Pflegestärkungsgesetze für Wohngemeinschaften

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1 Pflegestärkungsgesetze für Wohngemeinschaften Grundsätzliches zum PSG II+III Auswirkungen auf die Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen RA Dieter Otto (Fachanwalt für Sozialrecht) und Claudius Hasenau (Dipl.-Verwaltungswirt)

2 Demografische Trends Zunahme der Anzahl hochaltriger Menschen (über 80-Jährige) Zunahme der Zahl von älteren allein Stehenden und Ein-Personen- Haushalten Zahl von Helfern aus dem familialen Umfeld wird weiter abnehmen Durchschnittsalter der Hauptpflegepersonen aus dem familialen Umfeld ist gestiegen und wird weiter steigen Zunahme von älteren Menschen mit einem Migrationshintergrund Zahl der älter werdenden Menschen mit Behinderung steigt. Soziale Trends Zahl der Ein-Personen-Haushalte wird deutlich zunehmen Haushaltsformen und -typen sowie Partnerschaftsbiografien pluralisieren sich weiter Frauenerwerbsquote steigt Mobilität und Mobilitätserfordernisse nehmen zu Pflegebereitschaft wandelt sich gesellschaftliche Wahrnehmung der mit der Pflege verbundenen Herausforderungen steigt Erwartungen in der Bevölkerung an materielle und infrastrukturelle Unterstützung steigt Veränderungen des Krankheitspanoramas Risikozunahme in den obersten Altersgruppen von Multimorbidität und chronisch-degenerativen Erkrankungen Zahl der Menschen mit demenziellen Erkrankungen wird weiter zunehmen Überlagerung von somatischen und psychischen Krankheitsbildern Gerichtsbekannten Pflegenotstand (BFH , V R 13/14, Abruf-Nr ) Während die Zahl der Pflegebedürftigen bundesweit um 50 Prozent zunimmt, ist die Zahl der Menschen, die in der Pflege arbeiten, rückläufig Veränderungen in den sozialrechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen Veränderungen in den sozialen Sicherungssystemen Spreizung der Alterseinkommen Einführungen von Fallpauschalen in der medizinischen Akutversorgung (DRG s)

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4 Ausgangslage: Der Pflegebedarf wächst Wie soll die Pflege der Menschen künftig organisiert werden - sodass sie den Bedürfnissen der Betroffenen entspricht? Wer wird die Pflege übernehmen, gibt es genug Pflegekräfte? Betrachtung: Eine Versorgungslücke entsteht Während die Zahl der Pflegebedürftigen bundesweit um 50 Prozent zunimmt, ist die Zahl der Menschen, die in der Pflege arbeiten, rückläufig. Vorstellung: So kann Deutschland die Pflege gestalten Die Schlussfolgerung: Künftig lässt sich Pflege nicht mehr von professionellen Kräften allein leisten. Die Lücke lässt sich allerdings durch eine konsequente Umsetzung des Grundsatzes "ambulant vor stationär" entschärfen.

5 Zentrale Elemente zum Pflegestärkungsgesetz II Pflegebedürftigkeitsbegriffs PSG IIEinführung des neuen Pflegeversicherung werden weiter verbessert und flexibilisiert PSG IIDie Leistungen der System erfolgt zum 1. Januar Bis 31. Dezember 2016 ändert sich an der Begutachtung und den Pflegestufen nichts. PSG IIDer Umstieg auf das neue Beitragssatz in der Pflegeversicherung um weitere 0,2 Beitragssatzpunkte angehoben. PSG IIZur Finanzierung wird der

6 Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI Pflegebedürftig i. S. d. SGB XI sind Personen, die aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nach Maßgabe der im Gesetz abschließend definierten Kriterien in den sechs Bereichen des 14 Abs. 2 SGB XI der Hilfe anderer bedürfen.

7 Gesundheitliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten Bereich 1 Mobilität Bereich 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Bereich 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Bereich 4 Selbstversorgung Bereich 5 Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Bereich 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

8 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erfasst nicht nur die klassischen Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Berücksichtigt werden auch: die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten sowie der Umgang mit krankheits oder therapiebedingten Belastungen.

