6 OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 39 Kaffee-Filterpads. 7 BGH, GRUR 1961, 627 Metallspritzverfahren; Axster, GRUR 1931, 654.
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- Manfred Ackermann
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2 A. Einleitung Ein Patent bewirkt, dass allein der Patentinhaber berechtigt ist, die patentierte Erfindung zu nutzen. Wer die patentierte Erfindung entgegen 9 PatG nutzt, begeht eine unmittelbare Patentverletzung. Diese zieht Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts- und Beseitigungsansprüche als Rechtsfolgen nach sich. Durch die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Rechtsfolgen wird der Patentinhaber für seinen Beitrag zur technologischen Entwicklung in der Gesellschaft entlohnt. Zudem werden durch einen effektiven Rechtsschutz Anreize zur Investition in Forschung und Entwicklung geschaffen. 1 Der Rechtsschutz des Patentinhabers ist aber nur dann vollumfänglich, wenn die unmittelbare Patentverletzung entdeckt wurde, denn nur dann kann er Maßnahmen einleiten. Es gibt aber durchaus Fälle, in denen eine unmittelbare Patentverletzung unentdeckt bleibt oder der Rechtsschutz nicht effektiv ist. So ist die Entdeckung der unmittelbaren Verletzung eines Verfahrenspatents nur schwer möglich, weil kein Endprodukt vorliegt, das die unmittelbare Patentverletzung beweisen könnte. 2 Zudem wird der Patentinhaber in vielen Fällen kaum feststellen können, dass in einem Betrieb sein geschütztes Verfahren verwendet wird, da er keinen Zutritt hat. 3 Des Weiteren ist es bei einer große Zahl möglicher unmittelbarer Patentverletzer kaum möglich, alle Verletzer zur Verantwortung zu ziehen. 4 Diese Fälle verdeutlichen, dass der Patentinhaber nicht immer effektiv geschützt ist. Um dieses Übel unentdeckter oder nur schwer verfolgbarer unmittelbarer Patentverletzungen an seiner Wurzel 5 zu packen und einen umfänglichen Schutz des Patentinhabers zu gewährleisten, wurde die mittelbare Patentverletzung eingeführt. Mittelbarer Verletzer ist, wer entgegen 10 PatG Nichtberechtigten ein Mittel zur Benutzung einer patentierten Erfindung anbietet oder liefert, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, wenn er weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass das Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Hauptfall einer solchen mittelbaren Patentverletzung ist die Lieferung eines Teiles, welches mit weiteren Teilen zu einer patentierten Erfindung zusammengesetzt werden kann. Die Lieferung des Teiles zur Benutzung im Zusammenhang mit der patentierten Erfindung stellt dabei die mittelbare Patentverletzung dar, während die Benutzung der patentierten Gesamtvorrichtung eine unmittel- 1 Osterrieth, 1. Teil Rn. 14 ff. 2 BGH, GRUR 1961, 627 Metallspritzverfahren; Klaka, GRUR 1977, BGH, GRUR 1961, 627 Metallspritzverfahren; Klaka, GRUR 1977, Axster, GRUR 1931, BGH, GRUR 1961, 627 Metallspritzverfahren; Axster, GRUR 1931,
3 bare Patentverletzung begründet. Ist beispielsweise ein Kaffeebrühsystem samt passender Filterpads patentiert, so begeht derjenige eine mittelbare Patentverletzung, der Filterpads liefert, die in ihrer Form und ihren Abmessungen auf das patentierte Brühsystem abgestimmt sind, wenn er weiß oder es offensichtlich ist, dass die Filter im Zusammenhang mit dem Brühsystem verwendet werden. Derjenige, der das Brühsystem samt Filterpads tatsächlich benutzt, ist unmittelbarer Patentverletzer. 