bei Regelbesteuerung: 2 % p.a ab 11. Jahr, max. 50 % 2 % oder 2,5 % oder 3 % 1,5 % im allgemeinen 2 % für Gebäude errichtet vor 1915
|
|
- Chantal Kaiser
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 52 GRUND/BODEN UND GEBÄUDE Immobilienbesteuerung ab Steuersatz, Inflationsabschlag, Abschreibungssätze, Aufteilungsverhältnis Grund und Gebäude, Verteilungszeitraum Instandsetzungen, Verluste und vieles mehr Steuerreformgesetz 2015/2016 idf BGBl I 2015/118 vom bis ab Immobilienertragsteuer 25 % 30 % Inflationsabschlag bei Regelbesteuerung: 2 % p.a ab 11. Jahr, max. 50 % 0 Abzugsverbot von Werbungskosten ja ja bei Sondersteuersatz, nein bei Regelbesteuerung Abschreibungssätze im Betriebsvermögen 2 % oder 2,5 % oder 3 % 2,5 % für Betriebsgebäude 1,5 % für Wohngebäude Abschreibungssätze im Privatvermögen 1,5 % im allgemeinen 2 % für Gebäude errichtet vor ,5 % Aufteilungsverhältnis Grund und Gebäude 20 : : 60 Verteilungszeitraum für Instandsetzungsaufwendungen für Wohngebäude und andere zu zehntelnde Aufwendungen 10 Jahre 15 Jahre Verluste aus Grundstücksveräußerungen im Betriebsvermögen vorrangig mit positiven Einkünfte aus Grundstücken Rest zu 50 % ausgleichsund vortragsfähig vorrangig mit positiven Einkünfte aus Grundstücken Rest zu 60 % ausgleichsund vortragsfähig Verluste aus Grundstücksveräußerungen im Privatvermögen Ausgleich zu 50 % mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Ausgleich zu 60 % mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wahlweise im Jahr der Verlustentstehung oder verteilt auf 15 Jahre
2 GRUND/BODEN UND GEBÄUDE Erhöhung Immobilienertragsteuer auf 30 % Die Immobilienertragsteuer wird ab von 25 % auf 30 % erhöht, 30a Abs 1 EStG. Der besondere Steuersatz ist sowohl für private als auch betriebliche Grundstücksveräußerungen anzusetzen. Unverändert zur Rechtslage bis unterliegen bestimmte Grundstücksveräußerungen nicht dem besonderen Steuersatz, sondern der Tarifbesteuerung, 30a Abs 3 EStG (Grundstücke im Umlaufvermögen, Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der gewerblichen Überlassung und Veräußerung von Grundstücken, Teilwertabschreibung, übertragene stille Reserven). Für Veräußerung von Altvermögen, das sind Grundstücke, die am 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, ergeben sich unter Anwendung der Pauschalbesteuerung daher nachstehende neue Steuersätze: Veräußerung bis ab Neuvermögen 25 % 30 % Altvermögen unter Anwendung der Pauschalbesteuerung Umgewidmetes Altvermögen unter Anwendung der Pauschalbesteuerung 3,5 % 4,2 % 15 % 18 % Für die Anwendung des erhöhten Steuersatzes von 30 % ist nicht auf den Zufluss, sondern auf die Veräußerung (Realisierung des steuerpflichtigen Tatbestandes, dh idr Abschluss des Kaufvertrages) abzustellen, 124b Z 276 EStG. Achtung: anders im (überholten) Begutachtungsentwurf zum Steuerreformgesetz vom : hier wurde für die Anwendung des erhöhten Steuersatzes auf den Zuflusszeitpunkt abgestellt! Maßgebend für die Höhe des ImmoESt-Satzes ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (idr Kaufvertrag). Ist dieses bis abgeschlossen, dann ist der ImmoESt- Satz von 25 % anzuwenden. Der Zeitpunkt der Übergabe, die Eintragung in das Grundbuch, der Zufluss des Veräußerungserlöses sind nicht relevant. Lediglich bei abweichenden Wirtschaftsjahren 2015/2016 führen Entnahmen von Grundstücken ins Privatvermögen im Kalenderjahr 2015 schon zu einem ImmoESt-Satz von 30 %, vgl. Bodis/ Wild, SWK-Spezial zur Steuerreform 2015/16, S 82. Beispiel Im außerbetrieblichen Bereich wird ein Grundstück veräußert. Der Abschluss des Kaufvertrages findet im Dezember 2015 statt. Der Zufluss des Kaufpreises erfolgt im Jänner Lösung Da die Veräußerung vor dem stattfindet, ist eine Immobilienertragsteuer von 25 % anzuwenden, selbst wenn der Zufluss des Kaufpreises im Jahr 2016 erfolgt.
