Verbandsinformation Tarifnachrichten/Soziales Nr. 04/18 Datum:

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1 Verbandsinformation Tarifnachrichten/Soziales Nr. 04/18 Datum: An unsere Mitgliedsunternehmen T E R M I N V O R S C H A U Do., Personalleiterkreis, Stuttgart Di., Technischer Ausschuss, Adolf Würth GmbH & Co. KG, Künzelsau-Gaisbach Fr., Mitgliederversammlung, Freudenberg I N H A L T 1. Lohn- und Gehaltstarifvertrag - Abschluss vom ist wirksam - Lohnentwicklung ab 1948 in Baden-Württemberg 2. Neue Lohn- und Gehaltstabellen - gültig ab Entgeltmitteilungen benutzen! 3. Anrechnung - nach wie vor zulässig 4. Besondere Hinweise für OT-Mitglieder - Schaffen auch Sie Entgeltklarheit 5. Übersicht der Tarifentgelte - Faltblatt 6. Tarifvertrag Demografie - wird ergänzt um den Punkt Lebensarbeitszeitkonten/Wertguthaben 7. Tarifabschlüsse in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie - Pilotabschluss aus Baden-Württemberg wird im Wesentlichen übernommen 8. Tarifsituation in anderen Branchen - Verhandlungsergebnis in der Metall- und Elektroindustrie ********************************************************************************************************************** BW Bank Stuttgart IBAN DE Swift BIC SOLADEST600

2 A N L A G E N Lohn- und Gehaltstarifvertrag mit den Lohn- und Gehaltstabellen, gültig ab Verhandlungsergebnis vom Rückmeldebogen Lohn- und Gehaltstarifvertrag + Tabellen sowie Übersicht der Tarifentgelte Lohnentwicklung seit Lohn- und Gehaltsmitteilung mit Tarifbindung Entgeltmitteilung ohne Tarifbindung Übersicht der Tarifentgelte (Faltblatt) Statistische Daten zur Holz- und Kunststoffindustrie in Deutschland, November 2017 ********************************************************************************************************************** 1. Lohn- und Gehaltstarifvertrag - Abschluss vom ist wirksam Am wurde, wie berichtet, folgende Entgelterhöhung beschlossen: - insgesamt zwei Einmalzahlungen für die Monate Januar - April 2018 in Höhe von 150,00 (zahlbar mit den Entgeltabrechnungen für die Monate Februar und April 2018) - ab Erhöhung in Höhe von 4,0 % - die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich ab dem um 50,00 - Laufzeit: 21 Monate bis Die Erklärungsfrist bis ist ohne Reaktion verstrichen, sodass der Abschluss wirksam ist. Beigeschlossen der Lohn- und Gehaltstarifvertrag zu Ihrer Verwendung. Leider haben wir die unterschriebenen Verträge von der IG Metall noch nicht zurückbekommen, sodass wir Ihnen die mit der IG Metall abgestimmten, aber ohne Unterschriften versehenen Vertragstexte zur Verfügung stellen. Die Texte mit Unterschriften gehen Ihnen, sobald diese vorliegen, zu. Die rechnerische Kostenbelastung dieser Tariferhöhung wird zum Teil unterschiedlich berechnet. Nach unserer Auslegung haben wir nach Westrick eine Belastung über die Laufzeit von 2,62 %. Für Mitglieder ohne Tarifbindung auch für diejenigen, welche vor Inkrafttreten dieses Abschlusses, d. h. bis aus der Tarifbindung ausgeschieden und in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung gewechselt sind hat dieser Abschluss keine verbindliche Wirkung. Weitere Lohn- und Gehaltstarifverträge für Ihre Tarifmappen können Sie auf beiliegendem Anforderungsbogen bestellen. - Lohnentwicklung ab 1948 in Baden-Württemberg Beigeschlossen zu Ihrer Übersicht die Lohnentwicklung ab 1948 in Baden-Württemberg getrennt nach Zeitpunkt der Erhöhung, Erhöhungsvolumen, Ecklohn, Zeitlohn und Akkordrichtsatz. Der Anlage können Sie die Entwicklung in den letzten 68 Jahren entnehmen. Seite 2

3 2. Neue Lohn- und Gehaltstabellen - gültig ab Entgeltmitteilungen benutzen! Beigeschlossen übersenden wir Ihnen ebenfalls die ab geltenden Lohn- und Gehaltstabellen. Zusätzliche Lohn- und Gehaltstabellen für Ihre Tarifmappen können Sie auf beiliegendem Anforderungsbogen bestellen. Zur Mitteilung der neuen Entgelte verwenden Sie bitte unbedingt die ebenfalls beigefügten Lohn- bzw. Gehaltsmitteilungen und legen Sie diese der nächsten Abrechnung bei. Wir können nicht häufig genug darauf hinweisen, dass viele Auseinandersetzungen, die nicht selten vor den Arbeitsgerichten ausgetragen werden müssen, vermeidbar wären, wenn Mitarbeitern sowohl bei ihrer Einstellung als auch Lohnänderungen jeweils entsprechende Lohnmitteilungen ausgehändigt worden wären. Folgen Sie unserer Empfehlung; Sie vermeiden damit Unklarheiten und schaffen Klarheit für die Zukunft. 3. Anrechnung - nach wie vor zulässig Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (zuletzt BAG vom , DB 1988/565) kann der Arbeitgeber freiwillige übertarifliche Verdienstbestandteile auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einer entsprechenden Klausel grundsätzlich auf Tariferhöhungen anrechnen. Diese Anrechnung ist auch möglich, wenn die Zulage jahrelang vorbehaltlos zusätzlich zum Tariflohn gewährt worden ist (BAG vom AZR 48/80). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dies auch grundsätzlich gilt, soweit die Tariferhöhung Lohnausgleich für tarifliche Arbeitszeitverkürzung ist (BAG vom , DB 1987/5222). Die Tariferhöhung stellt eine Erhöhung des tariflichen Mindestlohnes dar. Sie löst keine Erhöhung übertariflicher Lohn- und Gehaltsanteile aus, wie das BAG in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat. Um eine Anrechnung vorzunehmen, bedarf es weder der Einhaltung einer Kündigungsfrist noch einer vorherigen Erklärung des Arbeitgebers gegenüber seinem Mitarbeiter. Es genügt, wenn dieser die Anrechnung seiner Lohnabrechnung oder Lohnmitteilung entnehmen kann. Bei der Anrechnung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, d. h. unzulässig wäre die willkürliche Benachteiligung von einzelnen Mitarbeitern oder Gruppen von Mitarbeitern gegenüber der Mehrheit der Belegschaft. Bei einer einheitlichen Anrechnung bestehen jedoch insoweit keine Bedenken. Gleichmäßige und vollständige Anrechnung kann mitbestimmungsfrei erfolgen, da es sich hierbei nicht um betriebliche Lohngestaltung im Sinne des 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG handelt (BAG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in DB 88/556). Nach der Entscheidung des BAG vom (GS 2/90) ist der Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers bei der Anrechnung übertariflicher Lohnbestandteile erheblich eingeengt worden. Für eine weiterhin mitbestimmungsfreie Anrechnung verlangt das Gericht, dass die vorhandenen Verteilungsgrundsätze durch die Anrechnung nicht verändert werden. Das entsprechende Informationsblatt schicken wir Ihnen auf Nachfrage gerne zu. In Zweifelsfällen wenden Sie sich vor Durchführung entsprechender Maßnahmen an Ihren Verband. Seite 3

