Gemeinde Eschenburg. Ortsteil Eibelshausen Bebauungsplan Gänsestall Süd. Begründung Teil 1
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- Waltraud Melsbach
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1 Gemeinde Eschenburg Ortsteil Eibelshausen Bebauungsplan Gänsestall Süd Begründung Teil 1 Planstand: Entwurf 07/2017
2 Inhalt 1 Anlass, Grundlagen, Ziele Lage und Abgrenzung des Gebiets, Bestandsübersicht Planungserfordernis, Vorgaben, Rahmenbedingungen Ziele der Raumordnung Flächennutzungsplan Städtebauliche Alternativenprüfung Festsetzungen Grünfläche Maß der baulichen Nutzung Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern Bauordnungsrechtliche Festsetzung Berücksichtigung fachgesetzlicher Belange Wasserwirtschaft, Altflächen Erschließung Bergbau Forst Umweltprüfung, Eingriffe in Natur und Landschaft Bodenordnung...12 Fotodokumentation...12 Seite 2 von 12
3 1 Anlass, Grundlagen, Ziele Das Plangebiet liegt südlich der bebauten Ortslage von Eibelshausen, die in diesem Bereich durch Wohnen, Freizeitnutzungen und offene Landschaft geprägt ist. Innerhalb des Plangebietes befinden sich mehrere parzellierte Gartengrundstücke, die teilweise als Nutzgärten für den Anbau von Gartenerzeugnissen, aber auch als Freizeitgärten und zur Haltung von Kleintieren genutzt werden. Neben kleinen Garten- und Gewächshäusern finden sich auch Unterstände für Kleintiere. Die bestehende Nutzung fügt sich in die umgebenden Strukturen ein. Mit der vorliegenden Planung soll die vorhandene Nutzung an diesem Standort eine städtebauliche Absicherung erhalten und gleichzeitig sicher gestellt werden, dass unerwünschte bauliche Erweiterungen oder eine sukzessive Intensivierung der Nutzung für die Zukunft ausgeschlossen wird. 2 Lage und Abgrenzung des Gebiets, Bestandsübersicht Das Plangebiet im Ortsteil Eibelshausen umfasst in der Flur 27 die Flurstücke 38, 39, 40/1, 40/3 und 40/4. Die Flächen werden größtenteils gärtnerisch genutzt. Teilweise wurde die Gartennutzung aufgegeben, diese Flächen liegen derzeit brach, sollen jedoch zukünftig wieder für eine gärtnerischen Nutzung zur Verfügung stehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca m². Im Norden grenzt mehrgeschossige Wohnbebauung (Waldweg 3-9 und Hosbachstraße 26-30) und daran westlich anschließend ein Spielplatz an. Unmittelbar westlich befindet sich eine Parzelle Grünland, woran sich, abgegrenzt durch eine begrünte Böschung, die Tennisanlage mit Vereinsheim, Hartplätzen und Parkplätzen anschließt. Südlich verläuft zwischen Plangebiet und Waldrand ein geschotterter Wirtschaftsweg. Der Waldbestand, in nordexponierter Hanglage, wird von niedrigem Laubbaumbestand geprägt, der als sog. Haubergswald im Abstand von 20 Jahren auf den Stock gesetzt wird. Der südöstliche Waldrandbereich weist derzeit noch hohe Nadelgehölze auf, die jedoch in naher Zukunft ebenfalls einem Haubergwald weichen sollen. Östlich verläuft ein geschotterter Wirtschaftsweg, die Verlängerung der nordöstlich einmündenden Hosbachstraße. Östlich hiervon schließen offene Grünlandbereiche Am Treisberg an, die saisonal als Weide genutzt werden. Das Gebiet ist über die vorhandenen örtlichen Straßen Hosbachweg und Waldweg erschlossen. Innerhalb des Plangebietes, am südlichen und am nördlichen Rand verlaufen schmale unbefestigte Fußwege zu den einzelnen Parzellen. Die Parzellen innerhalb des Plangebietes werden größtenteils als Nutz- und Freizeitgärten genutzt. Die Gartenparzellen sind zumeist mit Drahtgeflecht umzäunt. Auf den Parzellen dominiert neben kleinen Gartenhäusern und einzelnen Gewächshäusern Grünland. Teilweise sind kleine Grablandbereiche vorhanden. Neben den typischen Freizeitnutzungen (Spielgeräte, Feuerstelle) sind vereinzelt auch kleine Unterstände für die Kleintierhaltung anzutreffen (Tauben, Kaninchen). Das Gebiet weist darüber hinaus teilweise eine gute Durchgrünung mit Laub- und Obstgehölzen auf. Die Gartennutzung wurde in Teilbereichen aufgegeben, die vorhandenen Gartenhäuser zurück gebaut. Seite 3 von 12
