Sergey Mashonsky Managing Partner
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- Catharina Pfeiffer
- vor 8 Jahren
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1 Liebe Freunde! Wir gratulieren Ihnen zum Neujahr und Weihnachten! Wir wünschen Ihnen zahlreiche kreative Ideen und Energie, Wohlstand und viel Erfolg in diesem Jahr! Wir sind froh, die Dezemberausgabe vom Newsletter der Kanzlei Arzinger und Partner zu präsentieren. Im Newsletter erfahren Sie von den Neuigkeiten in der Gesetzgebung über die Vorbeugung der Monopoltätigkeit, Bezahlungsordnung der urheberrechtlich geschützten Werke, von den Veränderungen in der Bauführungsgesetzgebung, den neuen Zahlungen, auf die sich die staatliche Versicherung nicht verbreitet. NEUIGKEITEN DER GESETZGEBUNG Sergey Mashonsky Managing Partner Newsletter Dezember 2013 Es wurde die neue Liste der Auszahlungen verabschiedet, auf die die Beiträge der staatlichen Versicherung nicht angerechnet sind Mit der Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus vom 14. Dezember 2013 wurde die Liste der Auszahlungen, auf die die Beiträge der staatlichen Versicherung nicht angerechnet sind, in der Neufassung erklärt. Es wurden folgende Auszahlungen aus der Liste der Auszahlungen, auf die die Beiträge der staatlichen Versicherung nicht angerechnet sind, ausgeschlossen: - Aktionseinkommen und andere Einkommen, die man durch die Teilnahme der Mitarbeiter (Aktieninhaber) in der Leitung des Eigentums des Unternehmens (Dividende, Prozente) bekommt; - Summen der Karten für die Kinderveranstaltungen und Summen der Süßigkeiten zum Neujahr für die Kinder der Mitarbeiter, die der Arbeitnehmer auf eigene Kosten gekauft hat; - Summen, die der Arbeitnehmer wegen der Teilnahme der Mitarbeiter an den Gesundungsveranstaltungen und Kulturveranstaltungen bezahlt hat; - Unterhalt an die Mitarbeiter, die ihn wegen der schweren Krankheit bekommen oder die sich in den Erziehungsurlaub befinden; - einmalige Auszahlungen und Geschenke den Mitarbeitern wegen ihres Jubiläums (40, 50, 60 Jahre alt) und auch im Zusammenhang mit ihrer Entlassung wegen des Pensionsalters. Die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr vom 14. Dezember 2013 Über die Veränderungen und Ergänzungen in die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus vom 25. Januar 1999 Nr.115 1
2 Newsletter Reform des Notariats Dezember 2013 In die neue Liste werden auch folgende Auszahlungen, auf die die Beiträge in den sozialen Fond nicht angerechnet sind, eingeschlossen: - staatliche Beihilfe, Geldauszahlungen, die mit der Verleihung mit den stattlichen Auszeichnung, Prämien, Stipendien verbunden sind und die in der Gesetzgebung vorausgesehen sind und auf staatliche Kosten und auf Kosten der Sozialversicherung bezahlt sind; - Erhöhung der Qualifikation und Weiterbildung der Mitarbeiter in den Ausbildungsorganisationen der Republik Belarus, Erwerbung des Urlaubsschecks den Kindern der Mitarbeiter; - Medizinische Untersuchung gemäß der Gesetzgebung, auch medizinische Hilfe. Die Verordnung trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr vom 14. Dezember 2013 Über die Veränderungen und Ergänzungen in die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus vom 25. Januar 1999 Nr.115 2
3 Newsletter Es wurde das Gesetzt über die Vorbeugung der Monopoltätigkeit angenommen Dezember 2013 ES WURDE DAS GESETZT ÜBER DIE VORBEUGUNG DER MONOPOLTÄTING KEIT ANGENOMMENT Dzmirty Barouka Senior Asseciate Am 12. Dezember 2012 wurde das neue Gesetz Uber die Vorbeugung der Monopoltätigkeit und Wettbewerbsentwicklung verabschiedet. Neben den Besonderheiten des Gesetzes ist es zu beachten, dass die Rechtslage eines Wirtschaftsubjekts als dominierende bezeichnet wird, falls der Anteil des Wirtschaftsubjekts auf dem Warenmarkt 35 und mehr Prozent beträgt. Gleichwertig kann die Lage des Wirtschaftsubjekts, dessen Anteil auf dem Warenmarkt weniger als 35 beträgt, als dominierende auf Grund der Entscheidung der Antimonopolbehörde festgestellt werden. Die Antimonopolbehörde bestimmt die dominierende Lage des Wirtschaftssubjekts ausgehen von der Möglichkeit einseitig die Warenpreise zu bestimmen und den entscheidenden Einfluss auf die Realisierungsbedingungen der Ware auszuüben. Es werden auch solche Faktoren berücksichtigt wie wirtschaftliche, technologische, administrative und andere Einschränkungen des Zutritts zum Warenmarkt, die Möglichkeit des Wirtschaftssubjekts den entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen der Warenbewegung auf dem Warenmarkt auszuüben. Das Gesetz enthält das Verbot die Wirtschaftstätigkeit auszuüben, falls solche Tätigkeit die Wettbewerbseinschränkung zur Folge hat. Im Gesetz wird auch die Liste der negativen Auswirkungen bezeichnet, die die rechtswidrigen Handlungen (z.b. Warenmarktaufteilung, Zunahme und Preisstützung) der Wirtschaftssubjekte nach sich ziehen. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Das Gesetz der Republik Belarus Nr.94-3 vom 12. Dezember 2013 Über die Vorbeugung der Monopoltätigkeit und Wettbewerbsentwicklung 3
