Rechtsmittelprobleme nach Gerichtsstandsgesetz

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1 Rechtsmittelprobleme nach Gerichtsstandsgesetz Auswirkungen des GestG auf die Rechtsmittel gegen Zuständigkeitsentscheide Von Dr. Georg Naegeli Inhalt Literaturverzeichnis I. Einleitung II. Die Eidgenössische Berufung Anfechtungsobjekt a) Endentscheide b) Zuständigkeitsbejahende Zwischenentscheide c) Entscheide in Zivilrechtsstreitigkeiten d) Letztinstanzliche Entscheide e) Streitwert Anfechtungsgrund Legitimation Anforderungen an das kantonale Verfahren Berufungsfrist III. Die Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde Anfechtungsobjekt a) Letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden b) Endentscheide; Vor- und Zwischenentscheide c) Entscheide in Zivilsachen d) Kein Mindeststreitwert Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde Nichtigkeitsgründe Legitimation Verfahren Fazit IV. Auswirkungen der eidgenössischen Rechtsmittel auf kantonale Nichtigkeitsrechtsmittel Eidgenössische Berufung und kantonale Nichtigkeitsrechtsmittel a) Bei Entscheiden oberer kantonaler Gerichte b) Bei Entscheiden unterer kantonaler Gerichte Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und kantonale Rechtsmittel Gabelung des Rechtsmittelweges V. Zusammenfassung und Schlussbemerkungen

2 Literaturverzeichnis Botschaft Brönnimann Leuch/Marbach/ Kellerhals/ Sterchi Leuenberger/ Uffer-Tobler Messmer/Imboden Münch Bühler/Edelmann/Killer Poudret/Sandoz- Monod Spühler/Vock Spühler/Vock, GestG Sträuli/Messmer/ Frank Vogel Walter Walter/Jametti Greiner/ Schwander Botschaft vom 18. November 1998 zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen Jürgen Brönnimann, Vereinheitlichung des Gerichtsstandsrechts Das Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG), in SAV 8/1999, 8 ff. Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998 Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals/Martin Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000 Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999 Georg Messmer/Hermann Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992 Peter Münch, Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, in Geiser/Münch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht, 2. A., Basel/Frankfurt a.m. 1998, 157 ff. Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d organisation judiciaire, vol. II, Bern 1990 Karl Spühler/Dominik Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999 Karl Spühler/Dominik Vock, Gerichtsstandsgesetz (GestG) Gesetzesausgabe mit Anmerkungen, Zürich 2000 Hans Sträuli/Georg Messmer/Richard Frank, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997 Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 6. A., Bern 1999 Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 2. A., Bern 1998 Gerhard Walter/Monique Jametti Greiner/Ivo Schwander, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Bern 1994 ff., Stand 1. Februar 2000 I. Einleitung Mit dem Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 2000 wird die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen neu auch im Binnenverhältnis 1 durch Bundesrecht geregelt. 1 Im internationalen Verhältnis vereinheitlichte das 1989 in Kraft getretene IPRG die Regeln über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen (Art. 1 ff. IPRG). 180

3 Eine hinreichende verfassungsrechtliche Grundlage dafür schuf die nachgeführte Bundesverfassung, in der die Gerichtsstandsgarantie neu gefasst und der Gesetzgeber ermächtigt wurde, einen anderen als den Wohnsitzgerichtsstand vorzusehen 2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 GestG regelt das Gesetz die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen im Binnenverhältnis umfassend; ausgenommen bleiben gemäss Abs. 2 nur Bestimmungen über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Kindesschutzes und Vormundschaftsrechtes, nach dem SchKG sowie auf dem Gebiet der Binnen- und Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt. Ferner behalten Art. 8 (Interventions- und Gewährleistungsklage) und Art. 28 (Adhäsionsklage) GestG kantonale Zuständigkeitsbestimmungen vor. Nicht anwendbar ist das GestG schliesslich in Zivilsachen, die sich auf kantonales Zivilrecht stützen (wie etwa die Kanzleisperre oder kantonale sachenrechtliche Ansprüche); für solche bestimmt sich die Zuständigkeit weiterhin nach kantonalem Recht 3. Im Übrigen jedoch löst das GestG sämtliche eidgenössischen Gerichtsstandsbestimmungen in Gesetzen mit zivilrechtlichem Inhalt ab 4 und macht die kantonalen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit obsolet. Vorbehältlich der angeführten Ausnahmen ist somit zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit im Binnenverhältnis nur mehr ein Gesetz zu konsultieren: das GestG 5. Die Einführung des GestG hat Auswirkungen auf die Rechtsmittel gegen Entscheide kantonaler Gerichte über die örtliche Zuständigkeit. Der Rechtsmittelweg verläuft nun generell so wie früher in den (immer häufiger gewordenen) Ausnahmefällen der bundesrechtlichen Regelung von Gerichtsständen. Konkret: Verletzt der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts die bundesrechtlichen Regeln über die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen im Binnenverhältnis, so kann dagegen mit der eidgenössischen Berufung, evtl. mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorgegangen werden 6. Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, welche die Überprüfung der Anwendung des Bundesrechts durch das Bundesgericht garantieren, hat wiederum Auswirkungen auf ausserordentliche kantonale Rechtsmittel. 1 Sonderregeln für das eurointernationale Verhältnis traten für die Schweiz mit dem Beitritt zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; LugÜ) in Kraft, der 1992 wirksam wurde. Ferner bestehen Gerichtsstandsregeln in weiteren Staatsverträgen (vgl. dazu das Sachverzeichnis, Stichwort «Gerichtsstand», bei Walter/Jametti Greiner/Schwander). 2 Art. 30 Abs. 2 BV; Vogel, 4 N 29b, d. 3 Spühler/Vock, GestG, Art. 1 N 2 4 So namentlich im ZGB und OR, VVG, URG, MSchG, PatG, UWG, KG, SVG etc.; siehe im Einzelnen den Anhang des GestG über die Änderungen von Bundesgesetzen. 5 Botschaft, 16; Vogel, 4 N 28, 29e; Brönnimann, 8. 6 Art. 48, 49 und 68 Abs. 1 lit. e OG; Sträuli/Messmer/Frank, 111 N 10 ZPO-ZH, mit Hinweisen. 181

