Der Mindestlohn - Nichts tun wird teuer Mindestlohngesetz und Tarifvertrag Land- und Forstwirtschaft Auswirkungen auf die Praxis
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- Alfred Weber
- vor 8 Jahren
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1 Der Mindestlohn - Nichts tun wird teuer Mindestlohngesetz und Tarifvertrag Land- und Forstwirtschaft Auswirkungen auf die Praxis Landau,
2 Ihr Referent Andreas Islinger Informations- und Steuerfachabteilung der ECOVIS BayLa-Gruppe Tätigkeitsschwerpunkte: Lohnsteuer und Sozialversicherung für Arbeitnehmer Einkommensteuer Betriebliche Altersvorsorge Referent: Andreas Islinger 2
3 Agenda 1. Überblick über das MiLoG 2. Ausnahmen: Persönlicher Anwendungsbereich 3. Übergangsregelung des 24 MiLoG 4. Besonderheiten in der Land und Forstwirtschaft 5. Haftungs- und Bußgeldrisiken Referent: Andreas Islinger 3
4 Quelle: Referent: Andreas Islinger 4
5 Überblick über das Mindestlohngesetz Allgemeines In Kraft getreten am Ab dem gilt der allgemeine Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde Der Mindestlohn wird zukünftig alle 2 Jahre angepasst, erstmals mit Wirkung zum Der Mindestlohnanspruch ist nachrangig zu anderen Mindestlohnregelungen, soweit diese den Mindestlohn von 8,50 Euro nicht unterschreiten (Ausnahme Übergangsregelung für allgemeinverbindliche Tarifverträge) Referent: Andreas Islinger 5
6 Überblick über das Mindestlohngesetz Definition des Mindestlohns 1 Mindestlohn (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohn durch den Arbeitgeber. (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Festvergütung pro Zeitstunde: 8,50 Bruttolohn Maßgebend: Beschäftigungsort in Deutschland Gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bruttoarbeitsstunden x 8,50 Bruttoarbeitslohn Maßgebend sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Monat Durchschnittsbetrachtung wohl möglich (Formel: 40 Std./Woche x 13 3) Referent: Andreas Islinger 6
7 Überblick über das Mindestlohngesetz Beispiel zum Mindestlohn: Arbeitnehmer A, monatliche vertraglich vereinbarte Arbeitszeit 100 Stunden 1. Monatslohn beträgt Stunden x 8,50 = 850,00 Mindestlohn ist eingehalten! 2. Monatslohn beträgt Stunden x 8,50 > 835,00 Mindestlohn nicht eingehalten! Arbeitgeber muss Monatslohn auf 850,00 aufstocken. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind unwirksam. Referent: Andreas Islinger 7
8 Überblick über das Mindestlohngesetz Vergütungsbestandteile und deren Einbeziehung in den Mindestlohn Folgende Vergütungsbestandteile sind nicht in den Mindestlohn einzubeziehen: Vermögenswirksame Leistungen (VWL) Sonn-, Feiertags-, Nachzuschläge, (Wechsel-) Schichtzulagen, Überstundenzuschläge, Gefahrenzulagen, Schmutzzulagen Akkordprämien (Akkordlohn jedoch möglich!) und Qualitätsprämien Auslagenersatz (Fahrtkosten, Reisekosten etc.) Leistungen aus sozialen Gründen / Belohnung (Kinderzuschläge, Jubiläumszahlungen) Trinkgelder Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung Referent: Andreas Islinger 8
9 Überblick über das Mindestlohngesetz Vergütungsbestandteile und deren Einbeziehung in den Mindestlohn Folgende Vergütungsbestandteile sind in den Mindestlohn einzubeziehen oder nur bei richtiger Gestaltung einzubeziehen: Grundlohn (Stunden-, Fest-, Stück-, Akkordlohn) Boni, Tantiemen, Erfolgsbeteiligungen (je nach Ausgestaltung) Provisionen (je nach Ausgestaltung) Zulagen, wenn sie zur Normalleistung des Arbeitnehmers gehören Entgeltumwandlung in betriebliche Altersversorgung Sonderzahlungen (13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, usw.) à Problem der Fälligkeit nach 2 Abs. 1 MiLoG à Lösung: Sonderzahlungen auf 12 Monate verteilen! Ist bei Akkord- und Stücklohn sowie Gehalt eine Sicherstellung des Mindestlohns nicht möglich, muss auf Stundenlohn umgestellt werden! Referent: Andreas Islinger 9
