Elektrofahrzeuge in ausgewählten verkehrsrechtlichen Bestimmungen. Tagung der LVW Worms. E w ald Ternig, D ozent V R /V L H dp R L P
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- Hajo Meyer
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1 Elektrofahrzeuge in ausgewählten verkehrsrechtlichen Bestimmungen Tagung der LVW Worms E w ald Ternig, D ozent V R /V L H dp R L P Folie 1
2 KENNZEICHNUNG ELEKTRISCH BETRIEBENER FAHRZEUGE Folie 2von
3 FAHRZEUGZULASSUNGSVERORDNUNG FZV ELEKTROMOBILITÄTSGESETZ EMOG Folie 3
4 FZV - EMOG 9 a FZV Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des 3 Absatz 2 in Verbindung mit 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt Regelung bis Folie 4von
5 2, 3 EMOG 2 Nr. 1: ein elektrisch betriebenes Fahrzeug = ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug Folie 5von
6 Reines Batterie Elektrofahrzeug = ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, a)dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und b)dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind Folie 6von
7 ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug 2 Nr. 3 EMOG ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von a)energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und b)energiespeicher, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt Folie 7von
8 3 ABS. 2 EMOG Diese Fahrzeuge nach Nr. 3 fallen nur unter den 9a FZV, wenn sie Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges., wenn sich ergibt, dass das Fahrzeug 1.eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder 2.dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. 5 Abs. 3: Abweichend von 3 Absatz 2 Nummer 2 beträgt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 die erforderliche Reichweite mindestens 30 Kilometer. Folie 8von
9 4 EMOG Bevorrechtigungen nach 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind. In Deutschland zugelassen Im Ausland zugelassen Folie 9von
10 45 Abs. 1 g StVO Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an. 3 Abs. 1 EMOG Wer ein Fzg im Sinne des 2 führt kann Bervorrechtigungen zur Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Folie 10von
11 46 Abs. 1 a StVO Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten. Folie 11von
12 StVO 41, Z. 245 Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 41, Z. 286 und Z Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. Folie 12von
13 StVO, Anlage 2 Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen. Folie 13von
14 StVO, Anlage 3 a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein. b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Folie 14von
15 StVO Anlage 3, 4.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein. b)durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. c)durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Folie 15von
16 ANLAGE 3 Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen. Folie 16von
17 ANLAGE 3 3.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein. b)durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. c)durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Folie 17von
18 2 Abs. 4 StVO / 39 Abs. 7 Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen. E-Bikes = Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet. Nicht zu verwechseln mit 1 Abs. 3 StVG Folie 18von
19 ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN STVG, FZV Folie 19
20 Zulassung von Kraftfahrzeugen 1 StVG Kraftfahrzeuge und Ihre Anhänger Öffentliche Straßen In Betrieb nehmen Zulassungsbehörde zugelassen sein Kraftfahrzeug ( 1/II StVG; 2 Nr. 1 FZV): Landfahrzeug nicht an Gleise gebunden (nicht dauerhaft FZV) mit Motorkraft angetrieben (Motorart unbedeutend) Folie 20von
21 Pedelec (3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kw ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und 1.beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, 2.wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden. Folie 21von
22 Zulassungspflicht 1, 3 FZV 1: FZV gilt für KFZ bbh mehr als 6 km/h 3 Absatz 1 Fzge nur in Betrieb, wenn zugelassen Antrag, wenn Fzg einem genehmigten Typ entspricht oder Einzelgenehmigung + Versicherungsnachweis von Vw-Behörde zugelassen mit Zuteilung Kennzeichen + ABSTEMPELUNG Ausfertigung Zulassungsbescheinigung 48 FZV: Owi für Führer und Halter (Abs. 4) Folie 22von
23 Kraftrad, 2 Nr. 9 FZV Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Folie 23von
24 BRAMMO - EMPULSE 177 km/h Echte Beschleunigungspower durch den 40 kw E-Motor, 90 Newtonmeter Drehmoment direkt aus dem Stand - und das auf lange Distanz. Die Reichweite draußen auf der Landstraße, das bekräftigt Eder, "liegt bei normaler Fahrweise sicher weit über hundert Kilometern". Der Brammo-Prospekt verspricht 130 Kilometer, in der Stadt soll die Empulse R mit ihren Lithium-Ionen-Akkus über 200 Kilometer weit kommen. Bei unserer Testfahrt auf der Autobahn und Landstraße geht die Empulse wirklich gut ab und knallt in rund viereinhalb Sekunden von null auf 100 km/h. Folie 24von
