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3 Teilnehmerunterlagen von Dipl.-Ing. Manfred Lippe (ML) zum Download als pdf-datei Teilnehmerunterlagen von Dipl.-Ing. Peter Vogelsang (PV) zum Download als pdf-datei > Teilnehmerunterlagen > Benutzername: celsionsym2013 > Passwort: 3471 Übersicht zu den Vorträgen: ML MBO Baurechtliche Schutzziele PV CE-Kennzeichnung, CE-Konformitätserklärungen, ZiE PV M-LüAR Grundlagen und Ausführungsdetails PV M-LüAR Lüftungszentralen ML MLAR Technikzentralen / Elektr. Betriebsräume ML MLAR Grundlagen PV Entrauchung Grundlagen und Ausführungsdetails ML MLAR Rettungswege allg. + notw. Flure (MLAR, Abschnitt 3) ML MLAR Rettungswege notw. Treppenräume + Sicherheitstreppenräume ML MLAR Klassifizierte Abschottungen (MLAR, Abschnitt 4.1) ML MLAR Erleichterungen für F 30 Wände ( MLAR, Abschnitt 4.2) ML MLAR Erleichterungen für F 30-Wände + Decken (MLAR, Abschnitt 4.3) ML MLAR Elektrischer Funktionserhalt (MLAR, Abschnitt 5) Zusatzinformationen: PV PV Schematische Darstellung am Beispiel Bauproduktenverordnung - Inhaltsangabe Die Präsentation erfolgt an beispielhaften Grundrissen und Schnitten im Dialog zwischen Dipl.-Ing. Manfred Lippe und Dipl.-Ing. Peter Vogelsang. Die o.g. Charts werden bei Bedarf zur Unterstützung der Präsentation herangezogen. Die vollständigen Charts dienen im Wesentlichen als Nachschlagwerk.

4 Deckblatt Vorträge Dipl.-Ing. Peter Vogelsang Dipl.-Ing. Peter Vogelsang staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung von: - Lüftungsanlagen, - Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, - CO-Meß- und Warnanlagen Download der Teilnehmerunterlagen für Teilnehmer der Veranstaltung: > Teilnehmerunterlagen Benutzername: celsionsym2013 Passwort: 3471 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 1 von 3

5 y Peter Vogelsang Das Symposium 2013 Baulicher Brandschutz auf Grundlage der aktuellen Richtlinien Ingenieurbüro Peter Vogelsang Fon: Am Clarenhof 15 Fax: Köln Mail: t-online.de 1 y Peter Vogelsang Das Symposium 2013 Baurechtlicher Brandschutz auf Grundlage der aktuellen Richtlinien Inhalt - Baurechtliche Anforderungen (Schutzziele, ETB, Sonderbauvorschriften, CE, ZiE) - Anforderungen und Erleichterungen der M-LüAR, MLAR und ELtBauVO am Beispiel (allgemeine Anforderungen, Technikzentralen, Flur, Treppenraum, Abstandsregeln) - Entrauchung, Kaltentrauchung - Anforderungen einer gesicherte Stromversorgung Der Vortrag wird gemeinsam gehalten von Herrn Dipl.-Ing. Manfred Lippe, Krefeld, und Herrn Dipl.-Ing. Peter Vogelsang, Köln 2 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 2 von 3

6 y Peter Vogelsang Nützliche Links im Internet Teilnehmerunterlagen zum download für 6 Monate unter -> Teilnehmerunterlagen -> Benutzername: celsionsym2013 (Bitte nur kleine Buchstaben) -> Paßwort: (Bauregellisten, Teil 1, 2 und 3 der Liste der Technischen Baubestimmungen, Marktüberwachung, Zulassungsbereiche inkl.. Gültigkeit, Liste hen, Aktuelles) -> Mustervorschriften, Mustererlasse (Muster-Bauordnung, Muster-Sonderbauvorschriften, Muster-Richtlinien Technik) (Liste der harmonisierten Normen hen, Koexistenzperiode, notifizierte Stellen) Vorschriften Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Abfallrecht, Betriebssicherheit, Druckbehälter, ex-schutz, Umweltrecht etc. 3 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 3 von 3

7 Beschreibung und Anwendung der baurechtlichen Schutzziele Dipl.-Ing. Manfred Lippe ö.b.u.v. Sachverständiger - der HWK Düsseldorf für das Installateur-, Heizungs-, Lüftungsbauerhandwerk, - der HWK Düsseldorf für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierhandwerk (Brandabschottungen und Schallschutz) - der IHK Mittlerer Niederrhein für den baulichen und anlagentechnischen Brandschutz» Empfehlungen zur praxisgerechten Umsetzung - Schwerpunkt gebäudetechnischer Brandschutz - Download der Teilnehmerunterlagen für Teilnehmer der Veranstaltung: > Teilnehmerunterlagen Benutzername: celsionsym2013 Passwort: 3471 Dipl.-Ing. Manfred Lippe 1 von 17

8 Beschreibung und Anwendung der baurechtlichen Schutzziele» Empfehlungen zur praxisgerechten Umsetzung - Schwerpunkt gebäudetechnischer Brandschutz - UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Stand der baurechtlichen Einführung MBO Musterbauordnung MBO 2002 F 30 Länder nicht F 30 Länder Laufende Aktualisierung > Verordnungen Richtlinien und Regelwerke MBO Einführung Dipl.-Ing. Manfred Lippe 2 von 17

9 Aufgaben des Brandschutzes UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Aufgaben des Brandschutzes Entstehung von Gefahren durch Brände vorbeugen Brandausbreitung vermeiden Brände frühzeitig erkennen Ausbreitung von Rauch und Giftstoffen vermeiden Menschenleben und Sicherheit der Einsatzkräfte schützen Maßnahmen zur effizienten Brandbekämpfung Umweltgefahren reduzieren Reduzieren der Schadenshöhen 2011_MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Struktur des Baurechts (öffentliches Recht) UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Struktur des Baurechts (öffentliches Recht) Grundgesetz Ordnungsrecht Bauordnungen als Ländergesetze ARGEBAU =Arbeitsgemeinschaft der Bauministerien erstellt die "Muster" als Grundlage für die baurechtliche Einführung in den Bundesländern Eingeführte Technische Baubestimmungen z.b. Leitungsanlagen RL Lüftungsanlagen RL Systemböden RL ELTBauVO z.b. Verkaufsstätten VO Garagen VO Versammlungsstätten VO Beherbergungsstätten VO Hochhaus RL DIN Industriebau RL Sonderbauverordnungen Durchführungsverordnungen Verwaltungsvorschriften 2011_MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 3 von 17

10 Struktur der Regelwerke im Bauwesen (a.r.d.t.) UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Struktur der Regelwerke im Bauwesen (privatrechtliche Regelwerke = a.r.d.t.) DIN-Normen DIN EN-Normen VDE-Regelwerke (Verband Deutsche Elektrotechniker) VdS-Regelwerke (Verband der Sachversicherer) DVGW-Regelwerke (Deutscher Verband der Gasund Wasserwirtschaft) VDI-Regelwerke (Verein Deutsche Ingenieure) 2011_MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Schutzziele der MBO 2002 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Schutzziele der Musterbauordnung Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. anzuordnen -Tätigkeit der Architekten und Planer zu errichten - Tätigkeit der Bauhandwerker zu ändern - Tätigkeit aller, z. B. Bauen im Bestand instand zu halten - Aufgabe des Gebäudebetreibers 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 4 von 17

11 Schutzziele der MBO 2002 UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Schutzziele der Musterbauordnung Allgemeine Anforderungen (3) 1Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. 2Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. 3Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; 17 Abs. 3 und 21 bleiben unberührt. 2011_MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Schutzziele der MBO 2002 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Schutzziele der Musterbauordnung Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Brandausbreitung - Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 5 von 17

12 Schutzziele der MBO 2002, 17 Bauprodukte UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Schutzziele der Musterbauordnung Bauprodukte (3) 1Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen 1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ( 18), 2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ( 19) oder 3. eine Zustimmung im Einzelfall ( 20) haben. 2011_MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Schutzziele der MBO 2002, 21 Bauarten UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Schutzziele der Musterbauordnung Bauarten (1) 1Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie 1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ( 18) oder 2. eine Zustimmung im Einzelfall ( 20) erteilt worden ist. 2011_MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 6 von 17

13 Schutzziele der MBO 2002, 22 Übereinstimmungsn. UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Schutzziele der Musterbauordnung Übereinstimmungsnachweis (1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach 17 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. (2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch 1 1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers ( 23) oder 2. Übereinstimmungszertifikat ( 24). 2011_MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Schutzziele der MBO 2002, 40 Leitungsanlagen... UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Schutzziele der Musterbauordnung Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle (1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken 1.) in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2.) innerhalb von Wohnungen, 3.) innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen Feuerwiderstandsfähigkeit gegen den Durchtritt von Feuer und Rauch = F30, F60, F90, F _MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 7 von 17

14 Aufgaben des Brandschutzes UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Aufgaben des Brandschutzes Vorbeugender und abwehrender Brandschutz Baulicher Brandschutz Anlagentechnischer Brandschutz Organisatorischer Brandschutz Abwehrender Brandschutz Brandverhütung durch Anlagen zur/zum... Brandschutzordnung Berufsfeuerwehren bauliche Maßnahmen Brandvermeidung Flucht- und Rettungs- Werksfeuerwehren Brandabschnitts- Branderkennung wegpläne Freiwillige Feuerwehren bildung durch bauliche Alarmierung und Brandschutzbeauftragte Maßnahmen und Evakuierung Rauchverbote Abschottungen Rauchschutz Brandschutzerziehung Herstellung von Löschen Flucht- und Rettungs- Unterstützung der wegen Feuerwehr Herstellung Flächen für Feuerwehr 2011_MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Sonderkonzepte UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Schematische Darstellung notwendiger Anlagen zum gebäudetechnischen Brandschutz Ganzheitliches Brandschutzkonzept Sonderkonzepte Baulicher Brandschutz Baulicher und anlagentechnischer Brandschutz Lüftungsanlagen Organisatorischer Brandschutz Abschottungen Elektrische Betriebsräume Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Löschwasserrückhaltung Systemböden Brandmelde- und Alarmierungsanlagen Nichtselbständige Löschanlagen Löschwasserversorgung Sicherheitsbeleuchtung/Sicherheitsstromversorgung Selbständige Löschanlagen 2011_MBO2002_004b ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 8 von 17

15 Sonderbauverordnungen / -richtlinien UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Sonderbauverordnungen / -richtlinien Beherbergungsstättenverordnung Versammlungsstättenverordnung Verkaufsstättenverordnung Garagenverordnung Hochhausrichtlinie Industriebaurichtlinie Schulbaurichtlinie Krankenhausrichtlinie Nicht in allen Bundesländern sind alle Sonderbautenverordnungen/-richtlinien baurechtlich eingeführt. Die Maßnahmen und Anforderungen werden grundsätzlich im projektspezifischen Brandschutzkonzept als Bestandteil der Baugenehmigung festgeschrieben. Die LAR/RbALei/LÜAR/SysBÖR gilt übergreifend auch für alle Sonderbauten. In wenigen Fällen gibt es zusätzlich Anforderungen durch die Sonderbauverordnungen/-richtlinien. 2011_MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Ansprechpartner und Vorschriftenquellen UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Ansprechpartner und Vorschriftenquellen Baurechtliche Regelwerke > Muster der ARGEBAU > Homepages Bauministerien der Länder Links siehe > Links > Ministerien > Stand der baurechtlichen Einführungen > News > gewünschter Bereich > Diverse Fachbroschüren > Fachbroschüren oder Fachartikel > Deutsches Institut für Bautechnik _MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 9 von 17

16 Baustoffe / Bauteile / Feuerwiderstandsklassen UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Baustoffe / Bauteile / Feuerwiderstandsklassen Bauprodukte Baustoffe Baustoffe werden dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut, z.b. Zement, Sand, Glas, elektrische Kabel und Leitungen Sie werden nach der Brennbarkeit unterteilt Bauteile Bauteile sind aus Baustoffen hergestellte Komponenten baulicher Anlagen, z.b. Wände, Decken, Türen, Fertigbauteile Sie werden nach der Feuerwiderstandsdauer unterteilt 2011_MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Baustoffe / Bauteile / Feuerwiderstandsklassen UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Baustoffe / Bauteile / Feuerwiderstandsklassen Baustoffklasse Zusätzliche Kriterien Nachweis durch Baustoffbeispiel A1 nichtbrennbar A2 nichtbrennbar ohne brennbare Bestandteile Mit brennbaren Bestandteilen Baustoffe nach Norm Nicht genormte Baustoffe Es sind brennbare Bestandteile vorhanden DIN 4102 Teil 4 Prüfzeugnis Prüfbescheid mit Prüfzeichen DIN 4102 Teil 4 Prüfbescheid mit Prüfzeichen Beton, Ziegelstein Kalzium-Silikat-Platte Mineralfaser mit geringer Kunstharzbildung Gipskartonbauplatten Gipsfaserplatten, Mineralfaser mit geringer Kunstharzbildung Einteilung der Baustoffe in Baustoffklassen 2011_MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 10 von 17

17 Baustoffe / Bauteile / Feuerwiderstandsklassen UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Baustoffe / Bauteile / Feuerwiderstandsklassen Baustoffklasse B1 schwerentflammbar B2 normalentflammbar B3 leichtentflammbar Zusätzliche Kriterien Nachweis durch Baustoffbeispiel Hergestellt nach DIN 4102 Teil 4 Holzwolle-Leichtbaubestimmten Normen Platten, Hart-PVC Sonstige Prüfbescheid mit Prüfzeichen PS-Schaum mit Brandschutzausrüstung Hergestellt nach bestimmten Normen DIN 4102 Teil 4 Holz, Dachpappen Sonstige Prüfzeugnis PU-Schaum Leichtentflammbare Baustoffe dürfen gemäß 26 MBO nicht verbaut werden. Dies gilt nicht, wenn nach dem Einbau im Verbund mit anderen Baustoffen nicht mehr leichtentflammbar sind. Einteilung der Baustoffe in Baustoffklassen 2011_MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Baustoffe / Bauteile / Feuerwiderstandsklassen UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Baustoffe / Bauteile / Feuerwiderstandsklassen Was sind Feuerwiderstandsklassen? Das Brandverhalten von Bauteilen wird nach DIN [3] geprüft und u.a. durch die Feuerwiderstandsdauer beschrieben Die Prüfungen finden unter den Bedingungen eines Vollbrandes statt. Dabei wird der zeitliche Brandverlauf nach der international genormten Einheits-Temperatur-Zeit-Kurve ETK gesteuert. 2011_MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 11 von 17

18 Bausregelliste A Teil 1 UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Bauregelliste A Teil _MBO2002_048b ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Bausregelliste A Teil 1 UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Bauregelliste A Teil _MBO2002_048c ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 12 von 17

19 Bausregelliste A Teil 1 UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Bauregelliste A Teil _MBO2002_048d ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Zeitl. Temperaturverlauf eines Brandes (nach Becker) UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Entstehung und Verlauf von Bränden Regelungsumfang nach Bauordnungen Verhalten brennbarer Baustoffe B3 (Verbot) B2 B1 leicht- normal- schwer- entflammbare Baustoffe Verhalten nichtbrennbarer Baustoffe Brandverhalten der Bauteile (Feuerwiderstandsdauer) Brandverhalten der Konstruktion Temperatur Feuerübersprung Schema Brandverlauf Brandbeginn voll entwickelter Brand Brandentstehungsphase Abkühlungsphase Zeit Risiken Entzündlichkeit Entflammbarkeit Flammenausbreitung Wärmeentwicklung Substanzerhaltung der Konstruktion Verhinderung der Branddurchdringung Zeitlicher Temperaturverlauf eines Brandes (nach Becker) t 2011_MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 13 von 17

20 Folgen von mangelhaften Installationen UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Folgen von mangelhaften Installationen Statistik der Versicherungswirtschaft Alle 3 Minuten ein Brand in Deutschland Jährlicher Schaden ca. 2,6 Mrd. Euro Zerstörung von wichtigen Kulturgütern ca. 650 Brandtote p.a. davon ca. 150 in Sonderbauten Einfluss der und ca. 500 im Wohnungsbereich Brandfrüherkennung? > 95 % aller Brandtoten kommen durch Rauchvergiftung um 2011_MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Einheits-Temperatur-Zeit-Kurve ETK UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Grundlage von Brandprüfungen [K] 1000 υ υ min. Zeit t [min.] 2011_MBO2002_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 14 von 17

21 UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Prüfung einer Kabelabschottung nach DIN Kabelabschottung S 30/ 60/ 90/120 (El 30/ 60/ 90/ 120 europäisch) 0 F 90 F 90 Prüfraum: - Kabelabschottung mit max. 60 % Kabelbelegung - Klassifizierung S 30/ 60/ 90/ 120 (El 30/ 60/ 90/ 120) - keine Flammen - keine Temperatur > 180 K - kaum Rauchentwicklung Brandraum: - Kabelverlegung im Brandraum z.b. auf einer Kabeltrasse 2013_MBO_ UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Prüfung einer Rohrabschottung nach DIN F 90 brandschutztechn. wirksame Dämmung Brandraum: - Verlegung von nichtbrennbaren Rohren im Brandraum (Rohr im Brandraum geschlossen und im Prüfraum offen - c/u) F 90 Prüfraum: - Rohre nichtbrennbar (Guss, Edelstahl, Stahl, Kupfer) - Klassifizierung R 30/ R 60/ R 90 (El 30-/ 60-/ 90-c/u) für offene und geschlossene nichtbrennbare Rohrsysteme - keine Flammen - kein Entzündung eines Wattebausches - keine Temperatur > 180 K - kaum Rauchentwicklung 2013_MBO_ Dipl.-Ing. Manfred Lippe 15 von 17

22 UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Prüfung einer Rohrabschottung nach DIN F 90 Brandschutzmanschette Brandraum: - Verlegung von brennbaren Rohren im Brandraum (Rohr im Brandraum und im Prüfraum offen - u/u) F 90 Prüfraum: - Rohre brennbar (B1-/ B2- Abflussrohre - Klassifizierung R 30/ R 60/ R 90 (El 30-/ 60-/ 90- u/u) für offene brennbare Rohrsysteme mit Brandschutzmanschetten (Wände beidseitig, Decken von unten) - keine Flammen - keine Temperatur > 180 K - kaum Rauchentwicklung 2013_MBO_ UMSETZUNG DER MBO 2002 IN DER PRAXIS Prüfung einer Rohrabschottung nach DIN F 90 brandschutztechn. wirksame Dämmung F 90 Prüfraum: - Rohre brennbar (B1- / B2- Versorgungsrohre) - Klassifizierung R 30/ R 60/ R 90 (El 30-/ 60-/ 90-u/c) für geschlossene brennbare Rohrsysteme mit Brandschutzdämmung - keine Flammen - keine Temperatur > 180 K - kaum Rauchentwicklung Brandraum: - Verlegung von brennbaren Rohren im Brandraum (Rohr im Brandraum offen und im Prüfraum geschlossen - u/c) 2013_MBO_ Dipl.-Ing. Manfred Lippe 16 von 17

23 Brandabschnittsbildung / Rettungswege UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Das Brandschutzkonzept Brandabschnittsbildung / Festlegung von Rettungswegen (s. Brandschutzkonzept) Brandabschnitt 40 x 40 m F 90-A F 90-A F 90-A F 90-A Notwendiger Treppenraum A A F 90 B Notwendiger Treppenraum F 30 T 30-RS RS Notweniger Flur T 30-RS F 30 A A F 90 B B Brandbekämpfungsabschnitt bzw. max. Fluchtweglänge 30 m Nutzungsbereich = Brandbekämpfungsabschnitt oder mehrere Nutzungsbereiche pro Brandbekämpfungsabschnitt 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 17 von 17

24 Vortrag Dipl.-Ing. Peter Vogelsang Baurecht Dipl.-Ing. Peter Vogelsang staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung von: - Lüftungsanlagen, - Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, - CO-Meß- und Warnanlagen Inhalt: CE-Kennzeichnung, CE-Konformitätserklärungen, ZiE Download der Teilnehmerunterlagen für Teilnehmer der Veranstaltung: > Teilnehmerunterlagen Benutzername: celsionsym2013 Passwort: 3471 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 1 von 15

25 y Peter Vogelsang MBO 29 Trennwände (2) Trennwände sind erforderlich 1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren, 2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, 3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss. (5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. 1 y Peter Vogelsang MBO 41 Lüftungsanlagen (2) 1 Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. 2 Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen, 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen. 2 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 2 von 15