10 Überblick über das Mindestlohngesetz 40 Stunden/Woche Arbeitszeit im Januar: 173,33 Stunden Mindestlohnanspruch im Januar: 173,33 Stunden x 8,50 Euro = 1.473,31 Euro brutto Anrechnung der Vorauszahlung auf die Provision ist grundsätzlich fraglich àfazit: Mindestlohn wird unterschritten! Referent: Andreas Islinger 10
11 Überblick über das Mindestlohngesetz Praxistipps zu den Lohnbestanteilen: Neuverträge: Weitgehende Reduzierung von Lohnbestandteilen auf Festvergütung Keine vertragliche Vereinbarung von 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde, da Mindestlohn zum erhöht werden wird Keine Sonderzahlungen mehr aufnehmen (verteilen auf 12 Monate) Altverträge: Einvernehmliche Umstellung auf möglichst wenige Lohnbestandteile, sodass möglichst mit der Festvergütung der Mindestlohn erreicht wird Jahressonderzahlungen einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer monatlich zu je 1/12 auszahlen Referent: Andreas Islinger 11
12 Überblick über das Mindestlohngesetz Minijob und Mindestlohn Auswirkungen auf Minijobber (450 ): Verträge müssen kontrolliert und ggf. schriftlich gefasst werden: Wird unter Berücksichtigung eines (neuen) Stundenlohns von 8,50 das regelmäßig erzielte monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 450 nicht überschreiten? Lösungsansatz: Korrektur beim Faktor Arbeitszeit vornehmen Maximale monatliche Arbeitszeit eines Minijobbers: 52 Stunden (exakt: 52,9 Std.) Bei einer monatlichen Arbeitszeit von mehr als 52 Stunden: Mini-Jobber wären seit dem sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Referent: Andreas Islinger 12
13 Überblick über das Mindestlohngesetz Aufzeichnungspflichten Geringfügig Beschäftigte in allen Branchen (Minijobber und kurzfristig Beschäftigte) mit Ausnahme der Minijobs im Privathaushalt und alle Arbeitnehmer die in den Wirtschaftsbereichen nach 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) Baugewerbe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe Schaustellergewerbe Unternehmen der Forstwirtschaft Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau vom Messen und Ausstellungen beteiligen Fleischwirtschaft tätig sind. Referent: Andreas Islinger 13
14 Überblick über das Mindestlohngesetz Aufzeichnungspflichten Besondere Aufzeichnungspflichten 17 MiLoG (eigentlich ab ) Beginn der täglichen Arbeitszeit Ende der täglichen Arbeitszeit Dauer der täglichen Arbeitszeit (d. h. auch die Pausenzeiten) Bis spätestens zum Ablauf eines siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre, ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunktes aufzubewahren à Bei der Kontrolle durch den Zoll müssen die Unterlagen bereitgehalten werden! à Verordnung zur Erleichterung der Aufzeichnungspflichten bei mobilen Tätigkeiten ist verabschiedet und soll veröffentlich werden. Referent: Andreas Islinger 14
15 Überblick über das Mindestlohngesetz Besondere Aufzeichnungspflichten 17 MiLoG Gerne stellen wir Ihnen eine Vorlage zur Verfügung. Sprechen Sie Ihre Kanzlei darauf an. Referent: Andreas Islinger 15
