Handreichung Kinderschutz

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1 Kapitel 9 Gefährdungsmeldung und Handlungsschritte beim ASD Jede beim ASD eingehende Erstmeldung, mit Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, wird von der informierten Fachkraft aufgenommen und schriftlich dokumentiert. Wenn es nach Informationslage und eingeschätztem Gefährdungsgrad erforderlich erscheint bzw. gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, ist das Jugendamt in der Pflicht, einen Hausbesuch durchzuführen, das gefährdete Kind und in der Regel auch dessen persönliches Umfeld in Augenschein zu nehmen. Dieser Hausbesuch erfolgt durch die Bezirkssozialarbeiter/innen des ASD mit der Zielsetzung, eine unmittelbare, möglichst sichere und objektive Beurteilung des Zustandes aller im Haushalt lebender Kinder, deren Lebensbedingungen und Entwicklungsperspektiven vorzunehmen. Nähere Informationen zur Informationsweitergabe an den ASD sind im Kapitel 6 Dokumentation beschrieben. Im Folgenden werden anhand verschiedener Fallbespiele Meldungseingänge zu einer Kindeswohlgefährdung beim Allgemeinen Sozialen Dienst sowie entsprechende Handlungsprozesse der Bezirkssozialarbeiter/innen beschrieben. Beispiel 1 Meldung einer Kindeswohlgefährdung durch einen anonymen Anruf Es geht ein Anruf im ASD zur Kindeswohlgefährdung ein, dieser wird im Meldebogen zur Kindeswohlgefährdung erfasst. Der Meldebogen wird sofort an den fallverantwortlichen Sozialarbeiter weitergeleitet (zuvor erfolgte eine telefonische Absprache mit der zuständigen Fachkraft) Das Mädchen sei 2-3 Jahre alt. Es wurde ein häufiges Schreien zu jeder Tageszeit beobachtet. Die Schreie klängen ängstlich und sie rufe nach der Mutter. Angeblich haben andere Nachbarn gesehen, dass das Kind mit einem Rohrstock geschlagen worden wäre. Es hätte schon alleine auf den Dachboden gesessen und zum Fenster heraus geschaut. Vermutlich würde das Kind eingesperrt, wenn der neue Lebenspartner der Kindesmutter anwesend wäre. Keiner der Nachbarn habe bisher etwas unternommen, weil sie Angst vor dieser Familie haben. Ob das Kind in eine Einrichtung gehe, sei nicht bekannt. Insgesamt würde viel erzählt. Persönlicher Kontakt zur Familie bestehe nicht. Die Melderin möchte anonym bleiben, ist aber zur Kooperation mit dem Jugendamt bereit. Seite 72 Seite 73

2 o Ausfüllen des Meldebogens bei Kindeswohlgefährdung anhand der Informationen der Melderin o Erste Risikoeinschätzung anhand der vorhandenen Informationen (ist die Meldung glaubhaft, widersprüchlich oder zweifelhaft),handelt es sich um eine akute oder geringe Gefährdung Die Meldung wird als glaubhaft eingeschätzt, es fehlen aber noch wichtige Informationen zur Risikoeinschätzung o Rücksprache mit weiteren Kollegen o Kontaktaufnahme zur Familie Von den Sozialarbeitern wird ein unangemeldeter Hausbesuch durchgeführt, um einen persönlichen Eindruck von dem Kind und der häuslichen sowie sozialen Situation vernehmen zu können. Die Mitarbeiter des ASD trafen die Mutter und ihren Lebenspartner nüchtern an, das Kind lag schon im Bett (19:20 Uhr). Die Eltern waren sehr kooperativ. Sie zeigten das Kind. Am Körper des Kindes waren weder alte noch neue Verletzungen sichtbar. Es befand sich in einem guten Ernährungs- und Hygienezustand, war entsprechend der Jahreszeit gekleidet und ein geeigneter Schlafplatz war vorhanden. Als die Mutter das Kind weckte, um es den Sozialarbeitern zu zeigen, war sie in der Lage, das Kind gut zu beruhigen und auf seine Bedürfnisse einzugehen. Es wurde in Erfahrung gebracht, dass die Mutter alleinerziehend ist und nur auf Besuch bei dem neuen Lebenspartner war. Sie habe häufige Partnerwechsel. Ursprünglich komme sie aus einer anderen Stadt, dort erhält sie eine sozialpädagogische Familienhilfe. Die Sozialarbeiter schätzten mit Hilfe von Erhebungsbögen ein, dass die Grundbedürfnisse des Kindes sicher gestellt sind. Das Thema Erziehung mit Gewalt wurde mit der Mutter besprochen. Dieses Mittel der Erziehung würde sie nicht einsetzen. Außerdem würde ihr Kind nicht andauernd schreien. Der Aufenthalt bei dem Lebenspartner wurde mit dem zuständigen Jugendamt im Vorfeld abgesprochen. Ihr ältestes Kind sei bei ihrem ehemaligen Lebenspartner, dieser würde den 5-jährigen Sohn betreuen und versorgen. Er käme mit ihm besser klar als sie. Die Mutter gab die Einwilligung zur Absprache mit dem zuständigen Jugendamt. Dieses bestätigte die Angaben der Mutter. Eine Kindeswohlgefährdung wird nicht eingeschätzt. Die Mutter und ihr Lebenspartner waren sehr kooperativ. Die weitere Entwicklung der Mutter wird zurzeit positiv eingeschätzt. Sie nimmt Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe an und zeigt eine hohe Mitwirkungsbereitschaft. Dementsprechend sind keine weiteren Interventionen notwendig. Seite 74

3 Beispiel 2 Meldung einer Kindeswohlgefährdung durch Anruf einer Klinik Die Klinik meldet der zuständigen Sozialarbeiterin im ASD eine mögliche Kindeswohlgefährdung. Die Aufnahme der Meldung erfolgt mit Hilfe des Meldebogens für Kindeswohlgefährdung. Ein 6 Monate altes Kind ist in der Klinik zur Behandlung gewesen, es wurde eine Schädelprellung mit Hämatom an der rechten Wange diagnostiziert. Vor 2 Tagen ist das Kind zu den Eltern entlassen worden. Die Eltern, Mutter (25 Jahre) und Vater (27 Jahre), sind nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Die Eltern haben ein weiteres Kind im Alter von 3 Jahren. Die Klinik berichtet, dass der Vati in der Klinik sehr liebevoll mit dem 6 Monate alten Kind umging. Nach Angaben der Eltern seien die Verletzungen aufgrund eines Unfalls entstanden. Als Klinik könne man es nicht nachvollziehen, ob dies der Wahrheit entspricht. Die Mutti wäre auch in der Klinik gewesen, sie zeigte sich wenig interessiert. Die Sozialarbeiterin forderte ein Befundbericht der Klinik an. o Ausfüllen des Meldebogens bei Kindeswohlgefährdung anhand der Informationen der Melderin o Erste Risikoeinschätzung anhand der vorhandenen Informationen (ist die Meldung glaubhaft, widersprüchlich oder zweifelhaft), handelt es sich um eine akute oder geringe Gefährdung o Rücksprache mit weiteren Kollegen o Kontaktaufnahme zur Familie Die Bezirkssozialarbeiterin nahm sofort Kontakt in Form eines Hausbesuchs auf und konfrontierte die Eltern mit der Meldung der Klinik. Der Vater berichtete, dass ihm das Kind aus der Wippe gefallen sei. Er begründete dies mit einem Moment der Ablenkung, in dem er sein 3jähriges Kind auf einen Stuhl gesetzt habe, auf welchen dieses allein klettern wollte. Nach diesem Ereignis hätten sie das 6 Monate alte Kind ins Bett gelegt und sie wären am nächsten Tag zur Kinderärztin gegangen, diese veranlasste eine stationäre Einweisung in die Klinik. Beim Hausbesuch wurden die beiden Kinder in persönlichen Augenschein genommen. Die Sozialarbeiterin überprüfte die Grundbedürfnisse der Kinder. Diese sind gesichert. Die Eltern, vor allem der Vater signalisierte, dass er mit dem Haushalt viel zu tun habe. Der Vati wird als sehr liebevoll und vorsichtig beschrieben, er ziehe dem Kind Babyhandschuhe an, damit es sich nicht kratzt. Die Mutter mache eine Ausbildung als Wirtschaftshelferin, sodass der Vater sich um alle erzieherischen und versorgungstechnischen Angelegenheiten kümmere. Die wohnliche Situation war zufriedenstellend und ausreichend. Der Vater ist im Erziehungsjahr. Seite 75

4 Bei einem erneuten Hausbesuch wurde erörtert, wie es besser gelingen kann, den Tagesablauf zu strukturieren. Die Sozialarbeiterin gab Tipps und Ratschläge zur Verbesserung der häuslichen und hauswirtschaftlichen Organisation, z. B. die Verwendung eines Kinderhochstuhls für das 3 Jahre alte Kind. Indes wurde deutlich, dass es wohl auch Beziehungsprobleme zwischen den Partnern gebe. In weiteren Gesprächen wurden Möglichkeiten der besseren Alltagsbewältigung besprochen, so z. B. eine längere Betreuungszeit des 3 Jahre alten Kindes im Kindergarten. Es besteht das Ziel, weitere Ressourcen zu nutzen und zu aktivieren. Gemeinsam wurde ein Notfallplan mit den wichtigsten Ansprechpartnern erarbeitet. Die Eltern waren kooperativ und offen. Es bestand eine Problemeinsicht und somit die Grundlage zur weiteren Beratung und Unterstützung durch die Sozialarbeiterin. Es besteht weiterhin Kontakt zur Familie in Form prozesshafter Beratung und Begleitung. Dabei wird dem Grundsatz Hilfe zur Selbsthilfe große Bedeutung beigemessen. Neue gewichtige Anhaltspunkte einer Gefährdung des Kindeswohls wurden durch die Sozialarbeiterin nicht wahrgenommen oder beobachtet. Beispiel 3 Meldung einer Kindeswohlgefährdung durch persönliche Vorsprache eines Vaters Ein Vater meldet eine Kindeswohlgefährdung durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen Bezirkssozialarbeiterin des ASD: Der Vater zeigte der ASD-Mitarbeiterin Fotos der Wohnung der Kindesmutter, welche einen chaotischen Zustand verdeutlichen. Der Vater besaß noch die Schlüssel zu dieser Wohnung und hatte sich unbefugten Zugang verschafft. Er wollte bei der Meldung anonym bleiben. Die Eltern sind noch miteinander verheiratet und befinden sich im Trennungsjahr. Der 5 Jahre alte gemeinsame Sohn besucht den Kindergarten. Der Vater berichtet, dass die Mutter ihm den Umgang mit seinem Sohn verwehre. Der Vater bittet, aufgrund einer Kindeswohlgefährdung seines Sohnes, um ein Aufsuchen der Wohnung durch die zuständige Bezirkssozialarbeiterin im ASD. Kurz nach dem Gespräch und der Meldung im Jugendamt rief der Vater an, um den beabsichtigten Hausbesuch durch die Sozialarbeiterin abzusagen, weil die Mutter wohl aufgeräumt habe. Einige Wochen später ging eine erneute Meldung durch den Vater im Jugendamt ein. Bei der Mutter würde es überhaupt nicht mehr gehen. Medikamente ständen auf dem Tisch und der Sohn werde zur Oma gebracht, es seien untragbare Zustände. Der Vater verlangt ein baldiges Aufsuchen der Wohnung der Mutter durch das Jugendamt. Seite 76

