Bebauungsplan. Altgefäll II. - Begründung -

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1 STADT PFORZHEIM Amt für Stadtplanung, Liegenschaften und Vermessung Bebauungsplan Altgefäll II - Begründung -

2 - 2 - Begründung gemäß 9 (8) BauGB Inhalt: Teil I. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen A. Geltungsbereich B. Anlass + Ziele der Planaufstellung C. Verfahrensablauf D. Übergeordnete Planungen Regionalplan Flächennutzungsplan E. Gebietsbeschreibung Umgebung + Vorprägung des Plangebiets Vorhandene Nutzungen + Bebauung Bestehende Planungen Kampfmittel F. Planungskonzept Nutzungskonzept Erschließung Grün-/Freiraumkonzept G. Auswirkungen + Folgen der Planung Flächenbilanz Waldumwandlungserklärung nach 10 LWaldG Störfallbetrieb Lärm H. Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplans Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise/überbaubare Grundstücksflächen Leitungsrecht Anpflanzen, Unterhalten von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Pflanzungen Örtliche Bauvorschriften nach LBO Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Werbeanlagen Grundstückszufahrten Unbebaute Flächen der bebauten Grundstücke/Einfriedungen

3 - 3 - Teil II. Umweltbericht A. Einleitung Erfordernis/Methodik der Umweltprüfung Ziele des Umweltschutzes aufgrund von Fachgesetzen und plänen Landschaftsplan Schutzgebiete Wald Artenschutz B. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung Übersicht über die geprüften Alternativen Überblick über die Schutzgüter, die zu erwartenden Auswirkungen und deren Bewertung Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen einschließlich Wechselwirkungen sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen C. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen D. Zusammenfassung des Umweltberichts

4 Teil I Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen A. Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Südosten der Stadt Pforzheim, in der Nähe der Anschlussstelle Pforzheim-Süd und umfasst das gesamte Gewerbegebiet Altgefäll. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt durch den Kirschenpfad im Osten, den Heuweg im Norden und Nordwesten und die Wurmberger Straße / L 1135 im Süden. Im Osten schließt das Wohngebiet Hagenschieß-Siedlung an, östlich und nördlich liegen außerdem landwirtschaftliche Nutzflächen, nordwestlich und südlich schließt sich der Hagenschieß-Wald an. Parallel zum vorliegenden Bebauungsplanverfahren Altgefäll II wird für den Bereich der bestehenden Großdruckerei ein gesondertes Bebauungsplanverfahren (Bebauungsplan Sondergebiet Druckerei ) durchgeführt. Im Zuge des weiteren Verfahrens wird dieser Bereich aus dem Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes herausgenommen werden. Eine weitere Reduzierung ist im westlichen Bereich zu erwarten. Da auf den Flächen des Reitervereins keine planungsrechtlichen Veränderungen vorgesehen sind, werden diese Bereiche im weiteren Verfahren ebenfalls aus dem Geltungsbereich herausgenommen werden. Diese Reduzierung wird mit dem Entwurfs- und Offenlagebeschluss erfolgen. Im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung wird daher noch der unveränderte Geltungsbereich zu Grunde gelegt. Jedoch wird im vorliegenden Plan für den Bereich des Pforzheimer Reitervereins keine weitergehende Aussage getroffen. Für den Bereich des Bebauungsplanes Sondergebiet Druckerei werden im vorliegenden Plan nur die dort geplanten Festsetzungen informativ dargestellt. Das Bebauungsplanverfahren Sondergebiet Druckerei wird zeitlich parallel durchgeführt. B. Anlass + Ziele der Planaufstellung Die Bedürfnisse der im Gebiet Altgefäll ansässigen Gewerbebetriebe, aber auch des Gewerbes generell, haben sich seit der Planung des Gebiets gewandelt. Die ursprüngliche Konzeption des Gewerbegebiets Altgefäll ist dadurch in Teilen überholt. Beispielsweise besteht bei verschiedenen Betrieben ein Entwicklungs- und Erweiterungsbedarf, der nur teilweise durch die derzeit gültigen bauplanungsrechtlichen Rahmenvorgaben gedeckt werden kann. Auch die immissionsschutzrechtlichen Rahmenvorgaben (u. a. Seveso-II-Richtlinie) im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Störfallbetrieben haben sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Im Gewerbegebiet befindet sich ein Betrieb, für den diese Rahmenvorgaben anzuwenden sind. Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie bzw. der daraus abgeleitete 50 BIm- SchG fordert zur Begrenzung von Unfallfolgen für Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen die Einhaltung eines angemessenen Abstands (sog. Achtungsabstand) zwischen Störfallbetrieb einerseits und schutzbedürftigen Nutzungen wie z. B. Wohngebieten oder öffentlich genutzten Gebäuden (z. B. solche Nutzungen mit wechselndem Kundenverkehr) andererseits. Der Umfang des erforderlichen Achtungsabstands ist auf den jeweiligen Störfallbetrieb bezogen zu ermitteln. Ggf. kann sich ergeben, dass innerhalb des

5 - 5 - angemessenen Abstands schutzbedürftige Nutzungen nicht zulässig sind oder im Bereich des Störfallbetriebs entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. In jüngeren Urteilen des EuGH bzw. BVerwG wurde das Erfordernis der Einhaltung dieses angemessenen Abstands nochmals besonders hervorgehoben. Eine Prüfung der Zulässigkeit einer schutzbedürftigen Nutzung innerhalb des Achtungsabstands zu einem bestehenden Störfallbetrieb inklusive einer entsprechenden Risikobewertung muss in jedem Fall erfolgen. Neben der Prüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ist dies auch bereits auf der Ebene eines Bebauungsplans möglich. Da die im Bereich des Altgefälls rechtskräftigen Bebauungspläne größtenteils aus den 1970er und 1980er Jahren und damit aus einer Zeit vor der Seveso-II-Richtlinie stammen, hat bislang auf Bebauungsplanebene eine solche Prüfung des Themas noch nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund sind Vertreter des im Altgefäll ansässigen Störfallbetriebs an die Stadt Pforzheim heran getreten. Ziel des Unternehmens ist eine langfristige Sicherung des Standorts im Altgefäll mit Entwicklungsperspektiven auch für eine Erweiterung, Änderung und Erneuerung von Betriebsteilen. Diese Entwicklungsperspektiven sollen auch bauplanungsrechtlich gesichert werden. Ein weiterer planerischer Handlungsbedarf besteht im Bereich des Heuwegs, der sich am nordwestlichen Rand des Altgefälls befindet. Dort soll eine verkehrliche Neuordnung erfolgen. Die An- und Abfahrtsbedingungen der dort ansässigen Unternehmen sollen dadurch optimiert werden. Der Ausbau des Heuwegs soll im Rahmen des Bebauungsplanes planungsrechtlich nachvollzogen werden. Um den gewandelten Bedürfnissen der vor Ort ansässigen Gewerbebetriebe Rechung zu tragen, sollen die geltenden planungsrechtlichen Festsetzungen überprüft und soweit möglich nach heutigen Grundsätzen optimiert werden. Durch die Anpassung des Planungsrechts sollen dem Gewerbe am bestehenden Standort Entwicklungspotenziale und Möglichkeiten zur Nachverdichtung geboten werden. Es wird ein Beitrag zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes geleistet. Das Gewerbegebiet Altgefäll ist bereits heute durch eine Vielzahl von Betrieben geprägt, deren Nutzungen als nicht schutzbedürftig i. S. d. des Artikels 12 der Seveso-II-Richtlinie bzw. des 50 BImSchG zu werten sind. So gehört z. B. ein großer Anteil der im Gebiet ansässigen Betriebe dem produzierenden Gewerbe an. Ziel ist es daher, das Altgefäll als gewerblichen Standort insbesondere für solche nicht schutzbedürftigen Betriebe u. a. auch für den im Gebiet ansässigen Störfallbetrieb zu stärken und langfristige Entwicklungsperspektiven zu bieten. U. A. soll daher im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Ausschluss von schutzbedürftigen Nutzungen i. S. d. 50 BImSchG geprüft werden. Durch die Ansiedlung von weiteren schutzbedürftigen Nutzungen könnten Nutzungskonflikte u.a. mit dem im Gebiet ansässigen Störfallbetrieb entstehen. Zu den schutzbedürftigen Nutzungen gehören z. B. öffentlich genutzte Gebäude mit Publikums- bzw. Kundenverkehr wie beispielsweise Einkaufszentren, Hotels, Fitnesscenter sowie Bürogebäude, wenn diese nicht nur gelegentlich Besucher oder Geschäftspartner empfangen. Auch Anlagen für z. B. sportliche oder soziale Zwecke werden den schutzbedürftigen Nutzungen zugeordnet. Diejenigen Nutzungen, die einen festen, dauerhaften Nutzerkreis (z. B. Beschäftigte eines Gewerbebetriebs) haben, fallen hingegen nicht in diese Kategorie.

