GUTACHTEN ÜBER STEUERSTRAFTATEN ALS VORSTRAFTATEN ZUR GELDWÄSCHEREI

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1 GUTACHTEN ÜBER STEUERSTRAFTATEN ALS VORSTRAFTATEN ZUR GELDWÄSCHEREI Avis Lausanne, den 3. April 2013

2 2 ZUSAMMENFASSUNG Nachdem die Groupe d Action Financière / Financial Action Taskforce (GAFI FATF) im Rahmen der Normen über den Kampf gegen die Geldwäscherei und die Finanzierung des Terrorismus den Schmuggel und steuerstrafrechtliche Tatbestände in die Liste der Vortaten für Geldwäscherei aufgenommen hat, stellt sich die Frage, wie diese Vorgaben im schweizerischen Recht umzusetzen sind. Um verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung und deren Auswirkungen besser einschätzen zu können, erscheint es nützlich, die Rechtslage in verschiedenen Nachbarstaaten sowie in konkurrierenden Finanzplätzen zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wurde das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom Bundesamt für Justiz und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen mit dem Erstellen einer Studie über die Rechtslage in Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Belgien, Luxembourg, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich (England), den USA, Japan und Singapur beauftragt. Die Studie analysiert zunächst die für den Tatbestand der Geldwäscherei qualifizierenden Vortaten und untersucht insbesondere, ob und wie Steuerdelikte in diesem Zusammenhang als Vortaten gelten. Danach werden Anzeigepflichten der Finanzintermediäre, Indikatoren zur Konkretisierung der Meldepflicht von Finanzintermediären bei Steuerdelikten sowie Fragen im Zusammenhang mit der Strafverfolgung der Steuerdelikte untersucht. Nach dem Ergebnis unserer Untersuchungen kennen das japanische und das luxemburgische Recht keine Steuerdelikte als taugliche Vortaten einer strafbaren Geldwäscherei. In den USA können Fiskaldelikte zwar zu einer Strafverfolgung wegen Geldwäscherei führen, dabei selbst aber grundsätzlich keine Vortaten der Geldwäscherei darstellen. In den übrigen untersuchten Ländern ist jeweils eine strafbare Geldwäscherei mit einem Steuerdelikt als Vortat möglich. In Belgien, Italien und dem Vereinigten Königreich kommen dabei grundsätzlich alle Delikte als Vortaten in Frage, in Deutschland, Österreich, Frankreich und den Niederlanden bestehen weitere Voraussetzungen, in der Regel eine bestimmte Mindeststrafdrohung oder die Aufnahme in einen gesetzlich normierten Katalog tauglicher Vortaten. In Singapur kommen Steuerdelikte derzeit nur sehr begrenzt als Vortaten in Frage (Schmuggel, gewisse (unwahrscheinliche) Taten organisierter Steuerkriminalität). Durch eine Gesetzesänderung werden einige Fiskalstraftaten aber im Juli 2013 in den Katalog der Geldwäscherei-Vortaten aufgenommen. Von den untersuchten Ländern verfolgen Belgien, Frankreich und die Niederlande den Ansatz, Indikatoren gesetzlich festzuschreiben, bei deren Vorliegen die Mitarbeiter von Finanzdienstleistern Verdacht auf ein potentielles Geldwäscherei-Delikt schöpfen müssen. In Frankreich, Italien, Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Singapur gibt es Listen derartiger Indikatoren unterhalb der gesetzlichen Ebene als Empfehlungen. Keine derartigen Kriterienkataloge sind aus Österreich, Luxemburg und Japan bekannt.

