Die Geschäftsführung Münster. Leistungsabteilung Rundschreiben 2/2005
|
|
- Christin Kerner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Geschäftsführung Münster Landesversicherungsanst alt LVA WESTFALEN Leistungsabteilung Auskunft erteilt: Herr Hansmann, Tel. 0251/ Lebenspartnerschaftsrecht: Herr Kallweit, Tel. 0251/ Internet-Zugriff: Frau Oellermann, Tel. 0251/ Rundschreiben 2/2005 An die Versicherungsämter Stadt- und Gemeindeverwaltungen LVA-Versichertenältesten Auskunfts- und Beratungsdienst der Rentenversicherung Einzugsstellen, -prüfdienst Kreishandwerkerschaften, Handwerkskammern landw. Kreisverbände, Landwirtschaftsverband im Bereich der LVA Westfalen nachrichtlich an Landesverbände der Innungs- und Betriebskrankenkassen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; hier: kein Einleiten ärztlicher Ermittlungen, wenn dem Rentenantrag eine Aufforderung der Krankenkasse, der Agentur für Arbeit oder des kommunalen Leistungsträgers zugrunde liegt Bitte um konkrete Angaben zu allen Ausbildungszeiten (Zeiten der Schul- oder Berufsausbildung, bei Vertriebenen/Spätaussiedlern auch Zeiten der Teilnahme an Sprachlehrgängen usw.) Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts Verfahren zum Internet-Zugriff auf "Rechtliche Arbeitsanweisungen" 1
2 Sehr geehrte Damen und Herren, werden bestimmte Sozialleistungen bezogen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II), kann der Rentenantragstellung eine Aufforderung der Krankenkasse, der Agentur für Arbeit bzw. des zuständigen kommunalen Leistungsträgers (Arbeitsgemeinschaft oder Sozialamt der Stadt-/Gemeindeverwaltung) zugrunde liegen. Wir bitten Sie, dies auch in den Rentenanträgen anzugeben (siehe Fragen 11.5 und 11.7 im Vordruck R100 "Antrag auf Versichertenrente" und Fragen 8.5 und 8.7 im Vordruck R110 "Verkürzter Antrag auf Versichertenrente"). Bitte sehen Sie in diesen Fällen davon ab, ärztliche Ermittlungen einzuleiten. Wir fordern ggf. die ärztlichen Unterlagen bei dem Leistungsträger an, der zur Rentenantragstellung aufgefordert hat. Der Vordruck "Ärztliche Ermittlungen" wird bei der nächsten Auflage um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. Konkrete Angaben zu allen Ausbildungszeiten Die bisherige pauschale Anhebung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen (fiktive Zeiten der Berufsausbildung) endet nach Ablauf einer vierjährigen Übergangsregelung am Die Anhebung erfolgt dann generell nur noch für Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung, unabhängig von ihrer Dauer und unabhängigen davon, ob sie abgeschlossen wurde oder nicht. Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung werden nach Ablauf einer vierjährigen Übergangsregelung zukünftig ab dem nicht mehr bewertet. Nicht betroffen sind Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem 17. Lebensjahr. Bei diesen Zeiten verbleibt es bei der bisherigen Bewertung. Unabhängig von der Bewertung werden nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegende allgemeine Schul- oder Hochschulzeiten nach wie vor als Anrechnungszeiten i. S. d. 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI bis zu einem maximalen Umfang von insgesamt acht Jahren sowie u. a. bei der Ermittlung der Wartezeit von 35 Jahren und für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei Renten wegen Erwerbsminderung berücksichtigt. Es kommt also weiterhin (bei Berufsausbildungszeiten noch mehr als bisher) darauf an, alle Ausbildungszeiten konkret anzugeben. Bei Vertriebenen und Spätaussiedlern bitten wir Sie auch zu erfragen, ob Sprachlehrgänge, Integrations-/Anpassungsmaßnahmen oder Förderlehrgänge zurückgelegt wurden. Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts Am wurde das "Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts" vom verkündet (BGBl. I S. 3396). Damit ist in Ergänzung des seit dem geltenden "Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG ) vom (BGBl. I S. 266) das 2
3 Lebenspartnerschaftsrecht weitgehend an das Eherecht angeglichen worden. Die für die gesetzliche Rentenversicherung relevanten Neuerungen betreffen insbesondere den Versorgungsausgleich, die Hinterbliebenenversorgung und das Rentensplitting. Das Gesetz ist am in Kraft getreten. 