VERORDNUNG ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSPROGRAMM

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1 Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Weitra beschließt in seiner Sitzung vom unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen folgende VERORDNUNG 1 ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSPROGRAMM Gemäß den 13 bis 21 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl , wird hiermit das örtliche Raumordnungsprogramm 2004 der Stadtgemeinde Weitra erlassen. 2 ENTWICKLUNGSKONZEPT 1. Das Entwicklungskonzept stellt ein Leitbild für die langfristige Entwicklung der Stadtgemeinde Weitra dar und ist Bestandteil dieser Verordnung. Integrierende Bestandteile des Entwicklungskonzeptes sind die mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehene Plandarstellung sowie die ergänzenden Erläuterungen. ALLGEMEINES ENTWICKLUNGSZIEL 2. Oberstes Ziel dieses Raumordnungsprogrammes ist die Erhaltung und Gestaltung des Gemeindegebietes entsprechend dem Entwicklungskonzept als geeigneter Lebensraum für die ansässige Bevölkerung, sowie die Schaffung der nötigen Voraussetzungen um ausreichende Erwerbs-, Wohn- und Erholungsmöglichkeiten für die Bevölkerung zu gewährleisten. BEVÖLKERUNGSENTWICKLUNG 3. Zur Sicherung der sozialen Strukturen und zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur wird zumindest die Beibehaltung der Bevölkerungszahlen angestrebt. 3 BESONDERE ZIELE Aufgrund der Leitziele des NÖ. ROG 1976, der Ergebnisse der durchgeführten Grundlagenforschung sowie in Übereinstimmung mit dem Entwicklungskonzept werden nachstehende Ziele festgelegt: Seite 1

2 1. Funktionelle Gliederung des Gemeindegebietes Auf Grund der Festlegungen der überörtlichen Raumordnungsprogramme soll die Stadtgemeinde Weitra die Funktion eines zentralen Ortes der Stufe II erfüllen. Weiters ist Weitra allgemeiner Standort und Eignungsstandort für den Fremdenverkehr. Weitra ist im Gewerbe- und Industrieraumordnungsprogramm als Standort festgelegt. Die Gemeinde ist auch Förderungsgebiet 1. Ordnung für Gewerbe und Industrie. Die Katastralgemeinde Weitra soll vorrangig die Funktion eines zentralen Standortes der Stufe II sowie eines Wohn-, Erwerbs- und Fremdenverkehrsstandortes erfüllen. Die Katastralgemeinden Brühl, Großwolfgers, Spital und St. Wolfgang sollen vorrangig die Funktion eines Wohn- und Agrarstandortes erfüllen. Die Katastralgemeinden Oberwindhag, Reinprechts, Sulz, Walterschlag und Wetzles sollen vorrangig die Funktion eines Agrar- und Wohnstandortes erfüllen. 2. Naturraum 1. Die Landschaft ist in ihrer Eigenart zu erhalten und vor umweltschädlichen Einflüssen weitgehendst zu bewahren, andererseits aber den Erholungssuchenden aufzuschließen. Ein ausgewogener Naturhaushalt als Lebensgrundlage ist zu sichern. 2. Zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Trink- und Nutzwasser ist die Reinhaltung des Grundwassers und der Oberflächengewässer durch Ausnützung der gesetzlichen Möglichkeiten anzustreben. 3. Die in der Grundlagenforschung als ökologisch schutzwürdig und landschaftlich erhaltenswert ausgewiesenen Flächen sollen in ihrem Bestand gesichert und ausgeweitet werden. Ein Biotopverbundsystem ist, ausgehend von den ökologisch schutzwürdigen Flächen, zumindest in Teilbereichen anzustreben. 4. Raumbildende und ortsprägende Gehölzgruppen, Alleen und Einzelbäume sowie Ufergehölzstreifen sind zu erhalten und lückige Bestände zu ergänzen. 5. Durch gemischte Aufforstungen soll die Umgestaltung und Auflockerung der Fichten- und Föhrenmonokulturen vorangetrieben werden. Seite 2

