2. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt

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1 2. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69 d VK 8/2013 Leitsatz ( Stichworte): VOF-Verfahren; Darlegung eines entstandenen oder drohenden Schadens, 107 Abs.2 GWB Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren Antragstellerin gegen Antragsgegnerin und Vergabestelle - hat die 2. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt durch die Vorsitzende Regierungsdirektorin Roth, den hauptamtlichen Beisitzer Regierungsoberrat Schwarz sowie die ehrenamtliche Beisitzerin Technische Amtsrätin Denz- Kinzel ohne mündliche Verhandlung am 5. April 2013 beschlossen:

2 Seite 2 von 9 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin. 3. Für das Verfahren vor der Vergabekammer wird eine Gebühr in Höhe von festgesetzt. 4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin (Vergabestelle) schrieb mit Vergabebekanntmachung vom 2012 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter der Vergabe- Nummer die Dienstleistung, im beschleunigten Verhandlungsverfahren nach der VOF europaweit aus. Die Antragstellerin reichte unter dem 18. Januar 2013 ihr Angebot ein. In der Angebotsaufforderung finden sich unter anderem folgende Punkte: 6. Zuschlagskriterien Der Vertrag wird mit dem Bieter geschlossen, der im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet ( 20 Abs. 1 S. 1 VOF). Zu diesem Zweck werden Auftragsgespräche mit den gemäß 10 VOF ausgewählten Bietern durchgeführt und nach Abschluss dieser Gespräche über die Auftragsvergabe entschieden ( 20 Abs. 1 S. 2 VOF). Die Auftragsvergabe / der Zuschlag wird dabei anhand der Kriterien Qualität (Gewichtung 60 %) und Preis/Honorar (Gewichtung: 40 %) ermittelt ( 11 Abs. 5 VOF) Bewertungsmethode Die rechnerische Ermittlung des Angebotes, welches am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet, erfolgt anhand der gewichteten Richtwertmethode - Medianmethode (nach UfaB). Die Bewertung erfolgt dabei in folgenden Schritten: 1. Ermittlung der Leistungspunkte L des Angebotes (siehe Ziffer 6.2) 2. Ermittlung der Preispunkte P des Angebotes (siehe Ziffer 6.3) 3. Ermittlung des Medianwertes (Median) aller zur Wertung herangezogenen Leistungspunkte (L Median ) sowie des Medians aller zur Wertung herangezogenen Wertungspreise (P Median ) (siehe Ziffer 6.4). 4. Ermittlung der Kennzahl K anhand folgender Formel: - 3 -

3 Seite 3 von 9 K = 60 x L / L Median - 40 x P / P Median 5. Das Angebot mit der höchsten Kennzahl K erhält den Zuschlag und wird beauftragt Ermittlung der Leistungspunkte Mit den Leistungspunkten L wird die Qualität der angebotenen Leistung bewertet ( 11 Abs. 5 S. 1 VOF). Hierzu haben die Bieter ein 1. Personalkonzept und ein 2. Projektmanagementkonzept / Projektabwicklungskonzept zu erstellen und bereits dem schriftlichen Angebot als Bestandteil beizufügen. Im Rahmen der Auftragsverhandlungen werden die Konzepte vertieft verhandelt und erörtert, so dass sich der Auftraggeber ein genaueres Bild darüber machen kann, welcher von den bereits ausgewählten Bewerbern ( 10 VOF) die beste Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet. Die Konzepte umfassen die wesentlichen Leistungs- und Handlungsbereiche, die Gegenstand dieser Ausschreibung sind. Die Bieter haben hierin zu erläutern, wie sie den Auftrag bearbeiten wollen und welche vertraglichen Garantien sie der Vergabestelle für die ordnungsgemäße Umsetzung der angebotenen Konzepte einzuräumen bereit sind. Nähere Einzelheiten zu den geforderten Inhalten der Konzepte sowie deren Gewichtung und Bewertung sind der Wertungsmatrix (Anlage11) zu entnehmen Ermittlung der Preis punkte Die Preispunkte P werden anhand des Wertungspreises ermittelt. Dieser berechnet sich wie folgt: Wertungspreis = 0,6 x pauschale Vergütung für die Leistungsstufe 1 gesamt netto (Hauptvertragsleistung) inkl. der Sondervergütung (pauschal netto) für die Einarbeitung in den/die beigesteliten Entwurf / Planungsunterlagen sowie die Identifizierung und vom Auftragnehmer vorzunehmenden Ergänzungen der bisherigen Planung + 0,4 x pauschale Vergütung für die Leistungsstufe 2 gesamt netto (Optionale Leistungen) Die Preise sind in der Anlage V. Zusammenfassung Honorarermittlung sowie im Ingenieurvertrag (Anlage 1.), dort Ziffer 10.2 und 10.5 anzugeben. Näheres zur pauschalen Vergütung für die Leistungsstufe 1 gesamt netto (Hauptvertragsleistung) inkl. der Sondervergütung (pauschal netto) für die Einarbeitung in den/die beigesteliten Entwurf/Planungsunterlagen sowie die Identifizierung und vom Auftragnehmer vorzunehmende Ergänzungen der bisherigen Planung und der pauschalen Vergütung für die Leistungsstufe 2 gesamt netto (Optionale Leistungen) entnehmen Sie bitte dem Ingenieurvertrag und der Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten (Anlage VI.)

