Die Geschäftsführung Münster. Leistungsabteilung Rundschreiben 2/2005

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1 Die Geschäftsführung Münster Landesversicherungsanst alt LVA WESTFALEN Leistungsabteilung Auskunft erteilt: Herr Hansmann, Tel. 0251/ Lebenspartnerschaftsrecht: Herr Kallweit, Tel. 0251/ Internet-Zugriff: Frau Oellermann, Tel. 0251/ Rundschreiben 2/2005 An die Versicherungsämter Stadt- und Gemeindeverwaltungen LVA-Versichertenältesten Auskunfts- und Beratungsdienst der Rentenversicherung Einzugsstellen, -prüfdienst Kreishandwerkerschaften, Handwerkskammern landw. Kreisverbände, Landwirtschaftsverband im Bereich der LVA Westfalen nachrichtlich an Landesverbände der Innungs- und Betriebskrankenkassen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; hier: kein Einleiten ärztlicher Ermittlungen, wenn dem Rentenantrag eine Aufforderung der Krankenkasse, der Agentur für Arbeit oder des kommunalen Leistungsträgers zugrunde liegt Bitte um konkrete Angaben zu allen Ausbildungszeiten (Zeiten der Schul- oder Berufsausbildung, bei Vertriebenen/Spätaussiedlern auch Zeiten der Teilnahme an Sprachlehrgängen usw.) Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts Verfahren zum Internet-Zugriff auf "Rechtliche Arbeitsanweisungen" 1

2 Sehr geehrte Damen und Herren, werden bestimmte Sozialleistungen bezogen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II), kann der Rentenantragstellung eine Aufforderung der Krankenkasse, der Agentur für Arbeit bzw. des zuständigen kommunalen Leistungsträgers (Arbeitsgemeinschaft oder Sozialamt der Stadt-/Gemeindeverwaltung) zugrunde liegen. Wir bitten Sie, dies auch in den Rentenanträgen anzugeben (siehe Fragen 11.5 und 11.7 im Vordruck R100 "Antrag auf Versichertenrente" und Fragen 8.5 und 8.7 im Vordruck R110 "Verkürzter Antrag auf Versichertenrente"). Bitte sehen Sie in diesen Fällen davon ab, ärztliche Ermittlungen einzuleiten. Wir fordern ggf. die ärztlichen Unterlagen bei dem Leistungsträger an, der zur Rentenantragstellung aufgefordert hat. Der Vordruck "Ärztliche Ermittlungen" wird bei der nächsten Auflage um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. Konkrete Angaben zu allen Ausbildungszeiten Die bisherige pauschale Anhebung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen (fiktive Zeiten der Berufsausbildung) endet nach Ablauf einer vierjährigen Übergangsregelung am Die Anhebung erfolgt dann generell nur noch für Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung, unabhängig von ihrer Dauer und unabhängigen davon, ob sie abgeschlossen wurde oder nicht. Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung werden nach Ablauf einer vierjährigen Übergangsregelung zukünftig ab dem nicht mehr bewertet. Nicht betroffen sind Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem 17. Lebensjahr. Bei diesen Zeiten verbleibt es bei der bisherigen Bewertung. Unabhängig von der Bewertung werden nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegende allgemeine Schul- oder Hochschulzeiten nach wie vor als Anrechnungszeiten i. S. d. 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI bis zu einem maximalen Umfang von insgesamt acht Jahren sowie u. a. bei der Ermittlung der Wartezeit von 35 Jahren und für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei Renten wegen Erwerbsminderung berücksichtigt. Es kommt also weiterhin (bei Berufsausbildungszeiten noch mehr als bisher) darauf an, alle Ausbildungszeiten konkret anzugeben. Bei Vertriebenen und Spätaussiedlern bitten wir Sie auch zu erfragen, ob Sprachlehrgänge, Integrations-/Anpassungsmaßnahmen oder Förderlehrgänge zurückgelegt wurden. Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts Am wurde das "Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts" vom verkündet (BGBl. I S. 3396). Damit ist in Ergänzung des seit dem geltenden "Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG ) vom (BGBl. I S. 266) das 2

