Europäische Harmonisierung im Bauwesen. Andrea Sterling Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin. Regierungsbaureferendare
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- Herbert Pfeiffer
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1 Europäische Harmonisierung im Bauwesen Andrea Sterling Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin Regierungsbaureferendare
2 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Inhalt Seite XX Regierungsbaureferendare
3 Vielen Prozess Dank der für modernen europäischen Ihre Einigung Aufmerksamkeit! Neubeginn Regierungsbaureferendare
4 Geographischer Geltungsbereich der BauPVO EWR-Staaten außerhalb EU EOTA-Mitglieder außerhalb EWR Gemeinsamer Binnenmarkt Freier Warenverkehr 1 Wettbewerbsfähigkeit 1 zum Vergleich: EU Mio Einwohner USA 317 Mio Einwohner Regierungsbaureferendare
5 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Inhalt Seite XX Regierungsbaureferendare
6 Der Neue Ansatz Regelungsinstrumente in der europäischen Rechtsetzung: Verordnung Richtlinie Beschluss (Entscheidung) Empfehlung unmittelbar und für jeden in allen MS verbindlich durch MS umzusetzen verbindlich für denjenigen, den sie bezeichnet unverbindlich Regierungsbaureferendare
7 Der Neue Ansatz Mangelhafter Fortschritt bei der Schaffung des Binnenmarktes innerhalb der EWG Grund: Der Erlass von Richtlinien ist bzw. war (?) das geeignete Instrument der europäischen Rechtsetzung. Es bedurfte jedoch: detaillierter technischer Vorgaben in den Richtlinien sowie einer einstimmigen Verabschiedung der Richtlinien. Regierungsbaureferendare
8 Der Neue Ansatz Lösung: Neuer Ansatz: ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (Neues Richtlinienformat: Nennung der wesentlichen Anforderungen ohne technische Detailierung) Einheitliche Europäische Akte (EEA): legislative Maßnahmen für die Verwirklichung des Binnenmarktes, z. B. Ausdehnung der Fälle, in denen Beschlüsse nicht einstimmig sondern mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden (in Kraft ab 1. Juli 1987) Regierungsbaureferendare
9 Der Neue Ansatz Allgemeine Grundsätze: Eine Richtlinie enthält nur wesentliche Anforderungen an die betroffenen Produkte. Die technischen Spezifikationen für die Produkte werden in Normen festgelegt. Die Anwendung der harmonisierten oder sonstigen Normen bleibt freiwillig. Bei Produkten, die nach harmonisierten Normen hergestellt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie die entsprechenden wesentlichen Anforderungen erfüllen. Regierungsbaureferendare
10 Der Neue Ansatz Auswirkungen: weniger detaillierte Richtlinien, einfachere Anpassung an den technischen Fortschritt, einfachere Beschlussfassung im Europäischen Rat, Stärkung der europäischen Normung durch CEN/CENELEC, besondere Anforderungen an die Qualität der Normen hinsichtlich der in den Richtlinien aufgestellten wesentlichen Anforderungen, gestiegene Verantwortung der Spezifizierer. Regierungsbaureferendare
11 Der Neue Ansatz Wesentliche Punkte der Umsetzung: Die Harmonisierung bezieht sich nur auf die wesentlichen Anforderungen. Die Produkte dürfen nur bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen in Verkehr gebracht bzw. gehandelt werden. Produkte in Übereinstimmung mit harmonisierten technischen Spezifikationen haben die Vermutung der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für sich. Regierungsbaureferendare
12 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten Unterschiede zum Neuen Ansatz Konzepte, harmonisierte Spezifikationen 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Inhalt Seite XX Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Regierungsbaureferendare
13 Die Bauproduktenverordnung Übersicht Verordnung 305/2011 Bauproduktenverordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten datiert vom 9. März 2011 Verordnung gilt unmittelbar und bedarf nicht der Umsetzung in nationales Recht wird in Deutschland durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (BauPG in neuer Fassung vom 5. Dezember 2012) und durch einzelne Vorschriften der Landesbauordnungen vollzogen Regierungsbaureferendare
14 Die Bauproduktenverordnung Übersicht Ziele: Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten Festlegung der Beurteilungsverfahren in Bezug auf Wesentliche Merkmale der Bauprodukte in harmonisierten Spezifikationen Feststellung der diesbezüglichen Produktleistungen freier Warenverkehr für solche Bauprodukte keine Verwendungsbeschränkung, wenn die erklärten Leistungen den jeweiligen mitgliedstaatlichen Anforderungen entsprechen Regierungsbaureferendare
15 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Definition Bauprodukt / Bausatz Art. 2 Nr. 1: Es bezeichnet der Ausdruck 1. Bauprodukt jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt; Regierungsbaureferendare
16 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Definition Bauprodukt / Bausatz Art. 2 Nr. 2: Es bezeichnet der Ausdruck 2. Bausatz ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird; Regierungsbaureferendare
17 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Definition Inverkehrbringen Art. 2 Nr. 16 und 17: Es bezeichnet der Ausdruck 17. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Union; 16. Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Regierungsbaureferendare
18 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Definition Hersteller Art. 2 Nr. 19: Es bezeichnet der Ausdruck 19. Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; Regierungsbaureferendare
19 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Definition Grundanforderungen Anhang I Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für deren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke involvierten Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen diese Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Regierungsbaureferendare
20 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Grundanforderungen an Bauwerke BWR1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Regierungsbaureferendare
21 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Grundanforderungen an Bauwerke BWR1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit BWR2 Brandschutz Regierungsbaureferendare
22 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Grundanforderungen an Bauwerke BWR1 BWR2 BWR3 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Quelle: Betrieblicher Umweltschutz BW Regierungsbaureferendare
23 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Grundanforderungen an Bauwerke BWR1 BWR2 BWR3 BWR4 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Regierungsbaureferendare
24 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Grundanforderungen an Bauwerke BWR1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit BWR2 Brandschutz BWR3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz BWR4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung BWR5 Schallschutz Quelle: Das Energieportal Regierungsbaureferendare
25 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Grundanforderungen an Bauwerke BWR1 BWR2 BWR3 BWR4 BWR5 BWR6 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Quelle: Bundesregierung Regierungsbaureferendare
26 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Grundanforderungen an Bauwerke BWR1 BWR2 BWR3 BWR4 BWR5 BWR6 BWR7 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Quelle: Regierungsbaureferendare
27 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Grundanforderungen an Bauwerke BWR1 BWR2 BWR3 BWR4 BWR5 BWR6 BWR7 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum Regierungsbaureferendare
28 Die Bauproduktenverordnung Definitionen Definition Wesentliche Merkmale Art. 2 Nr. 4: Es bezeichnet der Ausdruck 4. Wesentliche Merkmale diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke beziehen; Bisher wurde ein Merkmal für die Harmonisierung des Bauprodukts dann wesentlich, wenn in mind. einem Mitgliedstaat dazu Regelungen mit entsprechenden Anforderungen vorlagen. Wenn ein Hersteller die Leistung für ein Merkmal seines Produktes - z. B. die Farbtreue des Bodens angeben will und sich dieses Merkmal einer Grundanforderung zuordnen lässt, dann ist es wohl nach o.g. Definition ein Wesentliches Merkmal - auch wenn dazu in keinem MS Verwendungsvorschriften existieren. Regierungsbaureferendare
29 Die Bauproduktenverordnung Besonderheiten Den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen. (Erwägungsgrund Nr. 1 BauPVO) Regierungsbaureferendare
30 Die Bauproduktenverordnung Besonderheiten Ihr Gegenstand sind Bauprodukte, während die Grundanforderungen sich auf Bauwerke beziehen. Foto: Rohrbach Zement GmbH & Co. KG Regierungsbaureferendare
31 Besonderheiten der BPR Die Bauproduktenverordnung Besonderheiten Produkte Einfluss auf Bauwerksleistung im Hinblick auf Grundanforderungen Berücksichtigung unterschiedlicher Niveaus der Grundanforderungen an Bauwerke sowie klimatische, geologische, geografische und andere Unterschiede in den einzelnen MS BauPVO (13) Regierungsbaureferendare
32 Andere Harmonisierungsvorschriften andere Möglichkeiten Regierungsbaureferendare
33 Bei Spielzeug geht s auch so Regierungsbaureferendare
34 Die Bauproduktenverordnung Harmonisierte Spezifikationen Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird. (Art. 4 (1) BauPVO) Regierungsbaureferendare
35 Die Bauproduktenverordnung Harmonisierte Spezifikationen Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so dürfen Angaben in jeglicher Form über seine Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale gemäß den anwendbaren technischen Spezifikationen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind,.... (Art. 4 (2) BauPVO) Regierungsbaureferendare
36 Die Bauproduktenverordnung Harmonisierte Spezifikationen Harmonisierte Spezifikationen im Sinne der BauPVO müssen Angaben über das Produkt und Regelungen zur Ermittlung der Produktleistung enthalten, müssen sich dazu einer europäischen technischen Sprache bedienen, dürfen keine Regelungen über die Randbedingungen ihrer Verwendung enthalten, müssen aber solche Regelungen ermöglichen. Regierungsbaureferendare
37 Die Bauproduktenverordnung Harmonisierte Spezifikationen Definition harmonisierte technische Spezifikationen Art. 2 Nr. 10: Es bezeichnet der Ausdruck 10. harmonisierte technische Spezifikationen die harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente; Regierungsbaureferendare
38 Die Bauproduktenverordnung Harmonisierte Spezifikationen Festlegungen für eine harmonisierte Norm Veröffentlichung der Fundstelle im EU-Amtsblatt mit Angabe der Koexistenzperioden (Art. 17 (5) BauPVO) Hinweis auf weniger aufwendige Verfahren als Prüfung (Art. 17 (3) BauPVO) kein Bezug zu den Grundlagendokumenten (im Gegensatz zur früheren Bauproduktenrichtlinie) nur Hinweis auf Verpflichtung der nationalen Normungsgremien zur Umsetzung (Art. 17 (5) BauPVO) Regierungsbaureferendare
39 Die Bauproduktenverordnung Harmonisierte Spezifikationen Festlegungen für ein Europäisches Bewertungsdokument (European Assessment Document EAD) ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wird ; (Art. 2 Nr. 12 BauPVO); enthält - eine allgemeine Beschreibung des Produkts, - eine Auflistung der Wesentlichen Merkmale für den Verwendungszweck und aufgrund Einigung mit dem Hersteller und - Verfahren / Kriterien zur Bewertung der Produktleistung (Art. 24 (1) BauPVO) Regierungsbaureferendare
40 Der Weg zur CE-Kennzeichnung Regierungsbaureferendare
41 Der Weg zur CE-Kennzeichnung Richtlinien nach dem Neuen Ansatz Produkt(familie) / MS Mandat Keine Direktzertifizierung nach der Bauproduktenverordnung Konformitätsbescheinigung hen Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie Regierungsbaureferendare
42 Der Weg zur CE-Kennzeichnung Bauproduktenverordnung Produkt(familie) / MS Mandat hen Europäisches European Assessment Bewertungsdokument Document European Europäische Technical Assessment Technische Bewertung EAD ETA Konformitätsbescheinigung Produktleistung Regierungsbaureferendare
43 BauPVO Ausnahmeregelungen Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung einer Leistungserklärung: a) individuelle Fertigung des Produkts für ein bestimmtes einzelnes Bauwerk Regierungsbaureferendare
44 BauPVO Ausnahmeregelungen Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung einer Leistungserklärung: a) individuelle Fertigung des Produkts für ein bestimmtes einzelnes Bauwerk, Einbau durch Hersteller b) Herstellung des Produkts auf der Baustelle c) Herstellung des Produkts auf traditionelle Weise in einem nicht-industriellen Verfahren für geschützte Bauwerke (Art. 5 BauPVO) Regierungsbaureferendare
45 notifizierte Stelle Hersteller Systeme der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit BauPVO Anhang V Kurzbezeichnung Feststellung des Produkttyps werkseigene Produktionskontrolle (WPK) Prüfung von Proben nach Prüfplan Feststellung des Produkttyps Erstinspektion (Werk + WPK) Überwachung, Bewertung + Evaluierung der WPK Stichprobenprüfung (vor dem Inverkehrbringen) Dokument der notifizierten Stelle Bescheinigung Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit der WPK der Konformität Leistungserklärung Regierungsbaureferendare
46 Systeme der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Festlegung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Kriterien (Art. 28 (2) BauPVO): Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Auswirkungen auf die Umwelt, Berücksichtigung von dokumentierten Erfahrungen der Marktüberwachungsbehörden Regierungsbaureferendare
47 Systeme der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Festlegung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Kriterien (Art. 28 (2) BauPVO): Dabei gibt die Kommission dem beziehungsweise den jeweils am wenigsten aufwendigen System(en), die mit der Erfüllung aller Grundanforderungen an Bauwerke vereinbar sind, den Vorzug. Regierungsbaureferendare