3 3 INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS... 3 I. SACHVERHALT... 7 II. FRAGESTELLUNG... 7 III. ANALYSE... 8 A. DEUTSCHLAND Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäscherei Der Tatbestand der Geldwäscherei Steuerstraftaten Reformprojekte Urteile Anzeige und Meldepflichten an die «Financial Intelligence Unit» (FIU) Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz Meldepflicht für Finanzbehörden nach der Abgabenordnung Indikatoren zur Ermittlung von Vortaten im Finanzbereich Zur Verfolgung von Steuerstraftaten zuständige Behörden Zuständigkeit für die Verfolgung von Steuerstraftaten Kooperation Recht oder Pflicht der FIU zur Übermittlung von Informationen an die Steuerbehörde B. ÖSTERREICH Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäscherei Der Tatbestand der Geldwäscherei Steuerstraftaten Reformprojekte Urteile Anzeige und Meldepflichten an die «Financial Intelligence Unit» (FIU) Indikatoren zur Ermittlung von Vortaten im Finanzbereich Zur Verfolgung von Steuerstraftaten zuständige Behörden Recht oder Pflicht der FIU zur Übermittlung von Informationen an die Steuerbehörde C. BELGIQUE Infractions en matière de fiscalité directe et indirecte constitutives d infractions préalables au blanchiment d argent en droit interne Examen de la disposition criminalisant le blanchiment d argent en droit interne Existence d infractions fiscales pénales Condamnations/jugements Obligation d annonce de l intermédiaire financier à la cellule de renseignements financiers (Financial Intelligence Unit; FIU) Indicateurs permettant de détecter ces infractions préalables fiscales... 46

4 4 5. Autorité(s) chargée(s) de la poursuite des infractions préalables fiscales Droit ou obligation du FIU à la transmission aux autorités fiscales D. ETATS-UNIS Offences relating to direct and indirect taxation constituting predicate offences under domestic money laundering law Domestic legal provisions criminalizing money laundering Existence of criminal tax offences Plans for revision Cases concerning predicate tax offences Duty of financial intermediaries to report to the FIU (Financial Intelligence Unit ; FIU) Indicators for detecting predicate tax offences Authorities responsible for the prosecution of predicate tax offences Ability / duty of the FIU to share information with tax authorities E. FRANCE Infractions en matière de fiscalité directe et indirecte constitutives d infractions préalables au blanchiment d argent en droit interne La disposition criminalisant le blanchiment d argent en droit interne Existence d infractions fiscales pénales Projets de réforme Condamnations/jugements Obligation d annonce de l intermédiaire financier à la cellule de renseignements financiers (Financial Intelligence Unit ; FIU) Indicateurs permettant de détecter ces infractions préalables fiscales Autorité(s) chargée(s) de la poursuite des infractions préalables fiscales Droit ou obligation du FIU à la transmission aux autorités fiscales f. ITALIE Infractions en matière de fiscalité directe et indirecte constitutives d infractions préalables au blanchiment d argent en droit interne La disposition criminalisant le blanchiment d argent en droit interne Existence d infractions fiscales pénales Projets de réforme Condamnations/jugements Obligation d annonce de l intermédiaire financier à la cellule de renseignements financiers (Financial Intelligence Unit ; FIU) Indicateurs permettant de détecter ces infractions préalables fiscales Autorité(s) chargée(s) de la poursuite des infractions préalables fiscales Droit ou obligation du FIU à la transmission G. JAPON Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäscherei

5 Der Tatbestand der Geldwäscherei Steuerstraftaten Reformprojekte Urteile Anzeige und Meldepflichten an die «Financial Intelligence Unit» (FIU) Indikatoren zur Ermittlung von Vortaten im Finanzbereich Zur Verfolgung von Steuerstraftaten zuständige Behörden Recht oder Pflicht der FIU zur Übermittlung von Informationen an die Steuerbehörde H. LUXEMBOURG Infractions en matière de fiscalité directe et indirecte constitutives d infractions préalables au blanchiment d argent en droit interne Examen de la disposition criminalisant le blanchiment d argent en droit interne Existence d infractions fiscales pénales Condamnations/jugements Obligation d annonce de l intermédiaire financier à la cellule de renseignements financiers (Financial Intelligence Unit ; FIU)? Indicateurs permettant de détecter ces infractions préalables fiscales? Autorité(s) chargée(s) de la poursuite des infractions préalables fiscales? Droit ou obligation du FIU à la transmission I. PAYS-BAS Offences relating to direct and indirect taxation constituting predicate offences under domestic money laundering law The domestic legal provisions criminalizing money laundering Existence of Criminal Tax Offences Plans for Revision Cases and Judgments Duty of Financial Intermediaries to Report to the FIU Indicators for Detecting Predicate Tax Offences Authorities Responsible for the Prosecution of Predicate Tax Offences Ability / Obligations of the FIU to Share Information J. ROYAUME-UNI Offences relating to direct and indirect taxation constituting predicate offences under domestic money laundering law The domestic legal provisions criminalizing money laundering Existence of Criminal Tax Offences Plans for Revision Cases concerning Predicate Tax offences Duty of financial intermediaries to report to the FIU Indicators for Detecting Predicate Tax Offences

