iii ~ " -- Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "iii ~ " -- Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG)"

Transkript

1 iii ~ " -- Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Personalamt, Steckelhörn 12, D Hamburg Senatsämter und Fachbehörden - zugleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Bezirksämter Bürgerschaftskanzlei Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Dienst- und Tarifrecht Allgemei nes Beamtenrecht Steckelh örn 12 Az.: / Juli 2014 Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) Betroffener Personenkreis: Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschl. der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Personalräte Wesentlicher Inhalt: Darstellung der wesentlichen Neuerungen des HmbPersVG sowie Hinweise zum Verfahren bei laufenden Mitbestimmungsverfahren 1. Rechtsänderungen/ Inhalte Die Bürgerschaft hat am 2. Juli 2014 das Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Personalvertretungsrechts beschlossen, mit dem das Hamburgische Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) novelliert und das Hamburgische Richtergesetz geändert wird. Es ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 25. Juli 2014, S. 299, verkündet worden. Das neue Recht wird zum 1. September 2014 in Kraft treten. Die Novelle erfüllt den Auftrag aus dem Bürgerschaftlichen Ersuchen (Drs. 20/89 vom 14. April 2011), die Mitspracherechte der Personalräte auszudehnen und zu effektivieren. Hinsichtlich der hierbei im Vordergrund stehenden Eckpunkte Erweiterung der Mitbestimmung, Hamburg im Internet: hambu rg. de Öffentliche Ve rkehrsmittel: U 1 Meßberg Metrobus 3 und 6 Brandstwiete

2 - 2 - Ausbau von Individualrechten von Beschäftigten gegenüber Dienststelle und Personalrat, Programmatische Verankerung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Personalvertretungsrecht, bessere Ausgestaltung zentraler personalvertretungsrechtlicher Verfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in der Parlamentsdatenbank zugängliche Drs. 20/10838, S. 52 bis 54, A. Allgemeines, verwiesen. In der dortigen Darstellung nicht enthalten und daher hier zu ergänzen ist der Hinweis auf die Aufnahme der bisher im Bundespersonalvertretungsrecht ( 9, 107 bis 109 BPersVG) geregelten Schutzrechte für Personalratsmitglieder und Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen in das hamburgische Recht, die Erweiterung des Aufgabenkreises der Personalräte in 78 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 HmbPersVG zugunsten von Personen, die nicht der Dienststelle angehören, jedoch für die Dienststelle oder deren Beschäftigte in Angelegenheiten der Dienststelle tätig sind (u.a. Praktikantinnen und Praktikanten, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren, Studentische Hilfskräfte). Im parlamentarischen Verfahren haben sich - neben der Regelung zum Inkrafttreten - folgende Änderungen ergeben 2 Abs. 1: vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Personalvertretung und Dienststelle, 52 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Schutzbestimmung um Zuweisungen. In der als Anlage 1 beigefügten Synopse (Gegenüberstellung des alten und neuen Rechts) sind die Änderungen farbig dargestellt, so dass alle Neuerungen im Detail leichter nachvollzogen werden können. 2. Inhalt der Mitbestimmung und Verfahren: Kernthema innerdienstliche Allzuständigkeit, Kataloge sowie zentrale Änderungen für die Dienststelle und den Personalrat Nachstehend werden die wichtigsten Kernpunkte zusammengefasst:

3 Inhalt der Mitbestimmung: Innerdienstliche Allzuständigkeit und Kataloge 80 Abs. 1 verankert erstmalig die innerdienstliche Allzuständigkeit im HmbPersVG. Damit haben die Personalvertretungen künftig grundsätzlich in allen innerdienstlichen Angelegenheiten mitzubestimmen und nicht nur in den bislang im Gesetz abschließend aufgeführten Fällen. Als Unterstützung für die Praxis bleiben die bisherigen Mitbestimmungskataloge aber in modifizierter Form als Beispiele in den 87 und 88 HmbPersVG erhalten. Im Einzelnen: Bedeutung der innerdienstlichen Allzuständigkeit Innerdienstliche Allzuständigkeit bedeutet Mitbestimmung bei allen Maßnahmen/Regelungen von ausschließlich oder primär dienststelleninternen Sachverhalten, die unvermeidlich die spezifischen Interessen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes in ihrem Verhältnis als Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer der Dienststelle berühren. Dagegen findet keine Mitbestimmung statt bei ausschließlich nach außen gerichteten Tätigkeiten der Dienststelle, also bei der Aufgabenerfüllung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern ohne Auswirkungen auf die Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder bei unternehmerischen Entscheidungen von juristischen Personen öffentlichen Rechts. Erfordernis einer Maßnahme Die innerdienstliche Allzuständigkeit erfordert die gesetzliche Definition der Maßnahme ( 80 Abs. 2). Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Regelung der Dienststelle, die einen gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand erfüllt (Mitbestimmungstatbestände in 87 und 88 oder aber Maßnahmen von ähnlichem Gewicht gern. 80 Abs. 3 S. 1) und durch die das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Veränderung erfahren. Sie muss eine unmittelbare verbindliche Rechtswirkung entfalten. Davon zu unterscheiden sind die in 80 Abs. 2 genannten Sachverhalte (vorbereitende Handlungen, Erläuterungen bestehender Regelungen und Weisungen); allerdings sind nach der Rechtsprechung des BVerVl.G v P 6.94 sogenannte richtungweisende Vorentscheidungen, die eine beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen, mehr oder weniger festlegen oder sonst beeinflussen (z.b. vorläufige Einsetzung einer Schulleiterin) wiederum mitbestimmungspflichtig. Nicht mitbestimmungspflichtig ist das Unterlassen einer Maßnahme wie das Nichtverlängern eines befristeten Arbeitsvertrags, da dadurch keine Änderung des bestehenden Zustandes bewirkt wird.

