Neueste Änderungen sind nicht enthalten!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neueste Änderungen sind nicht enthalten!"

Transkript

1 Neueste Änderungen sind nicht enthalten! Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Lande Hessen (Hessisches Reisekostengesetz - HRKG) samt Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Reisekostengesetz (VV-HRKG) vom 28. September 1998 und Änderung des hessischen Reisekostenrechts Durch Art. 1 bis 4 des Haushaltsbegleitgesetzes des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 HBegleitG 1998/99) vom 18. Dezember 1997 (GVBI. I S. 429) ist das Hessische Reisekostengesetz geändert worden. Die Änderungen treten im wesentlichen zum 1. Januar 1998 in Kraft. Erster Abschnitt. Allgemeines 1 Geltungsbereich. (1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes und für die Richter im Landesdienst. (2) Das Gesetz regelt die Erstattung von 1. Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung, 3), 2. Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, 23), 3. Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung und beim Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit ( 24 Abs. 1), 4. Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen ( 24 Abs. 2 bis 4) und 5. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß ( 24 Abs. 5). Verwaltungsvorschriften zu 1 1. Für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Auszubildende ist das Hessische Reisekostengesetz sinngemäß nach Maßgabe der jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen anzuwenden (vgl. 42 BAT, 38 MTArb, 32 BMT-G II, 10 des Manteltarifvertrags für Auszubildende), soweit nicht eigenständige Regelungen gelten. 2. Für Berechtigte in Ausbildung ist 8 HTGV zu beachten. 3.1 Der Auslagenersatz bei der Dienstantrittsreise ( 16 Abs. 1) eines zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes abgeordneten außerhessischen Bediensteten bestimmt sich nach dem Hessischen Reisekostengesetz. Entsprechendes gilt für den Auslagenersatz für die Rückreise wegen der Aufhebung der Abordnung. 3.2 Der Auslagenersatz der Dienstantrittsreise eines zu einem außerhessischen Dienstherrn abgeordneten hessischen Bediensteten bestimmt sich nach dem für den außerhessischen Dienstherrn maßgeblichen Reisekostenrecht; entsprechendes gilt für den Auslagenersatz für die Rückreise wegen der Aufhebung der Abordnung. 3.3 Zur Gewährung der Reisekostenvergütung bei Dienstantrittsreisen ist der Dienstherr verpflichtet, dessen Reisekostenrecht Anwendung findet. 3.4 Vereinbarungen zwischen Dienstherren im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes über einen Ausgleich der gezahlten Reisekostenvergütung sind zulässig. 4. Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung bestimmt sich der Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem Reisekostenrecht des neuen Dienstherrn; dieser hat auch die Reisekostenvergütung zu

2 gewähren. Zweiter Abschnitt. Reisekostenvergütung 2 Begriffsbestimmungen. (1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen. (2) 1 Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2 Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung ( 16 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. (3) 1 Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2 Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. Verwaltungsvorschriften zu 2 1. Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststelle (auch Außenstelle) befindet, in welcher Dienstreisende ständig oder zeitlich überwiegend Dienst verrichten müssen. 2. Wohnort ist jede Gemeinde, in welcher Dienstreisende eine Wohnung haben. 3. Ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort ist ein außerhalb des Wohnorts gelegener Ort, an dem sich Dienstreisende aus persönlichen Gründen vorübergehend aufhalten (zum Beispiel Urlaubsort). 4. Dienstreisen und Dienstgänge umfassen das Dienstgeschäft und die zu seiner Erledigung notwendigen Reisen, Fahrten und Gänge. 5.1 Ein Dienstgeschäft ist die unmittelbare (selbständige) Erledigung der sich aus dem konkreten Amt im funktionellen Sinne ergebenden Aufgaben der Dienstreisenden. 5.2 Dienstreisen sind auch Reisen zu Veranstaltungen, die unmittelbarer Ausfluß des Amtes im funktionellen Sinne sind, die also zur Wahrnehmung des dienstlichen Auftrags der Dienstreisenden erforderlich sind. Diese Reisen stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder mit sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen und sind erforderlich zur pflichtgemäßen Erledigung der den Dienstreisenden obliegenden dienstlichen Aufgaben. 6.1 Dienstreisen und Dienstgänge müssen grundsätzlich vor Antritt angeordnet oder genehmigt werden, Dienstreisen dabei schriftlich. Die nachträgliche Genehmigung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie vor der Abreise nicht mehr eingeholt werden konnte. 6.2 Eine Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise oder des Dienstgangs scheidet aus, wenn sie nach dem Amt der Dienstreisenden oder nach dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt Dienstreisende keinen Vorgesetzten haben Richterinnen und Richter Dienstreisen und Dienstgänge im Sinne des 22 Abs. 1 ausführen eine allgemeine Anordnung oder Genehmigung erteilt ist. 6.3 Eine allgemeine Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen darf ausnahmsweise erteilt werden, wenn gleichartige Dienstgeschäfte an demselben Geschäftsort oder im selben Bezirk zu erledigen sind es nach Amt und Funktion der Dienstreisenden geboten ist. 6.4 Bei der Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen sind die allgemeinen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht zu beachten. Folglich ist zum Beispiel zu prüfen, ob der angestrebte Zweck nicht in anderer Weise (zum Beispiel schriftlich oder telefonisch) erreicht werden kann, eine ein- oder mehrtägige Dienstreise erforderlich ist, die tägliche Rückkehr zum Dienst- oder Wohnort anzuordnen ist, mehrere auswärtige Dienstgeschäfte zeitlich verbunden werden können, ein Verbleiben an Wochenenden am auswärtigen Geschäftsort in Betracht kommt, wann eine Reise anzutreten oder zu beenden ist (zum Beispiel Anreise am Vortag, Rückreise am Tag nach Beendigung des Dienstgeschäfts), ob das wirtschaftlichste Verkehrsmittel gewählt wurde, die Zahl der Reiseteilnehmer erforderlich ist, ein verkehrsgünstiger (zentral gelegener) Tagungsort festgelegt wurde usw. 7. Es kann angeordnet werden, daß die dienstliche Fahrt an der Dienststelle begonnen und beendet wird.

3 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung. (1) 1 Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. 2 Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. (2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. (3) 1 Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen bleibt unberührt. (4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat. (5) 1 Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. 2 Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des 19 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird. (6) 1 Reisekostenvergütung steht nur zu, wenn die geltend gemachten Aufwendungen hundert Deutsche Mark übersteigen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf Reisekostenvergütung wegen Ablaufs der Frist nach Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten entfallen würde. Verwaltungsvorschriften zu 3 1. Auf Reisekostenvergütung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, auch vor Antritt der Dienst-, Fortbildungs- und Ausbildungsreise oder des Dienstgangs. 2. Die Rückforderung zuviel gezahlter Reisekostenvergütung bestimmt sich bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern nach 12 Abs. 2 BBesG (vgl. 99 HBG) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, beim Tarifpersonal nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Für die Rückforderung gelten für das Tarifpersonal die Fristen des 70 BAT, 72 MTArb und 63 BMT-G II. 3. Dienstreisen sind grundsätzlich von 6 Uhr an anzutreten wenn dadurch die Höhe der Reisekostenvergütung beeinflußt also auch die Anreise am Vortag vermieden wird oder die Rückkehr am selben Tag noch möglich ist. Maßgebend ist das Verlassen der Wohnung. Desgleichen ist es grundsätzlich zumutbar, wenn die Anreise so eingerichtet wird, daß der Geschäftsort bis 22 Uhr erreicht wird. Die Rückkehr nach Erledigung des letzten Dienstgeschäfts ist grundsätzlich zumutbar, wenn die Wohnung noch bis 24 Uhr erreicht werden kann. Beginn und Ende des Dienstgeschäfts sind so festzulegen, daß möglichst besondere Reisetage vermieden werden. 4. Belege sind außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. 10 Abs. 3, 14 und 15) vorzulegen, wenn der Ersatz von Kosten für die Benutzung eines Taxis, Mietwagens oder Flugzeugs beantragt wird. Sonst genügt für den Nachweis der Auslagen die pflichtgemäße Versicherung der Dienstreisenden in der Reisekostenrechnung, auch wenn bei gesetzlich vorgesehener Nachweispflicht (zum Beispiel 14) Belege nicht erhältlich sind (zum Beispiel bei Fernsprechgebühren) oder wegen der Besonderheit des Dienstgeschäfts ausnahmsweise nicht vorgelegt werden können. 5. Zuwendungen im Sinne des Abs. 3 sind Geld- oder geldwerte Leistungen (Sachleistungen, Vorteile), die Dienstreisenden ihres Amtes oder ihrer dienstlichen Stellung wegen von dritter Stelle gewährt werden. Es muß sich um Zuwendungen handeln, die nach ihrer Art bestimmt oder geeignet sind, die Kosten der Dienstreise oder des Dienstgangs ganz oder teilweise auszugleichen. Entgelte für Tätigkeiten, Zeitverlust, Erschwernisse oder zum Ausgleich eines neben den Reisekosten erwachsenen Aufwands sind nicht auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. Desgleichen sind Zuwendungen Dritter, die allein aus persönlichen Gründen gegeben werden (zum Beispiel Verpflegung und Unterkunft von Verwandten), anrechnungsfrei. 6.1 Auf die zu erwartende Reisekostenvergütung kann auf Antrag ein Abschlag gezahlt werden, sofern diese voraussichtlich 100 Deutsche Mark übersteigt. Der Abschlag sollte grundsätzlich 80 vom Hundert der zu erwartenden Reisekostenvergütung betragen und ist auf volle 10 Deutsche Mark zu runden. Abschläge sind grundsätzlich spätestens vier Wochen nach Beendigung der Dienstreise durch die Vorlage der Reisekostenrechnung abzurechnen. 6.2 Die Gewährung eines Abschlags unterbricht nicht die einjährige Antragsfrist (Abs. 5). 7. Anträge auf Reisekostenvergütung zu 100 Deutsche Mark nicht übersteigenden Aufwendungen können abweichend von Abs. 6 sofort bearbeitet (und auch ausgezahlt) werden, wenn dies der mit der Antragsgrenze angestrebten Verwaltungsvereinfachung dient oder zweckmäßig ist. Fälle dieser Art liegen insbesondere vor, wenn jährlich nur eine Dienst- Fortbildungs- oder Ausbildungsreise durchgeführt wird oder Reisekostenmittel als Drittmittel abgerechnet werden müssen oder Dritten gegenüber (zum Beispiel den Kostenschuldnern im Gerichtsverfahren) in Rechnung gestellt werden. 8. Für die Ermittlung des Betrages nach Abs. 6 sind die den Dienstreisenden entstandenen Aufwendungen vor Anwendung des Abs. 3, 12 und ohne Kürzung um Abschläge maßgebend. Die für Dienstreisende entrichteten Teilnehmergebühren usw. bleiben unberücksichtigt. Die Höhe der zu erwartenden Reisekostenvergütung ist ohne Belang. 9. Die sich aus dem Hessischen Verwaltungskostengesetz ergebende Verpflichtung Dritter zum Ersatz von Reisekostenvergütung bleibt unberührt.

