Steuererklärungsformulare 2013 Gegenüber den Vorjahren geänderte Kennzahlen/Angaben (Auswahl)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Steuererklärungsformulare 2013 Gegenüber den Vorjahren geänderte Kennzahlen/Angaben (Auswahl)"

Transkript

1 19 Steuererklärungsformulare 2013 Gegenüber den Vorjahren geänderte Kennzahlen/Angaben (Auswahl) 1. Beilagen E 1a und E 6a 1.1. Angaben zum Betrieb erweitert um Gastgewerbe-, Drogisten- und Handelsvertreter-Pauschalierung 1.2. Angabe betrieblicher Spenden ab 2013 in E 1a und E 6a unter den Aufwendungen/Betriebsausgaben statt in Formular E 1 und zwar in vier Arten unterteilt. Die automatische Überleitung aus der Gewinn- und Verlustrechnung wird idr die Einrichtung entsprechender Konten in der Finanzbuchhaltung verlangen. Sollten Spenden in Höhe von mehr als 10 % des Gewinnes geleistet worden sein, darf in den Kennzahlen 9243 bis 9246 entsprechend der Ausfüllanleitung E 2 nur jener Betrag eingetragen werden, der als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Analoge Kz und Vorgangsweise in K 1.

2 20 Die Ausfüllanleitung E 2 "schweigt" jedoch zur Frage, wie allfällige darüber hinaus gehende Beträge in der Praxis zu behandeln sind. Es bietet sich an, höhere dh nicht abzugsfähige Spenden a) entweder auf einem eigenen Konto "nicht als Betriebsausgabe abzugsfähige Spenden" zu erfassen, dieses der Kz 9200 oder der Kz 9230 zuzuordnen und in der Mehr-WenigerRechnung auszuscheiden b) oder - me weniger schön - als Privatentnahme auszubuchen. Exkurs zur Berechnung der 10 % - Grenze: sa Rz 1330 ff EStR 4a Abs 1 EStG idf AbgÄG 2012 sieht ab 2013 vor, dass Spenden an bestimmte begünstigte Einrichtungen insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, "als sie 10 % des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen." Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen erhöhen nur dann die Bemessungsgrundlage, wenn sie dem Tarif/Regelsteuersatz unterliegen - 27a Abs 1 und 30a Abs 1 EStG. Beispiel: Steuerlicher Gewinn nach MWR, vor Spenden und vor GFB Höchstausmaß für abzugsfähige Spenden 10 % Gewinn nach Spenden (soferne mindestens ,60 geleistet) Abzüglich Gewinnfreibetrag 13 % (soferne Investitionen ausreichend) Steuerlicher Gewinn nach Spenden und GFB daher , , , , ,05 Besonderheit bei Personengesellschaften: Analog zu Formular E 1a finden sich die Kz 9243 bis 9246 gleichlautend unter den in Formular E 6a anzugebenden Betriebsausgaben. Sollte allerdings wie meistens eine Beilage E 6a-1 ausgefüllt werden, sind die Spenden erst dort unter den Kz 9253 bis 9256 einzutragen Eintragung des externen und internen Bildungsfreibetrages Die Eintragung in der Steuererklärung ist wie bisher Anspruchsvoraussetzung für die Geltendmachung des Freibetrages. Abweichend von den Vorjahren hat die Eintragung ab 2013 jedoch nicht in der Einkommensteuererklärung E1 unter Kz 402 und Kz 761 sondern in der Beilage E 1a bzw E 6a im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung zu erfolgen, nämlich in den neuen Kz 9223 bzw Kz Analoge Kz und Vorgangsweise in K 1.

3 Neue Kz 9247 für sog. "Wurzelberichtigungen" gem 4 Abs 2 Z 2 EStG: Periodenübergreifende Fehler, deren Ursprung im Jahr 2003 oder später liegt, können auch auf Antrag durch einen Zu- oder Abschlag im ersten nicht verjährten Jahr korrigiert werden, soweit sie verjährte Zeiträume betreffen und der Fehler auf einen nicht verjährten Zeitraum Auswirkung hat. Näheres siehe Rz 650 ff EStR und Arbeitsbuch Oberlaa 2013 S 132 ff Für Mitunternehmerschaften ist die Kz 9247 im Formular E 6a nur auszufüllen, wenn keine Beilage E 6a-1 ausgefüllt wird. Sonst dort auf Seite 1 unter Kz Begünstigungen für Veräußerungs- und Aufgabegewinne Einzelunternehmer: Der Freibetrag gem 24 Abs 4 EStG 7.300,- ist ab 2013 in Kz 9021 der Beilage E 1a einzutragen, da er Einfluss auf den Höchstbetrag der abzugsfähigen Spenden hat. Alternativ dazu ist die Verteilung auf 3 Jahre oder die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes unverändert in E 1 einzutragen. Mitunternehmer: Der Freibetrag gem 24 Abs 4 EStG 7.300,- für Veräußerung eines Anteiles an einer Mitunternehmerschaft ist ab 2013 anteilig einzutragen in 9022, 9023, 9024 des Formulars E 6a-1. Achtung: Dadurch wird für den Mitunternehmer das Wahlrecht zwischen den möglichen Begüstigungen konsumiert! Der Antrag auf Verteilung auf 3 Jahre bzw auf Hälftesteuersatz bleibt in der Einkommensteuererklärung E1. Die Angabe anteiliger "halbsatzbegünstigter Einkünfte" auch in Kz 9970 der Beilage E 6a-1 entfaltet keine Bindungswirkung für die tatsächliche Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes in E 1. Umgekehrt ist eine Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes unter Punkt 19.1 der Einkommensteuererklärung E 1 auch dann noch möglich, wenn eine Eintragung in Kz 9970 des Formulars E 6a-1 unterblieben ist! 2. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen in der Einkommensteuererklärung E 1 Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken sind ab 2013 nur mehr ausnahmsweise unter Punkt 16. des Formulars E 1 zu erfassen (Ausnahme: Veräußerung gegen Rente). Denn in den meisten Fällen wird vom involvierten Rechtsanwalt oder Notar die 25 %-ige Immobilienertragsteuer richtig berechnet und an das Finanzamt abgeführt. COPYRIGHT BY