4 - 4 - Bedeutung der Mitbestimmungskataloge Die innerdienstliche Allzuständigkeit wird ganz wesentlich durch die in den Mitbestimmungskatalogen der 87 Abs. 1 und 88 Abs. 1 aufgezählten Mitbestimmungstatbestände konkretisiert. Die umfangreich ausgestalteten Mitbestimmungskataloge, die in ihrer Systematik weiterhin an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom BVerfGE 93, 37 ausgerichtet sind, sollen durch ihre Ausführlichkeit größtmögliche Handlungssicherheit geben und damit den Vollzug unterstützen. Sie wurden inhaltlich zum einen in einigen Teilen wieder an den bis 2006 geltenden Katalogen orientiert, zum anderen wurden sie um neue Sachverhalte ergänzt. Wegen der Einzelheiten s. Anlage 1 zu den 87, 88. Maßnahmen von ähnlichem Gewicht Zur Gewährleistung des Grundsatzes der innerdienstlichen Allzuständigkeit bedarf es ergänzender Regelungen zum Umgang mit Sachverhalten, die nicht in den Katalogen enthalten sind. Hierfür stellt 80 Abs. 3 Satz 1 klar, dass die Kataloge - anders als bisher - nicht abschließend sind, sondern Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle oder die Angehörigen des öffentlichen Dienstes von ähnlichem Gewicht wie die Katalogmaßnahmen sind, ebenfalls der Mitbestimmung unterfallen können. Maßnahmen ähnlichen Gewichts können z.b. sein: Änderung des Arbeitsvertrages in einem Umfang, der einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung gleichkommt (z.b. bei Aufstockung der Arbeitszeit um 15 Stunden pro Woche), Einrichtung eines Telearbeitsplatzes im Einzelfall, Vereinbarung über die erweiterte Nutzung des Gleitzeitkontos gern. 8 Abs. 4 der Vereinbarung zur Neuregelung der Gleitzeit nach 94 HmbPersVG vom , Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Rückkehr aus einer Beurlaubung (vergleichbar mit einer Umsetzung). Dagegen unterliegen z.b. Abmahnung oder Beurteilung nicht der Mitbestimmung, da sie bereits das Erfordernis einer Maßnahme nicht erfüllen (sie verändern nicht das Beschäftigungsverhältnis). Gleiches gilt für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung z.b. beim Personalärztlichen oder Arbeitsmedizinischen Dienst, da dies lediglich vorbereitende Maßnahmen sind.

5 - 5 - Gesetzliche Regelungen zum Ausschluss der Mitbestimmung Die Einführung des Grundsatzes der innerdienstlichen Allzuständigkeit erfordert es, diejenigen Sachverhalte, die auch in dieser neuen Systematik nicht der Mitbestimmung unterliegen, gesetzlich zu regeln. Diesbezüglich wird auf folgende Regelungen gesondert aufmerksam gemacht: Wie bislang auch entfällt gemäß 80 Abs. 1 S. 2 die örtliche Mitbestimmung der Personalräte, wenn eine Regelung durch eine Rechtsvorschrift (Gesetz, Rechtsverordnung) oder eine allgemeine Vereinbarung nach 93 (ehemals 94) getroffen wurde. 88 Abs. 2 schließt Einzelfallentscheidungen im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, Recht der Heilfürsorge sowie bei der Festsetzung von Vergütung, Lohn oder Entgelt, soweit nicht von 88 Abs. 1 erfasst, von der Mitbestimmung aus. Damit sind diese Maßnahmen des einzelfallbezogenen Massengeschäfts auch nicht im Rahmen der innerdienstlichen Allzuständigkeit mitbestimmungspflichtig. Die 87 und 88 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf die innerdienstliche Allzuständigkeit ist ausgeschlossen, wenn die konkret beabsichtigte Maßnahme zwar einen gleichen Sachverhalt wie ein Katalogtatbestand beinhaltet, aber nicht vom Wortlaut des Katalogtatbestands erfasst wird. Beispiel: Nach 88 Abs. 1 Nr. 8 ist eine Abordnung mitbestimmungspflichtig, die länger als insgesamt sechs Monate dauert. Der Sachverhalt Abordnung" ist in damit 88 Abs. 1 Nr. 8 abschließend geregelt. Eine Abordnung bis zu sechs Monaten ist somit mitbestimmungsfrei. Mitbestimmung kann dann auch nicht über die innerdienstliche Allzuständigkeit reklamiert werden. Ist ein Sachverhalt nicht in den Katalogen enthalten, scheidet die Mitbestimmung in den Fällen aus, in denen keine Maßnahme von ähnlichem Gewicht gegeben ist. Insoweit bedarf es einer zweistufigen Prüfung: Es muss im Einzelfall der Maßnahmenbegriff gemäß 80 Abs. 2 erfüllt sein. Ist dies der Fall, muss die Maßnahme in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten ein den Katalogen ähnliches Gewicht haben. Der erforderliche Abgleich ist an vergleichbaren Katalogtatbeständen auszurichten. Beispiel: Aufstockung der Arbeitszeit. Wird die Arbeitszeit in einem Umfang erhöht, der einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung vergleichbar ist (z.b. um 15 Stunden wöchentlich), hat die Aufstockung ein ähnliches Gewicht wie eine Einstellung und ist somit mitbestimmungspflichtig (vgl. BVerwG vom P 10/97).

