Begründung zum Bebauungsplan Nr. 91 Werl-Hilbeck Schöntalweg

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2 Seite 1 von 4 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 91 Werl-Hilbeck Schöntalweg Der Geltungsbereich des zukünftigen Baugebietes liegt südlich des Schöntalweges und wird im Osten durch die Westgrenze der bebauten Grundstücke der Straße Am Kickert begrenzt. Die südliche Begrenzung wird durch eine Linie ca. 20 m südlich der Grabenparzelle 115 der Flur 6 gebildet. Im Westen wird das Plangebiet durch die Ostgrenze der Parzellen 131 und 132 der Flur 6 begrenzt. Die Fläche wird z. Z. landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzt. Planungs- und bauordnungsrechtlich ist das Gebiet als Außenbereich gem. 35 BauGB zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan stellt hier eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Baulandbereitstellung im Ortsteil Hilbeck erfolgte durch Aufstellung von Bebauungsplänen und Erweiterung oder Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gem. 34 BauGB. Im Rahmen des Satzungsverfahrens zur 2. Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gem. 34 BauGB war auf Antrag eine Bautiefe südlich des Schöntalweges mit in den Geltungsbereich aufgenommen worden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde u.a. aus Gründen einer geordneten Weiterentwicklung des Ortsteils Hilbeck beschlossen, nicht nur diese Bautiefe zur Verfügung zu stellen, da sonst zu einem späteren Zeitpunkt die Erschließung der Restparzelle problematisch sein wird. Eine Erweiterung des Geltungsbereiches auf der Grundlage eines Satzungsverfahrens an dieser Stelle entspräche nicht den Voraussetzungen für eine Satzung gem. 34 Abs.4 S. 1 Nr. 3 BauGB (die Gemeinde kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind). Der Planungsausschuß erklärte sich mit der Herausnahme der Bautiefe südlich des Schöntalweges in seiner Sitzung am einverstanden und faßte in gleicher Sitzung den Beschluß zur 61. Änderung des Flächennutzungsplanes (Umwandlung einer Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO). Im Vorfeld dieser Beschlußfassung wurde die Bezirksplanungsbehörde gem. 20 LPlG NW (Landesplanungsgesetz NW) angehört. Mit Schreiben vom teilte die Bezirksplanungsbehörde mit: Unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohnbauflächenreserven im Ortsteil Hilbeck (insbesondere im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 44/1) können daher aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung zur Abdeckung des derzeit erkennbaren Bedarfes der ortsansässigen Bevölkerung zusätzlich ca. 1,5 ha Wohnbauflächen zugestanden werden. Darüber hinausgehende Wohnbauflächenausweisungen entsprechen aus vorgenannten Gründen nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Im Stadtteil Hilbeck wurden unter Berücksichtigung der zu verplanenden Fläche die Bereiche Am Windhügel und Schöntalweg zur Ausweisung von Wohnbauflächen untersucht. Der Geltungsbereich der 61. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet u.a. eine bebaute Fläche westlich der Straße Am Kickert, welche baurechtlich innerhalb der bebauten Ortsteile gem. 34 BauGB liegt, im Flächennutzungsplan jedoch noch als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist. Im Änderungsverfahren wird entsprechend der Nutzung eine Wohnbaufläche dargestellt. Die Flächengröße der bebauten Grundstücke beträgt ca. 0,4 ha. Die Gesamtfläche der 61. Änderung beträgt ca. 1,1 ha. Die Neuausweisung der Bruttobaulandfläche südlich des Schöntalweges erfolgt somit in einer Größenordnung von ca. 0,7 ha. Der aufzustellende Bebauungsplan erfasst die Parzellen 115 (teilw.), 134, 135, 305, 368 (teilw.), 396 und 413 (teilw.) der Flur 6, Gemarkung Hilbeck. Unter Einbeziehung der südlichen Grabenparzelle und der hier südlich angrenzenden Ausgleichsfläche beträgt die Gesamtplangebietsgröße ca. 1,0 ha. Die 61. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in einem vorgeschalteten Parallelverfahren durchgeführt. Die Bürgerbeteiligung gem. 3 (1) BauGB erfolgte durch öffentliche Planauslegung einschließlich des Erläuterungsberichtes in der Zeit vom 20. April 2000 bis 24. Mai Während der Offenlegung gem. 3 (2) BauGB erfolgte die Anhörung der Bezirks-