1. Anspruch auf Witwen-, Witwerrente ( 46 SGB VI) Nach einem dem 46 SGB VI angefügten Absatz 4 gelten für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente als Heirat nunmehr auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Ferner wird im Hinblick auf die Regelung des 46 Abs. 3 SGB VI bestimmt, dass der Auflösung oder Aufhebung einer erneuten Ehe die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft entspricht. Die (durch Tod eines Lebenspartners aufgelöste) Lebenspartnerschaft steht damit in ihrer hinterbliebenenrechtlichen Wirkung einer Ehe gleich. Ein überlebender Lebenspartner hat also seit dem unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente wie ein überlebender Ehegatte. Umgekehrt hat die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft aber auch den Wegfall des Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente zur Folge, wenn etwa die Witwe oder der Witwer mit einer Person gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründet, weil damit wie bei einer Wiederheirat die Voraussetzungen nach 46 SGB VI entfallen. 2. Anspruch auf Erziehungsrente ( 47 SGB VI) Entsprechend der Änderung des 46 SGB VI wurde gleichzeitig auch die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft in Bezug auf diese Rentenart vollzogen. Das gilt für den Erwerb eines solchen Anspruchs ebenso wie für dessen Wegfall, wenn die oder der Berechtigte eine (neue) Ehe eingeht bzw. eine (neue) Lebenspartnerschaft begründet. Die Gleichstellung führt hier in erster Linie dazu, dass nunmehr auch frühere oder überlebende Lebenspartner zu den nach 47 SGB VI berechtigten Personen gehören, wenn sie die weiteren Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllen. 3. Anspruch auf Waisenrente ( 48 SGB VI) Der neu eingefügte 9 Abs. 7 LPartG ermöglicht erstmals auch die sog. Stiefkindadoption durch einen Lebenspartner. Das Kind des Lebenspartners, wenn es von dem Versicherten adoptiert worden ist, hat als Adoptivkind des Versicherten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Waisenrente. Ohne Adoption ist das Kind des Lebenspartners im Hinblick auf die nunmehr auch für das Hinterbliebenenrentenrecht geltende Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft Stiefkind des Versicherten und hat als solches bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Waisenrente, wenn es im Zeitpunkt des Todes des Versicherten in dessen Haushalt aufgenommen war. 3
4 4. Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der Ehe ( 90 SGB VI) Auf die Rente nach dem vorletzten (früheren) Ehegatten ( 46 Abs. 3, 243 Abs. 4 SGB VI) sind nach 90 Abs. 1 SGB VI Ansprüche auf Versorgung, Unterhalt oder sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten anzurechnen. Eine "überzahlte" Rentenabfindung nach 107 SGB VI ist nach 90 Abs. 2 SGB VI in angemessenen Teilbeträgen von dieser Rente einzubehalten. Nach dem 90 SGB VI angefügten Absatz 3 gelten als Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten auch eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Lebenspartner, als letzter Ehegatte auch der letzte Lebenspartner, als Wiederheirat auch die erstmalige oder erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft und als erneute Ehe auch die erstmalige oder erneute Lebenspartnerschaft. Die Vorschrift entspricht damit inhaltlich 46 Abs. 4 SGB VI. 5. Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat ( 104 SGB VI) Nach 104 Abs. 2 SGB VI kann die Rente, soweit sie aus den in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten Gründen versagt wird, an unterhaltsberechtigte Ehegatten und Kinder geleistet werden. Den Ehegatten stehen nunmehr gleich Lebenspartner. 6. Tötung eines Angehörigen ( 105 SGB VI) Der Anspruchsausschluss nach dieser Vorschrift wurde durch redaktionelle Anpassung ausgeweitet auf die Leistungsanteile einer Versichertenrente, die auf dem Rentensplitting unter Lebenspartner nach 120d SGB VI beruhen. 7. Witwen- oder Witwerrente in Sonderfällen ( 105a SGB VI) Die neu eingefügte Vorschrift des 105a SGB VI schließt einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente für den überlebenden Lebenspartner aus, wenn für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht oder ein Rentensplitting durchgeführt wurde. Die Vorschrift löst ein als Folge des bisherigen Lebenspartnerschaftsrechts entstandenes Kollisionsproblem. Da nach bisher geltendem Recht eine Lebenspartnerschaft kein Ehehindernis nach 1306 BGB darstellt, konnte und kann ein zeitliches Zusammentreffen von Ehe und Lebenspartnerschaft von Rechts wegen nicht ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Witwenoder Witwerrente nach 46 SGB VI bzw. auf das Ehegattensplitting nach 120a SGB VI insofern privilegiert, als er explizit einen (gleichartigen) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente des überlebenden Lebenspartners materiell-rechtlich erst gar nicht entstehen lässt. 4
