Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV

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1 Kanton Schwyz Gemeinde Galgenen Mitwirkung und öffentliche Auflage Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV Juni 2018

2 Impressum Auftrag Auftraggeber Auftragnehmer Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker Gemeinde Galgenen Büelstrasse Siebnen Remund + Kuster Büro für Raumplanung AG Churerstrasse Pfäffikon SZ info@rkplaner.ch Bearbeitung Marcel Rust, Lino Schumacher Qualitätsmanagement

3 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Ausgangslage Absicht Bestandteile der Teilnutzungsplanung Verfahren der Nutzungsplanung Grundlagen Kantonaler Richtplan Überkommunaler Richtplan Siebnen Teilnutzungsplan Gigersacker Rechtskräftige Zonierung Nutzung Änderung Zonenplan Baureglement Teilerschliessungsplan Gigersacker Rechtskräftiger Erschliessungsplan Änderung Erschliessungsplan Reglement zum Erschliessungsplan Verkehrstechnische Erschliessung Beurteilung Grobleistungsfähigkeit Strassennetz Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr Umweltrelevante Aspekte der Planung Umweltverträglichkeitsprüfung Fruchtfolgeflächen Gewässerraum Gewässerschutz Gefahrenbereich Schutzobjekte... 21

4 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 4 6. Berücksichtigung von Zielen und Grundsätzen der Raumplanung Art. 1 RPG, Ziele Haushälterische Bodennutzung Abstimmen der raumwirksamen Tätigkeiten Beachtung der Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Schaffen und Erhalten der räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft Art. 3 RPG, Planungsgrundsätze Der Landwirtschaft geeignetes Kulturland erhalten Hinreichende Erschliessung durch das öffentliche Verkehrsnetz Massnahmen zur besseren Nutzung der brachliegenden Flächen in Bauzonen Anhang... 25

5 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 5 1. Einleitung 1.1 Ausgangslage Die Gemeinde Galgenen hat die Nutzungsplanung letztmals im Jahr 1994 revidiert. Seit der letzten Gesamtrevision erfolgten verschiedene kleinere Anpassungen und Teilrevisionen des Zonenplans und des Baureglements. Teilrevisionen TZP Tischmacherhof, 2000 TZP Gigersacker, 2008 (nicht genehmigt) TZP Landhof, 2014 TZP Bodenwis, 2017 Gesamtrevision 2014 Im Jahre 2005 wurde eine Gesamtrevision der Ortsplanung gestartet. Diese wurde nach erfolgreicher Vorprüfung und nach Abschluss verschiedener Einsprache- und Beschwerdeverfahren am 9. Februar 2014 durch die Stimmberechtigten der Gemeinde Galgenen abgelehnt. Somit gilt nach wie vor der 1994 genehmigte Zonenplan mit den entsprechenden Nachträgen. Protonen- Therapiezentrum Die Proton Therapy Center Switzerland AG (PTCS) beabsichtigte, in der Gemeinde Galgenen ein ambulantes Tumor-Therapiezentrum zu realisieren, das sogenannte Protonen-Therapiezentrum. Für die Realisierung des Therapiezentrums war eine Anpassung der Nutzungsplanung notwendig. Am 28. September 2008 hat die Bevölkerung die Teilrevision der Nutzungsplanung Gigersacker, bestehend aus Teilzonenplan, Anpassung des Baureglements, Teilerschliessungsplan und Anpassung des Erschliessungsreglements, mit 848 Ja- zu 229 Nein-Stimmen angenommen. Da die Finanzierung durch die PTCS nicht sichergestellt werden konnte, wurde das Genehmigungsverfahren sistiert. Mit Schreiben vom 16. November 2017 hat die PTCS das entsprechende Gesuch zurückgezogen. Deshalb steht die Industriezone Gigersacker wieder zur Verfügung. 1.2 Absicht Estée Lauder Genossame Lachen Die Estée Lauder AG Lachen plant im Gebiet Gigersacker die Realisierung eines neuen Distribution-Centers (DC). Zur besseren Nutzung des Areals soll deshalb im Gebiet Gigersacker eine Umlagerung der bestehenden Industriezone mit einem Teilnutzungsplan erfolgen. Mit Schreiben vom 26. April 2017 beantragte die Genossame Lachen als Grundeigentümerin die flächengleiche Umlagerung von m 2 des östlichen Bereichs der Industriezone an den nördlichen Rand der Industriezone.