6 - 6 - Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens sollen Möglichkeiten zu einem verträglichen Miteinander des Störfallbetriebs und anderen Nutzungen im Gebiet untersucht und geregelt werden. Die unterschiedlichen Belange (u. a. mögliche Eingriffe in Eigentums- und Nutzungsrechte, Belange der Wirtschaftsförderung, städtebauliche Aspekte) werden im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens in den Abwägungsprozess eingestellt. Bei Ausschluss von einzelnen Nutzungsarten würde für rechtmäßig genehmigte Nutzungen ein Bestandsschutz gelten. Des Weiteren wird durch die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte verkehrliche Neuordnung im Bereich des Heuwegs ebenfalls ein Beitrag zur Wirtschaftsförderung und zur Standortsicherung geleistet. C. Verfahrensablauf Für den Bereich des Gewerbegebietes Altgefäll waren bereits zwei Bebauungspläne in Aufstellung, die im vorliegenden Bebauungsplan Altgefäll II zusammengefasst wurden. Der Bebauungsplan Altgefäll West umfasste den westlichen Teil des Plangebietes und wurde bisher bis zu Frühzeitigen Beteiligung durchgeführt. Für den Bebauungsplan Altgefäll Ost für den östlichen Teil des Plangebietes war bereits eine zweite Offenlage erfolgt. Mit dem Aufstellungsbeschluss zum vorliegenden Bebauungsplan vom wurde beschlossen, die bisher laufenden Verfahren zusammenzufassen und unter der Bezeichung Altgefäll II einheitlich fortzuführen. Zwischenzeitlich wurde am der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Sondergebiet Druckerei gefasst. Der Bereich dieses Bebauungsplanes wird im Rahmen des Entwurfs- und Offenlagebeschlusses zur Klarstellung aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Altgefäll II herausgenommen werden. D. Übergeordnete Planungen 1. Regionalplan Auszug aus dem Regionalplan 2015 Nordschwarzwald

7 - 7 - Der überwiegende Teil des Bebauungsplanes ist im Regionalplan 2015 der Region Nordschwarzwald nachrichtlich als Gewerbe-/Industriefläche dargestellt. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet der Regionalplan keine verbindlichen zeichnerischen Ziele oder Grundsätze der Raumordnung. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist hier keine Änderung der Bodennutzung vorgesehen. Der Bebauungsplan ist damit an die Ziele der Raumordnung angepasst. 2. Flächennutzungsplan seit wirksamer Flächennutzungsplan, neu bekannt gemacht am geplante Flächennutzungsplanänderung Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan sind die Flächen im Geltungsbereich im Wesentlichen als gewerbliche Baufläche - Bestand bzw. bestehende und geplante Sonderbaufläche dargestellt. Im Südwesten (Bereich Reiterverein) und im Südosten (Sportplatz) sind Bereiche als Grünflächen dargestellt. Im Südwesten ist außerdem eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten vorgesehen. Die Randbereiche im Nordosten, Nordwesten und Süden sind als Flächen für Wald dargestellt. Die bisherige Waldfläche im Nordosten des Geltungsbereiches wird im vorliegenden Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Der alte Baumbestand soll möglichst erhalten bleiben. Die Fläche wird gärtnerisch gepflegt. Die Prägung des Grundstücks ändert sich damit nur unwesentlich. Die Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportplatz im Südosten des vorliegenden Planes kann aus der bestehenden Darstellung des Flächennutzungsplans Grünfläche Sportplatz entwickelt werden. Der Bebauungsplan strebt außerdem an, Teile der gewerblichen Bauflächen zur Fassung bestimmter Nutzungen im Bebauungsplan als Sondergebiete festzusetzen. Für diese Bereiche ist eine Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese Änderung wird im Parallelverfahren durchgeführt. Der Aufstellungsbeschluss für die FNP-Einzeländerung Altgefäll-Mitte wurde im Dezember 2014 gefasst.

8 E. Gebietsbeschreibung Umgebung + Vorprägung des Plangebiets Das Plangebiet umfasst das gesamte Gewerbegebiet Altgefäll. Im Südosten grenzt die Hagenschießsiedlung an. Im Osten und Nordosten liegen landwirtschaftliche Flächen. Im Westen und Süden schließt sich Wald an. 2. Vorhandene Nutzungen + Bebauung Die Gewerbegrundstücke im Geltungsbereich sind fast vollständig bebaut und durch Gewerbebetriebe genutzt. Einzelhandelsbetriebe sind nicht vorhanden. Im Geltungsbereich befindet sich ein Betrieb im Sinne der sogenannten Störfallverordnung (12. BImSchVO). Der Sportplatz im Südosten wird durch den SK Hagenschieß genutzt. Im Westen werden Bereiche durch den Reiterverein Pforzheim genutzt. In dem nördlich gelegenen Sondergebiet ist gemäß den planungsrechtlichen Vorgaben ein Betrieb des Versandhandels mit untergeordneter versandhandelsbezogener Verkaufsfläche realisiert. Die Erschließung des Gebiets erfolgt über die Straße Im Altgefäll, die wiederum durch die Wurmberger Straße/L 1135 an das städtische Hauptverkehrsnetz und die Autobahn (BAB A8, Anschlussstelle PF-Süd) angeschlossen ist. 3. Bestehende Planungen Rechtskräftige Bebauungspläne im Bereich Altgefäll