6 - 6 - Zur Verdeutlichung der Systematik der Mitbestimmung wird ergänzend auf die beigefügte Übersicht (Anlage 2) verwiesen. Neues Beteiligungsrecht der Personalräte bei Stellenausschreibungen Ergänzend zum Mitbestimmungstatbestand des 88 Abs. 1 Nr. 25 (Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen) erhält der Personalrat bei Stellenausschreibungen ein sonstiges Beteiligungsrecht in 88 Abs. 6. Damit kann er zu beabsichtigten Stellenausschreibungen innerhalb von zwei Wochen Stellung nehmen. Bei Nichteinigung entscheidet grundsätzlich die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator bzw. die sonstigen in 88 Abs. 6 S. 2 genannten Personen. Eine Delegation ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa um in Abhängigkeit von der jeweiligen Behördenstruktur und der Größe des Personalkörpers unzumutbare Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Ergänzend wird auf das beigefügte Prüfschema verwiesen (Anlage 3). Beschlüsse der Einigungsstelle Um zu vermeiden, dass in Mitbestimmungsverfahren bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht im Rahmen der innerdienstlichen Allzuständigkeit jeweils im Einzelfall entschieden werden muss, ob der Beschluss der Einigungsstelle die Einigung ersetzt ( 82 Abs. 6) oder ob dieser lediglich empfehlenden Charakter hat, vvenn die Einigungsstelle sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt ( 82 Abs. 7 S. 1 und 2), unterfallen diese stets der sogenannten eingeschränkten Mitbestimmung. Entscheidungen der Einigungsstelle haben bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht im Rahmen der innerdienstlichen Allzuständigkeit immer empfehlenden Charakter( 82 Abs. 7 S. 3). 2.2 Zentrale Änderungen für die Dienststelle und den Personalrat Dienststelle 80 Abs. 6 regelt neu, dass die Unterrichtungspflicht der Dienststelle über beabsichtigte Maßnahmen auch die vorbereitenden Handlungen umfasst. Diese Regelung fußt auf der vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalrat und verdeutlicht die Pflicht der Dienststelle zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung des Personalrats. Die Information kann beispielsweise im Rahmen der Monatsgespräche oder aber gesondert vorgenommen werden (spätestens mit der umfassenden Unterrichtung bei Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens). Wichtig ist, dass nur wesentliche und inhaltlich abgrenzbare Handlungen mitzuteilen sind.

7 - 7 - Beispiel: Beabsichtigt ist eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit (Mitbestimmung nach 88 Abs. 1 Nr. 15). Vorbereitende Handlung ist eine Untersuchung beim Personalärztlichen Dienst (PÄD) mit dem Ergebnis, dass eine weitere Verwendung nicht möglich ist. Die Anordnung, sich der Untersuchung beim PÄD zu unterziehen, unterliegt selbst nicht der Mitbestimmung (vgl. S. 4 unten). Über diese vorbereitende Handlung ist aber der Personalrat zu unterrichten ( 80 Abs. 6). Inhaltlich abgrenzbare Handlung ist die Anordnung zur PÄD-Untersuchung, nicht etwa dieser vorhergehende Überlegungen der Dienststelle. Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat hierüber zeitnah im Rahmen der Monatsgespräche. Spätestens wäre der Personalrat jedoch bei Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens, also mit der Vorlage an den Personalrat, umfassend zu unterrichten Personalrat (aber auch Dienststelle) 80 Abs. 6 S. 4 konkretisiert die Begründungspflicht für die Nichtzustimmung des Personalrats zu einer Mitbestimmungsvorlage. Die vom Personalrat darzulegenden Gründe müssen triftig sein und in seinem Aufgabenbereich liegen. Zudem hat der Personalrat die für ihn maßgeblichen Einwände inhaltlich nachvollziehbar zu benennen. Das heißt: die Gründe müssen das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes jedenfalls möglich erscheinen lassen, sich also einem Mitbestimmungstatbestand zuordnen lassen, sie müssen sich konkret auf den jeweiligen Einzelfall beziehen, nicht in den Aufgabenbereich des Personalrats fallende Umstände, z.b. allgemeine tarif- oder arbeitsmarktpolitische Erwägungen sind nicht ausreichend, eine lediglich formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes reicht nicht, andererseits dürfen die Anforderungen an die Begründung nicht so weit gehen, dass damit das Einigungsstellenverfahren vorweggenommen wird. Erfüllt die Begründung die vorgenannten Voraussetzungen nicht, gilt die Zustimmung als erteilt; gleiches gilt, wenn der Personalrat sich nicht fristgerecht oder nicht schriftlich verweigert hat. In den in 80 Abs. 6 S. 6 genannten Fällen (bestimmte personelle Maßnahmen) sind darüber hinaus weitere Anforderungen zu beachten: der Personalrat hat Sachgründe darzulegen, wobei er besonders auf die Argumentation der Dienststelle einzugehen hat, auch hier sind z.b. allgemeine tarif- oder arbeitsmarktpolitische Erwägungen nicht ausreichend,

8 - 8 - den Sachgründen gleichgestellt sind die in 80 Abs. 6 S. 8 Nrn. 1 bis 4 genannten Gründe. Beruft sich in den in 80 Abs. 6 S. 6 besonders geregelten personellen Maßnahmen der Personalrat fristgerecht, schriftlich und nachvollziehbar auf die den Sachgründen gleichgestellten Gründe und geht er zur Begründung seiner Ablehnung dabei in besonderer Weise auf die Argumentation der Dienststelle ein, kann die Zustimmung nicht als erteilt gelten. In den in 80 Abs. 6 S. 8 Nm. 1 bis 4 den Sachgründen gleichgestellten Gründen finden sich die Inhalte des bisherigen Versagungskatalogs wieder. Während aber nach dem bisherigen Recht in den besonders geregelten personellen Fällen der Personalrat seine Zustimmung nur unter der Voraussetzung verweigern konnte, dass eines dieser Versagungskriterien erfüllt war, ist das im neuen Recht anders: Die Verweigerung muss sich auf darzulegende Sachgründe stützen; dabei kann der Personalrat die in 80 Abs. 6 S. 8 Nm. 1 bis 4 geregelten Sachverhalte für seine Argumentation heranziehen, muss es aber nicht. Zur Verdeutlichung des Ablaufs des Mitbestimmungsverfahrens wird ergänzend auf die beigefügte Übersicht (Anlage 4) verwiesen. 3. Weitere Änderungen 3.1 Ausbau von Individualrechten 1. Den einzelnen Beschäftigten werden gegenüber der Personalvertretung folgende Rechte gewährt: Möglichkeit der Anhörung Betroffener in personellen Angelegenheiten ( 39 Absatz 6), Mitteilung von Beschlüssen des Personalrates an Betroffene auf deren Antrag ( 39 Absatz 7 - auf Verlangen der/ des Betroffenen ist der Beschluss zu erläutern). 2. Die Dienststelle gewährt betroffenen Beschäftigten ein Anhörungsrecht im Mitbestimmungsverfahren, sofern über sie Beschwerden und Behauptungen nachteiliger Art erhoben werden ( 80 Absatz 8). 3. In Fällen der personellen Mitbestimmung auf Antrag der Betroffenen ( 89 Absatz 1) ist eine Informationspflicht der Dienststelle über beabsichtigte Maßnahmen in das Gesetz aufgenommen worden.