4 Die folgenden Ausführungen befassen sich mit den Rechtsmitteln gegen letztinstanzliche 7 kantonale Gerichtsentscheide über die örtliche Zuständigkeit. Die Subsidiaritätsordnung der in Frage kommenden Rechtsmittel legt folgende Reihenfolge nahe 8 : Eidgenössische Berufung Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde Kant. Nichtigkeitsbeschwerde, soweit vorhanden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist im Bereich der Anwendung des GestG bedeutungslos, weil dieses auf einer hinreichenden verfassungsrechtlichen Grundlage beruht 9. II. Die eidgenössische Berufung Die eidgenössische Berufung wird in den Art. 43 ff. OG geregelt. Massgeblich für die Berufung gegen Entscheide über die örtliche Zuständigkeit sind die Art. 48 Abs. 1 und 2 sowie Art. 49 Abs. 1 OG. Die Bestimmungen lauten wie folgt: Art. 48 (1) Die Berufung ist in der Regel erst gegen die Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden zulässig, die nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können. (1 bis )[...] (2) Die Berufung ist gegen Endentscheide unterer Gerichte nur zulässig: a) wenn diese als letzte, aber nicht einzige kantonale Instanz entschieden haben, oder b) wenn sie als die vom Bundesgericht vorgesehene einzige kantonale Instanz entschieden haben. (3) [...] Art. 49 (1) Gegen selbständige Vor- und Zwischenentscheide der in Artikel 48 Absätze 1 und 2 bezeichneten Instanzen über die Zuständigkeit ist wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die sachliche, die örtliche oder die internationale Zuständigkeit die Berufung zulässig. (2, 3)[...] 7 Zum Begriff «letztinstanzlich» vgl. Ziff. II/1.d (S. 187) hienach. 8 Vogel, 13 N 119 a. 9 Art. 30 Abs. 2 BV; vgl. Art. 68 Abs. 1 lit. e OG und S. 190 hienach. 182

5 1. Anfechtungsobjekt a) Endentscheide Die eidgenössische Berufung ist grundsätzlich nur gegen Endentscheide zulässig, mit welchen das Gericht über den streitigen Anspruch materiell entschieden oder dessen Beurteilung aus einem Grund abgelehnt hat, der es endgültig verbietet, dass der gleiche Anspruch nochmals geltend gemacht wird 10. BGE 115 II 240 f. hat dieses Prinzip durchbrochen und auch Nichteintretensentscheide als anfechtbar bezeichnet, die sich auf bundesrechtliche Zuständigkeitsbestimmungen stützen, obwohl solche Entscheide nicht zu einem materiellen Rechtsverlust führen 11. Keine Endentscheide sind Entscheide nicht endgültigen Charakters, namentlich solche über vorsorgliche Massnahmen 12. Keine Endentscheide sind ferner Eheschutzentscheide 13, Entscheide in Besitzesschutzsachen 14 und andere Entscheide im summarischen Verfahren, soweit ihnen kein endgültiger Charakter zukommt 15. In all diesen Fällen kann die Anwendung der massgeblichen Bestimmungen des GestG (z.b. Art. 15 Abs. 1 lit. a, Art. 18 Abs. 2, Art. 33) durch die kantonale Gerichtsbehörde nicht mit eidgenössischer Berufung beim Bundesgericht gerügt werden 16. Anfechtbar sind hingegen Entscheide im Verfahren zur schnellen Handhabung klaren Rechts 17. Sie ergehen zwar im summarischen Verfahren, haben aber eine endgültige Regelung der im Streit liegenden Rechtsverhältnisse zum Ziel. Ein Nichteintretensentscheid infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit kann daher in solchen Fällen mit eidgenössischer Berufung ans Bundesgericht weitergezogen werden. Gleiches gilt für Entscheide über Gegendarstellungsbegehren 18 oder soweit ein streitiger Fall vorliegt über die Einsetzung eines Sonderprüfers BGE 116 II 21 E. 1c, 126 III 446 f. 11 BGE 115 II 240 E. 1b; Münch, Rz. 4.26; Spühler/Vock, BGE 97 II 187; Messmer/Imboden, 92; Münch, Rz. 4.24; Vogel, 12 N 224 und 13 N 145; Spühler/Vock, BGE 115 II 298, 116 II 22; Messmer/Imboden, 92, Anm. 17; Vogel, 13 N 147. Kritisch ZBJV 124, 1988, 255 f. (zu BGE 112 II 195). 14 BGE 113 II 243; Vogel, 113 N 147a; Spühler/Vock, Vogel, 12 N 163, 13 N 146; vgl. zum Ganzen auch Poudret/Sandoz-Monod, Art. 48 OG N Wohl aber mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde; dazu S. 189 hienach. 17 BGE 103 II 251, 104 II 219, 126 III 446 f.; Poudret/Sandoz-Monod, Art. 48 OG N 1.1.5; Messmer/Imboden, 91; Vogel, 13 N 146; Spühler/Vock, BGE 112 II 193; Vogel, 13 N 147b; Spühler/Vock, 117; vgl. Art. 28l ZGB. 19 BGE 120 II 394; Vogel, 13 N 147b; liegt kein streitiger Fall vor, fehlt es an einer Zivilrechtsstreitigkeit, welche grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit einer eidgenössischen Berufung ist: Spühler/Vock, 118 und S. 185 hienach. 183

