Rechtliche und institutionelle Fragen

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1 Arbeitsgruppe Emissionshandel zur Bekämpfung des Treibhauseffektes Jahresbericht der Unterarbeitsgruppe 3 (UAG 3) Beratungsphase: Januar Dezember 2007 Rechtliche und institutionelle Fragen Stand Januar 2008

2 2 Inhalt I. Überleitungsprobleme von der 1. in die 2. Handelsperiode 3 II. Billigung der Monitoring-Konzepte 6 III. Rechtsfragen zu den verschiedenen Entwürfen des ZuG IV. Zur Veräußerung von Emissionsberechtigungen 9 V. Aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 10 VI. Ergänzende Anmerkungen zum ZuG 2012 und zum TEHG VII. 1. Anlagenbegriff Zuteilung an Anlagen, die Biomasse einsetzen Berechnung der Fristen für den Zuteilungsantrag Kapazitätserweiterungen bei Nebeneinrichtungen Freiwillige ex-post Korrektur Datenerhebungsverordnung 2012: Stoffwerte für Brennstoff 13 Einfluss des Umweltgesetzbuches (UGB) auf die Umsetzung des Emissionshandels in Deutschland 15 VIII. Ausblick auf die Themen in Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Unterarbeitsgruppe 3 der AGE Vorsitzender: Sekretariat: Herr Dr. Schmalholz (AGE Sekretariat) Frau Meinel (AGE Sekretariat), Herr Dr. Kobes (AGE Sekretariat) Herr Bornkamm (BMWi), Herr Dr. Brandis (BP AG), Herr Dulce (bvek e.v.), Herr Habich / Frau Erdle (VCI), Herr Lemp (Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz), Herr Dr. Neuser (BMU-Berlin), Herr Dr. Poesche (Myllykoski Continental GmbH), Herr Sahm / Herr Fritsch (VDEW e.v./bdew e.v.), Herr Dr. Stevens (Vattenfall Europe Generation AG & Co.KG), Herr Stransky (INEOS Köln GmbH), Herr Dr. Waskow (BMU-Bonn), Frau Dr. Weber / Herr Weigt (VkU), Herr Dr. Weinreich (BMU-Berlin), Herr Wolke (DEHSt)

3 3 Ein Schwerpunkt der Arbeiten der UAG 3 war den rechtlichen Überleitungsproblemen von der ersten in die zweite Handelsperiode gewidmet, und dabei insbesondere der Frage, ob und inwieweit der Staat bei der Umgestaltung bestehender, in der ersten Handelsperiode begründeter Rechtspositionen dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung tragen muss (dazu Kap. 1). Darüber hinaus wurden die verschiedenen Entwürfe des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012) sowie die Änderungen des TEHG im Jahre 2007 ausführlich erörtert. Zu beiden Gesetzeswerken hat die UAG 3 zahlreiche Anregungen gemacht (Kap. 2). Des Weiteren beschäftigte sich die Arbeitsgruppe mit Rechtsfragen des Monitorings, u. a. mit solchen der Genehmigung/Billigung von Monitoring-Konzepten (Kap. 3). Rechtsfragen einer Versteigerung von Emissionsberechtigungen waren ebenfalls Gegenstand unserer Überlegungen (Kap. 4). Darüber hinaus hat die UAG 3 die Frage nach dem Einfluss des neuen Umweltgesetzbuches auf den Emissionshandel thematisiert (Kap. 5). I. Überleitungsprobleme von der 1. in die 2. Handelsperiode In Reaktion auf die Forderungen der EU-Kommission hat der deutsche Gesetzgeber mit dem ZuG 2012 einige in der ersten Handelsperiode begründete Zuteilungsansprüche umgestaltet und, entgegen seiner ursprünglichen Intention, wie sie im ZuG 2007 ihren Niederschlag gefunden hatte, verkürzt. Dies erfolgte dadurch, dass periodenübergreifende Zuteilungsregelungen der ersten Handelsperiode durch das ZuG 2012 ersetzt wurden (s. 2 Satz 3 ZuG 2012). Dies betraf im Wesentlichen Betreiber von Neu- und Ersatzanlagen, aber auch Optierer der ersten Handelsperiode sowie Betreiber mit frühzeitigen Emissionsminderungen. Da zahlreiche Betreiber auf den Fortbestand der Regelungen entsprechend dem ZuG 2007 vertraut und im Vertrauen auf den Fortbestand dieser Rechtslage Investitionen in Anlagen vorgenommen hatten, hat die UAG 3 sich ausführlich mit der Zulässigkeit dieses Vorgehens auseinandergesetzt.

