Bulgarien Aktuelle Rechtslage und geplante Änderungen des Handelsregisterrechts
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- Albert Schreiber
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1 UND STEUERN IN MITTEL- UND OSTEUROPA OKTOBER Bulgarien Aktuelle Rechtslage und geplante Änderungen des Handelsregisterrechts NEU: Steuerradar Russland! Kroatien, Slowakei Massenentlassungen Rumänien CHECKLISTE: Sitzverlegung bei Handelsgesellschaften Russland CHECKLISTE: Einholung einer Arbeitserlaubnis
2 BULGARIEN 4, 5 bghrg; Art 266 ff bghg Handelsregister; Umregistrierung; Auflösung; Liquidation Aktuelle Rechtslage und geplante Änderungen des bulgarischen Handelsregisterrechts Am läuft die Umregistrierungsfrist für in den gerichtlichen Handels- und Genossenschaftsregistern eingetragene Rechtsträger ab. Die Rechtsträger sind verpflichtet, bis zum Ablauf dieser Frist eine Anmeldung im zentralen elektronischen Handelsregister vorzunehmen. Nach der geltenden Rechtslage bewirkt eine nicht rechtzeitig durchgeführte Umregistrierung zwingend die Auflösung bzw Liquidation des Rechtsträgers. Vergleich der geplanten Änderungen mit der aktuellen Rechtslage und Auswertung NIKOLAY YANEV / BOYKO GUERGINOV A. Handelsregisterreform Das bulg System von lokalen Handelsregistern wurde durch das seit Anfang 2008 geltende Handelsregistergesetz (im Weiteren: bghrg) 1 ) reformiert. Vor dieser Reform bestand in Bulgarien kein einheitliches Handelsregister. Stattdessen gab es insgesamt 29 lokale Register für Handelsgesellschaften und Genossenschaften, die von den entsprechenden Landgerichten geführt wurden. Die Handelsregisterpraxis jedes Landgerichts war unterschiedlich und dementsprechend auch die Auslegung der relevanten Vorschriften landesweit nicht einheitlich. Darüber hinaus wurden die Register ausschließlich in Papierform geführt und der Zugang zu unternehmensspezifischen Informationen erforderte stets ein persönliches Erscheinen beim zuständigen Gericht. Die Ausstellung eines Handelsregisterauszugs bedurfte sogar der Genehmigung des zuständigen Richters, was idr eine Verzögerung von Tagen bis hin zu Wochen verursachte. Mit dem bghrg wurde ein einheitliches zentrales Handelsregister eingeführt, das von einer eigens eingerichteten Eintragungsagentur geführt wird (Art 2 und 3 bghrg). Das Handelsregisterverfahren ist fortan nicht mehr ein Gerichtsverfahren, sondern ein spezielles, standardisiertes Verwaltungsverfahren. Anträge an die Eintragungsagentur können entweder in Papierform oder elektronisch eingereicht werden (Art 16 und 17 bghrg). Zumal nunmehr das zentrale Handelsregister elektronisch geführt wird, ist ein kostenloser Zugang zu der Datenbank des Handelsregisters für jede Person über die Internetseite des Handelsregisters 2 ) möglich. Durch die Reform ist das Handelsregisterverfahren insgesamt vereinfacht und beschleunigt worden, so dass Handelsregisterauszüge umgehend nach Beantragung ausgestellt werden. B. Umregistrierung 1. Umregistrierungspflicht Da die Handels- und Genossenschaftsregister bis zur Reform im Jahre 2008 noch dezentralisiert und auf Papier bei den Gerichten geführt wurden, musste das bghrg eine Lösung für die Übertragung der Informationen der registrierten Rechtsträger finden. Dabei muss einerseits die in der elektronischen Datenbank neu einzutragende Information zu bereits existierenden Rechtsträgern zuverlässig sein und daher auf den in den bestehenden Papierregistern bei den Gerichten eingetragenen Informationen beruhen (statt auf den nichtstaatlichen elektronischen Datenbanken, wie zb Delphi oder Ciela ). Andererseits müssen die elektronischen Akten aller Rechtsträger sämtliche bereits bei den Gerichtsregistern eingetragenen Angaben und eingereichten Unterlagen beinhalten. Um diese Ziele zu erreichen, hat der Gesetzgeber die sog Umregistrierung vorgesehen. Gem 4 Abs 1 bghrg sind alle Rechtsträger (dh Einzelkaufleute, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und Zweigniederlassungen ausländischer Kaufleute), die in den Handels- und Genossenschaftsregistern bei den Landgerichten eingetragen sind, verpflichtet, sich innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des bghrg im neuen Handelsregister anzumelden (Umregistrierung). 