Urheberrecht & Informationstechnologie in der Praxis
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- Katrin Bieber
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1 Urheberrecht & Informationstechnologie in der Praxis Dr. Lukas Feiler, SSCP Associate, Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
2 Urheberrecht im Dienst des Software- Entwicklers Software-Urheberrecht Der Schutz von Datenbanken Fallstricke bei der Website-Gestaltung Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen Rechtsdurchsetzung Anspruchsdurchsetzung gegen Verletzer Auskunftsansprüche gegen ISPs Haftung von ISPs Hosting-Provider (zb Megaupload) Access-Provider (zb Fall kino.to) Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
3 Software-Urheberrecht #1 Wann ist eine Software geschützt? ( 40a UrhG) Hängt ab von der Originalität des Codes, nicht von der Komplexität der Funktion zb ein Programm in Java, das mir ausgibt, wie oft welche URL in den Dateien eines Verzeichnisses aufscheint geschützt selbes Programm als Shell-Script grep -Rhio ' ]*'. sort uniq -c sort nr nicht geschützt Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
4 Software-Urheberrecht #2 Wem stehen die Rechte aus der Software zu? Urheber ist immer der Programmierer Werknutzungsrechte: Bei Werkverträgen je nach Vereinbarung Herausgabe & Rechteeinräumung für Quellcode? hängt izw von der Höhe des Entgelts ab (9 Ob 81/04h) Bei Dienstverträgen ( 40b UrhG) Grds stehen dem Dienstgeber die Nutzungsrechte zu sofern Software in Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten und während des aufrechten Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
5 Software-Urheberrecht #3 Freie Werknutzungen ( 40d UrhG) Zulässigkeit der Privatkopie gilt nicht! Vervielfältigung und Bearbeitung für bestimmungsgemäße Benutzung durch berechtigten Nutzer was bestimmungsgemäß ist, kann vertraglich geregelt werden Sicherungskopien, soweit für Benutzung der Software notwendig Reverse Engineering / Dekompilierung zulässig sofern notwendig, um erforderliche Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten Informationen auch sonst nicht zugänglich Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
6 Datenbank-Urheberrecht #1 Klassischer urheberrechtlicher Schutz als Datenbankwerk setzt voraus: eigentümliche geistige Schöpfung infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes (vgl EuGH, C-604/10) Beispiele: Datenbank bestehend aus den 100 künstlerisch wertvollsten YouTube-Videos des letzten Jahres ja Encarta ja DB mit 100 populärsten YouTube-Videos des letzten J. nein Telefonbuch nein Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
7 Datenbank-Urheberrecht #2 Sui generis Schutz als Datenbank Kommt demjenigen zu, der Investition tätigt Setzt voraus: wesentliche Investition für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des DB-Inhalts (EuGH, C-203/02; C-338/02) Beschaffung: nur Ermittlung von vorhandenen Elementen; nicht Erzeugung neuer Elemente Überprüfung: Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente; nicht Überprüfung im Stadium der Erzeugung Darstellung: Anordnung der Elemente und Organisation der individuellen Zugänglichkeit in der Praxis: Schutzbereich geht gegen Null Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
8 Fallstricke bei der Website- Gestaltung Geschützte Elemente einer Website Texte auf der Website (Werke der Literatur) Logos (Werke der bildenden Kunst) Fotos geringes Maß an Originalität für Schutz als Lichtbildwerk erforderlich (OGH, 4 Ob 179/01d Eurobike) Client-seitiger Code (HTML/JavaScript/Flash/ ) Server-seitiger Code Layout einer Website (OGH, 4 Ob 94/01d telering.at) Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
9 Geschützte Website-Gestaltung #1 Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
10 Geschützte Website-Gestaltung #2 Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
11 Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr muss nicht bewiesen werden Beseitigungsanspruch Eingriffsgegenstände müssen vernichtet werden Anspruch auf Urteilsveröffentlichung setzt ein berechtigtes Interesse voraus Anspruch auf angemessenes Entgelt unabhängig vom Verschulden des Verletzers Schadenersatzanspruch setzt Verschulden voraus in Höhe der 2-fachen Lizenzgebühr Höhe des Schadens muss nicht bewiesen werden! Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