4 4 Rechtlich betrachtet handelt es sich bei der vorliegenden Umgestaltung bestehender Rechtspositionen nicht um eine echte unzulässige Rückwirkung von Gesetzen, sondern um eine tatbestandliche Rückanknüpfung an einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt. Eine solche ist grundsätzlich zulässig, muss aber den Grundsätzen des Vertrauensschutzes Rechnung tragen. Dies wirft unmittelbar die Frage nach dem Umfang des Vertrauensschutzes auf, den das ZuG 2007 überhaupt begründet. Die Auffassungen innerhalb der UAG 3 waren hierzu sehr heterogen und reichten von einem auf jeden Fall einklagbaren Rechtsanspruch (z. B. über 14 Jahre bei Neuanlagen) bis hin zu einer Einschätzung als jederzeit nachträglich revidierbare Rechtsposition. Unabhängig von der konkreten Reichweite des durch das ZuG 2007 begründeten Vertrauensschutzes würde sich bei einer gerichtlichen Geltendmachung des Vertrauensschutzes die Schwierigkeit erweisen, dass die DEHSt in ihren Zuteilungsbescheiden die jeweiligen Zuteilungsansprüche ausdrücklich auf die erste Handelsperiode beschränkte. Mag dies auch möglicherweise rechtswidrig gewesen sein, mangels Widerspruch und Verpflichtungsklage sind hierdurch jedenfalls die Zuteilungsentscheidungen in Bestandskraft erwachsen, mit der Konsequenz einer möglichen Verwirkung etwaig in die zweite Handelsperiode reichender Ansprüche. Es sei explizit darauf hingewiesen, dass die UAG 3 nicht geprüft hat, inwieweit die Entscheidung der EU-Kommission zum deutschen NAP II, respektive deren Beanstandung von Zuteilungsgarantien über die erste Handelsperiode hinaus, nicht sogar selbst fehlerhaft und damit europarechtswidrig ist. Dies hätte eine umfangreiche europa-, insbesondere EU-beihilferechtliche Prüfung erforderlich gemacht, die im Rahmen der UAG 3 zeitlich nicht zu leisten war. Unterstellt aber, die deutschen Fortwirkungsregelungen verstießen tatsächlich gegen EU-Recht, wäre der deutsche Gesetzgeber schon aus diesem Grunde gehindert, etwaige Zuteilungsansprüche der ersten Periode in der zweiten fortzusetzen. Auch eine Schadensersatzpflicht des deutschen Staates anstelle eines Zuteilungsanspruches wäre insoweit nicht denkbar, da diese mittelbar die Beihilferegelungen des Europarechts unterlaufen würden. Im Ergebnis geht die UAG 3 daher mehrheitlich davon aus, dass Betreiber weder einen Anspruch auf Fortwirkung der Zuteilungsregelungen aus der ersten Handelsperiode geltend machen noch Schadensersatz verlangen können.

5 5 Angesichts dieses Befundes hat sich die UAG 3 sodann der Frage gewidmet, wie der Gesetzgeber seine Privilegierungszusagen aus der ersten Handelsperiode zumindest im Umfang des Spielraumes nutzen könnte, den die EU-Kommission dem deutschen Gesetzgeber noch belassen hat. Die UAG hat beispielsweise eine Privilegierung solcher Anlagen/Betreiber durch (teilweise) Freistellung von der anteiligen Kürzung erwogen (s. weiterführend die Präsentationen der Sitzungsergebnisse vom 1. März 2007 sowie vom 28. März 2007). Im Ergebnis kommt die UAG jedenfalls zu der Bewertung, dass die im Zuteilungsgesetz 2012 vorgesehene Ersetzung vormaliger Zuteilungsregeln unter Berücksichtigung etwaiger Rückwirkungen oder Vertrauensschutzaspekten ein tauglicher Kompromiss zwischen der Kritik der Europäischen Kommission an dem deutschen NAP für die zweite Handelsperiode und den früheren nationalgesetzlichen Regelungen darstellt.