26 y Peter Vogelsang MBO 22 Übereinstimmungsnachweis MBO 22 (1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach 17 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. Bei BSK: Übereinstimmungserklärung des Herstellers (MBO 23) oder (bis 12) Übereinstimmungszertifikat (MBO 24) => Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) auf dem Bauprodukt Bei L90: Übereinstimmungserklärung als Bestätigung durch den Errichter (s. a. abp) = Bestätigung der Übereinstimmung mit dem abp Bei Überströmklappen: Kennzeichnungspflicht gemäß Zulassung vor Ort durch den Errichter sowie Übereinstimmungserklärung durch den Errichter 3 y Peter Vogelsang MBO 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall (1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall 1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und (2) nicht geregelte Bauprodukte verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des 3 Abs. 2 nachgewiesen ist Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 3 von 15

27 y Peter Vogelsang MBO 17 Bauprodukte MBO 17 regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten, u. a. - nach Bauregellisten, ggfls. mit Anforderungen abp oder abz - nach Bauproduktenrichtlinie (Bauproduktenverordnung) Bauproduktenverordnung und Bauproduktengesetz beinhalten, dass bei Produkte, für die harmonisierte europäische Normen vorliegen, danach gekennzeichnet werden müssen. Bsp. Brandschutzklappen: hen (Produktnorm) i. V. mit EN (Prüfnorm) und EN (Klassifizierung); Entwurf EN (Erweiterter Anwendungsbereich) Abweichungen von den CE-Konformitätszertifikaten und deren Umgang damit wird im Bauproduktengesetz beschrieben. => Keine ZiE sondern erweitertet Anwendungsbereich und Beurteilung durch notifizierte Stelle. 5 y Peter Vogelsang Zustimmung im Einzelfall Festgestellte Mängel: keine, 2 x ZiE 6 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 4 von 15

28 y Peter Vogelsang CE CE Kennzeichnung was heißt das eigentlich? Certified Error Chinese Export Confusion Everywhere Communauté Européennes (Europäische Gemeinschaft) CE = Reisepass des Produktes => freier Warenverkehr aber keine Garantie für Brauchbar-/Verwendbarkeit 7 y Peter Vogelsang Binnenmarkt in Europa 1951: F, I, D, B, NL, L unterzeichnen einen Vertrag, mit dem ihre Kohle- und Stahlindustrie so eng verknüpft werden soll, dass die Länder nie wieder Krieg gegeneinander führen können. 1957: Die sechs Länger F, D, B, I, L, NL unterzeichnen die Römischen Verträge (Europ. Wirtschaftsgemeinschaft EWG, später Europ. Union) gemeinsamer Markt 1968: Im Warenhandel innerhalb der EWG werden Zollkontingente und Abgaben für importierte Waren abgeschafft. Verwaltungsverfahren nicht => Hersteller können daher nicht europaweit vermarkten Anfang 1980er Jahre: Entwicklung zum Binnenmarkt kommt zum Erliegen. Keine Einstimmigkeit zur Änderung der Märkte. 8 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 5 von 15

29 y Peter Vogelsang Binnenmarkt in Europa 1895: Europäische Kommission veröffentlicht einen Plan zur Schaffung eines Binnenmarktes ohne Grenzen bis : Die EU beschließt die Einheitliche Europäische Akte dadurch nur noch Mehrheitsvotum : Die EU beschließt fast 280 einzelne Rechtsvorschriften, mit deren Hilfe die bis dato abgeschotteten nationalen Märkte schlagartig geöffnet werden um den Binnenmarkt zu vollenden. In vielen Bereichen werden 12 einzelne einzelstaatliche Vorschriften (damals 12 Mitgliedsländer) durch eine einheitliche Regelung ersetzt 1993 und danach: Binnenmarkt verwirklicht Reduktion der Handelshemmnisse, langfristige Strategie zur besseren Funktion des Binnenmarktes 9 y Peter Vogelsang Binnenmarkt in Europa Vier Grundfreiheiten: - Freier Warenverkehr - Personenfreizügigkeit - Dienstleistungsfreiheit - Freier Kapital- und Zahlungsverkehr Änderungen im Unternehmensumfeld: - Gesellschaftsrecht (Europ. Aktien- und Privatgesellschaft) - Rechnungslegung und Jahresabschluss - Öffentliche Aufträge (Vergaberecht) - Bekämpfung von Monopolstellungen (Energie, Telekom, Eisenbahn, Glücksspiel) - Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Geschäftsregistern, Schutz geistigen Eigentums, Urheberrechte - Bekämpfung von Zahlungverzug im Zahlungsverkehr 10 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 6 von 15

30 y Peter Vogelsang Binnenmarkt in Europa Änderungen Baubranche: - Geräte- und Produktsicherheit - Technik und Normung - Entsende-, Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsrichtlinie - KMU; Kleine und mittlere Unternehmen (Förderprogramm) - REACH; Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe Ursprüngliche Ziele: Friede, Freiheit, Sicherheit, Demokratie => Stabilität, Wertegemeinschaft Auszüge aus einem Vortrag von Prof. Dr. Hans-Peter Mayer, MdEP, Symposium zur EU Bauproduktenverordnung y Peter Vogelsang Binnenmarkt in Europa Alte Bauproduktenrichtlinie sollte in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden - In D durch Bauproduktengesetz - Schweden, England und Portugal gingen von optionalen Bestimmungen aus. Ab Bauproduktenverordnung (gesamte EU) Aus 24 Artikel Bauproduktenrichtlinie wurden 68 Artikel Bauproduktenverordnung Bauproduktenverordnung beginnt auf Seite 6 von 39, vorher allgemeine Erläuterungen und Gründe 12 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 7 von 15

31 y Peter Vogelsang BauPVO - Gliederung Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Kapitel 2 Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung Kapitel 3 Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure Kapitel 4 Harmonisierte technische Spezifikationen Kapitel 5 Technische Bewertungsstellen Kapitel 6 Vereinfachte Verfahren Kapitel 7 Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen Kapitel 8 Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren Kapitel 9 Schlussbestimmungen 13 y Peter Vogelsang BauPVO - Gliederung Anhang I Basisanforderungen an Bauwerke Anhang II Verfahren zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments und zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung Anhang III Leistungserklärung Anhang IV Produktbereiche und Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen Anhang V Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit 14 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 8 von 15

32 y Peter Vogelsang BauPVO Kap. I Art. 1 Artikel 1 - Gegenstand Diese Verordnung legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung für diese Produkte fest. => Nicht geregelt: Verwendung der Bauprodukte 15 y Peter Vogelsang BauPVO - Stellen Notifizierende Stellen (In D wird das das DIBT sein) Notifizierte Stellen Akkreditierte Prüfstellen (DAkkS) Stellen zur Überwachung der WPK (Werkseigenen Produktionskontrolle) Marktüberwachung Technische Bewertungsstellen (ETB) Notifizierte Produktzertifizierungsstelle 16 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 9 von 15

33 y Peter Vogelsang BauPVO - Grundanforderungen Die 7 Grundanforderungen der Bauproduktenverordnung : - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit - Brandschutz - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung - Schallschutz - Energieeinsparung und Wärmeschutz - Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Zu finden im Anhang I 17 y Peter Vogelsang BauPVO Pflichten der Hersteller - CE-Kennzeichnung nach erfolgter Leistungserklärung durch Hersteller - Grundlage der Leistungserklärung ist - technische Dokumentation, die der Hersteller erstellen muss - Prüfung oder Berechnung - Hersteller trägt die volle Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung - Sicherstellung, dass das auch dauerhaft der Fall ist - Typ-, Chargen- oder Seriennummer muss vorhanden sein (Rückverfolgbarkeit) - Gebrauchsanleitung, Sicherheitsinformationen - Korrekturmaßnahmen bei festgestellter Nichtkonformität - Reparatur - Rücknahme - Rückrufaktion - Bei Gefährdung unverzügliche Benachrichtigung der Behörden 18 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 10 von 15

34 y Peter Vogelsang BauPVO Weitere definierte Regelungen zu Akteuren - Pflichten der Importeure - Bevollmächtigte - Pflichten der Händler - Importeure oder Händler können unter Umständen als Hersteller gelten 19 y Peter Vogelsang BRL B1 20 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 11 von 15

35 y Peter Vogelsang BRL B1 Bsp.: EI 120 (v edw - h odw, i<->o) S C MA multi HOT 400/30 21 y Peter Vogelsang BRL B1 22 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 12 von 15

36 y Peter Vogelsang BRL B1 23 y Peter Vogelsang Teil II LTB 24 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 13 von 15

37 y Peter Vogelsang Teil II LTB 25 y Peter Vogelsang Teil II LTB 26 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 14 von 15

38 y Peter Vogelsang Teil II LTB 27 y Peter Vogelsang Teil II LTB 28 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 15 von 15

39 M-LüAR - Grundlagen und Ausführungsdetails Dipl.-Ing. Peter Vogelsang staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung von: - Lüftungsanlagen, - Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, - CO-Meß- und Warnanlagen Download der Teilnehmerunterlagen für Teilnehmer der Veranstaltung: > Teilnehmerunterlagen Benutzername: celsionsym2013 Passwort: 3471 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 1 von 25

40 !"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang Arbeitskreis Haustechnische Anlagen der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Stand: Januar 1984 Stand: September 2005 Quelle: Mustervorschriften / Mustererlasse Bauaufsicht / Bautechnik Kap. Musterrichtlinien 1!"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang Planungsbeispiel, brandschutztechnisches Schema PM R4 Flur R3 R2 Fenster F 30 / F 90 - Wand Zuluft / Abluft L 90 - Leitung M EK Brandschutzklappe mit Motor Entrauchungsklappe R1 RLT Rauchschutzklappe RM Elastischer Stutzen 2 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 2 von 25

41 !"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang ausgebildet werden. durchdrungen werden, entsprechen muss (in feuerhemmenden Bauteilen Klappen der oder entsprechen muss. 3!"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang Planungsbeispiel, brandschutztechnisches Schema PM R4 Flur R3 R2 Fenster F 30 / F 90 - Wand Zuluft / Abluft L 90 - Leitung M EK Brandschutzklappe mit Motor Entrauchungsklappe R1 RLT Rauchschutzklappe RM Elastischer Stutzen 4 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 3 von 25

42 y Peter Vogelsang Planung <-> Ausführung Festgestellte Mängel: Brandschutzklappe kann bei geschlossener Revisionsklappe nicht auslösen, Handauslösehebel schlägt gegen Rahmen des Revisionsdeckels 5 y Peter Vogelsang Leichte Trennwand, Anordnung der Wandprofile zum Einbau einer BSK Quelle: TROX GmbH 6 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 4 von 25

43 y Peter Vogelsang Leichte Trennwand, Anordnung der Wandprofile zum Einbau einer BSK Festgestellte Mängel: keine 7 y Peter Vogelsang Einbausatz für leichte Trennwände BSK mit Einbausatz 8 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 5 von 25

44 y Peter Vogelsang Einbaufehler Festgestellte Mängel: Wandaufbau im Bereich der Brandschutzklappe entspricht nicht der Zulassung; Metallständer- und Aussteifungsprofile zu weit entfernt, Metallständer- und Aussteifungsprofile sind nicht zulassungsgerecht verbunden 9 y Peter Vogelsang Einbaufehler Festgestellte Mängel: Mauerrahmen ist nicht innerhalb der Wand Wandaufbau entspricht nicht der Zulassung 10 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 6 von 25

45 y Peter Vogelsang Prüfkriterien Brandversuch nach EN :1999 (BSK) Δp Kaltseite Δp Kaltseite Brandschutzklappe, größte Ausführung Δp Ofen Δp Ofen Auslösemechanismus Anschlussleitung Brandraum 11 y Peter Vogelsang Prüfkriterien Brandversuch nach EN :2011 (EK) 12 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 7 von 25

46 !"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang Planungsbeispiel, brandschutztechnisches Schema PM R4 R3 R2 Fenster F 30 / F 90 - Wand Zuluft / Abluft L 90 - Leitung M EK Brandschutzklappe mit Motor Entrauchungsklappe R1 RLT Rauchschutzklappe RM Elastischer Stutzen 13!"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang Auszug aus den Zulassungen Z Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 8 von 25

47 !"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang Auszug aus den Zulassungen Z !"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang Planungsbeispiel, brandschutztechnisches Schema PM R4 Flur R3 R2 Fenster F 30 / F 90 - Wand Zuluft / Abluft L 90 - Leitung M EK Brandschutzklappe mit Motor Entrauchungsklappe R1 RLT Rauchschutzklappe RM Elastischer Stutzen 16 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 9 von 25

48 y Peter Vogelsang Planung <-> Ausführung Festgestellte Mängel: L 90 Dämmung ist nicht ausführbar L 90 Dämmung fehlt 17 y Peter Vogelsang Planung <-> Ausführung Festgestellte Mängel: die L 90 - Dämmung ist nicht bis zum Boden / über den Anschlussrahmen geführt 18 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 10 von 25

49 y Peter Vogelsang M-LüAR 2005, Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen Außenluft- und Fortluftöffnungen (Mündungen) von Lüftungsleitungen, aus denen Brandgase ins Freie gelangen können, müssen so angeordnet oder ausgebildet sein, dass durch sie Feuer oder Rauch nicht übertragen werden können. Dies gilt durch Einhaltung einer der folgenden Anforderungen als erfüllt: 1. Außenluftansaugöffnungen müssen von Fortluftöffnungen min. 2,5 m entfernt sein. Mündungen müssen von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren Baustoffen und entsprechenden Verkleidungen min. 2,5 m entfernt sein. Die Mündungen von Lüftungsleitungen über Dach müssen Bauteile aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von diesen - waagerecht gemessen - 1,5 m entfernt sein (Ausnahme: Bekiesung oder Betonplattenabdeckung). oder 2. Die Mündungen von Lüftungsleitungen sind durch Brandschutzklappen gesichert. 19 y Peter Vogelsang M-LüAR 2005, Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen Quelle: Kommentar zur M-LüAR 20 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 11 von 25

50 !"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang Planungsbeispiel, brandschutztechnisches Schema PM R4 Flur R3 R2 Fenster F 30 / F 90 - Wand Zuluft / Abluft L 90 - Leitung M EK Brandschutzklappe mit Motor Entrauchungsklappe R1 RLT Rauchschutzklappe RM Elastischer Stutzen 21!"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang durch Rauchschutzklappen zu verhindern. Auf die Anordnung der Klappen kann verzichtet werden, wenn das Ansaugen von Rauch Hinweis: VdS-Anerkennung ersetzt nicht die DIBt-Zulassung 22 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 12 von 25

51 !"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang Rundschau Bonn, !"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang Planungsbeispiel, brandschutztechnisches Schema PM R4 Flur R3 R2 Fenster M F 30 / F 90 - Wand Zuluft / Abluft L 90 - Leitung M RM M EK Brandschutzklappe mit Motor Entrauchungsklappe R1 RLT Rauchschutzklappe RM Elastischer Stutzen 24 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 13 von 25

52 y Peter Vogelsang M-LüAR 2005, Umluftanlagen Bei Lüftungsanlagen mit Umluft muss die Zuluft gegen Eintritt von Rauch aus der Abluft durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch Rauchschutzklappen geschützt sein. Die Rauchauslöseeinrichtungen hierzu können in der Umluftleitung oder in der Abluftleitung angeordnet sein. Sie können jedoch auch in der Zuluftleitung nach Zusammenführung von Außenluft und Umluft angeordnet sein, wenn hierdurch gleichzeitig die Außenluftansaugung gegen Raucheintritt gesichert werden soll. Die Anordnung der Rauchauslöseeinrichtungen darf deren Wirksamkeit durch Verdünnungseffekte nicht beeinträchtigen. Bei Ansprechen der Rauchauslöseeinrichtungen müssen die Ventilatoren abgeschaltet werden, soweit der Weiterbetrieb nicht der Rauchausbreitung entgegenwirkt. 25 y Peter Vogelsang M-LüAR 2005, Umluftanlagen F U A Z Rauchauslöseeinrichtung Brandschutzklappe mit thermisch-elektrischer Auslöseeinrichtung (z. B. Federrücklaufmotor) 26 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 14 von 25

53 !"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang Planungsbeispiel, brandschutztechnisches Schema PM R4 Flur R3 R2 Fenster F 30 / F 90 - Wand Zuluft / Abluft L 90 - Leitung M M M RM M RM M EK Brandschutzklappe mit Motor Entrauchungsklappe R1 RM RLT Rauchschutzklappe RM Elastischer Stutzen 27!"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang > 5 m ist el. Stutzen erforderlich Bei zweiseitig fester Einspannung: a) Abstand zwischen zwei Einspannquellen < 5 m, b) (z. B. Steckstutzen oder Flexrohre), c) Winkel und Verziehungen in den Luftleitungen oder d) Kompensatoren (z. B. el. Stutzen) 28 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 15 von 25

54 y Peter Vogelsang M-LüAR 2005, Begrenzung von Kräften Zusammenfassung Begrenzung der Krafteinleitung durch Lüftungsleitungen in Bauteile des Gebäudes im Brandfall durch Winkel und Verziehungen (siehe auch Abschnitt ) a a a Kantenlänge des Lüftungskanals oder Durchmesser der Lüftungsleitung Es gilt die entfernteste Verbindungsstelle Bogen-Kanal/Leitung. Beispielhafte Darstellung von Winkel und Verziehungen, die in den Lüftungsleitungen auftretende Längenänderungen durch Kanalverformungen z. B. durch Ausknickungen aufnehmen. 29 y Peter Vogelsang Einbau entfernt von massiven Wänden Festgestellte Mängel: Brandschutzklappe falsch montiert, Klappenblatt befindet sich außerhalb der Brandschutzisolierung Deckenanschluß fehlerhaft Brandschutzklappenblatt ist zerstört 30 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 16 von 25

55 !"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang Brandschutzklappe falsch montiert, Klappenblatt befindet Brandschutzisolierung fehlerhaft Brandschutzklappen- 31!"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang Planungsbeispiel, brandschutztechnisches Schema PM R4 Flur R3 R2 Fenster F 30 / F 90 - Wand Zuluft / Abluft L 90 - Leitung M M M RM M RM M EK Brandschutzklappe mit Motor Entrauchungsklappe R1 RM RLT Rauchschutzklappe RM Elastischer Stutzen 32 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 17 von 25

56 M-LüAR 2005, Durchführung durch feuerwiderstandsfähige, raumabschließende Bauteile y Peter Vogelsang Soweit Lüftungsleitungen ohne Brandschutzklappen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, hindurchgeführt werden dürfen, sind die verbleibenden Öffnungsquerschnitte mit geeigneten nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen dicht und in der Dicke dieser Bauteile zu verschließen. Ohne weiteren Nachweis gelten Stopfungen aus Mineralfasern mit einem Schmelzpunkt >1000 C bis zu einer Spaltbreite des verbleibenden Öffnungsquerschnittes von höchstens 50 mm als geeignet. Durch weitere Installationen darf die Stopfung nicht gemindert werden y Peter Vogelsang M-LüAR 2005 Bild 1.1: Schottlösung Bild 3.1: notwendiger Flur unbelüftet F 30 In notwendigen Fluren mit feuerhemmenden Wänden genügen anstelle von feuerhemmenden Lüftungsleitungen Lüftungsleitungen aus Stahlblech, ohne Öffnungen, mit Abhängern aus Stahl 34 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 18 von 25

57 !"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang Planungsbeispiel, brandschutztechnisches Schema PM R4 Flur R3 R2 Fenster F 30 / F 90 - Wand Zuluft / Abluft L 90 - Leitung M M M RM M RM M EK Brandschutzklappe mit Motor Entrauchungsklappe R1 RM RLT Rauchschutzklappe RM Elastischer Stutzen 35!"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang 36 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 19 von 25

58 y Peter Vogelsang M-LüAR 2005, Leitungsabschnitte, die feuerwiderstandsfähig sein müssen Festgestellte Mängel: Abhängung an F 0 - Bauteil Aufständerung aus Einzelplatten Aufständerung auf F 0 - Bauteil 37 y Peter Vogelsang M-LüAR 2005, Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken Werden Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken, für die als selbstständiges Bauteil eine Feuerwiderstandsfähigkeit gefordert wird, verlegt, so sind diese Lüftungsleitungen so zu befestigen, dass sie auch im Brandfall nicht herabfallen können (siehe DIN : , Abschnitt ). 38 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 20 von 25

59 !"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang Planungsbeispiel, brandschutztechnisches Schema PM R4 Flur R3 R2 Fenster F 30 / F 90 - Wand M M M RM Zuluft / Abluft L 90 - Leitung M RM M Brandschutzklappe mit Motor RM EK Entrauchungsklappe R1 RLT Rauchschutzklappe RM Elastischer Stutzen 39!"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang 9 N/mm 2 bei F30 6 N/mm 2 bei F90 Stahl St 37-2 = 370 N/mm = Zugfestigkeit St 235JR = 235 N/mm = Streckgrenze 2 = Gewindestange 3 = Traverse 40 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 21 von 25