5 8. Rentenabfindung ( 107 SGB VI) Der (ersten) Wiederheirat einer Witwe bzw. eines Witwer stehen im Hinblick auf den Anspruch auf Rentenabfindung nach 107 SGB VI gleich die erste Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe. 9. Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten ( 243 SGB VI) Auch diese Vorschrift wurde als Folgeänderung zu 46 Abs. 4 SGB VI an die neue Rechtslage angepasst. Das gilt insbesondere auch für den Anspruch nach 243 Abs. 3 SGB VI. Danach bedingt ein Anspruch nach dieser Vorschrift, dass "auch vor Anwendung der Vorschrift über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht". 10. Rentensplitting für Lebenspartner ( 120d SGB VI) Nach 120d SGB VI ist seit dem das Rentensplitting unter Lebenspartnern möglich. Für die Durchführung, Härtefälle und die Abänderung des Rentensplittings gelten dazu die Vorschriften über das Rentensplitting unter Ehegatten ( 120a bis 120c SGB VI). Ausgeschlossen ist das Rentensplitting unter Lebenspartnern, wenn nach den bis zum geltenden Vorschriften während der Lebenspartnerschaft eine Ehe geschlossen wurde. 11. Beitragserstattung ( 210 SGB VI) Bei der Erstattung der Beiträge nach 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ist nunmehr der überlebende Lebenspartner den Witwen und Witwern gleichgestellt. Allerdings ist dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn für eine Witwe/ein Witwer ebenfalls ein Anspruch auf Beitragserstattung gegeben ist. 12. Versorgungsausgleich Das Gesetz sieht in 20, 21 LPartG vor, nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft einen Versorgungsausgleich nach Maßgabe der Vorschriften für geschiedene Ehegatten (vgl. u. a bis 1587p BGB) durchzuführen. Dabei finden jedoch die Härteregelungsvorschriften aus 4 bis 6 und 8 VAHRG für die ehemaligen Lebenspartner auch weiterhin keine Anwendung. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich nur möglich für Lebenspartnerschaften, die nach dem geschlossen wurden. Ist hingegen die Lebenspartnerschaft vor dem begründet worden, wird der Versorgungsausgleich nur dann durchgeführt, wenn die Lebenspartnerschaft bis zum eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht abgeben. 5
6 13. Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich und Rentensplitting Die Regelungen des 52 Abs. 1 und Abs. 1a SGB VI über die Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich und Rentensplitting finden nunmehr auch dann Anwendung, wenn eine Lebenspartnerschaft aufgehoben bzw. ein Rentensplitting unter Lebenspartner durchgeführt wurde. Ebenso wurden die Regelungen zur Rentenberechnung nach 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, 76 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz, Abs. 4 und 6 SGB VI, 76c Abs. 1-3 SGB VI, 86 SGB VI an den erweiterten Anwendungsbereich angepasst. Verfahren zum Internet-Zugriff auf "Rechtliche Arbeitsanweisungen" Seit dem stellt die LVA Westfalen endgültig die Arbeitsanweisungen (innerstaatliches Recht) den Antrag aufnehmenden Stellen (Versicherungsämter/Versichertenälteste) in elektronischer Form zur Verfügung. Erneut weisen wir auf den Vorteil dieses Verfahrens hin, dass die Arbeitsanweisungen zum innerstaatlichen Recht stets auf dem aktuellen Stand sind. Zeitliche Verzögerungen - wie bei der Papierversion entfallen. Ziel ist es, die Veröffentlichung unserer Arbeitsanweisungen in Papierform für diejenigen einzustellen, die den elektronischen Zugriff bevorzugen. Interessierte Antrag aufnehmende Stellen, die bisher von diesem Verfahren noch keinen Gebrauch gemacht haben, wenden sich daher bitte per an die LVA Westfalen - Grundsatzreferat Sandra Oellermann Fon: Fax: sandra.oellermann@lva-westfalen.de. Gleiches gilt für Stellen, die zunächst noch den ursprünglichen Ablauf bevorzugen. Für sie besteht die Möglichkeit, den Zugriff für sich "zu testen". Auf diesen Weg können auch sie sich von den Vorteilen der elektronischen Form überzeugen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag R o b e r z Gen.-Akte /05 6
Rundschreiben Nr. 4/2006
Leistungsabteilung I Grundsatzreferat Deutsche Rentenversicherung Westfalen 48125 Münster Auskunft erteilt: Münster, 08.12.2006 Zum Entwurf des RV-sgrenzenanpassungsgesetzes: Herr Runde Telefon: 0251 238-23
MehrDrittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitationsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen
Münster, 18.10.2007 Auskunft erteilt: Auskunft erteilt: Thema Kontenklärung Herr Hansmann Thema Ehem. DDR: Drittes Gesetz... Herr Geßmann Telefon: 0251 238-2078 Telefon: 0251 238-2387 E-Mail: Bruno.Hansmann@drv-westfalen.de
MehrRundschreiben Nr. 1/2012
Münster, 10.02.2012 Auskunft erteilt: Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Frau Oellermann Telefon: 0251 238-3615 E-Mail: Sandra.Oellermann@drv-westfalen.de Auskunft erteilt: Thema: Rente mit
MehrA. Einleitung B. Versicherter Personen kreis... 16
Inhalt A. Einleitung...11 I. Rechtsgrundlagen... 12 II. Organisation...12 III. IV. Hilfsmittel...13 1. Gesetzestexte... 13 2. Fachliche Erläuterungen... 14 3. Fachzeitschrift... 14 4. Internetangebote...