6 6 II. Billigung der Monitoring-Konzepte Mit vom 6. Februar 2007 hatte die DEHSt angekündigt, Emissionsberichte des Jahres 2006 zurückzuweisen, soweit diese auf genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Monitoring-Konzepten beruhten. Hintergrund dieser Vorgehensweise war die Weigerung mancher Landesbehörden, solche von den Monitoring-Guidelines abweichende Monitoring-Konzepte zu billigen. Verschiedene Landesbehörden sahen sich hierzu nicht befugt, da es ihrer Auffassung nach an ihrer sachlichen Zuständigkeit sowie an einer Befugnisnorm für die Billigung/Genehmigung fehlte. Die UAG 3 hat sich ausführlich mit den Zuständigkeitsfragen und einer einschlägigen Befugnisnorm beschäftigt und kommt mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass die Landesbehörden nach 20 Abs. 1, 4 und 5 TEHG für die Billigung der Monitoring-Konzepte zuständig sind.

7 7 III. Rechtsfragen zu den verschiedenen Entwürfen des ZuG 2012 In den Sitzungen vom 28. März, 7. Mai sowie vom 10. September 2007 hat sich die UAG 3 ausführlich mit den verschiedenen Entwürfen des ZuG 2012 auseinandergesetzt und eine Fülle von Vorschlägen für Klarstellungen, Verbesserungen oder Ergänzungen erarbeitet. Gegenstand der Erörterungen war insbesondere der Kabinettsbeschluss vom Diskutiert wurde dabei zunächst, was geschieht, wenn das Zuteilungsgesetz nicht so rechtzeitig verabschiedet werden kann, dass das Zuteilungsverfahren bis zum abgeschlossen ist. Da die Abgabeverpflichtung ein Vorhalten der Berechtigungen erst im Jahre 2009 erfordert, wurde in einer späteren Zuteilung abgesehen von der etwas späteren Mengengewissheit beim Betreiber kein signifikantes Rechtsproblem gesehen. Letztlich bestehen keine Rechtschutzmöglichkeiten, wenn die Zuteilung erst nach dem erfolgt. In Bezug auf die Reservemenge und dem Zukaufsmechanismus ( 5 Abs. 5 ZuG 2012) wurde herausgearbeitet, dass der Ausgleich für die beauftragte Stelle nicht mengenbezogen, sondern wertbezogen erfolgt. Bei der künftigen Privilegierung von Kleinanlagen war unklar, ob diese bei energiewirtschaftlichen Anlagen einer anteiligen Kürzung unterliegen. Eine von der UAG 3 gewünschte Klarstellung des Gewollten ist allerdings im Gesetz nicht vollzogen worden. Der Lösungsansatz ging jedenfalls dahin, durch die Rechtsfolgenverweisung in 7 Abs. 4 ZuG 2012 die Zuteilung für Kleinanlagen auch im Energiebereich auf Basis von 6 ZuG 2012 ohne anteilige Kürzung vorzunehmen. Weiterhin klärungsbedürftig im Zusammenhang mit Kleinanlagen schien die Anwendung der Privilegierung auf Anlagen, die zwischen 2003 und 2007 den Betrieb aufgenommen haben ( 8 ZuG 2012), eine ergänzende Regelung im Gesetz erfolgte indes nicht.