6 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 6 Teilnutzungsplan Teilerschliessungsplan Der ursprüngliche Teilzonenplan Gigersacker und die Anpassung des Baureglements wurden aufgrund des Rückzugs der PTCS beziehungswiese geänderter Verhältnisse widerrufen und sollen durch den vorliegenden Teilnutzungsplan Gigersacker ersetzt werden. Für die Nutzung durch die Estée Lauder AG Lachen bedarf es keiner Anpassung des Baureglements. Gemäss Rechtsprechung ist ein nachträgliches Auseinanderdividieren von zusammenhängenden Sachvorlagen nicht opportun. Deshalb soll auch der an der Urnenabstimmung vom 28. September 2008 angenommene Teilerschliessungsplan Gigersacker mit vorliegendem Teilerschliessungsplan Gigersacker ersetzt werden. Gebiet TNP Gigersacker Ausschnitt Landeskarte, swisstopo 1.3 Bestandteile der Teilnutzungsplanung Verbindliche Bestandteile Orientierender Bestandteil Teilnutzungsplan Gigersacker, Mst. 1:2 500 vom 12. Juni 2018; Teilerschliessungsplan Gigersacker, Mst. 1:2 500 vom 12. Juni Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV vom 12. Juni 2018.

7 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen Verfahren der Nutzungsplanung Verfahren nach 25 ff. PBG Der Teilnutzungsplan hat gemäss Planungs- und Baureglement des Kantons Schwyz (PBG) folgendes Verfahren zu durchlaufen: 1 Verabschiedung durch den Gemeinderat zuhanden des Informations- und Mitwirkungsverfahrens sowie der kantonalen Vorprüfung 1a Informations- und Mitwirkungsverfahren ( 25 Abs. 1 PBG) Da sich vorliegende Nutzungsplanänderung auf die Zonenumlagerung ohne Umnutzung der Industriezone beschränkt und weil das Nutzungsplanverfahren bereits im Rahmen des TZP Gigersacker durchgeführt wurde, soll das Informations- und Mitwirkungsverfahren gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage der Teilnutzungsplanung Gigersacker erfolgen. Dieses Informations- und Mitwirkungsverfahren wurde im Amtsblatt des Kantons Schwyz am xx.xx.xxxx öffentlich ausgeschrieben. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen dauerte bis zum xx.xx.xxxx. Innerhalb dieser Frist wurden xx Stellungnahmen eingereicht. 1b Vorprüfung durch das Volkswirtschaftsdepartement ( 25 PBG) Die Vorprüfungsunterlagen wurden mit Beschluss vom 15. Januar2018 dem Volkswirtschaftsdepartement unterbreitet. Der Vorprüfungsbericht datiert vom 21. Februar Prüfung der Eingaben des Mitwirkungsverfahrens und der Inhalte des Vorprüfungsberichtes, Bereinigung der Nutzungsplanänderung ( 25 Abs. 1 PBG) 3 Öffentliche Auflage während 30 Tagen vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx ( 25 Abs. 2 PBG) 4 Evtl. Einsprache- und Beschwerdebehandlung ( 26 PBG) 5 Evtl. 2. Öffentliche Auflage von wesentlichen Änderungen ( 26 Abs. 3 PBG) 6 Beschlussfassung durch Gemeindeversammlung/Urnenabstimmung, wobei Abänderungsanträge unzulässig sind ( 27 Abs. 1 und 2 PBG) 7 Genehmigung durch den Regierungsrat ( 28 PBG)

