veb.ch Regionalgruppe Zürich Aktuelles von der MWST Dienstag, 01. April 2014

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1 veb.ch Regionalgruppe Zürich Aktuelles von der MWST Dienstag, 01. April 2014 Uwe Mehrwald Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWST-Experte FH Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung MWST Abteilung Externe Prüfung

2 Inhaltsübersicht Aktuelles von der MWST Steuerplanung (aber auch Praxis) z.b. bei Private Zwecke oder zur neuen Praxis im Baugewerbe oder bei der Holding Praxisfälle 2

3 AKTUELLES VON DER MWST 3

4 AKTUELLES Anpassungen MWSTG Motion WAK-N ( ) Anpassungen des MWSTG Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament zu folgenden Punkten Vorschläge zu einer kleinen Revision des MWSTG zu unterbreiten: 1. Punkte, die der Bundesrat im Rahmen der Botschaft über das Zwei-Satz-Modell thematisiert hat (Praxisvollzug usw.) 2. Punkte, die vom MWST-Konsultativgremium in seinen Stellungnahmen vom und 18./ aufgegriffen worden sind (vgl. Rubrik Konsultativgremium). 3. Anliegen der parlamentarischen Initiativen Triponez (02.413) und Frick (11.440). Beratung in den eidg. Räten im 2014 oder 2015 Inkrafttreten per wäre möglich 4

5 AKTUELLES Hängige Vorstösse im Parlament MWST-Befreiung für Silber MWST beim Immobilienkauf, Willen des Gesetzgebers respektieren Reduzierte MWST auch für E-Books Das MWSTG darf nicht toter Buchstabe bleiben MWST-Befreiung für die Nutztiermedizin MWST-freier für Grundstückkauf MWST-Befreiung für Anlage-Edelmetalle Was soll mit der MWST noch alles finanziert werden? Deutsch-Schweizerische Wettbewerbsverzerrungen bei der MWST Reduzierter MWST-Satz auch E-Paper Reduzierter MWST-Satz Print und digitale Presse gleich behandeln 5

6 AKTUELLES Motion SP-Fraktion Rechtssicherheit bei der ESTV im Bereich der internen und externen Kontrollen (Eingabe per Dezember 2013) Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Massnahmen zur Verstärkung der internen und externen Kontrollen im Bereich der MWST sowie der direkten Bundessteuer vorzulegen. Bei der MWST beträgt das Kontrollintervall 36 Jahre pro Betrieb. Gemäss ESTV werden mehr als CHF 200 Mio. MWST pro Jahr nicht korrekt abgerechnet. Zu Schaden kommen dabei die Konsumenten, welche die MWST bezahlen, die korrekt abrechnenden Unternehmen, der Bund sowie die IV und die Prämienverbilligung der Krankenversicherung (Art. 130 BV). Betriebe registrieren sich gar nicht mehr bei der MWST oder verkaufen Produkte ohne MWST und daher zu Dumping-Preisen gegenüber der Konkurrenz. Unter den ungenügenden Kontrollen leidet die in der Schweiz sonst hochgehaltene Rechtssicherheit sowie die rechtsgleiche Behandlung aller Steuerpflichtigen. Gesetzesverstösse bleiben ungeahndet. 6

7 AKTUELLES Motion Cassis (Tessin) Das MWSTG darf nicht toter Buchstabe bleiben. Eindämmung des unlauteren Wettbewerbs in den Grenzregionen. Motion am an den Bundesrat überwiesen. Vor allem in Grenzregionen ist festzustellen, dass ausländische Unternehmen in der Schweiz werkvertragliche Lieferungen anbieten. Neben den Preisvorteilen, die aufgrund des tieferen Lohnniveaus erreicht werden können, erzielen sie teilweise auch weitere Wettbewerbsvorteile, indem sie ihre Leistungen ohne schweizerische MWST erbringen. Betrifft Bezugsteuer-Problematik von Art. 45 Abs. 1 Bst. c bzw. Abs. 2 Bst. b MWSTG (Bezugssteuerpflicht von Privatpersonen und diese müssen vorgängig durch die ESTV informiert werden ) Im Rahmen der kleinen MWSTG-Revision sind diesbezügliche Massnahmen geplant, d.h. Anpassungen des Art. 10 (Steuerpflicht) und des Art. 45 (Bezugsteuer) des MWSTG. 7

