Arzneimittel und Medizintechnik

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arzneimittel und Medizintechnik"

Transkript

1 Einführung in das Management im Gesundheitswesen Arzneimittel und Medizintechnik Dr. Cornelia Henschke FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems Research and Management) & European Observatory on Health Systems and Policies Einführung in das Management im Gesundheitswesen 1

2 Zahler (Krankenversicherungen) Versicherungsvertrag Regulierung Versorgungs- und Vergütungsvertrag Versicherte/ Patienten Behandlung Arztpraxen IV Hersteller von AM/ Apotheken Krankenhäuser Leistungserbringer Quelle: Busse, Schreyögg, Tiemann (2010): Management im Gesundheitswesen, Springer, 2. Auflage Einführung in das Management im Gesundheitswesen 2

3 Der Arzneimittelbegriff 2 (AMG) Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (1) Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder 2. die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder b) eine medizinische Diagnose zu erstellen Einführung in das Management im Gesundheitswesen 3

4 Der zeitliche Ablauf einer Arzneimittelentwicklung Jahre 0 1 Forschung 2 3 Synthese und Screening von neuen aktiven Substanzen ~20 aktive Substanzen erreichen Präklinische Tests Entwicklung Markteinführung Vermarktung ~7 Substanzen in klinischen Studien Phase I ~3-4 Substanzen in klinischen Studien Phase II 2 Substanzen in klinischen Studien Phase III 1 Medikament 1 Medikament Quelle: Pharma Information, Pharma-Markt Schweiz 2003, S. 37. Einführung in das Management im Gesundheitswesen 4

5 Die forschungsstärksten Branchen in Deutschland (Anteile von FuE-Personal und FuE-Aufwendungen) Einführung in das Management im Gesundheitswesen Quelle: vfa Statistics(Stand 2011) 5

6 Die weltweit größten pharmazeutischen Hersteller in 2013 Unternehmen Umsatzin Mrd. US-$ Prozentuale Veränderung zum Vorjahr Pfizer(USA) 47,9-6,5 Novartis (Schweiz) 47,5 + 1,6 Roche (Schweiz) 39,0 + 4 Merck (USA) 37,4-8 Sanofi(Frankreich) 37,1-3 GlaxoSmithKline (GB) 33,5-1,3 Johnson&Johnson(USA) 28,1 +10,9 AstraZeneca(GB) 25,7-8 Eli Lilly (USA) 21,0 + 2 Teva(IL) 20,3 0 Quelle: Einführung in das Management im Gesundheitswesen 6

7 Forschung und Entwicklung 1) Wirkstoffforschung Suche nach Forschungszielen Suche nach Wirkstoffkombinationen Biotechnologie chemisches Zusammenschütten verschiedener Substanzen unendliche Reihen von Tests 2-3 Jahre für potentielle Wirkstoffe aus ) Vorklinische Testphase (2-3 Jahre) Tierversuche: Wie verhält sich der potentielle Wirkstoff im Organismus? Verteilung im Körper Veränderungen des Stoffes im Körper Ausscheidung des Stoffes Patentierung des potentiellen Wirkstoffes Einführung in das Management im Gesundheitswesen 7

8 Forschung und Entwicklung 3) Klinische Studien Sicherheit/ Verträglichkeit (Phase I): an Freiwilligen (60-80 Personen), Grenze der Unverträglichkeit, 25% Erfolgschance (0,5-1 Jahr) Therapeutische Wirksamkeit (Phase II): Test am Patienten ( Personen), 30-40% Erfolg (1-2 Jahre) Absicherung der Wirksamkeit /Sicherheit (Phase III): bis zu 5000 Patienten, Nachweis der Unbedenklichkeit, generelle Wirksamkeit (normalerweise gegenüber Placebo (!) ) (1-3 Jahre) 3-9 Jahre, Wahrscheinlichkeit, dass ein Wirkstoff alle Phasen erfolgreich übersteht: 6% Einführung in das Management im Gesundheitswesen 8

9 Zulassung Bei der Beantragung der Zulassung kann der Hersteller eines Arzneimittels zumeist zwischen drei Verfahren wählen: Europäisches Verfahren bei der EMA (Zentrale Zulassungsverfahren) ermöglicht die Zulassung des Arzneimittels in allen EU-Mitgliedsstaaten gleichzeitig verpflichtendfür z.b. biotechnologisch hergestellte Produkte und ( Orphan drugs ) Nationales Zulassungsverfahren vom BfArM Erteilung der Zulassung für den deutschen Markt Zulassung in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Rahmen des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung möglich Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (Dezentrales Zulassungsverfahren) ermöglicht Übertragung einer nationalen Zulassung eines AM auf andere EU- Mitgliedsstaaten Einführung in das Management im Gesundheitswesen 9

10 Wesentliche Gesetze Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG): regelt Zulassung sowie Transport- und Lagerungsvorschriften SGB V: bestimmt über den Anspruch der GKV-Versicherten auf die Versorgung mit Arzneimitteln und bildet die rechtliche Grundlage für regulative bzw. kosten- dämpfende Eingriffe in den GKV-AM-Markt Weitere rechtliche Rahmenbedingungen: -Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), -Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), -Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer und Arzneimittel-und Wirkstoffhersteller, - Heilmittelwerbegesetz, - Betäubungsmittelgesetz (BtMG), - Heilberufsgesetze der Länder Einführung in das Management im Gesundheitswesen 10

11 Anspruch auf Arzneimittel 31SGB V Arznei-und Verbandmittel (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach 34 oder durch Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. (...) 34 SGB V Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach 92 Abs.1 Satz2 Nr.6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. (...) Satz1 gilt nicht für: 1. versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, 2. versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen Einführung in das Management im Gesundheitswesen 11

