Soziale Sicherung. Sozialversicherung Sozialhilfe Grundsicherung für Arbeitsuchende. Franz Hönig Peter Schmeiduch Ralf Schreyer BAND 24

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1 Franz Hönig Peter Schmeiduch Ralf Schreyer BAND 24 Kompetenz. Wissen. Erfolg. Soziale Sicherung Sozialversicherung Sozialhilfe Grundsicherung für Arbeitsuchende

2 Ersteller / Impressum Ersteller Franz Hönig Fachreferent für Sozialrecht an der BVS Peter Schmeiduch Sozialversicherungsrecht, Oberamtsrat beim Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg, Lehrbeauftragter an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Ralf Schreyer Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verwaltungsrat beim Landratsamt Günzburg, Geschäftsführer des Jobcenters Günzburg, nebenamtlicher Dozent an der Bayerischen Verwaltungsschule Für die geleistete Unterstützung bei der Erstellung dieses Lehrbuchs bedankt sich die BVS ganz herzlich bei Frau Regine Herrmann. Impressum Rechtsstand: 1. Dezember 2011 Herausgeber: Bayerische Verwaltungsschule (BVS), Ridlerstraße 75, München, Telefon 089/ , info@bvs.de, Konzept / Satz: Michael Bauer, BVS München FIBO Lichtsatz GmbH, Unterhaching 2011 BVS Jede Art der Vervielfältigung ohne schriftliche Genehmigung der BVS außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist gemäß 106 Urheberrechtsgesetz verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden. Bezugsquelle: Dieses Lehrbuch erscheint im Rahmen der Neuen Reihe der BVS. Weitere Information zu den Schriften der BVS und ein Bestellformular finden Sie im Internet unter 3

3 Einleitung Einleitung Der Staat hat die Pflicht, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Er hat dabei erhebliche Gestaltungsspielräume, die über reine Auffang- und Ergänzungsfunktionen angesichts der Vielschichtigkeit der menschlichen Beziehungen weit hinausgehen. Er setzt bei begrenzten finanziellen Mitteln Prioritäten und greift gestalterisch mehr oder weniger tief in das Zusammenleben der Menschen steuernd und regulierend ein. Dies hat viele Ursachen und spiegelt letztlich den Wandel in der Gesellschaft insgesamt wider. Sozialleistungen sind mit die wichtigsten Transferleistungen des Staates an die Bürger. Jeder von uns ist in irgendeiner Form betroffen. Soziale Sicherung, so lautet auch der Titel dieses Lehrbuches. Es stellt den aktuellen Stand der sozialen Sicherung dar. Es behandelt die Grundzüge des Sozialversicherungs- und die wesentlichen Probleme des Sozialhilferechts sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Teil Sozialversicherung gibt einen Überblick über das Versicherungsprinzip in der Bundesrepublik Deutschland. Die Teile Sozialhilferecht und Grundsicherung für Arbeitsuchende gehen auf die wesentlichen Probleme der Materie ein. Ihr erstes Ziel ist es, den Lernenden an der Bayerischen Verwaltungsschule die Lerninhalte zu vermitteln und sie in die Lage zu versetzen, eigenständig Fälle aus den Rechtsmaterien zu lösen. Darüber hinaus bietet das Lehrbuch auch für den interessierten Laien und im Bereich der Fortbildung vielfältige Anregungen zu einem vertieften Studium des Sozialrechts. Es wurde insbesondere auf einen didaktischen Aufbau und eine verständliche Darstellung mit Grafiken und Schemata sowie mit Beispielen Wert gelegt. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unserer Aus- und Fortbildungslehrgänge sowie allen Neueinsteigern im Bereich der Sozialen Sicherung kann die neu eingearbeitete Klassifizierung ( Á B Ć ) eine zusätzliche Hilfe sein. Dabei kennzeichnet die Klassifizierung Á B Ć Inhalte, die überwiegend Basiswissen für Anfänger vermitteln. Es empfiehlt sich für den Einstieg also, sich mit diesen Inhalten vorab und vorrangig zu befassen. Ausführungen mit der Klassi fizierung Á B Ć bauen größtenteils auf diesem Basiswissen auf, sollten deshalb ebenso wie das mit Á B Ć gekennzeichnete Experten -Wissen nicht bereits zum Einstieg 4