3 54 GRUND/BODEN UND GEBÄUDE 2. Entfall des Inflationsabschlages Bis ist bei Veräußerung von Grundstücken ab dem 11. Jahr ein Inflationsabschlag einkünftemindernd anzusetzen. Der Inflationsabschlag beträgt 2 % der Einkünfte pro Jahr, max jedoch 50 % der Einkünfte. Der Inflationsabschlag ist anzuwenden bei Veräußerung von Neuvermögen sowie Altvermögen, wenn zur Regelbesteuerung optiert wird. Der Inflationsabschlag ist bis anzuwenden: im außerbetrieblichen Bereich: auf Einkünfte von Grundvermögen und Gebäude im betrieblichen Bereich des EStG und des KStG: nur auf Einkünfte von Grundvermögen (und nicht Gebäude) Ab entfällt der Inflationsabschlag ersatzlos. Das betrifft gleichermaßen natürliche Personen und auch Körperschaften. Anmerkung: Bei Einführung der Immobilienertragsteuer wurde der Inflationsabschlag vom Gesetzgeber damit begründet, dass aufgrund der oft langen Behaltedauern von Grundstücken ein beträchtlicher Teil des Veräußerungsgewinnes auf die Geldentwertung zurückzuführen sei, siehe Erläuternde Bemerkungen zum 1. Stabilitätsgesetz Es entzieht sich dem Verständnis der Autoren, warum die Besteuerung von Scheingewinnen ab dem Jahr 2016 von politischer Seite erwünscht ist. 3. Erleichterungen beim Abzugsverbot von Werbungskosten und Betriebsausgaben 20 Abs 2 EStG idf bis sieht ein Abzugsverbot für Aufwendungen bzw Ausgaben vor, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, auf die der besondere Steuersatz anwendbar ist, und zwar unabhängig davon, ob er auch angewendet wird. Von diesem Abzugsverbot ausgenommen sind nur einzelne gesondert im EStG angeführte Kosten wie Kosten für Mitteilung oder Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer, Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen sowie der Inflationsabschlag. Daher ist bis ein Abzugsverbot für Kosten im Zusammenhang mit Immobilienveräußerungen auch dann gegeben, wenn auf den besonderen Steuersatz verzichtet und die Regelbesteuerung in Anspruch genommen wird. Ab gilt das Abzugsverbot für Werbungskosten und Betriebsausgaben nur dann, wenn der besondere Steuersatz tatsächlich angewendet wird. Bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption ist der Abzug von unmittelbaren Werbungskosten möglich, zb Maklerkosten, Vertragserrichtungskosten, Beratungskosten, Kosten für Inserate, etc. bis ab Besonderer Steuersatz Regelbesteuerung Besonderer Steuersatz Regelbesteuerung Abzugsfähigkeit von Kosten izm Veräußerung von Immobilien nein nein nein ja Anmerkung: Bei Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt es unverändert beim Abzugsverbot für Werbungskosten, unabhängig davon, ob der besondere Steuersatz zur Anwendung kommt oder zur Regelbesteuerung optiert wird.
4 GRUND/BODEN UND GEBÄUDE Vereinheitlichung der Abschreibungssätze Im betrieblichen Bereich ergibt sich bis die Abschreibungsdauer für Gebäude nach der Art des Betriebes (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) sowie der Art der Gebäudenutzung (unmittelbare bzw mittelbare Betriebsausübung), 8 Abs 1 EStG. Demnach betragen die Abschreibungssätze 2 % oder 2,5 % oder 3 %. Ein anderer idr höherer Abschreibungssatz ist zulässig, wenn dieser durch ein Gutachten nachgewiesen wird. Im außerbetrieblichen Bereich beträgt der Abschreibungssatz bis generell 1,5 %, 16 Abs 1 EStG. Ein Abschreibungssatz von 2 % ist ohne gesonderten Nachweis für Gebäude vorgesehen, die vor 1915 errichtet wurden, Rz 6444 EStR. Ein höherer Abschreibungs-Satz kann dann angewendet werden, wenn dieser durch ein Gutachten nachgewiesen wird Ab gibt es nur mehr zwei einheitliche Abschreibungssätze: Afa-Sätze ab im betrieblichen Bereich 2,5 % 1,5 % für Betriebsgebäude für Gebäude, die zu Wohnzwecken überlassen werden im außerbetrieblichen Bereich 1,5 % Der Abschreibungssatz von 1,5 % für Gebäude, die zu Wohnzwecken überlassen werden, ist daher ab unabhängig von der Einkunftsart anzuwenden und gilt im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich. Diese Abschreibungssätze sind einerseits für ab 2016 neu angeschaffte/hergestellte Gebäude anzuwenden und andererseits auch für schon bestehende Gebäude, vgl dazu Erl RV: Die Regelung ist erstmals für im Jahr 2016 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Sollte bisher ein von 2,5 % abweichender AfA-Satz angewendet worden sein, reduziert oder erhöht sich die AfA ab 2016 entsprechend, was auch eine Änderung der vom AfA-Satz abgeleiteten Restnutzungsdauer zur Folge hat. Ist die Restnutzungsdauer im Einzelfall nachgewiesen worden, tritt keine Änderung ein. Demzufolge ist der ab 2016 gültige (neue) Afa-Satz von 2,5 % auf die historischen Anschaffungskosten anzuwenden, bis dass der Buchwert auf null abgeschrieben ist. Beispiel Anschaffung eines Gebäudes im Jahr 2006, Afa 3 %, daher Nutzungsdauer von 33,33 Jahren Lösung Ab 2016 ist ein Afa-Satz von 2,5 % zur Anwendung zu bringen: Anschaffungskosten in ,- Afa 3 % von ,- = 3.000,- von 2006 bis 2015, dh 10 Jahre ,- Buchwert Gebäude per ,- Afa ab 2016, 2,5 % von ,- = 2.500,- Afa insgesamt 2016 bis 2043 = 28 Jahre ,- Buchwert ,- Insgesamt verlängert sich die Nutzungsdauer von ursprünglich 33,33 Jahre auf 38 Jahre. Für Sonderfragen zu Afa-Sätzen wird das BMF in einer Info Stellung nehmen, zb wie ist vorzugehen, wenn nachträgliche Herstellungskosten zu einer Verlängerung der Gebäudenutzung geführt haben oder wie ist vorzugehen, wenn Investitionen in ein bestehendes Gebäude schon bisher auf die Restnutzungsdauer verteilt wurden, dh schon bisher ein Prozentsatz angewendet wurde, der höher war als 3 %.