4 Seite 4 von Ermittlung der Medianwerte L (Median) und P (Median) Die Ermittlung der Mediane erfolgt nach Angebotseingang. Für die Ermittlung des Medians aller Leistungspunkte (L Median ) sowie des Medians aller Wertungspreise (P Median ) werden nur die Angebote berücksichtigt, die nach Abschluss der rechnerischen, formalen und Auskömmlichkeitsprüfung noch als zu wertende Angebote übrig bleiben. Zur Ermittlung der Mediane werden zunächst alle Werte der Reihe (z.b. Leistungspunktwerte) aufsteigend sortiert. Wenn die Anzahl aller Angebote, die berücksichtigt werden, eine ungerade Zahl ist, ergibt sich der jeweilige Median aus den Werten des mittleren Angebotes. Beispiel mit fünf Angeboten (ungerade Zahl): Bei einer Reihe von Leistungspunktewerten A= Punkte. B= Punkte, C=7.500 Punkte. D=8.300 Punkte und E=9.100 Punkte, ist somit der Median der Wert von C (mittleres Angebot) mit Leistungspunkten. Wenn die Anzahl der Werte gerade ist, stellt der Mittelwert der beiden mittleren Zahlen den Median dar. Beispiel mit sechs Angeboten (gerade Zahl): Bei einer Reihe von Preisen A= EUR, B= EUR, C= EUR, D= EUR, E= EUR und F= EUR ergibt sich somit ein Median von EUR (Mittelwert der beiden mittleren Zahlen und ). Der Median wird jeweils für Leistung und Wertungspreis getrennt ermittelt. Beginn der Auftragsausführungen sollte der 1. März 2013 sein. Mit Informationsschreiben nach 101 a GWB vom 22. Februar 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der Zuschlag an eine Bietergemeinschaft erfolgen solle, da nach den Ergebnissen der Verhandlungsgespräche und den in der Angebotsaufforderung genannten und in der Wertungsmatrix konkretisierten Zuschlagskriterien ihr Angebot nicht das wirtschaftlichste sei. Bei der Kennzahl K, anhand welcher gemäß Ziffer 6.1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werde, habe sie 10 Punkte erreicht. Das bestplatzierte Angebot habe dagegen 57,7 Punkte erreicht. Des Weiteren teilte die Antragsgegnerin ihr mit, wesentlich hierfür sei die Bewertung der Leistungspunkte für das Personalkonzept und das Projektmanagementkonzept / Projektabwicklung. Ihr Angebot sei in der Bewertung fast aller Kriterien aus der Wertungsmatrix im Vergleich zum wirtschaftlichsten Angebot schlechter bewertet worden. Auch der ansonsten im Mittelfeld liegende und durchaus konkurrenzfähige Preis vermochte hier nicht zu einem anderen Gesamtergebnis zu führen. Mit Telefax vom 26. Februar 2013 rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Erteilung des Zuschlages an die Bietergemeinschaft. Sie gehe davon aus, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung der Leistungspunkte ermessensfehlerhaft sei. Eine derart mangelhafte Bewertung, wie im Schreiben vom 22. Februar 2013 zum Aus

5 Seite 5 von 9 druck komme, könnten lediglich Missverständnisse und/oder Wertungsfehler zugrunde liegen. Diese seien jedoch aus der Vorabinformation im Einzelnen nicht erkennbar. Mit Telefax vom 28. Februar 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie der Rüge nicht abhelfen könne, da die Bewertung der Leistungspunkte ermessensfehlerfrei anhand der in den Vergabeunterlagen bekanntgegebenen Wertungskriterien nach Abschluss der Auftragsverhandlungen erfolgt sei. Im Übrigen weise sie darauf hin, dass das Angebot der Antragstellerin selbst beim Erreichen der Maximalpunktzahl von 60 Leistungspunkten nicht das wirtschaftlichste Angebot sei und ihr deshalb auch nicht der Zuschlag erteilt werden könne. Mit Telefax vom 4. März 2013 antwortete die Antragstellerin, dass sie nunmehr in Ergänzung ihres Schreibens vom 26. Februar 2013 des Weiteren rüge, dass ihr entgegen dem unmittelbar anwendbaren Artikel 296 AEUV lediglich die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und nicht etwa die Merkmale und die Vorteile des ausgewählten Angebotes mitgeteilt worden seien. Rein vorsorglich beantrage sie daher eine derartige Mitteilung unter Berufung auf 14 Abs. 5 VOF. Diese Norm sei allerdings europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die beantragte Auskunft auch schon vor der tatsächlichen Zuschlagserteilung zu erfolgen habe. Nach einer aktuellen Entscheidung des europäischen Gerichts (EUG, Urteil vom 29. Januar 2013, T-339/10 und T-532/10) folge aus Artikel 296 AEUV eine Begründungspflicht dahingehend, dass dem unterlegenen Bieter die Merkmale und die Vorteile des ausgewählten Angebots mitgeteilt werden müssten. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragt die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf das, was sie mit ihren Rügeschreiben vom 26. Februar 2013 und 4. März 2013 vorgetragen hat. Sie trägt ergänzend vor, es sei davon auszugehen, dass hier der Antragsgegnerin ein grundsätzlicher Wertungsfehler unterlaufen sei und somit ein Ermessensfehler vorliege. Sie beantragt, I. die Antragsgegnerin zu verpflichten, in dem Vergabeverfahren P - die Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten, II. Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, I. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, II. der Antragsgegnerin gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 GWB zu gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, III. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin gemäß 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären und IV. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin aufzuerlegen

