Präsentation Mai-Juni 2010 Claude Schafer & Andres Urben. Inhaltsverzeichnis. I. Das Finanzierungssystem der PKSPF kurz zusammengefasst

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1 Revisionsentwurf der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Staatspersonals (PKSPF) Präsentation Mai-Juni 2010 Claude Schafer & Andres Urben Inhaltsverzeichnis I. Das Finanzierungssystem der PKSPF kurz zusammengefasst II. Gründe der Revision III. Versicherungstechnisches Gutachten per IV. Liste der verfügbaren Dokumente - gesetzl. und regl. Rahmen - Pensionierungsalter - Finanzierungssystem. - AHV-Ü-Rente/AHV-Vorschuss - Kreis der Versicherten - weitere wichtige Änderungen - Pensionsberechnung VI. VII. Finanzielle Auswirkungen Planung der weiteren Schritte 2 1

2 I. Das Finanzierungssystem der PKSPF kurz zusammengefasst A) Prinzip Das System der Mischfinanzierung ist eine Kombination des Umlageverfahrens und des Kapitaldeckungsverfahrens. Entspricht dem von der PKSPF angewandten System. Présentation CE 8 février I. Das Finanzierungssystem der PKSPF B) Schematische Darstellung Durch Umlage finanzierter Teil : 20 % Durch Kapitaldeckung finanzierter Teil: 80 % alle Leistungen werden mittels dieser beiden Quellen finanziert. Geschäftsjahr N Einnahmen Ausgaben 20 % 80 % Reserven 80 % 4 2

3 II. Gründe der Revision Integration der verschiedenen BVG-Revisionen seit 1994 Lockerung des gesetzlichen Rahmens ( Rahmengesetz) Stärkung des Finanzsystems und Begrenzung der Staatsgarantie Flexibilisierung des Altersrücktrittes Antizipation des künftigen Bundesgesetzes (Autonomie der Pensionskassen) Ergebnisse des vers.-techn. Gutachtens (vgl. Punkt. III.) 5 III. Versicherungstechn. Gutachten A) Wichtigste Schlussfolgerungen des Berichts «Die versicherungstechnische und finanzielle Lage in geschlossener Kasse ist Ende 2008 in Anbetracht des angewandten Finanzierungssystems und der vom Staat Freiburg gewährten Staatsgarantie zufriedenstellend.» «Die ungünstige Entwicklung des demographischen Verhältnisses hat in sämtlichen prospektiven Berechnungsmodellen, die nicht mit einer höheren durchschnittlichen jährlichen Performance als 4,5% rechnen, eine Verschlechterung des Deckungsgrades zur Folge.» 6 3

4 III. Versicherungstechn. Gutachten A) Wichtigste Schlussfolgerungen des Berichts Deckungsgrad /0123/4 = = = 78.3 % &() * +, Deckungsgleichgewicht :;<=9> = = = 179 % ' % ""$$! " #$ 7 III. Versicherungstechn. Gutachten B) Resultate der ionen Model M 00 ion auf 20 Jahre Ausgangs-DG 78.3 % DG in 20 Jahren 78.3 % Techn. Satz + Rentabilität 4.5 % Notwendiger Beitragssatz % Wechsel auf Grundlagen VZ % Anwendung der Nolfi-Formel % Reduktion der Invaliditätswahrscheinlichkeit % Beibehalten des Deckungsgrades von 78.3% % Notwendiger Beitragssatz = % 8 4

5 III. Versicherungstechn. Gutachten D) Anpassung des Beitragssatzes? Mit dem heutigen Gesetz ist ein höherer Beitragssatz in allen ionsmodellen, die den Deckungsgrad auf dem Niveau von 2008 halten wollen (ungefähr 78%) notwendig. Schlussfolgerung: 1. Auch ohne Revision des PKG muss der Beitragssatz erhöht werden. 2. Im Revisionsprojekt, den Beitragssatz unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen, welche einen übermässigen Anstieg begrenzen, erhöhen. 10 IV. Liste der verfügbaren Dokumente Entwurf des PKG und Botschaft Abänderungsvorschlag zum PersR und Kommentar (Rentenalter) Reglementsentwurf zur Pensions-Vorsorgeregelung und Kommentar Reglementsentwurf zur BVG-Vorsorgeregelung Reglementsentwurf zur Teilliquidation und Kommentar Reglementsentwurf zum Anschluss externer Institutionen und Kommentar Reglementsentwurf zurwohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 12 5