60 y Peter Vogelsang 41 y Peter Vogelsang Abhängung, Dimensionierung Festgestellte Mängel: Dübel der Abhängung ist nicht vollständig in der Decke (hier brandschutztechnisch zugelassener Dübel) Abstand zur Fehlbohrung zu gering Achsabstand zu gering 42 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 22 von 25

61 y Peter Vogelsang Abhängung, Dimensionierung Festgestellte Mängel: Dübel der Abhängung ist nicht vollständig in der Decke (hier brandschutztechnisch zugelassener Dübel) 43 y Peter Vogelsang Abhängung, Dimensionierung Festgestellte Mängel: Abhängungen > 1,5 m sind nicht bekleidet 44 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 23 von 25

62 M-LüAR 2005, 8 Abluftleitungen von gewerblichen oder vergleichbaren Küchen, ausgen. Kaltküchen y Peter Vogelsang Abluftleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Abluftleitungen müssen vom Austritt aus der Küche an mindestens die Feuerwiderstandsklasse L 90 aufweisen oder durch Absperrvorrichtungen mit Verwendbarkeitsnachweis für Küchenabluft gesichert werden. Küchenabluftleitungen dürfen nicht mit anderen Abluftleitungen verbunden sein. Abluftventilatoren müssen leicht zugänglich, leicht zu kontrollieren und leicht zu reinigen sein, die Antriebsmotoren müssen sich außerhalb des Abluftstromes befinden. Die Abluftleitungen müssen an jeder Richtungsänderung, vor und hinter den Absperrvorrichtungen und in ausreichender Anzahl in gerade geführten Leitungsabschnitten Reinigungsöffnungen haben. 45 VDI 2052, April 2006 Raumlufttechnische Anlagen für Küchen Kap Luftleitungen y Peter Vogelsang Horizontale Abluft- und Fortluftleitungen sind so kurz wie möglich zu halten und mit Gefälle zu verlegen. An den tiefsten Stellen sind geeignete Aerosolat- Sammelgefäße vorzusehen, die leicht kontrolliert und gereinigt werden können Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 24 von 25

63 !"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang PM R4 Flur R3 R2 Fenster F 30 / F 90 - Wand Zuluft / Abluft L 90 - Leitung M M M RM M RM M EK Brandschutzklappe mit Motor Entrauchungsklappe R1 RM RLT Rauchschutzklappe RM Elastischer Stutzen 47 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 25 von 25

64 M-LüAR - Lüftungszentralen Dipl.-Ing. Peter Vogelsang staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung von: - Lüftungsanlagen, - Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, - CO-Meß- und Warnanlagen Download der Teilnehmerunterlagen für Teilnehmer der Veranstaltung: > Teilnehmerunterlagen Benutzername: celsionsym2013 Passwort: 3471 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 1 von 7

65 y Peter Vogelsang M-LüAR Lüftungszentralen für Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen Grundlegende Anforderung Innerhalb von Gebäuden müssen Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen in besonderen Räumen (Lüftungszentralen) aufgestellt werden, wenn an die Ventilatoren oder Luftaufbereitungseinrichtungen in Strömungsrichtung anschließende Leitungen - in mehrere Geschosse (nicht in Gebäuden der Gebäudeklasse 3) oder - Brandabschnitte führen. Diese Räume können selbst luftdurchströmt sein (Kammerbauweise). Die Lüftungszentralen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. 1 y Peter Vogelsang M-LüAR Bauteile, Fußböden und Öffnungen der Lüftungszentralen Tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile zu anderen Räumen i. d. R. F 90 Andere Wände und Decken und Fußböden nichtbrennbare Baustoffe Türen min. T 30, zu Treppenräumen T 30 RS Türen zu Aufenthaltsräumen sind nicht zulässig Ausgänge von Lüftungszentralen Von jeder Stelle der Lüftungszentrale muss in höchstens 35 m Entfernung ein Ausgang zu einem Flur in der Bauart notwendiger Flure, zu Treppenräumen in der Bauart notwendiger Treppenräume oder unmittelbar ins Freie erreichbar sein. 2 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 2 von 7

66 y Peter Vogelsang M-LüAR 2005, Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen 3 y Peter Vogelsang M-LüAR 2005, Bauteile, Fußböden und Öffnungen Stahlblech der Lüftungszentralen L 90 BSK + RM 4 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 3 von 7

67 y Peter Vogelsang M-LüAR 2005 Schottlösung (Bild 1.1): Durchführung vertikaler Lüftungsleitungen durch Decken F30-F90, gilt auch für horizontal Durchdringung durch Trennwände, Treppenund Flurwände 5 y Peter Vogelsang M-LüAR 2005 Folgende Anordnungen sind zulässig: 1) feuerwiderstandsfähiger Schacht aus Wänden der Feuerwiderstandsklasse F30/F60/F90 aus nichtbrennbaren Baustoffen z. B. nach DIN 4102 Teil 4 oder 2) feuerwiderstandsfähiger Schacht gemäß L-Klassifikation oder 3) selbständige feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitung der Klassifikation L30/L60/L90 (Schacht = luftführende Hauptleitung) 6 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 4 von 7

68 y Peter Vogelsang M-LüAR 2005 Schachtlösung: zu 1) Der Schacht aus F-Bauteilen bildet brandschutztechnisch einen eigenen Abschnitt im Gebäude, in dem auch andere Installationen zulässig sind. Diese Installationen dürfen auch aus brennbaren Baustoffen bestehen oder brennbare Medien führen, wenn alle Ein- und Ausführungen von Lüftungsleitungen (also auch die zur Lüftungszentrale) durch Brandschutzklappen K30/K60/K90 geschützt sind (siehe auch Abschnitt 5.1.4). Schacht-Zugangstüren müssen die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit (z. B. T30/T60/T90) wie die Schachtwände erfüllen und zu notwendigen Rettungswegen zudem rauchdicht sein. zu 2) zu 3)... 7 y Peter Vogelsang Planung <-> Ausführung Festgestellte Mängel: Brennbare Gewerke im luftführenden Schacht BSK defekt 8 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 5 von 7

69 y Peter Vogelsang Planung <-> Ausführung Festgestellte Mängel: Muffenverbindung an den Plattenstößen fehlt in der Brandgasleitung sind vor und hinter dem Ventilator Schalldämpfer eingebaut Brandgasventilator ist nicht isoliert Reparaturschalter ist im Brandfall thermisch belastet 9 y Peter Vogelsang 10 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 6 von 7

70 y Peter Vogelsang Planung <-> Ausführung Festgestellte Mängel: L 90 Dämmung ist nicht ausführbar (Abstand ist zu gering) 11 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 7 von 7

71 Elektrische Betriebsräume Dipl.-Ing. Manfred Lippe ö.b.u.v. Sachverständiger - der HWK Düsseldorf für das Installateur-, Heizungs-, Lüftungsbauerhandwerk, - der HWK Düsseldorf für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierhandwerk (Brandabschottungen und Schallschutz) - der IHK Mittlerer Niederrhein für den baulichen und anlagentechnischen Brandschutz Baurechtliche Anforderungen gemäß Muster - EltBauVO 01/2009 Download der Teilnehmerunterlagen für Teilnehmer der Veranstaltung: > Teilnehmerunterlagen Benutzername: celsionsym2013 Passwort: 3471 Dipl.-Ing. Manfred Lippe 1 von 9

72 Elektrische Betriebsräume Baurechtliche Anforderungen gemäß Muster - EltBauVO 01/2009 MEltBauVO 2009 MUSTER - ELTBAUVO Stand der baurechtlichen Einführung M-EltBauVO 01/2009 M-EltBauVO 2009 alte Fassung aus den 70er Jahren (teilweise angepasst) keine EltBauVO (es gelten die a.r.d.t.) Laufende Aktualisierung > Verordnungen Richtlinien und Regelwerke MEltBauVO_Einfuehrung ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 2 von 9

73 MEltBauVO 2009 MUSTER - ELTBAUVO Stand der baurechtlichen Einführung MEltBauVO_Einfuehrung_Tabelle ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Geltungsbereich MUSTER - ELTBAUVO (STAND 2009) 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von 1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kv, 2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und 3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden. Hinweis: Verordnung - keine Richtlinie 2011_MEltBauVO_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 3 von 9

74 Begriffsbestimmung MUSTER - ELTBAUVO (STAND 2009) 2 Begriffsbestimmung Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des 1 dienen. 2011_MEltBauVO_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Allgemeine Anforderungen MUSTER - ELTBAUVO (STAND 2009) 3 Allgemeine Anforderungen 1 Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach 1 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. 2 Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in 1 Nr. 1 genannten elektrischen Anlagen in 1. freistehenden Gebäuden und 2. in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn diese nur die in 1 Nr. 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten. 2011_MEltBauVO_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 4 von 9

75 Anforderungen an elektrische Betriebsräume MUSTER - ELTBAUVO (STAND 2009) Zu 4 Anforderungen an elektrische Betriebsräume Notwendiger Treppenraum F 90 Elektrischer Betriebsraum max. 35 m RS-Tür Notwendiger Flur T 30-RS T 30-RS F 90 max. 35 m Elektrischer Betriebsraum F 90 F 90 -Wände und Decken des elektrischen Betriebsraumes feuerbeständig - kein unmittelbarer Zugang zu notwendigen Treppenräumen - Lichte Höhe der elektrischen Betriebsräume mindestens 2 m - Maximaler Rettungsweg innerhalb der elektrischen Betriebsräume 35 m - Ständig wirksame Be- und Entlüftung zur Abführung der Verlustwärme von elektrischen Einbauten und Gasen bei Batterien - Keine Einrichtungen und Leitungen die nicht zum Betrieb der elektrischen Anlagen erforderlich sind zulässig Achtun g: Anforderungen der MLAR Abschnitt 4 zusätzlich beachten! Hinweis: Je nach baurechtlicher Anforderung an die Gebäudeart, den Schutzzielanforderungen im Brandschutzkonzept und der Baugenehmigung kann die Feuerwiderstandsdauer der umgebenden Bauteile auch auf F 30 bzw. F 60 reduziert werden. 2011_MEltBauVO_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Zusätzliche Anforderungen MUSTER - ELTBAUVO (STAND 2009) Zu 5 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kv F 90 T 30 RS F 90 1 Elektrischer Betriebsraum Fußboden aus nichtbrennbaren Baustoffen (Ausnahme Fußbodenbeläge) F 90 Abschottungen gem. MLAR Wände und Decken des elektrischen Betriebsraumes für Anlagen über 1 kv feuerbeständig, Türen feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht Hochspannungswarnschilder erforderlich alle Kabel- und Leitungsdurchführungen sind nach MLAR abzuschotten 1 Zuluftleitung im Raum bis zur Innenwand und dann bis zum Fußboden geführt (schräg angeschnittener Auslass) Achtung: Bezüglich dem Sabotageschutz VDE 0101 beachten! Zuluft aus dem Freien mit Wetterschutzgitter Fenster mit Schutzgitter gesichert Abluft mit/ohneventilator ins Freie mit Wetterschutzgitter 2011_MEltBauVO_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 5 von 9

76 Zusätzliche Anforderungen MUSTER - ELTBAUVO (STAND 2009) Zu 5 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kv Rückschlagklappe BSK 2 RLT-Anlage Zuluft aus dem Freien mit Wetterschutzgitter Abluft mit/ohneventilator ins Freie mit Wetterschutzgitter L 90-Lüftungsleitung T 30 RS T 30 RS 1 elektrischer Betriebsraum 1 elektrischer Betriebsraum Zuluft aus dem Freien mit Wetterschutzgitter 1 2 Abluft mit/ohneventilator ins Freie mit Wetterschutzgitter Fenster mit Schutzgitter gesichert Zuluftleitung im Raum bis zur Innenwand und dann bis zum Fußboden geführt (schräg angeschnittener Auslass) alternativ Zuluft über RLT-Anlagen mit Brandschutzklappe und Rückschlagklappe/Kaltrauchsperre (Abweichung) Fenster mit Schutzgitter gesichert auf Überströmöffnung möglichst verzichten Abschottung gemäß MLAR Brandschutzklappe mit Rückschlagklappe/Kaltrauchsperre in Zuluft 2011_MEltBauVO_011a ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Zusätzliche Anforderungen MUSTER - ELTBAUVO (STAND 2009) Zu 5 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kv Lüftungsleitung Lüftungsleitung F 30 F 30 T 30 RS L 90-Lüftungsleitung ohne Auslässe T 30 RS Lüftungsleitung ohne Auslässe elektrischer Betriebsraum 1 1 elektrischer Betriebsraum Fußboden aus nichtbrennbaren Baustoffen, (Ausnahme Fußbodenbeläge) Zuluft aus dem Freien mit Wetterschutzgitter Abluft mit/ohneventilator ins Freie mit Wetterschutzgitter Fenster mit Schutzgitter gesichert Zuluft aus dem Freien mit Wetterschutzgitter Abluft mit/ohneventilator ins Freie mit Wetterschutzgitter Fenster mit Schutzgitter gesichert 1 Zuluftleitung im Raum bis zur Innenwand und dann bis zum Fußboden Fremde Leitungen die nicht zum Betrieb des elektrischen geführt (schräg angeschnittenen Auslass vorsehen) Betriebsraumes benötigt werden sind nicht zulässig L 90-Lüftungsleitung (Abweichung) Brandschutzklappe (BSK) K _MEltBauVO_011b ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 6 von 9

77 Zusätzliche Anforderungen MUSTER - ELTBAUVO (STAND 2009) Beispiel zum Aufbau von elektrischen Betriebsräumen für Trafoanlagen - Auffangbereich bei auslaufenden Isolier- und Kühlflüssigkeiten undurchlässige Auffangwanne Auffangbereich i.d.r. mit Kiesbefüllung Kiesbefüllung undurchlässige Auffangwanne bis max. 3 Transformatoren mit je 1000 l Isolierflüssigkeit Wände in der erforderlichen Höhe und der Fußboden undurchlässig ausgebildet an den Türen entsprechend hohe undurchlässige Schwellen anordnen 2011_MEltBauVO_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Zusätzliche Anforderungen MUSTER - ELTBAUVO (STAND 2009) Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren mit Mineralöl oder synthetischer Flüssigkeit mit einem Brennpunkt 300 C als Kühlmittel mit Nennspannungen über 1kV Schnitt A-A Zuluft aus dem Freien 1 Abluft ins Freie A 1 Transformator elektrischer Betriebsraum Fußboden aus nichtbrennbaren Baustoffen, (Ausnahme Fußbodenbeläge) A Zuluft aus dem Freien mit Wetterschutzgitter Abluft mit/ohneventilator ins Freie mit Wetterschutzgitter Fenster mit Schutzgitter gesichert 1 Zuluftleitung im Raum bis zur Innenwand und dann bis zum Fußboden geführt (schräg angeschnittenen Auslass vorsehen) 2011_MEltBauVO_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 7 von 9

78 Zusätzliche Anforderungen MUSTER - ELTBAUVO (STAND 2009) Beispiel zum Aufbau von elektrischen Betriebsräumen für Trafoanlagen Aufstellungsort für Öltransformatoren 4 m 2011_MEltBauVO_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Zusätzliche Anforderungen MUSTER - ELTBAUVO (STAND 2009) Beispiel zum Aufbau von elektrischen Betriebsräumen für Trafoanlagen - Auffangbereich bei auslaufenden Isolier- und Kühlflüssigkeiten Zuluft aus dem Freien mit Wetterschutzgitter Abluft mit/ohneventilator ins Freie mit Wetterschutzgitter L 90-Kanäle F 90 T 90 Notwendiger Flur 1 F 90 Notwendiger Treppenraum F 90 Abschottungen gem. MLAR - Feuerwiderstandsdauer der Wände, Decken und Türen wie der erforderliche Funktionserhalt der Sicherheitsstromquelle, Feuerwiderstandsdauer Zu- und Abluftleitungen wie der erforderliche Funktionserhalt der Sicherheitsstromquelle bzw. in der höchsten Feuerwiderstandsdauer der durchquerten Bauteile - frostfreier oder beheizbarer Raum - alle Kabel- und Leitungsdurchführungen sind nach MLAR abgeschottet 1 Zuluftleitung im Raum bis zur Innenwand und dann bis zum Fußboden geführt (schräg angeschnittener Auslass) Achtung: Anforderungen der MLAR Abschnitt 4 zusätzlich beachten! undurchlässige Auffangwanne - Fußboden und Wände in erforderlichen Höhe undurchlässig gegen wassergefährdende Stoffe ausbilden - Die Anforderungen an die Abgasanlage sind jetzt der Muster- Feuerungsverordnung zu entnehmen. Zusätzliche Anforderungen aus dem Wasserhaushaltsrecht beachten. 2011_MEltBauVO_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 8 von 9

79 Zusätzliche Anforderungen MUSTER - ELTBAUVO (STAND 2009) Durchströmung eines elektrischen Betriebsraumes gemäß 6 und 7 zur Wärme-, Abgas-, Elektrolyth und Knallgasabführung (Legende ZL/AL 1 bis 5 siehe Tabelle rechts) Zuluft (ZL 1 bis 5) ca. 30% Abluft (AL 1 bis 5) ca. 70% 2011_MEltBauVO_021a ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 9 von 9

80 Die Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR 2005 Dipl.-Ing. Manfred Lippe ö.b.u.v. Sachverständiger - der HWK Düsseldorf für das Installateur-, Heizungs-, Lüftungsbauerhandwerk, - der HWK Düsseldorf für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierhandwerk (Brandabschottungen und Schallschutz) - der IHK Mittlerer Niederrhein für den baulichen und anlagentechnischen Brandschutz» Empfehlungen zur praxisgerechten Umsetzung Download der Teilnehmerunterlagen für Teilnehmer der Veranstaltung: > Teilnehmerunterlagen Benutzername: celsionsym2013 Passwort: 3471 Dipl.-Ing. Manfred Lippe 1 von 7

81 Die Leitungsanlagen- Richtlinie - MLAR 2005» Empfehlungen zur praxisgerechten Umsetzung UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Stand der baurechtlichen Einführung Leitunsanlagen-Richtlinie LAR / RbALei (Basis MLAR 2005) LAR-NRW (Basis MLAR 2000) Laufende Aktualisierung > Verordnungen Richtlinien und Regelwerke MLAR Einführung Dipl.-Ing. Manfred Lippe 2 von 7

82 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Stand der baurechtlichen Einführung MLAR_Einfuehrung_Tabelle ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Fachliteratur UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Der neue Kommentar 2011, 4. komplett überarbeitete Auflage Auslieferung ab Mitte April 2011 Kommentar zur MLAR inkl. Systemböden-Richtlinie und EltBauVO Auch als USB-Stick lieferbar (nur mit Stick lauffähig) Stick mit Mehrwertfunktion Fachliteratur_MLAR_4Auflage ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 3 von 7

83 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS 1 Geltungsbereich 1Diese Richtlinie gilt für a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden, b) die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken), c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. 2Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. 3Für Lüftungsanlagen ist die Musterrichtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüAR) zu beachten. 4Die Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR) bleibt unberührt. 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS 2 Begriffe 2.1 Leitungsanlagen 1 sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen. 2Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen. 3Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen. 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 4 von 7

84 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS 3 Leitungsanlagen in Rettungswegen 3.1 Grundlegende Anforderungen Gemäß 40 Abs. 2 MBO sind Leitungsanlagen in a) notwendigen Treppenräumen gemäß 35 Abs. 1 MBO, b) Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 MBO und c) notwendigen Fluren gemäß 36 Abs. 1 MBO nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 2Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den Anforderungen der Abschnitte bis entsprechen. 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Abschnitt 4 der MLAR / LAR / RbALei Grundlegende Struktur Abschnitt 4.1 Abschnitt 4.2 Abschnitt 4.3 Abschottungen gemäß ABP / ABZ / ZIE Durchführungen nach den Erleichterungen der MLAR / LAR / RbALei durch F 30-Wände wie vor, jedoch für F 30- bis F 90-Wände/Decken Wichtiger Hinweis: Abschnitt 4.1 bis 4.3 sind je nach Anwendung brandschutztechnisch als gleichwertig einzustufen ABP = Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (Ausstellung durch MPA) ABZ = Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Ausstellung durch DIBt) ZIE = Zustimmung im Einzelfall bei wesentlichen Abweichungen vom ABP / ABZ durch die obersten Baubehörden 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 5 von 7

85 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Abschnitt 4.1 der MLAR / LAR / RbALei 7,0 m / < 22,0 m OKFFB oberster Aufenthaltsraum Die Leitungen müssen a) durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder Hinweis: R 30 - R 90 = Rohrabschottungen (Leitung) S 30 - S 90 = Elektroabschottungen (Leitung) K 30 - K 90 = Brandschutzklappen (Lüftungsabschottung) 2011_LAR_90_026 ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Abschnitt 4.1 der MLAR / LAR / RbALei 7,0 m / < 22,0 m OKFFB oberster Aufenthaltsraum I 90 / F Die Leitungen müssen b) innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt werden, die - einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen - mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2011_LAR_90_027 ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 6 von 7

