Europäische Harmonisierung im Bauwesen. Andrea Sterling Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin. Regierungsbaureferendare

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Europäische Harmonisierung im Bauwesen. Andrea Sterling Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin. Regierungsbaureferendare 03.02."

Transkript

1 Europäische Harmonisierung im Bauwesen Andrea Sterling Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin Regierungsbaureferendare

2 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Inhalt Seite XX Regierungsbaureferendare

3 Vielen Prozess Dank der für modernen europäischen Ihre Einigung Aufmerksamkeit! Neubeginn Regierungsbaureferendare

4 Geographischer Geltungsbereich der BauPVO EWR-Staaten außerhalb EU EOTA-Mitglieder außerhalb EWR Gemeinsamer Binnenmarkt Freier Warenverkehr 1 Wettbewerbsfähigkeit 1 zum Vergleich: EU Mio Einwohner USA 317 Mio Einwohner Regierungsbaureferendare

5 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Inhalt Seite XX Regierungsbaureferendare

6 Der Neue Ansatz Regelungsinstrumente in der europäischen Rechtsetzung: Verordnung Richtlinie Beschluss (Entscheidung) Empfehlung unmittelbar und für jeden in allen MS verbindlich durch MS umzusetzen verbindlich für denjenigen, den sie bezeichnet unverbindlich Regierungsbaureferendare

7 Der Neue Ansatz Mangelhafter Fortschritt bei der Schaffung des Binnenmarktes innerhalb der EWG Grund: Der Erlass von Richtlinien ist bzw. war (?) das geeignete Instrument der europäischen Rechtsetzung. Es bedurfte jedoch: detaillierter technischer Vorgaben in den Richtlinien sowie einer einstimmigen Verabschiedung der Richtlinien. Regierungsbaureferendare

8 Der Neue Ansatz Lösung: Neuer Ansatz: ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (Neues Richtlinienformat: Nennung der wesentlichen Anforderungen ohne technische Detailierung) Einheitliche Europäische Akte (EEA): legislative Maßnahmen für die Verwirklichung des Binnenmarktes, z. B. Ausdehnung der Fälle, in denen Beschlüsse nicht einstimmig sondern mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden (in Kraft ab 1. Juli 1987) Regierungsbaureferendare

9 Der Neue Ansatz Allgemeine Grundsätze: Eine Richtlinie enthält nur wesentliche Anforderungen an die betroffenen Produkte. Die technischen Spezifikationen für die Produkte werden in Normen festgelegt. Die Anwendung der harmonisierten oder sonstigen Normen bleibt freiwillig. Bei Produkten, die nach harmonisierten Normen hergestellt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie die entsprechenden wesentlichen Anforderungen erfüllen. Regierungsbaureferendare

10 Der Neue Ansatz Auswirkungen: weniger detaillierte Richtlinien, einfachere Anpassung an den technischen Fortschritt, einfachere Beschlussfassung im Europäischen Rat, Stärkung der europäischen Normung durch CEN/CENELEC, besondere Anforderungen an die Qualität der Normen hinsichtlich der in den Richtlinien aufgestellten wesentlichen Anforderungen, gestiegene Verantwortung der Spezifizierer. Regierungsbaureferendare

11 Der Neue Ansatz Wesentliche Punkte der Umsetzung: Die Harmonisierung bezieht sich nur auf die wesentlichen Anforderungen. Die Produkte dürfen nur bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen in Verkehr gebracht bzw. gehandelt werden. Produkte in Übereinstimmung mit harmonisierten technischen Spezifikationen haben die Vermutung der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für sich. Regierungsbaureferendare

12 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten Unterschiede zum Neuen Ansatz Konzepte, harmonisierte Spezifikationen 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Inhalt Seite XX Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Regierungsbaureferendare

13 Die Bauproduktenverordnung Übersicht Verordnung 305/2011 Bauproduktenverordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten datiert vom 9. März 2011 Verordnung gilt unmittelbar und bedarf nicht der Umsetzung in nationales Recht wird in Deutschland durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (BauPG in neuer Fassung vom 5. Dezember 2012) und durch einzelne Vorschriften der Landesbauordnungen vollzogen Regierungsbaureferendare

14 Die Bauproduktenverordnung Übersicht Ziele: Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten Festlegung der Beurteilungsverfahren in Bezug auf Wesentliche Merkmale der Bauprodukte in harmonisierten Spezifikationen Feststellung der diesbezüglichen Produktleistungen freier Warenverkehr für solche Bauprodukte keine Verwendungsbeschränkung, wenn die erklärten Leistungen den jeweiligen mitgliedstaatlichen Anforderungen entsprechen Regierungsbaureferendare

15 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Definition Bauprodukt / Bausatz Art. 2 Nr. 1: Es bezeichnet der Ausdruck 1. Bauprodukt jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt; Regierungsbaureferendare

16 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Definition Bauprodukt / Bausatz Art. 2 Nr. 2: Es bezeichnet der Ausdruck 2. Bausatz ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird; Regierungsbaureferendare

17 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Definition Inverkehrbringen Art. 2 Nr. 16 und 17: Es bezeichnet der Ausdruck 17. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Union; 16. Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Regierungsbaureferendare

18 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Definition Hersteller Art. 2 Nr. 19: Es bezeichnet der Ausdruck 19. Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; Regierungsbaureferendare

19 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Definition Grundanforderungen Anhang I Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für deren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke involvierten Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen diese Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Regierungsbaureferendare

20 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Grundanforderungen an Bauwerke BWR1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Regierungsbaureferendare

21 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Grundanforderungen an Bauwerke BWR1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit BWR2 Brandschutz Regierungsbaureferendare

22 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Grundanforderungen an Bauwerke BWR1 BWR2 BWR3 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Quelle: Betrieblicher Umweltschutz BW Regierungsbaureferendare

23 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Grundanforderungen an Bauwerke BWR1 BWR2 BWR3 BWR4 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Regierungsbaureferendare

24 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Grundanforderungen an Bauwerke BWR1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit BWR2 Brandschutz BWR3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz BWR4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung BWR5 Schallschutz Quelle: Das Energieportal Regierungsbaureferendare

25 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Grundanforderungen an Bauwerke BWR1 BWR2 BWR3 BWR4 BWR5 BWR6 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Quelle: Bundesregierung Regierungsbaureferendare

26 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Grundanforderungen an Bauwerke BWR1 BWR2 BWR3 BWR4 BWR5 BWR6 BWR7 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Quelle: Regierungsbaureferendare

