Elektronisches Beförderungspapier
|
|
- Evagret Feld
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Elektronisches Beförderungspapier für Gefahrgut 21.Februar 2017 StorckSymposium 2017 Gefahrgut Beförderung Ausgangslage 300 Mio. Tonnen Gefahrgut werden p.a. über alle Verkehrsträger befördert Quelle:
2 Straßengüterverkehr Rechtliche Grundlagen allgemein GüKG 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine Erlaubnis nach 3 oder eine Berechtigung nach 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt werden: 3. ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. (2) Das Fahrpersonal muss die erforderliche Berechtigung und die Nachweise nach Absatz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden. alle Verkehrsträger Rechtliche Grundlagen Gefahrgut ADR Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher h Güter und damit zusammenhängenden Informationen GGVSEB u.a. in den Pflichten nach für den Absender für den Beförderer für den Fahrzeugführer im Straßenverkehr GGAV in diversen Ausnahmen u.a. A 18 ADR Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen folgende Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden: a) Die nach Abschnitt vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Güter.
3 Beförderungspapier Rechtliche Grundlagen Gefahrgut ADR Grundsätzlich muss jedes Beförderungspapier folgende Angaben enthalten: UN-Nummer ( a) Angabe gemäß 3.2, Buchstaben UN vorangestellt Stoffbezeichnung ( b) offizielle Benennung gemäß (sofern zutreffend ), ergänzt um technische Benennung (technische Benennung in Klammern) Gefahrzettel ( c) Nummer der Gefahrzettelmuster; wenn mehrere Nummern, dann die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern; wenn keine Gefahrzettelnummer, dann Klasse angeben Verpackungsgruppe sofern vorhanden ( d) zugeordnete Verpackungsgruppe (sofern vorhanden), der die Buchstaben VG vorangestellt sind Versandstücke sofern anwendbar ( e) Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung angegeben werden z.b. eine Kiste (4G). Die Angabe der Anzahl, des Typs und des Fassungsraums jeder Innenverpackung innerhalb der Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung ist nicht erforderlich. Gesamtmenge ( f) Gesamtmenge jedes gefährlichen Guts mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe. Für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen ist die anzugebende Menge die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in Kilogramm oder Liter. Besonderheit für Beförderungen unter siehe Tabelle Absender/Empfänger ( g/ h) Name und Anschrift Sondervereinbarung ( i) Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung Tunnelbeschränkungscode ( k) Tunnelbeschränkungscode gemäß Kapitel 3.2 Spalte 15 sofern zugeordnet. Die Angabe ist nicht erforderlich, wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass kein Tunnel mit Beschränkungen durchfahren wird. Was ist erlaubt und wo steht das? Stand der Dinge 2009 Erlaubnis nach UN-Modellvorschriften 2011 Aufnahme der Möglichkeit in ADR, RID und ADN Bedingung:.. Wenn die papierlose Dokumentation während der Beförderung genauso verfügbar und genauso juristisch beweiskräftig ist! Neu ADR (EDV Zulässigkeit) Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen. ADR Wenn die Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelt werden, muss der Absender in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben, wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen muss. Hinweis in der RSEB 5-11 Seite 25 "Diese Bemerkung betrifft alle schriftlichen Dokumentationen, die im Kapitel 5.4 geregelt sind. Die Verfügbarkeit von elektronischen Dokumentationen während der Beförderung entspricht schriftlichen Dokumenten, wenn die EDV-Datensätze auf der Beförderungseinheit bei Bedarf eingesehen und ausgedruckt werden können."