9 - 9 - Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der rechtskräftigen Bebauungspläne BP 477 Altgefäll vom , BP 539 Gablonzer Straße vom sowie des BP 540 Altgefäll Südwest vom , die jeweils Gewerbegebiete festsetzen. Darüber hinaus dient die Änderungssatzung 577 vom der Steuerung des Einzelhandels und der Sicherung zentraler Versorgungsbereiche. Im nordöstlichen Bereich gilt der BP E 32 Frauenwald vom , der ein Sondergebiet Versandhandel festsetzt. Für den Gesamtbereich des Bebauungsplans Altgefäll II liefen bisher die Bebauungsplanaufstellungsverfahren Altgefäll West und Altgefäll Ost unabhängig voneinander. Im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses Altgefäll II wurden diese bereits eingeleiteten Verfahren mit dem vorliegenden Bebauungsplan zusammengeführt. Die Verfahren werden einheitlich unter der Bezeichnung des Bebauungsplans Altgefäll II weitergeführt. Parallel zum vorliegenden Bebauungsplan wird in einem gesonderten Bebauungsplanverfahren die Überplanung der bestehenden Großdruckerei vorangetrieben. 4. Kampfmittel Beim Kampfmittelbeseitigungsdienst des Regierungspräsidiums Stuttgart wurde für die beiden hier zusammengefassten Bebauungspläne in den bisher laufenden Verfahren jeweils eine Luftbildauswertung der Plangebiete durchgeführt. Für beide Teilbereiche ( Altgefäll West und Altgefäll Ost ) hat diese Auswertung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bombenblindgängern ergeben. Nach Kenntnisstand des Regierungspräsidiums Stuttgart sind daher keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Eine Garantie der Kampfmittelfreiheit kann abschließend jedoch nicht gegeben werden. F. Planungskonzept 1. Nutzungskonzept Das Gewerbegebiet Altgefäll ist geprägt durch das produzierende Gewerbe. Neben dieser Nutzung sind nur wenige Sondernutzungen in den Randbereichen angesiedelt. Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherung der vorhandenen Gewerbestruktur. Durch die Aktualisierung des Planungsrechts sollen den Betrieben am bestehenden Standort Spielräume und Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Neben dem Bestand an produzierendem Gewerbe steht hier vor allem der im Plangebiet ansässige Störfallbetrieb im Fokus. Das Nutzungskonzept für das Gewerbegebiet Altgefäll stellt weiterhin auf eine gewerbliche Nutzung ab. Für einzelne Nutzungen werden angepasste planungsrechtliche Festsetzungen erforderlich, die jedoch mit der gewerblichen Nutzung vereinbar sind und aus den bisherigen Bebauungsplänen übernommen werden. Der Bebauungsplan sieht daher in wesentlichen Teilen eine gewerbliche Nutzung vor. Je nach konkreter Prägung erfolgt für einzelne Teilbereiche eine Zonierung, die im Wesentlichen am bestehenden Planungsrecht orientiert ist. Für den Versandhandel wird das bestehende Sondergebiet übernommen. Für den Sportplatz wird eine Gemeinbedarfsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt.

10 Für den Reiterverein ist keine planungsrechtliche Anpassung erforderlich. Dieser Bereich wird daher im weiteren Verfahren aus dem Geltungsbereich herausgenommen werden. Um unverträgliche Lärmbelastungen für die südöstlich angrenzende Hagenschießsiedlung auszuschließen, wird in diesem Bereich auch weiterhin ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, in dem nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Lediglich für den Bereich des bestehenden Störfallbetriebes erfolgt eine planungsrechtliche Anpassung. Da aufgrund der bestehenden Gemengelage und der Nähe sensibler Nutzungen eine differenzierte Regelung der zulässigen Nutzung für den Störfallbetrieb sinnvoll ist, wird eine Festsetzung als Sondergebiet angestrebt. Um das produzierende Gewerbe - dem im Stadtgebiet kaum Standortalternativen geboten werden können - am Standort Altgefäll zu sichern, vor Verdrängung und Nutzungskonflikten zu schützen und das Gefährdungspotenzial im Umfeld des bestehenden Störfallbetriebes durch eine Ansiedlung potenziell schutzwürdiger Nutzungen nicht zu erhöhen, sollen bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden. Dies betrifft z. B. Einzelhandelsbetriebe oder Vergnügungsstätten wegen ihres Potenzials Spannungen im Mietbzw. Bodenpreisgefüge zu verursachen. Das Weiteren Beherbergungsbetriebe, Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle Zwecke o. Ä., die aufgrund ihrer konkreten Empfindlichkeit mit dem produzierenden Gewerbe schwer vereinbar sind. Einzelne Ausnahmeregelungen zur Gebietsversorgung sind vorgesehen. Da es sich bei diesen Nutzungen um öffentliche Nutzungen mit Publikumsverkehr handelt, stehen sie auch ggf. im Widerspruch zu dem angrenzenden Störfallbetrieb. Die geplanten Nutzungsausschlüsse tragen somit auch zu einer Reduzierung der Folgen bzw. Risiken eines möglichen Störfalls bei. Die Änderung der bestehenden Bebauungspläne und ihrer planungsrechtlichen Festsetzungen erhöht die Flexibilität der Grundstücksnutzung. Dazu werden die überbaubaren Grundstücksflächen ausgeweitet sowie die Geschossflächenzahlen erhöht. So soll eine Nachverdichtung in bestehenden Strukturen ermöglicht werden. Es wird damit ein Beitrag u. a. zur Innenentwicklung vor Außenentwicklung und zur Förderung des Wirtschaftsstandorts Pforzheim geleistet. 2. Erschließung Am Erschließungssystem gegenüber dem bisherigen Bestand keine Änderungen vorgesehen. Bei der Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche wird zwischen der Haupterschließungsstraße Im Altgefäll und den weiteren Straßen unterschieden. Durch die Festsetzung unterschiedlich großer Abstände der Baugrenzen zu den Straßen soll eine differenzierte stadträumliche Akzentuierung in den unterschiedlichen Straßenräumen geschaffen werden. Darüber hinaus werden die Festsetzungen in verschiedenen Punkten aktualisiert und an die Festsetzungen in neueren, vergleichbaren Gewerbegebieten angepasst. So werden z. B. verschiedene Festsetzungen zur Begrünung sowie örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung und Einfriedung aufgenommen.