6 A) Gesetzl. und regl. Rahmen Detailierte Gesetzgebung wenig reglementarische Kompetenzen des StR Rahmengesetz - legt das Kassenstatut fest - gibt das Fin.-Syst. vor Zuständig f. Gesetzesänderungen Grosser Rat Laufende BVG-Revision zur Organisation der öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen (grössere Autonomie der öffentlich-rechtl. Kassen gegenüber den politischen Organen) Kassenreglement(e) - gibt die Leistungen vor - legt die Organisation fest - hält die Anlageregeln fest Reglement StR (PersR) - gibt Pens.- Alter vor GR & StR > eingeschränkte Kompetenzen 13 B) Finanzierungssystem/ Prinzip Beibehaltung des Systems der gemischten Finanzierung

7 B) Finanzierungssystem/ Deckungsgrad : der Deckungsgrad per beträgt 78% (Staatsgarantie somit 22% = CHF 656 Mio.). Aber: der Deckungsgrad ist nirgends festgeschrieben. Das Deckungsgleichgewicht wird schon als erreicht angesehen, wenn die laufenden Renten finanziell gedeckt sind. Ein Deckungsgrad von 45% würde theoretisch genügen: Die Staatsgarantie könnte damit bis auf 55% der gesamten versicherungstechnischen Verpflichtungen ansteigen. : Festlegung eines minimalen Deckungsgrades von 70%. Die Staatsgarantie beliefe sich auf maximal 30%. FRA t = 70 % x (RMP t + PLP t ) (FRA = versicherungstechnische Reserven) (RMP = Rentendeckungskapital) (PLP = Freizügigkeitsleistungen) 15 B) Finanzierungssystem/ Deckungsgrad Vorschlag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) erreichen eines minimalen DG von 80 % in einem zeitlichen Rahmen von 40 Jahren Diese Bedingung würde das der PKSPF nicht in Frage stellen, denn es würde ausreichen, das insofern anszupassen, als dass der Zieldeckungsgrad innert der nächsten 40 Jahre erreicht werden müsste. 16 7

8 B) Finanzierungssystem/ Beiträge und techn. Satz Beiträge Anteil AN Anteil AG Gesamtbeitrag 8,0% (41.02%) 11,5% (58.98%) ,5% (100%) 9,0% (41.86%) 12,5% (58.13%) % (100%) Technischer Satz 4.5% 4.5% 17 B) Finanzierungssystsem/ Techn. Satz & Performances % % % % % % % % % % % % Performance a/ 5 Jahre: 4.09 % Performance a/ 10 Jahre: 3.25 % Performance a/ 15 Jahre: 4.12 % Performance a/ 22 Jahre: 4.57 % 18 8

9 B) Finazierungssystem/ Sanierungsmassnahmen : Keine spezifischen Bestimmungen. Das Anordnen von Sanierungsmassnahmen erfordert die Intervention des Grossen Rates : Anzahl von Bestimmungen, welche der Kasse erlauben: - die Renten (teilweise) zu indexieren oder nicht zu indexieren - die Aufwertung der versicherten Löhne zu begrenzen oder abzuschaffen - befristete Sanierungsbeiträge zu beschliessen - die versicherungstechnischen Abzüge zu erhöhen - Arbeitgeberbeitragsreserven zu bilden - Kapitalvorbezüge zu beschränken 19 C) Kreis der versicherten Personen : Pensions-Vorsorgeregelung = Anstellung für 1 Jahr und mehr BVG-Vorsorgeregelung = Anstellung für weniger als ein Jahr : Pensions-Vorsorgeregelung = Anstellung für 1 Jahr und mehr aber Angestellte zwischen 17 und 22 Jahren sind nur für die Risiken Tod und Invalidität versichert BVG-Vorsorgeregelung = Anstellung für weniger als ein Jahr 20 9

