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1 Offensiv für Verbraucherschutz. Bund der Versicherten e. V., Henstedt-Ulzburg Per E IVC3@bmf.bund.de und Michaela.Fischer@bmf.bund.de Bundesministerium der Finanzen Referat IV C 3 Abteilungsleiter IV MD Dr. Michael Sell Berlin Bund der Versicherten e. V. Postfach Henstedt-Ulzburg info@bundderversicherten.de Henstedt-Ulzburg, Entwurf der Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt-Verordnung AltvPIBV) GZ IV C 3 S 2030/11/10001 : 031 DOK 2014/ Stellungnahme des Bund der Versicherten e. V. (BdV) Sehr geehrter Herr Dr. Sell, als gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation mit ca Mitgliedern bedanken wir uns für die Möglichkeit, Stellung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zu der Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblatt- Verordnung AltvPIBV) zu nehmen. Besonders begrüßen wir es, dass mit der vorliegenden Verordnung die bereits im LVRG beschlossene Begrifflichkeit der Effektivkostenquote präzisiert wird und nun gewissermaßen rückwirkend eine Möglichkeit besteht, zum Konzept der Effektivkostenquote Stellung zu beziehen. Wir bedauern es sehr, dass im Rahmen des LVRG dieses Konzept bereits bindend Eingang gefunden hat, ohne dass im Vorfeld hierüber ein fachlicher Austausch oder eine Anhörung stattgefunden hätte. Dies ist umso bedauerlicher, weil das angedachte Konzept wie der vorliegenden Verordnungsentwurf deutlich zeigt in einigen Punkten unzureichend ist. Hausanschrift: Sitz: Hamburg Vorstand ( 26 BGB): Tel Bund der Versicherten e. V. Amtsgericht Hamburg Axel Kleinlein (Sprecher) Fax Tiedenkamp 2 VR 9733 Mario Leuner Henstedt-Ulzburg USt-ID DE

2 Es wäre daher begrüßenswert gewesen, wenn zeitgleicht mit dem Verordnungsentwurf auch konkrete Beispiele für Produktinformationsblätter vorgelegt worden wären, um anhand von Praxisbeispielen die angedachten Regelungen zu prüfen. Wir haben nun derartige Beispiele angefertigt und analysiert (siehe I. 1.) und mussten dabei feststellen, dass die vorliegende Verordnung zu schwerwiegenden Problemen führen kann. So werden sich bei Umsetzung der Verordnung besonders bei versicherungsförmigen Angeboten regelmäßig negative Kostenquoten ergeben (siehe I. 1.1). Dies ist aber nicht dem geschuldet, dass die Versicherungsunternehmen den Kunden Geld schenken wollen, was die eigentliche Interpretation negativer Kosten wäre. Vielmehr liegen die Probleme in der konkreten Verordnungsumsetzung und den finanzmathematischen Eigenheiten der Effektivkostenquote. Auch sind einige andere Begrifflichkeiten zu unbestimmt, als dass diese einen echten Informationsgehalt für Verbraucher hätten. Anhand konkreter Beispiel-PIBs (siehe Anlagen) wird deutlich, dass die Spielräume in der Interpretation der Kenngrößen noch viel zu groß sind (siehe I. 1.2). Schließlich birgt die Kenngröße der Effektivkostenquote auch ohne die flankierenden Probleme gravierende Schwierigkeiten. So werden regelmäßig teure Angebote als günstig dargestellt, wenn nur geringe Änderung in Laufzeiten oder Beitragszahlungsdauern vorgenommen werden (siehe I. 1.3). Wir begrüßen es sehr, dass in Form einer Studie Hintergründe und Möglichkeiten einer Kostenbegrenzung untersucht wurden. Angesichts einiger Mängel der vorliegenden Ausarbeitungen möchten wir jedoch anregen, dass insbesondere in Hinblick auf die finanzund versicherungsmathematischen Aspekte eine hinreichend valide Folgestudie diesen Themenbereich abschließend würdigt (Siehe I. 2.). Der Verordnungsentwurf erhält zudem besondere Brisanz, da sich das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) auch ausdrücklich auf die im Verordnungsentwurf aufgenommene Effektivkostenquote bezieht, obgleich im Rahmen der Diskussion des LVRG dieser Aspekt nicht von den konsultierten Verbänden oder Sachverständigen kommentiert werden konnte (siehe I. 3.). Es ist daher davon auszugehen, dass die für den Verordnungsentwurf erfolgten Begründungen auch auf die nach dem LVRG geänderte Passage der Informationspflichtenverordnung zu übertragen ist. Zusätzlich zu diesen allgemeinen Betrachtungen unter I. haben wir unter II. auch die einzelnen Regelungen untersucht und kommentiert. Angesichts vergleichsweiser vieler technischer Umsetzungsprobleme würden wir es begrüßen, wenn es noch die Möglichkeit gäbe, diese im Expertenkreis im Rahmen einer Anhörung zu diskutieren. 2

3 Ohne eine fachliche Anpassung der Verordnung sehen wir schwerwiegende Probleme in der konkreten Umsetzung. Hierbei haben wir bislang nur die Verordnung unter dem Blickwinkel versicherungsförmiger Angebote kommentiert. Es ist zu befürchten, dass bei Anwendung auf andere Finanzdienstleistungen auch noch weitere Problemstellungen offenbar werden. I. Grundsätzliche Würdigung des Verordnungsentwurfs 1. Massive Schwächen des Konzepts dargestellt anhand einer Beispielberechnung der Effektivkosten an konkretem Beispiel Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass es hilfreich gewesen wäre, in Form eines Praxistests konkrete Produktinformationsblätter für konkrete Angebote zu erstellen. Dies haben wir nun nachgeholt und mussten leider feststellen, dass das in der Verordnung niedergelegte Konzept erhebliche Schwächen aufweist. Zum einen können bei versicherungsförmigen Angeboten negative Effektivkosten ausgewiesen werden (siehe 1.1). Dieser Effekt ist hochgradig irreführend. Zudem wird die Versicherungswirtschaft einseitig bevorzugt, weil dieser Effekt bei anderen Anbietern z. B. bei Riester-Bank- oder Fondssparplänen vermutlich nicht auftritt. Auch ist die Verordnung in den Anforderungen an bestimmte Angaben viel zu ungenau und eröffnet Spielräume, die dann eine Vergleichbarkeit der Angebote mittels Produktinformationsblätter verhindern (siehe 1.2). Schließlich ist das Konzept der Effektivkostenquote von vornherein irreführend (siehe 1.3). Es erlaubt besonders teure Angebote günstiger erscheinen zu lassen als andere Angebote. Daher ist es dringend angezeigt, auch alternative Kostendarstellungen zu diskutieren. 1.1 Das Grundproblem: Es können negative Kosten ausgewiesen werden Es wird im Folgenden von einem konkreten Beispielvertrag ausgegangen. Eine Person, geboren am möchte einen klassischen Riester-Rentenvertrag abschließen. Die Person verdient Euro brutto, es fließen also jährlich insgesamt Euro in den Vertrag, ein Teil als Eigenbeiträge, ein anderer Teil als Zulagen. Der Vertrag beginnt zum Die Person möchte mit 67 in Rente gehen, d. h. zum Je nach Anbieter variieren die garantierten Kapitalsummen zu Rentenbeginn derzeit zwischen etwa Euro und Euro. Im Folgenden wird im Beispiel von einer zu Rentenbeginn garantierten Kapitalsumme von Euro ausgegangen. 3

