Stadt Chur. Aufhebung der städtischen Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen (ALÜ 2.0 Massnahme 2701 V) Antrag.

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1 Stadt Chur Botschaft des Stadtrates an den Gemeinderat / Aufhebung der städtischen Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen (ALÜ 2.0 Massnahme 2701 V) Antrag 1. Das Gesetz für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen (RB 351) wird auf den 1. Januar 2015 aufgehoben. Die Aufhebung wird gemäss den Bestimmungen der Stadtverfassung dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstellt. 2. Die Verordnung zum Gesetz für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen (RB 352) wird auf den 1. Januar 2015 aufgehoben. 3. Die Massnahme 2701 V aus der Aufgaben- und Leistungsüberprüfung 2.0 (ALÜ 2.0) betreffend die Aufhebung der Rechtsgrundlagen zu den städtischen Zusatzleistungen, vom Gemeinderat am 24. Oktober 2013 beschlossen (Antrag 3.16), wird als erledigt abgeschrieben. Zusammenfassung Im Zusammenhang mit der Aufgaben- und Leistungsüberprüfung 2.0 (ALÜ 2.0) verabschiedete der Gemeinderat am 24. Oktober 2013 die Massnahme 2701 V (Gemeinderatsbeschluss Ziff. 3.16) zur Aufhebung des Gesetzes für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen. Die entsprechende Verordnung zum Gesetz für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen ist in der Folge ebenfalls aufzuheben. Durch die Aufhebung sind keine zusätzlichen Sozialhilfefälle zu erwarten.

2 Seite 2 von 9 Bericht 1. Entstehung und Vorgeschichte Am 29. Juni 1989 reichte die Sozialdemokratische Partei der Stadt Chur ihre als allgemeine Anregung formulierte "Volksinitiative für eine städtische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenbeihilfe an Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen" ein. Das Volksbegehren hatte zum Ziel, alleinstehenden Personen Fr monatlich und Paaren Fr im Monat als städtische Beihilfe zur Aufbesserung des Lebensunterhalts auszurichten. Am 16. Mai 1991 beschloss der Gemeinderat, die Volksinitiative dem Volk zur Ablehnung zu empfehlen. In der Volksabstimmung vom 20. Oktober 1991 stimmte die Stimmbürgerschaft der Initiative mit 3'768 Ja- zu 3'004 Nein-Stimmen zu und beauftragte damit die Behörden mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzes. Am 25. Februar 1993 verabschiedete der Gemeinderat ein der Initiative entsprechendes Gesetz sowie einen Gegenvorschlag des Gemeinderates zu Handen der Volksabstimmung. Der Gegenvorschlag des Gemeinderates fand dabei mit 5'406 Ja- zu 2'446 Nein- Stimmen die Zustimmung des Churer Souveräns. Auf den 1. Juli 1993 setzte der Stadtrat das heute geltende Gesetz für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen in Kraft. Ebenfalls am 25. Februar 1993 verabschiedete der Gemeinderat die Verordnung zum Gesetz für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen. Das Gesetz für städtische Zusatzleistungen wurde durch Veränderungen der übergeordneten gesetzlichen Grundlagen zur Ergänzungsleistungsberechnung - insbesondere im Bereich der persönlichen Auslagen von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern - revisionsbedürftig. Der Gemeinderat genehmigte an der Sitzung vom 10. April 2008 einstimmig die vorgeschlagenen Teilrevisionen des Gesetzes für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen (Botschaft Nr.16/2008, RB 351) sowie der Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz (RB 352). Die Teilrevision wurde vom Stadtrat auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt. 2. Aufgaben- und Leistungsüberprüfung (ALÜ 1.0) 2010 / 2011 Die gemeinderätliche Vorberatungskommission zur Aufgaben- und Leistungsüberprüfung (ALÜ 1.0) beantragte in ihrem Schlussbericht vom 8. Februar 2011, das Gesetz für