8 AKTUELLES Motion Cassis (Tessin) Geplante Anpassung des MWSTG Wie die Medien jüngst berichtet haben, wird der Bundesrat die Problematik aufgreifen und im Rahmen einer geplanten Revision des MWSTG mit einem griffigeren Mechanismus zu lösen versuchen. Die neue Lösung soll darin bestehen, dass ausländische Handwerker die MWST nahezu immer abrechnen müssen, weil als Umsatzgrenze nicht mehr der inländische, sondern der weltweite Umsatz (CHF ) herangezogen wird. Eintragung im MWST-Register, aber zwingend mit einem Steuervertreter, der seinen Sitz in der Schweiz hat 8

9 AKTUELLES MWST-Nummer im UID-Format Bis wann muss die MWST-Nummer angepasst werden? Am lief die Übergangsfrist ab, innert derer neben der neunstelligen UID-Nummer noch die altbekannte sechsstellige Nummer als MWST-Nr. verwendet werden kann bzw. konnte! Die sechsstellige Nr. wurde neu als sog. Ref.-Nr. bezeichnet. Ab dem darf nur noch die UID-Nummer mit dem MWST- Zusatz als MWST-Nummer verwendet werden, wie z.b. CHE MWST oder CHE HR/MWST und nicht wie MWST-Nr. CHE Die Anpassungen insbesondere bei den automatischen Kassen hätten bis Ende 2013 raschmöglichst durch die Leistungserbringer vorgenommen werden sollen. Beispiele: UID-Nr.: CHE HR/MWST oder MWST-Nr.: CHE MWST 9

10 AKTUELLES MWST-Nummer im UID-Format Was passiert, wenn auf den Rechnungen noch die alte sechsstellige Ref.-Nr. bzw. MWST-Nr. aufgeführt ist? Der Vorsteuerabzug durch den Empfänger ist möglich, da der Leistungserbringer eindeutig identifizierbar ist. Ausführungen zum Vorsteuerabzug - Art. 28 MWSTG: 1. Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: ( ) 4. Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat. 10

11 AKTUELLES Webpublikationen Aufschaltung Februar 2014 Ablösung der MWST-Infos, der MWST-Branchen-Infos und der MWST- Praxis-Infos (können aber weiterhin in gewohnter Form ausgedruckt werden, aber diese sind mit einem Balken versehen!) Datenbank analog google, d.h. Eingabe eines Stichwortes und danach werden alle Publikationen angezeigt, wo dieses Stichwort vorkommt. Alle materiellen Änderungen können mit dieser Datenbank nachvollzogen werden! MWST-Praxis-Infos werden in die einzelnen MWST-Infos und MWST- Branchen-Infos, die sie betreffen, eingearbeitet. Im Laufe 2014/2015 werden alle Publikationen überarbeitet, ergänzt oder angepasst jeweils mit einer Fussnote, ob es sich dabei um eine Praxisänderung oder -präzisierung handelt. Beispiel: MWST-Info 08 Privatanteile wird mit konkreten Praxisbeispielen ergänzt, dies aufgrund von konkreten Anfragen. 11

12 AKTUELLES Webpublikationen 12

13 STEUERPLANUNG; DIVERSE SACHVERHALTE 13

14 STEUERPLANUNG MWST-Praxis-Info Private Zwecke Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien Diese MWST-Praxis-Info enthält eine Praxisänderung zu diversen Ziffern von bereits publizierten MWST-Infos und MWST- Branchen-Infos zum Thema Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien. Die vorliegende Praxisänderung betrifft nur die Auslegung der Nutzung für private Zwecke gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG. Nicht davon betroffen ist der Art. 31 Abs. 2 Bst. a MWSTG (Eigenverbrauch; Verwendung für private Zwecke ). 14