27 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Grundanforderungen an Bauwerke BWR1 BWR2 BWR3 BWR4 BWR5 BWR6 BWR7 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum Regierungsbaureferendare

28 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Definition Wesentliche Merkmale Art. 2 Nr. 4: Es bezeichnet der Ausdruck 4. Wesentliche Merkmale diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke beziehen; Bisher wurde ein Merkmal für die Harmonisierung des Bauprodukts dann wesentlich, wenn in mind. einem Mitgliedstaat dazu Regelungen mit entsprechenden Anforderungen vorlagen. Wenn ein Hersteller die Leistung für ein Merkmal seines Produktes - z. B. die Farbtreue des Bodens angeben will und sich dieses Merkmal einer Grundanforderung zuordnen lässt, dann ist es wohl nach o.g. Definition ein Wesentliches Merkmal - auch wenn dazu in keinem MS Verwendungsvorschriften existieren. Regierungsbaureferendare

29 Die Bauproduktenverordnung Besonderheiten Den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen. (Erwägungsgrund Nr. 1 BauPVO) Regierungsbaureferendare

30 Die Bauproduktenverordnung Besonderheiten Ihr Gegenstand sind Bauprodukte, während die Grundanforderungen sich auf Bauwerke beziehen. Foto: Rohrbach Zement GmbH & Co. KG Regierungsbaureferendare

31 Besonderheiten der BPR Die Bauproduktenverordnung Besonderheiten Produkte Einfluss auf Bauwerksleistung im Hinblick auf Grundanforderungen Berücksichtigung unterschiedlicher Niveaus der Grundanforderungen an Bauwerke sowie klimatische, geologische, geografische und andere Unterschiede in den einzelnen MS BauPVO (13) Regierungsbaureferendare

32 Andere Harmonisierungsvorschriften andere Möglichkeiten Regierungsbaureferendare

33 Bei Spielzeug geht s auch so Regierungsbaureferendare

34 Die Bauproduktenverordnung Harmonisierte Spezifikationen Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird. (Art. 4 (1) BauPVO) Regierungsbaureferendare

35 Die Bauproduktenverordnung Harmonisierte Spezifikationen Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so dürfen Angaben in jeglicher Form über seine Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale gemäß den anwendbaren technischen Spezifikationen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind,.... (Art. 4 (2) BauPVO) Regierungsbaureferendare

36 Die Bauproduktenverordnung Harmonisierte Spezifikationen Harmonisierte Spezifikationen im Sinne der BauPVO müssen Angaben über das Produkt und Regelungen zur Ermittlung der Produktleistung enthalten, müssen sich dazu einer europäischen technischen Sprache bedienen, dürfen keine Regelungen über die Randbedingungen ihrer Verwendung enthalten, müssen aber solche Regelungen ermöglichen. Regierungsbaureferendare

37 Die Bauproduktenverordnung Harmonisierte Spezifikationen Definition harmonisierte technische Spezifikationen Art. 2 Nr. 10: Es bezeichnet der Ausdruck 10. harmonisierte technische Spezifikationen die harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente; Regierungsbaureferendare

38 Die Bauproduktenverordnung Harmonisierte Spezifikationen Festlegungen für eine harmonisierte Norm Veröffentlichung der Fundstelle im EU-Amtsblatt mit Angabe der Koexistenzperioden (Art. 17 (5) BauPVO) Hinweis auf weniger aufwendige Verfahren als Prüfung (Art. 17 (3) BauPVO) kein Bezug zu den Grundlagendokumenten (im Gegensatz zur früheren Bauproduktenrichtlinie) nur Hinweis auf Verpflichtung der nationalen Normungsgremien zur Umsetzung (Art. 17 (5) BauPVO) Regierungsbaureferendare

39 Die Bauproduktenverordnung Harmonisierte Spezifikationen Festlegungen für ein Europäisches Bewertungsdokument (European Assessment Document EAD) ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wird ; (Art. 2 Nr. 12 BauPVO); enthält - eine allgemeine Beschreibung des Produkts, - eine Auflistung der Wesentlichen Merkmale für den Verwendungszweck und aufgrund Einigung mit dem Hersteller und - Verfahren / Kriterien zur Bewertung der Produktleistung (Art. 24 (1) BauPVO) Regierungsbaureferendare

40 Der Weg zur CE-Kennzeichnung Regierungsbaureferendare

41 Der Weg zur CE-Kennzeichnung Richtlinien nach dem Neuen Ansatz Produkt(familie) / MS Mandat Keine Direktzertifizierung nach der Bauproduktenverordnung Konformitätsbescheinigung hen Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie Regierungsbaureferendare

42 Der Weg zur CE-Kennzeichnung Bauproduktenverordnung Produkt(familie) / MS Mandat hen Europäisches European Assessment Bewertungsdokument Document European Europäische Technical Assessment Technische Bewertung EAD ETA Konformitätsbescheinigung Produktleistung Regierungsbaureferendare

43 BauPVO Ausnahmeregelungen Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung einer Leistungserklärung: a) individuelle Fertigung des Produkts für ein bestimmtes einzelnes Bauwerk Regierungsbaureferendare

44 BauPVO Ausnahmeregelungen Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung einer Leistungserklärung: a) individuelle Fertigung des Produkts für ein bestimmtes einzelnes Bauwerk, Einbau durch Hersteller b) Herstellung des Produkts auf der Baustelle c) Herstellung des Produkts auf traditionelle Weise in einem nicht-industriellen Verfahren für geschützte Bauwerke (Art. 5 BauPVO) Regierungsbaureferendare

45 notifizierte Stelle Hersteller Systeme der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit BauPVO Anhang V Kurzbezeichnung Feststellung des Produkttyps werkseigene Produktionskontrolle (WPK) Prüfung von Proben nach Prüfplan Feststellung des Produkttyps Erstinspektion (Werk + WPK) Überwachung, Bewertung + Evaluierung der WPK Stichprobenprüfung (vor dem Inverkehrbringen) Dokument der notifizierten Stelle Bescheinigung Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit der WPK der Konformität Leistungserklärung Regierungsbaureferendare

46 Systeme der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Festlegung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Kriterien (Art. 28 (2) BauPVO): Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Auswirkungen auf die Umwelt, Berücksichtigung von dokumentierten Erfahrungen der Marktüberwachungsbehörden Regierungsbaureferendare

47 Systeme der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Festlegung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Kriterien (Art. 28 (2) BauPVO): Dabei gibt die Kommission dem beziehungsweise den jeweils am wenigsten aufwendigen System(en), die mit der Erfüllung aller Grundanforderungen an Bauwerke vereinbar sind, den Vorzug. Regierungsbaureferendare