3 Lebenspartnerschaftsrecht weitgehend an das Eherecht angeglichen worden. Die für die gesetzliche Rentenversicherung relevanten Neuerungen betreffen insbesondere den Versorgungsausgleich, die Hinterbliebenenversorgung und das Rentensplitting. Das Gesetz ist am in Kraft getreten. 1. Anspruch auf Witwen-, Witwerrente ( 46 SGB VI) Nach einem dem 46 SGB VI angefügten Absatz 4 gelten für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente als Heirat nunmehr auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Ferner wird im Hinblick auf die Regelung des 46 Abs. 3 SGB VI bestimmt, dass der Auflösung oder Aufhebung einer erneuten Ehe die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft entspricht. Die (durch Tod eines Lebenspartners aufgelöste) Lebenspartnerschaft steht damit in ihrer hinterbliebenenrechtlichen Wirkung einer Ehe gleich. Ein überlebender Lebenspartner hat also seit dem unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente wie ein überlebender Ehegatte. Umgekehrt hat die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft aber auch den Wegfall des Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente zur Folge, wenn etwa die Witwe oder der Witwer mit einer Person gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründet, weil damit wie bei einer Wiederheirat die Voraussetzungen nach 46 SGB VI entfallen. 2. Anspruch auf Erziehungsrente ( 47 SGB VI) Entsprechend der Änderung des 46 SGB VI wurde gleichzeitig auch die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft in Bezug auf diese Rentenart vollzogen. Das gilt für den Erwerb eines solchen Anspruchs ebenso wie für dessen Wegfall, wenn die oder der Berechtigte eine (neue) Ehe eingeht bzw. eine (neue) Lebenspartnerschaft begründet. Die Gleichstellung führt hier in erster Linie dazu, dass nunmehr auch frühere oder überlebende Lebenspartner zu den nach 47 SGB VI berechtigten Personen gehören, wenn sie die weiteren Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllen. 3. Anspruch auf Waisenrente ( 48 SGB VI) Der neu eingefügte 9 Abs. 7 LPartG ermöglicht erstmals auch die sog. Stiefkindadoption durch einen Lebenspartner. Das Kind des Lebenspartners, wenn es von dem Versicherten adoptiert worden ist, hat als Adoptivkind des Versicherten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Waisenrente. Ohne Adoption ist das Kind des Lebenspartners im Hinblick auf die nunmehr auch für das Hinterbliebenenrentenrecht geltende Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft Stiefkind des Versicherten und hat als solches bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Waisenrente, wenn es im Zeitpunkt des Todes des Versicherten in dessen Haushalt aufgenommen war. 3

4 4. Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der Ehe ( 90 SGB VI) Auf die Rente nach dem vorletzten (früheren) Ehegatten ( 46 Abs. 3, 243 Abs. 4 SGB VI) sind nach 90 Abs. 1 SGB VI Ansprüche auf Versorgung, Unterhalt oder sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten anzurechnen. Eine "überzahlte" Rentenabfindung nach 107 SGB VI ist nach 90 Abs. 2 SGB VI in angemessenen Teilbeträgen von dieser Rente einzubehalten. Nach dem 90 SGB VI angefügten Absatz 3 gelten als Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten auch eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Lebenspartner, als letzter Ehegatte auch der letzte Lebenspartner, als Wiederheirat auch die erstmalige oder erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft und als erneute Ehe auch die erstmalige oder erneute Lebenspartnerschaft. Die Vorschrift entspricht damit inhaltlich 46 Abs. 4 SGB VI. 5. Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat ( 104 SGB VI) Nach 104 Abs. 2 SGB VI kann die Rente, soweit sie aus den in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten Gründen versagt wird, an unterhaltsberechtigte Ehegatten und Kinder geleistet werden. Den Ehegatten stehen nunmehr gleich Lebenspartner. 6. Tötung eines Angehörigen ( 105 SGB VI) Der Anspruchsausschluss nach dieser Vorschrift wurde durch redaktionelle Anpassung ausgeweitet auf die Leistungsanteile einer Versichertenrente, die auf dem Rentensplitting unter Lebenspartner nach 120d SGB VI beruhen. 7. Witwen- oder Witwerrente in Sonderfällen ( 105a SGB VI) Die neu eingefügte Vorschrift des 105a SGB VI schließt einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente für den überlebenden Lebenspartner aus, wenn für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht oder ein Rentensplitting durchgeführt wurde. Die Vorschrift löst ein als Folge des bisherigen Lebenspartnerschaftsrechts entstandenes Kollisionsproblem. Da nach bisher geltendem Recht eine Lebenspartnerschaft kein Ehehindernis nach 1306 BGB darstellt, konnte und kann ein zeitliches Zusammentreffen von Ehe und Lebenspartnerschaft von Rechts wegen nicht ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Witwenoder Witwerrente nach 46 SGB VI bzw. auf das Ehegattensplitting nach 120a SGB VI insofern privilegiert, als er explizit einen (gleichartigen) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente des überlebenden Lebenspartners materiell-rechtlich erst gar nicht entstehen lässt. 4