8 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 8 2. Grundlagen 2.1 Kantonaler Richtplan Revidierter Richtplan Am 8. März 2016 hat der Regierungsrat den bereinigten Richtplan erlassen. Am 13. April hat der Kantonsrat die Richtplanüberarbeitung zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Genehmigung durch den Bundesrat erfolgte mit Beschluss vom 24. Mai Gebiet TNP Ausschnitt Richtplankarte Richtplankarte Der Eintrag in der Richtplankarte entspricht der bestehenden Zonenabgrenzung im Bereich Gigersacker/Feldmoos. Das Gebiet ist vollständig der Arbeitszone zugeteilt. Die von der Umlagerung betroffene Fläche ist der kantonalen Fruchtfolgefläche (FFF) zugeordnet.

9 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 9 Umlagerung Fortschreibung des kantonalen Richtplans Arbeitszonenmanagement Die Umlagerung der Industriezone liegt gemäss Beschluss B-2.4 «Räumliche Anordnung des Siedlungsgebiets» im Anordnungsspielraum der Gemeinde. Insbesondere wird durch die Zonenumlagerung ein kompakteres Siedlungsgebiet geschaffen. Da die Umlagerung weniger als 1.5 ha Fläche umfasst, kann sie im kantonalen Richtplan gemäss Beschluss B-2.5 als Fortschreibung nachgeführt werden. Das im Richtplan beschriebene Arbeitszonenmanagement wurde noch nicht erstellt, weshalb es in Bezug auf das vorliegende Gebiet nicht angewendet werden kann. Beschluss Auszug Richtplantext Der Beschluss B-5.1 a) ist im Baubewilligungsprozess zu berücksichtigen. Auf die vorliegenden Teilnutzungs- und Teilerschliessungspläne hat der Beschluss keine direkten Auswirkungen. Fruchtfolgeflächen Gemäss Richtplanbeschluss L-4.1 «Fruchtfolgeflächen» (FFF) ist für Vorhaben auf FFF sicherzustellen und nachzuweisen, dass eine Interessenabwägung mit einer angemessenen Berücksichtigung der FFF vorgenommen wurde. 2.2 Überkommunaler Richtplan Siebnen Die Gemeinden Galgenen, Schübelbach und Wangen haben den überkommunalen Richtplan Siebnen erarbeitet. Dieser wurde vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss Nr. 531/2017 am 4. Juli 2017 genehmigt. Das Gebiet des Teilnutzungsplan Gigersacker liegt ausserhalb des Perimeters des überkommunalen Richtplans, weshalb er vorliegend nicht berücksichtigt wird.

10 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen Teilnutzungsplan Gigersacker 3.1 Rechtskräftige Zonierung Ausschnitt rechtskräftiger Zonenplan

11 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 11 Das betroffene Gebiet befindet sich gemäss rechtskräftigem Zonenplan bereits heute mehrheitlich in der Industriezone. Für eine bessere Nutzung des Areals soll der am Mosenbach gelegene Sporn im Osten der Industriezone an den nördlichen Zonenrand umgelagert werden. 3.2 Nutzung Die Industriezone gemäss Art. 44 Baureglement ist mit Ausnahme des Areals der Diga Möbel AG an der Kantonsstrasse noch weitgehend unbebaut und wird landwirtschaftlich genutzt. 3.3 Änderung Zonenplan Umlagerung der Industriezone Ersatzpflanzung Hecke, Feldgehölz Es ist vorgesehen, eine Teilfläche der heutigen Industriezone im Umfang von m 2 umzulagern, sodass eine bessere Nutzung des Areals sichergestellt werden kann. Die Umlagerung der Industriezone erfolgt im Rahmen eines Teilnutzungsplanes. Es ist vorgesehen, einen flächen- und wertgleichen Tausch zwischen der Industriezone und der Landwirtschaftszone vorzunehmen. Die Flächenbilanz der Ein- respektive Auszonung ist ausgeglichen. Schutzobjekt Nr besteht nicht mehr und wird im Plan aufgehoben. Der Eintrag «Hecke, Feldgehölz» wird am Standort der Ersatzpflanzung gemäss Kap. 5.6 festgelegt. Ausschnitt Änderungen