4 Einleitung Gegenstand intensiverer Betrachtung gemacht werden. Mit Á B ÁĆ + sind ausschließlich Bereiche gekennzeichnet, die den besonders interessierten Leserinnen und Lesern vorbehalten sind. Gewiss ist das gewählte System in den Grenzbereichen verschiedener Schwierigkeitsstufen nicht immer ganz trennungsscharf, der hier eingeschlagene Weg deshalb nicht ganz unproblematisch. Es kann auch keine Bearbei terin und keinen Bearbeiter in der Vorbereitung auf Prüfungen von der Pflicht entheben, sich intensiv mit den Vorgaben von Stoffgliederungsplänen und Prüfungsordnungen zu befassen. Das Klassifizierungssystem ist auch keinesfalls deckungsgleich mit den unterschiedlichen Lernzielstufen in den Stoffgliederungsplänen. Es sollte aber helfen, sich einen Überblick über die notwendigen Basics zu machen und verhindern, dass aus Sorge über die Fülle des Stoffes frühzeitig die Flinte ins Korn geworfen wird. Das Lehrbuch ersetzt auch keinesfalls das genaue Lesen der einschlägigen Rechtsvorschriften. Wenn nicht immer die weibliche Form bei den Personen gewählt worden ist, gilt gleichwohl der Grundsatz, dass mit der männlichen Form auch die weibliche Bezeichnung mit erfasst ist. 5

5 Inhalt Einleitung Inhalt... 6 Abkürzungen Schrifttumshinweise Einführung in das Sozialrecht Á B Ć Begriff des Sozialrechts Á B Ć Sozialstaatsprinzip Á B Ć Ziele des Sozialrechts Á B Ć Gliederung des Sozialrechts Á B ÁĆ + Historische Entwicklung und Weiterentwicklung des Sozialversicherungsrechts Á B ÁĆ+ Geschichtliche Entwicklung des Fürsorgerechts Á B Ć Nationale Rechtsquellen Sozialversicherung Á B Ć Begriff der Sozialversicherung Á B ÁĆ + Bearbeitung sozialversicherungsrechtlicher Fälle Á B Ć Gesetzliche Krankenversicherung Á B ÁĆ + Versicherungsträger Á B ÁĆ+ Versicherter Personenkreis Á B ÁĆ + Finanzierung Á B ÁĆ + Leistungen Á B Ć Soziale Pflegeversicherung Á B Ć Versicherungsträger Á B Ć Versicherter Personenkreis Á B Ć Finanzierung Á B ÁĆ+ Leistungen Á B Ć Gesetzliche Unfallversicherung Á B Ć Versicherungsträger Á B ÁĆ + Versicherter Personenkreis Á B ÁĆ + Finanzierung Á B ÁĆ+ Leistungen Á B Ć Gesetzliche Rentenversicherung Á B ÁĆ + Versicherungsträger Á B Ć Versicherter Personenkreis Á B ÁĆ + Finanzierung Á B ÁĆ + Leistungen Á B Ć Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung Á B Ć Versicherungsträger Á B ÁĆ + Versicherter Personenkreis Á B Ć Finanzierung Á B ÁĆ + Leistungen

6 Inhalt 3 Einführung Sozialhilfe/Grundsicherung für Arbeitsuchende Sozialhilfe (SGB XII) Grundlagen Á B Ć Träger der Wohlfahrtspflege Á B ÁĆ + Öffentliche Fürsorge Á B Ć Sozialhilfe im System der sozialen Sicherung Á B Ć Ziel, Aufgabe und Inhalt der Sozialhilfe Á B Ć Kosten der Sozialhilfe Á B Ć Rechtliche Grundlagen Á B Ć Grundsätze der Sozialhilfe Á B Ć Behandlung von Schulden Á B Ć Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen Zuständigkeit Á B Ć Träger der Sozialhilfe Á B Ć Kosten der Sozialhilfe Á B Ć Sachliche Zuständigkeit Á B Ć Örtliche Zuständigkeit Einkommen und Vermögen Á B Ć Begriff des Einkommens Á B Ć Bereinigung des Einkommens Á B Ć Begriff des Vermögens Á B Ć Übersicht über die Sozialleistungen des SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt Á B Ć Personenkreis Á B Ć Notwendiger Lebensunterhalt Á B Ć Mehrbedarf Á B Ć Grundberechnungsschema einer Hilfe zum Lebensunterhalt Á B Ć Einmalige Bedarfe Á B Ć Ergänzende Darlehen Á B Ć Vorübergehende Notlage Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Á B Ć Leistungsberechtigte, Personenkreis Á B Ć Umfang der Leistungen Á B Ć Unterhaltsansprüche Á B Ć Abweichende Verfahrensregelungen gegenüber der Sozialhilfe Á B Ć Weitere Hilfen im SGB XII (Fünftes bis Neuntes Kapitel) Hilfen zur Gesundheit Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe zur Pflege Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

