Gesellschaftsrecht M&A/Wirtschaftsstrafrecht Vergaberecht Kartellrecht/E-Commerce Marktplatz

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1 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Gesellschaftsrecht M&A/Wirtschaftsstrafrecht Vergaberecht Kartellrecht/E-Commerce Marktplatz Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal

2 2 // Inhalt und Editorial Gesellschaftsrecht... 3 Minderheitsgesellschafter müssen aufpassen Nach neuem BGH- Urteil: Gesellschaftsverträge mehrgliedriger Personengesellschaften stehen auf dem Prüfstand Von Constantin Conrads, München, und Rita Novak, München... 3 M&A/Wirtschaftsstrafrecht Immer auf die Problemzonen achten Ein Praxisüberblick: Strafrechtliche Due Diligence im M&A-Deal Von Dr. Heiko Ahlbrecht, Düsseldorf... 6 Vergaberecht... 9 Open-House-Modelle im Blickpunkt Vorlage an den EuGH: Weitreichende Praxisfolgen für Vergabeverfahren im Gesundheitssektor sind möglich Von Dr. Corina Jürschik, LL.M., Stuttgart... 9 Kartellrecht/E-Commerce Onlinehändler im Visier E-Commerce-Unternehmen stehen im Fokus der Brüsseler Kartellbehörde Sektoruntersuchung angekündigt Von Dr. Sebastian Jungermann, Frankfurt am Main, und Dr. Jens Steger, Frankfurt am Main...11 Marktplatz Kartellschadenersatz was auf die Unternehmen zukommt im Gespräch mit Dr. Christopher Rother, Deutsche Bahn AG, und Dr. Ulrich Schnelle, Haver & Mailänder...13 Editorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Liebe Leserin, lieber Leser, die neuen Regeln in Bezug auf den Kartellschadenersatz sollten Sie als Unternehmensjurist und anwaltlicher Berater kennen. Lesen Sie daher das Interview mit Dr. Christopher Rother, Deutsche Bahn, und Dr. Ulrich Schnelle, Haver & Mailänder, in dieser Ausgabe. An der Schnittstelle von Kartellrecht und E-Commerce liegt der Beitrag von Dr. Sebastian Jungermann und Dr. Jens Steger. Es droht Ungemach aus Brüssel, Sie werden sehen. Auch Minderheitsgesellschaftern in Personengesellschaften könnten nach einem aktuellen BGH-Urteil ungemütliche Zeiten bevorstehen. Hier sollten Sie auf dem Laufenden sein, denn vorbeugende Gestaltung ist ja immer besser als nachträgliche Reparaturversuche. Ihr Thomas Wegerich News & Services Deals Sozietäten Personal Fachbeirat Kontakte und Ansprechpartner Strategische Partner und Kooperationspartner... 22

3 3 // Gesellschaftsrecht Minderheitsgesellschafter müssen aufpassen Nach neuem BGH-Urteil: Gesellschaftsverträge mehrgliedriger Personengesellschaften stehen auf dem Prüfstand Von Constantin Conrads und Rita Novak Aufgrund der starken Personenbezogenheit und der persönlichen Haftung mindestens eines Gesellschafters ist es nicht verwunderlich, dass das Gesetz für die Entscheidungsfindung in Personengesellschaften grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip vorsieht. Es ist daher keineswegs selbstverständlich, dass Mehrheitsentscheidungen in Gesellschafterversammlungen der Personengesellschaft möglich sind. Obgleich der Grundsatz gemäß dem Gesetz das Einstimmigkeitserfordernis ist, ist dieses durch eine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung abdingbar. Dabei müssen jedoch bestimmte Formalitäten eingehalten werden, welche der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom Oktober 2014 nun neu festgelegt hat (BGH, Urteil vom Az. II ZR 84/13). Bisheriger formeller Prüfungsmaßstab: Bestimmtheitsgrundsatz Seit seiner Entscheidung aus dem Jahr 1952 (BGHZ 8, 35) und, in Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung in zahlreichen Folgeentscheidungen, hat sich der BGH auf den Standpunkt gestellt, dass Mehrheitsentscheidungen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft nur beschränkt möglich sein sollten. Voraussetzung war, dass die entsprechende Mehrheitsklausel sich für den jeweiligen Beschlussgegenstand mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesellschaftsvertrag ergab. Für Beschlüsse über gewöhnliche Rechtsgeschäfte der Minderheitsgesellschafter müssen aufpassen, dass sie nicht hinten runterfallen. Gesellschaft genügte dabei eine eindeutige, aber allgemein chend konkrete, teilweise katalogartige Bezugnahme gehaltene Mehrheitsklausel. Für Beschlüsse über im Gesellschaftsvertrag auf dasjenige Rechtsgeschäft, Grundlagengeschäfte oder ungewöhnliche Geschäfte über welches mit der Mehrheit der Gesellschafterstimmen der Gesellschaft forderte der BGH jedoch eine hinrei- entschieden werden sollte. Der Bestimmtheits- RusN/Thinkstock/Getty Images

4 4 // Gesellschaftsrecht grundsatz als Prüfungsmaßstab beherrschte somit lange Zeit die Prüfung der formellen Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen in der Personengesellschaft. War die Hürde der Bestimmtheit genommen, so war, wenn der Beschluss ein Geschäft betraf, durch welches in die Rechte von Gesellschaftern eingegriffen wurde, auf einer zweiten, materiellen Ebene zwischen dem Eingriff in unverzichtbare und demnach absolut unentziehbare Rechte sowie in relativ unentziehbare Rechte der Gesellschafter zu unterscheiden. Erstere ließen sich schon ihrer Natur nach nicht entziehen, erst recht nicht durch Mehrheitsbeschluss. Rechte, welche zu der Gruppe der relativ unentziehbaren Rechte der Gesellschafter gehören, ließen sich hingegen nur aus wichtigem Grund oder mit Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters entziehen. Einer ausdrücklichen Zustimmung bedurfte es dabei nicht mehr, wenn diese bereits im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft angelegt war. Neue zweistufige Prüfung der formellen und materiellen Zulässigkeit Mit seinem Urteil vom verabschiedete der BGH sich vollends vom Bestimmtheitsgrundsatz als Prüfungsmaßstab für die formelle Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen in Personengesellschaften. Stattdessen verfestigte er seine zweistufige Prüfung der formellen und materiellen Zulässigkeit, legte einen neuen formellen Prüfungsmaßstab fest und modifizierte die materielle Zulässigkeitsprüfung. 1. Stufe: Formelle Zulässigkeit Auf der ersten Prüfungsstufe, der formellen Zulässigkeit, ist nun zu bestimmen, ob der Gesellschaftsvertrag den in Frage stehenden Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung zugänglich macht. Neu ist, dass es nicht auf die Bestimmtheit des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich des in Frage stehenden Beschlussgegenstands ankommt. Vielmehr muss sich anhand einer Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach allgemeinen Grundsätzen ergeben, dass eine Mehrheitsentscheidung zulässig sein soll. Eine allgemeine Regelung kann hierbei ausreichend sein, unabhängig davon, ob es sich bei dem Aus der Perspektive von Minderheitsgesellschaftern gilt, dass es in Zukunft schwieriger werden wird, sich gegen die Entscheidungen der Mehrheitsträger durchzusetzen. konkreten Beschlussgegenstand um ein gewöhnliches Geschäft, ein Grundlagengeschäft oder ein ungewöhnliches Geschäft handelt. Der Bestimmtheitsgrundsatz muss nicht einmal als Auslegungsregel des Inhalts des Gesellschaftsvertrags berücksichtigt werden. Wenn sich anhand der Zusammenschau des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass über den betroffenen Beschlussgegenstand, unabhängig von seiner Einordnung als Grundlagengeschäft oder ungewöhnliches Geschäft, per Mehrheit entschieden werden kann, ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung jedenfalls formell zulässig und wirksam. Die Entscheidung des BGH in der Sache zur formellen Zulässigkeit Im vom BGH zugrunde gelegten Fall stand die Frage im Raum, ob die zwangsweise Übertragung eines Kommanditanteils mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, und dabei gegen die Stimme des betroffenen Kommanditisten, beschlossen werden konnte. Der Gesellschaftsvertrag der betroffenen Gesellschaft sah weder eine ausdrückliche Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen für einen derartigen Beschlussgegenstand vor noch einen enumerativen Katalog von zulässigen Beschlussgegenständen. Vielmehr enthielt der Gesellschaftsvertrag unter dem Stichwort Gesellschafterversammlung eine allgemeine Mehrheitsklausel wie folgt: Soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz ausdrücklich abweichend geregelt, erfolgen die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen. Ausdrückliche Ausnahmeregelungen, gemäß denen doch Einstimmigkeit gewahrt werden müsse, sah der Gesellschaftsvertrag an anderer Stelle für Satzungsänderungen, Buchungen zu Lasten des Gewinnvortragskontos und für die Abtretung des Darlehenskontos vor. Für bestimmte Rücklagenzuweisungen postulierte der Gesellschaftsvertrag das Erfordernis einer Dreiviertelmehrheit. Unter dem Stichwort Verfügungen über Geschäftsanteile regelte der Gesellschaftsvertrag hingegen pauschal, dass diese der Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedürften, setzte aber kein konkretes Quorum fest. Der BGH legte den Gesellschaftsvertrag insbesondere unter dem Gesichtspunkt der dargelegten Regelungen des Gesellschaftsvertrags aus und kam zu dem Ergebnis, dass die allgemeine Mehrheitsklausel für die formelle Zulässigkeit einer Mehrheitsentscheidung über die zwangsweise Übertragung eines Kommanditanteils genügte. Der BGH erklärte ausdrücklich, dass es für die erste Prüfungsebene der formellen Zulässigkeit auch