4 Für die Ermittlung der Effektivkosten ist nun nach 6 Absatz 1 Nr. 4. AltvPIBV i. V. m. 6 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1. AltvPIBV ein Zinssatz von 1 Prozent heranzuziehen. Entsprechend der an anderer Stelle vorgestellten Methodik zur Ermittlung der Effektivkosten (vgl. [Dr. Ortmann] S ) ist nun von diesem Referenzwert von 1 Prozent die Wertentwicklung des Angebots unter Annahme eben dieses Zinssatzes abzuziehen. Da es sich um eine klassische Rentenversicherung handelt, wird der Kunde in jedem Falle das Garantiekapital von Euro erhalten, ggf. durch Überschüsse etwas mehr. Da der Referenzzins von 1 Prozent geringer ist als der Garantiezins von 1,75 Prozent, ist jedoch im Folgenden nur von den Euro auszugehen. Für die Ermittlung der Wertentwicklung unter Annahme des Referenzzinses von 1 Prozent ist also eine Sparsumme von Euro anzusetzen, die sich bei einem Investment von jährlich Euro ergibt. Finanzmathematisch entspricht dieses Investment nun einer Rendite von 1,2 Prozent. Damit ergibt sich folgende Effektivkostenquote: 1,0 % - 1,2 % = - 0,2 % Referenzzins nach 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1. Wertentwicklung bei Referenzzins Im Produktinformationsblatt müsste also folgender Effektivkostensatz ausgewiesen werden: Effektivkostenquote: - 0,2 Prozent Der Verbraucher erhält also den Eindruck, als wäre das Angebot nicht nur kostenfrei, sondern als würde ihm jährlich sogar noch Geld geschenkt werden! Dies ist aber Unfug. Fazit: In der praktischen Anwendung kann das nach der Verordnung niedergelegte Konzept zu unsinnigen und damit irreführenden Aussagen führen. Der vorliegende Verordnungsentwurf muss also soweit nachjustiert werden, dass derart unsinnige und irreführende Aussagen vermieden werden. 1 Im Folgenden ist unter [Dr. Ortmann] die Studie Abschlussbericht Forschungsvorhaben fe/13 Kostenbegrenzung für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge zu verstehen 4

5 1.2 Möglichkeiten der massiven Irreführung auch bei Lösung des Problems der negativen Kostenangabe Der Effekt negativer Kostenquoten lässt sich zum einen auf die Eigentümlichkeiten der Effektivkostenberechnung als solcher zurückführen, zum andern aber auch maßgeblich darauf, dass der nach 6 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1. AltvPIBV angegebene Zinssatz geringer ist als der Garantiezins. Man könnte nun versuchen, das Konzept dahingehend zu modifizieren, in dem der Referenzzinssatz nach 6 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1. AltvPIBV angehoben wird, zum Beispiel auf 2 Prozent. Dann kann das oben skizzierte Problem negativer Kosten zunächst verhindert werden 2. Um unter dieser Annahme eines Referenzzinssatzes von 2 Prozent zu prüfen, wie praktikabel die vorliegende Verordnung ist, haben wir für fünf verschiedene Varianten des identischen Tarifs die zugehörigen Produktinformationsblätter entwickelt, die alle den Vorgaben der Verordnung entsprechen. Wir sind dabei von folgendem Fall ausgegangen: Die versicherte Person ist am geboren. Der Vertrag beginnt am Die versicherte Person beabsichtigt zum in Rente zu gehen. Es gibt ein Kind, für das bis 2030 eine Kinderzulage gewährt wird. Es wird eine Rentengarantiezeit von 5 Jahren vereinbart und im Todesfall soll die Summe der bis dahin eingezahlten Beiträge und Zulagen zzgl. Überschüssen an das Kind ausgekehrt werden. Es handelt sich um eine klassische Rente bzw. um eine vergleichbare Rentenform der CRK1. Die Kostenkalkulation des Produkts sieht gezillmerte Abschlusskosten in Höhe von 4 Prozent der Beitragssumme vor und zusätzlich werden auf jeden eingehenden Beitrag und jede eingehende Zulage Verwaltungskosten von 10 Prozent erhoben. Im Rentenbezug fallen 2 Prozent der Rente an Kosten an. Es ist ein Garantiezins von 1,75 Prozent angesetzt sowie die Sterbetafel DAV-04R-Aggr. 1. Ordnung als Unisextafel (Gewichtung Frau zu Mann mit 2:1). Für die Überschussbeteiligung wird von einer verzinslichen Ansammlung ausgegangen sowie von Schlussüberschüssen in Höhe von 0,2 Prozent der garantierten Kapitalsumme zu Rentenbeginn je abgelaufenem Versicherungsjahr. 2 Dies ist aber nur bei niedrigen Garantiezinsen eine Lösung. Bei Verträgen mit höheren Garantiezinsen als dem Referenzzins kann stets das Problem rechnerisch negativer Kosten auftreten. 5

6 Diesen Tarif haben wir in fünf Varianten gerechnet: A: Der Vertrag läuft bis 2046, sieht aber als Option eine Verlängerung bis 2051 vor. Alle Vertragswerte sind so gerechnet, als würde der Vertrag 2046 enden. Bei Kündigung / Übertragung erfolgt kein Stornoabzug. B: Der Vertrag läuft bis Bei Kündigung / Übertragung erfolgt ein Stornoabzug von 0,5 Prozent des Deckungskapitals. C: Der Vertrag läuft bis 2056, sieht aber als Option eine Abkürzung in 2051 vor. Alle Vertragswerte sind so gerechnet, als würde der Vertrag 2051 enden. Bei Kündigung / Übertragung erfolgt ein Stornoabzug von 0,5 Prozent des Deckungskapitals. D: Der Vertrag läuft bis Bei Kündigung / Übertragung erfolgt kein Stornoabzug. E: Der Vertrag läuft bis Bei Kündigung / Übertragung erfolgt ein Stornoabzug von 1 Prozent des Deckungskapitals. Für diese fünf Varianten finden sie in der Anlage die zugehörigen Produktinformationsblätter. Um eine bessere Vergleichbarkeit zu ermöglichen, haben wir bereits jeweils eine sehr ähnliche Darstellungsform gewählt, die ein Nebeneinanderlegen der PIBs ermöglicht. Trotzdem erlauben diese Produktinformationsblätter nicht zu erkennen, welche Angebote besonders kostengünstig sind und welche nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen einzigen Tarif handelt, der sich je nach Variante nur um den Rentenbeginn und/oder die Stornokosten unterscheidet. Die Darstellungen in den PIBs unterscheiden sich aber sehr stark, weil die Verordnung in vielen Einzelpunkten zu ungenau ist und den Anbietern zu großen Spielraum lässt. Dies betrifft insbesondere folgende Punkte 3 : Art der Versicherung: Der bisher vorgeschlagene Katalog ist unzureichend, um alle Spielarten der Rentenversicherungen darzustellen. Geplante Versicherungssumme : Dieser Begriff ist unbestimmt. Schon je nachdem, ob es sich um das garantierte Kapital zu Rentenbeginn handelt oder um das angesparte Kapital zu Rentenbeginn 3 Für die detaillierte Analyse siehe II. 6