6 6 5. Authorities responsible for the Prosecution of Predicate Tax Offences Ability and obligations of the FIU to Share Information K. SINGAPOUR Offences Relating to direct and indirect taxation constituting predicate offences under domestic money laundering law The domestic legal provisions criminalizing money laundering Existence of Criminal Tax Offences Plans for Revision Cases Duty of Financial Intermediaries to Report to the FIU Indicators for Detecting Predicate Tax Offences Authorities Responsible for the Prosecution of Predicate Tax Offences Ability / Obligations of the FIU to Share Information IV. SCHLUSSFOLGERUNG Tableau Comparatif A. Infractions en matière de fiscalité directe et indirecte constitutives d infractions préalables au blanchiment d argent en droit interne Dispositions criminalisant le blanchiment d argent Projets en cours B. Condamnations et jugements C. Obligation d annonce D. Indicateurs E. Autorités chargées de la poursuite des infractions préalables F. Obligation de transmettre les communications de soupçons à l administration fiscale Annex I Overview of U.S. Legislation concerning Money Laundering, Tax Evasion and Tax Fraud

7 7 I. SACHVERHALT Dans le cadre de l élaboration de ses normes sur la lutte contre le blanchiment d argent et le financement du terrorisme, le Groupe d action financière (GAFI) a introduit, en juin 2003, la contrebande douanière (smuggling) et, en février 2012, les infractions fiscales pénales (liées aux impôts directs et indirects), dans la liste des catégories désignées d infractions, c est-à-dire les infractions devant obligatoirement constituer des infractions préalables au blanchiment d argent en droit interne. Le GAFI n a pas défini le contenu de ces catégories d infractions. Il appartient à chaque pays de décider, conformément à son droit interne, comment il définira ces infractions et la nature de tout élément particulier de ces infractions qui en fait des infractions graves. En vue de la mise en œuvre en droit interne suisse de la nouvelle catégorie d infractions préalables en matière fiscale, et afin d assurer un certain level playing field, il est indispensable de connaître la réglementation en la matière des principaux Etats voisins et autres places financières concurrentes. L analyse devrait porter en priorité sur ces pays : Allemagne, Autriche, Belgique, Etats-Unis, France, Italie, Japon, Luxembourg, Pays-Bas, Royaume- Uni, Singapour. II. FRAGESTELLUNG A. Quelles sont les infractions en matière de fiscalité directe et indirecte constitutives d infractions préalables au blanchiment d argent en droit interne? Pour répondre à cette question, il conviendrait d abord : 1. D examiner la disposition criminalisant le blanchiment d argent en droit interne. En principe, cette disposition devrait figurer dans le droit pénal 1. Cette disposition permettra de déterminer quelles sont, de manière générale, les infractions constitutives d infractions préalables au blanchiment d argent. Aux termes des Recommandations du GAFI, les Etats peuvent, en effet, choisir différentes approches pour déterminer les infractions préalables au blanchiment d argent : a) Ensemble des infractions ; b) Seuil lié soit à une infraction grave, soit à la peine privative de liberté dont est passible l infraction préalable (méthode du seuil) ; c) Liste d infractions préalables ; d) Combinaison de ces méthodes. Quelle que soit l approche adoptée, chaque pays doit au minimum inclure une gamme d infractions au sein de chacune des catégories désignées d infractions figurant dans le Glossaire aux Recommandations du GAFI Il s agira ensuite de déterminer si une ou plusieurs infraction(s) fiscale(s) pénale(s) [liées aux impôts directs et indirects] existe(nt) et notamment : a) S il s agit d une ou d infraction(s) spécifique(s) figurant dans la législation pénale ou une autre législation, par exemple fiscale ; 1 2 Les rapports d évaluations mutuelles du GAFI, publiés sur son site internet constituent une source d information utile en la matière. Il se peut toutefois que ces derniers ne soient plus actuels. Pour plus de détails, il est renvoyé à la Recommandation 3 du GAFI ainsi qu à sa note interprétative et au Glossaire. Les Recommandations sont disponibles en français et en anglais sur le site internet du GAFI:

8 8 b) Quel est le contenu de cette infraction? Par ex. évasion fiscale (simple) ou autre infraction plus «qualifiée» ; c) En cas d infraction(s) qualifiée(s), quels sont les éléments de qualification? Par ex. organisation criminelle ; infraction par métier ; montants importants, etc. 3. Si certains pays ne disposent pas encore de législation en la matière, il conviendrait de vérifier, dans la mesure du possible, si des projets sont en cours et quel en est leur contenu. En ce qui concerne les pays dont la législation prévoit déjà une ou plusieurs infractions préalables en matière fiscale : B. Y a-t-il des condamnations/jugements connus pour blanchiment d une infraction préalable fiscale? C. En cas de soupçon de blanchiment provenant d une infraction préalable fiscale y a-t-il une obligation d annonce de l intermédiaire financier à la cellule de renseignements financiers (Financial Intelligence Unit ; FIU)? D. Y a-t-il des indicateurs, dans la législation ou sous d autres formes, permettant aux intermédiaires financiers de détecter ces infractions préalables fiscales? E. Quelle est ou quelles sont les autorité(s) chargée(s) de la poursuite des infractions préalables fiscales? S agit-il des autorités fiscales ou d autorités pénales ou autres? F. La cellule de renseignements financiers (Financial Intelligence Unit ; FIU) a-t-elle le droit ou l obligation de transmettre les communications de soupçons des intermédiaires financiers portant sur une infraction préalable fiscale à l administration fiscale ou l administration fiscale a-t-elle un accès quelconque direct ou indirect - aux informations détenues par le FIU relatives aux infractions préalables fiscales? III. ANALYSE A. DEUTSCHLAND 1. Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäscherei 1.1. Der Tatbestand der Geldwäscherei a) Allgemeines Der Tatbestand der Geldwäsche ist im Besonderen Teil des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) 3 im 21. Abschnitt Begünstigung und Hehlerei in Geldwäsche; Verschleierung unrechtmässig 3 4 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht vom (BGBl. I S. 1374). 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) 1 Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2 Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1. Verbrechen,

9 9 erlangter Vermögenswerte - geregelt. Es handelt sich um ein vortatbezogenes Anschlussdelikt, das als teilharmonisierte Strafbestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. 5 Die Vorschrift wurde im 5 2. Vergehen nach a) 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und 334, b) 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, 3. Vergehen nach 373 und nach 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, 4. Vergehen a) nach den 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, 233 Abs. 1 und 2, 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4, 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie 348, b) nach 96 des Aufenthaltsgesetzes, 84 des Asylverfahrensgesetzes, nach 370 der Abgabenordnung, nach 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, 142 des Patentgesetzes, 10 des Halbleiterschutzgesetzes und 39 des Sortenschutzgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und 5. Vergehen nach 89a und nach den 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung ( 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit 129b Abs. 1) begangene Vergehen. 3 Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. (7) 1 Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. 2 74a ist anzuwenden. 3 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. (9) 1 Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer 1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. 2 Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. W. Stree und B. Hecker in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch Kommentar, 28. Auflage, München 2010, 261 Rn. 1 m.w.n.