6 Ein anfechtbarer Endentscheid liegt ferner nach Auffassung von Spühler/ Vock vor, wenn bei mehreren in Zusammenhang stehenden Klagen das später angerufene Gericht die Klage an das zuerst angerufene Gericht überweist, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist 20. Man kann sich allerdings fragen, ob ein Endentscheid vorliegt, wird doch das Verfahren am anderen Gericht fortgesetzt, welches mit der im Zusammenhang stehenden Sache befasst ist. Qualifiziert man einen Überweisungsentscheid gemäss Art. 36 Abs. 2 GestG nicht als Endentscheid, so wäre dagegen die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zulässig, mit welcher soweit hier interessierend dieselben Rechtsmängel gerügt werden können. Keine Endentscheide im Sinn von Art. 48 Abs. 1 OG sind schliesslich Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide 21. Gemäss Art. 48 Abs. 3 OG bezieht sich die Berufung gegen den Endentscheid auch auf die ihm vorausgegangenen Entscheide. Ausgenommen sind jedoch (u.a.) Zwischenentscheide über die Zuständigkeit, welche gemäss Art. 49 OG schon früher weiterziehbar waren. Positive Zuständigkeitsentscheide müssen also selbständig mit eidgenössischer Berufung angefochten werden; unterlässt die unterlegene Partei den Weiterzug, kann sie die fehlende örtliche Zuständigkeit nicht mehr zum Gegenstand einer eidgenössischen Berufung gegen den Endentscheid machen 22. b) Zuständigkeitsbejahende Zwischenentscheide Gemäss Art. 49 Abs. 1 OG ist die Berufung auch gegen selbständige Vor- und Zwischenentscheide der in Art. 48 Abs. 1 und 2 bezeichneten Instanzen über die sachliche, die örtliche oder die internationale Zuständigkeit zulässig. Wie soeben 23 dargelegt, müssen Verletzungen bundesrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften also namentlich solcher des GestG in zuständigkeitsbejahenden Zwischenentscheiden mit Berufung gegen diesen Zwischenentscheid gerügt werden 24. c) Entscheide in Zivilrechtsstreitigkeiten Die eidgenössische Berufung ist in der Regel nur zulässig gegen Streitigkeiten in Zivilsachen. 20 Art. 36 Abs. 2 GestG; Spühler/Vock, GestG, Art. 36 N Spühler/Vock, 118; Walter, 374; dazu S. 185 hienach. 22 BGE 80 III 153 f.; Münch, Rz 4.26; Spühler/Vock, 120; Sträuli/Messmer/Frank, 269 ZPO-ZH N Vgl. vor Fn. 22 hievor. 24 Art. 48 Abs. 3 OG. 184

7 aa) Zivilsachen Ein Verfahren betrifft eine Zivilsache, wenn es «auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt» 25. Massgeblich ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes 26. Ob sich im kantonalen Verfahren ein Zivilgericht oder eine Verwaltungsbehörde bzw. ein Verwaltungsgericht mit dem Anspruch befasst, ist unerheblich 27. Im Bereich des GestG dürften allerdings nur Gerichte als Vorinstanzen in Frage kommen; insbesondere sind die Gebiete des Kinderschutzes und des Vormundschaftsrechtes, in welchem die massgeblichen zivilrechtlichen Grundsätze oftmals durch Verwaltungsbehörden angewendet werden, gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a GestG von dessen Anwendungsbereich ausgenommen. Keine Zivilsachen sind u.a. rein vollstreckungsrechtliche Streitigkeiten wie Rechtsöffnung, Konkurseröffnung, Arrest 28 sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Zivilurteilen 29. Diese Verfahren sind jedoch ohnehin vom Anwendungsbereich des GestG ausgeschlossen: Dieses regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 ausdrücklich nur die örtliche Zuständigkeit in binnenrechtlichen Zivilsachen 30, und Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG behält die Zuständigkeitsbestimmungen des SchKG vor. Keine Zivilsachen im Sinn der Art. 44 ff. OG sind ferner solche des kantonalen Rechts, denn gemäss Art. 43 Abs. 1 OG kann mit der eidgenössischen Berufung nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden 31. Auch auf solche Verfahren ist das GestG aber gar nicht anwendbar 32. bb) Zivilrechtsstreitigkeiten Eine Zivilrechtsstreitigkeit ist ein kontradiktorisches Verfahren zwischen mindestens zwei Parteien vor einem Gericht oder einer anderen Spruchbehörde über eine Zivilsache 33. Im Gegensatz dazu steht die freiwillige Gerichtsbarkeit bzw. das so genannte nichtstreitige Verfahren, in welchem nur eine Partei Antrag 25 BGE 101 II 368 f. E. 2a; Messmer/Imboden, 67; Münch, Rz. 4.7 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; Vogel, 13 N 130 ff. 26 Messmer/Imboden, Münch, Rz. 4.7; Spühler/Vock, P.M.: Anders verhält es sich hinsichtlich Streitigkeiten, die mit dem Betreibungsverfahren in Zusammenhang stehen, in denen aber der Bestand zivilrechtlicher Ansprüche oder ein Eingriff in solche zu beurteilen sind: Kollokations-, Widerspruchs-, Aussonderungs-, Admassierungs- und Anfechtungsklagen (BGE 93 II 437; Münch, Rz. 4.8; Vogel, 13 N133). 29 Messmer/Imboden, 70 f.; Münch, Rz. 4.8; Vogel, 13 N 132 ff.; Spühler/Vock, Das GestG verwendet denselben Begriff wie das OG in den Marginalien zu Art. 44 f. Vgl. Botschaft, Vgl. Ziff. 2 S. 188 hienach. 32 Vgl. S. 181 bei und in Fn. 3 hievor. 33 BGE 124 III 46; Messmer/Imboden, 67; Münch, Rz. 4.10; Vogel, 13 N 136; Spühler/ Vock, 121. Zum Begriff der Zivilsache vgl. lit. aa hievor. 185