4 4 Art der Reisekostenvergütung. Die Reisekostenvergütung umfaßt 1. Fahrkostenerstattung ( 5), 2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ( 6), 3. Tagegeld ( 9), 4. Übernachtungsgeld ( 10), 5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort ( 11), 6. Erstattung der Nebenkosten ( 14), 7. Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen ( 15), 8. Aufwandsvergütungen ( 17), 9. Pauschvergütung ( 18), 10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen ( 19). 5 Fahrkostenerstattung. (1) 1 Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von den Angehörigen der Besoldungsgruppen oder Gruppen der Amtsbezüge Land- oder Wasserfahrzeugen A 1 bis A 8 zweiten Klasse A 9 bis A 16b, B1 H1 bis H3 R1 und R2 W1 bis W7 B2 bis B11, H4 R3 bis R8 W8 bis W16 zweiten Klasse zweiten Klasse Luftfahrzeugen bis zu den Kosten der Touristen- oder Economyklasse Touristen- oder Economyklasse Touristen- oder Economyklasse Schlafwagen Touristenklasse Spezial- oder Doppelbettklasse Einbettklasse 2 Bei einer einfachen Tarifentfernung von mehr als einhundert Kilometern werden bei Benutzung von Land- oder Wasserfahrzeugen die notwendigen Fahrkosten bis zu den Kosten der ersten Klasse erstattet. 3 Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen; Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende oder ein anderes Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. 4 Wird die Dienstreise oder der Dienstgang an der Wohnung angetreten oder beendet, so werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle entstanden wären.

5 (2) Ehrenbeamte erhalten Fahrkostenerstattung wie Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16b. (3) 1 Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das nur diese Klasse führte. 2 Das gleiche gilt, wenn er aus dienstlichen Gründen eine höhere Klasse benutzen mußte. (4) 1 Dienstreisenden, denen nach Abs. 1 die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden bei einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindestens fünfzig vom Hundert die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet. 2 Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt. (5) 1 Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. 2 Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Verwaltungsvorschriften zu 5 1. Bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels können über die niedrigsten Kosten hinausgehende Auslagen (zum Beispiel Zuschläge für zuschlagspflichtige Züge, Mehrkosten für die Benutzung von ICE-Zügen, Wahl eines nicht in einen Verkehrsverbund einbezogenen Verkehrsmittels) erstattet werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt, insbesondere Gewinn von Arbeitszeit, Einsparung von Reisezeit (mindestens eine halbe Stunde je Strecke) oder Einsparung sonstiger Reisekostenvergütung. 2. Entgelte für die Platzreservierung, für Züge des Fernverkehrs können in Höhe des bei gleichzeitig mit dem Lösen eines Fahrscheins berechneten Entgelts erstattet werden. 3. Tarifentfernung nach Abs. 1 Satz 2 ist die einfache Strecke der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel mit mehreren Klassen bis zum letzten Geschäftsort der Dienstreise. Dabei ist von den Kilometern auszugehen, die der Fahrpreisberechnung zugrunde liegen oder bei Bahnfahrten in den Fahrplänen für die Entfernung zwischen dem Abfahrt- und Zielbahnhof angegeben sind. Strecken des Zu- und Abgangs sind vorbehaltlich des Abs. 1 Satz 4 zu berücksichtigen. 4. Beim Wechsel der Art des Beförderungsmittels (zum Beispiel Flugzeug mit anschließender Bahnfahrt) bestimmt sich die Tarifentfernung getrennt nach der Strecke des jeweiligen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. 5.1 Flugkosten können ersetzt werden, wenn die Benutzung des Landweges eine höhere Reisekostenvergütung zur Folge hätte oder besondere dienstliche Gründe (wesentliche Einsparung von Arbeitszeit) vorliegen. 5.2 Flugscheine sind grundsätzlich von der Dienststelle zu beschaffen. Davon kann unter anderem abgesehen werden wenn Dienstreisende bei der Bezahlung des Flugscheines mit einer Kreditkarte einen besonderen Unfallschutz erlangen. Auch in diesem Fall ist der den Dienstreisenden verbleibende Teil des Flug-scheines der Reisekostenrechnung beizufügen. 5.3 Vergünstigungen aus Bonusprogrammen von Fluggesellschaften, die auf dienstlichen Flügen beruhen, stehen dem Dienstherrn zu; sie sind diesem anzuzeigen. 6. Dienstreisenden ist die Benutzung der niedrigeren Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zuzumuten, wenn das verkehrsübliche Verkehrsmittel die zustehende höhere Klasse nicht führt oder durch die Benutzung der niedrigeren Klasse die Dauer der Dienstreise verkürzt und damit Tage- oder Übernachtungsgeld eingespart wird. 7.1 Dienstreisende haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten, die dadurch entstehen, daß sie aus privaten Grün-den beschaffte Zeit- oder Netzkarten, BahnCards sowie Fahrausweise für Schwerbehinderte für dienstliche Fahrten oder ein bereitstehendes Dienstfahrzeug nicht benutzen. Sie haben keinen anteiligen Anspruch auf Ersatz von Kosten ihrer dienstlich benutzten Fahrausweise; dies gilt für Schwerbehinderte auch hinsichtlich des in Form einer Wertmarke zu entrichtenden Eigenanteils. 7.2 Bei Dienststellen mit Großkundenabonnement oder übertragbarer Netzkarte der Deutschen Bahn sind grundsätzlich Fahrkarten aus diesem Angebot zu benutzen. Konnte aus triftigen Gründen keine solche Fahrkarte benutzt werden, sind die tatsächlichen Fahrkosten nach Maßgabe des 5 erstattungsfähig. Wird das eigene Kraftfahrzeug ohne Anspruch auf Wegstreckenentschädigung nach 6 Abs. 1 Satz 1 benutzt sind Fahrkosten nur in Höhe des ermäßigten Fahrpreises des Großkundenabonnements bzw. gar nicht erstattungsfähig. 8.1 Die Kosten einer BahnCard (BahnCard First) sind in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn ihr Einsatz unter Berück-sichtigung ihrer Kosten sowie des ermäßigten Fahrpreises zu einer kostengünstigeren Abwicklung von Dienst-, Ausbildungs- oder Fortbildungsreisen führt. Beim Kostenvergleich sind vorhandene Fahrpreisermäßigungen, zum Beispiel Großkundenabonnement oder Netzkarte, zu berücksichtigen; ihre Wirtschaftlichkeit darf nicht gefährdet werden. 8.2 stellt die Dienststelle im Einzelfall fest, daß die Benutzung einer BahnCard voraussichtlich kostengünstiger sein wird als das Lösen von Einzelkarten, fordert sie Dienstreisende zum Erwerb der BahnCard auf und erstattet ihnen die Kosten. Verzichten Dienstreisende trotz dieser Aufforderung auf den Erwerb oder Einsatz der BahnCard, sind sie so zu stellen, als ob sie die BahnCard erworben hätten. Im Rahmen dieser Vergleichsberechnung sind auch die Kosten der BahnCard zu berücksichtigen. 8.3 Haben Dienstreisende eine BahnCard von sich aus erworben, werden ihnen ebenfalls die Kosten erstattet, wenn auch unter Berücksichtigung bereits abgerechneter Dienstreisen ein wirtschaftlicher Einsatz der BahnCard für Dienst-, Aus-bildungs- und Fortbildungsreisen zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, darf die Dienststelle die Kosten nicht, auch nicht anteilig, übernehmen. 8.4 Im Interesse der Einsparung von Reisekosten sollten Dienstreisende auf die Möglichkeit des Einsatzes einer BahnCard für ihre bevorstehenden Dienstreisen hinweisen. Im Dienstreiseantrag und in der Reisekostenrechnung ist eine privat er-worbene BahnCard anzugeben.

6 8.5 In den Kostenvergleich können auch verschiedene Reisearten, zum Beispiel Dienstreisen und Heimfahrten ( 5 HTGV), einbezogen werden. Sind bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs nur die Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförde-rungsmittels zu erstatten, können diese gegebenenfalls auch die Kosten für die BahnCard und den ermäßigten Fahrpreis sein. Dies gilt auch für die Vergleichsberechnung nach 6 Abs. 1 Satz Behinderten Dienstreisenden, die nach Abs. 4 die erste Klasse benutzen dürfen und die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr (in der 2. Klasse) haben, kann nur der Mehrpreis für die Benutzung der ersten Klasse ersetzt werden. Als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft dient der Schwerbehindertenausweis. 10. Ein triftiger Grund im Sinne des Abs. 5 Satz 11iegt vor, wenn regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht verkehren oder wenn im Einzelfall aus dienstlichen, in Ausnahmefällen auch zwingenden privaten Gründen, die Benutzung anderer Verkehrsmittel (zum Beispiel Taxi) notwendig ist. 11. Bei Kostenvergleich nach Abs. 5 Satz 2 bleiben Preisermäßigungen, die Dienstreisenden für aus privaten Gründen be-schaffte Fahrausweise zustehen (zum Beispiel Ermäßigungen für Zeitkarten und für Schwerbehinderte), außer Betracht. 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung. (1) 1 Für Strecken, die der Dienstreisende mit Zustimmung der zuständigen Behörde mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von 1. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 50 ccm 18 Pfennig, 2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm bis 350 ccm 23 Pfennig, 3. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 ccm bis 600 ccm 28 Pfennig, 4. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 38 Pfennig. 2 Liegt die Zustimmung nicht vor, so wird Wegstreckenentschädigung nur gewährt, wenn der Zweck der Dienstreise oder besondere Umstände die Benutzung des Kraftfahrzeugs erforderten und die Genehmigung vor Antritt der Dienstreise nicht eingeholt werden konnte. 3 Andernfalls wird höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach 5 Abs. 1 und 4 entstanden wäre. 4 Dem Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 1 steht das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug des Ehegatten oder eines mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten gleich. (2) Ist ein in Abs. 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird (anerkannt privateigenes Kraftfahrzeug), so wird abweichend von Abs. 1 eine Wegstreckenentschädigung gewährt, deren Höhe der Minister des Innern unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeugs durch Rechtsverordnung bestimmt. (3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Abs. 1 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von drei Pfennig je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad oder Kabinenroller zwei Pfennig je Person und Kilometer. (4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Abs. 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind. (5) 1 Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem ihm gehörenden Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz Wegstreckenentschädigung in Höhe von zehn Pfennig je Kilometer gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausgeführt haben. 2 Abs.1 Satz 4 gilt entsprechend bei Benutzung eines Fahrrads, das nicht dem Dienstreisenden gehört. 3 Liegen keine triftigen Gründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung Abs.1 Satz 2 entsprechend. 4 Gehört das Zurücklegen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt. (6) Bei Anwendung der Abs. 1, 3 bis 5 gilt 5 Abs. 1 Satz 4 entsprechend. (7) Keine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wird gewährt, wenn ein landeseigenes Beförderungsmittel benutzt wurde oder hätte benutzt werden können und dienstliche oder in besonderen Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe nicht entgegengestanden haben. Verwaltungsvorschriften zu 6