5 8. Rentenabfindung ( 107 SGB VI) Der (ersten) Wiederheirat einer Witwe bzw. eines Witwer stehen im Hinblick auf den Anspruch auf Rentenabfindung nach 107 SGB VI gleich die erste Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe. 9. Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten ( 243 SGB VI) Auch diese Vorschrift wurde als Folgeänderung zu 46 Abs. 4 SGB VI an die neue Rechtslage angepasst. Das gilt insbesondere auch für den Anspruch nach 243 Abs. 3 SGB VI. Danach bedingt ein Anspruch nach dieser Vorschrift, dass "auch vor Anwendung der Vorschrift über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht". 10. Rentensplitting für Lebenspartner ( 120d SGB VI) Nach 120d SGB VI ist seit dem das Rentensplitting unter Lebenspartnern möglich. Für die Durchführung, Härtefälle und die Abänderung des Rentensplittings gelten dazu die Vorschriften über das Rentensplitting unter Ehegatten ( 120a bis 120c SGB VI). Ausgeschlossen ist das Rentensplitting unter Lebenspartnern, wenn nach den bis zum geltenden Vorschriften während der Lebenspartnerschaft eine Ehe geschlossen wurde. 11. Beitragserstattung ( 210 SGB VI) Bei der Erstattung der Beiträge nach 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ist nunmehr der überlebende Lebenspartner den Witwen und Witwern gleichgestellt. Allerdings ist dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn für eine Witwe/ein Witwer ebenfalls ein Anspruch auf Beitragserstattung gegeben ist. 12. Versorgungsausgleich Das Gesetz sieht in 20, 21 LPartG vor, nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft einen Versorgungsausgleich nach Maßgabe der Vorschriften für geschiedene Ehegatten (vgl. u. a bis 1587p BGB) durchzuführen. Dabei finden jedoch die Härteregelungsvorschriften aus 4 bis 6 und 8 VAHRG für die ehemaligen Lebenspartner auch weiterhin keine Anwendung. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich nur möglich für Lebenspartnerschaften, die nach dem geschlossen wurden. Ist hingegen die Lebenspartnerschaft vor dem begründet worden, wird der Versorgungsausgleich nur dann durchgeführt, wenn die Lebenspartnerschaft bis zum eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht abgeben. 5

6 13. Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich und Rentensplitting Die Regelungen des 52 Abs. 1 und Abs. 1a SGB VI über die Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich und Rentensplitting finden nunmehr auch dann Anwendung, wenn eine Lebenspartnerschaft aufgehoben bzw. ein Rentensplitting unter Lebenspartner durchgeführt wurde. Ebenso wurden die Regelungen zur Rentenberechnung nach 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, 76 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz, Abs. 4 und 6 SGB VI, 76c Abs. 1-3 SGB VI, 86 SGB VI an den erweiterten Anwendungsbereich angepasst. Verfahren zum Internet-Zugriff auf "Rechtliche Arbeitsanweisungen" Seit dem stellt die LVA Westfalen endgültig die Arbeitsanweisungen (innerstaatliches Recht) den Antrag aufnehmenden Stellen (Versicherungsämter/Versichertenälteste) in elektronischer Form zur Verfügung. Erneut weisen wir auf den Vorteil dieses Verfahrens hin, dass die Arbeitsanweisungen zum innerstaatlichen Recht stets auf dem aktuellen Stand sind. Zeitliche Verzögerungen - wie bei der Papierversion entfallen. Ziel ist es, die Veröffentlichung unserer Arbeitsanweisungen in Papierform für diejenigen einzustellen, die den elektronischen Zugriff bevorzugen. Interessierte Antrag aufnehmende Stellen, die bisher von diesem Verfahren noch keinen Gebrauch gemacht haben, wenden sich daher bitte per an die LVA Westfalen - Grundsatzreferat Sandra Oellermann Fon: Fax: sandra.oellermann@lva-westfalen.de. Gleiches gilt für Stellen, die zunächst noch den ursprünglichen Ablauf bevorzugen. Für sie besteht die Möglichkeit, den Zugriff für sich "zu testen". Auf diesen Weg können auch sie sich von den Vorteilen der elektronischen Form überzeugen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag R o b e r z Gen.-Akte /05 6

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