Telekommunikation und Netzneutralität
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1 Telekommunikation und Netzneutralität Dr. Lukas Feiler, SSCP Technische Universität Wien, 28. März 2014 Technische Universität Wien, 28. März
2 Themen 1. Einführung in das Telekommunikationsrecht Telekommunikationsrecht als Querschnitt-Materie Verwaltungsrecht Datenschutzrecht Konsumentenschutzrecht Wettbewerbsregulierung E-Commerce/Haftungs-Recht 2. Netzneutralität Technischer Rahmen Geschäftsmodelle Rechtlicher Rahmen: Kartell-, Vertrags- und Haftungrecht Website Blocking Injunctions Technische Universität Wien, 28. März
3 Was ist Telekommunikation? Kommunikationsdienst isd 3 Z 9 TKG 2003 gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich [ ] Übertragungsdienste in Rundfunknetzen ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben Telekommunikationsdienst isd 3 Z 21 TKG 2003 Kommunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk Technische Universität Wien, 28. März
4 Ein Telekommunikationsdienst isd TKG 2003? Privates offenes WLAN? Keine gewerbliche Dienstleistung Ein Mail-Service (zb Gmail)? Besteht nicht überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze Technische Universität Wien, 28. März
5 Ein Telekommunikationsdienst isd TKG 2003? Eine Nachrichten-Website (zb nytimes.com)? Dienste, die Inhalte anbieten oder redaktionelle Kontrolle ausüben sind ausgenommen Voice over IP (VoIP)-Dienst? Nur wenn Gespräche vom od. zum öffentlichen Telefonnetz möglich sind Technische Universität Wien, 28. März
6 Telekommunikationsrecht als Querschnittmaterie Klassisches Verwaltungsrecht Datenschutzrecht Kommunikationsgeheimnis, Vorratsdatenspeicherung, Auskunftspflichten, Konsumentenschutzrecht Vorab-Kontrolle von AGB ( 25 ff TKG 2003) Nachträgliche AGB-Kontrolle durch die Gerichte Wettbewerbsregulierungs-Recht E-Commerce-Recht Technische Universität Wien, 28. März
7 Verwaltungsrecht Behörden Telekom-Control-Kommission (TKK; 116 ff TKG 2003) Grds für den Bereich Telekommunikation zuständig ( 117 TKG 2003) weisungsfreie Kollegialbehörde richterlichen Einschlags (Art 20 Abs 2 B-VG) besteht aus drei von der Bundesregierung zu ernennenden Mitgliedern, die einstimmig entscheiden Seit : Rechtsmittel an BVwG ( 121 Abs 5 TKG 2003) Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Rundfunk (vgl 2 KommAustria-Gesetz; 120 TKG 2003) Technische Universität Wien, 28. März
8 Verwaltungsrecht Behörden #2 Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Beliehene Gesellschaft im Eigentum des Bundes ( 16 KommAustria-Gesetz) Fachbereiche: Rundfunk/Medien: Unterliegt Weisungen der KommAustria ( 17 Abs 1 KommAustria-Gesetz) Telekommunikation: Unterliegt Weisungen der TKK ( 17 Abs 2 KommAustria-Gesetz; 116 Abs 2 TKG 2003) Fernmeldebüros als untergeordnete Fernmeldebehörden ( 112 ff TKG 2003; unterstehen BMVIT) Technische Universität Wien, 28. März
9 Verwaltungsrecht - Zuständigkeiten Insbesondere: RTR-GmbH ( 115 TKG 2003) Betrieb einer Schlichtungsstelle, insb. für Zahlungsstreitigkeiten ( 122 TKG 2003) Verordnungsermächtigung betreffend Mehrwertdienste (KEM-V) TKK ( 117 TKG 2003) Marktdefinitionsverfahren nach 36 TKG 2003 Marktanalyseverfahren nach 37 TKG 2003 Auferlegung spezifischer Verpflichtungen für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ( 37 Abs 2, TKG 2003) Zuteilung beschränkter Lizenzen gem 54 Abs 3 TKG 2003 Fernmeldebüros: zb 107 TKG 2003 Technische Universität Wien, 28. März
10 Datenschutzrecht Das Kommunikationsgeheimnis Normiert in 93 TKG 2003 Ist von allen Betreibern zu wahren Gilt für Inhaltsdaten: Inhalt der Kommunikation Verkehrsdaten: Daten, die zur Weiterleitung oder Fakturierung des Vorgangs verarbeitet werden ( 92 Abs 3 Z 4 TKG 2003) Standortdaten: Daten, die geografischen Standort des Endgeräts des Nutzers angeben ( 92 Abs 3 Z 6 TKG 2003) Nicht: Stammdaten (Daten, die für Abwicklung der Rechtsbeziehung zwischen Benutzer und Betreiber od. für Teilnehmerverzeichnisse erforderlich sind) Technische Universität Wien, 28. März
11 Sind IP-Adressen Stammdaten oder Verkehrsdaten? Verkehrsdaten nach 99 Abs 1 TKG 2003 nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen (sofern nicht VDS-pflichtig) Unterliegen strengeren Anforderungen bei Beauskunftungen Differenzierung: Dynamische IP-Adressen Neu-Zuteilung bei Herstellung der Internet-Verbindung Daher Verkehrsdatum (OGH 4 Ob 41/09x, LSG/Tele2) Statische IP-Adresse Vertraglich vereinbart daher für Vertragsabwicklung erforderlich und somit Stammdatum Dauerhaft zugewiesene dynamische IP-Adressen: ungeklärt Technische Universität Wien, 28. März
12 Eingriffe in das Kommunikationsgeheimnis Zustimmung grundsätzlich erforderlich Jederzeit widerruflich ( 96 Abs 2 TKG 2003) Sachkundig und in freier Entscheidung (ErwGr 17 eprivacy Directive) Ausnahme: Vorratsdatenspeicherung Rechtsfolge der Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses 93, 108 TKG 2003: gerichtliche Strafdrohung von bis zu 3 Monaten 119, 119a StGB DSG 2000 Vertragsrechtliche Folgen Technische Universität Wien, 28. März
13 Telekommunikation & Konsumentenschutzrecht Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eines Betreibers werden auf Rechtmäßigkeit geprüft von Telekom-Control-Kommission: AGB sind dieser vor Verwendung anzuzeigen Den Gerichten: insb. der VKI kann eine Verbandsklage zur Überprüfung von AGB einbringen Technische Universität Wien, 28. März
14 Konsumentenschutzrecht AGB Allgemeine Inhalts- und Geltungskontrolle der AGB Fälligkeit des ausstehenden Grundentgelts für gesamte Mindestvertragsdauer nach ao Kündigung Verstoß gegen 879 Abs 3 ABGB (4 Ob 91/08y) Recht des Betreibers auf einseitige Entgelterhöhung Verstoß gegen 6 Abs 1 Z 5 KSchG (4 Ob 227/06w) Recht auf einseitige Änderung der Telefonnummer Verstoß gegen 6 Abs 2 Z 3 KSchG (4 Ob 227/06w) Papierrechnung nur gegen Entgelt Gesetzwidrig ( 100 TKG 2003) Technische Universität Wien, 28. März
15 Telekommunikationsrechtliche Besonderheiten Einseitiges Vertragsänderungsrecht des Betreibers ( 25 Abs 3 TKG 2003) Benachteiligende AGB-Änderungen sind dem Teilnehmer ein Monat vor In-Kraft-Treten nur anzuzeigen Im Gegenzug: Teilnehmer haben ein außerordentliches Kündigungsrecht Technische Universität Wien, 28. März
16 Wettbewerbsregulierung Klassisches Kartellrecht im Allgemeinen Kartelle (Abgestimmte Verhaltensweisen) Fusionskontrolle Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung Rechtsfolgen treten erst bei Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung ein Ex-ante Wettbewerbsregulierung im Telekommunikationsrecht Beträchtliche Marktmacht alleine begründet Rechtsfolgen, die einen Missbrauch ex ante verhindern sollen Technische Universität Wien, 28. März
17 Ex-ante Wettbewerbsregulierung Wenn Betreiber beträchtliche Marktmacht hat: TKK muss dem Betreiber geeignete spezifische Verpflichtungen auferlegen ( 37 Abs 2 TKG 2003); zb: Getrennte Buchführung (zb Infrastruktur und Dienst) ( 40) Gewährung von Zugang zu Netzkomponenten ( 41) Regelung von Entgelten bei Netzzugang durch andere Betreiber ( 42) (vgl insb. 47) Technische Universität Wien, 28. März
18 Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung Klassisches Kartellrecht Rechtsquelle: Art 102 AEUV / 5 KartG 2005 Vorfragen: Was ist der relevante Markt? Hat der Betreiber eine marktbeherrschende Stellung? Missbrauch liegt insbesondere vor bei: Diskriminierung gegenüber Handelspartnern Rechtsfolgen Bußgelder Pflicht zur Unterlassung Schadenersatz ( 1311 ABGB) Technische Universität Wien, 28. März
19 E-Commerce-Recht Haftungsfragen 13 ECG: Access-Provider haftet nicht für übermittelte Inhalte, sofern er die Übermittlung nicht veranlasst; den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt & die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert. Technische Universität Wien, 28. März
20 Das Verhältnis zwischen 13 ECG und Unterlassungsansprüchen 19 Abs 1 ECG Die 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt. Die Haftungsprivilegien des ECG gelten nicht für Unterlassungsansprüche Klarstellung in 6 Ob 178/04a ( Online-Gästebuch ) EuGH C-70/10, Scarlet Extended v. SABAM EuGH C-314/12, kino.to Technische Universität Wien, 28. März
21 Netzneutralität Was ist Netzneutralität? Das in der Praxis weitgehend geübte Prinzip der unterschiedslosen Datenübertragung durch Internet-Access- Provider, mit gleicher Geschwindigkeit ohne Unterscheidung nach Inhalt, Absender oder Empfänger. Nicht erfasst: Verrechnung unterschiedliche Tarife für unterschiedlich schnelle Internetzugänge (keine Diskriminierung von Inhalten, sondern von Nutzern) Technische Universität Wien, 28. März
22 Netzneutralität Mögliche Einschränkungen Peer-to-Peer-Downloads werden verlangsamt Access-Provider sperrt Dienste, die mit seinen eigenen konkurrieren z.b. VoIP am Handy VoIP wird priorisiert, um Gesprächsqualität sicher zu stellen Access-Provider lässt nur eine Art von Content-Provider zu: zb nur einen Anbieter für Video-on-Demand-Filme Website-Sperren wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen Technische Universität Wien, 28. März
23 Netzneutralität Mögliche Geschäftsmodelle Preisdifferenzierung gegenüber Content-Providern (Variante #1) Schnellere Datenübertragung zu Kunden des Access-Providers nur gegen erhöhtes Entgelt Datenübertragung an Kunden des Access-Providers nur gegen Entgelt (Variante: Exklusiv-Vereinbarung) Preisdifferenzierung gegenüber Kunden (Variante #2) Nur wer mehr bezahlt, erhält Zugang zu allen Diensten/Websites Wer weniger bezahlt, erhält zb keinen Zugang zu Social Networking Websites Technische Universität Wien, 28. März
24 Ist Netzneutralität wichtig? Das ökonomische Argument: Netzneutralität für Innovation erforderlich (End-to-End-Prinzip) Technische Universität Wien, 28. März
25 Ist Netzneutralität wichtig? #2 Das politische Argument: Netzneutralität fördert die dezentralisierte, nicht ökonomischen Zwängen unterworfenen Produktion von Inhalten $$ Technische Universität Wien, 28. März
26 Rechtlicher Rahmen der NN Kartellrecht Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art 102 AEUV / 5 KartG 2005) Betreibern, die marktbeherrschende Stellung haben, ist es insb. verboten, Handelspartner zu diskriminieren Verboten wäre daher, wenn derartige Betreiber Ohne sachliche Rechtfertigung konkurrierenden Content- Providern unterschiedliche Preise für die priorisierte Datenübertragung verrechnen Content-Provider/Dienste (zb Skype) blockieren, um eigene Angebote zu fördern (zb eigenes Mobiltelefonie-Angebot) Technische Universität Wien, 28. März
27 Rechtlicher Rahmen der NN Vertragsrecht Beschleunigung/Verlangsamung bestimmten Datenverkehrs ohne vertragliche Grundlage zulässig? Leistungsstörung 1098 ABGB: Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch des Netzwerkes; dieser bestimmt sich izw nach obj. Vertragszweck (Interessensabwägung erforderlich) 1096 ABGB: Entgeltreduktion im Ausmaß der Einschränkung 1117 ABGB: ao Kündigung nach Aufforderung zur Mängelbehebung Technische Universität Wien, 28. März
28 Rechtlicher Rahmen der NN Transparenz Transparenter Markt als Voraussetzung für Konkurrenz Informationspflichten nach Art 20 Abs 1 lit b Universaldienste-RL nf Umsetzung in 25 Abs 4 TKG 2003 Offenlegung von Maßnahmen zur Messung und Kontrolle von Datenverkehr ( measure and shape traffic ) Technische Universität Wien, 28. März
29 Rechtlicher Rahmen der NN Verlust des Haftungsprivilegs? 13 ECG: Access-Provider haftet nicht für übermittelte Inhalte, sofern er die Übermittlung nicht veranlasst; den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt & die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert. Technische Universität Wien, 28. März
30 Rechtlicher Rahmen der NN Verlust des Haftungsprivilegs Ausschluss-Tatbestand Auswahl der Informationen Wann kann ein solcher Fall vorliegen? wenn der Access-Provider weiß, dass der ausgewählte Content-Provider nur bestimmte Inhalte anbietet (zb movie4k.to wird auf eine White-List gesetzt) Rechtsfolge: kein Haftungsprivileg für Informationen, die vom Content-Provider angeboten werden Technische Universität Wien, 28. März
31 Website Blocking Injunctions als Einschränkung der NN. Technische Universität Wien, 28. März
32 Funktionsweise von Website Blocking Variante 1: DNS-Sperren DNS-Server des Acess- Providers muss rekonfiguriert werden Umgehungsmöglichkeiten: für User: anderer DNS-Server /etc/hosts für Website andere Domain NXDOMAIN/ falsche IP Technische Universität Wien, 28. März
33 Funktionsweise von Website Blocking Variante 2: IP-Sperren IP-Sperre mittels Remote-Triggered Black Hole Filtering 1. Static Route zu Null0 Interface auf allen Edge Routers (zb für /24) 2. Am Triggering Router zb als next hop für die zu sperrende IP konfigurieren 3. Verteilung der Route per ibgp an alle Edge Router Technische Universität Wien, 28. März
34 Unionsrechtliche Grundlage für Website Blocking Injunctions Urheberrecht & verwandte Schutzrechte: Art 8 Abs 3 Info-RL (2001/29/EG) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Sonstige Rechte des Geistigen Eigentums gleichlautende Bestimmung in Art 11 Durchsetzungs-RL (2004/48/EG) Technische Universität Wien, 28. März
35 Unionsrechtliche Grundlage #2 Wer ist Vermittler isd Art 8 Abs 3 Info-RL? Auch Internet Access Provider sind Vermittler (C-557/07, LSG v. Tele2 auf Vorlageantrag des OGH) Reichweite von Sperrverfügungen EuGH C-324/09, L Oréal SA v. ebay: Maßnahmen nach Art 11 Durchsetzungs-RL sind nicht nur solche, die zur Beendigung der Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen Technische Universität Wien, 28. März
36 Unionsrechtliche Grundlage #3 Nutzung des Dienstes durch Dritten zur Urheberrechtsverletzung? Wer ist Dritter? Nutzt dieser den Dienst? EuGH C-314/12 (kino.to): - Website-Betreiber ist rechtsverletzender Dritte - Dieser nutzt den Dienst der Access Provider seiner User Technische Universität Wien, 28. März
37 Unionsrechtliche Grundlage #4 Vereinbarkeit von Sperr-Verfügungen mit dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit der Access Provider (Art 16 GRC) EuGH C-70/10, Scarlet Extended v. SABAM: Kosten für Deep Packet Inspection sind unverhältnismäßig EuGH C-314/12 (kino.to): auch Erfolgsverbot zulässig, sofern sich Betreiber freibeweisen darf dem Grundrecht auf Informationsfreiheit der Nutzer & Website-Betreiber (Art 11 GRC) Problem Overblocking Problem geminderte Effizienz durch Umgehungsmöglichkeiten Generalanwalt in Rs C-314/12 (kino.to): grds verhältnismäßig Technische Universität Wien, 28. März
38 Urheberrechtliche Website-Sperrverfügungen in der EU Verfügung erlassen Österreich (pending) Frankreich Belgien Dänemark Finnland Italien Niederlande U.K. Anträge abgewiesen Deutschland Irland (Norwegen [Nicht-EU]) Technische Universität Wien, 28. März
39 Rechtsvergleich USA U.S. Copyright Act 512(j)(1)(B)(ii): a federal court may grant injunctive relief in the form of: An order restraining the service provider from providing access, by taking reasonable steps specified in the order to block access, to a specific, identified, online location outside the United States. Nur ein Anwendungsfall: Listen4Ever case: Arista Records, Inc. v. AT&T Broadband Corp., 2002 WL (S.D.N.Y. Aug. 16, 2002) Technische Universität Wien, 28. März
40 Vorratsdatenspeicherung (VDS) Zurückgehend auf VDS-RL (2006/24/EG) Grundsätzliche Idee: auf Vorrat für 6 Monate zu speichern, wer wann mit wem von wo aus kommuniziert Timeline VDS-RL am beschlossen Umzusetzen in nationales Recht bis , in Bezug auf Internet-Verkehrsdaten bis Am wird Österreich vom EuGH wegen Nicht- Umsetzung verurteilt (C-189/09) Im April 2011 wird die Umsetzung im Nationalrat beschlossen Am trat die VDS in Kraft Technische Universität Wien, 28. März
41 VDS: Wer ist Speicherpflichtig? Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste, insoweit sie einen Internet-Zugangsdienst; öffentlichen Telefondienst; oder -Dienst anbieten Internet-Zugangsdienst : Zugang zum öffentlichen Internet öffentlicher Telefondienst : Gespräche von oder zum PSTN -Dienst : Versand und Zustellung von s auf Basis des Simple Mail Transfer Protocol (SMTP) Technische Universität Wien, 28. März
42 VDS: Wer ist Speicherpflichtig? #2 Ausnahme von der Speicherpflicht Kleine Betreiber, die keinen Finanzierungsbeitrag an die KommAustria zu zahlen haben, sind nicht speicherpflichtig Wird jedes Jahr auf Grundlage von Umsatzprognosen der einzelnen Betreiber ermittelt; aktuelle Umsatzschwelle: EUR 245,000 Technische Universität Wien, 28. März
43 VDS: Wer ist Speicherpflichtig? #3 Ein privater WLAN-Hotspot? Nein, da nicht gewerblich Gmail, Hotmail, GMX, Facebook? Nein, da kein öffentlicher Kommunikationsdienst smtp.chello.at Ja pop.chello.at? Nein, da nicht per SMTP übertragen Ein Unternehmen, das zu Geschäftszwecken seinen eigenen Mail- Server betreibt? Nein, da kein öffentlicher Dienst Technische Universität Wien, 28. März
44 VDS: Was ist zu speichern? Öffentlicher Telefondienst (PSTN, SMS, VoIP-to-PSTN) Name, Anschrift & Tel.Nr. beider Teilnehmer Datum, Uhrzeit & Dauer der Kommunikation Bei Mobil-Funk zusätzlich IMSI der SIM-Card IMEI des Mobiltelefons Cell-ID (Funkzelle) bei Beginn der Verbindung Technische Universität Wien, 28. März
45 VDS: Was ist zu speichern? #2 Internet-Zugangsdienst Name & Anschrift des Users, dem öffentliche IP zugewiesen wurde Wann und wie lange öffentliche IP zugewiesen wurde Rufnummer bei Dial-Up Anschluss-Kennung NICHT: URLs oder Inhaltsdaten Was ist zu speichern, wenn nur private IPs zugewiesen werden (NAT/PAT)? Nur die Anschluss-Kennung (z.b. MAC-Adresse bei anonymen WLAN-Dienst) Technische Universität Wien, 28. März
46 VDS: Was ist zu speichern? #3 -Dienst Name & Anschrift des Users, dem -Adresse zugewiesen wurde beim Versenden: -Adresse und die öffentliche IP des Absenders -Adresse jedes Empfängers beim Empfangen -Adresse des Absenders -Adresse des Empfängers öffentliche IP der letztübermittelnden Netzeinrichtung bei An- und Abmeldung beim -Dienst: Datum, Uhrzeit, Teilnehmerkennung, öffentliche IP Technische Universität Wien, 28. März
47 VDS: Auskunftspflichten Auf Anordnung des Staatsanwalts ( 76a StPO) Wem eine IP-Adresse od. -Adresse zugewiesen war unabhängig von Strafdrohung Auf Anordnung der Sicherheitspolizei ( 53 Abs 3a SPG) IP-Adresse zu einer bestimmten Nachricht Name und Anschrift zu einer IP-Adresse Name und Anschrift des Teilnehmers, der ein bestimmtes Telefongespräch geführt hat Unabhängig von Strafdrohung Mit Gerichtsbeschluss: Alle Daten, die Aufklärung einer Straftat fördern Grds wenn Strafdrohung mehr als 1 Jahr Technische Universität Wien, 28. März
48 VDS: Auskunftspflichten #2 Keine Auskunftspflicht besteht: Bei sog. Privatanklage-Delikten, wie insbesondere Urheberrechtsverletzungen hier ist der Staatsanwalt nicht zuständig In zivilgerichtlichen Verfahren Technische Universität Wien, 28. März
49 VDS: Umgehungsmaßnahmen Öffentlicher Telefondienst Pre-Paid Mobiltelefon Internet-Zugangsdienst Verwendung eines offenen Internet-Zugangs (öffentliches WLAN), allenfalls mit ge-spoofter MAC-Adresse Onion-Routing (zb Tor) -Dienst Mail-Services nicht beim Access-Provider beziehen (z.b. Gmail etc oder selbst einen SMTP-Server betreiben) Technische Universität Wien, 28. März
50 VDS: Quo Vadis? Das Land Kärnten hat einen Antrag auf Prüfung des Gesetzes beim VfGH eingebracht Der AK Vorrat organisiert eine Individualbeschwerde von unmittelbar in ihren Rechten verletzten Personen Problem an der Bekämpfung der nationalen Umsetzung: soweit die Umsetzung durch die VDS-RL zwingend vorgegeben ist, kann die Verfassungsmäßigkeit nicht geprüft werden VfGH könnte allenfalls die Frage der Grundrechtskonformität dem EuGH vorlegen Technische Universität Wien, 28. März
51 Kontakt Baker & McKenzie Schottenring Vienna Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) Dr. Lukas Feiler, SSCP lukas.feiler@bakermckenzie.com Technische Universität Wien, 28. März
52 Literatur-Empfehlungen Damjanovic/Holoubek/Lehofer, Grundzüge des Telekommunikationsrechts (2. Aufl. 2012) Lawrence Lessig, The Future of Ideas: The Fate of the Commons in a Connected World (2001) (22 Seiten) Yochai Benkler, The Wealth of Networks: How Social Production Transforms Markets and Freedom (2006) , (18 Seiten) Feiler/Stahov, Rechtliche Aspekte der Netzneutralität und ihrer Einschränkung, Medien und Recht 5/2011 (6 Seiten) Steinhofer/Feiler, Urheberrechtliche Ansprüche auf die Sperrung von Websites durch Access-Provider, Medien und Recht 6/2010, S. 322 Feiler, Website Blocking Injunctions under EU and U.S. Copyright Law (2012), TTLF Working Paper No. 13, Technische Universität Wien, 28. März
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