Kooperationen innerhalb der ASV aus Sicht der Krankenhäuser
|
|
- Franziska Franke
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) Status Quo, Probleme und Perspektiven am in Düsseldorf (Haus der Ärzteschaft) Kooperationen innerhalb der ASV aus Sicht der Krankenhäuser Rechtsanwalt Thorsten Ganse Referatsleiter Recht und Personal KGNW 2014
2 Gliederung Einleitung Teambildung mit Anzeige/Kooperationsgrundsätze Leistungskooperationen ASV-Kooperationen KGNW
3 Gliederung Einleitung Teambildung mit Anzeige/Kooperationsgrundsätze Leistungskooperationen ASV-Kooperationen KGNW
4 Einleitung Das neue Verfahren Evolution: Vertrag > Bestimmung > Berechtigung Anzeige unter Beifügung entsprechender Belege neu o u.a. verpflichtende Kooperationsvereinbarungen Prüfung des erweiterten Landesausschusses [Selbstverwaltung] neu Berechtigungsfiktion nach 2 Monaten [schnellere Berechtigung?] o Mitteilung des erweiterter Landesausschusses innerhalb der Frist [II 4] neu o Fristunterbrechung bei Auskunftsersuchen (Anhörung?) [II 5 2.HS] Meldung der Teilnahme an der spezialfachärztlichen Versorgung o o an die LV der Krankenkassen und Ersatzkassen, Kassenärztlichen Vereinigung sowie der Landeskrankenhausgesellschaften unter Angabe des Erkrankungs- und Leistungsbereiches sowie interdisziplinären Teams b SGB V (neu) RA Thorsten Ganse KGNW
5 Neuer ambulanter Leistungsbereich (ASV) Neuer Leistungsbereich Der Dritte Sektor Vertragsärztliche Leistungen (im Bereich der ASV) KV-Bereich ambulant Medizinische Versorgungszentren Institutsleistungen/ Ermächtigungen KH-Bereich Ambulante Operationen Ambulante Notfallbehandlung mit Vergütungsbereinigung Hochspezialisierte Wegfall Leistungen (alt) ASV ambulanter spezialfachärztlicher Sektor extrabudgetär freier Wettbewerb [ 116b SGB V neu] stationär zugelassene Krankenhäuser ( 108 SGB V) ggf. mit Wegfall der Altbestimmungen (2 Jahre BS) KGNW
6 Solitäre Leistungserbringer im ASV- Team Kooperierende ASV-Berechtigte zeigen zwar gemeinsam an (ggf. mit Vorlage der ASV-Kooperationsverträge) aber ihr Leistungsanteil wird eigenständig erbracht (persönlich) und abgerechnet und ggf. verordnet und überwiesen 2 Abs. 1 ASV-RL:... 3 Soweit eine Kooperation nach 116b Absatz 4 Satz 10 SGB V (ASV-K) oder zur Erfüllung der personellen oder sächlichen Anforderungen (LK) erforderlich ist, bleibt ASV-Berechtigter im Sinne dieser Richtlinie der einzelne Leistungserbringer, der seine ASV-Leistungen im Rahmen der Kooperation eigenständig erbringt. 2 Abs. 2 ASV-RL:... 3 Leistungserbringer, die zur Erfüllung der personellen und sächlichen Anforderungen gemäß 3 und 4 kooperieren (LK), sollen gemeinsam gegenüber dem erweiterten Landesausschuss nach 116b Absatz 3 Satz 1 SGB V ihre Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung anzeigen. KGNW
7 Gliederung Einleitung (Interdisziplinäre) Teambildung mit Anzeige Leistungskooperationen (Intersektorale) ASV-Kooperationen KGNW
8 Zusammensetzung des ASV-Teams Das ASV-Team setzt sich nach der ASV-RL auf drei Ebenen zusammen: 1. Ebene: Teamleiter [Hauptverantwortliche/r (Koordinator)] 2. Ebene: Kern-Team [Interdisziplinäre Teammitglieder] 3. Ebene: Hinzugezogene [erweitertes Team] Grundüberlegung zur ASV-Leistungserbringung hochkomplexe Leistungen bedürfen unterschiedlicher Fachärzte (interdisziplinär) personelle Anforderungen von Erkrankung abhängig G-BA bestimmt in den Anlagen die Facharztvorgaben des ASV-Teams und die Zuordnung auf die 3 Ebenen KGNW
9 Interdisziplinäre Kooperationen ASV-Kern-Team Hinzugezogene FA 1 1 FA 2, FA 3 etc. 2 FA 4, FA 5 etc. 3 Teamleiter Teammitglieder 30 Min. Idealiter soll die Leistungserbringung am Tätigkeitsort des Teamleiters stattfinden (jedenfalls 1 x wöchentlich; 3 II 4) [Ausnahme: immobile Gerätemedizin ] keine Leistung am Ort der TL ; aber zeitnah erreichbar 30 Minuten-Erreichbarkeit ( 3 II Sätze 6 und 8 ASV-RL ) KGNW
10 Inter-/Intrasektoral (Kooperationsbeispiele) ASV-Kern-Team 1 Hinzugezogene FA 1 FA 2 FA 3 FA 4 FA 5 Intrasektoral KH VA 1 A 1 1 KH VA 1 A 2 2 KH VA 1 A 3 3 KH VA 2 A 4 1 KH MVZ 3 A 1 (KH-Bereich) (VA-Bereich) ASV-Kern-Team 1 Hinzugezogene FA 1 FA 2 FA 3 FA 4 FA 5 KH 1 A 1 VA 1 KH 1 A 2 VA 2 MVZ 1 Intersektoral KGNW
11 Gliederung Einleitung (Interdisziplinäre) Teambildung mit Anzeige Leistungskooperationen (Intersektorale) ASV-Kooperationen KGNW
12 HSL -Kooperationen ( 116b SGB V -alt) Kooperationen waren im alten HSL-Bereich möglich (auch Honorarverhältnis): AG-Ergebnisprotokoll : "Einstimmig wird die Auffassung vertreten, dass die in Kooperation erbrachten Leistungen intern mit dem Krankenhaus abgerechnet werden, d. h., dass das zur ambulanten Behandlung bestimmte Krankenhaus Leistungen "einkaufen" kann. Das Krankenhaus rechnet gegenüber den Krankenkassen sämtliche Leistungen ab. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW (MAGS; heute MGEPA) hielt Kooperationen im Rahmen der Bestimmung nach 116 b SGB V für zulässig, soweit diese (Kooperations-)Leistungen nicht überwiegen. KGNW
13 Leistungskooperationen in der ASV kein Einkaufen von Leistungserbringern i.s.d. alten HSL -Regelung Kooperationen dient hier zur Bildung des ASV-Teams mit gemeinsam unterzeichneter ASV-Anzeige nachgewiesen nicht zusätzlich vertraglich zu vereinbaren ( 2 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 1 Satz 5 ASV-RL) frei gestaltbar (unter Beachtung der G-BA-Vorgaben) Nicht zusätzlich vertraglich regelbar (aber ggf. interne Zusatzbindung) Mit gemeinsamer Anzeige nachgewiesen! KGNW
14 Gliederung Einleitung (Interdisziplinäre) Teambildung mit Anzeige Leistungskooperationen (Intersektorale) ASV-Kooperationen KGNW
15 ASV -Kooperationen Jetzt schon Pflicht? In welchen Leistungsbereichen? KGNW
16 Gesetzlicher Kooperationszwang - Konkretisierung durch G-BA notwendig - (4)(1) (8) (9) Zudem kann er [G-BA] für die Versorgung bei schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen Regelungen zu Vereinbarungen treffen, die eine Kooperation zwischen den beteiligten Leistungserbringern nach Absatz 2 Satz 1 in diesem Versorgungsbereich fördern. (10) Für die Versorgung von Patienten mit schweren Verlaufsformen onkologischer Erkrankungen hat er Regelungen für solche Vereinbarungen zu treffen. (11) Diese Vereinbarungen nach den Sätzen 9 und 10 sind Voraussetzung für die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, es sei denn, dass ein Leistungserbringer eine Vereinbarung nach den Sätzen 9 oder 10 nicht abschließen kann, weil in seinem für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung relevanten Einzugsbereich a) kein geeigneter Kooperationspartner vorhanden ist oder b) er dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten keinen zur Kooperation mit ihm bereiten geeigneten Leistungserbringer finden konnte. KGNW
17 Gesetzlicher Kooperationszwang - Konkretisierung durch G-BA notwendig - (4)(1) (8) (9) Zudem kann er [G-BA] für die Versorgung bei schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen Regelungen zu Vereinbarungen treffen, die eine Kooperation zwischen den beteiligten Leistungserbringern nach Absatz 2 Satz 1 in diesem Versorgungsbereich fördern. (10) Für die Versorgung von Patienten mit schweren Verlaufsformen onkologischer Erkrankungen hat er Regelungen für solche Vereinbarungen zu treffen. (11) Diese Vereinbarungen nach den Sätzen 9 und 10 sind Voraussetzung für die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, es sei denn, dass ein Leistungserbringer eine Vereinbarung nach den Sätzen 9 oder 10 nicht abschließen kann, weil in seinem für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung relevanten Einzugsbereich a) kein geeigneter Kooperationspartner vorhanden ist oder b) er dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten keinen zur Kooperation mit ihm bereiten geeigneten Leistungserbringer finden konnte. KGNW
18 Gesetzlicher Kooperationszwang - Konkretisierung durch G-BA notwendig - (4)(1) (8) (9) Zudem kann er [G-BA] für die Versorgung bei schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen Regelungen zu Vereinbarungen treffen, die eine Kooperation zwischen den beteiligten Leistungserbringern nach Absatz 2 Satz 1 in diesem Versorgungsbereich fördern. (10) Für die Versorgung von Patienten mit schweren Verlaufsformen onkologischer Erkrankungen hat er Regelungen für solche Vereinbarungen zu treffen. (11) Diese Vereinbarungen nach den Sätzen 9 und 10 sind Voraussetzung für die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, es sei denn, dass ein Leistungserbringer eine Vereinbarung nach den Sätzen 9 oder 10 nicht abschließen kann, weil in seinem für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung relevanten Einzugsbereich a) kein geeigneter Kooperationspartner vorhanden ist oder b) er dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten keinen zur Kooperation mit ihm bereiten geeigneten Leistungserbringer finden konnte. KGNW
19 Umsetzung des G-BA in ASV-RL KGNW
20 ASV -Kooperationen verpflichtende Kooperationen ( 116b IV S. 9, 10 und 11 SGB V) im onkologischen Bereich ( 10 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ASV-RL) bisher in keinen weiteren Leistungsbereichen durch G-BA gefordert zwingend intersektoral (also zwischen KH- und VA-Bereich) Vereinbarungsgegenstände (Inhalt) durch G-BA geregelt ( 10 Abs. 3 ASV-RL) Vereinbarungen müssen bei Anzeige nachgewiesen werden zwingend im Vorfeld der Anzeige schriftlich zu vereinbaren Mit Anzeige vorzulegen! KGNW
21 ASV -Kooperationen Wer mit wem? KGNW
22 ASV-Kooperation aller Teammitglieder (+) ASV-Kern-Team 1 Hinzugezogene FA 1 FA 2 FA 3 FA 4 FA 5 Intersektoral KH 1 A 1 VA 2 KH 1 A 2 VA 1 ASV-K ASV-K ASV-K ASV-K MVZ 1 (bei Pflicht!) ASV-Kern-Team 1 Hinzugezogene FA 1 FA 2 FA 3 FA 4 FA 5 Intersektoral KH 1 A 1 VA 2 KH 1 A 2 ASV-K in einem Vertrag VA 1 MVZ 1 (bei Pflicht!) KGNW
23 ASV-Kooperation mit Teamleiter (+) ASV-Kern-Team 1 Hinzugezogene FA 1 KH 1 A 1 FA 2 VA 1 FA 3 FA 4 FA 5 KH 1 A 3 KH 1 A 4 KH 1 A 5 Intersektoral (bei Pflicht!) ASV-K ASV-Kern-Team 1 Hinzugezogene FA 1 FA 2 FA 3 FA 4 FA 5 Intersektoral KH 1 A 1 KH 1 A 2 KH 1 A 3 KH VA 1 A 4 KH 1 A 5 ASV-K (bei Pflicht!) KGNW
24 ASV-Kooperation mit Kernteammitglied (?) ASV-Kern-Team 1 Hinzugezogene FA 1 FA 2 FA 3 FA 4 FA 5 KH 1 A 1 KH 1 A 2 VA 1 KH 1 A 3 KH 1 A 4 KH 1 A 5 Intersektoral (bei Pflicht!) ASV-K ASV-Kern-Team 1 Hinzugezogene FA 1 FA 2 FA 3 FA 4 FA 5 Intersektoral KH 1 A 1 KH 1 A 2 VA 1 KH 1 A 3 KH 1 A 5 ASV-K (bei Pflicht!) KGNW
25 ASV-Kooperation mit Hinzugezogenen (?) ASV-Kern-Team 1 Hinzugezogene FA 1 FA 2 FA 3 FA 4 FA 5 KH 1 A 1 KH 1 A 2 KH 1 A 3 VA 1 KH 1 A 5 Intersektoral (bei Pflicht!) ASV-K ASV-Kern-Team 1 FA 1 FA 2 Hinzugezogene FA 3 FA 4 FA 5 Intersektoral KH 1 A 1 KH 1 A 2 KH 1 A 3 VA 1 KH 1 A 4 ASV-K? (bei Pflicht!) KGNW
26 ASV-Kooperationsebene X? ASV-K ASV-Kern-Team 2 (TL: VA) ASV-Kern-Team 1 (TL: KH) X? teamübergreifende ASV-Koop-Pflicht? Hinzugezogene FA 1 KH 1 A 1 FA 2 VA X FA 3 FA 4 FA 5 VA Y KH 2 A 1 VA Z teaminterne ASV- Kooperationspflicht? ASV-K LK ASV-K LK ASV-K LK ASV-K LK Es reicht eine ASV-K (ggf. auch mit 3. Ebene) KGNW
27 ASV -Kooperationen Mit welchem Inhalt? KGNW
28 Kooperationsgegenstand (ASV-Richtlinie) 10 Kooperationen nach 116b Absatz 4 Satz 10 SGB V (1) 1 Voraussetzung zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten mit onkologischen Erkrankungen nach Anlage 1 ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung, im Folgenden ASV-Kooperation genannt. 2 Für die ASV-Versorgung von Patientinnen und Patienten mit onkologischen Erkrankungen nach Anlage 1 ist eine Kooperation mit dem jeweils anderen Versorgungssektor erforderlich. 3 Es können auch mehrere ASV-Kooperationen eingegangen werden. 4 Zweck dieser Kooperationsvereinbarung ist die Förderung der intersektoralen Kooperation in diesem Versorgungsbereich. 5 Vertraglich vereinbarte Kooperationen zur Erfüllung der personellen, sächlichen und organisatorischen Anforderungen gemäß 3 und 4 dieser Richtlinie sind hiervon unberührt. (2) (3) Gegenstand einer ASV-Kooperationsvereinbarung sind insbesondere: a) die Abstimmung zwischen den ASV-Kooperationspartnern über Eckpunkte der Versorgung unter besonderer Berücksichtigung von Algorithmen der Diagnostik und Therapie; b) die Abstimmung der Arbeitsteilung zwischen den ASV-Kooperationspartnern unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten und den jeweiligen Qualifikationen; c) die Verpflichtung, mindestens zweimal jährlich gemeinsame qualitätsorientierte Konferenzen durchzuführen; Inhalt und Aufgabe dieser Konferenzen sind insbesondere patientenbezogene kritische Evaluationen der Behandlungsergebnisse in Hinblick auf Morbidität und Mortalität; zu den Konferenzen sind Protokolle zu erstellen, die Angaben über den Termin, den Ort, die Teilnehmenden und die Ergebnisse enthalten. KGNW
29 ASV-Kooperationsinhalte (Muster) Inhaltliche Vorgaben o o Zwingende (G-BA)Regelung über zu a): Abstimmung über Eckpunkte der Versorgung (z.b.: Anwendung von Leitlinien) zu b): Abstimmung zur Arbeitsteilung (z.b.: Festlegung von Behandlungspfaden oder individuelle Festlegung in gemeinsamen Fallkonferenzen?) zu c): Durchführung von Qualitätskonferenzen (2 pro Jahr) (z.b. im Rahmen von Studien oder gemeinsamer Fortbildung?) Freiwillige Regelungen, z.b.: Klarstellung zur Haftung (jeder für seine Leistungen)? noch keine offiziellen ASV-Kooperationsmuster (z.b. G-BA, ela) erarbeitet Empfehlung für ein Muster wird derzeit zwischen KBV und DKG erarbeiten KGNW
30 ASV -Kooperationen Wann muss keine ASV- Kooperation vorgelegt werden? KGNW
31 Ausnahme des Kooperationszwangs G-BA zum Entfall des Kooperationsnachweises Gesetzliche Anforderungen ( 116 b IV S. 11 SGB V) zu beachten! (11) Diese Vereinbarungen nach den Sätzen 9 und 10 sind Voraussetzung für die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, es sei denn, dass ein Leistungserbringer eine Vereinbarung nach den Sätzen 9 oder 10 nicht abschließen kann, weil in seinem für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung relevanten Einzugsbereich a) kein geeigneter Kooperationspartner vorhanden ist oder b) er dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten keinen zur Kooperation mit ihm bereiten geeigneten Leistungserbringer finden konnte. KGNW
