Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten

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1 Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten Fortbildungsthema für die Gewässernachbarschaften in Baden-Württemberg Hessen und Rheinland-Pfalz Fortbildungsgesellschaft für Gewässerentwicklung mbh

2 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 1 Inhaltsverzeichnis Didaktische Hinweise

3 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 1 Inhaltsverzeichnis 1 Didaktische Hinweise 2 Allgemeine Informationen zur Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 1 Welche naturschutzrechtlichen Schutzgebietstypen gibt es? 2 Schutzgebiete und deren Auswirkungen auf die Gewässerunterhaltung 3 Sonstige Regelungen 4 Wie ist vorzugehen? Wer sind die Ansprechpartner? 3 Anhang 3.1 Einladung, Tagesordnung 3.2 Faltblatt 3.3 Presseinformation 3.4 Steckbriefe 3.5 Foliensammlung (CD-ROM) 3.6 Diasammlung, Blätter Weiterführende Literatur und Texte

4 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 2 1 Didaktische Hinweise 1.1 Einführung Das vorliegende Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten beschreibt die für die Gewässerunterhaltung relevanten Schutzgebiete nach Naturschutzrecht und zeigt mögliche Konflikte mit Gewässerentwicklungs- und -unterhaltungsmaßnahmen auf, die sich durch die jeweiligen Schutzgebietsbestimmungen ergeben können. Anhand von typischen Beispielen werden aber auch Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt und Hinweise zur praktischen Anwendung gegeben. 1.2 Didaktisches Konzept Die Fortbildungseinheit Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten ist als Ergänzungsthema gedacht und kann sehr gut in einen allgemeinen Erfahrungsaustausch eingebaut werden. Es empfiehlt sich, das Thema durch einen Vortrag mit den Inhalten aus Kapitel 2 einzuführen, woran sich Vortrag und Diskussion der Steckbriefe anschließen, um ganz praktisch auf die Problematik aufmerksam zu machen. Eine Exkursion am Nachmittag in ein Schutzgebiet und die Diskussion über hier mögliche Unterhaltungsmaßnahmen kann sich anschließen, um den Stoff des Vormittags zu festigen (siehe Abb. 1). Der Inhalt (Kapitel 2) ist zweispaltig aufgebaut. Das Symbol Steckbriefe kennzeichnet den Vortragsinhalt, das Symbol weitergehende Informationen für die/den Betreuer oder Referenten zum Thema. Die Steckbriefe (Beispiele) sind so aufgebaut, dass zunächst die Situation dargestellt wird. Daraufhin werden die Ziele der Gewässerentwicklung und des Naturschutzes einander gegenüber gestellt und der Konflikt für die Gewässerunterhaltung herausgearbeitet. Anschließend wird die Konsequenz für die Gewässerun- Titel/Thema Erfahrungsaustausch oder regionales Thema Medien eventuell Flipchart und Karten Methodische Form Kartenabfrage oder Diskussion Lernziel Die Teilnehmer sollen ihre Probleme bei der Durchführung der Gewässerunterhaltung formulieren. Referent aus den Reihen der Teilnehmer vorteilhaft. Moderator oder Referent 1 Titel/Thema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten Medien Folien und Dias, PowerPoint-Präs. Methodische Form Vortrag im Seminarstil, Diskussion Lernziel Schutzgebietstypen kennen lernen Mögliche Konflikte mit Methoden der Gewässerunterhaltung erkennen Vorgehensweise und Ansprechpartner kennen lernen 2 Referent Titel/Thema Steckbriefe/Beispiele Medien Folien, Dias, Steckbriefe Lernziel Methodische Form Übung Durch die Steckbriefe werden an konkreten Beispielen die jeweiligen Konflikte und möglichen Lösungsansätze gezeigt. Praktische Wiederholung der Inhalte aus Block 2. Moderator oder Referent 3 Titel/Thema Erfahrungsaustausch vor Ort Medien Lernziel Methodische Form Exkursion Besichtigung eines Naturschutz- oder NATURA Gebiets und Diskussion der möglichen Unterhaltungsmaßnahmen. Naturschutzverwaltung einbeziehen. Moderator und Referent 4 60 Minuten Vormittag 30 Minuten 30 Minuten Vormittag 120 Minuten Nachmittag Abb. 1: Didaktisches Konzept. Der Nachbarschaftstag sollte zusammen mit einem ausgedehnten allgemeinen Erfahrungsaustausch konzipiert werden.

5 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 3 terhaltung des konkreten Falls aufgezeigt. Dabei werden sicherlich nicht immer übertragbare Lösungen gezeigt. Die Beispiele sollen dazu dienen, die Konflikte, die zwischen den Zielen der Gewässerentwicklung und des Naturschutzes entstehen können, besser zu verstehen, um daraus konstruktive Vorgehensweisen zusammen mit allen Beteiligten entwickeln zu können. Beispiel 1: Beispiel 2 Beispiel 3: Beispiel 4: Beispiel 5: Beispiel 6: Beispiel 7: Beispiel 8: Alb Bruchbach-Otterbach Elz Feuerbach Fichtenberger Rot Köpferbach Moosalbe Renchflutkanal Beispiel 9: Rheinhochwasserdamm Beispiel 10: Seenbach Beispiel 11: Thürer Wiesen Teilnehmerunterlagen Das Faltblatt (Anhang 3.2) sowie das Ablaufdiagramm im DIN A 4-Format werden allen Teilnehmern zur Verfügung gestellt. 1.3 Pressearbeit Ein Mustereinladungsschreiben an die Gewässerunterhaltungspflichtigen ist in Anhang 3.1 abgelegt. Der kursiv gedruckte Text ist in allen Einladungsschreiben zu diesem Thema gleich, kann jedoch für die örtlichen Nachbarschaftstage noch ergänzt werden. Außerdem wurde eine standardisierte Presseinformation (Anhang 3.3) zu diesem Thema erarbeitet, die die Zielsetzung des Nachbarschaftstages herausarbeitet und die bei der Versendung der Einladungen an die örtliche Presse automatisch beigelegt wird. 1.4 Projektgruppe Das Thema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten wurde von einer Projektgruppe bei der WBW Fortbildungsgesellschaft in Zusammenarbeit mit der GFG erarbeitet. Die Projektgruppe setzte sich aus folgenden Personen zusammen: Harald Ebner Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Stuttgart Verena Friske Landesanstalt für Umweltschutz (LfU) Baden-Württemberg, Karlsruhe Karl-Heinz Göbel Hessisches Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, Standort Wetzlar Herbert Kiewitz Landesamt für Wasserwirtschaft (LfW) Rheinland- Pfalz, Mainz Rainer Magenreuter Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, Stuttgart Hans Mattner Gewässerdirektion Neckar Bereich Ellwangen Dr. Thomas Paulus Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbh, Mainz Jürgen Reich WBW Fortbildungsgesellschaft für Gewässerentwicklung mbh, Heidelberg Ute Schneider-Ritter Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein Bereich Offenburg Hubert Wiedemann Landratsamt Schwäbisch Hall Hartmut Winkler Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz Das Faltblatt zu diesem Thema beinhaltet alle relevanten Informationen über die wichtigsten Schutzgebiete und ihre möglichen Auswirkungen auf die Gewässerunterhaltung und beschreibt das Vorgehen und die Abstimmung mit den Naturschutzbehörden. Das Faltblatt wird zu Beginn des Jahres, in dem das Thema in den Gewässernachbarschaften Schwerpunkt ist, an alle Unterhaltungspflichtigen versandt. Zusätzlich wird es bei den regionalen Gewässernachbarschaftstagen der Presseeinladung beigelegt.