12 Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen #2 Gerichtliche Strafbarkeit Urheberrechtsverletzungen sind grds strafbar ( 91 UrhG) Ausnahme: unbefugte Vervielfältigung oder unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen Strafdrohung: bis 6 Monate; wenn gewerbsmäßig : bis 2 Jahre Ist ein sog. Privatanklagedelikt: Opfer führt die Anklage Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
13 Anspruchsdurchsetzung gegen Verletzer In der Praxis steht die rasche Rechtsdurchsetzung im Vordergrund Unterlassungsansprüche können durch einstweilige Verfügungen durchgesetzt werden zb Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die es dem Gegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die urheberrechtsverletzende Software zum Download anzubieten oder in Verkehr zu bringen Im Provisorialverfahren werden meist alle Rechtsfragen geklärt, sodass der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache absehbar ist einstweilige Verfügung kann durch Strafen vollstreckt werden Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
14 Exkurs: Abmahnwesen In Deutschland an der Tagesordnung zb wegen urheberrechtsverletzendem Foto einer Gummi-Ente auf der Facebook-Pinnwand In Österreich: Grds kein Problem Nach ständiger Rsp können vorprozessuale Anwalts-Kosten nur in einem Prozess um den Hauptanspruch geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS ; zuletzt 7 Ob 201/08x) Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
15 Auskunftsansprüche gegen ISPs Anspruchsdurchsetzung gegen Verletzer oft nicht möglich, da dieser unbekannt ist Auskunftsansprüche gegen Hosting-Provider Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch ( 87b UrhG) Sofern Hosting-Provider ein Vermittler ist (vgl EuGH C-360/10) auf schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen die zur Feststellung des Verletzers erforderlichen Auskünfte Allgem. Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch ( 18 Abs 4 ECG) Sofern überwiegendes rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird Namen & Adresse, einschl. -Adresse (6 Ob 104/11d ) Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
16 Auskunftsansprüche gegen ISPs #2 Auskunftsansprüche gegen Access-Provider Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch ( 87b UrhG) Access-Provider sind Vermittler (EuGH C-557/07, LSG/Tele2) die zur Feststellung des Verletzers erforderlichen Auskünfte Alte Rechtslage: Keine Auskunftspflicht über die Inhaberschaft dynamischer IP-Adressen, da diese nicht gespeichert werden durften (OGH 4Ob41/09x - LSG/Tele2) Neue Rechtslage Zuweisung dynamischer IP-Adressen ist zu speichern (VDS) Zivilrechtliche Auskunftsansprüche wurden abgeschnitten ( 99 Abs 5 TKG 2003) keine Auskunftspflicht Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
17 Auskunftsansprüche gegen ISPs #3 Auskunftsansprüche gegen Access-Provider Strafrechtliche Auskunftspflicht? sofern keine unbefugte Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch sind Urheberrechtsverletzungen strafbar ( 91 UrhG) Staatsanwalt kann ohne richterliche Genehmigung Auskunft über Inhaberschaft einer IP-Adresse anordnen ( 76a Abs 2 StPO) Staatsanwalt ist für Privatanklagedelikte wie Urheberrechtsverletzungen jedoch nicht zuständig auch keine strafrechtliche Auskunftspflicht für Access-Provider Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
18 Haftung von ISPs Die Haftung von Hosting-Providern 16 ECG: Ein Hosting-Provider haftet nicht für gehostete Inhalte, sofern er Keine tatsächliche Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten hat sobald er diese Kenntnis erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren Notice & Take-Down Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
19 Die Haftung von Hosting-Providern Wie groß ist das Haftungsrisiko einer One-Click-Hoster (zb Megaupload) oder eine UGC-Plattform (zb YouTube) Unverzüglicher Take-Down nach einem Notice? U.S. Copyright Act ist strenger: Vicarious Liability nicht vom Haftungsprivileg gedeckt (17 U.S.C. 512(c)(1)(B)) Willful blindness kann knowledge entsprechen (Viacom v. YouTube, U.S. Appeals for the Second Circuit) Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