5 5 // Gesellschaftsrecht nicht darauf ankomme, ob es sich bei dem in Frage stehenden Beschlussgegenstand um ein gewöhnliches Geschäft, ein Grundlagengeschäft oder ein ungewöhnliches Geschäft handele. Dies sei erst auf der zweiten Prüfungsebene von Belang. Der BGH sah insoweit auf der formellen Prüfungsebene keine Zulässigkeitshindernisse für eine Mehrheitsentscheidung und verwies die Sache zurück an das zuständige Oberlandesgericht, damit dieses über die materielle Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses entscheiden könne, was bislang aufgrund des Verneinens der formellen Zulässigkeit nicht geschehen war. 2. Stufe: Materielle Zulässigkeit Obgleich in dem vorliegenden Fall über die materielle Zulässigkeit des Mehrheitsbeschlusses in der Sache nicht zu entscheiden war, ließ es sich der BGH nicht nehmen, in Form eines Obiter Dictum allgemein zu der materiellrechtlichen Zulässigkeit Stellung zu nehmen. Er führte aus, dass ein Eingriff in die relativ unentziehbaren Rechte eines Gesellschafters durch eine Mehrheitsentscheidung auch ohne die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich sein soll, wenn der Eingriff im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zumutbar sei. Obwohl dieses Obiter Dictum unscheinbar anmutet, könnte es dennoch weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Denn es verwässert durch schwer greifbare unbestimmte Rechtsbegriffe wie geboten und zumutbar den Schutz relativ unentziehbarer Rechtspositionen und führt bei dem betroffenen Gesellschafter und insbesondere bei dem Minderheitsgesellschafter zu einer eindeutigen Schlechterstellung. In welchem Umfang sich das Obiter Dictum des BGH in der zukünftigen Rechtsprechungspraxis auswirken wird, bleibt insoweit abzuwarten. Folgen der BGH-Entscheidung für die Praxis Im Lichte der Entscheidung des BGH vom mag es für Gesellschafter, insbesondere Minderheitsgesellschafter, aber auch für den gesellschaftsrechtlichen Berater von Personengesellschaften, geboten sein, einen prüfenden Blick auf bereits geschlossene Gesellschaftsverträge zu werfen. Ebenso sollte bei der künftigen Ausgestaltung von Gesellschaftsverträgen besonderes Augenmerk auf die Entscheidungsbefugnisse der Gesellschafterversammlung und das dazu jeweils erforderliche Quorum gerichtet werden. Rechtliche Berater sollten entsprechend den Wünschen ihrer Mandanten darauf achten, den Grundtenor des Gesellschaftsvertrags bewusst dahingehend zu steuern, dass Mehrheitsentscheidungen hinsichtlich bestimmter oder sämtlicher Beschlussgegenstände zulässig sind oder eben nicht. Es ist zweifelhaft, ob eine pauschale Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft in der Regel allein genügen wird, um sämtliche Maßnahmen der Gesellschaft einer Mehrheitsentscheidung zugänglich zu machen. In Anbetracht der vorgenannten BGH-Entscheidung scheint es vielmehr erforderlich zu sein, im Gesellschaftsvertrag weitere Indizien dafür vorzusehen, dass die Mehrheitsklausel in ihrem jeweiligen Umfang bewusst und gewollt in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden ist. Mit einer gewissen schematischen Herangehensweise, die durch die Entscheidung des BGH veranschaulicht worden ist, wird sich die formelle Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen in Gesellschaftsverträge relativ unproblematisch verankern lassen. Anders verhält es sich mit der materiellrechtlichen Zulässigkeit. Die Kriterien für diese lassen sich schwer greifen und werden für den Einzelfall bestimmt werden müssen. Aus der Perspektive von Minderheitsgesellschaftern und deren rechtlichen Beratern gilt, dass es in Zukunft schwieriger werden wird, sich gegen die Entscheidungen der Mehrheitsträger durchzusetzen, selbst wenn dadurch in die relativ unentziehbaren Rechte des Minderheitsgesellschafters eingegriffen wird. Daher sollte darauf geachtet werden, dass bestimmte Maßnahmen weiterhin dem Einstimmigkeitsprinzip unterliegen. Darüber hinaus sollte eine Sensibilisierung dahingehend stattfinden, dass etwaige Zustimmungen zum Entzug relativ entziehbarer Gesellschafterrechte nicht bereits fahrlässig im Gesellschaftsvertrag erteilt werden. F Constantin Conrads, Rechtsanwalt, Partner, Reed Smith LLP, München cconrads@reedsmith.com Rita Novak, Rechtsanwältin, Associate, Reed Smith LLP, München rnovak@reedsmith.com

6 6 // M&A/Wirtschaftsstrafrecht Immer auf die Problemzonen achten Ein Praxisüberblick: Strafrechtliche Due Diligence im M&A-Deal Von Dr. Heiko Ahlbrecht Prüfung aller Gefährdungspotentiale beinhaltet bei einer M&A-Transaktion auch strafrechtliche Vergangenheitsrisiken. Niemand weiß, in wie vielen Targets strafrechtliche Vergangenheitsrisiken schlummern oder im Laufe einer M&A-Transaktion tatsächlich offenbar werden. Klar ist aber: Selbst die umfassendsten Haftungsfreistellungsklauseln können nicht verhindern, dass nach einem Unternehmenserwerb die Staatsanwaltschaft erscheint und das Unternehmen plötzlich in einem ganz anderen Licht erscheint. Die Auslöser können vielfältiger Natur sein: Steuerhinterziehungsvorwürfe wegen unrichtigen Betriebsausgabenabzugs, vielleicht sogar garniert mit Abdeckrechnungen zur Finanzierung von Bestechungszahlungen im Ausland. Oder Subventionsbetrugsvorwürfe, die objektiv schnell realisiert sein können, weil das Subventionsrecht sehr formalisiert ist und oft vernachlässigte Melde- und Nachweispflichten an den Subventionsgeber festlegt. Die Reihe lässt sich beliebig fortsetzen von pflichtwidrigen Gesellschafterausschüttungen über sonstige untreuerelevante Sachverhalte bis hin zu Kartellabsprachen, die in jüngster Zeit zunehmend eine Rolle spielen. Exkulpation durch Prüfung Gerade für größere Investoren sind der gute Ruf und die Vorgaben der Compliancekultur zentrale Leitmotive ihres unternehmerischen Handelns. Aus diesem Grund gehen potentielle Erwerber und ihre Berater zunehmend dazu über, die im Vorfeld gegebenen (Datenraum-)Informationen zu plausibilisieren. Sie bedienen sich dazu einer strafrechtlichen Due Diligence in besonders anfälligen Bereichen oder lassen potentiell strafrechtlich relevante Umfeldinformationen wie etwa medienbekannte strafrechtliche Ermittlungen gegen das Target oder dessen Gesellschafter eingehend prüfen. Es kommt auch vor, dass unbedachte Äußerungen der Geschäftsführung des Targets Anlass zu strafrechtlichen Prüfungen geben. Letztlich gewährleistet allein die umfassende Überprüfung des Zielunternehmens für das Management des Digital Vision/Thinkstock/Getty Images Erwerbsunternehmens eine pflichtgemäße Erwerbsentscheidung nach der Business-Judgement-Rule des 93 StGB, die über die Frage nach einer möglichen Pflichtverletzung in die Strafnorm der Untreue gemäß 266 StGB hineinragen kann. M&A-Deal gone bad Letztlich geht es immer um die Belastbarkeit der für den Erwerb relevanten Informationen. Fehlinformationen und Täuschungen während aller Phasen des Unternehmenskaufs durch das Zielunternehmen können eine Betrugsstrafbarkeit nach 263 StGB begründen. Als potentielle geschäftswesentliche Information kann es bei einem Unternehmenskauf beispielsweise auf folgende Kerninformationen ankommen: Richtigkeit der Jahresbilanzen, Wert der Vermögensgegenstände der Zielgesellschaft, Jahresumsätze, Schulden, strafbare Handlungen, die zur Anwendung der Verfallsvorschriften führen können, Schadenersatzprozesse und drohende/laufende (zivil-)rechtliche Streitigkeiten sowie aufsichtsbehördliche Verfahren.