3 Seite 2 von 4 planungsbehörde gem. 20 (5) LPlG NW. Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 teilt die Bezirksregierung mit, dass keine landesplanerischen Bedenken bestehen und die 61. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Werl an die Ziele der Raum- und Landesplanung angepasst ist. Der Rat fasste in seiner Sitzung am den Feststellungsbeschluss. Auf der Grundlage der Voruntersuchungen, Abstimmungen und Beschlußlage der 61. Flächennutzungsplanänderung, faßte der Planungsausschuß in seiner Sitzung am den Aufstellungsbeschluß zum Bebauungsplan Nr. 91 Werl-Hilbeck Schöntalweg. In gleicher Sitzung gab der Planungsausschuß den Entwurf zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. 3 (1) BauGB und zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange gem. 4 (1) BauGB frei. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgt durch öffentliche Planentwurfsauslegung in der Zeit vom 03. Juli 2000 bis 11. August Lage / Erschließung Das Plangebiet schließt westlich der Wohnbaugrundstücke der Straße Am Kickert an und tritt in seiner Größenordnung nicht wesentlich aus der westlichen Gesamtrandlinie des Ortsteils Hilbeck heraus. Überlegungen die Erschließung auf den Parzellen 130, 131 und 132 der Flur 6 zu legen wurden aufgegeben, da diese neben einer zusätzlichen Inanspruchnahme des Landschaftsraumes durch zukünftige Bauflächen ein nicht unwesentliches Herausrücken aus der Ortsrandlage bedeutet hätte. Die äußere Erschließung des zukünftigen Wohnbaugebietes erfolgt über den Schöntalweg. Als innere Erschließung wird eine Stichstraße mit Wendemöglichkeit in T-form angelegt. - Art und Maß der baulichen Nutzung Das Baugebiet wird als allgemeines Wohngebiet (WA) gem. 4 BauNVO festgesetzt, und zwar entsprechend seiner zukünftigen Nutzung und in Anpassung an die angrenzenden Siedlungsbereiche. Das Baugebiet dient somit vorwiegend dem Wohnen. Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung nach 16 BauNVO, wird die Geschossflächenzahl (GFZ) nicht bestimmt. Die Obergrenze, 17 BauNVO - GFZ - = 1,2 wird bei der im WA-Gebiet zulässigen Eingeschossigkeit nicht überschritten. Die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) hier: Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,4. Im Bebauungsplan ist die Grundflächenzahl mit 0,3 festgesetzt. Durch diese Unterschreitung soll der Grad der Versiegelung durch die zukünftige Bebauung so gering wie möglich gehalten werden. Im Baugebiet sind sämtliche Hauptnutzungsarten des 4 Abs. 2 BauNVO zulässig. Ausnahmen nach 4 Abs. 3 BauNVO sind gem. 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen. Der Ausschluss begründet sich in der Zielsetzung des Planes kurzfristig Wohnbauland zur Verfügung zu stellen. Die Möglichkeit der Unterbringung der ausgeschlossenen Nutzungsarten besteht jedoch in den übrigen Gebieten des Ortsteils. Nördlich des Plangebietes liegt eine landwirtschaftliche Hofstelle. Auf der Hofstelle erfolgt eine Milchviehhaltung, von welcher gelegentlich mit dem Auftreten von Immissionen zu rechnen ist. - Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Strom und Wasser ist durch Anschluß an die vorhandenen Leitungen im Schöntalweg gesichert.