5 o Ausfüllen des Meldebogens bei Kindeswohlgefährdung anhand der Informationen des Vaters o Erste Risikoeinschätzung anhand der vorhandenen Informationen (ist die Meldung glaubhaft, widersprüchlich oder zweifelhaft), handelt es sich um eine akute oder geringe Gefährdung o Rücksprache mit weiteren Kollegen o Kontaktaufnahme zur Familie Es erfolgte am nächsten Tag ein Hausbesuch durch 2 Fachkräfte des Jugendamtes. Die Wohnung war liederlich, jedoch schätzen die Fachkräfte keine kindeswohlgefährdende Situation ein. Die Mutter zeigte sich kooperativ. Sie schilderte, dass der Ehemann wohl nicht aus der Wohnung ausziehen wollte, er habe nach wie vor Zugang zur Wohnung. Er wisse u. a. vom kaputten Wasserboiler, unterstütze sie aber nicht bei den Reparaturkosten. Ihr stehe deshalb kein warmes Wasser zur Verfügung, was u.a. ein Aufwaschen des verschmutzten Geschirrs erschwert. Die Mutter habe berichtet, dass der Vater selbst das Kinderzimmer des Sohnes leer geräumt und die Tapete entfernt hat, um sich dort einzurichten, bis sie ihn schließlich aus dem Haus verwiesen habe. Der Mutter wurde nahe gelegt, die Medikamente (die sie aufgrund einer aktuellen Erkältung von Mutter und Kind verwendete) sicherer aufzubewahren. Ebenso wurde vereinbart, die Wohnung etwas aufzuräumen. Ein erneuter Hausbesuch wurde vereinbart. Die Mutter zeigte sich offen und peinlich berührt. Die Mutter war kooperativ und einsichtig. Es wurden Verbesserungsmöglichkeiten thematisiert. Eine Kindeswohlgefährdung lag jedoch nicht vor, so dass keine weiteren Interventionen notwendig waren. Beispiel 4 Meldung einer Kindeswohlgefährdung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe Vorgeschichte Eine junge Mutter (27 Jahre, ohne Berufsausbildung, unter Betreuung stehend und von Sozialleistungen lebend) wird seit 2004 vom Jugendamt betreut, da bereits mit der Geburt des ersten Kindes durch die Großmutter mütterlicherseits eingeschätzt wurde, dass sie aufgrund einer intellektuellen Minderbegabung die Betreuung und Versorgung dieses Kindes nicht ausreichend gewährleisten kann. Seither betreut die Oma das mittlerweile 6jährige Kind auf privat rechtlicher Basis in ihrem Haushalt. Zum Zeitpunkt der Geburt des zweiten Kindes, geboren im Jahr 2005, lebte die Mutter mit dem Vater dieses Kindes zusammen. Beide Elternteile beantragten beim Jugendamt eine sozialpädagogische Familienhilfe. So konnte das Kind im Haushalt verbleiben und die junge Familie erhielt umfassende und handlungsanleitende Hilfe bei der Betreuung und Versorgung (z.b. in Fragen der Ernährung, Gesundheitsfürsorge, Entwicklungsförderung, Bedürfnisorientierung und entsprechender Alltagsstrukturierung). Als sich die Eltern 2008 trennten, nahm der Kindesvater das gemeinsame Kind mit in seinen Haushalt und betreut es seither umfassend. Seite 77

6 Bei der Kindesmutter blieb die gemeinsame Tochter (3. Kind), geboren im Jahr Das Jugendamt leistete weiterhin Hilfe in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe. Die Ziele der Hilfe waren insbesondere: - Sicherstellen der Versorgung und Pflege des Kindes durch die Mutter - Anleitung/ Hinweise zur altersgerechten Förderung des Kindes - Arzttermine und notwendige Therapien sichern und bei Bedarf begleiten - Einkäufe vorbereiten, begleiten und auswerten sowie Anleitung zum Kochen geben Die sozialpädagogische Familienhelferin, die vom freien Träger der Jugendhilfe in der Familie tätig war, hatte gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindesgefährdung wahrgenommen. Sie dokumentierte ihre Gefährdungseinschätzung im Beobachtungsbogen zu Gefährdungsrisiken und rief eine Insoweit Erfahrene Fachkraft entsprechend des 8a SGB VIII zur Fallberatung an. Anschließend wurde die Dokumentation