12 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 12 Ausschnitt Zonenplan mit Änderungen 3.4 Baureglement Keine Anpassungen Eine Anpassung des Baureglements ist im Rahmen des Teilnutzungsplans Gigersacker nicht notwendig.

13 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen Teilerschliessungsplan Gigersacker 4.1 Rechtskräftiger Erschliessungsplan Bei der Genehmigung des Erschliessungsplanes vom Februar 2006 wurde der Teilbereich Gigersacker/Feldmoos von der Genehmigung ausgenommen (hellroter Bereich). Ausschnitt rechtskräftiger Erschliessungsplan

14 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 14

15 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen Änderung Erschliessungsplan Anlass Aktualisierung Mit Schreiben vom 20. April 2018 teilte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz mit, dass der Teilerschliessungsplan Gigersacker, welcher an der Urnenabstimmung vom 28. September 2008 im Zusammenhang mit der Nutzungsplanänderung der Proton Therapy Center Switzerland AG (PTCS) angenommen wurde, dem Regierungsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet werden könne, weil eine Aufteilung der Nutzungsplanrevision nach erfolgter Abstimmung rechtswidrig sei. Zudem stimmen die Werkleitungen nicht mehr mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. Mit vorliegenden Teilerschliessungsplan Gigersacker werden die aktuellen Anlagen der Groberschliessung für das Baugebiet Höfli planungsrechtlich festgelegt. Neue Anlagen, welche nicht durch Private finanziert werden, sind nicht erforderlich. Eine Anpassung des Reglements zum Erschliessungsplan ist deshalb nicht notwendig. Ausschnitt Änderung

16 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 16 Ausschnitt Änderung 4.3 Reglement zum Erschliessungsplan Keine Anpassungen Eine Anpassung des Reglements zum Erschliessungsplan ist im Rahmen des Teilerschliessungsplans Gigersacker nicht notwendig.

17 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen Verkehrstechnische Erschliessung Die Erschliessung des Teilnutzungsplangebietes erfolgt über den bestehenden Höfliweg, welcher sich teilweise im Eigentum der Estée Lauder AG befindet Beurteilung Grobleistungsfähigkeit Strassennetz Durch den Teilnutzungsplan Gigersacker wird die Fläche der Industriezone nicht vergrössert und das spezifische Verkehrspotenzial demnach auch nicht verändert. Verkehrsgutachten Gebiet Gigersacher Bereits im Jahr 2009 wurde ein Verkehrsgutachten für das Proton Therapy Center erstellt. Im Jahr 2016 wurde ein zusätzliches Verkehrsgutachten für das betroffene Gebiet mit konkreter Nutzung der Arthur Weber AG erarbeitet. Aufgrund der Veränderung der geplanten Nutzung auf der Teilfläche der Estée Lauder AG wurde das Verkehrsgutachten aktualisiert. Massgebend ist der Bericht vom 15. November Auszug aus dem Verkehrsgutachten Gigersacher: Kantonsstrasse wird nicht massgebend beeinträchtigt Ausreichende Knotenform Rückstau von Galgenen her Die Verkehrssimulation hat mit den getroffenen Annahmen ergeben, dass durch den Mehrverkehr der verschiedenen Bauvorhaben die Kantonsstrasse in beiden Betrachtungszuständen nicht massgebend beeinträchtigt wird. Der heutige Linksabbieger mit einem Stauraum für 6 bis 7 Fahrzeuge wird auch im Jahr 2035 ausreichen und damit die Kantonsstrasse durch abbiegende Fahrzeuge nicht massgeblich beeinflussen. Bei den Verkehrserhebungen im Mai 2016 konnte festgestellt werden, dass in Fahrtrichtung Galgenen bereits heute ein Kolonnenverkehr (Rückstau) aus der Ortschaft Galgenen entstehen kann. Bei einer weiteren Verkehrszunahme bis ins Jahr 2035 könnte sich dieser Effekt verstärken. Die Auswirkungen eines solchen Rückstaus wurden nicht detaillierter untersucht. Der Nachweis einer hinreichenden verkehrstechnischen Erschliessung ist zum Zeitpunkt des Baugesuchs für die jeweilige Etappe zu erbringen. Zudem hat sich die Bauherrschaft mit Bezug auf das Verursacherprinzip gemäss 51 Strassengesetz des Kantons Schwyz (StraG) an einem anfälligen Strassenausbau zu beteiligen, soweit durch das Vorhaben Mehrverkehr generiert wird.

18 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr Berechnung Die ÖV-Güteklassen werden im Kanton Schwyz nach der Berechnungsmethodik des ARE Bund ermittelt (Bundesamt für Raumentwicklung ARE (2011), ÖV-Güteklassen Berechnungsmethodik ARE). Folgende Kriterien bilden die Berechnungsgrundlage der ÖV-Güteklassen: Art des ÖV-Verkehrsmittels an einer Haltestelle; Kursintervall an einer Haltestelle; Distanz zu einer Haltestelle (Luftlinie). Relevante Haltestellen Die für die ÖV-Güteklasse des Teilnutzungsplanperimeters relevante Haltestelle ist die Bushaltestelle «Galgenen, Diga». Das Gebiet um den Teilnutzungsplanperimeter liegt in der ÖV-Güteklasse C, was einer mittelmässigen Erschliessung entspricht. Gebiet TNP Galgenen, Diga ÖV-Güteklassen mit Haltestellen, ARE Bund, swisstopo

19 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen Umweltrelevante Aspekte der Planung 5.1 Umweltverträglichkeitsprüfung UVP Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist gemäss Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) im Nutzungsplanungsverfahren nicht notwendig. Zeigt sich bei der weiteren Projekterarbeitung, dass Anlagetypen erstellt werden sollen, die UVP pflichtig sind, so ist die Umweltverträglichkeit im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen und zu prüfen. 5.2 Fruchtfolgeflächen Flächengleiche Kompensation Von der Zonenumlagerung sind Fruchtfolgeflächen der Eignungsklasse II im Umfang von ca m 2 betroffen. Diese können auf der auszuzonenden Fläche flächen- und wertgleich kompensiert werden. 5.3 Gewässerraum Der Gewässerraum des Mosenbachs entlang der umzulagernden Fläche ist noch nicht rechtskräftig ausgeschieden. Die Teilrevision der Nutzungsplanung, Stand Vorprüfung vom 19. Juni 2017, sieht im betroffenen Bereich einen Gewässerraum mit einer Breite von 5.3 m bis 5.8 m ab Aussenkante Gerinnesohle vor. Mit der Umlagerung wird der Anteil von Bauzone innerhalb des Gewässerraums (Mosenbach) um ca. 125 m 2 reduziert.

20 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 20 Ausschnitt Gewässerraum, Entwurf Teilrevision Nutzungsplanung, Stand Vorprüfung Die rechtskräftige Ausscheidung der Gewässerräume ausserhalb der Bauzone ist in der Gemeinde Galgenen noch nicht erfolgt. 5.4 Gewässerschutz Gewässerschutzbereich Au Das Gebiet Gigersacker/Feldmoos liegt im Gewässerschutzbereich Au. Dieser bezeichnet Gebiete, in denen nutzbares Grundwasser im Untergrund vorhanden ist sowie die Einzugsgebiete der Quellen und des Grundwassers. Im Gewässerschutzbereich Au sind Einbauten ins Grundwasser im Grundsatz untersagt, die kantonale Behörde kann unter gewissen Auflagen Ausnahmen bewilligen. Für die vorliegende Umlagerung stellt der Gewässerschutzbereich Au kein Hindernis dar. In den nachgelagerten Baubewilligungsverfahren ist mit Auflagen zu rechnen.

21 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen Gefahrenbereich Ausschnitt Naturgefahrenkarte, WebGIS SZ Geringe Gefährdung Beide Flächen der geplanten Umlagerung liegen im Bereich der geringen Gefährdung durch Hochwasser. Für die vorliegende Umlagerung stellt dies kein Hindernis dar. Für sensible Nutzungen mit grossem Schadenpotenzial ist mit Auflagen in den nachgelagerten Baubewilligungsverfahren zu rechnen. 5.6 Schutzobjekte Ausschnitt Landwirtschafts- und Schutzzonenplan 2000

22 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 22 Schutzobjekt Nr Ersatzpflanzung Die ostseitige Bauzonengrenze Gigersacker wird gemäss Landwirtschaftsund Schutzzonenplan 2000 von der «Niederhecke Höfli», Schutzobjekt Nr. 1.01, Bewertung «lokal» mit einer Ausdehnung von 200 m abgeschlossen. Diese gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz geschützte Hecke besteht nicht mehr, weshalb eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden muss. Die Genossame Lachen hat sich bereit erklärt, die Ersatzpflanzung von Schutzobjekt Nr auf eigenem Boden im Bereich westlich des Mosenbaches vorzunehmen. Verbindlicher Planinhalt Der Standort der neuen Niederhecke wird im vorliegenden Teilnutzungsplan als verbindlicher Planinhalt dargestellt. Die Nachführung des Landwirtschafts- und Schutzzonenplans wird im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung erfolgen. Ausschnitt Zonenplan mit Änderungen

23 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen Berücksichtigung von Zielen und Grundsätzen der Raumplanung Die Ziele und Grundsätze der Raumplanung sind in Art. 1 und Art. 3 RPG enthalten. Sofern die Ziele und Grundsätze für vorliegenden Teilnutzungsplan relevant sind, werden sie wie folgt berücksichtigt: 6.1 Art. 1 RPG, Ziele Haushälterische Bodennutzung Mit der beabsichtigten Zonenumlagerung wird kein zusätzliches Bauland ausgeschieden. Die betroffene Fläche wird flächen- und wertgleich umgelagert sowie besser nutzbar Abstimmen der raumwirksamen Tätigkeiten. Das Gebiet des Teilnutzungsplans Gigersacker ist sowohl im kantonalen Richtplan als auch in der kommunalen Zonenplanung als Arbeitszone ausgeschieden. Zudem bestehen gute Anbindungen an das nationale und kantonale Strassennetz sowie den öffentlichen Verkehr Beachtung der Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft Mit der Zonenumlagerung wird eine bessere Nutzung ermöglicht. Es liegt im Interesse der Wirtschaft und der Bevölkerung, dass Arbeitsplätze geschaffen werden Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Es wird kein neues Bauland geschaffen. Die betroffene Fruchtfolgefläche wird mit der auszuzonenden Fläche kompensiert. Mit der Zonenumlagerung wird der Anteil von Bauzone innerhalb des Gewässerraums des Moosbaches reduziert. Im Rahmen des Teilnutzungsplanes wird die Ersatzpflanzung des Schutzobjektes Nr geografisch verortet und verbindlich festgelegt Schaffen und Erhalten der räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft. Mit dem Teilnutzungsplan werden die räumlichen Voraussetzungen für eine bessere Entwicklung der Industriezone geschaffen.

24 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen Art. 3 RPG, Planungsgrundsätze Der Landwirtschaft geeignetes Kulturland erhalten. Mit dem Teilnutzungsplan wird kein zusätzliches Bauland geschaffen. Durch die flächen- und wertgleiche Umlagerung bleibt der Landwirtschaft geeignetes Kulturland erhalten. Die Fruchtfolgeflächen werden kompensiert Hinreichende Erschliessung durch das öffentliche Verkehrsnetz. Das Gebiet um den Teilnutzungsplanperimeter hat eine mittelmässige Erschliessungsgüte. Die Haltestelle «Galgenen, Diga» wird durch zwei Buslinien im Viertelstundentakt bedient. Die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr ist hinreichend Massnahmen zur besseren Nutzung der brachliegenden Flächen in Bauzonen. Durch die Zonenumlagerung wird die Bebauung der Industriezone verbessert.

25 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 25 Anhang A) Ziele und Grundsätze RPG B) Vorprüfungsbericht vom 21. Februar 2018

26 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 26 Ziele und Grundsätze RPG Art. 1 RPG Ziele Abs. 1 1) Haushälterische Bodennutzung. 2) Raumwirksame Tätigkeiten aufeinander abstimmen. 3) Verwirklichung einer auf die gewünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. nicht relevant 4) Beachtung der natürlichen Gegebenheiten. nicht relevant 5) Beachtung der Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. Abs. 2 6) Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und Landschaft. 7) Erhaltung und Schaffung wohnlicher Siedlungen. nicht relevant 8) Erhaltung und Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft. 9) Förderung des sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens in den einzelnen Landesteilen. nicht relevant 10) Hinwirken auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft. nicht relevant 11) Sicherung der ausreichenden Versorgungsbasis des Landes. nicht relevant 12) Gewährleistung der Gesamtverteidigung. nicht relevant

27 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 27 Art. 3 RPG Planungsgrundsätze Abs. 2: Landschaft 13) Die Landschaft ist zu schonen. nicht relevant 14) Erhaltung von genügend Flächen geeigneten Kulturlandes für die Landwirtschaft. 15) Einordnung von Siedlung, Bauten und Anlagen in die Landschaft. nicht relevant 16) Freihaltung von See- und Flussufern. nicht relevant 17) Erleichterung des öffentlichen Zugangs und der Begehung von Seeund Flussufern. nicht relevant 18) Erhaltung naturnaher Landschaften und Erholungsräume. nicht relevant 19) Sicherung der Funktion der Wälder. nicht relevant Abs. 3: Siedlung 20) Gestaltung der Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung. nicht relevant 21) Ausdehnung des Siedlungsgebietes begrenzen. nicht relevant 22) Gegenseitig zweckmässige Zuordnung von Wohn- und Arbeitsplatzgebieten. nicht relevant 23) Hinreichende Erschliessung der Wohn- und Arbeitsplatzgebiete durch das öffentliche Verkehrsnetz. 24) Bessere Nutzung brachliegender Flächen in Bauzonen. 25) Schutz der Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. nicht relevant 26) Erhaltung der Schaffung von Rad- und Fusswegen. nicht relevant 27) Sicherstellung von günstigen Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. nicht relevant 28) Erhaltung und Schaffung von genügend Grünflächen und Bäumen in den Siedlungen. nicht relevant Abs. 4: Öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen 29) Bestimmung sachgerechter Standorte. nicht relevant 30) Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse. nicht relevant 31) Abbau störender Ungleichheiten. nicht relevant 32) Sicherung einer guten Erreichbarkeit für Schulen, Freizeitanlagen und öffentliche Dienste. nicht relevant 33) Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen. nicht relevant 34) Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Bevölkerung. nicht relevant 35) Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Wirtschaft. nicht relevant

28 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 28 Vorprüfungsbericht vom 21. Februar 2018

29 Teilnutzungs- und Teilerschliessungsplanung Gigersacker, Galgenen 29

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