8 8 Großen Raum nahm die Diskussion über die anzusetzenden Emissionswerte nach Anhang 3 ZuG 2012 ein. Die Differenzierung im Energiebereich zwischen 365 g CO 2 und 750 g CO 2 dahingehend, ob gasförmige Brennstoffe verwendet werden können, wurde auf das rechtliche Können i. S. d. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungssituation bezogen. Problematisch in der Kabinettsfassung war dabei noch, dass Anhang 3 gemäß Überschrift nur für Neuanlagen gelten sollte. Die Endfassung des Gesetzes hat mittlerweile indes klargestellt, dass die genannten Emissionswerte grundsätzlich für alle emissionswertbezogenen Zuteilungen gelten. Herausgearbeitet wurde dann, dass für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme bis 2002 zwar die in Anhang 3 ZuG 2012 genannten Emissionswerte heranzuziehen sind, diese aber entsprechend der jeweiligen Anteile der Brennstoffenergien bei verschiedenen Brennstoffen berücksichtigt werden. Hier wies die Kabinettsfassung des Gesetzes noch die Schwierigkeit auf, dass eine derartige anteilige Betrachtung verschiedener Emissionswerte dann nicht zur Anwendung käme, wenn tatsächlich nur ein Brennstoff eingesetzt wurde, obwohl mehrere hätten eingesetzt werden können. In diesem Falle hätte dem Wortlaut nach nicht der eingesetzte Brennstoff, sondern der einsetzbare Brennstoff über den Emissionswert entschieden. Dieser wohl vom Gesetzgeber ü- bersehene Fall wurde seitens des BMU gemäß dem Vorschlag der UAG 3 im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen, so dass sich das Problem jetzt nicht mehr stellt. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der vorliegende Zwischenbericht auf die Darstellung der weiteren Kritikpunkte an und Vorschläge zum ZuG 2012 verzichtet, da diese entweder vom BMU oder aber im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufgegriffen und umgesetzt worden oder aber nicht zum Tragen gekommen sind. In beiden Fällen würde die ausführliche Darstellung der einzelnen Punkte einerseits den Rahmen dieses Zwischenberichtes sprengen, andererseits wäre dies nur noch rechtshistorisch von Interesse.

9 9 IV. Zur Veräußerung von Emissionsberechtigungen Thematisiert wurde des Weiteren der gesetzliche Ansatz einer entgeltlichen Veräußerung von Berechtigungen nach 19 ff. ZuG Die generelle Zulässigkeit wurde dabei außer Frage gestellt. Diskutiert wurden die (finanzverfassungs-)rechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung einer Veräußerung durch Auktion oder Verkauf. Dass eine Verfassungswidrigkeit einer entgeltlichen Zuteilung von Emissionszertifikaten postulierende Gutachten von Burgi/Selmer wurde dabei zur Kenntnis genommen. Entgegen der Auffassung dieser Autoren ging der überwiegende Teil der Mitglieder der UAG 3 davon aus, dass man dem Staat sehr viel weitergehende Spielräume zugestehen und die Einnahmen allgemein dem Staatshaushalt zufliesen lassen könne, ohne eine Zweckbindung der Mittelverwendung zu konkretisieren. Erörtert wurden sodann Vorschläge zur konkreten Umsetzung einer Veräußerung. So könnten Berechtigungen mit einem Preiscap oder einer Preisspanne (floor und cap) veräußert werden, um Preise für Betreiber kalkulierbar zu halten. Dem wurde entgegen gehalten, dass ein Überschreiten des allgemeinen Spotpreises am Markt ohnehin nicht zu erwarten sei und dass es insofern keiner vorhergehenden Preisfestlegung bedarf. Im Übrigen wurde generell der Zweck einer Veräußerung oder Auktionierung erörtert. Jedenfalls könnte ein staatlicher Verkauf von Berechtigungen weniger Rechtsfragen aufwerfen als eine organisierte Auktion durch den Staat. Auch ist nicht klar, ob eine Auktion zum gegenwärtigen Zeitpunkt wesentliche klimapolitische Steuerungswirkungen entfaltet. Zumindest dient aber sowohl die Veräußerung als auch die Auktionierung dem Ziel einer Abschöpfung der sogenannten Windfall-Profits, was aber nicht zu einer unmittelbaren Entlastung der Verbraucher führt, sondern zunächst Mehreinnahmen des Staates erbringt. Für eine Auktionierung spricht aber auf jeden Fall die Präjudizwirkung für die Jahre ab 2013, so dass in der zweiten Handelsperiode Erfahrungen für die vermutlich ab 2013 europarechtlich vorgegebene Auktionierung von Berechtigungen gesammelt werden können.