3 3. Siedlungsentwicklung und Ortsbild 1. Die Ausweisung von Bauland hat nach den Grundsätzen der Erhaltung der Lebensqualität sowie einer aktiven Ortsbildpflege zu erfolgen. 2. Die Stadtgemeinde Weitra soll verstärkt eine aktive Bodenpolitik betreiben, um die Siedlungsentwicklung positiv beeinflussen zu können. 3. Bei etwaigen Änderungen dieses örtlichen Raumordnungsprogrammes soll die Ausweisung von Wohnbauland, entsprechend den Forderungen des Raumordnungsgesetzes, ausschließlich im Anschluss an bestehende Siedlungen nach den Zielsetzungen des Entwicklungskonzeptes erfolgen, um kompakte Siedlungskörper zu erhalten und die Zersiedlung zu verhindern. 4. Eine Verdichtung durch Bebauung noch unbebauter Parzellen innerhalb der Ortsverbände ist anzustreben, um eine ökonomische Ausnutzung des Baulandes und deren Grundausstattung zu erreichen. 5. Die wirtschaftliche Erschließung des Baulandes hat durch die Weiterführung bestehender Straßenzüge, den Ausbau bestehender Wege, sowie die Berücksichtigung wirtschaftlicher Parzellentiefen zu erfolgen. 6. In Weitra ist die überwiegend bodenständige Bauweise und Bauform zu erhalten. Neu-, Zu- und Umbauten haben sich in das bestehende Ortsbild einzugliedern. 7. Der für das Orts- und Landschaftsbild charakteristische Baumbestand (Baumgruppen, Einzelbäume) soll erhalten bleiben. 8. Die charakteristischen Angerbereiche in den Ortschaften der Stadtgemeinde Weitra sollen, so wie bisher, von einer Bebauung, auch mit landwirtschaftlich genutzten Nebengebäuden, freigehalten werden. 9. Um Störungen für Wohngebiete zu vermeiden, sollen etwaige, zukünftige Betriebsflächen in entsprechender Entfernung von Wohngebieten (unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung) räumlich zusammengefaßt werden. 10. Die wenigen Wohngebäude außerhalb der Ortschaften sollen in ihrem Bestand gesichert und maßvolle Erweiterungen ermöglicht werden. Nach einer Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung sollen sie als Wohnhäuser Verwendung finden können. 4. Wirtschaft 1. Die Erhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Strukturen und die Schaffung von günstigen Produktionsbedingungen für eine rentable Land- und Forstwirtschaft sind als vorrangige Ziele im Hinblick auf Arbeitsplatzsicherung und landschaftspflegerische Funktion der Landwirtschaft, nicht zuletzt im Hinblick auf die Fremdenverkehrsentwicklung, anzustreben. Seite 3

4 2. Durch die Freihaltung der höherwertigen Böden des Gemeindegebietes für die Landwirtschaft, soll eine Beeinträchtigung der Produktionsvoraussetzung für die Landwirtschaft durch andere Nutzung vermieden werden. 3. Im Bereich der Landwirtschaft sollen Zuerwerbsmöglichkeiten durch a) den Fremdenverkehr ("Urlaub am Bauernhof") b) die Forcierung alternativer Produkte (Schafzucht, Anbau von Mohn, Gewürzen, Heilkräuter, etc.) erschlossen werden. 4. Der Fremdenverkehr soll durch die Verbesserung des Angebotes entsprechend der im Fremdenverkehrsraumordnungsprogramm ausgewiesenen Funktion als Eignungsstandort ausgebaut und vorrangig auf den Ruhe- und Erholungs-Fremdenverkehr sowie den kinderfreundlichen Familienurlaub ausgerichtet werden. Auch das touristische Potential, das in den letzten Jahren durch den Golfplatz und die nahe gelegene Kuranstalt in Harbach entstanden ist, soll dabei Berücksichtigung finden. Außerdem soll das Wanderwegnetz weiter ausgebaut und nach Maßgabe der finanziellen Mittel, das Angebot an Freizeiteinrichtungen, auch für die ortsansässige Bevölkerung, weiter verbessert werden. 5. Zur Ansiedlung von Betrieben als Voraussetzung für die Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten der Bevölkerung sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die sich durch die Lage der Stadtgemeinde Weitra im Förderungsgebiet 1. Ordnung des Gewerbe- und Industrieraumordnungsprogrammes ergeben. Außerdem sollen für bestehende Betriebe, soweit diese nicht von Wohngebieten umgeben sind, Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen werden. 5. Verkehr 1. Alle öffentlichen Gemeindestraßen sollen in Übereinstimmung mit der Entwicklung der Bebauung schrittweise ausgebaut und staubfrei gemacht werden. 2. Die fußläufigen Verbindungen in den Ortschaften sollen erhalten und bei Bedarf zusätzlich zum Straßennetz ausgebaut werden. 3. Das öffentliche Verkehrsmittelangebot soll besonders in Bezug auf den Berufspendlerverkehr, aber auch auf den Fremdenverkehr verbessert werden. 4. Überörtliche Verkehrsverbindungen sollen in ihrer Funktion erhalten und von diese Funktion störende Verkehrsmaßnahmen (neue Knotenpunkte, Einschränkungen für den Kfz-Verkehr...) freigehalten werden. 5. Die Schmalspurbahn soll zumindest in der derzeit geführten Form erhalten bleiben. Seite 4