15 STEUERPLANUNG MWST-Praxis-Info Private Zwecke Bisherige Praxis Unter einer Nutzung für private Zwecke wird die Vermietung oder der Verkauf von Räumlichkeiten verstanden, die vom Mieter/Käufer ausschliesslich für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) genutzt werden. Auch der Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer (natürliche Person) ausschliesslich für seine eigenen Ferien-/Erholungszwecke genutzt wird, fällt unter den Begriff der Nutzung für private Zwecke. Weiter wird unter einer Nutzung für private Zwecke beispielsweise die Vermietung eines Hobbyraums oder Kellers an eine Privatperson, die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, die Vermietung eines Tennisplatzes, einer Kegeloder Bowlingbahn an eine Privatperson oder die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotelund Gastgewerbes verstanden. 15

16 STEUERPLANUNG MWST-Praxis-Info Private Zwecke Vermietung einer Ferienwohnung Bei der Vermietung einer (Ferien-)Wohnung zur Beherbergung von Gästen handelt es sich immer um eine zum Sondersatz steuerbare Beherbergungsleistung und nicht um eine von der Steuer ausgenommene Vermietung, da der/die Mieter (natürliche Person/en) die betreffenden Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) nutzt/nutzen., d.h. auch Privatpersonen, die Ferienwohnungen besitzen und diese vermieten, sind im Sinne der MWST unternehmerisch tätig und können somit steuerpflichtig werden! (Achtung: Selbstständigkeit muss nicht gegeben sein!) 16

17 STEUERPLANUNG MWST-Praxis-Info Private Zwecke Vermietung von Personalunterkünften durch Bauunternehmer Das Entgelt aus der Vermietung von Zimmern in Dauerbauten (z.b. an eigenes oder bei Drittfirmen angestelltes Personal) ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG). Werden hingegen Zimmer in Fahrnisbauten wie Baracken oder Container (z.b. auf Grossbaustellen) vermietet, ist das entsprechende Entgelt zum Normalsatz steuerbar. Das gilt auch für das Zurverfügungstellen von Übernachtungsmöglichkeiten an auf der Baustelle tätiges Personal von Drittfirmen. Wird die Unterkunft auch an Personen vermietet, die nicht auf der Baustelle tätig sind (Touristen, Sportvereine usw.), so liegen zum Sondersatz steuerbare Beherbergungsleistungen vor (Art. 25 Abs. 4 MWSTG). 17

18 STEUERPLANUNG MWST-Praxis-Info Private Zwecke Neue Praxis (I) Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. ZGB und/oder für den Wochenaufenthalt. Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. 18

19 STEUERPLANUNG MWST-Praxis-Info Private Zwecke Neue Praxis (II) Neu kann somit beispielsweise für die Vermietung eines Hobbyraums, eines Kellers, eines Tennisplatzes, einer Kegeloder Bowlingbahn an eine Privatperson, für die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, für die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotelund Gastgewerbes oder für den Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, optiert (zum Normalsatz) werden. 19

20 STEUERPLANUNG MWST-Praxis-Info Private Zwecke Neue Praxis (III) Zeitliche Wirkung Leistungen bis Vermietungen und Verkäufe, bei denen die Leistungen bis zum erbracht werden, sind nach der alten Praxis zu beurteilen (beim Verkauf: Datum der Verurkundung bzw. beim Werkvertrag: Datum der Vertragsunterzeichnung / bei Mietverhältnissen: ist nicht das Datum des Mietvertrages sondern der Zeitpunkt der Leistung massgebend) Rückwirkende Option für die Versteuerung ist nicht möglich Leistungen ab Bei Leistungen, die ab dem erbracht werden, gilt nur noch die neue Praxis. 20

21 STEUERPLANUNG Neue Praxis im Baugewerbe Gültig ab , aber Für die Übergangszeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2013 ist wahlweise die neue Praxis oder die Praxis gemäss den Ziff. 8.1, 8.1.1, , und (2. Absatz) der MWST-Branchen-Info Baugewerbe (MBI; alte Praxis) anwendbar. Das Wahlrecht kann nur pro Bauwerk und nicht pro Objekt ausgeübt werden. Beispiel dazu ( nachfolgende Folie) 21