Mehr(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der
TK Lexikon Arbeitsrecht SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung 311-314b Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen HI1055981 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung HI1055982
Mehr89-98 Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
TK Lexikon Arbeitsrecht SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung 89-98 Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen HI1055368 89 Mehrere Rentenansprüche HI1055369 (1) 1 Bestehen für denselben
Mehr(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
TK Lexikon Arbeitsrecht SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung 50-53 Vierter Titel Wartezeiterfüllung HI1055276 50 Wartezeiten HI1055277 (1) 1 Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist
MehrRundschreiben Nr. 2/2013
Münster, 22.10.2013 Auskunft erteilt: Thema: - Änderung bei den Vorschriften über Leistungen an Berechtige im Ausland Herr Michgehl - Erweiterter Anwendungsbereich der Drittstaatsverordnung Auskunft erteilt:
MehrGrundriss des Rentenversicherungsrechts
DGV-Studienreihe Öffentliche Verwaltung Grundriss des Rentenversicherungsrechts Bearbeitet von Hans-Jürgen Weinacht, Uwe Schmidt 1. Auflage 2012 2012. Taschenbuch. XII, 298 S. Paperback ISBN 978 3 555
Mehr2. Einzelne Gruppen versicherungspflichtiger Selbstständiger a) Lehrer b) Pflegepersonen, Geburtshelfer c) In die Handwerksrolle
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 15 I. Rechtsgrundlagen... 15 II. Organisation... 16 III. Hilfsmittel... 16 1. Gesetzestexte... 17 2. Fachliche Erläuterungen... 17 3. Fachzeitschrift... 17 4. Internetangebote...
MehrRundschreiben Nr. 2/2008
Auskunft erteilt: Münster, 06.08.2008 Herr Geßmann Telefon: 0251 238-2387 Telefax: 0251 238-16 2387 E-Mail: clemens.gessmann@drv-westfalen.de Rundschreiben Nr. 2/2008 an alle Antrag aufnehmenden Stellen
MehrMehr Frauen als Männer beziehen Versichertenrenten
RENTE Rentenbestand von und n 1992 2016 Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Mehr als beziehen Versichertenrenten Grafik RE 03.1 Rentenbestand nach Rentenart von und n in Deutschland (1992
MehrDeutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH. Checkliste Antragstellung Hinterbliebenenrente
Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH Checkliste Antragstellung Hinterbliebenenrente 1 Wer ist antragsberechtigt? Hinterbliebene können grundsätzlich Anspruch auf eine der folgenden
MehrRegelungen zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen befinden sich in
TK Lexikon Sozialversicherung Witwen-/Witwerrente Witwen-/Witwerrente HI662744 Zusammenfassung LI1100133 Begriff Zu den Renten an Hinterbliebene gehören auch die Witwen- oder Witwerrenten. Eine solche
MehrRenten wegen Todes. Studientext. Nr. 18 Heidrun Brettschneider
Renten wegen Todes Studientext Nr. 18 Heidrun Brettschneider Stand 2017 Renten wegen Todes 2/86 Einleitung Allen Auszubildenden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Aus- und Fortbildung der Rentenversicherungsträger
MehrRentensplitting und Versorgungsausgleich
Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting als Alternative zur Hinterbliebenenrente? Versorgungsausgleich und Mütterrente Arbeitstagung der AhV am 27. und 28. Mai 2014 in Gelnhausen Joachim
MehrRentenbestand von Frauen und Männern
RE RENTE Rentenbestand von und n Mehr als beziehen Versichertenrenten Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Grafikblatt WSI-GenderDatenPortal Mehr als beziehen Versichertenrenten Grafik RE_03.1
MehrWitwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung
Witwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung ( 46, 97, 242a SGB VI) Witwen und Witwer erhalten nach dem Tod ihres Ehepartners, mit dem sie bis zuletzt standesamtlich verheiratet waren, grundsätzlich
MehrWitwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung
Witwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung ( 46, 97, 242a SGB VI) Witwen und Witwer erhalten nach dem Tod ihres Ehepartners, mit dem sie bis zuletzt standesamtlich verheiratet waren, grundsätzlich