7 Inhalt Altenhilfe Blindenhilfe Hilfe in sonstigen Lebenslagen Bestattungskosten Á B Ć Berechnung der Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel Á B Ć Einkommen über der Einkommensgrenze Á B Ć Einkommen unter der Einkommensgrenze Á B Ć Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf Á B Ć Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe Kostenersatz durch Erben Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen Á B Ć Übergang von Ansprüchen Übergang von Ansprüchen gegen Unterhaltspflichtige Übergang von Ansprüchen gegen andere Sozialleistungsträger Á B Ć Muster eines Bescheides nach SGB XII Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Á B Ć Grundlagen Á B Ć Rechtliche Grundlagen Á B Ć Personenkreis/Berechtigte Á B Ć Leistungsausschlüsse Á B ÁĆ + Die Haushaltsgemeinschaft Á B Ć Antragstellung, Vertretung der Bedarfsgemeinschaft, Mitwirkungspflichten Á B ÁĆ + Schadenersatz, Bußgeld Á B Ć Abgrenzung zum SGB XII/Erwerbsfähigkeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Á B Ć Leistungsumfang/Grundsätze Á B Ć Aufgabe und Ziel Á B Ć Leistungsarten Á B Ć Grundsatz des Forderns Á B Ć Eingliederungsvereinbarung Á B Ć Grundsatz des Förderns Á B ÁĆ + Leistungen zur Arbeitsintegration Integrationsfortschritte, Betreuungsstufen, 4-Phasen-Modell Leistungsberechtigte unter 25 Jahren Eingliederungsleistungen Á B ÁĆ + Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Á B Ć Bestandteile der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Á B Ć Sozialgeld

8 Inhalt Á B Ć Hilfebedürftigkeit nach der Bedarfsanteilsmethode Musterbescheid Auszahlungsregel Á B Ć Abgrenzung von Einkommen und Vermögen Á B Ć Einkommen Á B Ć Absetzbare Beträge Á B Ć Freibetrag für Erwerbstätige Einkommensanrechnung (Schemata) Á B Ć Vermögen Á B Ć Rückzahlung der SGB-II-Leistungen Á B Ć Aufrechnung Á B Ć Darlehen Á B Ć Rücknahme von Verwaltungsakten Á B Ć Ersatzansprüche wegen sozialwidrigem oder schuldhaftem Verhalten Á B Ć Erbenhaftung Á B Ć Übergang von Ansprüchen Á B Ć Eltern oder Kinder Á B ÁĆ + Ehegatten/Vater eines nichtehelichen Kindes Á B ÁĆ + Träger der Grundsicherung und ihre Zuständigkeit Á B Ć Leistungsträgerschaft und Aufgabenwahrnehmung Á B Ć Aufgabenwahrnehmung, Weisungsrechte, Aufsichtsregelungen Á B ÁĆ + Gemeinsame Einrichtungen Á B Ć Optionsmodell Getrennte Aufgabenwahrnehmung Finanzierung aus Bundesmitteln Á B ÁĆ + Kennzahlenvergleiche und Zielvereinbarungen Schaubilder zur Organisationsreform SGB II Á B Ć Sachliche und örtliche Zuständigkeit Schnellübersicht SGB II Übungsklausur SGB II Weiterführende Informationen zum SGB II Rechtsbehelfe Á B ÁĆ + Widerspruch und Widerspruchsbehörden Á B ÁC Ć + Sozialgerichtliches Verfahren Antworten zu den Kontrollfragen