9 Gleichstellung von Frauen und Männern 1. Das Wahlrecht( 11 ff.) wird im Hinblick auf eine angemessene Berücksichtigung von Frauen und Männern in den Personalräten angepasst. Die entsprechende Änderung der Wahlordnung zum HmbPersVG erfolgt zurzeit in einem gesonderten Verfahren. 2. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem gewählten Anteil in den Vorständen der Personalräte zu berücksichtigen sein ( 33 Absatz 2). 3. Die Befugnisse der Personalräte und Personalversammlungen werden um die Befassung mit Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erweitert( 78 Absatz 1 Nummer 5). 3.3 Ausgestaltung der Verfahren 1. Der Personalrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus erteilen. Die entsprechenden Fallgruppen werden gemeinsam von der Dienststelle und dem Personalrat festgelegt ( 80 Absatz 5). 2. Anstelle des Versagungskatalogs ( 89 HmbPersVG in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung) werden die Anforderungen an die Begründung bei Ablehnung einer personellen Maßnahme durch den Personalrat konkretisiert( 80 Absatz 6). 3. Personalräte und Dienststellen können einvernehmlich im Einzelfall entscheiden, ob im Vorfeld eines Einigungsstellenverfahrens eine Schlichtung durchgeführt wird ( 81 Absatz 1). 4. Beschlüsse der Einigungsstelle sind den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben ( 82 Absatz 5 Satz 2). 5. Bei Neuordnungen von Dienststellen wird ein zeitlich begrenztes Übergangsmandat des Personalrats eingeführt( 28 Absätze 5 und 6). 6. Ein Doppelwahlrecht zum Personalrat - etwa in Fällen einer Zuweisung - wird gesetzlich ausgeschlossen ( 12 Absätze 4 und 7). 7. Die Personalräte bestimmen unter Beibehaltung der gesetzlichen Mindestgröße selbst über die Größe ihres Vorstandes ( 33 Absatz 2). 8. Die Regelung zur Beschlussfassung der Personalräte wird um den Ausschluss persönlich Betroffener an Beratung und Beschlussfassung ergänzt( 39 Absatz 5).

10 Es wird eine weitergehende Aus- und Fortbildungsmöglichkeit innerhalb eines Jahres nach Beendigung einer Freistellung eines Mitglieds des Personalrates für neu zu übernehmende Aufgaben gewährleistet ( 50 Absatz 5). 10. Die Rechte und Pflichten der Personalversammlung werden durch folgende Maßnahmen erweitert: Personalversammlungen können einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden ( 55 Absatz 1). Teilversammlungen sind weiterhin möglich ( 54 Absatz 1). Mindestens einmal im Kalenderjahr gibt der Personalrat einen Tätigkeitsbericht ab ( 55 Absatz 1). Es wird eine Informationspflicht der Personalräte über die Behandlung von Anträgen der Personalversammlungen und die Durchführung der diesbezüglich getroffenen Maßnahmen eingeführt( 58). Gemeinsame Personalversammlungen bei Umorganisation von Dienststellen sind ausschließlich zur Information der betroffenen Beschäftigten (keine Anträge) möglich ( 54 Absatz 3). 11. Unterstützung öffentlicher Unternehmen in Einigungsverfahren: Dritte (z.b. öffentliche Unternehmen) sollen mit ihren Personalräten vereinbaren können, die oder den Vorsitzenden der Einigungsstelle im Falle der Nichteinigung nach der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Liste bestellen zu können ( 82 Absatz 2 Satz 6). 12. In Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts, die als wirtschaftlich tätige öffentliche Unternehmen Berichtsgegenstand des Beteiligungsberichts der Finanzbehörde sind, können Dienststelle und Personalrat im Einvernehmen einen Wirtschaftsausschuss bilden ( 79). 4. Umgang mit laufenden Verfahren Das Gesetz enthält zu laufenden Mitbestimmungsverfahren (Mitbestimmung, Schlichtung oder Einigung) keine Übergangsbestimmungen. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen. 4.1 Verfahren nach Anrufung der Schlichtungs- bzw. Einigungsstelle Diejenigen Mitbestimmungsverfahren, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes eingeleitet worden sind, vverden zu Ende geführt. Auf die Schlichtungs- bzw. Einigungsstellenverfahren sind ab dem 1. September 2014 die neuen Vorschriften anzuwenden.