22 STEUERPLANUNG Neue Praxis im Baugewerbe Beispiel - Überbauung mit 10 MFH: Der steuerpflichtige Bauunternehmer, Mo AG, erstellte im 2012 eine Überbauung mit 10 Mehrfamilienhäuser (= MFH; 10 Bauwerke) und mit jeweils 3 Eigentumswohnungen (= ETW; 3 Objekte). Er hat in allen 30 Kaufverträgen nicht auf die MWST hingewiesen. Auch wurde in allen Kaufverträgen der Wert des Bodens entsprechend ausgewiesen. Bauunternehmer Mo AG hat alle 30 Kaufverträge im Sinne der alten Praxis gemäss MBI 04 Baugewerbe abgerechnet bzw. für alle Bauten wurden Anzahlungen nach Baufortschritt verlangt und bei der Hälfte der Eigentumswohnungen beliefen sich die Mehrkosten mehr als 5% des jeweiligen Kaufpreises. Bei 5 Bauwerken (MFH) à 3 Objekten (ETW) wurden die Kaufverträge nach Baubeginn abgeschlossen bzw. beurkundet. 22

23 STEUERPLANUNG Neue Praxis im Baugewerbe Beispiel - Überbauung mit 10 MFH Lösungsansätze: Der Bauunternehmer Mo AG hat bei jedem MFH den Baubeginn gesondert festzulegen und die einzelnen 3 ETW jedes MFH danach zu qualifizieren, ob eine von der Steuer ausgenommene oder eine steuerbare Immobilienlieferung gegeben ist. Bei 5 x 3 ETW wurden die Kaufverträge vor Baubeginn beurkundet und somit stellen diese steuerbare Immobilienlieferungen im Sinne der neuen Praxis da. Bei den anderen 5 x 3 ETW wurden die Kaufverträge nach Baubeginn beurkundet und somit könnten für diese 15 Kaufverträge die neue Praxis angewendet werden! Die im 2012 versteuernde Immobilienlieferungen können nun als von der Steuer ausgenommene Lieferungen nachträglich gegenüber der ESTV geltend machen. Was heisst das aber nun? 23

24 STEUERPLANUNG Neue Praxis im Baugewerbe Beispiel - Überbauung mit 10 MFH Lösungsansätze: Bei 5 Bauwerken bzw. 15 Objekten liegen steuerbare Immobilienlieferungen vor und somit müssen diese zwingend mit der MWST abgerechnet werden. Zudem besteht für diese Bauwerke auch der Vorsteuerabzug im Sinne von Art. 28 MWSTG. Bei den anderen 5 Bauwerken kann nun die ursprüngliche Versteuerung rückgängig machen, da einerseits keine MWST in den Kaufverträgen ausgewiesen wurde. Im Zuge dieser Rückgängigmachung muss selbstverständlich auch der Vorsteuerabzug im Sinne von Art. 29 Abs. 1 MWSTG rückgängig machen. Im Weiteren liegt dann noch eine gemischte Verwendung der Infrastruktur (Art. 31 MWSTG 33% Art. 69 MWSTV) und eine gemischte Verwendung der Verwaltungsinfrastruktur (Art. 30 MWSTG Art. 66 MWSTV) vor. 24

25 STEUERPLANUNG Neue Praxis im Baugewerbe Gültig ab , aber Es wurde und wird für die Übergangszeit vermehrt die neue Praxis rückwirkend angewendet. Bei rückwirkender Anwendung sollte der Sachverhalt bzw. das Bauprojekt wenn immer möglich im Voraus mit der ESTV besprochen bzw. ein Ruling schriftlich vereinbart werden. Vermehrte Anfragen bzw. Rulings zu der neuen Praxis im Baugewerbe Steuerersparnis bzw. mehr Gewinn für den Steuerpflichtigen, auch wenn die ganzen Arbeiten für die Vorbereitung des Rulings nicht zu unterschätzen sind. 25