7 inklusive Überschüssen kann der angegebene Wert sehr unterschiedlich sein. Die geplante Versicherungssumme hat also keine Aussagekraft. Beginn der Auszahlungsphase: Dieser Beginn ist oft noch nicht endgültig fixiert und variabel. Es ist unklar, auf welchen Zeitpunkt dann in den Berechnungen abgestellt werden soll. Je nachdem, ob man aber auf den bedingungsgemäß frühestmöglichen oder spätmöglichsten Zeitpunkt abstellt, ergeben sich unterschiedliche Angaben, zum Beispiel bei den Effektivkosten. Eine Vergleichbarkeit unterschiedlicher Angebote wird so verhindert. Kostenangaben: Es ist unklar, ob hier die einkalkulierten oder aber tatsächlichen Kosten anzugeben sind. Diese können aber bereits bei versicherungsförmigen Angeboten massiv variieren. Die Kostenangeben in dieser Form haben also keine Aussagekraft ohne weitere Spezifizierung. Garantierte monatliche Leistung: Hier ist unklar, ob es sich um die garantierte monatliche Leistung handelt, wie sie sich aus dem zum Rentenbeginn garantierten Kapital ergibt, oder ob es sich um die Garantierente handelt, die aus dem zu Rentenbeginn inklusive Überschüssen vorhandenen Kapital garantiert werden kann. Effektivkosten: Hier ist regelmäßig davon auszugehen, dass für die Ermittlung der Effektivkosten bei versicherungsförmigen Produkten eine Verzinsung anzusetzen ist, die so nie eintreten kann, weil sie unterhalb der Garantieverzinsung liegt. Dies wird regelmäßig dazu führen, dass ein Produkt als kostenfrei erscheint oder aber als würden Negativkosten entstehen, also, als würde dem Kunden regelmäßig etwas geschenkt. Dies führt zu einer vollständig falschen Bewertung der Produkte. Auch ist dies eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Versicherungsprodukte, weil dies bei keinem anderen Produkt, also z. B. einen Riester Bank- oder Fondssparplan so eintreten kann. 7

8 Wertentwicklung in Prozent: Hier ist unklar, auf welche Beitragsbestandteile die Wertentwicklung zu berechnen ist. So könnte etwa bei der Riester-Rente entweder auf die vollen Beiträge inklusive Zulagen oder aber nur auf die Eigenbeiträge abgestellt werden. Beide Varianten führen zu gänzlich unterschiedlichen und unvergleichbaren Ergebnissen. Die Angabe der Wertentwicklung hat also in dieser Form keine Aussagekraft. Ausweis unterschiedlicher Kapitalleistungen und Renten je nach unterstellter Verzinsung: Hier ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei versicherungsförmigen Produkten eine Verzinsung anzusetzen ist, die so nie eintreten kann, da sie unterhalb der Garantieverzinsung liegt. Hier ist unklar, wie mit diesem Sachverhalt umzugehen ist. Damit ist auch unklar, wie hier dann die Tabelle auszufüllen ist. Würden hier die garantierten Werte bei einem niedrigeren Zinssatz als dem Garantiezins eingesetzt werden. So würde dies eine deutliche Bevorzugung der Lebensversicherungsangebote darstellen. Denn letztlich würde bei einer nachhaltig zu niedrigen Verzinsung das Versicherungsunternehmen theoretisch in eine Schieflage geraten, sodass dann der Vertrag nicht mehr weitergeführt werden könnte. Der vorgesehene Ausweis der Kapitalleistungen und Rentenhöhen ist also in der Praxis nicht so umsetzbar, wie es im Verordnungsentwurf vorgesehen ist, ohne die Verbraucher in die Irre zu führen. Fazit: Auch jenseits der Diskussion um die Effektivkosten ist die Verordnung zu unbestimmt, um eine Vergleichbarkeit der Produktinformationsblätter zu gewährleisten. Im Gegenteil erlaubt die Verordnung bei einigen Kenngrößen einen derart großen Spielraum, dass eine Vergleichbarkeit unterschiedlicher Produktinformationsblätter ausgeschlossen ist. Besonders versicherungsförmige Angebote werden hier bevorzugt. 1.3 Irreführung durch die Effektivkostenangabe Selbst wenn die nach 1.1 und 1.2 aufgeführten Probleme beseitigt würden, so würde dennoch die Effektivkostenangabe in die Irre führen. Dies ist aus den bereits vorgestellten Beispielen ersichtlich: Die Varianten A, B und C unterscheiden sich nur darin, dass auf unterschiedliche Rentenbeginnjahre abgestellt wird, nämlich 2046, 2051 und Kostenseitig unterscheiden sich die drei Varianten damit nur durch die Abschlusskosten, die umso höher sind, je später der Rentenbeginn angesetzt ist. Es kann nun auch errechnet werden, welche 8

9 Rentenhöhen sich dann jeweils für den Rentenbeginn in 2051 ergeben, d. h. in Variante A wird der Vertrag verlängert und in Variante C dann abgekürzt. Tabellarisch dargestellt zeigt sich: A B C Rentenbeginn Abschlusskosten Kapital zu Rentenbeginn in Garantierte Renet 178,66 177,48 176,37 Effektivkostenquote 0,78% 0,65% 0,54% Obgleich also in Variante A die höchste Rente zu erwarten ist (hier sind ja auch die Kosten in Euro am geringsten) wird für A die höchste Effektivkostenquote ausgewiesen. Der Kunde, der sich an der Effektivkostenquote orientiert wird, also zu Angebot C greifen, dem Angebot das aber die höchsten Kosten beinhaltet und zur niedrigsten Rente führt. Fazit: Die Effektivkostenquote ist irreführend. Die Effektivkostenquote verleitet Verbraucher dazu, überteuerte Angebote abzuschließen. Es bedarf also der Diskussion und der Suche nach geeigneten Kenngrößen, um die Kostenbelastung eines Altersvorsorgevertrages transparent und nachvollziehbar darstellen zu können. Wir schlagen hierzu vor, auf eine Kenngröße analog zu einer Reduction in Payment abzustellen. Dabei geht es darum offenzulegen, um welchen Betrag die monatliche Rentenleistung durch die Kosten gemindert wird Anmerkungen zur Studie Abschlussbericht Forschungsvorhaben fe/13 Kostenbegrenzung für zertifizierte Altersvorsorge tersvorsorge- und Basisrentenverträge e Vermutlich flankierend zum Verordnungsentwurf wurde nun auch die Studie [Dr. Ortmann] vorgelegt, in der unter anderem verschiedene Möglichkeiten der Kostenangabe und der Kostendeckelung von Altersvorsorgeprodukten diskutiert werden sollte. 4 Siehe hierzu auch die Stellungnahme des Verbraucherzentrale-Bundesverbandes vzbv zur AltvPIBV. 9