20 Haftung von Access-Providern 13 ECG: Ein Access-Provider haftet nicht für übermittelte Inhalte, sofern er die Übermittlung nicht veranlasst; den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt & die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert. Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
21 Haftung von Access-Providern: Unterlassungsansprüche 19 Abs 1 ECG Die 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt. Die Haftungsprivilegien des ECG gelten nicht für Unterlassungsansprüche Klarstellung in 6 Ob 178/04a ( Online-Gästebuch ) OLG Wien, , 1 R 153/11v (kino.to) Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
22 Website-Sperren & Kino.to Rechtsgrundlage Art 8 Abs 3 der Info-RL der EU: Die Mitgliedstaatenstellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. 81 Abs 1a UrhG Bedient sich derjenige, der eine [Urheberrechtsverletzung] begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung [ ] geklagt werden. Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
23 Website-Sperren & Kino.to Streitfragen Sind Access-Provider Vermittler? EuGH, C-557/07 (LSG/Tele2): Ja! Wer bedient sich des Dienstes des Access-Providers? Der User/Kunde des Access-Providers: Ja Verletzt dieser aber das Urheberrecht? Zulässige Vervielfältigung zum privaten Gebrauch? ( 42 Abs 4 UrhG) Alte Streitfrage: muss Vorlage rechtmäßig sein? Der Betreiber der Website? strittig Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
24 Website-Sperren Verhältnismäßigkeit & techn. Umsetzung Im wesentlichen 3 Umsetzungsmöglichkeiten DNS-Sperre IP-Sperre Zwangs-Proxy Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
25 Website-Sperren: technische Umsetzung DNS-Sperre DNS-Server des Access- Providers muss rekonfiguriert werden Umgehungsmöglichkeiten: für User: anderer DNS-Server /etc/hosts für Website andere Domain Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
26 Website-Sperren: technische Umsetzung IP-Sperre IP-Sperre mittels Remote-Triggered Black Hole Filtering 1. Static Route zu Null0 Interface auf allen Edge Routers (zb für /24) 2. Am Triggering Router zb als next hop für die zu sperrende IP konfigurieren 3. Verteilung der Route per ibgp an alle Edge Router Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
27 Website-Sperren: technische Umsetzung IP-Sperre #2 Kosten für Access-Provider Einmalig: Konfiguration der Edge-Router (sofern nicht schon erfolgt) Hinzufügen einer Route am Triggering Router Umgehungsmöglichkeiten Für User: Proxy, der über anderen Access Provider angebunden ist Für Website: Änderung der IP-Adresse Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
28 Website-Sperren: technische Umsetzung Zwangs-Proxy (Ein Teil des) IP-Traffic wird über Proxy-Server geleitet Dieser kann URL- od. Content-basiert filtern Problem: SSL Kosten für Access- Provider sehr groß Umgehungsmöglichkeiten Für User ähnlich, wie bei IP-Filtering Web-Server Edge-Router User Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
29 Website-Sperren Verhältnismäßigkeit & techn. Umsetzung Verhältnismäßigkeit der Sperre zu dem Eingriff in die Erwerbsfreiheit des Providers Kosten vs. Nutzen Bei IP- und DNS-Sperre ja, bei URL-Sperre eher nein dem Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz Bei IP- und DNS-Sperre ja, bei URL-Sperre uu nicht dem Eingriff in das Grundrecht auf Informationsfreiheit ja, da kein Recht, Urheberrechtsverletzungen zu betrachten Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
30 Website-Sperren: Quo Vadis? EuGH, C 70/10 (Scarlet Extended/SABAM): Filterung des gesamten Internet-Traffics wäre unverhältnismäßig Der OGH wird demnächst in der Sache kino.to endgültig entscheiden Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
31 Danke für die Aufmerksamkeit! Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
32 KONTAKTADRESSE Dr. Lukas Feiler, SSCP Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Schubertring 6, 1010 Wien Tel: (+ 43 1) Fax: (+ 43 1) Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
33 Literatur-Empfehlungen Website-Sperren Steinhofer/Feiler, Urheberrechtliche Ansprüche auf die Sperrung von Websites durch Access-Provider, Medien und Recht 6/2010, S. 322 Feiler, Website Blocking Injunctions under EU and U.S. Copyright Law (2012), TTLF Working Paper No. 13, Advanced Aspects of IT-Law, 26. April
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