Suchtprävention am Arbeitsplatz eine verantwortungsvolle Aufgabe des Arbeitgebers

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1 Suchtprävention am Arbeitsplatz eine verantwortungsvolle Aufgabe des Arbeitgebers Landesvereinigung für Gesundheit und Akademie für Sozialmedizin Niedersachsen Tagung am 27. März 2014

2 Konzept: Betriebliches Suchtpräventionsprogramm Steuerungsgremium Arbeitskreis Suchtprävention / Gesundheit Festlegung der Ziele des Suchtpräventionsprogramms Abstimmung, Weiterentwicklung, Evaluation / Controlling der Umsetzung Entwicklung einer Betriebs- / Dienstvereinbarung, des Interventionsleit- fadens Einrichtung einer internen Suchtberatung / Ansprechperson Einbindung in das Gesundheitsmanagement / Gesundheitsförderung Vorbeugung Information Aufklärung Gesundheitskompetenz Intervention Qualifizierung und Beratung von Personalverantwortlichen Beratung und Hilfeangebote Betriebliches Unterstützungssystem Qualitätssicherung _ Interne und externe Vernetzung

3 Steuerkreis Sucht-Gesundheit Personalabteilung Geschäftsleitung Zusammensetzung des Arbeitskreises Sucht - Gesundheit Betriebsrat/Personalrat Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsärztlicher Dienst Sucht-/Sozialberatung Ansprechperson Schwerbehindertenvertretung BEM-Beauftragte/r Jugendvertretung Frauenbeauftragte Betriebskrankenkasse Externe Fachleute

4 Konzept: Betriebliches Suchtpräventionsprogramm Steuerungsgremium Arbeitskreis Suchtprävention / Gesundheit Festlegung der Ziele des Suchtpräventionsprogramms Abstimmung, Weiterentwicklung, Evaluation / Controlling der Umsetzung Entwicklung einer Betriebs- / Dienstvereinbarung, des Interventionsleit- fadens Einrichtung einer internen Suchtberatung / Ansprechperson Einbindung in das Gesundheitsmanagement / Gesundheitsförderung Vorbeugung Information Aufklärung Gesundheitskompetenz Intervention Qualifizierung und Beratung von Personalverantwortlichen Beratung und Hilfeangebote Betriebliches Unterstützungssystem Qualitätssicherung _ Interne und externe Vernetzung

5 Zielgruppen für Primär - Prävention abhängig Riskanter Konsum 17 % Risikoarmer Konsum 77% Angebote zu drink-less Programmen, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit + Gesundheitsschutz, frühzeitige Gespräche Punktnüchternheit, Trinkempfehlungen um Risiken zu meiden, Infos zum verantwortungsvollen Umgang mit Medikamenten, etc.

6 Betriebliches Suchtpräventionsprogramm Vorbeugung, Öffentlichkeitsarbeit, Gesundheitsförderung Information und Aufklärung der Beschäftigten, z. B. zur Sicherung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch Reduzierung des riskanten Suchtmittelkonsums Umgang mit Suchtmitteln im Betrieb / Punktnüchternheit Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Betriebsklimas Zusammenhang psychische Belastungen + Suchtmittelkonsum Stärkung von Kompetenzen und Ressourcen Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens Methoden: Aktionen, Gesundheitstage, Seminare etc.

7 Betriebliches Suchtpräventionsprogramm Vorbeugung, Öffentlichkeitsarbeit, Gesundheitsförderung Information und Aufklärung der Beschäftigten, z. B. zur Sicherung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch Reduzierung des riskanten Suchtmittelkonsums Umgang mit Suchtmitteln im Betrieb / Punktnüchternheit Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Betriebsklimas Zusammenhang psychische Belastungen + Suchtmittelkonsum Stärkung von Kompetenzen und Ressourcen Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens Methoden: Aktionen, Gesundheitstage, Seminare etc.

8 Qualitätsstandards in der betrieblichen Suchtprävention und Suchthilfe vorausgegangen: Bundesweite Expertise 2005 daraus folgen die DHS-Standards 2006 einschließlich der Rechtsgutachten von Dr. Uli Faber und Prof. JoachimHeilmann überarbeitete Standards 2011 Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen

9 Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz 3 Grundpflichten des Arbeitgebers ( 3 ArbSchG) (1)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen... erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. 4 Allgemeine Grundsätze ( 4 ArbSchG) (1) Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; (2) Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen (3) Bei Maßnahmen sind der Stand von Arbeitsmedizin sowie...sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen"

10 Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz 12 Unterweisung ( 12 ArbSchG) (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