4 Unter deutscher Federführung: zumindest ein Ergebnis! Sitzung der OTIF-Arbeitsgruppe Telematik Vorstellung der Überlegungen hinsichtlich einer Telematik-Systemarchitektur für den Einsatz des elektronischen Beförderungspapiers und zur Verbesserung des Notfallmanagements bei der Beförderung gefährlicher Güter. Diese Überlegungen dienen als Basis für die weitere Entwicklung. Kernaussage der Consulting Agentur: Es geht nur darum, Daten für den Bedarfsfall vorzuhalten! Bedarfsfälle: Verkehrskontrollen Hier könnte der Fahrer selber elektronische Daten in Papierform zur Verfügung stellen Der Fahrer kann auch Auskunft zur Gefährlichkeit der Ladung machen! Notfalleinsätze Der Fahrer ist ggf. nicht ansprechbar, kann also nicht aktiv zur Klärung von Fragen zur Ladung beitragen noch ein elektronisches Gerät bedienen. Ab 1. Januar 2016, aber nur im Geltungsbereich Deutschland 2015 Verkehrsblatt Nr. 108 Auslegungshinweise zur Anwendung eines elektronischen Beförderungspapiers zum wurden vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) im Verkehrsblatt Heft 14/2015 am 1. Juli 2015 veröffentlicht! Geltungsbereich Nur in Deutschland Bedingungen Anforderungen an die Datenspeicherung und Datenausgabe Mobiles Datenendgerät in der Beförderungseinheit Dauerhafte Speicherung auf den Datenendgeräten Dies erfolgt über die Nutzung von nicht flüchtigen Speichern (EEPROM-Speicher oder Flash-Speicher) Datenspeicher müssen gegen übliche Transportbeanspruchungen getestet sein. Sicherstellung der Energiespeicherung bzw. Energiezufuhr während des Transportes. Der Bildschirm muss eine angemessene Lesbarkeit der Gefahrgutinformation sicherstellen. Der Fahrzeugführer hat bei Kontrollen mitzuwirken und z.b. den Kontrollierenden mit dem Datenendgerät zu begleiten. Für den Notfall ist für die Rettungskräfte im Führerhaus ein Hinweis zum Zugriff auf die Gefahrgutinformationen anzubringen.
5 Ab 1. Januar 2016, aber nur im Geltungsbereich Deutschland 2015 Verkehrsblatt Nr. 108 Anforderungen hinsichtlich Datenspeicherung und Fahrzeug Dauerhafte Speicherung auf einem betriebsinternen Server (Disposition) (TP2), mindestens während der Dauer der Beförderung und muss über eine Notrufnummer erreichbar sein Gefahrgut-Datenübermittlung an die Rettungskräfte muss im.pdf- oder.xml-format möglich sein. Fahrzeuge müssen vorn und hinten mit einer Notrufnummer versehen sein (solange, bis eine TP1 zur Verfügung steht 2. Teil der Testphase) bei Nutzung elektr. Papiere im Straßenverkehr Vorn und hinten am Fahrzeug klappbare oder magnetische (abnehmbare) Tafeln. max. 50 cm von den O-Tafeln entfernt. mindestens 15-minütiger Feuerwiderstand gegen Lösen. Ein mutiger Alleingang in Deutschland Presse-Reaktionen im Internet Gefährliche Güter im Datenfluss Begleitpapiere Thomas Schneider, Produktverantwortlicher Gefahrguttransport bei Dekra Automobil: "Mit den Auslegungshinweisen leistet Deutschland Pionierarbeit, denn eine einheitliche ADR-Lösung wird zwar schon länger diskutiert, wird aber sicher noch einige Jahre auf sich warten lassen" Fachbeitrag Beförderungspapier: Zehn goldene Regeln Fachbeitrag : Papierlos unterwegs Meldung : Auslegungshinweise veröffentlicht Euphorie sieht anders aus!!
6 Viele Bedingungen viel Aufwand warum keine Akzeptanz? Gefahrgut Beförderung zurück zur Ausgangslage 300 Mio. Tonnen Gefahrgut werden p.a. über alle Verkehrsträger befördert Quelle: Knapp 200 Mio. to Klasse 3 entzündbare flüssige Stoffe! (Heizöl, Diesel und Benzin) Davon fast die Hälfte auf der Straße
7 Gefahrgut Beförderung Unfall-Statistik Gefahrgut Beförderung Unfall-Statistik Die Zahl der Unfälle mit Personenschaden mit beteiligten Führern von Gefahrgutgüterkraftfahrzeugen ist trotz der starken Zunahme von Gefahrguttransporten rückläufig. Über die freigesetzten Mengen werden in der amtlichen Statistik keine Angaben gemacht. Untersuchungen zu diesem Thema basieren daher auf der Recherche der Fachzeitschrift "Gefährliche Ladung" (gela) und einer Sonderauswertung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST). Dabei wurden 107 Fälle untersucht und eine Gesamtfreisetzungsmenge von 458 m³ ermittelt (gela 1994), für Gefahrgutunfälle mit Tankfahrzeugen (BAST 1991) ergab sich eine Freisetzungsmenge von 4,8 m³. Die Unfallorte verteilen sich gleichmäßig g auf innerorts, Landstraßen und Bundesautobahnen, wobei die Unfallfolgen auf BAB erwartungsgemäß schwerwiegender sind. Hier kommt es in 14 % der Unfälle mit Personenschaden zu einem Gefahrgutaustritt. Insgesamt belegen diese Werte, dass Gefahrgutunfälle, d.h. Unfälle, bei denen der Umstand, dass ein gefährliches Gut transportiert wird, eine unmittelbare Unfallfolge darstellt, im Vergleich zum allgemeinen Straßengüterverkehr sehr seltene Ereignisse darstellen.
