Zielrente Motivation, Funktionsweise und Gesetzgebung
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- Angelika Acker
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1 Haftung Niedrigzins Garantie Rentenhöhe Attraktivität Zielrente Motivation, Funktionsweise und Gesetzgebung 2015 Dr. Rafael Krönung, Aon Hewitt GmbH
2 Bausteinsumme / Rentenhöhe Warum Abkehr von etablierten Versorgungszusagemodellen? Überschusstarife im Wandel der Zeit Leistungen im Vergleich Tarif 2003 Tarif 2017 Rechnungszins 3,25 % 0,90 % Biometrie Heubeck 98 modifiziert Niveau DAV 2004 R Altersleistung ohne Überschüsse: Eintritt 30; Pensionierung 65 Beitrag p.a.; Dynamik 2 % p.a p.a. Altersleistung mit Überschüssen: Alter Bausteinsumme / Rentenhöhe Tarif 2003 (Rz. 3,25 %) Bausteinsumme / Rentenhöhe Tarif 2017 (Rz. 0,90 %) inkl. 2,60 % Überschussbeteiligung p.a. 2
3 Das Zielrentenkonzept Zielrente versus beitragsorientierte Leistungszusage und pure Defined Contribution BoLZ Zielrente pure DC Chancen der Kapitalanlage beim Arbeitnehmer; Risiken der Garantien bei Einrichtung bzw. Arbeitgeber Kürzung von Leistungen grundsätzlich nicht möglich Leistungshöhe wird mit sehr vorsichtigen Annahmen festgelegt keine Garantie durch Einrichtung / Arbeitgeber Leistungshöhe auf Basis realistischer langfristiger Annahmen Leistung kann ggf. gekürzt werden kollektiver Risikoausgleich für Biometrie und Kapitalanlage Höhe der Leistung möglichst konstant durch Schwankungspuffer individuelle Kapitalanlagekonten keine Langlebigkeitsabsicherung, nur Kapital- oder Ratenzahlung Wertänderungen bei den Kapitalanlagen wirken sich unmittelbar auf die Kapitalkonten aus 3
4 Das Zielrentenkonzept 1 Ermittlung der Zielrente auf Basis realistischer langfristiger Erwartungen zu Rechnungszins und Biometrie 2 3 Ermittlung des Deckungsgrads: (Barwert der Zielrenten) / (verfügbares Nettovermögen) a) Deckungsgrad im zulässigen Bereich keine Änderungen b) Deckungsgrad höher als zulässig Erhöhung der Zielrenten c) Deckungsgrad niedriger als zulässig Verminderung der Zielrenten Regelmäßige Überprüfung der verwendeten langfristigen Annahmen zu Rechnungszins / Biometrie a) Anpassung der Umrechnungsfaktoren für künftige Leistungsermittlung b) Anpassung der Zielrenten, falls wegen Änderung der Rechnungsgrundlagen unzulässiger Deckungsgrad resultiert 4
5 Die Beitragszusage gemäß dem Betriebsrentenstärkungsgesetz Anwartschaftsphase individuelle Kapitalkonten reine Beitragszusage hohe Volatilität Rentenbezug Zielrentenidee Pufferung gleichbleibende Rentenhöhe, solange Deckungsgrad im zulässigen Bereich Verrentung in lebenslange Rente Anpassung der Rentenhöhe Alter 5
6 Die Beitragszusage gemäß dem Betriebsrentenstärkungsgesetz Chancen und Risiken NV NV DR DR NV DR zulässiger Schwankungspuffer Barwert Zielrenten Normalfall zulässige Schwankung NV DR NV DR NV = Nettovermögen DR = Deckungsrückstellung Leistungserhöhungen Leistungs- DR NV kürzungen NV DR X X2 6
7 Die Beitragszusage gemäß dem Betriebsrentenstärkungsgesetz Details des Gesetzesentwurfs a) Ansparphase in Form von individuellen Kapitalkonten Ermittlung der Zielrente erst im Versorgungsfall b) Unterdeckung ausgeschlossen zulässiger Kapitaldeckungsgrad 100 % % c) Puffer durch Verrentung mit vorsichtigerem Rechnungszins Puffer durch Sicherungsbeiträge der Arbeitgeber Änderungswünsche von aba/ivs a) Pufferungsmechanismen in Ansparphase ermöglichen z.b. in Aussicht gestellte Rentenbausteine mit Anpassungsmöglichkeit b) Verteilungsmöglichkeit bei notwendigen Leistungsanpassungen Bsp.: 15 % Absenkung durch 5 Absenkungen um jeweils 3 % c) Klarstellung zur Verwendung des Sicherungsbeitrags 7
8 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haftung Niedrigzins Garantie Rentenhöhe Attraktivität Dr. Rafael Krönung Aon Hewitt Retirement & Investment St.-Martin-Straße München Alle Angaben dieser Präsentation erfolgen ohne Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Die Überlassung der Präsentation dient der Orientierung und ist ausschließlich für den internen Gebrauch des Empfängers zu verwenden. Die Präsentation darf nur nach vorheriger Zustimmung von Aon Hewitt an Dritte weitergegeben werden. Durch die Überlassung oder das Vortragen der Präsentation wird weder eine vertragliche Bindung noch eine sonstige Haftung gegenüber dem Empfänger oder Dritten begründet.
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