4 22 Eine Eintragung in Kz 572, 573 oder 574 bewirkt automatisch das Ausüben der Veranlagungsoption und führt zur Besteuerung der dort eingetragenen Gewinne mit 25 %. Diese wird zb dann sinnvoll sein, wenn anstelle der pauschalen Einkünfteermittlung auf Regeleinkünfteermittlung gem 30 Abs 5 EStG optiert wird, weil etwa die tatsächlichen Anschaffungskosten von Alt-Grundstücken höher sind als die pauschalen Anschaffungskosten gem 30b Abs 4 EStG oder wenn ein Grundstück mit Verlust veräußert wurde. Bemerkenswert ist, dass die Option auf Regeleinkünfteermittlung für Grund/Boden und Gebäude unabhängig von einander ausgeübt werden kann, da diese zwei verschiedene Wirtschaftsgüter darstellen RZ 6675 EStR. Die Veranlagungsoption wird natürlich auch dann Sinn machen, wenn die Immo-ESt nicht richtig berechnet wurde oder Ausgaben gem 30 Abs 3 EStG nicht berücksichtigt wurden. Hingegen kommt der normale Einkommensteuertarif zur Anwendung, wenn in Punkt 8.2 die Regelbesteuerung gem 30a Abs 2 EStG beantragt wurde. Während die Veranlagungsoption für einen Grundstücksgewinn ausgeübt werden kann und für einen anderen nicht, kann die Regelbesteuerungsoption (= Tarif statt 25 %) immer nur für sämtliche (betriebliche und private) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgeübt werden. Eine einbehaltene Immo-ESt wird auf die in der Veranlagung anfallende Tarifsteuer angerechnet. Die Option auf Versteuerung zum normalen Tarif wird sinnvoll sein, wenn dieser niedriger als 25 % ist, weil zb Verluste aus anderen Einkunftsquellen oder ein Verlustvortrag besteht. Unterscheide: Regeleinkünfteermittlung s.o. (BMG = Veräußerungsgewinn) und Regelbesteuerung (normaler Tarif statt 25 %). Die Regelbesteuerung kann auch für Grundstücksgewinne beantragt werden, deren Bemessungsgrundlage pauschal ermittelt wurde. Weitere Details zur Regelbesteuerungsoption finden sich in Rz 6682 ff EStR. Exkurs: Veräußerung einer Liegenschaft durch eine Miteigentümergemeinschaft zb Hausgemeinschaft mit Vermietungseinkünften RZ 6681 EStR: "Der Veräußerungserlös aus der Veräußerung von in Miteigentum stehenden Grundstücken muss auf die Miteigentümer ihrem Anteil entsprechend aufgeteilt werden. Für jeden Miteigentümer ist gesondert zu beurteilen, ob der veräußerte Anteil Alt- oder Neuvermögen darstellt. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Anteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben wurden. Im Fall von Neuvermögen sind stets die individuellen Anschaffungskosten zu ermitteln, im Fall von Altvermögen kommt auch die pauschale Ermittlung der Anschaffungskosten in Betracht. Die Immo-ESt ist in diesen Fällen nach den individuellen Verhältnissen der einzelnen Miteigentümer zu ermitteln. Im Fall einer Hausgemeinschaft mit Vermietungseinkünften ist die ImmoESt nicht im Feststellungsverfahren gemäß 188 BAO auszuweisen, weil Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen davon nicht erfasst sind." Im Formular E 6b ist zwar für jeden Miteigentümer gesondert anzukreuzen, ob bzw wenn die Einkunftsquelle im Erklärungsjahr zur Gänze oder teilweise veräußert wurde. Weitere Angaben und insbesondere eine Angabe des Veräußerungsgewinnes erfolgen jedoch wie beim Alleineigentümer nicht! Miteigentümer werden hinsichtlich der Versteuerung allfälliger Gewinne aus dem Verkauf ihrer Grundstücksanteile vollkommen gleich behandelt, wie Alleineigentümer. Alle vorstehenden Ausführungen sind gleichermaßen auf Veräußerungsgewinne von Anteilen anzuwenden. COPYRIGHT BY