8 Akzeptanz? Telematik in der Logistik Anbieter
9 Telematik in der Logistik Einsatzmöglichkeiten Telematik in der Tankstellen-Belieferung das ist Standard
10 Telematik-Lösungen ohne Redundanz? Drucker als Redundanz? Viele Beförderer haben noch einen Drucker, aber.. Nicht aus Datensicherheitsgründen, sondern, weil der Kunde das so haben möchte! Viele Bedingungen aber wenig Aufwand bei der Telematik! Brauchen wir Akzeptanz oder Redundanz, Herr Mann?
Neues zum elektronischen Beförderungspapier Anforderungen für den Einsatz eines elektronischen (Gefahrgut)- Beförderungspapiers
Neues zum elektronischen Beförderungspapier Anforderungen für den Einsatz eines elektronischen (Gefahrgut)- Beförderungspapiers Schenker Deutschland AG Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Beck Pfälzer GefahrGutForum
MehrInformationsverfügbarkeit beim elektronischen Beförderungspapier für Einsatz- und Kontrollkräfte
Transportüberwachung im eanv Informationsverfügbarkeit beim elektronischen Beförderungspapier für Einsatz- und Kontrollkräfte Workshop des BMVI am 6. Mai 2015 in München Telematikanwendungen bei der Beförderung
MehrElektronische Beförderungsinformation
8. Dezember 2015 Elektronische Beförderungsinformation Jörg Roth / VCI, transport logistic 2017, Stand: Mai 2017 Überblick Inhalt Elektronische Beförderungsinformation Ausgangslage: praktischer Bedarf
MehrInhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung
Inhalt Inhaltsübersicht Grundlehrgang Vorwort..................................................... 5 Inhalt..................................................... 6 1 Allgemeine Vorschriften................................
MehrMitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen
Begleitpapiere ADR 2017 Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen Zum Gefahrguttransport gehören sie wie die richtige Verpackung, die Kennzeichnung
MehrBekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015
Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Februar 2016 - Hinweis: Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 9.2.2016 BGBl. Teil I Seite 182
MehrBEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen -
BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen - Volker Tornau Telefon: 0179 2937783 volker@tornau.de Telefax: 0179 332937783 Begleitpapiere gleich
MehrCheckliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis
Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis 30.06.2017 - Definition Auftraggeber des Absenders: Das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als
MehrAktuelle Regelungen der GGVSEB zu Verlagerung und Fahrweg gemäß der amtlichen Bekanntmachung im BGBl. Teil I S. 568 vom
Aktuelle Regelungen der GGVSEB zu Verlagerung und Fahrweg gemäß der amtlichen Bekanntmachung im BGBl. Teil I S. 568 vom 30.3.2017. 35 Verlagerung (1) Die in 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem
MehrSchwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte
Seite 1 von 5 Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte Inhalt: 1. Neue Kennzeichnung für Gefahrguttransporte 2. Verhalten der Fahrer nach Unfällen 3. Sicherheitsausrüstung im Fahrzeug
Mehrfacts Gefahrgutbeauftragter Pflichten der Beteiligten Gefahrengut ADR/SDR
Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter erhöhen die Sicherheit und liefern den Einsatzkräften bei einem Unfall wertvolle Hinweise zur Schadensbegrenzung. Die Regelwerke für den Transport gefährlicher
MehrMitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen
Begleitpapiere ADR 2015 Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen Zum Gefahrguttransport gehören sie wie die richtige Verpackung, die Kennzeichnung
MehrInhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften (nicht belegt)
Inhalt Inhaltsübersicht Aufbaukurs Tankwagenfahr er Vorwort.................................................... 5 Inhalt...................................................... 6 1 Allgemeine Vorschriften..............................
MehrCheckliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009
Checkliste ADR 10 - gültig bis 30.06.2011 - Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
MehrCheckliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport
Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Definition Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages,
MehrKapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter
Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder
MehrNeuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: April Achtung: Änderungsverordnungen sind auf der Internetseite veröffentlicht.
Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: April 2017 - Achtung: Änderungsverordnungen sind auf der Internetseite veröffentlicht. Bekanntgabe Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
MehrKapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter
Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder
MehrADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009
LQ aus -Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach Hinweis: Zur Unterstützung bei der Anwendung dieses Kapitels aus dem während der Übergangsfrist (bis 30.6.2015) ist im Anschluss an Kapitel 3.4 eine Gegenüberstellung
MehrCheckliste Beförderungspapier nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis: 30.06.2013 -
www.ibjw.de INGENIEURBÜRO Dipl.-Ing. Jürgen Werny Sperberstr. 50e D-81827 München Tel / Fax: (089) 43 73 900-5 / -4 Mobil: 0172-86 32 537 jwerny@ibjw.de Checkliste Beförderungspapier nach GGVSEB / ADR
MehrTransport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße
Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Grundsatz Gefährliche Güter dürfen nur dann in begrenzten Mengen transportiert werden, wenn in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel
MehrEintragungen gem. ADR 2015 UN 3166
Änderungen ADR 2017 Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10.11.2016 wird das ADR 2017 zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt. Bis zum 30.06.2017 darf noch das bisherige ADR 2015 genutzt werden. Spätestens
MehrGefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften
Schriftenreihe der Hage Law School Gefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften Bearbeitet von Hans-Günter Triebel 5. überarbeitete Auflage 2015. Buch. 130 S. Kartoniert ISBN 978 3 8305 3534 8 Format
MehrTransport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für
Checkliste ADR 5A - gültig bis 30.06.2015 - Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN Voraussetzungen / Rahmenbedingungen Mengengrenzen
MehrCheckliste Absender nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis
www.ibjw.de INGENIEURBÜRO Dipl.-Ing. Jürgen Werny Sperberstr. 50e D-81827 München Tel / Fax: (089) 43 73 900-5 / -4 Mobil: 0172-86 32 537 jwerny@ibjw.de Checkliste Absender nach GGVSEB / ADR 2011 für den
MehrUm was geht es: Er kann aber von bestimmten Erleichterungen analog bestimmter Versandstücke profitieren
Baustellentanks Im Strassenbau und Tiefbau werden zur Betankung der Baumaschinen oft mobile Tanks verwendet, so genannte Baustellentanks. Nachdem diese Tanks Dieselkraftstoff befördern, welcher als Gefahrgut
MehrCheckliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni
Stand: Januar 2012 Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni 2013 - Definition Auftraggeber des Absenders: Derjenige, der einen Absender
MehrAllgemeine Informationen zum Thema Handel und Beförderung von Tankpatronen
Allgemeine Informationen zum Thema Handel und Beförderung von Tankpatronen Grundsätzlich gilt: Bitte beachten Sie die Sicherheitshinweise auf den Tankpatronen. SFC darf keine Rechtsberatung anbieten -
MehrNeufassung der GGAV vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275)
Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Mai 2016 - Neufassung der GGAV vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275) Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
MehrNr. 108 Beförderung gefährlicher Güter
1 Nr. 108 Beförderung gefährlicher Güter Einheitliche Anwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle
MehrADR-Merkblatt: Transport von Stihl- und Viking-Sonderkraftstoffen
ADR-Merkblatt: Transport von Stihl- und Viking-Sonderkraftstoffen VORWORT ACHTUNG! Das folgende Merkblatt beschreibt an drei Fallbeispielen die zu beachtenden gefahrgutrechtlichen Regelungen im Straßentransport
MehrDiese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbw.de/impressum. Kapitel 3.4
MehrNeuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: November Achtung: Änderungsverordnung auf der Internetseite veröffentlicht.
Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: November 2016 - Achtung: Änderungsverordnung auf der Internetseite veröffentlicht. Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR- Übereinkommen
MehrCheckliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis
Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2015 - gültig bis 30.06.2017-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte sind
MehrOktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015
Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015 Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen Regelung ADR 2013 ADR 2015 Grundsätzliche P903 P903 Inhalt unverändert gebrauchte P903a Neue
MehrCheckliste 1: Vorbereitung der Beförderung
Die folgenden Checklisten sind Bestandteil der Überprüfung dieser : * Nr. Titel 1 Vorbereitung der Beförderung 2 Verpacken, Abfüllen, Kennzeichnen 3 Begleitpapiere 4 Beförderungsmittel, Ausrüstung 5 Beförderung
Mehr5. Kennzeichnung von Versandstücken
Inhaltsverzeichnis 1. Klassen und Verpackungsgruppen (Spalte 4)... 4 2. Begrenzte Mengen (Spalte 7)... 5 3. Beförderungskategorie/Höchstzulässige Gesamtmenge (Spalte 8)... 6 4. Beförderungspapier... 8
MehrOrangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung. = UN-Nummer. 5 = Oxidierende (brandfördernde) Wirkung
Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung = Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr = UN-Nummer Größe: mindestens: 30 cm x 40 cm Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht aus zwei oder drei Ziffern. Im
MehrAbschnitt 2.5 enthält dabei die grundsätzlichen Vorgaben.