7 7 // M&A/Wirtschaftsstrafrecht In einem besonders prägnanten Fall hat das Oberlandesgericht Hamburg im Jahr 2004 die Verurteilung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Betrugs bestätigt. Der Mann hatte das Erwerberunternehmen über den Jahresumsatz getäuscht, der Grundlage des Kaufpreises war: Als Kaufpreis war das Zehnfache des Jahresumsatzes vereinbart, der sich entgegen den Angaben des Verkäufers nicht auf 70 Millionen Euro, sondern nur auf 60 Millionen Euro belief. Der Gesamtkaufpreis von 700 Millionen Euro war damit in Höhe der Differenz von 100 Millionen Euro betrügerisch erlangt. Jede bewusste Falschangabe wertrelevanter Faktoren im Rahmen einer Due Diligence, die Einfluss auf den Kaufpreisentschluss hat, ist strafrechtlich beurteilt Betrug durch den Verkäufer. Der damit in aller Regel angerichtete Schaden führt zu Schadenersatzprozessen, die bei Schwierigkeiten in der Durchsetzung insbesondere zur Beweismittelgewinnung mit aktiv begleiteten Strafanzeigen unterlegt werden. Erworbene Probleme Die strafrechtlichen Probleme enden nicht mit dem Closing. Schon aus zivilrechtlichen Haftungsgründen ist der vertraglich vereinbarte Soll-Zustand mit dem Ist- Zustand abzugleichen. Ein Unterlassen dieser obligatorischen Überprüfung kann wiederum eine pflichtwidrige Entscheidung sein und damit einen Untreuevorwurf befördern. Darüber hinaus erwirbt der Käufer zumindest die Konsequenzen aus strafbaren Handlungen, die vor dem Kauf erfolgten. Bei strafrechtlich relevanten Dauerzuständen kann eine fehlende Aufdeckung im Wege strafrechtlicher Organisationshaftung auch zur Strafbarkeit des Erwerbers führen. Zwei Prüfungsfelder seien exemplarisch beleuchtet: Tax Due Diligence: Die Überprüfung des Ist-Zustands des erworbenen Unternehmens muss geschehen, weil sich nur so verhindern lässt, dass mit möglicherweise falschem Zahlenmaterial aus Handels- oder Steuerbilanzen des erworbenen Unternehmens gearbeitet wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Erwerbergesellschaft Rechnungslegungsdelikte begeht. Die unrichtige Darstellung im Jahresabschluss wie auch die unrichtige Wiedergabe von Konzernverhältnissen insbesondere im Konzernlagebericht stellen 331 HGB oder 400 AktG unter Strafe. Gleiches gilt für unrichtige steuerrechtliche Angaben des erworbenen Unternehmens, die in die Steuererklärung des Erwerberunternehmens übernommen werden und bei der ersten Steuererklärung nach Unternehmenserwerb falsches Zahlenmaterial enthalten. Hier würde der Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach 370 AO verwirklicht. Produkthaftung: Mit dem Erwerb eines Produktionsunternehmens, gleich welcher Branche, tritt die neue Unternehmensleitung automatisch in die Verantwortung für die vertriebenen Produkte und damit in die zivil- und strafrechtliche Haftung für Produkthaftungsfälle auch der Vergangenheit ein. Hier ist eine umfassende Prüfung aller Gefährdungspotentiale unmittelbar nach Übernahme notwendig, um einen Überblick zu erlangen und erkannte Gefahrenquellen zu minimieren. Hierzu gehört insbesondere auch die Prüfung oder Installation eines Risikomanagements. Strafbarkeitsrisiken für Berater Die Berater der Transaktion stehen nicht selten im Mittelpunkt des Geschehens: Sie prüfen und bewerten das für die Kaufentscheidung zur Verfügung gestellte Informationsmaterial eingehend und bereiten so die Entscheidung des potentiellen Erwerbers vor. Das M&A- Geschäft ist ein erfolgsorientiertes Geschäft mit erfolgsorientierten Akteuren nicht zuletzt im Beraterbereich. Die Neigung, tatsächlich einen Erfolg (sprich Abschluss des Geschäfts) vorweisen zu können, macht es manchmal schwer, Informationen pflichtgemäß zu offenbaren, die den Erfolg aufs Spiel setzen könnten. Zur Annahme einer strafbaren Beihilfe braucht es jedoch nicht besonders viel: Kenntnis von der Haupttat und deren objektive Förderung genügen. Der Wille dazu ist noch nicht einmal erforderlich. Auch das stillschweigende Übergehen einer Problemzone des Auftraggebers in einer Situation, in der volle Aufklärung erwartet werden kann, kann zur Strafbarkeit führen. Fazit Sobald im Rahmen einer Due Diligence Anhaltspunkte für problematische Sachverhalte auftreten, müssen diese strafrechtlich geprüft werden. Nur so kann eigene Strafbarkeit oder auch der Streit um Schadenersatzansprüche vermieden werden. F Dr. Heiko Ahlbrecht, Rechtsanwalt, Partner, Wessing & Partner, Düsseldorf ahlbrecht@strafrecht.de

8 8 // // ANZEIGE MIT RECHT KARRIERE MACHEN Top-Arbeitgeber für Juristen treffen Einstiegs- und Karrieremöglichkeiten persönlich besprechen Spannende Karriere-Vorträge und Workshops besuchen Vorab im Karriere-Portal anmelden und freien Eintritt sichern Bus-Shuttle-Angebot Bequem und kostenfrei zur JURAcon Frankfurt anreisen! (Ohne vorherige Anmeldung: 10, an der Tageskasse) Termin vormerken! JURAcon die Karrieremesse für Juristen FR ANKFURT A M M AIN FORUM DER MESSE /juracon Rechtzeitig erinnern lassen: In Kooperation mit: Veranstalter:

9 9 // Vergaberecht Open-House-Modelle im Blickpunkt Vorlage an den EuGH: Weitreichende Praxisfolgen für Vergabeverfahren im Gesundheitssektor sind möglich Von Dr. Corina Jürschik, LL.M. Aus dem Erwägungsgrund 4 der am in Kraft getretenen Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe ergibt sich, dass einfache Zulassungssysteme ohne irgendeine Selektivität nicht als Auftragsvergabe im Sinne des Vergaberechts verstanden werden sollten. Auch wenn die Richtlinie erst zum in deutsches Recht umgesetzt werden muss, so facht der am in das europäische Gesetzgebungsverfahren aufgenommene Erwägungsgrund 4 erneut die Diskussion darüber an, ob Verträge, bei denen ein öffentlicher Auftraggeber keine Auswahlentscheidung trifft, dem Vergaberecht unterliegen. Die Frage gewinnt besonders im Gesundheitssektor an Bedeutung. Denn gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber gehen bei der Vergabe von Arzneimittelrabattvereinbarungen ( 130a Abs. 8 Sozialgesetzbuch [SGB] V) im sogenannten Open-House-Modell davon aus, dass das Vergaberecht nicht anzuwenden sei. Mit Beschluss vom (Az. VII-Verg 13/14) hat das OLG Düsseldorf dem EuGH nun die Frage vorgelegt, ob die Auswahlentscheidung auch mit Blick auf das neue Richtlinienrecht ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines öffentlichen Auftrags ist. Das Open-House-Modell Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft das sogenannte Open-House-Modell. Dieses Zulassungsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass jedes am Vertrag Könnte gekippt werden die Rechtsgrundlage für die Arzneimittelrabattvereinbarungen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Pharmaunternehmen. ajt/thinkstock/getty Images interessierte Unternehmen dem Vertrag beitreten kann (insofern Open-House oder Open-Book ). Die Rechtfertigung für die Vergaberechtsfreiheit soll sich aus der Tatsache ergeben, dass durch die Zulassung keinem Unternehmen ein wettbewerblicher Vorteil zukommt. Der Gedanke geht auf eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen zurück (Beschluss vom , Az. L 21 KR 69/09 SFB). Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte entschieden, dass die bloße Zulassung von Leistungserbringern zur Hilfsmittelversorgung ( 127 Abs. 2a SGB V) nicht dem Vergaberecht unterliege. Denn aufgrund des gesetzlichen Beitrittsrechts der Leistungserbringer fehle es an einer Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers. Der Leistungserbringer erhalte keine exklusive Stellung im Wettbewerb und damit keinen wettbewerblichen Vorteil. Dies sei aber einem öffentlichen Auftrag nach 99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) immanent. Folglich könne kein öffentlicher Auftrag vorliegen, wenn und soweit keine Auswahlentscheidung getroffen würde. Als Folge der Entscheidung wurden vergaberechtsfreie Zulassungsmodelle auch zum Zwecke des Abschlusses von Arzneimittelrabattvereinbarungen praktiziert. Im Unter-schied zur Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen zu Hilfsmittelverträgen wird bei der Vergabe von Arzneimittelrabattvereinbarungen im Open-House-Modell das Beitrittsrecht aber nur vertraglich festgelegt und die