6 Eine mittelbare Patentverletzung liegt schon dann vor, wenn Mittel angeboten oder geliefert werden, die nicht selbst patentiert sind, sich aber auf ein Element beziehen, welches für die patentierte Erfindung wesentlich ist. Hinzukommen muss die Kenntnis oder die Offensichtlichkeit, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Zu einer unmittelbar patentverletzenden Nutzung muss es nicht kommen. Die Haftung des mittelbaren Patentverletzers setzt also bereits im Vorfeld einer unmittelbaren Patentverletzung an. Die Verbindung zur patentierten Erfindung wird alleine durch subjektive Voraussetzungen geschaffen. Dies bedeutet jedoch, dass nicht nur ausschließlich patentverletzend einsetzbare Mittel, also solche Mittel, die nur im Zusammenhang mit der patentierten Erfindung genutzt werden können, zu einer mittelbaren Patentverletzung führen können. Die Lieferung von auch patentfrei verwendbaren Mitteln wie den Kaffee-Pads, die auch in Brühgeräte eines anderen nicht patentierten Typs passen, kann ebenfalls zu einer mittelbaren Patentverletzung führen, wenn nur Kenntnis von der Benutzungsabsicht besteht. Trotz der Unterschiede zwischen mittelbarer und unmittelbarer Patentverletzung sind besondere Haftungstatbestände für den mittelbaren Patentverletzer nicht gesetzlich geregelt. Nach dem Gesetzeswortlaut der 139 ff. PatG zieht die mittelbare Patentverletzung dieselben Rechtsfolgen nach sich wie die unmittelbare Patentverletzung. So können Unterlassungs-, Schadensersatz-, Beseitigungs- und Auskunftsansprüche gegen einen mittelbaren Patentverletzer geltend gemacht werden. Das Anspruchssystem des Patentgesetzes in den 139 ff. PatG ist jedoch auf die unmittelbare Verletzungshandlung ausgerichtet. Den Besonderheiten und dem Zweck der mittelbaren Patentverletzung wird nicht Rechnung getragen: Der Zweck der mittelbaren Patentverletzung besteht darin, einen umfassenden Schutz des Patentinhabers insbesondere in den Fällen zu bewirken, in denen eine unmittelbare Patentverletzung schwer nachzuweisen ist. 7 Die Besonderheit liegt darin, dass sich die mittelbare Patentverletzung lediglich auf ein an sich patentfreies Mittel bezieht und eine unmittelbare Patent- 6 OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 39 Kaffee-Filterpads. 7 BGH, GRUR 1961, 627 Metallspritzverfahren; Axster, GRUR 1931,
4 verletzung gerade nicht voraussetzt. Vor diesem Hintergrund muss geklärt werden, welche Rechtsfolgen und in welchem Umfang diese Rechtsfolgen eingreifen. Diese Problematik spiegelt sich auch in den jüngsten Gerichtsentscheidungen wieder. Seit dem Jahre 2004 ist eine Vielzahl von Urteilen zu den Rechtsfolgen bei mittelbarer Patentverletzung ergangen. 8 Dies verdeutlicht die Aktualität und Brisanz der Frage nach den Rechtsfolgen einer mittelbaren Patentverletzung und damit die Notwendigkeit, sich mit diesen zu befassen. Diese Dissertation dient der Klärung der Frage, welche Rechtsfolgen eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von 10 PatG nach sich zieht und in welchem Umfang diese vom Patentinhaber geltend gemacht werden können. Kern der Auseinandersetzung soll die Untersuchung des Anspruchssystems der 139 ff. PatG sowie allgemeiner zivilrechtlicher Ansprüche aus dem BGB auf ihre Geltung und ihren Umfang bei mittelbaren Patentverletzungen sein. Zunächst erfolgt eine Darstellung der mittelbaren Patentverletzung im Hinblick auf die Unterschiede zur unmittelbaren Patentverletzung, ihre historische Entwicklung sowie ihre Zweckrichtung. Sodann wird die mittelbare Patentverletzung in das zivilrechtliche Haftungssystem eingeordnet. Die daraus gezogenen Schlüsse sollen die Grundlagen für die im Anschluss zu untersuchenden Ansprüche bei einer mittelbaren Patentverletzung sein. Im Hauptteil werden die einzelnen Ansprüche dargestellt und ihre Probleme im Zusammenhang mit der mittelbaren