5 23 3. Gewinne aus betrieblichen Grundstücksveräußerungen in den Steuererklärungen siehe auch Beitrag und Beispiele in Arbeitsbuch zu den Akademie Herbstseminaren 2013, S 29 ff Die Orientierung auf Seite 3 der Einkommensteuererklärung E 1 wird dadurch erschwert, dass 21(!) Kennzahlen betriebliche Kaitalerträge betreffen, zwischen denen sich 9 Kennzahlen im Zusammenhang mit Grundstücksgewinnen "verbergen". Unabhängig davon, ob ein Grundstücksgewinn dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegt oder aufgrund der Ausübung einer Regelbesteuerungsoption dem Tarifsteuersatz, ist dieser jedenfalls getrennt vom laufenden Gewinn in die Einkommensteuererklärung einzutragen. Kapitalerträge Laufender Gewinn Grundstücksgewinn bei Regelbesteuerungsoption 25 % Kapitalerträge Grundstücke Grundstücksgewinn mit 25 % Kapitalertr. Grundstücke Grundstücke Besteuerung mit dem Regelsteuersatz lt. Tarif Dies gilt gleichermaßen für Einzelunternehmer wie für Mitunternehmer, in deren Gewinnanteil ein sondersteuersatzfähiger Grundstücksgewinn enthalten ist. Bei beiden ist es daher im Vorfeld erforderlich, den erzielten Gewinn in laufenden Gewinn und Grundstücksgewinn aufzuteilen. Immo-ESt Immo-ESt Immo-ESt

6 24 Aufteilung des Ergebnisses in Grundstücksgewinn und laufenden Gewinn bei Einzelunternehmern und bei Mitunternehmern (Formulare E 1a, E 6a-1, E 11, E 1) Ermittlung und Übertragung der Bemessungsgrundlagen in die Einkommensteuererklärung: Einzelunternehmer Mitunternehmer Ergebnis/-anteil inklusive buchmäßiger Grundstücksgewinn Beispiel , ,- 1. Korrektur des buchmäßigen Grundstücksgewinnes: Vor der Aufteilung des Jahresgewinnes in laufenden Gewinn und Grundstücksgewinn ist der sich mehr oder weniger zufällig ergebende buchmäßige Grundstücksgewinn so zu korrigieren bzw umzurechnen, dass nur mehr der richtige sondersteuersatzfähige Grundstücksgewinn im Ergebnis verbleibt. Buchm. Grundstücksgewinn zb ,- Richtiger Grundstücksgewinn zb ,- Ergebiskorrektur daher ,- (bei Mitunternehmer anteilig zb ,-) Formular E 1a Korrektur Kz ,- Formular E 6a-1 Korrektur Kz ,- Ergebnis inklusive richtigem sondersteuersatzfähigem Grundstücksgewinn daher , ,- 2. Angaben zwecks bescheidmäßiger Feststellung Nur bei Mitunternehmern muss der anteilige sondersteuersatzfähige Grundstücksgewinn ähnlich wie endbesteuerungsfähige Kapitalerträge bescheidmäßig festgestellt werden. 3. Aufteilung des Ergebnisses in Grundstücksgewinn und laufenden Gewinn (EU und MU) Die Aufteilung erfolgt dadurch, dass aus dem Ergebnis/-anteil inklusive richtigem Grundstücksgewinn/-anteil der sondersteuersatzfähige Grundstücksgewinn/-anteil abgezogen wird, sodass der laufende Gewinn/-anteil verbleibt, welcher dem Tarifsteuersatz unterliegt. Eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung findet nicht statt, weshalb sich entsprechende Angaben erübrigen. Formular E 1a Grundstücksgewinn Kz ,- laufender Gewinn ,- Seite 4 nach Kz 9030 Formular E 6a-1 Grundstücksgewinn Kz 9764 zb ,- Immo-ESt anteilig Kz 9765 zb ,- Beilage E 11 Grundstücksgewinn Punkt 5. w.o ,- laufender Gewinn ,- Punkt 6. Immo-ESt w.o ,- letzte Zeile 4. Übertragung der Bemessungsgrundlagen in die Einkommensteuererklärung: Die sich aus Formular E 1a bzw E 11 ergebenden Bemessungsgrundlagen sind in die Einkommensteuererklärung zu übernehmen, wie folgt: Formular E 1 Laufender Gewinn/-anteil Pkt EU lit a, MU lit b zb ,- / ,- Grundstücksgewinn idr = Sondersteuersatz 25 % Kz zb ,- / ,- Grundstücksgewinn ausnahmsweise bei Regelbesteuerung Kz anzurechnende Immo-ESt Kz zb ,- / ,- COPYRIGHT BY

7 25 Abbildung des vorstehenden Beispiels für einen Einzelunternehmer in Formular E 1a und E 1 Beilage E 1a: Ergebnis/-anteil inklusive buchmäßiger Grundstücksgewinn Beispiel , , , , ,Laufender steuerlicher Gewinn nach Ausscheiden des Grundstücksgewinns ,- Einkommensteuererklärung E 1: , , , ,-