5 56 GRUND/BODEN UND GEBÄUDE 5. Aufteilungsverhältnis Grund und Gebäude im außerbetrieblichen Bereich Bei bebauten Grundstücken, bei denen für das Gebäude ein Afa-Satz von 1,5 % oder 2 % angewendet wurde, konnte bis Grund und Boden vereinfachend und pauschal mit 20 % aus der Afa-Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden, Rz 6447 EStR. Ab wird die pauschale Aufteilung gesetzlich festgelegt: Grundanteil 40 % und Gebäudeanteil 60 %, 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG. Ein davon abweichendes Aufteilungsverhältnis muss durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Aufteilungsverhältnis bis ab Grund 20 % 40 % Gebäude 80 % 60 % Das gesetzlich vorgesehene pauschale Aufteilungsverhältnis von 40 : 60 gilt dann nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, anhand geeigneter Kriterien (zb Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen, 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG. Diese Verordnung ist zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht ergangen. Das Aufteilungsverhältnis gilt nicht nur für bebaute Grundstücke, die ab angeschafft werden, sondern auch für solche, die vor dem Stichtag angeschafft wurden und bei denen Grund und Gebäude im Verhältnis 20 : 80 aufgeteilt wurde. Das Aufteilungsverhältnis und die Abschreibung sind daher auch für Altgebäude entsprechend anzupassen, 124b Z 284 EStG. Wurde bereits in den Jahren vor 2016 ein Nachweis für ein anderes Aufteilungsverhältnis von Grund und Gebäude erbracht, dann kann dieses aufrecht bleiben. Dieser rückwirkende Eingriff in das Aufteilungsverhältnis für bereits bestehende bebaute Grundstücke wurde im Begutachtungsverfahren heftig kritisiert, verfassungsrechtliche Bedenken wurden geäußert, vgl. KWT-Stellungnahme zum StRefG 2015/2016 vom
6 GRUND/BODEN UND GEBÄUDE 57 Beispiel (entnommen aus der Regierungsvorlage): Anschaffung eines bebauten Grundstückes Anfang 2006 um ,-; Aufteilung Grund und Gebäude im Verhältnis 20 : 80, Afa-Satz 1,5 % pro Jahr. Lösung: Zur Ermittlung der berichtigten Buchwerte ab 2016, nämlich Aufteilungsverhältnis zwischen Grund und Gebäude im Verhältnis 40 : 60, hat ab dem Jahr der Anschaffung eine Vergleichsrechnung zu erfolgen. Der berichtigte Buchwert per für Grund einerseits und Gebäude andererseits ist wie folgt zu ermitteln: Aufteilung bis 2015 Aufteilung ab 2016 Anschaffungskosten ,- Gebäude 80 % Grund 20 % Gebäude 60 % Grund 40 % Gebäude Afa 1,5 % für 2006 bis dh 10 Jahre BW Gebäude Mit den Aufteilungs-Prozentsätzen ab 2016 ergibt sich eine BW-Differenz von Umbuchung dieser Differenz von Gebäude auf Grund ab : berichtigte Buchwerte BW Grund = = BW Gebäude = jährliche Afa = 900 Kontrollrechnung für Ermittlung BW Gebäude: 20 Prozentpunkte von 80 Prozentpunkten = 25 % des BW Gebäude per müssen auf Grund umgebucht werden: BW Gebäude x 25 % = Verlängerung Verteilungszeitraum von 10 auf 15 Jahre Der Verteilungszeitraum für Instandsetzungsaufwendungen für Wohngebäude und andere zu zehntelnde Aufwendungen wird von 10 auf 15 Jahre verlängert, 28 Abs 2 EStG. Die ErlRV führen aus, dass es sich bei Instandsetzungsaufwendungen um Aufwendungen handelt, die den Nutzwert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängern. Dadurch wäre eine Verlängerung der Verteilung von 10 auf 15 Jahre gerechtfertigt. Welche Zehntel-Verteilungen nach der Rechtslage bis sind betroffen: im betrieblichen Bereich im außerbetrieblichen Bereich Art der Aufwendungen Instandsetzungen für Wohngebäude Instandsetzungen für Wohngebäude Instandsetzungen für andere Gebäude Instandhaltungen nicht jährlich wiederkehrend Aufwendungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung Außergewöhnliche Aufwendungen, die nicht Instandhaltung, Instandsetzung oder Herstellung betreffen. Absetzung zwingende Verteilung zwingende Verteilung wahlweise Sofortabsetzung oder Verteilung über Antrag
7 58 GRUND/BODEN UND GEBÄUDE Inkrafttreten: Ausgaben/Aufwendungen ab : Werden oben angeführte Instandsetzungen bzw Instandhaltungen bzw sonstige verteilungsfähige Ausgaben (zwingend oder wahlweise) verteilt abgesetzt, dann ist für Aufwendungen/ Abflüsse ab der verlängerte Verteilungszeitraum von 15 Jahren anzuwenden. Ausgaben/Aufwendungen bis : Wurden in Jahren vor 2016 Instandsetzungen zwingend verteilt abgesetzt das betrifft Instandsetzungen für Wohngebäude im betrieblichen sowie im außerbetrieblichen Bereich - dann verlängert sich der Verteilungszeitraum auch schon für bereits in der Vergangenheit getätigte Instandsetzungsaufwendungen auf 15 Jahre, siehe dazu Beispiel unten. Wurden in den Jahren vor 2016 Instandhaltungen bzw Instandsetzungen bzw andere verteilungsfähige Aufwendungen freiwillig verteilt abgesetzt, dann kann die Verteilung von 10 Jahren unverändert belassen werden. Beispiel (aus der Regierungsvorlage): In einem zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude wurden im Jahr 2012 Instandsetzungsaufwendungen in Höhe von ,- getätigt. Diese wurden auf 10 Jahre verteilt abgesetzt. Lösung Ab muss der Verteilungszeitraum von 10 auf 15 Jahre verlängert werden, auch wenn die Instandsetzungen bereits im Jahr 2012 getätigt wurden. Absetzung pro Jahr gesamt Gesamter Instandsetzungsaufwand in Absetzung auf 10 Jahre, dh je in 2012, 2013, 2014 und Restliche Instandsetzung per Verteilung auf insgesamt 15 Jahre, dh 4 Jahre schon verteilt abgesetzt, weitere 11 Jahre noch zu verteilen, jährlich je in 2016 bis 2026 abzusetzen Ende Verluste aus Grundstücksveräußerungen 7.1. im betrieblichen Bereich Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken, auf die der besondere Steuersatz anzuwenden ist sowie Abschreibung von Grundstücken auf den niedrigeren Teilwert, sind wie folgt zu verrechnen: vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung und Zuschreibung von Grundstücken des Betriebes. Ein verbleibender Verlustüberhang ist zu 50 % mit anderen Einkünften verrechenbar und auch vortragsfähig (gültig bis ). Ab darf der verbleibende Verlustüberhang zu 60 % mit anderen Einkünften ausgeglichen bzw vorgetragen werden. Diese marginale Verbesserung ergibt sich aus der Erhöhung der Immobilienertragsteuer von 25 % auf 30 %, 6 Z 2 lit d EStG.