48 Systeme der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Festlegung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit* Festlegung durch die Kommission (delegierter Rechtsakt) in Form eines Beschlusses der Kommission * Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit = Assessment and verification of constancy of performance (AVCP) Regierungsbaureferendare

49 Vereinfachte Verfahren Vereinfachungen nach Art. 36 bis 38 unter bestimmten Voraussetzungen möglich - in Bezug auf AVCP - in Bezug auf das Verfahren zur Bestimmung der Produktleistung Vereinfachungen gelten im Wesentlichen nur für hen und unter weiteren Voraussetzungen, siehe dazu z. B. Art. 37: Wenn für den Nachweis des Produktyps in der hen System 3 gefordert wird, kann ein Kleinstunternehmer* den Produkttyp selbst (System 4) feststellen, wenn er die Konformität mit den geltenden Anforderungen nachweist und die zur Bestimmung des Produkttyps angewendeten Verfahren in Bezug auf die hen gleichwertig sind. * nach 2003/362/EG: <10 Mitarbeiter Mio Umsatz Regierungsbaureferendare

50 Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen Notifizierende Behörden Benennung durch die Mitgliedstaaten Überwachung der Arbeit der notifizierten Stellen keine Interessenkonflikte mit der Arbeit der notifizierten Stellen Objektivität und Unparteilichkeit (Art. 40 und 41 BauPVO) Regierungsbaureferendare

51 Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen Notifizierende Behörden Trennung von Begutachtung der notifizierten Stelle und Entscheidungsbefugnis Fachkunde; Personalausstattung Vertraulichkeit keine konkurrierenden Tätigkeiten zu notifizierten Stellen (Art. 40 und 41 BauPVO) Regierungsbaureferendare

52 Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen Notifizierte Stellen Benennung durch die Mitgliedstaaten Rechtsstatus Voraussetzung in D: Akkreditierung Bezug auf - Aufgaben: Prüfung, Überwachung, Zertifizierung - Produktbereiche (Bezug zu harmonisierter Spezifikation und bestimmten Wesentlichen Merkmalen (Ausnahme: Anhang V Nr. 3) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (vor allem Art. 43 und 49 BauPVO) Regierungsbaureferendare

53 Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen Notifizierte Stellen Fachkompetenz, Qualitätsmanagement Personal- und Sachausstattung Haftpflichtversicherung (ggf. Staatshaftung) Vertraulichkeit Mitarbeit an der Normungsarbeit und in der GNB Notifizierung an die Kommission durch Mitgliedstaat (notifizierende Behörde) (vor allem Art. 43 und 49 BauPVO) Regierungsbaureferendare

54 Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren MÜ-Behörden werden nach Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 benannt Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren i. W. in den Artikeln 56 bis 59 der BauPVO geregelt Wenn ein Bauprodukt nach hen/eta die erklärte Leistung nicht erbringt oder die Einhaltung der BWR gefährdet ist, sind je nach Gefährdung in der BauPVO verschiedene Maßnahmen vorgesehen MÜ-Kontaktstellen bzw. MÜ-Programm siehe DIBt- Homepage: GF-Marktüberwachung.html Regierungsbaureferendare

55 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Inhalt Seite XX Regierungsbaureferendare

56 Andere relevante Harmonisierungsvorschriften Für Bauprodukte wesentliche Harmonisierungsvorschriften (Richtlinien) nach dem Neuen Ansatz: 92/42/EWG 93/42/EWG 95/16/EG 97/23/EG 2004/108/EG 2006/42/EG 2006/95/EG 2009/105/EG 2009/142/EG Warmwasserheizkessel Medizinprodukte Aufzüge Druckgeräte elektromagnetische Verträglichkeit Maschinen Niederspannungsgeräte einfache Druckbehälter Gasverbrauchseinrichtungen Regierungsbaureferendare

57 Andere relevante Harmonisierungsvorschriften Es ist Aufgabe des Herstellers festzustellen, ob sein Produkt in den Geltungsbereich einer oder sogar mehrerer Harmonisierungsvorschriften fällt. Regierungsbaureferendare

58 Andere relevante Harmonisierungsvorschriften Beispiel Bauproduktenverordnung 305/2011: Art. 8 (2) Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung übernimmt für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen, die in dieser Verordnung und in anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die die Anbringung vorsehen, festgelegt sind. Regierungsbaureferendare

59 Andere relevante Harmonisierungsvorschriften Beispiel Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Foto: Novoferm tormatic GmbH Regierungsbaureferendare

60 Andere relevante Harmonisierungsvorschriften Beispiel Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Art. 5 (4) Fällt eine Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien entspricht. Foto: Novoferm tormatic GmbH Regierungsbaureferendare

61 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Inhalt Seite XX Regierungsbaureferendare

62 Europäische Technische Bewertungen European Organisation for Technical Assessment Europäische Organisation für Technische Bewertung Regierungsbaureferendare

63 Europäische Technische Bewertungen Rechtliche Grundlage: Mitgliedstaaten, die eine Technische Bewertungsstelle benannt haben, teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission deren Namen und Anschriften sowie die Produktbereiche mit, für die diese Stelle benannt wurde. (Art. 29 (1) BauPVO) Die Technischen Bewertungsstellen gründen eine Organisation für technische Bewertung. (Art. 31 (1) BauPVO) Regierungsbaureferendare

64 Europäische Technische Bewertungen In der EOTA sind organisiert: 29 Technische Bewertungsstellen ( ) weitere ca. 18 ehemalige Zulassungsstellen aus 28 Staaten, davon 25 EU-Mitgliedstaaten es fehlen derzeit Bulgarien, Estland und Malta Norwegen ist als EWR-Staat und die Schweiz und die Türkei sind aufgrund bilateraler Vereinbarungen mit der EU vertreten Regierungsbaureferendare

65 Europäische Technische Bewertungen Nicht alle EOTA-Institute decken alle Bereiche des Bauwesens ab. Manche Staaten haben mehrere Stellen benannt. Von diesen soll eine als Sprecher fungieren. Regierungsbaureferendare

66 Europäische Technische Bewertungen Anhang IV BauPVO, Tabelle 1 - Produktbereiche Bereichscode Produktbereich 1 Produkte aus vorgefertigtem Normal-, Leichtoder Porenbeton 2 Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge hierfür 3 Dichtungsbahnen einschließlich flüssig aufzubringender Abdichtungen und Bausätzen (zur Abdichtung gegen Wasser und/oder Wasserdampf) Regierungsbaureferendare