25 Ausnahmen vom Zulassungsverfahren 3/II FZV; Auszug Leichtkrafträder ( = 2 Nr. 10 FZV) Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kw und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3, aber nicht mehr als 125 cm 3 Folie 25von
26 ZERO DS, 11 kw Die teuerste Maschine Zero DS ist als Supermoto ausgelegt und verfügt über eine fahraktive Sitzposition, die das spielerische, agile Fahrverhalten unterstützt. Antrieb, Bremsen und Handling passen hervorragend zusammen. Die Höchstgeschwindigkeit von ca. 120 km/h erlaubt auch auf Landes- und Bundesstraßen flüssiges Fahren inklusive souveränes Überholen. In Anbetracht des ausgeprägten Spaßfaktors, den das die Zero DS auszeichnet, erscheint eine sportlich gefahrene Reichweite von ca. 65 km als noch akzeptabel. 9 kw Folie 26von
27 Ausnahmen vom Zulassungsverfahren 3/II FZV; Auszug zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder ( 2 Nr. 11 FZV) zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften: a) zweirädrige Kleinkrafträder: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm 3 beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kw beträgt; b) dreirädrige Kleinkrafträder: mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm 3 beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kw beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kw beträgt; Folie 27von
28 Ausnahmen vom Zulassungsverfahren 3/II FZV; Auszug Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ( 2 Nr. 12 FZV) 1. vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/ h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm 3 beträgt oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kw beträgt oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kw beträgt Folie 28von
29 Ausnahmen vom Zulassungsverfahren 3/II FZV; Auszug maschinell angetriebene Krankenfahrstühle ( 2 Nr. 13 FZV) einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm Folie 29von
30 Mobilitätshilfe i. S. v. 1 MobHV Zweispurig mit parallel angeordneten Rädern mit integrierter elektronischer Balance-, Antriebs-, Lenkund Verzögerungstechnik Gesamtbreite <= 0,7 m Plattform als Standfläche für den Fahrer Lenkerähnliche Haltestange Anforderungen Richtlinie 72/245/EWG v Richtlinie 2006/96/EG, v Anzeige für Energievorrat Folie 30von
31 Zulassungsfreie Fzge 4 Abs. 1 FZV Typ- oder Einzelgenehmigung 4 Abs. 2 FZV eigenes amtliches Kennzeichen z. B. Leichtkrafträder 4 Abs. 3 FZV Versicherungskennzeichen Kleinkrafträder Vierrädrige Leichtkfz Motorisierte Krankenfahrstühle Elektronische Mobilitätshilfe (MobHV) Folie 31von
32 FAHRERLAUBNISRECHT Folie 32
33 1 FeV Grundregel der Zulassung Öffentlicher Verkehr Teilnahme durch jeden es sei denn für einzelne Verkehrsarten besondere Erlaubnis Folie 33von
34 Fahrerlaubnis und Führerschein 2 StVG Öffentliche Straße Kraftfahrzeug Führen Fahrerlaubnis Bestimmte Klassen Nachweis durch Führerschein (amtl. Bescheinigung) Folie 34von
35 Erlaubnis- und Ausweispflicht; 4 FeV FE-Pflicht für Kfz-Führung im öffentl. Verkehrsraum Ausnahmen Mofas seit auch KKR (25 km/h) Mobilitätshilfen i. S. v. 1 MobilitätshilfenVO motorisierte Krankenfahrstühle Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (6 km/h) Zugmaschinen, für lof-zwecke bestimmt (6 km/h) Stapler und andere Flurförderzeuge (6 km/h) einachsige ZM oder AM von Fußgängern an Holmen geführt Mitführ- und Aushändigungspflicht für Führerschein; 4 II FeV Folie 35von
36 Mofa, 4/I/Nr. 1 FeV Fahrrad mit Hilfsmotor, auch ohne Tretkurbeln einspurig und einsitzig, seit gestrichen einsitzig: Sitz bis 450 mm Nicht entfernte Fußrasten, kein Mofa mehr 1. AG Eisenhüttenstadt, BA 41, S. 182 auf ebener Fahrbahn bauartbedingt <= 25 km/h Leichtmofa, <= 20 km/h, Motorabschaltung bei 24 km/h; lediglich kein Helm, 21 a Abs. 2 StVO Elektrofahrrad, EU-Richtlinie 2002/24 168/ Abs. 3 StVG, 63 a StVZO Folie 36von
37 ZWEI ODER DREIRÄDRIGE KKR FE-FREI, SEIT Zweirädriges KKR der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P (= dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Personen) und L2e-U(=dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Gütern) wenn, ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist. Diese Klassenbezeichnungen sind der EG-Richtlinie 168/2013 entnommen, die für zwei- und mehrrädrige Kfz gilt. Folie 37von
38 PRÜFBESCHEINIGUNG MOFA UND GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKTE KRAFTFAHRZEUGE 5, 76 FEV ausreichende Kenntnisse Verkehrsvorschriften Gefahren des Straßenverkehrs vertraut Verhaltensweisen zur Abwehr der Gefahren bekannt Nicht erforderlich bei FE-Besitz Nicht erforderlich, wenn vor geboren Beachte auch 3 MobHV Folie 38von