MehrDie Geschäftsführung Münster. Leistungsabteilung Rundschreiben 3/2005
Landesversicherungsanst alt LVA WESTFALEN Die Geschäftsführung 48125 Münster Leistungsabteilung 18.03.2005 Auskunft erteilt: Herr Hansmann, Tel. 0251/238-2078 Rundschreiben 3/2005 An die Versicherungsämter
Mehr4. Satzungsänderung StBV NRW (VV in Essen)
4. Satzungsänderung StBV NRW (VV 3.7.2003 in Essen) Bisherige Satzung Neue Satzung 1. Änderung des 16 (Altersrente) 1. Änderung des 16 (Altersrente (1) (1)... (2)Auf Antrag wird die Altersrente mit Vollendung
MehrDas Rentensplitting Theorie und Beratung
Das Rentensplitting Theorie und Beratung 4.91- Stand: 3/2011 1 Anspruch auf Witwenrente Tod eines Ehegatten gültige Ehe zum Zeitpunkt des Todes Wartezeit von 60 Monaten erfüllt (insbesondere Beitragszeiten)
MehrAuskunft erteilt: Thema: Telefax: Rundschreiben Nr. 1/2011
Münster, 28.06.2011 Auskunft erteilt: Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Frau Oellermann Telefon: 0251 238-3615 E-Mail: Sandra.Oellermann@drv-westfalen.de Thema: Waisenrente und Bundesfreiwilligendienst
MehrDurchschnittlicher Rentenzahlbetrag von Frauen und Männern nach Bestand und Zugang in Deutschland (2016), in Euro 685,04 704,06 1.
RENTE Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von und n 2016 Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner erhalten niedrigere Renten als Grafik RE 05.1 Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von und n nach
MehrGesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
3396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts Vom 15. Dezember 2004 Der Bundestag hat das folgende
MehrBestellung von Vordrucken
Deutsche Rentenversicherung Datum Rheinland Lieferanschrift des Bestellers (kein Postfach) Formularversandstelle Königsallee 71, - 2. OG - N 40194 Düsseldorf Fa-Nr. 0211-9373793 Bestellung von Vordrucken
MehrWartezeiten. Studientext. Nr. 19 Andrea Droppelmann
Wartezeiten Studientext Nr. 19 Andrea Droppelmann Stand 2017 Wartezeiten 2/75 Einleitung Allen Auszubildenden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Aus- und Fortbildung der Rentenversicherungsträger
MehrEntwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrat Drucksache 858/07 28.11.07 Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel Die sogenannte 58er-Regelung
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 15/4052 15. Wahlperiode 27. 10. 2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Joachim Stünker, Hermann
MehrDurchschnittlicher Rentenzahlbetrag von Frauen und Männern
RE RENTE Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von Frauen und n Frauen erhalten niedrigere Renten Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Grafikblatt WSI-GenderDatenPortal Frauen erhalten niedrigere
MehrEinkommensanrechnung bei Renten wegen Todes. Stefan Rohe Auskunfts- und Beratungsstelle Frankfurt/Main
Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes Stefan Rohe Auskunfts- und Beratungsstelle Frankfurt/Main Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes Renten wegen Todes Welches Recht ist anzuwenden? Anrechenbare
MehrRente für Hinterbliebene Stand: Januar 2016
Rente für Hinterbliebene Stand: Januar 2016-1 - Rente für Hinterbliebene Eine Hinterbliebenenrente wird gezahlt, wenn die Wartezeit von 60 Umlagemonaten erfüllt ist und die versicherte Person noch keine
MehrWartezeiten. Studientext. Nr. 19 Andrea Droppelmann
Wartezeiten Studientext Nr. 19 Andrea Droppelmann Stand 2018 Wartezeiten 2/70 Einleitung Allen Auszubildenden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Aus- und Fortbildung der Rentenversicherungsträger
Mehrdie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die Altersrente an Frauen und die Altersrente an langjährig Versicherte
Lebensarbeitszeit Normen 236 ff. SGB VI Kurzinfo Mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 27.09.1996 wurde die Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
MehrRundschreiben Nr. 2/2015
Münster, 03.12.2015 Auskunft erteilt: Auskunft erteilt: Thema: Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitrag Thema: Der neue Rentenbescheid Herr Geßmann Frau Völmeke Telefon: 0251 238-2387 Telefon: 0251 238-2073
