Deutscher Caritasverband

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1 Referentenentwurf Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Stellungnahme des Deutschen es e.v. A. Grundsätzliche Bewertung Der Deutsche begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu fördern. Über flexible Beschäftigungsmodelle kann es für pflegende Angehörige ermöglicht werden, die eigene versicherungspflichtige Beschäftigung aufrecht zu erhalten. Gleichzeitig muss es aber auch finanziell tragbar sein, für die private Pflege die berufliche Tätigkeit zu reduzieren. Das Familienpflegezeitgesetz ist ein weiterer Baustein, familienfreundliche Ansätze in Unternehmen zu fördern und diese auf die Bedürfnisse von Beschäftigten auszuweiten, die pflegebedürftige Angehörige betreuen und versorgen. Die Möglichkeit der zeitweisen Arbeitszeitreduzierung, die mit einem Lohnvorschuss gekoppelt ist, kann pflegenden Angehörigen im Einzelfall neue Möglichkeiten eröffnen. Zudem vermag der Anreiz der staatlichen Förderung bei einzelnen Arbeitgebern die Bereitschaft zu betrieblichen und einzelvertraglichen Regelungen zur Familienpflegezeit erhöhen. Deutscher e. V. Vorstandsbereich Sozial- und Fachpolitik Prof. Dr. Georg Cremer Generalsekretär Postfach 4 20, Freiburg i. Br. Karlstraße 40, Freiburg i. Br. Kontakt: Margot Jäger Referat Familien und Generationen Telefon-Durchwahl (0761) margot.jaeger@caritas.de Deutscher e. V. Karlstraße 40, Freiburg i. Br. Insgesamt schätzt der Deutsche die Reichweite des Gesetzentwurfes angesichts des wachsenden demographisch bedingten Bedarfes an privat erbrachten Pflegeleistungen jedoch als zu gering ein. Entgegen der ursprünglichen Absicht besteht kein Rechtsanspruch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers auf Familienpflegezeit. Darüber hinaus ist das Konzept mit erheblichem bürokratischem Aufwand für die Arbeitgeber und geringer Flexibilität für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer versehen, so dass die Akzeptanz auf beiden Seiten zur Umsetzung der Familienpflegezeit begrenzt sein wird. In der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass selbst die Bundesregierung davon ausgeht, dass nur eine Minderheit der Unternehmen die Familienpflegezeit einführen und vergleichsweise wenige Beschäftigte mit pflegebedürftigen Angehörigen davon Ge-

2 brauch machen werden. Das vorgeschlagene Modell schafft aus Sicht des Deutschen es keine ausgewogene Lösung. Während die Bundesagentur für Arbeit, die Sozialversicherungssysteme insb. Pflegeversicherung, Länder und Gemeinden und auch Unternehmen entsprechend der in der Gesetzesbegründung vorgenommenen Analyse Vorteile aus dem Gesetz ziehen können, müssen die Lasten, die sich aus den Lohneinbußen und den Risiken einer Lohnvorauszahlung ergeben, einseitig von den Arbeitnehmer/innen getragen werden. Der Bund tritt lediglich als Ausfallbürge für die Unternehmen ein, wenn die Arbeitnehmer/innen den Gehaltsvorschuss nicht zurückzahlen können. Um das Verfahren unter diesen Bedingungen praktikabler und für die Beschäftigten flexibler zu gestalten und den Administrationsaufwand zu minimieren, regt der Deutsche an, eine alternative Lösung über direkte staatliche Darlehen an die Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer zu prüfen. Zusammenfassend betont der Deutsche folgende Punkte: 1. Der Deutsche fordert einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, denn sonst sind die Beschäftigten auf das Entgegenkommen des Arbeitgebers zum Abschluss von einzelvertraglichen Regelungen oder auf tarifliche Vereinbarungen angewiesen. 2. Bei der administrativen Umsetzung der Familienpflegezeit sollte es sich um ein möglichst einfaches und flexibles Modell handeln. Der DCV schlägt vor, eine direkte Darlehensgewährung im Verhältnis Beschäftigte - Bundesamt einzuführen. Ein solches Modell macht transparent, dass es sich letztlich um eine individuelle Kreditaufnahme handelt und eröffnet den Arbeitnehmer(inne)n bessere Möglichkeiten bei einem Arbeitgeberwechsel. Darüber hinaus ließen sich ohne das Dreiecksverhältnis der administrative Aufwand und das Umsetzungsrisiko vor allem in Klein- und mittleren Betrieben minimieren und damit die Akzeptanz für die Familienpflegezeit stärken. 3. Die Pflichtversicherung in der Familienpflegezeitversicherung stellt grundsätzlich eine Hürde für Geringverdiener dar. Die Versicherungsprämien belasten Beschäftigte, die ergänzendes ALG II beziehen sowie Beschäftigte im Niedriglohnsektor zusätzlich. Der DCV schlägt daher vor, dass für Bezieher von ergänzendem ALG II sowie für Menschen, die durch die Prämienzahlung in das SGB II fallen würden, die Prämie vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende übernommen wird. 4. Zur Förderung der Bereitschaft und Möglichkeit zur Angehörigenpflege braucht es flexible Handlungsspielräume, die pflegenden Angehörigen auch gestufte Entscheidungen eröffnen. Um möglichst viele individuelle Bedarfe abbilden zu können, sollte davon abgesehen werden, die Möglichkeit der Kombination mit einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz bis zum Ablauf der Nachpflegephase grundsätzlich auszusetzen. Diese Kombinationsmöglichkeit lässt sich in dem vom DCV vorgeschlagenen Modell der staatlichen Förderung der Beschäftigten im Wege direkter Darlehen ebenfalls leichter realisieren. Seite: 2