9 5 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 5 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 5.1 Á B Ć Grundlagen Erwerbsfähige Nicht erwerbsfähige Angehörige Jobcenter Reform 2011 Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom ( Hartz IV, BGBl. I S. 2954) wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende zum als neuer Zweig des Sozialgesetzbuches (Zweites Buch, SGB II) eingeführt. Damit erhalten alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die keinen oder einen zu geringen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, sowie diejenigen, die über keines oder zu geringes Einkommen verfügen, Zugang zu den gleichen Leistungen zur Arbeitsmarktintegration und Lebensunterhaltssicherung. Zugleich werden die nicht erwerbsfähigen Angehörigen mit einbezogen, wenn sie mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft leben. Im Jahr 2010 wurde das Organisationsrecht mit Wirkung zum bzw neu ausgerichtet. Das SGB II wird in sog. Jobcentern vollzogen, davon in 25% der Fälle durch sog. Optionskommunen, in 75% der Fälle in sog. gemeinsamen Einrichtungen, das sind Mischbehörden von Bundesagentur für Arbeit (kurz: BA) und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2424/04 = NDV-RD 2008, 3) dem Gesetzgeber aufgegeben, verfassungskonforme Organisationsstrukturen im SGB II zu schaffen. Durch Aufnahme eines Art. 91e in das Grundgesetz hat der Bundesgesetzgeber der direkten Zusammenarbeit zwischen Bund und Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden im SGB II eine Rechtsgrundlage gegeben. Der Gesetzgeber sah sich veranlasst, das SGB II zwischenzeitlich mehr als 40-mal zu ändern. Im März 2011 unterzog der Bundesgesetzgeber das SGB II einer weiteren grundlegenden Überarbeitung. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber mit Urteil vom (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 = NJW 2010, 505) aufgegeben, die Regelbedarfe nach dem SGB II verfassungskonform neu zu bemessen. Der Gesetzgeber hat nicht nur die Regelbedarfe nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 neu bemessen. Regelungsziele waren (BT-Drs. 17/3404 vom ): 1. Förderung von Kindern und Jugendlichen, 2. verfassungskonforme Ermittlung und Ausgestaltung der Regelbedarfe nach dem SGB II und SGB XII, 3. transparente Gestaltung der Regelungen der Kosten für Unterkunft und Heizung im SGB II, 4. Neugestaltung der Erwerbstätigenfreibeträge, 5. praxisgerechte und vereinfachte Gestaltung der Sanktionstatbestände im SGB II, 6. redaktionelle Änderungen und Klarstellungen, 7. Anpassung der Regelungen für den Kinderzuschlag. Die folgenden Statistiken der Bundesagentur für Arbeit (BA) geben einen Eindruck von der großen Bedeutung des Leistungssystems. Knapp 7 Mio. Menschen sind leistungsberechtigte Personen des SGB II. Dies ist weit mehr, als vor 2005 angenommen wurde, und bereitet erhebliche finanzielle und organisatorische, aber auch sozialpolitische Prob leme. 98

10 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 5 Während die Zahl der Arbeitslosen sich rückläufig entwickelt hat, lässt sich das für die Zahl der Leistungsberechtigten insgesamt nicht feststellen. Dahinter liegen vielfältige sozialpolitische Problemlagen: Rund 50 Prozent der Leistungsberechtigten sind alleinstehend, oft ohne Berufsausbildung oder lang zurückliegender Berufspraxis; knapp 30 Prozent sind alleinerziehend. Der Ausländer- und Migrantenanteil ist hoch. Das vorhandene, erzielte bzw. erzielbare Einkommen reicht auch bei Vollzeitbeschäftigung (Stichwort: Mindestlohn) vielfach nicht aus, den notwendigen Lebensunterhalt ohne ergänzende staatliche Unterstützungsleistungen zu decken. Á B ÁĆ + SGB II Bedarfsgemeinschaften/Personen in SGB II Bedarfsgemeinschaften Personen in Bedarfsgemeinschaften Bundesländer Jul 10 Jul 08 Jul 06 Jul 10 Jul 08 Jul 06 Umfang des Leistungsbezugs Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Deutschland Westdeutschland Ostdeutschland Übersichtstabellen SGB II Deutschland, Länder Berichtsmonate: Juli 2010, 2008, 2006 Endgültige Daten mit Wartezeit von 3 Monaten Fundstelle im Internet: (Bereich: Statistik nach Themen) 99