11 3. Grün-/Freiraumkonzept Das Gewerbegebiet Altgefäll ist von Wald bzw. landwirtschaftlicher Fläche umgeben. Lediglich in einem kleinen Teilbereich im Südosten grenzt Wohnbebauung (Hagenschießsiedlung) an. In den Randbereichen, die an landwirtschaftliche Flächen angrenzen, sind im Bebauungsplan öffentliche Grünflächen zur Randeingrünung festgesetzt. Die Grünfläche nördlich des Versandhandels wurde als Ausgleichsmaßnahme angelegt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Nordosten des Geltungsbereichs eine Fläche, die Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes ist. Die Fläche soll zu einer öffentlichen Grünfläche umgewandelt werden und weiterhin der Randeingrünung dienen. Innerhalb des Plangebietes besteht durch die Erschließungsstruktur in Verbindung mit öffentlichen Grünflächen - eine Gliederung, die das Plangebiet in drei Abschnitte unterteilt. Außerdem ist im Straßenraum eine Begrünung durch Baumpflanzungen vorhanden. Die Abstände der festgesetzten Baufenster zu den Straßen sind nach der Straßenhierarchie differenziert. Entlang der Haupterschließungsanlage ( Im Altgefäll ) springt das Baufenster ergänzend zum Pflanzgebot (3 m) um weitere drei Meter zurück, sodass die Bebauung einen Abstand von 6 m zum öffentlichen Straßenraum einhält. Entlang der übrigen Straßen beträgt der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und der Baugrenze 4,00 m. Zu den öffentlichen Grünflächen orientierte Baugrenzen werden mit einem Abstand von 2,00 m zu den Grundstücksgrenzen festgesetzt. Auch hier wird gegenüber den bestehenden Bebauungsplänen jeweils die Nutzbarkeit der Grundstücke ausgeweitet. Durch die Beibehaltung der Nutzung durch den Reiterverein im Westen des Plangebietes wird hier der Regionale Grünzug ausgeformt. Im Süden des Plangebietes ist entlang der Wurmberger Straße ein durchgängiger Waldstreifen als Randeingrünung festgesetzt. Gemäß bestehendem Planungsrecht soll er als Immissions- und Sichtschutz dienen. Die bisher dort festgesetzten Abstände der Baufenster zum Wald werden auch weiterhin beibehalten. Im Nordwesten des Plangebietes grenzt direkt nördlich des Heuweges der Wald an. Hier ist vorgesehen, dass die hintere Baugrenze einen Abstand von 30 m zum Wald einhält. G. Auswirkungen + Folgen der Planung 1. Flächenbilanz Wird im weiteren Verfahren ergänzt. 2. Waldumwandlungserklärung nach 10 LWaldG Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Nordosten des Geltungsbereichs eine Fläche, die Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes ist. Die Fläche (Flst.Nr.

12 /4) soll zu einer öffentlichen Grünfläche umgewandelt werden. Das Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 8 Forstdirektion hat mit Schreiben vom auf Antrag der Stadt Pforzheim eine Waldumwandlungserklärung nach 10 LWaldG erteilt. Eine Umwandlungsgenehmigung kann erst nach Rechtskraft des Bebauungsplanes erteilt werden. Die älteren Laubgehölze in diesem Bereich sollen überwiegend erhalten werden. Die Fläche wird künftig als dauerhaft gehölzbestandene Grünfläche gepflegt. Hierbei werden die ökologischen und landschaftsgestalterischen Funktionen - insbesondere die abschirmende Wirkungen zwischen dem Gewerbegebiet und der angrenzenden Landschaft - im vollen Umfang gewahrt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Altgefäll West hat das Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 8 Forstdirektion mit Schreiben vom auf Antrag der Stadt Pforzheim für eine Erweiterungsfläche der dort ansässigen Firma für das Flurstück 9106 eine Umwandlungsgenehmigung erteilt, so dass diese Fläche nach Vollzug der Umwandlung aus dem Waldverband ausgeschieden ist. 3. Störfallbetrieb Zentral im Plangebiet gelegen befindet sich ein sogenannter Störfallbetrieb. Dies ist ein Betrieb, der mit gefährlichen Stoffen arbeitet und der daher der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV-Störfall- Verordnung) unterliegt. Die Firma betreibt in Pforzheim u.a. verschiedene Anlagen zur Wiederaufbereitung von Metallen und Edelmetallen, zur Herstellung von Edelmetallsalzen und Zubereitungen für die Galvanotechnik, zur Herstellung von Edelmetall-Legierungen sowie zur Herstellung von elektrischen Kontakten, Kontaktwerkstoffen und Halbzeugen und zur Beschichtung von Teilen und Bändern. Die Firma fällt als Störfallbetrieb mit erweiterten Pflichten unter die Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie). Zur Begrenzung von Unfallfolgen für Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fordert Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie 1, angemessene Abstände zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten im Sinne der Richtlinie mit den Mitteln der Raum- und Flächenplanung langfristig sicherzustellen. Die nationale Umsetzung erfolgt durch 50 BImSchG. Gem. 50 BImSchG Satz 1 sind für eine bestimmte Nutzung vorgesehene Flächen innerhalb eines Bebauungsgebietes einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude etc. so weit wie möglich vermieden werden (immissionsschutzrechtlicher Trennungsgrundsatz). 1 Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom (Seveso-II-Richtlinie), Abl. EG Nr. L 10 vom , S. 13 geändert durch RL 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , Abl. EG Nr. L 345 vom

13 Gem. Seveso-II-Richtlinie ist sicherzustellen, dass zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und den in 50 BImSchG als schutzbedürftige definierten Gebieten, Nutzungen oder Objekten ein angemessener Abstand gewahrt bleibt. Orientierung für die konkrete Ermittlung dieser Achtungsabstände (wie der angemessene Abstand auch genannt wird) bietet der von der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (KAS) erstellte Leitfaden Empfehlung für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall- Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung Umsetzung des 50 BImSchG (KAS-18), Stand November Nach KAS-18 zählen zu den schutzbedürftigen Gebieten alle Wohn- und Mischgebiete (WR, WA, MI, MD und MK) sowie diejenigen Sondergebiete, die dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen bzw. in denen der Wohnanteil oder die öffentliche Nutzung überwiegen. Unter die schutzbedürftigen Gebäude oder Anlagen fallen diejenigen, die öffentlich genutzt werden wie Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, sportliche und gesundheitliche Zwecke sowie Anlagen mit Publikumsverkehr wie Einkaufszentren, Hotels, Parkanlagen sowie Verwaltungsgebäude. Auch wichtige Verkehrswege sind schutzbedürftig, wie z. B. Autobahnen und Hauptverkehrsstraßen oder ICE- Trassen. Das Gewerbegebiet Altgefäll ist eine bestehende Gemengelage in der historisch Gewerbe- und Industriebetriebe und potenziell schutzbedürftige Nutzungen nebeneinander entstanden sind. Durch die nun anstehende Überplanung sollen die Betriebe des produzierenden Gewerbes insbesondere der bestehende Störfallbetrieb im Gebiet gesichert werden. Eine Zunahme potenziell schutzbedürftiger Nutzungen, die in Konflikt mit den bestehenden Gewerbebetrieben treten können, sowie Nutzungen, bei denen die Gefahr der Verdrängung produzierender Gewerbebetriebe besteht, sollen ausgeschlossen werden. Durch Aktualisierung der planungsrechtlichen Vorgaben sollen den bestehenden Betrieben Entwicklungsmöglichkeiten am Standort eröffnet werden. Erzielbare Verbesserungen hinsichtlich einer planerischen Störfallvorsorge werden - gem. Leitfaden KAS-18 - in Gemengelagen in der Regel nicht in der Form möglich sein, wie das 50 S. 1 BImSchG fordert. Da sich in einer bestehenden Gemengelage meist keine optimalen Abstände erreichen lassen, ist der Leitfaden in solchen Fällen nicht strikt anwendbar. Es muss darum gehen, einen angemessenen Interessenausgleich zu finden. Hier kommt dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme einen besondere Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall wurde für die Annäherung an einen angemessenen Abstand auf die Sicherheitsberichte des Störfallbetriebes zurückgegriffen. Aufgrund seiner Einstufung als Störfallbetrieb mit erweiterten Pflichten ist die Firma zur Erarbeitung eines Sicherheitsberichtes verpflichtet, der regelmäßig überprüft und aktualisiert wird. Vorliegend wird auf den Sicherheitsbericht mit letzter Aktualisierung im Dezember 2013 verwiesen. Für die weitere Bewertung der vorliegenden Situation wird auf die mittlere Ausbreitungssituation gem. Sicherheitsbericht zurückgegriffen. Der Leitfaden KAS-18 stellt bei der Ermittlung der Achtungsabstände ebenfalls auf die mittlere Ausbreitungssituation ab. Dort werden die Abstände basierend auf den ERPG-Werten (Emergency Response Planning Guidelines) ermittelt, die jedoch eine ähnliche Aussage liefern wie die AEGL-