3 Seite 3 von 9 städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen ersatzlos aufzuheben (Massnahme ). Der Stadtrat und eine Kommissionsminderheit beantragten die Sparmassnahme abzulehnen. Am 10. März 2011 lehnte der Gemeinderat die Streichung der städtischen Zusatzleistungen mit 11 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung ab. 3. Aufgaben- und Leistungsüberprüfung 2.0 (ALÜ 2.0) Am 20. Dezember 2012 beschloss der Gemeinderat auf Antrag der GPK eine Fortsetzung der Aufgaben- und Leistungsüberprüfung (ALÜ 2.0). In der Botschaft vom 1. Oktober 2013 zur Aufgaben- und Leistungsüberprüfung 2.0 (ALÜ 2.0) beantragte der Stadtrat die Aufhebung der Rechtsgrundlagen zu den städtischen Zusatzleistungen (Massnahme 2701 V). Der Antrag wurde am 24. Oktober 2013 vom Gemeinderat mit 13 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Der Stadtrat wurde beauftragt, dem Gemeinderat eine Vorlage zur Aufhebung der Rechtsgrundlagen zu den städtischen Zusatzleistungen zu unterbreiten. Die vom Stadtrat in der Botschaft ALÜ 2.0 (vgl. Massnahmenblatt in der Aktenauflage) aufgezeigten Varianten wurden vom Gemeinderat nicht in Erwägung gezogen. 4. Gesetz für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen (EL); Leistungen und Voraussetzungen Anspruch auf Zusatzleistungen haben in der Stadt Chur wohnhafte Personen, die kantonale Ergänzungsleistungen beziehen und die festgelegten Vermögensgrenzen der Ergänzungsleistungen unterschreiten. Die Vermögensgrenzen betragen: Fr. 37' für Alleinstehende; Fr. 60' für Ehepaare; Fr. 15' für jedes an der Rente beteiligte Kind. Zusätzlich muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein: Die EL-Bezügerin/der EL-Bezüger wohnt in einem Alters-, Pflege- oder Behindertenheim; Die monatliche Miete der EL-Bezügerin/des EL-Bezügers ist höher als Fr. 1' für Alleinstehende bzw. Fr. 1' für Ehepaare.

4 Seite 4 von 9 Mieterinnen und Mieter erhalten 10 % des die Mietzinsgrenze übersteigenden Betrags, jedoch maximal Fr. 1' pro Jahr (Mietzinsgrenze Jahresmiete: Alleinstehende Fr. 13'200.--, Ehepaare Fr. 15'000.--). Heimbewohnerinnen und Heimbewohner erhalten Fr. 1' pro Jahr an ihre persönlichen Auslagen. Die Ausrichtung der Zusatzleistungen erfolgt - ohne Gesuch der betreffenden Personen - durch die Sozialen Dienste bei der AHV-Zweigstelle, welche sich für die Zusatzleistungsverfügung im Einzelfall vollständig auf die kantonal geprüften Ergänzungsleistungsdaten abstützt. 5. Kosten- und Fallentwicklung Aufgrund des demografischen Wandels - Zunahme der Seniorinnen und Senioren - nimmt die Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger von Zusatzleistungen stetig zu. Jahr Fallzahlen Zusatzleistungen Kosten in Franken ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' Der Stadtrat rechnet für die Jahre 2014 und 2015 mit Kosten in der Höhe von Fr. 750' pro Jahr. Im Jahr 2008 wurden die persönlichen Auslagen erhöht. Der Ansatz für Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner wurde zudem demjenigen von Altersheimbewohnerinnen und -bewohnern angepasst und deutlich erhöht. Die Erhöhung von Fr pro Jahr auf Fr. 1' pro Jahr und Pflegeheimbewohnerin und -bewohner führte zu einem markanten Anstieg der Zusatzleistungen.

5 Seite 5 von 9 6. Zusatzleistungen in anderen Kantonen und Städten Die Grundbeträge und Vermögensfreibeträge der Ergänzungsleistungen werden vom Bund festgelegt. Der Spielraum der Kantone beschränkt sich darauf, zusätzliche Beträge an besondere Bedürfnisse auszurichten. Die Palette reicht von Mietzinszuschüssen, Integrationszulagen, Zuschüssen für Minderbemittelte bis zu Beiträgen an Unterbringungs-, Betreuungs- und Nebenkosten für Heimbewohnerinnen und -bewohner sowie an häusliche Pflegeleistungen. Folgende Kantone richten - zusätzlichen zur EL gemäss Bundesrecht - kantonale Beihilfen zu den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV aus: BE, NW, ZG, FR, BS, BL, SH, Al, SG, TI, VD, NE, GE. Neben Chur richten die Städte Luzern und Zürich städtische Zusatzleistungen aus. 7. Zusammensetzung der Zusatzleistungs-Bezügerinnen und -Bezüger Die Zusatzleistungs-Bezügerinnen und Bezüger setzen sich folgendermassen zusammen: 26% t,j Altersheim (5) Pflegeheim IV Rentnerinnen (8) Pflegeheim AHV Rentnerinnen (103) em Wohnheim (71) 14% Miete AHV Rentnerinnen (189) Miete IV Rentnerinnen (134) 37% Eigenheim (7)

6 1 Seite 6 von 9 Vermögensverteilung der Bezügerinnen und Bezüger von Zusatzleistungen am 12. März 2013 Vermögen über 50' % Vermögen 30'000-50' % Vermögen 20'000-30' % Vermögen 10'000-20'000 Vermögen 4'000-10' % Vermögen 0 bis 4' % Vermögen 0 0.0% 20.6% 5.0% 10.0% 15.0% 20.0% 25.0% 8. Auswirkungen der Aufhebung der städtischen Zusatzleistungen Bei einer Aufhebung der städtischen Zusatzleistungen wären 510 Bezügerinnen und Bezüger mit monatlich maximal Fr betroffen. Ihnen bliebe das Existenzminimum gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR ). Dieses liegt deutlich höher als das Soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

7 1111"111 ra I Seite 7 von 9 Vergleich Grundbedarf gemäss ELG und gemäss SKOS Grundbedarf gemäss ELG pro Monat 1 Person Fr. 1' Fr Personen Fr. 2' Fr. 1' Zusätzliche Leistungen bei Bedarf Krankenkassenselbstbehalte Erwerbsunkosten Tagestaxe Pflegeheim Steuerpflicht Nullveranlagung (Ausnahme bei Vermögen über Fr. 25' für Einzelpersonen und Fr. 40' für Ehepaare) Einkommensfreibetrag für (Teilzeit)-Erwerbstätige Grundbedarf gemäss SKOS (Soziales Existenzminimum) Krankenkassenselbstbehalte Erwerbsunkosten (Tagestaxe Pflegeheim - kommt sehr selten vor, da Pflegeheimbewohner/innen i.d.r. Rentner/innen und somit EL-berechtigt sind) Nullveranlagung Ein Drittel des Einkommens Max. Fr Da der Grundbedarf gemäss ELG deutlich höher liegt als das Soziale Existenzminimum gemäss SKOS, ist bei der Aufhebung der Zusatzleistungen nicht mit zusätzlichen Sozialhilfefällen für die Stadt zu rechnen. Für die meisten der 103 Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner im AHV-Alter wäre eine Aufhebung der Zusatzleistung verkraftbar, da sie aus gesundheitlichen Gründen in ihren Aktivitäten ohnehin stark eingeschränkt sind. Es gibt deshalb wenige Gründe für eine Besserstellung der Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner aus Chur gegenüber denjenigen aus den umliegenden Gemeinden. Härtefälle können bei folgenden beiden Betroffenengruppen entstehen: a) 323 Mieterinnen und Mieter mit einem deutlich über den EL-Grenzen liegenden Mietzins (Stichtag 12. März 2013). Dazu ein Beispiel: Einer Hochbetagten, die allein in der ehemaligen Familienwohnung mit einem Mietzins von Fr. 1' lebt, werden von der EL nur Fr. 1' als Mietzins angerechnet. Die Differenz von Fr muss sie sich vom Lebensunterhalt absparen. Damit verfügt sie für den Lebensunterhalt nur noch über Fr (Fr. 1' minus Fr ) und läge somit unterhalb dem sozialen Existenzmini-