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 Zwischen
MehrHinterbliebenenversorgung im Todesfall. Hinterbliebenenversorgun g bei Beamten & Angestellten
Hinterbliebenenversorgung im Todesfall Hinterbliebenenversorgun g bei Beamten & Angestellten Der Verlust eines Familienmitgliedes ist leider sehr schmerzhaft und wirft nach kurzer Zeit viele finanzielle
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 15/3445 15. Wahlperiode 29. 06. 2004 Gesetzentwurf der Abgeordneten Joachim Stünker, Hermann Bachmaier, Sabine Bätzing, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Dr. Michael Bürsch,
MehrService Die Rentenversicherung: Ihr Partner von der Jugend bis ins Alter
Service Die Rentenversicherung: Ihr Partner von der Jugend bis ins Alter > Sicherheit ab dem ersten Arbeitstag > Umfangreiches Leistungspaket > Kompetente Altersvorsorge-Beratung Verlässlicher Begleiter
Mehr1/8. Frauen nehmen häufig ihren Anspruch auf vorzeitige Altersrente wahr
1/8 Rentenzugang von und n nehmen häufig ihren Anspruch auf vorzeitige wahr Rentenzugang nach Rentenart von und n in Deutschland (1993 2012), absolute Zahlen in Tausend 800 700 600 500 400 300 200 100
MehrNeuregelung Anrechnung von Kindern für die VVZ in der KVdR ab (Änderung 5 Abs. 2 SGB V)
Neuregelung Anrechnung von Kindern für die VVZ in der KVdR ab 1.8.2017 (Änderung 5 Abs. 2 SGB V) M.W.v. 1.8.17 werden die Modalitäten für die Berechnung der VVZ für die KVdR geändert: Nunmehr werden pauschal
MehrAnspruch auf Gewährung von Witwenrente an den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
LSG München, Beschluss v. 07.09.2016 L 6 R 695/14 Titel: Anspruch auf Gewährung von Witwenrente an den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Normenketten: GG Art. 6 LPartG 1 Abs.
MehrGrund- und Aufbauseminare 2011 in Lindenfels-Winterkasten
Service Grund- und Aufbauseminare 11 in Lindenfels-Winterkasten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Versicherungsämter und Gemeindeverwaltungen Seminartypen GS Teil 1 GS Teil 2 AS 1 AS 2 1 1358331 Zielgruppen
Mehr1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und
TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte 23 Berechnung der Renten HI1013621 (1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die Steigerungszahl, 2. der Rentenartfaktor
MehrA V. 16. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden vom in Landshut
16. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden vom in Landshut 14.30 Uhr Thema: Praxisfall wie wirkt sich die Anerkennung einer Lehre in der Rentenberechnung
Mehr10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover. Änderung der Satzung
10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 9. Änderungssatzung
MehrRentenzugang nach Rentenarten (RV*)
Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 * gesetzliche Rentenversicherung
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen
MehrAnspruch auf Geschiedenenwitwenrente
LSG München, Urteil v. 15.12.2015 L 13 R 278/15 Titel: Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente Normenkette: SGB VI 46, 243 Leitsatz: Vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten, die zu Lebzeiten ihres geschiedenen
MehrAltersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen
- und Altersgrenzen Normen 5 ff. SGB VI Kurzinfo Unter einer versteht man nach deutschem Rentenrecht eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezug, anders als bei den Renten wegen verminderter
MehrÄnderungsantrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/4455. der Fraktion der CDU/CSU
Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/4455 11.12.75 Sachgebiet 40 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten
MehrAusgleich in den Rentensystemen von Zeiten außerhalb der Beschäftigung insbesondere bei Kindererziehung und Pflege von Angehörigen
Ausgleich in den Rentensystemen von Zeiten außerhalb der Beschäftigung insbesondere bei Kindererziehung und Pflege von Angehörigen A. Status quo I. Rentenversicherungsleistungen wegen Kindererziehung 1.