48 Systeme der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Festlegung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit* Festlegung durch die Kommission (delegierter Rechtsakt) in Form eines Beschlusses der Kommission * Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit = Assessment and verification of constancy of performance (AVCP) Regierungsbaureferendare
49 Vereinfachte Verfahren Vereinfachungen nach Art. 36 bis 38 unter bestimmten Voraussetzungen möglich - in Bezug auf AVCP - in Bezug auf das Verfahren zur Bestimmung der Produktleistung Vereinfachungen gelten im Wesentlichen nur für hen und unter weiteren Voraussetzungen, siehe dazu z. B. Art. 37: Wenn für den Nachweis des Produktyps in der hen System 3 gefordert wird, kann ein Kleinstunternehmer* den Produkttyp selbst (System 4) feststellen, wenn er die Konformität mit den geltenden Anforderungen nachweist und die zur Bestimmung des Produkttyps angewendeten Verfahren in Bezug auf die hen gleichwertig sind. * nach 2003/362/EG: <10 Mitarbeiter Mio Umsatz Regierungsbaureferendare
50 Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen Notifizierende Behörden Benennung durch die Mitgliedstaaten Überwachung der Arbeit der notifizierten Stellen keine Interessenkonflikte mit der Arbeit der notifizierten Stellen Objektivität und Unparteilichkeit (Art. 40 und 41 BauPVO) Regierungsbaureferendare
51 Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen Notifizierende Behörden Trennung von Begutachtung der notifizierten Stelle und Entscheidungsbefugnis Fachkunde; Personalausstattung Vertraulichkeit keine konkurrierenden Tätigkeiten zu notifizierten Stellen (Art. 40 und 41 BauPVO) Regierungsbaureferendare
52 Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen Notifizierte Stellen Benennung durch die Mitgliedstaaten Rechtsstatus Voraussetzung in D: Akkreditierung Bezug auf - Aufgaben: Prüfung, Überwachung, Zertifizierung - Produktbereiche (Bezug zu harmonisierter Spezifikation und bestimmten Wesentlichen Merkmalen (Ausnahme: Anhang V Nr. 3) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (vor allem Art. 43 und 49 BauPVO) Regierungsbaureferendare
53 Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen Notifizierte Stellen Fachkompetenz, Qualitätsmanagement Personal- und Sachausstattung Haftpflichtversicherung (ggf. Staatshaftung) Vertraulichkeit Mitarbeit an der Normungsarbeit und in der GNB Notifizierung an die Kommission durch Mitgliedstaat (notifizierende Behörde) (vor allem Art. 43 und 49 BauPVO) Regierungsbaureferendare
54 Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren MÜ-Behörden werden nach Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 benannt Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren i. W. in den Artikeln 56 bis 59 der BauPVO geregelt Wenn ein Bauprodukt nach hen/eta die erklärte Leistung nicht erbringt oder die Einhaltung der BWR gefährdet ist, sind je nach Gefährdung in der BauPVO verschiedene Maßnahmen vorgesehen MÜ-Kontaktstellen bzw. MÜ-Programm siehe DIBt- Homepage: GF-Marktüberwachung.html Regierungsbaureferendare
55 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Inhalt Seite XX Regierungsbaureferendare
56 Andere relevante Harmonisierungsvorschriften Für Bauprodukte wesentliche Harmonisierungsvorschriften (Richtlinien) nach dem Neuen Ansatz: 92/42/EWG 93/42/EWG 95/16/EG 97/23/EG 2004/108/EG 2006/42/EG 2006/95/EG 2009/105/EG 2009/142/EG Warmwasserheizkessel Medizinprodukte Aufzüge Druckgeräte elektromagnetische Verträglichkeit Maschinen Niederspannungsgeräte einfache Druckbehälter Gasverbrauchseinrichtungen Regierungsbaureferendare
57 Andere relevante Harmonisierungsvorschriften Es ist Aufgabe des Herstellers festzustellen, ob sein Produkt in den Geltungsbereich einer oder sogar mehrerer Harmonisierungsvorschriften fällt. Regierungsbaureferendare
58 Andere relevante Harmonisierungsvorschriften Beispiel Bauproduktenverordnung 305/2011: Art. 8 (2) Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung übernimmt für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen, die in dieser Verordnung und in anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die die Anbringung vorsehen, festgelegt sind. Regierungsbaureferendare
59 Andere relevante Harmonisierungsvorschriften Beispiel Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Foto: Novoferm tormatic GmbH Regierungsbaureferendare
60 Andere relevante Harmonisierungsvorschriften Beispiel Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Art. 5 (4) Fällt eine Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien entspricht. Foto: Novoferm tormatic GmbH Regierungsbaureferendare
61 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Inhalt Seite XX Regierungsbaureferendare
62 Europäische Technische Bewertungen European Organisation for Technical Assessment Europäische Organisation für Technische Bewertung Regierungsbaureferendare