11 Verfahren vor Anrufung der Schlichtungs- bzw. Einigungsstelle Ist die Schlichtungsstelle noch nicht angerufen, kann nunmehr gemäß 81 Abs. 1 S. 2 einvernehmlich schriftlich auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichtet und gleich die Einigungsstelle angerufen werden( 82 Abs. 1). Ist die Schlichtungsstelle bzw. die Einigungsstelle noch nicht angerufen, ist dem Personalrat die Möglichkeit einzuräumen, seine Ablehnung ggf. unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage( 80 Abs. 6) nachzubessern". 4.3 Neue Mitbestimmungstatbestände In laufenden Verfahren, die Gegenstände beinhalten, die nach der neuen Rechtslage der Mitbestimmung unterliegen (z.b. Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden und Kurzarbeit in 87 Abs. 1 Nr. 1, Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen in 87 Abs. 1 Nr. 15 sowie die in 88 Abs. 1 Nrn. 34 bis 38 geregelten Mitbestimmungstatbestände), ist die Mitbestimmung einzuleiten. Vor Inkrafttreten abgeschlossene Mitbestimmungsverfahren, deren Gegenstand sich bis in den Zeitraum bis nach dem 1. September 2014 erstreckt (z.b. mitbestimmte Verteilung von Mehrarbeit auf die Wochentage), werden nicht neu eröffnet (z.b. wegen des Erfordernisses der Mitbestimmung bei Anordnung von Mehrarbeit). 4.4 Neue Besonderheiten für die Polizei und das pädagogische Personal an Schulen Im Fall der Abordnung, Zuweisung und Umsetzung zu einer anderen Dienststelle ( 88 Abs. 1 Nrn. 8 bis 10) gilt die Mitbestimmung für die Angehörigen der Polizei nur auf ihren Antrag, soweit Zeiträume von zwölf Monaten nicht überschritten werden. Für Angehörige des pädagogischen Personals an Schulen gilt die Mitbestimmung in diesen Fällen stets nur auf ihren Antrag ( 88 Abs. 3 S. 2 und 3). Die Betroffenen sind bezüglich der Mitbestimmung vor Einleitung des Abordnungs-, Zuweisungs- oder Umsetzungsverfahrens über ihr Antragsrecht zu informieren ( 88 Abs. 3 S. 5). Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und Problemen in der Praxis wird empfohlen, personalvertretungsrechtliche Verfahren nach Möglichkeit so zu steuern, dass sie nicht unmittelbar in den Übergangszeitraum fallen. Es wird gebeten, dieses Rundschreiben in betriebsüblicher Form bekannt zu geben. Eine Veröffentlichung in den MittVw und im Personalportal ist beabsichtigt. Mit freundlichen Grüßen

12 Anlagen: 1. Synopse neues und altes Recht (Stand ), 2. Schulungsfolie Übersicht Mitbestimmung 3. Schulungsfolie Prüfschema 4. Schulungsfolien Ablauf Mitbestimmungsverfahren

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst 25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Mehr

Antrag. der Abgeordneten Ralf Niedmers, Dr. Roland Heintze, Thilo Kleibauer, Thomas Kreuzmann, Hans-Detlef Roock (CDU) und Fraktion

Antrag. der Abgeordneten Ralf Niedmers, Dr. Roland Heintze, Thilo Kleibauer, Thomas Kreuzmann, Hans-Detlef Roock (CDU) und Fraktion BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/12321 20. Wahlperiode 01.07.14 Antrag der Abgeordneten Ralf Niedmers, Dr. Roland Heintze, Thilo Kleibauer, Thomas Kreuzmann, Hans-Detlef Roock

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 25.08 OVG 8 L 120/07 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Personalrat in der Mitbestimmung & Mitwirkung

Personalrat in der Mitbestimmung & Mitwirkung PersVG M-V vom 24.02.1993 1 08.10.2007 Mitbestimmungsverfahren Mitwirkungsverfahren stärkste Form der Beteiligung schwächere Beteiligungsform 62 i.v.m. 68 Abs. 1 69 70 62 i.v.m. 68 Abs. 2 2 08.10.2007

Mehr

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 6 Abkürzungsverzeichnis... 7 1 Hessisches Personalvertretungsgesetz

Mehr

Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes

Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes Zur Person: Rainer Fuchs Justitiar bei der AK seit Mai 1992 Davor 4 Jahre Höherer Postdienst (u. a. Leiter des Briefpostzentrums Stuttgart 1, Assistentätigkeit

Mehr

Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü

Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und Einführung Arbeitszeit: - Zentraler Begriff im Arbeitsrecht - Bestimmt Zeitraum, in dem der AG über die Arbeitsleistung des AN verfügen kann - Vergütung hängt

Mehr

Vorlage für die Sitzung des Senats am 16. Dezember 2014

Vorlage für die Sitzung des Senats am 16. Dezember 2014 Die Senatorin für Finanzen Bremen, 27. November 2014 Herr Schneider, 30 1, Tel: 2183 Vorlage für die Sitzung des Senats am 16. Dezember 2014 Entwurf einer Änderung der Anordnung des Senats zur Übertragung

Mehr

Ministerium des Innern

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Oberste Landesbehörden Landtagsverwaltung Landesrechnungshof Referate 14, 31, 37, 43 im Hause Henning-von-Tresckow-Straße 9-13 14467 Potsdam Bearb.:

Mehr

Merkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements

Merkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements Merkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements 1 Worauf richten sich diese Hinweise? Ein systematisches betriebliches bzw. behördliches Mobilitätsmanagement wird in der Regel

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/0274 18.04.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung Der Senat von Berlin ArbIntFrau - II A 11-928 1439

Mehr

P e r s o n a l a m t

P e r s o n a l a m t Senat der Freien und Hansestadt Hamburg P e r s o n a l a m t Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter und Fachbehörden - gleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen

Mehr

Dienstvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze

Dienstvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze Dienstvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze Zwischen der Fachhochschule Hamburg, vertreten durch den Präsidenten (im folgenden Dienststelle genannt) und dem Personalrat der Fachhochschule Hamburg wird folgende

Mehr

Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)

Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) Landesrecht Schleswig-Holstein Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Die Senatorin für Finanzen 21. Juni 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Mehr

Amtliche Abkürzung: LPVG Gliederungs-Nr.: 2035 Normtyp: Gesetz. Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S.

Amtliche Abkürzung: LPVG Gliederungs-Nr.: 2035 Normtyp: Gesetz. Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S. Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Landesrecht Baden-Württemberg Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: LPVG Gliederungs-Nr.: 2035 Normtyp: Gesetz

Mehr

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: LPVG Gliederungs-Nr.: 2035 Normtyp: Gesetz

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: LPVG Gliederungs-Nr.: 2035 Normtyp: Gesetz Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Landesrecht Baden-Württemberg Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: LPVG Gliederungs-Nr.: 2035 Normtyp: Gesetz

Mehr

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Mehr

Brief zur Personalratsarbeit. Initiativrecht

Brief zur Personalratsarbeit. Initiativrecht Brief zur Personalratsarbeit Initiativrecht 2 3 Das dem Personalrat in 70 BPersVG eingeräumte Initiativrecht erlaubt ihm die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in aktiver Form. Mit dem Initiativrecht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Einführung... 1

Inhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Einführung... 1 Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V XIII XXVII Einführung... 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz LPVG) Erstes Kapitel

Mehr

Betriebsratswissen. brbildung.de. VerstÄndlich erklärt. Überblick über die Aufgaben des Betriebsrates. Kontakt: Tel.

