iii ~ " -- Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG)
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- Tristan Hauer
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1 iii ~ " -- Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Personalamt, Steckelhörn 12, D Hamburg Senatsämter und Fachbehörden - zugleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Bezirksämter Bürgerschaftskanzlei Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Dienst- und Tarifrecht Allgemei nes Beamtenrecht Steckelh örn 12 Az.: / Juli 2014 Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) Betroffener Personenkreis: Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschl. der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Personalräte Wesentlicher Inhalt: Darstellung der wesentlichen Neuerungen des HmbPersVG sowie Hinweise zum Verfahren bei laufenden Mitbestimmungsverfahren 1. Rechtsänderungen/ Inhalte Die Bürgerschaft hat am 2. Juli 2014 das Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Personalvertretungsrechts beschlossen, mit dem das Hamburgische Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) novelliert und das Hamburgische Richtergesetz geändert wird. Es ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 25. Juli 2014, S. 299, verkündet worden. Das neue Recht wird zum 1. September 2014 in Kraft treten. Die Novelle erfüllt den Auftrag aus dem Bürgerschaftlichen Ersuchen (Drs. 20/89 vom 14. April 2011), die Mitspracherechte der Personalräte auszudehnen und zu effektivieren. Hinsichtlich der hierbei im Vordergrund stehenden Eckpunkte Erweiterung der Mitbestimmung, Hamburg im Internet: hambu rg. de Öffentliche Ve rkehrsmittel: U 1 Meßberg Metrobus 3 und 6 Brandstwiete
2 - 2 - Ausbau von Individualrechten von Beschäftigten gegenüber Dienststelle und Personalrat, Programmatische Verankerung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Personalvertretungsrecht, bessere Ausgestaltung zentraler personalvertretungsrechtlicher Verfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in der Parlamentsdatenbank zugängliche Drs. 20/10838, S. 52 bis 54, A. Allgemeines, verwiesen. In der dortigen Darstellung nicht enthalten und daher hier zu ergänzen ist der Hinweis auf die Aufnahme der bisher im Bundespersonalvertretungsrecht ( 9, 107 bis 109 BPersVG) geregelten Schutzrechte für Personalratsmitglieder und Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen in das hamburgische Recht, die Erweiterung des Aufgabenkreises der Personalräte in 78 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 HmbPersVG zugunsten von Personen, die nicht der Dienststelle angehören, jedoch für die Dienststelle oder deren Beschäftigte in Angelegenheiten der Dienststelle tätig sind (u.a. Praktikantinnen und Praktikanten, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren, Studentische Hilfskräfte). Im parlamentarischen Verfahren haben sich - neben der Regelung zum Inkrafttreten - folgende Änderungen ergeben 2 Abs. 1: vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Personalvertretung und Dienststelle, 52 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Schutzbestimmung um Zuweisungen. In der als Anlage 1 beigefügten Synopse (Gegenüberstellung des alten und neuen Rechts) sind die Änderungen farbig dargestellt, so dass alle Neuerungen im Detail leichter nachvollzogen werden können. 2. Inhalt der Mitbestimmung und Verfahren: Kernthema innerdienstliche Allzuständigkeit, Kataloge sowie zentrale Änderungen für die Dienststelle und den Personalrat Nachstehend werden die wichtigsten Kernpunkte zusammengefasst:
3 Inhalt der Mitbestimmung: Innerdienstliche Allzuständigkeit und Kataloge 80 Abs. 1 verankert erstmalig die innerdienstliche Allzuständigkeit im HmbPersVG. Damit haben die Personalvertretungen künftig grundsätzlich in allen innerdienstlichen Angelegenheiten mitzubestimmen und nicht nur in den bislang im Gesetz abschließend aufgeführten Fällen. Als Unterstützung für die Praxis bleiben die bisherigen Mitbestimmungskataloge aber in modifizierter Form als Beispiele in den 87 und 88 HmbPersVG erhalten. Im Einzelnen: Bedeutung der innerdienstlichen Allzuständigkeit Innerdienstliche Allzuständigkeit bedeutet Mitbestimmung bei allen Maßnahmen/Regelungen von ausschließlich oder primär dienststelleninternen Sachverhalten, die unvermeidlich die spezifischen Interessen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes in ihrem Verhältnis als Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer der Dienststelle berühren. Dagegen findet keine Mitbestimmung statt bei ausschließlich nach außen gerichteten Tätigkeiten der Dienststelle, also bei der Aufgabenerfüllung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern ohne Auswirkungen auf die Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder bei unternehmerischen Entscheidungen von juristischen Personen öffentlichen Rechts. Erfordernis einer Maßnahme Die innerdienstliche Allzuständigkeit erfordert die gesetzliche Definition der Maßnahme ( 80 Abs. 2). Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Regelung der Dienststelle, die einen gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand erfüllt (Mitbestimmungstatbestände in 87 und 88 oder aber Maßnahmen von ähnlichem Gewicht gern. 80 Abs. 3 S. 1) und durch die das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Veränderung erfahren. Sie muss eine unmittelbare verbindliche Rechtswirkung entfalten. Davon zu unterscheiden sind die in 80 Abs. 2 genannten Sachverhalte (vorbereitende Handlungen, Erläuterungen bestehender Regelungen und Weisungen); allerdings sind nach der Rechtsprechung des BVerVl.G v P 6.94 sogenannte richtungweisende Vorentscheidungen, die eine beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen, mehr oder weniger festlegen oder sonst beeinflussen (z.b. vorläufige Einsetzung einer Schulleiterin) wiederum mitbestimmungspflichtig. Nicht mitbestimmungspflichtig ist das Unterlassen einer Maßnahme wie das Nichtverlängern eines befristeten Arbeitsvertrags, da dadurch keine Änderung des bestehenden Zustandes bewirkt wird.
4 - 4 - Bedeutung der Mitbestimmungskataloge Die innerdienstliche Allzuständigkeit wird ganz wesentlich durch die in den Mitbestimmungskatalogen der 87 Abs. 1 und 88 Abs. 1 aufgezählten Mitbestimmungstatbestände konkretisiert. Die umfangreich ausgestalteten Mitbestimmungskataloge, die in ihrer Systematik weiterhin an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom BVerfGE 93, 37 ausgerichtet sind, sollen durch ihre Ausführlichkeit größtmögliche Handlungssicherheit geben und damit den Vollzug unterstützen. Sie wurden inhaltlich zum einen in einigen Teilen wieder an den bis 2006 geltenden Katalogen orientiert, zum anderen wurden sie um neue Sachverhalte ergänzt. Wegen der Einzelheiten s. Anlage 1 zu den 87, 88. Maßnahmen von ähnlichem Gewicht Zur Gewährleistung des Grundsatzes der innerdienstlichen Allzuständigkeit bedarf es ergänzender Regelungen zum Umgang mit Sachverhalten, die nicht in den Katalogen enthalten sind. Hierfür stellt 80 Abs. 3 Satz 1 klar, dass die Kataloge - anders als bisher - nicht abschließend sind, sondern Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle oder die Angehörigen des öffentlichen Dienstes von ähnlichem Gewicht wie die Katalogmaßnahmen sind, ebenfalls der Mitbestimmung unterfallen können. Maßnahmen ähnlichen Gewichts können z.b. sein: Änderung des Arbeitsvertrages in einem Umfang, der einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung gleichkommt (z.b. bei Aufstockung der Arbeitszeit um 15 Stunden pro Woche), Einrichtung eines Telearbeitsplatzes im Einzelfall, Vereinbarung über die erweiterte Nutzung des Gleitzeitkontos gern. 8 Abs. 4 der Vereinbarung zur Neuregelung der Gleitzeit nach 94 HmbPersVG vom , Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Rückkehr aus einer Beurlaubung (vergleichbar mit einer Umsetzung). Dagegen unterliegen z.b. Abmahnung oder Beurteilung nicht der Mitbestimmung, da sie bereits das Erfordernis einer Maßnahme nicht erfüllen (sie verändern nicht das Beschäftigungsverhältnis). Gleiches gilt für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung z.b. beim Personalärztlichen oder Arbeitsmedizinischen Dienst, da dies lediglich vorbereitende Maßnahmen sind.