10 10 Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) 6 im Jahr 1992 eingeführt. Zuvor existierte keine gesetzliche Vorkehrung gegen das Waschen von Gewinnen aus organisierter Kriminalität. 7 Der Begriff der Geldwäsche ist gesetzlich nicht definiert. Laut der Gesetzesbegründung ist hierunter die Einschleusung von Vermögensgegenständen aus organisierter Kriminalität in den legalen Finanzund Wirtschaftskreislauf zum Zweck der Tarnung zu verstehen. 8 Die Vorschrift schützt zunächst die inländische staatliche Rechtspflege mit ihrer Aufgabe, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen, Abs. 2 (siehe im Einzelnen unten b)) schützt darüber hinaus ebenfalls das durch die Vortat verletzte Rechtsgut. 9 Der Geldwäschetatbestand wird durch das 1993 eingeführte und 2008 neugefasste Geldwäschegesetz (GwG) 10 ergänzt. Das GwG enthält Bestimmungen über Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmassnahmen, denen die sog. Verpflichteten nachzukommen haben, Regelungen über das Bundeskriminalamt Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, Anzeigepflichten der Verpflichteten sowie Regeln zur Datenverwendung. Gemeinsam bilden die Regelungen ein Fahndungskonzept, das die strafprozessualen Ermittlungen in Bezug auf die Katalogstraftaten des 261 Abs. 1 S. 2 StGB erleichtern soll. 11 b) Tatbestand der Geldwäsche Der Tatbestand der Geldwäsche ist im Besonderen Teil des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) im 21. Abschnitt Begünstigung und Hehlerei in 261 geregelt. Unter dem Titel Geldwäsche; Verschleierung unrechtmässig erlangter Vermögenswerte enthält drei separate Straftatbestände: 1. Verbergen oder Verschleierung der Herkunft eines Gegenstandes aus einer im Katalog des 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Vortat ( 261 Abs. 1 S. 1 Var. 1 und 2 StGB); 2. Vereitelung und Gefährdung der Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes ( 261 Abs. 1 S. 1 Var. 3 und 4 StGB); 3. Verschaffen (sich selbst oder einem Dritten) eines solchen Gegenstandes ( 261 Abs. 2 Var. 1 StGB) oder aber die Verwahrung oder Verwendung (für sich selbst oder einen Dritten), wenn der Täter die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu der er ihn erlangt hat ( 261 Abs. 2 Var. 2 und 3 StGB) Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302). Deutscher Bundestag, 12. Wahlperiode, Drucksache 12/989, Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom , S. 21. Deutscher Bundestag, Drucksache 12/989, op. cit., S. 26. Deutscher Bundestag, Drucksache 12/989, op. cit., S. 27. Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690, ber S. 816), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom (BGBl. I S. 2959). K. Kühl in: Lackner/Kühl Strafgesetzbuch Kommentar, 27. Auflage, München 2011, 261 Rn. 3 m.w.n. Abs. 2 wird auch als Isolierungstatbestand bezeichnet, da er auf dem Gedanken beruht, dass der Vortäter gegenüber der Umwelt isoliert und der inkriminierte Gegenstand praktisch verkehrsunfähig gemacht werden soll, vgl. F. Ruhmannseder in: Beck'scher Online-Kommentar StGB, 19. Edition, Stand: , 261 Rn

11 11 Die als Vortat des 261 StGB möglichen Straftaten sind im Katalog des 261 Abs. 1 S. 2 StGB aufgezählt. Dabei handelt es sich zunächst nach Abs. 2 Nr. 1 um sämtliche Verbrechen 13. Vortattaugliche Vergehen 14 sind darüber hinaus Korruptionsdelikte (Nr. 2a), Betäubungsmitteldelikte (Nr. 2b), bestimmte gewerbs- oder bandenmässig begangene Delikte 15 (Nr. 4a), gewerbs- oder bandenmässig begangene ausländerrechtliche Verstösse (Nr. 4b Var. 1 und 2) sowie Vergehen zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Nr. 5 Var. 1) und Vergehen nach den und 129a 17 Abs. 3 und 5 StGB, jeweils auch in Verbindung mit 129b Abs. 1 StGB 18, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung begangene Vergehen Abs. 1 StGB: Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. 12 Abs. 2 StGB: Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe [Anm.: geringer als Freiheitsstrafe von einem Jahr] oder die mit Geldstrafe bedroht sind. Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln; Zuhälterei; Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sowie zur Ausbeutung der Arbeitskraft; Förderung des Menschenhandels; Diebstahl; Unterschlagung; Erpressung; Hehlerei; Betrug, Computerbetrug und Subventionsbetrug; Untreue; Urkundenfälschung; Fälschung beweiserheblicher Daten; Mittelbare Urkundenfälschung; Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels; Unerlaubtes Betreiben von Anlagen; Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern; Falschbeurkundung im Amt. Bildung krimineller Vereinigungen. Bildung terroristischer Vereinigungen. Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland.