14 Werte (Acute Exposure Guideline Levels). Zur Abstandsermittlung werden dort die ERPG-2-Werte herangezogen, die mit den AEGL-2-Werten vergleichbar sind. Ab einem Abstand von 330 m wird laut Sicherheitsbereich der AEGL-2-Wert für den Zeitraum von 10 Minuten unterschritten. Die Heranziehung dieses Abstandes als angemessener Abstand im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Regierungspräsidium bestätigt. Da eine genaue räumliche Festlegung der für diesen Abstand relevanten Anlagenteile nicht erfolgt, wird der Abstand ausgehend von der geplanten Baugrenze angesetzt (vgl. folgende Abbildung: rote gestrichelte Linie). Der Abstand deckt den überwiegenden Teil des Gewerbegebietes Altgefäll ab. Die direkt angrenzende Hagenschießsiedlung ist jedoch nicht mehr betroffen. Innerhalb des Abstandes befinden sich planungsrechtlich festgesetzte Gewerbegebiete, ein eingeschränktes Gewerbegebiet, ein Sondergebiet für den Versandhandel sowie eine Gemeinbedarfsfläche Sportplatz. Die festgesetzten Baugebiete sind gem. KAS-18 keine schutzbedürftigen Gebiete. Zur Sicherung des produzierenden Gewerbes im Bereich Altgefäll sind im vorliegenden Bebauungsplan verschiedene Nutzungsausschlüsse für Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetriebe, Anlagen für sportliche Zwecke etc. formuliert. Durch diese Nutzungsausschlüsse wird sichergestellt, dass zukünftig keine weiteren schutzbedürftigen Gebäude und Anlagen mit Publikumsverkehr gem. KAS-18 im Plangebiet zulässig sind. Die festgesetzten Ausnahmen für Verkaufsflächen im Zusammenhang mit Produktionsbetrieben sowie für kioskartige Läden und Verkaufsstellen des Lebensmittelhandwerks sind vor diesem Hintergrund verträglich, da sie sehr eng begrenzt sind, nur kleine Anlagen mit begrenztem Kundenverkehr möglich sind und diese i. d. R. durch Beschäftigte aus dem Plangebiet genutzt werden. Eine Verschärfung der Gefährdungssituation kann also ausgeschlossen werden.

15 In der Nachbarschaft des Störfallbetriebes, innerhalb des 330 m Abstandes befinden sich vier Nutzungen, deren Schutzbedürftigkeit nachfolgend differenzierter betrachtet wird. Dies betrifft die Verkaufsflächen im gegenüberliegenden Sondergebiet für den Versandhandel, den östlich angrenzenden Kfz-Handel, die Lebenshilfe Pforzheim Enzkreis e.v., die im östlich angrenzenden eingeschränkten Gewerbegebiet Werkstätten mit Wohnhäusern betreibt, sowie den daran angrenzenden Sportplatz des SK Hagenschieß. Bei dem Versandhaus handelt um einen Gewerbebetrieb, der gem. KAS-18 keine besondere Schutzbedürftigkeit aufweist. Die Versandnutzung wird ergänzt durch Verkaufsflächen, die auf m² den Verkauf von Versandware erlauben. Diese wurden baurechtlich genehmigt und werden genutzt. Es handelt sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, bei dem mit einem erhöhten Kundenaufkommen zu rechnen ist. Risikominimierend wirkt hier, dass keine Verkaufs- oder Ausstellungsflächen im Freien bestehen. Aufgrund der Integration in den Versandhandelsbetrieb ist eine Einbindung in technische Sicherungsmaßnahmen (z. B. im Gefahrfall stillsetzbare Lüftung, zentrale Alarmierung für das gesamte Areal etc.) möglich. Außerdem kann das Personal hinsichtlich des korrekten Verhaltens im Gefahrenfall einschließlich zu ergreifender Maßnahmen geschult werden und ortsunkundige Kunden zu korrektem Verhalten anleiten. Östlich der Gablonzer Straße wird ein Kfz-Handel mit Werkstatt betrieben. Es handelt sich nicht um einen großflächigen Handelsbetrieb. Da der Kfz-Handel zwar einen relativ großen Flächenbedarf hat, aber nur einen langfristigen Bedarf abdeckt, ist nur mit einem begrenzten Kundenaufkommen zu rechnen. Außerdem erfolgt i. d. R. eine Betreuung durch Verkaufspersonal, das hinsichtlich des korrekten Verhaltens im Gefahrenfall geschult werden kann und ortsunkundige Kunden zum korrekten Verhalten anleiten kann. Es wird daher davon ausgegangen, dass bei Beibehaltung bzw. moderater Entwicklung des Kfz-Handels kein Konfliktpotenzial mit dem bestehenden Störfallbetrieb besteht. Gemäß Sicherheitsbericht des Störfallbetriebes betreibt die Lebenshilfe Pforzheim Enzkreis e.v. in der Gablonzer Str. 6, 7, 17/19 Werkstätten mit 316 Beschäftigten sowie in der Gablonzer Str. 6 Wohnhäuser mit 60 Plätzen. Der Großteil der Beschäftigten in den Werkstätten ist körperlich und/oder geistig behindert. Die Arbeit erfolgt in Kleingruppen mit Betreuung. Im Gefahrfall kann durch den Aufenthalt im Gebäude sowie durch die umfassende Betreuung der Beschäftigten, die zu korrektem Verhalten anleiten kann, die Gefährdung durch einen Störfall minimiert werden. Die Wohnhäuser der Lebenshilfe haben einen Abstand von ca. 200 m von den störfallrelevanten Anlagenteilen. Auch hier kann durch die Betreuung der Bewohner im Falle eines Störfalls die Gefährdung minimiert werden. Außerdem informiert der Störfallbetrieb durch geeignetes Material (Info-Flyer) über richtiges Verhalten bei Störfällen. Der Sportplatz des SK Hagenschieß liegt am Rand des Abstandsbereichs. Es handelt sich um einen Fußball-Rasenplatz ohne Laufbahn. Die Nutzung erfolgt durch den SK Hagenschieß für Trainings- und Spielbetrieb. Der Spielbetrieb beschränkt sich i. d. R. auf das Wochenende. Es bestehen keine Einrichtungen für Besucher (Bänke, Tribüne o. Ä.). Es wird von einem begrenzten Besucheraufkommen ausgegangen.

