NEUES RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ zum 1. Juli 2008

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1 NEUES RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ zum 1. Juli 2008 Zum 1. Juli 2008 tritt das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft. Das bisher geltende Rechtsberatungsgesetz wird vollständig abgelöst. Das RDG regelt nur Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen. Es unterscheidet dabei nicht mehr (wie das Rechtsberatungsgesetz) zwischen Rechtsberatung und Rechtsbesorgung; vielmehr ist nur noch von Rechtsdienstleistungen die Rede. Für die gerichtliche Vertretung etwa gelten die Verfahrensgesetze (Zivilprozessordnung, Sozialgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, etc.) und nicht das RDG. Ziele des Gesetzgebers Das RDG hat im Wesentlichen zwei Funktionen: 1. Rechtsdienstleistungen sollen auch durch Nicht-Anwälte zugelassen werden. Es soll eine Anpassung an die gesellschaftlichen Bedürfnisse statt finden. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass gerade in der sozialen Beratungsarbeit eine Beratung ohne die Erläuterung rechtlicher Aspekte kaum noch möglich ist. Die Bevölkerung hat einen wachsenden Bedarf an rechtlicher Betreuung, welche immer häufiger von privaten Gruppen und Vereinigungen erfüllt wird. 2. Der Rechtsuchende soll aber nach wie vor einen Schutz vor unqualifizierter Rechtsberatung genießen. Daher ist die Rechtsdienstleistung grundsätzlich verboten. Das RDG enthält aber in den 5 ff. Erlaubnistatbestände, nach denen die Rechtsdienstleistung ausnahmsweise gesetzlich erlaubt ist. Was ist eine Rechtsdienstleistung? Vorab muss man sich die Frage stellen, wann überhaupt eine Rechtsdienstleistung vorliegt. Handelt es sich bei der Tätigkeit nämlich um keine Rechtsdienstleistung, findet das Rechtsdienstleistungsgesetz keine Anwendung; die Tätigkeit (Auskunft oder ähnliches) ist immer erlaubt. In 2 Abs. 1 RDG heisst es: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkret fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. 1. Unter konkret versteht man einen tatsächlichen Fall, also keine allgemein verbindliche Auskunft zu einer offenen Fragestellung eines offenen Personenkreises. Eine bestimmte Person muss eine bestimmte rechtliche Frage stellen.

2 2. Eine fremde Angelegenheit bedeutet, dass es ich um die Angelegenheit eines Dritten handelt. 3. Unter einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls versteht man mehr als nur allgemeine Hinweise. Auch muss eine Prüfung tatsächlich stattfinden; die Erledigung eines Alltagsgeschäftes wie z.b. eine Einkaufsbesorgung reicht nicht aus. Immer als Rechtsdienstleistung wird die Inkassodienstleistung betrachtet, also die forderungseinziehung für einen anderen, wenn damit ein eigenständiges Geschäft betrieben wird ( 2 Abs. 2 RDG). Keine Regel ohne Ausnahme Es gibt auch Tätigkeiten, die normalerweise sehr wohl in ihrem Wesen als Rechtsdienstleistung zu sehen wären. Bei manchen hat der Gesetzgeber aber eine Ausnahme gemacht und lässt sie nicht unter 2 Abs. 1 RDG fallen. In 2 Abs. 3 RDG sind sie aufgezählt: Keine Rechtsdienstleistungen nach dem Gesetz sind Eigene Angelegenheiten Beratung einer Person, deren gesetzlicher Vertreter man ist (z.b. bei Personenoder Vermögenssorge) Informationen an die Öffentlichkeit - bei diesen darf ein Einzelfallbeispiel herangezogen werden. Erörterung von Rechtsfragen in den Medien (z.b. auch bei den nachmittäglichen Gerichtssendungen) Wissenschaftliche Gutachten (z.b. eines Professors einer Hochschule) Schlichtungsstellen, SchiedsrichterInnen Erörterungen mit Betriebs- oder Personalrat Beratungen eines Unternehmens durch Angestellte oder Organe des Unternehmens Erledigungen von Rechtsangelegenheiten im Unternehmensverbund: Hierzu gehören auch rechtliche Verhandlungen für einen Verein als Hauptoder Ehrenamtlicher wie z.b. Verhandlungen über einen Mietvertrag o.ä.. Grund hierfür ist, dass nicht ein Dritter, der ja geschützt werden soll, durch as Tätig werden des Handelnden verpflichtet wird, sondern der Verein als Vertretener selbst) In all diesen Fällen benötigt man nicht die ausnahmsweise Erlaubnis des RDG, da ja gar keine Rechtsdienstleistung vorliegt. Erlaubte Rechtsdienstleistungen Vorausgesetzt also, eine Rechtsdienstleistung liegt vor (und nur dann müssen wir uns ja mit dem RDG auseinandersetzen) stellt sich nun die Frage, ob diese nach dem RDG erlaubt ist. Erlaubt sind: 1. Untergeordnete Nebenleistungen, 5 Abs. 1 RDG Dies sind alle Tätigkeiten, die als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild 2