3 B. Zu den Änderungen im Einzelnen: Zu 2: Begriffsbestimmungen Das Modell der Familienpflegezeit sieht die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beschäftigten bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von längstens 24 Monaten zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber vor. Der Deutsche begrüßt, dass entgegen den anfänglichen Plänen und Aussagen des BMFSFJ einer Reduzierung auf maximal 50% einer Vollzeitstelle, nun ein Mindestumfang mit 15 Stunden vorgesehen ist. Die Regelung kommt Beschäftigten in Teilzeit-Arbeitsverhältnissen entgegen und erhöht insgesamt die Flexibilität. Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer kann auch ein Beschäftigungsumfang unterhalb von 50% notwendig sein, wenn der Pflegebedarf des Angehörigen dies erfordert. Zu 3: Förderung Der Referentenentwurf beschreibt die Förderung der Familienpflegezeit durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. In 3 Abs. 3 wird auf 4 Abs. 2 Satz 3 verwiesen. Der Verweis geht ins Leere, da es keinen 4 Abs.2 Satz 2 gibt. 3 Abs. 3 soll daher lauten: Der Anspruch nach Absatz 1 verringert sich um Prämienzahlungen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben an den Versicherer nach 4 Abs. 4. Zu 4: Familienpflegezeitversicherung Für die staatliche Förderung nach 3 des Gesetzentwurfs ist der Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung zwingende Voraussetzung, die entweder von den Beschäftigten selbst oder vom Arbeitgeber auf die Person der/ des Beschäftigten abzuschließen ist. Die Familienpflegezeitversicherung verpflichtet die Versicherer, im Falle des Todes sowie der Berufsunfähigkeit der Beschäftigten eine Leistung in der Höhe zu erbringen, in der das Wertguthaben infolge der Familienpflegezeit nach 3 Absatz 1 Nummer 1 b noch nicht ausgeglichen ist. In 4 Abs. 1 Satz 2 ist vorgesehen, dass auch Arbeitgeber die Versicherung für die Beschäftigten im Rahmen eines Gruppenvertrags abschließen können. Es sollte gesichert sein, dass hiervon nur Gebrauch gemacht wird, wenn die/ der Beschäftigte mit dieser Regelung einverstanden ist. Seite: 3