5 - 5 - Gesetzliche Regelungen zum Ausschluss der Mitbestimmung Die Einführung des Grundsatzes der innerdienstlichen Allzuständigkeit erfordert es, diejenigen Sachverhalte, die auch in dieser neuen Systematik nicht der Mitbestimmung unterliegen, gesetzlich zu regeln. Diesbezüglich wird auf folgende Regelungen gesondert aufmerksam gemacht: Wie bislang auch entfällt gemäß 80 Abs. 1 S. 2 die örtliche Mitbestimmung der Personalräte, wenn eine Regelung durch eine Rechtsvorschrift (Gesetz, Rechtsverordnung) oder eine allgemeine Vereinbarung nach 93 (ehemals 94) getroffen wurde. 88 Abs. 2 schließt Einzelfallentscheidungen im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, Recht der Heilfürsorge sowie bei der Festsetzung von Vergütung, Lohn oder Entgelt, soweit nicht von 88 Abs. 1 erfasst, von der Mitbestimmung aus. Damit sind diese Maßnahmen des einzelfallbezogenen Massengeschäfts auch nicht im Rahmen der innerdienstlichen Allzuständigkeit mitbestimmungspflichtig. Die 87 und 88 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf die innerdienstliche Allzuständigkeit ist ausgeschlossen, wenn die konkret beabsichtigte Maßnahme zwar einen gleichen Sachverhalt wie ein Katalogtatbestand beinhaltet, aber nicht vom Wortlaut des Katalogtatbestands erfasst wird. Beispiel: Nach 88 Abs. 1 Nr. 8 ist eine Abordnung mitbestimmungspflichtig, die länger als insgesamt sechs Monate dauert. Der Sachverhalt Abordnung" ist in damit 88 Abs. 1 Nr. 8 abschließend geregelt. Eine Abordnung bis zu sechs Monaten ist somit mitbestimmungsfrei. Mitbestimmung kann dann auch nicht über die innerdienstliche Allzuständigkeit reklamiert werden. Ist ein Sachverhalt nicht in den Katalogen enthalten, scheidet die Mitbestimmung in den Fällen aus, in denen keine Maßnahme von ähnlichem Gewicht gegeben ist. Insoweit bedarf es einer zweistufigen Prüfung: Es muss im Einzelfall der Maßnahmenbegriff gemäß 80 Abs. 2 erfüllt sein. Ist dies der Fall, muss die Maßnahme in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten ein den Katalogen ähnliches Gewicht haben. Der erforderliche Abgleich ist an vergleichbaren Katalogtatbeständen auszurichten. Beispiel: Aufstockung der Arbeitszeit. Wird die Arbeitszeit in einem Umfang erhöht, der einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung vergleichbar ist (z.b. um 15 Stunden wöchentlich), hat die Aufstockung ein ähnliches Gewicht wie eine Einstellung und ist somit mitbestimmungspflichtig (vgl. BVerwG vom P 10/97).
6 - 6 - Zur Verdeutlichung der Systematik der Mitbestimmung wird ergänzend auf die beigefügte Übersicht (Anlage 2) verwiesen. Neues Beteiligungsrecht der Personalräte bei Stellenausschreibungen Ergänzend zum Mitbestimmungstatbestand des 88 Abs. 1 Nr. 25 (Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen) erhält der Personalrat bei Stellenausschreibungen ein sonstiges Beteiligungsrecht in 88 Abs. 6. Damit kann er zu beabsichtigten Stellenausschreibungen innerhalb von zwei Wochen Stellung nehmen. Bei Nichteinigung entscheidet grundsätzlich die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator bzw. die sonstigen in 88 Abs. 6 S. 2 genannten Personen. Eine Delegation ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa um in Abhängigkeit von der jeweiligen Behördenstruktur und der Größe des Personalkörpers unzumutbare Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Ergänzend wird auf das beigefügte Prüfschema verwiesen (Anlage 3). Beschlüsse der Einigungsstelle Um zu vermeiden, dass in Mitbestimmungsverfahren bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht im Rahmen der innerdienstlichen Allzuständigkeit jeweils im Einzelfall entschieden werden muss, ob der Beschluss der Einigungsstelle die Einigung ersetzt ( 82 Abs. 6) oder ob dieser lediglich empfehlenden Charakter hat, vvenn die Einigungsstelle sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt ( 82 Abs. 7 S. 1 und 2), unterfallen diese stets der sogenannten eingeschränkten Mitbestimmung. Entscheidungen der Einigungsstelle haben bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht im Rahmen der innerdienstlichen Allzuständigkeit immer empfehlenden Charakter( 82 Abs. 7 S. 3). 2.2 Zentrale Änderungen für die Dienststelle und den Personalrat Dienststelle 80 Abs. 6 regelt neu, dass die Unterrichtungspflicht der Dienststelle über beabsichtigte Maßnahmen auch die vorbereitenden Handlungen umfasst. Diese Regelung fußt auf der vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalrat und verdeutlicht die Pflicht der Dienststelle zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung des Personalrats. Die Information kann beispielsweise im Rahmen der Monatsgespräche oder aber gesondert vorgenommen werden (spätestens mit der umfassenden Unterrichtung bei Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens). Wichtig ist, dass nur wesentliche und inhaltlich abgrenzbare Handlungen mitzuteilen sind.