86 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS 5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall 5.1 Grundlegende Anforderungen Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). 2Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben. Was sind Wechselwirkungen? 2011_LAR_90_037 ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Brandabschnittsbildung / Rettungswege UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Das Brandschutzkonzept Brandabschnittsbildung / Festlegung von Rettungswegen (s. Brandschutzkonzept) Brandabschnitt 40 x 40 m F 90-A F 90-A F 90-A F 90-A Notwendiger Treppenraum A A F 90 B Notwendiger Treppenraum F 30 T 30-RS RS Notweniger Flur T 30-RS F 30 A A F 90 B B Brandbekämpfungsabschnitt bzw. max. Fluchtweglänge 30 m Nutzungsbereich = Brandbekämpfungsabschnitt oder mehrere Nutzungsbereiche pro Brandbekämpfungsabschnitt 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 7 von 7

87 Entrauchung - Grundlagen und Ausführungsdetails Dipl.-Ing. Peter Vogelsang staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung von: - Lüftungsanlagen, - Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, - CO-Meß- und Warnanlagen Download der Teilnehmerunterlagen für Teilnehmer der Veranstaltung: > Teilnehmerunterlagen Benutzername: celsionsym2013 Passwort: 3471 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 1 von 9

88 y Peter Vogelsang Kaltrauch Google: Kaltrauch: 821 x gefunden am , x gefunden am , x gefunden am , x gefunden am , x gefunden am , x gefunden am , x gefunden am , x gefunden am Die Definition der Temperatur von Kaltrauch ist nur in der Fleisch- und Fischwirtschaft belegt: Kaltrauch: C, teilweise bis 28 C Warmrauch: ca. 30 C Heißrauch: C VDI 3819 Blatt 2, Brandschutz in der Gebäudetechnik, Januar Kapitel 2, Kaltrauch: Als Kaltrauch werden Rauchgase bezeichnet, die nur eine geringe Temperaturdifferenz zur Umgebungsluft aufweisen und ohne zusätzliche Luftströmung nicht abgeleitet werden können (Kaltrauch = Entrauchung von Kaltrauch). 1 y Peter Vogelsang Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Entrauchung MBO 2002 (Musterbauordnung -> Regelbauten) Anforderungen: Treppenräume mit Rauchableitungsöffnungen Entrauchung wird oftmals in Brandschutzkonzepten gefordert, i. d. R. - Entrauchung 300 C - Kaltentrauchung Hinweis: Kaltentrauchung ist bauordnungsrechtlich nicht definiert und formell mangelhaft. Grund: In der Bauregelliste wird kalt und warm / heiß nicht unterschieden, Definitionen lediglich in der DIN ; niedrigste Klassifizierung bis 200 C (F200). In Brandschutzkonzepten bedeutet Kaltentrauchung i. d. R. - Temperaturen bis 72 C oder - Temperaturen bis 130 / 200 / 300 C 2 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 2 von 9

89 y Peter Vogelsang Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Entrauchung Sonderbau-Verordnungen und -Richtlinien mit Anforderungen an die Entrauchung: - Muster-Hochhausrichtlinie MHHR 2008 Anforderungen: Fenster von Hand öffnen reicht aus Feuerwehraufzug und Treppenraum mit Druckbelüftungsanlage - Muster-Industriebaurichtlinie M IndBauRL 2000 Anforderungen: Entrauchung natürlich oder maschinell - Muster-Schulbau-Richtlinie MSchulbauR 2009 Anforderungen: Entrauchung von Hallen über Öffnungen - Muster-Verkaufsstättenverordnung MVkVO 1995 Anforderungen: ohne Sprinkler: Entrauchung natürlich oder maschinell mit Sprinkler: Weiterbetrieb der Lüftungsanlagen ( Kaltentrauchung) - Muster-Versammlungsstättenverordnung MVStättV 2005 Anforderungen: < 1000 m²: Entrauchung natürlich oder maschinell > 1000 m²: Entrauchung maschinell (30 Min. 300 C) 3 y Peter Vogelsang MLAR 2005, 5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall 5.3 Dauer des Funktionserhaltes: 90 Minuten: - Sprinkleranlagen - Maschinelle Rauchabzugsanlagen in Hochhäusern - Rauchschutz-Druckanlagen in Hochhäusern (bei Verlegung im Treppenraum genügt 30 Minuten) 30 Minuten: - Sicherheitsbeleuchtung - Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung (außer Leitungen sind im Fahrschacht verlegt) - Brandmeldeanlagen - Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte - Natürliche Rauchabzugsanlagen (außer bei Öffnung durch Rauchmelder) - Maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen 4 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 3 von 9

90 y ypeter Vogelsang _bautechnik/brandschutz/2006_07_19_brandschutzklappen.pdf (siehe auch 53. DIBt-Sitzung am 20. und 21 Sept. 2004) 5 y Peter Vogelsang Auszug aus der Bauregelliste A Teil 2 6 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 4 von 9

91 y Peter Vogelsang Auszug aus der Bauregelliste A Teil 3 7 y Peter Vogelsang Auszug aus der Bauregelliste B Teil 1 8 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 5 von 9

92 y Peter Vogelsang Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen 9 y Peter Vogelsang Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen 10 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 6 von 9

93 y Peter Vogelsang Auszug aus der VDI 3803 Blatt 1, Februar y Peter Vogelsang 12 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 7 von 9

94 !"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang RLT-Richtlinie 04 13!"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang M M M M EK EK EK -02 EK -02 EK -02 PM R4 Flur R3 R2 Fenster F 30 / F 90 - Wand Zuluft / Abluft L 90 - Leitung M M M RM M RM M EK Brandschutzklappe mit Motor Entrauchungsklappe R1 RM RLT Rauchschutzklappe RM Elastischer Stutzen 14 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 8 von 9

95 !"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang M M M M EK-01 M EK EK EK -02 EK -02 EK -02 EK EK EK-01 EK EK-01 R4 Flur R3 EK-01 R2 M PM R1 RLT 15!"#$"%$&'()'* Peter Vogelsang Zusammenfassung Kaltentrauchung ist bauordnungsrechtlich nicht definiert und formell mangelhaft. Luftmengen der RLT-Anlagen reichen i. d. R. zur Entrauchung nicht aus. bis 200 C (F200). Keine Entrauchungs-RLT-Anlagen mit abz. p = 50 Pa Pa Pa = 0,9995 p V = m R T 0,9995 = ^ 0,05 % = 0,5 16 Dipl.-Ing. Peter Vogelsang 9 von 9

96 Die Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR 2005 Dipl.-Ing. Manfred Lippe ö.b.u.v. Sachverständiger - der HWK Düsseldorf für das Installateur-, Heizungs-, Lüftungsbauerhandwerk, - der HWK Düsseldorf für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierhandwerk (Brandabschottungen und Schallschutz) - der IHK Mittlerer Niederrhein für den baulichen und anlagentechnischen Brandschutz» Empfehlungen zur praxisgerechten Umsetzung Download der Teilnehmerunterlagen für Teilnehmer der Veranstaltung: > Teilnehmerunterlagen Benutzername: celsionsym2013 Passwort: 3471 Dipl.-Ing. Manfred Lippe 1 von 13

97 Die Leitungsanlagen- Richtlinie - MLAR 2005» Empfehlungen zur praxisgerechten Umsetzung Brandabschnittsbildung / Rettungswege UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Der notwendige Flur + Rettungswege allgemein Brandabschnitt 40 x 40 m F 90-A F 90-A F 90-A F 90-A Notwendiger Treppenraum A A F 90 B Notwendiger Treppenraum F 30 T 30-RS RS Notweniger Flur T 30-RS F 30 A A F 90 B B Brandbekämpfungsabschnitt bzw. max. Fluchtweglänge 30 m Nutzungsbereich = Brandbekämpfungsabschnitt oder mehrere Nutzungsbereiche pro Brandbekämpfungsabschnitt 2011_LAR_90_003_Rettungswege ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 2 von 13

98 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Notwendige Flure nach 36 (1) MBO Notwendiger Flur Notwendiger Treppenraum 2011_LAR_90_004c ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Schutzzielbetrachtung»notwendiger Flur«Notwendiger Flur Notwendiger Treppenraum 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 3 von 13

99 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Schutzzieldefinition bei Leitungsanlagen in notwendigen Fluren K) H) I) Feuerlöschkasten F 30 F 90 F A) B) I 30-Kanal oder F 30-Unterdecke D) A) z. B. RS E) E) E) z. B. Stichleitung J) I G) T 30-RS Schnitt I - I Einbauvarianten I. I 30-Kanal III. nichtbrennbare Rohre/ Dämmungen B) C) I 30-Schacht Installationsschacht horizontal geschottet F) F) F 30 I F 30 F) Verteilerschrank im Blechgehäuse F 90 D) II. z.b. F 30- Unterdecke Buchstabe A) bis K) stellen die Schutzzielbeschreibungen des Kommentars dar. 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Brandschutztechnische Kapselung von brennbaren Rohren (B1/B2) 1) 1) 1) Dämmschale Schmelzpunkt > 1000 C Rohrschellenabstand gem. Angaben der Rohrhersteller d 160 mind. F 30 Stöße mit Aluklebeband abkleben 30 mm F 60 = Durchgehende Dampfdiffusionssperre bei kaltgehenden Leitungen F 90 Die Oberfläche besteht aus einer gitternetzverstärkten,reißfesten Aluminium- Sandwich-Folie. Dämmung mit Bindedraht 6 Wicklungen pro Meter sichern notwendiger Flur F 30 F 60 F _LAR_90_023e ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 4 von 13

100 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Brandschutztechnische Kapselung von nichtbrennbaren Rohren (A) bis d = 160 mm mit brennbarer Kältedämmung 1) 1) 1) Rohrschellenabstand gem. Angaben der Rohrhersteller Kältschelle stirnseitig verklebt Dämmschale Schmelzpunkt >1000 C d 160 F 30 F 60 F 90 Dämmung aus synthetischem Kautschuk (Baustoffklasse B1) Die Oberfläche besteht aus einer gitternetzverstärkten, reißfesten Aluminium- Sandwich-Folie. Dämmung mit Bindedraht 6 Wicklungen pro Meter sichern Stöße mit Aluklebeband abkleben = Durchgehende Dampfdiffusionssperre bei kaltgehenden Leitungen notwendiger Flur F 30 F 60 F _LAR_90_023f ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Brandschutztechnische Kapselung von nichtbrennbaren Rohren (A) mit brennbarer Kältedämmung 1) 1) 1) Rohrschellenabstand gem. Angaben der Rohrhersteller Verblechung Kältschelle stirnseitig verklebt d 160 F 30 F 60 F 90 Dämmung aus synthetischem Kautschuk (Baustoffklasse B1) Abstandsring Dicke = 15 mm Abstand = 500 mm F 30 F 60 F 90 notwendiger Flur 2011_LAR_90_023g ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 5 von 13

101 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS 3 Leitungsanlagen in Rettungswegen 3.1 Grundlegende Anforderungen Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt. Rettungsweg R) Restdicke mit der geforderten Feuerwiderstandsklasse der Wand 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS 3 Leitungsanlagen in Rettungswegen 3.2 Elektrische Leitungsanlagen Elektrische Leitungsanlagen müssen a) einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt verlegt werden. z.b. Stegleitungen / Nym Putz überdeckend z.b. Rettungsweg R) Stegleitungen / Mantelleitungen / UP-Dose Inputzverlegung Massivwand Massivwand Putz Hinweis: Keine Mindestputzüberdeckung erforderlich, Man darf die Kabel im Putz nicht fühlen 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 6 von 13

102 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS 3 Leitungsanlagen in Rettungswegen 3.2 Elektrische Leitungsanlagen Elektrische Leitungsanlagen müssen b) in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen verlegt werden 15 mm Putz oder 15 mm mineralische Bauplatte 1) Mineralische Bauplatte Rettungsweg R) Putz UP-Dose Massive Wand Massivwand Rohrleitungen 1) keine Feuerschutzplatten erforderlich 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS 3 Leitungsanlagen in Rettungswegen 3.2 Elektrische Leitungsanlagen Elektrische Leitungsanlagen müssen c) innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, jedoch nur Leitungen, die ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmitteln dienen verlegt werden Rettungsweg Rettungsweg R) Hohlraumdose z. B. Steckdosen, Schalter, Telefondosen, Wandauslässe beidseitig der Wand. 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 7 von 13

103 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Leitungsdurchführungen für die Verlegung von elektrischen Leitungen 2011_LAR_90_011b ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Praxisbeispiele F 30 F mm F 30 F 90 > 100 A: Nicht gestatteter Einbau von Hohlwanddosen in F 30-Wänden B: Zulässiger Einbau von Hohlwanddosen in F 30-Wänden C: Einbau von gekapselten Hohlwanddosen. Die Kabeldurchführung ist dicht zu verschließen (Beispiel) 25 cm F 30 F 30 F 30 F 90 Türe Türe F 90 D: Der gegenüberliegende Einbau von brandgeschützten Hohlraumdosen F 30/F90 mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung ist erforderlich, z. B. Fabrikat Kaiser E: Ohne Anforderung an die Türen oder RS. Einbau von nicht klassifizierten Hohlraumdosen zulässig F: Bei Anforderungen an die Türen in T 30 oder T 30/RS, T 90 oder T 90/RS. sind brandgeschützte Hohlraumdosen F 30/F90 mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung erforderlich, z. B. Fabrikat Kaiser 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 8 von 13

104 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS 3 Leitungsanlagen in Rettungswegen 3.2 Elektrische Leitungsanlagen Elektrische Leitungsanlagen müssen d) in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5, e) über Unterdecken nach Abschnitt 3.5, f) in Unterflurkanälen nach Abschnitt 3.5 oder g) in Systemböden (siehe hierzu die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden) verlegt werden. Hinweis: Die Anwendung wird später dargestellt. 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS 3 Leitungsanlagen in Rettungswegen 3.2 Elektrische Leitungsanlagen 2Sie dürfen offen verlegt werden, wenn sie a) nichtbrennbar sind (z. B. Leitungen nach DIN EN (VDE 0284 Teil 1): ), b) ausschließlich der Versorgung der Räume und Flure nach Abschnitt dienen oder c) Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, 2 deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind. 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 9 von 13

105 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Praxisbeispiele Brandlastfreie Leitungstrassen mit offener Verlegung (Kabeltrasse im I-Kanal) Allgemeine Stromversorgung Lüftung F 30 F 60 F 90 4) Sicherheitsstromversorgung I 30-Kanal 1) nichtbrennbare Rohre (A1) 2) brennbare Rohre (B1/B2) 1) 2) Sanitär- Versorgung - Kalt - Warm - Zirkulation 1) 2) 1) 2) 1) 2) 1) 2) 1) Kälte < 12 C Heizung - Vorlauf - Rücklauf Abfluss, Dämmung nur bei brennbaren Rohren Regenentwässerung, innenliegend Brennbare und brandfördernde Gase und Flüssigkeiten I 30-Kanal F 30 Hinweis: F 30 Hinweis: Stahldübel M8 in der Decke / Wand Brennbare Leitungen, die zum Betrieb des notwendigen verwenden (nicht erforderlich bis 15 Flures notwendig sind, dürfen offen verlegt werden. Neigung einer Wand) 4) Befestigung gemäß Verwendbarkeitsnachweis 4) Bei Kälteleitungen: für 1) Diffusionshemmende Dämmung A1 für 1) für 2) Diffusionshemmende Dämmung B1 und/oder als brandschutztechnische Kapselung, Mineralfaserdämmschale, Schmelzpunkt > 1000 C, Dämmdicke nach EnEV/DIN mindestens jedoch 30 mm für 2) Bei Rohrleitungen TWW, TWK, HZ, Abwasser: Wärme- und Tauwasserdämmung (mit A1/A2) Dämmdicke nach EnEV/DIN Wärme- und Tauwasserdämmung (mit A1/A2) und/oder als brandschutztechnische Kapselung, Mineralfaserdämmschale, Schmelzpunkt > 1000 C, Dämmdicke nach EnEV/DIN mindestens jedoch 30 mm 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Praxisbeispiele Brandlastfreie Leitungstrasse mit offener Verlegung (Kabeltrasse in den Büros) F 30 F 60 F 90 4) Allgemeine Stromversorgung Lüftung Sicherheitsstromversorgung Bei Kälteleitungen: ohne nicht klassifizierte Unterdecke 1) 2) Sanitär- Versorgung - Kalt 1) 2) 1) 2) 1) 2) 1) 2) 1) Heizung - Vorlauf - Rücklauf Kälte Abfluss, < 12 C Dämmung nur bei Brennbare und brandfördernde Regenentwässerung, F 30 - Warm brennbaren innenliegend Gase und F 30 - Zirkulation Rohren Flüssigkeiten 1) nichtbrennbare Rohre (A1) 2) brennbare Rohre (B1/B2) für 1) Diffusionshemmende Dämmung A1 für 1) für 2) Diffusionshemmende Dämmung B1 und/oder als brandschutztechnische Kapselung, Mineralfaserdämmschale, Schmelzpunkt > 1000 C, Dämmdicke nach EnEV/DIN mindestens jedoch 30 mm für 2) Hinweis: Brennbare Leitungen, die zum Betrieb des notwendigen Flures notwendig sind, dürfen offen verlegt werden. 4) Befestigung gemäß Verwendbarkeitsnachweis Bei Rohrleitungen TWW, TWK, HZ, Abwasser: Wärme- und Tauwasserdämmung (mit A1/A2) Dämmdicke nach EnEV/DIN Wärme- und Tauwasserdämmung (mit A1/A2) und/oder als brandschutztechnische Kapselung, Mineralfaserdämmschale, Schmelzpunkt > 1000 C, Dämmdicke nach EnEV/DIN mindestens jedoch 30 mm 4) 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 10 von 13

106 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Praxisbeispiele Leitungstrasse oberhalb einer F 30-Unterdecke Allgemeine Stromversorgung Lüftung F 30 F 60 F 90 l s h a 4) Sicherheitsstromversorgung 4) a 50 mm 1) 2) 1) 2) 1) 2) 1) 2) 1) 2) 1) 2) F 30 Sanitär- Heizung Kälte Abfluss Regen- Brennbare Versorgung - Vorlauf < 12 C entwäs- und brand- F 30 - Kalt - Rücklauf serung, fördernde F 30 - Warm innenliegend Gase und - Zirkulation Flüssigkeiten Hinweis: 1) nichtbrennbare Rohre (A1) 2) brennbare Rohre (B1/B2) 4) Befestigung gemäß Nur zugelassene nichtbrennbare Dübel in der Decke verwenden (nicht erforderlich bis 15 Neigung einer Verwendbarkeitsnachweis Wand) Diffusionshemmende Dämmung < 12 C (A1/B1) 3) Wärme- und Tauwasserdämmung (A1/A2/B1/B2) 3) F 30-Unterdecke (abp) mit Brandbeanspruchungvon oben und unten (jeweils getrennt geprüft) Aufhängung nichtbrennbar in F 30-Qualität mit geprüft. 2011_LAR_90_ ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Einbau von F 30-Unterdecken D E F 30 F 60 F 90 I H G F F F 30 F 60 F 90 B A C H notwendiger Flur F 30 F 60 F _LAR_90_022 ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 11 von 13

107 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Wirkungsprinzip einer Kabelvollbandage Kabelvollbandage punktuelles Aufschäumen Kabelvollbandage aufschäumen im Beflammungsbereich Unterdecke Verzögerung ca Minuten F 90 F 90 F 30 F 30 F 30 notwendiger Flur F 90 F 30 notwendiger Flur F 90 (nur für notwendige Flure anwendbar) 2011_LAR_90_022b ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Praxisbeispiele F 30 F 60 F 90 F 90 Rettungsweg R) Körperschalldämmung Wärme- und auf Unterflurkanal Trittschalldämmung Unterflurkanal Estrich F 30 F 60 F 90 F 30 F 60 F 90 F 90 Rettungsweg R) Wärme- und Trittschalldämmung F 30 F 60 Unterflurkanal mit F 90 nichtbrennbarer Abdeckung, z.b. Stahlblech, Betonplatte Estrich F 90 Unterflurkanal unter dem schwimmenden Estrich F 90 Unterflurkanal innerhalb der Fußbodenkonstruktion 2011_LAR_90_023 ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 12 von 13