GFB bis 2012 GFB 2013 bis 2016

GFB bis 2012 GFB 2013 bis 2016 GEWINNFREIBETRAG 1 Gewinnfreibetrag natürlicher Personen ab 2013 ung bei mehreren Einkunftsquellen, insbesondere bei einer oder mehreren Beteiligung/en an Mitunternehmerschaften 10 EStG idf 1. StabG 2012,

Mehr

Gewinnfreibetrag ab EStG 1988 idf StRefG 2009, EStR 2000 RZ idf Wartungserlass 2010 vom

Gewinnfreibetrag ab EStG 1988 idf StRefG 2009, EStR 2000 RZ idf Wartungserlass 2010 vom 1 Gewinnfreibetrag ab 2010 10 EStG 1988 idf StRefG 2009, EStR 2000 RZ 3819-3844 idf Wartungserlass 2010 vom 21.12.2010 Stand: 1.3.2011 Erstmals bei der Veranlagung 2010 kommt für natürliche Personen oder

Mehr

Beispiel Herr A Frau B AB-GmbH

Beispiel Herr A Frau B AB-GmbH 2.3. Kennzahlen In der Beilage E 61 ist neben dem Anteil der Einkünfte, der auf die Obergesellschaft entfällt, zusätzlich noch anzugeben, ob bei der Ermittlung der Einkünfte der Untergesellschaft auch

Mehr

Ertragsteuern Gewinnfreibetrag bei Mitunternehmerschaft VwGH zu Einnahmen aus Unterhaltungsshow

Ertragsteuern Gewinnfreibetrag bei Mitunternehmerschaft VwGH zu Einnahmen aus Unterhaltungsshow FACHZEITSCHRIFT FÜR STEUERRECHT MAI 2015 05 www.taxlex.at 149 180 Ertragsteuern Gewinnfreibetrag bei Mitunternehmerschaft VwGH zu Einnahmen aus Unterhaltungsshow Umsatzsteuer BFG zu rückwirkender Rechnungsberichtigung

Mehr

Programm. Immobilienertragsteuer Neu. Steuersparcheckliste Solidarabgabe. Änderung Gewinnfreibetrag. Weinverkostung

Programm. Immobilienertragsteuer Neu. Steuersparcheckliste Solidarabgabe. Änderung Gewinnfreibetrag. Weinverkostung Programm Immobilienertragsteuer Neu Steuersparcheckliste 2012 Solidarabgabe Änderung Gewinnfreibetrag Weinverkostung Kastner & Schatz Steuerberatung GmbH Seite 2 Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftsgewinnen

Mehr

Angaben in der Feststellungserklärung E 6 und den Beilagen dazu und wie diese zusammenhängen landkarte.doc Copyright by HACKL & CO, Wien

Angaben in der Feststellungserklärung E 6 und den Beilagen dazu und wie diese zusammenhängen landkarte.doc Copyright by HACKL & CO, Wien Angaben in der Feststellungserklärung E 6 und den Beilagen dazu und wie diese zusammenhängen landkarte.doc 11.03.2008 Copyright by HACKL & CO, Wien E 6 1. Land- und Forstwirtschaft 2. Selbständige Arbeit

Mehr

Beilage E 1kv zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen 2012

Beilage E 1kv zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen 2012 Beilage E 1kv zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen 2012 1. Kapitalerträge zugeflossen bis 31.3.2012 nur solche aus der Überlassung von Kapital unverändert gegenüber 2011 -

Mehr

Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen

Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin unterlagen gewinnbringende

Mehr

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff) 2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK

Mehr

Änderung des Bilanzstichtages

Änderung des Bilanzstichtages Änderung des Bilanzstichtages X 5 1 2 RA-Kosten: Vertragserrichtung Grundsätzlich abzugsfähig, soweit betrieblich veranlasst (zb: Arbeitsverträge, ) Achtung bei: Kaufverträgen von Anlagevermögen Aktivierungspflicht

Mehr

1. Ist es richtig, dass keine Hinzurechnungen bei der GewSt-Berechnung anfallen, weil die Summe aus der 1/2 * Pacht (unbew. WG des AV) + Zinsen <

1. Ist es richtig, dass keine Hinzurechnungen bei der GewSt-Berechnung anfallen, weil die Summe aus der 1/2 * Pacht (unbew. WG des AV) + Zinsen < 1. Ist es richtig, dass keine Hinzurechnungen bei der GewSt-Berechnung anfallen, weil die Summe aus der 1/2 * Pacht (unbew. WG des AV) + Zinsen < 100.000 ist und somit gar nicht erst mit 1/4 hinzugerechnet

Mehr

Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken. Betriebsvermögen natürlicher Personen

Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken. Betriebsvermögen natürlicher Personen Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken im Betriebsvermögen natürlicher Personen Schultermandl Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken Christine Schultermandl

Mehr

Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Horst Schade Steuerberater Vizepräsident Steuerberaterkammer Niedersachsen

Mehr

Die Betriebsaufgabe und die Gebäudebegünstigung gem. 24 Abs. 6 EStG im Lichte des 1. Stabilitätsgesetzes 2012