7 - 7 - Beispiel: Beabsichtigt ist eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit (Mitbestimmung nach 88 Abs. 1 Nr. 15). Vorbereitende Handlung ist eine Untersuchung beim Personalärztlichen Dienst (PÄD) mit dem Ergebnis, dass eine weitere Verwendung nicht möglich ist. Die Anordnung, sich der Untersuchung beim PÄD zu unterziehen, unterliegt selbst nicht der Mitbestimmung (vgl. S. 4 unten). Über diese vorbereitende Handlung ist aber der Personalrat zu unterrichten ( 80 Abs. 6). Inhaltlich abgrenzbare Handlung ist die Anordnung zur PÄD-Untersuchung, nicht etwa dieser vorhergehende Überlegungen der Dienststelle. Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat hierüber zeitnah im Rahmen der Monatsgespräche. Spätestens wäre der Personalrat jedoch bei Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens, also mit der Vorlage an den Personalrat, umfassend zu unterrichten Personalrat (aber auch Dienststelle) 80 Abs. 6 S. 4 konkretisiert die Begründungspflicht für die Nichtzustimmung des Personalrats zu einer Mitbestimmungsvorlage. Die vom Personalrat darzulegenden Gründe müssen triftig sein und in seinem Aufgabenbereich liegen. Zudem hat der Personalrat die für ihn maßgeblichen Einwände inhaltlich nachvollziehbar zu benennen. Das heißt: die Gründe müssen das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes jedenfalls möglich erscheinen lassen, sich also einem Mitbestimmungstatbestand zuordnen lassen, sie müssen sich konkret auf den jeweiligen Einzelfall beziehen, nicht in den Aufgabenbereich des Personalrats fallende Umstände, z.b. allgemeine tarif- oder arbeitsmarktpolitische Erwägungen sind nicht ausreichend, eine lediglich formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes reicht nicht, andererseits dürfen die Anforderungen an die Begründung nicht so weit gehen, dass damit das Einigungsstellenverfahren vorweggenommen wird. Erfüllt die Begründung die vorgenannten Voraussetzungen nicht, gilt die Zustimmung als erteilt; gleiches gilt, wenn der Personalrat sich nicht fristgerecht oder nicht schriftlich verweigert hat. In den in 80 Abs. 6 S. 6 genannten Fällen (bestimmte personelle Maßnahmen) sind darüber hinaus weitere Anforderungen zu beachten: der Personalrat hat Sachgründe darzulegen, wobei er besonders auf die Argumentation der Dienststelle einzugehen hat, auch hier sind z.b. allgemeine tarif- oder arbeitsmarktpolitische Erwägungen nicht ausreichend,
8 - 8 - den Sachgründen gleichgestellt sind die in 80 Abs. 6 S. 8 Nrn. 1 bis 4 genannten Gründe. Beruft sich in den in 80 Abs. 6 S. 6 besonders geregelten personellen Maßnahmen der Personalrat fristgerecht, schriftlich und nachvollziehbar auf die den Sachgründen gleichgestellten Gründe und geht er zur Begründung seiner Ablehnung dabei in besonderer Weise auf die Argumentation der Dienststelle ein, kann die Zustimmung nicht als erteilt gelten. In den in 80 Abs. 6 S. 8 Nm. 1 bis 4 den Sachgründen gleichgestellten Gründen finden sich die Inhalte des bisherigen Versagungskatalogs wieder. Während aber nach dem bisherigen Recht in den besonders geregelten personellen Fällen der Personalrat seine Zustimmung nur unter der Voraussetzung verweigern konnte, dass eines dieser Versagungskriterien erfüllt war, ist das im neuen Recht anders: Die Verweigerung muss sich auf darzulegende Sachgründe stützen; dabei kann der Personalrat die in 80 Abs. 6 S. 8 Nm. 1 bis 4 geregelten Sachverhalte für seine Argumentation heranziehen, muss es aber nicht. Zur Verdeutlichung des Ablaufs des Mitbestimmungsverfahrens wird ergänzend auf die beigefügte Übersicht (Anlage 4) verwiesen. 