10 D) Rentenberechnung / Prinzip : Versicherter Lohn = massgebender Lohn./. Koordinationsabzug Altersrente = Summe des aufgewerteten versicherten Karrierelohns (SSA) x Rentensatz : Keine Änderung vorgesehen 21 D) Rentenberechnung / Prinzip RR SSA x F x = Altersrente = Summe der aufgewerteten versicherten Löhne im Alter x = Angewandter Altersfaktor im Alter x SSA x * 1,6 % = RR sofern x 60 RR * F x = FZL-Einkauf-Scheid.-WEF) sofern x <

11 D) Rentenberechnung / Prinzip Leistungsprimat auf dem letzten versicherten Lohn Karrierebeginn Karriereende AHV-L. AHV-L. Vers. Lohn Altersrente Altersrente Vers. Lohn Beispiel: Altersrente = 60 % des letzten versicherten Lohnes 23 D) Rentenberechnung / Prinzip Leistungsprimat auf dem durschnittlichen Karrierelohn S1 S1 moyen RR1 S2 S2 moyen RR2 S3 S3 moyen RR3 S = Jahreslohn S moyen = durschnittlicher Karrierelohn RR = Altersrente (= 60 % des S moyen) 24 11

12 D) Rentenberechnung / Praktisches Beispiel 25 D) Rentenberechnung / Praktisches Beispiel 26 12

13 D) Rentenberechnung / freiwilliger Einkauf - Prinzip Einkauf möglich während gesamter Anstellungszeit (ärztl. Unters.) Amortisation mittels Monatsraten bis spätestens Alter 60 Kosten des Einkaufs hängen von der einzukaufenden Leistung und dem Alter zum Zeitpunkt des Einkaufs ab Überweisung von CHF Verbesserung der Invalidenoder Altersleistungen mit 25 Jahren CHF mit 30 Jahren CHF D) Rentenberechnung / freiwilliger Einkauf - Prinzip Koordinierter Lohn CHF Maximale Rente: 60 % im Alter 60 CHF Rente ab 60 Jahren gemäss Vers.-Ausweis CHF Differenz CHF Kosten Im Alter von 25 Jahren: Faktor x = CHF Im Alter von 49 Jahren 05 Monate: Faktor x = CHF Zahlungsmodalitäten - Einmaleinlage - zusätzliche, monatliche Lohnabzüge 28 13

14 D) Rentenberechnung / freiwilliger Einkauf - Faktoren 20 Jahre 00 Monate Jahre 06 Monate Jahre 00 Monate Jahre 00 Monate Jahre 11 Monate Jahre 06 Monate Jahre 00 Monate Jahre 02 Monate Jahre 00 Monate Jahre 01 Monate Jahre 00 Monate Jahre 07 Monate Jahre 00 Monate Jahre 00 Moante D) Rentenberechnung / Koordinationsabzug : Koordinationsbetrag = 90 % der max. AHV-Altersrente x Beschäftigungsgrad : Koordinationsbetrag = 87.5 % der max. AHV-Altersrente x Beschäftigungsgrad (Anpassung des Koordinationsabzuges zur Vereinfachung ans BVG) 30 14

15 D) Rentenberechnung / Rentensatz : 1,6% der Summe der aufgewerteten vers. Löhne ab 60 Jahren Erhöhung ab 65 Jahren (0,5% des Rentensatzes pro Monat) : 1,6% der Summe der aufgewerteten vers. Löhne ab 62 Jahren Vers.-techn. Kürzung vor 62 (2% des Rentensatzes jährlich) Vers.-techn. Erhöhung ab 62 (2% des Rentensatzes jährlich) Übergangsregelung während fünf Jahren 31 D) Rentenberechnung / Rentensatz RR = 1,6 % x SSA zw. Alter 60 und 65 RR = 1,6 % x SSA mit 62 Jahren 58 Jahre 59 Jahre 60 Jahre 61 Jahre 62 Jahre 63 Jahre 64 Jahre 65 Jahre = 1.6 % 58 Jahre = % 59 Jahre = % 60 Jahre = % 61 Jahre = % 62 Jahre = % 63 Jahre = % 64 Jahre = % 65 Jahre = % RR = Altersrente SSA = Summe der aufgewerteten versicherten Löhne 32 15