39 Mobilitätshilfe i. S. v. 1 MobHV Zweispurig mit parallel angeordneten Rädern mit integrierter elektronischer Balance-, Antriebs-, Lenkund Verzögerungstechnik Gesamtbreite <= 0,7 m Plattform als Standfläche für den Fahrer Lenkerähnliche Haltestange Anforderungen Richtlinie 72/245/EWG v Richtlinie 2006/96/EG, v Anzeige für Energievorrat Mindestens Mofa-Prüfbescheinigung, 3 MobHV Folie 39von
40 Motorisierter Krankenfahrstuhl KFS einsitzig, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge können jedoch auch von Nichtbehinderten benutzt werden (BVerwG, , NZV 02, S. 246) Elektroantrieb Leergewicht <= 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, zgm <= 500 kg, bbh <= 15 km/h, Breite über alles maximal 110 cm Heckmarkierungstafel Beachte hierbei Mindestalter, 10 KFS <= 10 km/h ohne Mindestalter bei Behinderten Folie 40von
41 6 FeV Fahrerlaubnisklassen in denen KW-Zahl genannt ist Folie 41
42 Neue Kl. A ab Krafträder auch mit Beiwagen 1. Hubraum> 50 ccm oder??? 2. >45 km/h Dreirädrige Kfz Leistung > 15 kw Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern Hubraum > 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder > 45 km/h Höchstgeschwindigkeit und Leistung >15 kw Folie 42von
43 Neue Kl. A 1 ab Krafträder auch mit Beiwagen 1. Hubraum <= 125 ccm 2. Motorleistung <= 11 kw 3. Verhältnis Leistung / Gewicht nicht über 0,1 kw/kg km/h-regelung weggefallen Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern Hubraum > 50 ccm bei Verbrennungsmotoren > 45 km/h Höchstgeschwindigkeit Leistung <= 15 kw Folie 43von
44 KL. A 2 AB / Krafträder auch mit Beiwagen 1. Motorleistung <= 35 kw 2. Verhältnis Leistung / Gewicht nicht über 0,2 kw/kg die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kw Motorleistung abgeleitet sind. Folie 44von
45 Klasse AM ab zweirädrige Kleinkrafträder und FmH(mit Fahrradgebrauchsmerkmalen) 1. <= 50 ccm bei Verbrennungsmotor 2. bzw. bei elekt. Antrieb nicht mehr als 4 kw Nenndauerleistung 3. bbh <= 45 km/h FmH( Kraftrad mit Fahrradgebrauchsmerkmalen) 1. <= 50 ccm bei Verbrennungsmotor 2. bzw. bei elekt. Antrieb nicht mehr als 4 kw Nenndauerleistung 3. bbh <= 45 km/h Folie 45von
46 Klasse AM ab Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge 1. bbh <= 45 km/h maximale Nenndauerleistung <= 4 kw im Falle von Elektromotoren; 4. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge zusätzlich 5. Leermasse <= 350 kg, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. 6. Auch beachten: 76 Nr. 8 a FeV Folie 46von
47 KL. AM seit leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom , S. 52), dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom , S. 52), leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom , S. 52). Folie 47von
48 ANDERE FAHRERLAUBNISKLASSEN Bei den anderen Fahrerlaubnisklassen werden keine Besonderheiten bei elektrobetriebenen Fahrzeugen gemacht. Hier kommt es grundsätzlich auf die zulässigen Gesamtmassen und die Anzahl der zu befördernden Personen an, teilweise (Kl. L und T) ist auch die Geschwindigkeit von Bedeutung. Folie 48von
49 E-Bike-Tuning: Einige E-Biker sind die neuen Manta-Fahrer Etwa getunte E-Bikes sollen auf Deutschlands Fahrradwegen umherdüsen oft schneller als erlaubt. Das Frisieren des Motors könnte der Branche langfristig schaden. Folie 49von
50 Folie 50von
51 PFLICHTVERSICHERUNG UND KRAFTFAHRZEUGSTEUER Folie 51
52 1 PFLICHTVERSICHERUNGSGESETZ Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ( 1des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Folie 52von
53 2 AUSNAHME - AUSZUG (1) 1 gilt nicht für 6. Halter von a) Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt Folie 53von
54 6 Strafbestimmung (1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. (3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört. Folie 54von
55 KRAFTFAHRZEUGSTEUERGESETZ 1 grundsätzliche Steuerpflicht für Kfz und Kfz-Anhänger 3 Ausnahmen U. a. Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht nach 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind; Folie 55von
56 3 d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge (1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des 9 Absatz 2. Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt. (2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 oder nach 18 Absatz 4b wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstzündungsmotoren angetrieben wurden. Folie 56von
57 ELEKTROFAHRZEUGE - 9 ABS. 2 (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge). Folie 57von
58 18 Abs. 4b KfzStG Für Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar. Folie 58von
59 LADESÄULEVERORDNUNG Folie 59
60 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile sowie weitere Aspekte des Betriebes von Ladepunkten wie Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung entsprechend der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe Folie 60von
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