8 GRUND/BODEN UND GEBÄUDE im außerbetrieblichen Bereich Führen private Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz anzuwenden ist, insgesamt zu einem Verlust, ist wie folgt vorzugehen: Bis sind Verluste aus Grundstücksveräußerungen insgesamt gedeckelt mit 50 % der Verluste ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen. Sind im Jahr der Verlustentstehung keine ausreichend hohen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorhanden, verfällt der Verlust, weil keine Verlustvortragsmöglichkeit vorgesehen ist. Ab hat der Steuerpflichtige die Wahlmöglichkeit, Verluste gedeckelt mit 60 % sofort oder über 15 Jahre verteilt mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen, 30 Abs 7 EStG: ohne Antrag in der Steuererklärung: (automatische) Verteilung des Veräußerungsverlustes gedeckelt mit 60 % auf 15 Jahre, Ausgleich ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. In einzelnen Jahren nicht verrechenbare Verlust-Fünfzehntel gehen verloren. mit Antrag in der Steuererklärung: Sofortiger Ausgleich des Veräußerungsverlustes gedeckelt mit 60 % im Jahr der Verlustentstehung mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ist nicht der gesamte Verlust mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechenbar, geht er verloren. 8. Auswirkungen auf Körperschaften Die Erhöhung des Sondersteuersatzes von 25 % auf 30 % gilt nur für natürliche Personen. Immobilienveräußerungen von Körperschaften, insbes GmbHs und Privatstiftungen unterliegen unverändert der Körperschaftsteuer von 25 %. 9. Auswirkungen auf die Erhebung von Immobilienertragsteuer bei Körperschaften Das Erhebungssystem der Immobilienertragsteuer (Selbstberechnung und Abfuhr der ImmoESt durch den Parteienvertreter) kommt nicht zur Anwendung für unter 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften, das sind alle rechnungslegungspflichtigen Körperschaften, insbesondere GmbHs, und Privatstiftungen, 24 Abs 3 Z 4 KStG. Hier gibt es keine Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2015/2016. Das Erhebungssystem der Immobilienertragsteuer kommt zur Anwendung, zb für nicht rechnungslegungspflichtige Betriebe gewerblicher Art oder nicht rechnungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder gemeinnützige Körperschaften. Für diese Körperschaften wurde durch das Steuerreformgesetz eine Besonderheit für die Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter geschaffen: Da die Einkünfte von Körperschaften einem Körperschaftsteuersatz von 25 % unterliegen, kann der Parteienvertreter aus Vereinfachungsgründen eine Immobilienertragsteuer von 25 % (statt 30 %) entrichten, 30b Abs 1a EStG. Sollte der Parteienvertreter dennoch (versehentlich) eine ImmoESt von 30 % einbehalten, besteht für nicht unter 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften die Möglichkeit zur Ausübung einer Regelbesteuerungsoption gem 30a Abs 2 EStG. Dadurch werden Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen dem Körperschaftsteuer-Satz von 25 % unterworfen, die zuviel entrichtete ImmoESt wird angerechnet.
Änderung der Nutzungsdauer von Betriebsgebäuden Abschreibungssätze ab Anpassung der bisherigen Abschreibungssätze
IMMOBILIEN 1 Änderung der Nutzungsdauer von Betriebsgebäuden Abschreibungssätze ab 1.1.2016 Anpassung der bisherigen Abschreibungssätze 8 Abs 1 EStG ivm 124b Z 283 EStG idf EU-AbgÄG 2016, 16 Abs 1 Z 8
MehrDie Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen
Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin unterlagen gewinnbringende
MehrTIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER
TIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER VORWERBUNGSKOSTEN Es können auch dann schon steuerlich abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn zum Zahlungszeitpunkt noch keine Einnahmen zufließen (Vorwerbungskosten).
MehrEinlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken. Betriebsvermögen natürlicher Personen
Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken im Betriebsvermögen natürlicher Personen Schultermandl Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken Christine Schultermandl
MehrAktuelles zur Besteuerung der KöR
Aktuelles zur Besteuerung der KöR Beschränkte Steuerpflicht für Grundstücksveräußerungen Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 1 Ausgangslage vor 1.4.2012 Gewinne/Verluste aus Grundstücksveräußerungen
MehrSteuerupdate 2016 WKO Webinar, Februar 2016 Stb. Univ.-Lekt. Mag. Bernhard Woschnagg MSc STINGL - TOP AUDIT Steuerberatung
Steuerupdate 2016 WKO Webinar, Februar 2016 Stb. Univ.-Lekt. Mag. Bernhard Woschnagg MSc STINGL - TOP AUDIT Steuerberatung Steuerupdate 2016 Update Einkommensteuer vermieten wird teurer Abschreibung von
MehrÜbertragung betrieblicher Immobilien. Die ertragsteuerliche Behandlung seit dem 1. April Stefan Weinhandl. Lnde
Übertragung betrieblicher Immobilien Die ertragsteuerliche Behandlung seit dem 1. April 2012 Stefan Weinhandl Lnde Inhaltsverzeichnis VORWORT 5 INHALTSVERZEICHNIS 8 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 12 1. EINLEITUNG
MehrPublic Breakfast 8. Mai 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht
www.pwc.at 8. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda Auswirkungen des Sparpakets 2012 auf KöR: 1.) Umsatzsteuer: Vermietung und Vorsteuerabzug 2.) KöSt: Immobilienertragssteuer Slide 2 Änderungen bei der
MehrBesteuerung von Grundstücksveräußerungen ab
Autor: Dr. Manfred Thalmann Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab 1.4.2012 Nähere Informationen siehe BMF-Homepage www.bmf.gv.at/steuern/bürgerinformation/grundstücke und Steuern/Grundstücksveräußerungen
MehrSonderfall: Gebäudebestandteile und selbständige Wirtschaftsgüter