16 D) Rentenberechnung / Aufwertung der SSA : Recht auf Aufwertung Entspricht dem Teuerungssatz, der für die Staatsgehälter gewährt wurde + dem Satz der tatsächlichen Gehaltsentwicklung im Vergleich zum Vorjahr auf dem effektiven Personalbestand Keine Einschränkungen Wird erst seit einigen Jahren regelmässig angewandt : Beibehaltung des Anrechts auf Ebene Teuerungssatz Darüber hinaus wird die Aufwertung an die finanzielle Lage der Kasse gekoppelt. Sie ist ausserdem begrenzt (maximal die Hälfte der tatsächlichen Gehaltsentwicklung im Vergleich zum Vorjahr) Einschränkungen möglich, wenn Sanierungsmassnahmen = notwendig 34 D) Rentenberechnung / Beispiele Primarlehrerin 1951 Jahresgehalt CHF Klasse 18/ Stufe 20 RR 60 Jahre CHF RR 62 Jahre CHF RR 63 Jahre CHF RR 65 Jahre CHF RR 67 Jahre n.a. CHF CHF CHF CHF CHF Beispiele OHNE Anwendung der Übergangsbestimmungen Basis : Gehaltsskala

17 D) Rentenberechnung / Beispiele Primarlehrerin 1951 Jahresgehalt CHF Klasse 18/ Stufe 20 RR 60 Jahre CHF RR 62 Jahre CHF RR 63 Jahre CHF RR 65 Jahre CHF RR 67 Jahre n.a. mit Übergangs-Best. nach 1 Jahr nach 4 Jahren CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF Beispiele MIT Anwendung der Übergangsbestimmungen Basis : Gehaltsskala E) Pensionierungsalter : Minimum Höchstalter Spezialfall Uni-Prof. Spezialfall Polizei 60 Jahre 65 Jahre Pensionierung bis 70 Jahre mögl. 60 Jahre oblig. Pensionierung : Minimum 58 ans Höchstalter 67 ans Spezialfälle Variante 1: Möglichkeit, die aktuellen Spezialfälle beizubehalten (differenziertes Rücktrittsalter nach Personalkategorie und funktionsspezifischen Besonderheiten) Variante 2: 67 Jahre für das gesamte Personal 39 17

18 F) AHV-Ü-Rente/AHV-Vorschuss : AHV-Überbrückungsrente durch Staat finanziert Entscheid jedes Jahr ohne Garantie Entspricht der max. AHV-Altersrente (CHF im 2010) Fehlen einer Teilrente Spezifisches System für die Kantonspolizei : AHV-Vorschuss wird von der Pensionskasse gewährt Eine Rückzahlung in der Grössenordnung von 80% wird vom Staat Freiburg übernommen; 20% vom Versicherten selber Dauerhafte Lösung (Kasse und Beschluss StR) Ein Vorschuss ist auch mit einer Teilpensionierung möglich Das spezifische System für die Kantonspolizei wird aufgehoben 40 G) weitere wichtige Änderungen Erhöhung des Todesfallkapitals, wenn keine Rente gewährt wird Entschädigung für Bestattungskosten von CHF (= ½ jährliche AHV-R) ½ Freizügigkeitsleistung 41 18

19 G) weitere wichtige Änderungen Senkung der Invalidenpension: wird nicht mehr auf Alter 65 sondern auf Alter 60 hochgerechnet jedoch mit einem vorteilhafteren Rentensatz (1,6% der Summe der projizierten Löhne im Alter 60) Aber Einführung einer Invaliden-Kinderrente Invalidenpension SSA 65 Jahre x 1,6 % Keine Invaliden- Kinderrente SSA 60 Jahre x 1,6 % Invaliden-Kinderrente von 10 % der Invalidenrente 42 G) Rentenberechnung / Beispiele Primarlehrerin 1951 Jahresgehalt CHF Klasse 18/ Stufe 20 Invalidenpension CHF Kind in der 2. Kind Invaliden- 3. Kind pension enth. Total CHF CHF CHF 406 CHF 406 CHF 406 CHF Vorbehältlich einer Überversicherung 43 19