dem Jugendamt übergeben. Es wurden folgende Gefährdungsrisiken festgestellt: Grundversorgung: - das Kind wurde nicht ausreichend mit altersgemäßer Nahrung versorgt; - die Aufsicht- und Betreuung des Kindes wurde vor allem nachts durch dessen Alleinlassen nicht gewährleistet; - der Schutz vor Gefahren war nicht ausreichend gegeben; - es gab keine ausreichende emotionale Zuwendung zum Kind Erscheinungsbild des Kindes: - das Kind befand sich trotz Besuch der Kindertageseinrichtung am Grenzbereich zur Unterernährung - sehr krankheitsanfällig, die Krankenpflege war nicht ausreichend - es zeigten sich Schlafstörungen sowie - Sprachstörungen, aufgrund fehlender Reizsetzung durch die Mutter In der Interaktion zwischen Kind und Mutter zeigten sich folgende Auffälligkeiten: - Bindung zum Kind gestört; - Interesse am Kind fehlt; - Umgang mit dem Kind ist grob und lieblos; - keine Wahrnehmung der kindlichen Bedürfnisse, kein Körperkontakt, keine Nähe durch Umarmen des Kindes; - Umgangston ist sehr grob, es werden viele Schimpfwörter verwendet; - Unterforderung des Kindes durch Ignorieren seiner Neugier; - Isolation durch das ins Bett legen des Kindes nach dem Kitabesuch, in einem abgedunkelten Raum Seite 78

7 Eine erste Risikoeinschätzung erfolgte auf Grundlage des eingereichten Dokumentationsbogens sowie im persönlichen Gespräch zwischen sozialpädagogischer Familienhelferin und dem Bezirkssozialarbeiter. o o Kontaktaufnahme zur Familie Die Kindesmutter zeigte in persönlichen Gesprächen Problemeinsicht und schilderte, trotz Hilfe überfordert zu sein. Trotz ambulanter Hilfe und Unterstützung waren bei ihr keine Fortschritte und Entwicklungen zu verzeichnen. Risikoabschätzung des ASD Teams in Form einer kollegialen Fallberatung Einstufung in den Gefährdungsbereich der Vernachlässigung Zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung wurde mit den Beteiligten durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes ein sofortiger Schutzplan nach 8a SGB VIII erstellt, in dem u.a. geregelt wurde, dass das Kind ab sofort, zunächst vorrübergehend, im väterlichen Haushalt betreut und versorgt wird, um weitere Gefährdungsrisiken (vor allem nachts) auszuschließen. Beide Eltern waren mitwirkungsbereit und problemeinsichtig, so dass keine Notwendigkeit einer Inobhutnahme bzw. der Anregung eines Verfahrens beim Familiengericht bestand. Die Eltern beantragten Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung ihrer Tochter in einer Vollzeitpflegefamilie, da sich der Kindesvater mit der Betreuung und Versorgung von zwei kleinen Kindern ebenso überfordert sah. Die Zielerarbeitung und Perspektivplanung für das Kind erfolgt im Weiteren innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Hilfeplanung gem. 36 SGB VIII. Beispiel 5 Meldung einer Kindeswohlgefährdung durch eine Klassenleiterin Eine Klassenlehrerin informiert das Jugendamt, dass ein 14jähriger wegen häufigen Schlägen des Stiefvaters nicht nach Hause möchte. Er wolle in eine Pflegefamilie. Es gab in letzter Zeit des Öfteren Probleme mit dem Jungen in der Schule. Er könne sich im Unterricht nicht konzentrieren, verweigere die Mitarbeit, verlasse den Unterricht auf eigene Initiative, reagiere auf Angebote von Lehrern und Schüler überwiegend impulsiv sowie verbal und körperlich aggressiv, für Kompromisse sei er kaum zu gewinnen. Die letzten Tage lief der Junge aus jeder Unterrichtsstunde weg. Die Lehrerin informierte seine Mutter darüber. Die Mutter reagierte darauf sehr ungehalten. Die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule ist sehr einseitig geprägt. Die Mutter nahm an keinem Elternabend teil und erschien auch nicht zu vereinbarten Gesprächen. Seite 79