10 10 V. Aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Schließlich wurden aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ausgewertet. Die Verfassungsbeschwerde der Aluminiumindustrie generell gegen das Zuteilungsgesetz 2007 wurde wegen des Verstreichens der Jahresfrist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen. E- benfalls erfolglos war die Verfassungsbeschwerde von Heidelberg Zement, bei der das Bundesverfassungsgericht die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bestätigt und die im TEHG angelegte Kompetenzverteilung für hinreichend klar und bestimmt erachtet. Deutlich wurde in diesem Urteil nochmals, dass für 5 und damit für die Emissionsberichterstattung grundsätzlich die Bundesländer zuständig sind. Eine unzulässige Mischverwaltung wurde darin nicht erkannt. Schließlich wurde auch die Verfassungsbeschwerde des Landes Sachsen-Anhalt gegen die Regelung zu frühzeitigen Modernisierungsmaßnahmen ( 12 ZuG 2007) zurückgewiesen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei gesetzlichen Begünstigungen einen erheblichen Spielraum und eine weite Einschätzungsprärogative. Eine Ungleichbehandlung zwischen Anlagen aus dem Westteil Deutschlands und solchen aus dem Ostteil Deutschlands ist nicht erkennbar. Die Regelung stellt auch keinen Eingriff in bestehende Rechtspositionen dar, sondern nur eine Begünstigung zur Belohnung vergangener Sachverhalte.

11 11 VI. Ergänzende Anmerkungen zum ZuG 2012 und zum TEHG 2007 Die UAG 3 hat sich insbesondere in ihrer Sitzung vom 10. September 2007 mit weiteren Aspekten des ZuG 2012 und des TEHG 2007 auseinandergesetzt. 1. Anlagenbegriff Die UAG 3 hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Zuteilung eine KWK (Kraft-Wärme-Kopplung) -Anlage erhält, die unselbständige Nebeneinrichtung einer Industrieanlage ist. Dabei wurde festgestellt, dass eine Zuteilung nach 7 erfolgt, falls die KWK-Anlage eine Nebeneinrichtung einer nicht emissionshandelspflichtigen Hauptanlage ist. Handelt es sich dagegen um eine Nebeneinrichtung einer emissionshandelspflichtigen Anlage, wird auf der Grundlage von 6 ZuG 2012 zugeteilt. Diese unterschiedliche Behandlung folgt daraus, dass die Anlagen unterschiedlichen Tätigkeiten nach Anhang 1 TEHG zuzuordnen sind und die Anwendung der 6 und 7 ZuG 2012 allein von der Zuordnung nach Anhang 1 TEHG abhängt. Nicht abschließend geklärt werden konnte, ob eine dadurch eventuell entstehende Ungleichbehandlung von Energieanlagen und entsprechenden Anlagenteilen von Industrieanlagen den Erfordernissen des Gleichbehandlungsgrundsatzes genügt. 2. Zuteilung an Anlagen, die Biomasse einsetzen Diskutiert wurde ferner die Frage, welche Zuteilungen Kraftwerke erhalten, in denen ganz oder teilweise Biomasse verfeuert wird. Sofern es sich bei einem solchen Kraftwerk immissionsschutzrechtlich um eine Nebeneinrichtung zu einer emissionshandelspflichtigen Hauptanlage handelt, erhält die Hauptanlage auch für das Kraftwerk eine Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen in der Basisperiode ( 6 ZuG 2012). Die im Kraftwerk eingesetzte Biomasse wird dabei nach den Vorgaben der EH-Richtlinie mit einem Emissionsfaktor von null bewertet ( 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 i. V. m. 13 Nr. 1 ZuG 2012 i. V. m. 6 Abs. 5 Nr. 7 und 2 Nr. 4 ZuV 2012). Der Betreiber erhält deshalb für sein Kraftwerk eine entsprechend geringe Zuteilung.