Die Betriebsaufgabe und die Gebäudebegünstigung gem. 24 Abs. 6 EStG im Lichte des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 Die Betriebsaufgabe und die Gebäudebegünstigung gem. 24 Abs. 6 EStG im Lichte des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 Univ.-Prof. Hon.-Prof. Mag. Dr. Alois Pircher WP/StB 1 Das Stabilitätsgesetz 2012 brachte eine

Mehr

Heinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen Hannover, 22. Oktober 2016

Heinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen Hannover, 22. Oktober 2016 Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Heinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen

Mehr

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8 BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)

Mehr

Leseprobe aus "Die Immobilienertragsteuer" Juli Die Neuregelung. 3.1 Steuerpflichtige Tatbestände

Leseprobe aus Die Immobilienertragsteuer Juli Die Neuregelung. 3.1 Steuerpflichtige Tatbestände Kap 3 Die Neuregelung 3.1 Steuerpflichtige Tatbestände 3.1.1 Allgemeines Mit der neuen Regelung unterliegen seit dem 1. April 2012 erstmals sämtliche Immobilienveräußerungen unabhängig von der Behaltedauer

Mehr

14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern

14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 400 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem

Mehr

Einzelunternehmen/Personengesellschaft oder GmbH? Auswirkungen der geänderten Steuertarife auf die Rechtsformwahl

Einzelunternehmen/Personengesellschaft oder GmbH? Auswirkungen der geänderten Steuertarife auf die Rechtsformwahl 79 Einzelunternehmen/Personengesellschaft oder GmbH? Auswirkungen der geänderten Steuertarife auf die Rechtsformwahl Novosel in taxlex 2015 S 224 ff, Kanduth-Kristen in taxlex 2015 S 230 ff, siehe auch

Mehr

KESt neu bald geht s los! 1. Februar Andreas Hable Christoph Urtz Christian Wimpissinger

KESt neu bald geht s los! 1. Februar Andreas Hable Christoph Urtz Christian Wimpissinger KESt neu bald geht s los! 1. Februar 2012 Andreas Hable Christoph Urtz Christian Wimpissinger Inhalt 1. Ziele der Neuerungen 2. Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen 3. Inkrafttreten (Privatvermögen)

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 7 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2015 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2015 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

bei Regelbesteuerung: 2 % p.a ab 11. Jahr, max. 50 % 2 % oder 2,5 % oder 3 % 1,5 % im allgemeinen 2 % für Gebäude errichtet vor 1915

bei Regelbesteuerung: 2 % p.a ab 11. Jahr, max. 50 % 2 % oder 2,5 % oder 3 % 1,5 % im allgemeinen 2 % für Gebäude errichtet vor 1915 52 GRUND/BODEN UND GEBÄUDE Immobilienbesteuerung ab 1.1.2016 Steuersatz, Inflationsabschlag, Abschreibungssätze, Aufteilungsverhältnis Grund und Gebäude, Verteilungszeitraum Instandsetzungen, Verluste

Mehr

Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab

Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab Autor: Dr. Manfred Thalmann Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab 1.4.2012 Nähere Informationen siehe BMF-Homepage www.bmf.gv.at/steuern/bürgerinformation/grundstücke und Steuern/Grundstücksveräußerungen

Mehr

Immobilien und Umgründungen

Immobilien und Umgründungen Immobilien und Umgründungen 45. WT-Praxisdialog, Uni Klagenfurt 25. September 2017 GrESt: Anteilsvereinigung Probleme rund um die Grundstückszurechnung Anteilsvereinigung 1 Abs 3 GrEStG» Übertragung von

Mehr

Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe mit Grundstücken

Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe mit Grundstücken Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe mit Grundstücken 1. StabG 2012 BGBl I 22/2012; AbgÄG 2012 BGBl I 112/2012 vom 14.12.2012; EStR idf Entwurf Wartungserlass 2012/13; Gliederung: 1. Übersicht (die

Mehr

Personengesellschaften aus unternehmensrechtlicher und steuerlicher Sichtweise - Teil 2

Personengesellschaften aus unternehmensrechtlicher und steuerlicher Sichtweise - Teil 2 Seite 1 von 5 Dokument 1 von 1 RW-Praxis RWP 2008/20 RWP 2008, 63 Heft 3 v. 16.05.2008 Fälle aus der Praxis Personengesellschaften aus unternehmensrechtlicher und steuerlicher Sichtweise - Teil 2 Gastbeitrag:

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 idgf Rechnungsjahr: 29.10.2013-28.10.2014 Die nachstehenden Ausführungen

Mehr

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A07HH0)

STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A07HH0) STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A07HH0) für das Fondsgeschäftsjahr 01.09.2015 bis 31.08.2016 (in EUR pro Anteil) / Extag: 01.12.2016 1. Fondsergebnis der Meldeperiode

Mehr

Muster I. Steuerbescheinigung

Muster I. Steuerbescheinigung '6/ Muster I... (Bezeichnung der auszahlenden Stelle / des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und / oder -depots Verlustbescheinigung im Sinne

Mehr

Gewerbesteuer in Berlin

Gewerbesteuer in Berlin Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14542 Gewerbesteuer in Berlin Die Gemeinden sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Sie legen jährlich den sogenannten Gewerbesteuerhebesatz

