Kreislaufwirtschaftsgesetz

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1 Kreislaufwirtschaftsgesetz Neuregelungen für Transportgenehmigungen nach KrWG ab dem Erläuterungen und Hinweise zum 53, 54, 55 unter Berücksichtigung der Vollzugshilfe vom

2 KrWG 53 (1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat. 2

3 KrWG 53 (1) Begriffsbestimmungen Sammler Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt. Beförderer Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert. 3

4 KrWG 53 (1) Händler Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich. Laut Vollzugshilfe ist für die Händlerdefinition entscheidend, dass der Händler die Abfälle ohne Änderung ihrer Natur weitergibt, also nicht zum Zweiterzeuger von Abfällen wird. Beförderer können zugleich auch Händler von Abfällen sein, wenn sie die Abfälle nicht nur befördern, sondern in eigener Verantwortung weiterveräußern. 4

5 KrWG 53 (1) Makler Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich. Das heißt der Makler führt Nachfrager und Anbieter von Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen zu einem nur zwischen diesen Personen abgeschlossenen Vertrag zusammen. 5

6 KrWG 53 (1) Sammlung lt. Vollzugshilfe Eine Sammlung von Abfällen geschieht im Wege des Holsystems, bei dem ein Beförderer die Abfälle abholt bzw. befördert oder im Wege des Bringsystems, bei dem Abfälle von Abfallerzeugern persönlich oder in deren Auftrag zu einem Sammelplatz des Sammlers gebracht werden. Einer Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht als Sammler im Bringsystem nach den 53 und 54 KrWG bedarf es nicht für Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen. 6

7 KrWG 53 (1) Gewerbsmäßig tätige Sammler und Beförderer sowie alle Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen müssen ab dem 1. Juni 2012 ihre Tätigkeit nach 53 Abs. 1 KrWG anzeigen. Konkret gilt die Anzeigepflicht für nicht erlaubnispflichtige Entsorgungsfachbetriebe Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer, soweit keine Erlaubnis nach 54 KrWG vorliegt von der Erlaubnis freigestellten Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfälle, die aufgrund einer Produktverantwortung zurückgenommen werden, Für freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommene Abfälle zur Verwertung sowie von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung nach der Altfahrzeug-Verordnung, 7

8 KrWG 53 (1) alle Sammler, Beförderer, von Elektronik- und Elektroaltgeräten sowie Altbatterien Händler und Makler sowie nicht erlaubnispflichtige öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, soweit sie mit Abfällen handeln oder diese makeln Für Sammler und Beförderer von unbelasteten Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt Beautragte Dritte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle einsammeln und befördern ist die Anzeige nach 53 KrWG erst ab 01.Juni 2014 erforderlich 8

9 KrWG 53 (1) Unterschied gewerbsmäßiger Transport von Abfällen - Transport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gewerbsmäßiger Transport von Abfällen: Sammlung und Beförderung von Abfällen durch Unternehmen, deren Unternehmenszweck ganz oder teilweise im entgeltlichen Sammeln oder Befördern von Abfällen für Dritte besteht. Das gewerbsmäßige Sammeln oder Befördern von Abfällen für Dritte setzt eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit voraus, die auf die Erzielung von Gewinn gerade durch den Transport von Abfällen gerichtet ist. Es ist auf den Zweck der angebotenen Leistung abzustellen Ein einmaliges Einsammeln oder Befördern ohne Wiederholungsabsicht ist nicht auf Dauer angelegt und damit nicht gewerbsmäßig. 9

10 KrWG 53 (1) Transport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen: Sammlung und Beförderung von Abfällen aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist kein gewerbsmäßiger Transport ist es, auch wenn der Betrieb des wirtschaftlichen Unternehmens selbst als Gewerbe anzusehen ist, in dessen Ausübung auch der Transport der im Unternehmen erzeugten Abfälle erfolgt. Kein Transport für Dritte Unternehmenszweck ist nicht ganz oder teilweise auf die entgeltliche Einsammlung oder Beförderung von Abfällen gerichtet. Bsp.: Dienstleister, Handwerker, die anfallende eigene Abfälle oder die ihrer Kunden befördern Lebensmitteleinzelhandel, der im Rahmen der Pfandpflicht gebrauchte Getränkeverpackungen transportiert. 10