4 Es wurde die Bezahlungsordnung der urheberrechtlich geschützten Newsletter Dezember 2013 Werke den Autoren und ihren Nachfolgern bestätigt ES WURDE DIE BEZAHLUNGSORDNUNG DER URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN WERKE DEN AUTOREN UND IHREN NACHFOLGERN BESTÄTIGT Der Ministerrat der Republik Belarus hat am 17. Dezember 2013 die Verordnung Über die Bestätigung der Verordnung über die Auszahlungen den Autoren und ihren Nachfolgern im Falle des Wiederverkaufs der Originalen der Werke der Bildkunst, der Originalen der Handschriften der Werke der Schriftsteller. Es sei unterstrichen, dass der Zahler ist verpflichtet, einen Vertrag über die Auszahlung der Beträge mit dem Empfänger abzuschliessen, und die Dokumente vorzustellen, die man für das Erhalten der Beträge in bestimmten Fristen benötigt, unter allem auch die Kopien der Dokumente, die den Preis des öffentlichen Wiederverkaufs des Originalwerks bestätigt. Wenn der Zahler keine Möglichkeit hat, den Vertrag über die Auszahlung der Beträge abzuschliessen, wurde deren Auszahlung durch die Organisation der Kollektivleitung des Güterrechts und die durch den Staat vollmächtig ist und die gemäß dem Vertrag die Leitung des Rechtes der bestimmten Empfänger vollzieht. Die Verordnung trat am 19. Dezember 2013 in Kraft. Die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr vom 17 Dezember 2013 Über die Bestätigung der Verordnung über die Auszahlungen den Autoren und ihren Nachfolgern im Falle des Wiederverkaufs der Originalen der Werke der Bildkunst, der Originalen der Handschriften der Werke der Schriftsteller, Musiker und Wissenschaftler 4
5 Newsletter Dezember 2013 Es wurde die Liste von innovativen Waren gebilligt ES WURDE DIE LISTE VON INNOVATIVEN WAREN GEBILLIGT Zwecks der Förderung der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Waren von den Belarussischen Unternehmen wurde es die Liste von innovativen Waren gebilligt durch die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus vom 05. Dezember 2013 gebilligt. In die Liste wurden solche Warenarten aufgenommen wie die neuen Modelle der Lasttechnik, die Technik der Sonderverwendung, die modernen Lader, Zerkleinerungsanlagen für die Erze, Gießkomplexe. In die Liste können auch die anderen Waren auf die gesetzliche Weise angenommen (die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus vom 31. Oktober 2012 Nr.995) nach Ergebnissen des Staatlichen wissenschaftlich-technischen Gutachtens. Es ist zu beachten, dass die Umsätze aus Realisierung der Ware, die in solche Liste aufgenommen wurden, werden von Umsatzsteuer gemäß dem Steuergesetzbuch der Republik Belarus befreit. Die Verordnung tritt vom 1. Januar 2014 in Kraft. Die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr vom 05. Dezember 2013 Über die Verabschiedung der Liste von innovativen Waren in der Republik Belarus 5
6 Newsletter Die Garantiefrist im Bauen wurde wieder auf fünf Jahre verringert Dezember 2013 DIE GARANTIEFRIST IM BAUEN WURDE WIEDER AUF FÜNF JAHRE VERRINGERT Durch die Verordnung des Ministerates vom 14. Dezember 2013 wird die Garantiefrist für die inbetriebgenommenen Objekte vom acht auf fünf Jahre verringert. Die Ausnahme ist die technologische und technische Ausrüstung, die Garantiefriste für die durch die Herstellerwerke festgelegt werden. Die Verordnung trat am 17. Dezember 2013 in Kraft. Die Verordnung des Ministerates Nr.1082 vom 14. Dezember 2013 Über die Ergänzung und Veränderung der Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus vom 15. September 1998 Nr
7 Newsletter Die Nachrichten der Kanzlei Dezember 2013 DIE NACHRICHTEN DER KANZLEI *** Der Partner der Kanzlei Arzinger & Partner Alexander Korsak nahm an Belarussisch- Slowenischen Businessforum teil, das am 12. Dezember 2013 stattfand. Im Rahmen des Businessforums wurden die Geschäftsverhandlungen zwischen slowenischen und belarussischen Geschäftskreisen durchgeführt und die Kontaktkooperationsbörse zwischen den Vertretern der slowenischen und belarussischen Geschäftskreise organisiert. Die Teilnehmer des Businessforums haben die Fragen der Zusammenarbeit zwischen belarussischen und slowenischen Unternehmen in verschiedenen Bereichen diskutiert. Arzinger & Partner GmbH Prospekt Nezavisimosti 169, Büro 304C , Minsk, Republic of Belarus 7
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