Für ein gesundes Berufsleben: Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 überarbeitet

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1 ARBEITS- UND INFEKTIONSSCHUTZ Für ein gesundes Berufsleben: Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 überarbeitet von Marion Werner-Pfadenhauer, Dortmund, In der Zahnarztpraxis kommen wir täglich mit infektiösen Biostoffen wie Viren oder Bakterien in Kontakt. Daher sind wir gefordert, unser Verhalten in Sachen Arbeitsschutz regelmäßig und konsequent zu überdenken. Die Anforderungen, denen wir unterliegen, sind in der Biostoffverordnung (BioStoffV) verankert. Eine Hilfe zur Einhaltung dieser Verordnung ist die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Neuerungen die gerade aktualisierte seit dem 1. April 2014 zu beachtende TRBA enthält und was es in der Zahnarztpraxis zu beachten gilt. Was beinhaltet die TRBA? Die im Juli 2013 überarbeitete BioStoffV gab den Anlass, die TRBA ebenfalls daran anzupassen. Im Umkehrschluss bedeutet das Ignorieren der TRBA 250 auch einen Verstoß gegen die BioStoffV und ist somit eine gesetzeswidrige Handlung. Veröffentlicht wurde die TRBA 250 am 27. März 2014 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI). In der TRBA 250 finden sich die konkreten Maßnahmen zum Infektionsschutz. Sie schreibt zudem das Verhalten bei Unfällen sowie die Unterweisung von Beschäftigten und deren arbeitsmedizinische Vorsorge vor. Die TRBA 250 gilt für alle Betriebe, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen Kontakt mit Biostoffen möglich ist und die somit eine Infektions gefahr darstellen zum Beispiel Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Apotheken, therapeutische Praxen, Fußpflegepraxen, Nagelstudios, Kosmetik institute etc. Für die Zahnarztpraxis sind die Vorschriften zum Schutz vor N adelstichverletzungen besonders wichtig. Konkrete Maßnahmen zum Infektionsschutz Gliederung der TRBA 250 Die TRBA 250 wurde auf den neuesten Stand der Wissenschaft und Technik gebracht, umfasst zehn Kapitel und zehn Anhänge und ist damit umfangreicher als die alte TRBA. Durch eine geänderte, klar strukturierte Gliederung ist eine einfachere Handhabung ermöglicht worden. Klar strukturierte Gliederung für eine einfachere Handhabung Gliederung 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Beurteilung der Arbeitsbedingungen 4. Schutzmaßnahmen 4.1 Mindestschutzmaßnahmen 4.2 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzstufe Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzgruppe Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzgruppe 4 5. Spezifische Arbeitsbereiche 5.1 Ambulante Pflege 5.2 Instandhaltung 5.3 Reinigungsarbeiten 11

2 Praxisorganisation 5. Spezifische Arbeitsbereiche 5.4 Aufbereitung von Medizinprodukten 5.5 Umgang mit benutzter Wäsche 5.6 Entsorgung von Abfällen 5.7 Multiresistente Erreger 5.8 Pathologie 5.9 Veterinärmedizin-Tierkliniken und Kleintierpraxen 6. Verhalten bei Unfällen 7. Betriebsanweisungen und Unterweisung Beschäftigter 8. Erlaubnis-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten 9. Beauftragung von Fremdfirmen 10. Arbeitsmedizinische Vorsorge Anhänge 1: Sonderisolierstationen (Schutzstufe 4) 6: Beispiel für einen Erfassungs- und Analysebogen Nadelstichverletzung 2: Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans 7: Informationen zum korrekten Sitz, zur Tragedauer von FFP-Masken, zum Unterschied von MNS- und FFP-Masken sowie zu Partikelgrößen in infektiösen Aerosolen 3: Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten 8: Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen und Tieren entsprechend der LAGA-Vollzugshilfe 4: Erfahrungen beim Einsatz von Sicherheitsgeräten 9: Beispiel einer Betriebsanweisung nach 14 BioStoffV 5: Beispiel für ein Muster Interner Rücklaufbogen 10: Vorschriften und Regeln, Literatur Evaluierung Sicherheitsgeräte Von der Erfassung bis zur Überprüfung und Aktualisierung Wie arbeite ich nach der TRBA 250 in sieben Schritten? 1. Tätigkeiten erfassen 7. Überprüfung und Aktualisierung 2. Gefährdungen ermitteln 6. Wirksamkeit überprüfen 3. Gefährdungen beurteilen 5. Maßnahmen durchführen 4. Maßnahmen entsprechend Schutzstufen festlegen Bild: IWW Besonderer Arbeitsschutz erforderlich? Tätigkeiten erfassen Welche Tätigkeiten werden durchgeführt? Wer führt diese Tätigkeiten aus? Sind Personen unter den Beschäftigten, die besonderen Arbeitsschutz benötigen zum Beispiel Behinderte, Jugendliche, Stillende oder Schwangere? PRAXISTEAM

3 2. Gefährdungen ermitteln Für jede Tätigkeit soll eine Gefährdungsermittlung durchgeführt werden. Diese Ermittlungen bilden die Basis für die Gefährdungsbeurteilung und die anschließend zu planenden Hygienemaßnahmen. Gefährdungsermittlung als Ausgangspunkt Beispiel Datum: Arbeitsbereich: Tätigkeit: Ausführender Mitarbeiter: Aufbereitungsraum Reinigung und Desinfektion kontaminierter Instrumente Diana Fleißig Gefährdungsermittlung Gefährdungsbeurteilung Lange Handschuhtragezeiten können trockene und rissige Haut sowie Hautirritationen verursachen Stichverletzungen bei Reinigung spitzer kontaminierter Instrumente Hautschutzplan aktualisiert, Schulung zur Händehygiene, allergenarme Nitrilhandschuhe werden verwendet Bei der Reinigung und Desinfektion sind durchstichfeste Handschuhe verpflichtend zu tragen 3. Gefährdungen beurteilen Welche biologischen Arbeitsstoffe finden wir in unseren Tätigkeiten? Wie kann der Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen vermieden werden? Wie kann die Gefahr vermindert werden? Für welche Mitarbeiter besteht die Gefahr? Nach der BioStoffV ist diese Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, spätestens nach zwei Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Arbeitgeber ist zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, allerdings ist diese Aufgabe delegierbar. Gefordert wird eine fachkundige Durchführung der Beurteilung. Fachlich geeignet sind Personen, die Infektionsgefahren aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung erkennen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten können. Eine zahnmedizinische Fachangestellte mit abgeschlossener Ausbildung gehört zu diesem Kreis. Fachkundige Durchführung der Beurteilung ist Pflicht 4. Maßnahmen entsprechend den Schutzstufen festlegen Es gibt vier Schutzstufen, denen spezifische Schutzmaßnahmen zugeordnet sind. Diese Maßnahmen sind abhängig davon, wie hoch die Infektionsgefahr eingestuft wurde. Die Schutzstufen sind nachfolgend deklariert: Schutzstufe 1: Tätigkeiten ohne offensichtliche Ansteckungsgefahr, kein Umgang mit infektiösem Material wie Körperflüssigkeiten etc. Beispiele: Röntgen- (OPG), EKG- oder EEG-Untersuchungen Schutzstufe 2: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit potenziell infektiösem Material oder offensichtlicher Ansteckungsgefahr durch l uftübertragene Infektionen oder durch Stich- bzw. Schnittverletzung Beispiele: zahnärztliche Behandlungen, Reinigung und Desinfektion kontaminierter Flächen, Umgang mit benutzten Instrumenten Schutzstufe 3: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die bereits in niedriger Konzentration eine Infektion auslösen können, oder Tätigkeiten, die Tätigkeiten ohne offensichtliche Ansteckungsgefahr 13

4 Praxisorganisation eine Übertragungsmöglichkeit bieten Beispiele: Aerosolbildung, Spritzer etc. bei der Behandlungsassistenz Umgang mit Trägern lebensbedrohlicher Krankheitserreger Schutzstufe 4: Tätigkeiten bei der Behandlung oder Pflege von Patienten als Trägern von lebensbedrohlichen Krankheitserregern Beispiele: Ebolavirus, Malaria etc. MERKE In der Regel kommen Tätigkeiten der Schutzstufe 2 und/oder 3 in der zahnärztlichen Praxis vor. Dementsprechende Maßnahmen sind in einer Betriebsanweisung festzulegen. Maßnahmen nach Schutzstufen Schutzstufe 1 Schutzstufe 2 Schutzstufe 3 Handwaschplatz mit fließendem warmem und kaltem Wasser, Spendern für Hautreinigungsmittel und Einmalhandtüchern mit berührungslosen Armaturen Hygienische Händedesinfektion Geeignete Hautschutz- und -pflegemittel Schriftlich festgelegter Hygiene- und Hautschutzplan Kein Schmuck an den Händen und Unterarmen, gepflegte und gekürzte Fingernägel ohne Lack Getrennte Umkleidemöglichkeiten Arbeits- und Oberflächenreinigung, ggf. Desinfektion Zusätzlich zu den Maßnahmen der Stufe 1: Zwingend Oberflächendesinfektion Minimierung von Aerosolen Zugang zu Arbeitsbereichen, die insgesamt der Schutzstufe 2 zugeordnet sind, ist auf die berechtigten Personen zu beschränken Prävention von Nadelstichverletzungen Bereitstellung und Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung (Gesichtsschutz, Handschuhe, Mundschutz, Kittel etc.) Zusätzlich zu den Maßnahmen der Stufen 1 und 2: Übertragung von Tätigkeiten nur an fachkundiges Personal Beschränkung der Mitarbeiterzahl auf ein Mindestmaß Räumliche Abtrennung des Tätigkeitsbereichs Persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz etc.) Schutzstufe 4 Sonder-Isolierstationen Bild: IWW Prävention von Nadelstichverletzungen Infektionsgefahr für alle Mitarbeiter minimieren TOP-Regel beachten! 14 Eine besondere Bedeutung für die Zahnarztpraxis hat Kapitel 4 der TRBA 250. Hier geht es um die Prävention von Nadelstichverletzungen. Beschrieben sind hier alle Forderungen, die das Ziel haben, die Infektionsgefahr für alle Mitarbeiter in der Praxis zu minimieren. Es gilt die TOP-Regel: T Technische Maßnahmen, zum Beispiel Bereitstellung sicherer I nstrumente O Organisatorische Maßnahmen, zum Beispiel geregelte Arbeitsabläufe P Personenbezogene Maßnahmen, zum Beispiel Schutzausrüstung tragen Daneben bestehen die folgenden Anforderungen: PRAXISTEAM