4 Abbildung 1: Das Plangebiet im Luftbild Bildquelle: Geoportal Hessen Anm.: Das Luftbild stellt nicht den aktuellen Bestand/Nutzung dar. Die abgebildeten Garten- /Gewächshäuser sind teilweise nicht mehr vorhanden (mit gelben Kreuzen markiert). 3 Planungserfordernis, Vorgaben, Rahmenbedingungen Die bisher vorhandene Nutzung soll weiterhin an diesem Standort ermöglicht werden, allerdings in einem städtebaulich vertretbaren Rahmen. Hierzu gehört die planungsrechtliche Absicherung des Bestandes bei gleichzeitiger Vermeidung einer ungeordneten, sukzessiven baulichen Erweiterung, die dem Charakter einer Grünfläche mit gärtnerischer Nutzung nicht mehr entsprechen würde. Hieraus resultiert das Erfordernis zur Durchführung eines Bauleitplanverfahrens. 3.1 Ziele der Raumordnung Bebauungspläne sind an die Ziele der Raumordnung anzupassen ( 1 Abs. 4 BauGB). Die Raumordnungsziele sind im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 und dem Regionalplan Mittelhessen 2010 verankert. Abbildung 2: Landesentwicklungsplan Hessen (2000) (Ausschnitt): Die gesamte Gemarkung von Eibelshausen liegt innerhalb eines Bereiches für ökologisch bedeutsame Freiräume (Verbund- und Vorzugsräume) sowie im Bereich für Forstliche Vorzugsräume. Diese sind in der Regionalplanung näher zu definieren und erforderlichenfalls mit der Darstellung geeigneter Schutzflächen zu belegen. Seite 4 von 12
5 Abbildung 3: Regionalplan Mittelhessen (2010) (Ausschnitt): Plangebiet Im Regionalplan Mittelhessen liegt das Plangebiet teilweise in dem Vorranggebiet Siedlung Bestand und am südlichen Rand ist ein Vorranggebiet für die Landwirtschaft dargestellt. In den Vorranggebieten für Landwirtschaft (Ziel 6.3-1) hat die landwirtschaftliche Nutzung Vorrang vor entgegenstehenden Nutzungsansprüchen. Vorranggebiete für Landwirtschaft sind Flächen der Feldflur, die für die landwirtschaftliche Nutzung einschließlich Obst- und Gartenbau besonders geeignet sind und/oder die dauerhaft für diese Nutzung erhalten bleiben sollen. Sie bilden daneben die räumlichen Schwerpunkte der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte Die ausgewiesenen Vorranggebiete Siedlung Bestand (Ziel 5.2-1) umfassen die bestehenden Siedlungen. sowie die ergänzenden Grünflächen. Der Bebauungsplan mit dem Ziel der Festsetzung einer Grünfläche Nutz- und Freizeitgarten ist an die Ziele der Raumordnung angepasst. 3.2 Flächennutzungsplan Neben den übergeordneten Zielen der Raumordnung ist das Entwicklungsgebot des 8 BauGB, nach dem Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, planungsrechtliche Rahmenbedingung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb der im Flächennutzungsplan (2006) dargestellten Flächen für die Landwirtschaft und einer Teilfläche im Westen mit der Darstellung Wald. Die am nördlichen Rand des Plangebietes dargestellte Kompensationsfläche übernimmt die in dem rechtskräftigen Bebauungsplan Gänsestall festgesetzte Fläche für Kompensationsmaßnahmen. Diese Fläche liegt nördlich an das Plangebiet angrenzend im Bereich der Wohnbauflächen und nicht innerhalb des Plangebietes. Aufgrund der Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan mit dem Ziel der Festsetzung einer Grünfläche wird eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Seite 5 von 12