67 Europäische Technische Bewertungen Deutschland: DIBt ist die einzige deutsche Technische Bewertungsstelle. Im Bereich des Verkehrswegebaus machen BASt / EBA / BAW* die technische Vorarbeit. *nach Protokollnotiz zu Art. 2 (1) Nr. 1 des DIBt-Abkommens Regierungsbaureferendare

68 Europäische Technische Bewertungen Definition Europäische Technische Bewertung Art. 2 Nr. 13: Es bezeichnet der Ausdruck 13. Europäische Technische Bewertung die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument. Sie beruht auf Untersuchungen und Prüfungen gemäß dem Europäischen Bewertungsdokument für den vorgesehenen Verwendungszweck. Regierungsbaureferendare

69 Europäische Technische Bewertungen ETAs können erteilt werden wenn ein Produkt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst ist und dessen Leistung in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale nicht vollständig anhand einer bestehenden harmonisierten Norm bewertet werden kann. (Art. 19 (1) BauPVO) Regierungsbaureferendare

70 Europäische Technische Bewertungen Gegenstand einer ETA sind Angaben über die Leistungen des Produkts in gemeinsamer europäischer Sprache Schnappschuss im Hinblick auf bestimmte Produktleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt Mittel: Angabe von Stufen und Klassen oder in einer Beschreibung Angabe von deklarierten Werten Es gibt keine Gültigkeitsdauer für eine ETA. Regierungsbaureferendare

71 Europäische Technische Bewertungen Europäisches Bewertungsdokument Inhalt eines Europäischen Bewertungsdokuments: allgemeine Beschreibung des Bauprodukts Auflistung der Wesentlichen Merkmale, die für den vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck des Produkts von Belang sind und auf die sich der Hersteller und die Organisation Technischer Bewertungsstellen geeinigt haben Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung des Produkts in Bezug auf diese Wesentlichen Merkmale Grundsätze für die anzuwendende werkseigene Produktionskontrolle (Art. 24 (1+2) BauPVO) Regierungsbaureferendare

72 Verfahren zur Annahme eines EAD (Übersicht nur zur Information) Hersteller RTAB EOTA / WG Kommission Antrag auf ETA, Übersendung eines ersten MTF ja Produkt voll von einer hen erfasst Information an Hersteller durch RTAB, Ablehnung des Antrags nein ja Produkt voll von einem EAD erfasst ja Information zu Inhalt des Antrags und AVCP-Verfahren Information an Hersteller durch RTAB, Erarbeitung der ETA nein Abschluss einer Vereinbarung mit dem Hersteller über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit Vervollständigung des MTF Umfrage zu betroffenen BWR/Wesentl. Merkmalen sowie dazu, ob die Stellen der WG am konkreten EAD mitarbeiten wollen Regierungsbaureferendare

73 6 Monate 1 Monat 3 Monate Verfahren zur Annahme eines EAD (Übersicht nur zur Information) Hersteller RTAB EOTA / WG Kommission Bestätigung der Vollständigkeit des MTF Information zu Inhalt des Antrags und AVCP-Verfahren Erarbeitung des WP durch WG unter Federführung von RTAB Vertrag mit Hersteller (IWP, Mitarbeit der WG) Final WP von RTAB über EOTA an EK Erarbeitung des EAD durch WG unter Federführung von RTAB Kommentare zu EAD Überarbeitung des EAD durch WG, falls erforderlich, unter Federführung von RTAB Regierungsbaureferendare

74 Verfahren zur Annahme eines EAD (Übersicht nur zur Information) Hersteller RTAB EOTA / WG Kommission EAD zur Stellungnahme Stellungnahme Überarbeitung des EAD durch WG, falls erforderlich, unter Federführung von RTAB EAD zur Info nach Ausstellung der ETA: Beginn der CE-Kennzeichnung ggf. Überarbeitung des EAD durch WG, falls erforderlich, unter Federführung von RTAB Veröffentlichung der Fundstelle des EAD endgültiges EAD Regierungsbaureferendare

75 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Inhalt Seite XX Regierungsbaureferendare

76 hen nach der Bauproduktenverordnung Allgemeiner Charakter einer Norm: Normen sind freiwillig. Normen sind ein Angebot an vertragschließende Parteien, sich darauf zu beziehen. Sie können - ganz, in Teilen oder mit Abweichungen - als unterstützende Dokumente bei der Gesetzgebung in Bezug genommen werden. Regierungsbaureferendare

77 hen nach der Bauproduktenverordnung Charakter einer hen nach BauPVO: Sie ist nicht freiwillig, sondern es muss eine Leistungserklärung erstellt werden, wenn hen zutrifft CE-Kennzeichnung geht alternativ nur über ETA / EAD geht - und dies nur im Fall der Abweichung von der hen. Im Abweichfall bleibt anderenfalls nur das nationale System. Der nationale Gesetzgeber darf keine Bestimmungen der hen bei der Einpassung in das nationale Regelwerk ändern. Regierungsbaureferendare

78 hen nach der Bauproduktenverordnung Grundlagen für eine harmonisierte Norm: Harmonisierte Normen basieren auf Mandaten. Normungsmandate enthalten alle zu harmonisierenden Wesentlichen Merkmale mit AVCP-System/Systemen. Regierungsbaureferendare

79 hen nach der Bauproduktenverordnung Aufbau hen nach BauPVO sind geteilt in einen freiwilligen und einen verbindlichen Teil. freiwillig Annex ZA Regierungsbaureferendare

80 hen nach der Bauproduktenverordnung Mängel Produkteigenschaften nicht (ausreichend) berücksichtigt Dicke in mm statt Biegezugfestigkeit? Regierungsbaureferendare

81 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Inhalt Seite XX Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Regierungsbaureferendare

82 Koexistenzperioden Beginn der CE-Kennzeichnung Art. 4 (1) BauPVO: Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird. Art. 8 (2) BauPVO: Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung erstellt hat. Regierungsbaureferendare

83 Koexistenzperioden Beginn der CE-Kennzeichnung Art. 17 (5) BauPVO: Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der Fundstellen harmonisierter Normen, Für jede harmonisierte Norm wird in diesem Verzeichnis Folgendes angegeben: a) gegebenenfalls Fundstellen ersetzter harmonisierter technischer Spezifikationen; b) Beginn der Koexistenzperiode; c) Ende der Koexistenzperiode. Regierungsbaureferendare

