Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3120. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3120. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den"

Transkript

1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 18. Juni 1997 (Drs. 13/3022) hat eine Gesetzesfolgenabschätzung stattgefunden. Federführend ist das Ministerium für Inneres und Sport. Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff 1

2 Entwurf Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 19, 581), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616), wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift wird die folgende Fußnote angefügt: *) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 80 S. 29). 2. In 4 Abs. 1 werden die Worte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter durch die Worte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: 2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nummer 3 wird gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort drei durch das Wort zwei ersetzt. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören die Beschäftigten, die nach ihren Arbeitsverträgen als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der Dienststelle tätig sind oder die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden, und die in 4 Abs. 2 genannten Beschäftigten. d) Absatz 4 wird gestrichen Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten entfernt liegen die Worte und in denen in der Regel mehr als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind eingefügt. b) Satz 2 wird gestrichen. c) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 2 bis 4. d) Im neuen Satz 3 werden die Worte oder nach Satz 2 gestrichen. 5. In 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe Schwerbehindertengesetz (SchwbG) durch die Worte Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ersetzt wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz 3 angefügt: 3 Bei Altersteilzeit im Blockmodell erlischt das Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase. b) In Absatz 5 Nr. 2 wird das Wort Erziehungsurlaub durch das Wort Elternzeit ersetzt. 2

3 c) In Absatz 6 werden nach dem Wort abgeordnet die Worte oder nach 123 a BRRG oder einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung zugewiesen eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4. c) Im neuen Absatz 4 wird die Verweisung Absätzen 2 bis 4 durch die Verweisung Absätzen 2 und 3 ersetzt Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) 14 Abs. 3 gilt entsprechend. 9. In 16 Abs. 2 werden die Worte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter durch die Worte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersetzt. 10. In 30 Abs. 6 Satz 3 wird die Verweisung 25 Abs. 4 SchwbG durch die Verweisung 95 Abs. 4 SGB IX ersetzt Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Verweisung 14 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 4 und 5 durch die Verweisung 14 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 ersetzt. b) In Satz 2 wird die Verweisung 12 Abs. 2 Satz 1 durch die Verweisung 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ersetzt Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) 1 Wählbar sind wahlberechtigte Beschäftigte, die am Wahltag das 16. und noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben, sowie wahlberechtigte Auszubildende. 2 Nicht wählbar sind 1. Beschäftigte, die dem Wahlvorstand angehören, wenn die zu wählende Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren Mitgliedern besteht, 2. Beschäftigte im Sinne des 4 Abs. 2 und 3. Beschäftigte, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: (2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die Wahl in Dienststellen mit in der Regel bis zu 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden in einer Wahlversammlung stattfinden, die der Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit einberuft. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Wahlniederschrift. b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) bb) Im einleitenden Satzteil werden die Worte Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter durch die Worte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersetzt. In Nummer 15 werden die Worte Vergütungs- und Lohngruppe durch die Worte Vergütungs-, Lohn- oder Entgeltgruppe ersetzt. 3

4 b) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. Beschäftigte, soweit Stellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B und der Besoldungsordnung R von der Besoldungsgruppe R 3 an aufwärts sowie entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen betroffen sind,. c) Absatz 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, Disziplinarrecht, Recht der Heilfürsorge sowie bei der Festsetzung von Vergütung, Lohn oder Entgelt, soweit nicht in den Absätzen 1 und 2 etwas anderes bestimmt ist, Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. Festlegung oder Veränderung des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn-, Entgelt- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, Heilfürsorge, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte Angestellten- oder Arbeiterverhältnis durch das Wort Arbeitnehmerverhältnis ersetzt. b) In Satz 3 werden die Worte Angestellten- oder Arbeiterverhältnis durch das Wort Arbeitnehmerverhältnis ersetzt Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. personelle und allgemeine Maßnahmen nach 65 für Beschäftigte, soweit Stellen der Besoldungsgruppe A 16 oder vergleichbarer Vergütungs- oder Entgeltgruppen betroffen sind; 65 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 gilt entsprechend,. 18. In 89 Abs. 2 wird nach dem Wort Vergütung ein Komma eingefügt und die Worte oder ihren Lohn werden durch die Worte ihren Lohn oder ihr Entgelt ersetzt. 19. Das Fünfte Kapitel ( 90) im Zweiten Teil wird gestrichen. 20. In 101 Abs. 5 werden die Worte Besoldungs- oder Vergütungsgruppe durch die Worte Besoldungs-, Vergütungs- oder Entgeltgruppe ersetzt. 21. Das Zehnte Kapitel im Zweiten Teil erhält folgende Fassung: Zehntes Kapitel Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse Erster Abschnitt Allgemeines 107 Sonderregelungen (1) Nicht wählbar für den Personalrat und den Gesamtpersonalrat ihrer Dienststelle sind auch die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und die Gleichstellungsbeauftragte. (2) 1 Die oberste Dienstbehörde und die kraft Gesetzes zur Entscheidung befugten Ausschüsse haben die bei ihnen zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, auf Verlangen des Personalrats mit diesem zu erörtern. 2 Die oberste Dienstbehörde kann sich dabei durch den höheren Dienstvorgesetzten vertreten lassen. 4

5 (3) Entscheidet die oberste Dienstbehörde über eine beteiligungspflichtige Maßnahme, so beteiligt der höhere Dienstvorgesetzte rechtzeitig den zuständigen Personalrat. (4) Für Dezernentinnen und Dezernenten, Amtsleiterinnen und Amtsleiter und Beschäftigte in vergleichbaren Funktionen sowie für die hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten gelten 65 Abs. 3, 66 Abs. 2 und 75 Abs. 2; 75 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung. Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften 107 a Abweichung Anstelle der 70 bis 73 und 76 gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. 107 b Verfahren bei Nichteinigung (1) 1 Einigen sich die Dienststelle und der Personalrat nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Entscheidung dem höheren Dienstvorgesetzten vorlegen. 2 In den Fällen des 68 beteiligt der höhere Dienstvorgesetzte den Gesamtpersonalrat nach Maßgabe des 68 Abs In den Fällen des 69 verhandelt er mit dem Gesamtpersonalrat und nimmt zu dem Antrag innerhalb eines Monats nach dem Eingang Stellung. (2) 1 Einigen sich der höhere Dienstvorgesetzte und der Gesamtpersonalrat nicht, so können sie in den in den 65 bis 67 genannten Fällen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 3 genannten Monatsfrist die Einigungsstelle anrufen. 2 In den anderen Fällen entscheidet der höhere Dienstvorgesetzte endgültig. (3) Das Verfahren nach Absatz 1 entfällt, wenn der Gesamtpersonalrat für die Angelegenheit zuständig ist ( 80 Abs. 1) oder kein Gesamtpersonalrat gebildet ist; Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die für die Dienststellen bestimmten Fristen verdoppeln sich, wenn die Maßnahme von der Entscheidung oder der Beteiligung eines Kollegialorgans oder von ihm eingesetzter Gremien abhängt. 107 c Einigungsstelle (1) 1 Die Einigungsstelle wird im Fall der Nichteinigung von der obersten Dienstbehörde und dem Gesamtpersonalrat gebildet. 2 Bei der Bestellung der Mitglieder entscheidet die oberste Dienstbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften über Wahlen. 3 Die Einigungsstelle bleibt bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bestehen. (2) 1 Die Einigungsstelle besteht aus sechs Mitgliedern, die je zur Hälfte von der obersten Dienstbehörde und dem Gesamtpersonalrat bestellt werden, und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. 2 Kommt eine Einigung über den Vorsitz innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Bildung nicht zustande, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 3 Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. 4 Soll von Satz 3 abgewichen werden, so haben dies die für die Bestellung der Mitglieder zuständigen Stellen zu begründen. (3) Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat. (4) Im Übrigen gilt 71 Abs. 3 bis 7. 5