6 Abbildung 4: Flächennutzungsplan Eschenburg (Ausschnitt Eibelshausen) 3.3 Städtebauliche Alternativenprüfung Die vorliegende Planung umfasst gärtnerisch genutzte Flächen. Die Nutzung wird sowohl hinsichtlich der Art der bestehenden Nutzung als auch deren Intensität als verträglich an diesem Standort angesehen. Die räumliche Lage, an Wohnbebauung und eine Freizeitanlage (Tennisanlage) angrenzend, die Erreichbarkeit für die Nutzer ohne das Erfordernis zusätzlicher Erschließungsmaßnahmen und das geringe Störpotential sind Gründe, die für die städtebauliche Absicherung der Gartennutzung an diesem Standort sprechen. Die Nutzer der Gärten sind überwiegend Personen, die in den nördlich angrenzenden Mehrfamilienhäusern leben. Die Gärten stellen für diese Menschen (Familien mit kleinen Kindern und Senioren mit geringem Einkommen) einen sozialen Treffpunkt dar, dienen neben der Erholung in der Natur auch dem eigenen Anbau von Gartenerzeugnissen. Diese Funktionen dienen dem Erhalt gesunder Wohnverhältnisse und entsprechen den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der ansässigen Bevölkerung, insbesondere den Bedürfnissen der Familien gem. 1 Abs. 6 Ziff. 1 und 3 BauGB und sind demzufolge besonders bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Die angrenzende Gartennutzung trägt in erheblichem Maße dazu bei, den Bewohnern der Mehrfamilienhäuser ein lebenswertes Umfeld zu schaffen, so dass im Rahmen der Alternativenprüfung nur das engere Umfeld in Betracht gezogen werden kann. Die Absicherung einer bestehenden Nutzung an dem bereits vorbelasteten Standort hat auch aus ökologischer Sicht (Freihaltung der freien Landschaft, Bodenschutz, Biotopschutz) Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer, bislang unbelasteter Freiflächen. Die Gartennutzung stellt in diesem Bereich auch einen Puffer zwischen der nördlich vorhandenen mehrgeschossigen Wohnbebauung und dem südlich angrenzenden Wald dar. Zu dem bestehenden Standort bestehen aus den genannten Gründen keine Alternativen. 4 Festsetzungen 4.1 Grünfläche Zur Erreichung des Planungszieles, der Absicherung der bestehenden gärtnerischen Nutzung, gelangt eine private Grünfläche gem. 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB mit der Zweckbestimmung Freizeit- und Nutzgarten zur Festsetzung. Seite 6 von 12
7 Die Festsetzung einer privaten Grünfläche ist erforderlich, da es sich nicht um eine öffentliche, für die Allgemeinheit zugängliche Grünfläche handelt, sondern das in kleine Nutzungseinheiten parzellierte Gebiet ausschließlich den jeweiligen Nutzern zum Aufenthalt vorbehalten ist. Bei der Festsetzung einer Grünfläche ist die Zweckbestimmung im Einzelnen zu konkretisieren, wenn dies für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist (BVerwG Beschl. v BN 10/11, BauR 2011, 1941). Im vorliegenden Fall ist die Zweckbestimmung Freizeit- und Nutzgarten geeignet, das mit der Planung verfolgte Ziel, der Absicherung der vorhandenen Nutzung, näher zu definieren. Die derzeitige Nutzung weist typische Merkmale einer Gartennutzung auf: innerhalb der einzelnen Parzellen sind Teilbereiche als Grabland für die Erzeugung von gärtnerischen Produkten abgegrenzt (Nutzgarten). Daneben existieren kleine Garten- und Gewächshäuser, die nach ihrer Größe den umgebenden Grünflächen untergeordnet sind und diese nicht dominieren. Vereinzelt finden sich auch Unterstände für Kleintiere (Kaninchen, Tauben). Die Freiflächen der Parzellen werden von Wiesen dominiert, die teilweise (auch saisonal) Spiel- und Klettergeräte und Feuer- Grillstellen (Freizeitgarten) aufweisen. Das Gesamtgebiet ist in kleine Nutzungseinheiten unterteilt, die ausschließlich zu Fuß oder mit dem Rad über unbefestigte Pfade erreichbar sind (Abb.5). Trotz der kleinteiligen Nutzung überwiegen deutlich der Grünlandanteil und der offene Charakter, so dass die Festsetzung einer Grünfläche das städtebaulich geeignete Instrument darstellt. Mit dieser Festsetzung wird auch für die Zukunft sicher gestellt, dass ebendieser Grünlandcharakter erhalten bleibt. Diesem Ziel dient auch die Festsetzung, wonach strukturreiche Gärten zu entwickeln sind, die neben dem Nutz- und Freizeitzweck auch ökologische Funktionen erfüllen. Die beabsichtigte Neuparzellierung (Abb.6) des Plangebietes mit einer zentralen Zuwegung zu den einzelnen Gartenparzellen dient einer geordneten Gliederung und der Schaffung möglichst vergleichbarer Gartengrößen. Hierdurch wird vermieden, dass eine Zerstückelung in zu kleine Gärten erfolgt, die dem angestrebten Grünlandcharakter nicht mehr entsprechen würden. Abbildung 5: Plangebiet Nutzung Bestand Quelle: eigene Kartierung Seite 7 von 12