84 Koexistenzperioden Beginn der CE-Kennzeichnung Art. 17 (5) BauPVO: Ab dem Tag des Beginns der Koexistenzperiode kann eine harmonisierte Norm verwendet werden, um eine Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt zu erstellen. Am Ende der Koexistenzperiode werden entgegenstehende nationale Normen aufgehoben, und die Mitgliedstaaten setzen alle entgegenstehenden nationalen Bestimmungen außer Kraft. Regierungsbaureferendare

85 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Inhalt Seite XX Regierungsbaureferendare

86 Leistungserklärung BauPVO, Anhang III Leistungserklärung Nr. 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauprodukts gemäß Artikel 11 Absatz 4 3. Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck oder vorgesehene Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation 4. Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke und Kontaktanschrift des Herstellers gemäß Artikel 11 Absatz 5 5. Gegebenenfalls Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten, der mit den Aufgaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 beauftragt ist 6. Regierungsbaureferendare

87 Leistungserklärung BauPVO, Anhang III 9. Erklärte Leistung Leistungserklärung Nr. Druckfestigkeit 12 N/mm 2 EN 4711: Wenn gemäß den Artikeln 37 oder 38 die Spezifische Technische Dokumentation verwendet wurde, die Anforderungen, die das Produkt erfüllt: Regierungsbaureferendare

88 Leistungserklärung BauPVO, Anhang III Leistungserklärung Nr. 10. Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller gemäß Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von:. (Name und Funktion). (Ort und Datum der Ausstellung) (Unterschrift) Regierungsbaureferendare

89 Sprache Leistungserklärung: Die Leistungserklärung wird in der Sprache beziehungsweise den Sprachen zur Verfügung gestellt, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird, vorgeschrieben werden. (Art. 7 Abs. 4 BauPVO) Regierungsbaureferendare

90 Beispiele für CE-Kennzeichnung Ort für die CE-Kennzeichnung: auf dem Produkt, auf einem daran angebrachten Etikett, auf seiner Verpackung, auf den Begleitunterlagen (Art. 9 Abs. 1 BauPVO) Regierungsbaureferendare

91 Beispiele für CE-Kennzeichnung BauPVO Systeme 1+ und AnyCo Ltd., PO Box 21, B-1050 Brüssel, Belgien EU-BauPVO-2013/05/12 EN 123-5:2009 Produkt A Verwendungszweck: in (z.b. Vorhangfassaden, Brandabschnitten, usw.) Wesentliches Merkmal 1: 50 N/cm 2 Wesentliches Merkmal 2: Bestanden Wesentliches Merkmal 3: Klasse A1 Wesentliches Merkmal 4: RE60 Wesentliches Merkmal n: xxx Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals 1: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals n: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Gefährlicher Stoff X: Weniger als 0,2 ppm Nr. der Produktzertifizierungsstelle Name und Adresse des Herstellers oder Kennzeichen letzte 2 Ziffern des Jahres der erstmaligen CE-Anbringung Nr. der Leistungserklärung Nr. der hen (datiert siehe ABl. der EU) eindeutiger Kenncode des Produkttyps Verwendungszweck wie in hen Stufe oder Klasse der angegebenen Leistung Quelle: Muster-Anhang ZA, deutsche Fassung Regierungsbaureferendare

92 Beispiele für CE-Kennzeichnung BauPVO System AnyCo Ltd., PO Box 21, B-1050 Brüssel, Belgien EU-BauPVO-2013/05/12 EN 123-5:2009 Produkt A Verwendungszweck: in (z.b. Vorhangfassaden, Brandabschnitten, usw.) Wesentliches Merkmal 1: 50 N/cm 2 Wesentliches Merkmal 2: Bestanden Wesentliches Merkmal 3: Klasse A1 Wesentliches Merkmal 4: RE60 Wesentliches Merkmal n: xxx Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals 1: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals n: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Gefährlicher Stoff X: Weniger als 0,2 ppm Nr. der Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle Name und Adresse des Herstellers oder Kennzeichen letzte 2 Ziffern des Jahres der erstmaligen CE-Anbringung Nr. der Leistungserklärung Nr. der hen (datiert siehe ABl. der EU) eindeutiger Kenncode des Produkttyps Verwendungszweck wie in hen Stufe oder Klasse der angegebenen Leistung Quelle: Muster-Anhang ZA, deutsche Fassung Regierungsbaureferendare

93 Beispiele für CE-Kennzeichnung BauPVO System AnyCo Ltd., PO Box 21, B-1050 Brüssel, Belgien EU-BauPVO-2013/05/12 EN 123-5:2009 Produkt A Verwendungszweck: in (z.b. Vorhangfassaden, Brandabschnitten, usw.) Wesentliches Merkmal 1: 50 N/cm 2 Wesentliches Merkmal 2: Bestanden Wesentliches Merkmal 3: Klasse A1 Wesentliches Merkmal 4: RE60 Wesentliches Merkmal n: xxx Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals 1: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals n: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Gefährlicher Stoff X: Weniger als 0,2 ppm Nr. des Prüflaboratoriums Name und Adresse des Herstellers oder Kennzeichen letzte 2 Ziffern des Jahres der erstmaligen CE-Anbringung Nr. der Leistungserklärung Nr. der hen (datiert siehe ABl. der EU) eindeutiger Kenncode des Produkttyps Verwendungszweck wie in hen Stufe oder Klasse der angegebenen Leistung Quelle: Muster-Anhang ZA, deutsche Fassung Regierungsbaureferendare

94 Beispiele für CE-Kennzeichnung BauPVO System 4 AnyCo Ltd., PO Box 21, B-1050 Brüssel, Belgien EU-BauPVO-2013/05/12 EN 123-5:2009 Produkt A Verwendungszweck: in (z.b. Vorhangfassaden, Brandabschnitten, usw.) Wesentliches Merkmal 1: 50 N/cm 2 Wesentliches Merkmal 2: Bestanden Wesentliches Merkmal 3: Klasse A1 Wesentliches Merkmal 4: RE60 Wesentliches Merkmal n: xxx Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals 1: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals n: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Gefährlicher Stoff X: Weniger als 0,2 ppm Name und Adresse des Herstellers oder Kennzeichen letzte 2 Ziffern des Jahres der erstmaligen CE-Anbringung Nr. der Leistungserklärung Nr. der hen (datiert siehe ABl. der EU) eindeutiger Kenncode des Produkttyps Verwendungszweck wie in hen Stufe oder Klasse der angegebenen Leistung Quelle: Muster-Anhang ZA, deutsche Fassung Regierungsbaureferendare

95 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Inhalt Seite XX Regierungsbaureferendare