4 Der Gesetzentwurf sieht in 4 Abs. 2 zwar Leistungsausschlüsse und -beschränkungen für den Fall des Selbstverschuldens einer Krankheit vor, regelt aber nicht wie Versicherungen mit Gesundheitsprüfungen zu verfahren haben. Da private Versicherungen regelhaft im Falle von Erwerbs- und Berufsunfähigkeit sowie bei Todesfallrisiko Gesundheitsprüfungen durchführen, wird die Folge sein, dass Menschen mit bestimmten Gesundheitsrisiken keine Versicherung erhalten, Vorerkrankungen ausgeschlossen werden oder aufgrund eines persönlichen Risikos mit einer höheren Prämie belastet werden. 4 Abs. 1 soll lauten: Familienpflegezeit ist eine nach 10 zertifizierte Vereinbarung in deutscher Sprache, mit der sich der Versicherte verpflichtet, im Falle des Todes sowie der Berufsunfähigkeit der Beschäftigten eine Leistung in der Höhe zu erbringen, in der das Wertguthaben infolge der Familienpflegezeit nach Maßgabe von 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b noch nicht ausgeglichen ist. Bei der Familienpflegezeitversicherung erfolgt keine Gesundheitsprüfung der Versicherten. Die Versicherung wird von den Beschäftigten oder dem Arbeitgeber auf die Person der oder des Beschäftigten für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase geschlossen. 4 Abs. 1 Satz 2 soll lauten: Die Versicherung wird von den Beschäftigten oder, sofern die oder der Beschäftigte zustimmt, vom Arbeitgeber auf die Person der oder des Beschäftigten für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase geschlossen. Zu 6: Ende der Förderfähigkeit Hier ist u.a. eine unverzügliche Mitteilungspflicht der Beschäftigten über die Beendigung der häuslichen Pflege geregelt. Die Förderfähigkeit der Familienpflegezeit endet mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall mindestens einer Voraussetzung für den Anspruch nach 3 Absatz 1 folgt, spätestens jedoch nach 24 Monaten. Es bleibt unklar, auch in den Vorgaben des 3 zur schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. in den arbeitsrechtlichen Regelungen des 9, was in den Fällen einer unvorhergesehenen Beendigung der Pflege (z.b. durch Heimunterbringung, Tod) erfolgt. Unklar bleibt auch, ob eine kurzfristige und vorübergehende Auszeit des Beschäftigten z.b. aus gesundheitlichen Gründen als Unterbrechung (Ruhen) oder vorzeitiges Ende der Familienpflegezeit zu werten ist. Es darf nicht verkannt werden, dass die Gleichzeitigkeit von Erwerbsarbeit und privater Pflegearbeit eine doppelte Belastung für die Beschäftigten darstellt. Aus diesem Grund muss es pflegenden Angehörigen trotz Familienpflegezeit möglich sein, Erholungspausen (z.b. eine Reha Maßnahme) in Anspruch zu nehmen. Zudem kritisiert der DCV, dass nach 6 Satz 2 die förderfähige Familienpflegezeit auch entfällt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen unterschritten wird, denn eine solche Reduzierung kann der Arbeitnehmer nicht beeinflussen. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollten arbeitsvertragliche Wirkungen in Analogie zum Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und zum Gesetz zum Elterngeld und der Elternzeit (BEEG) geregelt werden. Seite: 4

5 6 soll daher lauten: Absatz 1: Die Förderfähigkeit der Familienpflegezeit endet mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall mindestens einer Voraussetzung für den Anspruch nach 3 Absatz 1 folgt, spätestens jedoch nach 24 Monaten. Absatz 2: Ist der oder die nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des bzw. der nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Familienpflegezeit mit Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses durch die oder den Arbeitnehmer oder spätestens nach Ablauf des zweiten Monats nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. In Absprache mit dem Arbeitgeber kann die nach 3 Absatz 1, Ziffer 1 a) festgelegte Dauer der Familienpflegezeit verlängert werden, sofern sie 24 Monate nicht überschreitet. Absatz 3: Im Falle der Unterschreitung des Mindestumfangs der wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne von 2 Absatz 1 gilt Satz 1. Die Unterschreitung des Mindestumfangs der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund der Einführung von Kurzarbeit, gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen lässt die Förderfähigkeit unberührt. Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung beschäftigt wird, sollte im Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in Analogie zum PflegeZG und BEEG aufgenommen werden: befristete Verträge 1) Wenn zur Vertretung einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten für die Dauer der Familienpflegezeit nach 2 eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eingestellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Über die Dauer der Vertretung nach Satz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. (2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in Absatz 1 genannten Zwecken zu entnehmen sein. (3) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Familienpflegezeit nach 6 Satz 2 vorzeitig endet. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist. Zu 9: arbeitsrechtliche Regelungen Nach den arbeitsrechtlichen Regelungen des 9 besteht für den Arbeitgeber das Recht zur teilweisen Einbehaltung des Arbeitsentgelts in der Nachpflegephase auch dann, wenn die Beschäftigten ihre Arbeitszeit verringern, auch wenn dies aufgrund anderer gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen erfolgt. Für den Fall der Kurzarbeit wird geregelt, dass sich der Anspruch auf Einbehaltung von Arbeitsentgelt um den Anteil vermindert, um den die Arbeitszeit durch die Kurzarbeit vermindert ist; die Nachpflegephase verlängert sich im gleichen Umfang. Kann wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Ausgleich des Wertguthabens durch Einbehaltung von Arbeitsentgelt nicht mehr erfolgen und erfolgt keine Übertragung des Wertguthabens auf andere Arbeitgeber, kann der Arbeitgeber, soweit nicht die Familienpflegezeitversicherung eintritt, von den Beschäftigten den Ausgleich in Geld verlangen. Seite: 5