6 107 d Verfahren der Einigungsstelle (1) 1 Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. 2 Die Dienststelle und der zuständige Personalrat können sich schriftlich oder mündlich äußern. 3 Die Einigungsstelle kann beschließen, zu den Verhandlungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. 4 Für die Einsicht in Personalakten gilt 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende Einsicht nimmt. (2) 1 Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. 2 Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. 3 Die Einigungsstelle ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der zur Beschlussfassung berufenen Personen anwesend ist. 4 Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. 5 Er soll innerhalb von sechs Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen. 6 Der schriftlich niederzulegende Beschluss ist zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. (3) Der Beschluss der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts und der tariflichen Regelungen halten. (4) 1 Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der Dienststelle, so beschließt sie in den Fällen des 65 Abs. 1 und 2 sowie des 67 eine Empfehlung an den höheren Dienstvorgesetzten. 2 Dieser entscheidet sodann endgültig. (5) 1 In den Fällen des 66 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. 2 An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an den höheren Dienstvorgesetzten, wenn von einem Beschluss der obersten Dienstbehörde abgewichen werden soll. (6) Weicht die endgültige Entscheidung von einer Empfehlung der Einigungsstelle ab, so ist dies dem beteiligten Personalrat und der Einigungsstelle mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben. 107 e Aufhebung von Entscheidungen der Einigungsstelle 1 Der höhere Dienstvorgesetzte kann bei einer Entscheidung nach 107 d Abs. 5 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Verantwortung der obersten Dienstbehörde für die der Kommune obliegende Aufgabenerfüllung wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen. 2 Wird eine Entscheidung der Einigungsstelle teilweise oder ganz aufgehoben, so ist dies den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben. 107 f Verfahren zur Herstellung des Benehmens (1) 1 Soweit die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, ist dem Personalrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. 3 Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert. (2) 1 Im Fall des 75 Abs. 1 Nr. 3 ist die Stellungnahme des Personalrats der Dienststelle innerhalb einer Woche zuzuleiten. 2 In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf drei Tage abkürzen. 3 Eine ohne Beteiligung nach Absatz 1 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (3) Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich mit. (4) 1 Außer im Falle des 75 Abs. 1 Nr. 3 kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 3 die Entscheidung des höheren Dienstvorge- 6

7 setzten beantragen. 2 Dieser entscheidet nach Verhandlung mit dem Gesamtpersonalrat endgültig. (5) 1 Bei Maßnahmen nach 75 Abs. 1 Nr. 6 ist der Gesamtpersonalrat zuständig. 2 Sind Eigenbetriebe oder verselbständigte Dienststellen nach 6 Abs. 3 beteiligt, so hört er den bei diesen Dienststellen gebildeten Personalrat an. (6) 1 Bei Maßnahmen nach 75 Abs. 1 Nr. 8 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte. 2 Absatz 5 gilt entsprechend. (7) Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat. (8) Die 69 und 74 gelten entsprechend wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Kapitels; Bestellung der Mitglieder der Einigungsstelle. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) 1 Für die Beschäftigten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Sondervorschriften des 107 Abs. 2 und 4, der 107 a und 107 b, des 107 c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 sowie der 107 d bis 107 f sinngemäß, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind. 2 Die der obersten Dienstbehörde nach 107 e vorbehaltene Entscheidung trifft das oberste Organ oder ein von ihm gebildeter Ausschuss. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz. 23. Nach 108 wird der folgende 108 a eingefügt: 108 a Mitglieder in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung 1 Die oder der jeweilige Vorsitzende des Gesamtpersonalrats jedes landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Personal vertretung der Deutschen Rentenversicherung nach 140 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs. 2 Der Gesamtpersonalrat jedes landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung bestimmt aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, das die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats für die Dauer einer Verhinderung als Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung vertritt. 3 Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: 4. Für das Verfahren bei Nichteinigung, die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren der Einigungsstelle gelten 107 b, 107 c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2, 107 d sowie 108 Abs. 3 sinngemäß. b) Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung: 6. Oberste Dienstbehörde, übergeordnete Dienststelle oder höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes ist das gesetzlich oder satzungsmäßig für die Geschäftsführung vorgesehene Organ. 7. Für das Verfahren zur Benehmensherstellung gilt 107 f Abs. 1 bis 5, 7 und 8 sinngemäß. 7

8 erhält folgende Fassung: 121 Übergangsvorschriften (1) Für Personalvertretungen gelten bis zur ersten ab dem 1. Januar 2007 stattfindenden Wahl der jeweiligen Personalvertretung folgende Maßgaben: 1. a) Über Angelegenheiten, die die Angehörigen der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen, darf die Personalvertretung nach 32 Abs. 3 nicht gegen den Willen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der bisherigen Gruppen der Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter beschließen. b) Abweichend von Buchstabe a darf die Personalvertretung über Angelegenheiten, die entweder der Gruppe der Angestellten oder der Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter zuzuordnen sind, nach 32 Abs. 3 nicht gegen den Willen der Mehrheit der Vertretung dieser Gruppe beschließen. 2. Eine vorzeitige Neuwahl der Vertretung der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach 23 Abs. 4 Nr. 1 findet nur statt, wenn die Gesamtzahl der Vertretung der Gruppen der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter insgesamt um mehr als die Hälfte gesunken ist. (2) 1 Erklärungen der obersten Dienstbehörde, mit denen Nebenstellen oder Dienststellenteile zu selbständigen Dienststellen bestimmt worden sind, bleiben wirksam, solange sie nicht aufgehoben werden. 2 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 findet Anwendung. (3) Am 1. Januar 2007 bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bis zu diesem Termin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Artikel 2 Neubekanntmachung Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 3 Änderung des Modellkommunen-Gesetzes 3 Nr. 1 Buchst. c des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386) erhält folgende Fassung: c) Im Fall des 107 b Abs. 2 entscheidet die oberste Dienstbehörde in den in 65 Abs. 1 Nrn. 5, 8, 9, 12, 15, 16, 18 und 19, Abs. 2 Nrn. 6, 7 und 11 bis 13, 66 Abs. 1 Nrn. 3 und 7 bis 9 sowie 67 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 7 und 9 genannten Fällen abschließend; das Verfahren vor der Einigungsstelle ( 107 c und 107 d) entfällt. Artikel 4 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 8