7 1.1 Dienstreisende können ihr Kraftfahrzeug für dienstliche Fahrten benutzen, sofern es ihnen nicht aus dienstrechtlichen Gründen untersagt (zum Beispiel wegen ungünstiger Straßen- und Witterungsverhältnisse) oder nicht die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels angeordnet wurde, weil zum Beispiel der Geschäftsort mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln ebenso zeitgerecht wie mit einem Kraftfahrzeug erreicht werden kann. Wegstreckenentschädigung nach Abs. 1 Satz 1 und der Verordnung zu 6 Abs. 2 steht nur zu, wenn die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs ausdrücklich angeordnet oder genehmigt wurde, also nicht bei einer Fahrzeugbenutzung im Sinne des Abs. 1 Satz 3. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darf die dienstliche Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges nicht angeordnet werden, es sei denn, sie stimmen dem dienstlichen Einsatz des Kraftfahrzeugs zu, dies gilt nicht für die Benutzung eines anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugs (Abs. 2). 1.2 Im Dienstreiseantrag ist die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs auch dann anzugeben, wenn die Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach Abs. 1 Satz 1 und der Verordnung zu 6 Abs. 2 nicht beantragt wird. In diesen Fällen löst die Anzeige der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs nicht den erweiterten Schadenersatz nach Nr. 5 der Sachschadensersatz-Richtlinien aus. 2. Der Wegstreckenentschädigung ist grundsätzlich die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung zwischen Wohnort/Dienststelle und dem Geschäftsort zugrunde zu legen, es sei denn, ein anderer Verkehrsweg führt zu einer Zeitersparnis, die grundsätzlich mindestens eine halbe Stunde (bei einfacher Fahrt) betragen muß. 3. Gründe im Sinne des Abs. 1 Satz 1 und 2, die Anlaß für die Zustimmung zur Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs bzw. zur Gewährung der Wegstreckenentschädigung nach Abs. 1 Satz 1 sein können, liegen besonders vor, wenn 3.1 der Geschäftsort mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nicht zeitgerecht erreicht oder verlassen werden kann, 3.2 durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs eine erhebliche Zeitersparnis eintritt, 3.3 Dienstreisende regelmäßig durch Dienst- oder Stundenplan angeordnete wechselnde Einsatzorte, Dienststellen usw. haben (zum Beispiel Lehrer, die an zwei Schulen unterrichten), die nicht oder nicht zeitgerecht mit regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln erreicht werden können, 3.4 wegen besonderer Dringlichkeit oder Gefahr eine dienstliche Fahrt sofort ausgeführt werden muß und ein Dienstfahrzeug nicht benutzt werden kann, 3.5 Dienstgut mit größerem Gewicht oder sperrige Gegenstände mitzuführen sind, deren Mitnahme in regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln unzumutbar ist, 3.6 Dienstreisende auf einer dienstlichen Fahrt (Hin- oder Rückfahrt) aus dienstlichen Gründen mindestens eine Person mit Anspruch auf Fahrkostenerstattung gegen denselben Dienstherrn mitnehmen, 3.7 aus zwingenden persönlichen Gründen (zum Beispiel schwere Körperbehinderung) die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht zumutbar ist. 4.1 Bei der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 Satz 3 ist allein von der Reisekostenvergütung der Dienstreisenden auszugehen; die Reisekostenvergütung Mitgenommener bleibt außer Betracht. 4.2 Bei dem Kostenvergleich nach Nr. 4.1 ist die Reisekostenvergütung ausgehend vom tatsächlichen Reiseablauf und unter Berücksichtigung der Wegstreckenentschädigung nach Abs. 1 Satz 1 zu ermitteln. Der so ermittelten Reisekostenvergütung ist diejenige gegenüberzustellen, die den Dienstreisenden bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen und der übrigen Maßgaben des 5 zugestanden hätte. Die jeweils niedrigere Reisekostenvergütung ist zu gewähren. 7 Dauer der Dienstreise. 1 Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. 2 Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung. Verwaltungsvorschriften zu 7 1. Die Dauer der Dienstreise richtet sich nur dann nach dem Antritt oder der Beendigung an der Wohnung, wenn keine ent-gegenstehende dienstliche Weisung vorliegt. So kann der Antritt oder die Beendigung der Dienstreise an der Dienststelle angeordnet werden, wenn der auswärtige Geschäftsort näher zur Dienststelle liegt oder in kürzerer Zeit (als von der Wohnung) erreichbar ist. 2. Wohnung im Sinne des 7 ist diejenige, von der aus Dienstreisende regelmäßig ihrer dienstlichen Tätigkeit nachgehen. Eine weitere Wohnung (zum Beispiel Familienwohnung von Trennungsgeldempfängern) bleibt unberücksichtigt. In diesen Fällen finden gegebenenfalls 2 der Verordnung zu 16 Abs. 6 sowie 16 Abs. 4 Anwen-dung. 3. Geht einer Dienstreise ein Dienstgang voraus, beginnt die Dienstreise mit der Abreise nach dem beendeten Dienstgang. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Endes einer Dienstreise wenn der Dienstreise ein Dienst-gang folgt. 4. Eine Dienstreise wird auch an der Dienststelle angetreten oder beendet, wenn das Gebäude der Dienststelle vor oder nach Erledigung des auswärtigen Dienstgeschäfts betreten wird (auch wenn dies außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ge-schieht) oder Dienstreisende an der Dienststelle ihr Kraftfahrzeug abstellen, um die Dienstreise mit einem Beförde-rungsmittel zu beginnen oder nach der Rückkehr von einem anderen Beförderungsmittel in ihr Kraftfahrzeug umsteigen. Entsprechendes gilt grundsätzlich, wenn Dienstreisende an der Dienststelle andere Dienstreisende in ihr Kraftfahrzeug aufnehmen oder absetzen. 5. Unter einem Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ist bei Anwendung des 7 die Dienststelle zu verstehen, in der Dienstreisende ihre regelmäßigen Dienstgeschäfte zu erledigen haben.

8 Vorschriften aus HbeGleitG 1998/99: Unter einem Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ist bei Anwendung des 7 HRKG die Dienststelle zu verstehen, in der der Dienstreisende seine regelmäßigen Dienstgeschäfte zu erledigen hat. 8 Reisekostenstufen. (aufgehoben) 9 Tagegeld. Die Höhe des Tagesgeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung des Dienstreisenden bestimmt sich nach 4 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß bei einer Abwesenheit von vierundzwanzig Stunden an einem Kalendertag das Tagegeld 39 DM beträgt. Verwaltungsvorschriften zu 9 1. Bei Anwendung des 9 sind alle Abwesenheitszeiten eines Kalendertages (zum Beispiel infolge mehrerer Dienstreisen von Dienstgängen ohne Erstattungsanspruch nach 15 Satz 2 für Verpflegungsaufwendungen, der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen) zusammenzurechnen. 2. Dienstreisen, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des folgenden Kalendertages beendet wurden, ohne daß eine Über-nachtung mit Anspruch auf Übernachtungsgeld erfolgte, sind mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Vorschriften aus HbeGleitG 1998/99: Unter einem Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ist bei Anwendung des 7 HRKG die Dienststelle zu verstehen, in der der Dienstreisende seine regelmäßigen Dienstgeschäfte zu erledigen hat. 10 Übernachtungsgeld. (1) 1 Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens achtstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis drei Uhr angetreten worden ist. 2 Übernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach drei Uhr angetreten oder vor zwei Uhr beendet worden ist. 3 Es wird außerdem nicht gewährt, wenn wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln oder der Ausübung von Dienstgeschäften keine Übernachtungskosten durch die Inanspruchnahme einer Unterkunft entstehen. (2) Das Übernachtungsgeld für eine Übernachtung ohne nachgewiesene Übernachtungskosten beträgt 39 DM. (3) Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschliessen, sind vorab um 9 DM zu kürzen. (4) Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird für dieselbe Nacht ein Übernachtungsgeld gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mußte. Verwaltungsvorschriften zu 10

9 1. Die Benutzung eines Liegewagens begründet keinen Anspruch auf Übernachtungsgeld. Die Auslagen hierfür sind nach 5 erstattungsfähig. Bei der Benutzung von Schlafwagen oder Schiffskabinen steht Übernachtungsgeld nur unter den Voraussetzungen des Abs. 4 zu. 2. Benutzen Dienstreisende ein Mehrbettzimmer mit anderen Personen, sind die Übernachtungskosten bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers maßgebend. Bei gemeinsamer Übernachtung mehrerer Dienstreisender in einem Mehrbettzimmer sind die Übernachtungskosten gleichmäßig aufzuteilen. 3. Ein Zuschuß zum Übernachtungsgeld nach Abs. 3 kann nur gewährt werden, wenn die nachgewiesenen aufzuschlüsselnden Übernachtungskosten der gesamten Dienstreise das für die gesamte Dienstreise zustehende Übernachtungsgeld übersteigen. 4.1 Nachgewiesene Übernachtungskosten die den Gesamtbetrag des Übernachtungsgeldes übersteigen können bei Übernachtungen in Großstädten (Städten mit mehr als Einwohnern) und anderen Orten mit erfahrungsgemäß allgemein oder saisonbedingt hohen Zimmerpreisen insoweit ohne besondere Begründung als unvermeidbar angesehen werden, als sie 250 vom Hundert des Gesamtbetrages des Übernachtungsgeldes nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Mehrkosten sind nur in den Ausnahmefällen des Abs. 3 Satz 2 erstattungsfähig. 4.2 Eine zentrale Zimmerreservierung begründet allein grundsätzlich keinen Ausnahmefall im Sinne des Abs. 3 Satz Übernachtungskosten, welche die Kosten des Frühstücks einschließen (Einheitspreis, Inklusivpreis), sind auch dann vorab um 9 Deutsche Mark zu kürzen, wenn die Rechnung für Unterkunft und Frühstück einen Einheitspreis ausweist, die Frühstückskosten aber handschriftlich, vorgedruckt oder mit Stempelaufdruck gesondert vermerkt sind. In dem genannten Umfang sind die Übernachtungskosten auch dann zu kürzen, wenn der ausgewiesene Frühstückspreis höher oder niedriger ist. 5.2 Die Kürzung um 9 Deutsche Mark als Kosten des Frühstücks hat auch zu erfolgen, wenn bei Inlandsreisen oder wie Inlandsreisen abzufindenden Auslandsdienstreisen ( 1 Satz 2 HARV) die Frühstückskosten in Halb- und Vollpensionspreisen enthalten sind. Vorschriften aus HbeGleitG 1998/99: Das auf einheitlich 39 DM angehobene Übernachtungsgeld steht nicht mehr zu, wenn wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln (einschließlich Kraftfahrzeugen) oder der Ausübung von Dienstgeschäften keine Übernachtungskosten entstehen Die das Frühstück einschließenden Übernachtungskosten (sogenannte Inklusivpreise) sind um 9 Deutsche Mark zu kürzen ( 10 Abs. 3 Satz 3 HRKG) Dasselbe gilt, wenn bei Inlandsdienstreisen oder wie Inlandsdienstreisen abzufindenden Auslandsdienstreisen ( 1 Satz 2 HARV) die Frühstückskosten in Halb- und Vollpensionspreisen enthalten sind. 11 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort. (1) 1 Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als sieben Tage, so wird vom achten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die 9 und 10 werden insoweit nicht angewandt. 2 Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag. (2) 1 Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann abweichend von Abs. 1 das Tage und Übernachtungsgeld ( 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen bewilligen. 2 Mit Zustimmung des Ministers des Innern darf in Einzelfällen die Frist von insgesamt fünfunddreißig Tagen verlängert werden. Verwaltungsvorschriften zu Zu den Aufenthaltstagen zählen alle Tage einschließlich der Sonn- und Feiertage, arbeitsfreien Werktage, Urlaubs- und Krankheitstage sowie der Tage von Zwischendienstreisen zwischen dem Tag der Hinreise zum und der Rückreise vom selben auswärtigen Geschäftsort. Die Fristen des 11 werden folglich durch solche Liegetage (unabhängig vom Aufent-haltsort) weder unterbrochen noch gehemmt. Allerdings ist zu prüfen, ob nach dem Sparsamkeitsgrundsatz bei mehreren Liegetagen die Beendigung der Dienstreise anzuordnen ist. 2. Die Frist des 11 verlängert sich nicht, wenn Dienstreisende an einzelnen Tagen oder täglich an den Wohnort zurückkehren und dort übernachten. 3. Zu der nach Ablauf der Bezugsdauer vom Tage- und Übernachtungsgeld ( 9, 10) zustehenden Vergütung kann kein Mehrbetrag nach 10 Abs. 3 ersetzt werden. 4. Bei längerer Dauer der Dienstreise steht Reisebeihilfe für Heimfahrten nach Maßgabe des 5 HTGV zu. 5.1 Eine Verlängerung der Bezugsdauer des Tage- und Übernachtungsgeldes über sieben Tage hinaus kommt nur in Betracht, wenn das Tage- und Übernachtungsgeld und die Vergütung ab dem achten Tag zur Deckung der vom ersten Tag der Dienstreise entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis (Nr. 5.3) nicht ausreichen. 5.2 Versichern Dienstreisende unter Nachweis der Übernachtungskosten, daß ihnen ab dem achten Aufenthaltstag höhere Kosten als das Trennungstagegeld entstehen, ist die Bezugsdauer des Tage-