63 Europäische Technische Bewertungen Rechtliche Grundlage: Mitgliedstaaten, die eine Technische Bewertungsstelle benannt haben, teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission deren Namen und Anschriften sowie die Produktbereiche mit, für die diese Stelle benannt wurde. (Art. 29 (1) BauPVO) Die Technischen Bewertungsstellen gründen eine Organisation für technische Bewertung. (Art. 31 (1) BauPVO) Regierungsbaureferendare
64 Europäische Technische Bewertungen In der EOTA sind organisiert: 29 Technische Bewertungsstellen ( ) weitere ca. 18 ehemalige Zulassungsstellen aus 28 Staaten, davon 25 EU-Mitgliedstaaten es fehlen derzeit Bulgarien, Estland und Malta Norwegen ist als EWR-Staat und die Schweiz und die Türkei sind aufgrund bilateraler Vereinbarungen mit der EU vertreten Regierungsbaureferendare
65 Europäische Technische Bewertungen Nicht alle EOTA-Institute decken alle Bereiche des Bauwesens ab. Manche Staaten haben mehrere Stellen benannt. Von diesen soll eine als Sprecher fungieren. Regierungsbaureferendare
66 Europäische Technische Bewertungen Anhang IV BauPVO, Tabelle 1 - Produktbereiche Bereichscode Produktbereich 1 Produkte aus vorgefertigtem Normal-, Leichtoder Porenbeton 2 Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge hierfür 3 Dichtungsbahnen einschließlich flüssig aufzubringender Abdichtungen und Bausätzen (zur Abdichtung gegen Wasser und/oder Wasserdampf) Regierungsbaureferendare
67 Europäische Technische Bewertungen Deutschland: DIBt ist die einzige deutsche Technische Bewertungsstelle. Im Bereich des Verkehrswegebaus machen BASt / EBA / BAW* die technische Vorarbeit. *nach Protokollnotiz zu Art. 2 (1) Nr. 1 des DIBt-Abkommens Regierungsbaureferendare
68 Europäische Technische Bewertungen Definition Europäische Technische Bewertung Art. 2 Nr. 13: Es bezeichnet der Ausdruck 13. Europäische Technische Bewertung die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument. Sie beruht auf Untersuchungen und Prüfungen gemäß dem Europäischen Bewertungsdokument für den vorgesehenen Verwendungszweck. Regierungsbaureferendare
69 Europäische Technische Bewertungen ETAs können erteilt werden wenn ein Produkt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst ist und dessen Leistung in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale nicht vollständig anhand einer bestehenden harmonisierten Norm bewertet werden kann. (Art. 19 (1) BauPVO) Regierungsbaureferendare
70 Europäische Technische Bewertungen Gegenstand einer ETA sind Angaben über die Leistungen des Produkts in gemeinsamer europäischer Sprache Schnappschuss im Hinblick auf bestimmte Produktleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt Mittel: Angabe von Stufen und Klassen oder in einer Beschreibung Angabe von deklarierten Werten Es gibt keine Gültigkeitsdauer für eine ETA. Regierungsbaureferendare
71 Europäische Technische Bewertungen Europäisches Bewertungsdokument Inhalt eines Europäischen Bewertungsdokuments: allgemeine Beschreibung des Bauprodukts Auflistung der Wesentlichen Merkmale, die für den vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck des Produkts von Belang sind und auf die sich der Hersteller und die Organisation Technischer Bewertungsstellen geeinigt haben Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung des Produkts in Bezug auf diese Wesentlichen Merkmale Grundsätze für die anzuwendende werkseigene Produktionskontrolle (Art. 24 (1+2) BauPVO) Regierungsbaureferendare
72 Verfahren zur Annahme eines EAD (Übersicht nur zur Information) Hersteller RTAB EOTA / WG Kommission Antrag auf ETA, Übersendung eines ersten MTF ja Produkt voll von einer hen erfasst Information an Hersteller durch RTAB, Ablehnung des Antrags nein ja Produkt voll von einem EAD erfasst ja Information zu Inhalt des Antrags und AVCP-Verfahren Information an Hersteller durch RTAB, Erarbeitung der ETA nein Abschluss einer Vereinbarung mit dem Hersteller über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit Vervollständigung des MTF Umfrage zu betroffenen BWR/Wesentl. Merkmalen sowie dazu, ob die Stellen der WG am konkreten EAD mitarbeiten wollen Regierungsbaureferendare
73 6 Monate 1 Monat 3 Monate Verfahren zur Annahme eines EAD (Übersicht nur zur Information) Hersteller RTAB EOTA / WG Kommission Bestätigung der Vollständigkeit des MTF Information zu Inhalt des Antrags und AVCP-Verfahren Erarbeitung des WP durch WG unter Federführung von RTAB Vertrag mit Hersteller (IWP, Mitarbeit der WG) Final WP von RTAB über EOTA an EK Erarbeitung des EAD durch WG unter Federführung von RTAB Kommentare zu EAD Überarbeitung des EAD durch WG, falls erforderlich, unter Federführung von RTAB Regierungsbaureferendare