108 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Praxisbeispiele F 90 F 90 F 30 F 60 F 90 I 30-Kanal bzw. I 30-Schacht F 30 F 60 F 90 3) F 30 F 60 F 90 Rettungsweg R) Systemboden F 30 F 60 F 90 Rettungsweg R) F 90 Installation in Installationsschächten und -kanälen 2011_LAR_90_023b ML Sachverständigen Gesellschaft mbh F 90 Installation unterhalb von Systemböden (nicht in Sicherheitstreppenräumen anwendbar) MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Montage einer elektrischen Unterverteilung innerhalb eines notwendigen Flures F 90 4 F 90 F z. B. T 30-RS F F F 30 Verteilerschrank im Blechgehäuse F 90 notwendiger Flur 1) Als Gehäuse mit geschlossener nichtbrennbarer Oberfläche (= Blech) zulässig Bei erhöhten Anforderungen, z. B. Krankenhäusern, wird eine feuerhemmende Qualität empfohlen. 2011_LAR_90_023c ML Sachverständigen Gesellschaft mbh F 30 F Dipl.-Ing. Manfred Lippe 13 von 13

109 MLAR - Rettungswege notw. Treppenräume + Sicherheitstreppenräume Dipl.-Ing. Manfred Lippe ö.b.u.v. Sachverständiger - der HWK Düsseldorf für das Installateur-, Heizungs-, Lüftungsbauerhandwerk, - der HWK Düsseldorf für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierhandwerk (Brandabschottungen und Schallschutz) - der IHK Mittlerer Niederrhein für den baulichen und anlagentechnischen Brandschutz UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Download der Teilnehmerunterlagen für Teilnehmer der Veranstaltung: > Teilnehmerunterlagen Benutzername: celsionsym2013 Passwort: 3471 Dipl.-Ing. Manfred Lippe 1 von 5

110 Brandabschnittsbildung / Rettungswege UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Notwendige Treppenräume + erweiterte Treppenräume + Ausgänge ins Freie + Sicherheitstreppenräume Brandabschnitt 40 x 40 m F 90-A F 90-A F 90-A F 90-A Notwendiger Treppenraum A A F 90 B Notwendiger Treppenraum F 30 T 30-RS RS Notweniger Flur T 30-RS F 30 A A F 90 B B Brandbekämpfungsabschnitt bzw. max. Fluchtweglänge 30 m Nutzungsbereich = Brandbekämpfungsabschnitt oder mehrere Nutzungsbereiche pro Brandbekämpfungsabschnitt 2013_LAR_90_ MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Notwendige Treppenräume nach 35 (1) MBO Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie 32 (5) MBO Umfassungswände in der Bauart von Brandwänden Alle Anforderungen gelten auch für Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie Hydranten Typ F sollten immer in der Nutzungseinheit montiert werden Ausgang direkt ins Freie oder durch besondere Räume 2013_LAR_90_004b Dipl.-Ing. Manfred Lippe 2 von 5

111 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Notwendige Treppenräume + erweiterte Treppenräume + Ausgänge ins Freie Diese Rettungswege gelten i.d.r. als eigene Brandabschnitte Es gelten alle Anforderungen an die Leitungsverlegung für den Betrieb dieser Räume. Diese dürfen offen verlegt werden, z.b. Licht, Rauchableitung, Brandmeldeanlagen, Alarmierung I-Kanäle, UP-Verlegung und Systemböden sind zulässig Unterdecken müssen in der Qualität der Geschossdecken erstellt werden Alle o.g. Anforderungen gelten auch für erweiterte Treppenräume 2013_LAR_90_003a MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Montage einer elektrischen Unterverteilung (F 30) innerhalb eines notwendigen Treppenraumes F 90 F F ohne F 90-A 2 notwendiger Treppenraum, Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgänge ins Freie F 90-A 2 notwendiger Treppenraum, Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgänge ins Freie 1 2 Grundsätzlich mit feuerhemmenden Brandschutzgehäusen (Brand von innen). Keine Rauchfreisetzung zulässig. 1 F 90 F _LAR_90_023d Dipl.-Ing. Manfred Lippe 3 von 5

112 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Schematische Darstellung zur brandschutztechnischen Kapselung von brennbaren Leitungstrassen in notwendigen Treppenräumen in F30-/I30-Qualität F 90 A in der Bauart von Brandwänden Leitungstrasse (z.b. Elektro mit wenig Kabeln und Heizungsrohre) UG Schachtverkleidung feuerhemmend (F 30/ I 30) Notwendiger Treppenraum ausgebautes Dachgeschoss (z.b. Wohnung) 2. OG (z.b. Wohnung) 1. OG (z.b. Wohnung) F 90 A in der Bauart einer Brandwand EG (z.b. Wohnung) Schachtverkleidung feuerhemmend reicht zur Kapselung der Brandlasten aus, wenn Abschottungen in der Qualität der Wand eingebaut worden sind. Wahlweise in F 30 / I 30 / E 30 möglich. Leitungsdurchführung z.b. R 90/S 90 Abschottung oder nach den Erleichterungen der MLAR, Abschnitt _LAR_90_023h MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Sicherheitstreppenräume nach 33 (2), Satz 3 MBO Umfassungswände in der Bauart von Brandwänden Sicherheitstreppenräume sind gemäß dem genehmigten Brandschutzkonzept auszustatten Hydranten Typ F sollten immer in den Vorräumen montiert werden Sicherheitstreppenraum Ausgang ins Freie Freier Übergang/Sicherheitsschleuse Notwendige Flure 2013_LAR_90_004d Dipl.-Ing. Manfred Lippe 4 von 5

113 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Sicherheitstreppenräume Es gelten alle Anforderungen an die Leitungsverlegung für den Betrieb dieser Räume > dürfen offen verlegt werden Es dürfen nur solche Leitungsanlagen montiert werden, die zum Betrieb erforderlich sind und zur Ermöglichung der Löscharbeiten dienen, z.b. Licht, Feuerlöschleitungen, BOS-Feuerwehrfunk, RDA - Anlagen inkl. der Verkabelung, Brandmeldeanlagen, Alarmierung Es sind keine Brandschutzgehäuse F 30 / F 90 zum Betrieb anderer Räume und Brandabschnitte zulässig 2013_Celsion_ MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Sicherheitstreppenräume Montage von Rauch - Druck - Anlagen (RDA) Es sollte angestrebt werden, dass die Ventilatoren und Schaltschränke außerhalb der Sicherheitstreppenräume aufgestellt werden. Die Verkabelung sollte nach Vorgabe des Herstellers in I-Kanälen oder unterputz verlegt werden. Formal wäre eine Montage innerhalb des Sicherheitstreppenraumes möglich, da die Anlage zum Betrieb des Sicherheitstreppenraumes benötigt wird. 2013_Celsion_ Dipl.-Ing. Manfred Lippe 5 von 5

114 Klassifizierte Leitungsabschottungen für Elektroleitungen (S 90 bzw. EI 90) MLAR, Abschnitt 4.1 Dipl.-Ing. Manfred Lippe ö.b.u.v. Sachverständiger - der HWK Düsseldorf für das Installateur-, Heizungs-, Lüftungsbauerhandwerk, - der HWK Düsseldorf für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierhandwerk (Brandabschottungen und Schallschutz) - der IHK Mittlerer Niederrhein für den baulichen und anlagentechnischen Brandschutz UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Download der Teilnehmerunterlagen für Teilnehmer der Veranstaltung: > Teilnehmerunterlagen Benutzername: celsionsym2013 Passwort: 3471 Dipl.-Ing. Manfred Lippe 1 von 11

115 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Klassifizierte Leitungsabschottungen für Elektroleitungen (S 90 bzw. EI 90) MLAR, Abschnitt _LAR_90_Titel MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Anforderung an ein S 90 Mörtelschott % 100% Betonwand, Dicke gemäß Verwendbarkeitsnachweis (abz) S 90-Mörtelschott, Brandschutzmörtel gemäß Verwendbarkeitsnachweis (abz) 3 Kabelbelegung max. 60% der Fläche 4 Mindestbefestigungsabstand gemäß Verwendbarkeitsnachweis (abz) _LAR_90_027j Dipl.-Ing. Manfred Lippe 2 von 11

116 Jahr Jahr CELSION - Das Symposium 2013 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS S 30/60/90 Mörtelschott mit Nachinstallationskeilen BF Auslaibung gemäß Verwendbarkeitsnachweis der Wand Massivwand Kabelabschottung DIBtZulassungsbescheidNr.XXXXXXXXXXX Monteur Monat Diese Abschottung wurde montiert von: Diese Abschottung darf nicht beschädigt werden. Bei Nachinstallation sind Beschädigungen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Leichte Trennwand 2013_LAR_90_027k MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS S 30/60/90 Weichschott BF Auslaibung gemäß Verwendbarkeitsnachweis der Wand Kabelabschottung DIBtZulassungsbescheidNr.XXXXXXXXX Monteur Monat Diese Abschottung wurde montiert von: Diese Abschottung darf nicht beschädigt werden. Bei Nachinstallation sind Beschädigungen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Massivwand Leichte Trennwand 2013_LAR_90_027l Dipl.-Ing. Manfred Lippe 3 von 11

117 Jahr Jahr CELSION - Das Symposium 2013 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS S 30/60/90 Kombischott BF Leichte Trennwand Auslaibung gemäß Verwendbarkeitsnachweis der Wand Kabelabschottung DIBtZulassungsbescheidNr.XXXXXXXXX Monteur Monat Diese Abschottung wurde montiert von: Diese Abschottung darf nicht beschädigt werden. Bei Nachinstallation sind Beschädigungen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Massivwand 2013_LAR_90_027m MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS S 30/60/90 Kabelbox BF Kabelabschottung DIBtZulassungsbescheidNr. XXXXXXXXX Monteur Monat Diese Abschottung wurde montiert von: Diese Abschottung darf nicht beschädigt werden. Bei Nachinstallation sind Beschädigungen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Massivwand Leichte Trennwand 2013_LAR_90_027n Dipl.-Ing. Manfred Lippe 4 von 11

118 Jahr Jahr CELSION - Das Symposium 2013 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS S 30/60/90 Abschottungsbandage BF BF Auslaibung gemäß Verwendbarkeitsnachweis der Wand Alternativ mit Vermörtelung Massivwand Kabelabschottung DIBtZulassungsbescheidNr. XXXXXXXXX Monteur Monat Diese Abschottung wurde montiert von: Diese Abschottung darf nicht beschädigt werden. Bei Nachinstallation sind Beschädigungen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Leichte Trennwand 2013_LAR_90_027o MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS S 30/60/90 Schaumschott BF Auslaibung gemäß Verwendbarkeitsnachweis der Wand Kabelabschottung DIBtZulassungsbescheidNr. XXXXXXXXX Monteur Monat Diese Abschottung wurde montiert von: Diese Abschottung darf nicht beschädigt werden. Bei Nachinstallation sind Beschädigungen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Massivwand Leichte Trennwand 2013_LAR_90_027p Dipl.-Ing. Manfred Lippe 5 von 11

119 Jahr Jahr Jahr Jahr CELSION - Das Symposium 2013 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS S 30/60/90 Kissenschott BF Kabelabschottung DIBtZulassungsbescheidNr.XXXXXXXXX Monteur Monat Diese Abschottung wurde montiert von: Diese Abschottung darf nicht beschädigt werden. Bei Nachinstallation sind Beschädigungen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Massivwand 2013_LAR_90_027q MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS S 30/60/90 Abschottungen für Elektro-Leerrohre BF Auslaibung gemäß Verwendbarkeitsnachweis der Wand Alternativ mit Vermörtelung in Massivwand Kabelabschottung DIBtZulassungsbescheidNr.XXXXXXXXX Monteur Monat Diese Abschottung wurde montiert von: Diese Abschottung darf nicht beschädigt werden. Bei Nachinstallation sind Beschädigungen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Kabelabschottung DIBtZulassungsbescheidNr.XXXXXXXXX Monteur Monat Diese Abschottung wurde montiert von: Diese Abschottung darf nicht beschädigt werden. Bei Nachinstallation sind Beschädigungen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Kabelabschottung DIBtZulassungsbescheidNr.XXXXXXXXX Monteur Monat Diese Abschottung wurde montiert von: Diese Abschottung darf nicht beschädigt werden. Bei Nachinstallation sind Beschädigungen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Massivwand Leichte Trennwand 2013_LAR_90_027r Dipl.-Ing. Manfred Lippe 6 von 11

120 Jahr Jahr CELSION - Das Symposium 2013 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Abschottungshülsen für einzelne elektrische Leitungen und einzelne Elektroleerrohre bis d = 25 mm Einführung gem. den Erleichterungen Abschottung EI 90 als Durchführung Kabelabschottung DIBtZulassungsbescheidNr. XXXXXXXXx Monteur Monat Diese Abschottung wurde montiert von: Diese Abschottung darf nicht beschädigt werden. Bei Nachinstallation sind Beschädigungen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Massivwand Leichte Trennwand 2013_LAR_90_027s MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Dosenabschottung für elektrische Leitungen (Kabelbündel bis d=40 mm) und einzelne brennbare Elektroleerrohre bis d=40 mm Abschottung EI 90 als Durchführung Einführung gem. den Erleichterungen Kabelabschottung DIBtZulassungsbescheidNr. XXXXXXXXX Monteur Monat Diese Abschottung wurde montiert von: Diese Abschottung darf nicht beschädigt werden. Bei Nachinstallation sind Beschädigungen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Leichte Trennwand 2013_LAR_90_027t Dipl.-Ing. Manfred Lippe 7 von 11

121 Jahr Jahr CELSION - Das Symposium 2013 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Einbau von Brandschutz Hohlwanddosen in leichten Trennwänden mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer (F 30/60/90) zum Einbau von elektrischen Betriebsmittel Kabelabschottung DIBtZulassungsbescheidNr. XXXXXXXXX Monteur Monat Diese Abschottung wurde montiert von: Diese Abschottung darf nicht beschädigt werden. Bei Nachinstallation sind Beschädigungen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Kabelabschottung DIBtZulassungsbescheidNr. XXXXXXXXX Monteur Monat Diese Abschottung wurde montiert von: Diese Abschottung darf nicht beschädigt werden. Bei Nachinstallation sind Beschädigungen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Leichte Trennwand 2013_LAR_90_027u MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Beispiel von klassifizierten Leitungsabschottungen in Sonderdecken (F 30/60/90) je nach der festgestellten FWD Rippen-/ Ziegeldecke SW Kappendecke s 1 3 Hohlkammerdecke s 3 2 s Auslaibung F 60 2 umlaufende Halteleiste 3 Beton s 150 mm 4 Verschluss der Hohlkammer im Bereich der Durchführung mit Stopfwolle/Beton/Mörtel 2013_LAR_90_027w Dipl.-Ing. Manfred Lippe 8 von 11

122 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Einhaltung von Mindestabständen zwischen Abschottungen und Brandschutzklappen 60 mm umlaufende Vermörtelung ca. 60 mm gemäß Empfehlung im abz Einzelkabel (statisch unkritisch, wenn a = 35 mm direkt am Flansch anliegt 1) BSK K 30 - K mm a 60 mm Rohrdurchführung R 30 bis R 90 oder gemäß den Erleichterungen (statisch unkritisch, wenn a 60 mm eingehalten wird) kleines S 30- bis S 90-Kabelschott, wenn a 60 mm eingehalten wird 1) alle Abstände a < 50 mm sind als Abweichung von einer eingeführten Technischen Baubestimmung zu betrachten. 2013_LAR_90_032d MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Beispielhafte Anordnung von S 30/60/90-Kombiabschottungen neben BSK innerhalb einer Massivwand F 30/60/90 60 mm umlaufende Vermörtelung ca. 60 mm gemäß Empfehlung im abz! Problem der Statik muss beachtet werden BSK K 30 - K 90 S 30- bis S 90-Kombischott als Mörtelschott ausgebildet a 60 mm 60 mm umlaufende Vermörtelung ca. 60 mm gemäß Empfehlung im abz BSK K 30 - K 90 S 30- bis S 90-Kombischott als Weichschott ausgebildet a 100 mm 2013_LAR_90_032e Dipl.-Ing. Manfred Lippe 9 von 11

123 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Beispielhafte Anordnung einer S 30/60/90-Abschottung neben einer Brandschutzklappe in einer Massivwand BSK Draufsicht bewehrter Trennsteg S 90-Weichschott mit Beschichtung Vermörtelung der BSK F mm 2013_LAR_90_032f MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Beispielhafte Anordnung einer S 90-Abschottung neben einer Brandschutzklappe in einer Leichten Trennwand F 30/60/90 Auswechselung BSK Einbau gemäß Zulassung (abz) Draufsicht Auslaibung zur Aufnahme des S 90- Weichschotts F mm C-Profil-Ständer einer leichten Trennwand z.b. F _LAR_90_032g Dipl.-Ing. Manfred Lippe 10 von 11

124 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Das baurechtliche Wirkprinzip der Abstandsregeln c 500 a d Größe der Durchführungsöffnung* B x H a Feuerabschluss T 30/60/90 bzw. andere Einbauten 300 R b S 90 S a x 400 ø 400 > 400 x 400 > ø 400 *in Abhängigkeit der abz Statisch wirksame Aussteifung zwischen fremden Abschottungsgruppen a = Abstand zu fremden Druchführungen (z.zt. nur bei einigen abz) b = Abstand untereinander oder zu Abschottungsgruppen mit Brandprüfung gem. Verwendbarkeitsnachweis (abp/abz) c = Abstand zu Feuerabschlüssen und anderen Einrichtungen 200 mm d = Mindestabstand zum Bauteil gem. Verwendbarkeitsnachweis (abp/abz) 2013_LAR_90_033b MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Das baurechtliche Wirkprinzip der Abstandsregeln F 90 C-Profil UA-Profil Auswechselung d Größe der Durchführungsöffnung* B x H a Feuerabschluss T 30/60/90 bzw. andere Einbauten c Empfehlung: Bauteildurchführung 200 x 200 mm ohne Auswechselung möglich d b d 400 x 400 ø 400 > 400 x 400 > ø 400 *in Abhängigkeit der abz a = Abstand zu fremden Druchführungen (z.zt. nur bei einigen abz) b = Abstand untereinander oder zu Abschottungsgruppen mit Brandprüfung gem. Verwendbarkeitsnachweis (abp/abz) c = Abstand zu Feuerabschlüssen und anderen Einrichtungen 200 mm d = Mindestabstand zum Bauteil/Auswechselung gem. Verwendbarkeitsnachweis (abp/abz) F _LAR_90_033d Dipl.-Ing. Manfred Lippe 11 von 11

125 Leitungsdurchführung nach den "Erleichterungen" MLAR, Abschnitt 4.2 für elektrische Leitungsbündel > gilt nur für feuerhemmende Wände (F 30) Leitungsdurchführungen nach den "Erleichterungen" für elektrische Einzelkabel MLAR, Abschnitt 4.3 Dipl.-Ing. Manfred Lippe ö.b.u.v. Sachverständiger - der HWK Düsseldorf für das Installateur-, Heizungs-, Lüftungsbauerhandwerk, - der HWK Düsseldorf für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierhandwerk (Brandabschottungen und Schallschutz) - der IHK Mittlerer Niederrhein für den baulichen und anlagentechnischen Brandschutz UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Download der Teilnehmerunterlagen für Teilnehmer der Veranstaltung: > Teilnehmerunterlagen Benutzername: celsionsym2013 Passwort: 3471 Dipl.-Ing. Manfred Lippe 1 von 5

126 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Leitungsdurchführung nach den Erleichterungen MLAR, Abschnitt 4.2 für elektrische Leitungsbündel > gilt nur für feuerhemmende Wände (F 30) 2013_Erleichterung_Start MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Durchführungen von nichtbrennbaren Rohrleitungen mit nichtbrennbaren Dämmstoffen (A1/A2) nach Abschnitt 4.2 der MLAR 2005/LAR/RbALei durch feuerhemmende Wände (F 30) z.b. Massivwand z.b. leichte Trennwand z.b. Schachtwand mit Aufdoppelung F 30 F 30 F 30 WD V M/G WD WD V M/G WD WD V M/G WD V/M/G V V V/M/G s s s V = Restspaltverschluss mit Mineralwolle, Schmelzpunkt > 1000 C, max. Dicke 50 mm Alternative 1: Aufschäumende Baustoffe, max. Dicke 50 mm Alternative 2: Vermörtelung oder Verschluss mit Gipsspachtel S? 2011_LAR_90_034 ML Sachverständigen Gesellschaft mbh 60 mm a = keine Abstände zwischen den Durchführungen c = Abstand der nichtbrennbaren Befestigungen nach Herstellerangaben Hinweise: Bei z. B. notwendigen Fluren sind die Brandlasten zu kapseln (I 30-Kanal, F 30-Unterdecke) Dipl.-Ing. Manfred Lippe 2 von 5