Mehr15. Wahlperiode
Deutscher Bundestag Drucksache 15/4052 15. Wahlperiode 27.10.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Joachim Stünker, Hermann
MehrBremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG)
Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.12.2010 bis 31.12.2010 G aufgeh. durch Artikel 9 Abs. 1 S. 2 vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) Bitte folgen
Mehr1 Änderung der Satzung
Satzung zur 10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel in Kassel vom 08.12.2011 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse
MehrSozialgesetzbuch Auszug aus SGB VI, SGB XI und SGB III in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung 47 Sechstes Buch (SGB VI) Rentenversicherung in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom
MehrAltersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen
Altersrente - und Altersgrenzen Normen 35 ff. SGB VI Kurzinfo Unter einer Altersrente versteht man nach deutschem Rentenrecht eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezug, anders als
MehrNEWSLETTER. und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016
NL 010/17 vom 30. Januar 2017 NEWSLETTER Stichworte: Flexirentengesetz vom 8. Dezember 2016 Hinzuverdienst neben der vorgezogenen Altersrente Hinzuverdienst neben der gesetzlichen Rente wegen verminderter
MehrSozialversicherung. 1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit HI HI
TK Lexikon Arbeitsrecht Erwerbsminderungsrente Sozialversicherung 1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit HI726830 HI2330553 Seit 1.1.2001 wird in der Rentenversicherung zwischen teilweiser und voller
MehrFachliche Information 03/2013
Deutsche Rentenversicherung Rheinland 40194 Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, 40215 Düsseldorf Telefon
MehrZusatzversorgung - Redaktionsverhandlungen, neuer Verhandlungstermin und redaktioneller Hinweis zu TS-berichtet Nr. 019/2011 -
2011 Bund, TdL und VKA, sonstige Beteiligte der Zusatzversorgungskassen Berlin, 18.07.2011 Nr. 022/2011 Zusatzversorgung - Redaktionsverhandlungen, neuer Verhandlungstermin und redaktioneller Hinweis zu
MehrRentensplitting - die Alternative zur Hinterbliebenenrente? Versicherungsamt AhV-Tagung
Rentensplitting - die Alternative zur Hinterbliebenenrente? Rechtsgrundlage: AVmEG (Altersvermögensergänzungsgesetz) Einführung des Rentensplitting Änderung des Hinterbliebenenrechts zum 01. Januar 2002
MehrBUNDESMINISTERIUM DES INNERN
BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) D II 2-220 707/22... 0 18 88 Datum 681-1946 01. August 2001 Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner A. Problem und Ziel Das Bundesverfassungsgericht
MehrVortrag für Schwerbehindertenvertretungen
Service Vortrag für Schwerbehindertenvertretungen Konferenz für Schwerbehindertenvertretungen und Betriebsräte Von der Behinderung zur Erwerbsminderung Voraussetzungen, Wege, Schwierigkeiten Stadthalle
Mehrdes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
MehrRente. Vor dem Antrag auf. > Hinterbliebenenrente. > Witwen- und Witwerrente. > Waisenrente. Wissenswertes auf einen Blick.
Rente Vor dem Antrag auf > Hinterbliebenenrente > Witwen- und Witwerrente > Waisenrente Wissenswertes auf einen Blick. Stand: Dezember 2014 Wo kann ich den Antrag auf Hinterbliebenenrente stellen? Bei
MehrSozialgesetzbuch (SGB)
Seite 1 von 5 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - 2 Selbständig Tätige Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 8. Gewerbetreibende, die in
Mehr// ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE FÜR WITWEN/WITWER UND HINTERBLIEBENE EINGETRAGENE LEBENSPARTNER/INNEN
// ANTRAG AUF BETRIEBSRENTE FÜR WITWEN/WITWER UND HINTERBLIEBENE EINGETRAGENE LEBENSPARTNER/INNEN Bitte NUR KOPIEN beifügen. Unterlagen NICHT KLAMMERN oder HEFTEN. PlusPunktRente Tarif 2002 Dieser Vordruck
Mehr63. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost
63. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vom 20.11.1969, zuletzt geändert durch die 62.
MehrHinterbliebener: So viel können Sie hinzuverdienen
Rente Hinterbliebener: So viel können Sie hinzuverdienen > Wann Ihr Einkommen angerechnet wird > Welches Einkommen berücksichtigt wird > Wie die Anrechnung bei Witwen-, Witwer-, Erziehungsund Waisen renten
MehrWesentliche Änderungen:
Wesentliche Änderungen 5 Wesentliche Änderungen: Fassung vom 31.01.2005 Kapitel 1 Absätze 5 und 6 eingefügt: Vorrang der Leistungen Wohngeld und Kinderzuschlag Gesetzestext 5 5 Verhältnis zu anderen Leistungen
MehrHinweise zur Neuregelung des 18 Abs. 2 Sätze 2-4 des Conterganstiftungsgesetzes
1 Hinweise zur Neuregelung des 18 Abs. 2 Sätze 2-4 des Conterganstiftungsgesetzes Anrechnung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) sowie des sonstigen Einkommens und Vermögens in
MehrDie Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu?
Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu? Sylvia Dünn Leiterin des Bereichs Rente im Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund Pressefachseminar
MehrNachzahlung für schulische Ausbildungszeiten
Nachzahlung für schulische Ausbildungszeiten Hinweise zur Nachzahlungsmöglichkeit für Versicherte, die aufgrund ihrer schulischen Ausbildung Lücken in ihrem Versicherungsleben haben. Die Höhe der Rente
MehrFamilienspezifische Leistungen der Rentenversicherung
Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung Dr. Reinhold Thiede Leiter des Geschäftsbereichs Forschung und Entwicklung der Deutschen Rentenversicherung Bund Pressefachseminar am 3. und 4. Juli
MehrRundschreiben. Neue bundeseinheitliche Reha-Formulare. Abteilung für Rehabilitation
Auskunft erteilen: Münster, 12.11.2013 zu Ziff. 1 und 3: Frau Engelhardt Telefon: 0251 238-2790 Telefax: 0251 238-2796 E-Mail: christel.engelhardt@drv-westfalen.de zu Ziff. 2: Herr Peters Telefon: 0251
MehrVersorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen
I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Steuerberater Wer erhält Kinderbetreuungszeit im Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen? Mitglieder des Versorgungswerks,
MehrHESSISCHER LANDTAG. Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
16. Wahlperiode Drucksache 16/7864 HESSISCHER LANDTAG 26. 09. 2007 Dem Rechtsausschuss überwiesen Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
MehrRundschreiben Nr. 2/2016
Münster, 15.12.2016 Auskunft erteilt: Auskunft erteilt: Thema: - Versicherungspflicht von Pflegepersonebeginn von befristeten nicht arbeits- Thema: Neue Sonderregelung zum Renten- - Versicherungspflicht
MehrSchnellübersicht. Rentenansprüche richtig beurteilen Abkürzungen. Einführung 9. Gesetzliche Grundlagen einschließlich Anlagen zum SGB VI 45
Schnellübersicht Rentenansprüche richtig beurteilen Abkürzungen 7 8 1 Einführung 9 Gesetzliche Grundlagen einschließlich Anlagen zum SGB VI 45 3 Stichwortverzeichnis 39 ƒ 4 Ergänzend empfehlen wir: Als
Mehr1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
6. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 5. Änderungssatzung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache. Antragstellerin, Antragsgegner,
9 UF 217/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 384/00 Amtsgericht Lübben 017 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M... S...,..., Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:
MehrRundschreiben Nr. 3/2013
Münster, 10.12.2013 Auskunft erteilt: Auskunft erteilt: Thema: Koalitionsvertrag Thema: - Beitragserstattungen bei Versicherungsfreiheit - Neuer bundeseinheitlicher Vordruck V005 Frau Völmeke Herr Terwey
MehrVoraussetzungen für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Voraussetzungen für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ( 9-12 SGB VI) Medizinische Rehabilitationen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören zum Angebotsspektrum der gesetzlichen
MehrDie neuen gesetzlichen Regelungen zur Kinderund Jugendrehabilitation im Flexirentengesetz
Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Kinderund Jugendrehabilitation im Flexirentengesetz 26. Reha-Kolloquium der Deutschen Rentenversicherung am 22. März 2017 in Frankfurt Bettina Cleavenger, Bundesministerium
MehrAltersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)?
Service Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)? 0 Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Überblick Rentenanspruch Wartezeiterfüllung Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte
MehrDie Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung
Oktober 2013 Die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung Impressum Inhalte: Nadine Gray Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße 62, 55116 Mainz E-Mail: rheinland-pfalz@vdk.de
MehrRundschreiben Nr. 3/2008
Auskunft erteilt: Münster, 17.12.2008 Thema Vordrucke, IBAN/BIC Herr Hansmann Telefon: 0251 238-2078 E-Mail: Bruno.Hansmann@drv-westfalen.de Thema RV-Pflicht von Tagesmüttern Herr Schulte Telefon: 0251
MehrMerkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG)
Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) Stand März 2017 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zur vorübergehenden
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher
Bremische Bürgerschaft Drucksache 17/76 Landtag 02.10.07 17. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 2. Oktober 2007 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 5 2/27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...
MehrMerkblatt zur Heirat oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einer Ruhestandsbeamtin/eines Ruhestandsbeamten (Stand: Juni 2017)
BA-SH 06.2017 (Seite 1 von 5) Merkblatt zur Heirat oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einer Ruhestandsbeamtin/eines Ruhestandsbeamten (Stand: Juni 2017) Dieses Merkblatt erhebt keinen
MehrDie eingetragene Lebenspartnerschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft Kurzüberblick über die Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes von Dipl. Rpfl in Yvonne Hoischen Stand: November 2001 I. Zum Gesetz Seit dem 01.08.2001 ist das
MehrDie KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente
Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen
Mehr