8 Abbildung 6: Plangebiet Neuparzellierung Planung Quelle: eigene Kartierung Die Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten scheidet aus, da die Begriffsbestimmung Kleingarten gem. 1 Abs. 1 BKleingG für die bestehende und zukünftig geplante Nutzung nicht greift. Die Gartenparzellen im Plangebiet werden ausschließlich privat genutzt, ohne dass gemeinschaftliche Einrichtungen (Spielflächen, Vereinshäuser etc.), oder eine vereinsrechtliche Organisation vorhanden sind. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzung eines maximal zulässigen Rauminhaltes und einer max. zulässigen Höhe für Gartenlauben. Maximal zulässiger Rauminhalt und der Höhe baulicher Anlagen 16 Abs. 2, 3 BauNVO Die Größe der Gartenlauben auf den einzelnen Parzellen darf einen maximalen Brutto- Rauminhalt von 30 m³ einschließlich überdachtem Freisitz nicht überschreiten. Die Höhe der Gartenlauben ist auf 2,50 m (Oberkante Gebäude) über gewachsenem Gelände begrenzt. Die festgesetzten Höchstmaße orientieren sich an dem Bestand und der beabsichtigten Neuparzellierung der Fläche in Anlehnung an 55 HBO Anlage 2 Ziff.1.1 baugenehmigungsfreie Vorhaben. Einrichtungen, die eine Erschließung des Gebietes (Strom, Wasser, Abwasser) erforderlich machen würden sind nicht gestattet. Innerhalb dieses Rahmens ist auch die Errichtung von Käfigen, Volieren oder Unterständen für Kleintiere erlaubt. Ausdrücklich zulässig ist darüber hinaus die Errichtung von Gewächshäusern und Frühbeeten, die dem Schutz von Pflanzen dienen. Die Begrenzung der baulichen Anlagen auf den einzelnen Parzellen dient der Sicherstellung des Grünlandcharakters des Gesamtgebietes, womit gewährleistet ist, dass auch in Zukunft bauliche Anlagen flächenmäßig nur untergeordnet und nicht prägend zulässig sein werden. Die bestehende kleinteilige Nutzung des Plangebietes soll auch zukünftig nach der Neuparzellierung erhalten bleiben (s.abb.6). Von einer gesonderten Festsetzung der Parzellengröße wird abgesehen. Seite 8 von 12
9 4.3 Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern Am südöstlichen Rand des Plangebietes befindet sich ein kleines Feldgehölz aus standortgerechten einheimischen Laubgehölzen (Schwarzdorn, Hasel). Diese Heckenstruktur wird zum Erhalt festgesetzt, um diesen Bereich als möglichen Rückzugsraum, Brutplatz und Pufferbereich zu dem angrenzenden Wald für Vögel und Kleinsäuger zu schützen und auch in Zukunft durch den Ersatz von Ausfällen zu erhalten. Hierzu dient auch die ergänzende Festsetzung, wonach bauliche Anlagen jeglicher Form verboten sind. 4.4 Bauordnungsrechtliche Festsetzung Ergänzend zu den planungsrechtlichen Festsetzungen wird eine bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschrift bezogen auf die Ausführung der Einfriedungen in die Planung aufgenommen. Aus optischen Gründen wird festgelegt, dass die Einfriedungen der Parzellen in Holz oder als lebende Hecke auszuführen sind, nur eine begrenzte Höhe aufweisen dürfen und einen Mindestbodenabstand einhalten müssen, wodurch künstliche Barrieren für bodenlebende Tiere vermieden werden. Daraus ergibt sich, dass Beton- oder Mauersockel für Einfriedungen unzulässig sind. 5 Berücksichtigung fachgesetzlicher Belange Nach Durchführung der ersten Beteiligungsschritte (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. 