6 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 2 Allgemeine Informationen zur Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten

7 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 1 Vortragsinhalt Lernziele Weitergehende Informationen 1 Welche naturschutzrechtlichen Schutzgebietstypen gibt es? Die für die Gewässerunterhaltung wichtigen Schutzgebiete sind 1. Naturschutzgebiete ( 23 BNatSchG 1 ); 2. Landschaftsschutzgebiete ( 26 BNatSchG); 3. Naturdenkmale ( 28 BNatSchG); 4. Gesetzlich geschützte Biotope ( 30 BNatSchG); 5. NATURA 2000-Gebiete ( 32 ff BNatSchG). Die Schutzgebietsverordnungen der nachfolgeneden Schutzgebiete haben in der Regel eine geringere Auswirkung auf die Unterhaltungsarbeiten an den Fließgewässern. Die Bedeutung des jeweiligen Schutzstatus bleibt hiervon unberührt. 6. Geschützte Landschaftsbestandteile ( 29 BNatSchG); 7. Naturparke ( 27 BNatSchG); 8. Biosphärenreservate ( 25 BNatSchG). Die Schutzgebietsverordnungen der Schutzformen 1, 2 und 3 beinhalten im Einzelnen Einschränkungen, die auch bei der Durchführung von Unterhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen an Gewässern von Bedeutung sein können. Dabei ist zu beachten, dass hier z. B. keine speziellen Artenhilfsmaßnahmen angesprochen werden, die dazu dienen, das Schutzziel der jeweiligen Rechtsverordnung aktiv zu fördern. Dies ist keine Unterhaltungsaufgabe des Unterhaltungspflichtigen sondern eine Aufgabe des Naturschutzes, die im Rahmen eines Pflege- und Entwicklungsplans bearbeitet werden muss. 2 Schutzgebiete und deren Auswirkungen auf die Gewässerunterhaltung Für die Gewässerunterhaltungspraxis relevant sind in erster Linie die zu beachtenden Vorschriften aus Rechtsverordnungen für Naturschutzgebiete und flächenhafte Naturdenkmale sowie die Restriktionen bei geschützten Biotopen und die Auswirkungen der NATURA 2000-Gebiete. Grundsätzlich können keine generellen Aussagen über allgemeine Verbote in Schutzgebieten und deren Auswirkungen auf die Gewässerunterhaltung genannt werden. Nachfolgend wird jedoch versucht, Einschränkungen der Gewässerunterhaltung, die durch allgemeine gesetzliche Bestimmungen entstehen können, näher zu beschreiben und anhand von Beispielen deutlich zu machen. 1 Zu Grunde liegt das neue Bundesnaturschutzgesetz mit den Änderungen des Gesetzes zur Neuregelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG). Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Artikelgesetz, in dem der Artikel 1 das Bundesnaturschutzgesetz - neue Fassung - enthält. Die Artikel 2 bis 5 enthalten Änderungen anderer Gesetze. Hinweise zu weiteren Schutzgebietstypen: 1 Naturparke Naturparke sind großflächige Gebiete, die wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders geeignet sind und von dem zuständigen Fachministerium zum Naturpark erklärt wurden. Die Rechtsverordnung entspricht im Wesentlichen der für ein Landschaftsschutzgebiet. Bisher wurden insgesamt sechs Naturparke mit einer Gesamtfläche von 9,89% der Landesfläche Baden-Württembergs ausgewiesen: Schönbuch Stromberg-Heuchelberg Neckartal-Odenwald Obere Donau Schwäbisch-Fränkischer-Wald Südlicher Schwarzwald Weitere Naturparke sind derzeit im Nordschwarzwald und auf der Schwäbischen Alb in Planung. Zuständig für die Erteilung von Befreiungen ist die höhere Naturschutzbehörde, zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen ist die Untere Naturschutzbehörde. In Hessen wurden bisher 10 Naturparke ausgewiesen, die zusammen ca. 30% der Landesfläche abdecken:

8 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 2 Vortragsinhalt Lernziele Weitergehende Informationen Maßgebend bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Unterhaltungsmaßnahme ist auch, inwieweit das Gewässer und seine Ufer selbst unter Schutz stehen oder ob das Gewässer nur in einem geschützten Gebiet liegt, jedoch ohne dass sich die Verbote und Erlaubnisvorbehalte auf das Gewässer selbst beziehen. 2.1 Naturschutzgebiete Naturschutzgebiete (NSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Die Rechtsverordnung zur rechtsverbindlichen Festsetzung des Gebiets bezeichnet den Schutzgegenstand und den Schutzzweck; sie enthält die zum Erhalt des Gebietes notwendigen Ge- und Verbote, die im Einzelfall auch Nutzungsverbote beinhalten können. Hierzu gehören Verbote wie die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die Beeinträchtigung oder Zerstörung besonders geschützter Pflanzen durch bestimmte Handlungen, die Störung wildlebender Tiere durch Aufsuchen oder ähnliche Handlungen, die Veränderung fließender oder stehender Gewässer oder Maßnahmen zur Veränderung des Wasserhaushalts, die Veränderung der Bodengestalt durch Aufschüttungen oder Abgrabungen, die Aufforstung oder Vorratspflanzung von Sträuchern oder Bäumen, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Verwendung von Düngemittel im Gewässerrandstreifen. Bergstraße-Odenwald Diemelsee Habichtswald Hessische Rhön Hessischer Spessart Hochtaunus Hoher Vogelsberg Meißner-Kaufunger Wald Rhein-Taunus Kellerwald Sie sind überwiegend als Landschaftsschutzgebiete und teilweise als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Zu beachtende Schutzvorschriften ergeben sich aus der jeweiligen Naturschutz- oder Landschaftsschutzverordnung. Zuständig für die Erteilung von Befreiungen ist die höhere Naturschutzbehörde, zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen ist die Untere Naturschutzbehörde. In Rheinland-Pfalz wurden bislang sechs Naturparke ausgewiesen: Nassau Rhein-Westerwald Pfälzerwald Saar-Hunsrück Südeifel Nordeifel Zuständig für die Erteilung von Befreiungen ist die Obere Landespflegebehörde, zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen ist die Untere Landespflegebehörde. 2 Geschützte Grünbestände (Baden-Württemberg) Die Satzung über geschützte Grünbestände enthält Verbote, die eine Beeinträchtigung oder Veränderung verhindern sollen; insbesondere soll einer Veränderung der geschützten Flächennutzung verhindert werden. Eine ordnungsgemäße Nutzung der Grünbestände sowie Maßnahmen, die der Pflege und Erhaltung dienen, bleiben unberührt. Dazu

9 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 3 Vortragsinhalt Lernziele Weitergehende Informationen Die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im jeweiligen Naturschutzgebiet werden in einem Pflegeplan festgelegt. Je nach Schutzgrund sind daher Gewässerunterhaltungsmaßnahmen mehr oder weniger eingeschränkt. Zuständigkeiten und Besonderheiten Für alle verbotenen Handlungen kann in Baden-Württemberg durch die Höhere Naturschutzbehörde bei den Regierungspräsidien eine Befreiung erteilt werden. In Hessen bedürfen Erfordernisse, die nicht im Einklang mit der Verordnung stehen, der Befreiung durch die zuständige Obere oder, bei Gebieten unter 5 ha, die Untere Naturschutzbehörde. Für alle verbotenen Handlungen kann in Rheinland-Pfalz durch die Obere Landespflegebehörde bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen eine Befreiung gemäß 38 LPflG erteilt werden. 2.2 Landschaftsschutzgebiete Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind in der Regel großflächige, rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. Nach der jeweiligen Rechtsverordnung sind alle Handlungen genehmigungspflichtig oder grundsätzlich verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild oder den Erholungswert beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Verbotsvorschriften und Genehmigungsvorbehalte gelten für bestimmte, in der Verordnung angeführte zulässige Handlungen nicht. Dazu zählt in den meisten Fällen auch die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung. Dementsprechend wirken sich die Vorschriften der Verordnungen nur bedingt auf die Gewässerunterhaltung aus. wird in aller Regel auch die Gewässerunterhaltung zählen. Sofern Befreiungen von der Satzung erforderlich werden, ist die jeweilige Gemarkungsgemeinde als Satzungsgeber zuständig. 3 Biosphärenreservate Biosphärenreservate sind überwiegend geschützte Natur- und Kulturlandschaften, die hauptsächlich der Förderung und Erhaltung gebietstypischer Landnutzungsmethoden und deren Umsetzung für den nachhaltigen Schutz aller Lebensformen dienen sowie der Erziehung, Bildung und Öffentlichkeitarbeit mit dem Ziel, umwelt- und naturverträgliches Verhalten zu fördern. Sie werden durch die UNESCO im Rahmen des Programms Der Mensch und die Biosphäre (MAB) anerkannt. In Hessen und Rheinland-Pfalz wurden bislang folgende Gebiete als Biosphärenreservat ausgewiesen: Biosphärenreservat Pfälzer Wald Vosges du Nord: Hierbei handelt es sich um die auf deutschem (Rheinland-Pfalz) und französischem Hohheitsgebiet liegenden Waldregionen der Nordvogesen und des Pfälzer Waldes. Biosphärenreservat Rhön: Länderübergreifendes Gebiet, das durch Staatsvertrag zwischen Bayern, Hessen und Thüringen ausgewiesen wurde. Zu beachtende Schutzvorschriften ergeben sich aus den im Gebiet geltenden Zuständigkeiten und Besonderheiten Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen ist in Baden-Württemberg die Untere Naturschutzbehörde bei den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern der Stadtkreise.