11 Arbeitgeberpflicht im Arbeitsschutz Um den Unterstützungspflichten nachkommen zu können, müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die sicherheitsrelevanten und gesundheitlichen und Gefährdungen durch Suchtmittel informiert werden Einweisung, Unterweisung, Information bei Einstellung Hinweis auf Medikamente bei Rückkehr aus Krankheitszeit müssen Führungskräfte über Gefährdungen informiert sein und geschult werden, um angemessen zu intervenieren Verfahren über das Vorgehen bei akuter Beeinträchtigung Gesprächsmöglichkeiten für frühzeitige Interventionen Gesprächsleitfäden, Handlungsanleitungen, Stufenplan sollten Beschäftigte bei der Gestaltung gesunder Arbeit und dem Abbau Sucht fördernder Arbeitsbedingungen beteiligt werden Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung der Mitarbeiter Mitarbeiterworkshops, Gesundheitszirkel

12 Gemeinde-Unfallversicherungsverband GUV-V A1 ersetzt den alten 38 UVV seit: 01. April 2005 GUV-V A1 7 (2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen GUV-V A1 15 (2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in den Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. (3) Absatz 2 gilt auch für Medikamente

13 Bestimmungsgemäßer Arzneimittelgebrauch ist Anwendung bei der richtigen Indikation, in der korrekten Dosierung, Einnahmedauer, Anwendungstechnik, so wie der Hersteller die Anwendung lt. Packungsbeilage o.ä. vorsieht.

14 Arzneimittelfehlgebrauch ist ein von der Bestimmung abweichender Gebrauch, das heißt z.b. abweichende Indikation, Dosis, Einnahmedauer...

15 Arzneimittelmissbrauch ist vorsätzlicher oder gezielter ein von der Bestimmung abweichender Gebrauch, das heißt z.b. abweichende Indikation, Dosis, Einnahmedauer und mündet häufig in eine Arzneimittelabhängigkeit. Leistungssteigerung durch Psycho- und Neuropharmaka Doping am Arbeitsplatz ist nicht nur Fehlgebrauch, sondern Missbrauch!

16 Arzneimittel mit Missbrauchspotenzial Antihypnotika, Beta-Blocker Analgetika, Kombis mit Koffein Diuretika, Laxantien Schilddrüsenhormone Antidepressiva, Antidementiva Appetitzügler Anabolika Nasentropfen

17 Arzneimittel mit Abhängigkeitspotenzial Analgetika, Kombis mit Koffein Grippemittel, Erkältungsmittel Psychostimulanzien, Appetitzügler Beruhigungsmittel, Schlafmittel Alkoholhaltige Arzneimittel 4 5 % aller häufig verordneten Arzneimittel besitzen ein eigenes Suchtpotential! 1,4 1,5 Mio. sind abhängig von Medikamenten mit Suchtpotential!

18 Psychopharmaka ADAC 1/2 Antidepressiva: konventionelle trizyklische Mittel gegen Depressionen Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens auch bei sachgemäßer Anwendung möglich Antriebssteigerung, z. B. Selbstüberschätzung oder Selbstminderung Zentralnervöse Begleiterscheinungen wie Schwindel, Krampfschwelle erniedrigt

19 Psychopharmaka ADAC 2/2 Neuroleptika: Therapeutika bei psychotischen Erkrankungen Dämpfung, Antriebsminderung Störungen der Psychomotorik und Koordination Sedativa: Beruhigungs- und Schlafmittel Verminderte Konzentrationsfähigkeit Beeinträchtigte Muskelfunktion möglich Reaktions- und Leistungsvermögen kann negativ beeinflusst werden Schwindel, Müdigkeit, Schlafstörungen, Unruhe Achtung! Einige wirken noch am nächsten Tag!

20 Medikamente: Wirkungen und Nebenwirkungen Ein Arbeitssicherheitsproblem Verlängerte Reaktionszeiten Gleichgewichtsstörungen Mangelndes Reaktionsvermögen Verminderte Aufmerksamkeit Schlechtere Informationsaufnahme 0 und -verarbeitung Nachlassende Geschicklichkeit Erhöhte Blendempfindlichkeit Einschränkung des Sichtfeldes Psycho-vegetative Regulation: Schwindel, Übelkeit

21 Nicht nur Psychopharmaka auch andere Medikamente können sicherheitsrelevant sein Antiepileptika Blutdrucksenkende Mittel Antihistaminika (AM gegen Allergien) Blutzuckersenkendes Mittel (Insulin) Anticholinergika Atropinhaltige Augentropfen (Pupillen weit stellen) Wichtig Für einige der Genannten gilt der Warnhinweis vor allem für die Zeit der Einstellung auf das Medikament!