12 Anspruch auf Arzneimittel 34 SGB V Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (...) Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen: 1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, 2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, 3. Abführmittel, 4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit. Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. (...) Einführung in das Management im Gesundheitswesen 12

13 Apothekenpflicht Prinzipiell: Arzneimittel = apothekenpflichtig Einige Arzneimittel sind hiervon ausgenommen: wenn sie nichtzur Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden deklariert sind, Vitamine in niedriger Dosierung, natürliche Heilwässer, Heilerde, Bademoore (...) Einzelheiten regelt die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (die u.a. auch Mittel gegen Husten und Heiserkeit, Abführmittel und solche gegen Hühneraugen freigibt) Selbstbedienung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist nicht gestattet Einführung in das Management im Gesundheitswesen 13

14 Verordnungspflicht 1. Verschreibungspflichtige Arzneimittel (AMG 48) - Arzneimittel, die auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit des Menschen gefährden können, wenn sie nicht unter ärztlicher Kontrolle sind - Arzneimittel, die missbräuchlich angewendet werden können, z.b. Schmerzmittel, Schlafmittel und Psychopharmaka 2. Betäubungsmittel (BtMG) Einführung in das Management im Gesundheitswesen 14

15 Angaben auf dem Rezept Das Rezept enthält: Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden Arztes, Datum der Ausfertigung, Name und Geburtsdatum der Person, für die das AM bestimmt ist, Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke (Darreichungsform, sofern Bezeichnung nicht eindeutig) abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels, Gültigkeitsdauer der Verschreibung, Unterschrift der verschreibenden Person (bei Verschreibungen in elektronischer Form, qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz) Einführung in das Management im Gesundheitswesen 15

16 Farben und Bedeutungen von Rezepten rot rot - Rezept für erstattungsfähige Arzneimittel fürpatienten der GKV (Gültigkeit 1 Monat) 2. blau - Privatrezept: - für Patienten mit einer privaten Krankenversicherung -für gesetzlich Versicherte, wenn dasverschriebeneam nicht im Leistungsumfang der GKV enthalten ist und sie esselbst bezahlen müssen (Gültigkeit 3 Monate) 3. gelb - für Betäubungsmittel und starke Schmerzmittel, deren Verordnung strengen Auflagen unterliegt (Gültigkeit 7 Tage) 4. grün - Empfehlung des Arztes für rezeptfreie Arzneimittel (privat zu bezahlen) (Gültigkeit: unbegrenzt) Einführung in das Management im Gesundheitswesen 16

17 Vertriebswege verschreibungspflichtiger Medikamente Wie kommt ein Arzneimittel zum Patienten Apotheke Hersteller Großhändler Versandhandelsapotheke Patient Krankenhaus Einführung in das Management im Gesundheitswesen 17

18 Wie kommt ein Arzneimittel zum Patienten? Und wer finanziert es? Quelle: vfa Statistics 2013 Einführung in das Management im Gesundheitswesen 18

19 Ausgaben für Krankenhausbehandlung, Arzneimittel und Ärztliche Behandlung Darstellung: GKV-Spitzenverband Quelle: Amtliche Statistik KJ 1 Einführung in das Management im Gesundheitswesen 19

20 Unterscheidung Arzneimittel Originalpräparate Generika Analog bzw. Me-Too-Präparate Rx-Präparate OTC-Präparate Einführung in das Management im Gesundheitswesen 20

21 Vertriebsgebundene Klassifikation von Arzneimitteln Arzneimittel apothekenpflichtig 1 Rezeptpflichtig 2 rezeptfrei 3 freiverkäuflich Abgabe auf Rezept Over-the-counter (OTC)-Verkauf in Apotheken Verkauf über Drogerien, Reformhäuser etc. erstattungs-fähig (GKV) nicht GKVerstattungsfähig Bereich der Verschreibung Bereich der Selbstmedikation Einführung in das Management im Gesundheitswesen 21

22 Umsatz abgegebener Packungen Umsatz zu Abgabepreisen pharmazeutischer Unternehmen (Abschläge nicht berücksichtigt) 2 1 Quelle: vfastatistics2011 und die dort angegebenen Quellen Einführung in das Management im Gesundheitswesen 22

23 Arzneimittelhersteller Industriestruktur: in 2011 etwa 850 pharmazeutische Unternehmen in Deutschland gemeldet (ca. 74% hatten wenige als 100 Mitarbeiter) Marktstruktur: eher kleine mittelständische Unternehmen steigende Anforderungen an Forschung und Entwicklung sowie die Vermarktung neuer Arzneimittel führten zu Konzentrationsprozessen in der Industrie Verbandsstruktur der pharmazeutischen Industrie: Verband der forschenden Arzneimittelhersteller (VfA) Bundesverband der pharmazeutische Industrie (BPI) Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) Pro Generika Arzneimittelhersteller Pharmagroßhandel Apotheke Patient Quelle: Einführung in das Management im Gesundheitswesen 23

24 Der pharmazeutische Großhandel zentrale Drehscheibe im Arzneimittelmarkt denn: direkte Geschäftsbeziehungen zwischen allen Herstellern und allen Apotheken wirtschaftlich und logistisch nicht machbar deshalb Bündelungsfunktion der pharmazeutische Großhandel stellt sicher, das die Apotheken Patienten innerhalb kürzester Zeit versorgen können übernimmt wesentlichen Beitrag zur flächendeckenden und hochwertigen Arzneimittelversorgung in Deutschland: 16 pharmazeutische Großhandelsunternehmen (z.b. Phoenix Pharmahandel GmbH & Co. KG, Celesio AG, Andreae-Noris Zahn AG) im Bundesverband des Pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO e. V.) Verpflichtung zum Vollsortiment und zu Herstellerneutralität ( registrierte Darreichungsformen) Apothekenbelieferung bis zu 5 mal täglich Arzneimittelhersteller Pharmagroßhandel Apotheke Patient Einführung in das Management im Gesundheitswesen 24

25 Die Apotheken in 2013 ca Apotheken Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. ( 1 Abs.1 ApoG) Sicherstellungsauftrag (Nacht- und Notdienst) Kontrahierungszwang (vom Patienten benötigte und vom Arzt verordnete AM müssen abgegeben werden) ausschließlich approbierte Apotheker/Innen können Inhaber von Apotheken sein Regelungen für Betriebsräume (Anforderungen an Größe und Unterteilung) Vorgaben für Preisbildung keine freie Sortiments-und Lagerhaltungspolitik Pharmagroßhandel Arzneimittelhersteller Apotheke Patient Einführung in das Management im Gesundheitswesen 25

26 Der Begriff Preis auf dem Arzneimittelmarkt Gesamtmarkt: Arzneimittelpreisverordnung Herstellerabgabepreis Großhandels- (höchst)preis Apothekenverkaufspreis Hersteller Großhändler Apotheke Patient Erstattungspreis auf Herstellerebene Erstattungspreis auf Großhandelsebene Erstattungspreis auf Ebene des Endverbrauchers GKV: Preisregulierung (Festbeträge, Rabatte) Einführung in das Management im Gesundheitswesen 26

27 Umsatzverteilung in europäischen Ländern (2011) Verordnete bzw. erstattete Arzneimittel; Stand: 2011 Quelle: vfastatistics2013 und die dort angegeben Quellen Einführung in das Management im Gesundheitswesen 27

28 Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Einbindung des Arzneimittels in das System der GKV wird die Preisbildung durch regulatorische Instrumente mitbestimmt: Hersteller können Preise für Arzneimittel erst einmal frei bestimmen Ausnahme: -neu zugelassene AM mit neuenwirkstoffen oder nach Zulassung eines neuen Anwendungsgebiets, die einen Zusatznutzenhaben (frühe Nutzenbewertung) Verhandeln von Preisen (im Speziellen eines Abschlags) auf Basis der Bewertung des Zusatznutzens (gültig ab Monat 13 nach Zulassung) Apotheken und der Großhandel erheben auf ihre Einkaufspreise Zuschläge reguliert in Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) (fixe und prozentual Komponente) Rabatte in der GKV (nicht in PKV) aller Krankenkassen werden im SGB V festgelegt individuelle Rabatte möglich Einführung in das Management im Gesundheitswesen 28

29 Arzneimittelpreisverordnung Arzneimittel verschreibungspflichtig nicht-verschreibungspflichtig Rx Präparat OTC - Präparat Ausnahme: verhandelte Preise (Rabatte) nach AMNOG Abgabe zu Lasten der GKV Selbstmedikation Hersteller freie Preisbildung Großhändler und Apotheken Arzneimittelpreisverordnung vom Arzneimittelpreisverordnung vom freie Preisbildung Einführung in das Management im Gesundheitswesen 29

30 Regulierung der Erstattungspreise: Festbeträge Die Idee: eine Obergrenze für die durch Krankenkassen erstattungsfähigen Kosten einzurichten Als rechtliche Grundlage diente 35 SGB V, wonach Festbeträge festgesetzt werden können für Arzneimittel mit: denselben Wirkstoffen pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen therapeutisch vergleichbarer Wirkung. Während der Gemeinsame Bundesausschuss zuständig für die Auswahl und Klassifikation der Medikament ist, setzt der GKV-Spitzenverband die Festbeträge fest. Einführung in das Management im Gesundheitswesen 30

31 Regulierung der Erstattungspreise: Rabatte Kollektivrabatte: Apothekenrabatt, 2.05 je Packung ( 130(1) SGB V) 6% Herstellerrabatt auf Ebene des Endverbrauchers seit 2003 für nicht festbetragsregulierte Arzneimittel ( 130a(1+3) SGB V); (aktuell: 1. August 2010 bis 31. Dezember %( 130a(1)) 10% Rabatt für Generika seit ( 130a(3b) SGB V); Preissenkungen seit 2007 werden entsprechend angerechnet; kein Rabatt auf Produkte, die mind. 30% unter Festbetrag liegen (theoretisch ergänzende Kollektivrabatte möglich) ergänzende kassenindividuelle Rabatte ( 130a), da Krankenkassen mit Herstellern ergänzende Rabattverträge abschließen können (normalerweise auf Wirkstoff-Ausschreibung der Krankenkasse) Krankenkassen können bei Rabattverträgen reguläre Zuzahlungen für Versicherte ermäßigen oder aufheben Einführung in das Management im Gesundheitswesen 31

32 Medizinprodukte Einführung in das Management im Gesundheitswesen 32

33 Zahler (Krankenversicherungen) Versicherungsvertrag Regulierung Versorgungs- und Vergütungsvertrag Versicherte/ Patienten Behandlung Arztpraxen IV Hersteller von MP/ Apotheken/ Santätshäuser Krankenhäuser Leistungserbringer Quelle: Busse, Schreyögg, Tiemann (2010): Management im Gesundheitswesen, Springer, 2. Auflage Einführung in das Management im Gesundheitswesen 33

34 Definition: Medizinprodukte ( 3 MPG) Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen [ ], die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke der a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, c) der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder d) der Empfängnisregelung zu dienen bestimmt sind [ ] und die im Gegensatz zu Arzneimitteln ihre Hauptwirkung nichtauf pharmakologischem, immunologischem oder metabolischem Wege hervorbringen. Einführung in das Management im Gesundheitswesen 34

35 Abgrenzung Medizinprodukte - Arzneimittel Quelle: BMBF, Identifizierung von Innovationshürden in der Medizintechnik, 2008 Einführung in das Management im Gesundheitswesen 35

36 Regulierung von medizintechnischen Produkten 1. Marktzugang von Medizinprodukten (Inverkehrbringung von Medizinprodukten) 2. Erstattung von Medizinprodukten Hilfsmittel Implantate und Endoprothesen Gehen wir in Der Einführungsveranstaltung nicht im Detail ein! Zulassung bedeutet nicht automatisch Kostenübernahme durch die GKV Einführung in das Management im Gesundheitswesen 36

37 Inverkehrbringung von Medizinprodukten I Voraussetzung für das Inverkehrbringen: CE-Kennzeichnung Anbringung der CE-Kennzeichnung erfordert: -Erfüllung der grundlegenden Anforderungen durch Anwendung von Normen - Durchführung vorgeschriebener Konformitätsbewertungsverfahren verbindliche RL für MP beschränken sich auf die Nennung sog. grundlegender Anforderungen der zutreffenden RL: - 93/42/EWG (sonstige Medizinprodukte) - 98/79/EWG (In-vitro-Diagnostika) - 90/385/EWG (aktive implantierbare Medizinprodukte) Einführung in das Management im Gesundheitswesen 37

38 Einteilung von Medizinprodukten nach Risikoklassen (Zulassung) Quelle: BMG, Grafik, AOK Mediendienst, Einführung in das Management im Gesundheitswesen 38

39 Inverkehrbringung von Medizinprodukten nach 93/42/EWG einheitliches Zulassungsverfahren in Europa wird jeweils von Benannten Stellen durchgeführt (in Deutschland derzeit 16, z. B. TÜV, Materialprüfstellen) mit dem Ziel das Risiko für den Verbraucher bzw. den Patienten zu minimieren Zertifizierung basiert auf Überprüfung der Qualität und der Qualitätssicherungsmaßnahmen Einführung in das Management im Gesundheitswesen 39

40 Strukturierung von Medizinprodukten unter Finanzierungsgesichtspunkten Medizinprodukte Hilfsmittel Implantate & Endo- Prothesen Medizintechnik zur Arzt-Unterstützung i.d.r. Standardprodukte, die einem individuellen Patienten verschrieben und gegeben werden (z.b. Inkontinenzunterlagen, Rollstühle) Produkt, nicht Dienstleistung steht im Mittelpunkt Medizinprodukte, die einem individuellen Patienten implantiert oder angepasst werden (z.b. Gelenk- Endoprothesen, Stents, Herzschrittmacher) zumeist steht die Dienstleistung im Vordergrund Technische Geräte, die Ärzte bei Diagnostik und Behandlung unterstützen (Röntgen, Endoskope); Finanzierung in zwei Stufen: Investition Refinanzierung über Dienstleistungen Einführung in das Management im Gesundheitswesen 40

MScPH-Basismodul. Politische und ökonomische Grundlagen des deutschen Gesundheitssystems (Einführung in das Management im Gesundheitswesen)

MScPH-Basismodul. Politische und ökonomische Grundlagen des deutschen Gesundheitssystems (Einführung in das Management im Gesundheitswesen) Einführung in MScPH-Basismodul das Management im Gesundheitswesen Politische und ökonomische Grundlagen des deutschen Gesundheitssystems (Einführung in das Management im Gesundheitswesen) Thema 9: Arzneimittelsektor

Mehr

MScPH-Basismodul. Politische und ökonomische Grundlagen des deutschen Gesundheitssystems (Einführung in das Management im Gesundheitswesen)

MScPH-Basismodul. Politische und ökonomische Grundlagen des deutschen Gesundheitssystems (Einführung in das Management im Gesundheitswesen) Einführung in MScPH-Basismodul das Management im Gesundheitswesen Politische und ökonomische Grundlagen des deutschen Gesundheitssystems (Einführung in das Management im Gesundheitswesen) Thema 12: Arzneimittelsektor

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

Management im Gesundheitswesen Industrie. Preisbildung. Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH

Management im Gesundheitswesen Industrie. Preisbildung. Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH Management im Gesundheitswesen Industrie Preisbildung Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems

Mehr

Quittungsheft für Zuzahlungen

Quittungsheft für Zuzahlungen Quittungsheft für Zuzahlungen Das Quittungsheft wird geführt für Name, Vorname(n) Geburtsdatum Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) Quittungsheft für Zuzahlungen Arznei-, Verbandmittel Fahrkosten Heilmittel

Mehr

e) Kostenbeteiligung

e) Kostenbeteiligung e) Kostenbeteiligung aa) Zuzahlungspflichten des Versicherten Z.B. Stationäre Krankenhausbehandlung, 39 Abs. 4 SGB V: Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären

Mehr

MEDIZINPRODUKTEABGABENVERORDNUNG

MEDIZINPRODUKTEABGABENVERORDNUNG MEDIZINPRODUKTEABGABENVERORDNUNG Wer ist abgabepflichtig? Jede natürliche und juristische Person, die Medizinprodukte an Letztverbraucher entgeltlich abgibt. Unter Abgeben ist in diesem Fall die entgeltliche

Mehr

Unser Leitbild. Medizinprodukte. Unverzichtbar für das Leben. Interessensvertretung der Medizinprodukte-Unternehmen

Unser Leitbild. Medizinprodukte. Unverzichtbar für das Leben. Interessensvertretung der Medizinprodukte-Unternehmen Unser Leitbild. Medizinprodukte. Unverzichtbar für das Leben. Interessensvertretung der Medizinprodukte-Unternehmen Austromed UNSER Leitbild 1. AUSTROMED UNSERE MISSION 2. AUSTROMED MEDIZINPRODUKTE SIND

Mehr

Software. Martin Zauner. martin.zauner@fh-linz.at +43 (0)732 804 52100. FH Oberösterreich - Studiengang Medizintechnik Garnisonstrasse 21 A 4020 Linz

Software. Martin Zauner. martin.zauner@fh-linz.at +43 (0)732 804 52100. FH Oberösterreich - Studiengang Medizintechnik Garnisonstrasse 21 A 4020 Linz Martin Zauner martin.zauner@fh-linz.at +43 (0)732 804 52100 FH Oberösterreich - Studiengang Medizintechnik Garnisonstrasse 21 A 4020 Linz 1 Gesundheitswesen Zusammenwachsen zweier Welten bringt neue Herausforderungen

Mehr

Zusatzfolien (nicht klausurrelevant) Arzneimittel und Medizintechnik

Zusatzfolien (nicht klausurrelevant) Arzneimittel und Medizintechnik Einführung in das Management im Gesundheitswesen Zusatzfolien (nicht klausurrelevant) Arzneimittel und Medizintechnik Dr. Cornelia Henschke FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin

Mehr

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

Stellen Gesundheits- und Medizin Apps ein Sicherheitsrisiko dar?

Stellen Gesundheits- und Medizin Apps ein Sicherheitsrisiko dar? Stellen Gesundheits- und Medizin Apps ein Sicherheitsrisiko dar? 04.06.2013 Medical Apps 2013 Kathrin Schürmann, Rechtsanwältin 1 2013 ISiCO Datenschutz GmbH All rights reserved 2 1 Chancen und Risiken

Mehr

Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen

Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen Grundlagen zur Abrechnung Name Funktion Struktur Elke Ruby Datum 26.09.2015 Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen I Für Asylbewerber

Mehr

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht AMNOG I Arzneimittelneumarktneuordnungsgesetz

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Sjögren- Betroffene Fragen - Experten Antworten. Die OTC- Liste. (Im Internet einzusehen unter: : www.g-ba.de)

Sjögren- Betroffene Fragen - Experten Antworten. Die OTC- Liste. (Im Internet einzusehen unter: : www.g-ba.de) Sjögren- Betroffene Fragen - Experten Antworten Die OTC- Liste (Im Internet einzusehen unter: : www.g-ba.de) Allgemeine Informationen zur OTC- Liste Die Abkürzung OTC kommt aus dem Englischen und bedeutet:

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Knappschaft Gesundheitsmanagement 44781 Bochum www.knappschaft.de

Knappschaft Gesundheitsmanagement 44781 Bochum www.knappschaft.de Risikopotential Selbstmedikation:.. und der Beitrag der Krankenkasse zur Verbesserung der AMTS ihrer Versicherten bei Selbstbehandlung mit OTC Medikation Knappschaft Gesundheitsmanagement 44781 Bochum

Mehr

Tarif vitas1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte mit stationären Leistungen

Tarif vitas1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte mit stationären Leistungen Tarif vitas1 TOP V ERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leistungen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

Medizinproduktegesetz Auswirkungen und Bedeutung für die Pflege

Medizinproduktegesetz Auswirkungen und Bedeutung für die Pflege Medizinproduktegesetz Auswirkungen und Bedeutung für die Pflege. Dipl. Ing. Norbert Kamps Referent für Hilfsmittelversorgung Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. Fachgebiet

Mehr

.04.201. Diese Erläuterungen beziehen sich auf die Vorschläge des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsfestsetzung vom 22.02.2013.

.04.201. Diese Erläuterungen beziehen sich auf die Vorschläge des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsfestsetzung vom 22.02.2013. 01.03.2013 Arzneimittel-Festbeträge: en zum Stellungnahmeverfahren vom 04.0.03.201.2013 bis 02.0.04.201.2013 Diese en beziehen sich auf die Vorschläge des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsfestsetzung

Mehr

Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH

Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems Research and Management) & European Observatory on Health

Mehr

TOP 3: Loperamid (flüssige Darreichungsformen)

TOP 3: Loperamid (flüssige Darreichungsformen) TOP 3: Loperamid (flüssige Darreichungsformen) Antrag auf Ausweitung der Ausnahme von der Verschreibungspflicht auch für flüssige Darreichungsformen 1 Historie und aktuell: Seit 1993 D. h. folgende Darreichungsformen

Mehr

BAnz AT 04.04.2014 B2. Beschluss

BAnz AT 04.04.2014 B2. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach -

Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach - Bundesrat Drucksache 555/13 (Beschluss) 05.07.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach - Der

Mehr

Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen

Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen Teil I (zu den Verträgen selbst) Was sind Rabattverträge? Es handelt sich um Verträge, die zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Herstellern geschlossen

Mehr

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Prozentuale Zuzahlung Gundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von

Mehr

Arzneimittel-Bewertung in der PKV

Arzneimittel-Bewertung in der PKV Arzneimittel-Bewertung in der PKV D. Horenkamp Witten / Herdecke 22.-23.02.2008 Nach welchen Kriterien wird in der Privaten Krankenversicherung (PKV) entschieden, inwieweit ein Arzneimittel Bestandteil

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

10 Antworten zum Thema Generika

10 Antworten zum Thema Generika 10 Antworten zum Thema Generika Die mit dem Regenbogen Liebe Leserin, Lieber Leser Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer leiden unter den jährlich steigenden Gesundheitskosten und Krankenkassenprämien.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen

2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vortioxetin wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vortioxetin wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Informationen zum Thema Arzneimitteldokumentation und Arzneimitteltherapiesicherheit

Informationen zum Thema Arzneimitteldokumentation und Arzneimitteltherapiesicherheit Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Arzneimitteldokumentation und Arzneimitteltherapiesicherheit Arzneimittel sind ein elementarer Bestandteil in der modernen medizinischen Behandlung. Bei

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Ihr persönliches Rezept gegen Zuzahlungen

Ihr persönliches Rezept gegen Zuzahlungen KOMBIMED ARZNEIMITTEL TARIF KAZM Ihr persönliches Rezept gegen Zuzahlungen KOMBIMED ARZNEIMITTEL. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Meine Kasse bietet doch einiges. Und

Mehr

Vergleich 130a SGV V alt vs neu

Vergleich 130a SGV V alt vs neu In der folgenden Gegenüberstellung finden Sie in der linken Spalte den alten Text des 130a SGB V und in der rechten Spalte den neuen Text des 130a SGB V, der ab dem 1.8.2010 in Kraft tritt. Die Änderungen

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten

Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten Alexander Fink, Metecon GmbH Institut für Medizintechnik Reutlingen University Alteburgstraße 150 D-72762 Reutlingen Reutlingen, 04.03.2015

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

Software als Medizinprodukt

Software als Medizinprodukt Software als Medizinprodukt DI Dr. Gerhard Wrodnigg, MSc. TÜV AUSTRIA SERVICES Software als Medizinprodukt Wann ist Software ein Medizinprodukt? Änderung der RL 93/42/EWG durch 2007/47/EG Qualification

Mehr

Themen. Insulinanaloga - Fragen und Antworten

Themen. Insulinanaloga - Fragen und Antworten Themen Insulinanaloga - Fragen und Antworten Was sind Insulinanaloga? Als Humaninsulin wird die synthetische Nachbildung des körpereigenen, natürlichen Hormons Insulin bezeichnet. Insulinanaloga sind Abwandlungen

Mehr

Welche Medikamente kann ich grundsätzlich verschrieben bekommen und welche nicht?

Welche Medikamente kann ich grundsätzlich verschrieben bekommen und welche nicht? Medikamente Was bedeutet apothekenpflichtig? Wie verstehe ich die Angaben zu Nebenwirkungen? Wir haben einige typische Fragen unserer Versicherten einmal zusammengestellt, sodass Sie mit einem Klick Antworten

Mehr

1. Hamburger Pharma Tag 17. April 2012. Anpassung des Heilmittelwerbegesetzes an europäische Vorgaben

1. Hamburger Pharma Tag 17. April 2012. Anpassung des Heilmittelwerbegesetzes an europäische Vorgaben 1. Hamburger Pharma Tag 17. April 2012 Anpassung des Heilmittelwerbegesetzes an europäische Vorgaben Mehr Freiheit, mehr Risiko? Rechtsprechung und Gesetzgebung Michael Weidner Überblick NEU: Ausnahme

Mehr

Sicher durch das Studium. Unsere Angebote für Studenten

Sicher durch das Studium. Unsere Angebote für Studenten Sicher durch das Studium Unsere Angebote für Studenten Starke Leistungen AUSGEZEICHNET! FOCUS-MONEY Im Vergleich von 95 gesetzlichen Krankenkassen wurde die TK zum achten Mal in Folge Gesamtsieger. Einen

Mehr

MEDIZINPRODUKTE. Chancen und Herausforderungen aus Sicht der Industrie

MEDIZINPRODUKTE. Chancen und Herausforderungen aus Sicht der Industrie MEDIZINPRODUKTE Chancen und Herausforderungen aus Sicht der Industrie Bonn, 16. September 2015, BfArM, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Joachim M. Schmitt Geschäftsführer/Vorstandsmitglied

Mehr

Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung

Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Seite 1 von 5 Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Medizinprodukte können in der Regel nicht ohne klinische Daten und deren Bewertung auf den Markt gelangen. Zudem besteht für Medizinprodukte

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten beim Einsatz von Medizinprodukten aus Betreibersicht 17.06.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Management im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter

Management im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter Management im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter Rechtliche Grundlagen der privaten Krankenversicherung in Deutschland/GKV vs. PKV Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Marktentwicklung: Umsatz-, Mengen- und Strukturentwicklung bei Fertigarzneimitteln

Marktentwicklung: Umsatz-, Mengen- und Strukturentwicklung bei Fertigarzneimitteln Faktenblatt Thema: Arzneimittelmarkt Ausgaben Arzneimittel (Quelle: Amtliche Statistik KV 45) 2014: 33,3 Mrd. Euro 2013: 30,4 Mrd. Euro 2012: 29,6 Mrd. Euro 2011: 29,2 Mrd. Euro Ausgaben für Arzneimittel

Mehr

DOT. implantsource. Qualitätsmanagement. Innovative Produkte für die Medizin. Prof. Dr. H.- G.Neumann DOT

