Selon liste des participants / gemäss Teilnehmerliste Entschuldigt sind: Dr. Julika Funk, Präsidentin Fachkommission Chancengleichheit KFH

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1 PROTOKOLL Arbeitsgruppe HFKG Kick-off-Sitzung Date / Datum: 6. März 2013 Heure / Zeit: Lieu / Ort: 09:00-12:00 Uhr FNS / SNF, Wildhainweg 20, Plenum 20, Bern Participants / Teilnehmende: Selon liste des participants / gemäss Teilnehmerliste Entschuldigt sind: Dr. Julika Funk, Präsidentin Fachkommission Chancengleichheit KFH Dr. Catherine Gasser, Section Développement des professions de la santé, vertreten durch Frau Nadine Facchinetti Prof. Dr. Eva-Maria Faber, Rektorin Theologische Hochschule Chur Documents de séance / Dokumente zuhanden der Sitzung Liste der Teilnehmenden (Stand ) Zeitplan (Stand ) Annexes au procès verbal / Anhänge zum Protokoll Kontaktdaten der Teilnehmenden Zeitplan Stand Projektorganigramm (überarbeitet, Stand ) Protokoll geht an / destinataires du procès verbal Teilnehmende webseite OAQ (sobald aufgeschaltet) Protokoll Kick off 1 / 7

2 Ordre du jour / Traktanden 1 Mot de bienvenue / Begrüssung Christoph Grolimund begrüsst die Anwesenden und bedankt sich für das Interesse der Anwesenden sowie deren Bereitschaft in der Arbeitsgruppe mitzuarbeiten. Weiter stellt er die Rolle des OAQ im Rahmen des Mandates des Koordinationsorgans HFKG klar: das OAQ ist eines der drei Organe, die in der "Vereinbarung zwischen Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich" errichtet werden. Das OAQ wird von Bund und Kantonen zu gleichen Teilen finanziert wird. Sitzungssprache der Arbeitsgruppe ist deutsch und französisch. Die Unterlagen können ebenfalls gemischt sprachlich verfasst werden (d und f). Die PL sieht erst für die Präsentation des Entwurfes an der Jahrestagung der SUK im Januar 2014 eine zweisprachige Version vor. Die Teilnehmerliste ist nicht abschliessend, weitere Interessengruppen können jederzeit mit einbezogen werden. Das OAQ nimmt entsprechende Vorschläge gerne entgegen. Guy Haug hat die Rolle eines externen und aktiven Beobachters, der aufgrund seiner grossen Erfahrung in der Gestaltung der Hochschulbildung auf europäischer Ebene eine andere Sichtweise einbringen und allenfalls auf weitere zu diskutierende Punkte aufmerksam machen wird. Sitzungsprotokolle, Entwürfe und weitere relevante Dokumente werden auf einer elektronischen Plattform eingestellt (Huddle). Eine Einladung, sich zu registrieren folgt mit dem Protokoll. 2 Ordre du jour / Traktanden Die Arbeitsgruppe ist mit der Traktandenliste einverstanden. Christoph Grolimund fasst das Ziel der ersten Sitzung zusammen: 1) eine Bestandesaufnahme der Erwartungen aller Interessensgruppen an die Richtlinien nach HFKG sowie 2) die Organisation der Arbeit in der Arbeitsgruppe festzulegen. Die Traktandenliste bildet diese Zielsetzung mit Traktandum 4 (Bestandesaufnahme) und Traktandum 5 (Projektorganisation) ab. Beide Traktanden werden in den ersten Zwischenbericht an die Projektgruppe HFKG einfliessen. 1 Point de départ: LEHE et mandat du SEFRI / Ausgangslage: HFKG und Mandat SBFI Isabella Brunelli (SBFI) fasst das Mandat Akkreditierungsrichtlinien zusammen; die Folien sind auf Huddle verfügbar. Isabella Brunelli betont, dass es darum geht, Varianten auszuarbeiten. Das Endprodukt dieser Arbeitsgruppe sind nicht DIE Richtlinien, sondern mögliche Varianten, die begründet und bewertet werden, als Grundlage für die politische Entscheidung durch die Hochschulkonferenz und den Akkreditierungsrat. Christoph Grolimund leitet aus dem Selbstverständnis des OAQ als Akkreditierungsorgan die Rolle des OAQ in der Arbeitsgruppe HFKG ab: Die Leitung des OAQ kann nicht inhaltlicher Natur sein, sondern nur koordinierend. Die Inhalte kommen von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe; sie werden in den Sous Groupes bearbeitet und im Plenum diskutiert. 2 Périmètre du champ d'action / Abstecken des Handlungsrahmen Die Teilnehmenden sind eingeladen, Feststellungen zur heutigen Praxis sowie Erwartungen und Forderungen an die neue Richtlinien in drei Bereichen einzubringen: (1) Zugang zur Akkreditierung, (2) Verfahrensregeln und (3) Qualitätsstandards. Protokoll Kick off 2 / 7

3 ZUGANG ZUR AKKREDITIERUNG Die rechtliche Wirkung der Akkreditierung ist deutlich zu machen. Die namensrechtliche Wirkung der Akkreditierung gilt für alle; die subventionsrechtliche Wirkung nur für die im Gesetz genannten Hochschulen. Was macht eine Hochschule aus? Kann bspw. eine Einheit akkreditiert werden, die von einer FH und dem Paul Scherrer Institut gemeinsam betrieben wird? Was ist eine akkreditierungsfähige Einheit? Auf welcher Ebene wird akkreditiert? Sind die FH der Westschweiz oder des Kantons ZH als Einheit zu betrachten? Wo sind die Grenzen der Akkreditierungsfähigkeit innerhalb einer Hochschule? Sind Teilschulen akkreditierungsfähig? Nach heutigem Recht (FHSG) ist das Genehmigungsverfahren geregelt. Im HFKG fehlt eine solche Regelung. Die geltenden Regeln für den Zugang zur Akkreditierung sind für das EHB zu eng: das EHB ist weder Universität noch FH noch PH. Braucht es verschiedene Anforderungen für verschiedene Typen von Hochschulen? Unter dem geltenden Recht (Akkreditierungsrichtlinien SUK) gibt es eine quantitative Hürden (Art. 3) für den Zugang zur Akkreditierung nicht anerkannter universitärer Hochschulen. Wie werden private Hochschulen zur Akkreditierung zugelassen? Es braucht Minimalkriterien wie z.b. Lehre in mehreren Disziplinen sowie Forschung. Das Niveau dieser Minimalanforderungen darf nicht zu tief sein. Soll Weiterbildung, d.h. Institute, die nur Weiterbildung anbieten, akkreditiert werden können? Wie ist das Verhältnis der institutionellen Akkreditierung zur freiwilligen Programmakkreditierung zu gestalten unter Berücksichtigung der Akkreditierungspflicht von medizinischen Studiengängen gemäss MedBG? Es gilt Doppelspurigkeiten zu vermeiden und die Koordination verschiedener Prüfverfahren zu ermöglichen. Das gilt insbesondere für die Abstimmung der institutionellen Akkreditierung der PH auf die Genehmigung der Studiengänge durch die EDK. Die Verfahren dürfen nicht zu aufwendig werden sonst besteht Gefahr, dass die eigentlichen Aufgaben (Mission) der Hochschulen aus dem Blick geraten. Es gilt in der Akkreditierung ein Gleichgewicht von Autonomie und Rechenschaftspflicht zu finden. Die Richtlinien müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass mehrere Akkreditierungsagenturen zugelassen werden können (Detaillierungsgrad der Verfahrensregeln, Gebührenordnung). Verfahrensregeln Was sind die Ziele bzw. die Wirkung einer Akkreditierung? Protokoll Kick off 3 / 7

4 Unter dem geltenden Recht (UFG) gibt es die so genannte Präakkreditierung. Ist dies eine sinnvolle Praxis oder soll ein alternatives Verfahren, z.b. eine provisorische Bewilligung geschaffen werden. Nach geltendem Recht (UFG und MedBG) schaffen Differenzen bei der Geltungsdauer der Akkreditierung bei koordinierbarem Prozess Doppelspurigkeiten. Klare Regeln bezüglich Programm- und Institutioneller Akkreditierung (keine Vermischung!) sind nötig. Ist die institutionelle Akkreditierung durch die Kumulierung von Programmakkreditierungen möglich? Unter dem geltenden Recht (FHSG) gibt es neben den Qualitätsstandards weitere Vorgaben, die in Vereinbarungen oder anderen Dokumenten festgehalten sind, und die in die Akkreditierung hineinspielen. Ist dies unter dem HFKG ebenfalls der Fall, so ist Transparenz zu schaffen. Die Verfahrensregeln sollen die Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit sicherstellen. Soll es eine Vorprüfung für alle geben? Was geschieht mit Studierenden an einer Hochschule, welche die Vorprüfung nicht besteht oder die Akkreditierung verliert bzw. nicht zugesprochen erhält? Welches sind die Regeln für Zulassung von Kooperationsstudiengängen zur Akkreditierung? Müssen alle beteiligten Partnerinstitutionen akkreditiert sein? Gilt auch eine Akkreditierung im Ausland für ausländische Partner? Wie kann eine internationale Akkreditierung (z.b. AACSB, ABET o.ä.) für die Akkreditierung nach HFKG berücksichtigt werden? Akkreditierung im Ausland, z.b. für Fernuniversitäten. Eine Verstärkung hin zur Qualitätsentwicklung ist wünschenswert. Die Empfehlungen, die ausgesprochen werden, sind Qualitätsempfehlungen. Auflagen sollten nur möglich sein für kleinere Defizite, die innerhalb nützlicher Zeit auch erfüllt werden können (z.b.: 9 Monate in Deutschland). Die eigentliche Qualitätsentwicklung findet durch das Umsetzen der Empfehlungen statt. Im Fachhochschulbereich gibt es mehrere Agenturen, die Qualitätssicherungsverfahren durchführen (1 Agentur aus der CH und 5 Agenturen aus Deutschland). Daraus resultieren dann unterschiedliche Verfahren mit allenfalls sehr unterschiedlichen Auffassungen was eine Empfehlung und was eine Auflagen ist. Das SBFI (ehemals BBT) griff zum Teil korrigierend ein und verfügte anders als von der Agentur vorgeschlagen. Die Vereinheitlichung der Anwendung bzw. Transparenz über die Verfahrensregeln stärkt die Akzeptanz bei den Betroffenen und damit die Qualitätsentwicklung. Welche Rolle spielt der Akkreditierungsrat in der "Homogenisierung" der Verfahren und ggf. der Resultate? Entscheidet der Akkreditierungsrat nur gestützt auf die vorliegenden Dokumente positiv oder negativ oder kann er den vorgetragenen Entscheid abändern. Gemäss Art. 21 Abs. 4 HFKG ist der Akkreditierungsrat weisungsunabhängig. Kann der Akkreditierungsrat Prüfverfahren ablehnen und somit die Subventionierung einer Universität verhindern, da diese an das Bezeichnungsrecht gebunden ist? Protokoll Kick off 4 / 7