Patentverletzung erläutert. Es werden Antworten auf Fragen der Anwendbarkeit bei mittelbarer Patentverletzung gefunden und Lösungen insbesondere hinsichtlich des Umfangs der einzelnen Ansprüche aufgezeigt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den für die Praxis bedeutsamsten Ansprüchen. Diese sind der Unterlassungsanspruch nach 139 Abs. 1 PatG und der Schadensersatzanspruch aus 139 Abs. 2 PatG. I. Die mittelbare Patentverletzung Einleitend wird auf die Abgrenzung der mittelbaren zur unmittelbaren Patentverletzung, die Entstehungsgeschichte der mittelbaren Patentverletzung, ihren Zweck, ihre Voraussetzungen und die Stellung der mittelbaren Patentverletzung innerhalb des zivilrechtlichen Haftungssystems eingegangen. 8 U.a. zum Schadensersatz: BGH, GRUR 2005, 848 Antriebsscheibenaufzug; zum Unterlassungsanspruch: BGH, GRUR 2006, 839 Deckenheizung, OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 39 Kaffee-Filterpads; zur Entschädigung: BGH, GRUR 2004, 845 Drehzahlermittlung; zum Vernichtungsanspruch: BGH, GRUR 2006, 570 Extracoronales Geschiebe. 3
5 1. Abgrenzung der mittelbaren zur unmittelbaren Patentverletzung Die unmittelbare Patentverletzung ist grundsätzlich 9 die Benutzung der patentierten Erfindung in der Gesamtheit ihrer Merkmale (Mittel und Verfahrensschritte). 10 Die mittelbare Patentverletzung spielt sich zeitlich vor der unmittelbaren Patentverletzung ab. 11 Eine mittelbare Patentverletzung liegt nach 10 PatG vor, wenn Mittel, die sich zwar auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, aber nicht selbst patentiert sind, 12 einem Empfänger angeboten oder geliefert werden. Eine solche objektive Benutzungshandlung reicht aber noch nicht aus, um eine mittelbare Patentverletzung zu begründen, weil alleine die Lieferung eines patentfreien Mittels keine Rechte des Patentinhabers verletzen kann. Es kommt vielmehr in 10 PatG auf weitere subjektive Merkmale an. Zum einen muss der Anbieter oder Lieferant wissen, dass die Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, oder dies muss offensichtlich sein. Zum anderen muss er gerade zur Benutzung der Erfindung anbieten oder liefern. Diese von 10 PatG vorausgesetzten subjektiven Merkmale stellen die Verbindung zur unmittelbaren Patentverletzung des Abnehmers her, die jedoch nicht stattfinden muss, sondern nur bei Angebot oder Lieferung geplant sein muss. 13 Unmittelbare und mittelbare Patentverletzung unterscheiden sich in drei wesentlichen Punkten: 1. Die mittelbare Patentverletzung findet im Vorfeld einer geplanten unmittelbaren Patentverletzung statt. 2. Das benutzte Mittel ist nicht selbst patentiert, sondern lediglich für die patentierte Erfindung wesentlich. 3. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung hat im Gegensatz zu dem der unmittelbaren Patentverletzung in 9 PatG 14 zwingend subjektive Voraussetzungen. 9 BGH, GRUR 1982, 165 (166) Rigg: Von diesem Grundsatz können für Kombinationspatente dann eng begrenzte Ausnahmen zugelassen werden, wenn die angegriffene Ausführungsform alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu ihrer Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher, für den Erfindungsgedanken nebensächlicher Zutaten bedarf.. 10 Scharen, GRUR 2008, Nieder, Teil A. Rn Isay, MuW 1910, 79 (81); Nieder, Teil A. Rn Statt vieler Benkard/Scharen, PatG, 10 Rn Nicht alle von 9 PatG geregelten unmittelbaren Benutzungshandlungen haben subjektive Voraussetzungen, so z.b. 9 S. 2 Nr. 1 Var. 1-4 PatG. 4