5 6. Ver- und Entsorgung 1. Alle gewidmeten Wohngebiete sollen nach Maßgabe der finanziellen Mitteln mit allen Ver- und Entsorgungseinrichtungen erschlossen werden. 2. Die Nahversorgung der Bevölkerung mit Gütern des kurzfristigen Bedarfes ist sicherzustellen. 3. Die Trassen der E-Freileitungen sollen von jeglicher Bebauung freigehalten werden. 4 FLÄCHENWIDMUNGSPLAN Die vom Ingenieurkonsulenten für Raumplanung und Raumordnung, Dipl.-Ing. Karl Heinz Porsch, 3950 Gmünd, unter der GZ 107 verfasste Plandarstellung stellt den Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Weitra dar. Die Plandarstellung besteht aus sechs Blättern und bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Die darin enthaltenen Widmungs- und Nutzungsarten werden hiermit festgelegt bzw. wo es sich um überörtliche Planungen handelt, kenntlich gemacht. 5 BAUBEHÖRDLICHE MASSNAHMEN 1. Die im 3 angeführten Ziele werden nach Maßgabe der finanziellen Mitteln durch die Überarbeitung des rechtskräftigen Bebauungsplanes sowie seiner Bebauungsvorschriften verwirklicht. 2. Die Freigabe der Aufschließungszonen in den Katastralgemeinden Weitra, Oberwindhag, Reinprechts, Spital und St. Wolfgang zur Bebauung und Parzellierung erfolgt dann, wenn der konkrete Bedarf abgeleitet werden kann und folgende Bedingungen erfüllt sind: KG. Weitra BW-A1, BW-A2: wirtschaftliche Nutzung des Wohnbaulandes sowie der bestehenden und geplanten Infrastruktur sicher stellt BW-A3, BW-A4: wirtschaftliche Nutzung des Wohnbaulandes sowie der geplanten Infrastruktur sicher stellt - Festlegung und Sicherstellung der für die Verkehrserschließung notwendigen Verkehrsflächen Seite 5

6 KG. Oberwindhag BA-A1: wirtschaftliche Nutzung des Wohnbaulandes sowie der bestehenden und geplanten Infrastruktur durch die Schaffung von mindestens 3 Bauparzellen sicher stellt KG. Reinprechts BW-A5: wirtschaftliche Nutzung des Wohnbaulandes sowie der bestehenden und geplanten Infrastruktur sicher stellt KG. St. Wolfgang BW-A6: wirtschaftliche Nutzung des Wohnbaulandes sowie der bestehenden und geplanten Infrastruktur sicher stellt - Herstellung einer privaten Verkehrsfläche, die die Verkehrserschließung des gesamten Wohnbaulandes trotz schwieriger Geländeverhältnisse ermöglicht 6 SONSTIGE MASSNAHMEN Aufgrund der im 3 angeführten besonderen Ziele werden folgende Maßnahmen festgelegt: 1. Funktionelle Gliederung 1. Die Gemeinde wird sich bemühen, durch entsprechende Bodenpolitik Bauland entsprechend der angestrebten Funktionen verfügbar zu machen. 2. Naturraum 1. Auf die Erhaltung der landschaftsprägenden Einzelbäume, Baumgruppen und Hutweiden, sowie von Alleen, Obstbaumwiesen und Feldgehölzstreifen wird besonders geachtet. 2. Zum Schutz der Grundwasservorkommen wird die Gemeinde versuchen, bei den zuständigen Stellen zu erwirken, daß in der näheren Umgebung von Quell- und Brunnenschutzgebieten der Einsatz von Kunstdüngern und Pestiziden auf das unbedingt erforderliche Minimum eingeschränkt oder gänzlich verboten wird. Die Schutzgebiete werden erforderlichenfalls ausgeweitet. Seite 6