8 1 Seite 8 von 9 mum gemäss SKOS (Fr ). Dank den Zusatzleistungen erhält sie heute einen Mietzinsbeitrag von Fr pro Monat und kommt auf Fr pro Monat. Das Entfallen der Zusatzleistung bedeutet für diese Betroffene eine Härte. Sie hätte aber die Wahl, umzuziehen. Ein Anspruch auf Sozialhilfe entsteht durch diese Härte nur vorübergehend: Die Mietzinslimiten der Stadt für einen Einpersonen-Haushalt betragen Fr Antragsstellende mit Mieten über der Mietzinslimite werden bis zum nächsten Kündigungstermin unterstützt und aufgefordert, umzuziehen. Die Sozialhilfe müsste allenfalls noch die Umzugskosten übernehmen. b) 213 IV-Rentnerinnen und -Rentner; davon leben 79 in einem Wohnheim. Sie haben heute für persönliche Auslagen Fr als Ergänzungsleistungen plus Fr als städtische Zusatzleistungen - insgesamt Fr pro Monat zur Verfügung. Aus diesem Betrag müssen sie Bekleidung, Toilettenartikel und Gesundheitspflege, Verkehrsauslagen, Telefon, Post, Medien, Coiffeur, Freizeit, Ferien, Bildung, Restaurantbesuche etc. finanzieren. Diese IV-Rentnerinnen und -Rentner sind zwischen 18 und 65 Jahre alt, und wohnen mehrheitlich in Mietwohnungen, zum Teil in Wohnheimen oder Wohngruppen, einige wenige in Pflegeheimen. Viele von ihnen führen ein aktives Leben, arbeiten in Behindertenwerkstätten. Ausserdem pflegen sie Freizeitaktivitäten und soziale Kontakte, sie sind mobil, besuchen Bildungsangebote, nutzen Integrationshilfen und möchten auch in die Ferien verreisen. Für sie wäre die Aufhebung der Zusatzleistungen eine Einbusse an Lebensqualität und Autonomie. 9. Fazit Durch die Aufhebung der Zusatzleistungen entstehen keine schweren Härtefälle und es sind kaum zusätzliche Sozialhilfekosten zu erwarten. Der Stadtrat beantragt deshalb die Aufhebung der städtischen Zusatzleistungen per 1. Januar 2015.

9 Seite 9 von 9 Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Mitglieder des Gemeinderates, dem Antrag des Stadtrates zuzustimmen. Chur, 11. März 2014 Namens des Stadtrates Der adtschreib Markus Frauenfelde Aktenauflage - Botschaft Nr. 16/2008, 17. März 2008, Teilrevision des Gesetzes für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen (RB 351) - Beschluss Gemeinderat, 10. April 2008, Teilrevision des Gesetzes für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen (RB 351) - Gesetz und Verordnung für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen (RB RB 352) - Schlussbericht der gemeinderätlichen Vorberatungskommission vom 8. Februar 2011 zur Aufgaben- und Leistungsüberprüfung - Protokoll Nr. 2/2011 der Gemeinderatssitzung vom 10. März Protokoll Nr. 6/2013 der Gemeinderatssitzung vom 24. Oktober ALÜ 2.0, Massnahmenblatt Nr V

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