Teil 3 Gefahrgutrechtliche/gefahrstoffrechtliche Vorgaben Verpacken nach Ausnahme 20 Das Verpacken der Abfälle wird in den Abschnitten 2.5 bis 2.14 in Verbindung mit der Spalte 8 der Tabelle in 2.4 beschrieben.
MehrCheckliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis
1 Stand: Februar 2011 Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2011 - gültig bis 30.06.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise:
MehrInformation zur Gefahrgutbeförderung an der Universität Kassel
Gefahrgutbeauftragter der Universität Kassel E-Mail: moesbauer@uni-kassel.de Tel: +49-561 804-3811 Information zur Gefahrgutbeförderung an der Universität Kassel An der Universität Kassel werden zur Gebäudebewirtschaftung
MehrMerkblatt: Beförderung von Gasflaschen. Inhalt
Merkblatt: Beförderung von Gasflaschen Inhalt 1. Tabelle nach 1.1.3.6.3 ADR (Freigrenzen) Auszug für Klasse 2 2. Grundsätze, die bei jeder Beförderung, unabhängig von der Menge beachtet werden müssen 3.
MehrCheckliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2009 - gültig bis 30.06.2015 -
Stand: März 2011 Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2009 - gültig bis 30.06.2015-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle
MehrArbeitskreis Gefahrgut am
Arbeitskreis Gefahrgut am 02.03.2017 Themen: (1) Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung (2) Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen zur Entsorgung bzw. zur Wiederaufarbeitung Referent: Olaf
MehrTagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge
1. März 2016 Original: Deutsch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Bern, 14. bis 18. März 2016) Tagesordnungspunkt 5 b):
Mehr1 ZWECK 2 2 GELTUNGSBEREICH 2 3 BEGRIFFE 2 4 ZUSTÄNDIGKEITEN 2 5 VORSCHRIFTEN DES ADR FÜR BEGRENZTE MENGE 2 6 BESCHREIBUNG 3
REV00 Verpacken_Gefahrgut Inhaltsverzeichnis Seite 1 ZWECK 2 2 GELTUNGSBEREICH 2 3 BEGRIFFE 2 4 ZUSTÄNDIGKEITEN 2 5 VORSCHRIFTEN DES ADR FÜR BEGRENZTE MENGE 2 6 BESCHREIBUNG 3 6.1 Rückversand vom Endverbraucher
MehrGefahrstoff Gefahrgut
Gefahrstoff Gefahrgut Gefahrstoff ist eine Substanz, von der eine Gefahr bei der Handhabung ausgehen kann. Gefahrgut ist ein Stoff oder Gegenstand von dem eine Gefahr bei der Beförderung ausgehen kann.
MehrÄnderungen, die für die Einsatzkräfte an Einsatzstellen von Bedeutung sind
Ausbildungsveranstaltung der Feuerwehr - Führungskräfte im Landkreis 23.01./06.02.2009 ADR 2009 Änderungen, die für die Einsatzkräfte an Einsatzstellen von Bedeutung sind Neu: Schriftliche Weisungen für
MehrADR-Merkblatt: Transport von Stihl- und Viking-Sonderkraftstoffen
ADR-Merkblatt: Transport von Stihl- und Viking-Sonderkraftstoffen VORWORT ACHTUNG! Das folgende Merkblatt beschreibt an drei Fallbeispielen die zu beachtenden gefahrgutrechtlichen Regelungen im Straßentransport
Mehr(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M172. gemäß Abschnitt ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten
BGBl. III - Ausgegeben am 9. Februar 2006 - Nr. 26 1 von 5 (Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M172 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten
MehrEIGA Positionspapier
EIGA Positionspapier "Hinweise zu ADR-Transportdokument (Beförderungspapier) für den Versand gefährlicher Güter" (Eine IGV/ÖIGV-Übersetzung des EIGA-Positionspapiers PP-05 Januar 2003 revidierte Fassung
MehrMitarbeiterschulung Gefahrgut
Mitarbeiterschulung Gefahrgut Schulung/Unterweisung 2015 nach GGVSEB und ADR/RID/IMDG-Code - Referentenunterlagen und Präsentation (CD-ROM) Bearbeitet von Günter Matthes 10. Auflage 2014 2014. CD. ISBN
MehrGefahrguttransport. Seminar Innerbetrieblicher Transport und Verkehr gemäß DGUV Vorschrift 2
Gefahrguttransport Seminar Innerbetrieblicher Transport und Verkehr gemäß DGUV Vorschrift 2 Dipl.-Chem. Mirja Telgmann BG RCI, Fachbereich Technische Ausschüsse Gefahrguttransport, Mirja Telgmann 11.05.2011
MehrMiteinander Zukunft gestalten. Gefahrguttransport. Regionaler Arbeitskreis Oldenburg Steffen Meuser. BÜFA Reinigungssysteme GmbH & Co.