10 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 4 Vortragsinhalt Lernziele Weitergehende Informationen In den als Auenverbund ausgewiesenen LSG in Hessen bilden die Fließgewässerdynamik und der Uferbewuchs in der Regel einen wesentlichen Teil des Schutzgrundes, so dass hier die Gewässerunterhaltung stärker beeinflusst ist. Ansprechpartner und Genehmigungsbehörde ist in Hessen die zuständige Untere Naturschutzbehörde. Sollte ein Befreiungsverfahren notwenig sein, ist die Obere Naturschutzbehörde zuständig. Soweit geplante Handlungen unter Genehmigungsvorbehalt stehen, so ist für die Ausnahmegenehmigung in Rheinland-Pfalz die Untere Landespflegebehörde der Kreisverwaltungen und Kreisfreien Städte zuständig. Soweit in den Rechtsverordnungen Verbote festgelegt sind, so bedürfen entsprechende Maßnahmen einer Befreiung gemäß 38 Landespflegegesetz (LPflG) durch die Obere Landespflegebehörde bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen. 2.3 Naturdenkmale Naturschutz- und Landschaftsschutzverordnungen. 4 Nationalparke ( 24 BNatSchG) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die großräumig und von besonderer Eigenart in einem überwiegenden Teil die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen. Die Ökosysteme sollen sich entsprechend den natürlichen Prozessen entwickeln können. In Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz gibt es derzeit keinen Nationalpark. Naturdenkmale sind sogenannte Einzelschöpfungen der Natur oder kleinere Flächen (z. B. Felsen, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle), deren besonderer Schutz 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Der Schutz wird durch Verordnung der jeweiligen Unteren Verwaltungsbehörde umgesetzt und ist in seinen Auswirkungen auf die Nutzung und Pflege mit Naturschutzgebieten vergleichbar. Zuständigkeiten und Besonderheiten Naturdenkmale können in Baden-Württemberg auch bestimmte Gewässerabschnitte oder Altarme sein. Die Flächen sind hier in der Regel kleiner als 5 ha. Zuständig für die Erteilung von Befreiungen ist die Untere Naturschutzbehörde bei den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern der Stadtkreise. Solche Objekte sind in Hessen eventuell als Geschützter Landschaftsbestandteil nach 15 HENatG ausgewiesen. Die Auswirkungen der Verordnungen sind allgemein mit dem Landschaftsschutz vergleichbar; Veränderungen des geschützten Objektes stehen zumindest unter Genehmigungsvorbehalt der Unteren Naturschutzbehörde. Die Rechtsverordnung nach 22 Landespflegegesetz (LPflG) entspricht in Rheinland-Pfalz nur zum Teil der eines Naturschutzgebietes. Soweit es für den Schutz der Einzelschöpfung der Natur erforderlich ist, kann auch die Umgebung in den Schutzbereich des

11 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 5 Vortragsinhalt Lernziele Naturdenkmals einbezogen sein. Soweit geplante Handlungen unter Genehmigungsvorbehalt stehen, ist für die Ausnahmegenehmigung die Untere Landespflegebehörde der Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte zuständig. Soweit in den Rechtsverordnungen Verbote festgelegt sind, so bedürfen entsprechende Maßnahmen einer Befreiung gemäß 38 Landespflegegesetz durch die Obere Landespflegebehörde bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen. Weitergehende Informationen 2.4 Gesetzlich geschützte Biotope Im Gegensatz zu den bisher genannten Schutzformen werden die geschützten Biotope nicht durch eine Rechtsverordnung geschützt sondern der Schutz besteht kraft Gesetzes sobald sich ein derartiger Biotop gebildet hat. Verboten sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen nachhaltigen Beeinträchtigung oder Veränderung des charakteristischen Zustands des Biotops führen können. Zu den geschützten Biotopen zählen Moore, Sümpfe, Röhrichte, Verlandungsbereiche, Altarme, Tümpel; Quellbereiche, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, naturnahe Uferbereiche; Feld- und Ufergehölze, Hecken und landschaftsprägende Einzelbäume; Bruch- und Sumpfwälder; seggen- und binsenreiche Feucht- und Nasswiesen und Auwälder; Zuständigkeiten und Besonderheiten In Baden-Württemberg bleiben die in 24a Abs. 3 Naturschutzgesetz (NatSchG) genannten Handlungen weiterhin zulässig. Dies sind u. a. Pflege und Unterhaltungsmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des besonders geschützten Biotops notwendig sind sowie die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wie sie am ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Von den Verboten können durch die Untere Naturschutzbehörde gemäß 24a Abs. 4 NatSchG Ausnahmen zugelassen werden. Der Pflegeschnitt von Gehölzen ist in Hessen nach 22 Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG) in der Zeit vom 1. Sept. bis 15. März zulässig; Pflegemaßnahmen sind so vorzunehmen, dass die Gehölze dauerhaft erhalten bleiben und ihre Funktion als Lebensraum nicht beeinträchtigt wird. Die zuständige Untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten auf Antrag Befreiung gewähren, soweit die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist.

12 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 6 Vortragsinhalt Lernziele Weitergehende Informationen In Rheinland-Pfalz sind Maßnahmen, die zu einer Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes der in 24 Abs. 2 Landespflegegesetz genannten Biotopen führen, grundsätzlich verboten. Von diesem Verboten kann auf Antrag eine Befreiung nach 38 Abs. 2 Landespflegegesetz durch die Obere Landespflegebehörde bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen erteilt werden. 2.5 NATURA 2000-Gebiete Grundlage Das Bundesnaturschutzgesetz regelt in den 32 bis 37 den Aufbau und Schutz des Schutzgebietsverbundsystems NATURA 2000, bestehend aus den Gebieten von besonderer gemeinschaftlicher Bedeutung, den sogenannten FFH-Gebieten und den Vogelschutzgebieten, die aufgrund der FFH-Richtlinie bzw. der EU-Vogelschutzrichtlinie gesichert werden sollen. Das vorrangige Ziel der FFH-Richtlinie ist die Erhaltung der in Europa vorhandenen biologischen Vielfalt bzw. deren Wiederherstellung. Im Anhang I der Richtlinie sind insgesamt 172 zu schützende natürliche und naturnahe Lebensraumtypen aufgelistet. Für die Gewässerunterhaltung können an Fließgewässern folgende Lebensraumtypen relevant sein: Kalktuff-Quellen, Alpine Flüsse und ihre Ufergehölze mit Lavendelweide (Salix eleagnos), Fließgewässer der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Flutenden Hahnefußes (Ranunculion fluitantis), Schlammige Flussufer mit Vegetation der Verbände Chenopodion rubri (p.p.) und Bidention (p.p.), Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern, Eichen-Ulmen-Eschen-Auwälder am Ufer großer Flüsse, Feuchte Hochstaudensäume, auch an Waldrändern. An stehenden Gewässern sind folgende Lebensraumtypen relevant: Nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche Stillgewässer, Kalkreiche, nährstoffarme Stillgewässer mit Armleuchteralgen, Natürliche nährstoffreiche Seen, Dystrophe Seen.