6 Demnach wird durch die Benutzungshandlung nach 10 PatG das Patent nicht vollumfänglich benutzt. Aufgrund der Tatsache, dass 10 PatG ein erfindungswesentliches Mittel und die subjektiven Merkmale voraussetzt, handelt es sich nur um eine mittelbare Nutzung. Diese mittelbare Patentverletzung wird zum Teil auch als Patentgefährdung bezeichnet, 15 weil es sich im eigentlichen Sinne nicht um eine Benutzung der patentierten Erfindung handelt, sondern durch die Handlung im Vorfeld lediglich die Gefahr der Patentverletzung hervorgerufen wird. 2. Anwendungsfälle Es gibt drei Fallkonstellationen, in denen eine mittelbare Patentverletzung auftreten kann: bei Lieferung eines Kombinationsteils zur Benutzung innerhalb einer patentierten Gesamtkombination, bei Lieferung einer Vorrichtung zur Ausübung eines geschützten Verfahrens oder bei Lieferung einer Vorrichtung zur Herstellung einer geschützten Sache. a) Lieferung eines Kombinationsteils zur Benutzung in einer geschützten Gesamtkombination Ein Anwendungsfall ist das Anbieten und Liefern eines Vorrichtungsteils, welches mit weiteren Vorrichtungsteilen zu einer patentgeschützten Gesamtkombination zusammengesetzt werden kann. In der Entscheidung Kaffee-Filterpads 16 des OLG Düsseldorf betraf das Klagepatent eine Baueinheit zum Einsatz in Kaffeebrühgeräten samt Filterbehälter und passenden Kaffee-Pads. Der Beklagte beging eine mittelbare Patentverletzung durch den Vertrieb von Filterpads, die in ihrer Form und ihren Abmessungen auf das patentierte Brühsystem abgestimmt waren. 17 Im Fall Flügelradzähler 18 des BGH betraf das Klagepatent einen Flügelradzähler zur Messung des Wasserverbrauchs. Der Zähler bestand aus zwei 15 BGH, GRUR 1992, 40 (42) Beheizbarer Atemluftschlauch; BGH, GRUR 2004, 758 (760) Flügelradzähler; OLG Düsseldorf, Mitt. 2003, 264 (266) Antriebsscheibenaufzug. Benkard/Scharen, PatG, 10 Rn. 2; Geschke, FS Schilling, 125 (126). 16 OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 39 Kaffee-Filterpads. 17 Das Patent auf das Brühsystem ist mittlerweile von der Beschwerdekammer des europäischen Patentamts aufgehoben worden, Entscheidung T 0452/ , (zuletzt abgerufen am ). 18 BGH, GRUR 2004, 758 Flügelradzähler. 5
7 Teilen: einem Gehäuse und einer auswechselbaren Messkapsel. Die Messkapsel setzte sich aus einem Messbecher, einem darin befindlichen Flügelrad sowie einem Zählwerk zusammen. Derartige Messkapseln gehörten zum Stand der Technik. Das den Patentschutz begründende Merkmal war allerdings die schräge Anströmfläche an dem Gehäuse, die bewirkte, dass das Wasser im Messbecher gleichmäßig und ohne Wirbel auf das Flügelrad trifft. Die Klägerin vertrieb sowohl die Gesamtkombination aus Gehäuse und Messkapsel als auch das Gehäuse separat. Die Beklagte bot zu den Gehäusen passende Messkapseln an. Das Anbieten und Liefern der zu dem Gehäuse passenden Messkapseln stellte eine mittelbare Patentverletzung dar, weil beide Teile der Kombination bei der Verwirklichung des Erfindungsgedankens funktional zusammenwirken. b) Lieferung einer Vorrichtung zur Ausübung eines geschützten Verfahrens oder Herstellung einer geschützten Sache Auch das Angebot und die Lieferung einer Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren ausgeübt werden kann, fällt unter 10 PatG. Beispielhaft ist der Fall Rohrschweißverfahren 19 des BGH anzuführen. Das Patent bezog sich auf ein Verfahren, mit dem insbesondere Plastikteile, wie beispielsweise Kunststoffrohre für Gasleitungen, automatisch verschweißt werden können. Das zu verschweißende Teil wurde mit einem elektrischen Widerstand versehen, der geeignet war, das Erwärmen des Teils sicherzustellen. Die Steuerung des Erwärmens geschah über eine an dem Teil befestigte Identifikationskarte, auf der die für den Schweißvorgang notwendigen Parameter gespeichert waren. Durch die Schweißmaschine wurden die Daten ausgelesen und der Schweißvorgang aufgrund dieser Daten eingeleitet. Die Beklagte vertrieb Schweißgeräte, die über einen Barcodeleser verfügen, um die Daten der zu schweißenden Teile auszulesen. Diese Schweißgeräte konnten also für das patentierte Verfahren verwendet werden. Dies sah der BGH als mittelbare Patentverletzung an BGH, GRUR 2007, 773 Rohrschweißverfahren. 20 Allerdings lieferte der Kläger auch die Datenträger samt Daten an die Abnehmer der Beklagten. Darin sah der BGH mangels entgegenstehender Abreden ein konkludentes Einverständnis mit der Patentnutzung, so dass die Lieferung an einen Berechtigten erfolgte und aus diesem Grunde eine mittelbare Patentverletzung im Ergebnis abzulehnen war. 6
8 3. Entstehungsgeschichte Die mittelbare Patentverletzung ist in 10 PatG normiert. Diese Regelung gelangte erst zum 1. Januar 1981 durch das Gemeinschaftspatentgesetz in das Patentgesetz. 21 Davor hatte sich das Rechtsinstitut außerhalb des kodifizierten Rechts durch die Rechtsprechung des RG und des BGH sowie durch Beiträge in der Literatur entwickelt. a) Die mittelbare Patentverletzung als atypische Teilnahmeform Zunächst wurden die Handlungen des mittelbaren Patentverletzers vom RG als Beihilfe zur unmittelbaren Patentverletzung verstanden, später dann in Anknüpfung an die Literatur als selbstständige Verletzungsform eingeordnet und als mittelbare Erfindungsbenutzung bezeichnet. Diese Einordnung hielt bis zur Kodifizierung der mittelbaren Patentverletzung im Jahre 1981 an. Aufgrund ihrer Akzessorietät zur unmittelbaren Patentverletzung handelte es sich bei der mittelbaren Erfindungsbenutzung um eine atypische Teilnahmeform. Diese Entwicklung wird im Folgenden dargestellt. aa) Einordnung als Beihilfe und mittelbare Täterschaft durch das RG Das RG ordnete Fälle des heutigen 10 PatG damals in die Kategorien der strafrechtlichen Täterschaft und Teilnahme ein. Das Verständnis als Beihilfe zur unmittelbaren Patentverletzung 22 und als mittelbare Täterschaft der unmittelbaren Patentverletzung 23 dominierte lange Zeit die Rechtsprechung des RG. Dieses Verständnis barg große praktische Probleme. So war der Nachweis der subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe oder mittelbaren Täterschaft beim Lieferanten im Einzelfall nur schwer möglich. 24 Um den Patentinhaber dennoch vor Beeinträchtigungen durch Lieferungshandlungen zu schützen, wurde der Teilnahmetatbestand des 830 Abs. 2 BGB auf Fälle der Beihilfe durch grob fahrlässige Unkenntnis ausgedehnt. 25 Der Beklagte müsse entweder wissen, dass das beabsichtigte Vorgehen das Schutzrecht des Klägers verletze, oder er müsse es wegen grober Fahrlässigkeit unterlassen, sich über diesen Punkt Klarheit zu 21 Art. 8 Nr. 4 GPatG v , BGBl. I Die als 6a eingefügte Bestimmung entspricht aufgrund der Neubekanntmachung der Paragraphenfolge durch Gesetz v , BGBl. I 1981, 1 dem heutigen 10 PatG. 22 RGZ 22, 165 (168) Bremsklotz I; RGZ 101, 135 Aluminiumschweißung. 23 RG, GRUR 1906, 262; RG, MuW 1912/13, 334; RG, MuW 1914/15, RG, GRUR 1906, 262; vgl. RG, GRUR 1910, 46; RG, MuW 1912/13, 334; RG, MuW 1914/15, 326; näher dazu Klaka, GRUR 1977, 337 (338); Teschemacher, S. 60 f. 25 RGZ 101, 135 (140) Aluminiumschweißung. 7
9 verschaffen. 26 Vom strafrechtlichen Begriff der Beihilfe im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens, dem Wissen von Täter und Teilnehmer um die Patentverletzung und ihrem Vorsatz blieb also nichts als die Bezeichnung übrig, denn das Strafrecht, auf dessen Beihilfebegriff 830 Abs. 2 BGB fußt, kannte auch damals keine fahrlässige Beihilfe. 27 Neben dieser Einordnung als Beihilfe wurden teils auch die Benutzungshandlungen der unmittelbaren Patentverletzung so weit ausgedehnt, dass mittelbare Benutzungshandlungen erfasst wurden. So wurde der Begriff des Inverkehrbringens eines Verfahrens dahingehend ausgedehnt, dass schon das Liefern eines Verfahrensmittels ausreichte. 28 Bei der Lieferung von Vorrichtungsteilen wurde der Begriff Herstellung so verstanden, dass auch die Herstellung von patentfrei verwendbaren Vorrichtungsteilen dann patentverletzend war, wenn diese Teile der gesamten Vorrichtung beispielsweise nach Form und Größe angepasst wurden. 29 bb) Einordnung als mittelbare Erfindungsbenutzung Während die Rechtsprechung des RG zur Einordnung der mittelbaren Patentverletzung als Beihilfe zur unmittelbaren Patentverletzung sich die Kritik gefallen lassen musste, ergebnisorientiert 30 und beliebig zu sein, wurde im Schrifttum schon früh versucht, patentverletzende Lieferungshandlungen dogmatisch präzise einzuordnen. Dazu wurde das im Jahre 1910 von Rudolf Isay aufgestellte Modell der mittelbaren Erfindungsbenutzung 31 aufgegriffen. 32 Nach diesem Modell wird nicht auf die strafrechtlichen Regelungen der Teilnahme zurückgegriffen, sondern derartige Fälle werden als selbstständig angesehen und als mittelbare Patentverletzung bezeichnet. 33 Die mittelbare Benutzung war danach als eine dem Patentinhaber allein zustehende Benutzungsform der Erfindung anzusehen. Grundlage für diese Form der Benutzung war die Beziehung ein so genanntes geistiges Band zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer, die auf der Absicht des Lieferanten beruhte, die Verwendung des geschützten Verfahrens auch zu wollen und auszunutzen. 34 So lag beispielsweise eine mittelbare Benutzung nicht 26 RGZ 101, 135 Aluminiumschweißung. 27 Krauße, MuW 27, 555 (556); Hann, MuW 1927/28, 382 (383). 28 RG, MuW 1927/28, 139 Schuhkappenurteil. 29 RG, GRUR 1926, 163 f. Schraubstöpsel. 30 Axster, GRUR 1931, 653 (654). 31 Isay, MuW 1910/11, So bei Axster, GRUR 1931, 653; Krauße, MuW 27, 555; Reimer, Mitt. 1931, 85 (92). 33 Isay, MuW 1910/11, 79 (80). 34 Isay, MuW 1910/11, 79 (81). 8
10 vor, wenn der Veräußerer die Mittel zu normalen Preisen verkaufte, da er dann nicht die in der Erfindung liegenden Werte ausbeutete. 35 Zum Teil wurde nur die Lieferung ausschließlich patentverletzend benutzbarer Mittel unter den Begriff der mittelbaren Patentverletzung gefasst. 36 Andere erstreckten den Begriff auch auf die Lieferung neutraler Mittel, 37 d.h. solche Mittel, die auch patentfrei verwendet werden können. Dann sollte aber die Kenntnis des Verwendungszwecks, die bei ausschließlich patentverletzend nutzbaren Mitteln ohne weiteres vorlag, besonders nachgewiesen werden. 38 Bereits Ende der 20er und Anfang der 30er Jahre wurde Isays Theorie der mittelbaren Patentverletzung kritisch betrachtet, da Isay in die Frage der objektiven Patentverletzung subjektive Voraussetzungen hineinbrachte. Diese wurden für die Annahme einer Beihilfe zwar für erforderlich gehalten, ließen sich mit dem Rechtssystem aber nicht vereinbaren. 39 Es wurde die Ansicht vertreten, dass bei einer unmittelbaren Patentverletzung auch niemand auf die Idee komme, bei der Prüfung einer objektiven Patentverletzung Wille und Absicht des Verletzers zu untersuchen. 40 Es müsse vielmehr ein erfolgsbedingter Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des mittelbaren Benutzers und der geschützten Erfindung bestehen, welcher aber in der Natur seiner Lieferung liege und subjektive Merkmale entbehrlich mache. 