Miteinander Zukunft gestalten. Gefahrguttransport von Regionaler Arbeitskreis Oldenburg 09.02.2016 Steffen Meuser BÜFA Reinigungssysteme GmbH & Co. KG Beim Transport begrenzter Mengen bezieht sich Kleinmenge
MehrKapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter
Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in
MehrNationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau
Nationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau Unternehmer / Betriebsinhaber Mängelanzeige Jahresbericht Beratung Bestellung oder Geschäftsführer (automatisch
MehrVoraussetzung: Die Gefahrgüter sind zur Beförderung zugelassen und korrekt klassifiziert!
Für einen sicheren und gesetzeskonformen Gefahrguttransport müssen neben der korrekten Verpackung, Klassifizierung und Bezettelung der Versandstücke die Dokumente und das Fahrzeug die Kriterien des ADR
MehrF +-$ H,$ F+ $ 0$,$ & - 2 %* $ / & - $ & % 2 & /,$ B <? 2$, - %&- $ '. % # ++2 ' 2 -- & -$ H,+2 HF&/7$ &/,$ &&# -+ # $ 2 * 0$2
:8::+8$*;:$& " &->?@"/ $ A B$ A C>! >>D $ >E>A!CC>! > A 4$ 4 >E>A!CC>! ;>E>A!CC>!!! /F B$G :8:$ F +-$.,$&-,+ H,$ F+ $ 0$,$ & - 2 %* $ / 8- # $22+I & - $ & % 2 & /,$ B
MehrGefahrguttransport im betrieblichen Unterhalt. Matthias Mettke. Fachexperte für Gefahrgut Gefahrstoffe Arbeitssicherheit
Ihr Referent Fachexperte für Gefahrgut Gefahrstoffe Arbeitssicherheit 1 2 1 Probleme beim Gefahrguttransport Verwendung nicht zugelassener Verpackungen Transport von Gasflaschen Ladungssicherung Transporte
MehrMERKBLATT. Gefahrguttransport Straße. Beförderungen von Maschinen und Geräten mit flüssigen Brennstoffen oder mit entzündbaren Gasen betrieben
MERKBLATT Gefahrguttransport Straße Beförderungen von Maschinen und Geräten mit flüssigen Brennstoffen oder mit entzündbaren Gasen betrieben GiZ- ZWETTLER KG Stand Seite 1 von 6 Inhalt 1. Rechtsgrundlagen...
MehrGefährliche Güter. Stand 7/2017
Gefährliche Güter Stand 7/2017 Pakete mit gefährlichen Gütern. Übersicht der Gefahr- und Abfertigungskennzeichen Zugelassen zur Beförderung mit DPD sind Pakete mit folgender Beschriftung: Kennzeichen für
MehrMERKBLATT GEBRAUCHTE BLEI- / SÄUREBATTERIEN
MERKBLATT AUSGABE 01.2016 LCS CONSULTING BERNHARD W. KUENZI HAUPTSTRASSE 16 CH-4655 STÜSSLINGEN www.safetyscout24.com AUSGABE 1.2015 SEITE 2 DEFINITION Gebrauchte Blei- / Säurebatterien (Starterbatterien,
MehrFragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an:
Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an: gefahrgut@astra.admin.ch oder: Bundesamt für Strassen, Beat Schmied, 3003 Bern Stellungnahme
MehrADR Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick. Was bedeutet ADR?
ADR 2011 Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Der Service macht den Unterschied! Was bedeutet ADR? Die ADR ist ein europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
MehrTagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge ZUSAMMENFASSUNG
(ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/28) 28. Juni 2017 Original: Englisch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Genf, 19. bis 29. September
Mehr1. Datum 2. Verpacker. 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise
Stand: Juli 2011 Checkliste Beförderung von begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 IMDG-Code Amendment 35-10 - gültig bis 31.12.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte
MehrGGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
Warum Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen und auch sollten! GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt
MehrNeuigkeiten im Gefahrgutrecht Stand: März Achtung: Änderungsverordnungen ADR/RID/ADN 2017 sind auf der Internetseite veröffentlicht.