4 4. Besondere Hinweise für OT-Mitglieder - Schaffen auch Sie Entgeltklarheit Als OT-Mitglied unterliegen Sie keiner Tarifbindung. Für Sie besteht deshalb auch keine Verpflichtung weder dem Zeitpunkt noch der Höhe nach eine Entgeltanhebung vorzunehmen. Ob und was Sie hier veranlassen, liegt in Ihrer freien Entscheidung. Allerdings werden Sie die Lohn- und Gehaltsentwicklung in unserer wie in anderen Branchen nicht ignorieren können (da der Flächenabschluss eine Laufzeit von 21 Monaten hat, liegt eine Halbierung pro Jahr auf der Hand). Bei Entgeltveränderungen empfehlen wir Ihnen, diese ebenfalls zu dokumentieren. Die entsprechende Entgeltmitteilung für OT-Mitglieder liegt dem Rundschreiben bei. Zur Dokumentation und Anrechnungsmöglichkeit freiwilliger auf die Grundvergütung gezahlter Zulagen gilt im Übrigen das oben unter 3 Gesagte entsprechend. Bitte nicht vergessen, die für Ihren Betrieb geltende wöchentliche Arbeitszeit in die Mitteilung einzusetzen. 5. Übersicht der Tarifentgelte - Faltblatt Um Ihnen die tägliche Arbeit zu erleichtern, haben wir ein Faltblatt mit der Übersicht der Tarifentgelte erstellt. Damit haben Sie und Ihre Mitarbeiter einen schnelleren Zugriff auf die aktuellen Tarifentgelte. Weitere Faltblätter können Sie ebenfalls mit dem beiliegenden Anforderungsbogen bestellen. 6. Tarifvertrag Demografie - wird ergänzt um den Punkt Lebensarbeitszeitkonten/Wertguthaben Im Verhandlungsergebnis haben wir weiter vereinbart, dass der Punkt Lebensarbeitszeitkonten/Wertguthaben in den Tarifvertrag Demografie aufgenommen wird. Die Vertragstexte sind in der Endabstimmung und gehen Ihnen zu, sobald diese vorliegen. 7. Tarifabschlüsse in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie - Pilotabschluss aus Baden-Württemberg wird im Wesentlichen übernommen Nach dem Pilotabschluss aus Baden-Württemberg wurde dieser Abschluss in den anderen Tarifgebieten der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie im Wesentlichen übernehmen. Die Regelungen zur Entgelterhöhung wurden in allen Tarifgebieten 1:1 übernommen und sind mittlerweile in allen Tarifgebieten wirksam. 8. Tarifsituation in anderen Branchen - Verhandlungsergebnis in der Metall- und Elektroindustrie Wie Sie den Medien entnehmen konnten, wurde der Tarifabschluss in der Metall- und Elektroindustrie im Pilotbezirk Baden-Württemberg erzielt mit folgenden Eckpunkten: I. Laufzeit: 27 Monate ( ) Seite 4

5 II. III. IV. Entgelt: Entgelttabellen gelten vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2018 unverändert weiter Pauschalbetrag in Höhe von 100 Euro / für Auszubildende 70 Euro für März 2018 Tabellenwirksame Entgelterhöhung um 4,3 Prozent ab 1. April 2018 der ERA-Grundentgelte sowie Löhne und Gehälter Keine weitere tabellenwirksame Erhöhung während der Laufzeit Tarifliches Zusatzgeld (T-ZUG / jährlich): Ab Juli 2019: 27,54 Prozent des individuellen Monatsentgelts; für bestimmte Beschäftigungsgruppen (Schichtmitarbeiter, Eltern und Pflegende) kann das T ZUG in 8 zusätzliche freie Tage umgewandelt werden. Tarifdynamische Sonderzahlung (jährlich): Ab Juli 2019: 12,3 Prozent des Grundgehalts der ehemaligen Eckentgeltgruppe (in Baden-Württemberg für 2019: 400 Euro) Auszubildende erhalten 200 Euro Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten betriebliche Möglichkeit des Verschiebens, Absenkens oder Streichens V. Kostenbelastung: Kalenderjahr 2018: 3,97 Prozent Kalenderjahr 2019: 3,78 Prozent Durchschnitt Laufzeit: 3,47 Prozent VI. VII. VIII. Arbeitszeit: Ausweitung der Quote für 40-Stünder Anspruch auf verkürzte Vollzeit: 28 Stunden pro Woche mit Überlastungsquote von 10 Prozent Für die verkürzte Vollzeit und die gesetzlichen Teilzeitansprüche gilt eine übergreifende geltende Gesamtüberlastungsquote von 18 Prozent. Sonstiges: Tarifliche Rahmenregelungen für freiwillige Betriebsvereinbarungen zu mobilen Arbeiten Ein zusätzlicher Freistellungstag für Auszubildende vor der Prüfung Es wurde eine Erklärungsfrist bis zum 2. März 2018 vereinbart. Mit freundlichen Grüßen IHR VERBAND DER HOLZINDUSTRIE UND KUNSTSTOFFVERARBEITUNG BADEN-WÜRTTEMBERG E. V. Anlage Clemens Lüken Geschäftsführung Seite 5