16 Da die Nutzung im Wesentlichen durch den Verein erfolgt, ist eine entsprechende Information zu korrekten Verhalten im Gefahrenfall möglich. Durch entsprechende Hinweise könnten auch die Besucher informiert werden. Aufgrund der Lage am Rand des Abstandsbereichs und des Zugangs von Osten her kann davon ausgegangen werden, dass der Abstandsbereich im Gefahrfall zügig verlassen werden kann. 4. Lärm Ziel der vorliegenden Überarbeitung der Bebauungspläne im Bereich Altgefäll ist der Erhalt des produzierenden Gewerbes am Standort sowie die Sicherung von Entwicklungsoptionen für die hier ansässigen Betriebe, insbesondere des Betriebs der unter die Störfall-Richtlinie (Edelmetallverarbeitung) fällt. Für diesen soll ein Sondergebiet festgesetzt werden. Der wesentliche Teil des Plangebietes soll auch weiterhin als Gewerbegebiet (GE) bzw. teilweise als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) festgesetzt werden. Das bestehende Sondergebiet (SO) Versandhandel soll beibehalten werden. Im Rahmen einer schalltechnischen Machbarkeitsuntersuchung 2 wurde nachgewiesen, dass vor dem Hintergrund der bestehenden Nutzungen im gesamten Gewerbegebiet die Festsetzungen der Sondergebiete für die genannten bereits bestehenden Nutzungen machbar sind, ohne dass die zulässigen Lärmwerte an den heranzuziehenden Immissionsorten im Umfeld (Wohngebiete im Umkreis) maßgeblich überschritten werden. In Abstimmung mit dem Ingenieurbüro für Umweltakustik Heine + Jud erfolgte keine detaillierte Erfassung aller Betriebe im Gewerbegebiet, sondern die maßgeblichen Betriebe und zugehörige relevante Schallquellen wurden anhand von Erfahrungswerten ermittelt und daraus eine pauschale tatsächliche Auslastung abgeleitet. Der Detaillierungsgrad wurde dabei so gewählt, wie dieser für den Nachweis der Machbarkeit erforderlich ist. Zur Ermittlung der Emissionen des Störfall-, Druckerei- und Versandhandelbetriebs erfolgte eine detaillierte Aufnahme der maßgeblichen Betriebsvorgänge innerhalb des jeweiligen Betriebs vor Ort, einschließlich Schallpegelmessungen an einzelnen Anlagen bzw. Anlagenteilen. Auch hier wurde der Detaillierungsgrad der Fragestellung angepasst. Ergänzend hierzu wurden zur Erfassung der tatsächlichen Schallabstrahlung von den Sondergebietsflächen bzw. der Gesamtbelastung des Gewerbegebiets die Messergebnisse tags und nachts der durchgeführten Langzeitmessungen 3 im Wohngebiet Mäuerach (Meisenstraße 98) herangezogen. Im Einzelnen ergeben sich für die Erarbeitung der schalltechnischen Machbarkeitsstudie folgende Bearbeitungsschritte: Ableitung einer pauschalen tatsächlichen Auslastung bestehender Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet Altgefäll, Erfassung der maßgeblichen Betriebsvorgänge und Schallquellen des Störfall-, Druckerei- und Versandhandelbetriebs, 2 Schalltechnische Untersuchung Machbarkeitsstudie im Rahmen der Überarbeitung der Bebauungspläne im Gewerbegebiet Altgefäll in Pforzheim, Endbericht, Ingenieurbüro Heine+Jud, Mai Langzeitmessung über 2 Wochen im Juli 2013; Schalltechnische Untersuchung Messbericht Stark Druck GmbH & Co. KG in Pforzheim, Ingenieurbüro Heine+Jud, September 2013

17 Erarbeiten eines Rechenmodells auf der Basis von Literaturangaben und Messungen; Bestimmung der Schallabstrahlung des Gewerbegebiets Altgefäll, Ermittlung der Beurteilungspegel an der umliegenden Bebauung, Diskussion von Entwicklungsmöglichkeiten bzw. des akustischen Spielraums für die bestehenden Betriebe sowie der Sondernutzungen, Textfassung und Darstellung der Situation in Form von Lärmkarten. Die schalltechnische Machbarkeitsstudie kommt dabei zu folgenden Aussagen in Bezug auf die weiteren Entwicklungsmöglichkeiten im Gewerbegebiet Altgefäll: Gemäß TA Lärm 4 sind die Richtwerte von allen Betrieben gemeinsam einzuhalten. Tagsüber liegen die Beurteilungspegel durch das gesamte Gewerbegebiet mindestens 9 db(a) in Richtung Südwesten sowie mindestens 11 db(a) in die übrigen Himmelsrichtungen unter dem jeweiligen zulässigen Richtwert. Nachts werden die Immissionsrichtwerte durch den gemeinsamen nächtlichen Betrieb der Fa. Stark Druck sowie der Fa. Doduco in nördlicher und südwestlicher Richtung beinahe bzw. teilweise vollständig ausgeschöpft. Für den Tagzeitbereich besteht für das Gewerbegebiet Altgefäll Entwicklungspotenzial bzw. akustischer Spielraum in alle Himmelsrichtungen. In Richtung Südwest (Wohngebiet Neuhaidach ) bestünde ein Potenzial von mindestens 9 db(a), dies wird jedoch durch eine Vorbelastung in Form des nördlich angrenzenden Gewerbegebiets Kaulbachstraße begrenzt. Die Vorbelastung muss berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung erfolgt, indem die Pegelanteile des Gewerbegebiets Altgefäll die geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm um 6 db(a) unterschreiten 5. Dementsprechend verbleibt in diese Himmelsrichtung ein Entwicklungspotenzial von mindestens 3 db(a) 6. In allen übrigen Himmelsrichtungen besteht für das Gebiet Altgefäll ein Entwicklungspotenzial in einer Höhe von mindestens 11 db(a). Im Nachtzeitbereich hat das Gewerbegebiet Altgefäll seine Maximalauslastung hinsichtlich der südwestlich gelegenen Wohnbebauung bereits erreicht. In nördlicher Richtung bestehen für die Nacht akustische Entwicklungsmöglichkeiten bis 1 db(a), in südöstlicher bzw. östlicher Richtung in Höhe von mindestens 6 db(a). Wird im weiteren Verfahren ergänzt. H. Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplans 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1. Art der baulichen Nutzung 4 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) 5 Nach Nr der TA Lärm gilt als Irrelevanz-Kriterium für die Berücksichtigung der Vorbelastung eine Unterschreitung des Richtwerts um mindestens 6 db(a) durch den Beurteilungspegel der Anlage (hier: Gewerbegebiet Altgefäll ). 6 Anmerkung: Eine Erhöhung des Beurteilungspegels an den maßgeblichen Immissionsorten um 3 db(a) entspricht einer Verdopplung der heutigen Auslastung des Gewerbegebiets Altgefäll im Tagzeitbereich.