10 Wir begrüßen es, dass mittels einer solchen Studie die Hintergründe für die Fragestellungen beleuchtet werden, die insbesondere auch den Regelungsbereich des Verordnungsentwurfs betreffen. Dabei begrüßen wir es besonders, dass im Rahmen des Abschlussberichtes eine übersichtliche Aufarbeitung vieler rechtlicher Aspekte des Themenbereichs erfolgt. Es ist jedoch bedauerlich, dass bestimmte technische bzw. mathematische Aspekte keine hinreichende Würdigung erfahren haben. Dies betrifft insbesondere Fragestellungen rund um die Diskussion verschiedener Kostenkenngrößen. Diese werden unter anderem auch auf ihre Sensitivität hinsichtlich der Änderung von Randparametern untersucht ([Dr. Ortmann] S. 123 ff.). Zentral ist bei diesen Analysen die Betrachtung diverser Modellierungen, wie auch andere grundlegende Ergebnisse der Studie, die aus diesen Modellierungen abgeleitet werden. Wie aus der Anlage der Studie ersichtlich ist ([Dr. Ortmann] S. 299 ff.), begründen sich die Berechnungen auf einem sehr stark vereinfachten Rechenmodell für versicherungsförmige Altersvorsorgeangebote. So wird weder der Zillmerung Rechnung getragen, noch die prospektive Berechnungsmethode angewandt, die bei klassischen Angeboten der Lebensversicherer vorgeschrieben ist 5. Stattdessen wird eine stark vereinfachte, aber aktuariell falsche Berechnungsformel zugrunde gelegt. Damit sind die Berechnungsergebnisse aus unserer Sicht nicht hinreichend valide, um eine abschließende Bewertung vornehmen zu können. Auch wird in der Studie [Dr. Ortmann] fälschlich davon ausgegangen, dass es sich bei der DAV04R nur um eine Sterbetafel erster Ordnung handeln würde, aus der dann als sinnvolle Annahme der Lebenserwartung auf das Alter 98 abgestellt werden könne, um die Auszahlungsphase für den Rentenbezug zu begrenzen ([Dr. Ortmann] S. 130). Tatsächlich wäre es aktuariell aber angezeigt, auf eine Sterbetafel zweiter Ordnung abzustellen, die im Übrigen auch im Tafelwerk DAV04R enthalten ist 6. Auch wäre für die weitere Diskussion ein hinreichend abschließendes Formelwerk mit vollständiger und eindeutiger Variablenangabe notwendig. Der vorliegende Anhang in [Dr. Ortmann] ist leider hier nicht vollständig und lässt auch einige Variablen undefiniert 7. Damit ist die vorliegende Studie ein Diskussionsansatz, der um belastbare finanz- und versicherungsmathematische Ausführungen zu ergänzen ist f HGB 6 Siehe hierzu etwa die Veröffentlichung der DAV e.v. unter 7 So ist etwa bereits für die erste Formel auf Seite 299 die Variable B(i) unbestimmt. Diese ließe sich hier als in den Vertrag fließender Eigenbeitrag im Monat i oder aber als in den Vertrag fließender Beitrag im Monat i verstehen. Da bei letzterer Interpretation bei einem Riester-Vertrag auch die Zulagen eingehen, sind die Berechnungsergebnisse sehr verschieden je nachdem, was unter B(i) zu verstehen ist. Auch für andere Variablen fehlen in der Studie [Dr. Ortmann] die hinreichenden Informationen. 10

11 Fazit: Es bedarf einer finanz- und versicherungsmathematisch belastbaren Studie, um die relevanten Aspekte rund um den Kostenausweis mittels einer einzelnen Kenngröße abschließend diskutieren zu können. 3. Grundlegende Bedeutung des Verordnungsentwurfs s angesichts der Änderung des 2 Absatz 1 der VVG-Informationspflichtenverordnung durch das LVRG Im Rahmen des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) erfolgte auch eine Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung, die nun vorsieht, dass die sogenannten Effektivkosten bei solchen Lebensversicherungsverträgen anzugeben sind, bei denen die Auszahlung einer Leistung gewiss ist. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses wurde diese Regelung erst nach der Konsultation der Verbände und nach der Sachverständigenanhörung eingefügt, sodass dieser Einbezug der Effektivkosten bislang noch nicht diskutiert wurde. Auch fehlt bislang eine Konkretisierung, was der Gesetzgeber unter den Effektivkosten eigentlich versteht. Auch im Sinn von [Dr. Ortmann] sind Effektivkosten keineswegs eindeutig definiert. Vielmehr bedarf es klarer Vereinbarungen, wie diese Effektivkosten zu berechnen sind. Zumindest in diesem Sinne ist der Verordnungsentwurf ein Weg, Klarheit in diese Unbestimmtheiten zu bringen. Wie aus dieser Stellungnahme deutlich wird, ist die Begrifflichkeit der Effektivkosten keinesfalls unumstritten und birgt erhebliche Probleme. Die hier angeführten Probleme ergeben sich nicht nur bei den nach dem Verordnungsentwurf konkret angesprochenen Verträgen der geförderten Altersvorsorge. Die in dieser Stellungnahme angesprochenen Schwierigkeiten lassen sich auch auf die ungeförderten Produkte übertragen, solange sie sich nicht auf Sonderbetrachtungen beziehen, die sich aus der Zulagenförderung ergeben. Die Probleme des Kostenausweises mittels der Effektivkosten lassen sich auf alle Angebote der Lebensversicherer übertragen, die nach dem Lebensversicherungsreformgesetz zukünftig diese Effektivkosten ausweisen müssen. 11

12 II. Zu den Normen der Altersvorsorge-Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt-Verordnung (AltvPIBV) 1. Zu 1 AltvPIBV Grundlegender Inhalt des Produktinformationsblattes 1.1 Zu 1 Absatz 1 AltvPIBV Produktbezeichnung Der vom Anbieter zu vergebende Name als Produktbezeichnung muss eindeutig erkennen lassen, ob es sich um einen Riester- oder Basisrentenvertrag handelt. Zudem hat dieser brancheneinheitlich zu sein. Auch muss aus ihm deutlich werden, um welchen Produkttyp es sich handelt, also z. B. eine klassische Rentenversicherung, einen Fondssparplan oder einen Bausparvertrag. Das Gleiche gilt für die Gestaltung des Logos hinsichtlich der Förderart. 1.2 Zu 1 Absatz 2 Nr. 1 AltvPIBV Bezeichnung Rentenversicherung Bisher ist in Nummer 1 nur die Bezeichnung Rentenversicherung für den Produkttyp vorgesehen. Es fehlt also die Differenzierung zwischen klassischer und fondsgebundener Rentenversicherung, die hier aufzunehmen ist. Diese ist aufgrund der Unterschiede der Produkte erforderlich und insbesondere auch vor dem Hintergrund von Absatz 3 dieser Norm, nach der bei der Produktbeschreibung richtigerweise eine Konkretisierung zur Vertragsform vorzunehmen ist. 1.3 Zu 1 Absatz 3 Nr. 1 AltvPIBV Konkretisierung zur Vertragsform und zur geplanten Versicherungssumme Konkretisierung zur Vertragsform Nach der Verordnungsbegründung soll der Verbraucher eine kurze Information über das Produkt mit den darin enthaltenen Garantieleistungen sowie über die Anlagestrategie erhalten. Dadurch soll bei fondsgebundenen Rentenversicherungen die Vertragsform konkretisiert werden. Dieses Ansinnen ist grundsätzlich positiv zu bewerten, jedoch ist die Umsetzung zugunsten des Verbrauchers stark verbesserungsbedürftig. Die in der Verordnungsbegründung aufgeführten Konkretisierungen sind überwiegend nicht selbsterklärend und dürften von einer breiten Mehrheit der Verbraucher nicht oder nicht richtig verstanden werden. Denn den meisten Verbrauchern ist z. B. nicht bekannt, was - eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantieabsicherung über Derivate bei Variable Annuity oder - eine fondsgebundene einheitenbasierte Rentenversicherung englischer Prägung bei einem Unitised-with-profits-Vertrag britischer Prägung oder - eine teilweise klassische und teilweise fondsgebundene Rentenversicherung mit teilweiser Garantieabsicherung über Garantiefonds beim so genannten Dreitopfhybrid beinhaltet und worin sich diese unterscheiden. 12