26 STEUERPLANUNG Holding Freiwillige Steuerpflicht einer Holding? Einzigartige Regelung in Europa, wonach die Holdingaktivität (Erwerb, Halten und Veräussern von Beteiligungen) als unternehmerische Tätigkeit gilt, die grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Vorteil der freiwilligen Steuerpflicht einer Holding: Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen wie Berater- und Anwaltskosten für den Kauf und Verkauf von Beteiligungen Vorsteuerabzug auf den Bezugssteuerleistungen Rückwirkende Eintragung auf Beginn der Steuerperiode ist möglich Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen der eigenen Gesellschaften wie z.b. für die Buchführung der Holding und Aufwendungen der Revisionsstelle 26

27 STEUERPLANUNG Holding Freiwillige Steuerpflicht einer Holding besteht nicht! Reine Holding verfügen i.d.r. über kein eigenes Personal, wenn dies der Fall ist und die Holding nicht nachweisen kann, dass die Leistungen zur Konzernführung durch Dritte erbracht werden, so geht die ESTV davon aus, dass die Leistungen durch die eng verbundenen Konzerngesellschaften ausgeführt werden. Problematik für die Ermittlung des Wert der erbrachten Leistungen! Ermittlung des Werts der strategischen Führung des Konzern annäherungsweise mit: 3 o /oo des durchschnittlichen Vermögens der Holdinggesellschaft abzüglich von konzernfremden Unternehmen bezog. Verwaltungsleistungen = durch die Tochtergesellschaft erbrachte Dienstleistungen Vgl. dazu auch MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen, Anhang II., Seiten

28 PRAXISFÄLLE 28

29 PRAXISFÄLLE Vorsteuerabzug fehlende MWST-Nr. Beispiel - Ausgangslage Im Zuge der Erstellung des Abschlusses 2013 für die X AG haben Sie als zuständige Treuhandstelle festgestellt, dass der Lieferant Z AG auf seinen Rechnungen die MWST-Nummer nicht ausgewiesen hat. Der Buchhaltungschef der X AG hat aber dennoch den Vorsteuerabzug auf den Rechnungen der Z AG vorgenommen. Der vorgenommene Vorsteuerabzug beträgt rund CHF X AG rechnet nach der effektiven Abrechnungsmethode ab und verfügt über das volle Vorsteuerabzugsrecht. Fragen: Kann ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden, auch wenn die MWST-Nummer auf den Rechnungen der Z AG fehlt? Wie würde Ihre Antwort lauten, wenn die X AG mit der Saldosteuersatzmethode (SSS) abrechnet? 29

30 PRAXISFÄLLE Vorsteuerabzug fehlende MWST-Nr. Lösungsansätze effektive Abrechnungsmethode X AG kann den Vorsteuerabzug vornehmen, auch wenn die MWST-Nummer von Z AG auf deren Rechnungen fehlt! Dies im Sinne von Art. 28 Abs. 4 MWSTG: Der Abzug der Vorsteuern nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat. Somit muss auf den Rechnungen der Z AG auch der Steuersatz ausgewiesen sein. Art. 59 MWSTV Nachweis Vorsteuerabzug: Absatz 2: Der Leistungsempfänger muss nicht prüfen, ob die MWST zu Recht eingefordert wurde. Weiss er aber, dass die Person, die die MWST überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. 30

31 PRAXISFÄLLE Vorsteuerabzug fehlende MWST-Nr. Lösungsansätze Abrechnungsmethode SSS X AG kann aufgrund der Abrechnungsmethode SSS gar keinen Vorsteuerabzug auf den Rechnungen der Z AG vornehmen. Somit bezahlt die X AG der Z AG 8% mehr für die erbrachte Leistung bzw. hat somit auch 8% weniger Marge oder Gewinn! In diesem Fall wäre es sinnvoll, wenn die MWST-Nummer auf einer Rechnung fehlt, dass die X AG via prüft, ob ein Lieferant im MWST-Register eingetragen ist oder nicht. Falls Z AG nicht steuerpflichtig ist, hat sie die Bestimmungen von Art. 27 Abs. 2 aber auch insbesondere Art. 98 MWSTG beachten! 31