18 Entsprechend dem Ziel der Planung, die gewerbliche Nutzung insbesondere in Bezug auf die Prägung durch das produzierende Gewerbe und den ansässigen Störfallbetrieb - im Bereich Altgefäll zu sichern, werden bei der Regelung der zulässigen Art der Nutzung solche Nutzungen ausgeschlossen, die mit den Anforderungen und Auswirkungen produzierender Gewerbebetriebe bzw. des Störfallbetriebes in Konflikt treten können. Diese Nutzungsausschüsse betreffen bis auf das übernommene Sondergebiet für den Versandhandel das gesamte Plangebiet. Nicht zulässig sind selbständige Lagerhäuser und Lagerplätze, da hier von einer geringen Arbeitsplatzdichte bei hohem Flächenanspruch auszugehen ist. Ebenfalls ausgeschlossen werden Vergnügungsstätten, Betriebe mit sexuellem Hintergrund und Einzelhandelsbetriebe. Diese Nutzungen können in der Regel höhere Preise zahlen und bedingen damit Spannungen im Miet- und Bodenpreisgefüge bis hin zur Verdrängung klassischer Gewerbenutzungen. Außerdem ist mit diesen Nutzungen, genauso wie bei den ebenfalls unzulässigen Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Kunden- bzw. Publikumsaufkommen zu erwarten, das mit der abstrakten Gefährdung durch den Störfallbetrieb insbesondere vor dem Hintergrund der Anforderungen der Seveso-Richtlinie nicht vereinbar erscheint. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, öffentliche Verwaltungsgebäude sowie Schank- und Speisewirtschaften sind ebenfalls ausgeschlossen. Auch bei diesen Nutzungen wären Verdrängungen produzierender Gewerbebetriebe, Immissionskonflikte sowie ggf. erhöhte Anforderungen an den ansässigen Störfallbetrieb zu erwarten, was mit den Zielen der Planung nicht vereinbar ist. Außerdem wären auch bei diesen Betrieben je nach Größe nicht unerhebliche Kunden- bzw. Publikumsverkehrs zu erwarten, welche das Gefährdungspotenzial erhöhen und damit die Standortsicherung und weitere Entwicklung des Betriebes in Frage stellen. Vom Verbot der Einzelhandelsbetriebe sind Ausnahmen formuliert. Produzierenden Gewerbe- bzw. Handwerksbetrieben soll auf untergeordneter Fläche der Verkauf von selbst hergestellten Produkten ermöglicht werden, sofern die Flächen im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Dieses sogenannte Handwerkerprivileg gilt als Entgegenkommen bzw. als Standortvorteil für produzierendes Gewerbe. Durch den sogenannten Direktverkauf soll den Betrieben ein weiteres Standbein ermöglicht werden. Als untergeordnet gilt eine Fläche in diesem Zusammenhang, wenn sie maximal 5 % der Geschossfläche der Betriebe in Anspruch nimmt. Das Lebensmittelhandwerk wird hier explizit ausgeschlossen. Diesbezüglich gibt es gesonderte Regelungen. Durch die Begrenzung der Verkaufsfläche auf maximal 5 % der Geschossfläche bei gleichzeitiger Bindung an den Verkauf selbst hergestellter Produkte werden Ausweitungen der Verkaufsflächen mit evtl. negativen Auswirkungen auf integrierte Versorgungslagen vermieden. Außerdem ist davon auszugehen, dass es sich ausgehend von der vorliegenden Betriebsstruktur bei den verkauften Waren kaum um zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente handeln wird. Durch die Arbeitskräfte im Gebiet ist ein gewisser Bedarf an Versorgung gegeben. Dieser soll durch die ausnahmsweise Zulässigkeit von kioskartigen Läden sowie Verkaufsstellen des Lebensmittelhandwerkes (Bäcker, Metzger etc.) bzw. in Verbindung mit gastronomischen Betrieben gedeckt werden. Die zulässige Verkaufsfläche für diese Betriebe wird auf 25 m² begrenzt. Dadurch wird sichergestellt, dass nur ein begrenztes Warenangebot (z. B. Lebensmittel, Getränke, Süßwaren, Zeitschriften, etc.) angeboten wird, das vornehmlich einen beschränkten, kurzfristigen Bedarf deckt. Auch bei Betrie-

19 ben des Lebensmittelhandwerkes ist in der Regel nicht von größeren Ladenflächen auszugehen, da auch hier nur ein kurzfristiger Bedarf (Verpflegung in der Mittagspause) gedeckt werden soll. In Anbetracht der geringen Größe der ausnahmsweise zulässigen Verkaufsflächen ist auch nur mit einem sehr begrenzten Kundenverkehr zu rechnen, der sich im wesentlich auf die im Gebiet Beschäftigten bezieht. Vor diesem Hintergrund werden die Ausnahmeregelungen als mit dem bestehenden Störfallbetrieb verträglich eingestuft. Das Sondergebiet Edelmetallverarbeitung dient der Unterbringung des bestehenden Störfallbetriebes. Dort sollen sämtliche für den Betrieb erforderlichen Anlagen sowie Lagerbereiche, Mitarbeiter- und Verwaltungsräume etc. ermöglicht werden. So soll für den bestehenden Betrieb die Zulässigkeit und weitere Entwicklung am Standort gesichert werden. Im Sondergebiet für den Versandhandel wurden die bisherigen Festsetzungen zur Art der Nutzung aus dem bestehenden Bebauungsplan E 32 Frauenwald unverändert übernommen Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse sowie zusätzlich durch die Angabe einer maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen definiert. Von dieser Möglichkeit wird insbesondere Gebrauch gemacht, weil in Gewerbegebieten die Geschosshöhen üblicherweise sehr unterschiedlich sind. Die Gebäudehöhe wäre über die alleinige Festsetzung der maximalen Geschosszahl nicht eindeutig definiert. Die maximale Gebäudehöhe von 16,00 m ermöglicht z. B. drei gewerblich genutzte Geschosse und ein nicht auf die Zahl der Vollgeschosse anzurechnendes Garagengeschoss mit jeweils bis zu 4,00 m Höhe. Die bisherigen Festsetzungen ließen lediglich eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 zu. Dies entsprach der Obergrenze nach der bei der Planaufstellung gültigen BauNVO. Die Erhöhung der GFZ auf 2,4 entspricht den Obergrenzen der heutigen BauNVO. Mit der Erhöhung der GFZ wird eine nach heutigen Maßstäben sinnvolle Verdichtung der Grundstücke ermöglicht und der Bedarf neuer Gewerbeflächen reduziert. Um die gewerblichen Bauflächen optimal ausnutzen zu können, wird angestrebt die erforderlichen Stellplätze möglichst innerhalb der Gebäude unterzubringen. Um dies zu unterstützen werden Festsetzungen getroffen, dass Garagengeschosse auf die Zahl der Vollgeschosse nicht anzurechnen sind. Außerdem sollen die Flächen von Stellplätzen und Garagen in ansonsten anderweitig genutzten Vollgeschossen nicht in die zulässige Geschossfläche eingerechnet werden. Für technisch erforderliche Aufbauten wie Aufzugüberfahrten, Lüftungsschächte o. Ä. wurde festgesetzt, dass durch diese die zulässige maximale Gebäudehöhe um bis zu vier Meter überschritten werden darf. Im eingeschränkten Gewerbegebiet sowie im Sondergebiet Edelmetallverarbeitung gelten in Bezug auf das Maß der Nutzung die gleichen Festsetzungen wie im übrigen Gewerbegebiet.

