Elektronisches Beförderungspapier

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1 Elektronisches Beförderungspapier für Gefahrgut 21.Februar 2017 StorckSymposium 2017 Gefahrgut Beförderung Ausgangslage 300 Mio. Tonnen Gefahrgut werden p.a. über alle Verkehrsträger befördert Quelle:

2 Straßengüterverkehr Rechtliche Grundlagen allgemein GüKG 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine Erlaubnis nach 3 oder eine Berechtigung nach 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt werden: 3. ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. (2) Das Fahrpersonal muss die erforderliche Berechtigung und die Nachweise nach Absatz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden. alle Verkehrsträger Rechtliche Grundlagen Gefahrgut ADR Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher h Güter und damit zusammenhängenden Informationen GGVSEB u.a. in den Pflichten nach für den Absender für den Beförderer für den Fahrzeugführer im Straßenverkehr GGAV in diversen Ausnahmen u.a. A 18 ADR Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen folgende Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden: a) Die nach Abschnitt vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Güter.

3 Beförderungspapier Rechtliche Grundlagen Gefahrgut ADR Grundsätzlich muss jedes Beförderungspapier folgende Angaben enthalten: UN-Nummer ( a) Angabe gemäß 3.2, Buchstaben UN vorangestellt Stoffbezeichnung ( b) offizielle Benennung gemäß (sofern zutreffend ), ergänzt um technische Benennung (technische Benennung in Klammern) Gefahrzettel ( c) Nummer der Gefahrzettelmuster; wenn mehrere Nummern, dann die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern; wenn keine Gefahrzettelnummer, dann Klasse angeben Verpackungsgruppe sofern vorhanden ( d) zugeordnete Verpackungsgruppe (sofern vorhanden), der die Buchstaben VG vorangestellt sind Versandstücke sofern anwendbar ( e) Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung angegeben werden z.b. eine Kiste (4G). Die Angabe der Anzahl, des Typs und des Fassungsraums jeder Innenverpackung innerhalb der Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung ist nicht erforderlich. Gesamtmenge ( f) Gesamtmenge jedes gefährlichen Guts mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe. Für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen ist die anzugebende Menge die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in Kilogramm oder Liter. Besonderheit für Beförderungen unter siehe Tabelle Absender/Empfänger ( g/ h) Name und Anschrift Sondervereinbarung ( i) Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung Tunnelbeschränkungscode ( k) Tunnelbeschränkungscode gemäß Kapitel 3.2 Spalte 15 sofern zugeordnet. Die Angabe ist nicht erforderlich, wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass kein Tunnel mit Beschränkungen durchfahren wird. Was ist erlaubt und wo steht das? Stand der Dinge 2009 Erlaubnis nach UN-Modellvorschriften 2011 Aufnahme der Möglichkeit in ADR, RID und ADN Bedingung:.. Wenn die papierlose Dokumentation während der Beförderung genauso verfügbar und genauso juristisch beweiskräftig ist! Neu ADR (EDV Zulässigkeit) Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen. ADR Wenn die Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelt werden, muss der Absender in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben, wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen muss. Hinweis in der RSEB 5-11 Seite 25 "Diese Bemerkung betrifft alle schriftlichen Dokumentationen, die im Kapitel 5.4 geregelt sind. Die Verfügbarkeit von elektronischen Dokumentationen während der Beförderung entspricht schriftlichen Dokumenten, wenn die EDV-Datensätze auf der Beförderungseinheit bei Bedarf eingesehen und ausgedruckt werden können."

4 Unter deutscher Federführung: zumindest ein Ergebnis! Sitzung der OTIF-Arbeitsgruppe Telematik Vorstellung der Überlegungen hinsichtlich einer Telematik-Systemarchitektur für den Einsatz des elektronischen Beförderungspapiers und zur Verbesserung des Notfallmanagements bei der Beförderung gefährlicher Güter. Diese Überlegungen dienen als Basis für die weitere Entwicklung. Kernaussage der Consulting Agentur: Es geht nur darum, Daten für den Bedarfsfall vorzuhalten! Bedarfsfälle: Verkehrskontrollen Hier könnte der Fahrer selber elektronische Daten in Papierform zur Verfügung stellen Der Fahrer kann auch Auskunft zur Gefährlichkeit der Ladung machen! Notfalleinsätze Der Fahrer ist ggf. nicht ansprechbar, kann also nicht aktiv zur Klärung von Fragen zur Ladung beitragen noch ein elektronisches Gerät bedienen. Ab 1. Januar 2016, aber nur im Geltungsbereich Deutschland 2015 Verkehrsblatt Nr. 108 Auslegungshinweise zur Anwendung eines elektronischen Beförderungspapiers zum wurden vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) im Verkehrsblatt Heft 14/2015 am 1. Juli 2015 veröffentlicht! Geltungsbereich Nur in Deutschland Bedingungen Anforderungen an die Datenspeicherung und Datenausgabe Mobiles Datenendgerät in der Beförderungseinheit Dauerhafte Speicherung auf den Datenendgeräten Dies erfolgt über die Nutzung von nicht flüchtigen Speichern (EEPROM-Speicher oder Flash-Speicher) Datenspeicher müssen gegen übliche Transportbeanspruchungen getestet sein. Sicherstellung der Energiespeicherung bzw. Energiezufuhr während des Transportes. Der Bildschirm muss eine angemessene Lesbarkeit der Gefahrgutinformation sicherstellen. Der Fahrzeugführer hat bei Kontrollen mitzuwirken und z.b. den Kontrollierenden mit dem Datenendgerät zu begleiten. Für den Notfall ist für die Rettungskräfte im Führerhaus ein Hinweis zum Zugriff auf die Gefahrgutinformationen anzubringen.