8 Die Lehrerin informierte den Jungen über das Telefonat mit der Mutter. Daraufhin brach er in Tränen aus und erzählte ihr, dass er zu Hause mit Prügel des Stiefvaters zu rechnen habe. Die Lehrerin besprach mit ihm, gemeinsam das Jugendamt anzurufen. Ein kurzes telefonisches Gespräch zwischen der Sozialarbeiterin und dem Jungen ergab, dass er nun doch nach Hause fahren möchte, um zu sehen, was zu Hause abgeht. Da der Schulbus fuhr, beendete er das Gespräch und legte schnell auf. o Ausfüllen des Meldebogens bei Kindeswohlgefährdung anhand der Informationen der Lehrerin o erste Risikoeinschätzung anhand der vorhandenen Informationen (ist die Meldung glaubhaft, widersprüchlich oder zweifelhaft), handelt es sich um eine akute oder geringe Gefährdung o Rücksprache mit weiteren Kollegen o Kontaktaufnahme zur Familie Der Hausbesuch wurde sofort von 2 Sozialarbeitern durchgeführt. Sie trafen die Mutter und den Stiefvater sowie zwei Bekannte der Eltern an. Der Junge war nicht anwesend. In der Wohnung standen mehrere Bierflaschen. Aufgrund der Verhaltensweisen der Anwesenden wurde vermutet, dass alle Alkohol getrunken haben. Die Eltern gaben an, dass der Junge ausgerissen sei, sie wüssten nicht wohin. Es habe einen heftigen Streit zwischen ihm und dem Stiefvater gegeben. Der Stiefvater bestätigte, dass er sehr laut geworden sei. Schläge gegenüber dem Jungen wurden bestritten. Während des Gesprächs mit den Eltern erhielten die Sozialarbeiter die Information, dass der Junge an einem geschützten Ort ist. Das Gespräch mit den Eltern wurde vorerst beendet, um zunächst mit dem Jungen zu sprechen. Der Jugendliche weigerte sich strikt, nach Hause zu gehen. Er hält diese Situationen nicht mehr aus und möchte nicht mehr zu Hause leben, solange der Stiefvater die Erziehungsverantwortung übernehme. Er befürchtete weitere Gewalt gegen ihn durch den Stiefvater. Äußere Verletzungen am Körper waren die angeschwollene, etwas blutende Unterlippe. Der Junge meinte, dies sei bei der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Stiefvater passiert. An weiteren Gesprächen in der Wohnung wollte er nicht teilnehmen. Die Mutter wurde davon in Kenntnis gesetzt. Um zunächst Entspannung in die Familie zu bringen wurde angeboten, den Jugendlichen fremd unterzubringen und weitere Gespräche am nächsten Tag im Jugendamt zu führen. Die Mutter stimmte der Inobhutnahme für einen Tag zu und packte einige Sachen zusammen. Der Junge wurde vorerst in einer Pflegefamilie untergebracht. Inobhutnahme nach 42 SGB VIII geeignete Maßnahme, weil der Jugendliche darum gebeten hat der Jugendliche konnte unter diesen Umständen nicht nach Hause (Alkoholkonsum der Eltern, die Aggressionen des Stiefvaters, wovor die Mutter ihn nicht schützt, mangelende Problemakzeptanz) Seite 80