3 Abs. 1 BauGB) und Behördenbeteiligung gem. 4 Abs. 1 BauGB) werden die relevanten Fachbelange benannt und deren Berücksichtigung im Aufstellungsverfahren erläutert. 5.1 Wasserwirtschaft, Altflächen Gewässer Offene Gewässer, Gewässerrandstreifen, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserschutzgebiete oder Heilquellenschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. Altflächen, Bodenschutz Nachsorgender Bodenschutz: In der Altflächendatei des Landes Hessen sind alle seitens der Kommunen gemeldeten Altflächen sowie sonstige Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen erfasst. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wird auf einen Eintrag in der Altflächendatei auf dem nördlich angrenzenden Grundstück (Waldweg 9 heute Wohnbebauung) hingewiesen, wonach an diesem Standort eine Reifenentsorgung gemeldet ist, deren Betrieb ggf. Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen haben könnte. Nach Überprüfung dieser Angaben wird festgestellt, dass ein solches Unternehmen an diesem Standort niemals existierte. Es handelt sich hierbei lediglich um die postalische Meldeadresse für die angegebene Firma. Auf eine weitergehende Untersuchung kann aus diesem Grund verzichtet werden. Die Böschung im Westen des Plangebietes wurde teilweise im Rahmen der Baumaßnahmen der nördlichen Mehrfamilienhäuser mit Erdaushub aufgeschüttet (s. Abb. 7). Nach Überprüfung seitens der Gemeinde wurde festgestellt, dass es sich hierbei um unbelasteten Erdaushub handelt. Das Gelände weist in diesem Bereich auch eine natürliche Hanglage auf, so dass nur der Teilbereich mit den Aufschüttungen seitens der Gemeinde abgetragen und damit für eine gärtnerische Nutzung verfügbar gemacht wird. Seite 9 von 12
10 Abbildung 7: Kennzeichnung des aufgefüllten Böschungsbereiches Weitergehende Hinweise auf Altflächen liegen der Stadt nicht vor. Vorsorgender Bodenschutz in der Bauleitplanung ist bereits über 1a BauGB gesetzlich verankert und umfasst im Wesentlichen 1 - die Vorsorge gegen das Entstehen schadstoffbedingter schädlicher Bodenveränderungen, - den Schutz der Böden vor Erosion, Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen auf die Bodenstruktur, - einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden, unter anderem durch eine Begrenzung der Flächeninanspruchnahme auf das notwendige Maß. Der Bebauungsplan umfasst eine Fläche, die bereits gärtnerisch genutzt wird oder bis vor kurzem als Garten genutzt wurde. Unter diesen Gesichtspunkten steht die Planung im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen und den politischen Zielvorgaben für einen sparsamen Umgang mit dem Boden, da eine bestehende Nutzung gegenüber der Neuinanspruchnahmen bislang unberührter Flächen legalisiert wird. Zudem wird mit den Festsetzungen zur zulässigen Nutzung und Begrünung, dem Verbot wasserundurchlässiger Befestigungen und insbesondere der Beschränkung der zulässigen Größe für Gartenlauben auf 30m³ umbauten Raum die Inanspruchnahme der Böden minimiert. 5.2 Erschließung Es gelangt eine Grünfläche zu Festsetzung mit der Zweckbestimmung einer gärtnerischen Nutzung. Die Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung ermöglichen lediglich die Errichtung kleiner Gartenhäuser, die aufgrund ihrer Größe und Ausführung nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet sind. Eine Erschließung des Plangebietes mit Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Einrichtungen der Telekommunikation sind demzufolge nicht erforderlich. Innerhalb des Plangebietes sind derzeit keine Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen (z.b. geschlossene Gruben) vorhanden. 1 vgl. Bodenschutz in der Bauleitplanung Arbeitshilfe des HMULV, Februar 2011 Seite 10 von 12