8 stellt und anzuhören ist 34. Grundsätzlich ist in solchen Fällen keine eidgenössische Berufung ans Bundesgericht zulässig. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen, auf die zurückzukommen ist. Das GestG regelt auch die Gerichtsstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Art. 11 GestG befasst sich mit dem Grundsatz (Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz oder am Sitz der gesuchstellenden Partei); spezielle Regeln bestehen in Art. 13 (Verschollenerklärung), Art. 14 (Berichtigung des Zivilstandsregisters), Art. 18 Abs. 2 (Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang), Art. 30 (Kraftloserklärung von Wertpapieren) sowie Art. 31 (Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen) 35. In diesen Fällen steht grundsätzlich keine eidgenössische Berufung gegen zuständigkeitsbejahende oder -verneinende letztinstanzliche Entscheide kantonaler Gerichte zur Verfügung. Ausgenommen sind Kraftloserklärungen gemäss Art. 30 GestG, welche gemäss Art. 45 lit. b OG ans Bundesgericht weitergezogen werden können 36. Keine Zivilrechtsstreitigkeit ist ferner das gemeinsame Scheidungsbegehren gemäss Art. 111 f. ZGB. Entscheidungen darüber sind jedoch gemäss Art. 44 bis OG berufungsfähig. Der Gerichtsstand für gemeinsame Scheidungsbegehren wird nach richtiger Auffassung durch Art. 15 Abs. 1 lit. b GestG geregelt 37. Zu- 34 Vogel, 1 N 48, 13 N 137; Spühler/Vock, Vgl. Botschaft, Das OG unterscheidet ausdrücklich die «Verfahren» zur Kraftloserklärung gemäss Art. 45 lit. b von den «Streitigkeiten» gemäss Art. 45 lit. a und c sowie Art Spühler/Vock, GestG, Art. 15 N 4; Frank, Das Gerichtsstandsgesetz ein Schritt vorwärts, in SJZ 97, 2001, 1 ff., 2. Das GestG regelt zwar in Art. 15 lit. b nur den Gerichtsstand für Klagen auf Ungültigkeitserklärung, Scheidung oder Trennung der Ehe. Damit unterlief dem Gesetzgeber jedoch in Bezug auf gemeinsame Scheidungsbegehren ein offensichtliches Versehen. Dass «Klagen auf [...] Scheidung» auch gemeinsame Scheidungsbegehren umfassen, ergibt sich zum einen aus der systematischen Stellung der Norm: Art. 15 regelt gemäss seinem Marginale «Eherechtliche Begehren und Klagen» und indiziert damit den gesetzgeberischen Willen zu einer umfassenden Regelung der in Frage kommenden Gerichtsstände. Zum Zweiten ist auf die Änderung des Art. 135 Abs. 1 ZGB (Fassung vom 26. Juni 1998, i.k. seit 1. Januar 2000) im Anhang zum GestG hinzuweisen. Die bisherige Fassung erklärte «für die Scheidung [...] das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten zuständig». Diese Formulierung erfasste sowohl Scheidungsklagen als auch gemeinsame Scheidungsbegehren. Gemäss Anhang zum GestG wird diese Bestimmung ersetzt durch einen Verweis auf das GestG («die örtliche Zuständigkeit für die Scheidung [...] richtet sich nach dem Gerichtsstandsgesetz»). Eine Ausklammerung gemeinsamer Scheidungsbegehren konnte damit nicht beabsichtigt sein. Der Gerichtsstand am Wohnsitz eines Ehegatten ergäbe sich im Übrigen auch, wenn man Art. 15 Abs. 1 lit. b GestG nicht auf gemeinsame Scheidungsbegehren anwendete. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist gemäss Art. 11 GestG das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein gemeinsames Scheidungsbegehren kann begrifflich nur durch beide Ehegatten gestellt werden. Folglich begründet Art. 11 GestG bei unterschiedlichen Wohnsitzen der Ehegatten an beiden Orten eine gerichtliche Zuständigkeit für das Scheidungsbegehren. 186