5 Ab 1. Januar 2016, aber nur im Geltungsbereich Deutschland 2015 Verkehrsblatt Nr. 108 Anforderungen hinsichtlich Datenspeicherung und Fahrzeug Dauerhafte Speicherung auf einem betriebsinternen Server (Disposition) (TP2), mindestens während der Dauer der Beförderung und muss über eine Notrufnummer erreichbar sein Gefahrgut-Datenübermittlung an die Rettungskräfte muss im.pdf- oder.xml-format möglich sein. Fahrzeuge müssen vorn und hinten mit einer Notrufnummer versehen sein (solange, bis eine TP1 zur Verfügung steht 2. Teil der Testphase) bei Nutzung elektr. Papiere im Straßenverkehr Vorn und hinten am Fahrzeug klappbare oder magnetische (abnehmbare) Tafeln. max. 50 cm von den O-Tafeln entfernt. mindestens 15-minütiger Feuerwiderstand gegen Lösen. Ein mutiger Alleingang in Deutschland Presse-Reaktionen im Internet Gefährliche Güter im Datenfluss Begleitpapiere Thomas Schneider, Produktverantwortlicher Gefahrguttransport bei Dekra Automobil: "Mit den Auslegungshinweisen leistet Deutschland Pionierarbeit, denn eine einheitliche ADR-Lösung wird zwar schon länger diskutiert, wird aber sicher noch einige Jahre auf sich warten lassen" Fachbeitrag Beförderungspapier: Zehn goldene Regeln Fachbeitrag : Papierlos unterwegs Meldung : Auslegungshinweise veröffentlicht Euphorie sieht anders aus!!

6 Viele Bedingungen viel Aufwand warum keine Akzeptanz? Gefahrgut Beförderung zurück zur Ausgangslage 300 Mio. Tonnen Gefahrgut werden p.a. über alle Verkehrsträger befördert Quelle: Knapp 200 Mio. to Klasse 3 entzündbare flüssige Stoffe! (Heizöl, Diesel und Benzin) Davon fast die Hälfte auf der Straße

7 Gefahrgut Beförderung Unfall-Statistik Gefahrgut Beförderung Unfall-Statistik Die Zahl der Unfälle mit Personenschaden mit beteiligten Führern von Gefahrgutgüterkraftfahrzeugen ist trotz der starken Zunahme von Gefahrguttransporten rückläufig. Über die freigesetzten Mengen werden in der amtlichen Statistik keine Angaben gemacht. Untersuchungen zu diesem Thema basieren daher auf der Recherche der Fachzeitschrift "Gefährliche Ladung" (gela) und einer Sonderauswertung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST). Dabei wurden 107 Fälle untersucht und eine Gesamtfreisetzungsmenge von 458 m³ ermittelt (gela 1994), für Gefahrgutunfälle mit Tankfahrzeugen (BAST 1991) ergab sich eine Freisetzungsmenge von 4,8 m³. Die Unfallorte verteilen sich gleichmäßig g auf innerorts, Landstraßen und Bundesautobahnen, wobei die Unfallfolgen auf BAB erwartungsgemäß schwerwiegender sind. Hier kommt es in 14 % der Unfälle mit Personenschaden zu einem Gefahrgutaustritt. Insgesamt belegen diese Werte, dass Gefahrgutunfälle, d.h. Unfälle, bei denen der Umstand, dass ein gefährliches Gut transportiert wird, eine unmittelbare Unfallfolge darstellt, im Vergleich zum allgemeinen Straßengüterverkehr sehr seltene Ereignisse darstellen.

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