11 KrWG 53 (1) Für die Anzeige gibt es bis zum Erlass einer entsprechenden konkretisierenden Verordnung keine besonderen Formvorschriften. Empfehlung: Formblatt auf der Internetseite der ZKS Abfall ( Die Übersendung der Anzeige erfolgt ohne Nachweise der Zuverlässigkeit, Sach- oder Fachkunde. Die Bestätigung des Eingangs der Anzeige durch die Behörde hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Aufgrund der getrennten Zuständigkeiten in Thüringen ist für Sammeln und Befördern das Formblatt bei der unteren Abfallbehörde; für Handeln und Makeln bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt einzureichen. Ansprechpartner bei den unteren Behörden siehe Anlage! 11

12 KrWG 53 (1) Ist die Mitführung der Anzeige im Transportfahrzeug erforderlich? In der Begründung zum KrWG (BT-Drs. 17/6052) wird dazu ausgeführt: Die unverzügliche schriftliche Bestätigung des Eingangs der Anzeige ist notwendig, damit das Unternehmen im Falle einer behördlichen Kontrolle die ordnungsgemäße Anzeige nachweisen kann. Ob dazu auch eine Mitführung im Fahrzeug erforderlich ist kann daraus nicht entnommen werden. Wird allerdings von uns empfohlen. Ein Bußgeld ist derzeit dafür nicht vorgesehen. 12

13 KrWG 53 (2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach und Sachkunde verfügen. 13

14 KrWG 53 (2) Anforderungen an Zuverlässigkeit sowie Sachund Fachkunde: Noch keine konkretisierenden untergesetzlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Anwendung allgemeiner Maßstäbe aus Gewerbeund Umweltrecht Orientierungshilfe im 8 EfbV, Unzuverlässigkeitsvermutung in 8 Abs. 2 Nr. 1 EfbV bzw. in der Vollzugshilfe zur EfbV Hinweise zur Fachkunde in der TGV sind jedoch hinsichtlich der Tätigkeit für ungefährliche Abfälle zu differenzieren Noch Ermessensspielraum der Behörde 14

15 KrWG 53 (3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde. 15

16 KrWG 53 (3) Somit ist die Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt. Eine pauschale Forderung zur Vorlage von Unterlagen, insbesondere als Bedingung/Auflage zur Anzeigenbestätigung, ist ermessensfehlerhaft. In der Regel werden immer dann Unterlagen abzufordern sein, wenn bei dem Anzeigenden berechtigte Zweifel an der Fachund Sachkunde bestehen oder Tatsachen bekannt sind, die seine Zuverlässigkeit zweifelhaft erscheinen lässt. Aus unserer Sicht sind die Anforderungen an die Fach- und Sachkunde in dem Umfang, wie es für die Erlaubnis/Transportgenehmigung bzw. BefErlV erforderlich ist, für die Handhabung von ungefährlichen Abfällen nur als Orientierungshilfe zu verstehen. Hier ist die sachgerechte Ermessensausübung der Behörde maßgeblich. 16

17 KrWG 53 (4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind Gleichwertige Nachweise im Original oder in Kopie Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. 17

18 KrWG 53 (5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. 18

19 KrWG 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis, ebenso beauftragte Dritte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Keine Erlaubnispflicht für: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind Für freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommene gefährliche Abfälle zur Verwertung sowie von Altfahrzeugen, die gem. Altfahrzeugverordnung zurückgenommen werden Für nach ElektroG ( 2 (3) ElektroG) und BattG ( 1 (3) BattG) zurückgenommene Elektroaltgeräte und Altbatterien 19

20 KrWG 54 Für nach 54 Abs. 1 KrWG erlaubnispflichtige Sammler und Beförderer gelten die konkretisieren-den Vorschriften der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) bisher Transportgenehmigung bis zum Erlass einer einheitlichen Verordnung für die Anzeige bzw. Erlaubnis von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern weiter. Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern benötigen die Erlaubnis erst ab

21 KrWG 54 Anforderungen an Fach- und Sachkunde Für Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle sind o.g. Anforderungen in der Transportgenehmigungsverordnung bzw. Beförderungserlaubnisverordnung genannt Für Händler und Makler auch anwendbar, aufgrund der Systematik des KrWG - einheitliches Anforderungsprofil an Sammler, Beförderer, Händler und Makler. Allerdings nur als Orientierungshilfe für Unternehmen und Vollzugsbehörden Speziell auf die Tätigkeit von Händlern und Maklern zugeschnittene Lehrgänge gibt es derzeit noch nicht, so dass diese auch nicht eingefordert werden können. Sofern doch, sollte ein gewisser Übergangszeitraum eingeräumt werden Vordrucke entsprechend der Transportgenehmigungsverordnung bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung können auch für die Erlaubnis von Händlern und Maklern verwendet werden. 21