11 5 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Arbeitslosigkeit Aktivierungsquote SGB II Länderübersicht: Arbeitslosigkeit und Aktivierung im Vergleich Juli 2010 insgesamt Arbeitslosigkeit darunter: Rechtskreis SGB II Aktivierungsquote SGB II 2) Politische Gebietsstruktur absolut Veränd. Quote 1) absolut Veränd. Anteilige Anteil z. Vor- z. Vor- Quote 1) in % jahr in % jahr in % Deutschland ,8 7, ,9 5,1 24,7 Westdeutschland ,7 6, ,6 4,3 22,9 Ostdeutschland ,2 11, ,2 8,5 28,6 Schleswig-Holstein ,5 7, ,2 4,9 24,8 Hamburg ,3 8, ,3 5,5 31,6 Niedersachsen ,3 7, ,1 5,1 23,5 Bremen ,3 12, ,5 9,8 22,9 Nordrhein-Westfalen ,1 8, ,7 6,3 21,1 Hessen ,5 6, ,4 4,3 21,5 Rheinland-Pfalz ,9 5, ,2 3,5 23,7 Baden-Württemberg ,3 4, ,5 2,6 21,2 Bayern ,7 4, ,5 2,2 23,6 Saarland ,5 7, ,1 5,1 27,0 Berlin ,7 13, ,0 11,0 24,8 Brandenburg ,6 10, ,5 7,4 29,7 Mecklenburg-Vorpommern ,6 11, ,2 8,3 32,0 Sachsen ,0 11, ,7 8,3 26,0 Sachsen-Anhalt ,9 12, ,5 8,9 33,9 Thüringen ,4 19, ,9 6,3 30,3 1) Arbeitslose in Prozent aller zivilen Erwerbspersonen. 2) Aktivierungsquote 1: Anteil der Teilnehmer an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen an den Arbeitslosen und Teilnehmern an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (im Rechtskreis SGB II). 1) Quelle: Statistik der BA Länderreport SGB II Deutschland, Länder Juli 2010, Nr ) Fundstelle im Internet: Beschäftigte im SGB II In den gemeinsamen Einrichtungen und Arbeitsagenturen mit getrennter Trägerschaft nahmen im Dezember 2010 insgesamt Mitarbeiter (Personalkapazitäten, sog. Vollzeitäquivalente) die Bundesaufgaben sowie die kommunalen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahr, davon Mitarbeiter der BA, Amtshilfekräfte und kommunale Beschäftigte (Quelle: RdS Nr. 135/2011 des Deutschen Landkreistags vom ). Hinzu kommen ca Personalkapazitäten der 69 Optionskommunen und der kommunalen getrennten Trägerschaften. 100

12 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Á B Ć Rechtliche Grundlagen Bundesrecht Grundgesetz, insbesondere die Art. 1, 2, 3, 6, 20, 28, 72, 74 Abs. 1 Nr. 7, 79, 91e Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 SGB XII Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Arbeitsförderung (SGB III), insb. 284, 309 und 310, 328 ff. und die in 16 SGB II genannten Verweisungen auf das SGB III Verwaltungsverfahren (SGB X) mit einigen Modifikationen, v. a. zur Aufhebung von Verwaltungsakten, zur vorläufigen Zahlungseinstellung und zur Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung Krankenversicherung (SGB V), insb. 5 Abs. 1 Nr. 2a, 6 Abs. 3a, 10, 203a, 232a Abs. 1 und 246 Rentenversicherung (SGB VI), insb. 3 S. 1 Nr. 3a und 166 Abs. 1 Nr. 2a (bis Ende 2010) Unfallversicherung (SGB VII), insb. 2 Abs. 1 Nr. 14 Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), insb. 10 Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), insb. 20 Abs. 1 Nr. 2a, 55, 57 Abs. 1 SGB II-Verordnungen 6a: Kommunalträger-Zulassungs-Verordnung (KomtrZV) enthält die Gebietskörperschaften, die anstelle der BA Leistungen nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II erbringen 6a: Kommunalträger-Eignungsfeststellungs-Verordnung (KtEfV), regelt das Verfahren zur Feststellung der Eignung als (neu) zugelassener kommunaler Träger 13 Abs. 1: Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V), enthält Regelungen zu Einkommen und Vermögen 13 Abs. 2: Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV), enthält Regelungen zur Rentenantragstellung nach dem 63. Lebensjahr 16b Abs. 3: Einstiegsgeld-Verordnung (ESGV), enthält Regelungen zur Bemessung dieser Integrationsleistung 18: Mindestanforderungs-Verordnung (EinglMindV), legt Mindestanforderungen für Gebietskörperschaften fest, die anstelle der BA die Durchführung von (Integrations-)Leistungen (ohne 16 Abs. 1) verlangen 46: Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV), stellt ab 2012 die Abrechnungsgrundlage für Verwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen dar 48a: Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen, legt für Kennzahlenvergleiche zwischen den Jobcentern Kennzahlen und Ergänzungsgrößen fest Bundesrecht 101