Mehr

Waldkauf Allgemein. 8. November Mag. Michael Bergmann. Steuerberater & Unternehmensberater LBG Wien Steuerberatung GmbH

Waldkauf Allgemein. 8. November Mag. Michael Bergmann. Steuerberater & Unternehmensberater LBG Wien Steuerberatung GmbH Die steuerlichen Fragen rund um Grundverkehr und Grundinanspruchnahme Forstökonomische Tagung 2017 Bruck/Mur Mag. Michael Bergmann Steuerberater & Unternehmensberater LBG Wien Steuerberatung GmbH Tel.:

Mehr

Anwendungsvoraussetzungen

Anwendungsvoraussetzungen Kap 2 Anwendungsvoraussetzungen Der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 sind folgende Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalierung zu entnehmen: Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, keine

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

Nachfolge Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe

Nachfolge Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe Nachfolge 2016+ Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe Mag. Andrea Prozek 11. November 2016 Möglichkeiten der Betriebsübergabe Entgeltliche Übergabe (Betriebsverkauf) Unentgeltliche Übergabe (Schenkung)

Mehr

829/A XXII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag

829/A XXII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag 829/A XXII. GP - Initiativantrag 1 von 6 829/A XXII. GP Eingebracht am 27.04.2006 Antrag der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Josef Bucher Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/3275-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D.V.Bw., Adr.Bw., vom 7. Juli 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Vermögenszuwachsbesteuerung

Vermögenszuwachsbesteuerung Steuern Neuerungen 2012 Axel Dillinger Wien, 1. Dezember 2011 Neuerungen bei der Besteuerung von Kapitalvermögen Vermögenszuwachsbesteuerung 1 Neuerungen bei der Besteuerung von Kapitalvermögen 1. Substanzgewinne

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 3 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2010 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600 OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, Die Personengesellschaft in der Steuererklärung 2017 IX

Inhaltsverzeichnis. Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, Die Personengesellschaft in der Steuererklärung 2017 IX Inhaltsverzeichnis Vorwort... Verzeichnis der Autorinnen und Autoren... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... V VII XIX XXIII A. Allgemeiner Teil 1. Allgemeines zum

Mehr

Handbuch Immobilienertragsteuer

Handbuch Immobilienertragsteuer Handbuch Immobilienertragsteuer Erweiterung der Selbstberechnung Grunderwerbsteuer Gültig ab 03.01.2018 Seite 2 von 43 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEIN... 4 2. FINANZAMTS- UND STEUERNUMMER... 5 2.1. Funktion

Mehr

STINGL OP AUDIT EINLAGE/ENTNAHMENERUSSERUNG VON GRUND

STINGL OP AUDIT EINLAGE/ENTNAHMENERUSSERUNG VON GRUND :::::::::: ::::::::.:: :::0 :::O: :::::)::t:_3:::: :::::4>::.::.:: ho Grund und Bodens Beispiele 1-3, Ubersicht versteuern. ::::::::*: STUCKEN ENLAGE/ENTNAHMENERUSSERUNG VON GRUND V Wien, April 2013 OBLEN

Mehr

Aktuelles zur Besteuerung der KöR

Aktuelles zur Besteuerung der KöR Aktuelles zur Besteuerung der KöR Beschränkte Steuerpflicht für Grundstücksveräußerungen Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 1 Ausgangslage vor 1.4.2012 Gewinne/Verluste aus Grundstücksveräußerungen

Mehr

Itzehoer Aktien Club GbR

Itzehoer Aktien Club GbR Itzehoer Aktien Club GbR IAC Viktoriastr. 13 25524 Itzehoe Herrn Max Mustermann Musterstr. 100 Geschäftsstelle: Viktoriastr. 13 25524 Itzehoe Telefon (0 48 21) 67 93-0 Telefax (0 48 21) 67 93-19 99999

Mehr

Muster I. Steuerbescheinigung

Muster I. Steuerbescheinigung Muster (Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und/oder -depots Verlustbescheinigung im Sinne des 43a

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/3100063/2012 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache des Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 26.9.2011 betreffend Einkommensteuer

Mehr

Steuerliche Ziele von Käufer und Verkäufer

Steuerliche Ziele von Käufer und Verkäufer 4 Steuerliche Ziele von Käufer und Verkäufer 1 Steuerliche Ziele von Käufer und Verkäufer Unternehmenskäufer sind aus ertragsteuerlicher Sicht regelmäßig daran interessiert, den Kaufpreis über Abschreibungen

Mehr

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:

Mehr

Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016

Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 1.1 Allgemeines zu den Neuerungen 1.1.1 Neue Bemessungsgrundlage und neue Steuersätze Das Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 2015/118)

Mehr

13 % Gewinnfreibetrag ab EStG idf StRefG 2009, Rz EStR

13 % Gewinnfreibetrag ab EStG idf StRefG 2009, Rz EStR 13 % Gewinnfreibetrag ab 2010 10 EStG idf StRefG 2009, Rz 3819 3843 EStR 1. Grundsätzliches zur Wirkungsweise des Gewinnfreibetrages (GFB) Sozusagen als Nachfolger des Freibetrages für investierte Gewinne