96 Kompetenzen der Bundesregierung und der Länder Inverkehrbringen Entwurf, Bemessung und Ausführung von Bauwerken, d. h. Verwendung des Produkts Regierungsbaureferendare

97 Gesetzgebung zur Verwendung der Produkte nationales System Landesbauordnungen Musterbauordnung Regierungsbaureferendare

98 Gesetzgebung zur Verwendung der Produkte nationales System Musterbauordnung 3: (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. (2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. (3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen *) eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden. *) hier i. W. Bauregelliste A, siehe dazu 17 (2) der MBO Regierungsbaureferendare

99 Schnittstelle zwischen europäischem und nationalem System In Bauregelliste B Teil 1 wird festgelegt, welche Klassen und Leistungsstufen Bauprodukte nach hen oder ETA in Deutschland erfüllen müssen welche nationalen Restregelungen (ggf. nur für bestimmte Verwendungen) notwendig sind, falls diese in der hen oder ETA nicht geregelt sind Verweis auf baurechtliche Verwendungsvorschriften (LTB) Die Bauregelliste B Teil 1 ist keine 100 %-Liste! Regierungsbaureferendare

100 Schnittstelle zwischen europäischem und nationalem System hen und ETA nach BauPVO Vorschriften zur Verwendung der Produkte BRL B1 (produktbezogene Leistungsstufen und -klassen für die Verwendung in Deutschland) Liste der Technischen Baubestimmungen Regierungsbaureferendare

101 Schnittstelle zwischen europäischem und nationalem System Restdokumente werden erforderlich, wenn bestimmte Produkte einer Produktfamilie oder bestimmte Produkteigenschaften von Bedeutung für das nationale Sicherheits- und Schutzniveau in der hen nicht berücksichtigt worden sind. Regierungsbaureferendare

102 Schnittstelle zwischen europäischem und nationalem System Restnormen liegen im Interesse der Hersteller, werden nicht von der Bauaufsicht initiiert. Wenn keine Restnormen vorliegen Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung! Es ist auf Vollständigkeit des Anhangs ZA und damit der hen zu achten; Restnormen sollten überflüssig sein. Regierungsbaureferendare

103 Umsetzung von harmonisierten europäischen Normen Aufgabe der ARGEBAU: Umsetzen der hens, dabei Aufrechterhaltung des deutschen Sicherheits- und Schutzniveaus, daher ggf. Einführung von Verwendungsbeschränkungen Regierungsbaureferendare

104 Umsetzung von harmonisierten europäischen Normen Verwendungsbeschränkungen: im einfachen Fall durch Bezugnahme auf Stufen / Klassen oder deklarierte Werte ggf. aber auch durch Verweis auf nationale Verwendungsregel; dies kann eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung sein Regierungsbaureferendare

105 Umsetzung von harmonisierten europäischen Normen - Furnierschichtholz Beispiel Furnierschichtholz für tragende Zwecke Bauregelliste B Teil 1: : Lfd. Nr. Bezeichnung Bauprodukt Norm In Abhängigkeit vom Verwendungszweck erforderliche Stufen und Klassen EN 14374:2004, in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14374: , Anlage 01 Zusätzlich gilt: Anlagen 1/3.5 Regierungsbaureferendare

106 Umsetzung von harmonisierten europäischen Normen - Furnierschichtholz Anlage 01: Es gelten die in den Landesbauordnungen und in den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnungen vorgegebenen Stufen, Klassen und Verwendungsbedingungen. Für die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach DIN EN und DIN EN zu den bauaufsichtlichen Benennungen gilt Bauregelliste A Teil 1 Anlage Für die Zuordnung der nach DIN EN klassifizierten Brandeigenschaften von Baustoffen zu den bauaufsichtlichen Benennungen gilt Bauregelliste A Teil 1 Anlage Für die Zuordnung der nach DIN EN klassifizierten Eigenschaften zum Verhalten von Bedachungen bei einer Brandbeanspruchung von außen gilt Bauregelliste A Teil 1 Anlage Regierungsbaureferendare

107 Umsetzung von harmonisierten europäischen Normen - Furnierschichtholz Anlage 1/3.5: Furnierschichtholz nach der Norm 14374: darf nur verwendet werden, wenn es der Formaldehydklasse E 1 (Formaldehydabgabe 0,124 mg/m 3 Luft) entspricht. Regierungsbaureferendare

108 Das europäische Projekt Regierungsbaureferendare

109 Nützliche Fundstellen Homepage der Kommission Bauwesen, z. B. FAQ Eur-Lex, z.b. Amtsblatt der EU mit Liste der hen 2013/C 186/2: LexUriServ.do?uri=OJ:C:2013:186:0024:0061:DE:PDF NANDO - TAB und notifizierte Stellen fm?fuseaction=directive.main Regierungsbaureferendare

110 Nützliche Fundstellen DIBt EOTA EOTA - Valid ETAs, z.b. ETA-13/ dd2a-48fe-bb8b-e6c59dbc5da4 CEN Construction index.asp Regierungsbaureferendare

111 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! DIBt Deutsches Institut für Bautechnik Kolonnenstraße 30 B D Berlin Tel.: ase@dibt.de Regierungsbaureferendare

Die EU-Bauproduktenverordnung. (EU-BauPVO) 1. Grundsätze. 2. Leistungserklärung. 3. CE-Kennzeichnung. 4. Anwendung

Die EU-Bauproduktenverordnung. (EU-BauPVO) 1. Grundsätze. 2. Leistungserklärung. 3. CE-Kennzeichnung. 4. Anwendung Die EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) und ihre Anwendung in Deutschland 1. Grundsätze 2. Leistungserklärung 3. CE-Kennzeichnung 4. Anwendung Fiege IHK Lübeck 19.06.2015 1 Die EU-Bauproduktenverordnung

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil IV VORBEMERKUNG

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/1038 vom 26. März 2014. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/1038 vom 26. März 2014. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-13/1038 vom 26. März 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

CE-Kennzeichnung für Bauprodukte Wie geht s ohne harmonisierte Norm?

CE-Kennzeichnung für Bauprodukte Wie geht s ohne harmonisierte Norm? CE-Kennzeichnung für Bauprodukte Wie geht s ohne harmonisierte Norm? Andrea Sterling: Dipl. Bauingenieurin Deutsches Institut für Bautechnik 1 CE-Kennzeichnung: Eine für alles Fachtagung / Journée technique

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als.

Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als. Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als. gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 1 auf Basis der ETAG. 2 verwendet als Europäisches

Mehr

CE - Kennzeichen. Fenster - Türen - Vorhangfassaden

CE - Kennzeichen. Fenster - Türen - Vorhangfassaden CE - Kennzeichen Fenster - Türen - Vorhangfassaden Produktesicherheitsgesetz Bauprodukteverordnung Was ändert sich durch die Bauprodukteverordnung? CE Kennzeichnug Folie 2 Produktesicherheit PrS Richtlinie

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Prüflabore für System 3 nach DIN EN ISO/IEC 17025

Prüflabore für System 3 nach DIN EN ISO/IEC 17025 Akkreditierungskriterien für Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten entsprechend Anhang V BauPVO (305/2011) beteiligt sind Prüflabore für System 3 nach

Mehr

CE-Kennzeichnung und Ü-Zeichen für Verbindungselemente und Bauprodukte

CE-Kennzeichnung und Ü-Zeichen für Verbindungselemente und Bauprodukte 14.06.2012 CE-Kennzeichnung und Ü-Zeichen für Verbindungselemente und Bauprodukte Einkäufer und Konstrukteure verlangen häufig für Bauprodukte und auch für andere Verbindungselemente eine CE-Kennzeichnung

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Antonio Caballero González ECSPA - European Calcium Silicate Producers Association

Antonio Caballero González ECSPA - European Calcium Silicate Producers Association Antonio Caballero González ECSPA - European Calcium Silicate Producers Association Bereitstellung der Leistungserklärung durch web-basierte Branchenlösungen Antonio Caballero González CE Kennzeichnung

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

LEISTUNGSERKLÄRUNG gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. für das Produkt Disboxid 462 EP-Siegel NEU DIS-462-001240

LEISTUNGSERKLÄRUNG gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. für das Produkt Disboxid 462 EP-Siegel NEU DIS-462-001240 LEISTUNGSERKLÄRUNG gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 für das Produkt Disboxid 462 EP-Siegel NEU DIS-462-001240 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: EN 1504-2: ZA.1d, ZA.1e, ZA.1f und

Mehr

Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Änderungen und Anforderungen. EU-Beratungsstelle der TÜV Rheinland Consulting

Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Änderungen und Anforderungen. EU-Beratungsstelle der TÜV Rheinland Consulting Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Änderungen und Anforderungen Stefan Rost, 24.11.2015, Leipzig 1 EU-Beratungsstelle der TÜV Rheinland Consulting TÜV Rheinland Consulting GmbH EU-Beratungsstelle Tillystrasse

Mehr

LEISTUNGSANGABEN G4220JPCPR

LEISTUNGSANGABEN G4220JPCPR LEISTUNGSANGABEN G4220JPCPR 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps. TPM 100, TP 116, TP 115, TI 416, TP 416, TP 416N, ULTRACOUSTIC, TI 116, TM 100, TM 400, TI 140W, CLASSIC 037, ULTRACOUSTIC P, CLASSIC

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Sicherheitsbewertungsbericht

Sicherheitsbewertungsbericht Sicherheitsbewertungsbericht auf Basis der "Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

TÜV Rheinland Consulting GmbH. TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG

TÜV Rheinland Consulting GmbH. TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG TÜV Rheinland Consulting GmbH TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Produktsicherheitsgesetz ProdSG in Kraft

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Neue Regelungen für den Gerüstbau

Neue Regelungen für den Gerüstbau Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?

Mehr

02/2013 INHALT. Die neue Bauproduktenverordnung Bekanntes und Neues 1

02/2013 INHALT. Die neue Bauproduktenverordnung Bekanntes und Neues 1 02/2013 Ausgabe 2 25. April 2013 INHALT Die neue Bauproduktenverordnung Bekanntes und Neues 1 CE-Kennzeichnung von Produkten auf der Basis einer europäischen technischen Zulassung Tätigkeit notifizierter

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

Erfahrungen mit der Umsetzung der Eurocodes aus der Sicht der Bauaufsicht

Erfahrungen mit der Umsetzung der Eurocodes aus der Sicht der Bauaufsicht VBI Fachgruppentagung Frankfurt, 14. Mai 2013 Erfahrungen mit der Umsetzung der Eurocodes aus der Sicht der Bauaufsicht MR Dr. Gerhard Scheuermann Anwendung des Eurocode-Programmes Warum wurden die Eurocodes

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Zulassungsgegenstand: Wärmedämmstoffe aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) nach DIN EN 13164:2013-03

Zulassungsgegenstand: Wärmedämmstoffe aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) nach DIN EN 13164:2013-03 Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA,

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

nach 20 SGB IX ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX). Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

ERTIFIKAT 2451-CPR-EN1O9O-2014.0424OO1. REMA Anlagenbau GmbH. Rudolf-Diesel-Weg 26

ERTIFIKAT 2451-CPR-EN1O9O-2014.0424OO1. REMA Anlagenbau GmbH. Rudolf-Diesel-Weg 26 ZERTIFIKAT ISO 9001:2008 DEKRA Certification GmbH bescheinigt hiermit, dass das Unternehmen R E M A An l a g e n b a u G m b H Zertifizierter Bereich: Konstruktion, Produktion und Errichtung von Sortier-

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) 16. März 2005 Tag der Arbeitssicherheit, Fellbach Rüdiger BGZ Gliederung Anforderungen an an Hersteller und Produkte Verbraucherschutz

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 7/2016) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil I VORBEMERKUNG

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d U m w e l t Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer

Mehr

Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts vs. Herstellerbescheinigung DIN 18800-7. Was macht den Unterschied aus?

Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts vs. Herstellerbescheinigung DIN 18800-7. Was macht den Unterschied aus? 23. Bautechnisches Seminar NRW in Ratingen am 29.10.2014 Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts vs. Herstellerbescheinigung DIN 18800-7 Was macht den Unterschied aus? Dipl. - Ing. Jörg

Mehr

Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung

Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Seite 1 von 5 Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Medizinprodukte können in der Regel nicht ohne klinische Daten und deren Bewertung auf den Markt gelangen. Zudem besteht für Medizinprodukte

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.6.2010 KOM(2010)280 endgültig 2010/0168 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES über die verbindliche Anwendung der Regelung Nr. 100 der UN-Wirtschaftskommission

Mehr

Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)

Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSKOMMISSION AUDITOROVERSIGHTC OMMISSION Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) Formular zur Registrierung von Prüfungsunternehmen aus einem Drittland

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Bauproduktenverordnung was Sachverständige wissen müssen