20 G) weitere wichtige Änderungen Erhöhung der Pensionierten-Kinderrente Neue Berechnungsgrundlage Pensionierten- Kinderrente ab 65 Jahren 12 % x AHV-R max (= CHF 3 288) ab 62 Jahren 10 % der RR Min CHF Max CHF G) weitere wichtige Änderungen Anpassung der Waisenrente Neue Berechnungsgrundlage Waisenrente 40 % x max AHV-R (= CHF ) 20 % der RI aber min 20 % der max AHV-R (= CHF 5 472) 45 20

21 G) weitere wichtige Änderungen Erhöhung eines möglichen Alterskapitalbezugs beim Altersrücktritt (= Pensionierung) und Anmeldefrist Möglicher Kapitalbezug ¼ des BVG-Altersguthabens ¼ des Gesamtguthabens = ¼ der FZL Anmeldefrist keine 3 Monate 46 G) weitere wichtige Änderungen Einkaufsbeschränkungen Höchstgrenze für 60 % des vers. einen max. Einkauf Lohnes im Alter % des vers. Lohnes im Alter 62 Höchstalter für einen Einkauf 65 Jahre oder Altersrücktritt 67 Jahre oder Altersrücktritt 47 21

22 G) weitere wichtige Änderungen Einkaufsmodalitäten Einkaufsbetrag Cash Monatsraten Berücksichtigung des gesamten Einkaufsbetrages - Berücksichtigung des gesamten Einkaufsbetrages - bis vollend. 60. Altersjahr Berücksichtigung des gesamten Einkaufsbetrages - Berücksichtigung der bez. Monatsraten - bis vollend. 58. Altersjahr 48 G) weitere wichtige Änderungen Unbezahlter Urlaub Deckung Wahl zwischen voller Deckung (Risiko + Alter) od. nur Risiko; in % des vers. Lohnes = - 3,4 % oder - 19,5 % Ausschliesslich Risikodeckung; d.h. 3,4 % des vers. Lohnes, aber Einkauf möglich ohne ärztl. Untersuchung, wenn Entscheid innerhalb 24 Monaten 49 22

23 G) weitere wichtige Änderungen Neue Berechnung der Austrittsleistung (Erhöhung zu Gunsten der versicherten Person) Zur Erinnerung: reglem. FZL Alter x = SSA Alter x x 1,6 % x F Alter x Altersfaktor F Alter x 45 Jahre 8, Jahre 8, Jahre 8, Jahre 8, Jahre 9, Jahre 10,583 8,247 8,542 8,761 9,221 10,512 11, VI. Finanzielle Auswirkungen Jährliche Mehrkosten: Reduktion des Koordinationsabzugs Zu Lasten der vers. Person Zu Lasten des Staates + CHF 0,62 Mio. + CHF 0,89 Mio. Verschlechterung des demographischen Verhältnisses + CHF 8,01 Mio. + CHF 8,01 Mio. äussert sich in einer Erhöhung des Beitragssatzes (Erhöhung wäre ohne Revision noch höher) Jährliche Mehrkosten netto + CHF 8,63 Mio. + CHF 8,90 Mio. Die obigen Zahlen berücksichtigen eine Leistungsreduktion von: - CHF 1,98 Mio. - CHF 2,85 Mio. die sich in einer Senkung des Beitragssatzes von 0,6 Pkt. äussern -> Auswirkung einzig auf den Deckungsgrad der PKSPF 51 23

24 VII. Planung der weiteren Schritte Vernehmlassung ab 1. April 2010 (extern und intern) Frist bis 1. Juli 2010 Auswertung der Vernehmlassung und Ausarbeitung eines neuen Entwurfs durch den Vorstand bis zum 31. Oktober 2010 Vorlage des neuen Entwurfs beim Staatsrat im November 2010 Verabschiedung und Weiterleitung an den Grossen Rat im Dezember 2010 Wahrscheinliche Inkraftssetzung am 1. Januar

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