9 A. Allgemeiner Teil Begründung I. Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Gesetzes Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) basiert auf einer dreigliedrigen Gruppeneinteilung der Beschäftigten in die Gruppen der Beamtinnen und Beamten, der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter, die 98 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) den Ländern rahmenrechtlich vorgeschrieben hatte. Mit der Änderung dieser Vorschrift durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) ist diese Bindung zum 1. Oktober 2005 entfallen. Die Bestimmung der Gruppen obliegt nunmehr den Ländern. Der Unterscheidung in die Gruppen der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter ist mittlerweile weitgehend die Grundlage entzogen. Der im Bereich des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltende neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) hebt die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern auf. Der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sieht ebenfalls nur noch eine Beschäftigtengruppe vor. Auch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet nicht mehr zwischen Angestellten- und Arbeitertätigkeiten. Damit entfallen die Anknüpfungspunkte für die Gruppeneinteilung. Eine neue Gruppenabgrenzung ist für die Durchführung rechtlich einwandfreier Beteiligungsverfahren dringend notwendig, weil der TVöD für die Kommunen bereits am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist und damit die bisherigen Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter in ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis überführt worden sind. Die Gruppen der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter sollen daher in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengeführt werden. Der im TVöD und im TV-L benutzte Begriff Beschäftigte kann im Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz nicht verwendet werden, da zu den Beschäftigten im personalvertretungsrechtlichen Sinne auch die Beamtinnen und Beamten zählen. Es wird daher - wie im Bundespersonalvertretungsgesetz - die Bezeichnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt. Der Begriff wird im Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz schon jetzt als Oberbegriff für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter verwendet ( 65 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. c, 17 Abs. 3). Das Gruppenprinzip soll wegen der statusrechtlichen Unterschiede zwischen Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beibehalten werden, weil für diese weiterhin unterschiedliche dienst-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen gelten. Neben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird künftig weiterhin als zweite Gruppe die der Beamtinnen und Beamten bestehen. Gleichzeitig soll eine bereits im Anhörungsverfahren zum Gesetz vom 12. November 1997 in Aussicht gestellte Aufnahme eines besonderen Abschnitts für den kommunalen Bereich erfolgen. Neben einer kommunalen Fassung der 70 bis 73 und 76 NPersVG unter Berücksichtigung der bisherigen Sonderregelungen des 107 NPersVG soll dabei das Verfahren bei Nichteinigung vor Anrufung der Einigungsstelle verkürzt werden. Die Verkürzung des Verfahrens bei Nichteinigung soll ebenfalls für die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eingeführt werden, weil dort auch kein mehrstufiger Verwaltungsaufbau - wie in der unmittelbaren Landesverwaltung - besteht. Der durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) neu gefasste 140 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sieht die Einrichtung einer Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung vor, die vor bestimmten Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten anzuhören ist. Der Arbeitsgruppe gehört auch jeweils ein Mitglied aus der Personalvertretung jedes landesunmittelbaren Rentenversicherungsträgers an. Die Regelungen zur Auswahl dieser Mitglieder und das Verfahren der Entsendung sind durch den Landesgesetzgeber zu bestimmen. 9

10 Darüber hinaus sind im Wesentlichen folgende Änderungen vorgesehen: Unter Berücksichtigung der heute bestehenden modernen Kommunikationstechniken sollen die Möglichkeiten der Verselbständigung von Nebenstellen und sonstigen Teilen von Dienststellen auf die für eine sachgerechte Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben erforderlichen Fälle beschränkt werden. Für Dienststellen mit nur wenigen jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden soll ein vereinfachtes Wahlverfahren für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen zugelassen werden. Zudem sollen die Wählbarkeitsvoraussetzungen geringfügig an veränderte Gegebenheiten angepasst werden. II. III. IV. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung Mit den vorgesehenen Regelungen können die verfolgten Ziele erreicht werden. Alternativen sind nicht erkennbar. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung Keine. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und auf Familien Keine. V. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Durch die Zusammenfassung der Gruppen der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Bildung der Personalvertretungen, deren Geschäftsführung und die Verfahren bei der Beteiligung der Personalvertretungen geringfügig erleichtert und vereinfacht. Die Höhe der damit verbundenen Einsparungen kann jedoch nicht beziffert werden. Die Verfahrensverkürzungen für die mittelbare Landesverwaltung dürften ebenfalls zu geringfügigen Kostenreduzierungen führen, die jedoch nicht ermittelt werden können, weil keine Daten über Zahl und Dauer der Verfahren aufgrund der bestehenden Rechtslage vorliegen. VI. Anhörungen 1. In der Anhörung zum Gesetzentwurf sind beteiligt worden: Deutscher Gewerkschaftsbund - Bezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt - (DGB) beamtenbund und tarifunion - landesbund niedersachsen - (dbb) Niedersächsischer Richterbund Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens Landespersonalausschuss Versicherungsgruppe Hannover Öffentliche Versicherungen Braunschweig Öffentliche Versicherung Oldenburg Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse Sparkassenverband Niedersachsen Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - (NORD/LB) 10

11 Darüber hinaus haben folgende Verbände die Gelegenheit wahrgenommen, eine Stellungnahme abzugeben: Deutscher Juristinnenbund e. V. Verband der niedersächsischen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter e. V. (VNVR) Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen 2. DGB und dbb stimmen dem Gesetzentwurf grundsätzlich zu. Der DGB begrüßt, dass das NPersVG im Kern erhalten bleibt. Der dbb hat von eigenen Vorschlägen abgesehen, da die Novellierung in erster Linie die notwendigen Anpassungen an den TVöD und den TV-L sowie aus seiner Sicht nachvollziehbare und sinnvolle Veränderungen im kommunalen Bereich beinhalte. Er verwahrt sich ausdrücklich gegen die öffentlich diskutierten Forderungen nach Aufhebung der Freistellungsstaffeln sowie einer Bereinigung des Mitbestimmungskataloges bei organisatorischen Maßnahmen. Einzelheiten ergeben sich aus der Begründung zu den Einzelbestimmungen (Teil B). 3. Die kommunalen Spitzenverbände haben ausdrücklich die Aufnahme eines besonderen Abschnitts für den kommunalen Bereich und die Verkürzung des Verfahrens bei Nichteinigung als Schritt in die richtige Richtung begrüßt und haben weitere Ergänzungen des Gesetzentwurfs angeregt (insbesondere Verzicht auf die Beteiligung der Einigungsstelle bei personellen und organisatorischen Entscheidungen, Aufhebung der Freistellungsstaffeln). 4. Der Landespersonalausschuss hat in seiner Zusammensetzung gemäß 116 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) und gemäß 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Richtergesetzes die Vorlage behandelt und keine Empfehlungen beschlossen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes): Zu Nummer 1 (Überschrift): Der Rat und die Kommission haben sich 1990 geeinigt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien in den nationalen Umsetzungsregelungen auf die Richtlinien Bezug nehmen sollen. Die Richtlinie 2002/14/EG legt einen allgemeinen Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern fest. Sie betrifft öffentliche oder private Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (unabhängig davon, ob ein Erwerbszweck verfolgt wird oder nicht). Die meisten Dienststellen im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes sind nicht wirtschaftlich tätig und werden damit von der Richtlinie nicht erfasst. Die Anforderungen der Richtlinie sind im Wesentlichen im geltenden Personalvertretungsrecht enthalten. Eine den Vorgaben der Richtlinie entsprechende Unterrichtung und Anhörung der Personalräte wird durch die bestehenden Vorschriften bereits erreicht. Bei etwaigen Unklarheiten hinsichtlich des Informationsanspruchs der Personalvertretung ist in den Dienststellen, die wirtschaftlich tätig sind, die Richtlinie als Auslegungshilfe heranzuziehen und die Unterrichtung der Personalvertretung in einer Weise sicherzustellen, die den Vorgaben der Richtlinie entspricht. Einer Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes bedarf es insoweit daher nicht. Zu Nummer 2 ( 4): Anpassung im Hinblick darauf, dass TVöD und TV-L nicht mehr zwischen Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern unterscheiden. Alle tarifrechtlich Beschäftigten sollen nun personalvertretungsrechtlich in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengefasst werden. 11