74 Verfahren zur Annahme eines EAD (Übersicht nur zur Information) Hersteller RTAB EOTA / WG Kommission EAD zur Stellungnahme Stellungnahme Überarbeitung des EAD durch WG, falls erforderlich, unter Federführung von RTAB EAD zur Info nach Ausstellung der ETA: Beginn der CE-Kennzeichnung ggf. Überarbeitung des EAD durch WG, falls erforderlich, unter Federführung von RTAB Veröffentlichung der Fundstelle des EAD endgültiges EAD Regierungsbaureferendare
75 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Inhalt Seite XX Regierungsbaureferendare
76 hen nach der Bauproduktenverordnung Allgemeiner Charakter einer Norm: Normen sind freiwillig. Normen sind ein Angebot an vertragschließende Parteien, sich darauf zu beziehen. Sie können - ganz, in Teilen oder mit Abweichungen - als unterstützende Dokumente bei der Gesetzgebung in Bezug genommen werden. Regierungsbaureferendare
77 hen nach der Bauproduktenverordnung Charakter einer hen nach BauPVO: Sie ist nicht freiwillig, sondern es muss eine Leistungserklärung erstellt werden, wenn hen zutrifft CE-Kennzeichnung geht alternativ nur über ETA / EAD geht - und dies nur im Fall der Abweichung von der hen. Im Abweichfall bleibt anderenfalls nur das nationale System. Der nationale Gesetzgeber darf keine Bestimmungen der hen bei der Einpassung in das nationale Regelwerk ändern. Regierungsbaureferendare
78 hen nach der Bauproduktenverordnung Grundlagen für eine harmonisierte Norm: Harmonisierte Normen basieren auf Mandaten. Normungsmandate enthalten alle zu harmonisierenden Wesentlichen Merkmale mit AVCP-System/Systemen. Regierungsbaureferendare
79 hen nach der Bauproduktenverordnung Aufbau hen nach BauPVO sind geteilt in einen freiwilligen und einen verbindlichen Teil. freiwillig Annex ZA Regierungsbaureferendare
80 hen nach der Bauproduktenverordnung Mängel Produkteigenschaften nicht (ausreichend) berücksichtigt Dicke in mm statt Biegezugfestigkeit? Regierungsbaureferendare
81 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Inhalt Seite XX Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Regierungsbaureferendare
82 Koexistenzperioden Beginn der CE-Kennzeichnung Art. 4 (1) BauPVO: Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird. Art. 8 (2) BauPVO: Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung erstellt hat. Regierungsbaureferendare
83 Koexistenzperioden Beginn der CE-Kennzeichnung Art. 17 (5) BauPVO: Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der Fundstellen harmonisierter Normen, Für jede harmonisierte Norm wird in diesem Verzeichnis Folgendes angegeben: a) gegebenenfalls Fundstellen ersetzter harmonisierter technischer Spezifikationen; b) Beginn der Koexistenzperiode; c) Ende der Koexistenzperiode. Regierungsbaureferendare
84 Koexistenzperioden Beginn der CE-Kennzeichnung Art. 17 (5) BauPVO: Ab dem Tag des Beginns der Koexistenzperiode kann eine harmonisierte Norm verwendet werden, um eine Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt zu erstellen. Am Ende der Koexistenzperiode werden entgegenstehende nationale Normen aufgehoben, und die Mitgliedstaaten setzen alle entgegenstehenden nationalen Bestimmungen außer Kraft. Regierungsbaureferendare
85 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Inhalt Seite XX Regierungsbaureferendare
86 Leistungserklärung BauPVO, Anhang III Leistungserklärung Nr. 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauprodukts gemäß Artikel 11 Absatz 4 3. Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck oder vorgesehene Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation 4. Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke und Kontaktanschrift des Herstellers gemäß Artikel 11 Absatz 5 5. Gegebenenfalls Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten, der mit den Aufgaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 beauftragt ist 6. Regierungsbaureferendare
87 Leistungserklärung BauPVO, Anhang III 9. Erklärte Leistung Leistungserklärung Nr. Druckfestigkeit 12 N/mm 2 EN 4711: Wenn gemäß den Artikeln 37 oder 38 die Spezifische Technische Dokumentation verwendet wurde, die Anforderungen, die das Produkt erfüllt: Regierungsbaureferendare
88 Leistungserklärung BauPVO, Anhang III Leistungserklärung Nr. 10. Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller gemäß Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von:. (Name und Funktion). (Ort und Datum der Ausstellung) (Unterschrift) Regierungsbaureferendare
89 Sprache Leistungserklärung: Die Leistungserklärung wird in der Sprache beziehungsweise den Sprachen zur Verfügung gestellt, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird, vorgeschrieben werden. (Art. 7 Abs. 4 BauPVO) Regierungsbaureferendare