10 10 // Vergaberecht Vertragsmodalitäten durch die Krankenkasse vorgegeben. Keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung Das OLG Düsseldorf hatte noch im Jahr 2012 die Zulässigkeit des Open-House-Modells für möglich gehalten und in einem Obiter Dictum Anforderungen an eine bloße Zulassung aufgestellt (Beschluss vom , Az. VII- Verg 57/11). Danach sollte eine vergabefreie Zulassung nicht von vornherein ausgeschlossen sein, wenn die Zulassung europaweit bekanntgegeben wurde, klare und transparente Regeln über den Vertragsabschluss und -beitritt bestehen, es ausgeschlossen ist, dass einzelne Unternehmen auf den Vertragsinhalt Einfluss nehmen, gegebenenfalls ein gesetzliches Beitrittsrecht besteht und der Auftragnehmer keine Auswahlentscheidung trifft. Gleichwohl konnte es die Frage, ob ein öffentlicher Auftrag eine Auswahlentscheidung des Auftraggebers erfordert, und die Zulässigkeit des Open-House-Modells offen lassen. Die Entscheidung steht in Widerspruch zur Rechtsprechungspraxis der Vergabekammer des Bundes. Diese geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auswahlentscheidung nicht zur Annahme eines öffentlichen Auftrags erforderlich sei. Die Auswahlentscheidung sei vielmehr Folge der Anwendung des Vergaberechts, nicht aber dessen Voraussetzung. Die Pflicht zur Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens ergebe sich unmittelbar aus 97 Abs. 1 GWB (zuletzt: VK Bund, Beschluss vom , Az. 1 VK 4/14). Vorlagefragen Rechtssicherheit soll nun durch den Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf erreicht werden. In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte eine gesetzliche Krankenkasse Arzneimittelrabattverträge über einen bestimmten Wirkstoff im Open-House-Modell vergeben. Dagegen wandte sich ein antragstellendes Pharmaunternehmen. Die Vergabekammer des Bundes gab der Antragstellerin recht und entschied, dass das Open-House-Modell gegen Vergaberecht verstoße. Das OLG Düsseldorf sah dieses Ergebnis (auch) mit Blick auf das neue Richtlinienrecht nicht als eindeutig an und legte mit Beschluss vom (Az. VII-Verg 13/14) dem EuGH zwei Fragen im Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) vor. Das OLG Düsseldorf möchte mit seiner ersten Frage wissen, ob die Auswahlentscheidung konstitutiver Bestandteil eines öffentlichen Auftrags ist. Ergänzend möchte das OLG Düsseldorf mit seiner zweiten Vorlagefrage wissen, unter welchen Voraussetzungen von einem vergabefreien Zulassungsverfahren ausgegangen werden kann. In Hinblick auf die Praxis bei der Vergabe von Arzneimittelrabattvereinbarungen soll insbesondere geklärt werden, ob Voraussetzung ist, dass die Durchführung des Zulassungsverfahrens europaweit bekanntgegeben wird, eindeutige Regeln über den Vertragsbeitritt festgelegt werden, die Vertragsbedingungen im Vorhinein so festgelegt werden, dass kein Wirtschaftsteilnehmer auf den Vertragsinhalt Einfluss nehmen kann, Wirtschaftsteilnehmern ein jederzeitiges Beitrittsrecht gewährt werden muss und Vertragsabschlüsse europaweit zu publizieren sind. Mit einer Entscheidung durch den EuGH wird voraussichtlich nicht vor Ende dieses Jahres zu rechnen sein. Von der Entscheidung des EuGH wird abhängen, ob Zulassungsverfahren im Arzneimittelsektor oder generell als eine Alternative zur Anwendung des Vergaberechts gesehen werden können. Für die Praxis ist die Frage von besonderer Bedeutung. Denn das OLG Düsseldorf stellte in seinem Vorlagebeschluss klar, dass sollte der EuGH die Auswahlentscheidung nicht als konstitutiven Bestandteil des öffentlichen Auftrags sehen es sich bei Open-House-Verfahren nicht um die Wahl eines falschen Vergabeverfahrens, sondern um gar kein Vergabeverfahren im Sinne des 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB handelt. Entsprechend vergebene Aufträge sind damit von der Nichtigkeitsfolge des 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB bedroht. F Dr. Corina Jürschik, LL.M., Rechtsanwältin, Oppenländer Rechtsanwälte, Stuttgart juerschik@oppenlaender.de

11 11 // Kartellrecht/E-Commerce Onlinehändler im Visier E-Commerce-Unternehmen stehen im Fokus der Brüsseler Kartellbehörde Sektoruntersuchung angekündigt Von Dr. Sebastian Jungermann und Dr. Jens Steger Anlässlich einer Kartellrechtskonferenz in Berlin hat EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager Ende März 2015 angekündigt, der Kommission in Kürze die Einleitung einer Sektoruntersuchung im Bereich E-Commerce vorzuschlagen. Es gebe Hinweise, dass der Wettbewerb in diesem Sektor nicht richtig funktioniere. Dies betreffe insbesondere den zwischenstaatlichen E-Commerce-Handel. Mehr als die Hälfte aller Verbraucher in der Europäischen Union hätten im vergangenen Jahr das Internet für den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen verwendet, wobei lediglich 15% der Fälle Onlinekäufe betroffen hätten, in denen der Käufer in einem anderen EU-Mitgliedstaat gekauft habe. Die Ermittlungsabsichten der Kommission verwundern nicht. Bereits mit Antritt seines Amtes als Präsident der Europäischen Kommission hat Jean-Claude Juncker im November 2014 einen funktionierenden digitalen Binnenmarkt als eine seiner wichtigsten Prioritäten angekündigt. Es dürfte deshalb in der Natur der Sache liegen, diese Märkte im Detail zu untersuchen, denn digitale Märkte enden nicht an Landesgrenzen. Sie sind praktisch grenzenlos und überdies aus dem täglichen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Onlineverkäufe innerhalb der Europäischen Union beliefen sich im Jahr 2014 bereits auf circa 155 Milliarden Euro, mit einer stark steigenden Tendenz. EU setzt auf freien digitalen Binnenmarkt: Kein Geo-Blocking z.b. durch Nutzung von Kreditkartendaten. Gefährdung des Binnenmarkts durch Geo- Blocking Die Schaffung und Erhaltung eines gemeinsamen Binnenmarkts ist eines der Hauptziele der Europäischen Union. Der Binnenmarkt steht für eine Warenverkehrs-, Kapital-, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit zwischen den 28 Mitgliedstaaten. Er gerät in Gefahr, wenn Unternehmen beispielsweise Techniken wie die des Geo-Blockings verwenden, um vorhandenen Wettbewerb einzuschränken. Beim Geo-Blocking wird der einzelne E-Commerce-Kunde aufgrund seiner geographischen Herkunft identifiziert, zum Beispiel durch die Nutzung von Kreditkartendaten oder der eigentlichen Herkunftsadresse, die er beim Kauf angibt, sowie der IP- ayzek/thinkstock/getty Images Adresse des von ihm verwendeten Internetanschlusses. Durch die Nutzung von Geoinformationen sind Unternehmen dazu imstande, bestimmte Anfragen zu kanalisieren, was dazu führen kann, bestimmte Kaufkanäle für einen zuvor identifizierten Kunden zu blockieren. Ein typisches Beispiel hierfür wäre die Anfrage eines in Deutschland ansässigen Kunden, der sich für ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung interessiert und dann vom Unternehmen in einen bestimmten Geschäftskanal umgeleitet wird, der nur Kunden aus Deutschland offensteht. Kunden des Unternehmens aus anderen EU-Mitgliedstaaten werden ebenfalls in jeweils andere exklusive Kanäle umgeleitet. Dies führt praktisch dazu, dass Unternehmen nationale Preislevel bestimmen, die in jedem Mitgliedstaat anders gestaltet sein können. Handlungsoption der Kommission: Sektoruntersuchung Sobald die Europäische Kommission den Eindruck gewinnt, dass der Wettbewerb in einem Sektor möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist und nicht so funktioniert, wie er sollte, kann sie gemäß Artikel 17 der Verordnung 1/2003 eine Sektoruntersuchung einleiten (das Bundeskartellamt hat diese Befugnis für nationale Sachverhalte gemäß 32e GWB). Im Laufe der Untersuchung sammelt die Kartellbehörde das ihrer Meinung nach notwendige Datenmaterial ein und wertet es