12 Zu Nummer 3 ( 5): Anpassung im Hinblick darauf, dass die Unterscheidung zwischen Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern aufgegeben werden und es somit nur noch die Gruppen der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben soll. Die Beschäftigten, die nicht Beamtinnen oder Beamte sind, werden durch ihren Arbeitsvertrag als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingestuft. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Beschäftigte, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst einer in 1 Abs. 1 genannten Dienststelle zu fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. Zu Nummer 4 ( 6 Abs. 3): Angesichts der in den vergangenen Jahren deutlich verbesserten technischen Kommunikationsmöglichkeiten erscheint eine Verselbständigung von Nebenstellen und sonstigen Teilen von Dienststellen, in denen keine personalwirtschaftlichen Entscheidungen getroffen werden, allein wegen der räumlichen Entfernung zur Stammdienststelle nicht mehr geboten. Sie soll daher nur noch bei einer Größe von in der Regel mehr als 50 Wahlberechtigten erfolgen (Satz 1 Nr. 2). Sofern die Leitung einer Nebenstelle oder eines sonstigen Dienststellenteils zu beteiligungspflichtigen Maßnahmen befugt ist (Satz 1 Nr. 1), soll die Möglichkeit der Verselbständigung unverändert unabhängig von der Beschäftigtenzahl bestehen bleiben. Zudem soll eine Verselbständigung auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 vorliegen. Im Übrigen kann die Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben für die Nebenstellen und sonstigen Dienststellenteile durch den Personalrat der Stammdienststelle sichergestellt werden. Zu Nummer 5 ( 9): Redaktionelle Änderung aufgrund des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Zu Nummer 6 ( 11): Zu Buchstabe a: Nach Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts ist es nicht geboten, Personen an der Mitbestimmung zu beteiligen, die faktisch dauerhaft aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, da es sich von der Sache her um eine Mitbestimmung in eigenen Angelegenheiten handelt. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse der freigestellten Altersteilzeitbeschäftigten, sondern prinzipiell ein Interesse der aktiv Beschäftigten, dass ihre Vertretung durch ebenfalls aktiv Beschäftigte wahrgenommen wird. Somit kommt es für die Annahme einer Beschäftigung i. S. d. 11 Abs. 1 grundsätzlich darauf an, dass die Personen arbeitsmäßig, mit allen damit verbundenen personellen und sozialen Belangen, in die Dienststelle eingegliedert sind. Eine Eingliederung ist nicht mehr gegeben, sobald die Altersteilzeit leistenden Beschäftigten in die Freistellungsphase eintreten. Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit enden daher mit Beginn der Freistellungsphase. Da bei der letzten Novelle des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes für den Gesetzgeber die inzwischen geschaffenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Altersteilzeit noch nicht absehbar waren, besteht insoweit eine Regelungslücke, die nunmehr zu schließen ist. Die vorgesehene Änderung entspricht der bisherigen durch Rechtsprechung bestätigten Praxis. Zu Buchstabe b: Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit. Zu Buchstabe c: Bisher war für den Fall einer Zuweisung nach 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) oder einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung in 11 Abs. 4 nur der Verlust des Wahlrechts geregelt. Im Zuge der Anwendung des 123 a BRRG haben sich auch ursprünglich nicht vorhergesehene Fälle von Zuweisungen von Tätigkeiten bei Dienststellen im Geltungsbereich des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (z. B. bei Arbeitsgemeinschaften nach 44 b des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs) ergeben. Daher ist bei einer Zuweisung nach 123 a 12

13 BRRG oder einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung auch der Zeitpunkt der Wahlberechtigung bei der neuen Dienststelle zu regeln. Zu Nummer 7 ( 14): Da es nur noch die Gruppen der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben soll, kann der im bisherigen Absatz 3 geregelte Fall nicht mehr eintreten. Die Schulstufenvertretungen, bei denen es auch in Zukunft mehr als zwei Gruppen geben wird (Fachgruppen), bestehen aus mehr als drei Mitgliedern. Die Regelung des bisherigen Absatzes 3 ist daher zu streichen. Zu Nummer 8 ( 15): Folgeänderung im Hinblick auf die Streichung des bisherigen 14 Abs. 3. Zu Nummer 9 ( 16 Abs. 2): Redaktionelle Anpassung im Hinblick darauf, dass die Unterscheidung zwischen Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern aufgegeben wird und es somit nur noch die Gruppen der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben soll. Zu Nummer 10 ( 30 Abs. 6): Redaktionelle Änderung aufgrund des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Zu Nummer 11 ( 47 Abs. 4): Zu Buchstabe a: Folgeänderung im Hinblick auf die Streichung des bisherigen 14 Abs. 3. Zu Buchstabe b: Im Zusammenhang mit der Einfügung des 12 Abs. 2 Nr. 4 durch das Gesetz vom 2. März 1994 ist die Folgeänderung des 47 Abs. 4 versäumt worden, so dass sich der Ausschluss der Beschäftigten im Sinne des 4 Abs. 2 auf die Wahl für den örtlichen Personalrat beschränkt und diese Beschäftigten für den Gesamtpersonalrat und die Stufenvertretung wählbar sind. Da diese unterschiedliche Regelung für die verschiedenen Personalvertretungen nicht gerechtfertigt ist, soll dieses Versehen nunmehr korrigiert werden. Zu Nummer 12 ( 50 Abs. 3): Nach der Verwaltungsmodernisierung gibt es Dienststellen mit nur wenigen Wahlberechtigten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, deren Ausbildungszeiten längstens zwei Jahre dauern. Da auch diese Beschäftigten erst wählbar sind, wenn sie seit sechs Monaten der Dienststelle angehören, ist es in diesen Fällen nicht möglich, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Amtszeit von zwei Jahren zu wählen. Angesichts der im Verhältnis zur Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung generell kurzen Ausbildungszeiten und der Tatsache, dass Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung nicht mehr automatisch übernommen werden, soll für die Jugend- und Auszubildendenvertretung generell auf diese Wählbarkeitsvoraussetzung verzichtet werden. Zur leichteren Anwendbarkeit der Vorschrift werden anstelle der Verweisung die übrigen für die Jugend- und Auszubildendenvertretung anwendbaren Regelungen des 12 in 50 Abs. 3 übernommen. Zu Nummer 13 ( 52): Für Dienststellen mit nur wenigen Wahlberechtigten für die Jugend- und Auszubildendenvertretugen soll auf das aufwendige Wahlverfahren verzichtet und ein vereinfachtes Wahlverfahren in einer Wahlversammlung durchgeführt werden können. Dieses Wahlverfahren soll nicht zwingend vorgeschrieben werden, weil in einzelnen Fällen das bisherige Verfahren zweckmäßiger sein kann. So befinden sich im Zeitraum der Wahlen (Februar bis April) z. B. die meisten Auszubildenden der 13