6 Seite 6 von 9 Sie trägt vor, der Nachprüfungsantrag sei teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin sei ausgeschlossen. Soweit die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag erstmalig einen grundsätzlichen Wertungsfehler geltend mache, der unabhängig von der Bewertung ihres Angebotes erfolgt sein müsse, sei sie mangels erforderlicher Rüge vor Erhebung des Nachprüfungsverfahrens präkludiert. Mit dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 sei die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass sie selbst bei optimaler Bewertung und Erreichen der Maximalpunktzahl von 60 Leistungspunkten nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hätte und somit den Zuschlag nicht hätte erhalten können. Damit habe sie Kenntnis davon gehabt, dass allein eine fehlerhafte Bewertung des eigenen Angebotes, wie im ersten Rügeschreiben vom 26. Februar 2013 als Vergaberechtsverstoß beanstandet, nicht dazu führe, dass sie eine Chance auf den Zuschlag erhalten würde. Vermutlich habe sie deshalb nun erstmals im Nachprüfungsantrag den Vorwurf erhoben, dass der Antragsgegnerin ein grundsätzlicher und damit ein über die Wertung des eigenen Angebotes hinausgehender Wertungsfehler unterlaufen sei. Dies ergebe sich offensichtlich aus der angeblichen Bewertung der Kriterien Personalkonzept und Projektmanagementkonzept/Projektabwicklungskonzept des Angebotes der Antragstellerin mit lediglich 10 von maximalen 60 erreichbaren Punkten. Diesen Vorwurf habe sie jedoch weder im Rügeschreiben vom 26. Februar 2013 noch im Rügeschreiben vom 4. März 2013 erhoben. Sie begründe ihren Vorwurf eines grundsätzlichen Wertungsfehlers damit, dass ihre Konzepte (Personalkonzept und Projektmanagementkonzept/Projektabwicklung) mit lediglich 10 von maximal 60 erreichbaren Punkten bewertet wurden. Dabei verkenne sie, dass sie nicht für ihre Konzepte 10 Punkte erreicht habe, sondern wie in der Vorabmitteilung gemäß 101 a GWB erläutert bei der Kennzahl K. In die Kennzahl K gehe entsprechend den Vorgaben in Ziffer 12 der Angebotsaufforderung jedoch auch der Preis mit der angegebenen Gewichtung ein. Die Antragstellerin habe bei der Wertung der Konzepte insgesamt 30 Punkte erhalten. Der Nachprüfungsantrag habe durch eine vorherige Rüge und Aufklären des Missverständnisses somit gegebenenfalls vermieden werden können. Der vorherigen Rüge könne damit auch nicht ihre Zweckmäßigkeit abgesprochen werden. Darüber hinaus sei der Nachprüfungsantrag unbegründet. Es liege kein Verstoß gegen Artikel 296 AEUV vor, denn dessen Anwendungsbereich sei hier nicht eröffnet. Die gegen die Konzeptbewertung gerichtete Rüge sei ebenfalls unbegründet. Denn eine Rechtsverletzung der Antragstellerin sei selbst bei vergaberechtswidriger und zu schlechter Bewertung ihres Angebotes ausgeschlossen. Selbst wenn man unterstelle, dass das Angebot der Antragstellerin die Maximalpunktzahl von 60 Leistungspunkten bei der Bewertung der Konzepte erhalte, so ergebe sich für die Kennzahl K ein Wert von 24,29 Punkten. Das wirtschaftlichste Angebot der Bietergemeinschaft erhielte in diesem Falle jedoch ein höheres. Da gemäß Ziffer 6.1 Unterziffer 5 der Angebotsaufforderung das Angebot mit der höchsten Kennzahl K den Zuschlag erhalte, würde die Antrag

7 Seite 7 von 9 stellerin folglich auch im für sie günstigsten Fall nicht den Zuschlag erhalten. Eine Rechtsverletzung durch den vermeintlich geltend gemachten Vergabeverstoß sei somit ausgeschlossen. Der Vollständigkeit halber weise sie darauf hin, dass die Bewertung des Angebots der Antragstellerin wie auch die der übrigen Bieter nach Abschluss und auf Basis der Auftragsgespräche ermessenfehlerfrei und vergaberechtskonform anhand der zuvor bekanntgegebenen Zuschlagskriterien und Bewertungsformel erfolgt sei. Wegen der Begründung ihres Antrages auf Vorabgestattung des Zuschlages gemäß 115 Abs. 2 GWB wird auf die Antragserwiderung vom 8. März 2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vor der Vergabekammer entstandenen Verfahrensakte sowie auf die Vergabeakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind. Die Vergabekammer hat ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage entschieden, 112 Abs. 1 Satz 3, 2. Alternative GWB. II. A. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. I. Der Anwendungsbereich der 97 ff. GWB ist eröffnet. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von 98 Nr. 1 GWB, bei dem zu vergebenden Auftrag um eine öffentlichen Auftrag im Sinne des 99 Abs. 3 GWB. Die Höhe Schwellenwertes nach 2 Nr. 2 VgV ist überschritten. II. Die Antragstellerin ist jedoch nicht antragsbefugt gemäß 107 Abs. 2 GWB. 1. Nach 107 Abs. 2 Satz1 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in eigenen Rechten nach 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein weiteres Element bei der Prüfung der Antragsbefugnis ist die nach 107 Abs. 2 Satz 2 GWB gebotene Darlegung eines durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften bereits entstandenen oder drohenden Schadens, der durch den jeweils in Rede stehenden Vergaberechtverstoß verursacht worden sein muss. Die Antragsbefugnis ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen ist und bis zum Ergehen der Entscheidung der Vergabekammer vorliegen muss. Nicht nur die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes muss gegeben sein, sondern auch die Möglichkeit eines daraus resultierenden Schadens.Der in dieser Vorschrift verwendete Schadensbegriff muss unter dem Gesichtspunkt des Primärrechtsschutzes betrachtet und ausgelegt werden. Der Schaden besteht darin, dass durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des den Antrag stellenden Bieters auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können