6 Lohntarifvertrag für die Beschäftigten in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie in Baden-Württemberg Zwischen dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e. V., Stuttgart -einerseits- und der IG Metall, vertreten durch den Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg, Stuttgart -andererseits- wird folgender Lohntarifvertrag vereinbart: 1 Geltungsbereich Räumlich: Für Baden-Württemberg. Fachlich: a) Für die Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe, für selbständige Betriebsabteilungen sowie Montagestellen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie einschließlich Sperrholz-, Faserund Spanplattenindustrie, Herstellung von Fertighäusern, Hallen, Wohnwagen und Reisemobilen. Persönlich: Tarifgebundenheit: Ergänzende Betriebsvereinbarungen: b) Für Betriebe verwandter Industriezweige sowie für Kunststoff herstellende Betriebe. c) Für Betriebe, die an Stelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoff verarbeiten. Für alle auch fachfremde rentenversicherungspflichtig Beschäftigte, die in den und für die vorgenannten Betriebe eine Tätigkeit ausüben. Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Personen, die unter 5, Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz fallen. Tarifgebunden sind gemäß 3 Tarifvertragsgesetz Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft und die tarifgebundenen Mitglieder des vertragsschließenden Arbeitgeberverbandes. Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse. Bestimmungen, die keine abschließende oder keine vollständige Regelung enthalten, können durch Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergänzt werden. Derartige Bestimmungen können nicht zu Ungunsten der Beschäftigten vom Tarifvertrag abweichen.

7 2 Lohnregelung 1. Für die Monate Januar, Februar, März und April 2018 gelten die Lohntabellen vom weiter. 2. Der Facharbeiterecklohn der Lohntabelle zum Lohntarifvertrag (Lohngruppe 5 = 100%) wird ab dem um 4,0 % (0,68 ) auf 17,63 erhöht. 3. Für Zeitlohnarbeit beträgt die Zulage 10,0 % auf den tariflichen Ecklohn (Grundlohn). 4. Der Akkordrichtsatz beträgt 15,0 % auf den tariflichen Ecklohn (Grundlohn). 5. Die beiliegenden Lohntabellen sind Bestandteil dieses Tarifvertrages. 3 Einmalzahlungen 1. Für die Monate Januar bis April 2018 erhalten die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Auszubildenden, als Arbeitsentgelt zwei Mal eine Einmalzahlung in Höhe von je 150,00 brutto. Der Anspruch auf diese Einmalzahlung entsteht, wird fällig und ist zahlbar mit den Entgeltabrechnungen für die Monate Februar und April Diese Einmalzahlungen werden gewährt, da für die Monate Januar bis April 2018 die bisherigen Lohn- und Gehaltstabellen weitergelten. Scheidet ein Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt aus, erfolgt die anteilige Auszahlung zum Zeitpunkt des Ausscheidens. 2. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlungen anteilig im Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. 3. Die Einmalzahlungen bleiben als Berechnungsbasis sonstiger Entgeltleistungen unberücksichtigt. Das gilt insbesondere bei der Berechnung von Urlaubsentgelt und bei der Berechnung der Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag Sonderzahlung (13. Monatseinkommen). 4 Stückakkorde und übertarifliche Zulagen 1. Stückakkorde werden im gleichen Verhältnis wie Tariflöhne erhöht. 2. Übertarifliche Zulagen bleiben von diesem Tarifvertrag unberührt. 3. Die Bestimmungen über Leistungszulagen, die im Zeitlohn auf die Mindestlöhne nach Maßgabe der individuellen Leistungen gewährt werden, bleiben bestehen. 4. Betriebliche Lohnerhöhungen, die im Vorgriff auf die per vorzunehmende Erhöhung der Tarifgehälter gewährt wurden, sind voll auf die tariflichen Erhöhungen dieses Tarifvertrages anrechenbar. 5 Ausbildungsvergütungen 1. Die Ausbildungsvergütungen werden ab dem auf folgende Beträge erhöht: 2

8 im 1. Ausbildungsjahr 920 im 2. Ausbildungsjahr 956 im 3. Ausbildungsjahr 997 im 4. Ausbildungsjahr Wird ein Fachschulbesuch oder eine sonstige anerkannte fachspezifische Vorbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe der Vergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als geleistete Ausbildungszeit. 3. Leistet ein Auszubildender Mehrarbeit im Sinne des jeweils geltenden Manteltarifvertrages, so ist jede geleistete Mehrarbeitsstunde besonders zu vergüten. Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Mehrarbeitsstunde 1,25 v. H. der Ausbildungsvergütung. 6 Geltungsdauer Dieser Lohntarifvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und ersetzt den Lohntarifvertrag vom Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, frühestens zum , gekündigt werden. Die Parteien verpflichten sich im Fall einer Kündigung, noch während der Kündigungsfrist in Verhandlungen über eine tarifliche Neuregelung einzutreten. Böblingen, den Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden Württemberg e. V., Stuttgart IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg, Stuttgart Ralf Krebs Roman Zitzelsberger Clemens Lüken Martin Sambeth 3