10 und Übernachtungsgeldes so zu verlängern, daß unter Berücksichtigung etwaiger Einsparungen während der ersten sieben Aufenthaltstage sowie der häuslichen Er-sparnis (Nr. 5.3) die notwendigen und angemessenen Auslagen Für Verpflegung und Unterkunft der gesamten Dienstreise gedeckt sind. In Zweifelsfällen kann ein Nachweis der Verpflegungskosten verlangt werden. 5.3 Als häusliche Ersparnis bei der Weitergewährung von Tagegeld bei Aufenthalt am Geschäftsort über sieben Tage hinaus sind zu berücksichtigen bei Dienstreisenden mit Wohnung ( 10 Abs. 3 HUKG) 7,80 DM, anderen Dienstreisenden 15,60 DM. Vorschriften aus HbeGleitG 1998/99: Das auf einheitlich 39 DM angehobene Übernachtungsgeld steht nicht mehr zu, wenn wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln (einschließlich Kraftfahrzeugen) oder der Ausübung von Dienstgeschäften keine Übernachtungskosten entstehen Die das Frühstück einschließenden Übernachtungskosten (sogenannte Inklusivpreise) sind um 9 Deutsche Mark zu kürzen ( 10 Abs. 3 Satz 3 HRKG) Dasselbe gilt, wenn bei Inlandsdienstreisen oder wie Inlandsdienstreisen abzufindenden Auslandsdienstreisen ( 1 Satz 2 HARV) die Frühstückskosten in Halb- und Vollpensionspreisen enthalten sind. 12 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach 11 Abs. 1. (1) 1 Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist 1. das Tagegeld ( 9) für das Frühstück zwanzig vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je vierzig vom Hundert, 2. von der Vergütung nach 11 Abs. 1 für das Frühstück fünfzehn vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je fünfundzwanzig vom Hundert, mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugwertes nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten. 2 Das Tagegeld und die Vergütung nach 11 Abs. 1 werden nach Satz 1 gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. (2) 1 Erhält der Dienstreisende seines Amts wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld ( 10) nicht gewährt und die Vergütung nach 11 Abs. 1 um fünfunddreißig vom Hundert gekürzt. 2 Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Nebenkosten enthalten ist. (3) Abs. 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung und Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. (4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Ministers des Innern niedrigere Kürzungssätze zulassen. Verwaltungsvorschriften zu Verpflegung ist des Amtes wegen unentgeltlich gewährt, wenn sie nicht wegen persönlicher Beziehungen zum Beispiel durch Verwandte oder Bekannte zur Verfügung gestellt ist. 1.2 Die Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn die Kosten für Unterkunft und Verpflegung Teil der Teilnehmergebühr sind (zum Beispiel bei Lehrgängen und Tagungen). 2. Als des Amtes wegen unentgeltlich gestellte Verpflegung gilt auch die bei Empfängen oder anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen von privater Seite gewährte und in Anspruch genommene unentgeltliche Verpflegung (auch Einzel-mahlzeiten). 3. Das Tagegeld ist auch wegen der bei einer Reise gewährten, mit dem Flug- oder Fahrpreis abgegoltenen Verpflegung zu kürzen (Abs. 1 Satz 2). 4. Als unentgeltliche Verpflegung gelten auch Mahlzeiten im Rahmen von Kantinen- und Gemeinschaftsverpflegung, nicht aber ein Imbiß. 5. Die prozentualen Kürzungen sowie Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beziehen sich jeweils auf das von der Dauer der Abwesenheit abhängige Tagegeld für den einzelnen Kalendertag. 6. Der Wegfall des Übernachtungsgeldes tritt nur ein, wenn die unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft angemessen ist. Ist die Unterkunft nicht angemessen, kann nach Abs. 4 ein gekürztes Über-nachtungsgeld gewährt werden. 7. Ein triftiger Grund im Sinne des Abs. 3 kann dienstlicher Art sein oder in der Person des Dienstreisenden (zum Beispiel Notwendigkeit von Diätverpflegung; in Zweifelsfällen ist dies durch ein ärztliches Attest nachzuweisen) liegen. Unan-gemessene Ansprüche an Verpflegung und Unterkunft können nicht berücksichtigt werden. Das Tagegeld ist auch dann zu kürzen wenn in den

11 erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthaltene Verpflegungsleistungen nicht in Anspruch genommen werden. 8.1 Übersteigen die amtlichen Sachbezugswerte für unentgeltlich gestellte Verpflegung die Kürzungsbeträge nach Abs. 1, ist der übersteigende Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig. Dasselbe gilt für die amtlichen Sachbezugswerte für Kalen-dertage, für die kein Tagegeld zusteht, weil die dienstliche Abwesenheit nicht mindestens acht Stunden beträgt. 8.2 Ein Ausgleich der nach Nr. 8.1 zu versteuernden Beträge mit über die Reisekostenvergütung hinausgehenden steuerfreien Beträgen ist nicht zulässig. Vorschriften aus HbeGleitG 1998/99: Die vorstehend zu versteuernden Sachbezüge können nicht mit über die Reisekostenvergütung hinausgehenden steuerfreien Beträgen ausgeglichen werden (zum Beispiel mit dem Unterschiedsbetrag des Tagegeldes von 39 Deutsche Mark zu dem nach Steuerrecht steuerfreien Pauschbetrag von 46 Deutsche Mark). 13. (weggefallen) 14 Erstattung der Nebenkosten. Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den 5 bis 12 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet. Verwaltungsvorschriften zu Nebenkosten sind alle in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dienstgeschäft und dem äußeren Ablauf der Dienstreise oder des Dienstgangs stehenden notwendigen Auslagen, die nicht bereits nach anderen Vorschriften des Hessischen Reiseko-stengesetzes zu ersetzen sind. 2. Zu den Nebenkosten gehören insbesondere die notwendigen Auslagen für 2.1 Bestellen und Abbestellen von Zimmern, Bett- und Platzkarten, 2.2 Gepäckbeförderung, -aufbewahrung und -versicherung, 2.3 Post-, Fernsprech- und Telegrammgebühren, die bei Ausführung des Dienstgeschäfts entstehen, 2.4 Eintrittsgeld für dienstlich angeordnete Teilnahme an Veranstaltungen (Ausstellungen, Messen, Tagungen, Versamm-lungen usw.), 2.5 Parkgebühren und Garagenmiete usw., wenn ein privates Kraftfahrzeug mit Anspruch auf Wegstreckenentschädigung nach 6 Abs. 1 Satz 1 oder der Verordnung zu 6 Abs. 2 benutzt wird oder bei Benutzung eines Dienstfahrzeugs. 3. Keine Nebenkosten sind beispielsweise Auslagen für 3.1 Reiseausstattung (einschließlich Wertminderung), 3.2 Tageszeitungen und Stadtpläne, 3.3 Ersatzbeschaffung und Reparatur oder Reinigung mitgeführter Kleidungs- und Reiseausstattungsstücke, 3.4 Trinkgelder, 3.5 Gastgeschenke, 3.6 zusätzliche Reiseversicherungen (zum Beispiel Flugunfallversicherung, Aus-lands-Krankenversicherung), 3.7 Arzt- und Arzneimittelkosten, 3.8 Auslagen für Kreditkarten, Bankspesen, 3.9 Kursverluste beim Verkauf ausländischer Zahlungsmittel. Vorschriften aus HbeGleitG 1998/99: Die vorstehend zu versteuernden Sachbezüge können nicht mit über die Reisekostenvergütung hinausgehenden steuerfreien Beträgen ausgeglichen werden (zum Beispiel mit dem Unterschiedsbetrag des Tagegeldes von 39 Deutsche Mark zu dem nach Steuerrecht steuerfreien Pauschbetrag von 46 Deutsche Mark).