Mehr

1 Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung

1 Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung 1 Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung Die Einnahme-Überschussrechnung ist eine von zwei Gewinnermittlungsarten für Unternehmen, die das Einkommensteuergesetz vorschreibt. 1.1 Werdarf eine

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Hinweis: Diese Grundsätze gelten auch bei gesondert in Rechnung gestellten Stückzinsen bei Bundesschatzbriefen Typ B. Hinweise zur Abgeltungsteuer

Hinweis: Diese Grundsätze gelten auch bei gesondert in Rechnung gestellten Stückzinsen bei Bundesschatzbriefen Typ B. Hinweise zur Abgeltungsteuer Die Finanzverwaltung hat mit einem sehr umfangreichen Schreiben vom 22.12.2009 (Aktenzeichen IV C 1 S 2252/08/10004) zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer Stellung genommen. Auf einige ausgewählte Aspekte

Mehr

Übertragung betrieblicher Immobilien. Die ertragsteuerliche Behandlung seit dem 1. April Stefan Weinhandl. Lnde

Übertragung betrieblicher Immobilien. Die ertragsteuerliche Behandlung seit dem 1. April Stefan Weinhandl. Lnde Übertragung betrieblicher Immobilien Die ertragsteuerliche Behandlung seit dem 1. April 2012 Stefan Weinhandl Lnde Inhaltsverzeichnis VORWORT 5 INHALTSVERZEICHNIS 8 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 12 1. EINLEITUNG

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Studienarbeit ESt Lösungshinweise

Studienarbeit ESt Lösungshinweise Studienarbeit ESt - 23 - Lösungshinweise Sachverhalt 1: 1. Allgemeines: Da R in Düsseldorf wohnhaft ist, hat er seinen Wohnsitz ( 8 AO) im Inland BRD und ist somit unbeschränkt steuerpflichtig i.s.d. 1

Mehr

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, Die Personengesellschaft in der Steuererklärung 2016 IX

Inhaltsverzeichnis. Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, Die Personengesellschaft in der Steuererklärung 2016 IX Vorwort... V Verzeichnis der Autorinnen und Autoren... VII Abkürzungsverzeichnis... XIX Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... XXIII A. Allgemeiner Teil 1. Allgemeines zum Feststellungsverfahren...

Mehr

Vorwort... 4 Hinweise zur Arbeit mit diesem Buch... 5 Inhaltsübersicht... 6 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis...16

Vorwort... 4 Hinweise zur Arbeit mit diesem Buch... 5 Inhaltsübersicht... 6 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis...16 Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 4 Hinweise zur Arbeit mit diesem Buch... 5 Inhaltsübersicht... 6 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis...16 Teil I Ausfüllanleitung zur Einkommensteuererklärung

Mehr

Informationsveranstaltung der Bank Austria Creditanstalt Landesdirektion Steiermark StB Mag. Doris Jauk StB Mag. Sepp-Michael Steinle

Informationsveranstaltung der Bank Austria Creditanstalt Landesdirektion Steiermark StB Mag. Doris Jauk StB Mag. Sepp-Michael Steinle Informationsveranstaltung der Bank Austria Creditanstalt Landesdirektion Steiermark StB Mag. Doris Jauk StB Mag. Sepp-Michael Steinle S&K Steuerberatungskanzlei Mag. Steinle & Mag. Kandler Teil I Freibetrag

Mehr

Ertragsteuerliche Highlights aus dem AbgÄG 2012 Mag. Christoph Schlager

Ertragsteuerliche Highlights aus dem AbgÄG 2012 Mag. Christoph Schlager Ertragsteuerliche Highlights aus dem AbgÄG 2012 Mag. Christoph Schlager Uni Linz, 12. Dezember 2012 1 Änderungen EStG 4 Abs 2 EStG Nachfolgeregelung zu 293c BAO - grds Wurzelberichtigung - zusätzlich:

Mehr

CHECKLISTE ZUR ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1

CHECKLISTE ZUR ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1 CHECKLISTE ZUR ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1 HINWEIS: Unterschied zur Rechtslage für Veräußerungen vor 2016 - Höhere Steuersätze und kein Inflationsabschlag mehr 1) Allgemeine Angaben a) Persönliche

Mehr

Pflichtübung aus Finanzrecht Sommersemester 2017 Dr. Andreas Kauba. XI. Abschreibungen

Pflichtübung aus Finanzrecht Sommersemester 2017 Dr. Andreas Kauba. XI. Abschreibungen XI. Abschreibungen 1. Eine Maschine wird um 5.000,- angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Im ersten Jahr werden 2000,- im zweiten Jahr 1.000,- im dritten Jahr 1.000,- im vierten und fünften Jahr

Mehr

Pauschalierte Land- und Forstwirte: neue Pauschalierungsgrenzen, Grundstücksveräußerungen, Umsatzsteuer, Hauptfeststellung