6 Die Regelungen des 9 Abs. 1 führen zu einseitigen Nachteilen auf Seiten der Beschäftigten, beispielsweise wenn kollektivvertragliche Kürzungen des monatlichen Arbeitsentgelts während der Nachpflegephase erfolgen oder sich kollektivvertraglich die wöchentliche Arbeitszeit und damit einhergehend zugleich auch das Gehalt in der Nachpflegephase verringert. In diesen Fällen bleibt der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung des Aufstockungsbeitrags in voller Höhe erhalten. Eine ähnliche Konstellation tritt ein, wenn sich beispielsweise das Gehalt in der Nachpflegephase aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen verringert. Das ist der Fall, wenn sich Sozialversicherungsbeiträge erhöhen und dadurch der Nettoverdienst geringer wird. Im den genannten Fällen muss aus Sicht des Deutschen es eine vergleichbare Regelung wie für die Kurzarbeit getroffen werden, nämlich Anspruch auf Verlängerung der Nachpflegephase. 9 Abs. 1 soll daher lauten: Das dem Arbeitgeber vertraglich eingeräumte Recht zur teilweisen Einbehaltung des Arbeitsentgelts in der Nachpflegephase wird nicht dadurch berührt, dass die Beschäftigten ihre Arbeitszeit verringern. Bei Einführung von Kurzarbeit und Verringerung der Arbeitszeit aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen vermindert sich der Anspruch auf Einbehaltung von Arbeitsentgelt um den Anteil, um den die Arbeitszeit durch die Kurzarbeit oder die Verringerung der Arbeitszeit aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen vermindert ist. Die Nachpflegephase verlängert sich im gleichen Umfang. Zu 10: Zertifizierung Dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben wird die Aufgabe einer Zertifizierungsstelle für Familienpflegezeitversicherungen und deren Vertragsbedingungen zugeordnet. Überprüft wird, ob Vertrag und Vertragsbedingungen den Regelungen des 4 dieses Gesetzes entsprechen. Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Versicherungsvertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters erfüllbar ist, oder ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind. Die bislang vorgesehenen durch das Bundesamt zu prüfenden Punkte beziehen sich nicht auf die Kalkulationsbasis und Liquidität der Versicherungen. Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko für die Versicherungsnehmer/die Beschäftigten dar. Hier sollten aus Sicht des Deutschen es Rückversicherungen wie für die Arbeitgeber getroffen werden, nämlich dass der Bund bzw. das Bundesamt eventuelle Ausfallrisiken übernimmt. Es müssten, wie für die Arbeitgeber in 8 geregelt, ebensolche Ausfallrisiken für die Versicherten abgesichert werden, für den Fall, dass die Versicherungsleistung nicht erbracht werden kann. Seite: 6