13 5 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 51b: Verordnung zur Erhebung der Daten nach 51b, legt den Umfang der Daten fest, die zur Nutzung der in 51b Abs. 3 festgelegten Zwecke erforderlich sind 52 Abs. 4: Grundsicherungsdaten-Abgleichs-Verordnung (GrSiDAV), regelt den automatisierten Datenabgleich. Sonstige wichtige Rechtsvorschriften des Bundes bzw. der Bundesagentur für Arbeit SGB 2 20 Abs. 2 Bek: Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (bis Ende 2010) Für die Gemeinsamen Einrichtungen nach 44b SGB II v. a.: a) VwVG: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (s. 40 Abs. 6 SGB II) b) BPersVG: Bundespersonalvertretungsgesetz (s. 44h, 44i SGB II) c) BLaufV: Bundeslaufbahnverordnung (s. 44d SGB II) d) Haushaltsrecht des Bundes (s. 44f SGB II) e) BGleiG: Bundesgleichstellungsgesetz (s. 44j SGB II) g) Datenschutzrecht des Bundes und Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (s. 50 Abs. 4 SGB II) Fachliche Hinweise der BA zum SGB II: enthalten Verwaltungsvorschriften, die die einheitliche Anwendung des SGB II in der Gewährleistungsverantwortung des Bundes sicherstellen (nicht in der VSV enthalten) Landesrecht Bayern Landesrecht Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG BayRS 86-7-A), Art. 2 bis 5a, regelt v. a. Zuständigkeiten, Wirkungskreis, Aufsicht, Erstattungsleistungen des Bundes, den Landes-Belastungsausgleich und die soziale Versorgung von Ausländern mit einem Aufenthaltstitel nach 104a AufenthG Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG BayRS 86-8-A), 1 bis 8, regelt Datenquellen, Fortschreibung, Abschlagszahlungen und Be- und Entlastungen für den Landes-Belastungsausgleich 102

14 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 5 Á B Ć Aufbauschema des SGB II Übersicht: Inhaltsgerüst des SGB II 1. Kap.: ( 1 bis 6d) Fördern und Fordern 2. Kap.: ( 7 bis 13) Anspruchsvoraussetzungen 3. Kap.: ( 14 bis 18e) Leistungen 4. Kap.: ( 36 bis 44k) Gemeinsame Vorschriften für Leistungen Abschn. 1 ( 14 bis 18e) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Abschn. 1 ( 36 bis 44) Zuständigkeit und Verfahren Abschn. 2 ( 19 bis 35) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Abschn. 2 ( 44a bis 44k) Einheitliche Entscheidung 5. Kap.: ( 46 bis 49) Finanzierung und Aufsicht 6. Kap.: ( 50 bis 52a) Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung 7. Kap.: ( 53 bis 55) Statistik und Forschung 8. Kap.: ( 56 bis 62) Mitwirkungspflichten 9. Kap.: ( 63) Bußgeldvorschriften 10. Kap.: ( 64) Bekämpfung von Leistungsmissbrauch 11. Kap.: ( 65 bis 77) Übergangs- und Schlussvorschriften Á B Ć Personenkreis/Berechtigte 7, 8 SGB II Es sind vier Voraussetzungen bei einer Person notwendig, um grundsätzlich Leistungen in Anspruch nehmen zu können: Das Lebensalter muss zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und der in 7a SGB II bezeichneten Altersgrenze (derzeit noch: 65. Geburtstag) liegen. Für ältere Hilfesuchende kommt ggf. Hilfe in Form von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Vierten Kapitel SGB XII in Betracht, soweit sie nicht nach 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vor 2011: 28 SGB II) einen Anspruch auf Sozialgeld als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft haben. Erwerbsfähigkeit: Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (= nicht länger als sechs Monate) daran gehindert ist ( 8 Abs. 1 SGB II). Für Ausländer wird zusätzlich eine rechtliche Erwerbsfähigkeit verlangt: ihnen muss die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein oder werden können (s. auch 39 AufenthG). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte Hilfebedürftigkeit (vgl. 9 SGB II) 103