8 Seite 8 von 9 Entscheidend für das Vorliegen einer Antragsbefugnis und damit für die Gewähr von Primärrechtsschutz ist mithin die Eignung der gerügten Vergaberechtsverstöße, eine solche Chancenbeeinträchtigung begründen zu können. 2. Zwar sind an die Darlegung des entstandenen oder drohenden Schadens im Sinne von 107 Abs. 2 Satz GWB keine hohen Anforderungen zu stellen, aber ein Schadenseintritt darf nicht offensichtlich ausgeschlossen sein. Dies ist jedoch hier der Fall. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin in der Vorabinformation nach 101 a GWB vom 22. Februar 2013 mit, dass sie bei der Kennzahl K lediglich 10 Punkte erreicht habe. Weiterhin teilte sie mit, dass wesentlich für die Bewertung der Leistungspunkte das Personalkonzept und das Projektmanagementkonzept / Projektabwicklung verantwortlich gewesen seien. Bei der Kennzahl K handelt es sich um das Endergebnis der Wertung der Angebote. Die Kennzahl K ergibt sich dabei aus der in den Vergabeunterlagen bekanntgemachten Formel zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes. Danach fließt in das Ergebnis auch der Preis mit der in der Angebotsaufforderung angegebenen Gewichtung ein. Auf die Wertung ihrer Konzepte hat die Antragstellerin insgesamt 30 Punkte erhalten. Nach der bekanntgemachten und entsprechend angewandten Richtwertmethode unter Einbeziehung weiterer Kriterien hat die Antragstellerin nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Sie hätte jedoch, wie die Antragsgegnerin vorträgt und sich aus den Vergabeunterlagen ergibt, auch bei einer (hypothetischen) Bewertung ihrer Konzepte mit der höchstmöglichen Punktzahl unter Einbeziehung der bekanntgemachten Formel zur Berechnung des wirtschaftlichsten Angebotes nicht den Zuschlag erhalten. Denn selbst wenn sie die Maximalpunktzahl von 60 Leistungspunkten erhalten hätte, hätte sie damit immer noch nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Dies hatte die Antragsgegenerin der Antragstellerin auch mit Schreiben vom 28. März 2013 mitgeteilt. Mithin hat die Antragstellerin keine echte Chance, den Zuschlag zu erhalten. Damit kann sich durch den von ihr gerügten Vergaberechtsverstoß auch kein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne einer Verschlechterung der Zuschlagschancen ergeben. B. Über den Antrag der Antragsgegnerin auf Vorabgestattung des Zuschlages nach 115 Abs. 2 GWB brauchte die Vergabekammer nicht mehr zu entscheiden, da eine Entscheidung der Hauptsache innerhalb der Fünf- Wochenfrist möglich war und sich damit der Antrag auf Vorabgestattung des Zuschlages erledigt hat. C. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 GWB. I. Gemäß 128 Abs. 1 GWB werden für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten erhoben, die, da sie im Verfahren unterlegen ist, von der Antragstellerin zu tragen sind. II. Die Festsetzung der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens ( 128 Abs. 2 GWB). Unter Be

9 Seite 9 von 9 rücksichtigung des von der Antragstellerin angebotenen Bruttopreises ergibt sich unter Anwendung der von der Vergabekammer des Bundes erarbeiteten Gebührentabelle, die auch die erkennende Vergabekammer zu Grunde legt, eine Gebühr von Euro. III. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragsgegnerin war angesichts der Schwierigkeit des Vergaberechtes und der zu klärenden Rechtsfragen notwendig, 128 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit 80 Abs. 2 HVwVfG. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, bei dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Frankfurt am Main, - Vergabesenat Zeil 42, Frankfurt am Main einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit der Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten. Roth Denz- Kinzel Markus Schwarz Vorsitzende Ehrenamtliche Beisitzerin Hauptamtlicher Beisitzer

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