41 Die mittelbare Patentverletzung wurde meist als mehraktiger Tatbestand verstanden, für den die unmittelbare Patentverletzung Voraussetzung ist. 42 Dies wurde damit begründet, dass nur das Verfahren bzw. das Gesamterzeugnis selbst geschützt sei und nicht die Mittel zu seiner Anwendung oder Herstellung. Der Patentinhaber besaß nach dieser Meinung nur dann ein schutzwürdiges Interesse, wenn es tatsächlich zur Ausführung des geschützten Verfahrens bzw. Herstellung des Erzeugnisses gekommen war. 43 Vereinzelt wurde die mittelbare Patentverletzung auch als einaktiger Tatbestand angesehen. Teils wurde die Einaktigkeit nur bei Lieferung angepasster Teile bejaht. 44 Teils wurde nur die mittelbare Patentverletzung durch Inver- 35 Isay, MuW 1910/11, 79 (81); Krauße, MuW 1927/28, 555 (557). 36 Axster, GRUR 1931, 653 (663 f.). 37 Krauße, MuW 1927/28, 555 (558 f., 561). 38 Krauße, MuW 1927/28, 555 (559). 39 Axster, GRUR 1931, 653 (657); so auch Sachs, GRUR 1932, 788 (791). 40 Axster, GRUR 1931, 653 (665). 41 Axster, GRUR 1931, 653 (667). 42 Krauße, MuW 1927/28, 555 (557). 43 Axster, GRUR 1931, 653 (661). 44 Reimer, Mitt. 1931, 85 (93). 9
11 kehrbringen als zweiaktig angesehen, während alle anderen Arten als einaktiger Tatbestand eingeordnet wurden. 45 cc) Übernahme des Begriffs der mittelbaren Erfindungsbenutzung durch RG und BGH Das RG benutzte den Begriff der mittelbaren Erfindungsbenutzung erstmals 1928, 46 ohne weiter auf eine Herleitung oder Erläuterung einzugehen. Es stellte lediglich klar, dass die mittelbare Benutzung als Benutzungsart im Sinne des 4 PatG a.f. zu verstehen sei. Zudem schien das RG von der Einaktigkeit des Tatbestandes auszugehen, denn die Herstellung und der Verkauf einer Maschine sollten bereits einen Eingriff in das Patent darstellen, wenn bei deren Inbetriebsetzung der Erfindungsgedanke benutzt wurde. Zu dieser Inbetriebsetzung 47 musste es jedoch noch nicht gekommen sein. In der Saugtrommel-Entscheidung von änderte das RG seine Ansicht zur Einaktigkeit: Da der Beklagte beim Verkauf der Trommel ausdrücklich auf das klägerische Verfahren hingewiesen habe, rechne er mit der Möglichkeit einer unzulässigen Benutzung der Trommel. Bei der Vervollständigung des Tatbestandes durch die unberechtigte Benutzung des Verfahrens durch den Abnehmer seien die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung erfüllt. Das RG ging also entgegen seiner früheren Entscheidung davon aus, dass die unmittelbare Patentverletzung durch den Abnehmer auch tatsächlich erfolgt sein musste. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung wurde also als ein zusammengesetzter Tatbestand aus der Tätigkeit des Lieferers und der patentgemäßen Benutzung des Belieferten angesehen. 49 In einer Entscheidung von 1935 stellte das RG für Verfahrenspatente besonders deutlich die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung heraus, die für ausschließlich patentverletzende Mittel und neutrale Teile gleichermaßen galten. 50 Erforderlich seien in objektiver Hinsicht 1. Geeignetheit der Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens, 2. eine objektiv unberechtigte Patentbenutzung und 3. Gewerbsmäßigkeit des Handelns beim Lieferanten und Kunden. In subjektiver Hinsicht erforderlich seien 1. das Bewusstsein beim Lieferanten, dass der Kunde die Vorrichtung für das Verfahren benutzen wird und 2. die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Lieferanten, dass die Verwendung des Mittels in das Patent eingreift. 45 Sachs, GRUR 1932, 788 (790). 46 RG, MuW 1927/28, 312 (313) Kakaomaschine. 47 Gebrauch im Sinne des 4 PatG a.f. 48 RG, GRUR 1931, 385 (388) Saugtrommel. 49 So auch Axster, GRUR 1931, 653 (661). 50 RG, GRUR 1936, 108 (110); RGZ 146,
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