16 Überblick über das Mindestlohngesetz Fälligkeit des Mindestlohns und Bußgelder Fälligkeit des Mindestlohns ( 2 Abs. 1 MiLoG): Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt a. M.) des Monats, der auf den Monat folgt, an dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu bezahlen. Beispiel: Januarlohn 2015 spätestens am zu zahlen! Referent: Andreas Islinger 16
17 Überblick über das Mindestlohngesetz Arbeitszeitkonten Öffnungsklausel für Arbeitszeitkonten nach 2 Abs. 2 MiLoG: Mehrarbeit kann auf schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden Innerhalb von 12 Monaten auszugleichen (bezahlte Freistellung oder Zahlung des Mindestlohns) Arbeitszeitkonten, die über den Zeitraum eines Jahres hinausgehen, sind nach MiLoG nicht mehr zulässig. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen 2 Abs. 2 MiLoG gilt nur, wenn die vereinbarte Arbeitszeit + Überstunden einen Grundlohn je Zeitstunde von unter 8,50 ergibt. Folge: Laut Gesetzeswortlaut sind dann zwei Arbeitszeitkonten zu führen, nämlich normales Arbeitszeitkonto und MiLoG-Arbeitszeitkonto Referent: Andreas Islinger 17
18 Überblick über das Mindestlohngesetz Beispiel zum Arbeitszeitkonto: Arbeitnehmer A, monatliche Arbeitszeit 98 Stunden, 2 Überstunden 1. Monatslohn Stunden x 8,50 = 850,00 (850 : 100 Std. = 8,50 ) à Überstunden können in normales Arbeitszeitkonto, da Mindestlohn bereits gezahlt 2. Monatslohn Stunden x 8,50 > 835,00 (835,00 : 100 Std. = 8,35 ) à Überstunden müssen auf MiLoG-Arbeitszeitkonto, da Mindestlohn bisher nicht gezahlt 3. Monatslohn Stunden x 8,50 > 800 (800 : 100 Std. = 8 aber 800 : 98 Std = 8,16 ) à Grundlohn liegt unter 8,50 à Mindestlohn nicht erfüllt! Referent: Andreas Islinger 18
19 Überblick über das Mindestlohngesetz Generalunternehmerhaftung 13 MiLoG i. V. m. 14 AEntG Haftung für das Nettoentgelt Auftraggeber kann direkt und unmittelbar von den fremden Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden (verschuldensunabhängig) Wohl auch Haftung bei insolvenzbedingtem Zahlungsausfall Referent: Andreas Islinger 19
20 Überblick über das Mindestlohngesetz Generalunternehmerhaftung: mögliche vorkehrende Maßnahmen Sorgfältige Auswahl der Auftragnehmer durch den Auftraggeber Plausibilitätsprüfung des Angebots: Kann die Leistung des Auftragnehmers bei Zahlung des Mindestlohns überhaupt gewinnbringend erbracht werden? Aufnahme einer Garantie des Auftragnehmers über die stetige und fristgerechte Zahlung des Mindestlohns im Vertrag Vereinbarung zur Verpflichtung des Auftragnehmers zum monatlichen Nachweis über die Zahlung des Mindestlohns im Vertrag Ggf. zusätzlich Vertragsstrafe aufnehmen Vereinbarung einer Informations- oder Zustimmungserfordernis für den Einsatz von Nachunternehmern durch den Auftraggeber Verwertbare Sicherheitsleistung für das Haftungsrisiko Vereinbarung eines (außerordentlichen) Sonderkündigungsrechts Referent: Andreas Islinger 20
21 Agenda 1. Überblick über das MiLoG 2. Ausnahmen: Persönlicher Anwendungsbereich 3. Übergangsregelung des 24 MiLoG 4. Besonderheiten in der Land und Forstwirtschaft 5. Haftungs- und Bußgeldrisiken Referent: Andreas Islinger 21