11 Ausdrücklich unzulässig sind zudem die Errichtung von Feuerstätten oder sonstigen Einrichtungen, die eine Erschließung des Plangebietes mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Kanal, Strom etc.) erforderlich machen würden (vgl. Textfestsetzung 1.2.4). Die verkehrliche Erreichbarkeit des Plangebietes für die Nutzer der Gartenparzellen ist über die vorhandene, innerörtliche Straße Hosbachstraße sicher gestellt. Die Zuwegung vom Ausbau Ende der Hosbachstraße zu den einzelnen Gärten wird über einen neu angelegten zentral verlaufenden Weg erfolgen (s. Abb.6), an dem nördlich und südlich die Gartenparzellen liegen. Um einen unerwünschten Ausbau der Wege zu vermeiden, wurde eine entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen, wonach gebietsinterne Wege ausschließlich in unbefestigter Bauweise (Grasweg) zulässig sind (Textfestsetzung 1.5). 5.3 Bergbau Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Gebiet von zwei erloschenen Bergwerksfeldern, in denen Untersuchungen durchgeführt wurden und Bergbau umgegangen ist. Laut den vorhandenen Unterlagen jedoch außerhalb des Plangebietes. 5.4 Forst Das Plangebiet grenzt im Süden an Waldflächen i.s. des 2 Hess. Waldgesetz an, die sich im Eigentum der Hauberggenossenschaft befinden. Durch die planungsrechtliche Absicherung einer gärtnerischen Nutzung des Gebietes einschließlich der Zulässigkeit der Errichtung von Gartenlauben auf den Parzellen können diese baulichen Anlagen im Gefahrenbereich zum Wald zu liegen kommen. Es wird seitens der Forstbehörden darauf hingewiesen, dass ein zu geringer Waldabstand für Bauwerke, Menschen und Tiere Gefahren durch umstürzende Bäume bringen kann. Zur Minimierung dieser potenziellen Gefahr wird die maximal zulässige Größe der Gartenlauben auf eine Größe begrenzt, die einen dauerhaften Aufenthalt von Menschen in diesen Lauben ausschließt. Ergänzend hierzu schränkt der Ausschluss einer Erschließung der Gebäude die tatsächliche Nutzung ein. Zudem ist festzustellen, dass der südlich angrenzende Waldbestand, mit Ausnahme des südöstlichen Randbereiches, Haubergwald ist und der Baumbestand, infolge regelmäßigem auf den Stock setzen, keine großen Höhen aufweist. Gegenüber dem alten hohen Fichtenbestand im Südosten befindet sich im Plangebiet zunächst die zum Erhalt festgesetzte Hecke, so dass in diesem Bereich der Abstand zu möglichen Gartenlauben deutlich größer ist und das Gefahrenpotential damit reduziert ist. 5.5 Umweltprüfung, Eingriffe in Natur und Landschaft Zu dem Bebauungsplan wird ein Umweltbericht erarbeitet, der dem Entwurf des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung unter Einarbeitung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ( 3 Abs. 1 BauGB) und der Behördenbeteiligung ( 4 Abs.1 BauGB) beigefügt wird. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder spezielle artenschutzrechtliche Anforderungen sind nicht betroffen. Ausgewiesene Schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete) sind von der Planung nicht betroffen. Die Planung bereitet kein Projekt vor, für das die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist. Seite 11 von 12
12 6 Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen im Sinne des Baugesetzbuchs werden nicht erforderlich. Eschenburg und Wetzlar, Planbearbeitung: KuBuSarchitektur+stadtplanung Altenberger Straße Wetzlar Fotodokumentation Blick von Westen, links vorhandene Wohnbebauung, rechts Waldrand Weg zwischen Plangebiet und Waldrand Westlicher Rand der Gartenparzellen mit Fußpfad Blick Richtung Nordwesten, aufgegebene Gartennutzung Fußpfad zwischen südlicher Plangebietsgrenze und Wirtschaftsweg Blick von östlichem Rand des Plangebietes Richtung Westen Blick Richtung Norden auf Gärten und Wohnbebauung Verlängerung Hosbachstraße Richtung Wald Nördlicher Rand des Plangebietes mit Fußpfad Seite 12 von 12
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