Bauleistungen Schweizer Firmen in Deutschland
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- Melanie Maier
- vor 8 Jahren
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1 Bauleistungen Schweizer Firmen in Deutschland Arbeitsgenehmigung Dauert die Tätigkeit weniger als 90 Kalendertage im Jahr, benötigen Schweizer Staatsangehörige keine Arbeitsgenehmigung. Nehmen die Arbeiten mehr Zeit in Anspruch, bedarf es einer Arbeitsgenehmigung. Diese erhält der Schweizer Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg. Aufenthaltsgenehmigung Eine Aufenthaltsgenehmigung ist für Schweizer nicht nötig, wenn sie sich weniger als 90 Tage im Kalenderjahr in Deutschland aufhalten. Wird dieser Zeitraum überschritten, ist eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Zuständig ist das Ausländer- bzw. Einwohnermeldeamt der Wohngemeinde. Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige der EU bzw. dem EWR oder der Schweiz sind, benötigen in jedem Fall eine Aufenthaltsgenehmigung. Für die Einreise nach Deutschland kann ausserdem ein Visum erforderlich sein. Dieses erteilt die deutsche Botschaft in Bern. Arbeitnehmerentsendegesetz Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz verpflichtet ausländische Firmen, die in Deutschland Bauleistungen erbringen, tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen einzuhalten. Dazu zählen insbesondere die Zahlung eines Mindestlohnes, die Anwendung von Urlaubsregelungen und die Zahlung von Beiträgen an die Urlaubskasse. Ausserdem sind die ausländischen Firmen einer Meldepflicht unterworfen. Vor Beginn der Bauleistung ist diese der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Oberfinanzdirektion Köln zu melden. Weitere Informationen zur Entsendung im Baugewerbe finden sich auf der Internetseite des deutschen Zolls. 1 Meldung bei einer deutschen Handwerkskammer Die revidierte EU/EWR Handwerkordnung verlangt, dass Betriebe welche nicht in Deutschland ansässig sind, jedoch in Deutschland Aufträge ausführen, sich vor der Auftragsausführung in Deutschland eintragen müssen. Nach der erstmaligen Eintragung muss diese jedes Jahr erneuert werden. Diese Bestimmung ist ab sofort gültig und gilt auch für Betriebe welche bereits Aufträge in Deutschland ausgeführt haben. Für Schweizer KMU heisst das konkret, unbedingt vor der nächsten Auftragsausführung in Deutschland bei einer deutschen Handwerkskammer registrieren lassen. Bei der entsprechenden Handwerkskammer das Formular Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäss 8 EU/EWR Handwerksverordnung anfordern. Steuerliche Meldepflicht Werden Arbeiten für deutsche Firmen oder öffentliche Einrichtungen ausgeführt, obliegt die Abführung der Umsatzsteuer dem Auftraggeber. Das Schweizer Unternehmen darf in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, muss aber auf die Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers hinweisen. Bei Privatkunden muss die Schweizer Firma von sich aus in Deutschland eine Steuererklärung abgeben. Dafür benötigt sie vorab eine deutsche Umsatzsteuernummer. Diese erhält sie beim Finanzamt Konstanz. 1 (Zoll im Einsatz / Finanzkontrolle Schwarzarbeit / Entsendung von Mitarbeitern)
2 Grenzformalitäten Werden Waren (auch vorübergehend) für einen Auftrag nach Deutschland eingeführt, sind Grenzformalitäten zu erledigen. So ist für die zeitweilige Einfuhr von Berufsmaterial beispielsweise das Carnet ATA zu beantragen. 2 CE-Kennzeichnung Bauprodukte und Maschinen, welche in der EU für Bautätigkeiten verwendet werden, müssen geltenden EU- Richtlinien entsprechen. Aus diesem Grund ist sicherzustellen, dass die über die Grenze mitgenommenen Maschinen oder Bauprodukte über die CE-Kennzeichnung verfügen. Urlaubskasse Grundsätzlich müssen Schweizer Firmen für nach Deutschland entsendete Mitarbeiter im Bauhaupt und Baunebengewerbe Beiträge an die deutsche Urlaubskasse entrichten. Nach der Entsendemeldung gemäss Arbeitnehmer-Entsendegesetz bei der Oberfinanzdirektion Köln werden die Schweizer Arbeitgeber direkt von der deutschen Urlaubskasse (SoKa Bau) angeschrieben. Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung / Freistellungsbescheinigung Das Gesetz verpflichtet den deutschen Auftraggeber, 15% der Rechnungssumme einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dieser Steuerabzug entfällt, wenn der Auftragnehmer über eine Freistellungsbescheinigung verfügt. Diese erhält das Schweizer Unternehmen beim Finanzamt Konstanz. Sozialversicherung Grundsätzlich bleibt der Arbeitnehmer bis zu einer Entsendungsdauer von 12 Monaten in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. Erst dann unterliegt er der Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Von dieser kann er sich bei längeren Entsendungen beim Bundesamt für Sozialversicherung bis maximal sieben Jahre befreien lassen. Dauert die Tätigkeit weniger als 12 Monate, benötigt der Arbeitnehmer das Formular E-101. Für eine Dauer von bis zu 24 Monaten ist das Formular E-102 auszufüllen. Die Formulare sind bei der zuständigen Ausgleichskasse zu beziehen. Hinsichtlich der Krankenversicherung und der Unfallversicherung sollten die entsendeten Arbeitnehmer ihre europäische Krankenversicherungskarte mitführen. Kontaktadressen Deutsche Landesarbeitsämter Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg, Hölderlinstrasse 36, Stuttgart, Tel.: , Fax Weitere Landesarbeitsämter: 2 Informationen zum Zoll: (Deutschland), (Schweiz)
3 Deutsche Botschaft Deutsche Botschaft, Willadingweg 83, 3000 Bern 16 Tel.: , Fax: Oberfinanzdirektion Köln Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Oberfinanzdirektion Köln Neusser Str. 159, D Köln Tel.: , Fax: oder Deutsche Handwerkskammern Handwerkskammer Freiburg, Bismarckallee 6, Freiburg Tel.: , Fax: Handwerkskammer Konstanz, Webersteig 3, Konstanz Tel.: , Fax: Weitere Handwerkskammern: Zollkreisdirektionen Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4051 Basel Tel.: , Fax: Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen Tel.: , Fax:
4 Zentrale Auskunftsstelle zu den deutschen Zollformalitäten Informations- und Wissensmanagement Zoll Carusufer 3-5, Dresden Tel.: , Fax: Kantonale Handelskammern Das Carnet A.T.A. wird von den Kantonalen Handelskammern ausgestellt: Handelskammer beider Basel, Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel Tel.: , Fax: Aargauische Industrie- und Handelskammer, Entfelderstrasse 11, 5001 Aarau Kontaktperson: Heinz Senn Tel.: , Fax: Weitere Handelskammern: Finanzamt Konstanz Finanzamt Konstanz, Umsatzsteuerstelle Ausland, Byk-Gulden-Str. 2 a, Konstanz Tel.: , Fax: , poststelle@fa-konstanz.fv.bwl.de Urlaubskasse (ULAK) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK), Wettinerstrasse 7, Wiesbaden Tel.: , Fax: service@soka-bau.de Sozialversicherung Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern Tel.: , Fax:
5 Informationen zum Mindestlohn im Baugewerbe SOKA Bau, Wettinerstrasse 7, Wiesbaden Tel.: , Fax: Weitere Informationen: Vorübergehende Tätigkeit Schweizer KMU in Deutschland (CHF ) Bestellen bei: Wirtschaftskammer Baselland Michele Vono Altmarktstrasse Liestal Vom Enterprise Europe Switzerland (vormals Euro Info Center Schweiz EICS) erfahren Sie alles über die Auslegung von europäischen Rechtsvorschriften. Als Mitglied des europäischen EEN-Netzwerkes verfügen wir über Anlaufstellen in mehr als 40 Ländern, welche eine Fülle an wertvollen Informationen für Sie bereit halten. Das Netzwerk ist ausserdem offizielle Schweizer Vertriebsstelle für sämtliche amtlichen Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften:
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