Bauproduktenverordnung was Sachverständige wissen müssen Bauproduktenverordnung was Sachverständige wissen müssen Vortrag für den Bundesverband der Sachverständigen für Raum und Ausstattung (BSR) Fachgruppe Fußboden Zur Person: Martin Kuschel Rechtsanwalt geboren

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION 24.1.2013 Amtsblatt der Europäischen Union C 22/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Mitteilung der Kommission

Mehr

LEISTUNGSERKLÄRUNG. No. 9174 012 DOP 2013-06-17 Declaration of Performance (DOP)

LEISTUNGSERKLÄRUNG. No. 9174 012 DOP 2013-06-17 Declaration of Performance (DOP) LEISTUNGSERKLÄRUNG No. 9174 012 DOP 2013-06-17 Declaration of Performance (DOP) 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Einwandige Metall-Systemabgasanlage Typ EW-ALBI nach 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

MDD Recast Report. Stand 30. Januar 2013. Rafael J. de la Roza

MDD Recast Report. Stand 30. Januar 2013. Rafael J. de la Roza MDD Recast Report Die geplanten Änderungen des europäischen Rechtsrahmens für Medizinprodukte und die Änderungen für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und den Handel Stand 30. Januar 2013 Rafael

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

L 183/104 Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2005

L 183/104 Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2005 L 183/104 Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2005 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juli 2005 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Grenada (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr

DIN EN 1090: Was muss der Schweißbetrieb tun?

DIN EN 1090: Was muss der Schweißbetrieb tun? Referent: Roland Latteier Vortragsgliederung Einführung Details der Norm Ausblick Roland Latteier 2 Einführung DIN EN 1090-Reihe besteht aus 3 Teilen Teil 1: Teil 2: Technische Regel für die Ausführung

Mehr

DIN EN 1090 Aktuelle Anforderungen an den Korrosionsschutz kennen RA Lars Walther Geschäftsführer QIB e.v.

DIN EN 1090 Aktuelle Anforderungen an den Korrosionsschutz kennen RA Lars Walther Geschäftsführer QIB e.v. DIN EN 1090 Aktuelle Anforderungen an den Korrosionsschutz kennen RA Lars Walther Geschäftsführer QIB e.v. Einführung EN 1090 und was geht mich das als Korrosionsschutzunternehmen eigentlich an? Vermehrte

Mehr

Die CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualtitätssiegel. Dadurch wird lediglich angezeigt, daß ein Produkt die Anforderungen aller relevanten EG-Richtlinien

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Antrag zum Baumusterprüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren)

Antrag zum Baumusterprüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) Arbeitsgebiet: Grundlagen Antrag zum Baumusterprüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) Akkreditierte Zertifizierungsstelle SCESp 008 Bestell-Nr. CE08-1.d Europäisch notifiziert, Kenn-Nr. 1246 Ausgabedatum

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Kleinkläranlagen und die europäische Normung

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Kleinkläranlagen und die europäische Normung Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Kleinkläranlagen und die europäische Normung Herzlich Willkommen Übersicht 2. Das DIBt 3. Rechtsgrundlagen 4. Bisheriges Zulassungsverfahren 5. Europäische Normung

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen

Mehr

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Dr. Martin Czaske Sitzung der DKD-FA HF & Optik, GS & NF am 11. bzw. 13. Mai 2004 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung der ISO/IEC 17025 an ISO 9001:

Mehr

A n w e n d u n g s b e r e i c h (bitte ankreuzen)

A n w e n d u n g s b e r e i c h (bitte ankreuzen) HANDWERKSKAMMER LÜBECK Fax: 0451 / 1506274 Breite Straße 10/12 Tel:: 0451 / 1506244 23552 Lübeck E-Mail: dmarburg@hwk-luebeck.de ekrabbenhoeft@hwk-luebeck.de Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur

Mehr

Rückverfolgbarkeit ISO 13485

Rückverfolgbarkeit ISO 13485 ISO 13485 Normforderung Rückverfolgbarkeit Stolpersteine aus Sicht einer Zertifizierungsstelle ISO 13485 Die Norm ISO 13485: Zweck: Zur Unterstützung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der europäischen

Mehr

Karsten Kathage Deutscher Stahlbautag 2012 in Aachen 18.10.2012 1. Seite

Karsten Kathage Deutscher Stahlbautag 2012 in Aachen 18.10.2012 1. Seite Karsten Kathage Deutscher Stahlbautag 2012 in Aachen 18.10.2012 1 Seite Einführung der Eurocodes und der DIN EN 1090 Deutscher Stahlbautag 2012 Aachen, 18. Oktober 2012 Dr.-Ing. Karsten Kathage Deutsches

Mehr

Einführung in die DIN EN 1090

Einführung in die DIN EN 1090 Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt Mecklenburg-Vorpommern GmbH Einführung in die DIN EN 1090 6. Rostocker Schweißtage 12.-13. November 2013 Vortragsinhalt Wesentliche Unterschiede zwischen der

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Muster Nachweisdokumentation und Sicherheitsbewertungsbericht

Muster Nachweisdokumentation und Sicherheitsbewertungsbericht Muster Nachweisdokumentation und Sicherheitsbewertungsbericht auf Basis der "Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für

Mehr

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz www.tekit.de Geprüfter TÜV Zertifikat für Geprüften TÜV-zertifizierter Der Schutz von personenbezogenen Daten ist in der EU durch eine richtlinie geregelt. In Deutschland ist dies im Bundesdatenschutzgesetz

Mehr

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung

Mehr

Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten

Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten Alexander Fink, Metecon GmbH Institut für Medizintechnik Reutlingen University Alteburgstraße 150 D-72762 Reutlingen Reutlingen, 04.03.2015

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

Aktuelle Zulassungsverfahren und Neuerungen in den Zulassungsgrundsätzen für Kleinkläranlagen. Dipl.-Ing. Stefan Hartstock. KKA-News 15.10.

Aktuelle Zulassungsverfahren und Neuerungen in den Zulassungsgrundsätzen für Kleinkläranlagen. Dipl.-Ing. Stefan Hartstock. KKA-News 15.10. Aktuelle Zulassungsverfahren und Neuerungen in den Zulassungsgrundsätzen für Kleinkläranlagen Dipl.-Ing. Stefan Hartstock KKA-News 15.10.2014 2 Gliederung 1. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für

Mehr

AK E-Zustellung 28.5.2014. Verordnung des Europäischen Parlament. Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at

AK E-Zustellung 28.5.2014. Verordnung des Europäischen Parlament. Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at AK E-Zustellung 28.5.2014 Verordnung des Europäischen Parlament Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at Erste Lesung Elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr