Der MVM Quartalsbrief

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1 Der MVM Quartalsbrief > Ausgabe 1. Quartal 2013 vom 6. Februar 2013 Unsere aktuellen Themen > Probezeit für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2012) > Bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Nur-Pensionszusagen (BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2012) > Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner (BAG-Urteil vom 11. Dezember 2012) > Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen (BGH-Urteil vom 7. November 2012) > Verweis auf eine Versorgungsordnung / Tarifdispositivität des BetrAVG (BAG-Urteil vom 18. September 2012) > Arbeitslohn durch Arbeitgeberleistungen nach Abtretung einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer (BFH-Urteil vom 5. Juli 2012) Liebe Leserin, lieber Leser, Wahljahre sind keine Jahre der Wahrheit diesen Satz prägte vor einigen Jahren ein großer deutscher Politiker. Das erst wenige Wochen alte Jahr 2013 ist ein solches Wahljahr. Lassen Sie uns also gespannt sein, welche Wahlkampfthemen uns bis zum September 2013 beschäftigen werden und welche davon in den folgenden Jahren auch wirklich in Angriff genommen werden. Dass die betriebliche Altersversorgung als wichtiges Instrument zur Vermeidung von Altersarmut im Wahlkampf eine große Rolle spielen wird, ist schon jetzt absehbar. Wir werden an dieser Stelle alle Entwicklungen und Pläne in der gewohnten Form für Sie kommentieren. Wir wünschen Ihnen bei dieser neuen Ausgabe unseres MVM Quartalsbriefs wieder eine angenehme Lektüre und freuen uns, Sie auch im Jahr 2013 in allen Fragen zur betrieblichen Altersversorgung kompetent unterstützen zu dürfen. Ihre MVM Micha Martin Lauterjung Geschäftsführer Markus Schreieder Geschäftsführer

2 Seite 2 > Probezeit für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2012) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 (IV C 2 S 2742/10/10001) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Auffassung zur angemessenen Probezeit, deren Einhaltung bei der Erteilung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer zu prüfen ist, klargestellt. Das BMF hat damit das bisherige Schreiben vom 14. Mai 1999 (IV C 6 S /99) zu diesem Thema ersetzt und die darin enthaltenen Grundsätze an die neuere Rechtsprechung, insbesondere aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. April 2010 (I R 78/08), angepasst. Gleich zu Beginn des Schreibens stellt das BMF klar, was unter dem Begriff der Probezeit zu verstehen ist: Hierzu zählt lediglich die sogenannte zusagefreie Zeit, also der Zeitraum zwischen dem Diensteintritt und der erstmaligen schriftlichen Erteilung einer Pensionszusage. Die auf die Erteilung der Pensionszusage folgende Zeit bis zur erstmaligen Anspruchsberechtigung ( versorgungsfreie Zeit ) zählt hingegen nicht zur Probezeit. Zudem ist, wie an anderer Stelle betont wird, stets die Situation bei Erteilung der Pensionszusage zu prüfen. Eine zunächst unter Verstoß gegen eine angemessene Probezeit erteilte Pensionszusage wird auch nicht durch den späteren Ablauf der vorgesehenen Probezeit im Nachhinein fremdvergleichsgerecht und damit steuerlich anerkennungsfähig. Verdeckte Gewinnausschüttungen wären daher die (dauerhafte) Folge. In diesem Punkt weicht das BMF von den bisherigen Grundsätzen ab und folgt weitgehend der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung. Auch eine spätere Änderung der Pensionszusage heilt die ursprünglich verletzte Probezeitvorgabe nicht. Allein die Aufhebung der ursprünglichen und die Erteilung einer neuen Pensionszusage nach Ablauf der angemessenen Probezeit kann einen, wenn auch mit erheblichem Umsetzungsaufwand verbundenen, Ausweg darstellen. Das Prüfkriterium der angemessenen Probezeit leitet sich letztlich aus dem steuerlichen Grundsatz der Fremdüblichkeit ab. Dabei ist zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem nicht an der Gesellschaft beteiligten Fremdgeschäftsführer eine vergleichbare Zusage erteilt hätte. Nur dann wird die Zusage gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer als im Dienstverhältnis und nicht im Gesellschafterverhältnis begründet angesehen und steuerlich anerkannt. Konkret folgt die Probezeit aus der Überlegung, dass ein Fremdgeschäftsführer sich zunächst in seiner Position bewähren müsste, bevor ihm eine Pensionszusage erteilt würde. Das BMF hält hierbei im Allgemeinen eine Probezeit von zwei bis drei Jahren für ausreichend. Zudem muss eine weitere, die sogenannte unternehmensbezogene Probezeit eingehalten werden, da eine Pensionszusage gegenüber einem Fremdgeschäftsführer erst dann erteilt worden wäre, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens verlässlich abschätzbar ist. Hierzu bedarf es nach Ansicht des BMF eines Zeitraums von fünf Jahren zwischen der Gründung der Gesellschaft und der Erteilung der Pensionszusage. Dies deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des BFH und ist ein seit langer Zeit anerkannter Grundsatz bei der Prüfung von Pensionszusagen.

3 Seite 3 Eine Probezeit muss hingegen nicht eingehalten werden, wenn der Geschäftsführer bereits auf andere Weise seine Befähigung gegenüber dem Unternehmen nachweisen konnte. Dies gilt vor allem bei Rechtsformänderungen etwa bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Bei einem Management-Buy-Out, also dem Kauf des Unternehmens durch leitende Angestellte, die künftig im Rahmen einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fungieren, wird eine verkürzte Probezeit von einem Jahr für angemessen erachtet. Die erstmalige Einrichtung sowie die laufende Überprüfung von Pensionszusagen ist eine komplexe Aufgabe, bei der unbedingt auf unabhängigen Expertenrat zurückgegriffen werden sollte. Kunden der MVM können sich bei konkreten Anfragen hierzu gerne direkt an ihren persönlichen Ansprechpartner wenden. > > Bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Nur-Pensionszusagen (BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2012) In seinem Schreiben vom 13. Dezember 2012 (IV C 6 S 2176/07/10007) nimmt das BMF erneut auf das umfassende BFH-Urteil vom 28. April 2010 (I R 78/08) Bezug und folgt damit der Rechtsprechung. In diesem Fall geht es um die in der Praxis nur selten anzutreffende Zusage einer Nur-Pension. Eine Nur-Pension liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte keine sonstige Vergütung für seine Arbeitsleistung erhält und somit ausschließlich für die Pension tätig wird. Mit diesem Schreiben hat das BMF seine zuvor vertretene Auffassung aufgegeben und in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 28. April 2010 verbindliche Grundsätze festgelegt. Demnach führt eine Nur-Pensionszusage grundsätzlich zu einer Überversorgung mit der Folge, dass keine Pensionsrückstellungen nach 6a EStG gebildet werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pensionszusage keine ernsthaft vereinbarte Entgeltumwandlung zugrunde liegt. Damit setzt die bilanzsteuerliche Anerkennung einer Nur-Pension zwingend ein Referenzgehalt voraus, das allerdings theoretisch wieder im Wege der Entgeltumwandlung zugunsten der (Nur-)Pensionszusage vollständig entfallen könnte. In diesem Fall wäre allerdings die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung kritisch zu hinterfragen. Die mit diesem BMF-Schreiben geschaffene Klarheit durch die Festlegung einheitlicher Grundsätze ist aus unserer Sicht sehr zu begrüßen, auch wenn Nur-Pensionen in der Praxis eine Ausnahme sind und sicherlich auch bleiben werden. >

4 Seite 4 > Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner (BAG-Urteil vom 11. Dezember 2012) In einem bislang noch nicht im Volltext veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11. Dezember 2012 (3 AZR 684/10) ging es um die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner. Die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in weiten Teilen, so auch hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Versorgungsausgleichs, an das Recht der Ehe angeglichen. Das BAG entschied nun, dass auch in der Hinterbliebenenversorgung der Angestellten einer Berufsgenossenschaft, deren Dienstordnung hinsichtlich der Versorgung auf die Vorschriften für Beamte des Bundes analog verweist, ein Anspruch auf Gleichstellung mit den Hinterbliebenen verheirateter Angestellter besteht. Geklagt hatte ein Hinterbliebener, der mit einem Dienstordnungsangestellten im Jahr 2003 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte. Der Partner verstarb im September 2007, woraufhin der Hinterbliebene auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung klagte und nun vor dem BAG ebenso wie schon in den Vorinstanzen Recht bekam. > > Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen in Form von Fondssparplänen (BGH-Urteil vom 7. November 2012) Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte in seinem Urteil vom 7. November 2012 (IV ZR 292/10) über die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten bei Fondssparplänen, die zugleich Verträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) sind, zu entscheiden. Im konkreten Fall ging es um das Altersvorsorgeprodukt DWS RiesterRente Premium, für das nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieterin Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 % anfallen, die während der ersten fünf Laufzeitjahre gleichmäßig von den eingezahlten Beiträgen einbehalten und daher nicht in Fondsanteile angelegt werden. Eine solche Kostenverrechnung über die ersten fünf Jahre, wie sie auch von Lebensversicherungsprodukten bekannt ist, ist in 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG für zertifizierte Altersvorsorgeverträge ausdrücklich vorgesehen. Der Kläger war der Ansicht, dass diese Klausel die Anleger unangemessen benachteiligen würde, da sie mit 125 des ebenfalls auf Fondssparpläne anzuwendenden Investmentgesetzes (InvG) nicht vereinbar sei. Nach dem InvG darf bei mehrjährigen Fondssparplänen von allen Zahlungen des ersten Jahres höchstens ein Drittel zur Deckung von Kosten verwendet werden, wobei die restlichen Kosten gleichmäßig auf alle späteren Zahlungen verteilt werden müssen. Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass die Regelung des AltZertG vorrangig sei und sie damit die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilen dürfe.

5 Seite 5 Der BGH folgte in seinem Urteil der Argumentation der Beklagten und wies die Revision des Klägers zurück. Bereits in den Vorinstanzen war die Klage erfolglos gewesen. Das Gericht stellte klar, dass 125 InvG für zertifizierte Altersvorsorge-Fondssparpläne nicht einschlägig sei. Vielmehr dürfe sich die Beklagte hinsichtlich der Kostenbelastung an 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG orientieren. Das AltZertG regelt zwar grundsätzlich nur die Bedingungen für eine Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); dennoch lassen sich daraus die Mindestbedingungen für die Kostenverteilung ableiten, die der Gesetzgeber für ausreichend erachtet hat, um eine übermäßige Kostenbelastung bei Altersvorsorgeverträgen zu vermeiden. Mit dem Urteil wurde damit insbesondere klargestellt, dass der 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG bei Altersvorsorgeverträgen Spezialvorschrift und damit vorrangig gegenüber 125 InvG ist. Konsequent ist dies auch vor dem Hintergrund, dass der aktuelle Entwurf für ein Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz die Einfügung einer entsprechenden Klarstellung als 2a AltZertG vorsieht, nach der 125 InvG für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden ist. > > Verweis auf eine Versorgungsordnung / Tarifdispositivität des BetrAVG (BAG-Urteil vom 18. September 2012) Das BAG hat mit seinem Urteil vom 18. September 2012 (3 AZR 415/10) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Regelung, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung in der jeweils geltenden Fassung vorsieht, grundsätzlich wirksam ist und weder gegen das Verbot von Änderungsvorbehalten nach 308 Nr. 4 BGB noch gegen das Transparenzgebot verstößt. Die Inbezugnahme von Bestimmungen zur betrieblichen Altersversorgung in Arbeitsverträgen ist dabei regelmäßig als dynamischer Verweis ( Jeweiligkeitsklausel ) anzusehen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte für einen statischen Verweis auf die bei Vertragsabschluss geltende Fassung bestehen. Aus diesem Grund konnte der Arbeitgeber die Versorgungsordnung im vorliegenden Fall hinsichtlich der Neuberechnung bzw. der Anpassung laufender Betriebsrenten grundsätzlich auch während der Rentenbezugsphase unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit wirksam abändern. Einer ausdrücklichen Nennung möglicher Änderungsgründe in der Jeweiligkeitsklausel bedarf es hierzu nach Ansicht des Gerichts nicht. Im Übrigen entschied das BAG, dass die den Tarifparteien in 17 Abs. 3 BetrAVG eingeräumte Möglichkeit, von bestimmten Vorschriften des BetrAVG im vorliegenden Fall konkret von der Anpassungsprüfungspflicht des 16 BetrAVG abweichende Regelungen zum Nachteil der Arbeitnehmer zu treffen ( Tarifdispositivität ), nur von den Tarifparteien selbst wahrgenommen werden darf. Überlassen sie die Regelung der betrieblichen Altersversorgung den Betriebspartnern, den Partnern einer Dienstvereinbarung oder dem Arbeitgeber, so sind sie nach Ansicht des BAG nicht befugt, ausschließlich eine von 16 BetrAVG abweichende Bestimmung zuungunsten der Arbeitnehmer zu vereinbaren. >

6 Seite 6 > Arbeitslohn durch Arbeitgeberleistungen nach Abtretung einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer (BFH-Urteil vom 5. Juli 2012) Wenn ein Arbeitgeber auch nach Abtretung der Ansprüche aus einer von ihm abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung weiterhin Beiträge an die Versicherung entrichtet, sind die geleisteten Beiträge Arbeitslohn. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem im Dezember 2012 veröffentlichten Urteil vom 5. Juli 2012 (VI R 11/11). Der klagende Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber eine Zusage auf eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Zur Sicherung und Finanzierung der zugesagten Leistungen hatte der Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, für die er jährliche Versicherungsprämien in Höhe von mehr als DM entrichtete. Der Versicherungsvertrag sah für den Fall der Berufsunfähigkeit eine Beitragsbefreiung sowie die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente vor. Im Rahmen einer im Jahr 1990 geschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtete sich der Arbeitgeber, auch weiterhin die Beiträge für den Versicherungsvertrag zu zahlen, aus dem er dem Arbeitnehmer gleichzeitig sämtliche Ansprüche abtrat. Im April 1991 teilte der Kläger dem Arbeitgeber mit, dass er seit Februar 1991 berufsunfähig sei. Die Versicherungsgesellschaft bestritt das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit und damit den Eintritt des Versicherungsfalls. Nach einer langen gerichtlichen Auseinandersetzung entschied ein Zivilgericht im Jahr 2000 rechtskräftig, dass die Versicherungsgesellschaft wegen Eintritts des Versicherungsfalls eine Berufsunfähigkeitsrente zu leisten habe. Während des Rechtsstreits entrichtete der Arbeitgeber auch weiterhin die vereinbarten Versicherungsbeiträge. Der Bundesfinanzhof urteilte nun zugunsten des beklagten Finanzamts, das in den nach Abtretung des Versicherungsvertrages geleisteten Beiträgen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gesehen hatte. Denn durch die Abtretung und die damit verbundene Änderung des Versicherungsverhältnisses war die Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung umgewandelt worden. Somit sind auch die nachfolgenden Beitragsleistungen des Arbeitgebers wie bei einer Direktversicherung zu behandeln. Dabei ist es unerheblich, dass aufgrund der eingetretenen Berufsunfähigkeit die Pflicht zur Zahlung der Beiträge gar nicht mehr bestand. >

7 Seite 7 > Kontakt MVM Münchner Versorgungsmanagement GmbH Südliche Münchner Straße 8a Grünwald bei München Tel. 089/ Fax 089/ info@mvmonline.de > Impressum Sitz der Gesellschaft: Grünwald bei München Geschäftsführer: Micha Martin Lauterjung, Markus Schreieder Handelsregister: Amtsgericht München, HRB Zulassung zur Rechtsdienstleistung im Bereich Rentenberatung nach 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG erteilt durch den Präsidenten des Amtsgerichts München, Aktenzeichen: 371 E - M Verantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Kfm. Micha Martin Lauterjung Münchner Versorgungsmanagement GmbH (Anschrift wie oben) Die Inhalte des MVM Quartalsbriefs wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Dennoch sind Fehler unvermeidbar. Die MVM kann daher keine Haftung oder Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen übernehmen. Nachdruck nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die MVM.

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