13 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 7 Vortragsinhalt Lernziele In Anhang II sind 200 Tier- und 430 Pflanzenarten aufgelistet, die EUweit als stark gefährdet angesehen werden. Auch das Vorkommen einer dieser geschützten Art kann dazu führen, dass ein bestimmtes Gebiet unter Schutz gestellt wird. Für die Gewässerunterhaltung ist bedeutsam, dass Anhang II auch eine Reihe von gewässerabhängigen Arten (z. B. Biber, Fischarten, Amphibien, Muscheln, Libellen, Dohlenkrebs) beinhaltet. Die EU-Vogelschutzrichtlinie hat den langfristigen Schutz und die Erhaltung aller wildlebenden Vögel und ihrer Lebensräume in Europa zum Ziel. Die Mitgliedstaaten müssen für bestimmte Vogelarten hierfür besonders geeignete Gebiete erhalten und entwickeln. Von den Mitgliedstaaten wurden nationale Meldelisten für in Frage kommende Gebiete erstellt und an die EU-Kommission weitergeleitet. Die von der EU-Kommission ausgewählten Gebiete müssen sodann nach den jeweiligen nationalen Möglichkeiten dauerhaft gesichert werden. In den national gemeldeten NATURA-Gebieten sind bereits jetzt nach 33 BNatSchG alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Weitergehende Informationen Einschränkungen und Erlaubnisvorbehalte in NATURA 2000-Gebieten Um die Qualität der Lebensräume und ihre Arten dauerhaft zu bewahren, ist der heutige Zustand der NATURA 2000-Gebiete zu erhalten (Verschlechterungsverbot). Land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Planungen, die Bestandsschutz genießen oder die Erhaltungsziele der Gebiete nicht beeinträchtigen, bleiben weiterhin möglich. Bei Gebieten zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten kann es aber auch zu Konflikten mit der naturnahen Gewässerentwicklung bzw. Gewässerunterhaltung kommen. Um beispielsweise ein Gebiet zum Schutz einer Tierart zu erhalten, muss gegebenenfalls dieses Gebiet in seinem jetzigen Zustand belassen werden. Entspricht dieses Gebiet, beispielsweise ein Fließgewässer, jedoch in seinem derzeitigen Zustand nicht dem Entwicklungsziel eines naturnahen Gewässerlaufs, kann es aufgrund der Ausweisung als NATURA 2000-Gebiet in bestimmten Fällen nicht mit Methoden der Gewässerentwicklung bzw. der Gewässerunterhaltung naturnah entwickelt werden, da ansonsten das Schutzziel gefährdet sein könnte (siehe Beispiele Elz, Moosalbe). Es wird somit ggf. eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich. In solchen Fällen müssen dann zwischen der Naturschutz-

14 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 8 Vortragsinhalt Lernziele verwaltung, der Wasserwirtschaftsverwaltung und dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungsmaßnahmen, vorzugsweise in einem Gewässerunterhaltungsplan, exakt abgestimmt werden. Pflege- und Entwicklungspläne Für die geplanten NATURA 2000-Gebiete sollen durch die Naturschutzverwaltung Pflege- und Entwicklungspläne aufgestellt werden. Soweit Gewässer betroffen sind, werden die Wasserbehörden beteiligt. Auch hierin können solche speziellen Unterhaltungsmethoden festgelegt werden. Speziell für Gewässer und Gräben sollen in gemeinsamen Modellprojekten zwischen Naturschutz- und Wasserwirtschaftsverwaltung Pflege- und Entwicklungspläne erstellt werden. Es sollte weiterhin darauf geachtet werden, dass künftige Pflege- und Entwicklungspläne mit existierenden oder in Vorbereitung befindlichen Gewässerentwicklungs- und Unterhaltungsplänen abgestimmt werden. Wasserwirtschaftliche Anlagen in NATURA 2000-Gebieten Bestehende Hochwasserdeiche und Dämme in NATURA 2000-Gebieten genießen als technische Anlagen Bestandsschutz. Ihre Unterhaltung und Instandsetzung ist auch nach Aufnahme in die NATU- RA 2000-Gebietskulisse weiterhin möglich. Dies gilt auch für bestehende Hochwasserschutzanlagen. Generell sollte vor anstehenden Maßnahmen die Untere Naturschutzbehörde eingeschaltet werden. Ggf. muss eine modifizierte Unterhaltung stattfinden. Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung und Umgestaltung von Gewässern Maßnahmen zum Zweck der Gewässerrenaturierung oder zur Förderung der natürlichen Gewässerentwicklung durch Eigendynamik im Rahmen der Gewässerunterhaltung, stellen in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele der NATURA 2000-Gebiete dar. Im Einzelfall müssen jedoch auch hier modifizierte Unterhaltungsmethoden eingesetzt werden, um die Schutzziele nicht zu gefährden Zuständigkeiten und Besonderheiten Nach 34 BNatSchG sind geplante Maßnahmen (Projekte und Pläne) auf die Verträglichkeit mit den oben genannten Zielen zu überprüfen. Anlaufstelle hierfür sind in Baden-Württemberg die Unteren Naturschutzbehörden bei den Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise. Seit regelt die Verwaltungsvorschrift (VwV) Natura 2000 Näheres. Weitergehende Informationen

15 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 9 Vortragsinhalt Lernziele Weitergehende Informationen in Hessen die Oberen Naturschutzbehörden. in Rheinland-Pfalz die Unteren Landespflegebehörden der jeweiligen Kreisverwaltungen und Kreisfreien Städte. 3 Sonstige Regelungen 3.1 Vorschriften zum Schutz von Pflanzen und Tieren Sofern für Flächen kein Schutzstatus vorliegt, sind die allgemeinen naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten: 40 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Schutzvorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (z. B. Eisvogel, Hohes Veilchen etc.). Baden-Württemberg 29 Naturschutzgesetz (NatSchG): Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere, insbesondere Abs. 3 (keine Beseitigung und kein Schnitt von Gehölzen während der Vegetationszeit vom 1. März bis 30. September). Hessen 22 Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG): Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen. Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen, die der Verkehrssicherheit von Gewässern, Straßen, Wegen, Plätzen oder Schienenwegen dienen, können in der Zeit vom 1. September bis 15. März unter Beachtung vorhandener Lebensräume und ihrer Funktion durchgeführt werden. Rheinland-Pfalz 24 Abs. 2 Ziffer Landespflegegesetz (LPflG): Das Roden, Abschneiden, Zurückschneiden oder Abbrennen von Hecken und Gebüschen im Außenbereich ist in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht zulässig. Gleiches gilt grundsätzlich auch für das Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen. Die Untere Landespflegebehörde der Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte können Ausnahmen von diesen Verboten zulassen.

16 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 10 Vortragsinhalt Lernziele Weitergehende Informationen Diese oben genannten Regelungen wirken sich in erster Linie auf die zeitliche Beschränkung von Unterhaltungsmaßnahmen und hier besonders auf Gehölpflegemaßnahmen an Ufergehölzen aus. 3.2 Bauleitplanung Auch entsprechende Regelungen im Rahmen der Landschafts- und Bauleitplanung, beispielsweise in Bebauungsplänen, können die Gewässerunterhaltung beeinflussen. Nach 1a BauGB in Verbindung mit 21 BNatSchG sind Eingriffe im Rahmen der Bauleitplanung ausgleichspflichtig. Diese Eingriffe können beispielsweise durch Einbeziehung von Gewässerabschnitten in Bebauungspläne und Schutz bzw. qualitative Verbesserung dieser Gewässerabschnitte ausgeglichen werden. Die Gewässerunterhaltung soll sich auch an den Vorgaben der Bauleitplanung orientieren und die hier formulierten Festsetzungen berücksichtigen. Eine Abstimmung mit der Gemeinde als Träger der Bauleitplanung ist in diesen Fällen erforderlich. 3.3 Schutz- und Entwicklungsaussagen nach Wasserrecht Grundsätzlich verpflichtet das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Ausbau- und Unterhaltungspflichtigen naturnahe Gewässer zu erhalten und zu entwickeln. In 1a WHG heißt es: Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. D. h. auch das Wasserrecht gibt den Unterhaltungspflichtigen bestimmte Aufgaben auf, die sie unter Beachtung anderer gesetzlicher Bestimmungen zu erfüllen haben. Da nicht alle Regelungen untereinander im Detail abgestimmt sind, kann es im Einzelfall zu Konflikten unterschiedlicher Zielsetzungen kommen. Darüber hinaus können Schutzgebiete nach Wasserrecht mit ihren Regelungen die Gewässerunterhaltung beeinflussen. Das Wasserhaushaltsgesetz sowie die Wassergesetze der Länder kennen grundsätzlich folgende Schutzgebietstypen: Wasserschutzgebiete nach 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 24 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG), 29 Hessisches Wassergesetz (HWG), 13 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG);