5 Fachlich geeignetes Personal in ausreichender Anzahl: Damit soll sichergestellt werden, dass Verletzungen nicht durch Hektik aufgrund eines personellen Engpasses zustande kommen. Erfassung von Nadelstichverletzungen und Folgemaßnahmen festlegen: Nadelstichverletzungen sind lückenlos zu erfassen. Damit soll eine A nalyse ermöglicht werden, um Unfallursachen zu erkennen und Präventivmaßnahmen einleiten zu können. Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) stellt auf seiner Homepage die TRBA 250 zum Download zur Verfügung. Sie ist auf unter Themen von A-Z/Modellprogramm zur Bekämpfung arbeitsbedingter Erkrankungen/Prävention von Schnitt- und Nadelstichverletzungen abrufbar. Darin findet sich im Anhang unter Nr. 6 ein Beispiel für einen Erfassungs- und Analysebogen Nadelstichverletzung. IHR PLUS IM NETZ Analysebogen Spitze und scharfe medizinische Instrumente sollen ersetzt werden: Wo es möglich ist, sollen spitze und scharfe Instrumente gegen sichere Arbeitsmittel ersetzt werden, zum Beispiel stumpfe Kanülen zur Wurzelkanalspülung in der Endodontie statt spitze Kanülen oder der Einsatz einer Gingivastanze in der Implantation anstelle des Skalpells. Kein Recapping: Gebrauchte Kanülen dürfen nicht in die Schutzkappe zurückgesteckt werden. Wird zum Beispiel eine Injektionsnadel mehrfach verwendet, muss ein Verfahren zum Reponieren der Nadel in die Kanülenabdeckung angewandt werden, das mit einer Hand durchgeführt werden kann. Denkbar wäre hier ein Kanülenständer. Das anzuwendende Verfahren ist in einer Arbeitsanweisung nach 14 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 BioStoffV schriftlich festzulegen. An diese Arbeitsanweisung haben sich alle Beschäftigten zwingend zu halten. Gebrauchte Kanülen nicht in die Schutzkappe zurückstecken Entsorgung der gebrauchten Nadeln, Skalpellklingen etc.: Entsorgung unmittelbar nach Gebrauch in stich- und bruchsichere Behältnisse Behältnisse müssen eindeutig als Abfallbehälter zu identifizieren sein, zum Beispiel durch Farbe und/oder Beschriftung Behältnisse müssen fest verschließbar sein und sich in unmittelbarer Nähe der zu entsorgenden Materialien befinden Maximale Füllmenge einhalten, Kein Umfüllen, Sortieren oder Vorreinigen Sofortmaßnahmen bei Verletzungen Die Sofortmaßnahmen haben das Ziel, die Menge des Materials zu verringern, das in den Organismus eingedrungen ist. Daher gilt: Bei Stichverletzungen oder Schnittverletzungen ausgiebig waschen bzw. spülen und desinfizieren Unverzüglich zum Arzt, um zu entscheiden, ob eine Postexpositionsprophylaxe notwendig ist oder nicht Unfallbogen ausfüllen: Was ist passiert? Wann und wo ist es passiert? Ist der Patient bekannt, von dem das Blut oder das Sekret stammt? Sind Sie gegen Hepatitis B geimpft? Nicht warten, bis der Dienst beendet ist! 15

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