12 15 Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen. 1 Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung ( 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ( 6) und Nebenkostenerstattung ( 14) zu. 2 Daneben werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Unterkunft und bei Dienstgängen von mindestens acht Stunden Dauer die nachgewiesenen Auslagen für Verpflegung bis zu acht Deutsche Mark ersetzt. Keine VV Vorschriften aus HbeGleitG 1998/99: Nachgewiesene Verpflegungsauslagen bei Dienstgängen sind erst bei einer dienstlichen Abwesenheit von 8 Stunden und dann nur bis zu 8 Deutsche Mark erstattungsfähig 15 Satz 2 HRKG 16 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen. (1) 1 Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt 7. 2 Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. 3 Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreisegeld oder Trennungstagegeld gewährt wird bleibt unberührt. (2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde. (3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang ( 15) erstattet. (4) 1 Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so wird kein Übernachtungsgeld gewährt; die Vergütung nach 11 Abs. 1 wird um fünfunddreißig vom Hundert gekürzt. 2 Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort ( 5, 6) werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes oder fünfunddreißig vom Hundert der Vergütung nach 11 Abs. 1 erstattet. 3 Für volle Kalendertage des Aufenthaltes am Wohnort wird kein Tagegeld und keine Vergütung nach 11 Abs. 1 gewährt. (5) Wer eine Dienstreise als ehrenamtlicher Richter eines Disziplinargerichts ausführt, wird für die Fahrkostenerstattung mindestens einem Dienstreisenden der Besoldungsgruppen A9 bis A16 gleichgestellt ( 5 Abs. 1). (6) Der Minister des Innern regelt unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung gewährt wird, wenn 1. eine Dienstreise aus triftigen Gründen unterbrochen wird, 2. eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise verbunden wird oder 3. nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagenerstattung für den gleichen Zweck in Betracht kommen. Verwaltungsvorschriften zu Einstellungsreisen sind Reisen zum Dienstantritt nach Ernennung (Aushändigung der Ernennungsurkunde) zur Beamtin, zum Beamten, zur Richterin oder zum Richter bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes. 1.2 Der Auslagenersatz bei Einstellungsreisen vor dem Wirksam werden der Ernennung bestimmt sich nach 24 Abs Wohnort im Sinne des Abs. 3 ist auch die Gemeinde, in der eine zweite oder weitere Wohnung vorhanden ist und in welcher Dienstreisende sich während der Dienstreise aufgehalten haben.

13 3.1 Wohnung im Sinne des Abs. 4 ist angesichts des 7 nicht die Wohnung, von der Dienstreisende regelmäßig ihrer dienstlichen Tätigkeit nachgehen. 3.2 Dienstreisende sind nicht verpflichtet, in der Wohnung nach Nr. 3.1 zu übernachten, auch wenn bei einer Übernachtung die Fahrkosten zwischen der Wohnung und dem Geschäftsort niedriger als das Übernachtungsgeld wären. Vorschriften aus HbeGleitG 1998/99: Bei Dienstreisen an den Wohnort steht abweichend von 16 Abs. 3 HRKG für die Dauer des Aufenthalts am Wohnort (außerhalb der Wohnung) Tagegeld nach Maßgabe des 15 Satz 2 HRKG zu. 16 Abs. 4 Satz 3 HRKG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Aufenthalt am Wohnort Tagegeld auch dann nicht zusteht, wenn die Abwesenheit von der Wohnung nicht mindestens acht Stunden beträgt. Bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mindestens acht bis unter 24 Stunden an einem Kalendertag steht Tagegeld nach 9 HRKG zu. 17 Aufwandsvergütung. (1) 1 Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen (z.b. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Bezirk), erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten unmittelbar nachgeordneten Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des 4 Nr. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. 2 Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden. (2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft, so wird vom ersten Tage der Gewährung dieser Leistungen an die Aufwandsvergütung höchstens bis zum Betrag des bei einer Abordnung zustehenden Trennungstagegeldes gewährt; 12 bleibt unberührt. (3) Der Minister des Innern kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt. Verwaltungsvorschriften zu Die Festsetzung einer Aufwandsvergütung ist zwingend, wenn erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpfle-gung oder Unterkunft als allgemein entstehen. Welche (Mehr-) Aufwendungen allgemein entstehen, drückt sich im Tage- und Übernachtungsgeld nach den 9 und 10 aus. 2. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß bei regelmäßigen gleichartigen Dienstgeschäften sowie bei häufigen Dienstreisen in einem bestimmten Bezirk oder nach demselben Geschäftsort geringere Aufwendungen für Verpflegung und Un-terkunft entstehen. Geringere Aufwendungen können auch durch die Eigenart des Dienstgeschäfts (zum Beispiel Botengänge) veranlaßt sein. Desgleichen kann die Teilnahme an verbilligter (Kantinen)-Verpflegung die Festsetzung einer Aufwandsvergütung rechtfertigen. 3.1 Bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, kommt eine Aufwandsvergütung besonders in Betracht wenn teilweise des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt wird (zum Beispiel bei Fortbildungsveranstaltun-gen) oder die Teilnahme an verbilligter (Kantinen-)Verpflegung be-steht. 3.2 Die Festsetzung einer Aufwandsvergütung für Übernachtungskosten kann besonders bei der Unterbringung in Einrich-tungen außerhalb des Hotel- und Gaststättengewerbes in Betracht kommen, also beispielsweise bei Fortbildungsveran-staltungen in Bildungseinrichtungen der öffentlichen Hand, der Gewerkschaften usw. 3.3 Bei mehrtägigen Dienstreisen mit Übernachtung am auswärtigen Geschäftsort darf die Aufwandsvergütung für Kalendertage mit einer Abwesenheit ( 7) von 24 Stunden 80 vom Hundert des Tagegeldes und des Übernachtungsgeldes ( 10 Abs. 2) nicht übersteigen. 4. Wird Trennungstagegeld nach 3 HTGV bezogen, ist die Aufwandsvergütung grundsätzlich bei einer Reisedauer ( 7) je Kalendertag von mindestens 8 Stunden um 20 v. H. mindestens 14 Stunden um 30 v. H. des Trennungstagegeldes zu kürzen. Bei einer Reisedauer von 24 Stunden je Kalendertag bestimmt sich die Kürzung nach 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HTGV (vgl. VV Nr. 3 zu 4 HTGV). Beim Bezug von Trennungsreisegeld ist hinsichtlich des Ersatzes von Verpflegungsauslagen die W Nr. 5 zu 4 HTGV zu beachten. 5. Aufwandsvergütungen können auch für kurze Zeiträume (auch für Tage) festgesetzt werden. 6. Die Anwendung der 12 und 14 bleibt unberührt. 18 Pauschvergütung. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder

14 Dienstgängen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des 4 Nr. l bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist. Verwaltungsvorschriften zu Pauschvergütungen dürfen nicht zum Zweck der Ermäßigung der Reisekostenvergütung festgesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, auch eine Aufwandsvergütung ( 17) allein oder zusammen mit anderen Teilen der Reisekostenvergütung zu pauschalieren. 2.1 Steht eine nach Monatsbeträgen festgesetzte Pauschvergütung nur für einen Teil des Monats zu (zum Beispiel wegen Beginns einer Außentätigkeit während des Monats), ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Pauschvergütung zugrunde zu legen. 2.2 Eine Pauschvergütung ist während eines Erholungsurlaubs einer Erkrankung (einschließlich Sanatoriumsbehandlung und Heilkur) und anderweitigen dienstlichen Verwendung ohne Anspruch auf Pauschvergütung (zum Beispiel Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) zu gewähren, sofern diese Zeiten jeweils oder zeitlich unmittelbar anschließend nicht einen vollen Kalendermonat umfassen. 3.1 Während einer Ermäßigung der Arbeitszeit darf eine Pauschvergütung nicht weitergewährt werden. An deren Stelle tritt auf Nachweis Ersatz der dienstlich veranlaßten (Mehr-)Aufwendungen. Ergeben Feststellungen über einen mindestens sechsmonatigen Zeitraum hinweg, Daß erstattungsfähige Auslagen in bestimmter Höhe entstehen, kann ausgehend vom Durchschnittsbetrag der ersetzten Auslagen eine Pauschvergütung festgesetzt werden. 3.2 Soweit die Ermäßigung der Arbeitszeit in der Weise erfolgt Daß Dienstreisende an einzelnen Tagen nicht, an anderen dagegen voll arbeiten, ist die Pauschvergütung im Ausmaß der Ermäßigung der Arbeitszeit zu kürzen. 4. Der in der Pauschvergütung enthaltene Anteil zur Abgeltung von Verpflegungsmehrauslagen darf zusammen mit dem Tagegeld für nicht von der Pauschvergütung erfaßte weitere Dienstreisen und Dienstgänge das für einen Kalendertag zustehende Tagegeld nach 9 nicht übersteigen. Vorschriften aus HbeGleitG 1998/99: Aufwands- und Pauschvergütungen ( 17, 18 HRKG), mit denen ganz oder teilweise Verpflegungsmehraufwendungen abgegolten werden, sind unter Berücksichtigung der neugefaßten 9,12 und 15 HRKG zu überprüfen und ggf. neu festzusetzen oder aufzuheben. Anstelle von Tagegeld ( 9 HRKG) und Erstattung von Auslagen für Verpflegung bei Dienstgängen ( 15 Satz 2 HRKG) gewährte Aufwands- und Pauschvergütungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie auf tatsächlich durchgeführte Dienstreisen und Dienstgänge in den Zeitraum entfallen, für den die Vergütungen gezahlt werden 19 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen. Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Verwaltungsvorschriften zu Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus von den Bediensteten nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird, nicht dagegen, wenn eine Dienstreise oder ein Dienstgang vorzeitig beendet wird. Im letzteren Fall ist gegebenenfalls 14 anwendbar. 2. Im Interesse der Kostenminderung haben Bedienstete, sobald ihnen der Ausfall der Dienstreise oder des Dienstgangs bekannt wird, die Reisevorbereitungen rückgängig zu machen. 3. Erstattungsfähig sind insbesondere 3.1 die Auslagen für die Zimmerbestellung oder -abbestellung, 3.2 die Bearbeitungsgebühr für die Erstattung von Fahrkosten, 3.3 der vom Hotel geltend gemachte Schadenersatz für das nicht in Anspruch genommene Zimmer, 3.4 vorausbezahlte Teilnehmergebühren, soweit sie nicht vom Veranstalter erstattet werden.

15 20 Auslandsdienstreisen (l) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern. 21 Gerichtsvollzieher. Die Abfindung der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten regelt der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern. 22 Richter. (1) Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Richters 1. zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt, 2. zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihm übertragen ist, 3. zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem er angehört, bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung ( 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1). (2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen. Dritter Abschnitt Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß 23 Trennungsgeld. (1) 1 Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer von der Landesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung. 2 Dasselbe gilt für die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes ( 1 Abs. 1); Außen-, Zweig oder Nebenstellen und vorübergehend eingerichtete Baustellen sind keine anderen Stellen im Sinne des 1. Halbsatzes. (2) Werden Beamte zur Fortsetzung ihrer Ausbildung an eine auswärtige Ausbildungsstelle überwiesen oder nehmen sie an einem auswärtigen Ausbildungslehrgang teil, so können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen nach der von der Landesregierung nach Abs. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung ganz oder teilweise erstattet werden. 24 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß. (1) Die Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten oder Richter kann wie eine Dienstreise behandelt werden, wenn die Einstellung im besonderen dienstlichen Interesse liegt. (2) Bei Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen, die ausschließlich im dienstlichen Interesse liegen, wird Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen mit der Maßgabe gewährt, daß die notwendigen Fahrkosten nach 5 bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ersetzt werden.