14 Steuerverwaltung in Rinteln und Bad Eilsen, so dass für diesen Bereich die Durchführung einer Briefwahl weniger aufwändig sein kann als die Einberufung einer Wahlversammlung, die zahlreiche Dienstreisen und die Erstattung der hierfür anfallenden Reisekosten zur Folge hätte. In Dienststellen mit in der Regel bis zu 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden hat der Wahlvorstand daher rechtzeitig zu entscheiden, ob ein vereinfachtes Wahlverfahren in einer Wahlversammlung durchgeführt werden soll oder ob das ansonsten vorgeschriebene Wahlverfahren einzuleiten ist. Durch die Zulassung der Wahl in einer Wahlversammlung soll lediglich das Verfahren verkürzt und vereinfacht werden. Die allgemeinen Wahlgrundsätze gelten auch in der Wahlversammlung. Zum Ergebnis der Anhörung: Dem Vorschlag des dbb, die Entscheidung über die Anwendung des neuen Absatzes 2 und deren Umsetzung generell dem Wahlvorstand zu übertragen, wurde gefolgt. Zu Nummer 14 ( 65): Zu Buchstaben a und b: Redaktionelle Anpassung im Hinblick darauf, dass die Unterscheidung zwischen Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern aufgegeben werden und es somit nur noch die Gruppen der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben soll und dass TVöD und TV-L Entgeltgruppen vorsehen. Zu Buchstabe c: Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des 224 NBG (Heilfürsorge) und im Hinblick auf den im TVöD und im TV-L benutzten Begriff Entgelt. Zu Nummer 15 ( 67 Abs. 1): Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des 224 NBG (Heilfürsorge) und im Hinblick auf den im TVöD und im TV-L benutzten Begriff Entgelt. Zu Nummer 16 ( 71 Abs. 3): Redaktionelle Anpassung im Hinblick darauf, dass die Unterscheidung zwischen Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern aufgegeben werden und es somit nur noch die Gruppen der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben soll. Zu Nummer 17 ( 75 Abs. 1): Redaktionelle Anpassung im Hinblick darauf, dass die Unterscheidung zwischen Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern aufgegeben werden und es somit nur noch die Gruppen der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben soll. Zu Nummer 18 ( 89 Abs. 2): Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf den im TVöD und im TV-L benutzten Begriff Entgelt. Zu Nummer 19 (Fünftes Kapitel): Die Vorschrift ist durch die Organisationsänderung 1998 gegenstandslos geworden. Zu Nummer 20 ( 101 Abs. 5): Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf den im TVöD und im TV-L benutzten Begriff Entgelt. Zu Nummer 21 (Zehntes Kapitel): Zur Vereinfachung der Anwendung der für die Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse erforderlichen Sonderregelungen für die Vorschriften der 70 bis 73 und 76 soll ein besonderer Abschnitt für den kommunalen Bereich unter Berücksichtigung der bisherigen Sonderregelungen des 107 NPersVG formuliert werden. 14

15 Zum Ergebnis der Anhörung: Die kommunalen Spitzenverbände und der Kommunale Arbeitgeberverband haben die Aufnahme eines besonderen Abschnitts für den kommunalen Bereich als Vereinfachung ausdrücklich begrüßt. - nicht berücksichtigte Vorschläge - Die weitergehenden Forderungen der kommunalen Spitzenverbände nach Überführung der Mitbestimmungstatbestände bei organisatorischen Maßnahmen in die Benehmensherstellung und Verzicht auf Freistellungsstaffeln zur Verbesserung der kommunalen Handlungsfreiheit wurden nicht erfüllt. Zu 107: Die Absätze 1 bis 4 entsprechen dem bisherigen 107 Abs. 1 bis 3 und 7. Zu 107 a: Das Verfahren bei Nichteinigung, die Einigungsstelle, das Verfahren der Einigungsstelle, die Aufhebung von Entscheidungen der Einigungsstelle und das Verfahren zur Herstellung des Benehmens soll zur Vereinfachung der Anwendung unter Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse der Kommunalverwaltung in einem besonderen Teil geregelt werden. Zu 107 b: Das Verfahren bei Nichteinigung ( 70) soll für die Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse verkürzt werden. Auf das bisherige mehrstufige Verfahren vor Anrufung der Einigungsstelle (Absätze 1 und 2) wird nach Absatz 3 immer dann verzichtet, wenn der Gesamtpersonalrat für die Angelegenheit zuständig ist oder kein Gesamtpersonalrat gebildet ist. Somit entfällt eine nach den bisherigen Regelungen mögliche wiederholte Beteiligung desselben Personalrats. Die Änderung berücksichtigt die Einstufigkeit des Verwaltungsaufbaus im Unterschied zur Mehrstufigkeit in der unmittelbaren Landesverwaltung und dient der Verkürzung und somit auch erheblichen Beschleunigung der Verfahren, ohne auf die Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle als wichtige unabhängige Schlichtungs- und Schiedsstelle zu verzichten. Absatz 4 entspricht 70 Abs. 5. Die Regelung trägt den Besonderheiten von Dienststellen mit kollegialer Leitungsstruktur, vor allem im kommunalen Bereich sowie bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Rechnung, deren Beschlussgremien (Verwaltungsausschuss, Kreisausschuss, Rat, Kreistag, Verwaltungsrat etc.) nur in größeren Zeitabständen tagen. Zum Ergebnis der Anhörung: Die kommunalen Spitzenverbände und der Kommunale Arbeitgeberverband haben die Verkürzung des Nichteinigungsverfahrens ausdrücklich begrüßt. - nicht berücksichtigte Vorschläge - Dem Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände zum Verzicht auf die Einigungsstelle bei personellen und organisatorischen Maßnahmen der 65 und 67 wird nicht gefolgt, da die Einigungsstelle eine wichtige unabhängige Schlichtungs- und Schiedsstelle ist. Zu 107 c: Absatz 1 entspricht dem bisherigen 107 Abs. 5. Absatz 2 enthält die Regelungen des 71 Abs. 1 unter Berücksichtigung der kommunalen Besonderheiten. Sofern kein Gesamtpersonalrat gebildet ist, tritt an seine Stelle nach Absatz 3 der Personalrat. Im Übrigen gilt nach Absatz 4 71 Abs. 3 bis 7, da insoweit besondere Regelungen für den kommunalen Bereich nicht erforderlich sind. Zu den 107 d und 107 e: Die 107 d und 107 e regeln die entsprechende Anwendung der 72 und 73 für die Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse unter Berücksichtigung des neuen 107 b und des bisherigen 107 Abs. 4 und 6. 15