3. Weitere Änderungen 3.1 Ausbau von Individualrechten 1. Den einzelnen Beschäftigten werden gegenüber der Personalvertretung folgende Rechte gewährt: Möglichkeit der Anhörung Betroffener in personellen Angelegenheiten ( 39 Absatz 6), Mitteilung von Beschlüssen des Personalrates an Betroffene auf deren Antrag ( 39 Absatz 7 - auf Verlangen der/ des Betroffenen ist der Beschluss zu erläutern). 2. Die Dienststelle gewährt betroffenen Beschäftigten ein Anhörungsrecht im Mitbestimmungsverfahren, sofern über sie Beschwerden und Behauptungen nachteiliger Art erhoben werden ( 80 Absatz 8). 3. In Fällen der personellen Mitbestimmung auf Antrag der Betroffenen ( 89 Absatz 1) ist eine Informationspflicht der Dienststelle über beabsichtigte Maßnahmen in das Gesetz aufgenommen worden.
9 Gleichstellung von Frauen und Männern 1. Das Wahlrecht( 11 ff.) wird im Hinblick auf eine angemessene Berücksichtigung von Frauen und Männern in den Personalräten angepasst. Die entsprechende Änderung der Wahlordnung zum HmbPersVG erfolgt zurzeit in einem gesonderten Verfahren. 2. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem gewählten Anteil in den Vorständen der Personalräte zu berücksichtigen sein ( 33 Absatz 2). 3. Die Befugnisse der Personalräte und Personalversammlungen werden um die Befassung mit Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erweitert( 78 Absatz 1 Nummer 5). 3.3 Ausgestaltung der Verfahren 1. Der Personalrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus erteilen. Die entsprechenden Fallgruppen werden gemeinsam von der Dienststelle und dem Personalrat festgelegt ( 80 Absatz 5). 2. Anstelle des Versagungskatalogs ( 89 HmbPersVG in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung) werden die Anforderungen an die Begründung bei Ablehnung einer personellen Maßnahme durch den Personalrat konkretisiert( 80 Absatz 6). 3. Personalräte und Dienststellen können einvernehmlich im Einzelfall entscheiden, ob im Vorfeld eines Einigungsstellenverfahrens eine Schlichtung durchgeführt wird ( 81 Absatz 1). 4. Beschlüsse der Einigungsstelle sind den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben ( 82 Absatz 5 Satz 2). 5. Bei Neuordnungen von Dienststellen wird ein zeitlich begrenztes Übergangsmandat des Personalrats eingeführt( 28 Absätze 5 und 6). 6. Ein Doppelwahlrecht zum Personalrat - etwa in Fällen einer Zuweisung - wird gesetzlich ausgeschlossen ( 12 Absätze 4 und 7). 7. Die Personalräte bestimmen unter Beibehaltung der gesetzlichen Mindestgröße selbst über die Größe ihres Vorstandes ( 33 Absatz 2). 8. Die Regelung zur Beschlussfassung der Personalräte wird um den Ausschluss persönlich Betroffener an Beratung und Beschlussfassung ergänzt( 39 Absatz 5).