15 5 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (der gewöhnliche Aufenthalt ist in 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I definiert). In den meisten Fällen deckt sich dies mit dem (Haupt-)Wohnsitz ( 7 BGB). Liegen diese vier Voraussetzungen vor, so spricht das Gesetz vom erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (= elb). Das SGB II ist damit ein Leistungsgesetz für erwerbsfähige Personen. Arbeitslosigkeit oder Arbeitsuche sind keine Leistungsvoraussetzungen! Insoweit ist die Bezeichnung Grundsicherung für Arbeitsuchende ungenau. Anspruchsvoraussetzungen Anspruchsvoraussetzungen SGB II 15. Lebensjahr vollendet und Altersgrenze nicht erreicht (derzeit 65. Geburtstag) + Erwerbsfähigkeit + Hilfebedürftigkeit + Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland 7a i. V. m. 187 ff. BGB Wer nicht die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer i. S. des Rentenrechts erfüllt ( 43 SGB VI) Einkommen ( 11 11b, 13 SGB II) Vermögen ( 12, 13 SGB II) Abs. 3 Satz 2 SGB I Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (elb) Quoten der Leistungsberechtigung Bremen 18,6 Nordrhein- Westfalen 11,8 Rheinland- Pfalz 7,8 Saarland 10,4 Hessen 9,2 Schleswig- Holstein 10,7 Baden- Württemberg 5,8 Mecklenburg- Vorpommern 17,7 Hamburg 13,9 Berlin 21,6 Niedersachsen 10,4 Sachsen- Anhalt 18,4 Thüringen 13.4 Bayern 5,1 Brandenburg 15,0 Sachsen 15,7 05,0 10,0 15,0 20,0 25,0 SGB II Quoten 1) Deutschland 10,5 Westdeutschland 08,9 Ostdeutschland 17,1 1) Hilfebedürftige Personen nach SGB II bezogen auf die Bevölkerung 2008 im Alter von unter 65 Jahren in %, aktuell revidierte Daten (c) Bundesagentur für Arbeit. Statistik Monatsbericht Grundsicherung für Arbeitsuchende (Deutschland), Juli

16 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 5 Á B Ć Die Bedarfsgemeinschaft 7 SGB II Leistungen erhalten auch Personen, die mit einem elb in Bedarfsgemeinschaft leben. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft hat Auswirkungen auf die Ermittlung der (Einzel-)Bedarfe, die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, die Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung und das Bestehen von Pflichten. Auch Personen, die mit einem oder mehreren elb in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben möglicherweise Leistungsansprüche ( 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, wird in 7 Abs. 3 SGB II abschließend definiert: die elb (Personen, die die Voraussetzungen des 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllen); die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils; Partner/Partnerin des elb: (a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, (b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, (c) eine Person, die mit dem elb in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ( 7 Abs. 3a SGB II enthält hierzu nähere Regelungen und Beweislasten), die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der vorgenannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Lebensgemeinschaften/ Partnerschaften 1. Eine Bedarfsgemeinschaft kann nur gebildet werden, wenn zumindest ein elb vorhanden ist. Sie kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. 2. Die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft setzt keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II voraus. Merke Bedarfsgemeinschaft Haushaltsangehörige Eltern bzw. Elternteil und dessen Partner, wenn elb = KiB elb + Partner des elb (erwerbsfähig oder auch nicht) Ehegattin/Ehegatte Lebenspartner/in (LPartG) Person in Einstehensund Verantwortungsgemeinschaft Haushaltsangehörige KiB KiB: unverheiratetes Kind < 25 Jahre (wenn hilfebedürftig) 105