12 12 // Kartellrecht/E-Commerce aus, um die betroffenen Märkte besser zu verstehen und mögliche Wettbewerbsverstöße identifizieren zu können. Am , einen Tag vor der Ankündigung durch die Wettbewerbskommissarin, hat die Kommission zudem bestätigt, wegen des Verdachts kartellrechtswidrigen Verhaltens bereits Durchsuchungen bei Unternehmen durchgeführt zu haben, die sich mit dem Onlinevertrieb von elektronischen Artikeln beschäftigen. Die Behörde hat bestätigt, dass Unternehmen von Durchsuchungen betroffen waren, die im Bereich des Onlineverkaufs von Unterhaltungselektronik tätig sind. Die Durchsuchungen stehen im Zusammenhang mit früheren Durchsuchungen der Kommission, die sie bereits im Dezember 2013 durchgeführt hat und die ebenfalls die Branche der Unterhaltungselektronik betraf. Damals bestätigten Royal Philips und Samsung, von den Durchsuchungen betroffen gewesen zu sein, wobei auch viele weitere Unternehmen betroffen gewesen sein sollen. Im Rahmen einer Sektoruntersuchung kann die Kommission nahezu alle der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsbefugnisse nutzen. In der Vergangenheit wurden Sektoruntersuchungen häufig durch unangekündigte Durchsuchungen bei den betroffenen Unternehmen eingeleitet. Eine Sektoruntersuchung der Europäischen Kommission kann jedoch nicht unmittelbar zu konkreten Rechtsakten gegen Unternehmen führen, da diese Untersuchung stets mit einem behördlichen Abschlussbericht beendet wird. Bereits etwa zur Halbzeit werden meist auch Zwischenberichte veröffentlicht. Allerdings führen die durch eine Sektoruntersuchung gewonnenen Erkenntnisse üblicherweise zu konkreten weiteren Maßnahmen der Kommission, wie zum Beispiel der Einleitung eines formellen Ermittlungsverfahrens gegen einzelne Unternehmen wegen des Verstoßes gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und/oder des Verstoßes gegen das Kartellverbot gemäß Art. 101 AEUV. In der Vergangenheit hat die Kommission bereits zahlreiche Sektoruntersuchungen durchgeführt, beispielsweise in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Energie und zuletzt im Pharmabereich. Nach dem Abschluss der Untersuchungen und auch bereits während dieser hat die Behörde Entscheidungen wegen der Verletzung von Art. 101 und 102 AEUV gegen beteiligte Unternehmen mit teils sehr hohen Bußgeldern erlassen. Zeitlicher Rahmen In der neuen E-Commerce-Sektoruntersuchung werden vorläufige Ergebnisse sicher nicht vor Mitte 2016 zu erwarten sein, wobei die zeitliche Abfolge unmittelbar mit dem konkreten Umfang der Sektoruntersuchung zusammenhängt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Kommission zunächst Fragebögen an betroffene Unternehmen und EU-Mitgliedstaaten versendet. Die Wettbewerbskommissarin hat zudem bestätigt, dass nicht nur amerikanische Unternehmen von der Untersuchung betroffen sein sollen. Unternehmen aus den USA zählen aber auch in der Europäischen Union zu den bedeutenden E-Commerce-Anbietern. Praxishinweis Unternehmen, die E-Commerce-Aktivitäten ausüben, müssen die Aktivitäten der Europäischen Kommission im Auge behalten. Üblicherweise beginnen Sektoruntersuchungen mit zahlreichen unangekündigten Überprüfungen bei verschiedensten Hauptverwaltungen und auch Niederlassungen zuvor identifizierter Unternehmen. Vor Ort verschafft sich die Behörde dann das notwendige interne Datenmaterial des Unternehmens. Häufig ist der Aufwand für die betroffenen Unternehmen sehr hoch, da es in der Regel zu vielen und umfangreichen Nachfragen in Verbindung mit sehr knapp bemessenen Fristen kommt. Unternehmen sind gut beraten, ihre Onlineaktivitäten im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen das EU-Kartellrecht zu überprüfen. Darüber hinaus sollten Unternehmen ihre Leitfäden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Fall eines unangekündigten behördlichen Besuchs überprüfen und ggf. an die neuesten Entwicklungen anpassen. Falls die Sektoruntersuchung einen Verstoß gegen das EU-Kartellrecht zu Tage fördert, kann die Europäische Kommission oder die jeweilige Kartellbehörde des betroffenen EU-Mitgliedsstaates die bei der Sektoruntersuchung der Kommission gewonnenen Erkenntnisse und Beweise oder Dokumente verwenden, um etwaige Kartellrechtsverletzungen abzustellen und gegebenenfalls zu bebußen. F Dr. Sebastian Jungermann, Rechtsanwalt, Partner, Kaye Scholer LLP, Frankfurt am Main sebastian.jungermann@kayescholer.com Dr. Jens Steger, Rechtsanwalt, Kaye Scholer LLP, Frankfurt am Main jens.steger@kayescholer.com

13 13 // Marktplatz Kartellschadenersatz was auf die Unternehmen zukommt im Gespräch mit Dr. Christopher Rother, Deutsche Bahn AG, und Dr. Ulrich Schnelle, Haver & Mailänder Am ist die Richtlinie über Schadenersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht verabschiedet worden. Auch für Deutschland wird das neue Recht absehbar bedeutende Veränderungen mit sich bringen und möglicherweise zur Schaffung eines Sonderrechts für kartellrechtliche Schadenersatzklagen führen. Die Vorgaben der Richtlinie betreffen unter anderem Fragen der Akteneinsicht, der Vorteilsabwälzung, der gesamtschuldnerischen Haftung, der Verjährung sowie der Schadensermittlung. Am fand zu diesem Themenkomplex im Redaktionsgebäude der F.A.Z. ein (erstmals ganztägiger) und hochkarätig besetzter Roundtable mit unserem Strategischen Partner Haver & Mailänder statt. Referenten aus der EU-Kommission, dem Bundeswirtschaftsministerium, dem BGH, der Wissenschaft und der Unternehmens- und Beratungspraxis skizzierten dabei die Richtlinie in ihren Eckpunkten und berichteten über den aktuellen Stand der Umsetzungsmaßnahmen. Wir haben die für die Praxis besonders wichtigen Fragen in diesem Marktplatzgespräch nochmals herausgegriffen. Thomas Wegerich sprach mit Dr. Christopher Rother und Dr. Ulrich Schnelle. AnwaltSpiegel: Herr Schnelle, Herr Rother, bitte geben Sie unseren Lesern einen kurzen Überblick: Was bringt das neue Recht für die Praxis? Schnelle: Für die anwaltliche Praxis bringen die Richtlinie und vor allen Dingen ihre Umsetzung einen Gewinn an Rechtsklarheit. In der Sache entspricht das deutsche Recht bereits sehr weitgehend den Vorgaben der Richtlinie. Allerdings besteht das deutsche Recht zum Kartellschadenersatz teilweise aus Richterrecht, teilweise aus Literaturmeinungen und nur zu einem geringeren Teil aus gesetzlichen Vorgaben. Nunmehr lassen sich jedenfalls die Grundzüge des Kartellschadenersatzrechts dem Gesetz entnehmen. Nicht zu vernachlässigen ist für die internationale Beratung, dass es nunmehr europaweit einen weitgehend einheitlichen Rahmen gibt und jeder Mitgliedsstaat sich mit den in der Richtlinie angesprochenen Themen beschäftigen und dafür eine weitgehend einheitliche Regelungen finden muss. Der Gewinn für die Praxis erschöpft sich aber in diesen eher formalen Vorteilen, da wesentliche Sachfragen noch durch die Rechtsprechung gelöst werden müssen. Teilweise sind auch für die Praxis drängende Fragen nicht befriedigend gelöst worden, so etwa die Akteneinsicht. Einige Fragen wurden gar nicht behandelt, so vor allem die Möglichkeit, Verbands- oder Kollektivklagen zu erheben. Wir möchten nicht amerikanische Verhältnisse in Europa haben, also keine US-typischen Sammelklagen, aber eine gewisse Erleichterung des Vorgehens bei einer Vielzahl von Geschädigten wäre wünschenswert gewesen. Rother: Positiv ist das Ziel der Richtlinie, Kartellopfern die Möglichkeit einer vollständigen Schadenersatzkompensation zu geben. Hierfür wird ein einheitlicher europäischer Gesetzesrahmen geschaffen. Die entscheidenden Fragen des Kartellschadenersatzes werden zwar angesprochen, die Regelungen verbleiben jedoch oft vage und sind nicht immer sachgerecht. Insbesondere die in der Praxis relevanten Probleme der Schadensquantifizierung und der Akteneinsicht sind nicht klar und nicht immer im Interesse der Kartellgeschädigten geregelt. Hier ist im Vergleich zur jetzigen Rechtslage nicht unbedingt ein Fortschritt gemacht worden. Einige Punkte, wie die Verjährung oder Beweiserleichterungen, greifen dagegen die Interessen der Kartellgeschädigten auf. In der Praxis wird es entscheidend auf die Umsetzung der Richtlinie ankommen. Die Richtlinie räumt den nationalen Gesetzgebern in vielen Bereichen einen weiten Umsetzungsspielraum ein. Dies bietet die Chance, Kartellopfern die Geltendmachung erlittener Schäden auch in der Praxis und nicht nur der gesetzgeberischen Theorie zu ermöglichen und zu erleichtern. AnwaltSpiegel: Herr Rother, Sie machen derzeit Furore mit dem entschlossenen Vorgehen der Deutschen Bahn gegen Kartellsünder. Bitte erklären Sie uns die dahinterliegende Strategie Ihres Unternehmens.