22 Ausnahmen: Persönlicher Anwendungsbereich Das MiLoG gilt nicht für: Besondere Praktikantengruppen: Praktikum wird verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung geleistet, Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten oder die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten. Hier darf kein solches Praktikumsverhältnis zuvor schon zum ausbildenden Unternehmen bestanden haben. Schließlich sind auch Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach 54a SBG III teilnehmen, ausgenommen. à Nach Abschluss des Studiums sind Praktika stets mindestlohnpflichtig! Schriftlicher Praktikumsvertrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit unterzeichnet werden! 2 Abs. 1a NachwG Referent: Andreas Islinger 22
23 Ausnahmen: Persönlicher Anwendungsbereich Das MiLoG gilt nicht für: Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung Auszubildende und Ehrenamtliche Langzeitarbeitslose Schließlich werden in 22 IV MiLoG Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos (ein Jahr oder länger) waren, in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung von der Geltung des Mindestlohns ausgenommen. ACHTUNG: Nicht als Ausnahme erfasst sind Saisonarbeitskräfte und die Beschäftigung von Rentnern, die in der politischen Diskussion häufiger erwähnt worden waren. Referent: Andreas Islinger 23
24 Ausnahmen: Persönlicher Anwendungsbereich Weitere Sonderregelungen: Zeitungszusteller Stufenweise Einführung des Mindestlohns Ab mindestens 75 % des geltenden Mindestlohns (6,38 ) Ab mindestens 85 % des geltenden Mindestlohns (7,23 ) Ab bis mindestens 8,50 Mindestlohn Ab mindestens der festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn Ausdehnung der kurzfristigen Beschäftigung (befristet auf vier Jahre bis ) Statt bisher 50 Tagen bzw. zwei Monaten Ausdehnung auf 70 Tage bzw. drei Monaten Die Höhe des Mindestlohns wird dadurch nicht beeinflusst Referent: Andreas Islinger 24
25 Agenda 1. Überblick über das MiLoG 2. Ausnahmen: Persönlicher Anwendungsbereich 3. Übergangsregelung des 24 MiLoG 4. Besonderheiten in der Land und Forstwirtschaft 5. Haftungs- und Bußgeldrisiken Referent: Andreas Islinger 25
26 Übergangsregelung des 24 MiLoG Für den Fall, dass für die konkrete Branche ein für allgemein-verbindlich erklärter Mindestlohntarifvertrag besteht, geht dieser bis zum dem MiLoG vor. Die Unterschreitung des Mindestlohns betrifft derzeit folgende Tarifverträge: Friseurhandwerk Fleischverarbeitung Leiharbeit Wäschereidienstleistungsgewerbe Gebäudereiniger Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau Für diese Branchen gelten die Aufzeichnungspflichten ebenfalls! à Besteht ein gültiger Tarifvertrag oder gilt das AEntG bzw. das AÜG können ggf. höhere Tariflöhne zu zahlen sein! Referent: Andreas Islinger 26
27 Agenda 1. Überblick über das MiLoG 2. Ausnahmen: Persönlicher Anwendungsbereich 3. Übergangsregelung des 24 MiLoG 4. Besonderheiten in der Land und Forstwirtschaft 5. Haftungs- und Bußgeldrisiken Referent: Andreas Islinger 27
28 Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft Der Mindestlohntarifvertrag für LuF und Gartenbau Ost West Ab ,20 7,40 Ab ,90 8,00 Ab ,60 Ab ,10 Ab Gesetzlicher Mindestlohn Gilt auch für Nebenbetriebe. Maßgeblich ist die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft. Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung fällt der Tarifvertrag unter die Anwendung des AEntG à Aufzeichnungspflichten sind einzuhalten! Referent: Andreas Islinger 28
29 Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft Mitarbeitende Familienangehörige (MiFa s) Nur familiäre Mitarbeit in geringem Umfang zulässig Ersetzt der MiFa eine Arbeitskraft, so besteht grundsätzlich Mindestlohnpflicht Referent: Andreas Islinger 29