9 ständigkeitsbejahende oder -verneinende Entscheidungen darüber können demzufolge mit Berufung ans Bundesgericht weitergezogen werden. d) Letztinstanzliche Entscheide Die eidgenössische Berufung ist in der Regel nur gegen die Entscheide der oberen kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden zulässig, die nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können (Art. 48 Abs. 1 bzw. Art. 49 Abs. 1 OG). Ausgenommen ist die Berufung gegen Entscheide unterer Gerichte, wenn diese als letzte, aber nicht einzige kantonale Instanz entschieden haben 38 oder wenn sie als die vom Bundesrecht vorgesehene einzige kantonale Instanz 39 entschieden haben (Art. 48 Abs. 2 lit. a und b bzw. Art. 49 Abs. 1 OG). Keine letztinstanzlichen kantonalen Entscheide sind Schiedsentscheide 40. Die Verletzung zwingender Gerichtsstände durch Schiedsentscheide 41 kann somit nicht durch eidgenössische Berufung ans Bundesgericht gerügt werden. Als ordentliche kantonale Rechtsmittel gelten nur vollkommene Rechtsmittel, welche eine volle Sachprüfung erlauben 42. Gegen kantonale Entscheide, die auf ein ausserordentliches Rechtsmittel hin ergangen sind, ist die eidgenössische Berufung nur zulässig, sofern und soweit die kantonale Rechtsmittelinstanz in der Sache neu entschieden hat 43. e) Streitwert Grundsätzlich ist die Berufung in Zivilrechtsstreitigkeiten nur zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der von der letzten kantonalen Instanz noch streitigen Rechtsbegehren wenigstens CHF beträgt (Art. 46 OG) 44. Ohne Rücksicht auf den Streitwert ist die Berufung zulässig: gegen nichtvermögensrechtliche Zivilsachen (Art. 44 OG 45 ; hier besteht gar kein Streitwert); 38 Dazu BGE 117 II 505 f. E. 2. Vgl. zur (begrenzten) Aktualität der Bestimmung Poudret/ Sandoz-Monod, Art. 48 OG N 3, S. 318 sowie Art. 152 und 145 ff. ZPO-GR. 39 Vgl. Art. 64 Abs. 3 URG; Art. 58 Abs. 3 MSchG; Art. 33 MMG; Art. 76 PatG; Art. 12 Abs. UWG; Art. 14 Abs. 1 KG. Solche Gerichte gibt es etwa in Zug, Ob- und Nidwalden; vgl. S. 193 hienach. 40 BGE 112 II 514 ff.; Poudret/Sandoz-Monod, Art. 48 OG N 1.2.2; Münch, Rz. 4.18; Spühler/Vock, Dazu Botschaft, BGE 63 II 328; Vogel, 13 N BGE 112 II 95 f., 286 ff.; BGE 116 II 86 f.; BGE 119 II 297 ff.; Messmer/Imboden, 89; Münch, Rz Zur Berechnung des Streitwerts Art. 36 und 47 OG sowie Münch, Rz. 4.16, mit Hinweisen. 45 Im Einzelnen Vogel, 13 N 139 ff.; Münch, Rz mit Hinweisen. 187

10 gegen Entscheide in Streitigkeiten des Immaterialgüterrechts (Art. 45 lit. a OG) 46, in Verfahren zur Kraftloserklärung (Art. 45 lit. b OG) 47 und in Streitigkeiten über die Haftpflicht für Nuklearschäden (Art. 45 lit. c OG) Anfechtungsgrund Mit der Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe (u.a.) auf der Verletzung von Bundesrecht (Art. 43 Abs. 1 OG) im vorliegenden Zusammenhang also: auf der Verletzung des GestG. Das Bundesrecht ist durch Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse nicht verletzt, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 43 Abs. 2 OG). Entsprechend hat das Bundesgericht seinem Entscheid die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zugrunde zu legen. Vorbehalten bleibt immerhin die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen (Art. 63 Abs. 2 OG), allenfalls auf entsprechende Rüge hin (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG) 49. Ferner kann das Bundesgericht prüfen, ob das kantonale Gericht bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat (Art. 63 Abs. 2 OG) oder ob der von ihm festgestellte Sachverhalt der Ergänzung bedarf, um die Anwendung des Bundesrechts zu erlauben (Art. 67 OG) Legitimation Legitimiert zur Berufungserklärung sind die Parteien des kantonalen Verfahrens sowie die Nebenparteien (Litisdenunziaten und Nebenintervenienten) nach Massgabe von Art. 53 Abs. 1 OG Anforderungen an das kantonale Verfahren Vgl. Art. 51 OG. 46 Die hier massgeblichen Klagen unterstehen entweder den Bestimmungen über den Gerichtsstand bei unerlaubten Handlungen (Art. 25 GestG) oder dem Wohnsitzgerichtsstand gemäss Art. 3 GestG; Botschaft, S. 13 Fn. 27 sowie Anhang GestG Ziff. 9 12, 14 und Dazu Art. 30 GestG. 48 Entsprechende Klagen unterstehen dem allgemeinen Gerichtsstand für unerlaubte Handlungen (Art. 25 GestG) oder dem Gerichtsstand für Massenschäden (Art. 27 GestG); vgl. Botschaft, 35 und Anhang GestG Ziff Münch, Rz. 4.59; Vogel, 13 N 156 ff.; Spühler/Vock, 124 f. Vgl. auch Ziff. IV/3 S. 194 hienach. 50 Im Einzelnen Münch, Rz ff., mit Hinweisen. 51 Im Einzelnen Messmer/Imboden, 57 ff.; Münch, Rz ff.; ferner Spühler/Vock,