14 14 // Marktplatz Rother: Die Deutsche Bahn ist besonders häufig Opfer von Kartellen. So sind wir mit einem Einkaufsvolumen von rund 23 Milliarden Euro pro Jahr und rund Geschäftspartnern einer der größten Einkäufer von Waren und Gütern in Deutschland. Hierbei bewegen wir uns oft auf engen Märkten mit wenigen Anbietern und wenigen Nachfragern für hochspezialisierte Produkte. Diese Märkte zeichnen sich teilweise durch eine hohe Kartellanfälligkeit aus. Sind der Deutschen Bahn aufgrund von Kartellabsprachen Schäden entstanden, möchten wir hierfür einen gerechten Ausgleich bekommen. Wir sind zunächst immer darum bemüht, vergleichsweise Einigungen zu erzielen gerade auch im Interesse bestehender und künftiger Lieferbeziehungen. Eine Klage ist für uns das letzte Mittel. Aktuell fordern wir von einigen unserer Geschäftspartner, die uns mit Preisabsprachen geschädigt haben, insgesamt gut drei Milliarden Euro zurück. Hierfür haben wir in der Rechtsabteilung eine Spezialeinheit gegründet, die sich allein um die Verfolgung kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche kümmert. So konnten wir bislang einen dreistelligen Millionenbetrag zurückholen. Darüber hinaus verlangen wir von Kartellsündern für die künftige Zusammenarbeit Selbstreinigungsmaßnahmen wie die Einführung wirksamer Compliancestrukturen. Auch behalten wir uns in unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor, für weitere Kartellrechtsverstöße einen pauschalierten Schadenersatzanspruch in Höhe von 15% des Auftragsvolumens geltend zu machen. AnwaltSpiegel: Hilft Ihnen das neue Recht dabei? Rother: Das ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen und hängt entscheidend von der Umsetzung der Richtlinie ab. Die nationalen Gesetzgeber müssen praktikable und sachgerechte Regelungen finden, die es Kartellgeschädigten erlauben, an die für sie relevanten Informationen zu gelangen, um Schadenersatzansprüche vor Gericht geltend machen zu können. Die Richtlinie tut dies nur ansatzweise. Zu begrüßen sind die einheitliche Mindestverjährungsfrist von fünf Jahren und die grundsätzliche Vermutungsregelung, dass Kartelle zu Schäden führen. Auch der Ansatz der Richtlinie, Vergleichsabschlüsse zu fördern, ist wichtig und gut. Im Bereich des Kartellschadenersatzes bieten sich aufgrund bestehender Lieferbeziehungen zwischen den Parteien und hochkomplexer ökonomischer und rechtlicher Probleme Vergleiche besonders an. Die Vorgaben der Richtlinie sollten hier in praktikable nationale Regelungen überführt werden. Hinsichtlich der schwierigen Fragen zur Schadensquantifizierung gibt die Richtlinie wenig Hilfestellung. Zwar dürfen an den Klägervortrag zur Schadenshöhe keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, gleichzeitig wird der Passing on -Einwand der Schädiger jedoch großzügig zugelassen. Dies verkompliziert die Schadensberechnung ungemein. Auch die Regelungen zur Akteneinsicht sind nicht eindeutig und sachgerecht. Der absolute Schutz der Kronzeugenerklärungen ist überzogen und schwächt die Rechte der Kartellgeschädigten. AnwaltSpiegel: Herr Schnelle, im Rahmen unseres Roundtables war der Vortrag von BGH-Richter Dr. Wolfgang Kirchhoff, der sich mit dem Thema der Passing on Defence beschäftigt hat, besonders eindrucksvoll. Was bedeutet die Weiterwälzung des entstandenen Schadens in der Praxis im Rahmen von Kartellverfahren? Schnelle: Die Passing on Defence ist die notwendige Konsequenz aus der politischen Entscheidung, dass nicht nur die unmittelbaren Vertragspartner von Kartellanten ihren Schaden einklagen können, sondern auch Abnehmer weiterer Handelsstufen. Das anspruchsvolle Ziel der Richtlinie ist, demjenigen Unternehmen eine Klagemöglichkeit zu geben, das im Ergebnis den wirtschaftlichen Schaden getragen hat. Wollte man den Kartellanten die Passing on Defence abschneiden, so würden die Unternehmen auf der ersten oder weiteren Handelsstufe, die aber sämtlich in der Lage waren, die Preisüberhöhungen auf ihre weiteren Abnehmer abzuwälzen, ungerechtfertigt bereichert werden, wenn sie Schadenersatz zugesprochen bekämen. Der unübersehbare Nachteil der Passing on Defence ist, dass es in der Praxis schwierig sein wird, zu entscheiden, in welchem Umfang von wem der überhöhte Preis auf wen weitergewälzt worden ist. Hier wird man nicht ohne entsprechende ökonomische Expertise auskommen, und hier wird die Rechtsprechung auch Grundregeln und gewisse Vorgaben entwickeln müssen. AnwaltSpiegel: Die Frage der Akteneinsicht der durch Kartellanten geschädigten Unternehmen spielt, wie Sie beide schon betont haben, ebenfalls eine herausgehobene Rolle. Wo stehen wir insoweit, und wie beurteilen Sie die Position der betroffenen Unternehmen, Herr Rother? Rother: Ohne die Möglichkeit, in die Akten eines Kartellverfahrens Einsicht nehmen zu können, stehen die Kartellgeschädigten meist mit leeren Händen da. Sie benötigen Informationen über den Zeitraum und das Ausmaß des Kartellverstoßes, um den entstandenen Schaden abzuschätzen und gegebenenfalls vor Gericht substan-

15 15 // Marktplatz tiiert darlegen zu können. In der Vergangenheit zeigten sich die Kartellbehörden bei Fragen der Akteneinsicht eher zurückhaltend. Vor allem Kronzeugenerklärungen und alle Informationen, die auf diesen beruhen, wurden oft als absolut vertraulich eingestuft. Hier hat sich in der nationalen und europäischen Rechtsprechung jedoch ein Wandel vollzogen. Die Einsicht in Kronzeugenerklärungen kann nicht mehr kategorisch versagt werden. Stattdessen muss hierüber in jeden Einzelfall anhand der Interessen aller Parteien entschieden werden. Die Gerichte haben hier ein legitimes Informationsinteresse der Kartellgeschädigten anerkannt. Insofern ist es misslich, dass die Richtlinie einen Schritt zurück macht und Geschädigten Einsicht in Kronzeugenerklärungen generell versagt. Es ist nicht zu erkennen, dass eine Offenlegung von Kronzeugenerklärungen in begründeten Einzelfällen die Attraktivität der Kronzeugenprogramme ernsthaft beeinträchtigt. Durch die Versagung wird es den Kartellopfern erschwert, Ersatz für erlittene Schäden zu erlangen. Bei der Umsetzung der Richtlinie sollte der Begriff der Kronzeugenerklärung daher möglichst eng definiert werden. Hilfreich ist die Möglichkeit, dass Gerichte auf Antrag eines Geschädigten die Kartellanten verpflichten können, Beweismittel oder ganze Beweismittelkategorien offenzulegen. Bei der Umsetzung ist darauf zu achten, dass das Begründungserfordernis für einen entsprechenden Antrag nicht zu hoch gesetzt wird, um diese Rechte in der Praxis nicht leerlaufen zu lassen. AnwaltSpiegel: Und was folgt daraus für Ihre Beratungspraxis, Herr Schnelle? Schnelle: Es stand nicht zu erwarten, dass die EU in der Richtlinie von der grundsätzlichen Zurückhaltung bei der Akteneinsicht abgeht. Insofern stellen die jetzigen durchaus restriktiven Regeln keine Überraschung dar. Die Regeln der Richtlinie bedeuten für den Kläger, dass er durchaus erheblichen Aufwand etwa für die Darlegung seines Schadens treiben muss. Akteneinsichtsgesuche aus Klägersicht sind an den Regeln zu orientieren, und man wird nicht umhinkommen, die vorzulegenden Dokumente genau zu bezeichnen oder so genau zu beschreiben, dass dem Gericht die Entscheidung, ob diese herauszugeben sind oder nicht, auch tatsächlich möglich ist. Für die Kartellanten ist es wichtig, die Aktenlage so eindeutig zu gestalten oder zu halten, dass nicht durch andere Lecks Informationen an die Kläger gelangen. Im Ergebnis wird es einen Wettbewerb der Jurisdiktionen dahingehend geben, welche Jurisdiktion über die Richtlinie hinausgehend Zugang zu den Akten, sei es der Wettbewerbsbehörden, sei es der Kartellanten selbst, gewährt. AnwaltSpiegel: Lassen Sie uns einen Ausblick wagen. Wie sieht die Welt zukünftig aus für Kartellgeschädigte und Kartellanten, wenn die Richtlinie einmal vollständig umgesetzt sein wird? Rother: Die Richtlinie kann der privaten Kartellrechtsdurchsetzung Aufwind verleihen. Werden bei der Umsetzung klare Regelungen getroffen, dient dies allen Beteiligten. Gerichtsverfahren können verkürzt oder ganz vermieden werden. Sind sich alle Parteien ihrer Rechte und Pflichten bewusst, können sie im Rahmen von Vergleichsverhandlungen einvernehmliche und kommerziell sinnvolle Lösungen finden. Wird der Streit dennoch vor Gericht ausgetragen, können die Gerichte anhand klarer Vorgaben schneller zu einer Entscheidung gelangen. Ein starkes und effektives Schadenersatzregime stärkt zudem die Kartellrechtsdurchsetzung durch seine Abschreckungswirkung. Der deutsche Gesetzgeber muss sich bei der Umsetzung fragen, ob er Kartellgeschädigten ein attraktives Klageforum bieten will. Schon heute bieten Jurisdiktionen wie Großbritannien oder die Niederlande Kartellgeschädigten erhebliche Vorteile, vor allem durch eine effiziente Verfahrensführung und weitergehende Akteneinsichtsrechte. Schafft der Gesetzgeber hier keine sachgerechten und praxistauglichen Lösungen, werden die Schadenersatzprozesse in Zukunft vor allem außerhalb Deutschlands stattfinden. Schnelle: Entscheidend für den Erfolg der Richtlinie und ihrer Umsetzung wird sein, wie die Rechtsprechung entscheidende Themen wie etwa die Passing on Defence, aber auch die Akteneinsicht handhabt. Wir gehen davon aus, dass es in Europa erhebliche Unterschiede geben wird und dass der Wettbewerb der Jurisdiktionen fortgesetzt wird. Für den Erfolg der Richtlinie ist es außerdem wichtig, dass die Gerichte fachlich qualifiziert bleiben oder werden und die Verfahren schneller entschieden werden, als dies gegenwärtig der Fall ist. Es wird aber notwendigerweise einige Vorlagefragen an den EuGH geben, so dass jedenfalls in den ersten Jahren nach der Umsetzung der Richtlinie die Beschleunigung der Verfahren Wunschdenken bleiben wird. F AnwaltSpiegel: Vielen Dank für Ihre offenen Antworten. Wir werden das Thema Kartellschadenersatz weiter redaktionell begleiten.

