton Schwyz Kantonale Naturgefahrenstrategie Revision 2010

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1 Naturgefahren im Kanton Schwyz Kantonale Naturgefahrenstrategie Revision 2010 RRB Nr. 324/2010 vom 23. März 2010 Schwyz, 16. März 2010

2 Naturgefahren im Kanton Schwyz Kantonale Naturgefahrenstrategie Revision 2010 INHALT Seite Zusammenfassung 5 1. Einleitung Zielsetzung Ausgangslage im Kanton Schwyz 7 2. Sicherheit Einleitung Quantitative Aspekte Hintergründe Entwicklung der Raumnutzung und des Schadenpotenzials Klimawandel Sicherheitsbedürfnis Umgang mit Naturgefahren Gesetzlicher Auftrag Praxis Schweiz Integrales Risikomanagement Einleitung Fachliche Grundlagen und Methoden Detaillierungsgrad Gefahrenkarte, Gefahrenhinweiskarte Intensitätskarten Richtlinien, Wegleitungen, Empfehlungen Welcher Schutz zu welchem Preis? Personenrisiken Sachrisiken Risikoaversion Vorbeugung Schutzziele Prävention Raumplanerische Massnahmen Baulich-technische Massnahmen Biologische Massnahmen Vorsorge Ereignisbewältigung (Intervention) Wiederinstandstellung (Regeneration) Risikokonzept Organisation Aktuelle Situation Wichtigste Akteure Bund Kanton Gemeinden und Bezirke Führungsstäbe auf Stufe Kanton und Gemeinden Öffentlich-rechtliche Körperschaften 42 Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

3 6.2.6 Privatwirtschaft und Hochschulen Versicherungen Bürgerinnen und Bürger Ausblick Mittel Finanzielle Mittel Personelle Mittel Eigenleistungen Kanton Aufwand Gemeinden und Bezirke Fremdleistungen Zeitplan Schlussbemerkungen Handlungsebenen und Konsequenzen Bibliografie und weiter führende Grundlagen Glossar Abkürzungsverzeichnis 60 FIGUREN 1 Risiko ist ein Zustand, Umstand oder Vorgang, aus dem ein Schaden entsteht. 2 Entwicklung der Schadensummen von Hochwassern in der Schweiz seit Übersicht über grosse Hochwasserereignisse in der Schweiz seit Temperaturentwicklung in der Schweiz als Abweichung vom langjährigen Mittel. 5 Integrales Risikomanagement Die Gefahrenstufen im Intensitäts-Wahrscheinlichkeits-Diagramm Skalierung des individuellen Todesfallrisikos Generelles Vorgehen bei der Gefahren- und Risikoevaluation Umsetzung von Gefahrenkarten in die Nutzungsplanung TABELLEN 1 Bearbeitungstiefen der Gefahrenkarte in Abhängigkeit der Schadenpotenziale. 2 Hauptsächlich beteiligte kantonale Verwaltungseinheiten auf Stufe der Vorbeugung Schutzzielmatrix für Punkt- und Flächennutzungen im Kanton Schwyz. 4 Schutzzielmatrix für Liniennutzungen im Kanton Schwyz Instrumente der raumplanerischen Umsetzung von Naturgefahren im Kanton Schwyz. 27 Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

4 6 Charakterisierung der Naturgefahren hinsichtlich Vorwarn-, Reaktions- und Interventionszeiten. 7 Bezeichnung der Gefahrenzonen im Nutzungsplan Bedeutung der Gefahrenstufen für die Zonenausscheidung sowie für das Bau- und Zonenreglement. 9 Mögliche Beteiligung kantonaler Verwaltungseinheiten im Falle der Ereignisbewältigung. 10 Mögliche Beteiligung kantonaler Verwaltungseinheiten auf Stufe der Regeneration. 11 Ablauf der risikoorientierten Planung von Sicherheitsmassnahmen Organisation kantonale Arbeitsgruppe Naturgefahren Budgetierte Gesamtkosten für das Naturgefahrenmanagement nach WaG und WBG für die NFA-Periode Relative Beteiligung der kantonalen Verwaltungseinheiten im integralen Risikomanagement in den Bereichen Intervention, Regeneration und Vorbeugung. 15 Aufwand AWN und AWB im Naturgefahrenbereich ANHÄNGE A B C D E F Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Aspekte Methoden und Verfahren der Gefahrenbeurteilung Naturgefahrenkarte Intensitäts-Wahrscheinlichkeits-Diagramm, Intensitätskriterien Bedeutung der Gefahrenstufen Meldeschema Naturgefahrenereignisse und Meteowarnungen Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

5 Naturgefahren im Kanton Schwyz Kantonale Naturgefahrenstrategie (Revision 2010) Zusammenfassung Der Bericht Kantonale Naturgefahrenstrategie vom 13. Januar 2004 zu RRB Nr. 166/2004 befasste sich erstmals konzeptuell und zeitgemäss mit dem Umgang mit Naturgefahren im Kanton Schwyz. Seither hat sich die Ausgangslage in verschiedener Hinsicht verändert. Neue formale und organisatorische Rahmenbedingungen, neue Methoden und Konzepte sowie neue fachliche und wissenschaftliche Erkenntnisse bedingen eine Revision der bestehenden Strategie. Integrales Risikomanagement ist das Grundprinzip des risikoorientierten Umgangs mit Naturgefahren im Kanton Schwyz. Es stützt sich auf die Pfeiler Vorbeugung (Prävention und Vorsorge), Ereignisbewältigung (Intervention) und Regeneration. Integrales Risikomanagement setzt fachliche Grundlagen voraus, welche die vorhandenen Risiken darstellen. Risiko ist ein Zustand, Umstand oder Vorgang, aus dem ein Schaden entsteht. Es bemisst sich nach Grösse und Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadens infolge eines Naturgefahrenprozesses. Das Gefahrenpotenzial wird im Wesentlichen durch Gefahren-, Gefahrenhinweis- und Intensitätskarten ausgewiesen. Die Schadenpotenziale ergeben sich aus der aktuellen Raumnutzung, respektive in erster Näherung aus den ihr zugrunde liegenden Plangrundlagen (vorab kommunale Nutzungspläne). Die Gegenüberstellung von Gefahren- und Schadenpotenzialen deckt die vorhandenen Risiken auf. Überschreiten diese einen bestimmten Schwellenwert (Schutzziel, Todesfallrisiko), so besteht ein Handlungsbedarf. Dabei geht es primär darum, Risiken mittels raumplanerischer Massnahmen zu vermeiden oder zu begrenzen. Technisch-bauliche Massnahmen sind zweitrangig, aufgrund der heute intensiven Nutzung des Raumes jedoch oft nötig, insbesondere dort, wo raumplanerische Massnahmen nicht ausreichend greifen. Wichtig ist, bestehende Schutzbauten konsequent zu unterhalten. Organisatorische Massnahmen beinhalten weitere Elemente (unter anderem Notfallkonzepte, Frühwarnsysteme), um Schäden zu begrenzen. Ein entscheidender Faktor ist zudem der Schutzwald. Er leistet einen sehr wichtigen Beitrag zum Schutz unseres Lebensraumes. Risikomanagement ist eine Daueraufgabe. Es kann nicht von heute auf morgen implementiert werden. Als ein dynamischer Prozess passt es sich laufend neuen Erkenntnissen und Gegebenheiten an. Auf Stufe Kanton sind verschiedene Verwaltungseinheiten involviert. Das Amt für Wald und Naturgefahren ist federführend und sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wasserbau für ein interdepartemental koordiniertes, integrales Gefahrenmanagement. Plangemäss wird der Kanton bis Ende 2011 für das gesamte Kantonsgebiet über zeitgemässe integrale Naturgefahrenkarten verfügen. Derweil die Erarbeitung der Naturgefahrenkarten im Kanton Schwyz Sache des Kantons ist und durch das Amt für Wald und Naturgefahren fachlich koordiniert und begleitet wird, ist die grundeigentümerverbindliche Umsetzung der Naturgefahrenkarten Sache der Gemeinden / Eingemeindebezirke. Sie haben im Zonenplan die erforderlichen Bau-, Landwirtschafts-, Schutz- und Gefahrenzonen auszuscheiden und den Raumbedarf der Fliessgewässer zu sichern. Die Gemeinden haben die Gefahrenzonen in ihren Nutzungsplänen innert zwei Jahren nach Erstellung der Gefahrenkarten auszuscheiden. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

6 Grundsätze für den Umgang mit Naturgefahren im Kanton Schwyz Naturgefahren sind Teil unseres Lebensraumes. Die Nutzung des Raumes ist diesen natürlichen Gegebenheiten anzupassen. Primat: Der Schutz von Menschen hat oberste Priorität. Andere Schutzansprüche oder Interessen sind dem unterzuordnen. Der Kanton Schwyz will seinen Bürgerinnen und Bürgern einen bestmöglichen Schutz vor Naturgefahren bieten. Der Aufwand für diesen Schutz muss indes zweckmässig und angemessen sein (Kosten/Nutzen). Die Anstrengungen der öffentlichen Hand entbinden das Individuum nicht, in eigener Verantwortung mit Naturgefahrenrisiken adäquat umzugehen (Risikokultur). Der Kanton Schwyz betreibt ein integrales Risikomanagement. Hauptpfeiler ist die Vorbeugung (Prävention und Vorsorge). In der Prävention liegt der Schwerpunkt bei raumplanerischen Massnahmen (Zonenplanung, Baureglement), einschliesslich der Ausscheidung des Raumbedarfs der Fliessgewässer. Dort, wo mit raumplanerischen Mitteln und dem Unterhalt bestehender Schutzmassnahmen keine ausreichende Sicherheit erzielt werden kann, sind biologische (etwa durch die Anlage neuen Schutzwaldes) oder technisch-bauliche Massnahmen zu prüfen. Nicht alle Objekte des Raumes und nicht alle Raumnutzungen benötigen denselben Schutz. Deshalb werden differenzierte Schutzziele definiert. Aus vorhandenen Schutzdefiziten kann kein Anspruch auf Behebung dieses Zustandes durch die öffentliche Hand erhoben werden. Der Schutzwald im Kanton Schwyz ist ein wichtiger Einflussfaktor im Gefahrenmanagement. Er wird auf der Grundlage der Nachhaltigkeit und Erfolgskontrolle im Schutzwald (NaiS) gepflegt und bewirtschaftet. Die Kostenwirksamkeit einer Massnahme ist ein wichtiges Kriterium bei der Evaluation von Schutzmassnahmen. Allerdings sind auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und das Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise gebührend zu beachten. Somit können im Einzelfall auch zweckmässige Massnahmen mit ungenügender Kostenwirksamkeit mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden. Der Umgang mit Naturgefahren ist ein partizipativer Prozess. Beteiligte und Betroffene werden angemessen in das Finden und Ausgestalten tragbarer Lösungen einbezogen. Entscheide im Naturgefahrenmanagement können mitunter dekretierenden Charakter haben (primordiales Verfügungsrecht auf Basis der polizeilichen Generalklausel). Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

7 1. Einleitung 1.1 Zielsetzung Der Umgang mit Naturgefahren ist komplex. Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte sollen unter Berücksichtigung ökonomischer, sozialer und ökologischer Aspekte bestmöglich und nachhaltig vor Naturgefahren geschützt werden. Das Hauptgewicht aller Aktivitäten liegt bei der Vorbeugung. Die gesetzlichen Vorgaben weisen der öffentlichen Hand insbesondere dem Kanton eine führende und koordinierende Funktion im Umgang mit diesen Gefahren und Risiken zu. Nach diesen Rechtssätzen sind raumplanerische Massnahmen technischen Verbaumassnahmen stets vorzuziehen. Dies widerspiegelt den Wechsel von der früheren Gefahrenabwehr zu einer auf präventiven Prinzipien basierenden Risikokultur. Losgelöst von einzelnen Gefahren und Ereignissen führt dieser Wechsel dazu, dass rasch und angemessen auf sich ändernde Gefahrensituationen sowie auf die sich wandelnden Bedürfnisse, Wertvorstellungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gesellschaft reagiert werden kann. In der Schweiz wird in vielen sicherheitsrelevanten Bereichen mit risikoorientierten Planungsinstrumenten gearbeitet. Diesen Bemühungen ist eines gemeinsam: Es soll in Zukunft bei der Planung der Sicherheit nicht nur darum gehen, wie wir uns vor einzelnen Gefahren schützen können. Vielmehr steht die Frage im Vordergrund, welche Sicherheit und welcher Schutz zu welchem Preis erhältlich und nötig sind. Dahinter steht die Vorstellung einer gesamtheitlichen, interdisziplinären Planung, die eine ausgewogene Sicherheit für das Gesamtsystem anstrebt. Voraussetzung dazu ist eine systematische und vergleichbare Beurteilung aller Risiken und der Möglichkeiten zu deren Reduktion. 1.2 Ausgangslage im Kanton Schwyz Der erläuternde Bericht Kantonale Naturgefahrenstrategie zu RRB Nr. 166/2004 befasste sich erstmals konzeptuell mit dem Umgang mit Naturgefahren im Kanton Schwyz. Unter dem Aspekt des Vollzugs der gesetzlichen Vorgaben des Bundes, wonach die Kantone die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen - insbesondere Gefahrenkataster und Gefahrenkarten - zu erarbeiten haben (Art. 15 Abs. 1 WaV), fokussierte die Naturgefahrenstrategie 2004 auf die Gefahrenkarte als wichtige planerische Grundlage. Seither hat sich die Ausgangslage in verschiedener Hinsicht verändert: Neue Rahmenbedingungen durch den NFA (Programmvereinbarungen BAFU/Kanton im Bereich Schutzbauten nach WaG und WBG ); Inkrafttreten des in Teilen revidierten Planungs- und Baugesetzes PBG am 1. Juli 2008; Grossereignis Starkniederschläge August 2005 (Unwetter Norbert ) und Lehren daraus (Kanton Schwyz: Synthesebericht des Regierungsrates an den Kantonsrat, 7. Februar 2006; Bund: Ereignisanalyse BAFU/WSL [Bezzola & Hegg, Eds.] 2007, 2008); Hochwasserereignis 20. Juni 2007 im Raum Ybrig; Erkenntnisse aus den Programmen des Aktionsplans der PLANAT; IPCC: wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse zum global climate change; Neue Organisationsstrukturen (Departementsreform, Inkrafttreten 1. Juli 2008); Neue Organisationsstrukturen beim Bund: Seit dem 1. Januar 2006 ist das BWG in das BAFU integriert. Es besteht eine gemeinsame Abteilung Gefahrenprävention, in der die Trennung der Zuständigkeiten für die Naturgefahren laut Wasserbaugesetz und jenen laut Waldgesetz aufgehoben ist. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

8 Fortschreitender Erschliessungs- und Besiedlungsdruck (Metropolitanraum Zürich). Dieser führt zu einer Zunahme der Schadenpotenziale. Der vorliegende Bericht ersetzt den Bericht Kantonale Naturgefahrenstrategie vom 13. Januar In der Schweiz hat sich in den letzten Jahren eine anerkannte Praxis zeitgemässen Naturgefahrenmanagements etabliert. Grundlage dazu bilden verschiedene Wegleitungen, Richtlinien und Methoden des Bundes. Diese wurden in enger Zusammenarbeit mit den Fachstellen der Kantone und den verschiedenen nationalen Fachgremien ausgearbeitet. Der Kanton Schwyz hält sich im Wesentlichen an diese Grundlagen, die auch in die vorliegende kantonale Naturgefahrenstrategie eingeflossen sind. Aufgrund ihrer schweizweiten Anwendung und grossen Anerkennung unter den Fachleuten haben manche dieser Grundlagen den Status von Sachregeln erlangt. Im Umgang mit Naturgefahren überträgt die kantonale Gesetzgebung - vorab das Planungsund Baugesetz (PBG) - den Gemeinden einen grossen Handlungsspielraum und viel Eigenverantwortung. Der Regierungsrat erwartet daher von den Gemeinden und Bezirken, dass sie das Naturgefahrenmanagement in ihren Hoheitsgebieten entsprechend der vorliegenden kantonalen Naturgefahrenstrategie gestalten. Nur so kann ein kantonal einheitliches und angemessenes Gefahrenmanagement sichergestellt werden. 2. Sicherheit 2.1 Einleitung Leben in Sicherheit ist ein Grundbedürfnis menschlicher Existenz. Sicherheit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Prosperität einer Gesellschaft. Letztlich ist die Gewährleistung von Sicherheit der Grundgedanke der Gesetzgebung. Der moderne Mensch lebt in einer Risikolandschaft. Gewisse Risiken gehen wir freiwillig ein (z.b. Freizeitaktivitäten). Den meisten sind wir jedoch mehr oder weniger oder mit nur geringer Selbstbestimmung ausgesetzt (z.b. Pandemie). Die Gefährdung durch Naturgefahren ist ein Teil dieser vielfältigen Risiken. Die individuelle und kollektive Wahrnehmung von Risiken ist unterschiedlich und einem steten Wandel unterworfen. Sie ändert sich graduell oder sprunghaft. Beispiele hierzu bilden die Debatten um das Waldsterben vor 25 Jahren oder die Forderungen von Gesellschaft und Politik unmittelbar nach den verheerenden Hochwassern vom August Dem entsprechend ist auch der Umgang mit Risiken variabel. Umgesetzt auf Naturgefahrenrisiken heisst dies: Das Katastrophale an Naturgewalten sind ihre Folgen. Das Ausmass dieser Folgen hängt wesentlich von der Verfassung der jeweiligen Gesellschaft ab, in der sie sich zerstörerisch auswirken. (Wolf R. Dombrowsky, Katastrophenforschungsstelle Universität Kiel). Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

9 Fig. 1: Risiko ist ein Zustand, Umstand oder Vorgang, aus dem ein Schaden entsteht. Es bemisst sich nach Grösse und Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadens. Ein Risiko besteht dort, wo die menschliche Nutzung den Naturgefahrenraum überlagert. Der Antipode von Risiko ist Chance. Im Umgang mit Naturgefahrenrisiken bestehen Handlungsspielräume. Sie reichen vom Individuum, dessen Handlungsspielraum durch eigenverantwortliches Handeln auszuschöpfen ist, bis hin zum Staatswesen, das durch die Gesetzgebung Spielräume schafft, die es im Rahmen des Vollzugs sachdienlich und angemessen zu nutzen gilt. 2.2 Quantitative Aspekte Aus Sicht des Bevölkerungsschutzes (KATARISK 2003) beinhalten Naturgefahren etwa einen Drittel des Gesamtrisikos von Alltagsereignissen, Katastrophen und Notlagen. Etwas weniger als die Hälfte der Risiken gehen zu Lasten von Alltagsereignissen wie Unfällen auf Strasse, Schiene, im Beruf, im Haushalt oder beim Sport. Knapp ein Fünftel entfällt auf Epidemien und der Rest verteilt sich auf technische sowie gesellschaftliche Risiken. Klammert man die häufigen Alltagsereignisse aus, machen Naturgefahren gar über 60% der ermittelten Risiken bei Katastrophen und Notlagen aus. KATARISK 2003 zeigt, dass sich unsere bisherige Vorbeugung vorab auf häufige Ereignisse (Alltagsereignisse) konzentriert hat. Die Sicherheit der Gesellschaft ist jedoch primär durch seltene oder sehr seltene Ereignisse gefährdet. Ohne deren Berücksichtigung bei Vorsorge und Vorbereitung sind im Eintretensfall verheerende Schäden, eine Überforderung bei der Bewältigung und eine überproportional lange Regeneration zu erwarten. Das Unwetter Norbert im August 2005 verdeutlichte letztmals in grösserem Ausmass die Verletzlichkeit unseres Lebensraumes gegenüber selteneren Grossereignissen. Mit einer schweizerischen Gesamtschadensumme von drei Milliarden Franken bildet es den bisherigen Höhepunkt in einer Kette grösserer Ereignisse (Fig. 2). Auch der Kanton Schwyz wurde von Norbert stark betroffen, wenngleich sich die Gesamtschadenkosten nach damaliger Schätzung mit Millionen Franken in Grenzen hielten. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

10 Fig. 2: Entwicklung der Schadensummen von Hochwassern in der Schweiz seit 1972 (Quelle: BAFU, Angaben ergänzt). 2.3 Hintergründe Entwicklung der Raumnutzung und des Schadenpotenzials Das vergangene Jahrhundert ist gekennzeichnet durch eine enorme räumliche Konzentration und Ausbreitung menschlicher Aktivitäten. Gerade im Alpen- und Voralpenraum, wo Boden ein knappes Gut darstellt, führten wachsender Bevölkerungs-, Siedlungs- und Erschliessungsdruck zu einer zunehmenden Exposition von Personen und Sachwerten gegenüber Naturgefahren. Vermehrt wurden auch Gebiete erschlossen, die gegenüber Naturgefahren potenziell und substanziell gefährdet sind. Dies gilt insbesondere für jene Gebiete, die im Rahmen von Hochwasserschutzprojekten sicherer wurden und eine verstärkte Besiedlung nach sich zogen. Doch jede Schutzmassnahme hat eine begrenzte Wirkung. Da Häufigkeit und Intensität von Hochwassern zunehmen, stossen die Kapazitäten bestehender Schutzbauten an ihre Grenzen oder sie werden sogar überschritten. Die Wahrscheinlichkeit von Schäden in den zwischenzeitlich besiedelten und früher als Hochwassergebiete bekannten Tallagen nimmt zu. Mit dieser Entwicklung wurde ein enormes Risikopotenzial geschaffen, denn die Schutzwirkung der früheren Hochwasserschutzprojekte ist begrenzt und viele der alten Schutzmassnahmen sind sanierungsbedürftig (siehe auch Hochwasserschutzprojekt Linth 2000, Eidgenössische Linthverwaltung 2003). Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

11 Fig. 3: Übersicht über grosse Hochwasserereignisse in der Schweiz seit Die Übersicht zeigt eine Lücke in der Reihe grösserer Schadenereignisse im Zeitraum zwischen etwa 1870 und Diese Lücke kann auch als eine Folge der grossen Investitionen in den Hochwasserschutz gedeutet werden. Im Schutz der im Rahmen zahlreicher Bach- und Flusskorrektionen des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts errichteten Massnahmen wurden die Siedlungsgebiete unentwegt in vormals hochwassergefährdete Gebiete ausgedehnt, was zu einem grossen Anwachsen von Personenkreisen und Sachwerten in potenziellen Gefahrenräumen führte. Intensivere Hochwasser und Überschreiten der Rückhaltekapazitäten der bestehenden Schutzwerke führten ab 1977 vermehrt zu Schadenereignissen grösseren Ausmasses (Quelle: Bezzola, G. R. & Hegg, Ch. (Eds.) 2007). Aus Figur 3 ist zu folgern, dass in der Nutzung von durch Schutzmassnahmen gesicherten Räumen Zurückhaltung angebracht ist. Darüber hinaus ist dem Unterhalt der Massnahmen und jenem der Gewässer grosses Augenmerk zu schenken. Die Entwicklung des Schadenpotenzials im Kanton Schwyz lässt sich anhand verschiedener Zahlen verdeutlichen. Dazu einige Beispiele: Bevölkerungswachstum: Zwischen 1984 und 2000 (war eine Zunahme der Bevölkerung um 26% zu verzeichnen. Kein anderer Kanton wuchs stärker (Reutener, B. 2003). Betriebe und Arbeitsplätze: Die Zahl der im Handelsregister eingetragenen Betriebe stieg zwischen 1988 und 2002 um knapp 74%. Die Arbeitsplätze verzeichneten zwischen 1985 und 2001 eine Zunahme von knapp 45% (Reutener, B. 2003). Infrastrukturen in Alpgebieten: Gegenüber den vorhergehenden Jahrzehnten wurde im Zeitraum zwischen 1988 und 2002 jährlich ein Mehrfaches an Erschliessungen realisiert und die Zahl der neu erstellten Gebäude nahm zu. Damit wurde auch das Schadenpotenzial in potenziellen Gefahrengebieten erhöht (Walder, F. 2003). Die Eröffnung der Autobahn A4 durch das Knonaueramt im November 2009 bindet die Zentralschweiz näher an den Metropolitanraum Zürich. Deswegen ist besonders im inneren Kantonsteil ein Wachstumsschub zu erwarten. Die Verdichtung des öffentlichen Verkehrs steigert die Attraktivität des Kantons Schwyz und führt mit der Zunahme der Fahrbewegungen und des Pendlerverkehrs zu weiteren Schadenpotenzialen Klimawandel In welchem Ausmass klimatische Änderungen Umwelt und Gesellschaft beeinflussen, wurde auf nationaler Ebene erstmals im Rahmen des NFP 31 ( ) untersucht. Heute liegt der Fokus auf den Resultaten des IPCC. Dieser zeigt die Klimaveränderungen als globalen Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