9 Lohntarifvertrag Baden-Württemberg vom Anlage zum Lohntarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie Baden-Württemberg vom Lohntabelle Baden-Württemberg gültig ab Gruppe Tariflohn (Grundlohn ) Zeitlohn (Tarif +10%) Lohngruppe 9 (125%) 22,04 EUR 24,24 EUR * Lohngruppe 8 (120%) 21,16 EUR 23,28 EUR Lohngruppe 7 (115%) 20,27 EUR 22,30 EUR * Lohngruppe 6 (108%) 19,04 EUR 20,94 EUR Lohngruppe 5 (100%) 17,63 EUR 19,39 EUR Lohngruppe 4 (96,0%) 16,92 EUR 18,61 EUR Lohngruppe 3 (91,0%) 16,04 EUR 17,64 EUR Lohngruppe 2 (88,5%) 15,60 EUR 17,16 EUR Lohngruppe 1 (86,0%) 15,16 EUR 16,68 EUR * Basis-Lohngruppe (82,0%) 14,46 EUR 15,91 EUR Akkordrichtsätze ( Tariflohn + 15% Akkordzuschlag ) in EURO Minutenfaktor in Cent Lohngruppe 9 (125%) 25,35 EUR 42,25 Cent * Lohngruppe 8 (120%) 24,33 EUR 40,55 Cent Lohngruppe 7 (115%) 23,31 EUR 38,85 Cent * Lohngruppe 6 (108%) 21,90 EUR 36,50 Cent Lohngruppe 5 (100%) 20,27 EUR 33,78 Cent Lohngruppe 4 (96,0%) 19,46 EUR 32,43 Cent Lohngruppe 3 (91,0%) 18,45 EUR 30,75 Cent Lohngruppe 2 (88,5%) 17,94 EUR 29,90 Cent Lohngruppe 1 (86,0%) 17,43 EUR 29,05 Cent * Basis-Lohngruppe (82,0%) 16,63 EUR 27,72 Cent * Achtung, neue Lohngruppe! Vergabe erst nach Neueingruppierung gem. 10 MTV möglich 4

10 Zwischen dem Gehaltstarifvertrag für die Beschäftigten in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie in Baden-Württemberg Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e. V., Stuttgart -einerseits- und der IG Metall, vertreten durch den Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg, Stuttgart -andererseits- wird folgender Tarifvertrag vereinbart: 1 Geltungsbereich Räumlich: Für Baden-Württemberg. Fachlich: a) Für die Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe, für selbständige Betriebsabteilungen sowie Montagestellen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie einschließlich Sperrholz-, Faserund Spanplattenindustrie, Herstellung von Fertighäusern, Hallen, Wohnwagen und Reisemobilen. Persönlich: Tarifgebundenheit: b) Für Betriebe verwandter Industriezweige sowie für Kunststoff herstellende Betriebe. c) Für Betriebe, die an Stelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoff verarbeiten. Für alle auch fachfremde rentenversicherungspflichtig Beschäftigte, die in den und für die vorgenannten Betriebe eine Tätigkeit ausüben. Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Personen, die unter 5, Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz fallen. Tarifgebunden sind gemäß 3 Tarifvertragsgesetz Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft und die tarifgebundenen Mitglieder des vertragsschließenden Arbeitgeberverbandes. Ergänzende Betriebsvereinbarungen: Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse. Bestimmungen, die keine abschließende oder keine vollständige Regelung enthalten, können durch Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergänzt werden. Derartige Bestimmungen können nicht zu Ungunsten der Beschäftigten vom Tarifvertrag abweichen.

11 2 Gehaltsregelung 1. Für die Monate Januar, Februar, März und April 2018 gelten die Gehaltstabellen vom weiter. 2. Die Tarifgehälter der Angestellten werden ab 1. Mai 2018 um 4,0 % erhöht. 3. Die beiliegenden Gehaltstabellen der Angestellten für die Regionalbereiche Baden- Nord, Südbaden und Württemberg, sind Bestandteil dieses Tarifvertrages. 4. Für die Tarifgruppen der Angestellten und die Gehaltsstufen nach Beschäftigungsdauer wirken bis zur Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien die Bestimmungen des gekündigten Gehaltsrahmen-Tarifvertrages vom 24. März 1983 nach. 3 Zulagen Übertarifliche Zulagen bleiben von diesem Tarifvertrag unberührt. Betriebliche Gehaltserhöhungen, die im Vorgriff auf die per vorzunehmende Erhöhung der Tarifgehälter gewährt wurden, sind voll auf die tariflichen Erhöhungen dieses Tarifvertrages anrechenbar. 4 Einmalzahlungen 1. Für die Monate Januar bis April 2018 erhalten die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Auszubildenden, als Arbeitsentgelt zwei Mal eine Einmalzahlung in Höhe von je 150,00 brutto. Der Anspruch auf diese Einmalzahlung entsteht, wird fällig und ist zahlbar mit den Entgeltabrechnungen für die Monate Februar und April Diese Einmalzahlungen werden gewährt, da für die Monate Januar bis April 2018 die bisherigen Lohn- und Gehaltstabellen weitergelten. Scheidet ein Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt aus, erfolgt die anteilige Auszahlung zum Zeitpunkt des Ausscheidens. 2. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlungen anteilig im Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. 3. Die Einmalzahlungen bleiben als Berechnungsbasis sonstiger Entgeltleistungen unberücksichtigt. Das gilt insbesondere bei der Berechnung von Urlaubsentgelt und bei der Berechnung der Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag Sonderzahlung (13. Monatseinkommen). 5 Ausbildungsvergütungen 1. Die Ausbildungsvergütungen werden ab dem auf folgende Beträge erhöht: im 1. Ausbildungsjahr 920 im 2. Ausbildungsjahr 956 im 3. Ausbildungsjahr 997 im 4. Ausbildungsjahr Wird ein Fachschulbesuch oder eine sonstige anerkannte fachspezifische Vorbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe der Vergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als geleistete Ausbildungszeit. 2

12 3. Leistet ein Auszubildender Mehrarbeit im Sinne des jeweils geltenden Manteltarifvertrages, so ist jede geleistete Mehrarbeitsstunde besonders zu vergüten. Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Mehrarbeitsstunde 1,25 v. H. der Ausbildungsvergütung. 6 Geltungsdauer Dieser Gehaltstarifvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, frühestens zum , gekündigt werden. Die Parteien verpflichten sich im Fall einer Kündigung, noch während der Kündigungsfrist in Verhandlungen über eine tarifliche Neuregelung einzutreten. Böblingen, den Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden Württemberg e. V., Stuttgart IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg, Stuttgart Ralf Krebs Roman Zitzelsberger Clemens Lüken Martin Sambeth 3