12 12 Handelt es sich dagegen bei demselben Kraftwerk um eine eigenständig immissionsschutzrechtlich genehmigte Hauptanlage und damit um eine Energieanlage nach 7 ZuG 2012, wird der Zuteilung an das Kraftwerk ein Emissionswert je Produkteinheit zugrund gelegt. Bei der Produktion von Strom wären dies entweder 365 oder 750 g/kwh Nettostromerzeugung. Anlagen die Biomasse einsetzen, erhalten nach 7 ZuG 2012 eine Zuteilung in Höhe von 750 Gramm/kWh, das heißt Biomasse erhält eine Zuteilung wie für Steinkohle. Anders kann dies allerdings dann sein, wenn die Energieanlage unter die Kleinemittentenregel nach 7 Abs. 4 ZuG 2012 fällt. Dies ist vor allem bei Anlagen mit hohem Biomasseeinsatz denkbar, weil die Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse mit null bewertet werden. Die UAG 3 hat darüber diskutiert, ob die Kleinanlagenregelung tatsächlich in diesen Fällen anwendbar ist. Dafür spricht, dass die Kleinanlagenregel auch in diesen Fällen ihren Charakter als Privilegierungsregel behält, da dem Betreiber durch den Erfüllungsfaktor 1,0 im Gegensatz zu einer Anlage mit höheren Emissionen keine Minderungslasten auferlegt werden. Auf der anderen Seite wäre es für den Betreiber günstiger, wenn er die Zuteilung nach einer anderen Zuteilungsregel erhalten würde. Auf eine solche Optionsregel zur individuellen Optimierung der Zuteilungsmengen hat das ZuG 2012 aber bewusst verzichtet. Daneben wurde auch diskutiert, ob die Regelung aufgrund einer teleologischen Reduktion unanwendbar bleiben kann. Dem steht wohl entgegen, dass die Regelung gerade nicht auf Antrag anwendbar ist und deshalb wohl auch nicht disponibel ist. 3. Berechnung der Fristen für den Zuteilungsantrag Besprochen wurde ferner, wann die Frist für die Stellung der Zuteilungsanträge beginnt und wann sie endet. Festgestellt wurde, dass die Frist am 18. August 2007 um 0.00 Uhr begann und am 17. November 2007, Uhr endete. Da das Fristende auf einen Samstag fiel, verlängert sich die Frist für die Abgabe der Zuteilungsanträge bis 19. November 2007, Uhr.

13 13 4. Kapazitätserweiterungen bei Nebeneinrichtungen Im Zusammenhang mit 8 Abs. 2 ZuG 2012 wurde diskutiert, ob diese Regelung anwendbar ist auf die Erweiterung eines Kraftwerks, das Nebeneinrichtung einer e- missionshandelspflichtigen Hauptanlage ist, wenn die Kapazität der Hauptanlage unverändert geblieben ist. Die UAG 3 hat dazu festgestellt, dass die Frage, ob eine Kapazitätserweiterung vorliegt, davon abhängt, welches Produkt die Anlage herstellt. Wird in einer Anlage nur ein Produkt hergestellt und wird die Kapazität für dieses Produkt nicht erweitert, handelt es sich nicht um eine Kapazitätserweiterung. Stellt die Anlage mehrere Produkte her, kann auch die Erweiterung einer Nebeneinrichtung zu einer Kapazitätserweiterung führen, wenn diese Nebeneinrichtung ein eigenes Produkt herstellt. 5. Freiwillige ex-post Korrektur Die UAG 3 hat sich aus gegebenem Anlass auch mit der Frage befasst, ob eine freiwillige Ex-Post-Kontrolle zulässig ist und welche Folgen eine freiwillige Abgabe von Berechtigungen hat. Diskutiert wurde auch, welche Folgen es haben kann, wenn das Europäische Gericht 1. Instanz nicht vor Ablauf der Zuteilungsperiode über die Frage der Zulässigkeit von Ex-Post-Kontrollen entscheidet. Diese Frage hat sich im November 2007 erledigt, nachdem das Europäische Gericht 1. Instanz die Zulässigkeit der Ex-Post-Kontrolle festgestellt hat. Eine abschließende Bewertung der UAG 3 zur Frage, ob freiwillige Ex-Post- Kontrollen zulässig sind, war nicht möglich. Die UAG 3 hat nur die Vertreter der DEHSt und des BMU gebeten, die Betreiber zeitnahe über ein solches Vorhaben zu informieren. 6. Datenerhebungsverordnung 2012: Stoffwerte für Brennstoff Besprochen wurde die Frage, welche Stoffwerte bei Brennstoffen für die Zuteilung zugrunde zu legen sind. Nach der Datenerhebungsverordnung 2012 gab es die Möglichkeit, individuelle Stoffwerte anzugeben. Die Zuteilungsverordnung 2012 gibt demgegenüber feste Stoffwerte vor. Damit stellt sich die Frage, ob der Zuteilung die Stoffwerte nach ZuV oder DEV zugrunde zu legen sind. Nach Überzeugung der

14 14 UAG 3 muss die Zuteilung auf der Basis der festen Stoffwerte der ZuV erfolgen, wobei die Brennstoffmengen der Datenerhebung entnommen werden.