2. Umregistrierungsverfahren Abgesehen von der generellen Umregistrierungsfrist, die am abläuft, ist ab Inkrafttreten des Gesetzes am jeder Rechtsträger, der eine Eintragung (zb Änderung der Geschäftsanschrift, Löschung eines Geschäftsführers etc) im Handelsregister vornehmen möchte, verpflichtet, den Rechtsträger ins neue Handelsregister umzuregistrieren. Insoweit bestehen gem 4 Abs 1 und 8 bghrg zwei Varianten: Einerseits kann jede vertretungsbefugte Person die Umregistrierung eines Rechtsträgers vor- Nikolay Yanev ist RA bei CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati in Wien, Boyko Guerginov ist Managing Partner bei CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati in Sofia. 1) Закон за търговския регистър / Zakon za turgovskia registur (Handelsregistergesetz), Darzhaven vestnik (im Weiteren: DV) Nr 34 v , idf v DV Nr 44 v ) eastlex 2010
3 nehmen ( normale Umregistrierung ), andererseits kann die Umregistrierung gleichzeitig mit der Vornahme einer sonstigen Eintragung verbunden werden ( inzidente Umregistrierung ). Die Verpflichtung, den Rechtsträger vor Ablauf der Umregistrierungsfrist bei Neueintragungen bzw Neueinreichungen umzuregistrieren, beruht darauf, dass jeder Umstand bzw jede Unterlage, die nach dem Inkrafttreten des bghrg entstanden ist, lediglich im neuen zentralen Handelsregister eingetragen werden kann. Damit dies jedoch geschehen kann, muss zunächst beim neuen Handelsregister eine entsprechende elektronische Akte für den Rechtsträger angelegt werden, dh der Rechtsträger muss neu registriert bzw umregistriert werden. Darüber hinaus ist diese Voraussetzung auch aus praktischen Gründen sinnvoll: Dadurch können Rechtsträger nach und nach im Zeitraum zwischen Anfang 2008 und Ende 2010 an die neue Rechtslage angepasst werden. Dadurch möchte der Gesetzgeber eine Flut an Registrierungsanträgen gegen Ende der Frist vermeiden. Die Initiative für die normale Umregistrierung kann ausschließlich durch den entsprechenden Vertreter des Rechtsträgers erfolgen. Dagegen kann die inzidente Umregistrierung von jeder Person vorgenommen werden, die grundsätzlich befugt ist, die im Einzelfall begehrte Eintragung vorzunehmen. Dies ergibt sich aus 4 Abs 8 bghrg, sowie aus dem Umstand, dass die Umregistrierung bei der inzidenten Umregistrierung lediglich eine Voraussetzung für die entsprechende Eintragung darstellt. Hätte der Gesetzgeber selbst bei einer inzidenten Umregistrierung gefordert, dass diese ausschließlich durch den offiziellen Vertreter des Rechtsträgers (zb Geschäftsführer einer GmbH) vorgenommen werden kann, wären dadurch die Rechte der sonst für die entsprechende Eintragung befugten Personen eingeschränkt und damit beeinträchtigt worden. Daher kann die inzidente Umregistrierung durch jede von Art 15 bghrg erfasste Person (durch den Kaufmann selbst, das Vertreterorgan einer Handelsgesellschaft bzw Genossenschaft, sonstige im Gesetz vorgesehene Personen wie etwa den Pfandgläubiger, einen ausgeschiedenen Geschäftsführer, sowie durch ausdrücklich bevollmächtigte Rechtsanwälte etc) vorgenommen werden. Daneben kann die inzidente Umregistrierung auch durch öffentlich rechtliche Organe (Insolvenzgericht, Gerichtsvollzieher etc) erfolgen. Eine Gebühr für die Umregistrierung selbst fällt nicht an. Allerdings wird bei einer inzidenten Umregistrierung eine Gebühr nach dem gesetzlichen Tarif für die entsprechende Eintragung fällig ( 4 Abs 8 bghrg). Praktisch wird die Umregistrierung dergestalt durchgeführt, dass nicht nur die aktuellen Daten des Rechtsträgers in das zentrale Handelsregister aufgenommen werden, sondern auch die komplette Akte, die bis zu diesem Zeitpunkt bei dem entsprechenden Gericht aufbewahrt wurde. Dadurch ist gewährleistet, dass die komplette Entwicklung des Rechtsträgers im zentralen Handelsregister eingesehen werden kann. Somit werden auch die Anforderungen von Art 3 Abs 3 Satz 2 RL 68/151 (EWG) 3 ) erfüllt. Nach erfolgreicher Umregistrierung wird die Papierakte vom entsprechenden Gericht archiviert ( 4 Abs 5 bghrg). C. Rechtsfolgen bei fehlender Umregistrierung 1. Hintergrund Unabhängig von der Möglichkeit der