13 Gehaltstarifvertrag Baden-Württemberg vom Anlage zum Gehaltstarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie Baden-Württemberg vom Gehaltstafel Südbaden ab Südbaden Tarifgruppe Kaufmännische Angestellte Technische Angestellte K1, T1 Anfangsgehalt EUR EUR nach 2 Jahren EUR EUR nach 4 Jahren EUR EUR nach 5 Jahren EUR EUR K2, T2 Anfangsgehalt EUR EUR nach 2 Jahren EUR EUR nach 4 Jahren EUR EUR nach 5 Jahren EUR EUR K3, T3 Anfangsgehalt EUR EUR nach 2 Jahren EUR EUR nach 4 Jahren EUR EUR nach 5 Jahren EUR EUR K4, T4 Anfangsgehalt EUR EUR nach 2 Jahren EUR EUR nach 4 Jahren EUR EUR nach 5 Jahren EUR EUR K5, T5 Anfangsgehalt EUR EUR nach 2 Jahren EUR EUR nach 4 Jahren EUR EUR K6, T EUR EUR K7, T7 freie Vereinbarung *) Werkmeister M M M M EUR EUR EUR EUR *) siehe 4 Ziff. 2 Gehaltsrahmentarifvertrag 4

14 Gehaltstarifvertrag Baden-Württemberg vom Anlage zum Gehaltstarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie Baden-Württemberg vom Gehaltstafel Baden-Nord ab Baden-Nord Tarifgruppe Kaufmännische Angestellte Technische Angestellte K1, T1 Anfangsgehalt EUR EUR nach 2 Jahren EUR EUR nach 4 Jahren EUR EUR nach 5 Jahren EUR EUR K2, T2 Anfangsgehalt EUR EUR nach 2 Jahren EUR EUR nach 4 Jahren EUR EUR nach 5 Jahren EUR EUR K3, T3 Anfangsgehalt EUR EUR nach 2 Jahren EUR EUR nach 4 Jahren EUR EUR nach 5 Jahren EUR EUR K4, T4 Anfangsgehalt EUR EUR nach 2 Jahren EUR EUR nach 4 Jahren EUR EUR nach 5 Jahren EUR EUR K5, T5 Anfangsgehalt EUR EUR nach 2 Jahren EUR EUR nach 4 Jahren EUR EUR K6, T EUR EUR K7, T7 freie Vereinbarung *) Werkmeister M EUR M EUR M EUR M EUR *) siehe 4 Ziff. 2 Gehaltsrahmentarifvertrag 5

15 Gehaltstarifvertrag Baden-Württemberg vom Anlage zum Gehaltstarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie Baden-Württemberg vom Gehaltstafel Württemberg ab Württemberg Tarifgruppe Kaufmännische Angestellte Technische Angestellte K1, T1 Anfangsgehalt EUR EUR nach 2 Jahren EUR EUR nach 4 Jahren EUR EUR nach 5 Jahren EUR EUR K2, T2 Anfangsgehalt EUR EUR nach 2 Jahren EUR EUR nach 4 Jahren EUR EUR nach 5 Jahren EUR EUR K3, T3 Anfangsgehalt EUR EUR nach 2 Jahren EUR EUR nach 4 Jahren EUR EUR nach 5 Jahren EUR EUR K4, T4 Anfangsgehalt EUR EUR nach 2 Jahren EUR EUR nach 4 Jahren EUR EUR nach 5 Jahren EUR EUR K5, T5 Anfangsgehalt EUR EUR nach 2 Jahren EUR EUR nach 4 Jahren EUR EUR K6, T EUR EUR K7, T7 freie Vereinbarung *) Werkmeister M M M M EUR EUR EUR EUR *) siehe 4 Ziff. 2 Gehaltsrahmentarifvertrag 6

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18 Bitte HIER zurücksenden! (Fax-Nr.: , Mail: Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e. V. Frau Laura Brendel Postfach Neustadt Anforderungsbogen! Lohn- und Gehaltstarifvertrag inkl. Tabellen Faltblatt Übersicht der Tarifentgelte Hiermit bestellen wir (Anzahl) Lohntarifvertrag + Lohntabelle (Anzahl) Gehaltstarifvertrag + Gehaltstabelle (Anzahl) Faltblatt Übersicht der Tarifentgelte Name: Ort, Datum Firma