Sonderfall: Gebäudebestandteile und selbständige Wirtschaftsgüter höhere AfA-Sätze für einzelne Bestandteile des Gebäudes? gesonderte AfA nicht möglich Unterscheidung zwischen unselbständigen Gebäudebestandteilen,
MehrDie Abschreibung von Betriebsgebäuden
Die Abschreibung von Betriebsgebäuden Allgemein gilt im Ertragsteuerrecht der Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter, die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmers stehen und überwiegend (zu mehr als 50%)
MehrEhrke-Rabel/Niemann (Hrsg) Spezialfragen der Immobilienbesteuerung
Ehrke-Rabel/Niemann (Hrsg) Spezialfragen der Immobilienbesteuerung Spezialfragen der Immobilienbesteuerung Besteuerung bei Körperschaften und beschränkt Steuerpflichtigen Grundstücke im Betriebsvermögen
Mehr= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)
2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK
MehrNeue Grundstücksbesteuerung Grundkonzept und Änderungen durch das AbgÄG 2012 (RV)
Steuerwissenschaften und Steuerpraxis Neue Grundstücksbesteuerung Grundkonzept und Änderungen durch das AbgÄG 2012 (RV) Universität Dr. Andrei Bodis, BMF Neue Grundstücksbesteuerung Übersicht a) Grundkonzept
MehrSTINGL OP AUDIT EINLAGE/ENTNAHMENERUSSERUNG VON GRUND
:::::::::: ::::::::.:: :::0 :::O: :::::)::t:_3:::: :::::4>::.::.:: ho Grund und Bodens Beispiele 1-3, Ubersicht versteuern. ::::::::*: STUCKEN ENLAGE/ENTNAHMENERUSSERUNG VON GRUND V Wien, April 2013 OBLEN
MehrSpekulationsgeschäfte mit Grundstücken Rechtslage bis
Abschnitt 8 Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken (bis 31. 3. 2012) 165 Abschnitt Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken Rechtslage bis 31. 3. 2012 Seite 8.0 Vorbemerkung 166 8.1 Begriffsbestimmungen
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/3100087/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache der Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 30.7.2014 betreffend Feststellung
MehrCHECKLISTE ZUR ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1
CHECKLISTE ZUR ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1 HINWEIS: Unterschied zur Rechtslage für Veräußerungen vor 2016 - Höhere Steuersätze und kein Inflationsabschlag mehr 1) Allgemeine Angaben a) Persönliche
MehrDie Betriebsaufgabe und die Gebäudebegünstigung gem. 24 Abs. 6 EStG im Lichte des 1. Stabilitätsgesetzes 2012
Die Betriebsaufgabe und die Gebäudebegünstigung gem. 24 Abs. 6 EStG im Lichte des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 Univ.-Prof. Hon.-Prof. Mag. Dr. Alois Pircher WP/StB 1 Das Stabilitätsgesetz 2012 brachte eine
MehrInhalt: 1. Änderungen betreffend Gebäudeabschreibungen Laufende AfA im betrieblichen Bereich. Entwurf
BMF-Info zu den ertragsteuerlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Grundstücken sowie zu sonstigen ertragsteuerlichen Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015
MehrDie neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich
Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich Peter Primik Primik Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich I. Einleitung
MehrEIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT
EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML MMag. Maria WINKLHOFER ST. WOLFGANG, 4.9.2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Ertragsteuer
Mehr7-8. Schwerpunkt Aktuelle Fragen zur Immobilienbesteuerung
FACHZEITSCHRIFT FÜR STEUERRECHT JULI/AUGUST 2016 7-8 www.taxlex.at 213 260 Schwerpunkt Aktuelle Fragen zur Immobilienbesteuerung Rückwirkung und Gleichheitsgrundsatz Zurechnung beim Immobilienleasing AfA
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 26. Juni 2006 Teil I 100. Bundesgesetz: Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006) (NR: GP XXII RV 1434 AB 1477 S.
MehrProgramm. Immobilienertragsteuer Neu. Steuersparcheckliste Solidarabgabe. Änderung Gewinnfreibetrag. Weinverkostung
Programm Immobilienertragsteuer Neu Steuersparcheckliste 2012 Solidarabgabe Änderung Gewinnfreibetrag Weinverkostung Kastner & Schatz Steuerberatung GmbH Seite 2 Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftsgewinnen
MehrErmittlung Grundanteil bei Vermietung und Verpachtung ab auch gemäß Grundstückswert-Verordnung zulässig Ergänzende Infos des BMF
58 IMMOBILIEN Ermittlung Grundanteil bei Vermietung und Verpachtung ab 1.1.2016 auch gemäß Grundstückswert-Verordnung zulässig Ergänzende Infos des BMF 16 Abs 1 Z 8 lit d und 124b Z 284 EStG, Grundanteilverordnung
MehrLeseprobe aus "Die Immobilienertragsteuer" Juli Die Neuregelung. 3.1 Steuerpflichtige Tatbestände
Kap 3 Die Neuregelung 3.1 Steuerpflichtige Tatbestände 3.1.1 Allgemeines Mit der neuen Regelung unterliegen seit dem 1. April 2012 erstmals sämtliche Immobilienveräußerungen unabhängig von der Behaltedauer
MehrHandbuch Immobilienertragsteuer
Handbuch Immobilienertragsteuer Erweiterung der Selbstberechnung Grunderwerbsteuer Gültig ab 03.01.2018 Seite 2 von 43 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEIN... 4 2. FINANZAMTS- UND STEUERNUMMER... 5 2.1. Funktion
MehrImmobilienbesteuerung: Regelungen im privaten und betrieblichen Bereich
Immobilien Steuerservice PRECISE. PROVEN. PERFORMANCE. Immobilienbesteuerung: Regelungen im privaten und betrieblichen Bereich Die Steuerreform hat die Spekulationsfrist bei Immobilien abgeschafft. Seit
MehrKapitel 1 Einführung in die Immobilienbesteuerung
Kapitel 1 Einführung in die Immobilienbesteuerung Kapitel 1 Einführung in die Immobilienbesteuerung 1.1 Sachliche Abgrenzung Hinter dem Begriff Immobilienbesteuerung verstecken sich verschiedenste Steuern,
MehrImmobilienbesteuerung: Regelungen im privaten und betrieblichen Bereich
Oktober 2013 Immobilien Steuerservice PRECISE. PROVEN. PERFORMANCE. Immobilienbesteuerung: Regelungen im privaten und betrieblichen Bereich Die Steuerreform hat die Spekulationsfrist bei Immobilien abgeschafft.