inzidenten Umregistrierung durch bestimmte Personen betrifft die gesetzliche Pflicht, eine Umregistrierung des Rechtsträgers bis zum vorzunehmen, ausschließlich die Rechtsträger und damit Kaufleute, Vertretungsorgane der Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie Geschäftsführer einer Zweigniederlassung eines ausländischen Kaufmanns. Die Nichterfüllung dieser Pflicht kann mit einem Bußgeld ihv BGN 500, bis 1.000, (ca EUR 250, bis 500, ) sanktioniert werden (Art 40 Abs 1 bghrg). Weiters wird auf Grund der nicht fristgemäß erfolgten Umregistrierung ein Löschungsverfahren hinsichtlich des Rechtsträgers eingeleitet und zwar selbst dann, wenn die Fristüberschreitung nur geringfügig war. Problematisch ist es jedoch, wie im Einzelfall eine solche Löschung erfolgen soll und inwieweit bei dieser Löschung die Interessen eventueller Gläubiger geschützt werden. 2. Einzelkaufleute und Zweigniederlassungen ausländischer Kaufleute Im Fall, dass Einzelkaufleute und Zweigniederlassungen ausländischer Kaufleute bis zum keine Anmeldung zur Umregistrierung vorgenommen haben, stellt das zuständige Gericht ab dem der Eintragungsagentur von Amts wegen einen aktuellen Auszug zur Verfügung. Die Eintragungsagentur nimmt wiederum von Amts wegen die entsprechende Umregistrierung und zugleich die Löschung des Rechtsträgers vor ( 5 Abs 1 bghrg). Die Löschung dieser Rechtsträger aus dem Handelsregister führt zu keiner Benachteiligung eventueller Gläubiger, da sie ohne Weiteres ihre Forderungen gegenüber der natürlichen Person des Kaufmanns bzw gegenüber dem ausländischen Kaufmann geltend machen können. 3. Handelsgesellschaften und Genossenschaften Anders verhält es sich bei Handelsgesellschaften und Genossenschaften, welche die Umregistrierungsfrist nicht eingehalten haben. Bei diesen müssen zunächst alle Rechtsverhältnisse geregelt werden, damit Gläubigerforderungen vor der Löschung entsprechend befriedigt werden können. Daher werden solche Rechtsträger gem 5 Abs 2 bghrg mit Ablauf der Frist von Amts wegen von der Eintragungsagentur umregistriert. Gleichzeitig wird ein Liquidator bestimmt. Bei Personengesellschaften wird ein unbegrenzt haf- 3) Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates v zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften isd Art 58 Abs 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl L 68/65, BULGARIEN eastlex
4 BULGARIEN 166 eastlex 2010 tender Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften sowie bei Genossenschaften ein Mitglied des Geschäftsführungsorgans als Liquidator bestimmt. Kann die Eintragungsagentur innerhalb von sechs Monaten eine solche Person nicht ausfindig machen, wird ein Liquidator aus dem Liquidatorenregister bei der Eintragungsagentur bestimmt ( 5 Abs 3 bghrg). Die Kosten der Liquidation gehen idr zu Lasten des Rechtsträgers, wobei die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane für diese Kosten unbegrenzt als Gesamtschuldner haften ( 5 Abs 4 bghrg). Nur für den Fall, dass ein Liquidator aus dem Liquidatorenregister von Amts wegen bestimmt wird und die Masse zur Deckung der Liquidationskosten nicht ausreicht, werden diese Kosten ausnahmsweise von der Eintragungsagentur übernommen ( 5 Abs 5 bghrg). D. Geplante Änderungen des bghrg 1. Hintergrund Nach Auswertung der Daten hinsichtlich der bereits umregistrierten Rechtsträger und der verbleibenden Zeit bis zum Fristablauf ist davon auszugehen, dass zum ca Rechtsträger nicht umregistriert sein werden, davon ca Einzelkaufleute und ca Handelsgesellschaften und Genossenschaften. Die Liquidation dieser Rechtsträger wäre mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand für die Eintragungsagentur verbunden. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass ca Liquidatoren notwendig wären und die Kosten der Eintragungsagentur sich bis auf etwa EUR 250 Mio belaufen könnten. Diese Umstände haben das Justizministerium dazu bewogen, einen Gesetzesentwurf zur Änderung des bghrg vorzubereiten (im Weiteren: bghräg-entwurf), 4 ) mit dem ua eine Vereinfachung des Verfahrens zur Auflösung bzw Liquidation der nicht fristgemäß umregistrierten Rechtsträger erzielt werden soll. 5 ) Der Gesetzesentwurf befindet sich noch in der Phase vorparlamentarischer Beratungen. Unter Berücksichtigung der bald ablaufenden Umregistrierungsfrist kann aber davon ausgegangen werden, dass über die Änderungen relativ zügig abgestimmt und die endgültige Version wohl großteils mit dem im Rahmen dieses Beitrags vorgestellten bghräg- Entwurf übereinstimmen wird. 2. Neue Elemente und Änderungen a) Einzelkaufleute und Zweigniederlassungen ausländischer Kaufleute Der bghräg-entwurf sieht vor, dass die amtswegige Umregistrierung für Einzelkaufleute und Zweigniederlassungen entfallen soll. Stattdessen sollen nach 7 lit 2 bghräg-entwurf solche Rechtsträger zum ex lege gelöscht werden. Darüber hinaus ist im bghräg-entwurf vorgesehen, dass die zuständigen Landgerichte eine Liste dieser gelöschten Rechtsträger erstellen und an die Eintragungsagentur weiterleiten, welche die Firmennummer, die Firma, den Sitz-, die Geschäftsanschrift, den Namen des Vertreters und die Identifikationsnummer des Rechtsträgers enthält. Diese Liste soll ebenfalls im zentralen Handelsregister veröffentlicht werden. Es ist zweifelhaft, inwieweit diese Änderung überhaupt zu einer Verfahrensvereinfachung führt. Obwohl die Umregistrierung der einzelnen Rechtsträger entfällt, sollen von den zuständigen Landgerichten und beim Handelsregister Listen geführt und veröffentlicht werden, die im Grunde genommen fast denselben Informationsumfang zu einem Rechtsträger enthalten, der im Rahmen der Umregistrierung von den Gerichten an das Handelsregister weitergeleitet werden würde. Weiters wäre die Informationsbeschaffung durch diese Gesetzesänderung erschwert, da Informationen sowohl im Handelsregister als auch beim zuständigen Gericht abgefragt werden müssten. Daher ist ue diese Gesetzesänderung nicht geeignet, die erwünschte Vereinfachung des Verfahrens zur Löschung herbeizuführen. Sinnvoller wäre es, die Verpflichtung, Listen der gelöschten Rechtsträger zu führen, ebenfalls entfallen zu lassen. b) Handelsgesellschaften und Genossenschaften Gem bghräg-entwurf entfällt auch die von Amts wegen zu erfolgende Umregistrierung von Handelsgesellschaften und Genossenschaften. Gem 7 lit 2 bghrg-entwurf wird die Geschäftstätigkeit solcher Rechtsträger ex lege eingestellt, wobei die zuständigen Landgerichte eine Liste der betroffenen juristischen Personen erstellen und an die Eintragungsagentur weiterleiten. Diese Listen enthalten dieselben Informationen wie die entsprechenden Listen für Einzelkaufleute und Zweigniederlassungen ausländischer Kaufleute. Sie werden ebenfalls im zentralen Handelsregister veröffentlicht. Bis zum könnten Personen, die ein rechtliches Interesse haben, 6 ) die Umregistrierung und Liquidation solcher Rechtsträger beim zuständigen Landgericht beantragen ( 7 lit 3 bghrg-entwurf). Darüber hinaus sieht der bghräg-entwurf vor, dass der eingetragene gesetzliche Vertreter des Rechtsträgers als dessen Liquidator bestimmt wird. Sollte kein Vertreter des Rechtsträgers eingetragen sein, kann auch eine von einem Gläubiger bestimmte Person oder der Gläubiger selbst als Liquidator bestimmt werden ( 7 lit 3 bghrg-entwurf). 7 ) Die Kosten izm dem Liquidationsverfahren trägt der Rechtsträger. Für den Fall, dass ein Gläubiger Mittel für das Liquidationsverfahren zur Verfügung stellt, steht dem Gläubiger bis zur Höhe der zur Verfügung gestellten Mittel ein vorrangiges Befriedigungsrecht aus der Masse des Rechtsträgers zu ( 7 lit 3 bghrg-entwurf). 4) Проект на Закон за изменение и допълнение на Закона за търговския регистър / Proekt na Zakon za izmenenie i dopulnenie na Zakona za turgovskia registur Documents/Bills/proekt_ztr_09_08_2010.doc 5) Мотиви към проекта на Закон за изменение и допълнение на Закона за търговския регистър / Motivi kum proekta na Zakon za izmenenie i dopulnenie na Zakona za turgovskia registur 09_08_2010.doc 6) Gem 6 bghrg-entwurf werden die Parteien schwebender Gerichts- und Vollstreckungsverfahren, alle staatlichen Organe, alle Gläubiger der Rechtsträger, sowie Gläubiger eines Gesellschafters solcher Rechtsträger als Personen, die ein rechtliches Interesse haben, betrachtet. 7) Vgl zu derzeit geltender Regelung die Ausführungen oben unter C.3.