19 Seite 1 von 1 Seiten Lohnentwicklung ab 1948 in Baden-Württemberg (Holzindustrie) Mon Jahr Erhöhung (%) Ecklohn Zeitlohn ARS Mon Jahr Erhöhung (%) Ecklohn Zeitlohn ARS Jun ,10 DM Feb ,50 9,81 DM 10,79 DM 11,28 DM Nov ,80 1,23 DM Sep ,00 9,91 DM 10,90 DM 11,40 DM Dez ,00 1,27 DM Jan ,70 10,47 DM 11,52 DM 12,04 DM Mai ,00 1,44 DM Jan ,70 10,96 DM 12,06 DM 12,56 DM Jan ,00 1,47 DM Feb ,60 11,35 DM 12,49 DM 13,05 DM Mai ,70 1,51 DM Jan ,00 11,69 DM 12,86 DM 13,44 DM Jan ,00 1,55 DM Feb ,00 11,92 DM 13,11 DM 13,71 DM Okt ,00 1,55 DM Okt 1985 (AZ) 3,9 12,38 DM 13,62 DM 14,24 DM Aug ,00 1,61 DM Jan ,60 12,83 DM 14,11 DM 14,75 DM Mar ,00 1,64 DM Feb ,90 13,33 DM 14,66 DM 15,33 DM Jan ,30 1,76 DM Jan ,75 13,83 DM 15,21 DM 15,90 DM Apr ,70 1,79 DM Jan ,20 14,27 DM 15,70 DM 16,41 DM Nov ,70 1,91 DM Okt 1989 (AZ) 2,66 14,65 DM 16,12 DM 16,85 DM Mai ,00 1,97 DM Jan ,20 15,12 DM 16,63 DM 17,39 DM Feb ,50 2,08 DM Jul 1990 (AZ) 1,35 15,32 DM 16,85 DM 17,62 DM Aug ,80 2,16 DM Jan ,20 16,42 DM 18,06 DM 18,88 DM Jan ,48 DM Jan ,95 17,56 DM 19,32 DM 20,19 DM Apr ,20 2,23 DM 2,56 DM Jul 1992 nur LGr. 17,56 DM 19,32 DM 20,19 DM Sep ,40 2,35 DM 2,53 DM 2,70 DM Jan ,00 18,09 DM 19,90 DM 20,80 DM Jan ,00 2,42 DM 2,60 DM 2,78 DM Sep ,25 18,50 DM 20,35 DM 21,28 DM Sep ,50 2,55 DM 2,75 DM 2,93 DM Apr 1994 (AZ) 2,78 19,01 DM 20,91 DM 21,86 DM Feb ,30 2,66 DM 2,87 DM 3,06 DM Jul ,80 19,35 DM 21,29 DM 22,25 DM Okt ,00 2,79 DM 3,01 DM 3,21 DM Jun ,55 20,04 DM 22,04 DM 23,05 DM Jan ,00 2,85 DM 3,08 DM 3,28 DM Apr ,40 20,72 DM 22,79 DM 23,83 DM Apr ,80 2,93 DM 3,16 DM 3,37 DM Okt 1996 (AZ) 2,86 21,31 DM 23,44 DM 24,51 DM Okt ,00 3,05 DM 3,29 DM 3,51 DM Apr ,36 21,60 DM 23,76 DM 24,84 DM Okt ,00 3,14 DM 3,39 DM 3,61 DM Apr ,34 21,89 DM 24,08 DM 25,17 DM Jan ,50 3,22 DM 3,48 DM 3,70 DM Apr ,00 22,55 DM 24,80 DM 25,93 DM Apr ,00 3,45 DM 3,73 DM 3,97 DM Mai ,50 23,11 DM 25,42 DM 26,58 DM Mai ,00 3,62 DM 3,91 DM 4,16 DM Juli ,50 23,69 DM 26,06 DM 27,24 DM Nov ,00 3,69 DM 3,99 DM 4,24 DM Mai ,00 12,47 13,72 14,34 Jul ,50 3,78 DM 4,08 DM 4,35 DM Mai ,50 12,78 14,06 14,70 Mar ,40 3,83 DM 4,14 DM 4,40 DM März ,50 12,97 14,26 14,91 Jul ,50 3,89 DM 4,20 DM 4,47 DM Mai ,54 13,17 14,49 15,14 Jan ,00 4,08 DM 4,41 DM 4,69 DM Mai ,50 13,50 14,85 15,53 Sep ,50 4,18 DM 4,51 DM 4,81 DM Juli ,60 13,99 15,39 16,09 Feb ,50 4,58 DM 4,95 DM 5,27 DM Aug ,50 14,34 15,77 16,49 Jan ,87 4,98 DM 5,48 DM 5,73 DM Nov ,50 14,56 16,02 16,74 Jul ,00 5,13 DM 5,64 DM 5,90 DM Nov ,70 14,81 16,29 17,03 Jan ,00 5,49 DM 6,04 DM 6,31 DM Nov ,00 15,40 16,94 17,71 Jan ,00 5,98 DM 6,58 DM 6,88 DM März ,00 15,86 17,45 18,24 Jan ,80 6,63 DM 7,29 DM 7,62 DM Sep ,00 16,34 17,97 18,79 Aug ,30 6,78 DM 7,46 DM 7,80 DM Mai ,00 16,67 18,34 19,17 Jan ,60 7,16 DM 7,88 DM 8,23 DM Juli ,70 16,95 18,65 19,49 Nov ,70 7,28 DM 8,01 DM 8,37 DM Mai ,00 17,63 19,39 20,27 Jan ,00 7,72 DM 8,49 DM 8,88 DM Jan ,30 8,21 DM 9,03 DM 9,44 DM Jan ,10 8,71 DM 9,58 DM 10,02 DM Feb ,20 9,16 DM 10,08 DM 10,53 DM Aug ,50 9,21 DM 10,13 DM 10,59 DM AZ: Erhöhung durch Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich Ecklohn_Historie_Public Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e.v

20 LOHNMITTEILUNG (mit Tarifbindung) Herr/Frau Sie sind in Lohngruppe eingruppiert. Ihr Lohn setzt sich wie folgt zusammen: 1. Tariflicher Zeitlohn 2. Anrechenbare und widerrufbare Zulage 3. Besondere betriebliche Zulagen 4. Besondere tarifliche Zulagen GESAMTLOHN Die Zulage gemäß Ziffer 2 kann auf Erhöhungen jeglicher Art, insbesondere auf Um- oder Höhergruppierungen, angerechnet werden. Bei Arbeitszeitverkürzung fällt sie nicht unter einen evtl. vereinbarten Entgeltausgleich, d. h., sie wird nicht erhöht. Sie ist auch insbesondere auf einen Entgeltausgleich anrechenbar, der wegen einer Arbeitszeitverkürzung vereinbart wird. Darüber hinaus kann die Zulage widerrufen werden - aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. bei einem negativen Betriebsergebnis oder wenn im laufenden Jahr mit Sicherheit ein negatives Betriebsergebnis zu erwarten ist, Umsatzeinbruch gegenüber dem jeweiligen Vergleichsquartal des Vorjahres um mehr als 10 %) - aus personenbedingten Gründen (z. B. bei Arbeitsunfähigkeitszeiten von insgesamt mehr als sechs Wochen im Jahr, dauernder Leistungsminderung) - aus verhaltensbedingten Gründen (z. B. bei abmahnungsfähigem Fehlverhalten im Leistungsund Vertrauensbereich) - Mit dieser Zulage in Höhe von... sind gleichzeitig im Jahresdurchschnitt pauschal bis zu... Überstunden monatlich abgegolten. Die besonderen betrieblichen Zulagen nach Ziff. 3 kann die Firma bei Wegfall der für die Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen widerrufen. Gleiches gilt bei Veränderung der bestehenden Arbeitsbedingungen bzw. falls es die wirtschaftliche Lage der Firma erfordert (siehe oben). Die besonderen tariflichen Zulagen nach Ziff. 4 werden nur bezahlt, solange die tarifvertraglichen Voraussetzungen vorliegen. Werden Entgeltanteile nach Ziff. 3 und Ziffer 4 nach Wegfall des ursprünglichen Zahlungsgrundes weitergezahlt, gelten sie als anrechenbare und widerrufbare Zulage gemäß Ziff. 2. Eine Änderung des Lohnes bedarf der Schriftform und erfolgt in Form einer Lohnmitteilung. Ort, Datum Firma VHK 02/2018