127 t t t t t t t CELSION - Das Symposium 2013 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Durchführungsvarianten von elektrischen Leitungen gemäß MLAR, Abschnitt 4.2 Durchführungsart F 30 F 30 F 30 MLAR, Abschnitt 4.2 Massivwand Metallständerwand Schachtwand mit Aufdoppelung Kabeltrassen beliebiger Größe L s L B/T M/G Kabeltrassen beliebiger Größe L s L L s L L s L B/T ML/BA B/T ML/BA B/T ML/BA Kabelbündel bis da 100 mm (Empfehlung) da da da s s s L L L L L L B/T ML/BA B/T ML/BA B/T ML/BA 2011_LAR_90_034c ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Leitungsdurchführungen nach den Erleichterungen für elektrische Einzelkabel MLAR, Abschnitt _Erleichterung_Start_ Dipl.-Ing. Manfred Lippe 3 von 5

128 t t t t t t CELSION - Das Symposium 2013 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS 4.3 Erleichterungen für einzelne Leitungen c) die feuerbeständige Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm, die hochfeuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 70 mm, die feuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 60 mm hat und Massivwand Leichte Trennwand F 30 F F 60 F F 90 F 90 Sandwichelemente Stahl/Mineralfaser > 1000 C F 30 F 60 F 90 Hinweis: Passgenaue Bohrungen sind wie 3 oder 4 zu bewerten. Zusatzmaßnahmen sind nicht erforderlich Mineralfasern > 1000 C > 90kg/m³ aufschäumende Baustoffe Gipsspachtel Mörtel/Beton 2011_LAR_90_036 ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Rohrdurchführungsvarianten gemäß MLAR, Abschnitt 4.3 für brennbare Rohre und einzelne Elektroleerohre da 32 mm Durchführungsart MLAR, Abschnitt 4.3 ungedämmte brennbare Rohre (R) mit Mineralwollstopfung, Schmelzpunkt > 1000 C (ML) oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffe (BA) Durchgängig gedämmte brennbare Rohre (R) mit nichtbrennbaren Dämmstoffen (MD) in der Baustoffklasse A1/A2 1) Abschottungshülsen, siehe Teil G VIII mit brennbarem Elektroleerrohr mit/ohne Belegung, Befestigung gemäß VDE-Bestimmung F 30 F 60 F 90 F 30 F 60 F 90 F 30 F 60 F 90 Massivwand/ Deckenkonstruktionen mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer WD ML, Enden zugestopft Metallständerwand Schachtwand mit Aufdoppelung s s s L L L L L L R da ML/BA WD ML/BA WD ML/BA s s s L L L L L L MD R da M/G MD G/BA MS G/BA s s R ML, Enden ML, Enden zugestopft R zugestopft s R Kabel Kabel Kabel BA BA BA BA da R R da da da BA BA R R da da da 2011_LAR_90_036d ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 4 von 5

129 t t t t t t t t CELSION - Das Symposium 2013 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Rohrdurchführungsvarianten von einzelnen elektrischen Leitungen gemäß MLAR, Abschnitt 4.3 gültig für Wände u. Decken Durchführungsart MLAR, Abschnitt 4.3 Einzelkabel z.b. Elektro-, Hohlleiter-, Koaxial-, Lichtwellenleiter-, IT-und Fernmeldekabel, d unbegrenzt Befestigung gemäß VDE-Bestimmungen F 30 F 60 F 90 F 30 F 60 F 90 F 30 F 60 F 90 Massivwand/ Deckenkonstruktionen mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer ML/BA s ML/BA Metallständerwand G s BA Schachtwand mit Aufdoppelung G s BA Elektroleerohre brennbar, mit/ ohne Belegung da 32 mm, Befestigung gemäß VDE-Bestimmungen ML, Enden zugestopft Kabel s R da M/G/BA/ML ML, Enden zugestopft Kabel s R da G/BA/ML ML, Enden zugestopft Kabel s R da G/BA/ML Abschottungshülsen, Dosenabschottungen siehe Teil G-VIII (Mindestbauteildicke ggf. weiter aufdoppeln) Befestigung gemäß VDE-Bestimmungen BA s BA BA BA s BA BA s BA 2011_LAR_90_036e ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Abstandsregeln zwischen Einzelkabeln und anderen Abschottungen ML/BA M/G ML/BA M/G a 1 x d des größten Durchmessers zwischen den elektrischen Leitungen Abschottungen gem. MLAR, Abschnitt 4.1 Abschottungen gem. MLAR, Abschnitt 4.2 Abschottungmaßnahme für Einzelkabel in Decken und Wänden a = Es wird ein Mindestabstand von a 1x d des größten Durchmessers zwischen den einzelnen Kabeln vorgeschrieben Anforderung: Der Baurteilverschluss (Raumabschluss) und die Statik (Standfestigkeit) der Wand und Decke muss gewährleistet werden a Der sich ergebende größte Mindestabstand a der angrenzenden Abschottungen ist einzuhalten. Liegt zwischen fremden Abschottungen kein Mindestabstandsmaß vor, kann die Regel der MLAR, Abschnitt mit a 50 mm angewendet werden. 2011_LAR_90_036i ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 5 von 5

130 MLAR - Elektrischer Funktionserhalt (MLAR, Abschnitt 5) Dipl.-Ing. Manfred Lippe ö.b.u.v. Sachverständiger - der HWK Düsseldorf für das Installateur-, Heizungs-, Lüftungsbauerhandwerk, - der HWK Düsseldorf für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierhandwerk (Brandabschottungen und Schallschutz) - der IHK Mittlerer Niederrhein für den baulichen und anlagentechnischen Brandschutz Download der Teilnehmerunterlagen für Teilnehmer der Veranstaltung: > Teilnehmerunterlagen Benutzername: celsionsym2013 Passwort: 3471 Dipl.-Ing. Manfred Lippe 1 von 12

131 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS 5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall 5.1 Grundlegende Anforderungen Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). 2Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben. Was sind Wechselwirkungen? 2011_LAR_90_037 ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Wechselwirkungen Wechselwirkungen sind z. B.: Zerstörung der Funktionserhaltstrasse durch herabfallende Bauteile oder andere Trassen im Brandfall. Temperaturerhöhung in Verteilerkästen (E 30- E 90) und dadurch Ausfall der elektrischen Schaltelemente (> 70 C). Erhöhung der Luftfeuchtigkeit in Verteilerkästen (E 30 - E 90) 2011_LAR_90_038 ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 2 von 12

132 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Verlegung von elektrischen Leitungen für die Sicherheitsstromverteilung F 90 F 90 E 30/ 60/ 90- Kanal F 90 z.b. notwendiger Flur F 90 z.b. notwendiger Flur F 30/ 60/ 90-Unterdecke Normalkabel zur Sicherheitsstromverteilung innerhalb von E30/60/90-Kanälen Funktionserhaltskabel E30/60/90 oberhalb von F30/60/90-Unterdecken oder innerhalb von I30/60/90-Kanälen 2011_LAR_90_038i ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Verlegebeispiel der Leitungsanlagen für die Sicherheitsstromverteilung in einem Büro- und Verwaltungsgebäude ohne Funktionserhalt Endbrandabschnitt gem. Brandschutzkonzept E 30 SV-Verteilerraum als eigener Raum F 90 F 90 F 90 ohne Funktionserhalt F 90 Endbrandabschnitt gem. Brandschutzkonzept F 90 Endbrandabschnitt gem. Brandschutzkonzept ohne Funktionserhalt F 90 ohne F 90 Funktionserhalt ohne Funktionserhalt Endbrandabschnitt gem. Brandschutzkonzept F 90 Teilfläche m² Teilfläche m² E 30 Verteiler Teilfläche m² Teilfläche m² Teilfläche m² F 90 Zuleitung Sicherheitsstromversorgung inkl. Ersatzstromquelle E 90 SV-Verteilerraum F 90 Sprinklerpumpe E 90 Sprinklerzentrale SV-Leitungen mit Funktionserhalt SV-Leitungen ohne Funktionserhalt Elektrischer Verteiler ohne Funktionserhalt, z.b.im Endbrandabschnitt oder im eigenständigem Raum für den Funktionserhalt Verteiler oder eigenständiger Raum für den Funktionserhalt Endbrandabschnitt m² oder nach den Vorgaben des Brandschutzkonzeptes (bis m²) je nach Konzept möglich Sicherheitsleuchte Die Anforderungen der VDE-Vorschriftenwerke und den DIN-Normen sind zu beachten. 2011_LAR_90_038b ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 3 von 12

133 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Verlegebeispiel der Leitungsanlagen für die Sicherheitsstromverteilungin einer eingeschossigen Industriehalle mit einer Stahl- oder Holzkonstruktion im Dachbereich BBA * Sprinklerzentrale (ohne Funktionserhalt innerhalb der Zentrale) BBA * BBA * F 90 F 90 BW F 90 Verteiler ohne Funktionserhalt SV-Raum als eigener Brandabschnittsbereich E 90 BW BBA * Verteiler ohne Funktionserhalt BBA * F 90 F 90 Verteiler ohne Funktionserhalt Erdreich SV-Leitungen mit Funktionserhalt (ohne E-Klassifizierung bei Verlegung im Erdreich) SV-Leitungen ohne Funktionserhalt BW BBA Brandwand über Dach geführt Brandbekämpfungsabschnitt * Endbrandabschnitt bis m² oder größere Brandabschnitte gemäß Festlegung im Brandschutzkonzept 2011_LAR_90_038c ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Verlegebeispiel der Leitungsanlagen für die Sicherheitsstromverteilung in einem übergroßen Brandabschnitt in Verbindung mit virtuellen Endbrandabschnitten < m² E 30- Verteiler E 30 < m² < m² < m² Dauer des Funktionserhaltes bei Brandabschnitten > 1600 m² innerhalb eines Geschosses Es sind auch mehrere E 30- Verteiler möglich. Flächen unter Beachtung von virtuellen Endbrandabschnitten und Raumgeometrie aufteilen = Schutzzielbetrachtung Grenze der virtuellen Endbrandabschnitte Verteiler mit Funktionserhalt SV-Leitung mit Funktionserhalt SV-Leitung ohne Funktionserhalt 2011_LAR_90_038d ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 4 von 12

134 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Befestigung von Funktionserhaltskabeln an Massivbauteilen (Beispiele) 2011_LAR_90_038e ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS durchgängiger Installationsschacht Befestigung gem. abz a a Befestigung von Funktionserhaltskabeln in durchgängigern Installationsschächten a r 3,5 m a a WUM a a 3,5 m r a 3,5 m r WUM a r Variante: Zugentlastungschleife r = Mindestradius gem. abz des Funktionserhaltskabel a = Befestigungsabstände gem. abz Variante: WUM WUM Variante: Deckenabschottungsprinzip 2011_LAR_90_038f ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 5 von 12

135 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Einhaltung von Mindestradien auf Grundlage der VDE-Bestimmungen r 2011_LAR_90_038g ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Befestigung von Funktionserhaltskabeln an abweichenden Bauteilen 2011_LAR_90_038h ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 6 von 12

136 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Unterbringung von Verteilern für die Sicherheitsstromverteilung E 30/60/90 in eigenen Räumen mit F 30/60/90-Bauteilen mindestens entsprechend der geforderten FWD E 30 - E 90 E 30 - E 90 1) ohne E S 30 - S 90 Durchführungen Wände/Decken/Böden/ Türen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse wie der Funktionserhalt Hinweis: Das Raumvolumen sollte 15 m³ nicht unterschreiten. F 30 - F 90 Allg. Stromversorgung E 30 - E 90 1) Funktionserhalt SV-Leitung mit Funktionserhalt AV- und SV-Leitung ohne Funktionserhalt Verteiler ohne Funktionserhalt Eigenständiger Raum mit Funktionserhalt 1) Zuleitungen durch andere Brandabschnitte mit Funktionserhalt E 30 2) Funktionserhalt für Verteiler und Leitungsnetz nicht erforderlich. Die VDE-Bestimmungen sind zu beachten. 3) Funktionserhalt für Verteiler und Leitungsnetz erforderlich. 2011_LAR_90_038m ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Verteiler des elektrischen Funktionserhaltes im eigenen Raum ohne andere Nutzung, MLAR 5.2.2, Buchstabe a) E 30 - E 90 1) E-Kabel ohne zulassungskonforme Befestigung S 30 - S 90 Durchführungen Wand/Decken/Boden/ Türen mind. in der gleichen Feuerwiderstandsklasse wie der Funktionserhalt Massivwände F 30 - F 90 E 30 - E 90 T 30 - T 90 (möglichst mit RS) 1) Befindet sich der Verteiler für den Funktionserhalt, z.b. Sicherheitsstrom- Versorgung, in einem eigenen Raum, dann werden an den Verteiler keine Anforderungen gestellt. Voraussetzung ist, dass die umgebenden Bauteile des Raumes der geforderten Feuerwiderstandsdauer entsprechen. Diese Variante ist grundsätzlich zu bevorzugen. Der Raum sollte, wegen Reduzierung der mittleren Raum-Innentemperatur und beim Eindringen von Brandgasen bei Brandbeanspruchung von außen, ein Mindestvolumen von 15 m³ haben, z.b. 2 x 3 x 2,5 m. 2011_LAR_90_038p ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 7 von 12

137 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Verteiler des elektrischen Funktionserhaltes mit Verwendbarkeitsnachweis, MLAR 5.2.2, Spiegelstrich b) Schaltgerät SV-Leitung mit Funktionserhalt AV- und SV-Leitung ohne Funktionserhalt Verteiler ohne Funktionserhalt Funktionserhaltskabel mit Einführung von oben oder unten z.b.integrierte Kabelabschottung Kabelkühlstrecke, z.b.integrierte Feuchtigkeitsabdichtung Brandschutzgehäuse E 30 bis E 90 bei Brandbeanspruchung von außen Variante 1 Brandschutzprüfung mit fester Bestückung mit abz für die Gesamtlösung Variante 2 Brandschutzgehäuse als Leergehäuse mit abz und zusätzlicher Typprüfung mit fester Bestückung als Gesamtnachweis entsprechend den Vorgaben der abz 2011_LAR_90_038q ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Verteiler in vor Ort erstellten Brandschutzgehäusen, z.b. F 30/60/90 mit variabler Bestückung, MLAR 5.2.2, Spiegelstrich c) Allg. Stromversorgung E 30 - E 90 Funktionserhalt E 30 - E 90 2) 2) Bei Verteilern mit einem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, der die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhaltes nachweist, sind die Angaben im Verwendbarkeitsnachweis und die Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers zu beachten. Für Verteiler nach Abschnitt c) ist sicherzustellen, dass die elektrotechnischen Einbauten im Brandfall ausreichend lange funktionieren. Hier sind z.b. Temperatur- und, Luftfeuchtigkeiterhöhung, Beeinträchtigung der Umgebung durch Brandgase etc. zu berücksichtigen. Der Nachweis obliegt dem Planer und Errichter. SV-Leitung mit Funktionserhalt AV- und SV-Leitung ohne Funktionserhalt Verteiler ohne Funktionserhalt Verteiler mit Funktionserhalt 2011_LAR_90_038r ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 8 von 12

138 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Dauer des Funktionserhaltes, MLAR Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 90 Minuten betragen bei a) Wasserdruckerhöhungsanlagen b) maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz- Druckanlagen c) Bettenaufzügen in Krankenhäusern/Feuerwehraufzügen 2011_LAR_90_038s ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Dauer des Funktionserhaltes, MLAR Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei a) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens m² betragen, 2011_LAR_90_038t ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 9 von 12

139 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Dauer des Funktionserhaltes, MLAR Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei b) Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume befinden, 2011_LAR_90_038u ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Dauer des Funktionserhaltes, MLAR Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei c) Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden sowie Leitungsanlagen in Räumen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben, 2011_LAR_90_038v ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 10 von 12

140 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Beispielhafte Bestimmung der elektrischen Leitungsdimensionierung eines Funktionserhaltskabels F 90 F 90 Einspeisung Verteiler F 90 F 90 F 90 F 90 Verbraucher BBA I BBA II BBA III BBA IV P = 10 kw U = 400V V 25 m 25 m 25 m 25 m 100 m 2011_LAR_90_038o ML Sachverständigen Gesellschaft mbh MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Verlegung von Funktionserhaltsverkabelung in der Dachdämmung oberhalb eines Trapezblechdaches Dachdämmung mehrlagig Entrauchungsventilator E 30-Funktionserhaltskabel BBA I z.b. Lagerhalle mit Trapezblechabdeckung und maschineller Entrauchung BBA II z.b. Bürogebäude ohne Funktionserhalt möglich F 90 bzw. Brandwand BMA SV-Leitungen mit Funktionserhalt SV-Leitungen ohne Funktionserhalt Schaltschrank/Ansteuerung ohne Funktionserhalt 2011_LAR_90_038j ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 11 von 12

141 MLAR 2005 UMSETZUNG DER MLAR 2005 / LAR IN DER PRAXIS Verlegung von Funktionserhaltsverkabelungen in den zu entrauchenden Bereichen F 90 L 90 Entrauchungskanal E 90 Ebene 2 Variante II: Zuleitung mit Funktionserhalt F 90 E 90 Ebene 1 F 90 Variante I: Zuleitung ohne Funktionserhalt UG Technikzentrale SV-Leitungen mit Funktionserhalt SV-Leitungen ohne Funktionserhalt Schaltschrank/Ansteuerung ohne Funktionserhalt Zuleitung Varinate I: Die Zuleitung führt nicht durch den zu entrauchenden Bereich. Zuleitung Varinate II: Die Zuleitung führt durch den zu entrauchenden Bereich. 2011_LAR_90_038k ML Sachverständigen Gesellschaft mbh Dipl.-Ing. Manfred Lippe 12 von 12

142 Planen Sie den Unterschied mit Siemens. Umfassende Planerunterstützung für Ihren dauerhaften Erfolg. Mit Know-how und umfangreichem Support bieten wir Ihnen als Fachplaner Hilfestellung bei der komplexen Planung von Sicherheitstechnik, Brandmeldeund Löschsystemen. Mit speziell für Sie entwickelter Planungs - software und -handbüchern, Ausschreibungstexten und aktuellen Informationen zu Normen und Richtlinien machen wir Ihre praktische Arbeit noch effektiver. In Fachveranstaltungen und mit maßgeschneiderten Weiterbildungsangeboten der Building Technologies Academy von Siemens können Sie Ihr Fachwissen kontinuierlich vertiefen. Zusammen mit dem breiten Angebot an technischen Lösungen und Produkten macht genau dies den Unterschied aus auch für Ihre Kunden. Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Sie! Ansprechpartner, Links und aktuelle Veranstaltungen finden Sie unter:

143 Bestand, Nachweise und Abweichungen Umsetzung von gesetzlichen Vorgaben Prof. Dr.-Ing. Jürgen Wesche Bestandsbauten sind im heutigen Geschäft Standardaufgaben für Planer, Sachverständige und ausführende Firmen. Die Problematik liegt darin, dass die Bauordnungen, die Sonderbauverordnungen und die Technischen Baubestimmungen ausgerichtet sind auf Neubauten und es in diesem Regelwerk nur wenige konkrete Hinweise zum Umgang mit Bestandsbauten gibt. In der Praxis gibt es daher immer wieder Probleme mit der Auslegung der Regeln für Bestandsbauten, zumal Planer und Bauherrn liebend gern den Bestandsschutz reklamieren wollen. Dieser Beitrag und das Referat soll Hilfestellung geben, wie bereits in der Planung sinnvoll mit Bestandsbauten umgegangen werden kann, wann Bestandsschutz anzuwenden ist und welche Wege möglich sind, um bei Bestandsbauten die Schutzziele der Bauordnungen einzuhalten. Problematisch ist auch in vielen Fällen die richtige Umsetzung der Nachweisverfahren, da die Randbedingungen des Bestandsbaues nicht immer mit den Vorgaben der entsprechenden Nachweise übereinstimmen. Konsequenterweise müssen die Abweichungen von den Verwendbarkeitsnachweisen bewertet werden, wobei es sinnvoll erscheint, grundsätzlich die unterschiedlichen Abweichungen im bauaufsichtlichen Verfahren für Bestandsbauten zu diskutieren. Darstellung der Regelauslegung für Bestandsbauten Dieses Referat soll daher zunächst darstellen, wie die genannten Regelwerke für Bestandsbauten interpretiert werden können und wie das Instrument Bestandsschutz aus den Vorgaben abzuleiten ist. Unabhängig von entsprechenden Interpretationen ist zu berücksichtigen, dass jeder Bestandsbau ein Unikat ist und in den Brandschutzkonzepten plausibel zu dokumentieren ist, warum z.. B. Bestandsschutz reklamiert wurde. Von der Gesetzeslage ist Bestandsschutz durch den Bauherrn bzw. Eigentümer nachzuweisen, es ist daher eine Bringschuld für den Vertreter des Bauherrn. Andererseits sollte man berücksichtigen, dass brandschutztechnische Verbesserungen im Bestand grundsätzlich positiv zu bewerten sind und nicht bei jeder Maßnahme ein Bauantrag erforderlich wird. Beispiele für Bestandsprobleme In einem weiteren Abschnitt soll anhand diverser Beispiele dokumentiert werden, wie mit der Problematik Bestandsbau umgegangen werden kann. Es werden auch Beispiele aufgelistet, bei denen die Umsetzung von Regelwerken durch Gerichtsurteile bestätigt wurde.