32 PRAXISFÄLLE Einschätzungsmitteilung BVGer-Urteil A-707/2013 vom X betreibt als Einzelfirma eine Bar/Pub. Im April bis Juni 2011 führte die ESTV eine MWST-Kontrolle durch. Nach Abschluss dieser MWST-Kontrolle stellt die ESTV per Herrn X zwei Einschätzungsmitteilungen (= EM) zu. Gegen die EM XX für die Steuerperioden erhob X fristgerecht ( ) Einsprache und für die EM XY der Steuerperiode 2010 erhob X verspätet (nach rund 55 Tage, d.h. per ) Einsprache. Mit 2 Verfügungen vom wies die ESTV einerseits die Einsprache vom betreffend EM XX ab und trat anderseits auf die Einsprache vom betreffend EM XY infolge Verspätung nicht ein. Mit Schreiben vom erhebt X gegen die Einspracheentscheide der ESTV vom Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). 32

33 PRAXISFÄLLE Einschätzungsmitteilung BVGer-Urteil A-707/2013 vom In einem ersten Schritt prüfte das BVGer, ob eine (rechtzeitige) Einsprache gegen die EM XY vorlag und verneint dies. In einem zweiten Schritt untersucht das BVGer, ob eine EM überhaupt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) ist. Das BVGer hält fest, dass die Griffe Einschätzungsmitteilung und Verfügung in den Bestimmungen des Gesetzes immer klar voneinander getrennt verwendet wurden. Aus dem Text des Gesetzes ergibt sich klar, dass die EM als solche keine Verfügung ist. Das BVGer erachtet es als nicht zulässig, die EM systematisch als anfechtbare Verfügung auszugestalten. Damit bleibe dem Steuerpflichtigen mehr Zeit, sich zu entscheiden, und es sei einfacher, sich gegen eine Betreibung zu wehren, als eine Einsprache zu verfassen. Anfechtung des Urteils durch die ESTV beim Bundesgericht 33

34 PRAXISFÄLLE MWST-Kontrolle (EU + GmbH) Ausgangslage (I) Z (Einzelunternehmung; EU) ist als Architekt tätig und rechnet nach der SSS-Methode und vereinnahmt ab. Z beschäftigt kein Personal. Im Weiteren besitzt Z noch die steuerpflichtige BW GmbH (Stammkapital CHF ), die nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnet. Die BW GmbH hat ihren Sitz am Domizil der Einzelunternehmung. Die BW GmbH beschäftigt kein Personal und ist als Generalunternehmer tätig. Das Treuhandbüro Treu GmbH ist für die Buchführung und für die Erstellung des Abschlusses für beide Unternehmungen zuständig. 34

35 PRAXISFÄLLE MWST-Kontrolle (EU + GmbH) Ausgangslage (II) Die ESTV führt für beide Unternehmungen eine MWST- Kontrolle für die Jahre durch. Die MWST- Kontrolle findet am Domizil des Treuhandbüros statt. Anlässlich der beiden MWST-Kontrolle werden die Jahresabschlüsse, die Kontoblätter, die Kunden- und Lieferantenrechnungen, die Steuerveranlagungen bzw. Steuererklärungen und weitere Unterlagen beider Unternehmungen angeschaut bzw. geprüft. Die Daten gemäss den eingereichten MWST-Abrechnungen wie Umsätze oder Vorsteuer werden mit den Daten der beiden Jahresabschlüsse abgeglichen und geprüft. 35