12 Prozess und bietet die Grundlage für regionale Aussagen. Aufgrund des neuesten IPCC- Berichtes 2007 kann mit Sicherheit gesagt werden: Klimaveränderungen sind eine Realität. Ihre Auswirkungen manifestieren sich bereits heute (z.b. Gletscherrückgang). Es wird erwartet, dass sie sich im Laufe des 21. Jahrhunderts akzentuieren. Den substanziellen Beitrag menschlicher Aktivitäten an der Erhöhung der Treibhausgase als wichtigste Förderer einer globalen Erwärmung zeigen die Analysen der Gaseinschlüsse in Eiskernen aus der Antarktis: In den letzten 800'000 Jahren waren die CO 2- und CH 4-Konzentrationen in der Atmosphäre noch nie so hoch wie heute. Treibhauseffekt und Klimaerwärmung werden denn auch von 82% der Schweizer Bevölkerung als grösste Gefahr für Mensch und Umwelt wahrgenommen (Quelle: Umweltsurvey 2007, ETHZ). Jahr 2006: C Fig. 4: Temperaturentwicklung in der Schweiz als Abweichung vom langjährigen Mittel ( ). Zwischen 1970 und 2006 ist die Durchschnittstemperatur in der Schweiz um 1.5 C angestiegen (Quelle: MeteoSchweiz). Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

13 Steigende Temperaturen verändern das Klima weltweit. Dies hat auch Auswirkungen auf den Alpenraum. Es nehmen nicht nur die Temperaturen zu, auch der Wasserkreislauf und andere Klimagrössen verändern sich. Für die Schweiz nördlich des Hauptalpenkamms kann nach heutigem Wissensstand und neueren Modellrechnungen von folgenden Trends ausgegangen werden (Frei, Ch. 2004): Temperaturen Die mittleren Temperaturen nehmen in allen Jahreszeiten zu. Bis Mitte des 21. Jahrhunderts wird mit 95prozentiger Wahrscheinlichkeit eine Erwärmung von C im Winter und eine solche von C im Sommer erwartet (fett: Median = wahrscheinlichster zu erwartender Wert). Bis ins Jahr 2070 steigen die zu erwartenden Temperaturen weiter an. Niederschlag Bis Mitte des 21. Jahrhunderts nimmt der Niederschlag im Winter mit 95prozentiger Wahrscheinlichkeit um % zu. Im Sommer dagegen ist eine Abnahme von % zu erwarten (fett: Median = wahrscheinlichster zu erwartender Wert). Bis ins Jahr 2070 ist eine Akzentuierung obiger Tendenzen zu erwarten. Obschon die mittlere Niederschlagsmenge im Sommer abnimmt, ist wegen der energiereicheren Atmosphäre mit intensiveren Niederschlagsereignissen zu rechnen (mehr Niederschlag pro Zeiteinheit) Sicherheitsbedürfnis Das Bedürfnis der Schweizer Bevölkerung nach Sicherheit und Absicherung ist gross. Dies veranschaulichen die geleisteten Versicherungsprämien (Swiss Re, 2007): Bezogen auf die 31 führenden Industrieländer, aus denen 92% des globalen Prämienvolumens stammen, nimmt die Schweiz bezüglich Versicherungsdichte und durchdringung Spitzenpositionen ein: Im Nichtlebenbereich, dem auch die Versicherung von Sachwerten angehören, liegt sie an erster, beim Gesamtgeschäft (Leben- und Nichtlebenbereich) an dritter Stelle. Kein anderes Land der Welt gibt mehr Geld im Nichtlebenbereich aus (2006: 4.9% des BIP). Zuweilen geht dieses Sicherheitsbedürfnis einher mit einer verzerrten Wahrnehmung von Risiken. Einerseits wird Schutz und Sicherheit vor Naturereignissen gefordert, andererseits wird bei Freizeitaktivitäten zunehmend eine erhöhte Risikobereitschaft eingegangen (z.b. Variantenskifahrer, Canyoning). Gemäss einer Gesamtbetrachtung über die Jahre wendete die Schweiz pro Jahr rund 2.9 Mia. Fr. für Sicherheit vor Naturgefahren auf (PLANAT 2007). Das entspricht 0.6% des Bruttoinlandproduktes oder jährlich 400 Franken pro Einwohner. Davon fliessen knapp die Hälfte (45%) in die Prävention und 37% in die Vorsorge (v.a. Versicherungsprämien und Rückstellungen der Versicherungen). Die Vorsorge für Interventionen umfasst 14%, die Grundlagenerarbeitung 4%. Ein Vergleich mit anderen europäischen Ländern ist schwierig, da diese den Schutz vor Naturgefahren im Gegensatz zur Schweiz ausgesprochen sektoriell und wenig koordiniert betreiben. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

14 3. Umgang mit Naturgefahren 3.1 Gesetzlicher Auftrag Seit 1874 verfügt der Bund über Rechtsgrundlagen, welche die Kantone verpflichten, geeignete Schutzvorkehrungen für häufige Naturereignisse wie Lawinen, Murgänge und Überschwemmungen zu ergreifen. Verschiedene Gesetze und Verordnungen auf Stufe Bund und Kanton präzisieren diesen Auftrag (siehe Anhang A): Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700, RPG) Bundesgesetz über den Wasserbau (SR , WBG) Bundesgesetz über den Wald (SR 921.0, WaG) Verordnung über den Wald (SR , WaV) Verordnung über den Wasserbau (SR , WBV) Gewässerschutzverordnung (SR , GSchV) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald (SRSZ ) Vollzugsverordnung zur Kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald (SRSZ ) Wasserrechtsgesetz (SRSZ , WRG) Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz (SRSZ ) Kantonales Planungs- und Baugesetz (SRSZ , PBG) Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen wurden seitens des Bundes verschiedene Fachgrundlagen entwickelt, welche die schweizweite Harmonisierung des Umgangs mit Naturgefahren bezwecken. Diese und andere Grundlagen des Bundes oder der PLANAT werden heute als fachlich anerkannte Regeln betrachtet. Analog den anerkannten Regeln der Baukunde bilden sie Sachregeln, welchen die Rechtsordnung rechtliche Geltung und damit erhöhte Wirksamkeit verleiht. Sie regeln Sachverhalte des Umgangs mit Naturgefahren. Sachregeln müssen, um rechtliche Geltung zu erlangen, sowohl durch die Theorie als auch durch die Praxis des einschlägigen Fachgebietes gestützt und gefestigt sein sowie in den betroffenen Fachkreisen eine gewisse Verbreitung aufweisen (Tausky 1996). Im Falle des Naturgefahrenmanagements sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der gesetzliche Auftrag bezieht sich konkret auf folgende Gefahrenarten (Prozesse): Hochwasser, Überflutung, Übersarung, Ufererosion Murgang Sturzprozesse (Stein- und Blockschlag, inkl. Eissturz, Felssturz, Bergsturz) Rutschungen und Hangmuren Lawinen und Gleitschnee Bodenabsenkung, Dolinen Andere Naturgefahren wie Windsturm, Hagel, Schädlinge werden nicht explizit angesprochen. Sie können aber indirekt Auswirkungen auf die genannten Gefahren haben, indem sie deren Entstehung, Ablauf und Wirkung beeinflussen können (z.b. reduzierte Schutzwirkung des Waldes infolge von Sturm- und/oder Käferschäden). Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

15 Bei Erdbeben der Naturgefahr mit dem grössten Risiko (KATARISK 2003) besteht kein verfassungsmässiger Auftrag. Der Bund hat diese Bedrohung jedoch erkannt und das UVEK hat unter Federführung des damaligen BWG im Jahre 2005 ein entsprechendes Massnahmen- Programm lanciert. Es umfasst folgende Schwerpunkte: Konsequente Einhaltung der aktuellsten Erdbeben-Baunormen bei Neubauten (SIA 261, 261/1, 2018). Überprüfung von Sanierungsprojekten hinsichtlich ihrer Erdbebensicherheit. Inventarisierung bestehender Bauten der Bauwerksklassen II und III sowie Ermittlung möglicher Schutzvorkehrungen. Ermittlung der Gefährdung von Kulturgütern von nationaler und regionaler Bedeutung sowie Aufzeigen allenfalls notwendiger Schutzvorkehrungen. Verbesserung der Rechtsgrundlagen. Abklärung der Deckung von Erdbebenschäden. Ausarbeitung eines umfassenden Einsatzkonzeptes für Einsatz- und Führungsorgane von Kantonen, Gemeinden und Betrieben. Der Regierungsrat hat sich im Nachgang zur Kantonalen Naturgefahrenstrategie (RRB Nr. 166/2004) bereits dieser Thematik angenommen. Zwischenzeitlich kam die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) 2007 bezüglich Erdbeben zum Schluss, dass auf Stufe der Kantone kein Gesetzgebungsbedarf (kantonale Baugesetze) besteht, da der Bauherr und seine Hilfspersonen für die Einhaltung des Standes der Technik, der im Wesentlichen durch die SIA-Normen (SIA 261) gegeben ist, vollumfänglich verantwortlich sei (Ganz, G. 2008). Hinsichtlich der Erdbebengefährdung drängt sich deshalb keine weitere Regelung auf Stufe Kanton auf. Im Bereich der kantonalen öffentlichen Bauten prüft das Baudepartement allfällige Massnahmen zur Erdbebenertüchtigung bestehender Bauten und Anlagen. Die vorliegende Naturgefahrenstrategie äussert sich nicht weiter zum Thema Erdbeben. Nebst den bundesrechtlichen Vorgaben ist zu erwähnen, dass gemäss kantonalem Richtplangeschäft Nr. L-3.3 Naturgefahren und Raumbedarf Fliessgewässer die sachzuständigen kantonalen Stellen (Amt für Wald und Naturgefahren, Amt für Wasserbau) die fachlichen Grundlagen erarbeiten. Der kantonale Richtplan regelt das weitere Vorgehen und die Berücksichtigung in den kantonalen oder kommunalen Nutzungsplänen. Die Federführung obliegt den für die Richt- und Nutzungsplanung zuständigen kantonalen Behörden. 3.2 Praxis Schweiz Der Umgang mit Naturgefahren ist in der Schweiz etabliert. Trotz kantonaler Besonderheiten ist er zunehmend kohärent, koordiniert und im internationalen Vergleich auf hohem Niveau. Schweizweite Kohärenz ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil Naturgefahren unabhängig von politischen Grenzen eintreten (zum Beispiel Sturm Lothar, Dezember 1999; Hochwasser August 2005) und Gefahrenpotenziale oft überregionale Bewältigungsstrategien erfordern (z.b. Hochwasserschutzkonzept Linth 2000 unter Beteiligung der Kantone GL, SG, SZ, ZH). Das Naturgefahrenmanagement des Kantons Schwyz fügt sich in diesen Kontext ein und steht im Einklang mit dem Bund und mit der Mehrheit der Kantone. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

16 4. Integrales Gefahren- und Risikomanagement 4.1 Einleitung Integrales Risikomanagement ist das Grundprinzip des risikoorientierten Umgangs mit Naturgefahren im Kanton Schwyz (Fig. 5). Es stützt sich auf die Pfeiler Vorbeugung, Ereignisbewältigung (Intervention) und Regeneration. Bei integralem Risikomanagement handelt es sich nicht um einen zirkulären Prozess. Es beinhaltet zwar die Gleichwertigkeit der drei Pfeiler, aber die Anstrengungen in den Bereichen Prävention und Vorsorge sollen dazu führen, dass die Prinzipien des Reagierens, nämlich Interventionen und vor allem Instandstellungen und Wiederaufbau, längerfristig in den Hintergrund treten. Fig. 5: Integrales Risikomanagement. 4.2 Fachliche Grundlagen und Methoden Integrales Risikomanagement setzt fachliche Grundlagen voraus, welche die vorhandenen Risiken darstellen. Das Gefahrenpotenzial wird im Wesentlichen durch Gefahren-, Gefahrenhinweis- und Intensitätskarten ausgewiesen. Eine grobe Übersicht über die Schadenpotenziale liefern die kommunalen Nutzungspläne. Bei detaillierten Risikobeurteilungen sind fallweise vertiefte Abklärungen erforderlich, welche die räumliche Verteilung der Schadenpotenziale (Schadenpotenzialkarte) und deren Charakteristika (Wert, Schadenempfindlichkeit) aufzeigen. Das Risikokonzept der PLANAT (Bründl 2009) liefert die methodischen Grundsätze dazu, wie Risiken bewertet werden und wie damit umgegangen wird. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

17 4.2.1 Detaillierungsgrad Der Raum wird unterschiedlich intensiv genutzt und beinhaltet verschiedene Nutzungen. Bei der Ausarbeitung der Gefahrengrundlagen wird diesem Sachverhalt durch einen abgestuften Detaillierungsgrad der Bearbeitung Rechnung getragen (Tab. 1) Gefahrenkarte, Gefahrenhinweiskarte Die Gefahrenkarte macht flächendeckend Aussagen zur Gefährdung (oder Nichtgefährdung) eines Gebietes, der Art des gefährlichen Prozesses (Gefahrenart) sowie der Intensität und der Eintretenswahrscheinlichkeit bzw. Häufigkeit des zu erwartenden Prozesses. Die Bestimmung der Gefahrenstufe (rot, blau, gelb, gelb-weiss) erfolgt anhand der Kriterien Intensität und Wahrscheinlichkeit eines Gefahrenprozesses (Intensitäts-Wahrscheinlichkeits-Diagramm, Fig. 6). Fig. 6: Die Gefahrenstufen im Intensitäts-Wahrscheinlichkeits-Diagramm. Bei Rutschungen handelt es sich oft um kontinuierliche Prozesse. Phasen langsamer oder kaum wahrnehmbarer Bewegungen können mit Phasen verstärkter Bewegung wechseln (aktive Phasen). Die Wahrscheinlichkeit von aktiven Phasen ist fallweise zu beurteilen. Wegen des permanenten Charakters mancher Rutschungen erfolgt die Gefahrenbeurteilung im 1-Säulen-Diagramm. Die Disposition zu aktiven Phasen oder räumlicher Konzentration von differenziellen Bewegungen kann zu einer Verschärfung der Gefahrenstufe führen (siehe Pfeile). Umgekehrt ist bei sehr tiefgründigen, sich homogen verhaltenden Rutschungen eine Reduktion der Gefahrenstufe möglich. Die Bedeutung der Gefahrenstufen ist aus Tab. 7 und Anhang E ersichtlich. Beispiele: SS3 (häufiger Steinschlag schwacher Intensität), RPM10R (permanente mittelgründige Rutschung schwacher Aktivität mit Potenzial zu mässigen Aktivierungen). Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

18 Die Gefahrenkarte mit den Gefahrenstufen rot, blau, gelb und gelb-weiss beschränkt sich auf Gebiete grosser Bearbeitungstiefe (Perimeter A, Tab. 1). Im Perimeter B (Tab. 1) wird die Gefährdung durch Prozesswirkungsräume ausgedrückt. Intensität und Wiederkehrperiode einer Gefahrenart bleiben dort unbestimmt, die Darstellung erfolgt einfarbig (braun). Die Gefahrenhinweiskarte macht die Aussage, ob an einer bestimmten Stelle eine Gefahr vorhanden ist oder nicht. Bei Einzelgebäuden wird jedoch eine konkrete Aussage zur lokalen Gefährdung durch Angabe der mutmasslichen Gefahrenstufe (rot, blau, gelb, gelb-weiss) gemacht. Im Perimeter C (Tab. 1) wird keine Gefahrenhinweiskarte erstellt. Analog zum Perimeter B wird bei Einzelgebäuden eine Aussage zur lokalen Gefährdung gemacht. Perimeter Bearbeitungstiefe Darstellung der Gefahrenflächen A. Gebiete mit permanenter oder zeitweise erhöhter Präsenz von Personen, Konzentration von Sachwerten Siedlungsgebiete, Ansammlung von bewohnten Häusern (Weiler), Restaurants, Hotels, Stationen (ausserhalb des eigentlichen Siedlungsgebietes). Detailliert ( parzellenscharf ). Gefahrenstufen rot blau gelb gelb-weiss B. Gebiete mit permanenter oder zeitweiser Präsenz einzelner Personen, lokale Sachwerte dauernd bewohnte Einzelgebäude, zeitweise bewohnte Gebäude (u.a. Ferienhäuser), Landwirtschaftsgebäude (u.a. Ställe), Landwirtschaftsgebiet. C. In diesen Gebieten halten sich Personen zeitlich und zahlenmässig äusserst begrenzt auf. Sachwerte sind nur sehr lokal vorhanden (z.b. Alphütte). Dieser Perimeter wird nur in einzelnen abgelegenen Gebieten ausgeschieden. Weniger detailliert. Darstellung der Gefahrenflächen als Gefahrenhinweisbereiche. Bei vorhandenen Schadenpotenzialen punktuell detailliertere Bearbeitung (analog A). Keine Darstellung von Gefahrenflächen. Bei vorhandenen Schadenpotenzialen punktuell detailliertere Bearbeitung (analog A). Gefahrenhinweisbereich braun Tab. 1: Bearbeitungstiefen der Gefahrenkarte in Abhängigkeit der Schadenpotenziale. Die Bedeutung der Gefahrenstufen sind aus Tab. 7 und Anhang E, weitere Einzelheiten zur Naturgefahrenkarte aus Anhang C ersichtlich. Die Gefahrenkarte ist kein statisches, unabänderliches Dokument. Bedrohungen durch Naturgefahren können sich im Laufe der Zeit ändern (Wald, Klima) und aus Naturgefahrenereignissen können neue Erkenntnisse gewonnen werden. Daher ist die Gültigkeit von Gefahrenkarten periodisch zu überprüfen, insbesondere nach grösseren Ereignissen. Und gegebenenfalls sind Anpassungen vorzunehmen. Nach der Realisierung von wirksamen Schutzmassnahmen ist eine Rückstufung der Gefahrenbereiche möglich. PLANAT Protect (Romang et al. 2009) liefert dazu konkrete Angaben. Für weitere Einzelheiten zu den Naturgefahrenkarten wird auf Anhang C verwiesen. Der Kanton Schwyz wird im Rahmen der verfügbaren Ressourcen bis Ende 2011 für das gesamte Kantonsgebiet über zeitgemässe integrale Naturgefahrenkarten verfügen. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

19 Die Gefahrenkarte bildet die fachliche Grundlage für die Berücksichtigung der Naturgefahren bei allen raumwirksamen Aufgaben und Tätigkeiten. Zu beachten ist sie besonders beim: Erarbeiten und Genehmigen von Richt- und Nutzungsplänen, bei Konzepten und Sachplänen des Bundes sowie in den dazu erforderlichen Grundlagen. Planen, Errichten, Verändern und Nutzen von Bauten und Anlagen. Erteilen von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen sowie anderer Nutzungsrechte. Ausrichten von Beiträgen an Bauten und Anlagen (insbesondere Verkehrs- und Versorgungsabgaben, Wohnbauten, Hangsanierungen, Bodenverbesserungen oder Schutzmassnahmen). Laut 93, Bst h, des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) ist die Bevölkerung in geeigneter Form in die Erarbeitung von Gefahrenkarten einzubeziehen. Dies geschieht im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens. Während der 30-tägigen öffentlichen Auflage kann sich die Bevölkerung zuhanden des federführenden Amtes schriftlich äussern. Berechtigte Einwände können zu Anpassungen an der Gefahrenkarte führen. Eine Einsprachemöglichkeit besteht erst auf Stufe Umsetzung in die kommunale Nutzungsplanung. Bei der Umsetzung werden die Gemeinden auf Wunsch durch die kantonalen Fachstellen unterstützt (Amt für Wald und Naturgefahren, Amt für Wasserbau, Amt für Raumentwicklung) Intensitätskarten Intensitätskarten sind eine Vorstufe der Gefahrenkarte. Darin werden szenarienbezogen Flächen gleicher Intensität bzw. Intensitätsbereiche abgebildet. Die Darstellung erfolgt in den der Gefahrenkarte zu Grunde gelegten Intensitätsabstufungen (siehe Anhang D) und den Szenarien für ein häufiges (30-jährliches), seltenes (> 30- bis 100-jährliches) und sehr seltenes (> 100- bis 300-jährliches) Ereignis. Im Rahmen der Gefahrenkartenerstellung werden im Kanton Schwyz Intensitätskarten durchwegs bei den Hochwassergefahren (inkl. Murgang), meist bei den Sturzgefahren und teils bei den Lawinengefahren erstellt. Bei der Erstellung von Gefahrenkarten konzentriert sich die Erarbeitung von Intensitätskarten auf den Perimeter A. Sie bilden zudem eine unentbehrliche Grundlage für Risikoanalysen und die Massnahmenplanung gemäss dem PLANAT-Risikokonzept (Bründl 2009). Je nach Problemstellung (z.b. Risikoanalyse von Verkehrsachsen) können dabei auch andere Szenarien oder Intensitätsbereiche abgebildet werden Richtlinien, Wegleitungen, Empfehlungen Die Erstellung der erwähnten Gefahrengrundlagen stützt sich auf verschiedene Regelwerke, vorab solcher des Bundes. Sie werden periodisch revidiert und den neuen Gegebenheiten oder Erkenntnissen angepasst. Für die wichtigsten, zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden kantonalen Naturgefahrenstrategie gültigen Regelwerke des Bundes wird auf die Literatur in Kap. 11 verwiesen. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

20 4.3 Welcher Schutz zu welchem Preis? Integrales Risikomanagement ist eine Daueraufgabe und kann nicht von heute auf morgen implementiert werden. Vielmehr ist es ein Prozess. Dessen Ziel besteht darin, die vorhandenen Risiken auf ein tragbares Mass zu verringern. Ein wichtiger Bestandteil jeder sicherheitsrelevanten Planung ist die Bestimmung der Risiken und deren Vergleich mit vorgegeben Richtgrössen (Schutzziele, Grenzwerte). Dabei ist zwischen Personenrisiken und Sachrisiken zu unterscheiden. In einer Gefahrensituation, welche aus den unter Kap. 4.2 aufgeführten Grundlagen hervorgeht, sind in der Regel sowohl Personen- als auch Sachrisiken betroffen. Je nach Prozessart ist der Anteil der jeweiligen Risikogruppe unterschiedlich gross. Hochwasser schlagen sich tendenziell vor allem in Sachschäden nieder, Sturzereignisse oder Lawinen auch in Personenschäden. Die in Kap dargestellten Schutzziele bilden die Grundlage für eine erste, übersichtsmässige Bewertung allfälliger Schutzdefizite auf der Basis von Gefahren- (Kap ) respektive Intensitätskarten (Kap ) Personenrisiken Besondere Schwierigkeiten bereitet die Bewertung des Menschenlebens (Personenrisiko). Das Risikokonzept der PLANAT (Bründl 2009) liefert dazu konkrete Angaben. Dabei sind zwei Arten von Personenrisiken zu betrachten: Individuelles Todesfallrisiko: Risiko eines Individuums, in einer bestimmten Gefahrensituation zu Tode zu kommen. Es drückt die zusätzliche Wahrscheinlichkeit zur natürlichen Sterbewahrscheinlichkeit aus. Kollektives Todesfallrisiko: jährliche Wahrscheinlichkeit, dass aus einer bestimmten Personengruppe oder Gemeinschaft in einer bestimmten Gefahrensituation zufällig eine Person ums Leben kommt. Bei einer Risikobeurteilung sind sowohl das individuelle wie auch das kollektive Todesfallrisiko zu bewerten. Als Grenzwert für das individuelle Todesfallrisiko gilt nach heutiger Auffassung der Bereich zwischen bis (Bründl 2009, Teil A, Tab. 4.2). Individuelles Todesfallrisiko nicht akzeptabel grenzwertig akzeptabel Fig. 7: Skalierung des individuellen Todesfallrisikos. Ist das individuelle Todesfallrisiko grösser als , so sind Massnahmen zu prüfen, um das Schutzdefizit zu reduzieren. Inwieweit dabei das Todesfallrisiko im Grenzbereich zwischen bis noch zu akzeptieren ist, hängt auch von der Personengruppe ab, die dieses Risiko zu tragen hat. Der Wert von steht für Personengruppen mit weitgehend fehlender Selbstbestimmung, derjenige von für Gruppen mit einer gewissen Selbstbestimmung. So hat beispielsweise ein Benutzer eines öffentlichen Verkehrsmittels praktisch keine Selbstbestimmung, währenddem bei der Ausübung verschiedener Berufsgattungen (z.b. Strassenunterhaltsdienst) eine gewisse Selbstbestimmung bzw. Sensibilisierung für Risikosituationen vorhanden ist. In der Praxis ist es jedoch meist nicht möglich, eine Unterscheidung zwischen diesen Personengruppen vorzunehmen. Deshalb wird der Grenzwert des zulässigen Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