7 Zu 11: Verfahren In 11 ist das Verfahren zur Beantragung der staatlichen Förderung nach 3 geregelt. Dem Antrag sind unter anderem Entgeltbescheinigungen der letzten 6 Monate beizufügen. Da sich das Arbeitsentgelt nach 3 Abs. 1 Ziffer 1b) bb) auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate bezieht, geht der DCV davon aus, dass sich auch die Entgeltbescheide auf die letzten zwölf Monate beziehen müssten. Es handelt sich hier wohl um einen redaktionellen Fehler. 11 Abs. 1 Satz 3 soll lauten: Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften, Entgeltbescheinigungen der letzten zwölf Monate, Vereinbarungen über die Familienpflegezeit,. Artikel 2 Änderung des Pflegezeitgesetzes 3 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 soll dahingehend ergänzt werden, dass im Anschluss an die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit eine Pflegezeit erst nach Beendigung der Nachpflegephase nach 3 Absatz 1 Nr. 1 c beansprucht werden kann. Der Deutsche begrüßt, dass sich Leistungen zur Pflegezeit und die Familienpflegezeit nicht mehr grundsätzlich gegeneinander ausschließen sollen. Mit der vorgesehenen Änderung wird jedoch die Nutzung der gesetzlichen Regelungen zur Pflegezeit für die Nachpflegephase (in der Regel 24 Monate) faktisch ausgesetzt. Hierdurch werden bei Bedarf gestufte und dem Pflegeverlauf angepasste Entscheidungen für die Betroffenen erschwert. Sofern eine Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer für sich eine Nutzung der anschließenden Pflegezeit erwägt - auch im Wissen um die sofortige Fälligkeit des gewährten Entgelt-Darlehens - sollte sie/er die Entscheidung autonom treffen können; sie sollte nicht generell gesetzgeberisch verhindert werden. Die hier zu Tage tretende Schwierigkeit der Rückzahlungsverpflichtung im Dreiecksverhältnis Beschäftigte/ Arbeitgeber/ Bundesamt spricht aus Sicht des Deutschen es für ein direktes staatliches Darlehen an die Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer. So ließen sich Rückzahlungsverpflichtungen und regelungen unabhängig möglicher Arbeitgeberwechsel und möglicher Änderungen im Beschäftigungsverhältnis praktikabler gestalten. Keine Änderung des 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz. Umstellung der staatlichen Förderung der Familienpflegezeit auf ein Modell der direkten Förderung der Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer. (s. grundsätzliche Bewertung) Seite: 7

8 C. Notwendigkeit ergänzender gesetzlicher Änderungen Änderungen des Elften Buches des Sozialgesetzbuches Der Referentenentwurf trifft keine Regelung zu einem beschleunigten Begutachtungsverfahren. Da die Familienpflegezeit nur bei nachgewiesener Pflegebedürftigkeit greift, sollte ebenso wie bei der Pflegezeit geregelt, ein beschleunigtes Begutachtungsverfahren erfolgen. 18 Abs. 3 SGB XI sieht vor, dass bei Inanspruchnahme der Pflegezeit die Begutachtung durch den MDK innerhalb kurzer Frist erfolgen muss. Diese verkürzte Begutachtungsfrist muss auch für die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit gelten. 18 Abs. 3 Satz 3 SGB XI sollte daher lauten: Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und 1. liegen Hinweise darauf vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder 2. wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt. Änderungen des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches Der Referentenentwurf trifft keine Regelung für Geringverdiener. Die Kosten für die Versicherung führen zu einer finanziellen Zusatzbelastung derjenigen, die die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Eine ungleiche Lastenverteilung zwischen Arbeitgebern (staatliche Förderung) und Beschäftigten (Zusatzkosten) wird deutlich. Gerade für Geringverdiener wird dies zu einer Hürde werden. Die Versicherungsprämien werden Beschäftigte, die ergänzendes ALG II beziehen sowie bei Beschäftigten im Niedriglohnsektor zusätzlich belasten. Lösung: Ergänzung 26 SGB II um folgenden Absatz 5: Für Bezieher von ALG II, die aufgrund von 4 des Gesetzes zur Vereinbarung von Pflege und Beruf eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen haben, werden die Beiträge für die in 4 Abs. 1 genannte Dauer der Versicherungen übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zu diesen Versicherungen hilfebedürftig würden, werden die Beiträge im notwendigen Umfang übernommen. Freiburg, Vorstandsbereich Sozial- und Fachpolitik Prof. Dr. Georg Cremer Generalsekretär Seite: 8

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