20 Im Sondergebiet für den Versandhandel wurden die bisherigen Festsetzungen zum Maß der Nutzung unverändert übernommen. Hier ist aufgrund der konkreten Sondernutzung, die einen großen Anteil an Verwaltungs- und Büroflächen aufweist, eine mehrgeschossige Bebauung mit einer entsprechend höheren städtebaulichen Dichte vorgesehen Bauweise/überbaubare Grundstücksflächen Die Bauweise ist als abweichende Bauweise festgesetzt. Die seitlichen Grenzabstände sind einzuhalten. Die maximale Gebäudelänge wird auf 350 m begrenzt. So soll verhindert werden, dass auf den teilweise sehr großen Grundstücken im Plangebiet überdimensionierte Baukörper entsteht. Die großzügige Längenbegrenzung ermöglicht gleichwohl große Baukörper für die Anforderungen großer Produktionsbetriebe. Für die Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen sind die Abstände zu den öffentlichen Straßenräumen sowie zu den randlichen Grün- bzw. Waldbereichen maßgeblich. Die Abstände der festgesetzten Baufenster zu den Straßen sind nach der Straßenhierarchie differenziert. Entlang der Haupterschließungsanlage ( Im Altgefäll ) springt das Baufenster ergänzend zum Pflanzgebot (3,00 m) um weitere drei Meter zurück, sodass die Bebauung einen Abstand von 6,00 m zum öffentlichen Straßenraum einhält. Entlang der übrigen Straßen beträgt der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und der Baugrenze 4,00 m. Zu den öffentlichen Grünflächen orientierte Baugrenzen werden mit einem Abstand von 2,00 m zu den Grundstücksgrenzen festgesetzt. Auch hier wird gegenüber den bestehenden Bebauungsplänen jeweils die Nutzbarkeit der Grundstücke ausgeweitet. In Bezug auf die angrenzenden Waldbereiche wurde basierend auf den unterschiedlichen Ausgangssituationen ein differenziertes Vorgehen gewählt, welches sowohl das bestehende Planungsrecht als bereits vorliegende bauliche Entwicklungen betrachtet und diese den Risiken gegenüberstellt, die sich aus einem Heranrücken an den Wald ergeben können. Gemäß 4 (3) LBO zwischen Gebäuden und Wäldern ein Abstand von 30,00 m einzuhalten. In den rechtskräftigen Bebauungsplänen im Bereich des Altgefälls werden teilweise Baufenster innerhalb dieser gesetzlichen Waldabstandsfläche von 30,00 m festgesetzt. Vor der Novellierung der Landesbauordnung (LBO) im Jahr 2010 waren Gebäude innerhalb dieses Waldabstands nur ausnahmsweise zulässig. Sie konnten im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nach Einzelfallprüfung auf Grundlage einer bauordnungsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zugelassen werden. Durch die Novellierung der LBO haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert. Gemäß 4 (3) LBO 2010 sind Gebäude innerhalb des Waldabstands zulässig, soweit dies durch einen Bebauungsplan festgesetzt wird. Daraus folgt, dass eine abschließende Prüfung bzw. Abwägung der Zulassungsvoraussetzungen bereits auf Bebauungsplanebene erfolgen muss. Dabei ist auch eine Abwägung hinsichtlich des Gefährdungspotenzials für Menschen und Sachen erforderlich. Bei Personen- und Sachschäden wäre ggf. die Stadt Pforzheim als Plangeberin haftbar. Ein entsprechender Haftungsausschluss ist nicht möglich.

21 Im Süden des Plangebietes ist entlang der Wurmberger Straße ein durchgängiger Waldstreifen als Randeingrünung festgesetzt. Gemäß bestehendem Planungsrecht soll er als Immissions- und Sichtschutz dienen. Die bisher dort festgesetzten Abstände der Baufenster zum Wald werden auch weiterhin beibehalten. Die zuständige Forstbehörde hat dazu wie folgt Stellung genommen: Der Waldstreifen wurde im Zuge von Pflegemaßnahmen gezielt zu einem naturnahen Laubmischwald entwickelt. Die aktuelle Waldbestockung besteht vorrangig aus Buchen, Eichen, Bergahorn und Esche, die vergleichsweise tief wurzeln und relativ wenig sturmanfällig sind. Der Baumbestand hat derzeit ein Alter von Jahren, im Mittel etwa 65 Jahre. Die Höhe der Bäume liegt aktuell durchschnittlich bei etwa Metern. In den letzten zwei Jahrzehnten waren trotz der Orkane Lothar und Wiebke in diesem Bereich keine Sturmschäden zu verzeichnen. Die dortige Waldbestockung hat sich bisher als relativ stabil erwiesen. Mit Schäden durch herabstürzende Bäume ist nicht zu rechnen. Es besteht daher kein Anlass zu einer Rückverlagerung der Baugrenze auf einen größeren Abstand zum Wald. Die abstrakte Gefährdung durch die Nähe zum Wald steht in Konflikt mit dem berechtigten Interesse der Eigentümer an der bisherigen baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke. Eine Ausweitung des bisherigen Abstandes durch Rücksetzung der bestehenden Baugrenzen wäre ein erheblicher Eingriff in die Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer, der angesichts der sehr abstrakten Gefährdungslage mit einer geringen Eintrittswahrscheinlichkeit einer Schädigung nicht zu rechtfertigen wäre. Für die beiden westlich angrenzenden Flurstücke (Flst.Nr. 9108/6 + Flst.Nr. 9108/8) ist aufgrund der geringen Grundstücksgröße eine gewerbliche Nutzung nur möglich, wenn die hintere Baugrenze deutlich näher an den Wald heranrückt, der hier auch direkt an der Grundstücksgrenze anschließt. In diesem Fall wurde eine vertragliche Einigung zwischen der Stadt Pforzheim und den betroffenen Grundstückseigentümern erreicht. Die Forstverwaltung schafft durch einen gestuften Waldrand und die Herausnahme hoher Bäume eine atypische Waldrandsituation und sichert so langfristig den Ausschluss der Gefährdung. Das ist hier möglich, das sich überwiegend um noch formbare jüngere Gehölze handelt. Im Gegenzug erstatten die Eigentümer den erhöhten Pflegeaufwand Leitungsrecht Die im Bebauungsplan festgesetzten Leitungsrechte sichern den Verlauf bestehender Kanäle des ESP. Über den Kanälen ist ein freizuhaltender Schutzstreifen festgesetzt. Bei Planungen, Bauvorhaben o. Ä. im Bereich der festgesetzten Leitungsrechte ist mit dem jeweiligen Leitungsträger Kontakt aufzunehmen. Das festgesetzte Leitungsrecht auf einer Breite von 5 Metern ist Grundlage für den Eintrag einer Grunddienstbarkeit, welche die weiteren Rechte des Eigenbetrieb Stadtentwässerung Pforzheim (ESP) sichert. Die vorhandenen Entwässerungsleitungen einschließlich Schachtbauwerke müssen jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung des Grundstückseigentümers zugänglich sein. Die Schachteinstiege müssen jederzeit für Reinigungs- und Wartungsfahrzeuge anfahrbar sein. Einfriedigungen sind mit einer Toreinfahrt (Breite 3,50 m) an der nächstliegenden Straße herzustellen und mit einem Zylinderschloss der Generalschließanlage des Eigenbetriebes Stadtentwässerung Pforzheim zu versehen.

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