22 KrWG KrWG Kennzeichnung der Fahrzeuge A-Schild-Pflicht Nur für gewerbliche Sammler und Beförderer (zwei rückstrahlende weiße Warntafeln) Für Entsorgungsfachbetriebe für den vom öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten A-Schild-Pflicht gilt unabhängig davon, ob gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle bzw. ob Abfälle zur Beseitigung oder zur Verwertung transportiert werden 22

23 KrWG 55 A-Schildpflicht gilt nicht für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Bsp.: Dienstleister, Handwerker, die anfallende eigene Abfälle oder die ihrer Kunden befördern Da es aufgrund der Vielzahl von Fahrzeugen zu Engpässen bei der Lieferung entsprechender Schilder kommen kann sollte bis zum 1. September 2012 davon abgesehen werden, bei Entsorgungsfachbetrieben als auch bei allen Sammlern und Beförderern nach neuer Rechtslage vom Bußgeldtatbestand der 69 Abs. 1 Nr. 13 KrWG Gebrauch zu machen. 23

24 KrWG 55 Kennzeichnung erfolgt gem. 10 Abfallverbringungsgesetz vom Ausführung des Schildes: 40 cm breit 30 cm hoch Buchstabe A : 20 cm hoch, schwarz Schriftstärke 2 cm Vorn und hinten deutl. sichtbar anzubringen Bei Zügen hintere Tafel an Rückseite des Anhängers 24

25 KrWG 55 Fragen Müssen Neumöbeltransporte und montagen und die Entsorgung/ Rück-transport alter Küchen oder Möbel/-teile, elektrischer Geräte (Kühlschränke, Herde usw.) zur Entsorgung (unter Umständen kostenpflichtige Entsorgung!) ein A-Schild haben? Kein A-Schild Ist A-Schild bei Beräumung der Wohnräume von Messies (teilweise Gefahr für die Gesundheit) erforderlich? A-Schild, da in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass dafür eine Firma zum Einsatz kommt deren Tätigkeit auf das Entsorgen der Abfälle (gewerbsmäßig) ausgerichtet ist 25

26 KrWG Rechtsverordnungen Rechtsverordnung zum 53, 54, 55 KrWG Ermächtigungsgrundlage nach 53 Abs. 6, 54 Abs. 7 und 55 Abs. 2 KrWG zu weitergehenden Regelungen Anzeige Form, Inhalt, Verfahren zur Erstattung der Anzeige Anforderungen an Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde und deren Nachweis Verfahren zur Erstattung der Anzeige in elektronischer Form zu führen ist Ausnahmen von der Anzeigepflicht Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit aus EU-Rechtsvorschriften 26

27 KrWG Rechtsverordnungen Erlaubnis Antragsunterlagen, Form, Inhalt und Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis Anforderungen an Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde und deren Nachweis Fristen für erneute Prüfung Verfahren in elektronischer Form Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Anforderungen an die Erlaubnispflichtigen und deren Tätigkeit aus EU-Rechtsvorschriften Mitführungspflicht von Unterlagen beim Transport A-Schild Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht Das BMU beabsichtigt, bis Mitte dieses Jahres einen ersten (Roh) Entwurf für eine Verordnung über Anforderungen an die Anzeige und Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler auf der Grundlage des 53 Absatz 6 und 54 Absatz 7 KrWG zu erstellen. 27

28 Zusammenfassung Sammler/Beförderer Bisherige Rechtslage bis Transportgenehmigungspflicht neue Rechtslage ab Erlaubnispflicht Anzeigepflicht Für wen? Für was? gewerbsmäßige Einsammler und Beförderer -gefährliche und ungefährliche Abfälle zur Beseitigung -gefährliche Abfälle zur Verwertung Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ab Anzeigepflicht: ungefährliche Abfälle -Erlaubnispflicht: gefährliche Abfälle 28