15 15 VII. Einfluss des Umweltgesetzbuches (UGB) auf die Umsetzung des Emissionshandels in Deutschland Unmittelbar nach Verabschiedung und Inkrafttreten der nationalen Rechtsnormen für die zweite Handelsperiode des Emissionshandels begannen im BMU die Arbeiten zur Einbindung dieser Regelungen in das neu zu erstellende Umweltgesetzbuch (UGB). Strategischer Ansatz dabei war, die Inhalte des Systems sowie die Formulierung des TEHG unverändert zu belassen. Das TEHG soll ohne jegliche Änderungen in das zu schaffende Fünfte Buch Umweltgesetzbuch überführt werden. Im Zusammenhang mit dem Projekt der Integrierten Vorhabengenehmigung, die im Ersten Buch des Umweltgesetzbuches verankert werden soll, wurde von der entsprechenden Fachabteilung des BMU der Entwurf einer Vorhabenverordnung für alle im Rahmen des UGB genehmigungsbedürftigen Vorhaben mit den dementsprechenden Genehmigungstatbeständen erarbeitet. In dieser wird auch die Pflicht von Anlagen zur Teilnahme am Emissionshandel formuliert, wie sie bisher im Anhang I zum TEHG dargestellt ist. Damit kommt es zumindest insoweit zu einer strukturellen Änderung des TEHG, da der Anlagenkatalog des Anhangs I aus dem Fünften Buch Umweltgesetzbuch herausgenommen wird. Dies gilt auch für den 25 TEHG, in dem die Zusammenfassung gleichartiger Anlagen zu einer emissionshandelspflichtigen Anlage auf Betreiberantrag geregelt ist. Die Tätigkeiten, bei denen mehrere Anlagen zu einer gemeinsamen Anlage zusammengefasst werden sollen, werden künftig in der Vorhabenverordnung festgelegt. Vor diesem Hintergrund wurden in der UAG 3 nochmals Aspekte der unmittelbaren Verknüpfung der Anlagendefinition im Emissionshandelsrecht mit den Festlegungen entsprechend 4. BImSchV und der künftigen Vorhabenverordnung diskutiert. Erfahrungen der ersten Handelsperiode zeigen, dass die Anbindung des Emissionshandelsrechtes an den Anlagenkatalog des Immissionsschutzrechtes in Einzelfällen vor allem in den Bereichen Zuteilungsantrag und Emissionsberichterstattung zu Abgrenzungsproblemen führen kann (s. z. B. Anlagen, die aus immissionsschutzrechtlichen oder historischen Gegebenheiten mit eigenständigen immissionsschutzrechtlichen

16 16 Genehmigungen ausgestattet sind, aber in der Umsetzung des Emissionshandelsrechtes als eine Anlage betrachtet werden können). Die Diskussion wurde allerdings nicht weiter vertieft, da innerhalb der laufenden zweiten Handelsperiode sachliche Änderungen am TEHG nicht sinnvoll erscheinen, zumal diese in bestandskräftige Zuteilungsentscheidungen oder Festlegungen über die Berichterstattung für diese Handelsperiode eingreifen würden. Dennoch wäre es überlegenswert, den Katalog industrieller Tätigkeiten im 8 der künftigen Vorhabenverordnung, für die entsprechend 25 künftiges Fünftes Buch Umweltgesetzbuch die Feststellung einer gemeinsamen Anlage beantragt werden kann, zu erweitern.

17 17 VIII. Ausblick auf die Themen in 2008 Als Themen für das Jahr 2008 stehen insbesondere folgende Fragestellungen auf der Agenda: Der EU ETS Review wird die UAG 3 über einige Monate hinweg beschäftigen. Rechtsfragen einer Versteigerung bzw. entgeltlichen Veräußerung (Auktionsverordnung); Erweiterung des Emissionshandels auf andere Sektoren; Übergang von der 1. in die 2. Handelsperiode (u. a. Löschung der Berechtigungen aus der 1. Handelsperiode, Umgang bzgl. Fortbestand von Forderungen aus der 1. Handelsperiode etc.); Ergebnisse und Bewertung zum Zuteilungsverfahren UAG 3 im Januar 2008

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