17 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 11 Vortragsinhalt Lernziele Überschwemmungsgebiete nach 32 WHG, 77 bis 80 WG, 69 HWG, 88 LWG. Einzelne Bestimmungen der Rechtsverordnungen dieser Schutzgebiete können im Einzelfall die Gewässerunterhaltung beeinflussen. Denkbar sind dabei Maßnahmen, die die Struktur der Gewässersohle nachhaltig beeinflussen und dadurch Schadstoffeinträge in den schützenden Grundwasserleiter besorgen lassen. Da es sich dabei aber um selten vorkommende Fälle handelt, sollen diese hier nicht weiter im Detail behandelt werden. In Wasserschutzgebieten können z. B. bestimmte Handlungen verboten oder nur beschränkt zugelassen werden, oder Eigentümer und Nutzungsberechtigte zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Hierzu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Bodens und der Gewässer. Wasserschutzgebiete werden zum Wohl der Allgemeinheit durch Rechtsverordnung festgelegt. Durch Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten werden durch die Obere Wasserbehörde angeordnet. Gebiete, die zwischen Deichen und oberirdischen Gewässern, sowie Gebiete, die bei Hochwasser durchflossen oder überschwemmt werden oder der Hochwasserentlastung oder Rückhaltung dienen, werden als Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung der Länder festgesetzt. Per Rechtsverordnung werden auch Flächen für den schadlosen Abfluss von Hochwasser und die dafür erforderliche Rückhaltung festgelegt. In den sonstigen überschwemmungsgefährdeten Bereichen soll die Gewässerunterhaltung dem Hochwasserschutz Rechnung tragen. 4 Wie ist vorzugehen? Wer sind die Ansprechpartner? Sprechen Anzeichen dafür, dass es sich bei der zu unterhaltenden Gewässerstrecke um ein Schutzgebiet handelt, müssen die vorgesehenen Unterhaltungsarbeiten zunächst sehr genau überprüft werden. In der Regel sind die Schutzgebietsunterlagen in der jeweiligen Gemarkungsgemeinde vorhanden und einsehbar. Der Unterhaltungspflichtige sollte sich in der Regel vor der geplanten Maßnahme an folgendem Schaubild orientieren, in dem die einzelnen Verfahrensschritte und Ansprechpartner genannt sind. Ablaufschema: Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten Ansprechpartner für alle Angelegenheiten des Naturschutzes sind in den drei Bundesländern zunächst immer die Untere Naturschutzbzw. Landespflegebehörde beim zuständigen Landratsamt bzw. bei der Kreisverwaltung oder in der zuständigen Abteilung eines Stadtkreises bzw. einer kreisfreien Stadt. Weitergehende Informationen

18 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 3 Anhang

19 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 3.1 Einladung, Tagesordnung

20 EINLADUNG ZUM GEWÄSSERNACHBARSCHAFTSTAG Mustereinladung zum Fortbildungsthema 2003 Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten Datum GEWÄSSERNACHBARSCHAFT... Nachbarschaftstag 2003 Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten Sehr geehrte Damen und Herren, in der GEWÄSSERNACHBARSCHAFT... veranstaltet die WBW Fortbildungsgesellschaft für Gewässerentwicklung mbh einen Gewässernachbarschaftstag am zum Thema... in... Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten. Der Nachbarschaftstag findet in Zusammenarbeit mit... statt. Frau/Herr... von/vom..., wird die Leitung und Moderation der Veranstaltung wahrnehmen. Naturschutzgebiete dienen hauptsächlich der Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild wachsender Pflanzen oder wild lebender Tiere. Um dieses Ziel zu erreichen, sind so manche Ge- und Verbote erforderlich, die Auswirkungen auf die Art der Gewässerunterhaltung haben. Bestimmte Vogelarten benötigen freie Flächen zum Brüten. Ufergehölze können dabei stören. Beim Vorkommen von geschützten Muscheln ist die Räumung nur eingeschränkt möglich. Beim Vorkommen seltener Wasserpflanzen ist eine Mahd nur noch eingeschränkt oder gar nicht möglich. Die Belange des Naturschutzes und der Gewässerunterhaltung müssen aber dennoch kein Gegensatz sein. Oftmals sind die Schutzziele in Naturschutz- oder NATURA 2000-Gebieten mit den Zielen einer naturnah orientierten Gewässerunterhaltung identisch. Es können aber auch Konflikte entstehen, die der Unterhaltungspflichtige vor Ort mit den zuständigen Stellen lösen muss. Es ist daher wichtig, zusammen praktikable Lösungen zu finden und die Gemeinsamkeiten herauszuheben, um bewusstes Handeln zu ermöglichen. Das diesjährige Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten beschreibt die für die Gewässerunterhaltung relevanten Schutzgebiete nach Naturschutzrecht und zeigt mögliche Konflikt mit Gewässerentwicklungs- und -unterhaltungsmaßnahmen auf, die sich durch die jeweiligen Schutzgebietsbestimmungen ergeben können. Anhand von typischen Beispielen werden dann Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt und Hinweise zur praktischen Anwendung gegeben.

21 - 2 In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass insbesondere der Erfahrungsaustausch zwischen Mitarbeitern von Städten und Gemeinden, die mit der Gewässerunterhaltung betraut sind, und den Verantwortlichen bei den Behörden, sehr fruchtbar und anregend ist. Wir bitten Sie daher, insbesondere diejenigen Bediensteten zu entsenden, die bei den letzten Veranstaltungen anwesend waren. Natürlich sind auch neue Gesichter (Personen, die bei der Entscheidung, ob und wenn ja wie unterhalten wird, mitwirken) herzlich willkommen. Schön wäre es, wenn auch diejenigen Städte und Gemeinden diesmal Vertreter entsenden könnten, die bisher noch nie an einem Nachbarschaftstag teilgenommen haben. Wie anders kann das Know-how, das Wie bei der naturgemäßen Gewässerunterhaltung auf schnelle und unbürokratische Art und Weise erworben werden. Für die Anmeldung können Sie ein Fax oder eine schicken oder Sie senden uns die beigefügte Antwortkarte bis zum... zurück. Da wir im Rahmen der Nachbarschaftstage gerne auf aktuelle Probleme in der Nachbarschaft eingehen möchten, können Sie entsprechende Wünsche und Anregungen notieren. Die Teilnahme erfolgt gebührenfrei. Am Ende der Veranstaltung erhält jeder Teilnehmer eine Teilnahmebestätigung. Bitte denken Sie - je nach Wetterlage - an eine angemessene Bekleidung für die Begehung vor Ort. Der Tagungsort ist im öffentlichen Nahverkehr mit... zu erreichen. Parkmöglichkeiten finden Sie... Mit freundlichen Grüßen NN Unterschrift Armin Stelzer Geschäftsführer Anlagen Antwortkarte Teilnehmerliste Programm Anfahrtsskizze D:\FORTBTH\FFH\Mustereinladung-ffh.doc

22 Gewässernachbarschaft Nachbarschaftstag am in Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 9.00 Uhr Begrüßung und Einführung Bürgermeister der gastgebenden Gemeinde Betreuer der Nachbarschaft 9.15 Uhr Welche naturschutzrechtlichen Schutzgebietstypen gibt es NN 9.25 Uhr Schutzgebiete und deren Auswirkungen auf die Gewässerunterhaltung Uhr Pause NN Uhr Sonstige Vorschriften, die die Gewässerunterhaltung beeinflussen können NN Uhr Übung anhand von Beispielen und Diskussion NN Uhr Mittagspause Uhr Exkursion zu einem Gewässer in geschütztem Gebiet NN D:\FORTBTH\FFH\MusterProg-ffh.doc

23 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 3.2 Faltblatt

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26 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 3.3 Presseinformation