16 (3) 1 Bei Reisen zur Fortbildung, die überwiegend im dienstlichen Interesse liegen und angeordnet oder genehmigt worden sind, werden Tage- und Übernachtungsgeld bis zur Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes ( 9, 10 Abs. 2, 12) gewährt sowie die notwendigen Nebenkosten ersetzt. 2 Die Höhe des zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes wird unter Berücksichtigung der notwendigen Mehrauslagen für Verpflegung und Unterkunft und des Ausmaßes des dienstlichen Interesses an der Reise festgesetzt. 3 Die notwendigen Fahrkosten werden bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse (ohne Zuschläge) eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ersetzt; 5 Abs. Satz 4 gilt entsprechend. 4 Wegstreckenentschädigung und Mitnahmeentschädigung nach 6 Abs. 1 und 3 werden bis zur Höhe der Kosten gewährt, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels in der niedrigsten Wagenklasse entstanden wären. 5 Erhält der Beamte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft, so werden kein Tage und Übernachtungsgeld gewährt. (4) 1 Bei Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die notwendigen Auslagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis und für Unterkunft sowie die notwendigen Fahr- und Nebenkosten bis zu den Beträgen nach Abs. 3 Satz 1 bis 3 erstattet werden. 2 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. 3 Für Reisen zur Ausbildung gilt Abs. 2 entsprechend. (5) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden. Verwaltungsvorschriften zu Ein besonderes dienstliches Interesse an der Einstellung (Abs. 1) liegt grundsätzlich nur bei der Einstellung von Bediensteten mit besonderen Fachkenntnissen vor (zum Beispiel Fachkräfte des höheren Dienstes mit herausragenden techni-schen oder künstlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten, in eine leitende Stellung berufene Ärztinnen und Ärzte, Profes-sorinnen und Professoren, Sachverständige in speziellen Bereichen). Keinesfalls begründet jede Notwendigkeit der Wie-derbesetzung einer freien Stelle ein be-sonderes dienstliches Interesse. 2.1 Reisen zur Fortbildung sind Reisen, die Bedienstete in der Regel nach Abschluß ihrer Ausbildung zur beruflichen Wei-terbildung oder zur Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse Fähigkeiten und Erfahrungen, zur Anpassung an geänderte dienstliche Anforderungen oder zur Vorbereitung auf die Wahrneh-mung neuer oder anderer Aufgaben unternehmen. 2.2 Da Reisen zur Fortbildung nicht der Erledigung von Dienstaufgaben dienen, darf für sie keine Dienstreise oder kein Dienstgang angeordnet werden, auch wenn Bedienstete aufgrund einer dienstlichen Anordnung an der Fortbildungsver-anstaltung teilnehmen. Dies schließt nicht aus, Daß eine Reise zur Fortbildung mit den für Dienstreisen maßgebenden Vordrucken beantragt und angeordnet oder genehmigt sowie abgerechnet wird. 3. Bei am Dienst- oder Wohnort stattfindenden Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen werden keine Auslagen er-setzt. Unbenommen bleibt die Möglichkeit, Lehrgangs- oder Teilnehmergebühren aus Haushaltsmitteln zu tragen. 4.1 Reisen zur Fortbildung liegen in der Regel ausschließlich im dienstlichen Interesse (Abs. 2) wenn eine wesentliche und unmittelbare Auswirkung auf die ausgeübte dienstliche Tätigkeit erwartet wird. Reisen zur Fortbildung liegen in der Regel ausschließlich im dienstlichen Interesse, wenn die Fortbildungsveranstaltung allein der Erhaltung und Verbesserung der zur Wahrnehmung der konkreten Dienstaufgaben erforderlichen Qualifikation oder allein der Vorbereitung auf die Übernahme anderer Dienstaufgaben dient. Ein erhebliches persönliches Interesse an der Teilnahme an Fortbildungsver-anstaltungen wird regelmäßig vorliegen, wenn Bedienstete aufgrund beruflicher Erwartungen freiwillig oder aufgrund eigener Initiative an der Veranstaltung teilnehmen. 4.2 Ausschließlich im dienstlichen Interesse liegen besonders Reisen zur Fortbildung, an denen Bedienstete teilzunehmen verpflichtet sind (vgl. 23 Abs. 2 erste Alternative der Hessischen Laufbahnverordnung); die allgemeine Pflicht zur Fortbildung allein rechtfertigt nicht die Annahme eines persönlichen Interesses an der Fortbildung. 4.3 Bei Reisen, die sowohl Fortbildungszwecken als auch der Erledigung von Dienstgeschäften dienen, ist auf den vorherr-schenden Anlaß bzw. die überwiegende zeitliche Inanspruchnahme abzustellen. 5.1 Die Verweisung auf den Ersatz der notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (Abs. 2) gilt nur, wenn solche Beförderungsmittel tatsächlich benutzt werden bzw. im Falle der Vergleichsberechnung nach 6 Abs. 1 Satz 3. Wurde nach Maßgabe der W Nr. 3 zu 6 mit Zustimmung des Dienstherrn das eigene Kraftfahrzeug benutzt, steht Wegstreckenentschädigung nach 6 Abs. 1 Satz 1 zu. Wegstrecken-entschädigung nach der Verordnung zu 6 Abs. 2 steht zu, wenn die Anerkennung des Kraftfahrzeugs im Einzelfall auch für die Fortbil-dungsreise ausgesprochen wurde. 5.2 Bei ausschließlich im dienstlichen Interesse liegenden Reisen zur Fortbildung können nach Maßgabe der W Nr. 1 zu 5 Zuschläge für zuschlagspflichtige Züge sowie der Fahrpreis bei Benutzung von ICE-Zügen ersetzt werden. 6. Nicht ausschließlich im dienstlichen Interesse liegen beispielsweise Reisen zur Fortbildung, für die nach 15 Abs. 2 der Urlaubsverordnung Sonderurlaub gewährt werden kann. 7. Welche Art von Reise zur Fortbildung im Sinne der Abs. 2 bis 4 vorliegt, ist bei der Anordnung zu be-stimmen. 8. Bei länger dauernden Fortbildungsreisen ist 11 zu beachten. 9. Bei Reisen zur Fortbildung im Sinne der Abs. 3 und 4 sollte den Teilnehmern vor Antritt der Reise die Höhe des zustehen den Tage- und Übernachtungsgeldes mitgeteilt werden.

17 10. Bei nicht ausschließlich im dienstlichen Interesse liegenden Reisen zur Fortbildung, bei denen unentgeltlich Verpflegung gewährt wird, steht kein Tagegeld zu. 11. Die VV Nr. 3.1 bis 3.3 zu 17 sind zu beachten. 12. Reisen zur Ablegung vorgeschriebener Laufbahnprüfungen sind Reisen zur Ausbildung (Abs.4 Satz 3), die nach Abs.2 abzufinden sind. 13. Reisen von Bediensteten in Ausbildung zur eigenverantwortlichen Erledigung von Dienstgeschäften sind Dienstreisen. Dies gilt nicht, wenn das Dienstgeschäft zugleich Ausbildungszwecken dient (zum Beispiel Erteilung von Ausbildungs-unterricht durch Studienreferendarinnen und -referendare) Abs. 5 findet nur Anwendung, wenn Bediensteten aus besonderem dienstlichen Anlaß Fahrkosten für zusätzliche Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte entstehen. Die Bediensteten müssen dabei Dienstaufgaben erledigen, die nach Anlaß und Zeitpunkt über den regelmäßigen Aufgabenbereich hinausgehen, der im Rahmen ihrer allgemeinen Dienstleistungspflicht zu erfüllen ist. Es ist unerheblich, ob die zusätzliche dienstliche Inanspruchnahme vorher-sehbar war Abs. 5 findet dagegen keine Anwendung, wenn sich die zusätzlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte zwangsläufig und regelmäßig aus der besonderen dienstlichen Aufgabenstellung ergeben, also nach dem Be-rufsbild einer Bedienstetengruppe zu den typischen Dienstaufgaben gehören. Dies ist dann der Fall, wenn zu den regelmäßigen Dienstaufgaben gehörende Obliegenheiten -wegen ihrer Eigenart- aus besonderen Gründen außerhalb der üblichen Dienstzeit ausgeübt werden müssen (zum Beispiel Kontrollfahrten eines Bediensteten in Ausübung einer Auf-sichtsfunktion, Rufbereit-schaft einer Ärztin oder eines Arztes) Die Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach 6 Abs.1 Satz 1 (gegebenenfalls auch nach der Verordnung zu 6 Abs. 2) kommt nur in Betracht, wenn besondere Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs vorliegen (zum Beispiel Eilbedürftigkeit, keine Fahrmöglichkeit mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln). Vierter Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften 25 Übergangsregelung für Gerichtsvollzieher. (nicht mehr abgedruckt). 26. (vollzogen) 27 Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Soweit nach diesem Gesetz für Entscheidungen in Einzelfällen die Zustimmung des Ministers des Innern vorgesehen ist, entfällt sie für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 28 Verweisungen. Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes. 28a Zuständigkeitsregelung. (1) 1 Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist zuständig für 1. die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen und von Reisen zur Fortbildung und Ausbildung, 2. die Erstattung von Auslagen nach 1 Abs. 2 und 3. die Erteilung der Zustimmung nach 6 Abs. 1, soweit nicht durch dieses Gesetz eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. 2 Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsvorschrift eine abweichende Zuständigkeit bestimmen. (2) 1 Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld. 2 Sie kann durch Rechtsvorschrift eine abweichende Zuständigkeit bestimmen. 29 Ermächtigungen. (1) Die für das Reisekostenrecht zuständige Ministerin oder der für das Reisekostenrecht zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in 6,

18 9, 10 Abs. 2 und 15 festgelegten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in 6 Abs. 1 veränderten Verhältnissen anzupassen. (2) Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. 30 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1966 in Kraft. Verwaltungsvorschriften zu 30 Inkrafttreten Die Verwaltungsvorschriften treten am 1. Oktober 1998 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Rundschreiben vom 31. März 1993 (StAnz. S. 1006) und 28. Mai 1993 I B 23 P 1703 A 4 (n. v.) außer Kraft. Die Verwaltungsvorschriften vom 16. Dezember 1985 sind durch Zeitablauf außer Kraft getreten. Wiesbaden, 28. September 1998 Hessisches Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz IB 23 P 1700 A 4 Gült.-Verz StAnz. 41/1998 S Wiesbaden, den 1998 Hessisches Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz

Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG -) Erster Abschnitt Allgemeines

Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG -) Erster Abschnitt Allgemeines 1 Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG -) Erster Abschnitt Allgemeines 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung

Mehr

Rechtsverordnung. über die Gewährung von Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung RKV) Vom 4. Februar 2014 (ABl. 2014 S. A 60)

Rechtsverordnung. über die Gewährung von Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung RKV) Vom 4. Februar 2014 (ABl. 2014 S. A 60) ReisekostenVO 3.11.1 Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung RKV) Vom 4. Februar 2014 (ABl. 2014 S. A 60) Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens

Mehr

Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier

Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier Vom 2. Mai 2005 (KA 2005 Nr. 107) 1 Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt unbeschadet der Absätze 2 und 3 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

Mehr

Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten

Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bunbeamten, Richter im Bundienst und Soldaten Datum: 20. März 1965 Fundstelle: BGBl I 1965, 133 Textnachweis