144 Darstellung der Nachweisproblematik im Bestandsbau Bei der Umsetzung von Konzepten werden grundsätzlich Bauprodukte und Bauarten eingesetzt bzw. nachgerüstet, für die einerseits Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweise zu berücksichtigen sind und die Ausführenden Übereinstimmungsnachweise vorlegen müssen, für die es anderseits in der Vergangenheit Nachweise gab, die heute kaum noch bekannt sind. Es wird daher in einem weiteren Abschnitt die aus dem Regelwerk abgeleitete Nachweisführung auch in Verbindung mit den nicht zu vermeidenden Abweichungen dokumentiert. In diesem Zusammenhang erscheint es sinnvoll grundsätzlich auf die unterschiedlichen Abweichungen im bauaufsichtlichen Verfahren einzugehen, die Abweichungen von den materiellen Anforderungen der Bauordnungen nach 67 der MBO, die Abweichungen von den Technischen Baubestimmungen nach 3 der MBO und die Abweichungen von den Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweisen, die zu unterscheiden sind nach den wesentlichen Abweichungen, die einer ZiE nach 20 der MBO bedürfen, und den nicht wesentlichen Abweichungen im Sinne von 22 MBO, die durch den Hersteller bzw. den Ausführenden dokumentiert werden dürfen. Bei allen diesen Verfahren muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass jeweils plausibel nachempfindbare Begründungen dokumentiert werden müssen, warum diesen Abweichungen zugestimmt werden kann wenn eine Zustimmung erforderlich ist oder warum eine Abweichung nicht wesentlich ist. Es wird auch erläutert unter welchen Randbedingungen die Genehmigenden einzuschalten sind. Beispiele für Nachweisverfahren und Abweichungen Anhand vieler Beispiele wird erläutert, wie in Bestandsbauten Nachweise erbracht werden können, wie ggf. auch alte Nachweisverfahren heranzuziehen. Außerdem werden für die verschiedenen Abweichungstatbestände Beispiele aufgelistet und die entsprechenden Wege im Genehmigungsverfahren.

145 MPA MPA Braunschweig ibmb TU Braunschweig Bestand, Nachweise und Abweichungen Umsetzung von gesetzlichen Vorgaben Prof.-Dr.-Ing. Jürgen Wesche Celsion April Juli 2013 Übersicht Einleitung - Brandschutz und Bestand gesetzliche Vorgaben zum Bestand Beispiele Bestand und Bestandschutz gesetzliche Vorgaben zu Nachweisen und Abweichungen Beispiele Nachweisverfahren und Abweichungen Verantwortlichkeiten Zusammenfassung

146 Risiken Entzündlichkeit Entflammbarkeit Flammenausbreitung Wärmeentwicklung Substanzerhaltung der Konstruktion Verhinderung der Branddurchdringung g Regelung MBO Baustoffverhalten B3 (Verbot) leicht- B2 normal- B1 schwer- entflammbare Baustoffe Bauteilverhalten F-Dauer / Tragfähigkeit / Raumabschluss Tempera atur Feuerübersprung Brandbeginn voll entwickelter Brand Schema Brand- verlauf Brandentstehungsphase Abkühlungsphase Zeit Maßnahmen Betrieblicher BS Anlagent. BS Rauchabzug / Wärmeabzug / Baulicher BS Gesetzliche Vorgaben Vorgaben zum Bestand - Baurecht - Grundgesetz - Zivilrecht Vorgaben zu den Nachweisen - Verwendbarkeits-, Anwendbarkeitsnachweise - Übereinstimmungsnachweise - Abweichungen

147 gesetzliche Vorgaben Bestand (MBO 2002) 3... ändern und instandhalten 14 ohne Einschränkung 58 Befugnisse Bauaufsichtsbehörden 61 Verfahrensfreiheit bei Änderung der Nutzung (keine höheren Anforderungen) 67 Abweichungen 83 (alt) (1) Anforderungen konkrete Gefahr (2) konstruktive Zusammenhänge teilweise übertragen in Befugnisse der Bauaufsicht (z. B. BayBO) Bestandsschutz (Baurecht) Anspruch: Errichtet nach damals gültigen Vorschriften Keine wesentlichen Veränderungen Keine unmittelbare Gefährdung Renovierung ohne Eingriff in die Substanz Kein Anspruch: Nutzungsänderung(bedingt) g( g Sanierung / Umbau

148 Vorgaben nach dem Verfassungsrecht At Art. 14Abs. 1Satz 1GG Bauwerk hat mit Errichtung Bestandsgarantie Nachfolgende Rechtsänderungen Trotz Verschärfung der materiellen Anforderungen keine behördliche Eingriffsmöglichkeit ggf. Zusatzanforderungen aus ökologischen Gründen Nutzungsänderung von Wohnen in Büroräume o. Ä. Der Brandschutz ist nur zu überprüfen, wenn die neue Nutzung nach den Brandschutzvorschriften anders zu beurteilen ist, als die bisherige. Die Nutzungsänderung warf die Fragen des Brandschutzes für die Geschossdecken danach nicht neu auf. (Feuerwiderstandsklasse d der Decken nach 34 (1) BauO NRW). (Urteil VG Düsseldorf vom 06 Oktober K 1851/05 - (Urteil VG Düsseldorf vom 06. Oktober 2005, 4 K 1851/05 - Script)

149 Änderungsvorhaben - Prüfprogramm Sind für den Genehmigungsgegenstand nur einzelne baurechtliche Anforderungen einschlägig, so ist die Prüfung darauf zu beschränken (BVerwG, ebenda, sowie OVG NRW, Beschl B 1378/01, BauR 6/2002, S. 925). MBO 61 (verfahrensfrei bei Veränderung der Nutzung, wenn für die neue Nutzung keine anderen Anforderungen als für die alte Nutzung bestehen) MHHR und Bestand MHHR keine Angaben, daher wie MBO Erläuterungen FK Bauaufsicht, Fassung April 2008 Abschnitt C Bestandsschutz - MHHR Errichtung neuer Hochhäuser - Unterteilung in verschiedene Maßnahmen - grundsätzlich keine Anpassungspflicht, keine Nachrüstungsverpflichtung, Bestandsschutz

150 Maßnahmen Bauliche Änderungen, Umnutzungen - Genehmigungsfrage Sonderbau 51 + MHHR Modernisierung ohne sicherheitstechnische Relevanz - i. d. R kein Anpassungsverlagen Modernisierung i mit sicherheitstechnischer h it t h i h Relevanz bzw. Mängel im Bestand - Anpassungsverlagen Gebot der Verhältnismäßigkeit Denkmalschutz Zivilrecht Unsicherheiten zur Haftung des Bauherrn Anpassungsverlagen aufgrund a.a.r.d.t.? a - Neue Erkenntnisse zur Entrauchung - Höhere Anforderungen an Rettungswege - Anforderungen zur Anlagentechnik Haftet t ein Bauherr zivilrechtlich il h bei Schäden der Nutzer? Es herrschen sehr unterschiedliche Meinungen bei den Juristen

151 Vertikalschächte Eltschacht: Einbau von Türen für unter- schiedliche Höhenebenen Schachtklappen Selbstschließend? Ohne Türschließer - Abweichung Bestand alte T 30-Türen? Fahrstuhlschacht: Nachrüstung Schaltung? Vorräume? Geschossdecken im Bestand Geschossdecken im Bestand und TB Verunsicherung der Beteiligten - Konzeptersteller - Statiker Aufwendige (überzogene) Nachrüstungen Brandrisiko aus geringerer F-dauer? Verfahren zur Bewertung - Bestandsschutz? - Einfluss aus dem Bauwerk - Nachrüstung? Nachweismöglichkeiten

152 Grundlagen für die Bewertung BauO NRW 3, 17, 73 und 87 - Grundsatzanforderungen, Abweichungen, Bestand MHHR und Ergänzungen (Abschnitt C) Bestandsschutz, geringes Sicherheitsniveau DIN : sowie alte Fassungen - was deckt DIN ab? Literaturauswertungen Prüferfahrungen aus einer Vielzahl von Brandprüfungen Gerichtsurteile DIN und Geschossdecken worst-case Angaben in den Tabellen ideal statisches System nicht berücksichtigte Parameter - Durchlaufwirkung - konstruktive Einspannungen - Querabtrag über konstruktive Querbewehrung - Putze, die nicht Vorgaben DIN entsprechen - Holzfußleisten, Schalkörper usw. - der konkrete Einbauzustand bleibt unberücksichtigt

153 Feuerwiderstand gleicher Decken c = 15 mm Plattenstreifen (DIN : ) ) Querabtrag Querabtrag + einseitige Randeinspannung Einflussparameter Stahlbetondecken konstr. Randeinspannung 30 min + Durchlaufwirkung 10 min Querabtrag 40 min - DIN , 4 Tab. 11 Zi abhängig vom Abstand der Unterstützung Putze 5 10 min Holzfußleisten 20 min Schalkörper bei Rippendecken 60 min - abhängig vom Baustoff - Abhängig von der Form

154 Vorgehensweise bei der Bewertung Überprüfung ob Bestandsschutz möglich Überprüfung der Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des Bauwerks (F-dauer) - Detailuntersuchung notwendig Nachweis führen (ggf. Abweichung von TB) ggf. Abweichung beantragen über BK - im BK Kompensationen darstellen ggf. Nachrüstmöglichkeiten entwickeln - besser direkter Schutz, z. B. Spritzputz, p als Unterdecke - Kosten optimieren Beispiele von Geschossdecken Stahlbetondecken - Plattendecken i. a. > 60 Minuten (90 Minuten) - Stahlbetonrippendecken mit/ohne Schalung - Ortbeton-/Fertigteildecken /Fertigteildecken, bei Fertigteil ggf. keine Randeinspannung Stahlträgerdecken/Kappendecken - alte Rabbitzdecken - denkmalgeschützte Kappendecken (i. a. > 30 Min.) Holzbalkendecken - i. a. > 30 Minuten - wie ist der Einschub ausgebildet?

155 Anschlüsse an die Decken neue leichte Trennwände (LTW) - abp Anschluss an Massivwände - Wie ist die alte Decke zu bewerten? - Hohlräume bei Rippendecken - Hohlkörperdecken Einbau von Unterdecken - Abhängungen, Befestigungen - Bewertung Spritzputzbekleidungen - Einsatz nach abz? - ggf. Putzträger Umgang mit alten und neuen Unterdecken Überprüfen des Zustandes bei defekten Unterdecken empfiehlt sich die Entfernung Brandschutz neu nachweisen direkter Brandschutz häufig günstiger als Brandschutz durch Unterdecke bei Unterdecken Öffnungen problematisch und Installationsführung Befestigung neuer Unterdecken Randbedingungen des abps

156 Vertikale Bauteile und Balken Wände (tragend / nichttragend)/brandwände - Fachwerkwände - Massivwände - Leichte Trennwände, Gipsdielen - Sonderkonstruktion z. B. Sandwichelemente Stützen/Träger - Gussstützen (> 30 min) - Ausgemauerte Träger + Stützen - Holzbalken + Stützen (abhängig Querschnitt > 30 min) - Mauerwerk Bewertung historischer Konstruktionen

157 Nachrüstungsmöglichkeiten Stahlbetonbauteile - Spritzbeton - Spritzputz (abz) - Unterdecken (abp) als Verbesserung der Decken Kappendecken, Stahlträgerdecken - Spritzbeton/Spritzputz p t - Unterdecken - Dämmschichtbildner htbild (abz) Holzbalkendecken - Estrich/Trockenestrich - Unterdecken Nachweisführung DIN bzw. alte Fassungen - Abweichung von TB zulässig, wenn durch das Bauwerk höhere F-Dauer nachgewiesen wird abz, abp für Nachrüstmaßnahmen - Abweichungen aus dem Bestand i. a. vorhanden - alternativ nicht wesentliche Abweichung 25 (1) BauO NRW oder Z.i.E Einfluss aus dem Bauwerk über Gutachten bzw. Literatur ggf. Abweichung ( 73) von Anforderungen - < F 90, Kompensation, untere Bauaufsicht

158 Schlussfolgerungen Alle Bauteile lassen sich ertüchtigen! Ist Ertüchtigung erforderlich? Brandschutzkonzept - Bestandsschutz t - Einfluss des Bauwerks nachweisen oder nachrüsten bzw. kompensieren Prioritäten festlegen - Rettungswege/Installationen hohe Priorität - Tragwerke brandschutztechnisch geringere Priorität, da im Bestand keine konkretek Gefährdung zu erwarten ist, Verhältnismäßigkeit!!! Leitungsanlagen im Bestand MLAR 2005, Anforderungen - Rettungswege - Durchführungen - Funktionserhalt Bestand und Schutzziele - Brandschutzkonzept mit Kompensationen U-Decke F30 / Alternativen nichtbrennbar + Kompensation - Durchführungen/Erleichterungen + Abweichungen - Funktionserhalt? Bestandsschutz???? - Nachbelegung, zukünftige Änderungen?

159 Anforderungen im notwendigen Flur Verteiler nichtbrennbar Schacht F 30/I 30 Im Neubau F 30/I 30 im Bestand ggf. nb Befestigungstechnik im notw. Flur Befestigung bei Installationen über Unterdecken o. Brandschutzanforderungen d - keine besonderen Anforderungen oberhalb von F 30 - Unterdecken - brandsichere Befestigung - nachgewiesene Dübel (30 Minuten) - Einbautiefe und max. Beanspruchung (DIN ) - Stahldübel im Bestand?? - Nachweis der Brandsicherheit

160 Bewertung/Nachrüstung Installationsführung/Unterdecken? - Befestigungen brandsicher brandsicher! - Brandlastmenge alte Regelungen Bestandsschutz möglich? Nachrüstungen kaum machbar, bei Ausbau entfällt i. a. Bestandsschutz t Sinnvoll Kompensationsmaßnahmen, z.b. Brandmeldung u. Warnung Kabelbandagen an Kabeltrassen Neu: abz seit 2007

161 Wirkungsweise Bandagen Gewebe, DSB innen und außen (außen PU) Brand innen Kabeltrasse (z. B. Kurzschluss) - kurzfristiges Aufschäumen - Verhinderung Brandentwicklung, keine BA Brand von außen - Aufschäumen und Rauchentwicklung aus DSB - Verzögerung der Brandbeteiligung bei Vollbrand - im Rettungsweg Behinderung der Brandausreitung Rettungswege ausreichend lang benutzbar - Rauchentwicklung bevor Beanspruchung Bandage Einsatzmöglichkeiten Reduzierung von Brandlasten Industriebau Kapselung in Rettungswegen - Bestand, Platzprobleme Verbesserung - Neubau, schwierige Detaillösungen, BS-Konzept Variationen in der Ausführung - Umwicklung Trasse - Umwicklung Kabel auf Trasse - Umwicklung Kabelbündel Nachbelegung möglich

162 abz (Z ) und Übersetzung Brand von innen, Verhinderung Brandausbreitung > 90 Minuten keine Aussage Brand von außen Einsatz in Rettungswegen egen nur mit Zustimmung der Bauaufsicht Feuerbeständige Bandage? Besser als F 30-Decke? schwarzer Peter Bauaufsicht Überredung durch Hersteller / Brandschutzkonzept Fachwissen notwendig Beschränkung vom Schutzziel her nicht nachvollziehbar (formal ja, Leistung nein) Kabelbandagen - Fazit Kabelbandagen sind insbesondere im Bestand unverzichtbar Sinnvolle Maßnahme zur Kapselung von Kabelbrandlasten Kabelbandagen trotz abz nicht unmittelbar einsetzbar, Nachweisprobleme Zwingend notwendig im Brandschutzkonzept den Einsatz (Abweichung nach abz) plausibel zu begründen - keine Rauchfreisetzung bei Brand innen g - Rauchfreisetzung Brand von außen, aber erst nach Rauchentwicklung infolge Brand außen

163 Durchführungen - Brandschutzkonzept Bestand überprüfen, ggf. Bestandsschutz MLAR Erleichterungen nutzen! - Vorgaben Wanddicke nutzen örtliche Randbedingungen di prüfen, Brandlasten, Abstände Probleme bei chaotischen Verlegungen - Fehlende Koordination der Gewerke - ohne Abweichungen Ausführung nicht möglich Durchführungen Unterdecken, keine unmittelbaren Vorgaben Bewertung/Nachrüstung Bestandsschutz auch bei Schachttüren - Gefordert gleich F-dauer wie Schächte - Türen und Klappen in Schächten (T 30 ggf. ausreichend) Voraussetzung der Funktion und Dichtigkeit Nachrüstungen denkbar Abweichungen, In vielen Fällen sogar empfehlenswert ggf. Verzicht auf Selbstschließung Verwendbarkeitsnachweise für nachgerüstete Türen?

164 Nachrüstungen im Bestand Wann muss der Gebäudebesitzer nachrüsten? Welche Möglichkeiten gibt es? - Bauliche Nachrüstung - Kompensationen Umsetzung von Nachrüstungen - Gefährdung - Wirtschaftliche Randbedingungen g - Abstufung nach Prioritäten Nachweise - nationale/europäische Regelungen Grundlagen MBO Definitionen Bauprodukt, Bauart, Bausatz Bauregelliste 2013/1 im Netz DIBt Prüf- u. Klassifizierungsnormen Produktnormen / EOTA Guidelines Übertragung ins Baurecht

165 17 Bauprodukte MBO Bauprodukte/Bauarten 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis 20 Verwendbarkeit im Einzelfall 21 Bauarten 22 Übereinstimmungsnachweis 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers 24 Übereinstimmungszertifikat 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen Verwendbarkeits- Anwendbarkeitsnachweise Geregelte Bauprodukte und Bauarten - DIN Europäische Produktnormen / CE - Produkte - CWFT Liste Nichtgeregelte Bauprodukte und Bauarten - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Zustimmung im Einzelfall - ETA - europäische Zulassung Nicht geregelte BP/BA ohne Klassifizierung - Nachweis der Eignung MBO 3(3) - Brandschutzkonzept - Antrag auf Befreiung v. Anforderungen

166 22 Übereinstimmungsnachweis (1) Übereinstimmung n. techn. Regeln 20 (2) Übereinstimmung auch bei nichtwesentlichen Abweichungen (2) Übereinstimmungserklärung Hersteller (ÜH) Übereinstimmungszertifikat (ÜZ) (3) Bauarten gilt auch (1) u. (2) (4) Kennzeichnung Ü-Zeichen (5) Wie ist zu kennzeichnen Systematik der Nachweise Geregelte Bauprodukte, Bausätze Nichtgeregelte Bauprodukte, Bausätze Sonstige Bauprodukte Keine a.a.r.d.t. oder Abweichung von A/1 BRL A/2 nach Liste C DIN abz abp ZiE Kein Verwendbarkeits- nachweis erforderlich Übereinstimmungsnachweisverfahren Kein Übereinstimmungsnachweis erforderlich Übereinstimmungszeichen Ü Kein Übereinstimmungszeichen erforderlich

167 Geregelte Bauarten Nichtgeregelte Bauarten Sonstige Bauarten BRL A Teil 3 Bauarten nach Liste C Bauarten nach DIN abz abp ZiE Z.i.E Keine a.a.r.d.t. oder Abweichungen von DIN Kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich Kein Übereinstimmungsverfahren Übereinstimmungsnachweis Übereinstimmungserklärung des Anwenders Kein Übereinstimmungsverfahren Geregelte BP/BS n. BauPG Nichtgeregelte BP/Bausätze nach BPVO harmon. Produktnormen Zulassung nach EOTA Leitlinien Zul. ohne EOTA Leitlinien Bauprodukte/ Bausätze mit zusätzlichen nationalen Verwendbarkeitsnachweisen Klassen + Stufen nach Bauregelliste B Teil 1 Klassen + Stufen nach Bauregelliste B Teil 2 CE-Zeichen!? CE + Ü - Zeichen

168 Europa: Absperrvorrichtung in Lüftungsleitungen Bisher und heute: abz mit Vorgaben für Einbau usw. Zukünftig und heute: Brandschutzklappen Basis BRL B Teil 1, lfd. Nr Produktnorm DIN EN : Verfahren: - Nach Einführung der Produktnorm und der Koexistenzperiode von? Jahren läuft das Zulassungsverfahren aus. - Zuletzt erteilte abz vor Ablauf der Koexistenzperiode Gültigkeitsdauer 5 Jahre Mögliche Übertragung auf Türen DIN EN verabschiedet (frühestens in 2 Jahren nach Aussagen der Beteiligten) Übernahme in BRL B Teil 1, ggf. Teil 2 Koexistenzperiode?? Gültigkeitsdauer der nationalen abz 5 Jahre Auslaufen nationale abz Überprüfung, ob alle nationalen Vorgaben umgesetzt wurden ggf. nationale Restzulassung, ist jedoch europäisch umstritten

169 Europäische Klassen Klassifizierung von Feuerschutzabschlüssen getrennt nach einzelnen Kriterien Mögliche Klassen E EI EI EW C 1-5 S kalt warm Beispiel: E90, EI260, EI130, EW15, EI230C5Sm Kennzeichnung Gipskartonplatten Eigenschaften: Brandverhalten A2-s1, d0 Feuerwiderstand??? Wärmeleitfähigkeit usw. Übertragung auf Türen: Eigenschaften: E, W, I, C, S Klassen Vergleich mit nationalen Anforderungen aus der LBO Listen aus BRL A Teil 1

170 Probleme des CE-Produktes FSA Keine Festlegung des Umfanges in Produktnorm EXAP-Regeln - wie werden sie umgesetzt? Wie geht man mit Abweichungen um? In der Anwendung dringend erforderlich: - Möglichkeit it der ZiE - Möglichkeit der nicht wesentlichen Abweichungen Wie wird der Einbau beschrieben? Welche Anschlussbauteile werden definiert? Abweichungen im Bestand MBO Abweichungen im Bestand nicht zu vermeiden - alte Bauteile/neue Bauteile - Nachrüstungen Abweichungen von den materiellen Anforderungen ( 26 41) 67 Abweichungen von Verwendbarkeitsund Anwendbarkeitsnachweisen Abweichungen von technischen Baubestimmungen (TB) 3 (3) Wie geht man mit den Abweichungen um?