MehrDie neue Immobiliensteuer
Die neue Immobiliensteuer Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 22. Mai 2012 Einleitung * 1. Stabilitätsgesetz 2012: Veröffentlichung in BGBl I 2012/22 Regelungen sind ab 1.4.2012 in Kraft getreten * Altfälle
MehrKESt neu bald geht s los! 1. Februar Andreas Hable Christoph Urtz Christian Wimpissinger
KESt neu bald geht s los! 1. Februar 2012 Andreas Hable Christoph Urtz Christian Wimpissinger Inhalt 1. Ziele der Neuerungen 2. Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen 3. Inkrafttreten (Privatvermögen)
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0213-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
MehrGewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem
Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem 14. DEZEMBER 2016 Gewinnermittlungsarten Zweistufige Gewinnermittlung Einkünfte aus: (Betriebs-) Einnahmen./. (Betriebs-) Ausgaben = Gewinn/Verlust
Mehra) Erwerb der Liegenschaften durch die Gemeinde
Steuerliche Rahmenbedingungen für die Schaffung eines Gewerbegebietes durch die Gemeinde Mag. Dr. Helmut Schuchter/Mag. Christian Braito (kommunalwerkstatt.at) Die Gemeinde beabsichtigt die Schaffung eines
MehrI. Laufende Besteuerung von Immobilien im Privatvermögen
I. Laufende Besteuerung von Immobilien im Privatvermögen A. Einleitung Seit der letzten großen Steuerreform 2015/16 (StRefG 2015/16) sind nun bereits fast wieder 2 Jahre vergangen und die damit verbundenen
Mehrzdie Neuregelungen auf einen Blick
3 Nr. 70 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Verlängerung der steuerunschädlichen Frist zur Eintragung eines Vor-REIT als REIT-AG z Fundstelle: OGAW-IV-UmsG (BGBl. I 2011, 1126; BStBl. I 2011, 1098)
MehrOSfZ s P ezial. Die neue Immobiliensteuer. nach dem 1. StabG I' LexisNexis* Herausgegeben von Univ.-Prof. MMag. Dr.
OSfZ s P ezial Die neue Immobiliensteuer nach dem 1. StabG 2012 Herausgegeben von Univ.-Prof. MMag. Dr. I' LexisNexis* Vorwort V Abkürzungsverzeichnis, XVII Literaturverzeichnis XXI Autorenverzeichnis
MehrPrivate Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art
Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.
MehrÄnderung des Bilanzstichtages
Änderung des Bilanzstichtages X 5 1 2 RA-Kosten: Vertragserrichtung Grundsätzlich abzugsfähig, soweit betrieblich veranlasst (zb: Arbeitsverträge, ) Achtung bei: Kaufverträgen von Anlagevermögen Aktivierungspflicht
MehrZweifelsfragen zu 6 Z 2 lit c EStG. Harald Moshammer
Zweifelsfragen zu 6 Z 2 lit c EStG Harald Moshammer Agenda Grundlagen Verrechnung mit außerbetrieblichen Einkünften? Verrechnung mit laufenden Kapitalerträgen? Behandlung in Folgejahren? 6 Z 2 lit c EStG
MehrSteuererklärungsformulare 2013 Gegenüber den Vorjahren geänderte Kennzahlen/Angaben (Auswahl)
19 Steuererklärungsformulare 2013 Gegenüber den Vorjahren geänderte Kennzahlen/Angaben (Auswahl) 1. Beilagen E 1a und E 6a 1.1. Angaben zum Betrieb erweitert um Gastgewerbe-, Drogisten- und Handelsvertreter-Pauschalierung
Mehra.prof. DDr. Hermann Peyerl, LL.M.
Steuerreform 2015/2016 Änderungen bei der Grundstücksbesteuerung a.prof. DDr. Hermann Peyerl, LL.M. Hermann Peyerl Überblick Grunderwerbsteuer Immobilienertragsteuer Absetzung für Abnutzung Zusammenfassendes
MehrPauschalierte Land- und Forstwirte: neue Pauschalierungsgrenzen, Grundstücksveräußerungen, Umsatzsteuer, Hauptfeststellung
Pauschalierte Land- und Forstwirte: neue Pauschalierungsgrenzen, Grundstücksveräußerungen, Umsatzsteuer, Hauptfeststellung 1. StabG 2012, BGBl I 22/2012, AbgÄG 2012 BGBl I 112/2012, Entwurf Wartungserlasses
MehrINHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20
4 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Seite PRAXISTIPPS ZUM STEUEROPTIMALEN VERMIETEN... 12 HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN... 16 Verzeichnis der Abkürzungen... 20 TEIL I EINKOMMENSTEUER
MehrSTEUERN 2013 steuerliche Behandlung von Grundstücksverkäufen ab
STEUERN 2013 steuerliche Behandlung von Grundstücksverkäufen ab 1.4.2012 Immobilien Steuer neue Rechtslage (ab 1.4.2012) Sondersteuersatz von 25% für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen Spekulationsfrist
MehrSteuerupdate 2017 WKO - Wirtschaftskammer Wien STINGL - TOP AUDIT Steuerberatung StB Univ. Lekt. Mag. Bernhard Woschnagg MSc
Steuerupdate 2017 WKO - Wirtschaftskammer Wien STINGL - TOP AUDIT Steuerberatung StB Univ. Lekt. Mag. Bernhard Woschnagg MSc Themenüberblick Update Gebäude-AfA im Privatvermögen Grundanteil-Verordnung
MehrHelga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG).
Aufgabe 13: Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG). Sie haben (zulässigerweise) die Zusammenveranlagung nach 26b EStG gewählt.