Mehr

Hessisches Reisekostengesetz (HRKG) Vom 9. Oktober 2009. (GVBl. I S. 397)GVBl. II 323-146

Hessisches Reisekostengesetz (HRKG) Vom 9. Oktober 2009. (GVBl. I S. 397)GVBl. II 323-146 Hessisches Reisekostengesetz [1] [2] (HRKG) Vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397)GVBl. II 323-146 [1] Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. 12. 2014 außer Kraft, vgl. 23 Satz 2. [2] Verkündet als Art. 1 G

Mehr

Bundesreisekostengesetz (BRKG)

Bundesreisekostengesetz (BRKG) Bundesreisekostengesetz (BRKG) BRKG Ausfertigungsdatum: 26.05.2005 Vollzitat: "Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013

Mehr

Änderungsbeschluss Reisekosten vom 15.09.2009 Bistums-KODA Speyer

Änderungsbeschluss Reisekosten vom 15.09.2009 Bistums-KODA Speyer Änderungsbeschluss Reisekosten vom 15.09.2009 Bistums-KODA Speyer (OVB 2009, S. 407) Der KODA-Beschluss vom 3. September 2007 zu 44 Abs. 1 TVöD-VKA (BT-V) wird durch nachfolgende Regelung abgeändert: 1

Mehr

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014)

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014) Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014) AnsprechpartnerInnen bei Rückfragen: Kristine Lenz Sven Heidel Dezernat IV Dezernat IV (0511) 9296-2163 (0511) 9296-2191 kristine.lenz@hs-hannover.de

Mehr

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8 U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung Hannover, 9. Februar 2008 Die Landessynode wolle beschließen: Reisekosten,

Mehr

Informationen zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulwanderfahrten

Informationen zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulwanderfahrten Informationen zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulwanderfahrten Der Erstattungsanspruch in Bezug auf die Reisekosten bei Wanderfahrten bezieht sich insbesondere auf: 1. Fahrtkosten 2. Übernachtungskosten

Mehr

Anlage ABl. 12/2015 Erzbistum Berlin. Reisekostenordnung

Anlage ABl. 12/2015 Erzbistum Berlin. Reisekostenordnung Anlage ABl. 12/2015 Erzbistum Berlin Reisekostenordnung 2 Anlage ABl. 12/2015 Erzbistum Berlin 1 Geltungsbereich (1) Diese Reisekostenordnung gilt für alle Geistlichen, Kirchenbeamtinnen und -beamten sowie

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

Informationen zum Bundesreisekostengesetz

Informationen zum Bundesreisekostengesetz Hamm, April 2015 Informationen zum Bundesreisekostengesetz Nachfolgend finden Sie Hinweise zur Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der Fassung vom 26.05.2005 (BGBl. I S. 1418) und der dazu

Mehr

Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz SächsRKG) 1

Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz SächsRKG) 1 Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz SächsRKG) 1 Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) 1 Geltungsbereich,

Mehr

Kurze Zusammenfassung der Bestimmungen des BRKG

Kurze Zusammenfassung der Bestimmungen des BRKG Verein für Friedensarbeit im Raum der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. Reisekostenordnung für den VfF, die AGDF und EAK gültig ab 01.01.2014 (Beschlossen vom Vorstand des VfF am 06.02.2014, Stand

Mehr

Informationen zum neuen Bundesreisekostengesetz

Informationen zum neuen Bundesreisekostengesetz Hamm, im August 2005 Informationen zum neuen Bundesreisekostengesetz Mit dem zum 01.09.2005 in Kraft tretenden Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts vom 26.05.2005 (BGBl. I S. 1418) und der allgemeinen

Mehr

Grundsätzliche Informationen zum Reisekostenrecht (Stand: August 2014)

Grundsätzliche Informationen zum Reisekostenrecht (Stand: August 2014) Grundsätzliche Informationen zum Reisekostenrecht (Stand: August 2014) Rechtliche Grundlagen Begriffsbestimmungen Dienstreise 2 Dauer der Dienstreise 4 Dienstgang 10 Abschlagszahlungen bei Dienstreisen

Mehr

Reisekostenrechnung Fort- und Weiterbildung

Reisekostenrechnung Fort- und Weiterbildung Reisekostenrechnung Fort- und Weiterbildung Schulamt für den Kreis Unna Postfach 21 12 59411 Unna Fort- und Weiterbildung Veranstaltungs-Nr.: (ohne Angabe ist keine Bearbeitung möglich!) Name, Vorname

Mehr

Reisekostenrechnung Dienstreise Dienstgang

Reisekostenrechnung Dienstreise Dienstgang Reisekostenrechnung Dienstreise Dienstgang Schulamt für den Kreis Unna Postfach 21 12 59411 Unna Name, Vorname Schule (PLZ / Dienstort mit Ortsteil Fon) Wohnung (PLZ Wohnort mit Ortsteil Straße Hausnummer)

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV 4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung Infobrief 1/10 vom 23.06.2010

Landesamt für Besoldung und Versorgung Infobrief 1/10 vom 23.06.2010 Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem letzten Infobrief 4/09 vom 11.12.2009 haben sich drei Änderungen und Neuerungen ergeben. Des Weiteren möchten wir Sie nochmals über einige allgemeine Punkte informieren.

Mehr

Landesreisekostengesetz (LRKG) vom 24. März 1999. zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBL S.90) 1 Geltungsbereich

Landesreisekostengesetz (LRKG) vom 24. März 1999. zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBL S.90) 1 Geltungsbereich Landesreisekostengesetz (LRKG) vom 24. März 1999 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBL S.90) 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für 1. die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen

Mehr

Informationsveranstaltung zum Thema Dienstreisen. Einführung in das Reisekostenrecht

Informationsveranstaltung zum Thema Dienstreisen. Einführung in das Reisekostenrecht Informationsveranstaltung zum Thema Dienstreisen Einführung in das Reisekostenrecht Internetseite der Universität zu Lübeck Welche Formulare gibt es und wo finde ich diese? Formulare zu Reisekosten http://www.uni-luebeck.de/universitaet/personalangelegenheiten/formulare.html

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG)

Häufig gestellte Fragen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG) Häufig gestellte Fragen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG) 1. Wie und wo ist der Anspruch auf Erstattung der Reisekostenvergütung geltend zu machen?.. 2 2. Zu welcher Uhrzeit ist der Beginn bzw. die Beendigung

Mehr

-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen

-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen -1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen Werden Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten

Mehr

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich S a t z u n g der Gemeinde Binnen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie die Erstattung des Verdienstausfalles und der Reisekosten bei ehrenamtlicher Tätigkeit (Aufwandsentschädigungssatzung)

Mehr

Serviceseite der Reisekostenstelle

Serviceseite der Reisekostenstelle Serviceseite der Reisekostenstelle Diese Serviceseite dient zur speziellen Information der Beschäftigten und Lehrenden der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW Vorbemerkungen Hiermit soll ein

Mehr

Rechtsverordnung. über die Gewährung von Umzugskostenvergütung (Umzugskostenverordnung - UKV -) Vom 11. Mai 1999 (ABl. 1999 S.

Rechtsverordnung. über die Gewährung von Umzugskostenvergütung (Umzugskostenverordnung - UKV -) Vom 11. Mai 1999 (ABl. 1999 S. UmzugskostenVO 3.11.3 Rechtsverordnung über die Gewährung von Umzugskostenvergütung (Umzugskostenverordnung - UKV -) Vom 11. Mai 1999 (ABl. 1999 S. A 99) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen

Mehr

Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014

Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014 9400029841218 00029841218 029841218 9841218 41218 218 8 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - 19048 Schwerin Referatsleiter Personal der obersten Landesbehörden Bearbeiter: Jana Seraphin Telefon:

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Kirchliches Gesetz über die Umzugskosten (KUKG)

Kirchliches Gesetz über die Umzugskosten (KUKG) UmzugskostenG (kirchl.) KUKG 495.300 Kirchliches Gesetz über die Umzugskosten (KUKG) Vom 24. Oktober 1997 (GVBl. S. 154), zuletzt geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 125) Die Landessynode hat das folgende

Mehr

3. Fahrkostenerstattung bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel

3. Fahrkostenerstattung bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel Informationen zum Landesreisekostenrecht 1. Rechtsgrundlagen Für Dienstreisen bzw. Dienstgänge gelten die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG) und die dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.

Mehr

Bundesverwaltungsamt Travel Management

Bundesverwaltungsamt Travel Management Reisekosten 1. Fahrt- u. Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) einschließlich der Kosten für eine BC 25 oder 50 sowie einer aus dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten BC Business 25 oder

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.02 mit Änderung durch Beschluss der Kammerversammlung

Mehr

Bitte lesen Sie diese Informationen aufmerksam durch - dies hilft Ihnen und uns erheblich bei der Abwicklung Ihrer Anträge

Bitte lesen Sie diese Informationen aufmerksam durch - dies hilft Ihnen und uns erheblich bei der Abwicklung Ihrer Anträge Bitte lesen Sie diese Informationen aufmerksam durch - dies hilft Ihnen und uns erheblich bei der Abwicklung Ihrer Anträge Reisekostenrechtliche Abfindung für Ausbildungsreisen Rechtsgrundlage: Landesreisekostengesetz

Mehr

Verwaltungsvorschrift zur Erstattung von Reisekosten

Verwaltungsvorschrift zur Erstattung von Reisekosten Verwaltungsvorschrift zur Erstattung von Reisekosten vom 10. Dezember 2013 (bekanntgemacht unter: ) 1 Geltungsbereich.

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.2002 mit Änderungen durch Beschluss der Kammerversammlung

Mehr

Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung LTGVO)

Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung LTGVO) 7.4.3 BO Nr. A 818 14.3.84/KABl. 1984, S. 451; Nr. A 733 5.2.86/KABl. 1986, S. 418; Nr. A 1385 14.5.96/KABl. 1996, S. 138; Nr. A 2016 13.8.97/ KABl. 1997, S. 507; Nr. A 2932 2.11.01/KABl. 2001, S. 529

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung)

Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung) Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung) vom 10. November 2003 Ausgabe Januar 2008 Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

FAQ s Häufig gestellte Fragen zu Inlandsdienstreisen

FAQ s Häufig gestellte Fragen zu Inlandsdienstreisen FAQ s Häufig gestellte Fragen zu Inlandsdienstreisen 1. Vor der Dienstreise... 3 1.1 Was muss ich tun, wenn ich demnächst eine Dienstreise durchführen werde?. 3 1.2 Wo finde ich die Vordrucke?... 3 1.3

Mehr

Reisekosten-Merkblatt

Reisekosten-Merkblatt Reisekosten-Merkblatt Soweit nicht anders angegeben, finden Sie alle im Text genannten Formulare auf der Internetseite der Universität zu Lübeck unter Service für Mitarbeiter/Formulare. Die nachstehend

Mehr

Landestrennungsgeldverordnung (LTGV) vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBL S.