9 Pflegegrade Der Pflegegrad orientiert sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade: - Pflegegrad 1: - geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten - Pflegegrad 2: - erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeit - Pflegegrad 3: - schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten - Pflegegrad 4: - schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten - Pflegerad 5: - schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

10 Ermittlung des Pflegegrades Auf der Basis des ermittelten Gesamtpunkts ist der Antragsteller in einen der Pflegegrade einzuordnen. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte beträgt. Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt sich wie folgt: - Pflegegrad 1: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte, - Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte, - Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte, - Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte, - Pflegegrad 5: ab 90 bis 100 Gesamtpunkte. Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen aufgrund der Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine werden unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes von 90 Punkten dem Pflegegrad 5 zugeordnet.

11 Ermittlung der Gesamtpunkte Die Einzelpunkte der jeweiligen Kategorien eines Moduls sind in Anlage 1 zu 15 SGB XI festgesetzt. Die so ermittelten Einzelpunkte werden zu einem Gesamtwert aufsummiert. Dieser Gesamtwert wird je nach Schwere der Beeinträchtigungen einem gewichteten Punktwert zugeordnet, der das Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbständigkeit des jeweiligen Moduls widerspiegelt. Der gewichtete Punktwert ist in Anlage 2 zu 15 SGB XI festgesetzt. Die Module werden wie folgt gewichtet: 1. Mobilität: 10 v. H. 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: 15 v. H. 3. Selbstversorgung: 40 v. H. 4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten 5. Anforderungen: 20 v. H. 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: 15 v. H.

12 Beispiel: Bereich 1 Mobilität Maßgeblich ist, ob der Antragsteller in der Lage ist, ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen/ zu wechseln und sich fortzubewegen. Es werden lediglich Aspekte wie Körperkraft, Balance, Bewegungskoordination etc. beurteilt und nicht die zielgerichtete Fortbewegung. Es werden nicht die Folgen kognitiver Beeinträchtigungen berücksichtigt. Der Bereich beinhaltet die folgenden Kriterien: Positionswechsel im Bett Halten einer stabilen Sitzposition Umsetzen Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs Treppensteigen

13 Beispiel Quelle: Informationen zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff; MDK Westfalen-Lippe

14 Selbständig bis unselbständig selbständig: Selbständig ist ein Antragsteller, wenn er die Aktivität in der Regel selbständig durchführen kann. Möglicherweise ist die Durchführung erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfsmitteln möglich. Entscheidend ist jedoch, dass der Antragsteller keine personelle Hilfe benötigt. Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen. überwiegend selbständig: Überwiegende Selbständigkeit liegt vor, wenn der Antragsteller den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen kann. Dementsprechend entsteht nur ein geringer, mäßiger Aufwand für die Pflegeperson. überwiegend unselbständig: Überwiegende Unselbständigkeit des Antragstellers liegt vor, wenn die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchgeführt werden kann. Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass eine Beteiligung möglich ist. Dies setzt ggf. ständige Anleitung oder aufwändige Motivation auch während der Aktivität voraus oder Teilschritte der Handlung müssen übernommen werden. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen reichen nicht aus. Unselbständig: Unselbständigkeit liegt vor, wenn der Antragsteller die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen bzw. steuern kann, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. Ständige Motivation, Anleitung und Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle des Antragstellers durchführen. Eine minimale Beteiligung ist nicht zu berücksichtigen (z. B wenn sich der Antragsteller im sehr geringen Umfang mit Teilhandlungen beteiligt).

15 Quelle: Informationen zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff; MDK Westfalen-Lippe

16 Noch Fragen? DISCLAIMER Die Informationen in dieser Präsentation sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Sie stellen einen vorläufigen Stand dar, der sich im Zuge der weiteren Entwicklung noch verändern kann. Eine Gewähr für die Richtigkeit wird daher nicht übernommen. Insbesondere können diese Darstellungen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Bitte kontaktieren Sie daher im Bedarfsfall den Autor unter: oder

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