16 16 // News & Services Deals NEP Group produziert in 40 Ländern und Daniela Schmitt (Kapitalmarktrecht, digitaler Hörgeräte in Europa. Die Gründer liefert Filmproduktionsdienstleistungen Frankfurt), Nikolaj Kubik, Kaja Schmitt Paul Crusius und Dr. Marco Vietor bleiben TIAA Henderson setzt erneut auf Reed Smith bei Verkauf eines Fachmarktzentrums in Lübeck Reed Smith München hat seinen langjäh- und -Hightechausrüstung bis hin zu vollständigen Filmproduktionen über hochkarätige Ereignisse, wie die Olympischen Spiele, den Super Bowl (Finale der National Football League in Amerika), die (beide New Lawyers Group, Frankfurt). An der Transaktion waren weitere Jones-Day- Anwälte aus den folgenden Büros beteiligt: Amsterdam, Brüssel, London, Madrid, München, Pittsburgh. als Geschäftsführer weiter für das operative Geschäft verantwortlich. Berater Gesellschafter der audibene GmbH Noerr LLP: Felix Blobel (Federführung, Berlin), Sebastian Voigt (Dresden), rigen Mandanten TIAA Henderson beim Champions-League-Finalen oder königli- Das Jones-Day-Team wurde un- Associate: Ariane Neubauer (Berlin, alle Verkauf eines Fachmarktzentrums in che Hochzeiten etwa in Großbritannien. terstützt von den Kanzleien: Hannes Corporate); steuerliche Beratung: EY. (tw) Lübeck mit einer Gesamtmietfläche von Das Target, die Mediatec Group, gehört zu Snellmann Attorneys Ltd. (Schweden, rund Quadratmetern umfassend beraten. den größten filmtechnischen Ausstattern für Event- und Fernsehproduktionen in Finnland), Advokatfirmaet Wiersholm (Norwegen), Rønne & Lundgren (Däne- Sozietäten Die GPEP GmbH (GPEP) hat als Port- Europa. mark) und Python & Peter (Schweiz). foliomanager gemeinsam mit Universal- Investment für einen Spezialfonds das Objekt, mit den zwei starken Ankermietern Edeka und Staples, erworben. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Vertreter TIAA Henderson Reed Smith: Dr. Etienne Richthammer, Sabine Meinert, LL.M. sowie Dr. Sarah Helml, NEP hat eine endgültige Vereinbarung zur Übernahme der Mediatec Group unterzeichnet. Sie umfasst Mediatec Broadcast, einen der führenden Anbieter von Übertragungswagen, Studio- und Postproduktionen in Skandinavien und Nordeuropa, sowie Mediatec Solutions, einen führenden Anbieter von Video- Lösungen. Berater Mediatec Group: Wistrand (Schweden), Stella Advisors (Finanzierung). (tw) Noerr lässt aufhorchen: Verkauf des Hörgerätespezialisten audibene an Sivantos-Gruppe Noerr hat die Gesellschafter der audibene Start-up auf dem Weg: Orrick unterstützt Memorado bei Serie-A- Finanzierungsrunde Orrick hat das Berliner Start-up Memorado erneut bei seiner jüngsten Finanzierungsrunde beraten. Das Unternehmen erhält in der Serie-A-Finanzierungsrunde rund drei Millionen Euro. Angeführt wird LL.M. (alle München); Vertreter GPEP/ Berater NEP Group Jones Day: My GmbH umfassend beim Verkauf sämtli- die Runde von den neuen Investoren Universal-Investment DTZ, Frankfurt: Dr. Linh Vu-Grégoire (M&A, Frankfurt/Paris/ cher Geschäftsanteile beraten. Käufer ist Creathor Venture und Global Founders Ca- Hansen Rechtsanwälte. (tw) Amsterdam) und David Grubman (M&A, die Sivantos-Gruppe, die im Mehrheits- pital, dem Investmentfonds der Gebrüder Pittsburgh, beide Federführung). Außer- besitz des schwedischen Private-Equity- Samwer. Zudem haben sich Seed-Investor Jones Day führt die Regie: NEP Group erwirbt Mediatec Jones Day hat erneut die NEP Group, eine dem berieten aus Deutschland: Dr. Ralf Ek, (M&A, Frankfurt), Dr. Undine von Diemar (M&A, München), Dr. Johannes Willheim (Global Disputes, Frankfurt), Georg Mikes Investors EQT steht. audibene ist auf die Beratung zu und den Vertrieb von Hörgeräten spezialisiert und wurde 2012 in Berlin als Start-up Sunstone Capital und mehrere Business- Angels erneut beteiligt. Memorado wurde im Februar 2014 gestartet und bietet Gehirntraining per der führenden Film- und Fernsehpro- (Arbeitsrecht, Frankfurt), Dr. Martin gegründet. Das Unternehmen betreibt Website und App an. Die Gründer Marius duktionsgesellschaften der USA, beim Kemmerer (Restrukturierung, Frankfurt), heute das größte Internetportal zur unab- Luther und Marius Jeuck arbeiteten zuvor Kauf der Mediatec Group beraten. Die Dr. Christoph Hons (Immobilienrecht), hängigen Hörberatung und zum Verkauf beim Start der Onlineplattform für