Landestrennungsgeldverordnung (LTGV) vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBL S. Landestrennungsgeldverordnung (LTGV) vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBL S.157) 1 Anwendungsbereich (1) Berechtigte Personen nach dieser Verordnung

Mehr

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Spesenordnung des DAB (SO-DAB)

Spesenordnung des DAB (SO-DAB) Stand: 27. September 2009 -DAB Spesenordnung des DAB (-DAB) 1 Allgemeines 1.1 Fahrtkosten, Spesen, Übernachtungsgelder und Gebühren werden nur im Rahmen der -DAB und nur dann erstattet, wenn die Reise/Aufgabe

Mehr

Muster: Dienstkraft Geschäftsleitung Dienststellenleitung

Muster: Dienstkraft Geschäftsleitung Dienststellenleitung Muster: Dienstkraft Geschäftsleitung Dienststellenleitung Demoreisekostenabrechnung Ne, Vorne der Dienstkraft Bes./Verg./LGr. Amts- oder Dienstbezeichnung Anschrift Buchh.-/Personalnummer (siehe Entgeltnachweis)

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64019 29.04.2009 Reisekostenordnung der Studierendenschaft der Fachhochschule

Mehr

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer

Mehr

(BGBl. I S.1533), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 20.12.2004 (BGBl I S. 3403) gezahlt.

(BGBl. I S.1533), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 20.12.2004 (BGBl I S. 3403) gezahlt. FACHBEREICH Umzugskosten/Trennungsgeld THEMATIK Merkblatt Trennungsgeld gem. TGV Zur pauschalen Abgeltung der bis zum Umzug entstehenden Mehrauslagen für Unterkunft und Verpflegung am neuen Dienstort wird

Mehr

Entschädigungsordnung der KZV Berlin KdöR - Anlage 3 zur Satzung 1

Entschädigungsordnung der KZV Berlin KdöR - Anlage 3 zur Satzung 1 Entschädigungsordnung der KZV Berlin KdöR - Anlage 3 zur Satzung 1 5. Nachtrag zur Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin vom 18.3.2013 Anlage 3 Entschädigungsordnung der Kassenzahnärztlichen

Mehr

GOLFVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN E.V.

GOLFVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN E.V. GOLFVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN E.V. Verordnung (VO) für die Erstattung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen Präambel: 1. Die Verordnung enthält die Regelungen für die Abrechnung von Reisekosten

Mehr

Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland Thüringer Trennungsgeldverordnung (ThürTGV)

Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland Thüringer Trennungsgeldverordnung (ThürTGV) Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland Thüringer Trennungsgeldverordnung (ThürTGV) vom 16. Dezember 1996 (GVBl 1997, S. 1); zuletzt geändert

Mehr

Nebenamtlicher Unterricht zur Aus- und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen

Nebenamtlicher Unterricht zur Aus- und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen Seite 12 Staatsanzeiger für das Land Hessen 4. Januar 2010 Nr. 1 8 Nebenamtlicher Unterricht zur Aus- und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen Bezug: 1. Erlass vom 22. Januar 1999 (StAnz.

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Bundesverwaltungsamt Ref. VII A 1/VII A 4

Bundesverwaltungsamt Ref. VII A 1/VII A 4 Reisekosten Fahrt- u. Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) Wegstreckenentschädigung ( 5) Tagegeld ( 6) Übernachtungsgeld ( 7) Einbehaltung des TG ( 6 Abs. 2) Erstattung bei längerem Aufenthalt am GO ( 8) Aufwands-

Mehr

Gesetz über die Reisekostenvergütung für die bremischen Beamten (Bremisches Reisekostengesetz - BremRKG)

Gesetz über die Reisekostenvergütung für die bremischen Beamten (Bremisches Reisekostengesetz - BremRKG) Gesetz über die Reisekostenvergütung für die bremischen Beamten (Bremisches Reisekostengesetz - BremRKG) Bremisches Reisekostengesetz Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.04.2003 bis 30.06.2009 G aufgeh.

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Reisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG

Reisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG Reisekosten 2014 TOPIX:8 Version 8.8.7 TOPIX Business Software AG Inhalt 1 Reisekostenreform 2014...3 2 Kilometersätze 2014...4 3 Verpflegungspauschalen 2014...4 4 Mahlzeitengestellung 2014...5 5 Mahlzeitengestellung/Zwischenziele...6

Mehr

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 [10.12.2014] Von: Sabine Loder Die seit langem geführte Diskussion bezüglich der Vereinfachung des Reisekostenrechts hat nun

Mehr

Merkblatt Reisekostenvergütung

Merkblatt Reisekostenvergütung Merkblatt Reisekostenvergütung Stand: Mai 2015 Dieses Merkblatt enthält wesentliche Bestimmungen der Reisekostenvergütung. Da hier nicht detailliert auf alle gesetzlichen Regelungen eingegangen werden

Mehr

ANTRAG AUF UMZUGSKOSTENVERGÜTUNG nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG)

ANTRAG AUF UMZUGSKOSTENVERGÜTUNG nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) Angaben zur Person Name, Vorname Berlin, den Geburtsdatum neue Dienststelle Einrichtung (Straße, PLZ, Ort) IBAN Diensttelefon E-Mail BIC Geldinstitut mit Ortsangabe Humboldt Universität zu Berlin Haushaltsabteilung

Mehr

2.4 Triftige Gründe im Sinne des Gesetzes sind dienstliche oder zwingende persönliche Gründe ( 2 LRKG).

2.4 Triftige Gründe im Sinne des Gesetzes sind dienstliche oder zwingende persönliche Gründe ( 2 LRKG). Infoblatt zu Reisekosten 1. Reisekostenvergütung wird geleistet für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlass. Gesetzliche Grundlage ist das Landesreisekostengesetz (LRKG). Sie umfasst

Mehr

Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte

Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte Drei Schritte zur ersten Tätigkeitsstätte: 1. Ortsfeste betriebliche Einrichtung Eine erste Tätigkeitsstätte kann nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers

Mehr

Die Reform des Reisekostenrechtes

Die Reform des Reisekostenrechtes Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Änderungen Verpflegungspauschalen, Dreimonatsfrist, Unterkunft Stand: 6/2013 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61

Mehr

5 Zuschuß bei Versetzung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990

5 Zuschuß bei Versetzung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 Erste Verordnung zur Regelung der Besoldung, der Reisekosten, der Umzugskosten und des Trennungsgeldes für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die nach dem Einigungsvertrag

Mehr

2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?

2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen? ï» Dok.-Nr.: 0922981 Grasmück, Volker Checkliste vom 29.07.2013 Reisekosten ab 2014 - Checkliste 1 Allgemeines 2 Checkliste 2.1 Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit 2.2 Prüfungspunkte

Mehr

F o r s t l i c h e s A u s b i l d u n g s z e n t r u m M a t t e n h o f. Stand: 06/15

F o r s t l i c h e s A u s b i l d u n g s z e n t r u m M a t t e n h o f. Stand: 06/15 F o r s t l i c h e s A u s b i l d u n g s z e n t r u m M a t t e n h o f Kooperation Überbetriebliche Ausbildung und Berufsschule HAUS- UND LANDWIRTSCHAFTLICHE SCHULEN OFFENBURG Stand: 06/15 Allgemeines:

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)

Mehr

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1292/2006 Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes Vom 28. März 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das

Mehr

Die Auszahlung/Versteuerung des Trennungsgeldes erfolgt grundsätzlich mittels des Bezügezahlungsverfahrens

Die Auszahlung/Versteuerung des Trennungsgeldes erfolgt grundsätzlich mittels des Bezügezahlungsverfahrens Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Umzugskosten/Trennungsgeld Merkblatt Trennungsgeld gem. TGV Zur pauschalen Abgeltung der bis zum Umzug entstehenden Mehrauslagen für Unterkunft

Mehr

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Reisekosten ab 01.01.2014

Reisekosten ab 01.01.2014 Dr. Weirich & Istel1 W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G. S T E U E R B E R A T U N G SONDERRUNDSCHREIBEN ++ wichtige Hinweise +++ wichtige Hinweise +++ wichtige Hinweise +++ Reisekosten ab 01.01.2014

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung 40.10 Satzung des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung Aktuelle Lesefassung der Satzung vom 03.07.2007 unter Berücksichtigung der durch die 1. Nachtragssatzung

Mehr

Leitfaden Reisekosten im Vorbereitungsdienst

Leitfaden Reisekosten im Vorbereitungsdienst Leitfaden Reisekosten im Vorbereitungsdienst Abrechnung von Reisekosten der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im niedersächsischen Schuldienst Stand: 01.02.2015 1. Vorbemerkungen:

Mehr

Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV)

Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) TGV Ausfertigungsdatum: 20.05.1986 Vollzitat: "Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung

Mehr

Spesen- und Entschädigungsreglement

Spesen- und Entschädigungsreglement EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Spesen- und Entschädigungsreglement (DGO 2014 vom 12.12.2013) 1. Geltungsbereich Das vorliegende Spesen- und Entschädigungsreglement bildet einen integrierten Bestandteil der

Mehr

Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG)

Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG) Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG) Zum 28.02.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten.

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Stand: Januar 2014. Spesen- u. Honorarordnung

Stand: Januar 2014. Spesen- u. Honorarordnung Stand: Januar 2014 Spesen- u. Honorarordnung Spesen- und Honorarordnung Seite 2 Inhaltsverzeichnis Spesen- u. Honorarordnung... 1 I. Allgemeines... 3 II. Erstattet werden:... 3 1) Reisekosten... 3 a) Tagegelder...

Mehr

Reisekosten ab 2014. 2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?

Reisekosten ab 2014. 2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen? Reisekosten ab 2014 1. Allgemeines Die Reisekosten zählen zu den bedeutendsten Werbungskosten bei der Besteuerung von Arbeitnehmern. Dies gilt ab 2014 umso mehr, da der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen

Mehr

Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg

Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg Stand:1.9.2014 Merkblatt Reisekosten für Referendare Rechtsreferendare erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag Reisekosten und Trennungsgeld

Mehr

Stadt Weingarten. Finanzielle Richtlinien für partnerschaftliche Begegnungen. 1 Grundsatz

Stadt Weingarten. Finanzielle Richtlinien für partnerschaftliche Begegnungen. 1 Grundsatz Stadt Weingarten Finanzielle Richtlinien für partnerschaftliche Begegnungen 1 Grundsatz Die Stadt Weingarten fördert partnerschaftliche Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaft mit folgenden Städten:

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Für die Abrechnung der Reisekosten ab 01.09.2005 gelten z.b. die folgenden Regelungen:

Für die Abrechnung der Reisekosten ab 01.09.2005 gelten z.b. die folgenden Regelungen: Ansatz und Abrechnung von Reisekosten Änderungen zum 01.09.2005 Für den Ansatz und die Abrechnung von Reisekosten sind bei Inlandsreisen das Bundesreisekostengesetz (BRKG) und bei Auslandsreisen die Auslandsreisekostenverordnung

Mehr

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Agenda Erste Tätigkeitsstätte S. 3 Verpflegungsmehraufwand S. 7 Fahrtkosten S. 16 Mahlzeiten S. 18 Übernachtungskosten S. 33 Ausblick

Mehr