30 Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft Anrechnung bzw. Verrechnung von Kost und Logis Anrechnung von Sachbezugswerten ist nicht möglich! Verrechnung (separater Miet- und Arbeitsvertrag): Tatsächliche Ausbezahlung muss erfolgen (keine Verrechnung bei Auszahlung) Es darf keine Verpflichtung vorliegen! Freie Wahl des Arbeitnehmers! Nur Anerkennung der amtlichen Sachbezugswerte Nur der pfändbare Teil des Einkommens kann als Sachbezug gewährt werden (Lohn der 1.045,04 Euro netto übersteigt) Referent: Andreas Islinger 30
31 Maßnahmenplan Mindestlohn Seit : 1. Für jedes Arbeitsverhältnis muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen (besonders bei Praktikanten!) 2. Umsetzung der Aufzeichnungspflichten (falls notwendig!) 3. Bei schwankenden Vergütungen und Arbeitszeiten monatlich die Einhaltung des Mindestlohns kontrollieren 4. MiLoG-Arbeitszeitkonto bei Bedarf schriftlich vereinbaren 5. Ggf. Prüfung und Anpassung der Arbeitsverträge durch einen Rechtsanwalt 6. Auftraggeber: Verpflichtungserklärung der Subunternehmer und Verleiher Referent: Andreas Islinger 31
32 Agenda 1. Überblick über das MiLoG 2. Ausnahmen: Persönlicher Anwendungsbereich 3. Übergangsregelung des 24 MiLoG 4. Besonderheiten in der Land und Forstwirtschaft 5. Haftungs- und Bußgeldrisiken Referent: Andreas Islinger 32
33 Haftungs- und Bußgeldrisiken Eine spätere Zahlung sowie eine Unterschreitung des Mindestlohns bzw. ein Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten ist nach 20, 21 MiLoG eine Ordnungswidrigkeit. Bußgelder bis bei Mindestlohnverstößen Bußgelder bis bei Verstößen gegen Aufzeichnungs- und Meldepflichten Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge Ggf. Bußgeld- bzw. Strafverfahren wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeträgen (und ggf. Lohnwucher) Prüfung durch Sozialversicherungsprüfer und Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) Referent: Andreas Islinger 33
34 Haftungsausschluss Die vorangegangenen Ausführungen im Vortrag stellen eine Auslegung des Gesetzestextes des Mindestlohngesetzes unter Zuhilfenahme der derzeitig verfügbaren Literatur und Kommentierung dar. Wie die Zollverwaltung, Deutsche Rentenversicherung und Arbeits- und Sozialgerichte das Gesetz auslegen und deuten werden, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Alle Ausführungen sind somit mit einer gewissen Rechtsunsicherheit behaftet. Eine abweichende Auslegung durch die Rechtsprechung kann nicht ausgeschlossen werden. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über Besonderheiten in Ihrer Branche. Je nach Wirtschaftszweig und Bundesland können auch höhere Mindestlöhne gelten. Bitte prüfen Sie für Ihr Unternehmen, welchen Mindestlohn bzw. Tariflohn Sie zu zahlen haben. Referent: Andreas Islinger 34
35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! "Klar ist: Einen gesetzlichen flächendeckenden Mindestlohn wird es mit uns nicht geben, da er Hunderttausende von Arbeitsplätzen kosten würde. Roland Pofalla (damals Generalsekretär der CDU) Mindestlohn für alle, mehr Lohn für alle, Friede, Freude, Eierkuchen - das ist in der Regel nicht die richtige Position, sondern eine differenzierte Herangehensweise erweist sich in der Regel als erfolgreicher. Christian Wulff (damals Ministerpräsident in Niedersachsen) Referent: Andreas Islinger 35
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