11 5. Berufungsfrist Die Berufung ist binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides bei der Behörde einzulegen, die den Entscheid gefällt hat. Vgl. im Übrigen zum Berufungsverfahren und -entscheid die Art. 54 ff. OG. III. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde In Zivilsachen, die nicht der Berufung unterliegen, ist gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden Nichtigkeitsbeschwerde u.a. wegen Verletzung von Vorschriften des eidgenössischen Rechtes über die sachliche, die örtliche oder die internationale Zuständigkeit der Behörden zulässig (Art. 68 Abs. 1 lit. e OG). Im Einzelnen: 1. Anfechtungsobjekt a) Letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden Anfechtbar sind nur letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden, gegen die kein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung steht 52. Anders als bei der Berufung muss der angefochtene Entscheid aber nicht von einem oberen kantonalen Gericht gefällt worden sein; Vorinstanz kann jede kantonale Behörde sein, sofern sie letztinstanzlich entschieden hat 53. b) Endentscheide; Vor- und Zwischenentscheide Anders als bei der Berufung können mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde allgemein auch Vor- und Zwischenentscheide angefochten werden, so namentlich solche über vorsorgliche Massnahmen 54. Selbständige Entscheide über die Zuständigkeit gemäss Art. 68 Abs. 2 OG müssen selbständig beim Bundesgericht angefochten werden; werden sie unangefochten gelassen, so können sie nicht mehr zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden 55. Das ist bei der Formulierung einer Rechtsmittelbelehrung im Auge zu behalten. 52 BGE 62 II 221, 72 II 335; Vogel, 13 N 188 in Verbindung mit N 152; Spühler/Vock, BGE 112 II 367 E. 1; Messmer/Imboden, 179; Münch, Rz und dortige Fn BGE 104 II 57; Messmer/Imboden, 179; Münch, Rz. 4.99; Vogel, 13 N Vgl. dazu auch Messmer/Imboden,

12 c) Entscheide in Zivilsachen Der Begriff der Zivilsache in Art. 68 Abs. 1 OG entspricht demjenigen der Art. 44 bis 46 OG 56. Nicht erforderlich ist, dass es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt 57. d) Kein Mindeststreitwert Für die Erhebung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist kein Mindeststreitwert vorausgesetzt Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde Gemäss Art. 68 Abs. 1 OG ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig gegen Zivilsachen, die nicht nach den Art. 44 bis 46 OG der Berufung unterliegen. Vorbehalten bleibt ferner gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. e OG die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 30 BV. Im Bereich des Gerichtsstandsgesetzes ist dieser Vorbehalt irrelevant, da dieses durch das Bundesgericht nicht auf Verfassungsmässigkeit überprüft werden kann 59. Im Übrigen beruht das GestG auf einer eigens dafür geschaffenen, hinreichenden Verfassungsgrundlage Nichtigkeitsgründe Wie im Verfahren der eidgenössischen Berufung kann das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur Rechtsfragen überprüfen. Überdies ist seine Kognition durch den abschliessenden Katalog von Art. 68 Abs. 1 lit. a e OG eingeschränkt. Das GestG gehört zu den eidgenössischen Zuständigkeitsvorschriften, die in Art. 68 Abs. 1 lit. e Satz 1 OG erwähnt werden, weshalb seine Anwendung im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht auch im Beschwerdeverfahren offensichtlich auf Versehen beruhende Tatsachen auf Antrag oder von Amts wegen korrigieren kann BGE 107 II 505; Messmer/Imboden, 178; Vogel, 13 N 187; Spühler/Vock, 133. Vgl. dazu S. 185 hievor. 57 Messmer/Imboden, 178; Münch, Rz. 4.99; Vogel, 13 N 186; Spühler/Vock, Münch, Rz. 4.99; Vogel, 13 N 186; Spühler/Vock, Art. 191 BV. 60 Art. 30 Abs. 2 BV. 61 Art. 74 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG; Poudret/Sandoz- Monod, Art. 71 OG N 3, Art. 73 OG N 2.1 und Art. 74 OG N 2; Messmer/Imboden, 186, Anm. 7; Vogel, 13 N 190. Vgl. auch Ziff. IV/3 S. 194 hienach. 190

13 4. Legitimation Es kann auf die Ausführungen zur eidgenössischen Berufung verwiesen werden Verfahren Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert nicht erstreckbarer Frist von 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung des Entscheides an gerechnet, bei der Behörde einzulegen, die den Entscheid gefällt hat (Art. 69 OG). Vgl. zum Verfahren im Übrigen die Art. 70 ff. OG. 6. Fazit Gegen jeden letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die örtliche Zuständigkeit in einer vom Bundesrecht geregelten binnenrechtlichen Zivilsache kann in Zukunft die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen werden, wenn das Rechtsmittel der eidgenössischen Berufung nicht zur Verfügung steht also beispielsweise gegen Zuständigkeitsentscheide in Eheschutz- oder Massnahmeverfahren oder gegen Zwischen- und Endentscheide unterer kantonaler Gerichtsbehörden, welche endgültig entscheiden. Ausgenommen sind lediglich Zuständigkeitsentscheide, welche sich auf die in Art. 8 und 28 GestG vorbehaltenen kantonalen Vorschriften stützen. IV. Auswirkungen der eidgenössischen Rechtsmittel auf kantonale Nichtigkeitsrechtsmittel Soweit gegen letztinstanzliche 63 kantonale Entscheide über die örtliche Zuständigkeit die eidgenössische Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde gegeben ist, stellt sich die Frage, ob diese Rechtsmittel Auswirkungen auf die Kognition kantonaler Gerichte haben, welche mit einem Nichtigkeitsrechtsmittel gegen denselben Entscheid befasst sind. Es ist hier nicht der Ort, die Rechtslage in allen Kantonen darzustellen, zumal die lokalen Behörden viel besser in der Lage sind, die Verhältnisse in ihrem Sprengel zu beurteilen. Einige Hinweise sollen für die auftauchenden Probleme sensibilisieren. 62 Art. 74 in Verbindung mit Art. 53 OG; Münch, Rz ; Spühler/Vock, 134. Vgl. Ziff. II/3 S. 188 hievor. 63 Dazu Ziff. II/1.d S. 187 und Ziff. III/1.a S. 189 hievor. 191