27 WBW Fortbildungsgesellschaft für Gewässerentwicklung mbh Mannheimer Str. 1; Heidelberg Tel.: (06221) Fax: (06221) Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbh Frauenlobplatz 2, Mainz fon , fax Datum: PRESSEINFORMATION Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten Neues Thema der Gewässernachbarschaften in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz Die Schutzziele der verschiedenen Schutzgebietstypen können die Gewässerunterhaltung beeinflussen, insbesondere wenn der Erhalt der Lebensräume einer bestimmten Tier- oder Pflanzenart im Vordergrund steht. Gewässerunterhaltung und Naturschutz können sich aber auch gegenseitig unterstützen. Kennt man die Ziele des Naturschutzes, lassen sich diese meist problemlos in die Gewässerunterhaltung integrieren. Das vorliegende Fortbildungsthema "Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten" beschreibt die für die Gewässerunterhaltung relevanten Schutzgebietstypen, wie z. B. Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, besonders geschützte Biotope und NATURA 2000-Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete). Dabei werden mögliche Konflikte mit Gewässerunterhaltungs- und - entwicklungsmaßnahmen aufgezeigt. Die in der Praxis erprobten Beispiele zeigen im Einzelfall Lösungsmöglichkeiten und geben Hinweise zur praktischen Anwendung. In den von der GFG und der WBW Fortbildungsgesellschaft organisierten Gewässernachbarschaftsveranstaltungen soll gezeigt werden, welche Schutzgebietstypen es gibt, welche möglichen Konflikte mit den Methoden der Gewässerunterhaltung hierbei auftreten können und wie der Unterhaltungspflichtige bei Arbeiten an Fließgewässern in Schutzgebieten vorgehen sollte. Außerdem werden die jeweiligen Ansprechpartner der Naturschutz- und Landespflegebehörden genannt.

28 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten 3.4 Steckbriefe Steckbrief 1 Alb im NSG Albtal, LK Karlsruhe (Baden-Württemberg) Steckbrief 2 Bruchbach/Otterbach, LK Südliche Weinstraße und Germersheim (Rheinland-Pfalz) Steckbrief 3 Alte Elz, LK Emmendingen und Ortenaukreis (Baden-Württemberg) Steckbrief 4 Steckbrief 5 Feuerbach im NSG Unteres Feuerbachtal, Stadt Stuttgart (Baden-Württemberg) Abschnitt der Rot bei Fichtenberg, LK Schwäbisch-Hall (Baden-Württemberg) Steckbrief 6 Köpferbach im NSG Köpfertal, Stadt Heilbronn (Baden-Württemberg)

29 Fortbildungsthema Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten Steckbrief 7 Moosalbe, LK Kaiserslautern (Rheinland-Pfalz) Steckbrief 8 Renchflutkanal, LK Ortenau (Baden-Württemberg) Steckbrief 9 Hochwasserdämme am Rhein, LK Breisgau-Hochschwarzwald und Ortenau, (Baden-Württemberg) Steckbrief 10 Seenbach, LK Gießen und Vogelsbergkreis, (Hessen) Steckbrief 11 Thürer Wiesen, LK Mayen-Koblenz, (Rheinland-Pfalz)

30 Gewässerunterhaltung im Naturschutzgebiet Beispiel: Alb im NSG Albtal Landkreis Karlsruhe, Baden-Württemberg Situation: Das Albtal wurde 1994 auf einer Länge von 14 km zusammen mit verschiedenen Seitentälern unter Schutz gestellt. Ein Gewässerentwicklungskonzept für die Alb wurde 1999 von der Gewässerdirektion Nördlicher Oberrhein (GwD) erstellt. Fotos: Harald Miksch, GwD Nördl. Oberrhein - Ziele der Schutzgebietsverordnung: Erhalt der Talaue als offener Landschaftsraum Erhalt der Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten Erhalt der historischen Wässerwiesenanlagen Erhalt der historischen Kulturlandschaft Ziele der Gewässerentwicklung: Förderung der Gewässerdynamik Förderung bzw. Anlage eines Uferstreifens mit Schwarzerlen Zulassen der Sukzession Herstellen der Längsdurchgängigkeit der Alb Konflikt: Das Leitbild für die Alb besagt, dass entlang des Gewässers Ufergehölze stehen und der Talboden bewaldet ist. Dies steht im Widerspruch zum Erhalt des offenen Landschaftsraums. Um dieses Ziel des Naturschutzes zu erreichen, müssen Schwarzerlen, die als Querriegel im Tal stehen, ausgelichtet werden. Auch der Erhalt der Wässerwiesenanlagen kann mit dem Ziel der Herstellung der Durchgängigkeit im Widerspruch stehen. Ergebnis für die Gewässerunterhaltung: Die gewünschte Sukzession und die Förderung des Uferbewuchses hat in Abstimmung mit dem Naturschutz (BNL) zu erfolgen. Im Schutz- und Pflegeplan für das NSG sind aber auch die Belange der Gewässerentwicklung und Eigendynamik zu berücksichtigen. Für den Erhalt bzw. die Beseitigung der alten Wässerwiesenwehre sollte ein Arbeitskreis aus Vertretern der BNL und der GwD gebildet werden, um für dieses spezielle Problem eine Lösung zu erarbeiten. H:\WBWF\ABLAGE\GNS\Fortbildungsthemen\Geschützte Gebiete\steckbriefe\bspalb-neuefotos.doc

31 Gewässerunterhaltung im NATURA 2000-Gebiet Beispiel: Alte Elz Landkreise Emmendingen, Ortenaukreis, Baden-Württemberg Situation: Für die Alte Elz ist ein Gewässerentwicklungskonzept erstellt worden. In einigen Abschnitten bestehen Restriktionen mit Vorgaben aus bestehenden Naturschutz- und NATURA Gebieten. Die Alte Elz; Foto: GwD Offenburg Brachvogel; Foto: K. Bittner Ziele der Schutzgebietsverordnung: Erhalt der Elzwiesen als Lebensraum für bedrohte Tierarten, u.a. für die Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) und für verschiedene Falter, Libellen und Zugvögel Erhalt der 24a-Biotope Erhalt des NATURA-Gebiets für den Brachvogel Ziele der Gewässerentwicklung: Erhalt vorhandener Wässerungsanlagen Strukturvielfalt im Gewässerbett fördern Förderung einer standortgerechten Bestockung in Teilabschnitten Instandsetzung aufgegebener Gräben und Wässerungsflächen Gewässerentwicklung an ausgewiesenen Gewässerstrecken fördern Konflikt: Aufgrund des definierten Schutzziels zum Erhalt verschiedener Arten können notwendige Entwicklungsmaßnahmen an der Alten Elz nicht in gewünschtem Umfang geplant bzw. durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Entwicklung eines Ufergehölzstreifens, der aus Gründen des Brachvogelschutzes nicht möglich ist. Ergebnis für die Gewässerunterhaltung: Räumung aufgrund des Flussmuschelvorkommens nur sehr restriktiv Gehölzentwicklung und Neuanpflanzungen von Ufergehölzen abschnittsweise wegen des Brachvogelschutzes nicht möglich, besser ökologische Flutungen durchführen Einbringen von Totholz, Sturzbäumen für die Strukturvielfalt des Gewässers Evtl. Abflachen der Ufer Gassenartiges Mähen von Wasserpflanzen H:\WBWF\ABLAGE\GNS\Fortbildungsthemen\Geschützte Gebiete\steckbriefe\bspelz.doc

32 Gewässerunterhaltung im Naturschutzgebiet Beispiel: Feuerbach im NSG Unteres Feuerbachtal Stadt Stuttgart, Baden-Württemberg Situation: Talzug mit einem in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts in Trapezform als Betonrinne ausgebauten Bachkanal oberhalb des Taltiefpunktes. Völlig von der Dynamik abgehängte Talaue. Neuer Feuerbach; Foto: U. Kreh, Archiv BNL Stuttgart Feuerbachkanal; Foto: C. Bischoff, Archiv BNL Stuttgart - Ziele der Schutzgebietsverordnung: Sicherung, Erhaltung sowie standort- und naturgemäße Entwicklung des Tales mit dem Bach und der Aue und vor allem feuchtigkeitsliebenden Arten,... mit den umliegenden Wiesen [...], Wassergräben, Quellen [...] und deren Wechselbeziehungen als Lebensräume standorttypischer Arten untereinander und zum Wald und der Bachaue. Verbotstatbestände (Veränderung Bodengestalt, Pflanzen entfernen usw.) gelten nicht für Unterhaltung und Instandsetzung von Gewässern sowie Maßnahmen zur Renaturierung des Feuerbaches. Ziele der Gewässerentwicklung: Erhalt der Funktionsfähigkeit der Abflussrinne im Hochwasserfall. Konflikt: Der Kanal muss aus wasserwirtschaftlichen Gründen zur Bewältigung starker Hochwasserabflüsse aus dem stark versiegelten Einzugsgebiet des Feuerbaches erhalten bleiben. Die Schutzgebietsverordnung sieht eine Wiederanbindung der Aue an das Gewässersystem vor. Dazu ist eine naturnahe Entwicklung mit angemessenem Wasserspiegelniveau notwendig. Ergebnis für die Gewässerunterhaltung: In der Talaue wurde ein völlig neues Fließgewässer angelegt, der Kanal bleibt bestehen und wird zur Aufrechterhaltung seiner Funktionsfähigkeit wie bisher unterhalten. H:\WBWF\ABLAGE\GNS\Fortbildungsthemen\Geschützte Gebiete\steckbriefe\BspFeuerbach.doc