16 Zu 107 f: Entspricht den Regelungen des 76 unter Berücksichtigung des bisherigen 107 Abs. 4, 8 und 9. Zu Nummer 22 ( 108): Neben der redaktionellen Anpassung an die Neufassung des Zehnten Kapitels soll das für den kommunalen Bereich im Zehnten Kapitel geregelte verkürzte Verfahren vor Anrufung der Einigungsstelle im Hinblick auf den einstufigen Verwaltungsaufbau auch bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eingeführt werden. Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge -: Der DGB lehnt die Verkürzung des Verfahrens vor Anrufung der Einigungsstelle für die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ab. Aus den vorgenannten Gründen soll an der Verfahrensverkürzung jedoch festgehalten werden. Zu Nummer 23 ( 108 a neu): Nach 138 SGB VI nimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. Soweit ihre verbindlichen Beschlüsse für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten der bundes- und der landesunmittelbaren Träger der Deutschen Rentenversicherung Wirkung entfalten, ergibt sich die Notwendigkeit einer personalvertretungsrechtlichen Beteiligung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Dazu ist nach 140 SGB VI eine Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtet worden. Für die landesunmittelbaren Rentenversicherungsträger in Niedersachsen sind nach 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI die Regelungen zur Auswahl der Mitglieder und das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung durch Landesrecht zu bestimmen. Bis zum In-Kraft-Treten landesrechtlicher Regelungen ist die für die bundesunmittelbaren Rentenversicherungsträger geltende Vorschrift des 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden. In Anlehnung an die für die bundesunmittelbaren Rentenversicherungsträger getroffene Regelung soll die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats jedes landesunmittelbaren Trägers der Deutschen Rentenversicherung Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung sein. Um eine ordnungsgemäße Vertretung sicherzustellen, hat der Gesamtpersonalrat aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so soll an seine Stelle der Personalrat treten. Zu Nummer 24 ( 109): Neben der redaktionellen Anpassung an die Neufassung des Zehnten Kapitels soll das für den kommunalen Bereich im Zehnten Kapitel geregelte verkürzte Verfahren vor Anrufung der Einigungsstelle im Hinblick auf den einstufigen Verwaltungsaufbau auch bei den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten, Sparkassen, sonstigen Kreditinstituten und ihren Verbänden eingeführt werden. Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge -: Während der Sparkassenverband und die NORD/LB die Verkürzung des Verfahrens vor Anrufung der Einigungsstelle für die genannten Dienststellen ausdrücklich begrüßen, lehnt der DGB diese ab. Aus den vorgenannten Gründen soll an der Verfahrensverkürzung jedoch festgehalten werden. Zu Nummer 25 ( 121): Die bisherigen Regelungen des 121 (Übergangsvorschriften zum Gesetz vom 2. März 1994) haben sich durch Zeitablauf erledigt. Daher sind hier die für die nun vorgesehenen Gesetzesänderungen erforderlichen Übergangsregelungen zu treffen. 16

17 Zu Absatz 1: Bei In-Kraft-Treten der Regelungen zur Zusammenfassung der Gruppen der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben die vorhandenen Gruppen für bereits bestehende Personalvertretungen erhalten ( 25 Abs. 2). Neuwahlen sind nach 23 NPersVG nicht durchzuführen. Für die Übergangszeit bis zu den nächsten Personalratswahlen sind daher Regelungen für die Anwendung der geänderten Vorschriften durch die bestehenden Personalvertretungen zu treffen. In Angelegenheiten, die die Angehörigen der neuen Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen, haben die Gruppenvertretungen der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter grundsätzlich gemeinsam abzustimmen. Der Personalrat darf daher nach 32 Abs. 3 nicht gegen den Willen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beider Gruppenvertretungen (Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter) beschließen. In den Fällen, in denen die Maßnahmen eindeutig den noch bestehenden Gruppen der Angestellten oder der Arbeiterinnen und Arbeiter zuzuordnen sind, soll im Hinblick auf die demokratische Legitimation weiterhin das Votum der betroffenen Gruppe maßgeblich sein. Eine Neuwahl der Vertretung der Gruppe der Angestellten oder der Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter nach 23 Abs. 4 Nr. 1 ist nicht mehr möglich, da das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz diese Gruppen nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung nicht mehr kennt. Eine Neuwahl der Vertretung der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist dann durchzuführen, wenn die Gesamtzahl der Vertretung beider bisherigen Gruppen (Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter) insgesamt auch nach Eintreten der Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte gesunken ist. Ersatzmitglieder können nach 27 Abs. 2 jeweils nur in der Gruppe (Angestellte o- der Arbeiterinnen und Arbeiter) nachrücken, für die sie gewählt worden sind. Zu Absatz 2: Klarstellung, dass die bisherigen Erklärungen zu selbständigen Dienststellen unabhängig von den geänderten Voraussetzungen weiterhin bis zu ihrer Aufhebung bestehen bleiben. Sofern die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, können sie unter den Voraussetzungen des 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 aufgehoben werden. Zu Absatz 3: Für laufende Beteiligungs- und Einigungsverfahren sollen unabhängig vom jeweiligen Stand dieser Verfahren - die bisherigen Vorschriften weiter gelten. Zu Artikel 2 (Neubekanntmachung): Angesichts der zahlreichen Änderungen seit der Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Januar 1998 erscheint eine Neubekanntmachung geboten. Zu Artikel 3 (Änderung des Modellkommunen-Gesetzes): Redaktionelle Folgeänderungen im Hinblick auf das neu gefasste Zehnte Kapitel des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (Artikel 1 Nr. 21). Zu Artikel 4 (In-Kraft-Treten): Die Vorschrift enthält die Bestimmung über das In-Kraft-Treten. (Ausgegeben am ) 17

i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug j) Strafgesetzbuch Auszug k) Deutsches Richtergesetz Auszug l) Kündigungsschutzgesetz

i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug j) Strafgesetzbuch Auszug k) Deutsches Richtergesetz Auszug l) Kündigungsschutzgesetz i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug... 584 j) Strafgesetzbuch Auszug..... 586 k) Deutsches Richtergesetz Auszug... 590 l) Kündigungsschutzgesetz Auszug...... 594 m) Kooperationsgesetz der Bundeswehr......

Mehr

Personalvertretungsrecht (Stand Oktober 2008)

Personalvertretungsrecht (Stand Oktober 2008) Personalvertretungsrecht (Stand Oktober 2008) Rechtsquellen (für Hessen) Art. 37 der Verfassung des Landes Hessen das Hessische Personalvertretungsgesetz. Geltungsbereich Das HPVG gilt für die Verwaltungen

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Hannover, den 22.06.2011 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des

Mehr

Entwurf. G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Entwurf. G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Entwurf G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Mehr

Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes

Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes Zur Person: Rainer Fuchs Justitiar bei der AK seit Mai 1992 Davor 4 Jahre Höherer Postdienst (u. a. Leiter des Briefpostzentrums Stuttgart 1, Assistentätigkeit

Mehr

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3799. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3799. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 22.05.2007 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von

Mehr

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 6 Abkürzungsverzeichnis... 7 1 Hessisches Personalvertretungsgesetz

Mehr

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) KOMMENTAR von Prof. Dr. Frank Bieter, Braunschwelg (em.) und Erich Müiler-Fritzsche, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Braunschweig Inhaltsübersicht

Mehr

Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie Hessen (ARRG.DH)

Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie Hessen (ARRG.DH) Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie - ARRG.DH ARRG.DH 511 Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie Hessen (ARRG.DH) Vom 26. November 2015 KABl. S. 226 Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle

Mehr

Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)

Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) HPVG - Inhaltsübersicht Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) KOMMENTAR von Dr. Bernhard Burkholz, Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 7 Literaturverzeichnis

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/582 15.11.2016 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt

Mehr

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst 25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Mehr

Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)

Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) KOMMENTAR von Dr. Bernhard Burkholz, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 6 Literaturverzeichnis

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Die Senatorin für Finanzen 21. Juni 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Mehr

Amtliche Abkürzung: LPVG Gliederungs-Nr.: 2035 Normtyp: Gesetz. Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S.