Betriebsratswissen. brbildung.de. VerstÄndlich erklärt. Überblick über die Aufgaben des Betriebsrates. Kontakt: Tel. GESETZE 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den

Mehr

I. Einführung 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen mit Erläuterungen 5 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

I. Einführung 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen mit Erläuterungen 5 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Vorwort Abkürzungsverzeichnis V VII XV I. Einführung 1 II. Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen mit Erläuterungen 5 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich - Dienststellen

Mehr

Personalvertretungsrecht (Stand Oktober 2008)

Personalvertretungsrecht (Stand Oktober 2008) Personalvertretungsrecht (Stand Oktober 2008) Rechtsquellen (für Hessen) Art. 37 der Verfassung des Landes Hessen das Hessische Personalvertretungsgesetz. Geltungsbereich Das HPVG gilt für die Verwaltungen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 1.16 OVG 5 A 10556/15 In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Richtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der

Richtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der Anlage zur Drucksache Nr. 37 für die Sitzung der Senatskommission für öffentliche Unternehmen am 17. Oktober 2017 Richtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der Freien und Hansestadt

Mehr

14.Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes - zur Beteiligung vorgelegter Entwurf des Senates Stand März 2005

14.Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes - zur Beteiligung vorgelegter Entwurf des Senates Stand März 2005 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 5. April 2004 (HmbGVBl. S. 197) 14.Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Mehr

Landesgesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. 1. Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 eingefügt:

Landesgesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. 1. Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 eingefügt: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 15/4466 - Landesgesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften Der Gesetzentwurf wird wie folgt

Mehr

90 Einmischen aber wie?

90 Einmischen aber wie? 90 Einmischen aber wie? Änderungen am Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung mitgestalten und Mitbestimmung durchsetzen. Wie wird die Mitbestimmung umgesetzt? Rüdiger Granz, Beratungsstelle Arbeit

Mehr

i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug j) Strafgesetzbuch Auszug k) Deutsches Richtergesetz Auszug l) Kündigungsschutzgesetz

i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug j) Strafgesetzbuch Auszug k) Deutsches Richtergesetz Auszug l) Kündigungsschutzgesetz i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug... 584 j) Strafgesetzbuch Auszug..... 586 k) Deutsches Richtergesetz Auszug... 590 l) Kündigungsschutzgesetz Auszug...... 594 m) Kooperationsgesetz der Bundeswehr......

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation

Mehr

Wichtige Änderungen Personalvertretungsrecht Berlin 2008 / 2009

Wichtige Änderungen Personalvertretungsrecht Berlin 2008 / 2009 Wichtige Änderungen Personalvertretungsrecht Berlin 2008 / 2009 Wolfgang Bräuer, 2008 Wahlrecht Stufenvertretungen - Struktur Land Berlin - PR Direkte Wahlen der Beschäftigten jeder Dienststelle > zum

Mehr

Allgemeines zum Informationsanspruch des Betriebsrats:

Allgemeines zum Informationsanspruch des Betriebsrats: Überblick über die Informations- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats 1. Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats Allgemeines zum Informationsanspruch des Betriebsrats: a) Gemäß 80 Abs. 2

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Novellierung HmbPersVG. Sachstand Ergebnis der Gespräche Senat mit DGB und dbb Weiteres Verfahren

Novellierung HmbPersVG. Sachstand Ergebnis der Gespräche Senat mit DGB und dbb Weiteres Verfahren Novellierung HmbPersVG Anlass - Gründe Sachstand Ergebnis der Gespräche Senat mit DGB und dbb Weiteres Verfahren Zwischenstandsbericht Ausgangslage Unterschiede Mitbestimmungsgesetz klassisches Personalvertretungsgesetz

Mehr

Thüringer Personalvertretungsgesetz

Thüringer Personalvertretungsgesetz Klaus Schwill Lore Seidel Michael Felser Thüringer Personalvertretungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften 3. Auflage Bund-Verlag v. Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Vorbemerkung

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.

Mehr

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick.  Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes

Mehr

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1349 Landtag 18. Wahlperiode 08.04.2014 Mitteilung des Senats vom vom 8. April 2014 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande

Mehr

Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)

Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -) Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern Amtliche

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Zwischen der Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Kaufmännischen Geschäftsführer,

Mehr

Tragende Gründe. Vom 16. August 2018

Tragende Gründe. Vom 16. August 2018 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung (VerfO) Zusammenarbeit zwischen Bewertungsausschuss und G-BA nach 87 Abs. 5b Satz 6 SGB V: Änderung

Mehr

Gesetz zur Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes

Gesetz zur Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/151 Landtag 19. Wahlperiode 17.11.15 Mitteilung des Senats vom 17. November 2015 Gesetz zur Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes Mitteilung des Senats an die

Mehr

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung (G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung) zwischen

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Dringlicher Gesetzentwurf der Fraktion der SPD. für ein Gesetz zur Erweiterung der Mitbestimmung. 18.