Pauschalierte Land- und Forstwirte: neue Pauschalierungsgrenzen, Grundstücksveräußerungen, Umsatzsteuer, Hauptfeststellung Pauschalierte Land- und Forstwirte: neue Pauschalierungsgrenzen, Grundstücksveräußerungen, Umsatzsteuer, Hauptfeststellung 1. StabG 2012, BGBl I 22/2012, AbgÄG 2012 BGBl I 112/2012, Entwurf Wartungserlasses

Mehr

Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken Rechtslage bis

Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken Rechtslage bis Abschnitt 8 Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken (bis 31. 3. 2012) 165 Abschnitt Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken Rechtslage bis 31. 3. 2012 Seite 8.0 Vorbemerkung 166 8.1 Begriffsbestimmungen

Mehr

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte

Mehr

Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG)

Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Beispiel: A ist Inhaber eines Einzelunternehmens mit folgender Steuerbilanz: Aktiva Einzelunternehmen des A Passiva PKW 10 Eigenkap. 500 Sonst. WG 890 Schulden

Mehr

Steuerliche Behandlung je Ausschüttungsanteil des Apollo New World

Steuerliche Behandlung je Ausschüttungsanteil des Apollo New World Steuerliche Behandlung je Ausschüttungsanteil des Apollo New World Alle Zahlenangaben beziehen sich auf die am Abschlussstichtag in Umlauf befindlichen Anteile und auf inländische Anleger, die unbeschränkt

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR THESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A17Z11)

STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR THESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A17Z11) STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR THESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A17Z11) für das Fondsgeschäftsjahr 01.04.2015 bis 31.03.2016 (in EUR pro Anteil) / Extag: 29.07.2016 1. Fondsergebnis der Meldeperiode -0,7006-0,7006-0,7006-0,7006

Mehr

Einkommensteuerrecht. Universität Trier WS 2014/15 4. Stunde. Prof. Dr. Henning Tappe

Einkommensteuerrecht. Universität Trier WS 2014/15 4. Stunde. Prof. Dr. Henning Tappe Einkommensteuerrecht Universität Trier 4. Stunde Einkommensteuerrecht 2 B: Das objekhve NeJoprinzip 53» Das objekhve NeJoprinzip (Rn. 615 ff.) Objek&ves Ne+oprinzip dient der ErmiJlung der objekhven Leistungsfähigkeit

Mehr

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 3 GZ. RV/3302-W/12, miterledigt GZ.RV/3303-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 5. Juli 2012 gegen die Bescheide des

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/0170-W/10, miterledigt RV/3095-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des X gegen die Bescheide des Finanzamtes Y vom 22. Oktober

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/1725-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-AG, Adresse, vertreten durch B, vom 14. September 2005 gegen den Bescheid

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz,

Mehr

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen? Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Graz Senat 8 GZ. RV/0259-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Weiz betreffend Einkommensteuer für das Jahr

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER HYPO-RENT- ANTEILE AUS 2014/2015

STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER HYPO-RENT- ANTEILE AUS 2014/2015 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER - ANTEILE AUS 2014/2015 Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4. 2012) Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab Prof. Dr. Helmuth Wilke

Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab Prof. Dr. Helmuth Wilke Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009 Prof. Dr. Helmuth Gliederung 1. Überblick 2. Neuer Zuschnitt der Einkünfte aus Kapitalvermögen 3. Sondersteuersatz und Abgeltungsteuer 4. Verlustbehandlung

Mehr

G E W I N N F R E I B E T R AG (GFB) N AC H 10 ESTG 1988

G E W I N N F R E I B E T R AG (GFB) N AC H 10 ESTG 1988 G E W I N N F R E I B E T R AG (GFB) N AC H 10 ESTG 1988 Seit dem Wirtschaftsjahr 2010 wurde der Gewinnfreibetrag (GFB) für Selbständige quasi als Äquivalent für das Jahressechstel bei Dienstnehmern neu

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Unternehmensteuerreform 2008

Unternehmensteuerreform 2008 Unternehmensteuerreform 2008 - So können Sie bares Geld sparen! Seite 1 Steuerliche Unterschiede zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH Steuerarten Steuersätze Freibeträge Einzelunternehmen Einkommensteuer

Mehr

Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich

Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich Peter Primik Primik Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich I. Einleitung

Mehr

Def.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten.

Def.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten. Teil 3 Fall 1 -Übersicht zum Drittaufwand Def.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten. Drittaufwand ist im Gegensatz

Mehr

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes: TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung

Mehr

Muster II. Steuerbescheinigung

Muster II. Steuerbescheinigung Muster (Bezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-nvestmentfonds

Mehr

Freibetrag für investierte Gewinne ( 10 EStG 1988)

Freibetrag für investierte Gewinne ( 10 EStG 1988) Freibetrag für investierte Gewinne ( 10 EStG 1988) Begutachtungsentwurf zum EStR 2000- Wartungserlass*) Dr. Martin Atzmüller, BMF Die Präsentation enthält den Stand des Versendungsentwurfs, der sich nicht

Mehr

Info Besteuerung deutsche Renten

Info Besteuerung deutsche Renten Info Besteuerung deutsche Renten Änderung der Rentenbesteuerung in Deutschland Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat der deutsche Gesetzgeber die einkommensteuerrechtliche Behandlung von

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2011/12 Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf

Mehr