MehrDie Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen
Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte
Mehr2. Einheit. Beispiel 4 (I)
2. Einheit 21. 10. 2016 Beispiel 4 (I) Bertl Baumeister ist am Erwerb eines bestandfreien Zinshauses in Linz (200.841 Einwohner; Stand 1. 1. 2016) interessiert (10 Wohnungen; Vollanwendungsbereich des
Mehr3. Einkommensermittlung 3.1 Grundfälle der Einkommensermittlung
3.1 Grundfälle der Einkommensermittlung 31 3. Einkommensermittlung 3.1 Grundfälle der Einkommensermittlung Fall 1: 2a Abs. 1 EStG Christian W. und Clara W. sind auf dem Gebiet der Paläontologie zwei der
MehrWaldkauf Allgemein. 8. November Mag. Michael Bergmann. Steuerberater & Unternehmensberater LBG Wien Steuerberatung GmbH
Die steuerlichen Fragen rund um Grundverkehr und Grundinanspruchnahme Forstökonomische Tagung 2017 Bruck/Mur Mag. Michael Bergmann Steuerberater & Unternehmensberater LBG Wien Steuerberatung GmbH Tel.:
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt 2 Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen Abschnitt 3 Steuerbefreiungen
Vorwort zur 6. Auflage... 5 Vorwort zur 1. Auflage... 7 Bearbeiterverzeichnis... 9 EStG-Inhaltsverzeichnis... 11 Abkürzungsverzeichnis... 17 Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... 29 Einkommensteuergesetz
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT
1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 2. ABSCHNITT 2. ABSCHNITT Steuerbefreiungen Steuerbefreiungen 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: 3. (1) Von der
MehrEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung
and 01/2012... Begriffsbestimmung Ermittlung der Einkünfte Bei der Feststellung, ob vorliegen, sind folgende Punkte relevant: Gemeinsames Merkmal von Vermietung und ist die zeitlich befristete Gebrauchsüberlassung
MehrOffene Fragen bei der Ermittlung des Grundanteils
AfA-Bemessungsgrundlage Offene Fragen bei der Ermittlung des Grundanteils Steuern Die Regelungssystematik der Grundanteilverordnung 2016 lässt Interpretationsspielraum offen ANDREI BODIS / CHRISTIAN PRODINGER*)
MehrGFB bis 2012 GFB 2013 bis 2016
GEWINNFREIBETRAG 1 Gewinnfreibetrag natürlicher Personen ab 2013 ung bei mehreren Einkunftsquellen, insbesondere bei einer oder mehreren Beteiligung/en an Mitunternehmerschaften 10 EStG idf 1. StabG 2012,
MehrImmobilienertragsteuer und Umgründungen
Immobilienertragsteuer und Umgründungen Bearbeitet von Jürgen Reinold 1. Auflage 2017 2017. Taschenbuch. 580 S. Paperback ISBN 978 3 7073 3670 2 Format (B x L): 15,5 x 22,5 cm Gewicht: 920 g Recht > Europarecht,
MehrPflichtübung aus Finanzrecht Sommersemester 2017 Dr. Andreas Kauba. XI. Abschreibungen
XI. Abschreibungen 1. Eine Maschine wird um 5.000,- angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Im ersten Jahr werden 2000,- im zweiten Jahr 1.000,- im dritten Jahr 1.000,- im vierten und fünften Jahr
Mehr> A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise > S 2188
BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise > Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs-
MehrImmobilien und Umgründungen
Immobilien und Umgründungen 45. WT-Praxisdialog, Uni Klagenfurt 25. September 2017 GrESt: Anteilsvereinigung Probleme rund um die Grundstückszurechnung Anteilsvereinigung 1 Abs 3 GrEStG» Übertragung von
MehrIm Einkommensteuergesetz findet man sogar eine eigene Einkunftsart, die sich nur mit Vermietung und Verpachtung beschäftigt.
Für Vermieter Steuerlicher Überblick zur Vermietung Besitzen Sie Immobilien, welche Sie zu Wohn- oder auch zu Geschäftszwecken vermieten bzw. einer anderen Person zur Nutzung überlassen, dann sind diese
MehrSteuerrecht in der Immobilienwirtschaft
Steuerrecht in der Immobilienwirtschaft -Grundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten- Christian Wendt Steuerberater Rechtsanwalt 1 Der Immobilienerwerb Grunderwerbsteuer Abschreibungen Die Immobiliennutzung
MehrS TEUER- UND W IRTSCHAFTSK ARTEI
S TEUER- UND W IRTSCHAFTSK ARTEI Zeitschrift für Steuerrecht / Sozialrecht / Wirtschaftsrecht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Grundanteilverordnung pauschale Ermittlung des Grundanteils Mit der
MehrPrivate Grundstücksveräußerungen (ImmoESt)
Seite 1 von 10 Sie sind hier: Steuern Immobilien & Grundstücke Private Grundstücksveräußerungen (ImmoESt) Hier finden sie Informationen zur Veräußerung privater Grundstücke Inhaltsverzeichnis Allgemeines
MehrAnlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften
Anlage 1 Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften EStG, KStG, UmwStG n.f. = i. d. F. SEStEG EStG, KStG, UmwStG a.f. = i. d. F. vor Inkrafttreten SEStEG Gemeiner Wert Sachverhalte
MehrSteuerreform 2015 Handlungsbedarf bei geplanten Immobilientransaktionen?
Newsletter Immobilienrecht Issue 2 2015 Steuerreform 2015 Handlungsbedarf bei geplanten Immobilientransaktionen? Nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei einer unentgeltlichen Übertragung von Immobilien
MehrDie Abschreibung von Betriebsgebäuden
Die Abschreibung von Betriebsgebäuden Allgemein gilt im Ertragsteuerrecht der Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter, die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmers stehen und überwiegend (zu mehr als 50%)
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Steuerliche Änderungen
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen... 7 Steuerliche Änderungen 2013... 7 Vorläufige
MehrModul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre - Karteikarten ESt 2 Prof. Jelena Milatovic, LL.M.
Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre - Karteikarten ESt 2 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Betriebliche Steuerlehre - Prof. Jelena Milatovic - Karteikarten ESt
Mehr5. Verluste aus Kapitalanlagen
47 5. Verluste aus Kapitalanlagen Es ist nichts Neues, das mit Kapitalanlagen nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erzielt werden können. Die Verlustverrechnung ist daher für jeden Steuerpflichtigen
MehrStabG 2012: Die neue Grundstücksbesteuerung
Quelle: Dr. Christian Hammerl/Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr in RdW 2012, Steuerrecht StabG 2012: Die neue Grundstücksbesteuerung Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 (StabG 2012) soll die private Veräußerung
MehrVorsteuerberichtigung
12 Abs10 UStG (Anm.: lex specialis): Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögenverwendetoder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgendenvier
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrLehrbuch der Einkommensteuer
Steuerfachkurs Lehrbuch der Einkommensteuer Von Professor Eberhard Rick Diplom-Finanzwirt (FH) Gerhard Gunsenheimer Diplom-Finanzwirtin Ulrike Martin Diplom-Finanzwirt (FH) Josef Schneider 11., völlig
MehrNachfolge Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe
Nachfolge 2016+ Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe Mag. Andrea Prozek 11. November 2016 Möglichkeiten der Betriebsübergabe Entgeltliche Übergabe (Betriebsverkauf) Unentgeltliche Übergabe (Schenkung)
MehrSteuern Zölle Gebühren Beiträge
Abgabenrecht Abgaben Generelle Abgaben Spezielle Abgaben Steuern Zölle Gebühren Beiträge 2 1 Abgabenrecht Der Zweck von Steuern Geld für Staatsausgaben Umverteilung des Volkseinkommens Instrument der Wirtschafts-,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II 21. Verordnung: VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften 21. Verordnung des Bundesministers
MehrLohnsteuer & Sozialversicherung Dienstreisekasko & Privatnutzung Kfz
FACHZEITSCHRIFT FÜR STEUERRECHT OKTOBER 2017 10 www.taxlex.at 293 324 Ertragsteuern Steuerverfangenheit von Grundstücken Umsatzsteuer Kleinunternehmergrenze bei (Mindest-)Istbesteuerung Lohnsteuer & Sozialversicherung
MehrDie Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen
Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte
MehrSparpaket Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012) Änderungen des UStG:
1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012) Änderungen des UStG: 6 Abs 2 (ab 1.9.2012): Eingeschränkte Optionsmöglichkeit für Verzicht auf Steuerbefreiung bei Grundstücksvermietung 12 Abs 10 UStG (ab
MehrLösung Übung Klausur
Fall 1 Lösung Übung Klausur A) Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt offenkundig in Dtschl., da Studium in Frankfurt Behinderung zu 55% verwitwet, Kind 3 Jahre Gegenstände:
MehrEinkünfte aus Kapitalvermögen ( 27 EStG)
UE aus Finanzrecht SS 2017 I. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital ( 27 Abs 2 EStG) - Früchte Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften Bezüge von Genossenschaften/Genussrechten/Partizipationskapital
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/0295-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, Hausgemeinschaft, vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrWechsel der Gesellschafter
3. Steuerrecht 3.4.3. Wechsel der Gesellschafter 3.4.3.1. Allgemeines 3.4.3.1.1. Gesellschafterwechsel aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft
MehrMag. Hermann Klokar. Steuerberater Wirtschaftstreuhänder Unternehmensberater
Mag. Hermann Klokar Steuerberater Wirtschaftstreuhänder Unternehmensberater A 9125 Kühnsdorf Fernando-Colazzo-Platz 5 T +43(0)4232 / 89 333-0 F +43(0)4232 / 89 333-4 steuerberater@klokar.at www.klokar.at
MehrStiftungssymposium 2013
Stiftungssymposium 2013 Aktuelle steuerrechtliche Stiftungsfragen 24. und 25. Jänner 2013 Rafaela SVAROVSKY Österreichischer Sparkassenverband Überblick - Stiftungsbesteuerung KESt NEU Immobilienertragsteuer
MehrAnlage 13a - Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen 2016
Formulare für Ihre Einkommensteuererklärung Anlage 13a - Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen 216 Ausgabe 217 21632721 1 2 Name / Gemeinschaft / Gesellschaft /
MehrWhitepaper. zur Grundanteilverordnung 2016
zur Grundanteilverordnung 2016 Alles was Sie über die neuen Richtlinien der GrundanteilV 2016 wissen müssen. Mit zahlreichen Hintergrundinformationen, rechtlichen News und interessanten Links. Inhaltsverzeichnis
MehrBesteuerung des Erwerbs einer Immobilie
Inhalt Vorwort... 5 Der Autor... 6 Abschnitt I Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie 1 Grunderwerbsteuer... 17 1.1 Erwerbsvorgänge... 17 1.2 Grundstücke... 19 1.3 Ausnahmen von der Besteuerung... 19
MehrKarl-Emminger-Straße Salzburg. Mag. Markus Schaller. Tel.: +43(0) 662/
Karl-Emminger-Straße 23 5020 Salzburg Mag. Markus Schaller markus.schaller@b-s-g.at Tel.: +43(0) 662/62 44 94-0 www.beraten-steuern-gewinnen.at Stiftungsbesteuerung in Österreich Gründung Stiftungseingangssteuer
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
VERFASSUNGSGERICHTSHOF G 3-4/2017-9 3. März 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte
MehrIMMOBILIEN UND STEUERN Seite 1
IMMOBILIEN UND STEUERN 20.11.2017 Seite 1 IMMOBILIEN UND STEUERN EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN VERMIETUNG IMMOBILIEN (VORSORGEWOHNUNG) BEISPIEL 20.11.2017 Seite 2 EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN 20.11.2017 Seite 3 EIGENNUTZUNG
Mehr13a EStG; Bekanntgabe der Vordrucke Anlage 13a" und Anlage AV 13a" für das Wirtschaftsjahr 2015 bzw. die abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrGrundstücksverkäufe und beschränkte KöSt-Pflicht der 2. Art
Grundstücksverkäufe und beschränkte KöSt-Pflicht der 2. Art 1 Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Ro 2016/15/0025)
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0795-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch AAC Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungsgmbh, 1010 Wien,
Mehr