17 5 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Sonderfall: Konkurrenzsituation Eigenes Kind oder Eltern Eine Person, eine Bedarfsgemeinschaft Leben unter 25-jährige unverheiratete Kinder im Haushalt ihrer Eltern mit einem eigenen Kind und/oder einem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, entsteht eine Konkurrenzsituation: Das unter 25-jährige Kind der Eltern kann zugleich mit seinem Kind und/oder Partner eine (zweite) Bedarfsgemeinschaft bilden. Das unter 25-jährige Kind kann aber nur einer Bedarfsgemeinschaft angehören, weil die Höhe des Regelbedarfs von der Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft abhängt. Die Konkurrenzsituation wird durch Zuordnung des erwerbsfähigen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen zum eigenen Kind (bzw. Partner) gelöst, um zu vermeiden, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft möglicherweise zwei unterschiedliche Träger zuständig sind. So wäre ein Enkelkind sonst für sich allein dem SGB XII oder ggf. dem 27 SGB VIII zuzuordnen, da es nicht mit einem elb in Bedarfsgemeinschaft lebte. Sonderfall: Temporäre Bedarfsgemeinschaft Zeitweise Bedarfsgemeinschaft Beispiel Beispiel Für zusätzliche Lebenshaltungskosten zu Zeiten, in denen Kinder eines hilfebedürftigen Umgangsberechtigten zur Umgangsrechtsausübung bei diesem wohnen, ist durch das Bundessozialgericht das Institut einer zeitweisen oder temporären Bedarfsgemeinschaft eingeführt, weil als gerechtfertigt angesehen worden. Anspruchsinhaber für Leistungen ist immer das jeweilige Kind, nicht der Umgangsberechtigte. Widerspricht der Sorgeberechtigte der Antragstellung des Umgangsberechtigten für das oder die Kinder, so ist der Umgangsberechtigte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (ausführlich: BSG, Urt. v , B 7b AS 14/06 R = NDV-RD 2007, 29; Urt. v , B 14 AS 75/08 R = NDV RD 2009, 142; Urt. v , B 14 AS 54/08 R). Notwendige Fahrtkosten zur Umgangsrechtsausübung unterfallen 21 Abs. 6 SGB II, nicht mehr 73 SGB XII. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ein kinderloses erwerbsfähiges Ehepaar; kinderlose erwerbsfähige Lebenspartner; Familie, bestehend aus erwerbsfähiger Frau in eheähnlicher Gemeinschaft lebend mit einem erwerbsfähigen Mann und ihr sechsjähriges Kind aus vorangegangener Ehe; Ehepaar, ein Ehepartner erwerbsfähig, ein Ehepartner erwerbsunfähig oder 65 Jahre alt oder älter. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nicht Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können; Verheiratete (auch geschiedene oder verwitwete) Kinder bzw. unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, auch wenn sie mit den Eltern in einer Wohnung wohnen; dauerhaft getrennt lebende Eheleute; Enkelkinder; Pflegekinder. Im gemeinsamen Haushalt leben Peter Ott, 56 Jahre, er bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung, Jessica Ott, seine Tochter, 25 Jahre, beschäftigt zur Berufsausbildung, Thomas Ott, sein Sohn, 16 Jahre, der nach dem Realschulabschluss einen Ausbildungsplatz sucht, und Birgit Ott, 13 Jahre (Tochter seiner verstorbenen Schwester Claudia), für die er bestellter Vormund ist. 106

18 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 5 Fragen: Welche Personen bilden eine Bedarfsgemeinschaft? Was würde sich ändern, wenn Jessica erst 13 Jahre alt wäre? Lösung: Eine Bedarfsgemeinschaft bilden Thomas Ott, hier ein KiB ( 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), und Peter Ott, Elternteil, der mit einem KiB in einem Haushalt lebt ( 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Tochter Jessica gehört nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft, weil sie nicht mehr unter 25 Jahre alt ist; sie kann eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden ( 7 Abs. 1 SGB II). Birgit Ott kann ihre Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft von keiner anderen Person ableiten, ist selbst aber auch nicht elb. Sie unterfällt daher nicht dem SGB II und kann ggf. einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII haben. In der Variante ist Jessica der Bedarfsgemeinschaft ihres Bruders und Vaters über 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als Kind des nicht erwerbsfähigen Vaters zuzuordnen, Person nach 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Beispiel Á B Ć Leistungsausschlüsse 7 SGB II, 2 FreizügG/EU, 1 AsylbLG, BaföG, 66 SGB III, 6a BKGG Neben der Eigenschaft als elb oder Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist weitere Voraussetzung, dass kein Leistungsausschluss vorliegt. Leistungsausschlüsse Á B Ć Übersicht über die Leistungsausschlüsse Ausländer unter den Voraussetzungen des 7 Abs. 1 Satz 2 Ausnahme: Anwendungsbereich des EFA Asylbewerber Leistungsberechtigte nach 1 AsylbLG Leistungsausschlüsse: Auszubildende unter den Voraussetzungen des 7 Abs. 5 Stationär untergebrachte Personen unter den Voraussetzungen des 7 Abs. 4 Altersrentenbezug nach 7 Abs. 4 Unzulässige Ortsabwesenheit nach 7 Abs. 4a Bezugsberechtigung Kinderzuschlag nach 6a BKGG Ausschlusstatbestände bestehen unter bestimmten Voraussetzungen für Ausländer, Asylbewerber, Auszubildende und Studierende, in einer stationären Einrichtung untergebrachte Personen, Altersrentenbezieher, bei unzulässiger Ortsabwesenheit und beim Bezug von Kinderzuschlag. Ausschlusstatbestände 107

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