3 gehören. Wenn beim Autokauf beispielsweise der Autohändler den erworbenen Wagen für seinen Kunden bei der Zulassungsstelle gleich anmeldet, ist diese Serviceleistung (Besorgung) durchaus eine Rechtsdienstleistung. Immerhin handelt es sich hierei um eine konkrete fremde Angelegenheit, die Konsequenzen für den Autokäufer vor und nach sich zieht (Verpflichtung zur Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung, etc.) 2. Unentgeltliche Leistungen, 6 RDG Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen sind erlaubt, 6 Abs. 1 RDG. Unentgeltlich bedeutet, dass kein Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit bestehen darf. Auch darf keine Gegenleistung von demjenigen erfolgen, der Rat sucht. Nicht als Gegenleistung zählen freiwillige Geschenke, Aufwandsentschädigungen, wenn sie kein Honorar darstellen, keine Absicht der Gewinnerzielung durch den Dienstleistenden (damit sind Banken ausgeschlossen, denn auch wenn ein kostenloses Beratungsgespräch geführt wird, haben Banken IMMER eine Gewinnerzielungsabsicht!!!!). Setzt die Beratung voraus, dass der Rat suchende in einen Verein eintritt, ist auch keine Untentgeltlichkeit gegeben!!!! a) Innerhalb persönlicher Beziehungen sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen IMMER erlaubt, außer bei Interessenkollision (s.u. zu 4 RDG). Persönliche Beziehungen sind: Familie und Angehörige o Verlobte o Ehegatten (auch nach Scheidung) o Verwandte in gerader Linie o Geschwister o Kinder der Geschwister o Ehegatten der Geschwister o Geschwister der Ehegatten (auch nach Scheidung) o Geschwister der Eltern o Pflegeeltern und Pflegekinder auch nach Auszug o Eingetragene Lebenspartner ( 11 LebensPartGesetz) o Adoptivkinder auch dann, wenn die Adoption erloschen ist Nachbarn Freunde Nähere Bekannte Arbeitskollegen Außerhalb dieses Personenkreises ist die unentgeltliche Rechtsdienstleistung auch erlaubt, 6 Abs. 2 RDG. Vorausssetzung hierfür ist aber, dass die Rechtsdienstleistung entweder durch einen Volljuristen / eine Volljuristin erfolgt oder aber unter Anleitung eines Volljuristen / einer Volljuristin erfolgt. Dabei wurde der Begriff der Anleitung bewusst weit gefasst. Es ist nicht unbedingt nötig, dass die Anleitung ständig erfolgt, es muss aber die Möglichkeit bestehen, auf den Rat des Juristen / der Juristin zurück zu greifen. 3

4 Diese Möglichkeit muss auch vor der Erbringung einer Rechtsdienstleistung bereits konkret bestehen es reicht nicht aus, im Falle des Falles zu den Gelben Seiten zu greifen und sich einen Rechtsanwalt heraus zu suchen! Grund für die erforderliche Anleitung ist die Qualitätssicherung der Beratung und damit verbunden der Schutz des Rat suchenden. Anleitung heisst also: Grundanleitung der nicht juristischen Mitarbeiter / Ehrenamtlichen in Rechtssystematik und Rechtsfragen, die für ihre Tätigkeit wichtig sind, z.b. auch durch Schulungen und Fortbildungen Wenn Einzelfragen auftauchen, ist ein Jurist / eine Juristin als AnsprechpartnerIn verfügbar 3. Berufs- und Interessenvereinigungen, 7 RDG Vereinigungen, Genossenschaften und in deren Alleineigentum stehende juristische Personen sind nach 7 des RDG zur Rechtsdienstleistung befugt, wenn diese im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs liegt. In diesem Falle kann die Rechtsdienstleistung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Die Rechtsdienstleistungen dürfen aber keine übergeordnete Bedeutung erlangen, das heißt die übrigen Vereinszwecke müssen im Vordergrund stehen und die Rechtsdienstleistung darf nur dazu dienen, diese Zwecke zu erfüllen (rechtliche Dinge müssen als Instrumentarium behandelt werden). Auch bei der Beratung durch diese Organisationen muss gewährleistet sein, dass sie über sachliche, personelle und finanzielle Ausstattung verfügen und die Rechtsdienstleistung unter Anleitung eines Juristen / einer Juristin erfolgt (s.o. unentgeltliche Rechtsdienstleistungen), um den Schutz vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten. 4. Öffentliche und anerkannte Stellen, 8 RDG Die in dieser Vorschrift genannten öffentlichen und anerkannten Stellen sind befugt, Rechtsdienstleistungen entgeltlicher und unentgeltlicher Art zu erbringen, und zwar im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsgebietes. Genannte Stellen sind: gerichtliche oder behördlich bestellte Personen (z.b. Insolvenzverwalter, Betreuer, Pfleger, Bewährunfgshelfer) Behörden und Juristische Personen des Öffentlichen Rechts Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände (öffentliche Mittel können von Bund, Ländern, Kommunen, EU oder anderen öffentlichen Stellen kommen) Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, anerkannte Träger der Freien Jugendhilfe i.s.v. 75 SGBVIII (dazu zählt auch der Kinderschutzbund) Wie auch die Berufs- und Interessenvereinigungen (s.o. unter 7 RDG) müssen auch die öffentlichen und anerkannten Stellen über eine personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen, um Rechtsdienstleistungen sachgerecht erbringen zu dürfen. Die Anforderungen an die Ausstattung ist abhängig vom Umfang der Vereinigung; hat eine Vereinigung viele Mitglieder, muss eine professionelle Organisationsstruktur 4