5 Es gibt Fachhochschulen, die bestehende QS-Systeme wie EFQM oder ISO verwenden. Die Ergebnisse daraus können aber nicht in das Akkreditierungsverfahren einfliessen, es sollte in Zukunft möglich werden, bestehende Informationen einzubauen. Die Organisationsstrukturen der Hochschulen variieren, es braucht deshalb typenspezifische Verfahren. Gewünscht wird nur ein Verfahren mit Anpassungen der jeweiligen Standards. Das Verfahren muss mit den Qualitätsstandards verknüpft werden, es braucht nicht verschiedene Verfahren. Im geltenden Recht (UFG und MedBG) gibt es bei der Akkreditierung von Studiengängen in der Medizin parallele Verfahren, in denen einerseits die SUK und andererseits der Conseil suisse d'accréditation entscheiden. Unter dem HFKG sollte ein Verfahren möglich sein. Die Teilstudiengänge in der Medizin (Das erste Jahr des B Med an der Université de Neuchâtel und das erste und zweite Jahr des B Pharm an den Universitäten Fribourg und Bern) werden unter dem geltenden Recht (UFG und MedBG) parallel zu Verfahren an anderen Universitäten durchgeführt. Wie wird unter dem HFKG mit diesen Studiengängen umgegangen? Kann ein Studiengang akkreditiert werden, der aktuell keine Studierenden hat? In manchen Studiengängen (z.b. M Chiro) kommt nicht jedes Jahr eine Kohorte zustande. Die Kriterien der Zusammensetzung der Gutachtergruppe sind in den Richtlinien zu regeln. Die Abnehmerseite, also die Arbeitswelt muss miteinbezogen werden, zum Beispiel sollte in der Gutachtergruppe eine Person der Berufspraxis Einsitz nehmen. Die Arbeitswelt ist zwingend einzuplanen. In welcher Form kann die Hochschule die Zusammenstellung der Gutachtergruppe mit gestalten? Gibt es ein formelles Einspruchsrecht? Der Expertenbericht sollte öffentlich zugänglich sein, Transparenz ist zu schaffen. Öffentlichkeitsarbeit: wie wird kommuniziert? Integration der Hochschulangehörigen. Die Finanzierung der Verfahren, wer bezahlt sie? Gehören die Gebühren in die Akkreditierungsrichtlinien? Das Gesetz (HFKG) verlangt "grundsätzlich kostendeckende" Gebühren; der Wettbewerb unter den Agenturen sollte aber nicht über den Preis funktionieren. QUALITÄTSSTANDARDS - Fallen Programmakkreditierungen (fakultativ) überhaupt unter das HKFG? Müssen überhaupt Standards für die Programmakkreditierung formuliert werden? - Da das Bezeichnungsrecht an die institutionelle Akkreditierung geknüpft ist, muss diese anspruchsvoller sein als ein Quality Audit. - Was wird von einem Qualitätssicherungssystem erwartet? Je nach Erwartung sind die Standards enger oder weiter gefasst. Protokoll Kick off 5 / 7

6 - In der institutionellen Akkreditierung muss das Qualitätssicherungssystem im Fokus sein: Ist das Personal in den Prozess der Qualitätssicherung integriert und über den Output informiert, werden Regelkreise geschlossen. - Es gilt nicht nur den Input und die Prozesse zu prüfen, sondern auch deren Wirkung. - Die Qualitätskultur soll überprüft werden. - Wie hoch muss der Detaillierungsgrad der Standards sein? - Sind die Standards als Minimalstandards gedacht, oder geht es darum eine Art Ranking abzubilden? - Sind die Standards typenspezifisch zu differenzieren, d.h. unterschiedliche Sets für Universitäten, Fachhochschulen und PHs? Oder muss nur in der Programmakkreditierung nach Hochschultyp unterschieden werden? - Kunsthochschulen sind zwar Fachhochschulen, gehorchen aber ganz anderen Regeln (z.b. Zulassungsverfahren). - Bestimmte Standards sind möglicherweise nicht auf alle Hochschulen anzuwenden (Bsp.: physische Bibliotheken im Fernstudium). - Die Studierenden müssen in die Prozesse einbezogen sein (Partizipation). - Die Angehörigen der Hochschulen müssen in alle Prozesse und sie betreffenden Entscheidungen einbezogen sein. - Die Standards müssen die ESG berücksichtigen. - Chancengleichheit sollte nicht nur auf Gleichberechtigung von Mann und Frau abzielen sondern jegliche Form von Chancengleichheit umfassen (sozial, ökonomisch, Behinderung etc.). - Das Gesetz (Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5) sieht Chancengleichheit als eine Haltung, die alle Aktivitäten einer Hochschule durchdringt. Das ist als Fortschritt zu werten; es stellt sich allerdings die Frage, wie das in den Standards abzubilden und wie mit der Forderung nach einem eidgenössischen Gleichstellungsmonitoring zu verknüpfen ist. - Der Bezug zur Berufspraxis in den Strategien der Hochschulen muss geprüft werden. - Die Schnittstellen zwischen eher generischen Standards der Programmakkreditierung und den spezifischeren Standards nach MedBG ist zu beachten. Überschneidungen wie unter dem geltenden Recht (Art. 12 der SUK-Richtlinien) sind zu vermeiden. Commentaires de Guy Haug: In der Diskussion sind alle jene Fragen und Herausforderungen angesprochen worden, die auch auf europäischer Ebene in solchen Situationen diskutiert werden. Guy Haug weist weiter darauf hin, dass die internationale Dimension der Akkreditierung noch mehr Raum einnehmen könnte, z.b.: - die Akkreditierung ausländischer Hochschulen; - die Akkreditierung Schweizer Hochschulen im Ausland (z.b. Fernstudien); - die Akkreditierung von Kooperationsstudiengängen. Protokoll Kick off 6 / 7

7 3 Organisation du projet / Projektorganisation 3.1 Organigramm Die Projektorganisation sieht vor, dass auf drei Ebenen gearbeitet wird: 1) im Plenum der Arbeitsgruppe, 2) in Teilgruppen (Sous Groupes) und - informell - 3) innerhalb der Interessensgruppen. Die Arbeitsgruppe stimmt der Errichtung von 3 Sous Groupes zu: - Sous Groupe 1: Zugang zur Akkreditierung - Sous Groupe 2: Verfahrensregeln - Sous Groupe 3: Qualitätsstandards 3.2 Auftrag und Zusammensetzung der Sous Groupes Nach einer Diskussion in der Arbeitsgruppe wird die Zusammensetzung der Sous Groupes wie folgt verabschiedet: SG1: Zugang zur Akkreditierung 3 öffentliche HS 1 private HS 1 Arbeitswelt 1 VSS 1 SBFI 1 OAQ SG2: Verfahrensregeln 3 öffentliche HS 1 private HS 1 Arbeitswelt 1 MedBG/PsyG 1 VSS 1 SBFI 1 OAQ SG3: Qualitätsstandards 3 öffentliche HS 1 private HS 1 Arbeitswelt 1 MedBG/PsyG 1 VSS 1 SBFI 1 OAQ Dabei gilt, dass die Mitglieder der Sous Groupes durch ihre Interessengruppen mandatiert werden. Die Leitung der Sous Groupes ist primär eine koordinierende Funktion. Sous Groupe 3 wird durch Jacques Lanarès koordiniert. Sous Groupe 2 wird durch Nicole Schaad koordiniert. Die Koordination von Sous Groupe 1 ist noch offen. Ausgangspunkt für die Arbeit in den Sous Groupes sind das Mandat des SBFI an das OAQ, Art. 30 des HFKG, der 1. Zwischenbericht der Projektleitung, die Rückmeldung der Projektgruppe an die AG HFKG sowie die European Standards and Guidelines (ESG). 3.3 Zeitplan Der Zeitplan wird im Grundsatz verabschiedet. Die AG HFKG überlässt es der Projektleitung den Termin für die zweite Sitzung noch anzupassen. Der definitive Zeitplan wird dem Protokoll beigelegt. 4 Varia Keine Protokoll Kick off 7 / 7

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