12 12 Steuerrechtlich relevante Vortaten der Geldwäsche sind: 1. die gewerbsmässig oder von einem Mitglied einer Bande begangene Steuerhinterziehung ( 370 Abgabenordnung - AO 19 ); 2. der gewerbsmässige, gewaltsame und bandenmässige Schmuggel ( 373 AO); 3. die gewerbsmässige und bandenmässige Steuerhehlerei ( 374 Abs. 2 AO); Die beiden letzteren jeweils auch in Verbindung mit Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (MOG) 21. Das Gericht, welches über das Geldwäschedelikt zu entscheiden hat, prüft selbständig, ob eine Vortat gegeben ist. Es ist dabei an vorangehende Entscheidungen anderer Gerichte nicht gebunden, sondern muss sie Vortat selbst hinreichend konkretisiert feststellen. Dazu müssen Tatsachen vorliegen, die das Herrühren des fraglichen Gegenstandes aus der Katalogtat belegen. Der Täter der Vortat muss nicht bekannt sein; es kann sich um den (mutmasslichen) Täter der Geldwäsche selbst oder um einen Dritten handeln. Eine eventuelle Verjährung der Vortat ist unbeachtlich. 22 Der Versuch der Geldwäsche ist nach 261 Abs. 3 StGB strafbar. Das Strafmass für Geldwäsche beträgt nach 261 Abs. 1 S. 1 StGB mindestens drei Monate bis maximal fünf Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat ( 261 Abs. 4 StGB). Wer in Fällen des 261 Abs. 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft ( 261 Abs. 5 StGB). Eine Tat nach Abs. 2 ist nicht strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen ( 261 Abs. 6 StGB). Ebenfalls wird nach Abs. 1 bis 5 nicht bestraft, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn die Tat zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ganz oder teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und in den Fällen des Abs. 1 oder 2 die Sicherstellung des Gegenstands bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht ( 261 Abs. 9 S. 1 StGB). Des Weiteren wird nach Abs. 1 bis 5 nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist ( 261 Abs. 9 S. 2 StGB) 23. Diese Regelung soll jedoch nur dann Anwendung finden, Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. I S. 61), zuletzt geändert durch Art. 9 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom (BGBl. I S. 1566). Abgaben zu Marktordnungszwecken. Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 95 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044). Siehe W. Stree und B. Hecker in: Schönke/Schröder, op. cit., 261 Rn. 6. Nestler führt hierzu aus: Die Vorschrift wurde eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität v (BGBl. I, S. 845). Gleichzeitig wurde in Abs. 1 und Abs. 5 der Bezug auf die Tat eines anderen gestrichen, so dass nunmehr auch der Vortäter an den durch die Vortat erlangten Vermögensgegenständen tatbestandlich Geldwäsche begehen kann, sog. Selbstwäsche. Ausgeschlossen werden sollte durch diese Änderung die Möglichkeit, dass derjenige, der nicht erweislich, aber auch nicht ausschließbar Alleintäter der Vortat war, nach dem Grundsatz in dubio pro reo insgesamt freizusprechen war (vgl. Kreß, wistra 1998, 121, 125). Die neue Regelung des Abs. 9 S. 2. sieht daher aus ermittlungstaktischen Gründen (Kilchling, wistra 2000, 241,

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