5 vorliegen, eine entsprechende Büroausstattung vorhanden sein und genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um z.b. auch einen Haftungsfall abdecken zu können. Auch hier ist wiederum erforderlich, dass ein Jurist / eine Juristin anleitend zur Verfügung steht, die bei Rückfragen im Einzelfall angesprochen werden kann und deren Ansprechbarkeit VOR Aufnahme der Rechtsdienstleistung gesichert ist. 5. Erlaubte Rechtsdienstleistung durch besondere Sachkunde, 10 RDG Dienstleistende, seien es natürliche Personen oder Juristische Personen (Unternehmen) können einen Antrag auf Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister stellen. Dadurch wird ihnen erlaubt, Rechtsdienstleistungen in einem der folgenden Bereiche zu erbringen, wenn sie darin besondere Kenntnisse vorweisen: Inkassodienstleistungen ( 2 RDG) Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung und allen sozialrechtlichen Bereichen mit Bezug zur gesetzlichen Rente Ausländisches Recht einschliesslich dem Recht der Europäischen Union Nur diejenigen, die registriert sind, dürfen Berufsbezeichnungen mit dem Begriff Inkasso, RentenberaterIn, BeraterIn im ausländischen Recht o.ä. führen. Generell nicht erlaubte Rechtsdienstleistung, 4 RDG Wer eine Rechtsdienstleistung erbringt, darf nicht mit anderen (Haupt-)Leistungspflichten, die er auch noch zu erbringen hat kollidieren. Damit ist die Rechtsdienstleistung unzulässig. Beispiel: Ein Notar, der zur Testamentsvollstreckung berufen ist, darf nicht die Testamentsvollstreckung auch gleich selbst übernehmen. Die unabhängige Amtsführung muss gewährleistet bleiben. Wenn begründete Tatsachen darauf hinweisen, dass die Rechtsdienstleistung dauerhaft unqualifiziert erbracht wird, kann das Erbringen von Rechtsdienstleistungen durch die Behörde untersagt werden. Unqualifiziert sind Rechtsdienstleistungen vor allem dann, wenn kein Volljurist eingebunden ist oder keine sachgerechte Ausstattung gegeben ist. Diese Untersagung kann für längstens 5 Jahre ausgesprochen werden und wird im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekannt gemacht. Wer trotz dieses Verbotes tätig wird, kann mit Bußgeld bis zu EUR belangt werden. Zuständige Behörde ist, wie für alle Angelegenheiten des RDG, die Landesjustizverwaltung. Rechtsdienstleistungsregister Das Rechtsdienstleistungsregister dient zur Information der Rechtsuchenden und derjenigen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, aber auch der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Jeder hat ein Recht auf Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister. 5