14 1. Eidgenössische Berufung und kantonale Nichtigkeitsrechtsmittel a) Bei Entscheiden oberer kantonaler Gerichte In der Regel ist die eidgenössische Berufung nur gegen Entscheide oberer kantonaler Gerichte zulässig. Gegen solche Entscheide gibt es in den wenigsten Kantonen ein Nichtigkeitsrechtsmittel. Ausnahmen sind die Kantone Zürich, Solothurn, Waadt, Bern, St. Gallen und Jura 64. Ob der Weiterzug ans Bundesgericht die Kognition kantonaler Kassationsinstanzen beeinflusst, beurteilt sich nach den kantonalen Zivilprozessgesetzen oder allenfalls der kantonalen Rechtsprechung der Kassationsinstanzen. Eine klare Regelung diesbezüglich enthält Art. 239 ZPO-SG. Danach können die willkürliche Anwendung von Bundesrecht und die Verletzung verfassungsmässiger Rechte sowie von Staatsverträgen nur dann mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht gerügt werden, wenn der Entscheid nicht durch Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ist Letzteres der Fall, steht die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur wegen Verletzung kantonalen Rechts sowie aktenwidriger oder willkürlicher Tatsachenfeststellungen zur Verfügung Abs. 1 ZPO-ZH statuiert den Vorrang der eidgenössischen Rechtsmittel; die Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass er ohne Verschulden vom Nichtigkeitsgrund erst Kenntnis erhalten hat, als die eidgenössischen Rechtsmittel nicht mehr ergriffen werden konnten (was hinsichtlich der Verletzung von Bestimmungen des GestG kaum vorstellbar ist). Der Weiterzug ans Bundesgericht gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt ( 285 Abs. 2 ZPO-ZH) 66, was in Bezug auf die Verletzung des GestG der Fall ist 67. Gemäss 444 Abs. 2 CPC-VD geht die eidgenössische Berufung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde («recours en nullité») vor. Anders verhält es sich etwa im Kanton Bern, wo die eidgenössische Berufung die Nichtigkeitsklage nicht ausschliesst 68. Doch lässt der Katalog der Nichtigkeitsgründe, welche gegen Entscheide oberer bernischer Gerichte vorgebracht werden können, eine Überprüfung der Anwendung des GestG im Verfahren der Nichtigkeitsklage soweit ersichtlich nicht zu Die Kantone Freiburg und Appenzell Innerrhoden haben die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen mit Gesetzen vom 20. Februar 1997 bzw. 25. April 1999 aufgehoben. In Obwalden ist entgegen Vogel (13 N 92) die Nichtigkeitsbeschwerde seit der Gesetzesänderung vom 22. November 1996 nur noch gegen Entscheide unterer Instanzen zulässig (Art. 36 Abs. 1 lit. b GOG-SO). 65 Vgl. auch Leuenberger/Uffer-Tobler, Art. 239 ZPO-SG N Zum Ganzen Sträuli/Messmer/Frank, 285 ZPO-ZH N 6 ff., 13; Spühler/Vock, 58 ff. 67 Art. 43 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 OG; Art. 68 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 74 und Art. 63 Abs. 3 OG. 68 Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, N 1. b. aa vor Art. 359 ZPO-BE. 69 Vgl. Art. 359 und, e contrario, Art. 360 ZPO-BE. 192

15 In den Zivilprozessordnungen der Kantone Jura und Solothurn gibt es keine Bestimmungen über das Verhältnis des Nichtigkeitsrechtsmittels zu den eidgenössischen Rechtsmitteln. Die Rüge der Verletzung des GestG lässt sich jedoch unter keinen der in Art. 368 CPC-JU aufgezählten Nichtigkeitsgründe subsumieren. Die Nichtigkeitsgründe gemäss Art. 369 CPC-JU, worunter die Verletzung formeller zivilrechtlicher oder zivilprozessualer Verfahrensvorschriften, können nur gegen Entscheide unterer Instanzen angerufen werden. b) Bei Entscheiden unterer kantonaler Gerichte Zu beachten ist, dass zu den letztinstanzlichen Entscheiden, welche mit Berufung ans Bundesgericht weitergezogen werden können, auch solche unterer Gerichte gehören, wenn die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 2 OG erfüllt sind. So kennen zum Beispiel die Kantone Zug, Obwalden und Nidwalden untere Gerichte, welche als die von Bundesrecht vorgesehene einzige Instanz im Sinne von Art. 48 Abs. 2 lit. b OG entscheiden 70. Die entsprechenden Entscheide können in allen genannten Kantonen mit einem Nichtigkeitsrechtsmittel weitergezogen werden 71, weshalb sich in entsprechenden Fällen auch hier die Frage des Verhältnisses zur eidgenössischen Berufung stellt Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und kantonale Rechtsmittel Wie unter Ziff. III (S. 189 ff.) hievor dargelegt, kann gegen jeden letztinstanzlichen also nicht mit einem vollkommenen Rechtsmittel anfechtbaren 73 Entscheid über die örtliche Zuständigkeit in einer vom Bundesrecht geregelten binnenrechtlichen Zivilsache die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen werden, wenn das Rechtsmittel der eidgenössischen Berufung nicht zur Verfügung steht 74. Gegen solche Entscheide sehen zahlreiche Kantone auch ein kantonales Rechtsmittel vor. In solchen Fällen ist ebenfalls zu prüfen, ob das kantonale Nichtigkeitsrechtsmittel in dem Umfang ausgeschlossen ist, als die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung steht. Das ist gemäss gesetzlicher Anordnung etwa der Fall in den Kantonen St. Gallen, Zürich und Glarus Abs. 2 GOG-ZG; Art. 35 lit. b GOG-OW; Art. 15 Ziff. 1 GerichtsG-NW. 71 Kassationsbeschwerde in Obwalden u.a. wegen Verletzung klaren Rechts (Art. 276 ZPO- OW in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 lit. b GOG-OW); Beschwerde in Zug gegen Unzuständigkeitserklärungen ( 208 Ziff. 3 ZPO-ZG) oder bei Verletzung klarer Prozessvorschriften ( 208 Ziff. 4 ZPO-ZG); Nichtigkeitsbeschwerde in Nidwalden u.a. wegen Nichtvorliegens einer Prozessvoraussetzung ( 231 Ziff. 3 ZPO-NW) oder willkürlicher Gesetzesanwendung ( 231 Ziff. 7 ZPO-NW). 72 Ausdrückliche Bestimmungen darüber kennt keiner der genannten Kantone. 73 Vgl. Ziff. III/1.a S. 189 hievor. 74 Vgl. Ziff. III/6 S. 191 hievor. 75 Art. 239 Abs. 2 ZPO-SG; 285 ZPO-ZH; 337 ZPO-GL. 193