13 Vielmehr bedarf dies einer verständlichen und lesbaren schriftlichen Erklärung der verschiedenartigen Varianten fondsgebundener Rentenversicherungen. Wir fordern daher, den Absatz 3 Nr. 1 um solche Erläuterungen zu ergänzen und diese Mustertexte brancheneinheitlich vorzuschreiben. Die Hinweise auf die Struktur des Anlagenportfolios und der Anlagestrategien sind auch brancheneinheitlich zu gestalten. Das Erstellen dieser begrifflichen Erläuterungen sollte unter Beteiligung der Verbraucherschutzverbände erfolgen. Auch sind zusätzlich Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass neuartige Produktkonstruktionen, die in die herkömmlichen Schemata nicht eingebunden werden können, hinreichend berücksichtigt werden. Hierzu gilt es, die entsprechenden Kurzbeschreibungstexte soweit abzustimmen, dass sie dem gewünschten Text genügen und für den Verbraucher allgemein verständlich sind. Aufgrund der außerordentlichen Komplexität dieser neuartigen Produkte kann dies aus Verbrauchersicht nicht allein den Versicherungsunternehmen überlassen bleiben, sondern hat zumindest in Abstimmung mit der BaFin und ggf. Verbraucherschützern zu erfolgen. Andernfalls erfolgen Produktdarstellungen, die geschönt und damit irreführend sind. Angesichts neuartiger und besonders komplexer Produkte fordern wir, dass derartige Angebote erst dann zulässig werden, wenn eine entsprechende Produktbeschreibung abschließend abgestimmt ist. Das heißt, es sollten für die Abstimmung nicht nur die Aufsichtsbehörde, sondern auch Verbraucherschützer angehört werden, um zu gewährleisten, dass die Verständlichkeit auch tatsächlich erreicht wird Geplante Versicherungssumme Es ist unklar, was unter der geplanten Versicherungssumme zu verstehen ist Unklarheit, was unter geplant zu verstehen ist Zum einen weist das Wort geplant darauf hin, dass es sich um einen Wert handelt, der zu Vertragsbeginn offensichtlich bekannt ist, jedoch ein anderer Wert ist als der korrespondierende garantierte Wert. Würde es sich um den Wert inklusive Überschussbeteiligung bzw. dem Analogon der anderen Vertragsarten, so wäre diese Darstellung grob irreführend, weil dies gerade ein Wert ist, auf den sich ein Kunde nicht verlassen kann und auch keinesfalls verlassen sollte. Es bedarf also dringend einer Konkretisierung was unter geplant zu verstehen ist. 13

14 Unklarheit, was unter Versicherungssumme bei einem Altersvorsorgevertrag zu verstehen ist Auch der Begriff der Versicherungssumme ist nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich beschreibt die Versicherungssumme die Todes- und Erlebensfallleistung einer Kapitallebensversicherung. Nachdem verstärkt auch Rententarife verkauft werden, wurde dann begonnen unter Versicherungssumme auch die Leistung zu verstehen, die bei Rentenverträgen zum Ende der Ansparfrist bei Ausübung des Kapitalwahlrechts zur Auszahlung kommt. Ein derartiges Kapitalwahlrecht ist bei staatlich geförderten Angeboten aber gar nicht vorgesehen. Vermutlich ist gemeint, dass auf den Wert der bis zum Ende der Ansparfrist angesammelten Werte abzustellen ist. Dabei ist dann aber auch unklar, ob hierbei auch Überschussbeteiligungen einzubeziehen wären (und wenn ja, welche Überschusskomponenten und welche nicht) und ob ggf. Kosten für die Rente ab 85 abzuziehen wären, weil ja diese Kosten die Summe des angesparten Kapitals schmälern, das für die Leistungszahlungen zur Verfügung steht. Zudem ist nicht ersichtlich, auf welche Beitragskomponenten hier abzustellen ist. So kann hier zum Beispiel etwa nur auf Eigenbeiträge oder auf Eigenbeiträge zzgl. sämtlicher Zulagen abgestellt werden. Diese Unterscheidung ist maßgeblich dafür, ob dies genau die Kenngröße ist, die für die Kostenüberschussbeteiligung einschlägig ist oder nicht. So bezieht sich etwa der Marktführer zuweilen auf den Begriff eines Garantiekapitals. In jedem Falle ist eine Konkretisierung zwingend erforderlich, was als geplante Versicherungssumme anzugeben ist Hinweise zur Struktur des Anlagenportfolios und zur Anlagestrategie Der Anbieter kann zusätzlich Hinweise zur Struktur des Anlagenportfolios und zur Anlagestrategie geben. Statt kann sollte es hier muss heißen, denn diese Anlagekriterien sind maßgeblich und ermöglichen es dem Verbraucher sich ein genaueres Bild zu machen. 1.4 Zu 1 Absatz 4 AltvPIBV Basisrentenverträge; ; Mindestzinssatz und Kostenausweis sowie Aufteilung der Prämie Basisrentenverträge Auch die Anbieter von Basisrentenverträgen sollten analog der Riester-Rentenverträge eine Beitragserhaltungszusage abgeben müssen. Dies ist hier gesetzlich festzuschreiben und dient dem Verbraucher zur Orientierung, dass ihm zumindest seine eingezahlten Beiträge am Rentenbeginn für die Rente zur Verfügung stehen. 14

15 1.4.2 Neu aufnehmen: Tatsächliche GarantieverzinsungG arantieverzinsung; Kostenausweispflicht sowie Aufteilung der Prämie in Spar-,, Kosten- und Verwaltungskostenanteil Zusätzlich ist anzugeben, ob der Vertrag einen Mindestzinssatz garantiert oder nicht. Wird ein Mindestzinssatz garantiert, ist dieser nach Abzug der Kosten als Prozentsatz des gebildeten Kapitals nach 2 a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes anzugeben. Das bedeutet, die tatsächliche Garantieverzinsung fällt niedriger aus, als die Brutto- Garantieverzinsung von derzeit noch üblichen 1,75 Prozent. Wir fordern: Der Kostenprozentsatz ist generell auszuweisen. Denn nur so ist für den Verbraucher ersichtlich, wie hoch seine wirkliche garantierte Verzinsung ist. Hieran kann er verschiedene Angebote miteinander vergleichen. Dafür ist es erforderlich, dass der garantierte Zinssatz abzüglich des Kostenprozentsatzes aufgeführt und drucktechnisch hervorgehoben wird. Beispiel: 1,75 Prozent Garantiezinssatz./. 0,75 Prozent Kosten = 1,0 tatsächliche garantierte Verzinsung Zudem plädieren wir dafür, dass diese Kostenausweispflicht und auch die Angabe der tatsächlichen Garantieverzinsung, auf alle anderen staatlich geförderten und ungeförderten Altersvorsorgeverträge ausgedehnt wird. Darüber hinaus fordern wir generell die Verpflichtung aufzunehmen, dass bei allen Kapitalversicherungen die Höhe des Sparanteils, des Risikoanteils und des Verwaltungskostenanteils der Prämie einzeln angegeben wird, und zwar in Euro und Cent. Denn Verbraucher können bisher nicht abschätzen, wie viel Geld von der für eine Kapitalversicherung zu zahlenden Prämie tatsächlich vom einzelnen Lebensversicherer zum Ansparen eines Sparguthabens verwendet wird. Es wird im Produktinformationsblatt nicht zwischen dem Betrag für die Altersvorsorge (Sparanteil), dem Betrag für den Versicherungsschutz (Risikoanteil) und dem Beitrag für die Verwaltung des Vertrages (Verwaltungskostenanteil) unterschieden. Das wäre aber wichtig, damit der Verbraucher zwischen verschiedenen Lebensversicherungsangeboten vergleichen und das für ihn günstigste Angebot leicht ersehen kann. 15

16 2. Zu 2 AltvPIBV Darstellung der wesentlichen Vertragsbestandteile 2.1 Zu 2 Absatz 1 Nr. 2 AltvPIBV geplanter laufender Beitrag Nach Nr. 2 ist nur der geplante laufende Beitrag als Zahlung vorgesehen. Es ist aber nicht deutlich, ob hierbei auch etwaige Zulagen einzubeziehen sind oder nicht. Falls hier Beiträge exklusive Zulagen angegeben werden sollen, so ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Betrag ändern kann, wenn z. B. ein Kind seine Ausbildung abschließt. Auch sollte darauf hingewiesen werden, dass sich der Beitrag auch bei einer Änderung des Bruttoeinkommens ändert. Falls jedoch Beiträge inklusive Zulagen angegeben werden sollen, so sollte unseres Erachtens zwingend darauf hingewiesen werden, dass der tatsächliche Zahlbeitrag von diesem Wert abweicht. 2.2 Zu 2 Absatz 1 Nr. 4 AltvPIBV Beginn der Auszahlungsphase Hier fehlt eine klare Regelung, wie damit umzugehen ist, wenn der Beginn der Auszahlungsphase durch Aufschub- oder Abrufoptionen zu Vertragsbeginn noch nicht eindeutig festgelegt ist. Die Gewährung derartiger Optionen auf Aufschub bzw. Abruf sind mittlerweile auch nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall bei den versicherungsförmigen Altersvorsorgeprodukten. Dieser Aspekt ist auch von außerordentlicher Relevanz, da gerade bei den ungeförderten Produkten, für die nach 2 Absatz 1 Nr. 9 VVG-InfoV zukünftig auch die Effektivkosten auszuweisen sind. In diesem Produktsegment finden sich teilweise außerordentlich große Zeitfenster für die Ausübung dieser Optionen, sodass besonders hier eine Regelung dieses Sachverhalts von herausragender Bedeutung ist. 3. Zu 3 AltvPIBV Chance-Risiko Risiko-Kl Klassen Die Einordnung von Riester- und Basisrentenverträgen in fünf Chancen-Risiko-Klassen soll entsprechend den Ergebnissen der Berechnungen des Simulationsverfahrens nach 3 Absatz 2 AltZertG erfolgen. Die Festlegung der Berechnungen und des Simulationsverfahrens obliegt in Eigenregie der neu eingeführten Produktinformationsstelle Altersvorsorge. Die Einrichtung dieser Stelle in der im AltvVerbG skizzierten Form lehnen wir aus folgenden Gründen ab: - Damit sich Verbraucher stets auf die Korrektheit der Berechnungen und Angaben verlassen können, sind die Verantwortlichkeiten zu präzisieren. 16

17 - Eine transparente Arbeit der Produktinformationsstelle ist bislang nicht gegeben. Zumindest für alle beteiligten Verbände und die Wissenschaft ist Expertentransparenz zwingend notwendig. - Es besteht Willkürlichkeit in der Festlegung der Berechnungsverfahren. Es fehlt eine hinreichende Beachtung der Interessen der Verbraucher. Einzelheiten finden Sie in unserer Stellungnahme vom 21. November 2012 zum AltvVerbG Stellungnahme_Altersvorsorgeverbesserungsgesetz.pdf (vgl. dort 5., Seite 6 ff.). Unabhängig von unserer grundsätzlichen Kritik, ist hier Folgendes nicht akzeptabel: Bis zur Festlegung des Simulationsverfahrens durch die Produktinformationsstelle soll die Einordnung in die Chancen-Risiko-Klassen gemäß Absatz 2 erfolgen, also ohne die im AltZertG gesetzlich vorgesehene Einrichtung. Daher fordern wir: Es ist notwendig, dass die Einordnung in die Chancen-Risiko-Klassen nur entsprechend den Ergebnissen der Berechnungen des Simulationsverfahrens durch die dafür zuständige Produktinformationstelle zu erfolgen hat. Hierfür dürfte auch genügend Zeit zur Verfügung stehen, weil die AltvPIBV erst am ersten Tag des 18. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten soll (vgl. 12 AltvPIBV). Inhaltlich ist zu den Definitionen der Chancen-Risiko-Klassen (CRK) gemäß Absatz 2 anzumerken: Eine Aufteilung der CRK in sehr geringe Chancen und sehr geringes Risiko (CRK 1) und geringe Chancen und geringes Risiko (CRK 2) ist eine Verbrauchertäuschung. Eine solche Differenzierung ist nicht sachgerecht möglich und für den Verbraucher nicht nachvollziehbar. Daher schlagen wir vor, CRK 1 und CRK 2 in eine neue CRK 1 zusammenzufassen. Entsprechend der jetzigen Regelung zu CRK 1 ist festzulegen: 1. geringe Chancen und geringes Risiko (CRK 1) für Produkte, bei denen a) der Anbieter zusagt, dass die eingezahlten Beiträge, abzüglich der Beitragsanteile zur Absicherung einer Erwerbsminderung oder zur Hinterbliebenenabsicherung, und bei Altersvorsorgeverträgen auch die dem Vertrag gutgeschriebenen Altersvorsorgezulagen während der gesamten Vertragslaufzeit, auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages, zur Verfügung stehen, und. 17

18 4. Zu 5 AltvPIBV Kostenangabe Hier ist unklar, ob es sich bei den Abschluss- und Vertriebskosten um die einkalkulierten Kosten handeln soll oder aber um die Summe aller Provisionen und tatsächlichen Aufwendungen. Auch ist unklar, ob sich die Position Verwaltungskosten auf die einkalkulierten Verwaltungskosten beziehen soll oder aber auf die tatsächlichen Kosten. Zudem ist unklar, wie damit umzugehen ist, wenn sich einzelne Kostensätze im Lauf der Zeit ändern sollten. Diese genannten Punkte sind daher zu präzisieren und klarzustellen. Außerdem ist in die Norm aufzunehmen, dass die tatsächlichen Provisionskosten gesondert auszuweisen sind, damit dem Verbraucher klar und deutlich vor Augen geführt wird, wie viel der Vermittler für diesen Vertrag bekommt und worin für diesen der Anreiz liegt, einen solchen Vertrag zu vermitteln. Dabei sollten alle Provisionsbestandteile berücksichtigt werden sowie auch Provisionen erfasst werden, die an Dritte fließen. 5. Zu 6 AltvPIBV Preis-Leistungs Leistungs-Verhältnis Grundsätzlich begrüßen wir das Bemühen, eine Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Altersvorsorgeprodukte herzustellen. Wir befürchten jedoch weiterhin eine massive Irreführung der Verbraucher, wenn im Rahmen der Verordnung Verfahren etabliert werden, die dem Zweck der Transparenz nicht genügen Zu 6 Absatz 1 Nr. 1 AltvPIBV Beginn der Auszahlungsphase Hier ist unklar, was als Beginn der Auszahlungsphase zu verstehen ist, wenn mittels Aufschub- oder Abrufoptionen der Beginn der Auszahlungsphase noch nicht feststeht. Daher sollte unbedingt an dieser Stelle auch noch das Datum des angesetzten Leistungsbeginns genannt werden Zu 6 Absatz 1 Nr. 2 AltvPIBV garantierte monatliche Leistung; Biometriekosten Zur Beurteilung des Preis-Leistungs-Verhältnisses ist es erforderlich, dass dem Verbraucher auch die einkalkulierte Überlebensdauer also ein Hinweis auf Biometriekosten ab Rentenbeginn bekanntgegeben wird. Alle Anbieter agieren mit unternehmenseigenen Sterbetafeln, die durch individuelle Aufschläge auf das zu erwartende Endalter des Versicherten gekennzeichnet sind. Daher ergeben sich selbst bei gleichen Kosten höchst unterschiedliche Leistungshöhen. Zudem 18

19 behalten sich viele Anbieter ausdrücklich vor, bei Beginn der Rente eine Neuabrechnung vorzunehmen, wenn sich die Bedingungen geändert haben. Der Verbraucher kann daher einen Preis-Leistungs-Vergleich nur dann vornehmen, wenn ihm die entscheidenden Faktoren bei der Bemessung der Leistungshöhe auch bekannt sind. Andernfalls droht ihm die Gefahr der Falscheinschätzung, weil er nicht beurteilen kann, ob die ihm angebotene Leistung aufgrund der Kosten oder aufgrund der längeren einkalkulierten Überlebensdauer niedrig ausfällt. Auch ist diese Größe maßgeblich vom Datum des Rentenbeginns abhängig. Ist der Rentenbeginn in vergleichsweise jungem Alter angesetzt, z. B. im Alter 62, dann ist der Rentenfaktor gezwungenermaßen erheblich geringer als derjenige bei späterem Renteneintritt, zum Beispiel mit Alter 72. Wir fordern zur Umsetzung einer Vergleichbarkeit, dass die Anbieter das biometrische Risiko beziffern, d. h. kundtun, mit welcher Lebenserwartung die Leistung kalkuliert wird. Auch ist zwingend vorzuschreiben, dass hier auf die tatsächlich garantierte und unterste Schwelle abgestellt wird. Dies ist nach der Begründung auch so vorgesehen, hat aber in den tatsächlichen Verordnungstext keinen Eingang gefunden und ist in diesem nach zu justieren. Zudem ist der einfache Hinweis auf eine noch nicht feststehende garantierte Leistung unbefriedigend. So sollte zwingend vorgeschrieben werden, dass ein deutlicher drucktechnisch hervorgehobener Warnhinweis erfolgt. Andernfalls würden genau die Anbieter bevorzugt, die noch keine Verrentung anbieten können. Auch hier ist unklar, ob die bis Rentenbeginn gewährten Überschüsse für die Ermittlung der garantierten Rente einzuberechnen sind oder nicht. Schließlich kann der Terminus garantierte Rente verstanden werden als zu Vertragsbeginn bereits garantierte Rente oder aber als zu Rentenbeginn nach Gewährung der Überschüsse der Ansparphase garantierte Rente. Auch zu diesem Sachverhalt bedarf es einer Klarstellung Zu 6 Absatz 1 Nr. 3 AltvPIBV Effektivkosten In der jetzigen Ausgestaltung der Rechtsverordnung sehen wir deutliche Indizien, dass die zu benennenden Effektivkosten als eine irreführende Kostenkenngröße etabliert wird. Sie ist unverständlich und irreführend. Auch blendet sie die Kosten des Rentenbezugs aus. Unverständlichkeit: Die Effektivkosten auch Kostenquote oder Reduction in Yield genannt beschreiben die von einer gesetzten Vor-Kosten-Rendite ermittelte Minderung durch die Kosten der Anspardauer. 19

20 Dabei sollen aber je nach Produktart unterschiedliche Vor-Kosten-Renditen angesetzt werden. Im Ergebnis kann diese Verfahrensweise dazu führen, dass bei gleichbleibender Kostenstruktur ein Angebot der Chance-Risiko-Klasse 5 (das mit einer Vor-Kosten-Rendite von 8 Prozent gerechnet wird) nur 1,7 Prozent an Kosten ausweist, während ein Angebot der Chance-Risiko-Klasse 2 bei identischen Kosten 1,8 Prozent ausweist. Der Verbraucher wird dann durch die Kostenangabe irregeführt und greift trotz identischer Kosten zum riskanteren Produkt. Eine Vergleichbarkeit ist also nicht gegeben, obwohl sich die Angebote nur durch die Chance-Risiko-Klasse unterscheiden. Daher dürfen die vorgegebenen Wertentwicklungen in Absatz 4 nicht voneinander abweichen. Vielmehr sollte die vorgegebene Wertentwicklung dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Höchstrechnungszins entsprechen, der im Produktinformationsblatt zu benennen ist. Irreführung: Wir stellen uns vor, ein Verbraucher möchte zwei Angebote vergleichen, die sich darin unterscheiden, dass ihm einmal ein Rentenbeginn im Alter 67 und im anderen Fall ein Alter 62 unterstellt wird. Im ersten Fall wird ihm eine Kostenquote von 1,0 Prozent und im zweiten Fall eine Kostenquote von 1,1 Prozent mitgeteilt. Aus Kostengesichtspunkten wird der Verbraucher zum ersten Angebot greifen. Tatsächlich ist das zweite Angebot aber günstiger und mit weniger echten Kosten belastet. Der Verbraucher würde beim zweiten Vertrag eine höhere Rente bekommen! Die Kostenquote führt also konkret in die Irre. Ausblendung der Kosten im Rentenbezug: Die Kostenquote bezieht nur die Kosten ein, die während des Ansparvorganges anfallen. Die weiteren Kostenangaben für den Rentenbezug berücksichtigen ausschließlich die Verwaltungskosten. Die erheblich höheren Biometriekosten werden an keiner Stelle deutlich. Diese beruhen darauf, dass die Versicherer über die Sterbetafeln erheblich höhere Lebenserwartungen ansetzen als realistischerweise zu erwarten sind. Durch diese Sterbetafeln werden Sicherheitspuffer eingerechnet. Es fallen also zusätzlich Kosten an, die auf die Prämie aufgeschlagen werden (bzw. die Rente niedriger ausfallen lassen). Diese Kosten werden nicht dargestellt, sie bleiben auch weiterhin verborgen. Daher liegt es nach unserer Auffassung klar auf der Hand, dass durch die Verwendung von unterschiedlichen Renditeannahmen die Kostenangaben dieser unterschiedlichen Angebote nicht miteinander vergleichbar sind. Vielmehr wird der Verbraucher in die Irre geführt, wenn er aufgrund eines niedrigeren Prozentwertes letztlich dadurch das absolut teurere Produkt wählt. Um eine Irreführung in Bezug auf die Kostenangabe zu vermeiden, fordern wir, die Norm 6 Absatz 1 AltvPIBV so zu ergänzen, dass eine derartige Irreführung vermieden wird. 20

21 Eine solche Regelung kann z. B. wie folgt aussehen: Dabei ist zu gewährleisten, dass Kenngrößen zu Gesamtkosten einen direkten Vergleich unterschiedlicher Angebote erlauben und eine geringere Kenngröße stets auf ein kostengünstigeres Angebot schließen lässt Zu 6 Absatz 1 Nr. 4 AltvPIBV Netto Netto-Rendite Rendite Hier fehlt eine klare Definition auf welche Einzahlungen die Rendite zu berechnen ist. Je nachdem, ob die Zulagen einberechnet werden oder nicht, ergeben sich außerordentlich verschiedene Werte. Der Hinweis in der Begründung auf eine mögliche negative Rendite kann sich nur auf Basisrenten beziehen, da bei Riester-Renten die 0-Prozent Rendite ja zwingend vorgeschrieben ist. Hier wird im Verordnungsentwurf vorgeschlagen, dass die Renditeangabe stets auf 0 zu erhöhen ist, falls sich rechnerisch ein Negativwert ergibt. Dann ist jedoch die stets ausgewiesene Rendite auf 0 eindeutig irreführend, weil dann alle Angebote mit Negativrendite gleichermaßen werterhaltend erscheinen würden Zu 6 Absatz 1 Nr. 5 AltvPIBV Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase Es ist hier unklar und zu regeln, ob und in welcher Form auch Zulagen einzubeziehen sind. Diese Unterscheidung kann zum Beispiel für die Überschussbeteiligung eines Vertrags von Relevanz sein, da für die Gewährung bestimmter Überschussanteile auf einen bestimmten Mindestwert des nur aus Eigenbeiträgen gebildeten garantierten Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase abgestellt wird Zu 6 Absatz 1 Nr. 6 AltvPIBV prognostizierte monatliche Leistung An dieser Stelle ist nicht nachvollziehbar, welche Rentenentwicklung unterstellt wird. Je nach Form der Überschussbeteiligung wird eine gleichbleibende oder aber steigende Rente unterstellt. Eine Vergleichbarkeit dieser unterschiedlichen Rentenformen ist aber nicht gegeben Zu 6 Absatz 2 Nr. 1 AltvPIBV geplante Beitragshöhe Unklar ist bei Nr. 1, ob dies der gleiche Wert ist wie nach 2 Absatz 1 Satz 2 AltvPIBV, wobei hier entsprechend die gleichen Anmerkungen wie zu 2 Absatz 1 Satz 2 AltvPIBV gelten. 21

22 5.1.8 Zu 6 Absatz 3 AltvPIBV Chancen-Risiko Risiko-Klassen i. V. m. der Wertentwicklung Aus unserer Sicht ist es nicht nachvollziehbar, warum die Bezifferung der Risikoklassen auch gleichzeitig eine sachgerechte Annahme einer kostenfreien Performance darstellen soll. Nach dem Verordnungsentwurf ist ja eben gerade vorgesehen, dass bei der Risikoklasse x genau x % als Referenzwert anzusetzen sind. Vielmehr drückt sich hierin aus, dass eine Willkürlichkeit in der Wahl dieser Werte besteht. Dies kann aber fatal dahingehend sein, dass damit gezwungenermaßen bestimmte Produktgruppen in der Darstellung nach 6 Absatz 1 Nr. 3. und 4. AltvPIBV grundlos bevorzugt bzw. benachteiligt werden Zu 6 Absatz 4 AltvPIBV Wertentwicklungen der Chancen-Risiko Risiko-Klasse Klassen für die Musterberechnungen Der Referentenentwurf sieht für jede Chancen-Risiko-Klasse unterschiedliche Wertentwicklungen für die Musterberechnungen vor. Dadurch sind nur Produkte der gleichen CRK Klasse vergleichbar. Es besteht jedoch in keinem Fall die Möglichkeit eines tatsächlichen Vergleichs zwischen allen CRK-Klassen Das wird dazu führen, dass die Verbraucher bei dem Vergleich von Produkten unterschiedlicher CRK-Klassen manipuliert werden und zu dem Produkt der höheren CRK-Klasse greifen werden, weil die prognostizierten Werte hier höher sind. Dadurch werden die risikoreicheren Produkte vom Verordnungsgeber ungerechtfertigt bevorzugt. Aus diesem Gesichtspunkt sollten die vorgegebenen Wertentwicklungen für alle Altersvorsorgeprodukte identisch sein. Auch ist aus unserer Sicht die Wahl der jeweiligen Werte nicht nachvollziehbar und damit willkürlich. Dies kann aber fatal dahingehend sein, dass damit gezwungenermaßen bestimmte Produktgruppen in der Darstellung nach 6 Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 AltvPIBV grundlos bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Außerdem kann nicht nachvollzogen werden, warum vier unterschiedliche Szenarien zu berechnen sind. Es ist zu vermuten, dass Verbraucher von diesen Werten eher erschlagen werden als eine Hilfestellung erfahren. Zudem erschließt sich nicht, warum gerade jeweils diese vier Werte gewählt wurden. Während für CRK 1 immer der gleiche Schritt von 0,5 Prozent gegangen wurde, ändert sich das in den anderen Klassen. Insofern ist hier auch kein System erkennbar, sondern es kommt deutlich die Willkürlichkeit des Ansatzes zum Ausdruck Zu 6 Absatz 5 AltvPIBV Berücksichtigung anfallender vertraglicher Kosten Hier wird zwar gefordert, dass alle für den Vertrag anfallenden Kosten zu berücksichtigen seien. Unklar bleibt jedoch, in welcher Weise etwa implizite Kosten wie die Garantiekosten bei Lebensversicherungen berücksichtigt werden sollen. 22

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