21 GEHALTSMITTEILUNG (mit Tarifbindung) Herr/Frau Sie sind in die Gehaltsgruppe eingestuft. Ihr Gehalt setzt sich wie folgt zusammen: 1. Tarifgehalt 2. Anrechenbare und widerrufbare Zulage 3. Besondere betriebliche Zulagen 4. Besondere tarifliche Zulagen EFFEKTIVGEHALT Die Zulage gemäß Ziffer 2 kann auf Erhöhungen jeglicher Art, insbesondere auf Um- oder Höhergruppierungen, angerechnet werden. Bei Arbeitszeitverkürzung fällt sie nicht unter einen evtl. vereinbarten Entgeltausgleich, d. h., sie wird nicht erhöht. Sie ist auch insbesondere auf einen Entgeltausgleich anrechenbar, der wegen einer Arbeitszeitverkürzung vereinbart wird. Darüber hinaus kann die Zulage widerrufen werden - aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. bei einem negativen Betriebsergebnis oder wenn im laufenden Jahr mit Sicherheit ein negatives Betriebsergebnis zu erwarten ist, Umsatzeinbruch gegenüber dem jeweiligen Vergleichsquartal des Vorjahres um mehr als 10 %) - aus personenbedingten Gründen (z. B. bei Arbeitsunfähigkeitszeiten von insgesamt mehr als sechs Wochen im Jahr, dauernder Leistungsminderung) - aus verhaltensbedingten Gründen (z. B. bei abmahnungsfähigem Fehlverhalten im Leistungsund Vertrauensbereich) Mit dieser Zulage in Höhe von... sind gleichzeitig im Jahresdurchschnitt pauschal bis zu... Überstunden monatlich abgegolten. Die besonderen betrieblichen Zulagen nach Ziff. 3 kann die Firma bei Wegfall der für die Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen widerrufen. Gleiches gilt bei Veränderung der bestehenden Arbeitsbedingungen bzw. falls es die wirtschaftliche Lage der Firma erfordert (siehe oben). Die besonderen tariflichen Zulagen nach Ziffer 4 werden nur gezahlt, solange die tarifvertraglichen Voraussetzungen vorliegen. Werden Entgeltanteile nach Ziff. 3 und/oder Ziff. 4 nach Wegfall des ursprünglichen Zahlungsgrundes weitergezahlt, gelten sie als anrechenbare und widerrufbare Zulage gemäß Ziff. 2. Eine Änderung des Gehaltes bedarf der Schriftform und erfolgt in Form einer Gehaltsmitteilung. Ort, Datum Firma VHK 02/2018

22 ENTGELTMITTEILUNG (ohne Tarifbindung) Herr/Frau Ihr Entgelt setzt sich wie folgt zusammen: 1. Vertragliches Zeitentgelt 2. Anrechenbare und widerrufbare Zulage 3. Besondere betriebliche Zulagen GESAMTENTGELT Die Zulage gemäß Ziffer 2 kann auf Erhöhungen jeglicher Art, insbesondere auf Um- oder Höhergruppierungen, angerechnet werden. Bei Arbeitszeitverkürzung fällt sie nicht unter einen evtl. vereinbarten Entgeltausgleich, d. h., sie wird nicht erhöht. Sie ist auch insbesondere auf einen Entgeltausgleich anrechenbar, der wegen einer Arbeitszeitverkürzung vereinbart wird. Darüber hinaus kann die Zulage widerrufen werden - aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. bei einem negativen Betriebsergebnis oder wenn im laufenden Jahr mit Sicherheit ein negatives Betriebsergebnis zu erwarten ist, Umsatzeinbruch gegenüber dem jeweiligen Vergleichsquartal des Vorjahres um mehr als 10 %) - aus personenbedingten Gründen (z. B. bei Arbeitsunfähigkeitszeiten von insgesamt mehr als sechs Wochen im Jahr, dauernder Leistungsminderung) - aus verhaltensbedingten Gründen (z. B. bei abmahnungsfähigem Fehlverhalten im Leistungsund Vertrauensbereich) Mit dieser Zulage in Höhe von... sind gleichzeitig im Jahresdurchschnitt pauschal bis zu... Überstunden monatlich abgegolten. Die besonderen betrieblichen Zulagen nach Ziff. 3 kann die Firma bei Wegfall der für die Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen widerrufen. Gleiches gilt bei Veränderung der bestehenden Arbeitsbedingungen bzw. falls es die wirtschaftliche Lage der Firma erfordert (s. o.). Werden Entgeltanteile nach Ziff. 3 nach Wegfall des ursprünglichen Zahlungsgrundes weitergezahlt, gelten sie als anrechenbare und widerrufbare Zulage gemäß Ziff. 2. Eine Änderung des Entgeltes bedarf der Schriftform und erfolgt in Form einer Entgeltmitteilung. Ort, Datum Firma VHK 02/2018

23 Infos und News, Termine und Rundschreiben: Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e.v. Danneckerstraße Stuttgart Friedrich-Ebert-Str Neustadt/Weinstraße Tel Fax Ihre Ansprechpartner: Geschäftsführung: Clemens Lüken Übersicht der Tarifentgelte Gültig ab Arbeitsrecht: Ass. Stephan Freichel Ass. Philipp Rosenberg Alexander Schlichting Matthias Seeger Syndikusrechtsanwalt Syndikusrechtsanwalt Ass. Wolfgang Wiesner Ass. Gerd Wollersheim Technik: REFA Ing. Lutz Döhling Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e.v.