90 Beispiele für CE-Kennzeichnung Ort für die CE-Kennzeichnung: auf dem Produkt, auf einem daran angebrachten Etikett, auf seiner Verpackung, auf den Begleitunterlagen (Art. 9 Abs. 1 BauPVO) Regierungsbaureferendare
91 Beispiele für CE-Kennzeichnung BauPVO Systeme 1+ und AnyCo Ltd., PO Box 21, B-1050 Brüssel, Belgien EU-BauPVO-2013/05/12 EN 123-5:2009 Produkt A Verwendungszweck: in (z.b. Vorhangfassaden, Brandabschnitten, usw.) Wesentliches Merkmal 1: 50 N/cm 2 Wesentliches Merkmal 2: Bestanden Wesentliches Merkmal 3: Klasse A1 Wesentliches Merkmal 4: RE60 Wesentliches Merkmal n: xxx Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals 1: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals n: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Gefährlicher Stoff X: Weniger als 0,2 ppm Nr. der Produktzertifizierungsstelle Name und Adresse des Herstellers oder Kennzeichen letzte 2 Ziffern des Jahres der erstmaligen CE-Anbringung Nr. der Leistungserklärung Nr. der hen (datiert siehe ABl. der EU) eindeutiger Kenncode des Produkttyps Verwendungszweck wie in hen Stufe oder Klasse der angegebenen Leistung Quelle: Muster-Anhang ZA, deutsche Fassung Regierungsbaureferendare
92 Beispiele für CE-Kennzeichnung BauPVO System AnyCo Ltd., PO Box 21, B-1050 Brüssel, Belgien EU-BauPVO-2013/05/12 EN 123-5:2009 Produkt A Verwendungszweck: in (z.b. Vorhangfassaden, Brandabschnitten, usw.) Wesentliches Merkmal 1: 50 N/cm 2 Wesentliches Merkmal 2: Bestanden Wesentliches Merkmal 3: Klasse A1 Wesentliches Merkmal 4: RE60 Wesentliches Merkmal n: xxx Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals 1: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals n: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Gefährlicher Stoff X: Weniger als 0,2 ppm Nr. der Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle Name und Adresse des Herstellers oder Kennzeichen letzte 2 Ziffern des Jahres der erstmaligen CE-Anbringung Nr. der Leistungserklärung Nr. der hen (datiert siehe ABl. der EU) eindeutiger Kenncode des Produkttyps Verwendungszweck wie in hen Stufe oder Klasse der angegebenen Leistung Quelle: Muster-Anhang ZA, deutsche Fassung Regierungsbaureferendare
93 Beispiele für CE-Kennzeichnung BauPVO System AnyCo Ltd., PO Box 21, B-1050 Brüssel, Belgien EU-BauPVO-2013/05/12 EN 123-5:2009 Produkt A Verwendungszweck: in (z.b. Vorhangfassaden, Brandabschnitten, usw.) Wesentliches Merkmal 1: 50 N/cm 2 Wesentliches Merkmal 2: Bestanden Wesentliches Merkmal 3: Klasse A1 Wesentliches Merkmal 4: RE60 Wesentliches Merkmal n: xxx Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals 1: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals n: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Gefährlicher Stoff X: Weniger als 0,2 ppm Nr. des Prüflaboratoriums Name und Adresse des Herstellers oder Kennzeichen letzte 2 Ziffern des Jahres der erstmaligen CE-Anbringung Nr. der Leistungserklärung Nr. der hen (datiert siehe ABl. der EU) eindeutiger Kenncode des Produkttyps Verwendungszweck wie in hen Stufe oder Klasse der angegebenen Leistung Quelle: Muster-Anhang ZA, deutsche Fassung Regierungsbaureferendare
94 Beispiele für CE-Kennzeichnung BauPVO System 4 AnyCo Ltd., PO Box 21, B-1050 Brüssel, Belgien EU-BauPVO-2013/05/12 EN 123-5:2009 Produkt A Verwendungszweck: in (z.b. Vorhangfassaden, Brandabschnitten, usw.) Wesentliches Merkmal 1: 50 N/cm 2 Wesentliches Merkmal 2: Bestanden Wesentliches Merkmal 3: Klasse A1 Wesentliches Merkmal 4: RE60 Wesentliches Merkmal n: xxx Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals 1: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals n: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Gefährlicher Stoff X: Weniger als 0,2 ppm Name und Adresse des Herstellers oder Kennzeichen letzte 2 Ziffern des Jahres der erstmaligen CE-Anbringung Nr. der Leistungserklärung Nr. der hen (datiert siehe ABl. der EU) eindeutiger Kenncode des Produkttyps Verwendungszweck wie in hen Stufe oder Klasse der angegebenen Leistung Quelle: Muster-Anhang ZA, deutsche Fassung Regierungsbaureferendare
95 Übersicht 1. Einführung 2. Der Neue Ansatz 3. Die BauPVO und ihre Besonderheiten 4. Andere für Bauprodukte relevante Richtlinien 5. Europäische Technische Bewertungen 6. Harmonisierte Normen nach Bauproduktenrichtlinie / BauPVO 7. Beginn der CE-Kennzeichnung / Übergangsregelungen 8. Beispiele für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 9. Umsetzung von hen und ETA Inhalt Seite XX Regierungsbaureferendare
96 Kompetenzen der Bundesregierung und der Länder Inverkehrbringen Entwurf, Bemessung und Ausführung von Bauwerken, d. h. Verwendung des Produkts Regierungsbaureferendare