5 Wird ein Liquidationsverfahren innerhalb von drei Jahren ab Einstellung der Geschäftstätigkeit des Rechtsträgers (also bis zum ) weder eingeleitet noch abgeschlossen, wird der Rechtsträger von Amts wegen gelöscht ( 7 Z 3 bghrg-entwurf). Aus praktischer Sicht ist zu begrüßen, dass auch Dritte (zb Gläubiger etc) eine Umregistrierung und entsprechende Liquidation des Rechtsträgers veranlassen können. Dadurch werden die Rechte der Gläubiger gewährleistet. Weiters wurde die ex officio erfolgende Umregistrierung gelöscht, wodurch die Eintragungsagentur erhebliche Kosten und hohen Aufwand in Verbindung mit der Liquidation einer Vielzahl von seit Jahren nicht aktiven Rechtsträgern einsparen kann. Trotz der Bemühungen des Gesetzgebers könnte das gesamte Verfahren ue noch weiter vereinfacht werden. Dies gilt auch für die Verpflichtung der Gerichte, hinsichtlich der nicht umregistrierten Handelsgesellschaften und Genossenschaften entsprechende Listen zu führen und an das Handelsregister weiterzuleiten. 8 ) Sinnvoller wäre es, die derzeit geltende Regelung beizubehalten, nach welcher grundsätzlich ein unbegrenzt haftender Gesellschafter bei Personengesellschaften bzw ein Mitglied des Geschäftsführungsorgans bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften als Liquidator bestellt wird. 8) Vgl dazu die Ausführungen oben unter D.2 a. SCHLUSSSTRICH Die geplanten Änderungen zeigen, dass die bulg Regierung sich über die praktischen Schwierigkeiten hinsichtlich der Umsetzung des aktuell geltenden bghrg im Klaren ist. Die geplante Streichung der zwingenden und von Amts wegen erfolgenden Umregistrierung in Verbindung mit der Einführung der Möglichkeit zur Initiierung der Umregistrierung und der entsprechenden Liquidation durch interessierte Dritte ist grundsätzlich zu begrüßen. Dadurch werden einerseits die Interessen der Gläubiger nicht beeinträchtigt und andererseits die praktischen Umsetzungsschwierigkeiten des aktuellen bghrg vermieden, was zu einer Vereinfachung des gesamten Verfahrens führt. Auch die eingeführte Dreijahresfrist ist zu begrüßen, nach deren Ablauf eine Löschung der nicht liquidierten Rechtsträger von Amts wegen erfolgt, was wiederum dem neuen zentralen Handelsregister größere Transparenz und damit eine höhere Funktionalität verleihen wird. Allerdings beinhaltet der bghräg-entwurf eine Reihe von sprachlichen und inhaltlichen Widersprüchen, deren Beseitigung essenziell für das Erreichen der Ziele des Gesetzgebers ist. Im Hinblick auf den baldigen Ablauf der Frist wäre es auch sinnvoll, die Umregistrierungsfrist um sechs bzw zwölf Monate zu verlängern. BULGARIEN Eintragungsagentur Einzelkaufmann Genossenschaft Handelsgesellschaft Handelsregister Kaufmann GLOSSAR Агенция по вписванията (Agentsia po vpisvaniata) Едноличен търговец (ednolichen turgovets) Кооперация (kooperatsia) Търговско дружество (turgovsko druzhestvo) Търговски регистър (turgovski registur) Търговец (turgovets) Landgericht Umregistrierung Zweigniederlassung eines ausländischen Kaufmanns Окръжен съд (okruzhen sud) Пререгистрация (preregistratsia) Клон на чуждестранен търговец (klon na chuzhdestranen turgovets) NÜTZLICHE LINKS E-Government-Portal Eintragungsagentur Handelsregister Justizministerium eastlex
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