Neuigkeiten im Gefahrgutrecht Stand: März 2018 Achtung: Änderungsverordnungen ADR/RID/ADN 2017 sind auf der Internetseite veröffentlicht. Einsatz elektronisches Beförderungspapier im Straßenverkehr Die
MehrCheckliste für die Beförderung von Heizöl, leicht oder Dieselkraftstoff (2.2.3 ff. ADR) Stand: Juni 08
Checkliste für die Beförderung von Heizöl, leicht oder Dieselkraftstoff (2.2.3 ff. ADR) Stand: Juni 08 Anforderungen an das Fahrzeug und die Ausrüstung: EG - Kontrollgerät / Digitaler Tachograf (> 3,5
MehrNeue Vorschriften zur Sicherung von Gefahrguttransporten (Security)
Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbw.de/impressum-rechtlicher-hinweis-.364.htm.
MehrMit voller Ladung unterwegs! LADUNGSSICHERUNG Folie 1
Mit voller Ladung unterwegs! LADUNGSSICHERUNG Folie 1 Ausreichende Ladungssicherung ist eine wichtige Vorraussetzung für die Sicherheit aller Teilnehmer am Straßenverkehr die Unversehrtheit von Ladegut,
MehrTRANSPORT VON LI-IONEN BATTERIEN / AKKUPACKS MIT AUSRÜSTUNG VERPACKT IM STRASSENVERKEHR
TRANSPORT VON LI-IONEN BATTERIEN / AKKUPACKS MIT AUSRÜSTUNG VERPACKT IM STRASSENVERKEHR UN3481 Gefahrgutklasse 9 Verpackungsgruppe II AccuPower Forschungs-, Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft mbh
MehrVerzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305
< ADR Stichwortverzeichnis ADR RID 2011 RID Inhaltsverzeichnis XI Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 3 1.1 Geltungsbereich
MehrArbeitssicherheit Gefahrstoffmanagement. TIPP Schulungen
TIPP Schulungen Allgemeine rechtliche Grundlagen -Staatliches Recht -Berufsgenossenschaftliches Recht Aufbau des deutschen Rechtssystems Europa National Berufsgenossenschaften. Gesetzliches Regelwerk EU-
MehrInformationen zum Gefahrguttransport von tiefkaltem, flüssigem Stickstoff
Der Gefahrgutbeauftragte Informationen zum Gefahrguttransport von tiefkaltem, flüssigem Stickstoff 1. Stickstoff, tiefkalt, flüssig ist Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
MehrBeförderung von Heizöl und Diesel Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg
Beförderung von Heizöl und Diesel Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Beförderung von Heizöl, leicht und Dieselkraftstoff in ADR-Tanks, die nur für diese Stoffe zugelassen sind Dieses
MehrForum Gefahrgut Rhein-Mosel 14. September 2016
Forum Gefahrgut Rhein-Mosel 14. September 2016 Gefahrgutkontrollen auf der Straße durch das (BAG) 1 Das BAG im Ressort des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Selbstständige Bundesoberbehörde
MehrBegaste Container im internationalen Gefahrgutrecht. Dr. Barbara Werschkun
BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Begaste Container im internationalen Gefahrgutrecht Dr. Barbara Werschkun Gliederung Überblick: Gefahrgutrecht Sonderfall begaste Container Allgemeine Bestimmungen in
MehrMultilaterale Vereinbarungen
Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Multilaterale Vereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens
MehrBeförderung von Feuerwerkskörpern auf der Straße
Merkblatt für die Beförderung von Feuerwerkskörpern auf der Straße (Stand: Oktober 2009) 0. Einführung Damit der Einzelhandel rechtzeitig versorgt ist, werden bereits einige Wochen vor der saisonalen Spitze
MehrKursplan Aufbaukurs Klasse 7 für die Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR
Kursplan Aufbaukurs Klasse 7 für die Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR Erläuterungen Diese Schulung Aufbaukurs Klasse 7 müssen Fahrzeugführer von Fahrzeugen (sofern S12 nicht anwendbar ist)
MehrTransport gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe
Transport gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe Thomas Schneider Gemeinsames Gefahrgutbüro der IHKs Bodensee- Oberschwaben, Reutlingen und Schwarzwald-Baar-Heuberg Grundlagen Abkürzung ADR GBefG GGVSEB
MehrTeil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343
ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2015 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich
Mehra) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut:
BGBl. III - Ausgegeben am 7. Februar 2013 - Nr. 26 64 von 91 TEIL 5 Kapitel 5.1 5.1.2.1 a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut: Kapitel
MehrTRANSPORTBEDINGT ABGESTELLTE FAHRZEUGE AUF ÖFFENTLICHEN FLÄCHEN UND AUF ABGESCHLOSSENEN WERKSGELÄNDEN
TRANSPORTBEDINGT ABGESTELLTE FAHRZEUGE AUF ÖFFENTLICHEN FLÄCHEN UND AUF ABGESCHLOSSENEN WERKSGELÄNDEN Folie 1 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
MehrTRANSPORT VON LI-IONEN BATTERIEN / AKKUPACKS IN AUSRÜSTUNG VERPACKT IM STRASSENVERKEHR
TRANSPORT VON LI-IONEN BATTERIEN / AKKUPACKS IN AUSRÜSTUNG VERPACKT IM STRASSENVERKEHR UN3481 Gefahrgutklasse 9 AccuPower Forschungs-, Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft mbh Pirchaeckerstrasse 27,
MehrMUSTERSICHERUNGSPLAN für UN Anwendung für Isolierstationen
MUSTERSICHERUNGSPLAN für UN 2814 Maßnahmen zur Sicherung / Vermeidung von Risiken Gemäß Unterabschnitt 1.10.3.2 ADR / RID Anwendung für Isolierstationen Dieser Sicherungsplan ist gegen Einsicht und Zugriff
MehrAnforderungen an Gefahrzettel und Kennzeichnungen
Anforderungen an Gefahrzettel und Kennzeichnungen Gefahrguttransportvorschriften Straße ADR und Schiene RID Gefahrzettel Kapitel 5.2 Großzettel Kapitel 5.3 Stand: 23.10.2016 1 von 12 Inhaltsverzeichnis
MehrBrand- und Explosionsschutzausrüstung für bestimmte Beförderungseinheiten mit Tanks
9~ Ausnahme Nr. 6 (5) Brand- und Explosionsschutzausrüstung für bestimmte Beförderungseinheiten mit Tanks - 1 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße in Verbindung mit Randnummer 10220 Abs. 2 und 10
MehrMERKBLATT FREISTELLUNG ADR (1'000PUNKTE)
BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT FREISTELLUNG ADR 1.1.3.6 (1'000PUNKTE) AUSGABE 01.2017 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EIN UNTERNEHMEN DER LCS-GROUP
MehrKurzinformation. FREISTELLUNG in BEGRENZTEN MENGEN (LQ)
Kurzinformation FREISTELLUNG in BEGRENZTEN MENGEN (LQ) EINZUHALTENDE VORSCHRIFTEN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR/RID) Diese Kurzinfo
MehrDr. Klaus Kersting. Gefahrguttransporte in der Bauwirtschaft
Gefahrguttransporte in der Bauwirtschaft Dr. Klaus Kersting Was sind gefährliche Güter? Gefährliche Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer
MehrSchulung nach Kapitel 1.3 ADR 2013
Schulung nach Kapitel 1.3 ADR 2013 Änderungen mit 1. Jänner. Die allgemeinen Übergangsfristen gestatten bis zum 30. Juni 2013 die Anwendung des noch bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechts (ADR 2011).
Mehr3 Die Regelungen für geringe Mengen beim Gefahrgutversand beachten
Lernfeld 8: Güter verladen 3 Die Regelungen für geringe Mengen beim Gefahrgutversand beachten "Das ist mal wieder ein typisch hektischer Tag im Versand", denkt Petra. Damit alle Lieferungen rechtzeitig
MehrVorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (Ausbildung von Fahrzeugführern) gemäß Kapitel 8.2 ADR
Gefahrgutfahrerschulung nach ADR Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (Ausbildung von Fahrzeugführern) gemäß Kapitel 8.2 ADR Wer was
MehrUnterschiedliche Regelwerke
Unterschiedliche Regelwerke Referent: Dipl.-Ing. Gerd Kölb Sachverständigenbüro D-65549 Limburg/Lahn, Diezer Straße 41, Tel. (0049)6431/26356 E-Mail: gefahrgut-koelb@t-online.de 1 Gefahrgutvorschriften
MehrVerantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport
Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport Stand: Januar 2012 Übersicht mit der Definition aller Beteiligten Bitte beachten: 1. Für alle Beteiligten gelten die allgemeinen Sicherheitspflichten gemäß
MehrBatterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt.
Entsorgung und Transport von gebrauchten 1. Batterietypen werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt. Tabelle 1 : Klassifizierung von im ADR UN Nummer
Mehr