Betriebliche Suchtprävention
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1 Betriebliche Suchtprävention Netzwerk Betriebe Sascha Lutz Diplom-Sozialpädagoge (DH) / Sozialtherapeut (GVS) Bereichsleiter BBS
2 Betriebliche Suchtprävention Erweiterte Interventionskonzepte Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung Von der Behandlungsorientierung zur Verhaltensorientierung Weitere Empfehlungen
3 Erweiterte Interventionskonzepte Neuerungen bezogen auf Begrifflichkeiten der Prävention a) Präventionsbegriffe, die sich auf den Zeitpunkt der Intervention beziehen werden ersetzt durch zielgruppenspezifische Präventionsbegriffe Also: statt Primär-, Sekundär, -Tertiärprävention nun: Universelle, Selektive, Indizierte Prävention b) Diagnosebegriffe werden ersetzt durch wertneutralere Begriffe Also: Risikoarmer, riskanter, hochriskanter oder abhängiger Konsum ersetzen Missbrauch, Abhängigkeit, Suchterkrankung ( Nachweißpflicht ) Risikofreiheit Abstinenz = Nullkonsum Risikoarmer Konsum Riskanter Alkoholkonsum Hochriskanter Konsum Frauen: Männer Frauen: Männer Frauen: Männer Weniger als 20g reiner Alkohol am Tag (0,4l Bier oder 0,2l Wein) Weniger als 30g reiner Alkohol am Tag (0,6l Bier oder 0,3l Wein) 20-50g reiner Alkohol am Tag (0,6-1l Bier oder 0,3l-0,5l Wein) 30-70g reiner Alkohol am Tag (0,8-1,4l Bier oder 0,4-0,7l Wein) Mehr als 50g reiner Alkohol am Tag (1l Bier oder 0,5l Wein oder 0,05l Spirituosen) Mehr als 70g reiner Alkohol am Tag (1,4l Bier oder 0,7l Wein oder 0,07l Spirituosen)
4 Erweiterte Interventionskonzepte Fokuserweiterung bezogen auf die erfassten Bereiche mit Gefährdungspotential a) Alle Arten Psychoaktiver Substanzen (z.b. Konzept der Punktnüchternheit) b) Regelungen zu Tabak c) Empfehlungen im Umgang mit Medikamenten am Arbeitsplatz (u.a. Information zur Auswirkung von Medikamenten auf das Arbeitsverhalten) d) Verhaltenssüchte (Auffälliges Essverhalten, risikohaftes Glücksspiel, risikoreicher Medienkonsum ) Analoge Anwendung Ziel: (Vor-)Verlagerung der Interventionszeitpunkte bei Auffälligkeiten im Betrieb Fürsorge und Klärungsgespräche als vorgeschaltete Unterstützung der eigentlichen Intervention Fürsorgegespräch: Vorgesetzte(r) und betroffene Person Unterstützung Klärungsgespräch: Vorgesetzte(r) und betroffene Person Unterstützung und Verhaltensänderung Interventionsleitfaden
5 Aktuelle Rechtsprechung Erkrankung bei Tarifbeschäftigten ist Privatsache a) Es besteht das Recht auf freie Arzt- und Behandlungswahl b) Die sanktionierte Auflage, eine von betrieblicher Seite vorgegebene Beratung aufzusuchen ist rechtswidrig (Die Aufforderung eine Beratungsstelle aufzusuchen ist als Hilfsangebot zu kennzeichnen) c) Die Nichtannahme eines (internen/externen) Hilfsangebots kann disziplinarisch nicht beanstandet werden Also: von der Auflage zur Aufforderung Cave!: das Beamtenrecht ist hiermit nicht gemeint Die Einholung einer schriftlichen Einwilligung des(r) betroffenen Mitarbeitenden ist Pflicht bei Hinzunahme anderer Personen (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertreter, Gleichstellungsbeauftragte etc.) im Interventionsplan intensiver Fallbegleitung ab den sanktionierten Stufen
6 Aktuelle Rechtsprechung Übergeordnete Rechtsvorschriften dürfen durch Dienstvereinbarungen nicht außer Kraft gesetzt werden z.b. sollte die Formulierung wird die Kündigung ausgesprochen durch die Formulierung wird die Möglichkeit der Kündigung geprüft oder das Kündigungsverfahren eingeleitet Prinzip der sozialen Angemessenheit einer Kündigung Verhaltensorientiertes Vorgehen bei der Intervention Stufenpläne sollten dort ansetzen, wo ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten erfolgt oder die Vernachlässigung mit suchtbedingtem, nicht zwangsläufig suchtbezogenen, Verhaltensweisen verbunden ist
7 Abgeleitete Empfehlungen Prüfen Sie Ihre Betriebsvereinbarungen in regelmäßigen Abständen auf aktuelle fachliche und rechtliche Standards Stärken sie den Präventions- nicht den Sanktionscharakter Ihrer Interventionskonzepte Verankern Sie regelmäßige themenbezogene refreshings in Ihren Fortbildungsangeboten UP-Dates werden installiert, bitte schalten Sie Ihren Computer nicht aus herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! u.a. Quelle: Qualitätsstandards in der betrieblichen Suchtprävention und Suchthilfe der DHS. Ein Leitfaden für die Praxis
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