33 Gewässerunterhaltung im Naturschutzgebiet Beispiel: Köpferbach im NSG Köpfertal Stadt Heilbronn, Baden-Württemberg Situation: Stadtnahes Tal des Köpferbaches, der im 19. Jahrhundert zwischen Sandsteinmauern eingefasst wurde. Angrenzend Gartengebiete. Köpferbach, kanalisierte Laufstrecke; Foto: J. Schedler, Archiv BNL Stuttgart Köpferbach, renaturierter Abschnitt ohne Unterhaltung; Foto: J. Schedler Ziele der Schutzgebietsverordnung: Schutzzweck ist der Schutz des Köpfertales mit mehreren Feuchtgebieten und natumahem Schluchtwald, sowie einer Felsklinge aus faunistischen und vegetationskundlichen Gründen. - Ziele der Gewässerentwicklung: Entwicklung des zum Teil verbauten Köpferbaches zu einem naturnahen Mittelgebirgsbach, Erhaltung von Steilufern und Seitengewässern, Neuanlage von Gewässerarmen und Seitengewässern. Konflikt: Kein Konflikt. Ergebnis für die Gewässerunterhaltung: Renaturierung von Fischteichen, Beseitigung der angrenzenden Gärten. Der Bach wurde streckenweise renaturiert, die Ufermauern entfernt und seiner naturnahen Entwicklung überlassen. H:\WBWF\ABLAGE\GNS\Fortbildungsthemen\Geschützte Gebiete\steckbriefe\BspKöpferbach.doc

34 Gewässerunterhaltung im Biosphärenreservat/Naturpark und NATURA 2000-Gebiet Beispiel: Moosalbe Landkreis Kaiserslautern, Rheinland-Pfalz Situation: In der Moosalbe südlich von Trippstadt wächst eine sehr seltene Wasserpflanze, das Spatelige Laichkraut. Dieses Laichkraut gibt es auf der ganzen Welt nur noch an vier Standorten. Der Abschnitt des Baches, das untere Hüttental, befindet sich im Biosphärenreservat Naturpark Pfälzerwald und wurde in die FFH-Kulisse aufgenommen. Die Moosalbe im Unteren Hüttental Das Spatelige Laichkraut; Fotos: P. Wolff Ziele der Schutzgebietsverordnung: Erhalt der biologischen Vielfalt und Sicherung der nachhaltigen Entwicklung im Biosphärenreservat Naturpark Pfälzerwald. Schutz des Spateligen Laichkrauts. - Ziele der Gewässerentwicklung: Als Voraussetzung für die Gewässerentwicklung in Rheinland-Pfalz ( Aktion Blau ) ist die Aufgabe von traditionellen Zielen der Gewässerunterhaltung in der freien Landschaft zu nennen. Hier: Keine Gewässerräumung, insbesondere keine Sohlenräumung zur Vorfluterhaltung für land- und forstwirtschaftliche Entwässerungssysteme Kein Beschneiden, Fällen oder Auf-den-Stock-Setzen von Ufergehölzen Konflikt: Gegen Veränderungen der Fließgeschwindigkeit ist die Pflanze sehr empfindlich. Eine Uferbepflanzung wirkt sich wegen des Schattenwurfs auf das Laichkraut schädlich aus. Ergebnis für die Gewässerunterhaltung: Wegen der Einzigartigkeit dieser Pflanze hat man dem Schutz ihres Lebensraums in diesem Fall Vorrang vor der naturnahen Gewässerentwicklung gegeben. Die Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustands gewährleistet die günstigen Standortbedingungen für die Pflanze. Zur Zeit werden im entsprechenden Gewässerabschnitt keine Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt. Ein auf die speziellen Bedürfnisse des Laichkrauts abgestimmter Pflegeplan soll demnächst aufgestellt werden. H:\WBWF\ABLAGE\GNS\Fortbildungsthemen\Geschützte Gebiete\steckbriefe\BspMoosalbe.doc

35 Gewässerunterhaltung in Naturschutzgebieten Beispiel: Bruchbach/Otterbach Landkreis Südliche Weinstraße/Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz Situation: Entlang der entwässernden Gräben und Bäche im NSG Bruchbach-Otterbachniederung hat sich eine bundesweit bedeutende Libellenzönose etabliert. Die dortige Vielfalt an Libellenarten konnte sich nur entwickeln, weil regelmäßige Eingriffe an den Gewässern erfolgten und somit Pioniergesellschaften wie Berlen- und Wasserkressebestände auf Dauer bestehen bleiben. Auf diese Wasserpflanzenbestände sind Libellenarten wie die vom Aussterben bedrohte Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale) und die Vogel-Azurjungfer (Coenagrion ornatum) zur Eiablage und Larvalentwicklung angewiesen. Wegen der Bedeutung ist das Gebiet auch als FFH-Gebiet vorgeschlagen. Der Bruchbach südlich von Freckenfeld Helm-Azurjungfern (Coenagrion mercuriale); Fotos: M. Kitt Ziele der Schutzgebietsverordnung: Das Gebiet soll als Lebensraum seltener in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Tierarten und als Standort wildwachsender Pflanzenarten sowie aus wissenschaftlichen Gründen erhalten bleiben. Ziele der Gewässerentwicklung: Als Voraussetzung für die Gewässerentwicklung in Rheinland-Pfalz ( Aktion Blau ) ist die Aufgabe von traditionellen Zielen der Gewässerunterhaltung in der freien Landschaft zu nennen, wie z. B. keine Gewässerräumung, insbesondere keine Sohlenräumung zur Vorfluterhaltung für land- und forstwirtschaftliche Entwässerungssysteme kein Beschneiden, Fällen oder Auf-den-Stock-Setzen von Ufergehölzen Konflikt: Die regelmäßige Entkrautung und Entfernung der Ufergehölze sichert den Bestand der Pioniergesellschaften und damit die Libellenpopulation, da beide Libellenarten ein weitgehend besonntes Gewässer benötigen. Insbesondere die Entfernung der Ufergehölze steht im Widerspruch zu den Zielen der Gewässerentwicklung. Ergebnis für die Gewässerunterhaltung: Es wird eine Gewässerrandpflege in Form einer Mahd durchgeführt. Punktuelle Räumungen von Anlandungen sowie Entkrautungen auf Teilstrecken schaffen die nötigen Pionierstandorte wie den Aufrechten Merk (Berula erecta) und den Knotenblütigen Sellerie (Apium nodiflorum) als wichtige Eiablagepflanzen. Keine Gehölzbepflanzung. H:\WBWF\ABLAGE\GNS\Fortbildungsthemen\Geschützte Gebiete\steckbriefe\BspOtterbach-korr doc