7 3. Die Gemeinde wird sich bemühen, eine Umgestaltung der Fichtenund Föhrenmonokulturen zu naturnahen und daher stabilen Laub- Nadel-Mischwäldern bei den dafür zuständigen Stellen zu erwirken. 4. Die Gemeinde ist bestrebt, eine Regulierung der noch vorhandenen naturnahen Bachläufe zu verhindern und begradigte Gerinne zu renaturieren. 5. Hochwasserretensionsräume sollen erhalten und wenn möglich sogar erweitert werden. Die Zusammenarbeit mit den betroffenen Oberund Unterliegergemeinden soll in diesem Zusammenhang intensiviert werden. 3. Siedlungsentwicklung 1. Durch Kauf oder Tausch seitens der Gemeinde werden geeignete Grundstücke erworben und eine angemessene (gemeindeeigene) Baulandreserve geschaffen, um die Grundstücksmobilität zu erhöhen und Bauwerbern verfügbare Grundstücke anbieten zu können. 2. Um die gewidmeten Baulandflächen widmungskonform nutzen zu können, werden zwischen Gemeinde und Grundeigentümern außerdem Verträge abgeschlossen, die die Verfügbarkeit von Bauland sichern. 3. Keine Siedlungserweiterung außerhalb der in der Plandarstellung zum Entwicklungskonzept festgelegten örtlichen Siedlungsgrenzen. 4. Die innerörtlichen Freiflächen (Angerflächen) der Ortschaften Weitra, Großwolfgers, Oberwindhag, Reinprechts, Spital, St. Wolfgang und Sulz werden durch entsprechende Widmungsfestlegungen von einer Bebauung freigehalten 5. Der Nahbereich der B 41 wird von weiteren Wohnbaulandwidmungen freigehalten. 4. Wirtschaft 1. Durch die Unterstützung bei der Schaffung von Zuerwerbsmöglichkeiten, durch die Errichtung von Bodenschutzanlagen und durch die Verbesserung der Grundausstattung, wird die landwirtschaftliche Betriebsstruktur laufend verbessert. 2. Flächen (insbesondere an der B 41), die für Gewerbebetriebe geeignet sind, werden bei Gelegenheit von seiten der Stadtgemeinde Weitra erworben werden, um sie Interessenten anbieten zu können. Bei Tausch- oder Kaufverhandlungen der potentiellen Betriebserrichter mit den Grundbesitzern wird sich die Stadtgemeinde Weitra als Vermittler anbieten. Seite 7

8 5. Verkehr 1. Die öffentlichen Gemeindestraßen in unmittelbarer Siedlungsnähe werden sukzessive staubfrei gemacht. 2. Um die fußläufige Erreichbarkeit der Einrichtungen für den täglichen Bedarf aus allen Siedlungsgebieten zu gewährleisten wird das Fußwegenetz in den Ortschaften weiter ausgebaut. 3. Mit dem Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels werden Verhandlungen für zusätzliche Autobuskurse besonders für die Pendler und weniger mobilen Bewohner aufgenommen. 4. Die im Verkehrskonzept aufgezeigten Problembereiche werden bei den Festlegungen von Widmungen besonders berücksichtigt. 5. Zusätzliche Ausfahrten auf die B 41 werden nicht genehmigt. 6. Ver- und Entsorgung 1. Alle Wohn- und Betriebsgebiete werden nach Maßgabe der finanziellen Mittel mit Einrichtungen der Wasser- und Stromversorgung bzw. der Abwasserentsorgung ausgestattet. 2. Die Trassen der E-Freileitungen werden, sofern diese nicht durch Erdkabel ersetzt werden, auch in Zukunft von jeglicher Bebauung freigehalten. 7. Förderungen 1. Folgende Vorhaben werden von der Gemeinde gefördert: a) Gründung von Gewerbebetrieben b) Verbesserung der Bausubstanz und Schaffung von neuen Wohnungen in bereits bestehenden Gebäuden. c) Errichtung neuer Wohnungen d) Verbesserung der Qualität der Fremdenverkehrseinrichtungen e) Schaffung von neuen Fremdenverkehrseinrichtungen f) Maßnahmen zur Herabsetzung des Energiebedarfes g) Unterstützung der Landwirtschaft auch zur Erhaltung ihrer landschaftspflegerischen Funktion 2. Die genauen Durchführungsbestimmungen sind durch gesonderte Gemeinderatsbeschlüsse festzulegen, Förderungen werden in Form von behördlichen Unterstützungen und Beratungen sowie aus finanziellen Zuwendungen nach Maßgabe der finanziellen Mittel bestehen. Auf diese Förderung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. 7 ALLGEMEINE EINSICHTNAHME Dieses örtliche Raumordnungsprogramm mit der im 4 angeführten Plandarstellung, welche aus 6 Blättern besteht und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf. Seite 8

9 8 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt, nach der Genehmigung durch die NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag, in Kraft. Gleichzeitig tritt der bisher gültige Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Weitra aus dem Jahre 1975 außer Kraft. Seite 9

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