DOT. implantsource. Qualitätsmanagement. Innovative Produkte für die Medizin. Prof. Dr. H.- G.Neumann DOT DOT implantsource Qualitätsmanagement Innovative Produkte für die Medizin Prof. Dr. H.- G.Neumann DOT Medizinprodukt - Begriff Medizinprodukte Medizinprodukte nach 3 MPG sind alle einzeln oder miteinander

Mehr

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung

Mehr

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Management im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter

Management im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter Management im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter Rechtliche Grundlagen der privaten Krankenversicherung in Deutschland/GKV vs. PKV Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

c) Insbesondere: Zusatzbeiträge

c) Insbesondere: Zusatzbeiträge c) Insbesondere: Zusatzbeiträge 242 Abs. 1 SGB V: Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass

Mehr

Medizintechnik und IT

Medizintechnik und IT Medizintechnik und IT Software als Medizinprodukt Alarmierung St.-Marien-Hospital Lünen 10.12.2013 1 MDD 2007/47/EG - Software Software als solche ist ein Medizinprodukt, wenn sie spezifisch vom Hersteller

Mehr

Eigene MC-Fragen Berufsbild HPP (Aufgaben, Gesetze,.) 2. Welche Voraussetzungen gelten zur Ausübung der Heilkunde als HPP?

Eigene MC-Fragen Berufsbild HPP (Aufgaben, Gesetze,.) 2. Welche Voraussetzungen gelten zur Ausübung der Heilkunde als HPP? Eigene MC-Fragen Berufsbild HPP (Aufgaben, Gesetze,.) 1. Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit als HPP sind insbesondere. HPG DVO BGB JGG StGB 2. Welche Voraussetzungen gelten zur Ausübung der Heilkunde

Mehr

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung (VerfO):Änderung im 5.Kapitel Anpassung der Regelungen zur frühen Nutzenbewertung an Gesetzesänderungen

Mehr

Wenn die Margen Trauer tragen Business Process Outsourcing im Direktgeschäft

Wenn die Margen Trauer tragen Business Process Outsourcing im Direktgeschäft Wenn die Margen Trauer tragen Business Process Outsourcing im Direktgeschäft Ein Service der FAQ Consulting GmbH Am Wiesengrund 22 40764 Langenfeld www.faq-consulting.de Diese Präsentation ist nur für

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Patientenleitfaden für das Gespräch mit dem Arzt. Liebe Patientin, lieber Patient!

Patientenleitfaden für das Gespräch mit dem Arzt. Liebe Patientin, lieber Patient! Patientenleitfaden für das Gespräch mit dem Arzt Liebe Patientin, lieber Patient! Je besser Sie sich auf das Gespräch mit Ihrem Arzt vorbereiten, desto leichter wird es für sie/ihn sein, eine Diagnose

Mehr

Reha-Sport und Funktionstraining

Reha-Sport und Funktionstraining Reha-Sport und Funktionstraining ( 44 Abs.1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB IX) Mit Reha-Sport und Funktionstraining werden Menschen, die von Behinderung bedroht oder bereits behindert sind, oder nach einer Krankheit

Mehr

- 1- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

- 1- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung - 1- Bundesanzeiger vom 25. März 2004, S. 6104 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung von Empfehlungen zum Versandhandel und elektronischen Handel mit Arzneimitteln Vom 18.

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

Grundlagen der Homecare- Versorgung in Deutschland

Grundlagen der Homecare- Versorgung in Deutschland Offenes Forum Homecare vom 12. bis 14. Februar 2008 auf der Altenpflege + ProPflege, Hannover Grundlagen der Homecare- Versorgung in Deutschland Jana Künstner Leiterin Referat Homecare Bundesverband Medizintechnologie

Mehr

Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett.

Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Spezialist für den öffentlichen Dienst Am Plärrer 35 90443 Nürnberg Tel.: 0911/9292-100

Mehr

Ein strahlendes Lächeln mit uns kein Problem!

Ein strahlendes Lächeln mit uns kein Problem! Ein strahlendes Lächeln mit uns kein Problem! Schöne Zähne und ZahnPlus lassen Sie einfach gut aussehen. Kunden und Rating- Agenturen empfehlen die Württembergische Krankenversicherung AG. DER FELS IN

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Merkblatt AK-Asyl über Krankenkassen (AOK)- Zuzahlung und Befreiungsmöglichkeit

Merkblatt AK-Asyl über Krankenkassen (AOK)- Zuzahlung und Befreiungsmöglichkeit Merkblatt AK-Asyl über Krankenkassen (AOK)- Zuzahlung und Befreiungsmöglichkeit Stand 22.07.2015 Befreiung von Zuzahlungen Jeder Versicherter zahlt zunächst 2 Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen

Mehr

Labortests für Ihre Gesundheit. Therapie nach Maß 26

Labortests für Ihre Gesundheit. Therapie nach Maß 26 Labortests für Ihre Gesundheit Therapie nach Maß 26 01IPF Labortests für Ihre Gesundheit Therapie nach Maß Die individuelle Dosis finden Jeder Mensch ist einzigartig. Keiner gleicht dem anderen nicht nur

Mehr

FAQ häufig gestellte Fragen

FAQ häufig gestellte Fragen FAQ häufig gestellte Fragen 1. Was sind Generika? Ein Generikum (Plural Generika) wird häufig auch als Nachahmerprodukt bezeichnet. Es ist quasi die Kopie eines Original-Arzneimittels, dessen Patentschutz

Mehr

BAnz AT 20.11.2014 B3. Beschluss

BAnz AT 20.11.2014 B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Open Source Software als Medizinprodukt

Open Source Software als Medizinprodukt Open Source Software als Medizinprodukt 1 Begrüßung Innovativer PACS-Hersteller seit 1996 seit 2005 im OsiriX Projekt dabei Marktführer im DICOM Paperprinting 2 Themen Open Source Software (OSS) OsiriX

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Politische und ökonomische Grundlagen. des deutschen Gesundheitssystems (Einführung in das Management im Gesundheitswesen) Wrap-up

Politische und ökonomische Grundlagen. des deutschen Gesundheitssystems (Einführung in das Management im Gesundheitswesen) Wrap-up Politische und ökonomische Grundlagen Einführung in das Management im Gesundheitswesen des deutschen Gesundheitssystems (Einführung in das Management im Gesundheitswesen) Wrap-up Sabine Fuchs, MScPH FG

Mehr

Engagiert Erfahren Erfolgreich. Hauptversammlung 2015. Umfrage Patientenwünsche Sachsen

Engagiert Erfahren Erfolgreich. Hauptversammlung 2015. Umfrage Patientenwünsche Sachsen Engagiert Erfahren Erfolgreich Hauptversammlung 2015 Umfrage Patientenwünsche Sachsen 1 Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.v. Repräsentative telefonische Befragung in Sachsen KW 21-22 (2015)

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Was ist für den Anwender interessant und wie kommen Produkte auf den Markt?

Was ist für den Anwender interessant und wie kommen Produkte auf den Markt? Was ist für den Anwender interessant und wie kommen Produkte auf den Markt? 3. Workshop Neue Horizonte für metallische Biomaterialien http://medalt.h-e-s.de/image/image_gallery?img_id=30298747 http://www.ifam-dd.fraunhofer.de/de/zellulare_metallische_werkstoffe/offenzellige_metallschaeume/technologie/biomaterialien/werkstoffe/_jcr_content/stage/image.img.jpg/1317812850007.jpg

Mehr

Arbeitsplatz Krankenhaus

Arbeitsplatz Krankenhaus 44. Berliner Krankenhaus-Seminar BKS, 19. Januar 2011 Mitarbeitersicherheit am Arbeitsplatz Krankenhaus Dr. Claus Backhaus Neuer Kamp 1 20375 Hamburg 44. Berliner Krankenhaus-Seminar Dr. Claus Backhaus

Mehr

26. Sitzung des Gesundheitsforschungsrates (GFR) am 12. Dezember 2008. Entschließung. Klinische Studien in der Medizintechnik

26. Sitzung des Gesundheitsforschungsrates (GFR) am 12. Dezember 2008. Entschließung. Klinische Studien in der Medizintechnik 26. Sitzung des Gesundheitsforschungsrates (GFR) am 12. Dezember 2008 Entschließung Klinische Studien in der Medizintechnik Auf Anregung seines Medizintechnischen Ausschusses hat der Gesundheitsforschungsrat

Mehr

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008 Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.

Mehr

Status-Quo und Zukunft der Pharmaindustrie - Quo Vadis Pharma?

Status-Quo und Zukunft der Pharmaindustrie - Quo Vadis Pharma? Status-Quo und Zukunft der Pharmaindustrie - Quo Vadis Pharma? Name: Dr. Henriette Wolf-Klein Funktion/Bereich: Bereichsleiterin Pharma Organisation: FORUM Institut für Management GmbH Liebe Leserinnen

Mehr

Referent: Mathias Notheis Kontakt: Mathias.Notheis@dqs.de

Referent: Mathias Notheis Kontakt: Mathias.Notheis@dqs.de ISO/IEC 62304 Medizingeräte-Software Referent: Mathias Notheis Kontakt: Mathias.Notheis@dqs.de DQS Medizin nprodukte GmbH Übersicht Basics Wann ist ein MP Software? Markteinführung vor der 62304 alles

Mehr

Methodische Fragen zur frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V

Methodische Fragen zur frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V Die frühe Nutzenbewertung nach AMNOG Rechtssymposium des G-BA, Berlin, 16. Nov. 2010 Methodische Fragen zur frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V Jürgen Windeler AMNOG Nutzenbewertung für Arzneimittel

Mehr

Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung

Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung DVfR-BKOM-Symposium Frankfurt, 29. November 2013 Carla Grienberger GKV-Spitzenverband Abteilung Gesundheit-Hilfsmittel Kommunikation

Mehr

Nutzenbewertung. von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB V. Wirkstoff: Nepafenac. nach 2 Abs. 2 VerfO des G-BA

Nutzenbewertung. von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB V. Wirkstoff: Nepafenac. nach 2 Abs. 2 VerfO des G-BA Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB V Wirkstoff: Nepafenac nach 2 Abs. 2 VerfO des G-BA Datum der Veröffentlichung: 1. Oktober 2013 1 Nepafenac Zugelassenes Anwendungsgebiet

Mehr

Anwendungsbereich der Verordnung

Anwendungsbereich der Verordnung Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), geändert durch das Gesetzes vom 14. November 2003, Artikel 24 (BGBl. I S. 2190, 2254) und am 26. März 2007 durch Bundesgesetzblatt

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Möchten Sie auch wieder so richtig kraftvoll zubeißen können? Implantate im MIMI -Verfahren. schmerzarm - patientenfreundlich - bezahlbar

Möchten Sie auch wieder so richtig kraftvoll zubeißen können? Implantate im MIMI -Verfahren. schmerzarm - patientenfreundlich - bezahlbar Möchten Sie auch wieder so richtig kraftvoll zubeißen können? Implantate im MIMI -Verfahren schmerzarm - patientenfreundlich - bezahlbar Implantate sind die moderne Alternative zu Teil- und Vollprothesen,

Mehr