Amtliche Abkürzung: LPVG Gliederungs-Nr.: 2035 Normtyp: Gesetz. Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S. Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Landesrecht Baden-Württemberg Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: LPVG Gliederungs-Nr.: 2035 Normtyp: Gesetz

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5469 neu *) Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5469 neu *) Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5469 neu *) Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 28.11.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Datenschutzgesetzes und zur Änderung

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1119 6. Wahlperiode 12.09.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II), des Landesstiftungsgesetzes

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 28.11.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Katastrophenschutzgesetzes und zur Rettungsdienstgesetzes

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungs- und Literaturverzeichnis... 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungs- und Literaturverzeichnis... 13 Vorwort.............................. 5 Abk rzungs- und Literaturverzeichnis............ 13 Gesetzestext und Kommentierung zum Personalvertretungsgesetz f r das Land Brandenburg...........................

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Dringlicher Gesetzentwurf der Fraktion der SPD. für ein Gesetz zur Erweiterung der Mitbestimmung. 18.

HESSISCHER LANDTAG. Dringlicher Gesetzentwurf der Fraktion der SPD. für ein Gesetz zur Erweiterung der Mitbestimmung. 18. 18. Wahlperiode Drucksache 18/420 HESSISCHER LANDTAG 07. 05. 2009 Dringlicher Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Erweiterung der Mitbestimmung A. Problem Das Hessische Personalvertretungsgesetz

Mehr

Die Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg betrifft in erster Linie folgende Punkte:

Die Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg betrifft in erster Linie folgende Punkte: Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 1222 09. 05. 2007 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg

Mehr

Bundesteilhabegesetzes. Vom

Bundesteilhabegesetzes. Vom 1 Sozialgesetzbuch ist das Saarland ( 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). (1) Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Träger der Eingliederungshilfe Gesetz zur Ausführung

Mehr

Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf Fraktion der SPD Hannover, den 08.08.2017 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Artikel

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Einführung... 1

Inhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Einführung... 1 Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V XIII XXVII Einführung... 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz LPVG) Erstes Kapitel

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 25. Jahrgang Potsdam, den 29. April 2014 Nummer 19 Kindertagesstättenanpassungsgesetz Vom 28. April 2014 Der Landtag hat das folgende

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3651 07. 12. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes

Mehr

Hinweise des Thüringer Innenministeriums zu Änderungen im Thüringer Personalvertretungsrecht ab

Hinweise des Thüringer Innenministeriums zu Änderungen im Thüringer Personalvertretungsrecht ab Hinweise des Thüringer Innenministeriums zu Änderungen im Thüringer Personalvertretungsrecht ab 31.12.2011 Am 31.12.2011 sind verschiedene Änderungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG)

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/594 16.11.2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes

Mehr

Jetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten:

Jetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten: Sie haben den Wahlvorstand zu seiner ersten Sitzung eingeladen. Jetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten: Sie müssen einen verbindlichen Termin- und Arbeitsplan in der

Mehr

Ministerium des Innern

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Oberste Landesbehörden Landtagsverwaltung Landesrechnungshof Referate 14, 31, 37, 43 im Hause Henning-von-Tresckow-Straße 9-13 14467 Potsdam Bearb.:

Mehr

Thüringer Personalvertretungsgesetz

Thüringer Personalvertretungsgesetz Michael Felser Klaus Schwill Lore Seidel Thüringer Personalvertretungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften 2. Auflage * Bund-Verlag Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Vorbemerkung

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1349 Landtag 18. Wahlperiode 08.04.2014 Mitteilung des Senats vom vom 8. April 2014 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung

Mehr

Allgemeine Verfahrensvorschriften

Allgemeine Verfahrensvorschriften 1 Personalratswahlen in Rheinland-Pfalz Allgemeine Verfahrensvorschriften Die folgende Zusammenstellung der allgemeinen Verfahrensvorschriften für die Wahl der Personalräte nach dem rheinland-pfälzischen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Bremische Bürgerschaft Drucksache 17/76 Landtag 02.10.07 17. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 2. Oktober 2007 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 9. September Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013

Die Senatorin für Finanzen 9. September Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013 Die Senatorin für Finanzen 9. September 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 A. Problem Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013 Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Mehr

Thüringer Personalvertretungsgesetz

Thüringer Personalvertretungsgesetz Klaus Schwill Lore Seidel Michael Felser Thüringer Personalvertretungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften 3. Auflage Bund-Verlag v. Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Vorbemerkung

Mehr

Satzung für das Kreisjugendamt Bayreuth

Satzung für das Kreisjugendamt Bayreuth Satzung für das Kreisjugendamt Bayreuth Der Landkreis Bayreuth erlässt aufgrund des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8.12.2006 (GVBl. S. 942), zuletzt geändert durch

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 23. Juli Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010

Die Senatorin für Finanzen 23. Juli Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010 Die Senatorin für Finanzen 23. Juli 2010 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010 Entwurf einer Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

HESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses 18. Wahlperiode Drucksache 18/4006 HESSISCHER LANDTAG 06. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Neuordnung des Datenschutzes

Mehr

Satzung. S Sparkasse. Osnabrück

Satzung. S Sparkasse. Osnabrück Satzung S Sparkasse Osnabrück Inhaltsübersicht 1 Name, Sitz und Träger 3 2 Aufgaben 3 3 Allgemeine Grundsätze der Geschäftspolitik der Sparkasse 4 4 Organe 4 5 Vorstand 4 6 Vertretung, Abgabe rechtsgeschäftlicher

Mehr

Gesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Gesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes Gesetzentwurf Fraktion der CDU Hannover, den 16.02.2009 Fraktion der FDP Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes Artikel 1 Änderung

Mehr

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8697 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt, Energie Hannover, den 13.09.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 05.01.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und des Thüringer Kommunalwahlgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/3914. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/3914. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 14.07.2015 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/253 04.12.2012 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Anpassung des saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Neuorganisation

Mehr

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/3845

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/3845 WERNER KALINKA Innenpolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion GERRIT KOCH Innen- und rechtspolitischer Sprecher der FDP-Landtagsfraktion Herrn Thomas Rother, MdL Vorsitzender des Innenund Rechtsausschusses

Mehr

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Gesetz Nr. 1766 Haushaltsbegleitgesetz 2012 (HBeglG 2012) Vom 1. Dezember 2011 (Amtsblatt Teil I, 2011, S. 556) Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Mitteilung. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Präsidenten des Landtags

Landtag von Baden-Württemberg. Mitteilung. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Präsidenten des Landtags Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4640 15. 09. 2005 Mitteilung des Präsidenten des Landtags Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsrechts; hier: Anhörung zu dem Gesetzentwurf

Mehr

Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR)

Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) Mitarbeitervertretungsgesetz EKiR MVG-EKIR 620 Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) Vom 12. Januar

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1366 18. Wahlperiode 13-12-12 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes

Mehr

Satzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015

Satzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015 Satzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015 Gemäß 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau. - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau. - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom 02.07.2008 - Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08.12.2006

Mehr

Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes

Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Das Blindenhilfegesetz vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56),

Mehr

Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses. agmav WESTFALEN - LIPPE

Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses. agmav WESTFALEN - LIPPE Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses Themen der Sitzungen am 01. u. 29.10 / 18.12.2014 Name des GA Diakonie rechtliche Grundlage für die Teilnahme an den Sitzungen Kostenübernahmeregelung / Freistellung

Mehr

S a t z u n g. der Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung. und der Sparkassenakademie in Nordrhein-Westfalen. vom 16.

S a t z u n g. der Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung. und der Sparkassenakademie in Nordrhein-Westfalen. vom 16. 1 S a t z u n g der Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung und der Sparkassenakademie in Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1992* in der Fassung der Änderung vom 16. November 2001**

Mehr

Entwurf. G e s e t z zur Neuordnung der Vorschriften über die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege

Entwurf. G e s e t z zur Neuordnung der Vorschriften über die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege Entwurf G e s e t z zur Neuordnung der Vorschriften über die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege Artikel 1 Niedersächsisches Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFG) 1 Ziel der Förderung

Mehr

zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Deutscher Bundestag Drucksache 17/7775 17. Wahlperiode 22.11.2011 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - Drucksachen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften - Altersteilzeit etc.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften - Altersteilzeit etc. BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/330 Landtag 01.04.2008 17. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 1. April 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften - Altersteilzeit etc.

Mehr

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11.

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11. K E K Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11. Februar 2014 Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration

Mehr

RdErl. d. MW v ,-32574, VORIS

RdErl. d. MW v ,-32574, VORIS Öffentliches Auftragswesen; Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A, B, C Ausgabe 2012; Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 und Teil B (VOL/B);

Mehr

Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt

Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt Ergänzbarer Kommentar mit weiterführenden Vorschriften Bearbeitet von Prof. Dr. Frank Bieler Professor an der Hochschule Harz, Wernigerode Dr. Klaus Vogelgesang

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Gemeinsame Forderungen des dbb und der dbb jugend

Gemeinsame Forderungen des dbb und der dbb jugend Gemeinsame Stärkung der Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin Tel. +49 30

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/330. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 10.

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/330. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 10. Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 10. November 1998 An den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den

Mehr

Personalvertretungsrecht

Personalvertretungsrecht Beck`sche ommentare zum Arbeitsrecht 14 Personalvertretungsrecht ommentar von Rolf Dietz, Prof. Dr. Martina Benecke, Hans-Jürgen Dörner, Edith Gräfl, Prof. Dr. Matthias Jacobs, Prof. Dr. Dagmar aiser,

Mehr

Der Senat von Berlin GesSozV I G 11 Telefon: 90 28 (9 28) 2617 Drs/4524 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - des Senats von Berlin über: Entwurf

Mehr

BPersVG. Kommentar für die Praxis. Lothar Altvater Eberhard Bacher Georg Hörter Giovanni Sabottig Wolfgang Schneider unter Mitarbeit von Gerhard Vohs

BPersVG. Kommentar für die Praxis. Lothar Altvater Eberhard Bacher Georg Hörter Giovanni Sabottig Wolfgang Schneider unter Mitarbeit von Gerhard Vohs Lothar Altvater Eberhard Bacher Georg Hörter Giovanni Sabottig Wolfgang Schneider unter Mitarbeit von Gerhard Vohs BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften Kommentar

Mehr

Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach

Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode des Vermittlungsausschusses

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode des Vermittlungsausschusses Deutscher Bundestag Drucksache 17/13720 17. Wahlperiode 05.06.2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN, BERLIN 28.06.2017 Gemeinsame

Mehr

Brief zur Betriebsratswahl. Konstituierende Sitzung

Brief zur Betriebsratswahl. Konstituierende Sitzung Brief zur Betriebsratswahl Konstituierende Sitzung 1 Was bedeutet konstituierende Sitzung? Ein neugewählter Betriebsrat wird erst handlungsfähig, kann also erst dann Beteiligungsrechte wahrnehmen und einfordern,

Mehr

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Auf Grund des 6 Absatz 1 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Leitfaden zum Personalvertretungsrecht

Leitfaden zum Personalvertretungsrecht Leitfaden zum Personalvertretungsrecht - BPersVG - von Heide Schreiner Referentin beim Kommunalen Arbeitgeberverband Thüringen JOSEF MOLL VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Abkürzung«-

Mehr

Beschlussempfehlung. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/75

Beschlussempfehlung. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/75 Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/135 Beschlussempfehlung Ausschuss für Haushalt und Hannover, den 08.05.2013 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung

Mehr

Verordnung zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsverordnung KAGOAnpVO -)

Verordnung zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsverordnung KAGOAnpVO -) Verordnung zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsverordnung KAGOAnpVO -) (vom 4. Juni 2005, ABl. S. 92) Zur Anpassung und Ergänzung diözesaner

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/670 04.06.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften im Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

Beschluss zur redaktionellen Anpassung des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer

Beschluss zur redaktionellen Anpassung des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer Beschluss zur redaktionellen Anpassung des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA vom 16.04.2007 Bistums-KODA Speyer (OVB 2007, S. 374-379) Die Bistums-KODA fasst gemäß 8 Abs. 1 des Grundsatzbeschlusses vom 7. Juni 2006 zur

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 18.10.2016 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen Bundesrat Drucksache 27/14 30.01.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/7482 07. 06. 2013 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Mehr

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und anderer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und anderer Gesetze 1. Die Überschrift des Inhaltsverzeichnisses wird wie folgt gefasst: Inhaltsübersicht. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu 43 wird folgende Angabe eingefügt: 43a Ausschüsse

Mehr

Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v.

Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. gem. Art 1 1 der Rechtsverordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung

Mehr

Richtlinien. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten

Richtlinien. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten Richtlinien über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten vom Mai 1991, in Kraft getreten am 03.05.1991. I. Allgemeines (1) Ziel dieser Richtlinien

Mehr

"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Sozialgesetzbuches - Gesetzsantrag des Landes Niedersachsen"

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Sozialgesetzbuches - Gesetzsantrag des Landes Niedersachsen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/881 Landtag 18. Wahlperiode 30.04.13 Mitteilung des Senats vom 30. April über die vom Senat beschlossene Mitantragstellung zur anliegenden Bundesratsinitiative "Entwurf

Mehr

Verordnung über die Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) (Schiedsstellenverordnung SGB VIII SchV-SGB VIII-)

Verordnung über die Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) (Schiedsstellenverordnung SGB VIII SchV-SGB VIII-) Verordnung über die Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) (Schiedsstellenverordnung SGB VIII SchV-SGB VIII-) Vom 20. April 1999 Geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 25. September

Mehr

Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder. Präambel

Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder. Präambel Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder Präambel Das Angebot familienergänzender Dienste durch den Träger der Tageseinrichtung für Kinder (Evangelischer Gesamtverband

Mehr

Abschnitt 1 Mutterschutz. 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes (1) 1Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden:

Abschnitt 1 Mutterschutz. 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes (1) 1Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden: Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Vorbemerkungen... 7 Bearbeiterverzeichnis Abk rzungsverzeichnis Literaturverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Vorbemerkungen... 7 Bearbeiterverzeichnis Abk rzungsverzeichnis Literaturverzeichnis... Vorwort.............................. 5 Vorbemerkungen........................ 7 Bearbeiterverzeichnis..................... 17 Abk rzungsverzeichnis..................... 18 Literaturverzeichnis......................

Mehr

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4088 6. Wahlperiode 17.06.2015 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2751 5. Wahlperiode 01.09.2009 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich

Mehr

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen: 13. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 Gesetz zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 858/07 28.11.07 Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel Die sogenannte 58er-Regelung

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1655 02. 01. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes

Mehr