16 3. Gabelung des Rechtsmittelweges Ein kantonales Nichtigkeitsrechtsmittel, welches gemäss den einschlägigen Bestimmungen ausgeschlossen ist, soweit der Weiterzug ans Bundesgericht offen steht, kann unter Umständen wegen anderer Nichtigkeitsgründe gegeben sein. Insbesondere kommen Beschwerden an eine kantonale Nichtigkeitsinstanz wegen aktenwidriger oder willkürlicher Tatsachenfeststellungen in Frage. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass das Bundesgericht sowohl in Berufungs- als auch in Beschwerdeverfahren offensichtlich auf Versehen beruhende Tatsachen auf Antrag oder von Amts wegen korrigieren kann 76. Aus diesem Grund tritt etwa das Zürcher Kassationsgericht in Anwendung von 285 Abs. 1 ZPO-ZH auf die Rüge der aktenwidrigen tatsächlichen Annahme nicht ein 77, wenn der Weiterzug des vorinstanzlichen Entscheides ans Bundesgericht offen stand. In solchen Fällen ergibt sich demnach eine Gabelung des Rechtsmittelweges, was bei der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung im Auge zu behalten ist. V. Zusammenfassung und Schlussbemerkungen Mit dem Inkrafttreten des GestG kann gegen jeden letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die örtliche Zuständigkeit in einer vom Bundesrecht geregelten binnenrechtlichen Zivilsache entweder die eidgenössische Berufung oder die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen werden. Ausgenommen sind Entscheide über die in Art. 8 und 28 GestG vorbehaltenen kantonalen Zuständigkeitsbestimmungen. Die Möglichkeit, Entscheidungen über die örtliche Zuständigkeit ans Bundesgericht weiterzuziehen, kann Auswirkungen auf die Kognition kantonaler Gerichte haben, welche mit einem Nichtigkeitsrechtsmittel gegen denselben Entscheid befasst sind. Die Rechtslage ist für jeden Kanton gesondert zu prüfen. Denkbar ist, dass die eidgenössischen und die kantonalen Rechtsmittel nebeneinander eingereicht werden können; es kann aber auch sein, dass die Möglichkeit des Weiterzugs ans Bundesgericht die Ergreifung eines kantonalen Nichtigkeitsrechtsmittels ausschliesst. Zu beachten ist schliesslich, dass die Möglichkeit des Weiterzugs ans Bundesgericht zur Überprüfung der Anwendung des GestG durch die kantonale Instanz nicht ausschliesst, dass gegen denselben Entscheid auch ein kantonales Nichtigkeitsrechtsmittel ergriffen wird, mit welchem andere Nichtigkeitsgründe etwa willkürliche Tatsachenfeststellung gerügt werden. Diesbezüglich ist 76 Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG; zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen im Beschwerdeverfahren: Poudret/Sandoz-Monod, Art. 71 N 3, Art. 73 N 2.1 und Art. 74 N2; Messmer/Imboden, 186, Anm. 7; Vogel, 13 N Vgl. Sträuli/Messmer/Frank, 285 N 14; Spühler/Vock,

17 allerdings zu beachten, dass das Bundesgericht offensichtlich auf Versehen beruhende Tatsachen korrigieren kann. In einer Rechtsmittelbelehrung kann naturgemäss nicht auf die teilweise komplexen Beziehungen zwischen kantonalen und bundesrechtlichen Rechtsmitteln eingegangen werden. Kantonale Gerichte, welche Zuständigkeitsentscheide nach GestG fällen, sind im Zweifel gut beraten, sowohl auf die Möglichkeit eines (allfälligen) kantonalen Nichtigkeitsrechtsmittels als auch auf die eidgenössische Berufung oder die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen. Es wird dann Sache der Rechtsmittelinstanz sein, darüber zu entscheiden, ob bestimmte Rügen im Verhältnis zum anderen gegebenen Rechtsmittel erlaubt seien oder nicht. 195

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