17 17 // News & Services private Wohnungsvermittlung Wimdu mit. Mitgründer Marius Luther sagte: Mit der Series-A-Finanzierung haben wir nun die Möglichkeit, das führende Produkt zur Mit Allen & Overy an der Seite: Schaeffler platziert Anleiheemission in Höhe von 1,5 Milliarden Euro Allen & Overy LLP hat Schaeffler bei der rung, Frankfurt, US-Kapitalmarktrecht), Thomas Neubaum, Dr. Walter Uebelhoer (beide Bank- und Finanzrecht, Frankfurt und München) und Dr. Heike Weber, der ist der erste börsennotierte Raumfahrtund Technologiekonzern Deutschlands. Die 30-jährige Erfahrung im Bereich der Hochtechnologie sowie die Bündelung Steigerung der kognitiven Leistungsfähig- Platzierung von weiteren Anleihen mit Counsel Klaus Hahne (beide Steuerrecht, von Raumfahrt- und Telematik-Know- keit zu bauen. Außerdem werde Memo- einem Gesamtvolumen von rund 1,5 Frankfurt), die Senior Associates John how sorgen für eine herausragende rado weitere Produkte entwickeln, mit Milliarden Euro in Euro und US-Dollar Kicken, Simon Weiß (beide US-Kapital- Positionierung des Konzerns als eine der denen Mitglieder auf personalisiertem beraten. Als Teil der Transaktion wurden marktrecht, London und Frankfurt), Dr. bedeutenden unabhängigen Kräfte in Weg ihre Gehirnleistung steigern können. zwei auf Euro lautende Anleihen mit Urs Lewens und Elke Funken-Hötzel sowie der europäischen Raumfahrtbranche. Orricks Berliner Start-up-Team hatte Laufzeiten von fünf bzw. zehn Jahren und die Associates Patrick Reuter, Alexander Der OHB-Konzern ist neben Deutschland Memorado bereits im vergangenen Jahr in eine auf US-Dollar lautende Anleihe mit Schilling (alle Bank- und Finanzrecht, in weiteren fünf europäischen Ländern der Seed-Finanzierungsrunde beraten. Da- einer Laufzeit von acht Jahren bei institu- Frankfurt), Caitlin Carey, Maylea Ma vertreten und beschäftigt den größten mals sammelten die Gründer für Memo- tionellen Investoren platziert. Die besi- (beide US-Kapitalmarktrecht, London), Teil seiner Mitarbeiter in Europa. Der rado rund eine Million Euro von Sunstone cherten Anleihen, die New Yorker Recht Simon Schmid und Gregor Janisch (beide Rechtsformwechsel in eine SE stellt einen Capital und mehreren bekannten Berliner unterliegen, werden von der Schaeffler Corporate, München). Außerdem waren weiteren Schritt in der Unternehmensent- Gründern als Business-Angels ein. Orrick Finance B.V. emittiert und von der Schaeff- weitere Allen-&-Overy-Teams aus Eng- wicklung dar, mit dem der europaweiten hat eine weltweit sehr aktive Praxis im ler Verwaltung Zwei GmbH und einzelnen land, Frankreich, Hongkong, Luxemburg, Ausrichtung von OHB Rechnung getragen Bereich Technologieunternehmen und ihrer Tochtergesellschaften garantiert. Die den Niederlanden, Rumänien, Spanien, und die Integration der europäischen Venture-Capital-Investoren. Gerade am Anleihen sollen zum Handel am Euro- der Slowakei, Ungarn und den USA in die Standorte und Arbeitnehmer vorangetrie- Berliner Standort berät das Team von MTF-Marktsegment der Börse in Luxem- Transaktion eingebunden. (tw) ben wird. Orrick zahlreiche Gründer und Start-ups burg zugelassen werden. Das Closing der Die Hauptversammlung der Gesell- wie auch Investoren bei Gründungen, Finanzierungsrunden und sonstigen strategischen und rechtlichen Fragen des Geschäftsaufbaus. Das Berliner Orrick-Team für die Transaktion umfasste Dr. Albrecht von Breiten- Transaktion ist für den vorgesehen und unterliegt üblichen Abschlussbedingungen. Mit den Nettoerlösen der Emission sollen zwei im Februar 2012 begebene Anleihen vorzeitig zurückgezahlt werden. Mit neuer Rechtsform in die Umlaufbahn: Taylor Wessing berät Raumfahrtkonzern OHB bei Umwandlung in eine SE Der Raumfahrt- und Technologiekonzern schaft hatte dem Rechtsformwechsel am zugestimmt. Nach Verhandlungen zwischen dem Vorstand der OHB AG und dem besonderen Verhandlungsgremium der europäischen OHB-Arbeitnehmer und -Gewerkschaftsvertreter wurde buch (Federführung, Partner Corporate/ Ziel der Refinanzierungstransaktion ist es, OHB AG hat die Rechtsform einer europä- am eine Vereinbarung über Venture Capital) und Associate Henning die Zinskosten zu reduzieren, das Fällig- ischen Aktiengesellschaft (Societas Euro- die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Bigalke (Corporate). (tw) keitsprofil zu verlängern und die Anleihe- paea) angenommen und firmiert seit dem künftigen OHB SE abgeschlossen. Sitz und konditionen zu verbessern unter dem Namen OHB SE. Hauptverwaltung der Gesellschaft sind Zum Allen-&-Overy-Team gehören Die OHB SE (AG) (ISIN: DE , weiterhin in Bremen. (tw) die Partner Marc Plepelits (Federfüh- Prime Standard) mit Hauptsitz in Bremen

18 18 // News & Services Personal Dentons bleibt auf der Corporate- Überholspur: Dr. Matthias Santelmann verstärkt Transaktionspraxis in Berlin Dentons verstärkt sich mit Dr. Matthias Santelmann als Partner im Berliner Büro. Santelmann wird der gesellschaftsrechtlichen Praxis um Dr. Christof Kautzsch angehören und sich insbesondere auf Transaktionen in regulierten Märkten konzentrieren. Santelmann begann seine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Jahr 2000 bei Wilmer Hale, wo er schwerpunktmäßig für strategische Investoren und Finanzinvestoren bei Transaktionen in regulierten Industrien, insbesondere im Energiesektor, tätig war. In diesem Zusammenhang beriet er unter anderem einen großen südwestdeutschen Energieversorger bei mehreren Erwerben und Veräußerungen strategischer Beteiligungen. Einen weiteren Fokus hat Santelmann auf Venture Capital und Private Equity gelegt. So begleitete er jüngst einen namhaften kalifornischen PE-Fonds bei dessen Investment in einen hessischen Autozulieferer. Santelmanns Transaktionsexpertise beschränkt sich aber nicht nur auf M&A-Deals, sondern umfasst auch Immobilientransaktionen. In der Vergangenheit beriet er beispielsweise verschiedene UK-Fonds beim Erwerb von Gewerbeimmobilienportfolios. Seit 2012 ist Santelmann zudem auch als Notar zugelassen. Andreas Ziegenhagen, Managing Partner Deutschland, sagt dazu: Sowohl auf Sektor- als auch auf Praxisgruppenebene ist Matthias Santelmann der ideale Zugang, um unseren Ausbau in Deutschland weiter voranzutreiben. Zudem bin ich davon überzeugt, dass er bestens in unser Team passen wird. Mit dem Zugang vergrößert sich die deutsche Gesellschaftsrechtspraxis von Dentons auf 24 Rechtsanwälte, darunter 13 Partner. Santelmann ist bereits der dritte Partner, der in diesem Jahr zu Dentons gestoßen ist: Im Januar kam mit Dr. Rainer Markfort ein erfahrener Compliance- und Restrukturierungsexperte und Anfang Februar mit Dr. Arne Friel ebenfalls ein Restrukturierungsexperte, der wie Santelmann Rechtsanwalt und Notar ist. (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 22. April Seit Dezember 2013 berichtet das Online-Magazin DisputeResolution quartalsweise praxisnah und fachjournalistisch über Themen, die die gerichtliche und außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Unsere hochkarätigen Autoren haben alle relevanten Themen in Bezug auf Arbitration, Litigation und Mediation im Blick. Unsere Leserzielgruppe sind große und mittelständische Unternehmen (branchenübergreifend), Sozietäten, Gerichte sowie Staatsanwaltschaften. Herausgeber Strategische Partner Rechtsanwalt beim BGH Dr. Matthias Siegmann Kooperationspartner In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: International Arbitration Prozess(kosten)recht Prozessrecht Verfahrensrecht/Schiedsgerichtsbarkeit Verfahrenspraxis Ausbildung & Praxis Ausgabe 1 // 18. März 2015 Erschienen am 18. März 2015 Jetzt für den kostenlosen Bezug registrieren: DisputeResolution ist eine Gemeinschaftspublikation von F.A.Z.-Fachverlag und German Law Publishers. Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Telefon: +49 (0) , karin.gangl@frankfurt-bm.de ANZEIGE

19 19 // Fachbeirat Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 35 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen christoph.abel@ikb.de conrad.albert@prosiebensat1.com carsten.beisheim@ww-ag.com peter.bokelmann@de.trumpf.com Dr. Heiko Carrie Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Bertelsmann SE & Co. KGaA, Konzernrechtsabteilung/Corporate Legal Department, Gütersloh Dr. Jan Eckert ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen Dr. Michael Fischer UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main heiko.carrie@fr.bosch.com martin.dannhoff@bertelsmann.de jan.eckert@zf.com michael.fischer@ubs.com Susanne Gellert, LL.M. Hergen Haas Dr. Ulrich Hagel Michael Junge German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf sgellert@gaccny.com hergen.haas@heraeus.com ulrich.hagel@de.transport.bombardier.com michael.junge@sap.com Dr. Christian Kaeser Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt christian.kaeser@siemens.com donatus.kaufmann@thyssenkrupp.com uta.klawitter@fresenius.com j.klowait@hotmail.de Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

20 20 // Fachbeirat Helge Köhlbrandt Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Martin Mildner Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, Senior Director, Associate General Counsel Europe, München Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Peter Nägele Rechtsanwalt, Frankfurt am Main Dr. Klaus Oppermann Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London Melanie Poepping, MBA Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Dr. Ute Rajathurai Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Christian Steinberger Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Regina Thums Dr. Martin Wagener Dr. Klaus-Peter Weber Heiko Wendel Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München

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