97 Gesetzgebung zur Verwendung der Produkte nationales System Landesbauordnungen Musterbauordnung Regierungsbaureferendare
98 Gesetzgebung zur Verwendung der Produkte nationales System Musterbauordnung 3: (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. (2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. (3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen *) eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden. *) hier i. W. Bauregelliste A, siehe dazu 17 (2) der MBO Regierungsbaureferendare
99 Schnittstelle zwischen europäischem und nationalem System In Bauregelliste B Teil 1 wird festgelegt, welche Klassen und Leistungsstufen Bauprodukte nach hen oder ETA in Deutschland erfüllen müssen welche nationalen Restregelungen (ggf. nur für bestimmte Verwendungen) notwendig sind, falls diese in der hen oder ETA nicht geregelt sind Verweis auf baurechtliche Verwendungsvorschriften (LTB) Die Bauregelliste B Teil 1 ist keine 100 %-Liste! Regierungsbaureferendare
100 Schnittstelle zwischen europäischem und nationalem System hen und ETA nach BauPVO Vorschriften zur Verwendung der Produkte BRL B1 (produktbezogene Leistungsstufen und -klassen für die Verwendung in Deutschland) Liste der Technischen Baubestimmungen Regierungsbaureferendare
101 Schnittstelle zwischen europäischem und nationalem System Restdokumente werden erforderlich, wenn bestimmte Produkte einer Produktfamilie oder bestimmte Produkteigenschaften von Bedeutung für das nationale Sicherheits- und Schutzniveau in der hen nicht berücksichtigt worden sind. Regierungsbaureferendare
102 Schnittstelle zwischen europäischem und nationalem System Restnormen liegen im Interesse der Hersteller, werden nicht von der Bauaufsicht initiiert. Wenn keine Restnormen vorliegen Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung! Es ist auf Vollständigkeit des Anhangs ZA und damit der hen zu achten; Restnormen sollten überflüssig sein. Regierungsbaureferendare
103 Umsetzung von harmonisierten europäischen Normen Aufgabe der ARGEBAU: Umsetzen der hens, dabei Aufrechterhaltung des deutschen Sicherheits- und Schutzniveaus, daher ggf. Einführung von Verwendungsbeschränkungen Regierungsbaureferendare
104 Umsetzung von harmonisierten europäischen Normen Verwendungsbeschränkungen: im einfachen Fall durch Bezugnahme auf Stufen / Klassen oder deklarierte Werte ggf. aber auch durch Verweis auf nationale Verwendungsregel; dies kann eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung sein Regierungsbaureferendare
105 Umsetzung von harmonisierten europäischen Normen - Furnierschichtholz Beispiel Furnierschichtholz für tragende Zwecke Bauregelliste B Teil 1: : Lfd. Nr. Bezeichnung Bauprodukt Norm In Abhängigkeit vom Verwendungszweck erforderliche Stufen und Klassen EN 14374:2004, in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14374: , Anlage 01 Zusätzlich gilt: Anlagen 1/3.5 Regierungsbaureferendare
106 Umsetzung von harmonisierten europäischen Normen - Furnierschichtholz Anlage 01: Es gelten die in den Landesbauordnungen und in den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnungen vorgegebenen Stufen, Klassen und Verwendungsbedingungen. Für die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach DIN EN und DIN EN zu den bauaufsichtlichen Benennungen gilt Bauregelliste A Teil 1 Anlage Für die Zuordnung der nach DIN EN klassifizierten Brandeigenschaften von Baustoffen zu den bauaufsichtlichen Benennungen gilt Bauregelliste A Teil 1 Anlage Für die Zuordnung der nach DIN EN klassifizierten Eigenschaften zum Verhalten von Bedachungen bei einer Brandbeanspruchung von außen gilt Bauregelliste A Teil 1 Anlage Regierungsbaureferendare
107 Umsetzung von harmonisierten europäischen Normen - Furnierschichtholz Anlage 1/3.5: Furnierschichtholz nach der Norm 14374: darf nur verwendet werden, wenn es der Formaldehydklasse E 1 (Formaldehydabgabe 0,124 mg/m 3 Luft) entspricht. Regierungsbaureferendare
108 Das europäische Projekt Regierungsbaureferendare
109 Nützliche Fundstellen Homepage der Kommission Bauwesen, z. B. FAQ Eur-Lex, z.b. Amtsblatt der EU mit Liste der hen 2013/C 186/2: LexUriServ.do?uri=OJ:C:2013:186:0024:0061:DE:PDF NANDO - TAB und notifizierte Stellen fm?fuseaction=directive.main Regierungsbaureferendare
110 Nützliche Fundstellen DIBt EOTA EOTA - Valid ETAs, z.b. ETA-13/ dd2a-48fe-bb8b-e6c59dbc5da4 CEN Construction index.asp Regierungsbaureferendare
111 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! DIBt Deutsches Institut für Bautechnik Kolonnenstraße 30 B D Berlin Tel.: ase@dibt.de Regierungsbaureferendare
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