32 Einzugsbereich i.s.d. 116 b VI S. 11 SGB V Gesetz definiert keinen eigenen ASV-Einzugsbereich keine Entfernungsvorgaben in Zeit oder Strecke Anleihe aus dem Vertragsarztrecht oder KH-Planungsrecht? Bedarfsplanungsrichtlinien? => andere Zielrichtung KH-Versorgungsregionen? => andere Zielrichtung und zu groß 30 Minuten-Regelung des 3 Abs. 2 Sätze 6 und 8 ASV-RL?? P: Gesetz enthält keine direkte Ermächtigung für den G-BA zur Konkretisierung dieses Tatbestandes aber sachlogisch KGNW
33 Fazit zu den sog. Leistungskooperationen Es bedarf grundsätzlich keiner schriftlichen Verträge zur Einbindung mehrerer Beteiligter eines ASV-Teams wird durch (verpflichtend) gemeinsame Anzeige nachgewiesen die vom Gesetz oder G-BA vorgegebenen Pflichten des ASV Teams und seiner Mitglieder sind verbindlich und nicht disponibel ergänzende Regelungen können getroffen werden, dürfen aber den gesetzlichen und G-BA-Vorgaben nicht zuwiderlaufen o z.b. Bindung der Teammitglieder (mit Laufzeiten und Sanktionen bei Austritten); diese sollten wohl überlegt und ausgewogen sein zur Umsetzung der ASV-Pflichten könnten interne Checklisten erarbeitet werden o innerhalb des Teams: Kommunikation, Fortbildung, Patienteninformation etc. o gegenüber dem ela: Änderungsanzeigen zur Vertretung, Nachbesetzung etc. zu den sog. ASV-Kooperation Es bedarf aber zwingend eines schriftlichen Vertrages im Fall der verpflichtenden sektorenübergreifenden Kooperation, der bei gemeinsamer Anzeige mit eingereicht werden muss KGNW
34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Rechtsanwalt Thorsten Ganse Kontakt: Humboldtstraße Düsseldorf Telefon: KGNW 2014
Sektorenübergreifende Kooperation in der ASV aus Sicht der Krankenhäuser
Status quo, Probleme und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Sektorenübergreifende Kooperation in der ASV aus Sicht der Krankenhäuser München, 3. Dezember 2014 Einleitung Teambildung
MehrM e r k b l a t t. I. Allgemeiner Überblick über die Rechtsgrundlagen der Berechtigung zur Teilnahme an der spezialfachärztlichen Versorgung 2
M e r k b l a t t für den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und gemäß 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, die an der spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b SGB
MehrErweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Westfalen-Lippe
Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Westfalen-Lippe Merkblatt zum Anzeigeformular 1. Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Nach 116 b
MehrErweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Nordrhein
Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Nordrhein Merkblatt zum Anzeigeformular Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung 1. Teilnahme an der ambulanten
MehrAktuelle Rechtsfragen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
38. Deutscher Krankenhaustag am 18.11.2015 in Düsseldorf Aktuelle Rechtsfragen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Rechtsanwalt Andreas Wagener Stv. Hauptgeschäftsführer Deutsche Krankenhausgesellschaft
MehrM e r k b l a t t. I. Allgemeiner Überblick über die Rechtsgrundlagen der 2 Berechtigung zur Teilnahme an der spezialfachärztlichen Versorgung
M e r k b l a t t für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte* und gemäß 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, die an der spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b SGB V teilnehmen wollen
MehrAmbulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - Kooperationsverträge
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - René Podehl Geschäftsbereichsleiter Verträge Informationsveranstaltung am 02.07.2014 zur ASV bei gastrointestinalen Tumoren ASV Gesetzesgrundlage Derzeitige
Mehr5. Qualitätssicherungskonferenz des G-BA 14. Oktober 2013
5. Qualitätssicherungskonferenz des G-BA 14. Oktober 2013 Neue Methoden und Instrumente Teambildung als Strukturqualitätsanforderung am Beispiel ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) Inhaltsverzeichnis
MehrDer erweiterte Landesausschuss: Aufgaben und Rolle. Prof. Dr. jur. Volker Wahrendorf Vorsitzender erweiterter Landesausschuss Nordrhein
Der erweiterte Landesausschuss: Aufgaben und Rolle Prof. Dr. jur. Volker Wahrendorf Vorsitzender erweiterter Landesausschuss Rechtliche Grundlagen Neufassung des 116b SGB V seit dem 1.1.2012 G-BA Richtlinie