9 Die Mutter wurde telefonisch zu einem klärenden Gespräch in das Jugendamt eingeladen, mit dem Ziel, gemeinsam mit dem Sohn die kindeswohlgefährdenden Aspekte zu besprechen und ein geeignetes Hilfsangebot mit und für alle Beteiligten zu erarbeiten. Ihr wurde mitgeteilt, dass ihr Sohn nach wie vor nicht nach Hause will, aber mit ihr sprechen möchte. Die Mutter entzog daraufhin ihr Einverständnis für die Fremdunterbringung. Für ein klärendes Gespräch war sie nicht bereit, sondern sie verlangte umgehend, dass ihr Sohn nach Hause kommt. Widerspruch der Inobhutnahme Der Mutter wurde das weitere Vorgehen des Jugendamtes aufgrund des rechtlichen und sozialpädagogischen Handlungsrahmens ausführlich erklärt, dies bedeutet, der Schutz des Kindes hat Vorrang. Solange keine andere Lösung mit der Mutter getroffen werden kann, wird die Inobhutnahme durch das Jugendamt fortgesetzt. Eine Mitteilung an das Familiengericht werde umgehend erfolgen. Diese ausführliche Beratung konnte die Meinung der Mutter nicht ändern. Familiengericht wird einbezogen Alle rechtlichen und sozialpädagogischen Mittel des Jugendamtes zum Schutz des Kindes wurden mit der Mitteilung an das Familiengericht ausgeschöpft. Das Jugendamt wird im Verfahren beim Familiengericht angehört, ebenso die Lehrerin, der Jugendliche und die Mutter. Dem Jungen wird über den Richter mit der Mitteilung an das Gericht ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt, der die Interessen des Kindes während des Verfahrens vertritt. In der Verhandlung wurde der Mutter das Sorgerecht vorläufig entzogen, weil sie keine Mitwirkungsbereitschaft zeigte, an der Gefährdungssituation etwas zu ändern. Der Junge erhielt einen Amtsvormund, der für ihn Hilfe zur Erziehung in Form einer Pflegefamilie beantragte, die durch das Jugendamt gewährt wurde. Beispiel 6 Meldung einer Kindeswohlgefährdung durch einen anonymen Anrufer Im Jugendamt geht ein anonymer Anruf zu einer unbekannten Familie ein. Die Kindesmutter sitze sehr oft nachmittags bis abends im Hinterhof und trinke Alkohol. Ihre 2 Kinder (6 und 4 Jahre) würden in dieser Zeit unbeaufsichtigt sein. Der Ältere würde in der Zeit in der Stadt Fahrrad fahren. Manchmal würde die Kindesmutter vergessen, das Abendbrot zu machen. Seite 81

10 o Ausfüllen des Meldebogens bei Kindeswohlgefährdung anhand der Informationen des Melders o Erste Risikoeinschätzung anhand der vorhandenen Informationen (ist die Meldung glaubhaft, widersprüchlich oder zweifelhaft), ob es sich um eine akute oder geringe Gefährdung handelt o der vorliegende Fall wurde als gering gefährdet eingestuft ( es gab zu diesem Zeitpunkt auch keinerlei Hinweise aus der Kindereinrichtung, in der die Kinder betreut wurden) o Kontaktaufnahme zur Familie Zum unangemeldeten Hausbesuch fand der Sozialarbeiter völlig geordnete, liebevoll gestaltete Verhältnisse vor. Die Mutter war sehr zugänglich und aufgeschlossen. Sie erwartete bereits das Jugendamt, da bei ihr eine Vorwarnung durch Bekannte einging. Es stellte sich ein Nachbarschaftsstreit heraus. Die Nachbarn hatten bereits damit gedroht, die Mutter beim Jugendamt anzuzeigen. Anzeichen von einer Kindeswohlgefährdung oder einer vorhandenen Alkoholproblematik bei der Mutter haben sich nicht bestätigt. Mit der Mutter wurde darüber gesprochen, dass die Aufsichtspflicht ihrer beiden Kinder immer zu gewährleisten ist. Beide Kinder sollen auch weiterhin regelmäßig die Kindereinrichtung besuchen, ein auffälliges Fehlen konnte von der Kindertagesstätte nicht bestätigt werden. Die Mutter war sehr offen und zeigte sich kooperativ. Es wurde keine Kindeswohlgefährdung festgestellt, so dass keine weiteren Interventionen notwendig sind. Seite 82

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