HESSISCHER LANDTAG. Dringlicher Gesetzentwurf der Fraktion der SPD. für ein Gesetz zur Erweiterung der Mitbestimmung. 18. 18. Wahlperiode Drucksache 18/420 HESSISCHER LANDTAG 07. 05. 2009 Dringlicher Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Erweiterung der Mitbestimmung A. Problem Das Hessische Personalvertretungsgesetz

Mehr

Kirchengesetz zur Regelung von eingeschränkten Dienstverhältnissen (Teildienstgesetz)

Kirchengesetz zur Regelung von eingeschränkten Dienstverhältnissen (Teildienstgesetz) Teildienstgesetz 5.110 Kirchengesetz zur Regelung von eingeschränkten Dienstverhältnissen (Teildienstgesetz) Vom 28. November 1996 (GVM 1997 Nr. 1 Z. 2) Änderungen Lfd. Nr. Datum Fundstelle 1 22. April

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen

Mehr

Vereinbarung. nach 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) über das Verfahren zur Bewertung von Dienstposten für Beamtinnen und Beamte

Vereinbarung. nach 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) über das Verfahren zur Bewertung von Dienstposten für Beamtinnen und Beamte Vereinbarung nach 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) über das Verfahren zur Bewertung von Dienstposten für Beamtinnen und Beamte Zwischen dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg

Mehr

Vorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (L) am

Vorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (L) am Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Die Senatorin für Finanzen 23.08.2017 Tel. Nr. 361-4546 Insa Nanninga Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (S) Vorlage

Mehr

vom September in Mannheim

vom September in Mannheim Umsetzung des Betriebliches Eingliederungsmanagement und der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung gemäß Arbeitsschutzgesetz Rolle des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung vom 28. 30.

Mehr

Thüringer Personalvertretungsgesetz

Thüringer Personalvertretungsgesetz Michael Felser Klaus Schwill Lore Seidel Thüringer Personalvertretungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften 2. Auflage * Bund-Verlag Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Vorbemerkung

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,

Mehr

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz)

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 75) Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des hamburgischen

Mehr

P e r s o n a l a m t

P e r s o n a l a m t Senat der Freien und Hansestadt Hamburg P e r s o n a l a m t Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof der Freien und Hansestadt

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Vorbemerkungen... 7 Bearbeiterverzeichnis Abk rzungsverzeichnis Literaturverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Vorbemerkungen... 7 Bearbeiterverzeichnis Abk rzungsverzeichnis Literaturverzeichnis... Vorwort.............................. 5 Vorbemerkungen........................ 7 Bearbeiterverzeichnis..................... 17 Abk rzungsverzeichnis..................... 18 Literaturverzeichnis......................

Mehr

Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes

Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/763 Landtag 18. Wahlperiode 12.02.2013 Mitteilung des Senats vom 12. Februar 2013 Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 12. Februar 2013

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS BVerwG 6 P 3.13 VG 9 K 84/12 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. September 2013 durch den

Mehr

MAVO Fortbildung für Mitglieder der MAV Kolping Ausbildungshotel St. Theresia München, , 09:00 16:15 Uhr

MAVO Fortbildung für Mitglieder der MAV Kolping Ausbildungshotel St. Theresia München, , 09:00 16:15 Uhr Katholisches Schulwerk in Bayern MAVO Fortbildung für Mitglieder der MAV Kolping Ausbildungshotel St. Theresia München, 01.03.2011, 09:00 16:15 Uhr KSW - Sr. Dr. Hanna Sattler OSB März 2011 Beteiligungsrechte

Mehr

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der

Mehr

Gesetz zur Änderung kommunalunternehmensrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung kommunalunternehmensrechtlicher Vorschriften BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1268 Landtag 19. Wahlperiode 17.10.17 Mitteilung des Senats vom 17. Oktober 2017 Gesetz zur Änderung kommunalunternehmensrechtlicher Vorschriften Mitteilung des Senats

Mehr

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.03.2004 Gültig ab: Beginn der Einführung des

Mehr

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19.

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. 2038-1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. März 1991 Fundstelle: HmbGVBl. 1991, S. 75 Zuletzt geändert durch Gesetz vom

Mehr

B E S C H L U S S. der 12. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland. auf ihrer 5. Tagung. zum

B E S C H L U S S. der 12. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland. auf ihrer 5. Tagung. zum B E S C H L U S S der 12. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland auf ihrer 5. Tagung zum Ersten Kirchengesetz zur Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD Vom 14. November 2018 Die Synode

Mehr

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert.

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 7/14 12 BV 12/14 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 30.04.2014 Rechtsvorschriften: 98 ArbGG; 87, 50 BetrVG Leitsatz: Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungs- und Literaturverzeichnis... 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungs- und Literaturverzeichnis... 13 Vorwort.............................. 5 Abk rzungs- und Literaturverzeichnis............ 13 Gesetzestext und Kommentierung zum Personalvertretungsgesetz f r das Land Brandenburg...........................

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Hannover, den 22.06.2011 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des

Mehr

Zwischen. dem Senatsamt für den Verwaltungsdienst einerseits und. dem Deutschen Beamtenbund - Landesbund Hamburg -,

Zwischen. dem Senatsamt für den Verwaltungsdienst einerseits und. dem Deutschen Beamtenbund - Landesbund Hamburg -, Zwischen dem Senatsamt für den Verwaltungsdienst einerseits und //%/,,.. /h ~ dem Deutschen Beamtenbund - Landesbund Hamburg -, dem Deutschen Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Nordmark andererseits wird

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/0991 15.05.2013 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Einführung einer Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

Kurzübersicht BetrVG: Rechte des Entleiherbetriebsrates bei Leiharbeit

Kurzübersicht BetrVG: Rechte des Entleiherbetriebsrates bei Leiharbeit Planung: AG stellt erste Überlegungen zum Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb an Entscheidung: AG entscheidet sich für den Vollzug der Maßnahme (geplanter Einsatz) Wahrnehmung der Beteiligungsrechte

Mehr

sind oder den Fachbereich mehrerer Behörden betreffen. 2 Er entscheidet außerdem über Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Behörden.

sind oder den Fachbereich mehrerer Behörden betreffen. 2 Er entscheidet außerdem über Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Behörden. Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 Fundstelle: HmbBL I 2000-a, S. Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 4 geändert durch Gesetz vom 30. März 2017 (HmbGVBl. S. 86) 1 (1)

Mehr

Vereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung

Vereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1 a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung ( G-BA-M eh rko s te n zu sc h 1 ag sve rein