24 Lohntabelle, gültig ab (Lohntarifvertrag Baden-Württemberg vom ) Lohngruppe % Tariflohn Zeitlohn Akkord-RS ZL verstetigt EURO EURO EURO EURO Basis - LG 82,0% 14,46 15,91 16, ,59 gülig ab LG 1 86,0% 15,16 16,68 17, ,02 Ausbil LG 2 88,5% 15,60 17,16 17, ,59 dungsjahr EURO LG 3 91,0% 16,04 17,64 18, ,17 LG 4 96,0% 16,92 18,61 19, ,83 1.Jahr 920 LG 5 100,0% 17,63 19,39 20, ,77 2.Jahr 956 LG 6 108,0% 19,04 20,94 21, ,13 3.Jahr 997 LG 7 (alt VI ) 115,0% 20,27 22,30 23, ,76 4.Jahr LG 8 120,0% 21,16 23,28 24, ,94 LG 9 ( alt VII ) 125,0% 22,04 24,24 25, ,09 Gehaltstafeln, gültig ab (Gehaltstarifverträge Württemberg, Baden Nord und Südbaden vom ) Württemberg Baden-Nord Südbaden Tarifgruppe Kaufm. Angest. Techn.Angest. Kaufm. Angest. Techn.Angest. Kaufm. Angest. Techn.Angest. EURO EURO EURO EURO EURO EURO K1, T1 Anfangsgehalt nach 2 Jahren nach 4 Jahren nach 5 Jahren K2, T2 Anfangsgehalt nach 2 Jahren nach 4 Jahren nach 5 Jahren K3, T3 Anfangsgehalt nach 2 Jahren nach 4 Jahren nach 5 Jahren K4, T4 Anfangsgehalt nach 2 Jahren nach 4 Jahren nach 5 Jahren K5, T5 Anfangsgehalt nach 2 Jahren nach 4 Jahren K6, T K7, T7 freie Vereinbarung freie Vereinbarung freie Vereinbarung Werkmeister Ausbildungsvergütung M M M M M M M M M M M M

25 Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e. V. Statistische Daten zur Holz- und Kunststoffindustrie in Deutschland (Betriebe mit 50 und mehr tätigen Personen) November 2017 Wirtschaftszweig Holzgewerbe Umsatz in Veränd. Vorjahr in % Betriebe Veränd. Vorjahr in % Beschäftigte Veränd. Vorjahr in % geleistete Arbeitsstunden in Veränd. Vorjahr in % Bruttoentgeltsumme in Sägewerke ,5 74 2, , , , Holzwerkstoffe ,9 61-6, , , , Parketttafeln ,8 3 0, , , Baunaher Bereich , , , , , Holzverpackungen ,6 47-4, , , , Andere Holzwaren ,0 25 8, , ,8 16 Holzgewerbe insgesamt , , , , ,4 Veränd. Vorjahr in % Herstellung von Möbeln 3101 Büro- und Ladenmöbel , , , , , Küchenmöbel ,8 50-5, , , , Matratzen ,6 33 6, , , , Wohnmöbel , , , , ,9 31 Möbelindustrie insgesamt , , , , ,4 Holzindustrie ( ) insgesamt , , , , ,6 Herstellung von Kunststoffwaren 2221 Platten und Folien , , , , , Kunststoffverpackungen , , , , , Baubedarfsartikel aus Kunststoff , , , , , Sonstige Kunststoffwaren , , , , ,2 222 Kunststoffindustrie insgesamt , , , , ,1 Quelle: Statistisches Bundesamt und eigene Berechnungen Seite 1 Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e. V. Statistische Daten zur Holz- und Kunststoffindustrie in Deutschland (Betriebe mit 50 und mehr tätigen Personen) Januar bis einschließlich November 2017 Wirtschaftszweig Holzgewerbe Umsatz in Veränd. Vorjahr in % Betriebe Veränd. Vorjahr in % Beschäftigte Veränd. Vorjahr in % geleistete Arbeitsstunden in Veränd. Vorjahr in % Bruttoentgeltsumme in Sägewerke ,5 74 2, , , , Holzwerkstoffe ,3 62-4, , , , Parketttafeln ,4 3 0, , , Baunaher Bereich , , , , , Holzverpackungen ,3 47-2, , , , Andere Holzwaren ,9 25 1, , ,6 16 Holzgewerbe insgesamt , , , , ,9 Veränd. Vorjahr in % Herstellung von Möbeln 3101 Büro- und Ladenmöbel , , , , , Küchenmöbel ,4 53-2, , , , Matratzen ,2 33 2, , , , Wohnmöbel , , , , ,0 31 Möbelindustrie insgesamt , , , , ,3 Holzindustrie ( ) insgesamt , , , , ,7 Herstellung von Kunststoffwaren 2221 Platten und Folien , , , , , Kunststoffverpackungen , , , , , Baubedarfsartikel aus Kunststoff , , , , , Sonstige Kunststoffwaren , , , , ,9 222 Kunststoffindustrie insgesamt , , , , ,5 Quelle: Statistisches Bundesamt und eigene Berechnungen Seite 2

26 Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e. V. Statistische Daten zur Holz- und Kunststoffindustrie in Deutschland (Betriebe mit 50 und mehr tätigen Personen) Umsatzentwicklung der letzten 12 Monate in TEUR Holzindustrie Kunststoffindustrie Nov 16 Dez 16 Jan 17 Feb 17 Mrz 17 Apr 17 Mai 17 Jun 17 Jul 17 Aug 17 Sep 17 Okt 17 Nov 17 Quelle: Statistisches Bundesamt und eigene Berechnungen Seite 3 Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e. V. Statistische Daten zur Holz- und Kunststoffindustrie in Deutschland (Betriebe mit 50 und mehr tätigen Personen) Umsatz je Beschäftigten (eigene Arbeitnehmer) der letzten 12 Monate Holzindustrie Kunststoffindustrie Branchenschnitt Nov 16 Dez 16 Jan 17 Feb 17 Mrz 17 Apr 17 Mai 17 Jun 17 Jul 17 Aug 17 Sep 17 Okt 17 Nov 17 Quelle: Statistisches Bundesamt und eigene Berechnungen Seite 4

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