4 Seite 3 von 4 Die Entwässerung des Planbereiches erfolgt im Trennsystem, d. h. die häuslichen Schmutzwasser werden der Schmutzwasserkanalisation im Schöntalweg zugeführt und zur Kläranlage Hilbeck geleitet. Das Niederschlagswasser (Straße, Dachflächen etc.) wird den namenlosen Gräben nördlich und südlich der Baubereiche zugeführt. Für die Schmutzwasserentsorgung ist es erforderlich, den vorhandenen Schmutzwasserkanal im Schöntalweg, entsprechend der zukünftigen Erschließungsstraße (ca m) zu verlängern. Der südliche Wegeseitengraben im Schöntalweg ist in Teilbereichen entlang des Gebietes verrohrt. Diese Verrohrung ist aus hydraulischen Gründen auf gesamter Länge aufzunehmen und nur auf erforderliche Breite für den Stichweg und die Grundstückszufahrten hydraulisch ausreichend wiederherzustellen. Die Niederschlagswässer der Gebäude / Grundstücke entlang des Schöntalweges werden direkt in den Graben geleitet. Ebenso ist die Verrohrung des südlich gelegenen Grabens im Bereich des Bebauungsplanes aufzunehmen und naturnah zu gestalten. Im Zuge der Ausbauplanung wird die Direkteinleitung der Niederschlagswasser der unmittelbar angrenzenden Häuser und Grundstücke geprüft. Im Bebauungsplan werden Festsetzungen getroffen, auf deren Flächen Renaturierungs- und Ausgleichsmaßnahmen unter Einbeziehung der Grabenparzelle durchzuführen sind. Quellen, Bachläufe und Dränungen von Freiflächen dürfen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden. Bei der Erstellung von Fußwegen und Parkplätzen ist wasserdurchlässiges Material zu verwenden. Hierdurch soll ein hoher Grad an Versickerung des Niederschlagswassers erreicht werden. - Bewertung des Eingriffes in Natur und Landschaft Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Eingriffe in den Naturhaushalt im Bebauungsplan durch ausgleichende Maßnahmen zu regeln. Die erforderlichen Ersatzmaßnahmen, welche durch den Eingriff ausgelöst werden, werden innerhalb des Plangebietes selbst ausgeglichen. Die zukünftige Baufläche wird zur Zeit gärtnerisch und landwirtschaftlich genutzt (Intensivgrünland). Auf der Parzelle 134 stehen 5 Obstbäume sowie an der Süd- und Westgrenze einige Fichten. Die Obstbäume sind mit in die Eingriffsbilanzierung aufgenommen worden. Eine Festsetzung im Plan erfolgte nicht. Zwei Bäume sind durch die festgesetzte Verkehrsfläche abgängig. Bei den Baumaßnahmen ist weitestgehend Rücksicht auf den Erhalt von drei Bäumen zu nehmen. Die Grundstücke sind teilweise durch Hecken begrenzt, wobei die Fichtenhecken überwiegen. Die Anlegung der Obstwiese als Ausgleichsmaßnahme erfolgt auf einer Fläche südlich des Grabens (Parzelle 413 teilw. der Flur 6), welche zur Zeit als Intensivgrünland genutzt wird. Als ausgleichende Maßnahme wird die Verrohrung des südlichen Wegeseitengrabens des Schöntalweges aufgenommen. Die Überfahrten (Stichweg / Grundstückszufahrten) werden nur auf die erforderliche Breite wieder angelegt. Des weiteren wird die Verrohrung des südlich im Plangebiet gelegenen Vorflutgrabens entfernt. Der Graben wird naturnah, ohne Steinschüttung gestaltet und schließt im Osten und Westen die vorhandene, offene Grabenhaltung an. Diese Biotopvernetzung ging in die Ausgleichsbilanzierung mit dem aufwertenden Korrekturfaktor 1,5 (Öffnen der Gewässer: Grundwert = 7 x 1,5 = 10,5) ein. Auf der Nordseite des Vorflutgrabens erfolgt eine Flächenfestsetzung gem. 9 (1) 20 (Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft). Südlich des Grabens wird eine Fläche zum Anpflanzen von standortgemäßen Bäumen gem. 9 (1) 25 a BauGB mit der Zweckbestimmung: Obstwiese / 14 Bäume festgesetzt (Fläche 1). Die Größe der Fläche beträgt ca qm.

5 Seite 4 von 4 Zur Eingrünung des Baugebietes wird entlang der West- und teilweise Ostgrenze eine Fläche zum Anpflanzen von standortgemäßen Bäumen und Sträuchern gem. 9 (1) 25 a BauGB (Fläche 2) auf den privaten Wohnbaugrundstücken festgesetzt. Diese Festsetzung / Maßnahme wurde in der Ausgleichsbilanzierung nicht aufwertend in Ansatz gebracht. Die Bereitstellung der Fläche zur Anlegung der Obstwiese erfolgt im Einvernehmen mit dem Besitzer, welcher auch im Plangebiet zukünftig Bauflächen besitzt. Die Verhältnismäßigkeit der Umlegung erfolgt außerhalb des Planverfahrens durch private Regelung mit einem anderen Grundstückseigentümer im Baugebiet. Durch das Zusammenwirken der Öffnung des verrohrten Grabens mit einer naturnahen Gestaltung und den Flächenfestsetzungen gem. 9 (1) 20 BauGB und gem. 9 (1) 25 a BauGB entwickelt sich im süd-westlichen Plangebiet ein ökologisch wertvoller, zusammenhängender Bereich zur freien Landschaft. - Altlasten In der Aufstellung Erfassung von Altlasten im Kreis Soest ist der Änderungsbereich nicht aufgeführt; für einen Altlastenverdacht bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise. - Denkmäler und denkmalpflegerische Belange Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und / oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und / oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und / oder dem Westfälischen Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel.: ), Fax: ) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten ( 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monate in Besitz zu nehmen ( 16 Abs. 4 DSchG NW). Werl, im März 2001 Planungsamt - 61/We/Av Der Bürgermeister

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