MehrHinweise zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV)
Hinweise zum Abschluss von en im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Allgemeines: Die nachfolgenden Ausführungen sollen ohne Anspruch auf Vollständigkeit Anhaltspunkte für en im
MehrDie Notwendigkeit der Verzahnung - Perspektive Stationär -
Die Notwendigkeit der Verzahnung - Perspektive Stationär - Verbandsdirektor der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft 15. April 2015 Landesvereinigung für Gesundheit und Akademie für Sozialmedizin
MehrFrankfurt a.m., 14. Mai 2014
Gesundheitspolitischen Forum des Fördervereins für ärztliche Fortbildung e.v. in Zusammenarbeit mit der KV Hessen, der LÄK Hessen und der AG Zukunft im Gesundheitswesen Frankfurt a.m., 14. Mai 2014 Ambulante
MehrStatus quo, Probleme und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Die ASV aus Sicht der KVB
Status quo, Probleme und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Stephan Spring, Geschäftsführer Einführung ASV - Ziele des Gesetzgebers Reibungsloseres Ineinandergreifen von stationärer
MehrAnzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116b SGB V
Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser im Lande Bremen Geschäftsstelle Schwachhauser Heerstr. 26/28 28209 Bremen Anzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen
MehrStart in ein neues Versorgungskonzept
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) Start in ein neues Versorgungskonzept KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG NIEDERSACHSEN ASV: Start für ein neues Versorgungskonzept Am 1. April 2014 startet ein
MehrAmbulante spezialfachärztliche Versorgung. Stand: Juni 2016 Referat Strategische Versorgungsstrukturen & Sicherstellung
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Stand: Juni 2016 Referat Strategische Versorgungsstrukturen & Sicherstellung Agenda Rahmenbedingungen in der ASV Umsetzung der ASV in einer ASV-Richtlinie des
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V (Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung 116b SGB V - ASV-RL) in der Fassung
MehrAmbulante spezialfachärztliche Versorgung Chance für elektronische Vernetzung
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Chance für elektronische Vernetzung Sonja Froschauer Bundesverband ambulante spezialfachärztliche Versorgung e.v. 14. April 2015 Inhalt Eckpunkte der ASV Der Weg
MehrAnzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V
Anzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie gemäß Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
Mehr1. Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß 116b SGB V - Tuberkulose und atypische Mykobakteriose - (Für Ihre Unterlagen bestimmt) Der Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten
Mehr1. Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß 116b SGB V - Tuberkulose und atypische Mykobakteriose - (Für Ihre Unterlagen bestimmt) Der Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten
Mehr116b SGB V: Ein neuer Versorgungssektor entsteht
116b SGB V: Ein neuer Versorgungssektor entsteht Cognomed-Focus: 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung vor dem Start Droht ein neuer Verteilungskampf zwischen Klinik und Praxis? Berlin, 26.6.2013
MehrAmbulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) vor dem Start. 36. Deutscher Krankenhaustag
(ASV) vor dem Start 36. Deutscher Krankenhaustag Düsseldorf 21. November 2013 Dr. Regina Klakow-Franck, M. A. Unparteiisches Mitglied Gliederung I. Status quo auf Basis der ABK-RL II. GKV-VStG: Neufassung
MehrFestlegung von Mindestmengen in der ASV rechtliche Zulässigkeit und konkrete Anforderungen. Dr. Ursula Waßer Richterin am BSG Kassel
Festlegung von Mindestmengen in der ASV rechtliche Zulässigkeit und konkrete Anforderungen Dr. Ursula Waßer Richterin am BSG Kassel Festlegung von Mindestmengen in der ASV - rechtliche Zulässigkeit und
MehrKooperative Behandlung innerhalb der ASV
Kooperative Behandlung innerhalb der ASV Herne 07.11.2015 Thomas Müller Geschäftsführer KVWL Agenda 1 2 3 Sachstandsbericht Beratungen im G-BA Bereinigung und Serviceangebot Seite: 2 ASV Teams in Westfalen
MehrMögliche/notwendige Inhalte des ASV-Teamvertrages
Mögliche/notwendige Inhalte des ASV-Teamvertrages Thomas Willaschek Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV 13. November 2015, Düsseldorf 111111 1 Agenda ASV aktueller Stand Der ASV-Teamvertrag
MehrDer GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin
MehrMedizin trifft Recht: Gibt es Regelungslücken in der Qualitätssicherung des SGB V?
Medizin trifft Recht: Gibt es Regelungslücken in der Qualitätssicherung des SGB V? QS-Konferenz des G-BA, Potsdam, 29.11.2010 Dr. Ilona Köster-Steinebach Agenda 1. Einleitung 2. Fragen zur Qualitätssicherung
MehrWir nehmen Abschied von. sektorenübergreifenden Kooperationen von Krankenhäusern und Ärzten. geboren am gestorben am
KOOPERATIONEN Wir nehmen Abschied von sektorenübergreifenden Kooperationen von Krankenhäusern und Ärzten geboren am 01.01.2007 gestorben am 05.04.2016 nach langer Krankheit Die Trauerfeier ist WELCHE KOOPERATIONEN
MehrJosef Hecken Unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses
Die sektorenübergreifende ambulante spezialfachärztliche Versorgung, eine Chance für mehr Qualität und Nachhaltigkeit in der Versorgung von schweren Verlaufsformen rheumatischer Erkrankungen? aus Sicht
MehrAmbulante spezialärztliche Versorgung: Gegenüberstellung Arbeitsentwurf GKV-VSG mit mit Gutachten Ambulante Onkologie
Ambulante spezialärztliche Versorgung: Gegenüberstellung mit mit 1 Gegenstandsbereich Gegenstandsbereich 6 Onkologische Erkrankungen als eine Form der Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen 6
Mehr» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.
» Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB
MehrDer Innovationsfonds als neues Finanzierungsinstrument zur Förderung neuer Versorgungsformen und von Versorgungsforschung
Fachkongress Gesundheit & Versorgung am 16. und 17. Juni 2015 in Leipzig Der Innovationsfonds als neues Finanzierungsinstrument zur Förderung neuer Versorgungsformen und von Versorgungsforschung Referent:
MehrStart in ein neues Versorgungskonzept
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) Start in ein neues Versorgungskonzept KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG NIEDERSACHSEN ASV: Start für ein neues Versorgungskonzept Am 1. April 2014 startet ein
MehrAufhebung der Einschränkung auf schwere Verlaufsformen Anpassungsbedarf für den G-BA?
Aufhebung der Einschränkung auf schwere Verlaufsformen Anpassungsbedarf für den G-BA? 16. Berliner Gespräche zum Gesundheitswesen Berlin 13. November 2015 Dr. Regina Klakow-Franck, M. A. Unparteiisches
MehrBAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) 21. März
MehrDie Stellung der Radiologie in der ambulanten spezialfachärztlichen
Die Stellung der Radiologie in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V Inhalt Einführung 1. Begriffsbestimmungen a. ASV-Berechtigte ( 2 Abs. 1 ASV-RL) b. Interdisziplinäres Team
MehrVertragsentwurf Leistungskooperationen gem. 116b Abs. 1 SGB V i.v.m. ASV-RL
Vertragsentwurf Leistungskooperationen gem. 116b Abs. 1 SGB V i.v.m. ASV-RL Vorbemerkung Dieses Vertragsmuster dient der grundlegenden Bildung des ASV-Teams. Vertragspartner können der Teamleiter, die
Mehr1. Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß 116b SGB V Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen - Mukoviszidose (zystische Fibrose)
MehrKasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel
Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Wolfsschlucht 18A 34117 Kassel Telefon: 0561/20865900 Telefax: 0561/20856909 www.rae-med.de Versorgungsstärkungsgesetz - Auswirkungen auf die ambulanten und stationären
MehrÖffnung der Krankenhäuser für die ambulante onkologische Versorgung. Worum geht es im GMG?
Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante onkologische Versorgung Worum geht es im GMG? Ziele des GMG: Finanzierungsziele/Strukturziele Effizienz- und Qualitätsziele Neudefinition von Schnittstellen:
MehrStand und Perspektiven der spezialfachärztlichen. Deutschland
Stand und Perspektiven der spezialfachärztlichen Versorgung in Deutschland Saale-Klinik Kongress zur Integrierten Versorgung in Deutschland Halle, 5. September 2013 Klaus Böttcher Hauptabteilungsleiter
MehrTeilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß 116b SGB V - Pulmonale Hypertonie - (Für Ihre Unterlagen bestimmt)
Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß 116b SGB V - Pulmonale Hypertonie - (Für Ihre Unterlagen bestimmt) Der Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen
MehrKooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V
Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Pflegeeinrichtung Vertragsärztin/Vertragsarzt Adresse Praxisanschrift Institutskennzeichen (IK) LANR BSNR 1 Gegenstand und Ziele des Kooperationsvertrages (1)
MehrMark Barjenbruch Vorstandsvorsitzender KVN
Mark Barjenbruch Vorstandsvorsitzender KVN 1 Agenda Koalitionsvereinbarung EBM-Weiterentwicklung Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) Fachärztliche Versorgung Krebsfrüherkennungs- und Registergesetz
MehrRegelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
MehrDer GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin
MehrVerzahnung ambulant/stationär in der Rechtsprechung des BSG
Verzahnung ambulant/stationär in der Rechtsprechung des BSG Landesvereinigung Gesundheit Niedersachsen Hannover 15. 04. 2015 16.04.2015 Ulrich Wenner 1 Übersicht Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
MehrDiagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8
Antrag nach 116 b SGB V Krankenhaus Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8 1. Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels
MehrDer GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin
MehrDie neuen Vergütungsregelungen für Ärztenetze
Die neuen Vergütungsregelungen für Ärztenetze Der 87b SGB V Dr. Burkhard John Vorsitzender des Vorstandes Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 87b SGB V Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) Neufassung
MehrGKV-VSG: Neue Optionen für sektorenübergreifende Kooperationen?
GKV-VSG: Neue Optionen für sektorenübergreifende Kooperationen? Alexander Korthus Rechtsanwalt, LL.M. - Medizinrecht stv. Geschäftsführer der Rechtsabteilung der DKG Lehrbeauftragter der Hochschule für
MehrVertragsentwurf ASV-Kooperationen gemäß 116b Abs. 4 Satz 10 SGB V i.v.m. 10 ASV-RL i.v.m. Anlage 1a onkologische Erkrankungen. Kooperationsvertrag
Vertragsentwurf ASV-Kooperationen gemäß 116b Abs. 4 Satz 10 SGB V i.v.m. 10 ASV-RL i.v.m. Anlage 1a onkologische Erkrankungen Kooperationsvertrag Vorbemerkung Dieser Vertrag dient der Bildung der in 116
MehrANFORDERUNGEN AN DEN NACHWEIS DER ASV-BERECHTIGUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN
ANFORDERUNGEN AN DEN NACHWEIS DER ASV-BERECHTIGUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN Rechtssymposium des G-BA am 29.04.2015 Dr. Reimar Buchner Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt
MehrVereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen
Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
MehrAmbulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - Checklisten für Kooperationsverträge - Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach 116b SGB V erfordert als neue sektorenübergreifende Versorgungsform
MehrDreiseitiger Vertrag
Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung
Mehrauf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung
Antrag Posteingangsnummer BGST von KVS auszufüllen! auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung
MehrRahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung
MehrCarus Consilium Sachsen am 2. März GKV-Versorgungsstrukturgesetz bundesdeutscher Rahmen für länderspezifische Umsetzung?
Carus Consilium Sachsen am 2. März 2012 GKV-Versorgungsstrukturgesetz bundesdeutscher Rahmen für länderspezifische Umsetzung? Spannungsfeld Kompetenzen Bund - Länder Selbstverwaltung Regionale Ebene/Länder
MehrRichtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung 116b SGB V (ASV-RL)
Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung 116b SGB V (ASV-RL) Anlage 1a Tumorgruppe 1 (gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle) Anlage 2k (Marfan-Syndrom) Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer
MehrVereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen
Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen
MehrStrukturvertrag Rheuma ( 73a) für Brandenburg
Strukturvertrag Rheuma ( 73a) für Brandenburg Update und erste Erfahrungen Dr. med. Joachim-Michael Engel Internist - Rheumatologe Physikalische Therapie, Sozialmedizin Ärztlicher Direktor MVZ Epikur GbR
MehrAntrag. Straße, Hausnummer, PLZ, Ort der Hauptbetriebsstätte. Nur falls noch nicht zugelassen: Wohnanschrift
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag zur Teilnahme an der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) auf Basis der Vereinbarung nach 87 Abs.
MehrAmbulante Spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V. Ansgar von der Osten
Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V Ansgar von der Osten Stand: 02.07.2014 Zusammensetzung des ela ( 116b Abs. 3 SGB V) 9 Vertreter der Ärzte Einfache Stimmgewichtung Unparteiische:
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Anlage Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,
MehrGesundheitspolitik nach der Wahl
Gesundheitspolitik nach der Wahl Herausforderung: Neubestimmung der Versorgungsstrukturen Prof. Dr. Christoph Straub Vorstandsvorsitzender der BARMER 12.09.2017 Prof. Dr. Christoph Straub Seite 1 Überwindung
Mehrder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten
Protokollnotiz zum Vertrag über die Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 17 f SGB V Brustkrebs auf der Grundlage des 8 SGB V vom 21.05.201 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages
MehrKrankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Teil Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum Teilnahme- und Einverständniserklärung für Versicherte zu
MehrÄrztliche Bereitschaftsdienstordnung
Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 21. November 2015 1 Grundsätze 1) Zur Sicherstellung
MehrBeschluss. vom 21. Oktober 2010 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz. S. 4506) in Kraft getreten am 22. Dezember 2011
Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie bei Patientinnen und Patienten mit Hodgkin- Lymphomen und aggressiven Non-Hodgkin- Lymphomen zum Interim-Staging nach
MehrDas Hospiz- und Palliativgesetz Aufgaben und Herausforderungen für die stationäre Altenhilfe
Das Hospiz- und Palliativgesetz Aufgaben und Herausforderungen für die stationäre Altenhilfe Fachtagung Palliative Care am 25.09.2017 AWO Westliches Westfalen Hintergrund der Gesetzesentwicklung Breite
MehrAnlage 2 zum Gesamtvertrag
Anlage 2 zum Gesamtvertrag Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v.,
MehrVeränderte Vertrags- und Versorgungsstrukturen durch GMG
Veränderte Vertrags- und Versorgungsstrukturen durch GMG Rolf Hufenbach 11.11.2004 V/VS2 1 - Teilnehmer und Teilnahmeformen - Versorgungsformen - Position der KVN zur sektorübergreifenden Versorgung 11.11.2004
MehrWettbewerbsbedingungen an der Sektorengrenze zwischen ambulant und stationär
SACHVERSTÄNDIGENRAT zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen Wettbewerbsbedingungen an der Sektorengrenze zwischen ambulant und stationär Prof. Dr. Wolfgang Greiner, Universität Bielefeld Berlin,
MehrAmbulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach 116b SGB V Vergütung der ASV
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach 116b SGB V Vergütung der ASV Symposium der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht am 10. April 2014 in Berlin Vergütung der ASV 10. April 2014 Seite
MehrAntrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)
Antrag auf Ausführung Abrechnung von Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung
Mehrzur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln einerseits und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R.,
MehrTranslationale Zentren Ein Weg für Innovationen? Brennpunkt Onkologie. Berlin, Bernhard Egger GKV-Spitzenverband
Translationale Zentren Ein Weg für Innovationen? Brennpunkt Onkologie Berlin, 30.11.2016 Bernhard Egger GKV-Spitzenverband 2 Abs. (1) Satz 3 SGB V Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem anerkannten
MehrEinzelverträge mit den Kostenträgern
Neue Versorgungswege Einzelverträge mit den Kostenträgern Prof. Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum Münster DRG-Kommission der DG HNOKHC Problemstellung
MehrÜberblick über die für Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken relevanten Inhalte des GKV-VStG
Überblick über die für Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken relevanten Inhalte des GKV-VStG Leistungen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen ( 2 SGB V) Bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Krankheit
MehrDiagnostik und Versorgung von Patienten vor oder nach Lebertransplantation Anlage 2, Nr. 16
Antrag nach 116 b SGB V Krankenhaus Diagnostik und Versorgung von Patienten vor oder nach Lebertransplantation Anlage 2, Nr. 16 1. Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels Angabe
Mehr116 b SGB V neue Fassung
Sektorenübergreifende medizinische Versorgung 116 b SGB V neue Fassung Claudia Holzner Rechtsanwältin, LL.M. DRESDEN INTERNATIONAL UNIVERSITY (DIU) 25.Oktober 2013 Folie 1 Historische Entwicklung der Norm
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK
MehrDer GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin
MehrName, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am
KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Spezialisierte geriatrische Diagnostik Antrag auf Genehmigung zur Ausführung
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
MehrA N T R A G auf Genehmigung zur Teilnahme an der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen
KV RLP RZ Trier Postfach 2308 54213 Trier Abteilung Qualitätssicherung E-Mail genehmigung@kv-rlp.de Fax 0261 39002-170 06131 326-326 www.kv-rlp.de/251264 A N T R A G auf Genehmigung zur Teilnahme an der
MehrAntrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen
MehrAnlage 3. Antrag zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein E-Mail: praxisnetze@kvno.de Meldestelle -Anerkennung Praxisnetze- Tel.: (02 11) 59 70-8952 Tersteegenstraße 9 Fax: (02 11) 59 70-9952 40474 Düsseldorf Hiermit beantragt
MehrAnzeigeformular Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116 b SGB V
Anzeigeformular Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116 b SGB V Erweiterter Landesausschuss Nordrhein Tersteegenstr. 3 40474 Düsseldorf Diagnostik und Behandlung von
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
MehrTeilnahmeerklärung. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Teilnahmeerklärung am Vertrag über die strukturelle und finanzielle Förderung der ambulanten Behandlung von Patienten
MehrÄnderungen im SGB V und Auswirkungen auf das Case Management in Akut- und Rehabilitationskliniken
Änderungen im SGB V und Auswirkungen auf das Case Management in Akut- und Rehabilitationskliniken 1 Sibylle Kraus Dipl.- Sozialarbeiterin (FH) Sozialmanagerin Zertifizierte Case Managerin (DGCC) Leiterin
MehrAmbulante Spezialfachärztliche Versorgung Intro Die Neuregelungen 116b SGB V aus Sicht des Gemeinsamen Bundesausschusses: Vorgaben für die Landesebene
Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung Intro Die Neuregelungen 116b SGB V aus Sicht des Gemeinsamen Bundesausschusses: Vorgaben für die Landesebene Stefan Wöhrmann Abteilungsleiter Stationäre Versorgung
MehrVertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung MVZ Praxisadresse, Hausnummer PLZ, Ort und Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Körperschaft des öffentlichen
MehrVertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg
Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode
MehrQM im Blick des IQTIG
16. KTQ-Forum, 14. Oktober 2016, Berlin QM im Blick des IQTIG Dr. med. Jochen Oeltjenbruns, MPH Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG), Berlin IQTIG Die neue QM-RL
MehrKrankenhausrecht des Bundes Referent: Ingo Müller Präsentation zum Online-Seminar am 13. März 2017
Krankenhausrecht des Bundes 2017 Referent: Ingo Müller Präsentation zum Online-Seminar am 13. März 2017 Überblick über die wesentlichen Änderungen ab 1. Januar 2017 01 Themen: 1. Neue Prüfverfahrensvereinbarung
Mehrzwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf
Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK
Mehr