29 Zusammenfassung Sammler/Beförderer bisherige Rechtslage bis Transportgenehmigungspflicht neue Rechtslage ab Erlaubnispflicht Anzeigepflicht Für wen/was nicht? -ungefährliche Abfälle zur Verwertung -im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen -Entsorgungsfachbetriebe -öre sowie deren beauftragte Dritte -Erdaushub, Straßenaufbruch, Bauschutt ohne Verunreinigungen durch Schadstoffe -Freiwillige oder verordnete Rücknahme von gefährlichen Abfälle zur Verwertung -Freiwillige Rücknahme von Abfällen zur Beseitigung (wenn Freistellung vorliegt) -Rücknahme von Altfahrzeugen im Rahmen Altfahrzeug-V -Rücknahme von Elektroaltgeräten und Batterien im Rahmen des ElektroG und BattG keine Erlaubnispflicht (gefährliche Abfälle): -Entsorgungsfachbetriebe, (aber Anzeigepflicht) -Rücknahme von Elektroaltgeräten und Batterien im Rahmen des ElektroG und BattG (aber Anzeigepflicht) -Für freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommene gefährliche Abfälle zur Verwertung sowie von Altfahrzeugen, die gem. Altfahrzeugverordnung zurückgenommen werden (Anzeigepflicht) -öre (keine Anzeigepflicht) -Erlaubnispflicht für beauftrage Dritte des ÖrE 29

30 Zusammenfassung Sammler/Beförderer A-Schild Übergangsbe stimmungen bisherige Rechtslage bis Transportgenehmigungspflich t nur für genehmigungspflichtige Transporte neue Rechtslage ab Erlaubnispflicht Anzeigepflicht für alle Sammler und Beförderer Ausnahme: Sammler und Beförderer von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Efb Beauftragte Dritte des ÖrE -Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen erst ab Weitergeltung von Transportgenehmigungen als Beförderungserlaubnis 30

31 Zusammenfassung Sammler/Beförderer Voraussetzungen für Sammler und Beförderer bis ab gefährliche Abfälle Transportgenehmigung bzw. Efb-Zertifikat Beförderungserlaubnis bzw. Efb-Zertifikat (mit Anzeige der Beförderertätigkeit) Ausnahme für öre nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung Transportgenehmigung bzw. Efb-Zertifikat Anzeige der Beförderertätigkeit nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung frei Anzeige der Beförderertätigkeit 31

32 Zusammenfassung Handeln/Makeln Bisherig. Rechtslage Anzeige gemäß 53 KrWG Erlaubnis gem. 54 Händler Keine Genehmigun g Anzeige für ungefährliche Abfälle erforderlich, es sei denn es liegt eine Erlaubnis gem. 54 KrWG vor Gilt auch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Und Efb für Handeln Erlaubnis für gefährliche Abfälle erforderlich Ausgenommen öffentlichrechtliche Entsorgungsträger Ausgenommen Efb für Handeln Registerpflichten 49 Makler Genehmigun g für Vermittlungs geschäfte gem. 50 KrW-/AbfG Anzeige für ungefährliche Abfälle erforderlich, es sei denn es liegt eine Erlaubnis gem. 54 KrWG bzw. Genehmigung nach 50 KrW-/AbfG vor Gilt auch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Und Efb für Makeln Erlaubnis für gefährliche Abfälle erforderlich Eine noch gültige oder unbefristete Vermittlergenehmigung gilt als Erlaubnis nur für Makeln fort Ausgenommen öffentlichrechtliche Entsorgungsträger Ausgenommen Efb für Makeln Registerpflichten 49 32

33 Behördenzuständigkeit 54 KrwG - Erlaubnispflicht (Gefährliche Abfälle) Getrennte Zuständigkeit: Sammler, Beförderer Kreise, Kreisfr. Städte Händler, Makler TLVwA (Ref ) Doppelte Beantragung auch mit Formular (pdf-datei) und Antragsunterlagen 53 KrwG Anzeigepflicht (nicht gefährliche Abfälle) Getrennte Zuständigkeit: Sammler, Beförderer Kreise, Kreisfr. Städte Händler, Makler TLVwA (Ref ) Doppelte Beantragung auch mit Formular (pdf-datei) und Antragsunterlagen Zuverlässigkeit und Fach-/ Sachkunde muss der Behörde nachgewiesen werden Behörde kann den Nachweis von Zuverlässigkeit und Fach-/Sachkunde verlangen Behörde muss zur Beförderungserlaubnis entscheiden (mit Nebenbestimmungen) Behörde kann die Tätigkeit mit Befristungen, Auflagen bzw. Nebenbestimmungen einschränken 33

34 KrWG 53, 54, 55 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Monika Grimm Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 430 Tel.:

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