36 PRAXISFÄLLE MWST-Kontrolle (EU + GmbH) Befunde bei der Einzelunternehmung Z (SSS-Methode) I Verbuchter Mietanteil Büro von CHF p.a. verbucht (Buchung: Miete Büro an Privataufwand) In der persönlichen Steuererklärung der Familie Z ist kein Fahrzeug aufgeführt. Privatanteil Auto jeweils CHF p.a. verbucht und nicht mit der MWST abgerechnet. Der Fahrzeugaufwand umfasst Kosten von 3 Fahrzeugen und auch private Lebenshaltungskosten des Sohnes ( Töff -Versicherung). Die Ehefrau geht einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und macht Berufsauslagen geltend, u.a. Fahrtkosten für den Arbeitsweg. 36

37 PRAXISFÄLLE MWST-Kontrolle (EU + GmbH) Befunde bei der Einzelunternehmung Z (SSS-Methode) II Fehlende Umsatzabstimmungen bzw. Umsatzdifferenzen Diverse private Lebenshaltungskosten wie Strom + Wasser des im Privatvermögen gehaltenen Hauses, Ausbildungskosten des Sohnes, Telefonkosten der Ehefrau usw. wurden der Erfolgsrechnung belastet. Privateinlagen von 2 x CHF in der Steuerperiode 2010 in die Einzelunternehmung (verbucht auf dem Kapitalkonto) Unvollständige Akontozahlungen (fehlende Akontozahlungen) Leistungen der BW GmbH als Verwaltungsaufwand erfasst. 37

38 PRAXISFÄLLE MWST-Kontrolle (EU + GmbH) Befunde bei der BW GmbH (Effektive Methode) Ursprünglich an die Einzelunternehmung Z adressierte Rechnungen wurden mit der Adresse der BW GmbH abgeändert und verbucht 2 bilanzierte Fahrzeuge bzw. deren Fahrzeugkosten Kein Personal bzw. keine Lohnkosten vorhanden / verbucht Fakturierte Leitungen an Dritte und an die eng verbundene Einzelunternehmung Z Kein Mietaufwand bzw. Aufwendungen für die Infrastruktur vorhanden. 38

39 PRAXISFÄLLE MWST-Kontrolle (EU + GmbH) Fragen/Aufgaben Zeigen Sie die möglichen Konsequenzen (MWST + direkte Steuern) aufgrund der Befunde aus den beiden MWST-Kontrollen für Z; dessen Einzelunternehmung; und die BW GmbH auf? Macht die MWST eine Meldung an direkte Steuern? 39

40 PRAXISFÄLLE MWST-Kontrolle (EU + GmbH) Lösungsansätze für Z bzw. Einzelunternehmung Z Verbuchter Mietanteil Büro von CHF p.a. verbucht (Buchung: Miete Büro an Privataufwand) Aus der Sicht der MWST soweit korrekt In der persönlichen Steuererklärung der Familie Z ist kein Fahrzeug aufgeführt. Aufrechnung als private Lebenshaltungskosten und Meldung an kantonale Steuerverwaltung (vgl. nachfolgende Ausführungen) Privatanteil Auto jeweils CHF verbucht und nicht mit der MWST abgerechnet. PA Auto ist aufgrund der Anwendung der SSS-Methode nicht mit der MWST abzurechnen (Eigenverbrauch abgegolten, Art. 92 MWSTV) 40

41 PRAXISFÄLLE MWST-Kontrolle (EU + GmbH) Lösungsansätze für Z bzw. Einzelunternehmung Z Der Fahrzeugaufwand umfasst Kosten von 3 Fahrzeugen und auch private Lebenshaltungskosten des Sohnes ( Töff - Versicherung) Aufrechnung der Kosten von 2 Fahrzeugen und Meldung an kantonale Steuerverwaltung (vgl. vorangegangene Ausführungen) Die Ehefrau geht einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und macht Berufsauslagen geltend, u.a. Fahrtkosten für den Arbeitsweg Meldung an kantonale Steuerverwaltung, dass alle Fahrzeuge und deren Kosten in der Erfolgsrechnung der Einzelunternehmung erfasst sind (vgl. vorangegangene Ausführungen) 41