10 Es wird eine weitergehende Aus- und Fortbildungsmöglichkeit innerhalb eines Jahres nach Beendigung einer Freistellung eines Mitglieds des Personalrates für neu zu übernehmende Aufgaben gewährleistet ( 50 Absatz 5). 10. Die Rechte und Pflichten der Personalversammlung werden durch folgende Maßnahmen erweitert: Personalversammlungen können einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden ( 55 Absatz 1). Teilversammlungen sind weiterhin möglich ( 54 Absatz 1). Mindestens einmal im Kalenderjahr gibt der Personalrat einen Tätigkeitsbericht ab ( 55 Absatz 1). Es wird eine Informationspflicht der Personalräte über die Behandlung von Anträgen der Personalversammlungen und die Durchführung der diesbezüglich getroffenen Maßnahmen eingeführt( 58). Gemeinsame Personalversammlungen bei Umorganisation von Dienststellen sind ausschließlich zur Information der betroffenen Beschäftigten (keine Anträge) möglich ( 54 Absatz 3). 11. Unterstützung öffentlicher Unternehmen in Einigungsverfahren: Dritte (z.b. öffentliche Unternehmen) sollen mit ihren Personalräten vereinbaren können, die oder den Vorsitzenden der Einigungsstelle im Falle der Nichteinigung nach der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Liste bestellen zu können ( 82 Absatz 2 Satz 6). 12. In Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts, die als wirtschaftlich tätige öffentliche Unternehmen Berichtsgegenstand des Beteiligungsberichts der Finanzbehörde sind, können Dienststelle und Personalrat im Einvernehmen einen Wirtschaftsausschuss bilden ( 79). 4. Umgang mit laufenden Verfahren Das Gesetz enthält zu laufenden Mitbestimmungsverfahren (Mitbestimmung, Schlichtung oder Einigung) keine Übergangsbestimmungen. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen. 4.1 Verfahren nach Anrufung der Schlichtungs- bzw. Einigungsstelle Diejenigen Mitbestimmungsverfahren, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes eingeleitet worden sind, vverden zu Ende geführt. Auf die Schlichtungs- bzw. Einigungsstellenverfahren sind ab dem 1. September 2014 die neuen Vorschriften anzuwenden.
11 Verfahren vor Anrufung der Schlichtungs- bzw. Einigungsstelle Ist die Schlichtungsstelle noch nicht angerufen, kann nunmehr gemäß 81 Abs. 1 S. 2 einvernehmlich schriftlich auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichtet und gleich die Einigungsstelle angerufen werden( 82 Abs. 1). Ist die Schlichtungsstelle bzw. die Einigungsstelle noch nicht angerufen, ist dem Personalrat die Möglichkeit einzuräumen, seine Ablehnung ggf. unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage( 80 Abs. 6) nachzubessern". 4.3 Neue Mitbestimmungstatbestände In laufenden Verfahren, die Gegenstände beinhalten, die nach der neuen Rechtslage der Mitbestimmung unterliegen (z.b. Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden und Kurzarbeit in 87 Abs. 1 Nr. 1, Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen in 87 Abs. 1 Nr. 15 sowie die in 88 Abs. 1 Nrn. 34 bis 38 geregelten Mitbestimmungstatbestände), ist die Mitbestimmung einzuleiten. Vor Inkrafttreten abgeschlossene Mitbestimmungsverfahren, deren Gegenstand sich bis in den Zeitraum bis nach dem 1. September 2014 erstreckt (z.b. mitbestimmte Verteilung von Mehrarbeit auf die Wochentage), werden nicht neu eröffnet (z.b. wegen des Erfordernisses der Mitbestimmung bei Anordnung von Mehrarbeit). 4.4 Neue Besonderheiten für die Polizei und das pädagogische Personal an Schulen Im Fall der Abordnung, Zuweisung und Umsetzung zu einer anderen Dienststelle ( 88 Abs. 1 Nrn. 8 bis 10) gilt die Mitbestimmung für die Angehörigen der Polizei nur auf ihren Antrag, soweit Zeiträume von zwölf Monaten nicht überschritten werden. Für Angehörige des pädagogischen Personals an Schulen gilt die Mitbestimmung in diesen Fällen stets nur auf ihren Antrag ( 88 Abs. 3 S. 2 und 3). Die Betroffenen sind bezüglich der Mitbestimmung vor Einleitung des Abordnungs-, Zuweisungs- oder Umsetzungsverfahrens über ihr Antragsrecht zu informieren ( 88 Abs. 3 S. 5). Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und Problemen in der Praxis wird empfohlen, personalvertretungsrechtliche Verfahren nach Möglichkeit so zu steuern, dass sie nicht unmittelbar in den Übergangszeitraum fallen. Es wird gebeten, dieses Rundschreiben in betriebsüblicher Form bekannt zu geben. Eine Veröffentlichung in den MittVw und im Personalportal ist beabsichtigt. Mit freundlichen Grüßen
12 Anlagen: 1. Synopse neues und altes Recht (Stand ), 2. Schulungsfolie Übersicht Mitbestimmung 3. Schulungsfolie Prüfschema 4. Schulungsfolien Ablauf Mitbestimmungsverfahren
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