6 Öffentlich bekannt gemacht werden nur 1. die Registrierung von Personen, die aufgrund besonderer Sachkunde (s.o.) Rechtsdienstleistungen anbieten dürfen 2. die Untersagung, wenn Personen oder Vereinigungen dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen erbracht haben (s.o.), insbesondere wenn es an der Anleitung durch einen Volljuristen fehlte oder wenn keine sachgerechte Ausstattung gegeben war. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine Veröffentlichung im Internet unter Haftung Das neue RDG entschärft im Bereich der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen die Reglements der bisher zulässigen Rechtsberatung und Rechtsbesorgung. Ein Ziel war die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements im Bereich der sozialen Arbeit, da hierbei zunehmender Bedarf an rechtlicher Betreuung gegeben ist. Genauer gesagt: wann ist eine Beratungstätigkeit, die keine rechtlichen Aspekte tangiert, überhaupt noch möglich!? Bei allem Engagement, das höchste Wertschätzung verdient, muß aber auch dem Schutz des Rat suchenden Rechnung getragen werden. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Ziel der Stärkung bürgerschaftlichen Einsatzes einerseits und dem Schutz des Einzelnen vor unqualfizierter Beratung andererseits muß Rechnung getragen werden. Je umfangreicher und weiträumiger das Anbieten von Rechtsdienstleistungen ist, desto höher ist auch der anzusetzende Sorgfaltsmaßstab bei der Beratung. Es gilt also auch hier: Unabhängig davon, ob der Rechtsdienstleistende entgeltlich oder untentgeltlich, erlaubt oder unerlaubt tätig wird, er muß sicher stellen, dass ein bestimmtes Niveau erreicht wird. Wer unqualifizierte Rechtsdienstleistung erbringt, der haftet für verursachte Vermögensschäden. Daher gilt für alle Beteiligten, besser nur in solchen Bereichen zu beraten, in denen sie sich auch auskennen. Es ist außer bei registrierten Personen, s.o. nicht erforderlich, seine Kenntnis nachzuweisen. Wenn aber etwas schief geht, muss der Dienstleistende für den Schaden aufkommen. Dennoch ist ein Fehler schnell passiert. Wenn beispielsweise ein Beratener zu Schaden kommt, weil eine Frist versäumt wurde, so haftet der Berater für diesen Schaden. Der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die Schäden in diesem Umfang abdeckt, ist daher ratsam. Gerichtliche Vertretung Das RDG regelt NUR außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, nicht die gerichtliche Vertretung. Die Vertretung vor Gericht ist in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt. 6

7 Erbringer von Rechtsdienstleistungen gehören nicht zu den Bevollmächtigten, die in den Verfahrensordnungen erwähnt sind und die Beteiligten vor Gericht vertreten dürfen. Sie würden vor dem Gericht als nicht Bevollmächtigter zurückgewiesen werden. Auch Beistände müssen künftig ausdrücklich zugelassen werden. Das Gericht prüft, ob ein Bedürfnis für die Zulassung besteht und dies sachdienlich ist. Zum Schluss noch ein paar Hinweise Abschließend noch ein paar praktische Hinweise: 1. Gut zu überlegen ist, ob man selbst für einen Rat suchenden Klienten auftreten möchte! Hier ein Beispiel: Ein Klient kommt zu Ihnen und berichtet, dass ihm eine Behörde einen begehrten Bescheid versagt hat. Er sucht ihren rechtlichen Rat und unterzeichnet eine Vollmacht, die Ihnen erlaubt, für ihn außergerichtlich aufzutreten. Sie legitimieren sich mit dieser Vollmacht bei der Behörde und senden ihr ein Anschreiben mit Ihrem Briefkopf, in dem Sie deutlich machen, für den Klienten aufzutreten. Auch unterschreiben Sie das Anschreiben. VORSICHT: Ab diesem Zeitpunkt sind SIE - und nicht mehr Ihr Klient - alleiniger Ansprechpartner für die Behörde! Das heißt, dass die Behörde den gesamten Schriftverkehr an SIE senden kann. Es ist ab diesem Zeitpunkt IHRE Aufgabe, auf Fristen zu achten, und SIE müssen dem Klienten nachlaufen, damit die Fristen gewahrt werden! Sollten Fristen versäumt werden, tragen Sie auch das Haftungsrisiko für Nachteile, die Ihr Klient erleiden könnte. 2. Es kann also eine Überlegung wert sein, ob man sich diese Risiken aufbürden will und kann. Da erscheint es doch richtiger, lediglich sich von dem Klienten lediglich eine Vollmacht für Auskünfte, Akteneinsicht etc. geben zu lassen, wobei der Klient selbst Ansprechpartner für die Behörde bleibt. Schreiben der Behörde sollten nach wie vor an den Klienten adressiert sein, die er Ihnen zur Einsichtnahme mitbringt. Bei Anschreiben an die Behörde können Sie ihm sehr wohl behilflich sein, jedoch sollte nur der Klient im eigenen Namen unterschreiben; Ihr Name darf dabei nicht auftauchen. Wird dann eine Frist versäumt, weil Ihr Klient Ihnen ein Schreiben zu spät überbringt, stehen Sie hierfür nicht in der Haftung. Allgemein gilt für die Haftung: Je professioneller hinsichtlich der Rechtsdienstleistung nach außen hin aufgetreten wird, umso höher wird der Maßstab an Sorgfalt, den Sie walten lassen müssen. 7

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