42 PRAXISFÄLLE MWST-Kontrolle (EU + GmbH) Lösungsansätze für Z bzw. Einzelunternehmung Z Fehlende Umsatzabstimmungen bzw. Umsatzdifferenzen Nachbelastung der Umsatzdifferenzen zum jeweiligen SSS und ggf. Abklärungen für die Einleitung eines Strafverfahrens (Art. 96 Abs. 6 MWSTG) Diverse private Lebenshaltungskosten wie Strom + Wasser des im Privatvermögen gehaltenen Hauses, Ausbildungskosten des Sohnes, Telefonkosten der Ehefrau usw. wurden der Erfolgsrechnung belastet Meldung an kantonale Steuerverwaltung, dass diverse private Lebenshaltungskosten in der Erfolgsrechnung erfasst worden sind; anteilsmässige Geltendmachung von Strom + Wasser als geschäftsmässig begründete Aufwendungen ist korrekt. 42

43 PRAXISFÄLLE MWST-Kontrolle (EU + GmbH) Lösungsansätze für Z bzw. Einzelunternehmung Z Privateinlagen von 2 x CHF in der Steuerperiode 2010 in die EU (verbucht auf dem Kapitalkonto) Nachweis der Privateinlagen muss erbracht werden, z.b. Bezug ab einem Bankkonto, das sich im Privatvermögen befindet von Z oder Ehefrau befindet. Ansonsten ( ) Unvollständige Akontozahlungen (fehlende Akontozlgen) Werkverträge einverlangen und Kontrolle mit den Akontozahlungen; wenn vollständig, keine weiteren Massnahmen Leistungen der BW GmbH als Verwaltungsaufwand erfasst. Umbuchung als Fremdarbeiten, Nachweis der Bemessungsgrundlage dieser Leistungen muss erbracht werden. 43

44 PRAXISFÄLLE MWST-Kontrolle (EU + GmbH) Lösungsansätze für Z bzw. Einzelunternehmung Z Prüfen, ob ein Entzug der SSS-Methode aufgrund den Bestimmungen von Art. 77 Abs. 2 Bst. e MWSTV in Frage kommt Wer erbringt die Leistungen gg. der eng verbundenen bzw. nahe stehenden BW GmbH? Ggf. Verletzung der Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 98 Bst. e MWSTG Einleitung Strafverfahren 44

45 PRAXISFÄLLE MWST-Kontrolle (EU + GmbH) Lösungsansätze für BW GmbH Ursprünglich an die Einzelunternehmung Z adressierte Rechnungen wurden mit der Adresse der BW GmbH abgeändert und verbucht Belastung der Vorsteuern bzw. nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und Meldung an kant. Steuerverwaltung 2 bilanzierte Fahrzeuge bzw. deren Fahrzeugkosten Geldwerte Leistung gg. eng verbundene Person(en); Belastung dieser geldwerten Leistungen zum Drittpreis im Sinne von Art. 24 Abs. 2 MWSTG Kein Personal bzw. keine Lohnkosten vorhanden / verbucht Verrechnungen von der Einzelunternehmung Z an die BW GmbH ist zu prüfen, ggf. Meldung an kant. Steuerverwaltung 45

46 PRAXISFÄLLE MWST-Kontrolle (EU + GmbH) Lösungsansätze für BW GmbH Fakturierte Leitungen an Dritte und an die eng verbundene Einzelunternehmung Z Verrechnungen von der Einzelunternehmung Z an die BW GmbH ist zu prüfen, damit die BW GmbH überhaupt Leistungen u.a. an Dritte erbringen kann. Verrechnungspreis an Einzelunternehmung ist zu prüfen Kein Mietaufwand bzw. Aufwendungen für die Infrastruktur vorhanden. Zwingende Verrechnung (analog Personalkosten) der Kosten für die Infrastruktur durch die Einzelunternehmung, ggf. Verrechnung Anteil Büro durch Z persönlich wäre sinnvoll Entzug der SSS-Methode bei Einzelunternehmung ist somit zu prüfen 46

47 HABEN SIE NOCH FRAGEN? BESTEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT. 47

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