171 Umgang mit Abweichungen Abweichungen von den Schutzzielen??? Abweichungen von materiellen Anforderungen zulässig ( 67), Bauaufsicht muss jedoch zustimmen, Kompensationen Abweichungen von TB nach MBO 2002 ohne Zustimmung BA möglich, Landesbauordnungen beachten!!! Abweichungen von Verwendbarkeitsnachweisen zulässig. Unterschiedlichen Verfahren wesentliche bzw. nicht wesentliche Abweichungen Abweichungen von den materiellen Anforderungen Beispielhafte Abweichungen - Geringere Feuerwiderstandsklasse - Verwendung brennbarer Baustoffe - Überschreitung von zulässigen Längen in Rettungswegen - Brandabschnittsgrößen Plausible Begründung, warum Abweichung zulässig sein kann - Brandschutzkonzept ggf. mit anlagentechnischen Kompensationen - Bewertung des Risikos im konkreten Bauwerk - Brandlasten

172 Abweichungen von materiellen Anforderungen Abweichung von materiellen Anforderungen: Nichtbrennbare Bekleidungen Ggf. Schrammborde in Krankenhäusern Treppengeländer Wandbekleidungen unten Plausible Begründung im Brandschutzkonzept!!! Nachweisverfahren bei Abweichungen von BP /BA Änderung/Ergänzung von abz/abp - häufig vorkommende Abweichungen Zustimmung im Einzelfall (wesentliche Abw.) - Besondere bauliche Randbedingungen g - Abweichungen mit Kompensationsmaßnahmen - Objektbezogene Kombination von Bauteilen - Ausführungsmängel mit Nachbesserungen Nicht wesentliche Abweichung 25 (1) - Verantwortung Hersteller/Unternehmer, ggf. Unterstützung durch Prüfstelle Nicht klassifizierbare Abweichung - Brandschutzkonzept, Abweichung nach 73

173 Nicht wesentliche Abweichung kaum konkrete Regelungen - ggf. zul. Abweichungen bei FSA DIBt Mitteilungen bzw. Festlegungen in abz Festlegung in MBO 22 (1) in Verbindung mit BRL - Hersteller b zw. Ausführende dürfen im Übereinstimmungsverfahren bestätigen - ggf. mit Hilfe MPA bzw. Nachweisinhaber Pragmatische Umsetzung erforderlich - keine %-Regelungen - F-Klasse wird durch Abweichung nicht beeinträchtigt Abweichungen von Technischen Baubestimmungen Bauteile nach DIN Trennwände, Eckausbildung, Installationsdosen - Stahlbetonbauteile, Achsabstände, Holzfußleisten - Verbindungen von Bauteilen - Aussteifungen z.b. Brandwände im Dach Erleichterungen nach MLAR - Einzelleitungen Durchführung und Querung - Befestigungen Unterdecken, I-Kanäle - Übereinstimmungsnachweise?

174 Grenzbereiche Abweichungen Meine persönliche Meinung, es gibt andere Wichtig ist, dass F-dauer nicht beeinträchtigt wird %-Regeln problematisch Empfehlungen - Bauteile nach abp eher nicht wesentlich - Bauteile nach abz eher wesentlich, allerdings nicht bei Abweichungen von Abständen und geringen Vergrößerungen < 10 % - im Zweifelsfall f ll MPA oder Experten fragen - Bauteile ohne Kompensation Empfehlungen zur Nachweisführung Bestandsschutz? Im TGA-Bereich seltener Umsetzung der Planung, gültige Nachweise? Abweichungen definieren! - Materielle Anforderung nicht einzuhalten, Abweichung über Brandschutzkonzept mit Kompensation unter BA - Abweichungen von Nachweisen, ggf. nicht wesentliche Abw., ansonsten Z.i.E. - Abstimmung mit den Beteiligten, auch mit dem Abnehmenden - Dokumentation!!!!!!!

175 Wer ist verantwortlich? Wesentliche Abweichung - GA einer MPA - Antrag auf ZiE Nicht wesentliche Abweichung - Hersteller bzw. Ausführende (BRL und MBO) - Inhaber d. Nachweises oder MPA (Beratung) Abweichung von materiellen Anforderungen - Konzeptersteller - Antrag bei unterer Bauaufsicht Abweichung von TB (MLAR) - Brandschutzkonzept

176

177 Baulicher Brandschutz Lösungen für Fluchtwege und den Funktionserhalt sicherheitsrelevanter Anlagen Boris Schubert Inhalt 1. Vorstellung des Familienunternehmens Celsion 2. Brandschutz in Deutschland Entstehung / Ursachen 3. Normen & Anforderungen an Brandschutzsysteme gemäß MLAR Auszüge im Zulassungsbuch 4. Funktionserhalt gemäß MLAR und EltBauVO Funktion und Verhalten von Celsion - Gehäusen im Brandfall am Beispiel einer Typprüfung 5. Einhaltung der MLAR Praxisbeispiele 6. Vorteile Celsion 7. Offene Diskussionsrunde

178 Vorstellung des Familienunternehmens Celsion Nationale und internationale Patente/Messen Wandaufbau Lüftung Beschichtung Kühlreaktionen Light & Building 2012, Frankfurt a. M.

179 Über uns / Firmenstruktur Vorbeugender baulicher Brandschutz Anlagentechnischer Brandschutz (Systeme zum/zur Schutz/Kapselung sicherheitsrelevanter Anlagen) Unternehmensgründung im Jahr 2001 Inhabergeführtes Unternehmen 2 Produktionswerke Niederlassungen in Rodgau, Bautzen und Leipzig mit Verwaltungshauptsitz in Bautzen Celsion-Schulungsreihe mit ca. 4 Terminen pro Jahr und namhaften Experten der Branche Ca. 100 Mitarbeiter in der Unternehmensstruktur Ca. 40 Gehäuse Typprüfungen mit führenden Herstellern der Bereiche SAA, BMZ und Notlicht sowie Server-, USV- und Sprinkleranlagenherstellern Leistungsspektrum Funktionserhalt Brandlastdämmung Trennwandsysteme Tunnel-/ Sonderbau Physikalischer IT-Schutz Brand von außen Brand von innen Schutz von Flucht- & Rettungswegen Besondere Anforderungen (Wind, Wasser, Druck) Sicherheitsrelevante Anlagen Systeme u.a. für EN 54-2 BMA Systeme für Forderungen der EN 1047

180 Auszug unserer Produktserien / Ziel: Funktionserhalt Standschränke CS 30 Minuten CS 90 Minuten LS 30 Minuten FSE 30 Minuten CW Celsion Wandverteiler Wandschränke CW 30 Minuten CW 90 Minuten LW 30 Minuten FWE 30 Minuten CS Celsion Standverteiler Unterschiede in: - den technischen Eigenschaften - den Temperaturanstiegen im Brandfall und - der relativen Feuchte im Brandfall Auszug unserer Produktserien / Ziel: Brandlastdämmung & Rauchschutz Trennwandsysteme Revisionsabschlüsse CTW 30 Minuten CTW 90 Minuten CRK Celsion Revisionsabschluss (Klappe) LEG-R Light Einbaugehäuse (Revisionsab- schluss) CRK 30 Minuten LEG-R 30 Minuten CBB 30 Minuten LWA 30 Minuten CWA-R 90 Minuten CTW Celsion Trennwandsysteme CBB Celsion Brandschutzbild

181 Brandschutz in Deutschland Entstehung/Ursachen Brandkatastrophe - Flughafen Düsseldorf im April 1996! 17 Menschen starben, 88 Menschen wurden verletzt Ursachen des Brandes: Unerlaubte Verwendung von Schaumpolystrol (Kunststoff) bei der Isolierung der Zwischendecken Missachtung der Brandschutzvorschriften bei Schweißarbeiten (kein Feuerwehrmann vor Ort) A f d d f hl d B d h t Aufgrund der fehlenden Brandschutztüren sowie der Verbreitung des Rauchs über die Klimaanlage, kam es zu den vielen Todesopfern

182 Aufgrund dieses verheerenden Brandunfalls, kam es 1997 zur Verschärfung der Brand- schutzvorschriften in Deutschland MLAR (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie) Die vollständige Version finden Sie in unserem Zulassungsbuch, Seiten 1-10 Normen & Anforderungen an Brandschutzsysteme gemäß MLAR Auszüge im Zulassungsbuch

183 Schutzziele der Musterbauordnung (MBO) Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Brandausbreitung = Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen Allgemeiner Hinweis: Nähere Informationen unter Siehe auch 4 EltBauVO Einheitstemperaturkurve (ETK) nach ISO Feuerhemmend 30 Minuten ca. 850 C Feuerbeständig 90 Minuten ca C

184 MLAR Schutz von Flucht- und Rettungswegen Auszug: Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie Leitungsanlagen in Rettungswegen 3.2 Elektrische Leitungsanlagen Messeinrichtungen und Verteiler Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegenüber a) notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse mit umlaufender Dichtung zu verschließen; a) notwendigen Fluren durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu verschließen. MLAR in der Praxis - Anschauungsbeispiel Abschottung einer elektrischen Leitungsanlage gegenüber einem Flucht- und Rettungsweg mittels Trennwandsystem CTW mit Wandaufsatztür Serie LWA Geprüft gemäß den Anforderungen der MLAR Punkt a) Rauchschutz Nachweis nach EN

185 Rauchdichtigkeitsprüfung g Geprüft nach EN Zulassungsbereiche Zulassungsbereiche Z und Z-6.55 Unterschiede und Möglichkeiten it Details siehe Celsion Zulassungsbuch, Band 1

186 Deformation eines Trennwandsystems bei einem Brandversuch nach über 90 Min. Zulassungsbereiche Unterschiede & Möglichkeiten Z-86.1 Brandschutz elektrotechnischer Verteiler Sachgebiet: Brandschutzgehäuse (ohne Einbauten) Z-6.55 Feuerschutzabschlüsse Sachgebiet: Revisionsöffnungsverschlüsse (Trennwandsysteme/ Schachtwände) Auszug aus Zulassung Z

187 Funktionserhalt gemäß MLAR und EltBauVO Abschalten von elektrischen Anlagen im Brandfall? - Praxisbeispiel

188 Lösung mit geringem Platzbedarf Serie CNV 30/90 geeignet für den Funktionserhalt mit baurechtlicher Zulassung des DIBt Geringe Temperaturen im Brandfall Geprüft durch eine staatliche MPA in Anlehnung an DIN , -12 Geprüft inkl. Einbauten Grenzwerte der EN 1047 können eingehalten werden (im Normalbetrieb & Brandfall) Abkapselung von Server-Systemen im Brandfall (wie bspw. SAA, BMA, Sicherheitsanlagen) Zugelassen vom DIBt abz Z / Z Höherer Schutz durch partielle Kapselung einzelner IT-Systeme möglich Hinweis: Einzelheiten im Hauptkatalog 2013 Seiten MLAR Funktionserhalt Auszug: Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall 5.1 Grundlegende Anforderungen ¹Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). ²Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrich- i tungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben.

189 Auszug Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen a) in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhalts und mit Ausnahme der Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind, b) durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhalts nachgewiesen ist oder c) mit Bauteilen (einschließlich ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhalts haben und (mit Ausnahme der Abschlüsse) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhalts gewährleistet ist.! Auszug: Anmerkungen/Begründung zur EltBauVO Anmerkung zu 2 Begriffsbestimmung: Räume für elektronische Anlagen wie Serverräume o. ä. sind nach Auffassung des AK TGA vom Regelungsbereich der EltBauVO ausgenommen, weil das Gefährdungspotenzial bzw. das Erfordernis eines Funktionserhalts dieser Anlagen im Gegensatz zu den in 1 genannten Anlagen und Einrichtungen als geringer angesehen wird. Einem Raum unterstellt man Funktionserhalt, wenn er begehbar ist und über Wartungsgänge verfügt. Empfehlung mind m 3

190 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abz) nötig für den Funktionserhalt! Auszug Stellungnahme der MPA Stuttgart vom

191 Zulassungsbereiche Zulassungsbereiche Z und Z Unterschiede und Möglichkeiten Z-86.1 Brandschutz elektrotechnischer Verteiler Sachgebiet: Brandschutzgehäuse (frei projektierbar) Z-86.2 Brandschutz elektrotechnischer Verteiler Sachgebiet: Funktionserhalt von Elektroverteilern (Typprüfung) Die Verwendung von Bauprodukten ohne Ü-Zeichen, stellt gem. 84 Abs. 1, Pkt. 9 (MBO 2002), eine Ordnungswidrigkeit dar. Prüfergebnisse für frei projektierbare Brandschutzgehäuse

192 Prüfergebnisse für frei projektierbare Prüfergebnisse Brandschutzgehäuse für frei projektierbare Brandschutzgehäuse Prüfergebnisse für frei projektierbare Brandschutzgehäuse

193 Normen & Anforderungen an Brandschutzsysteme gem. MLAR CW / CS Brandschutzgehäuse Funktionserhalt durch Temperaturanstieg und Feuchte der Systeme im Normalfall ll und Brandfall prüfen / näherungsweise berechnen. Näherungsweise Übertemperaturberechnung im Brandfall gemäß DIN VDE Auszug DIN EN (VDE ) / Normalbetrieb 7 Betriebsbedingungen Umgebungstemperatur Umgebungstemperaturen für Innenraumaufstellung Die Umgebungstemperatur ist nicht höher als +40 C und ihr Mittelwert ist über eine Dauer von 24 h nicht höher als +35 C. Die untere Grenze der Umgebungstemperatur ist -5 C. 712B Bedingungen hinsichtlich i htli h Luftfeuchte Bedingungen hinsichtlich Luftfeuchte für Innenraumaufstellung Die relative Luftfeuchte der Umgebungsluft überschreitet nicht 50% bei einer höchsten Temperatur von +40 C. Bei niedrigeren Temperaturen dürfen höhere Luftfeuchtewerte zugelassen werden, z.b. 90% bei +20 C. Gelegentlich auftretende mäßige Kondenswasserbildung infolge von Temperaturschwankungen sollte berücksichtigt werden.

194 CW / CS Brandschutzgehäuse Funktionserhalt (Beispieltyp Serie Maxx ) Enthalpie Diagramm / Endotherme Reaktion H E a En nergie E a Endotherme Reaktion Zeit Anschauungsbeispiel

195 Funktionserhalt und VDE gem. MLAR Seite 73 im Celsion-Zulassungsbuch, Band 1 Funktionserhalt und VDE gem. MLAR Seite 73 im Celsion-Zulassungsbuch, Band 1

196 Funktion und Verhalten von Celsion-Gehäusen im Brandfall am Beispiel i einer Typprüfung Versuchsofen MPA Stuttgart

197 Feuerhemmend 30 Minuten ca. 850 C Feuerbeständig 90 Minuten ca C Funktion und Verhalten von Celsion-Gehäusen im Brandfall - Typprüfung 1. Vor der Beflammung Lüftungssysteme sind geöffnet Erwärmungsphase vor dem Brand Montage z.b. an Porenbetonsteinen Je System 500 x öffnen und schließen vor dem Versuch Kabeleinführung von oben, unten oder Rückwand BSG & Einbauten = Feste Kombination

198 Funktion und Verhalten von Celsion-Gehäusen im Brandfall - Typprüfung 2. Während des Brandes Lüftungssysteme schließen sich (CLS mechanischer Verschluss/ KLS chemischer Verschluss) Endotherme Reaktion = Kühleffekt (ähnlich Ice Pack) Aufschäumen Dichtungsband Aufschäumen Brandschutzkissen für Kabeleinführung Funktion und Verhalten von Celsion-Gehäusen im Brandfall - Typprüfung 3. Nach dem Brand Prüfung BSG mit Einbauten ist erfolgreich wenn die Funktion der Einbauten gewährleistet ist. Bei jeder Abweichung muss geprüft werden ist es eine geringfügige Abweichung oder neue Beurteilung als frei projektierbares System.

199 Weitere Neuheiten mit erfolgreichem Brandtest CNV Sichtfenster CLS-Steuerung RLS Celsion Netzwerk-Verteiler Rauchmelde-/Lüftersystem Einhaltung der MLAR Praxisbeispiele

200 CMG Überstülpsysteme Als Trennwandsystem mit Funktionserhalt und Brandlastdämmung Vorteile Fertigung nach Maßvorgabe Deckel und geprüfte Kabeleinführung ng CKE Geprüftes Lüftungssystem CLS mit rauchdichten Filtermatten zum Schutz von Fluchtund Rettungswegen Sonderlösung: Einhausung nach Kundenvorgabe Einführung von bestehenden Kabeln

201 CWA Revisionsabschlüsse flächenbündig im Trockenbau LWA-E Revisionsabschlüsse flächenbündig LWA mit Funktionserhalt und Brandlastdämmung

202 Vorteile Celsion Vorteile Celsion Mehr als 10 Jahre Erfahrung und Brandschutz-Kompetenz in zweiter Generation Celsion-Lösungen sind Brandschutzsysteme aus einer Hand Engineered in Germany Geprüfte Sicherheit Bauprodukte mit Verwendbarkeitsnachweis und Übereinstimmungszeichen - je nach System - für den Verbauer Funktionserhaltsnachweis durch zahlreiche Prüfungen und Berechnungen möglich WirsindinIhrerNähe in fachgerechte und weltweite Betreuung vor Ort Unser Know-how für Ihren Erfolg Celsion Symposien / e

203 Einsatzgebiete & Anwendungen weltweit Referenzen: EZB Frankfurt a. M., Bundeskanzleramt Berlin, Klinikum Starnberg Weitere Referenzen unter Gesundheits-/Sozialwesen Öffentliche Einrichtungen i Hochhäuser Schifffahrt und Schiffsbau Infrastruktur Zivile Sicherheit Risikokommunikation Celsion Informationsmaterial

204 Celsion Das Symposium 2013 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Termine: 16. April 2013 in Frankfurt a.m. 05. Juni 2013 in Berlin 19. Juni 2013 in Bremen 03. Juli 2013 in Ulm Mit Vogelsang, Lippe und Wesche Möchten Sie mehr über Celsion wissen? Diskussionsrunde

205 Helios Impulsventilatoren. Die pusten dem Rauch was. Bei der Garagen-Entlüftung holt Helios zum Rundumschlag aus: Erstklassiger Service bei Planung, Auslegung und Inbetriebnahme gepaart mit montagefreundlichen Impulsventilatoren in Aluminium-Leichtbauweise. In axialer und radialer Ausführung, Ø mm, bis 75 N. Für den Be- und Entlüftungs-Dauerbetrieb bis max. +40 C oder optional in Temperaturklassen F300 und F400. Nach DIN EN zertifiziert und DIBt-zugelassen. Das neue Helios Programm für die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) lässt auch sonst keine Wünsche übrig. So stehen neben Entlüftungs-, Entrauchungs- und Axial- Ventilatoren auch Rauchschutz-Druck-, Treppenhaus-Spüllüftungs- und Gaswarn- Anlagen zur Verfügung. Fordern Sie Unterlagen an. Helios Ventilatoren VS-Schwenningen Tel. +49 (0) / info@heliosventilatoren.de

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