36 Gewässerunterhaltung in NATURA 2000-Gebiet Beispiel: Renchflutkanal Landkreis Ortenau, Baden-Württemberg Situation: Der Renchflutkanal ist eine Hochwasserentlastungskanal im Regelprofil führt über weite Strecken nur das Hochwasser ab. Das Mittel- und Niedrigwasser fließt in der Alten Rench. Renchflutkanal; Foto: GwD Offenburg Gemeine Flussmuschel; Foto: GwD Offenburg Ziele der Schutzgebietsverordnung: Erhalt des Lebensraums für bedrohte Tierarten kleine Flussmuschel (Unio crassus) und für die Libellenart Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale) Erhalt der Magerrasen an den Hochwasserdämmen NATURA 2000-Gebiet erhalten und entwickeln Ziele der Gewässerentwicklung: Strukturvielfalt innerhalb des Gewässerbettes fördern Lebensraumbedingungen der bedrohten Arten optimieren Beseitigung von Wanderhindernissen/Herstellen der Durchgängigkeit Ökologische Verbesserung des Mündungsbereichs der Rench in den Rhein Konflikt: Aufgrund des definierten Hochwasserschutzes bedarf es regelmäßiger Unterhaltungsarbeiten; Mahd der Vorland- und Dammflächen, Räumung des Vorlandes und des Mittelwasserbettes. Ergebnis für die Gewässerunterhaltung: Abschnittsweise und halbseitiges Räumen des Vorlandes und des Mittelwasserbettes Räumung aufgrund des Flussmuschelvorkommens nur sehr restriktiv Berücksichtigung des Flussmuschelvorkommen bei anstehenden Räumungen Bisambekämpfung gegen Muschelfraß Gehölzentwicklung nur bis max. 2 m (Erlen und Weiden direkt am Uferrand) Extensive Mahd der Vorländer und der Hochwasserdämme H:\WBWF\ABLAGE\GNS\Fortbildungsthemen\Geschützte Gebiete\steckbriefe\BspRenchflut.doc

37 Gewässerunterhaltung in Biotop 24a, NSG und NATURA 2000 Beispiel: Rhein, Hochwasserdämme Landkreis Breisgau- Hochschwarzwald und Ortenau, Baden-Württemberg Situation: Rückwärtige Rheinhochwasserdämme im Bereich der ehemaligen Rheinaue zwischen Breisach und Helmlingen; die alten Tulladämme sind aufgrund ihrer Artenzusammensetzung (Magerrasen) über weite Strecken als 24a-Biotope ausgewiesen. Streckenweise liegen sie in NATURA und Naturschutzgebieten. Rheinhochwasserdämme; Foto: GwD Offenburg Kleines Knabenkraut (Orchidee); Foto: GwD Offenburg Ziele der Schutzgebietsverordnung: Erhalt des Lebensraumes für geschützte Tier- und Pflanzenarten, v. a. Orchideenarten wie Bienen- und Hummelragwurz, Knabenkraut (Orchis morio) Erhalt der Magerrasen an den Hochwasserdämmen Ziele der Gewässerentwicklung: Die Funktionsfähigkeit des Hochwasserdammes muss durch die Art der Unterhaltung sichergestellt werden. Dies bedeutet eine regelmäßige Mahd. Konflikt: Dammunterhaltung: Mahdtermine (Mahdzeitpunkt und häufigkeit) wurden durch die technische Entwicklung verändert. Dadurch werden die Lebensbedingungen der Pflanzengesellschaften nachteilig beeinflusst. Dammsanierung (Auffüllung, Übererdung) Ergebnis für die Gewässerunterhaltung: Festlegung verbindlicher Mahdtermine zur Erhaltung der Magerrasen Förderung der Vegetationsentwicklung durch Pflegeplan mit unterschiedlichen Mahdterminen (seit 1990) H:\WBWF\ABLAGE\GNS\Fortbildungsthemen\Geschützte Gebiete\steckbriefe\BspRheindamm.doc

38 Gewässerunterhaltung im Naturdenkmal / NATURA 2000-Gebiet / 24a-Biotop Beispiel: Rotabschnitt bei Fichtenberg Landkreis Schwäbisch Hall, Baden-Württemberg Situation: Ein naturnaher Gewässerabschnitt der Rot wurde 1985 als Naturdenkmal ausgewiesen, um dem Gewässer weiterhin eine natürliche Entwicklungsmöglichkeit zu bieten. Zwischenzeitlich ist die Fichtenberger Rot NATURA 2000-Gebiet und nach 24a NatSchG geschützt. Ebenso wurde 2001 ein Gewässerentwicklungskonzept erstellt. Geschützter Rotabschnitt; Foto: H. Wiedemann Schutzziel Uferabbrüche erhalten; Foto: H. Wiedemann Ziele der Schutzgebietsverordnung: Erhalt des weitgehend natürlichen Rotabschnittes mit seinen Uferabbrüchen und Mäandern als Lebensraum für bedrohte Tierarten - u. a. für Eisvögel und Uferschwalben Erhalt des 24a-Biotops Erhalt des NATURA-Gebiets für die gefährdeten Arten Bachneunauge, Strömer und Groppe Ziele der Gewässerentwicklung: Natürliche Entwicklung des Gewässers sicherstellen und ermöglichen Erhaltung der Steilabbrüche mit den darin enthaltenen Lebensräumen Strukturvielfalt im Gewässerbett fördern Erhaltung der standortgerechten Bestockung Konflikt: Aufgrund des definierten Schutzziels zum Erhalt verschiedener Arten können von den Anliegern geforderte Ufersicherungsmaßnahmen nicht realisiert werden. Damit verbunden sind Landverluste durch Erosion für die angrenzenden Grundstückseigentümer. Ergebnis für die Gewässerunterhaltung: Die Gewässerunterhaltung beschränkt sich im wesentlichen auf eine Pflege der Ufergehölze und eine Freihaltung des Abflusses. Vorrangig ist ein Erwerb von Gewässerrandstreifen durch das Land oder die Gemeinde anzustreben, um eine natürliche Gewässerentwicklung zu ermöglichen. H:\WBWF\ABLAGE\GNS\Fortbildungsthemen\Geschützte Gebiete\steckbriefe\bsprot.doc

39 Gewässerunterhaltung im Landschaftsschutzgebiet und Natura Gebiet Beispiel: Seenbach Landkreis Gießen und Vogelsbergkreis, Hessen Situation: Der Seenbach durchfließt als Basaltbach die naturräumlichen Haupteinheiten Hoher Vogelsberg, Unterer Vogelsberg und Vorderer Vogelsberg und ist dem Gewässersystem der Lahn zuzuordnen. Das Projektgebiet umfasst einen Teil des Oberlaufes sowie des Mittellaufes mit insgesamt heterogener Gewässerstruktur. Im überwiegend landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebiet stocken auch gewässerbegleitende teilweise naturnahe Erlenwälder. Bedingt durch die Grundwasserförderung im Vogelsberg für die Trinkwasserversorgung insbesondere des Rhein-Main-Gebietes fallen einzelne Bachabschnitte in der Sommerzeit mitunter trocken. Fotos: A. Schwarzer - Ziele der Schutzgebietsverordnung (vorläufig): Erhalt und Entwicklung der FFH-Lebensraumtypen: Erlen-Eschenwälder und Weichholzauen, Pfeifengraswiesen, mageren Flachlandmähwiesen und feuchten Hochstaudenfluren sowie Erhalt und Entwicklung des Bachmuschelbestandes und der Groppenpopulation. Ziele der Gewässerentwicklung: Streckenweise Verbesserung der Gewässerstruktur Ufersicherung durch Ausweisung durchgehender Uferrandstreifen und Sicherung des Mindestabflusses Konflikt: Verbesserungsmaßnahmen für die Gewässerstruktur und zur Verhinderung des Austrocknens könnten die Substratverhältnisse im Bereich des Vorkommens der Gemeinen Flussmuschel (Unio crassus) weiter verschlechtern. Das gezielte Einbringen von Substrat und die ungesteuerte Sukzession im Uferrandstreifen könnten die Habitate der Groppe und der Bachmuschel beeinträchtigen. Ergebnis für die Gewässerunterhaltung: Verbesserung der Sohlstruktur in den Trockenfallstrecken durch punktuelle Anhebungen der Sohle Ankauf von gewässerbegleitenden Flächen und teilweise Verbreiterung der Gewässerparzelle Rückbau der Fischwanderhindernisse, so dass die Wirtsfische von Unio crassus das Gewässer durchgängig besiedeln können Erstellen eines mit dem Naturschutz abgestimmten Managementplanes für die Gewässerunterhaltung unter Einbeziehung einer dauerhaften wissenschaftlichen Betreuung. H:\WBWF\ABLAGE\GNS\Fortbildungsthemen\Geschützte Gebiete\steckbriefe\BspSeenbach.doc

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