21 individuellen Todesfallrisikos auf festgelegt. Bei Aktivitäten, die in eigener Verantwortung ausgeübt werden, sieht dies jedoch anders aus: Hier können die Betroffenen nicht davon ausgehen, dass eine Institution das Risiko für sie begrenzt (zum Beispiel Freizeitaktivitäten im Gebirge). Selbst wenn die individuellen Risiken aller Personen in einem Gefahrenbereich tief genug sind, kann für das Kollektiv dennoch ein hohes kollektives Risiko bestehen. Die Gesellschaft hat ein Interesse, die Gesamtzahl der Opfer niedrig zu halten, unabhängig davon, ob es sich um Personen mit niedrigem oder hohem individuellem Todesfallrisiko handelt. Das kollektive Todesfallrisiko wird nicht als Sterbewahrscheinlichkeit, sondern über einen Grenzkostenansatz ausgedrückt. Die Grenzkosten für die Verhinderung eines Todesfalls werden auf fünf Millionen Franken festgelegt. Dabei ist zu betonen, dass diese Zahl nicht den Wert eines Menschenlebens beziffert, sondern demjenigen Betrag entspricht, den die Gesellschaft im Rahmen ihrer risikoübergreifenden Sicherheitsanstrengungen zu zahlen bereit oder in der Lage ist. Im Rahmen einer Risikoanalyse wird das kollektive Todesfallrisiko mit fünf Millionen Franken pro Todesfall monetarisiert und in der Regel zusammen mit den Sachschäden zu einem gesamten Schadenerwartungswert kumuliert. Konkrete Angaben zu den in Abhängigkeit von Gefahrenart und Intensität auftretenden Letalitäten liefern die gefahrenbezogenen Richtwerte nach EconoMe (siehe Glossar Kap. 12) Sachrisiken Sachrisiken werden über das im Ereignisfall zu erwartende Schadenausmass quantifiziert. Dabei ist zu unterscheiden zwischen direkten und indirekten Schäden. Während die direkten Schäden mehr oder weniger deutlich sicht- und messbar sind, können auch indirekte Schäden oder Folgeschäden auftreten, die nicht unmittelbar sichtbar sind (z.b. Betriebsunterbruch Gewerbe, Streckenunterbruch Bahn). Hinweise zur Quantifizierung von Sachschäden liefert Bründl Für die Richtwerte (Schadenempfindlichkeit in Abhängigkeit der Intensität eines bestimmten Gefahrenprozesses) wird auf das Berechnungstool EconoMe verwiesen Risikoaversion Als Risikoaversion wird das Phänomen bezeichnet, dass Risiken von Ereignissen mit wachsendem Schadenausmass trotz abnehmender Eintretenswahrscheinlichkeit aus verschiedenen Gründen eine überproportionale Bedeutung beigemessen wird. Grossereignisse werden tendenziell gravierender wahrgenommen als kleinere Ereignisse. In der Risikoanalyse kann diese Aversion durch den Einbezug von Aversionsfaktoren berücksichtigt werden. Ansätze dazu liefert das Risikokonzept der PLANAT (Bründl 2009). Bei der Quantifizierung von Naturgefahrenrisiken im Kanton Schwyz wird auf die Verwendung von Aversionsfaktoren verzichtet, welche die momentane Wahrnehmung der Bevölkerung gegenüber grösseren Ereignissen reflektieren ( weicher Faktor). Ausnahmen sind klar zu begründen. Vorbehalten bleiben Entscheide des Bundes im Rahmen des NFA, welche schweizweit die Verwendung von Aversionsfaktoren verlangen würden. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

22 4.4 Vorbeugung Vorbeugung will Risiken vermeiden oder vermindern. Sie erfolgt risikoorientiert und setzt beim Schadenpotenzial, dem Gefahrenpotenzial oder beidem an. Vorbeugung wird in die Bereiche Prävention und Vorsorge unterteilt. Auch andere Pfeiler des integralen Risikomanagements (Intervention, Regeneration) tragen zu einer Verminderung der Risiken bei. Präventive und/oder organisatorische Massnahmen setzen dort an, wo in einem ersten Schritt der Gefahren- und Risikobeurteilung Schutzdefizite (Kap ) erkannt worden sind. In einem zweiten Schritt geht es darum, geeignete Massnahmen zu evaluieren und diese unter Berücksichtigung ökonomischer (Kosteneffizienz), sozialer (Partizipation) und ökologischer Aspekte hinsichtlich ihrer Zweckmässigkeit zu prüfen. Das grundsätzliche Vorgehen geht aus dem PLANAT-Risikokonzept (Bründl 2009) hervor. Figur 8 illustriert die Vorgehensschritte, die - basierend auf den Gefahrengrundlagen - längerfristig eine Minimierung der Risiken herbeiführen. Fig. 8: Generelles Vorgehen bei der Gefahren- und Risikoevaluation. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

23 Nebst den mit dem Naturgefahrenmanagement beauftragten Amt für Wald und Naturgefahren sowie dem Amt für Wasserbau sind im Bereich Vorbeugung des integralen Risikomanagements hauptsächlich folgende Verwaltungseinheiten involviert: Departement Verwaltungseinheit Aufgabenbereiche Volkswirtschaft Amt für Raumentwicklung Richt- und Nutzungsplanung, Baugesuchszentrale Sicherheit Amt für Landwirtschaft Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Kantonspolizei Strukturverbesserungen Vorsorge in den Bereichen Ereignisbewältigung (Schadenwehren*, Zivilschutz) Stabsführung, Katastrophenhilfe Koordination in Notlagen Alarmierungskonzept Bau Tiefbauamt kantonale Verkehrswege Hochbauamt kantonale Liegenschaften Umwelt Amt für Umweltschutz Trinkwasserversorgung Inneres Amt für Vermessung und Geoinformation Amt für Gesundheit und Soziales Entsorgungseinrichtungen Bildung Amt für Kultur Kulturgüterschutz * unter Leitung der Gemeinde Visualisierung der relevanten Gefahrengrundlagen für Behörden und Öffentlichkeit (WebMap, Internet) Gesundheitsvorsorge, Spitalversorgung Tab. 2: Hauptsächlich beteiligte kantonale Verwaltungseinheiten auf Stufe der Vorbeugung Schutzziele Vorbeugung ist das A und O des integralen Risikomanagements. Nicht alle Raumnutzungen bedürfen derselben Sicherheit (Schutzziel). Der Schutz eines Siedlungsgebietes etwa ist ungleich wichtiger einzustufen als jener einer landwirtschaftlichen Nutzfläche. Schutzziele legen fest, bis zu welchem Ausmass Naturgefahrenereignisse unter Inkaufnahme von Schäden tolerierbar sind. Deshalb sind sie für verschiedene Nutzungs- oder Objektkategorien abgestuft (differenzierte Schutzziele). Bei den nach Objektkategorien differenzierten Schutzzielen wird in verallgemeinernder Form ein Bezug zu Personen- und Sachrisiken hergestellt. Je intensiver eine Nutzung ist, desto grösser ist im Falle eines Naturgefahrenereignisses ein Personen- und/oder Sachschaden. In einem Siedlungsgebiet halten sich stets Personen in relativ grosser Zahl auf und die Sachwerte sind räumlich konzentriert. Ein Naturgefahrenereignis kann aufgrund der Konzentration schnell zu erheblichen Schäden führen. Deshalb gelten in solchen Gebieten hohe Schutzziele. Naturgefahren sollen in solchen Gebieten nur sehr selten und mit schwacher Intensität wirken können. Bei den Nutzungen sind zwei Kategorien zu unterscheiden: Die Punkt-/Flächennutzungen und die Liniennutzungen. Letztere beinhalten Infrastrukturen, die für die Funktionstüchtigkeit der Gesellschaft und der Wirtschaft wichtig sind (vorab Verkehrsachsen, Ver- und Entsorgungsanlagen). Dabei spielt die Verfügbarkeit eine wesentliche Rolle, weshalb bei Infrastrukturen auch Schutzziele für sehr häufige Ereignisse (Wiederkehrperiode < 3 Jahre und 3-10 Jahre) festgelegt werden. Vereinfacht wird davon ausgegangen, dass die Intensität eines Naturgefahrenereignisses proportional zur Unterbruchsdauer einer Infrastrukturanlage steht. Weiter ist zu beachten, dass beispielsweise Leitungen der Energieversorgung durchaus durch ein Gefahren- Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

24 gebiet führen können, sofern die erdgebundenen Anlageteile (Masten) nicht gefährdet respektive entsprechend geschützt sind. Bei den Verkehrsachsen sind die Schutzziele weniger hoch angesetzt, als bei den Raumnutzungen. Das hat mit der Präsenzwahrscheinlichkeit und dem Todesfallrisiko von Personen zu tun: Auf einer Strasse ist die Wahrscheinlichkeit eines Treffers durch einen Gefahrenprozess um ein Vielfaches kleiner als in einem Siedlungsgebiet, wo die Präsenzwahrscheinlichkeit einer Person wegen ihres Aufenthaltes wesentlich grösser ist. Bei Versorgungs- und Entsorgungsanlagen und bei Bahnen gilt in der Regel die Werkeigentümerhaftung. Danach haben die Betreiber solcher Anlagen für deren sicheren Betrieb zu sorgen. Das gilt speziell für touristische Einrichtungen (Seilbahnen, Sessellifte, Skilifte), wo die Personensicherheit auch mittels organisatorischer Massnahmen (u.a. Sperrungen, Einstellung des Betriebs, vorsorgliche Lawinenauslösung) gewährleistet werden kann. Schutzziele gelten als Richtwerte, die im Idealfall erfüllt sein sollten. Daraus kann aber kein Anspruch auf Erfüllung abgeleitet werden; dies weder bei bestehenden noch bei zukünftigen Nutzungen. Aufgrund limitierter Ressourcen und unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit allfälliger Massnahmen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese umfassend und überall realisiert werden können. Im Vordergrund der Zielerreichung stehen Siedlungsgebiete oder Gebiete, in denen eine hohe Konzentration von Schadenpotenzialen besteht. Als Grundsatz gilt: Der Schutz von Menschen hat oberste Priorität. Andere Schutzansprüche oder Interessen sind dem unterzuordnen. Gestützt auf die Gefahrenkarte können vor dem Hintergrund der aktuellen Raumnutzung (z.b. gemäss Nutzungsplan) und den in Tab. 3 und 4 für den Kanton Schwyz dargestellten Schutzzielen Bereiche oder Stellen bestimmt werden, wo in Abhängigkeit der Art des Schadenpotenzials eine vorgegebene Sicherheit gegenüber Naturgefahren nicht vorhanden ist. Solche Bereiche weisen ein Schutzdefizit (Kap. 4.3) auf. Sie zeigen Schwachstellen auf und verlangen nach der Prüfung möglicher Schutzmassnahmen. Werden nicht tolerierbare Schutzdefizite festgestellt, so ist gemäss dem Ablaufschema (Fig. 8) zu prüfen, mit welchen Massnahmen die vorhandenen Schutzdefizite beseitigt oder reduziert werden können. Dabei ist die gesamte Massnahmenpalette (raumplanerische, baulich-technische und/oder organisatorische Massnahmen) in Betracht zu ziehen. Schutzziele können auch qualitativ bewertet werden, wie dies Borter et al.1999 zeigen (kleines, mittleres, hohes Schutzdefizit), was eine Priorisierung des Handlungsbedarfs ermöglicht. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

25 Objektkategorien bei Punkt- und Flächennutzungen Wiederkehrperiode eines nennenswerten Naturgefahrenereignisses (in Jahren) < Sonderobjekte Schutzziel fallweise festlegen 1.2 Geschlossene Siedlungen Gewerbe- und Industriegebiete Bauzonen Freizeit- und Sportanlagen (grosse Menschenansammlungen) Stationen von Beförderungsmitteln Campingplätze 2.1 Mehrere Einzelgebäude, Weiler Freizeit- und Sportanlagen 2.2 Einzelgebäude permanent/zeitweise bewohnt Ställe, Scheunen Unbewohnte Gebäude (Sachwert > ca. Fr. 100'000) 3.1 Unbewohnte Gebäude (Sachwert < ca. Fr. 100'000) Schuppen, Schöpfe, Remisen Intensive Landwirtschaft 3.2 Wander- und Fusswege (gelb) Flurwege Alpweiden mit grossen Viehbeständen Extensive Landwirtschaft 3.3 Berg- und Wanderwege (rot-weiss, blau-weiss) Standortgebundene Bauten (Objektschutz erforderlich) Naturlandschaften Alpweiden Legende: Maximal zulässige Intensität bezogen auf verschiedene Wahrscheinlichkeitsklassen (Wiederkehrperioden). Bei kontinuierlichen Prozessen (Fig. 6, 1-Säulen-Diagramm rechts) ist die zulässige Intensität durch die Kolonne für die Wiederkehrperiode Jahre bestimmt. Die Intensität ist dann gleichzusetzen mit der Gefahrenstufe (schwache Intensität = gelbe, mittlere = blaue, starke = rote Gefahrenstufe). Intensität keine Einwirkung schwach mittel stark Lesebeispiel: Für Siedlungsgebiete (Objektkategorie 1.2) darf bis zu einem 30-jährlichen (häufigen) Ereignis kein Gefahrenprozess einwirken. Bei einem seltenen (> 30- bis 100-jährlichen) wie auch sehr seltenen (> 100- bis 300-jährlichen) Ereignis dürfen maximal schwache Intensitäten auftreten. Tab. 3: Schutzzielmatrix für Punkt- und Flächennutzungen im Kanton Schwyz. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

26 Objektkategorien bei wichtigen Liniennutzungen Wiederkehrperiode eines nennenswerten Naturgefahrenereignisses (in Jahren) < Bahn international (Alp-Transitstrecke) gemäss internen Weisungen SBB 2.1 Seilbahnen, Ski- und Sessellifte (*) 2.2 Strasse national, nationales Ergänzungsnetz Versorgungsanlagen transnational/national (*) 3.1 Ver- und Entsorgungsanlagen regional (**) Verkehrswege kantonal wichtig 3.2 Ver- und Entsorgungsanlagen kommunal (**) Verkehrsweg kantonal untergeordnet Verkehrswege kommunal wichtig 3.3 Verkehrswege kommunal (*) wichtige Anlageteile (**) soweit nicht Sonderobjekt (z.b. ARA) Legende: Maximal zulässige Intensität und mutmassliche Korrelation mit der Verfügbarkeit bezogen auf verschiedene Wahrscheinlichkeitsklassen (Wiederkehrperioden). Intensität keine Einwirkung schwach mittel stark Verfügbarkeit/ Unterbruch Kein Unterbruch oder maximal wenige Stunden Mehrere Stunden bis maximal 1 Tag 1-7 Tage > 7 Tage Tab. 4: Schutzzielmatrix für Liniennutzungen im Kanton Schwyz Prävention Ziel der Prävention ist es, mittels permanent wirksamen Massnahmen zu einer langfristigen Risikoreduktion beizutragen. Es ist zu unterscheiden zwischen raumplanerischen Massnahmen (Richtplan, Zonenplan), baulich-technischen Masssnahmen (Verbauwerke), biologischen Massnahmen (Schutzwald) Raumplanerische Massnahmen Raumplanerische Massnahmen stehen im Vordergrund aller präventiven Massnahmen. Sie zielen auf das Schadenpotenzial und beeinflussen das Gefahrenpotenzial nicht. Mit den Mitteln der Raumplanung wird sichergestellt, dass die Nutzung des Raumes auf die potenzielle Einwirkung von Naturgefahren abgestimmt ist, vorhandene Risiken gesenkt und neue vermieden werden (Instrumente siehe Tab. 5). Für Siedlungsgebiete gilt im Wesentlichen, Gefahrenräume zu meiden oder wo dies mangels vertretbarer Alternativen nicht möglich ist durch andere Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Risikopotenzial begrenzt bleibt. In Gebieten mit bewohnten Gebäuden in Bereichen erheblicher Gefährdung kann in einzelnen Fällen auch eine Umsiedlung in ein gefahrenloses Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

27 Gebiet geprüft werden. Nach heutiger Praxis (NFA Schutzbauten) anerkennt der Bund eine Umsiedlung als eine beitragsberechtigte Schutzmassnahme, sofern das erheblich gefährdete Haus permanent bewohnt ist oder sich innerhalb des rechtskräftig ausgeschiedenen Siedlungsgebietes befindet und die Umsiedlung innerhalb der Gemeinde oder wenigstens innerhalb der Region stattfindet. Ist der bestehende Schutzgrad ausreichend, ist durch geeignete Nutzungsvorschriften sicher zu stellen, dass Gefahren- und/oder Schadenpotenziale nicht unkontrolliert wachsen und deshalb Schutzmassnahmen notwendig werden. Dort wo dank Schutzmassnahmen (verbreitet ist dies bei den bestehenden Hochwasserschutzmassnahmen der Fall) keine oder eine akzeptable Gefährdung gemäss den festgelegten Schutzzielen besteht, ist die Schutzwirkung durch Unterhalt und Erneuerung zu gewährleisten. Die Instrumente der Umsetzung von Gefahrengrundlagen in die Raumplanung gehen aus Tab. 5 hervor. Instrumente Funktion Bemerkungen Gesetzgebung Kantonaler Richtplan Kommunaler Nutzungsplan Baureglement Baubewilligung Richtlinien Wegleitungen, Empfehlungen etc. Bund: Nach WBG und WaG berücksichtigen die Kantone die Gefahrenkarten bei allen raumwirksamen Tätigkeiten. Kanton: Das Planungs- und Baugesetz PBG bildet die rechtliche Grundlage des Umgangs mit Naturgefahren in der Raumplanung Das Richtplangeschäft Nr. L-3.3 Naturgefahren und Raumbedarf Fliessgewässer legt den Handlungsbedarf fest (Ausarbeitung von Naturgefahrenkarten) und bezeichnet die sachzuständigen kantonalen Stellen (Amt für Wald und Naturgefahren, Amt für Wasserbau). Im Nutzungsplan wird die zweckmässige Nutzung des Bodens festgelegt. Dort wo Gefährdungen vorhanden sind, werden Gefahrenzonen ausgeschieden ( 20 Abs. 3 PBG). Im Weiteren wird der Raumbedarf der Fliessgewässer festgelegt ( 66 Abs. 2 PBG). Erlass von Vorschriften für Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen. Prüfung, ob ein konkretes Bauprojekt die gesetzlichen und planerischen Vorgaben hinsichtlich Naturgefahren erfüllt Festlegung einer einheitlichen und rechtsgleichen Vollzugspraxis Aufzeigen von Strategien, Methoden und Verfahren im Umgang mit Naturgefahren und deren Risiken PBG in Kraft seit 1. Juli 2008 Behördenverbindlich Parzellengenau, grundeigentümerverbindlich Gefahrenzonen bezogen und prozessabhängig, grundeigentümerverbindlich Gesuchsstellerverbindlich Bei Bedarf Antrag auf Nichtbewilligung oder Auflage von Massnahmen (z.b. Objektschutz) Behördenverbindlich Informationsmaterialien, welche je nach Verbreitung den Status von anerkannten Sachregeln erlangen können Tab. 5: Instrumente der raumplanerischen Umsetzung von Naturgefahren im Kanton Schwyz (in Anlehnung an ARE, BWG, BUWAL 2005). Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

28 Ausscheidung von Gefahrenzonen im Zonenplan Laut dem PBG sind Gefahrenkarten innerhalb von zwei Jahren in die kommunale Nutzungsplanung umzusetzen. Damit stehen die Gemeinden in Verantwortung. Im Zonenplan sind die entsprechenden Gefahrenzonen auszuscheiden ( 20 Abs. 3 PBG). Sinnvollerweise erfolgt parallel dazu die Ausscheidung des Raumbedarfs Fliessgewässer ( 66 Abs. 2 PBG). Die Umsetzung der integralen Naturgefahrenkarte in die Raumplanung ist anspruchsvoll. Sie erfordert von den kommunalen Behörden eine intensive Auseinandersetzung mit der Naturgefahrensituation. Zweckmässigerweise erfolgt diese Auseinandersetzung in einer Kommission, in der neben den Behörden und dem Ortsplaner auch ein Naturgefahrenspezialist, vorzugsweise der mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Ersteller der Naturgefahrenkarte, vertreten sein sollte. Bei der Umsetzung werden die Gefahrenflächen der integralen Naturgefahrenkarten nicht 1:1 in den Zonenplan übertragen, sondern die Begrenzung der Gefahrenbereiche wird auf den Verlauf der Parzellengrenzen umgesetzt (Fig. 9). Parzellen können von mehr als einem Gefahrenprozess betroffen sein und auch mehrere Gefahrenstufen umfassen, besonders bei grösseren Parzellen. Demzufolge sind auf einer Parzelle grundsätzlich verschiedene Nutzungsbestimmungen möglich. Gefahrenzonen werden als eine die Grundnutzung überlagernde Zone ausgeschieden. Brutale Gefahren [B] Im Ereignisfall in der Regel keine oder nur relativ kurze Vorwarn-/Reaktions-/ Interventionszeit. Hohe Verletzlichkeit von Personen. Potenzial für rasche Gebäudezerstörungen. Hohe Schadenempfindlichkeit von Sachwerten. Es besteht wenig Zeit für Evakuationen. Die Möglichkeit für temporäre Schutzmassnahmen ist stark begrenzt. Graduelle Gefahren [G] Im Ereignisfall in der Regel begrenzte bis ausreichende Vorwarn-/Reaktions-/ Interventionszeit. Verletzlichkeit von Personen begrenzt bis sehr gering. Schäden an Gebäuden, aber in der Regel keine raschen Gebäudezerstörungen. Schadenempfindlichkeit von Sachwerten begrenzt. Es besteht Zeit für Evakuationen. Es können temporäre Schutzmassnahmen getroffen werden. Gefahrenarten Kürzel Gefahrenarten Kürzel Fels- und Bergsturz SF Stein-/Blockschlag SS Eissturz ES Spontane Rutschung RS Permanente Rutschung, Hangkriechen RP Fliess- und Staublawine FL/SL Gleitschnee G Hangmure HM Hochwasser: Murgang Wildbäche M Hochwasser: Überschwemmung, U/US Hochwasser: Talbäche und flüsse U Übersarung Wildbäche Ufererosion Wildbäche, Talbäche und E -flüsse Seeuferrutschung RU Hochwasser: Seen U Einsturz (Doline), Bodenabsenkung D Tab. 6: Charakterisierung der Naturgefahren hinsichtlich Vorwarn-, Reaktions- und Interventionszeiten (stark vereinfacht und schematisch). Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

29 Bei der Ausscheidung von Gefahrenzonen ist zwischen brutalen und graduell ablaufenden Gefahrenprozessen zu differenzieren (Tab. 6). Diese beiden Prozessgruppen sind gekennzeichnet durch unterschiedliche Vorwarn-/Reaktions- und Interventionszeiten. Im Ereignisfall ergeben sich daraus verschiedene Gefährdungen, namentlich von Personen. Beispielsweise ist ein Blocksturz ein plötzlich eintretendes und rasch ablaufendes Ereignis, währenddem sich ein Seehochwasser relativ langsam und kontinuierlich heranbildet, dann aber auch längere Zeit bestehen kann. Diese prozessabhängigen Unterschiede bedingen eine raumplanerisch differenzierte Behandlung, welche sich in der Nutzung und im Baureglement niederschlagen. Brutale Gefahrenprozesse sind in der Nutzung und im Baureglement grundsätzlich restriktiver zu handhaben als graduelle Gefahren. Die aus der Gefahrenkarte übertragenen Gefahrenbereiche bilden die Gefahrenzonen gemäss 20 Abs. 3 PBG. Sie sind wie folgt zu bezeichnen: Gefahrenstufe in Gefahrenkarte Gefahrenzone im Nutzungsplan Brutale Gefahren [B] Graduelle Gefahren [G] erhebliche Gefährdung Gefahrenzone B1 Gefahrenzone G1 mittlere Gefährdung Gefahrenzone B2 Gefahrenzone G2 geringe Gefährdung Gefahrenhinweiszone B* Gefahrenhinweiszone G* Restgefährdung Gefahrenhinweis In der Regel keine Ausscheidung. Information der Betroffenen durch die Gemeinde. * Falls die Lesbarkeit des Nutzungsplans eingeschränkt ist, kann allenfalls auf eine grafische Darstellung verzichtet werden. Jedoch hat die Gemeinde die Betroffenen über den Sachverhalt zu orientieren. Tab. 7: Bezeichnung der Gefahrenzonen im Nutzungsplan. Die allgemeine Bedeutung der Gefahrenstufen für die Nutzungsplanung geht aus Tab. 8 hervor. Sie kann im Zonen- und Baureglement sinngemäss differenziert und präzisiert werden. Treten innerhalb einer Parzelle mehrere Gefahrenstufen auf, so ist die höhere Stufe zonenbestimmend (rot > blau > gelb > gelb-weiss; brutale Gefahren vorrangig vor graduellen Gefahren). Im Gefahrenhinweisbereich (braun) ist eine Betrachtung des Einzelfalls auf der Basis der Einzelgefahrenkarten erforderlich (brutal > graduell). Eine Parzelle kann zudem von mehr als einem Gefahrenprozess betroffen sein. Bei grossen Parzellen oder solchen, auf denen topografische Gegebenheiten die Gefährdung unzweifelhaft auf eine klar definierte Teilfläche begrenzen, kann die Parzelle in verschiedene Gefahrenzonen unterteilt werden. Werden Gefahrengebiete durch Schutzmassnahmen (z.b. Schutzdamm) gesichert, so ist eine Rückstufung der ursprünglich ausgeschiedenen Gefahrenstufe möglich. Eine Rückstufung kann allerdings nur erfolgen, wenn die Schutzmassnahme verschiedene baulich-technische (Wirksamkeit) und organisatorische (langfristig geregelter Unterhalt) Voraussetzungen erfüllt (siehe Kap und Romang et al. 2009). Die raumplanerische Berücksichtigung von Schutzmassnahmen hat fallweise, in Absprache mit den zuständigen kantonalen Ämtern (AWN, AWB, ARE) zu erfolgen. In einem durch Schutzmassnahmen gesicherten Gebiet bleibt mindestens eine Restgefährdung bestehen, denn jede Schutzmassnahme hat einen Überlastfall und kann ab einer bestimmten Ereignisgrösse versagen. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

30 Fig. 9: Umsetzung von Gefahrenkarten in die Nutzungsplanung (Beispiel schematisch). Links: Ausschnitt aus der Gefahrenkarte. Die Kürzel kennzeichnen Gefahrenart (Tab. 6) und Feldnummer (Fig. 6) des Gefahrenstufendiagramms. Rechts: Umsetzung der Gefahrenbereiche im Zonenplan. Für Änderungen in der Gefahrenkarte ist der Kanton zuständig. Sie erfolgen in Absprache mit der betroffenen Gemeinde. Der Kanton führt die Gefahrenkarten laufend nach. Massgebende Plangrundlage sind die digitalen, georeferenzierten Gefahrenkarten gemäss dem kantonalen digitalen Datenmodell, welche für die Gemeinden in geeigneter Form zugänglich sind (z.b. im WebMap). Die zuständigen Fachstellen des Kantons sind dafür besorgt, dass quartalsweise (Stichtag 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober) jeweils die aktuellste synoptische Naturgefahrenkarte einer Gemeinde aufgeschaltet wird. Bei erheblichen Veränderungen der Gefahrensituation sind die Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen (Art. 21 RPG). Für die Anpassung bei Veränderungen infolge von Schutzbautenprojekten (Reduktion der Gefährdung) bestehen noch keine Erfahrungen. Das konkrete Vorgehen muss in den nächsten Jahren anhand der Praxis entwickelt werden. Zwecks kantonal einheitlicher Darstellung der Gefahrengebiete in den kommunalen Nutzungsplänen gibt das ARE in Zusammenarbeit mit dem AWN Darstellungsrichtlinien heraus. Baureglement Im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde werden Vorschriften für die Gefahrenzonen erlassen. Vorschriften sind unerlässlich für die Gefahrenzonen 1 und 2 (Tab. 7). Sie schaffen Transparenz und Rechtssicherheit für die Betroffenen (Bauherrschaft, Käufer, Verkäufer). Je umfassender Auflagen oder Einschränkungen formuliert sind, desto klarer ist die Situation bereits in einem frühen Planungsstadium. Die Bestimmungen im Baureglement sind gemäss Tab. 8 differenziert darzustellen. In begründeten Fällen können für ein bestimmtes, durch eine spezielle Gefahrensituation charakterisiertes Gebiet abweichende Vorschriften formuliert werden. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

31 Gefahrenzone Zonenausscheidung Bau- und Zonenreglement Weitere Massnahmen Gefahrenzone B1, G1 (erhebliche Gefährdung, rot) Keine Ausscheidung neuer Bauzonen; Rückzonung bzw. Auszonung nicht überbauter Bauzonen Keine Errichtung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen; Erlass der notwendigen Nutzungsbeschränkungen bei bestehenden Bauten Umbauten und Zweckänderungen nur mit Auflagen zur Risikoverminderung; Wiederaufbau zerstörter Bauten nur in Ausnahmefällen und nur mit Auflagen. Rasche Information der betroffenen Grundeigentümer und Grundbesitzer über die bestehende Gefährdung und die notwendigen Massnahmen; Erlass kommunaler Planungszonen prüfen (PBG 3 ) Bei Bedarf Anmerkung von Nutzungseinschränkungen im Grundbuch; Rasche Planung und Umsetzung der notwendigen technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen. Gefahrenzone B2, G2 (mittlere Gefährdung, blau) Ausscheidung neuer Bauzonen nur mit Auflagen und nach Prüfung von Alternativen und Vornahme einer Interessensabwägung. Keine Erstellung von sensiblen Objekten; Baubewilligung mit Auflagen; Erlass der notwendigen Nutzungsbeschränkungen bei bestehenden Bauten; Festlegen von Anforderungen an die räumliche Anordnung, Nutzung und Gestaltung, evtl. auch an die Erschliessung von Bauten und Anlagen; Detaillierte Vorschriften müssen je nach Gefahrenart und Intensität unterschiedlichen Schutzmassnahmen Rechnung tragen. Information der betroffenen Grundeigentümer über die bestehende Gefährdung; Beratung für mögliche Schadenverhütungsmassnahmen in Zusammenarbeit mit den Versicherungen. Hinweiszone B, G (geringe Gefährdung, gelb/restgefährdung, gelb/weiss) Vermeiden von Zonen, in denen Anlagen mit hohem Schadenpotenzial erstellt werden können; Hinweis auf die Gefahrensituation. Empfehlungen für bestehende Bauten; Erwägen von Auflagen bei sensiblen Nutzungen oder grösseren Überbauungen je nach Risiko. Information der betroffenen Grundeigentümer über die bestehende Gefährdung; Beratung für mögliche Schadenverhütungsmassnahmen in Zusammenarbeit mit den Versicherungen; Spezielle technische und organisatorische Massnahmen für sensible Objekte mit Auflagen der Versicherung. Tab. 8: Bedeutung der Gefahrenstufen (Grundlage Gefahrenkarte) für die Zonenausscheidung sowie für das Bau- und Zonenreglement (nach ARE, BWG, BUWAL 2005). 3 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 2007 Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

32 Baulich-technische Massnahmen Infolge der intensiven baulichen Entwicklung sind mancherorts Schutzdefizite entstanden, die nicht mehr allein durch Unterhalt und raumplanerische Massnahmen behoben werden können. In besiedelten und intensiv genutzten Gebieten stösst die Beschränkung der Nutzung auf ungefährdete Räume nicht zuletzt dann an ihre Grenzen, wenn die Spielräume einer Gemeinde zur Siedlungsentwicklung ausgeschöpft sind. Im Kanton Schwyz ist dies zunehmend der Fall. Baulich-technische Massnahmen bieten Schutz vor Naturgefahren. Dies allerdings nur in begrenztem Ausmass, denn keine Massnahme bietet einen hundertprozentigen Schutz. Bei jeder Massnahme gibt es einen Überlastfall. Dazu zählen auch die umfangreichen Hochwasserschutzprojekte, denen die Siedlungsentwicklung des letzten Jahrhunderts auf den Schwemmkegeln, in den Talsohlen und den Ebenen letztlich zu verdanken ist. Baulich-technische Massnahmen wirken auf den Gefahrenprozess. Sie wirken entweder an der Gefahrenquelle selbst (z.b. Stützpfeiler zur Sicherung einer instabilen Felspartie, Lawinenverbau im Anrissgebiet) oder im Transit-/Ablagerungsbereich (z.b. Steinschlagschutznetze, Schutzdamm). Die Planung baulich-technischer Massnahmen erfolgt risikoorientiert, in Anlehnung an die Grundsätze des PLANAT-Risikokonzepts für Naturgefahren (Bründl 2009). Das systematische Vorgehen dazu geht aus Tab. 11 hervor. Eine wichtige Voraussetzung für technisch-bauliche Massnahmen ist deren Kosteneffizienz. Der Nutzen sollte grösser sein als die Kosten, was auch eine Voraussetzung für Beiträge des Bundes ist (Mindestanforderungen NFA). Laut Hepperle 2008 ist beim Risikomanagement jedoch klarzustellen, dass ein rein auf Kosteneffizienz ausgerichtetes Denken (wo bringt der investierte Franken am meisten) rechtlich nicht haltbar ist. Die Schutzpflicht besteht schweizweit überall, wo Menschen und erhebliche Sachwerte bedroht sind. Folgerichtig kann die Kosteneffizienz allein nicht einziges Beurteilungskriterium für die Zweckmässigkeit einer Massnahme sein. Auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und das Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise sind gebührend zu beachten. Die prozentualen Beitragssätze von Bund und Kanton an technische Schutzmassnahmen sind im Kanton Schwyz für den Hochwasserschutz durch das Wasserrechtsgesetz und die dazu gehörende Vollzugsverordnung, im forstlichen Schutzbautenbereich durch eine regierungsrätliche Richtlinie geregelt Biologische Massnahmen Unter den biologischen Massnahmen ist der Schutzwald von herausragender Bedeutung. Ingenieurbiologische Massnahmen können ebenfalls dieser Kategorie zugerechnet werden, sind aber von untergeordneter Bedeutung, da ihre Wirkung oft nur schwierig zu erfassen ist (siehe PLANAT-Protect, Romang et al. 2009). Sie können indes eine sinnvolle flankierende Massnahme sein. Aufgrund seiner Bedeutung im Kontext Naturgefahren ist der Schutzwald ein Hauptpfeiler der eidgenössischen Forstpolitik. Im Kanton Schwyz umfasst das Schutzwaldareal gut zwei Drittel der Waldfläche (Schweiz: 10-75%). Die Anforderungen an den Schutzwald hinsichtlich Naturgefahren sind im Bericht Nachhaltigkeit und Erfolgskontrolle im Schutzwald (NaiS) für jede Gefahrenart dargestellt (Frehner et al. 2005). Gesamthaft betrachtet leistet das System Schutzwald sehr gute Wirkungen bei Ereignissen kleiner und mittlerer Intensitäten. Bei Ereignissen starker Intensität spielen prozessspezifische Besonderheiten eine entscheidende Rolle. Die generelle Wirkung des Schutzwaldes ist hier je nach Ereignis verschiedenartig. Nicht ver- Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

33 gessen werden darf, dass der Schutzwald gegenüber technischen Verbausystemen entscheidende Vorteile hat: Er wirkt gleichzeitig und auf der gesamten Fläche gegen alle Prozesse (Sandri 2006). Zudem ist der Wald technischen Verbauungen auch in ästhetischer Hinsicht vorzuziehen Vorsorge Die Vorsorge umfasst alle Handlungen, die dazu dienen, das Ausmass eines Naturgefahrenereignisses zu begrenzen. Dazu gehören: Das Bereitstellen von Schadenwehren und Zivilschutz sowie der für einen wirksamen Einsatz erforderlichen Gerätschaften. Die Planung der personellen und materiellen Ressourcen und deren Führung im Einsatz ist im Wesentlichen eine Aufgabe der Organe des Bevölkerungsschutzes (Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz) und seiner Partnerorganisationen. Der wirksame Einsatz der Schadenwehren und des Zivilschutzes bei Naturgefahrenereignissen setzt eine regelmässige Ausbildung der Einsatzkräfte voraus. Notfallkonzepte für konkrete Gefahrensituationen erleichtern den Einsatz. Die Information der Öffentlichkeit über die in einem Gebiet vorhandenen Gefährdungen erleichtert die Arbeit der Einsatzkräfte im Ereignisfall. Überwachungs- und Warnsysteme erlauben es, kritische Entwicklungen vorzeitig zu erkennen und Massnahmen einzuleiten. Solche Systeme vermögen das Naturgefahrenereignis an sich nicht zu verhindern. Sie zielen darauf ab, mögliche Schadenfolgen desselben zu limitieren. Die technischen Möglichkeiten der Überwachung und Frühwarnung werden laufend weiterentwickelt und verbessert. Mit dem Projekt OWARNA soll die Warnungs- und Alarmierungskette bei Naturgefahren seitens der Organe des Bundes optimiert werden. Darin enthalten ist auch eine gemeinsame Informationsplattform Naturgefahren (GIN). Die Projektierungsarbeiten laufen und können hinsichtlich der Auswirkungen auf Stufe des Kantons Schwyz noch nicht abschliessend beurteilt werden. Unabhängig von den Bestrebungen des Bundes für ein koordiniertes Warn- und Alarmwesen liefern für die Belange des Kantons folgende Quellen wichtige Entscheidungsgrundlagen auf kantonaler bis regionaler Stufe (vorab hinsichtlich kritischer Entwicklungen im Bereich Wetter und Hydrologie): - Meteoschweiz: Lieferung von Gefahrenhinweisen und Warnungen im Zusammenhang mit dem Wettergeschehen ( Informationen sind auch über private Anbieter erhältlich. - WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF: Schnee- und Lawinenvorhersage ( - Interkantonales Frühwarn- und Kriseninformationssystem für Naturgefahren (IFKIS): Ab November 2006 hält der Kanton Schwyz im Rahmen des Interkantonalen Mess- und Informationssystems (IMIS) zwei Schnee- und eine Windmessstation in Betrieb. Über IFKIS hat der Kanton uneingeschränkt Zugang zu den schnee- und lawinenrelevanten Informationen des SLF. - Bundesamt für Umwelt (BAFU), Hydrologische Daten: Abflusswerte und Pegelstände an einzelnen Gewässern des Kantons. - Nationale Alarmzentrale (NAZ) mit passwortgeschütztem Zugang zur elektronischen Lagedarstellung (ELD). Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

34 - Auf lokaler Ebene sind mehrheitlich Systeme im Einsatz, die der Überwachung von Hangbewegungen dienen. In Riemenstalden ist zudem permanent eine automatisierte Warnanlage für einen bestimmten Lawinenzug in Betrieb. - Lokale Überwachungssysteme können zeitlich begrenzt zum Einsatz kommen. Wird eine Gefahrenstelle saniert oder wird deren Verhalten aufgrund von Messungen beurteilbar, dann kann unter Umständen auf weitere Messungen verzichtet werden. Durch vorsorglichen Abtrag von Fels- und Erdmassen (z.b. Felssäuberungen) können Gefahrenpotenziale beseitigt oder entschärft werden. Durch Abschluss von Versicherungen können finanziell jene Schäden durch Elementarereignisse abgefedert werden, welche trotz Vorbeugung und Intervention entstehen. Im Kanton Schwyz wird die Versicherung von Elementarschadenereignissen durch private Versicherungen abgedeckt. Die prozentualen Beitragssätze von Bund und Kanton an Überwachungs- und Warnsysteme sowie an den vorsorglichen Abtrag von Fels- und Erdmassen sind im Kanton Schwyz analog zu technisch-baulichen Massnahmen geregelt. 4.5 Ereignisbewältigung (Intervention) Naturgefahrenereignisse lassen sich meist nicht verhindern. Aufgrund der im Kanton Schwyz räumlich relativ engen Verflechtung von Gefahren- und Schadenpotenzialen muss regelmässig mit Interventionen gerechnet werden, bei denen Polizei, Feuerwehr und Sanität ( Blaulichtorganisationen ) zum Einsatz kommen. Ereignisbewältigungen werden auch zukünftig nicht zu verhindern sein, denn es wird immer Ereignisgrössen und -abläufe geben, welche die Kapazitäten der vorhandenen Vorbeugemassnahmen überschreiten (worst case, Überlastfall). In der Regel erfolgt die Alarmierung und erste Koordination durch die Einsatzzentrale der Kantonspolizei. Gemäss Meldeschema Naturgefahrenereignisse und Meteowarnungen (Anhang F) orientiert die Einsatzzentrale die Naturgefahrenspezialisten des Fachbereichs Naturgefahren (Amt für Wald und Naturgefahren) oder des Amtes für Wasserbau. Diese sorgen für die fachliche Beratung der Einsatzkräfte und der betroffenen Gemeinden, vor allem hinsichtlich der Gefahrensituation und deren möglichen Entwicklungen ( was kann noch passieren? ). Die Naturgefahrenspezialisten des Kantons wirken rein beratend. Die Entscheidungsgewalt zum Schutz der Bevölkerung obliegt den Gemeinden (Gemeinde- oder Bezirksführungsstäbe oder Teile davon) und/oder der Polizei, bei ausserordentlichen Lagen beim Stabschef des kantonalen Führungsstabes (KFS). In Fällen, in denen die kommunalen Mittel zur Ereignisbewältigung nicht ausreichen, kommen im Sinne der aufwuchsfähigen Mittel Formationen des Zivilschutzes (Entscheid durch Stabschef KFS) oder - in speziellen Situationen - Mittel der Armee zum Tragen (Antrag Kanton/KFS an das Kdo Ter Reg 3). Vor allem für Überwachungen oder Sperrungen ist auch der Einsatz privater Sicherheitsfirmen ins Auge zu fassen. Die Mindestkriterien für eine Benachrichtigung gemäss Meldeschema (Anhang F) unterliegen in einem gewissen Mass dem freien Ermessen. Es existieren Weisungen des Fachbereichs Naturgefahren an die Kapo, ab welchen Schwellenwerten (Ereignisgrössen, Warnstufe bei Meteowarnungen) die Benachrichtigung gemäss Meldeschema erfolgen sollte. Diese Weisungen sind als Hilfsmittel zu betrachten und werden von Zeit zu Zeit neuen Erkenntnissen und Erfahrungen angepasst. Die Ereignisbewältigung kann den Einsatz unterschiedlicher kantonaler Verwaltungseinheiten betreffen. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

35 Departement Verwaltungseinheit Auftretende Gefährdungen, Aktionen Sicherheit Kantonspolizei Alarmierung, Einsatzleitung, Medienorientierung AMFZ (Stabschef KFS) AMFZ (Zivilschutz) Führung und Koordination bei überkommunalen Ereignissen und ausserordentlichen Lagen Einsatzkompanie (Pikettzug) Schützen, Retten und Instandstellen sowie Kulturgüterschutz Umwelt Amt für Wald und Naturgefahren Sofortbeurteilung und Beratung (generell, alle Prozesse) Amt für Wasserbau Amt für Umweltschutz Sofortbeurteilung und Beratung (Hochwasser) Freisetzung von umweltgefährdenden Stoffen Gewässerverschmutzungen Beeinträchtigung von nutzbaren Grundwasservorkommen (Gefährdung von Wasserversorgungen) Notablagerungsstellen Bodenschutz Bau Tiefbauamt kantonale Verkehrswege betroffen Hochbauamt Amt für öffentlicher Verkehr Schiffsinspektorat kantonale Liegenschaften betroffen Unterbruch öffentlicher Verkehr Treibholz auf Seen, Schifffahrt Inneres Laboratorium der Urkantone Kontrolle/Überwachung von Verschmutzungsparametern in Boden und Wasser Amt für Gesundheit und Soziales Gesundheit der Bevölkerung gefährdet (v.a. bei Verschmutzungen und Störfällen) Bildung Amt für Kultur Kulturdenkmal betroffen, Kulturgüterschutz Tab. 9: Mögliche Beteiligung kantonaler Verwaltungseinheiten im Falle der Ereignisbewältigung. Die Einsätze sind situativ sehr verschieden (fett gedruckt = Hauptakteure). Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

36 4.6 Wiederinstandstellung (Regeneration) Der Ereignisbewältigung folgt die Phase der Instandstellung und des Wiederaufbaus. Im Vordergrund steht dabei das Wiedererlangen der Gebrauchstauglichkeit einer Baute oder Anlage, möglichst unter gleichzeitiger Verringerung der Verletzlichkeit derselben gegenüber zukünftigen Ereignissen. Instandstellung und Wiederaufbau bilden innerhalb des integralen Risikomanagements jenen Teil, der durch Vorbeugemassnahmen sukzessive minimiert werden soll. Die Regeneration schliesst von Fall zu Fall unterschiedliche Akteure ein. Je nach betroffenem Schadenpotenzial können verschiedene Amtsstellen involviert sein. Departement Amt oder Fachstelle Schadenpotenziale, Schutzgüter, Aktionen Bau Tiefbauamt kantonale Verkehrswege betroffen Hochbauamt Amt für öffentlicher Verkehr Schiffsinspektorat kantonale Liegenschaften betroffen Öffentlicher Verkehr betroffen Schifffahrt, Treibholz auf Seen Umwelt Amt für Wald und Naturgefahren Beratung (generell, alle Prozesse) Volkswirtschaft Amt für Wasserbau Amt für Umweltschutz Beratung (Hochwasser) Gewässerschutz Notablagerungsstellen Amt für Natur, Jagd und Fischerei Eingriffe in Gewässer (Fischerei) Objekte des Natur- und Landschaftsschutzes Amt für Landwirtschaft, Abt. Strukturverbesserungen Landwirtschaftliche Bauten, Anlagen und Nutzflächen Sicherheit AMFZ (Zivilschutz) Diverse Instandstellungsarbeiten, Schadenbehebungen, Verbauungen Inneres Laboratorium der Urkantone Kontrolle/Überwachung von Verschmutzungsparametern in Boden, Wasser und Luft Bildung Amt für Kultur Kulturdenkmal betroffen, Kulturgüterschutz Tab. 10: Mögliche Beteiligung kantonaler Verwaltungseinheiten auf Stufe der Regeneration (Einsätze situativ verschieden). 5. Risikokonzept Im Umgang mit Naturgefahren betreibt der Kanton Schwyz eine risikoorientierte Planung von Sicherheitsmassnahmen. Er stützt sich dabei auf die Grundsätze des PLANAT-Risikokonzepts für Naturgefahren (Bründl 2009). Mit diesem sind folgende Fragen zu beantworten: Welche Risiken sind vorhanden? (Risikoanalyse) Welche Risiken sind akzeptierbar? (Risikobewertung) Wie ist mit nicht akzeptierbaren Risiken umzugehen? (Massnahmenplanung und Massnahmenbewertung) Das systematische Vorgehen zur Beantwortung dieser Fragen geht aus Tab. 11 hervor. Weitere Einzelheiten sind dem Glossar und den ausgewählten Kapiteln des vorliegenden Berichts zu entnehmen. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

37 Element Inhalt, Aussage Instrumente, Methoden, Konzepte (*siehe Glossar) Risikoanalyse Risikoberechnungen, evtl. unter Berücksichtigung der Risikoaversion*, ggf. auch Folgeschäden* erfassen Risikobewertung Gefahrenanalyse Expositionsanalyse Ereignis- und Wirkungsanalyse der massgebenden Szenarien und Eintretenswahrscheinlichkeiten Identifikation von Art, Lage und Präsenzwahrscheinlichkeit gefährdeter Objekte (Personen und Sachwerte) in einem Gefahrengebiet Konsequenzanalyse Ermittlung des Schadenausmasses für die gefährdeten Objekte Risikoermittlung Überprüfung der Risikosituation Ermittlung der Personen- (kollektiv und individuell) und Sachrisiken Identifikation von Schutzdefiziten* und Aufzeigen des Handlungsbedarfs (sofern Schutzdefizite nicht akzeptabel) Synoptische Gefahrenkarte* Einzelgefahrenkarten* Kap Intensitätskarten* Kap Erläutender Bericht Karte der Schadenpotenziale* (Schadenobjekte) Zonenplan, Grundlagen der Raumplanung Schadenempfindlichkeiten* Letalitäten* Räumliche Auftretenswahrscheinlichkeiten* Vergleich der Risikosituation (Ist- Zustand) mit den Schutzzielen* Kap. 4.3, (Soll-Zustand) Massnahmenplanung und -bewertung Massnahmenevaluation Massnahmenvorschlag Identifikation möglicher Massnahmen zur Behebung des/der Schutzdefizite(s) Bestimmung von Kosten und Wirksamkeit Massnahmenbewertung unter Berücksichtigung ökonomischer, sozio-politischer und ökologischer Aspekte (Interessenabwägung) Vorschlag der optimalen Massnahme(n) Variantenvergleich Intensitätskarten nach Massnahme(n) Risikoberechnungen nach Massnahme(n) für Personen- und Sachrisiken Grenzkostenkriterium und Kriterium individuelles Risiko. Berücksichtigung weicher Faktoren. Überprüfung der Schutzziele nach Kap. 4.3, Planerische Konkretisierung (Vorstudie/Vorprojekt oder vergleichbare Grundlage) Tab. 11: Ablauf der risikoorientierten Planung von Sicherheitsmassnahmen. (Grundsätzlich ist diese Systematik auf alle Massnahmenformen anwendbar, also auch auf die Raumplanung, auf Warnsysteme etc.). Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

38 6. Organisation 6.1 Aktuelle Situation Der Umgang mit Naturgefahren gemäss den Grundsätzen des integralen Risikomanagements ist komplex und interdisziplinär. Es deckt verschiedene Tätigkeits- und Planungsstufen ab und erfordert deshalb eine interdepartementale, Ämter übergreifende, institutionalisierte Zusammenarbeit. Laut RRB Nr. 166/2004 sorgt das Kantonsforstamt (ab 1. Juli 2008 Amt für Wald und Naturgefahren) in interdepartementaler Zusammenarbeit für ein kantonsweit koordiniertes, integrales Naturgefahrenmanagement. Dementsprechend hat sich die Ämter übergreifende Zusammenarbeit in den letzten Jahren institutionalisiert. Tab. 14 zeigt die Beteiligungen der kantonalen Verwaltungseinheiten am integralen Risikomanagement in vereinfachter Form, Kap. 6.2 die wichtigsten Akteure. In der Praxis der letzten Jahre hat sich gezeigt, dass die Aufgaben der im Bericht zur kantonalen Naturgefahrenstrategie vom 13. Januar 2004, Kap. 6.2, aufgeführten Kantonale Naturgefahrenkommission (KNK) weitgehend erfüllt sind. Mit der Ausarbeitung einer erstmaligen, durch den RRB Nr. 166/2004 erlassenen kantonalen Naturgefahrenstrategie wurden die entscheidenden Schritte zur Implementierung eines koordinierten und kohärenten Naturgefahrenmanagements auf Stufe Kanton eingeleitet. Im Bestreben, möglichst rasch, wirkungs- und lösungsorientiert naturgefahrenrelevante Fragen anzugehen, verlagerten sich die Tätigkeiten in den letzten Jahren zunehmend auf bi- oder multilaterale Koordination zwischen den fallweise hauptsächlich betroffenen Verwaltungseinheiten. Die zukünftige Funktion der Naturgefahrenkommission ist in Kap. 6.3 skizziert. Auch die Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Bezirken, öffentlich-rechtlichen Trägerschaften (z.b. Wuhrkorporationen, Flurgenossenschaften) und Privaten hat sich stetig entwickelt. Dazu tragen wesentlich die Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung der integralen Naturgefahrenkarten und deren Umsetzung in die Nutzungsplanung, Schutzbautenprojekte sowie Überwachungs-/Warnsysteme bei. Zukünftig wird die Zusammenarbeit mit Gemeinden und Bezirken namentlich im Bereich der Umsetzung der Gefahrenkarten und der Vorsorge (Notfallplanung, Interventionskarten) ausgebaut werden. Nachteilig mag sich auswirken, dass die Gebäudeversicherung im Kanton Schwyz durch private Versicherer erfolgt. In Kantonen mit öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherungen besteht nämlich ein bedeutendes Potenzial für die Erwirkung eines verbesserten Schutzes vorab im Bereich der Vorbeugung (bauliche Auflagen, Objektschutzmassnahmen). 6.2 Wichtigste Akteure Nachfolgend sind die Aufgaben der wichtigsten Akteure im kantonalen Naturgefahrenmanagement dargestellt. Tab. 14 vermittelt zudem eine Übersicht über die Beteiligung der kantonalen Verwaltungseinheiten Bund Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA) bleibt der Schutz vor Naturgefahren und damit auch die Subventionierung von Schutzbauten und Gefahrengrundlagen eine Verbundaufgabe zwischen Bund und Kanton. Gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben sorgt der Bund für ein schweizweit koordiniertes Vorgehen und eine gerechte Zuteilung der Bundesmittel. Wichtigste Partner im Bereich Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

39 Naturgefahren bilden das Bundesamt für Umwelt (BAFU, Abteilung Gefahrenprävention), das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) Kanton Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) Mit Beschluss Nr. 1556/2001 hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz dem damaligen Kantonsforstamt den Auftrag erteilt, die Grundlagen zum Schutz vor Naturgefahren, insbesondere Gefahrenkataster (Ereignisdokumentation) und -karten zu erstellen. In diesem Zusammenhang wurde der Fachbereich Naturgefahren als operatives Element des Naturgefahrenmanagements geschaffen, dessen heutige Aufgaben wie folgt zusammengefasst werden können: Fachliche Begleitung und Koordination aller Aktivitäten des Kantons im Bereich Naturgefahren, in Absprache und in Zusammenarbeit mit anderen Amtsstellen. Projektleitung bei der Erstellung von Gefahrenkarten, Ereignisdokumentationen, Risikoanalysen und anderen naturgefahrenbezogenen Grundlagen. Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton. Ansprechpartner bei Naturgefahrenereignissen (Ereignisbewältigung). Beratung von Gemeinden und Bezirken hinsichtlich dem Umgang mit Naturgefahren. Regelung der Subventionen im Bereich Gefahrenerfassung, -beurteilung und Massnahmenplanung (exkl. Hochwasserschutz, für welchen das Amt für Wasserbau zuständig ist). Erarbeitung und Sicherstellung eines zweckmässigen Know-hows im Bereich Naturgefahren durch Kontakte zu den zuständigen Bundesstellen und Hochschulen. Sicherstellung eines zweckmässigen Qualitätsmanagements im Naturgefahrenbereich. Zusammen mit dem Amt für Wasserbau vereint der Fachbereich Naturgefahren die notwendigen Kompetenzen des Naturgefahrenmanagements. Das Amt für Wald und Naturgefahren kann, gegebenenfalls unterstützt durch Mitarbeiter aus anderen Ämtern oder Unterakkordanten aus der Privatwirtschaft, selbständig gutachterlich tätig sein, Grundlagendokumente erstellen, Schutzmassnahmenprojekte erarbeiten, die Bauleitung oder Oberbauleitung bei Schutzbauten übernehmen sowie Überwachungsaufgaben wahrnehmen. Die Entschädigung für die erbrachten Leistungen ist fallweise zu regeln. Mit den Kreis- und Revierförstern verfügt der Kanton über einen flächendeckenden Territorialdienst. Aufgrund der umfassenden Gebietskenntnisse und des örtlichen Beziehungsnetzes sind die Revierförster oft auch die Meldestelle für lokale Naturgefahrenereignisse. Sie sind die Ersteller der retrospektiven Ereignisdokumentation und erfassen auch aktuelle Ereignisse selbständig (StorMe-Formulare). Im Rahmen der Erstellung der Ereignisdokumentation arbeiten die Revierförster mit den Strassenmeistern des Tiefbauamtes und dem Amt für Wasserbau zusammen. Damit soll sichergestellt werden, dass Naturgefahrenereignisse möglichst umgehend und lückenlos erfasst und dem Fachbereich Naturgefahren gemeldet werden. Die genannten Akteure wurden im November 2003 entsprechend geschult. Gemäss Meldeschema bei Naturgefahrenereignissen (Anhang F) können die Revierförster zu einer ersten Beurteilung der Situation vor Ort eingesetzt werden. Sie orientieren den Fachbereich Naturgefahren. Die Revierförster übernehmen sodann in Gefahrengebieten Kontroll- und Überwachungsaufgaben (z.b. Rutschüberwachung). Sie sollten wegen ihrer Gebietskenntnisse und ihrer Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Naturgefahren in die kommunalen Führungsstäbe eingebunden werden. Dadurch wird sichergestellt, dass das Amt für Wald und Na- Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

40 turgefahren bei grösseren Naturgefahrenereignissen möglichst frühzeitig in die Ereignisbewältigung integriert wird und fachlich unterstützend einwirken kann. Damit würde auch der Absicht des BAFU entsprochen, zwecks besserer Unterstützung der kommunalen Führungsorgane sogenannte lokale Naturgefahrenbeobachter einzusetzen. Amt für Wasserbau (AWB) Das Amt für Wasserbau bildet das Kompetenzzentrum hinsichtlich der Beurteilung der Hochwassergefahren und des Hochwasserschutzes. Es ergänzt den Fachbereich Naturgefahren bei Fragen im Zusammenhang mit den Wassergefahren und grenzt sich gegen diesen auch klar durch die fachliche und organisatorische Zuständigkeit für diese Prozesse ab (Projektentwicklung und -realisierung; Verkehr mit Bund, Bezirken, Gemeinden, Wuhrkorporationen; Beitragswesen). Zwischen beiden Akteuren findet eine enge, interdisziplinäre Zusammenarbeit in allen Bereichen des integralen Naturgefahrenmanagements statt, was durch die Zusammenlegung im Umweltdepartement zusätzlich gefördert wird. Das Amt für Wasserbau unterstützt die Revierförster fachlich und inhaltlich bei der Dokumentation von Hochwasserereignissen. Amt für Umweltschutz (AfU) Das Amt für Umweltschutz gelangt bei wesentlichen Naturereignissen im Zusammenhang mit drohenden Gewässerverschmutzungen, Freisetzungen von umweltrelevanten Stoffen, Trinkwasserversorgungen, beim Bezeichnen von Notablagerungsstellen und beim Organisieren von Entsorgungslösungen zum Einsatz. Tiefbauamt (TBA) Zum Schutz der Kantonsstrassen ist namentlich mit den Abteilungen Betrieb, Projektierung, Realisierung und Kunstbauten eine enge Zusammenarbeit erforderlich. Der Fachbereich Naturgefahren unterstützt und berät das Tiefbauamt in Gefahrensituationen, bei Gefahrenanalysen, der Evaluation des Schutzbedarfs und der Planung allfälliger Schutzmassnahmen. Er ist, in Absprache mit dem Tiefbauamt, um die Implementierung eines zeitgemässen Naturgefahrenmanagements längs der Strassen unter Einbezug der Empfehlungen und Richtlinien des Bundes besorgt. Die Strassenmeister melden Naturgefahrenereignisse längs den Strassen dem Fachbereich Naturgefahren (sofern Meldung nicht gemäss Meldeschema über die Einsatzzentrale der Kapo erfolgte) und unterstützen die Revierförster bei der Ereignisdokumentation. Amt für Raumentwicklung (ARE) Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Raumentwicklung und dem Fachbereich Naturgefahren zielt darauf ab, den Schutz vor Naturgefahren möglichst frühzeitig mittels raumplanerischer Massnahmen zu erwirken. Mit dem Ziel, potenzielle Konflikte mit Naturgefahren auf früher Planungsstufe zu erkennen, wird das Amt für Wald und Naturgefahren in die Beurteilung raumrelevanter Grundlagen (Richt-, Nutzungs-, Gestaltungspläne, Sondernutzungen) einbezogen. Das seit dem 1. Juli 2008 institutionalisierte neue Baubewilligungsverfahren bezweckt, die Gefährdung von Bauvorhaben auf früher Planungsstufe zu erfassen und, wo erforderlich, mit- Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

41 tels baulicher Vorkehrungen zu begegnen (Objektschutzmassnahmen). Für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen werden den kommunalen Baubewilligungsbehörden über die kantonale Baugesuchzentrale entsprechende Anträge (Bauverbot, Auflagen, Empfehlungen, Gefahrenhinweise) gestellt. Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet die Baugesuchszentrale auf Antrag des Fachbereichs Naturgefahren. Kantonspolizei (KaPo) Bei Meldungen von Naturgefahrenereignissen an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei werden ab einer bestimmten Ereignisgrösse das Amt für Wald und Naturgefahren respektive das Amt für Wasserbau avisiert. Grundlage bildet das Meldeschema gemäss Anhang F. Das Vorgehen ist verwaltungsintern etabliert, wird aber bei Bedarf neuen Erkenntnissen angepasst. Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz (AMFZ) Im Rahmen des Bevölkerungsschutzes ist zwecks Bewältigung von Naturgefahrenereignissen eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz und dem Fachbereich Naturgefahren sowie dem Amt für Wasserbau unabdingbar. Die Zusammenarbeit umfasst die Phasen der Vorsorge, der Ereignisbewältigung und der Regeneration. Bei der Ereignisbewältigung stehen die fachliche Beratung und die Unterstützung des Stabschefs KFS im Falle grösserer Naturgefahrenereignisse durch das Amt für Wald und Naturgefahren sowie das Amt für Wasserbau im Vordergrund (z.b. Unwetter Norbert, August 2005). Bei Begehren von Gemeinden kann das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Einheiten des Zivilschutzes zur Unterstützung und/oder Ablösung der im Einsatz stehenden Formationen aufbieten. Von grosser Bedeutung sind die Pikettzüge als rasch mobilisierbare Ersteinsatzelemente des Zivilschutzes. Die integralen Naturgefahrenkarten liefern eine Gesamtübersicht über die Gefahrenstellen eines Gebietes. Sie ermöglichen es den kommunalen Schadenwehren entsprechende Notfallkonzepte und Einsatzpläne zu erarbeiten. Ein wichtiges Instrument bilden Interventionskarten. Hier sind die relevanten Gefahrenstellen und notwendige Interventionen der Schadenwehren im Ereignisfall dargestellt. Die Interventionskarten bilden einen wichtigen Bestandteil des integralen Risikomanagements und sind Grundlage für eine effiziente Ereignisbewältigung. Sie reihen sich ein in verschiedene Massnahmen, die darauf abzielen, die Handlungsfähigkeit des Kantons in ausserordentlichen Lagen sicherzustellen (mittelfristiges Strategieziel des Umweltdepartements). Die Erarbeitung dieser Plangrundlagen ist eine Verbundaufgabe zwischen den kommunalen Wehrdiensten, dem Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz, dem Amt für Wald und Naturgefahren sowie dem Amt für Wasserbau. Sie soll nach der Erstellung der integralen Naturgefahrenkarten in die Wege geleitet werden. Das konkrete Vorgehen und die Organisation müssen noch festgelegt werden Gemeinden und Bezirke Die Gemeinden und Bezirke sind verantwortlich für die Sicherheit auf ihrem Hoheitsgebiet. Sie verfügen über entsprechend instruierte Führungsstäbe, die mit den erforderlichen Kompetenzen ausgestattet sind. Die Gemeinden und Bezirke sind gehalten, den Fachbereich Naturgefahren oder, bei Fragen des Hochwasserschutzes, das Amt für Wasserbau bei allen naturgefahrenrelevanten Tätigkeiten, Planungen wie auch im Ereignisfall beratend beizuziehen. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

42 Als Subventionsgeber verlangt der Kanton, dass externe Gutachter aus Privatwirtschaft oder Hochschule nur bei Bedarf und in Absprache mit dem Fachbereich Naturgefahren oder dem Amt für Wasserbau beigezogen werden. Ohne verbindliche Zusicherungen seitens des Kantons dürfen keinesfalls Arbeiten in Auftrag gegeben werden, ansonsten der Anspruch auf mögliche Beiträge von Bund und Kanton erlöschen (Subventionsgesetz, SR SuG). Zur Sicherstellung der qualitativen und normativen Anforderungen an externe Dienstleistungen und/oder Produkte im Naturgefahrenbereich ist das Pflichtenheft in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Naturgefahren und dem Amt für Wasserbau festzulegen. Aus subventionstechnischen Gründen sind in der Regel die Gemeinden oder Bezirke Auftraggeber externer Leistungen. Davon ausgenommen ist die Erarbeitung von Naturgefahrenkarten, bei denen der Kanton Auftraggeber ist Führungsstäbe auf Stufe Kanton und Gemeinden Gegenüber den mit klaren Kompetenzen und Pflichtenheften ausgestatteten Führungsstäben treten das Amt für Wald und Naturgefahren wie auch das Amt für Wasserbau im Ereignisfall fachlich beratend auf. Die Führungs- und Entscheidungskompetenz liegt bei den Stäben. Es wird davon ausgegangen, dass die beiden Ämter bei Ereignissen frühzeitig durch die Führungsstäbe kontaktiert werden. Durch die Integration der Revierförster in die kommunalen Führungsstäbe (siehe oben) wird angestrebt, dass die fachliche Unterstützung möglichst rasch einsetzen kann. Der Leiter des Fachbereichs Naturgefahren ist Mitglied der Arbeitsgruppe Katastrophenhilfe und Mitglied des kantonalen Führungsstabs Öffentlich-rechtliche Körperschaften Im Kanton Schwyz sind die Bachanstösser für den Hochwasserschutz und den Unterhalt der Gewässer zuständig. Wo diese Aufgabe die Möglichkeiten der Pflichtigen übersteigt oder in keinem Verhältnis zu den Werten der Grundstücke stehen, können Wuhrkorporationen als Solidargemeinschaft diese Aufgabe übernehmen. Sie sind zuständig für den baulichen Hochwasserschutz, die Instandhaltung der entsprechenden Bauwerke sowie den Unterhalt der Gewässer. Im Kanton Schwyz bestehen heute 45 Wuhrkorporationen. Die Koordination und Zusammenarbeit mit dem Amt für Wasserbau und den betreffenden Bezirken ist etabliert. Im Bereich der Schutzbauten nach Waldgesetz (etwa Steinschlagschutznetze, Lawinenverbauungen, Rutschungsentwässerungen) besorgen oftmals Flurgenossenschaften oder Einfache Gesellschaften als öffentlich-rechtliche Trägerschaften den Bau und den Unterhalt von Schutzmassnahmen. Die Projektierung und der Bau derartiger Schutzmassnahmen werden in der Regel durch das Amt für Wald und Naturgefahren koordiniert (Planung, Bauleitung, Subventionierung, Abrechnung) Privatwirtschaft und Hochschulen Für zahlreiche Tätigkeiten im Naturgefahrenbereich ist die Zusammenarbeit mit Spezialisten aus der Privatwirtschaft oder der Hochschule erforderlich. Dies gilt besonders für die Erarbeitung von Naturgefahrenkarten und deren Grundlagen, Risikoanalysen, EDV-basierte Produkte oder Konzepte und Methoden. Die Entschädigung erfolgt in der Regel nach den jährlichen Weisungen des Regierungsrates auf der Basis der Jahresansätze nach KBOB (Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes). Bei Hochschulen können auch andere Entschädigungsmodelle zum Tragen kommen (z.b. Pauschale). Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

43 6.2.7 Versicherungen Versicherungen spielen im Bereich der Vorbeugung eine wichtige Rolle. Einerseits beim Schadenereignis, wo sie im Falle eines versicherten Schadens finanzielle Leistungen erbringen. Andererseits sind sie ein wichtiger Akteur im Bereich der Prävention, indem sie die Versicherbarkeit einer Sache von objektbezogenen Schutzmassnahmen abhängig machen können. In diesem Zusammenhang ist auf die in 19 Kantonen bestehenden, öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherungen hinzuweisen, welche gestützt auf ihre kantonale Gebäudeversicherungsgesetzgebung entsprechend gezielt einwirken. Da die Gebäudeversicherung im Kanton Schwyz privat erfolgt, sind die Möglichkeiten einer gezielten, kantonsweit koordinierten Präventionsstrategie eingeschränkt respektive abhängig davon, inwieweit in der schweizerischen Versicherungslandschaft eine Harmonisierung stattfindet Bürgerinnen und Bürger Das Naturgefahrenmanagement zielt darauf ab, Menschen, erhebliche Sachwerte und unsere Lebensgrundlagen nachhaltig zu schützen. Den Bürgerinnen und Bürgern kommt dabei eine wichtige Rolle zu. Sie sind nicht nur Zielgruppe vieler Bestrebungen des Naturgefahrenmanagements, sondern auch Akteure, die durch eigenverantwortliches und solidarisches Verhalten zur Minimierung unnötiger Naturgefahrenrisiken beitragen sollen. Konkret können die Aufgaben von Bürgerinnen und Bürgern im Naturgefahrenkontext wie folgt zusammengefasst werden: Wahrnehmung von Eigenverantwortung und Umsichtigkeit in allen Bereichen individueller Tätigkeiten, welche die Wirkungsräume von Naturgefahren tangieren (z.b. Vorsorgemassnahmen bei Bauten, ausreichender Versicherungsschutz, umsichtiges Verhalten bei Freizeitaktivitäten); Die Mittel und die Bereitschaft der öffentlichen Hand, Schutz vor Naturgefahren zu bieten, ist begrenzt und an gewisse Voraussetzungen gebunden. Es kann daher nicht erwartet werden, dass die öffentliche Hand in jedem Fall zum Schutz vor Naturgefahren verpflichtet ist. Die Bereitschaft, gewisse Naturgefahrenrisiken und daraus hervorgehende Einschränkungen zu akzeptieren, sind eine wichtige Aufgabe der Bürgerinnen und Bürger. Dazu gehört auch das Anerkennen des Umstandes, dass ein hundertprozentiger Schutz vor Naturgefahren niemals möglich sein wird. Die Gesetze geben den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Mitwirkung (Gefahrenkarten) und zur Wahrung ihrer Interessen im Rahmen des Zonenplanverfahrens. Von diesen Möglichkeiten soll in fachlich begründbaren Fällen Gebrauch gemacht werden. 6.3 Ausblick Der Umgang mit Naturgefahren ist ein partizipativer Prozess. Der Einbezug der verschiedenen Akteure (Kap. 6.2) in das Finden und Ausgestalten tragbarer Lösungen ist wichtig. Strategien und Planungsinstrumente nützen nichts, wenn nicht situativ angepasste und sozial akzeptierte Lösungen ausgehandelt und umgesetzt werden können (Gouvernanz). Gewisse Entscheide im Naturgefahrenmanagement können jedoch auch dekretierenden Charakter haben. Dann nämlich, wenn es darum geht, im Rahmen von Sofortmassnahmen Menschen gestützt auf die polizeiliche Generalklausel vor mutmasslich lebensbedrohlichen Situationen zu schützen. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

44 Die Bedeutung der kantonalen Naturgefahrenkommission KNK als strategisches Gremium hat in den letzten Jahren abgenommen (siehe Kap. 6.1). Das Gremium sollte jedoch weiterhin folgende Aufgaben und Ziele verfolgen: Grundlegende Fragen des kantonalen Naturgefahrenmanagements erörtern; Umsetzung der Strategie auf den massgebenden Stufen der betroffenen Ämter der kantonalen Verwaltung sicherstellen; Netzwerk- und Schnittstellenfunktion (kantonale Verwaltung > Gemeinden/Bezirke > Versicherer > Private) wahrnehmen; Verwaltungsinterner Fach- und Informationsaustausch. Zu diesem Zweck soll das Gremium periodisch zusammenkommen, analog zur kantonalen Arbeitsgruppe Katastrophenhilfe des KFS. Es wird vorgeschlagen, die Kommission in Kantonale Arbeitsgruppe Naturgefahren KAN umzubenennen, äquivalent zur Arbeitsgruppe Katastrophenhilfe. Vorsteher Baudepartement Vorsteher Volkswirtschaftsdepartement Vorsteher Umweltdepartement Amt für Wald und Naturgefahren Amt für Wasserbau Amt für Raumentwicklung Tiefbauamt Amt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserung Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Amt für Umweltschutz Politisches Leitorgan Kantonale Arbeitsgruppe Naturgefahren KAN Regierungsrätliche Delegation für Raumentwicklung Leitung: Fachbereich Naturgefahren Periodische Sitzungen Tab. 12: Organisation kantonale Arbeitsgruppe Naturgefahren KAN. Protokoll an Mitglieder Arbeitsgruppe sowie regierungsrätliche Delegation für Raumentwicklung Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

45 7. Mittel 7.1 Finanzielle Mittel Der Bund entrichtet Beiträge an das kantonale Naturgefahrenmanagement im Rahmen des NFA. Die Aufgaben, Anforderungen und die zugewiesenen Mittel sind in den Programmvereinbarungen Schutzbauten für die Periode zwischen dem BAFU und dem Kanton aus dem Jahre 2008 festgelegt 4. Die Programmvereinbarungen für die Schutzbauten umfassen drei Bereiche: Gefahrengrundlagen, Grundangebot und Einzelprojekte. Programmvereinbarung Gefahrengrundlagen Grundangebot Einzelprojekte Bestandteile Gefahren- und Risikobeurteilungen Gefahren- und Gefahrenhinweiskarten, Intensitätskarten Ereignisdokumentation Konzepte Schutzbautenprojekte mit Investitionskosten < 1 Mio. Fr. (inkl. laufende altrechtliche Projekte) Periodische Instandstellungen und Ersatz bestehender Schutzbauten < 1 Mio. Fr. Messstellen Frühwarndienste Schutzbautenprojekte mit Investitionskosten > 1 Mio. Fr. (Neubauten und periodische Instandstellungen) Beitrag Bund max. Budgetierte Gesamtkosten in Franken AWN AWB 50% 3'100' % 4'177' '300' %* 3'900' '825'714.- Gesamttotal 11'177' '125'714.- Durchschnitt pro Jahr in Franken 2.8 Mio. 8.5 Mio. * variabel. Abhängig von der Erbringung von Mehrleistungen gemäss Programmvereinbarung NFA. Tab. 13: Budgetierte Gesamtkosten für das Naturgefahrenmanagement nach WaG und WBG für die NFA-Periode Die Programmvereinbarungen Schutzbauten werden jeweils für eine vierjährige Periode neu ausgehandelt. Nach der Departementsreform per 1. Juli 2008 werden die beiden Programmvereinbarungen im Naturgefahrenbereich (Programmvereinbarung ) zwischen dem Umweltdepartement und dem BAFU ausgehandelt. In ausserordentlichen Fällen (z.b. überkantonale Grossereignisse wie das Hochwasser Norbert, August 2005) können die vom Bund zugewiesenen Mittel innerhalb einer NFA- Periode erhöht werden, sofern das Parlament die entsprechenden Mittel spricht. Sollten die auf Stufe Kanton verfügbaren Mittel durch ein regionales Grossereignis (z.b. vergleichbar dem 4 Schutz vor Naturgefahren gemäss WaG: Vereinbarung zwischen dem BAFU und dem Volkswirtschaftsdepartement (ab 1. Juli 2008 Umweltdepartement). Schutz vor Naturgefahren gemäss WBG: Vereinbarung zwischen dem BAFU und dem Baudepartement (ab 1. Juli 2008 Umweltdepartement). Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

46 Hochwasserereignis im Raum Ybrig-Einsiedeln im Juni ) überschritten werden, müsste der Mittelfluss im konkreten Fall geregelt werden (z.b. Umlagerung innerhalb der Programmvereinbarung, eventuell Ergänzung zur bestehenden Vereinbarung). Kosten Erarbeitung Gefahrengrundlagen In der kantonalen Naturgefahrenstrategie vom 13. Januar 2004 wurden für die Erarbeitung der Gefahrengrundlagen (Naturgefahrenkarten, Ereigniskataster) Gesamtkosten von 3.3 Mio. Franken (exklusive Mehrwertsteuer) veranschlagt, wobei diese vollumfänglich vom Kanton übernommen werden. Bezogen auf die Fläche des Kantons Schwyz entspricht dies einem Aufwand von Fr. 3' pro km 2 (exklusive Mehrwertsteuer). Darin nur begrenzt enthalten sind grossflächige, zweidimensionale Hochwassermodellierungen, welche in Gefahrenkarten der jüngsten Generation in flachen Talböden meist Standard sind. Heute Fakt ist, dass in den Talböden des Kantons Schwyz durchwegs grossflächige, zweidimensionale Hochwassermodellierungen durchgeführt werden; ab Vorliegen des digitalen Höhenmodells DTM-AV im Jahre 2004 sämtliche Gefahrenkarten auf der Basis dieser präzisen Geländedaten erstellt worden sind; die heutigen Gefahrenkarten einen höheren Qualitätsstandard aufweisen, als der Kostenschätzung der Naturgefahrenstrategie vom 13. Januar 2004 zugrunde gelegt wurde. Per Ende 2008 belaufen sich die Aufwände für die Erstellung der Gefahrengrundlagen auf etwa Fr. 3'600.- pro km 2 (exklusive Mehrwertsteuer). Darin enthalten sind nebst den Fremdleistungen auch sämtliche Eigenleistungen, inklusive Submission, Gesamtprojektleitung und Aufbereitung der digitalen Gefahrenkarte für das WebMap. Für die ausstehenden Gefahrenkarten werden tendenziell etwas geringere Kosten erwartet, da die zu bearbeitenden Gebiete gegenüber Naturgefahren weniger exponiert (z.b. Bezirke Höfe und Küssnacht) und deswegen weniger aufwendig sind. Gesamthaft betrachtet kann davon ausgegangen werden, dass die Erarbeitung der integralen Naturgefahrenkarten (inklusive retrospektive Ereignisdokumentation) im Rahmen der in der kantonalen Naturgefahrenstrategie vom 13. Januar 2004 veranschlagten 3.3 Mio. Franken liegen wird. Dies, obschon die heutigen Naturgefahrenkarten qualitativ hochstehender sind. Offen bleibt die Frage, inwieweit die zwischenzeitlich von Gesetzes wegen verlangte öffentliche Mitwirkung zu Mehrkosten führen wird. Anderweitige Gefahren- und Risikobeurteilungen sowie Massnahmenplanungen Bei Gefahren- und Risikobeurteilungen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Gefahrenkarten stehen, sind die entsprechenden finanziellen Mittel bei der Budgetierung der entsprechenden NFA-Programmperiode einzuplanen. Von den anerkannten Kosten bei Grundlagen für das Risikomanagement übernimmt der Bund derzeit 50%. Schutzmassnahmenprojekte mit Gesamtkosten unter 1 Mio. Franken sind im Grundangebot einzuplanen, wo seitens des Bundes Beiträge bis 35% in Aussicht gestellt werden, sofern die Mindestanforderungen gemäss NFA-Programmvereinbarung erfüllt sind. Diese Projekte liegen im Zuständigkeitsbereich des Kantons und werden vom Bund stichprobenartig kontrolliert. Zudem muss dem Bund jährlich Rechenschaft abgegeben werden. Projekte mit einem Umfang von über 1 Mio. Franken laufen als Einzelprojekte, bei denen der Bund von Beginn an in die Projektierung 5 Trotz der Tragweite des Ereignisses für die Region Ybrig-Einsiedeln wurde das Unwetter vom Bund lediglich als lokal eingestuft. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

47 einzubeziehen ist. Der variable Beitragssatz zwischen 35 und 45% ermöglicht es, bei besonders wirksamen Einzelprojekten über 1 Mio. Franken Mehrleistungen zu entschädigen, deren Fokus auf die Umsetzung strategischer Ziele des Bundes im Bereich der Nachhaltigkeit gerichtet ist. Die Bewertung für Mehrleistungen geht aus der NFA-Programmvereinbarung Schutzbauten respektive dem Handbuch NFA im Umweltbereich hervor. Kostenbeteiligung von Nutzniessern Generell ist anzustreben, die direkten Nutzniesser an den Kosten von Schutz- und Überwachungsmassnahmen zu beteiligen. RRB Nr. 366/2005 vom 22. März 2005 liefert die Beurteilungskriterien für ein der Kenntnis/Vorhersehbarkeit einer Naturgefahr und der Risikosituation angemessenes Modell abgestufter Beitragssätze. Eine angemessene Kostenbeteiligung von Nutzniessern ist fallweise auch bei der Finanzierung von Dienstleistungen des Kantons oder externer Begutachter zu prüfen, sofern solche auf Antrag Dritter durch kantonale Stellen selbst durchgeführt oder durch den Kanton in Auftrag gegeben werden (z.b. Gefahren- und Risikoanalyse für eine Bezirksstrasse). Dies gilt nicht für den Wasserbau, bei dem das Wasserrechtsgesetz die Beiträge regelt. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

48 7.2 Personelle Mittel Eigenleistungen Kanton Der Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 166/2004 vom 3. Februar 2004 besagt, dass das Kantonsforstamt (seit 1. Juli 2008 Amt für Wald und Naturgefahren) in interdepartementaler Zusammenarbeit kantonsweit für ein integrales Naturgefahrenmanagement verantwortlich zeichnet. Wichtigste Partner im kantonalen Naturgefahrenmanagement sind das Amt für Wasserbau (Hochwasserschutz), das Tiefbauamt (Sicherheit längs Kantonsstrassen) und die Kantonspolizei (Alarmierung und Ersteinsatz bei Ereignissen). Dept. Verwaltungseinheit Ereignisgrösse Alltag Gross Alltag Gross Alltag Gross Intervention Regeneration Vorbeugung UD AWN/Fachbereich Naturgefahren UD AWN Territorialdienst 1 UD AWB 2 UD BD BD BD AfU TBA Betrieb TBA Projektierung/Realisierung AöV BD VA Schiffsinspektorat 3 BD HBA 4 SiD SiD VWD VWD VWD DI DI BiD Kapo AMFZ ARE Raumplanung ARE Baugesuchszentrale AFL Strukturverbesserung Gesundheit Labor Urkantone Kulturgüterschutz Untergeordnet oder marginal involviert Teilweise involviert Meist oder stets involviert wichtigste Partner des AWN/FBN in der Ämter übergreifenden Zusammenarbeit 1 Bei Naturgefahren nach WaG, 2 bei Naturgefahren nach WBG, 3 nur bei Seehochwasser, 4 bei Liegenschaften des Kantons Tab. 14: Relative Beteiligung der kantonalen Verwaltungseinheiten in den Bereichen Intervention, Regeneration und Vorbeugung des integralen Risikomanagements für Alltagsereignisse und Grossereignisse. In Einzelfällen können auch weitere Verwaltungseinheiten tangiert sein. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

49 Wie die Bewältigung des Grossereignisses Norbert im August 2005 zeigte, können auf Stufe der Ereignisbewältigung (Intervention, Kap. 4.5) und Wiederinstandstellung (Regeneration, Kap. 4.6) je nach Ereignisgrösse indes verschiedene kantonale Verwaltungseinheiten involviert sein (Tab. 14). Das gemäss RRB Nr. 166/2004 im kantonalen Naturgefahrenmanagement federführende Amt für Wald und Naturgefahren wendete für diese Aufgaben im Durchschnitt der Jahre rund 5'500 Arbeitsstunden auf. Dies entspricht zirka 250 Stellenprozenten. In dieser Zeitperiode sind äusserst ereignisreiche Jahre (national: Hochwasser Norbert, August 2005; regional: Hochwasser Ybrig, Juni 2007) und ein eher ereignisarmes Jahr 2008 enthalten. Tätigkeitsbereich AWN AWB Total Trend Arbeitsstunden (Jahresmittel Periode ) Prognose Konzept und Methodik Ereigniskataster Gefahrenkarten Ł ( ) Gefahren- und Risikobeurteilungen Ł Richt- und Nutzungsplanung Frühwarnsysteme, Überwachung Ł Organisatorische Massnahmen Projekte Schutzbauten und Warnsysteme Total Ł 1 Gefahrenkarten ab 2011 abnehmend. Tab. 15: Aufwand AWN und AWB im Naturgefahrenbereich (Zahlen auf 50 Stunden gerundet. Grundlage: AZE). Trend (Häufung aussergewöhnlicher Ereignisse ausgenommen):ł gleich bleibend, zunehmend, abnehmend. Wie aus Tab. 15 hervorgeht, entfällt der Hauptaufwand des integralen Naturgefahrenmanagements mit rund 258 Stellenprozenten auf das Amt für Wald und Naturgefahren, speziell auf den seit dem 1. Februar 2003 bestehenden Fachbereich Naturgefahren. Zurzeit umfasst der Fachbereich zwei 100%-Stellen. Der Fachbereich wird unterstützt durch die Mitarbeit des Territorialdienstes (Kreis- und Revierförster) sowie durch einen technischen Sachbearbeiter im Stab des Amtes (hauptsächlich im Bereich der digitalen Gefahrengrundlagen, zirka 20-Stellenprozente). Einige wenige Stellenprozente umfasst zurzeit auch die in unregelmässigen Abständen erforderliche juristische Beratung durch den Rechtsdienst des Umweltdepartements. Das Amt für Wasserbau wendet jährlich etwa Arbeitsstunden für das Naturgefahrenmanagement auf. Die Schwerpunkte liegen bei Hochwasserschutzprojekten, der Zusammenarbeit und Koordination mit dem Amt für Wald und Naturgefahren, der Erarbeitung von Gefahrenkarten und deren Umsetzung in die Raumplanung. Die Beanspruchung von Mitarbeitern anderer Ämter beschränkt sich einerseits auf die Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen der Arbeitsgruppe Naturgefahren KAN (voraussichtlich zwei Sitzungen pro Jahr, zusätzliche Sitzungen bei besonderen Ereignissen), andererseits auf konzeptuelle und projektbezogene Besprechungen und Begehungen. Da der Fachbereich Na- Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

50 turgefahren vermehrt naturgefahrenrelevante Beratungen und teils Projektierungen von Schutzmassnahmen (z.b. Schutzmassnahmen an Kantonsstrassen gemäss WaG) übernimmt, entfallen diese Aufwände bei den unterstützten Ämtern (vor allem Tiefbauamt). Gemäss regierungsrätlicher Weisung werden solche Leistungen verwaltungsintern nicht verrechnet. Der Personalaufwand beim Tiefbauamt für integrales Naturgefahrenmanagement ausserhalb spezieller Projekte (z.b. Sanierung Muotathalstrasse im Bereich Gibelhorn, Sanierung Wägitalstrasse) wird auf maximal zehn Stellenprozente geschätzt. In vergleichbarer Grössenordnung dürfte dieser Aufwand auch beim Amt für Raumentwicklung liegen. Während der sich über mehrere Jahre erstreckenden Erarbeitung der Gefahrenkarten hat sich eine engere Zusammenarbeit mit dem Amt für Wasserbau etabliert. In den nächsten Jahren wird sich diese vermehrt auf Fragen der Umsetzung der Gefahrenkarten in die Raumplanung und die Notfallplanung verlagern. Beim Amt für Wasserbau könnten diese Themen etwa zehn Stellenprozente Mehraufwand zur Folge haben. Allgemein schwierig abzuschätzen sind Mehraufwände der kantonalen Rechtsdienste im Kontext Naturgefahren. Dies ist mitunter davon abhängig, wie sich die Rechtspraxis im Naturgefahrenbereich schweizweit entwickelt (präjudizierende Rechtsurteile). In grober Näherung wird von einer möglichen Spanne zusätzlicher Beanspruchung von Rechtsdiensten zwischen 5 und 25% ausgegangen. Gesamthaft betrachtet beansprucht das Naturgefahrenmanagement in der kantonalen Verwaltung gegenwärtig etwa 450% Stellenprozente. Diese Grössenordnung dürfte auch für die nächsten Jahre zutreffen, vorausgesetzt, dass keine Häufung aussergewöhnlicher Naturgefahrenereignisse eintritt Aufwand Gemeinden und Bezirke Gemeinden und Bezirke sind mehr als bisher gefordert, Naturgefahren in ihrer Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen (u.a. Nutzungsplanung, Baubewilligungsverfahren, Notfallplanung). Es wird davon ausgegangen, dass das Naturgefahrenmanagement auf Stufe Gemeinde oder Bezirk einen personellen Mehraufwand von durchschnittlich etwa Stellenprozent bedingt. Obschon die Fachstellen des Kantons beratend zur Verfügung stehen, ist die Beanspruchung von Fremdleistungen, vorab im Bereich der raumplanerischen Umsetzung der Gefahrenkarte (Ortsplaner) erforderlich. Je nach den vorhandenen Gefahren- und Schadenpotenzialen sowie den Möglichkeiten und der Bereitschaft der Verwaltung, eigene Leistungen zu erbringen, sind mittlere jährliche Fremdleistungskosten von Fr. 3' bis Fr. 20' denkbar. Bei einer konsequenten raumplanerischen Umsetzung werden diese Kosten über mehrere Jahre hinweg betrachtet wesentlich reduziert werden können. Nicht in diesen Kosten enthalten sind allfällige Entschädigungen an Grundstückbesitzer bei Auszonungen aus Gefahrengebieten Fremdleistungen Die Erarbeitung von Gefahrenkarten und deren Grundlagen erfolgt mehrheitlich durch Spezialisten aus der Privatwirtschaft. Aufgrund des Umfanges und der Komplexität der zu erstellenden Produkte führen meist fachspezifisch qualifizierte Arbeitsgemeinschaften diese Arbeiten aus. Die zu erbringenden Leistungen bedingen den Einsatz qualifizierter, im Umgang mit Naturgefahren erfahrener und möglichst über Gebietskenntnisse verfügender Büros. Da diese Büros teilweise auch in anderen Kantonen mit der Ausarbeitung von Gefahrenkarten beschäftigt sind, können Kapazitätsengpässe entstehen. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

51 8. Zeitplan Integrales Risikomanagement ist eine Daueraufgabe. Es kann nicht von heute auf morgen implementiert werden und ist zudem ein dynamisches Konzept, das sich dauernd neuen Erkenntnissen und Gegebenheiten anzupassen hat. Naturgefahrenmanagement wird auf Dauer eine wichtige Aufgabe der Behörden sein, insbesondere auf Stufe Regierung. Gestützt auf RRB Nr. 166/2004 hat der Kanton die Ausarbeitung von Gefahrengrundlagen (Ereignisdokumentation, integrale Naturgefahrenkarten) vorangetrieben. Wegen personeller Kapazitätsengpässe, insbesondere auf Seiten der beauftragten Büros und speziell im Zusammenhang mit der Bewältigung der Hochwasserereignisse der Jahre 2005 und 2007 (Projektierung von Schutzmassnahmen), kann die Gefahrenkartenerstellung indes nicht wie ursprünglich vorgesehen per Ende 2010 abgeschlossen werden. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundes ist die Fertigstellung der Gefahrenkarten neu auf Ende 2011 terminiert. Aus heutiger Beurteilung kann dieser Termin eingehalten werden. Gefahrenkarten sind keine statischen Planungsinstrumente. Sie sind voraussichtlich mindestens im Rhythmus der Ortsplanungsrevisionen (zirka alle 10 bis 15 Jahre) zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Lokale Anpassungen sind auch dort nötig, wo mittels Schutzmassnahmen ein verbesserter Schutz erzielt worden ist (vergleiche Kap ) oder wo infolge grösserer baulicher Veränderungen (z.b. Terrainveränderungen infolge von Aufschüttungen) andere Ereignisabläufe möglich sind. Auch ein grösseres Naturgefahrenereignis kann zu veränderten Randbedingungen und neuen Erkenntnissen führen, welche punktuelle Anpassungen der Gefahrenkarte erfordern. 9. Schlussbemerkungen Naturgefahren gehören zu unserem Lebensraum. In einem sich stetig ändernden Umfeld (Raumnutzung, vorhandene Mittel, Wertvorstellungen, Klimaveränderungen) ist es eine wichtige Aufgabe des Gemeinwesens, die Einwohnerinnen und Einwohner, ihre natürlichen Lebensgrundlagen und erhebliche Sachwerte angemessen und effizient vor Naturgefahren zu schützen. Im Umgang mit Naturgefahren hat in den letzten Jahren ein Wandel von der reinen Gefahrenabwehr zu einer Risikokultur stattgefunden. Die Zeiten der sektoriellen Gefahrenbekämpfung sind vorbei. Losgelöst von einzelnen Gefahren und Ereignissen soll dieser Kulturwandel dazu führen, alle Fragen der Vorbeugung im Bereich Naturgefahren in Gegenwart und Zukunft kohärent zu beurteilen und der Eigenverantwortung wieder einen höheren Stellenwert beizumessen. In Zukunft darf sich das Gefahrenmanagement nicht darauf beschränken, innerhalb von klar abgegrenzten Zuständigkeitsbereichen sektoriell einzelne Sachwerte vor bestimmten Gefahrenarten zu schützen. Statt Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen oder Lawinen isoliert zu betrachten, müssen alle Beteiligten die gesellschaftlichen Schutzinteressen ganzheitlich und interdisziplinär wahrnehmen. Im Rahmen des integralen Risikomanagements wird angestrebt, dass Massnahmen ergriffen werden, die ökologisch verträglich, sozial gerecht und wirtschaftlich effizient sind. Dabei liegt das Hauptgewicht aller Aktivitäten bei der Prävention. Bei der Umsetzung des gesetzlichen Auftrages orientiert sich der Kanton Schwyz an diesen Zielvorgaben. Sie stehen im Einklang mit den Anforderungen gemäss NFA. In Einzelfällen kann der Regierungsrat auch Massnahmen unterstützen, die rein ökonomisch betrachtet nicht kostenwirksam, aber unter sozialen oder ökologischen Aspekten zweckmässig sind. Bei der Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

52 Aushandlung der Programmvereinbarung für die Periode ist dieser Grundsatz in die Ausführungsbestimmungen aufzunehmen. Die regierungsrätlichen Zielvorgaben werden durch folgende Grundsätze konkretisiert: Naturgefahren sind Teil unseres Lebensraumes. Die Nutzung des Raumes ist diesen natürlichen Gegebenheiten anzupassen. Der Schutz von Menschen hat oberste Priorität. Andere Schutzansprüche oder Interessen sind dem unterzuordnen. Der Kanton Schwyz betreibt ein integrales Risikomanagement. Hauptpfeiler ist die Vorbeugung (Prävention und Vorsorge). In der Prävention liegt der Schwerpunkt bei raumplanerischen Massnahmen (Zonenplanung, Baureglement, Raumbedarf Fliessgewässer), bei der Schutzwaldpflege und beim Unterhalt von Gewässern und bestehenden Schutzbauten. Dort, wo mit raumplanerischen Mitteln und dem Unterhalt bestehender Schutzmassnahmen keine ausreichende Sicherheit erzielt werden kann, sind biologische (etwa durch die Anlage neuen Schutzwaldes) oder technisch-bauliche Massnahmen zu prüfen. Der Schutzwald im Kanton Schwyz wird unter Aufsicht des kantonalen Forstdienstes (Amt für Wald und Naturgefahren) flächendeckend auf der Grundlage der Nachhaltigkeit und Erfolgskontrolle im Schutzwald (NaiS) gepflegt und bewirtschaftet. Der Umgang mit Naturgefahren ist ein partizipativer Prozess. Der Einbezug der verschiedenen Akteure in das Ausgestalten tragbarer Lösungen ist wichtig. Gewisse Entscheide im Naturgefahrenmanagement können mitunter dekretierenden Charakter haben (polizeiliche Generalklausel). Nicht alle Objekte des Raumes beziehungsweise Raumnutzungen benötigen den gleichen Schutz. Deshalb gilt es, die Ziele bezüglich Sicherheit differenziert zu betrachten (flexible Schutzziele). Aus vorhandenen Schutzdefiziten kann kein Anspruch auf Behebung dieses Zustandes durch die öffentliche Hand geltend gemacht werden. Der Kanton Schwyz ist bestrebt, seinen Bürgerinnen und Bürgern einen nachhaltigen und bestmöglichen Schutz vor Naturgefahren zu bieten. Der Aufwand für den Schutz muss indes zweckmässig und angemessen sein (Kosten/Nutzen). Die Anstrengungen der öffentlichen Hand entbinden das Individuum nicht, in eigener Verantwortung mit Naturgefahrenrisiken umzugehen (Risikokultur). Die Kostenwirksamkeit einer Massnahme ist ein wichtiges Kriterium bei der Evaluation von Schutzmassnahmen. Aufgrund gesellschaftlicher und politischer Abwägungen können untergeordnet auch zweckmässige Massnahmen mit ungenügender Kostenwirksamkeit mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden, dies vorab unter Würdigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und des Prinzips der ganzheitlichen Betrachtungsweise. Der Kanton Schwyz fördert in der Bevölkerung das Bewusstsein für einen angemessenen Umgang mit Naturgefahren durch Information und Kommunikation. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

53 10. Handlungsebenen und Konsequenzen 1. Die kantonale Naturgefahrenstrategie aus dem Jahre 2004 hat sich in ihren Grundzügen bewährt und wird mit der vorliegenden Revision weiter entwickelt. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass bei der Raumnutzung Gefahrengebiete wesentlich konsequenter als bisher gemieden werden müssen. Fazit: Nur eine sorgfältige und die Naturgefahren berücksichtigende Raumnutzung kann ein weiteres unkontrolliertes Anwachsen der Schaden- und Risikopotenziale verhindern. Das PBG überträgt den Gemeinden und Bezirken diesbezüglich eine grosse Verantwortung, was von den kommunalen Behörden eine intensive Auseinandersetzung mit der Naturgefahrensituation erfordert. 2. Wesentliche Grundlage zur Gefahren- und Risikobeurteilung bilden die Gefahrenkarten. Darauf abgestützt werden notwendige (Schutz-)Massnahmen definiert. Schliesslich können aus den Gefahrenkarten neue Produkte wie Interventionskarten als Grundlage für Einsatzkräfte oder Risikokarten für die Finanz- und Versicherungsplanung abgeleitet werden. Fazit: Naturgefahrenkarten sind keine statischen Instrumente. Sie sind regelmässig zu kontrollieren und periodisch nachzuführen. Dies gilt auch für die daraus abgeleiteten Planungsinstrumente und Entscheidgrundlagen. 3. Von zentraler Bedeutung ist und bleibt die Schutzwaldpflege. Pflegeeingriffe im Schutzwald sind Unterhaltsmassnahmen in einem biologischen Schutzwerk. Nachhaltige und vorbeugende Schutzwaldpflege ist und bleibt eine wenig spektakuläre, aber wichtige und wirksame Daueraufgabe. Und wie sich bei den Unwettern von August 2005 gezeigt hat, kommt der Schutzwaldpflege entlang von Fliessgewässern - als ein zentrales Instrument der Gefahrenprävention eine hohe Priorität zu. Fazit: Die Schutzleistung ist ein öffentliches Gut und daher nicht marktfähig. Mit der Übernahme des Defizits bei der Pflege und bei der Verjüngung der Schutzwälder unterstreichen Bund und Kanton die Bedeutung, welche sie dem Schutz vor Naturereignissen beimessen. Die Schutzwirkung des Waldes ist durch konsequente Schutzwaldpflege aufrecht zu erhalten und wo nötig - zu stärken (Referenz NaiS). Der Schutzwald dient dem Schutz von Menschen, dem obersten Schutzgut. Andere Interessen, die der Schutzfunktion des Waldes abträglich sind, sind diesem Anspruch unterzuordnen. 4. Die Naturgefahrenstrategie formuliert Schutzziele. Der optimale Mix zwischen der Prävention und der Schadensbehebung sind letztlich volkswirtschaftliche und politische Fragestellungen: Welcher Schutz zu welchem Preis? Häufig geht es um Ermessensentscheide, da das Wissen über den künftigen Verlauf der Risiken von Klima, Bio- und Geosphäre beschränkt ist. Risikokultur und Unsicherheiten sind und bleiben zentrale Themen des Naturgefahrenschutzes. Fazit: Der Umgang mit Naturgefahren ist eine Daueraufgabe. Ändernde Rahmenbedingungen erfordern einen steten Risikodialog unter den verschiedenen Beteiligten. Der Kanton wird hier wie bisher Führung und Verantwortung wahrnehmen. 5. Die Hochwasserereignisse vom August 2005 haben mit aller Deutlichkeit gezeigt, wie schnell Bäche bei Hochwasser zu reissenden Flüssen anschwellen und dabei Siedlungsgebiete, Verkehrsinfrastrukturen und landwirtschaftliche Nutzflächen schädigen können. Rückblickend ist der zunehmende Nutzungsdruck im Einzugsgebiet von Fliessgewässern eine der Hauptursachen für die grossen Hochwasser- und Umweltschäden. Zwar sind die August- Hochwasser des Jahres 2005 in jüngerer Zeit ohne Parallele, historisch betrachtet sind sie jedoch nicht einmalig. Mit überregionalen Grossereignissen muss auch künftig gerechnet werden. Auch deshalb brauchen Fliessgewässer genügend Raum. Wesentlicher Inhalt der vorliegenden Naturgefahrenstrategie bildet daher die Absicht, diesen Gewässerraum vorausblickend Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

54 sicher zu stellen. Nur so lassen sich die anspruchsvollen Ziele einer verbesserten Hochwassersicherheit für unsere Siedlungsgebiete, geringere Hochwasserschutzkosten und einer Verbesserung des ökologischen Zustandes und des Erholungswertes der Gewässer erreichen. Fazit: Mit der Änderung von Art. 21 der Wasserbauverordnung auf den 1. Januar 1999 erhielten die Kantone den Auftrag, die Gewässerräume für die natürlichen Fliessgewässer in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Ein Gewässerraum trägt erwiesenermassen zu relevanten Kosteneinsparungen beim Hochwasserschutz bei, da auf aufwändige Wasserbauten ganz oder teilweise verzichtet werden kann. Der Raumbedarf für die Fliessgewässer ist demgemäss konsequent umzusetzen ( 66 PBG). 6. Naturgefahrenkarten stellen einen rechtserheblichen Sachverhalt dar. Sie dürfen von den Behörden in ihrer Verwaltungstätigkeit nicht ignoriert werden. Unterlässt sie dies, kann sie im Falle eines Personen- oder Sachschadens haftbar gemacht werden. Fazit: Der Kanton wird die Gemeinden und Bezirke in vermehrtem Masse als bisher in die Pflicht nehmen, die Erkenntnisse aus den Naturgefahrenkarten in der Nutzungsplanung sowie bei einzelnen Bauvorhaben konsequent umzusetzen. 7. Vorbeugende Schutzmassnahmen sowie eingeübte Notfallmassnahmen sind nach wie vor notwendig. Dazu gehören auch die rechtzeitige Warnung und Alarmierung. Die verschiedenen Unwetteranalysen haben aufgezeigt, dass bei der Notfallplanung und beim Informationsaustausch noch Defizite bestehen. Der Vorsorge im Bereich der Bereitstellung der kantonalen und kommunalen Einsatzformationen (Ausbildung, Ausrüstung/Einsatzgerätschaften) ist daher das notwendige Gewicht beizumessen. Gerade kommunale Einsatzkräfte sind in Zukunft in vermehrtem Masse gefordert. Fazit: Im Hinblick auf eine wirksame Intervention bei Naturgefahrenereignissen sind die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen sicherzustellen. Es sind geeignete Entscheidungsgrundlagen (Interventionskarten inklusive Notablagerungsmöglichkeiten) zu erarbeiten. Gleichzeitig sind die Schadenwehren entsprechend zu schulen. Die kommunalen Behörden werden dabei vom Kanton unterstützt. 8. Schutz vor Naturgefahren bleibt eine Daueraufgabe, welche nicht nur Fachleute betrifft, sondern in den kommenden Jahren auch die breite Bevölkerung in vermehrtem Masse einzubeziehen hat. Fazit: Hinsichtlich des Umgangs mit Naturgefahren ist die Bevölkerung gezielt zu sensibilisieren. Dazu ist in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten für Information und Kommunikation ein Konzept für die Öffentlichkeitsarbeit zu entwickeln. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

55 11. Bibliografie und weiter führende Grundlagen Wichtigste, zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden kantonalen Naturgefahrenstrategie gültigen Werke mit schweizweit regulierendem, normativem Charakter sind kursiv gedruckt. Amt für Feuer und Zivilschutz, Kantonaler Führungsstab, 2001: Fachstudie über Gefährdungsannahmen im Kanton Schwyz. Planungsgrundlagen für den Bevölkerungsschutz (RRB Nr vom 18. September 2001), Schwyz, Oktober ARE, BWG, BUWAL 2005: Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren. ARE, Bern, 48 S. Bericht an den hohen schweizerischen Bundesrath über die Untersuchung der schweiz. Hochgebirgswaldungen, vorgenommen in den Jahren und Bern Bericht an den hohen schweizerischen Bundesrath über die Untersuchung der schweiz. Wildbäche, vorgenommen in den Jahren 1858, 1859, 1860 und Zürich Bezzola, G. R. & Hegg, Ch. (Eds.) 2007: Ereignisanalyse Hochwasser 2005, Teil 1 - Prozesse, Schäden und erste Einordnung. Bundesamt für Umwelt BAFU, Eidgenössische Forschungsanstalt WSL. Umwelt-Wissen Nr S. Bezzola, G. R. & Hegg, Ch. (Eds.) 2008: Ereignisanalyse Hochwasser 2005, Teil 2 - Analyse von Prozessen, Massnahmen und Gefahrengrundlagen. Bundesamt für Umwelt BAFU, Eidgenössische Forschungsanstalt WSL. Umwelt-Wissen Nr S. Borter, P., Bart, R., Egli, Th. & Gächter, M. 1999: Risikoanalyse bei gravitativen Naturgefahren, Methode. Naturgefahren, Umwelt-Materialien Nr. 107/I und II. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), 115 S. (I), 129 S. (II). Bundesamt für Forstwesen / Eidg. Institut für Schnee- und Lawinenforschung: Richtlinie zur Berücksichtigung der Lawinengefahr bei raumwirksamen Tätigkeiten. Bern / Davos, 1984, 21. S. Bründl, M. (Ed.) 2009: Risikokonzept für Naturgefahren Leitfaden. Nationale Plattform für Naturgefahren PLANAT, Bern. 420 S. BRP, BWW, BUWAL, 1977: Empfehlungen zur Berücksichtigung von Hochwassergefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten. - BRP, BWW, BUWAL, Reihe Naturgefahren, Bern, 1977, 32 S. Bundesamt für Zivilschutz, 1995: KATANOS - Katastrophen und Notlagen in der Schweiz. Eine vergleichende Übersicht. - Bundesamt für Zivilschutz, Bern, August 1995, 77 S. Bundesamt für Bevölkerungsschutz, 2003: KATARISK - Katastrophen und Notlagen in der Schweiz. Eine Risikobeurteilung aus der Sicht des Bevölkerungsschutzes. - Bundesamt für Bevölkerungsschutz, Bern, August 2003, 82 S. Bundesamt für Umwelt BAFU 2010: Schutz vor Massenbewegungsgefahren. Technische Richtlinie als Vollzugshilfe. In Vorbereitung. Bundesamt für Wasser und Geologie, 2001: Hochwasserschutz an Fliessgewässern. Wegleitungen des BWG, Biel, 2001, 72 S. Bachmann, Hugo, 2002: Erdbebengerechter Entwurf von Hochbauten Grundsätze für Ingenieure, Architekten, Bauherrn und Behörden. Richtlinien des Bundesamtes für Wasser und Geologie BWG, Biel, 2002, 81 S. Bundesamt für Wasser und Geologie, 2004: Verfahren zur Erstellung und Verwendung von Mikrozonierungsstudien in der Schweiz. - Richtlinien des BWG, Biel, 2004, 78 S. (in Vorbereitung). BWW, BRP, BUWAL, 1977: Empfehlungen zur Berücksichtigung von Massenbewegungsgefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten. - BRP, BWW, BUWAL, Reihe Naturgefahren, Bern, 1977, 42 S. Eidgenössische Linthverwaltung, 2003: Das Linthwerk Technisches Werk und Gewässerlebensraum. Hochwasserschutz Linth 2000 (Konzept). 50 S. Egli, Thomas, 1999: Richtlinie Objektschutz gegen Naturgefahren. Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, 1999, 110 S. Frehner, M., Wasser, B. & Schwitter, R. 2005: Nachhaltigkeit und Erfolgskontrolle im Schutzwald. Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion. Vollzug Umwelt. BUWAL, Bern, 564 S. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

56 Frei, Christoph, 2004: Die Klimazukunft der Schweiz Eine probabilistische Projektion. Institut für Atmosphäre und Klima, ETHZ. Download Ganz, Georg, 2008: Erdbebensicherheit von privaten Gebäuden: Massnahmen der Kantone. In: Erdbebensicherheit von Gebäuden, Rechts- und Haftungsfragen. SIA Dokumentation, D 0227, S Heinimann, Hans Rudolf, et al. 1998: Methoden zur Analyse und Bewertung von Naturgefahren. Umweltmaterialien Nr. 85, Naturgefahren. BUWAL, Bern, 1998, 248 S. Heinimann, Hans Rudolf, et al. 1999: Risikoanalyse bei gravitativen Naturgefahren: Methode, Fallbeispiele und Daten. Umweltmaterialien Nr. 107/I und Nr. 107/II, Naturgefahren. BUWAL, Bern, 1999, 115 / 129 S. Hepperle, E. 2008: Schutzauftrag und Subventionierung bei Naturgefahren. Rechtsgutachten. Umwelt- Wissen Nr Bundesamt für Umwelt, 121 S. Hilker, N., Aller, D., Hegg, C., 2007:Schäden und Schadenprozesse. BAFU/WSL: Ereignisdokumentation Hochwasser Kantonsforstamt: Berücksichtigung von Naturgefahren im Kanton Schwyz. Erläuternder Bericht zuhanden des Regierungsrates Kanton Uri, 2006: Richtlinien für die raumplanerische Festlegung des Gewässerraums an Fliessgewässern, 7. März Kanton Uri, 1992: Richtlinie für den Hochwasserschutz, 9. Juni PLANAT, 2007: Naturgefahren. Was kostet Sicherheit? Faltprospekt, Bern, September Regierungsrat des Kantons Schwyz: Der Wald im Kanton Schwyz ein Porträt, Bericht an den Kantonsrat des Kantons Schwyz, 1994 Reutener, Bernhard, 2003: Rahmenbedingungen der wirtschaftlichen Entfaltung im Kanton Schwyz. Montagna: Die Zeitschrift für das Berggebiet; 6/2003, S Romang, H., Böll, A., Bollinger, D., Hunzinger, L., Keusen, H.R., Kienholz, H., Koschni, A., Margreth, S. 2009: Beurteilung der Wirkung von Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren als Grundlage für ihre Berücksichtigung in der Raumplanung. Umsetzung der Strategie Naturgefahren Schweiz: Einzelprojekt A 3. Nationale Plattform Naturgefahren PLANAT, Bern. Sandri, A. 2006: Vom Nutzen des Waldes. Bull. angew. Geol. 11/2, SIA 261 (2003): Einwirkungen auf Tragwerke. Norm SIA. SIA 261/1 (2003): Einwirkungen auf Tragwerke. Ergänzende Festlegungen. Norm SIA. SIA 2018: Beurteilung der Tragsicherheit bestehender Bauwerke auf Erdbeben. - Merkblatt SIA. Swiss Re, 2007: Assekuranz Global 2006: Prämien erwachen wieder zum «Leben». - sigma, Nr. 4/2007, Zürich Tausky, R. 1996: Die allgemein erkannten Regeln der Baukunde. In: Alfred Koller, Hrsg.: Bau- und Bauprozessrecht: Ausgewählte Fragen. Verlag Vereinigung für Baurecht, St. Gallen, S Walder, Franz, 2003: Infrastrukturen der Alpen im Kanton Schwyz. Montagna: Die Zeitschrift für das Berggebiet; 6/2003, S Wilhelm, Christian, 1999: Kosten-Wirksamkeit von Lawinenschutz-Massnahmen an Verkehrsachsen. Vorgehen, Beispiele und Grundlagen der Projektevaluation. Vollzug Umwelt, Praxishilfe. - BUWAL, Bern, 1999, 110 S. Ausgewählte Links Bundesamt für Umwelt Bundesamt für Bevölkerungsschutz Eidg. Schnee- und Lawinenforschungsinstitut Davos Lawinenbulletin Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie, Meteoschweiz Nationale Plattform Naturgefahren PLANAT Kompetenzzentrum Naturgefahren CENAT Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

57 Forum for Climate and Global Change ProClim Schweizerischer Erdbebendienst Berechnungstool des Bundes für Sach- und Personenrisiken (BAFU) Kantonale Gebäudeversicherungen Objektschutzmassnahmen 12. Glossar Akzeptanz Aversion EconoMe Einzelgefahrenkarte Ereignisdokumentation Ereigniskataster Folgeschaden Flexible Schutzziele Gefahr Gefahrenkataster Gefahrenhinweiskarte Empirisch feststellbare individuelle oder gesellschaftliche Bereitschaft, das subjektiv erkannte Risiko eines Zustandes oder einer Handlung hinzunehmen. Siehe Risikoaversion. EconoMe ( ist ein Berechnungstool des Bundes zur Quantifizierung von Risiken und der Kostenwirksamkeit von Massnahmen. Damit soll ein gesamtschweizerisch einheitlicher Umgang mit Naturgefahrenrisiken ermöglicht werden. Es basiert auf fallweise zu bestimmenden Expositionssituationen (Menschen, Sachwerte, Verfügbarkeit) und verwendet vorgegebene Richtwerte zu Schadenempfindlichkeiten (Sachwerte) und Letalitäten (Personen). EconoMe bildet die Grundlage für alle Schutzmassnahmenprojekte unter dem NFA. Der Zugang zu EconoMe ist passwortgeschützt. EconoMe wird periodisch den neuen Erkenntnissen angepasst. Zurzeit gilt die Version 2.0, Stand Februar Darstellung der durch einen einzelnen Gefahrenprozess gefährdeten Gebiete (z.b. Lawine). Weiteres siehe Gefahrenkarte. Die Ereignisdokumentation (auch Ereignis- oder Gefahrenkataster) ist ein Verzeichnis beobachteter Naturgefahrenereignisse. Sie umfasst Angaben zur Gefahrenart (Prozess), zum Wirkungsbereich, zu Ursachen sowie zu festgestellten Schäden. Sie gibt Antwort auf die Frage was sich wann, wo, warum in welchem Ausmass ereignet hat und bildet eine wichtige Grundlage für die Gefahrenkarte. Die Erstellung der Ereignisdokumentation erfolgt anhand standardisierter Formulare (StorMe). Die erfassten Ereignisse werden beim Bund in einer Datenbank zentral registriert. Die Erfassung aller relevanten Ereignisse, die Aktualisierung und die digitale Registrierung erfolgen durch das Amt für Wald und Naturgefahren. Siehe Ereignisdokumentation. Ein Naturgefahrenereignis kann nebst einem direkten Schaden (z.b. Gebäudeschaden infolge Überflutung) auch sekundäre, kostenrelevante Schäden hervorrufen, wie beispielsweise Betriebsunterbruch, Umweltschäden infolge ausgelaufenen Heizöls oder unterbrochene Verkehrsverbindungen. Siehe Schutzziel Zustand oder Vorgang, aus dem ein Schaden für Menschen, Tiere, Umwelt und/oder Sachwerte entstehen kann. Siehe Ereignisdokumentation Karte mit Hinweisen auf Gefahren und deren Wirkungsräume, ohne Angaben zur Intensität und Wiederkehrperiode der Gefahrenart. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

58 Gefahrenkarte Gefahrenpotenzial Gravitative Naturgefahren Grenzkosten Individuelles Todesfallrisiko Intensitätskarten IPCC IW-Diagramm Karte der Phänomene KATARISK Die Gefahrenkarte macht innerhalb eines Untersuchungsgebietes flächendeckend Aussagen zur Gefährdung (oder Nichtgefährdung) einer Zone, der Art des gefährlichen Prozesses (Gefahrenart) sowie der Intensität und der Eintretenswahrscheinlichkeit bzw. Häufigkeit des zu erwartenden Prozesses. Die Bestimmung der Gefahrenstufe (rot, blau, gelb, gelb-weiss) erfolgt anhand des Intensitäts-Wahrscheinlichkeits-Diagrammes. Gesamtheit aller Einflussfaktoren eines Systems in einem gegebenen Zustand, welche ein gegebenes Gebiet oder Objekt gefährden. Alle an der Terrainoberfläche ablaufenden Gefahrenprozesse, welche den Gesetzmässigkeiten der Schwerkraft unterliegen. Konkret gemeint sind Hochwassergefahren, Sturzprozesse (Stein- und Blockschlag, Felssturz, Bergsturz), Schneeprozesse (Lawinen, Gleitschnee), Rutschprozesse (Rutschungen, Hangmuren), Bodenabsenkung und Einsturzphänomene. Die Grenzkosten bringen zum Ausdruck, wieviel die Gesellschaft aufzuwenden bereit ist, um Schäden im Ereignisfall zu verhindern (z. B. Kosten pro verhinderter Todesfall). In der Schweiz liegen die Grenzkosten für einen verhinderten Todesfall bei gravitativen Naturgefahren bei 5 Mio. Franken, bei Erdbeben sind sie höher angesetzt. Bewertet wird nicht das Leben an sich, sondern die Bereitschaft und die finanzielle Möglichkeit, Todesfälle zu verhindern. Dies entspricht dem Grenzkostenkonzept, wonach Investitionen bis zu einem bestimmten Grenzbetrag als verhältnismässig angesehen werden. Risiko eines Individuums, in einer bestimmten Gefahrensituation zu Tode zu kommen. Es drückt die zusätzliche Wahrscheinlichkeit zur natürlichen Sterbewahrscheinlichkeit aus Auf Intensitätskarten werden szenarienbezogen Flächen gleicher Intensität bzw. Intensitätsbereiche eines einzelnen Gefahrenprozesses (z.b. Stein-/Blockschlag) dargestellt. Intergovernmental Panel on Climate Change ( Internationale Plattform von Fachleuten, die sich im Auftrag der UNO (UN- EP und WMO) mit Fragen der Klimaveränderungen und ihrer Auswirkungen befasst. Intensitäts-Wahrscheinlichkeits-Diagramm. Es bildet die Grundlage für die Bestimmung der Gefahrenstufe durch die Einwirkung eines bestimmten Gefahrenprozesses an einem gegebenen Ort. Massgebende Kriterien sind die Intensität (Stärke) der Einwirkung einer Gefahr und die Wahrscheinlichkeit für deren Eintreten. Die Karte der Phänomene hält die im Gelände beobachteten Merkmale und Indikatoren ( stumme Zeugen ) vergangener Ereignisse in objektiver Art und Weise fest. Sie stellt die Phänomene (z.b. Ablagerungs-, Erosionsspuren) gefährlicher Prozesse sowie vorhandene Schutzbauten dar und bezeichnet gefährdete Gebiete wie auch potenzielle Gefahrenstellen, unabhängig von der Gefahrenstufe. Die Karte der Phänomene bildet eine wichtige Grundlage zum Verständnis der Gefahrenkarte. Studie des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz aus dem Jahre 2003 zum Thema Katastrophen und Notlagen in der Schweiz. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

59 Kollektives Todesfallrisiko Letalität OWARNA PLANAT Raumbedarf Fliessgewässer Räumliche Auftretenswahrscheinlichkeit Risiko Risikoaversion Schadenempfindlichkeit Schadenpotenzial Schutzdefizit Jährliche Wahrscheinlichkeit, dass aus einer bestimmten Personengruppe oder Gemeinschaft in einer bestimmten Gefahrensituation zufällig eine Person ums Leben kommt Der Begriff bezeichnet die Schadenempfindlichkeit von Personen. Er beziffert die Wahrscheinlichkeit der Todesfolge einer Person in einer bestimmten Expositionssituation (z.b. im Freien, in einem Gebäude) unter der Einwirkung einer bestimmten Intensität eines Gefahrenprozesses. Die Letalität wird mit Werten zwischen 0 und 1 (100% Todesfall) beziffert. Das Projekt OWARNA beschäftigt sich mit der Optimierung der Warnungs- und Alarmierungskette bei Naturgefahren, von den Organen des Bundes bis zur ersten Behördenstufe. Die Nationale Plattform Naturgefahren PLANAT ( ist eine ausserparlamentarische Kommission, die auf strategischer Ebene den Umgang mit Naturgefahrenrisiken in der Schweiz aufzeigt. Räumlicher Bedarf eines fliessenden Gewässers zur Sicherstellung der Transport- (Aspekt Hochwasserschutz) und minimalen Vernetzungsfunktion (Aspekt Ökologie). Wahrscheinlichkeit, dass bei Eintritt eines Gefahrenprozesses dieser einen bestimmten Punkt des Untersuchungsperimeters (z. B. Verkehrsachse) erreicht. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Einzelereignis in Abhängigkeit der Gefahrenart und des Szenarios nicht den gesamten potenziellen Gefahrenraum treffen kann. Beispielsweise wirkt ein Blockschlag nur sehr punktuell, während ein Hochwasser eine grössere Fläche gleichzeitig zu überschwemmen vermag. Risiko ist ein Zustand, Umstand oder Vorgang, aus dem ein Schaden entsteht. Es bemisst sich nach Grösse und Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadens. Ein Risiko besteht dort, wo die menschliche Nutzung den Naturgefahrenraum überlagert. Unter Risikoaversion wird die Aversion gegenüber Katastrophen und Notlagen verstanden. Ein Ereignis mit einem grossen Schadenausmass wird von der Gesellschaft intensiver wahrgenommen als zahlreiche kleinere mit geringem Schadenausmass. Ein Ereignis mit 50 Toten wird wesentlich schlimmer empfunden als 50 Ereignisse mit je einem Toten. Charakterisierung des Ausmasses der Beeinträchtigung, welche ein Objekt unter einer bestimmten Prozessweinwirkung erfährt (Synonym: Verletzlichkeit). Objekt das infolge einer oder mehrerer Gefahren (Gefahrenpotenzial) einen Schaden erleiden kann. Die Karte der Schadenpotenziale ist die kartografische Darstellung aller in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Objekte. Siehe Schutzziel. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

60 Schutzziel StorMe Szenario Synoptische Gefahrenkarte Verletzlichkeit Für eine Objektkategorie festgelegtes Mass, bis zu welchem 1. keine Gefahreneinwirkung oder 2. eine bestimmte Intensität eines Naturgefahrenereignisses einer festgelegten Wiederkehrperiode unter Inkaufnahme von Schäden akzeptiert wird. Wird dieses Mass überschritten, besteht ein Schutzdefizit. Variiert dieses Mass in Abhängigkeit der Objektkategorien, spricht man von flexiblen oder variablen Schutzzielen. Siehe Ereignisdokumentation Mögliche Ereignisabläufe eines Gefahrenprozesses für eine bestimmte Jährlichkeit. Bei Gefahren- und Risikoanalysen werden in der Regel das 30-, 100- und 300-jährliche Ereignis beurteilt, teils auch das Extremereignis (EHQ beim Hochwasser) oder das 10- jährliche Ereignis (v.a. bei Strassen und Bahnen). Die synoptische Gefahrenkarte geht aus der Überlagerung der verschiedenen Einzelgefahrenkarten hervor. Sie liefert die Gesamtübersicht über die Gefährdung eines Gebietes durch Naturgefahren. Dort wo sich die Gefahrenzonen von mehr als zwei Prozessen überlagern, gelten folgende Bestimmungen: 1. Die höhere Gefahrenstufe geht vor (rot vor blau vor gelb vor gelb-weiss). 2. Bei gleichwertigen Gefahrenstufen bestimmt diejenige mit der stärkeren Intensität den Gefahrenindex. 3. Bei äquivalenten Gefahrenstufen gleicher Intensität geht der wahrscheinlichkeitsmässig häufigere Prozess vor. Siehe Schadenempfindlichkeit 13. Abkürzungsverzeichnis ARE Amt für Raumentwicklung AWB Amt für Wasserbau AWN Amt für Wald und Naturgefahren BAFU Bundesamt für Umwelt BWG Bundesamt für Wasser und Geologie (bis Ende 2005) IPCC Intergovernmental Panel on Climate Change KFS Kantonaler Führungsstab NAZ Nationale Alarmzentrale NFA Neuer Finanzausgleich, in Kraft seit 1. Januar 2008 NFP Nationales Forschungsprogramm PBG kantonales Planungs- und Baugesetz (SRSZ ) PLANAT Nationale Plattform Naturgefahren RPG Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700) WaG Bundesgesetz über den Wald (SR 921.0) WaV Verordnung über den Wald (SR ) WBG Bundesgesetz über den Wasserbau (SR ) WBV Verordnung über den Wasserbau (SR ) WSL Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

61 Anhang A Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Aspekte Der Schutz der Bevölkerung vor Naturgefahren ist grundsätzlich Aufgabe der Kantone und der Gemeinden. Der Bund hat lediglich die Kompetenz, Grundregeln zu erstellen. Hinsichtlich der Naturgefahren hervorzuheben sind folgende gesetzlichen Vorgaben: Bundesrecht Die Kantone sind nach Art. 6 RPG verpflichtet, jene Gebiete zu ermitteln, die durch Naturgefahren gefährdet sind. Von Naturgefahren bedrohte Flächen eignen sich im Sinne von Art. 15 RPG nicht oder nur sehr beschränkt als Bauland. (Art. 15: Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet ). Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, insbesondere Gefahrenkataster und Gefahrenkarten (Art. 15 WaV, Art. 27 WbV). Die Kantone berücksichtigen die Grundlagen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere in der Richt- und Nutzungsplanung (Art. 15 WaV, Art.21 WbV). Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die Kantone die Anrissgebiete von Lawinen sowie Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den forstlichen Bachverbau (Art. 19 WaG, 4. Oktober 1991). Das Bundesamt erlässt Richtlinien namentlich über: b. die Erstellung der Gefahrenkataster und Gefahrenkarten (Art. 20 WBV). Kantonales Recht Die Ausführung von Massnahmen zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen ( 19 WaG) obliegt den Grund- und Werkeigentümern und, soweit es die Verhältnisse erfordern, den betroffenen Gemeinden ( 8, Abs. 1, Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald, 21. Oktober 1998). Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden. Zudem müssen Bauten und Anlagen den Regeln der Baukunde und den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen ( 54 PBG). Die Gemeinde scheidet im Zonenplan die erforderlichen Bau-, Landwirtschafts-, Schutzund Gefahrenzonen aus ( 17 PBG). Gefahrenzonen werden nach den vom Kanton erstellten Gefahrenkarten für jene Gebiete ausgeschieden, die durch Naturgewalten gefährdet sind ( 20 PBG). Die Gemeinden haben die Gefahrenzonen in ihren Nutzungsplänen innert zwei Jahren nach Erstellung der Gefahrenkarten auszuscheiden. Für Gebiete mit erheblicher Gefährdung prüfen die Gemeinderäte den Erlass kommunaler Planungszonen (PBG). Einbezug der Bevölkerung: öffentliche Mitwirkung gemäss teilrevidiertem Planungs- und Baugesetz (PBG, 1. Juli 2008). Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

62 Grundlagen mit normativem Charakter Im Umgang mit Naturgefahren bestehen verschiedene Grundlagen, welche der schweizweiten Harmonisierung dienen. Dass ein einheitlicher Umgang unabdingbar ist, zeigt nicht zuletzt Art. 20 WbV, wonach der Bund Vorgehensrichtlinien erlässt (siehe Bibliografie). Diese und andere Grundlagen des Bundes oder der PLANAT zu Naturgefahren sind Dokumente, welche heute als fachlich anerkannte Regeln betrachtet werden. Analog an die anerkannten Regeln der Baukunde bilden sie Sachregeln, welchen die Rechtsordnung rechtliche Geltung und damit erhöhte Wirksamkeit verleiht. Sie regeln Sachverhalte des Umgangs mit Naturgefahren. Sachregeln müssen, um rechtliche Geltung zu erlangen, sowohl durch die Theorie als auch durch die Praxis des einschlägigen Fachgebietes gestützt und gefestigt sein sowie in den betroffenen Fachkreisen eine gewisse Verbreitung aufweisen (Tausky 1996). Im Falle des Naturgefahrenmanagement ist dies klar gegeben. Die bekanntesten Sachregeln sind die SIA-Normen. Die Tragwerksnormen SIA 260, 261, 261/1 liefern Vorgaben zur Berücksichtigung von Lasten auf Bauwerke, beispielsweise von Schneelasten. Mit der Berücksichtigung dieser Vorgaben wird die Funktionstüchtigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Baute nach heutigem Stand ( nach den Regeln der Kunst ) als gewährleist betrachtet. Es gibt aber kein Gesetz, welches die Berücksichtigung von Schneelasten explizit verlangt, ebenso wenig es ein Gesetz gibt, das Objektschutzmassnahmen für Bauten in Naturgefahrenbereichen fordert. 54 PBG verlangt, dass Bauten und Anlagen sicher zu erstellen seien. Durch ein Bauwerk darf somit weder der Benutzer selbst, noch Dritte gefährdet oder geschädigt werden. Daraus ist zu folgern, dass Bauten und Anlagen so zu entwerfen und zu bauen sind, dass sie den standortgegebenen Belastungen standhalten. Dazu gehören beispielsweise nicht nur Schneelasten, sondern auch Einwirkungen aus Gefahrenprozessen. Die rechtliche Geltung von anerkannten Normen geht auch aus dem Beschluss der BPUK (Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz) vom Oktober 2007 zur baulichen Erdbebenvorsorge hervor. Gestützt auf die vorhandenen Normenwerke der SIA kommt die BPUK nämlich zum Schluss, dass bauliche Massnahmen zur Erdbebenvorsorge nicht im Gesetz zu verankern seien, da die vorhandenen anerkannten Regeln der Technik (SIA , Tragwerksnormen) deren Berücksichtigung ausreichend gebieten. Diese Aussage ist nicht rechtlicher Natur, kann jedoch in der rechtspolitischen Diskussion auch für die Rechtssprechung Hinweis sein (Ganz 2008). Fazit Aus den gesetzlichen Vorgaben geht deutlich hervor, dass es eine Aufgabe der Kantone ist, Gefahrengebiete zu ermitteln und dafür zu sorgen, dass sie in der Raumplanung und namentlich der Nutzungsplanung berücksichtigt werden (RPG, WaV, WbV, PBG); der Bund zwecks schweizweit einheitlicher Handhabung von Gefahrengrundlagen Richtlinien erlässt (WbV); Bauten und Anlagen den Erfordernissen der Sicherheit entsprechend zu erstellen sind (PBG); Massnahmen erforderlich sind, wo Menschen und erhebliche Sachwerte von Gefahrenprozessen betroffen sind (WaG); Schutzmassnahmen den Grund- und Werkeigentümern obliegen, wofür keine Abgeltung gewährt wird (Kantonale Verordnung zum WaG). Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

63 Im Zusammenhang mit der Nutzung des Raumes sind die Behörden verpflichtet, die standortbezogenen Einwirkungen durch Naturgefahren bei der Beurteilung des Sachverhaltes zu berücksichtigen, auch wenn diese Resultate noch nicht in die Richt- und Nutzungsplanung eingeflossen sind. Tut eine Behörde das nicht, begeht sie einen Fehler, indem sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt hat. Der Behörde bekannte Fakten dürfen im Verwaltungsverfahren nicht ignoriert werden (Lüthi 2004). Bibliografie Ganz, G. 2008: Erdbebensicherheit von privaten Gebäuden: Massnahmen der Kantone. In: Erdbebensicherheit von Gebäuden, Rechts- und Haftungsfragen. SIA Dokumentation, D 0227, S Lüthi, R. 2004: Rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Gefahrenkarte. Studie von Rolf Lüthi. PLANAT Reihe 4/ S. Tausky, R. 1996: Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunde. In: Alfred Koller, Hrsg.: Bau- und Bauprozessrecht: Ausgewählte Fragen. Verlag Vereinigung für Baurecht, St. Gallen, S Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

64 Anhang B Methoden und Verfahren der Gefahrenbeurteilung Methoden und Verfahren zur Erfassung, Beurteilung und Bewertung von Naturgefahren und deren Risiken sind in verschiedenen, schweizweit bekannten und anerkannten Richtlinien, Wegleitungen, Empfehlungen und vergleichbaren Schriften dargestellt. Im Wesentlichen sind jene der mit dem Naturgefahrenmanagement beauftragten Fachstellen des Bundes (BAFU, ARE) oder jene der PLANAT gemeint. Besonders zu beachten sind folgende Grundlagen: Bundesamt für Wasser und Geologie, 2001: Hochwasserschutz an Fliessgewässern. Wegleitungen des BWG, Biel, 2001, 72 S. Bundesamt für Forstwesen / Eidg. Institut für Schnee- und Lawinenforschung: Richtlinie zur Berücksichtigung der Lawinengefahr bei raumwirksamen Tätigkeiten. Bern / Davos, 1984, 21. S. BRP, BWW, BUWAL, 1977: Empfehlungen zur Berücksichtigung von Hochwassergefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten. - BRP, BWW, BUWAL, Reihe Naturgefahren, Bern, 1977, 32 S. BWW, BRP, BUWAL, 1977: Empfehlungen zur Berücksichtigung von Massenbewegungsgefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten. - BRP, BWW, BUWAL, Reihe Naturgefahren, Bern, 1977, 42 S. Bründl, M. (Ed.) 2009: Risikokonzept für Naturgefahren Leitfaden. Nationale Plattform für Naturgefahren PLANAT, Bern. 420 S. BAFU 2010: Schutz vor Massenbewegungsgefahren - Technische Richtlinie als Vollzugshilfe. In Vorbereitung. Die nachfolgende Liste stellt die wichtigsten Schritte zur Ausarbeitung der massgebenden Gefahrengrundlagen des integralen Risikomanagements dar. 1. Gefahrenerkennung Ursachenbezogene Dokumentation (Grundlagenerhebung) durch: Zusammenstellung der topografischen Grundlagen (i. allg. Übersichtsplan 1:10 000, digitales Terrainmodell DTM-AV, Bruchkanten) Erfassen der naturgefahrenrelevanten Randbedingungen (Hydrologie, boden- und felsmechanische Aspekte, Vegetationswirkung, Landnutzung etc.) Analyse vorhandener Gutachten zu naturgefahrenrelevanten Sachverhalten Analyse vorhandener Messresultate (z. B. Abflussmessungen, Hangbewegungen) Erfassung und Beurteilung der Funktionstüchtigkeit wasserbaulicher Massnahmen Erfassung und Beurteilung der Funktionstüchtigkeit vorhandener Schutzmassnahmen gegen Hangprozesse (z. B. Steinschlag, Lawinen) Erfassung anthropogener Faktoren, die den Ablauf von Naturgefahren in unbeabsichtigter Weise beeinflussen können (z. B. Gebäude, Bahn, Strassen) Erfassung der für Modellierungen erforderlichen Eingabedaten (z. B. Bodenrauigkeit, Dämpfungseigenschaften des Bodens, Vegetation) Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

65 Auswertung des vorhandenen retrospektiven Ereigniskatasters (gemeindebezogenes Inventar von Naturgefahrenereignissen) Geländemorphologische Analysen aufgrund von Feldbegehungen und Luftbildanalysen Erfassen von Spuren früherer Ereignisse ( stumme Zeugen ) Kartografische Darstellung der relevanten Sachverhalte (Grundlagenkarte oder Karte der Phänomene) Dispositionsanalysen (Anfälligkeit bestimmter Hangbereiche für die Entstehung von Gefahrenprozessen) 2. Gefahrenbeurteilung Flächen- und wirkungsbezogene Auswertungen: Szenarienbildung Bestimmung von Prozessabläufen (Intensitäten, Wirkungsraum) mittels Modellierungen, Berechnungen oder Schätzverfahren Szenarienbezogene Beurteilung der Wirkung vorhandener Schutzmassnahmen (z. B. Hochwasserschutzdämme, Steinschlagnetze) Beurteilung der Wirkung anthropogener Faktoren, die den Ablauf von Naturgefahren in unbeabsichtigter Weise beeinflussen können (z. B. Gebäude, Mauern) Ausscheidung von Gefahrenzonen anhand der Kriterien Intensität und Eintretenswahrscheinlichkeit (Wiederkehrperiode) Kartografische Darstellung in Form von Intensitätskarten und Gefahren-/Gefahrenhinweiskarten Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

66 Anhang C Naturgefahrenkarte Inhalte Die Naturgefahrenkarte macht flächendeckend Aussagen zur Gefährdung (oder Nichtgefährdung) eines Gebietes, der Art des gefährlichen Prozesses (Gefahrenart) sowie der Intensität und der Eintretenswahrscheinlichkeit bzw. Häufigkeit desselben. Die Bestimmung der Gefahrenstufe (rot, blau, gelb, gelb-weiss) erfolgt anhand der Kriterien Intensität und Wahrscheinlichkeit (Intensitäts-Wahrscheinlichkeits-Diagramm, Anhang D). Prozessart und Gefahrenstufe jeder Gefahrenzone sind durch das Kürzel der Gefahrenart und den Feldindex des Gefahrenstufendiagrammes (Anhang D) bestimmt. Die Bedeutung der Gefahrenstufen ist aus Anhang E ersichtlich. Aus Gründen der Praktikabilität und Lesbarkeit werden die zu beurteilenden Prozesse auf Einzelgefahrenkarten dargestellt. Die Gesamtübersicht über die Gefahrensituation liefert die synoptische Gefahrenkarte, in der sämtliche Einzelgefahrenkarten überlagert sind. Dort wo sich die Gefahrenzonen von mehr als zwei Prozessen überlagern, gelten folgende Bestimmungen: 1. Die höhere Gefahrenstufe geht vor (rot vor blau vor gelb vor gelb-weiss). 2. Bei gleichwertigen Gefahrenstufen bestimmt diejenige mit der stärkeren Intensität den Gefahrenindex. 3. Bei äquivalenten Gefahrenstufen gleicher Intensität geht der wahrscheinlichkeitsmässig häufigere Prozess vor. Die Gefahrenkarte mit den Gefahrenstufen rot, blau, gelb und gelb-weiss beschränkt sich auf Gebiete grosser Bearbeitungstiefe (Perimeter A). Im Perimeter B wird die Gefährdung durch Prozesswirkungsräume ausgedrückt. Intensität und Wiederkehrperiode einer Gefahrenart werden nicht bestimmt, die Darstellung erfolgt einfarbig (braun). Die Gefahrenhinweiskarte macht die Aussage, ob an einer bestimmten Stelle eine Gefahr vorhanden ist oder nicht. Analog zur Gefahrenkarte erfolgt die Darstellung in prozessbezogenen Einzelkarten sowie, als Übersicht, auf der synoptischen Gefahrenhinweiskarte. Bei Einzelgebäuden wird jedoch eine konkrete Aussage zur lokalen Gefährdung durch Angabe der mutmasslichen Gefahrenstufe (rot, blau, gelb, gelb-weiss) gemacht. Im Perimeter C wird keine Gefahrenhinweiskarte erstellt. Analog zum Perimeter B wird bei Einzelgebäuden eine Aussage zur lokalen Gefährdung gemacht. Die Gefahrenkarte ist kein statisches, unabänderliches Dokument. Bedrohungen durch Naturgefahren können sich im Laufe der Zeit ändern (Wald, Klima). Daher ist die Gültigkeit von Gefahrenkarten periodisch zu überprüfen, insbesondere nach grösseren Ereignissen, und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Bei der Realisierung von wirksamen Schutzmassnahmen ist eine Rückstufung der Gefahrenbereiche möglich, wozu PLANAT-Protect (Romang et al. 2009) konkrete Angaben liefert. Detaillierungsgrad Gefahrenkarten sind flächendeckend für den ganzen Kanton vorgesehen. Bei der Erstellung derselben ist jedoch der räumlichen Verbreitung und der Bedeutung der Schadenpotenziale Rechnung zu tragen, weshalb drei unterschiedliche Bearbeitungstiefen angewandt werden: Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

67 Grosse Bearbeitungstiefe (Perimeter A) Permanente Präsenz oder zeitweise erhöhte Präsenz zahlreicher Personen, Räumliche Konzentration von Sachwerten, Bedeutende oder sensible Infrastrukturen, sind die Kriterien für eine detaillierte Bearbeitung. Wegen der räumlichen und zeitlichen Konzentration von Personen, Sachwerten und Infrastrukturanlagen stehen geschlossene Siedlungs- und/oder Gewerbegebiete, Ortsteile oder Häusergruppen (Weiler oder ähnliches) mit permanent bewohnten Liegenschaften im Vordergrund. Ausserhalb des Siedlungsgebietes detailliert abzuklären sind zudem Einzelobjekte mit permanent oder temporär erhöhter Präsenz von Personen, wie Restaurants, Hotels, Stationen von Transporteinrichtungen etc. Ebenfalls detailliert zu beurteilen sind Zonen, in denen solche Nutzungen vorgesehen sind (Bauentwicklungsgebiete). Bei wichtigen Verkehrsachsen kann eine Detailbeurteilung fallweise angezeigt sein. Das Produkt der detaillierten Bearbeitung bildet die aufgrund der Kriterien Intensität und Wahrscheinlichkeit (siehe Anhänge C und D) erstellte Gefahrenkarte 1:5 000 mit den Gefahrenzonen rot, blau, gelb und gelb-weiss. Mittlere Bearbeitungstiefe (Perimeter B) Permanente oder zeitweise Präsenz einzelner Personen, Lokale Sachwerte, Keine bedeutenden oder sensiblen Infrastrukturen, erlauben eine weniger detaillierte Bearbeitung der Gefährdung. Darunter fallen dauernd oder zeitweise bewohnte Einzelgebäude, Ställe sowie Land- und Alpwirtschaftsgebiet. Streusiedlungsgebiete werden je nach Dichte der Besiedlung eventuell zweckmässiger unter Perimeter A bearbeitet. Auf eine detaillierte Abklärung der Kriterien Intensität und Wahrscheinlichkeit wird verzichtet. Hingegen sind die bekannten und potenziellen Prozesswirkungsräume als im Gelände verifizierte Gefahrenhinweisbereiche auszuscheiden. Bei dauernd bewohnten Einzelgebäuden ist die vermutete Gefährdung, ausgedrückt durch den oder die massgebenden Prozesse und dem Zahlenindex gemäss Intensitäts-Wahrscheinlichkeits-Diagramm (siehe Anhang C) als Punktinformation anzugeben. Das Produkt dieser Bearbeitungstiefe bildet die Gefahrenhinweiskarte 1:10 000, auf der die Gefahrenräume einfarbig dargestellt sind. Geringe Bearbeitungstiefe (Perimeter C) In den restlichen Gebieten, in denen sich Personen zeitlich und zahlenmässig äusserst begrenzt aufhalten und Sachwerte nur sehr lokal auftreten, werden die Prozessräume ebenfalls als Gefahrenhinweisbereiche erfasst. Diese müssen nicht im Gelände verifiziert, aber aufgrund der topografischen Kartengrundlagen plausibel dargestellt sein. Gebiete, aus denen direkt eine Gefährdung der Gebiete grosser oder mittlerer Bearbeitungstiefe resultiert, sind entsprechend ihrer Relevanz als Gefahrenherde für die darunter liegenden Gebiete zu untersuchen. Die zur Gefahrenbeurteilung verwendeten Verfahren und Methoden sind dem gebietsweise unterschiedlichen Detaillierungsgrad der Untersuchungen anzupassen. So ist es beispielsweise nicht zweckmässig, in Gebieten geringer Bearbeitungstiefe 2D-Sturzmodellierungen durchzuführen. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

68 Verwendung Die Gefahrenkarte bildet die fachliche Grundlage für die Berücksichtigung der Naturgefahren bei allen raumwirksamen Aufgaben und Tätigkeiten. Zu beachten ist sie unter anderem beim: Erarbeiten und Genehmigen von Richt- und Nutzungsplänen, Konzepten und Sachplänen von Bund und Kanton inklusive der dazu erforderlichen Grundlagen. Erfassen und beurteilen von Risiken. Projektieren von Massnahmen sowohl zur Verringerung des Schadenausmasses als auch zur Verringerung der Verletzlichkeit von Nutzungen. Planen, Errichten, Verändern und Nutzen von Bauten und Anlagen. Erteilen von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen sowie anderer Nutzungsrechte. Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

69 Anhang D Intensitäts-Wahrscheinlichkeits-Diagramm Wahrscheinlichkeit und Wiederkehrperiode Intensitätskriterien Intensitäts-Wahrscheinlichkeits-Diagramm Verknüpfung von Wahrscheinlichkeit und Wiederkehrperiode Wahrscheinlichkeit hoch mittel gering sehr gering Wiederkehrperiode 1 bis 30 Jahre 30 bis 100 Jahre 100 bis 300 Jahre > 300 Jahre Kanton Schwyz, Naturgefahrenstrategie, Revision 16. März

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