Mehr

- Muster - D i e n s t v e r e i n b a r u n g

- Muster - D i e n s t v e r e i n b a r u n g - Muster - D i e n s t v e r e i n b a r u n g Version 2, vom 6.6.2002 gemäß 57 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) über die Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung im... Zwischen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 14.12 OVG 62 PV 8.11 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Gruppe 3 / ArbVG

Gruppe 3 / ArbVG Gruppe 3 / ArbVG 98-107 Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Personelles Informationsrecht 98. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die

Mehr

Die Einigungsstelle. agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund. Ralf Hubert Vorsitzender

Die Einigungsstelle. agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund. Ralf Hubert Vorsitzender Die Einigungsstelle agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund Grundlagen 76 BetrVG 71 BPersVG 36a MVG Aufgaben Zusammensetzung Einigungsstelle Grundlage BetrVG 76 BetrVG Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Mehr

November 2011 Seite: 1. Stabelstraße 10 D Karlsruhe Tel. +49 (0) Fax +49 (0)

November 2011 Seite: 1. Stabelstraße 10 D Karlsruhe Tel. +49 (0) Fax +49 (0) November 2011 Seite: 1 NewslETTER VERWALTUNGSRECHT november 2011 VG Stuttgart, Beschluss vom 08.11.2011 (Az. PL 22 K 4873/10) Verbot von Buttons pro oder contra Stuttgart 21 für Beschäftigte der Stadt

Mehr

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter und Fachbehörden - zugleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des

Mehr

Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg

Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg Basiskommentar Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften Bearbeitet von Lothar Altvater, Christian Coulin, Wolf Klimpe-Auerbach, Ewald

Mehr

ver.di-online-handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung

ver.di-online-handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung ver.di-online-handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Rechtsprechung * Personalräte sind im Bereich Gesundheitsschutz nicht rechtlos Das

Mehr

Drittes Gesetz zu dem Dataport-Staatsvertrag

Drittes Gesetz zu dem Dataport-Staatsvertrag BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1096 Landtag 18. Wahlperiode 22.10.13 Mitteilung des Senats vom 22. Oktober 2013 Drittes Gesetz zu dem Dataport-Staatsvertrag Anlage 1: Mitteilung des Senats an die

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. F. Basics des Personalvertretungsrechts und des Rechts der Unternehmensmitbestimmung

Mehr

Hinweise des Thüringer Innenministeriums zu Änderungen im Thüringer Personalvertretungsrecht ab

Hinweise des Thüringer Innenministeriums zu Änderungen im Thüringer Personalvertretungsrecht ab Hinweise des Thüringer Innenministeriums zu Änderungen im Thüringer Personalvertretungsrecht ab 31.12.2011 Am 31.12.2011 sind verschiedene Änderungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG)

Mehr

Gesetzentwurf. Der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Der Bundesregierung 05.09.2018 Gesetzentwurf Der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz

Mehr

BPersVG. Kommentar für die Praxis. Lothar Altvater Eberhard Bacher Georg Hörter Giovanni Sabottig Wolfgang Schneider unter Mitarbeit von Gerhard Vohs

BPersVG. Kommentar für die Praxis. Lothar Altvater Eberhard Bacher Georg Hörter Giovanni Sabottig Wolfgang Schneider unter Mitarbeit von Gerhard Vohs Lothar Altvater Eberhard Bacher Georg Hörter Giovanni Sabottig Wolfgang Schneider unter Mitarbeit von Gerhard Vohs BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften Kommentar

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden

Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1832 Landtag 18. Wahlperiode 21.04.15 Mitteilung des Senats vom 21. April 2015 Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige

Mehr

Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)

Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD

Mehr

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit)

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) KVBW Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) Vom 19. Dezember 2015 - BV 383.241 (StAnz. Nr.

Mehr

Beteiligungstatbestände nach LPVG NRW Altfassung und Neufassung

Beteiligungstatbestände nach LPVG NRW Altfassung und Neufassung (,MW,A) 72 (1) 1 Einstellung 72 (1) 1 Nebenabreden zum Arbeitsvertrag 72 (1) 1 erneute Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Beurlaubung 72 (1) 1 Verlängerung der Probezeit 72 (1) 1 Anstellung von Beamten

Mehr

Leitfaden zum Personalvertretungsrecht

Leitfaden zum Personalvertretungsrecht Leitfaden zum Personalvertretungsrecht - BPersVG - von Heide Schreiner Referentin beim Kommunalen Arbeitgeberverband Thüringen JOSEF MOLL VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Abkürzung«-

Mehr

egativkatalog der personalrechtlichen und personalwirtschaftlichen Befugnisse des Geschäftsführers in den gemeinsamen Einrichtungen

egativkatalog der personalrechtlichen und personalwirtschaftlichen Befugnisse des Geschäftsführers in den gemeinsamen Einrichtungen Postfach 12 03 15 10593 Berlin An die a) Personaldezernentinnen und -dezernenten der unmittelbaren Mitgliedsstädte des Deutschen Städtetages b) Mitglieder und Gäste des Personal- und Organisationsausschusses

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 23. Juli Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010

Die Senatorin für Finanzen 23. Juli Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010 Die Senatorin für Finanzen 23. Juli 2010 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010 Entwurf einer Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen

Mehr

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufnahmegesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufnahmegesetzes Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 7. März 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufnahmegesetzes Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf

Mehr

14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3

14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 1 nach 102 BetrVG Zwischen der Geschäftsführung der Firma..., im Folgenden Arbeitgeber genannt, und dem Betriebsrat der Firma... wird folgende Betriebsvereinbarung

Mehr

Ergänzende Auswertung zum MAVO-Test Prozent Mittelwert Fragen 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Ergänzende Auswertung zum MAVO-Test Prozent Mittelwert Fragen 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ergänzende Auswertung zum MAVO-Test Prozent Mittelwert Fragen 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 94,6 Wisst ihr, wer in Eurer Einrichtung ein Mitarbeiter ist und wer nicht? 50,0 Erhaltet Ihr regelmäßig

Mehr