22 Verhinderung von riskantem Medikamentenkonsum am Arbeitsplatz 1. Aufklärung der Beschäftigten über Auswirkungen von bestimmten Medikamenten auf die Arbeitssicherheit, z. B. Infoveranstaltungen, Unterweisung; Aufklärung aber auch über riskanten Konsum und Abhängigkeitsgefährdung 2. Vorgesetzte, die vom Medikamentenkonsum des/der Beschäftig-ten wissen (z.b. nach Rückkehr krankheitsbedingter Abwesen-heit), weisen auf die betriebsärztliche Beratung hin, um Gefährdungen zu vermeiden 3. Beschäftigte, die Medikamente nehmen müssen, achten auf die Hinweise von Einschränkungen für die Teilnahme am Straßenverkehr und das Bedienen von Maschinen; sie beraten sich mit ihrem behandelnden Arzt bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit

23 Handlungsmöglichkeiten zur Prävention und Früherkennung Gefährdungsbeurteilung aller Arbeitsplätze ( 5 ArbSchG) Bedarfsorientierte Analyse psychischer Belastungen Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Risikotätigkeiten

24 Arbeitnehmerpflichten im Arbeitsschutz 15 Pflichten der Beschäftigten ( 15 ArbSchG) (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.... Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. 16 Besondere Unterstützungspflichten ( 16 ArbSchG) (1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit... unverzüglich zu melden.

25 Arbeitgeberpflicht im Arbeitsschutz Um den Unterstützungspflichten nachkommen zu können, müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die sicherheitsrelevanten und gesundheitlichen und Gefährdungen durch Suchtmittel informiert werden Einweisung, Unterweisung, Information bei Einstellung Hinweis auf Medikamente bei Rückkehr aus Krankheitszeit müssen Führungskräfte über Gefährdungen informiert sein und geschult werden über das Verfahren zum Vorgehen bei akuter Beeinträchtigung über Gesprächsmöglichkeiten für frühzeitige Interventionen Gesprächsleitfäden, Handlungsanleitungen, Stufenplan sollten Beschäftigte bei der Gestaltung gesunder Arbeit und dem Abbau Sucht fördernder Arbeitsbedingungen beteiligt werden Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung der Mitarbeiter Mitarbeiterworkshops, Gesundheitszirkel

26 Akute Beeinflussung: berauschende Mittel + Medikamente Verfahren bei Verstoß gegen die Arbeitssicherheit Bei Verdacht, muss die Führungskraft entscheiden, ob der/die Beschäftigte einsatzfähig ist. Die Führungskraft ist gehalten, auch den Hinweisen aus dem Mitarbeiterkreis nachzugehen. Kriterium zur Entfernung vom Arbeitsplatz ist die allgemeine Lebenserfahrung und der Beweis des ersten Anscheins Die Führungskraft zieht mindestens eine Person als Beweishilfe hinzu Der/die Beschäftigte erhält die Möglichkeit, den Gegenbeweis zu erbringen (ärztliche Untersuchung innerhalb von 2 Stunden). Wird der/die Beschäftigte nach Hause entlassen, trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für den sicheren Heimweg. Bei Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, hat der/die Betroffene die Kosten für den Heimtransport zu tragen und es besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt.

27 Vorschläge zur betrieblichen Prävention Medikamenten spezifische Prävention Information + Aufklärung Wirkungen Folgen von Fehlgebrauch kompetente Beratung Änderung des Konsumverhaltens Gewohnheiten reflektieren Alternativen zum Medikamentenkonsum Präventive Gespräche bei ersten Auffälligkeiten über persönlichen Probleme Angebote zur Entlastung Alkohol-spezifische Prävention Information + Aufklärung Funktionen des Alkohols, z.b. Stressabbau was ist risikoarmer Konsum + Folgen des riskanten Konsums Behandlungsmöglichkeiten Änderung der Trinkkultur Punktnüchternheit Vorbildverhalten Präventive Gespräche kollegiale Gespräche Fürsorgegespräche des/der Vorgesetzten Übergreifende Prävention Information + Aufklärung was sind psychomentale Fehlbelastungen Bewältigungshandeln + Ressourcenaufbau Gesundheitskompetenz und Vorsorge Unterstützungskultur kollegiale Zuwendung Rückmeldung Anerkennung Aufmerksamkeit von VG Personal- Organisationsentwicklung passende Anforderungen

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