UNTERNEHMENSGRÜNDUNGEN

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1 UNTERNEHMENSGRÜNDUNGEN - was Sie (steuer)rechtlich unbedingt beachten sollten! Am Beginn einer Unternehmensgründung steht zumeist eine Idee und die effektive Umsetzung derselben. Es ist daher zuallererst ein entsprechender Businessplan zu erstellen und das Finanzierungsvolumen abzuklären. Dabei sollten insbesondere auch Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten mitberücksichtigt werden. Wenn ein oder mehrere Personen ein Unternehmen gründen wollen, stellt sich in weiter Folge natürlich die Frage, welche Unternehmensform die geeignetste ist. Eine umfassende Beratung vorab ist für einen optimalen Start unabdingbar und hilft, später böse Überraschungen möglichst hintanzuhalten. Ein Unternehmen kann in verschiedenen Formen betrieben werden, zb von einer Person als Einzelunternehmen, von zwei oder mehreren Personen in Form einer Personengesellschaft (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder einer Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft). Eine Mischform stellen die GmbH & Co KG, eine Personengesellschaft mit kapitalgesellschaftlichen Elementen, und die AG & Co KG dar. Bevor man definitiv zur Gründung schreitet, sollte ein verlässliches Bankinstitut gefunden werden, bei welchem auch das Geschäftskonto einzurichten ist. Es ist unbedingt von Nöten, Geschäftskonten und Privatkonten getrennt zu führen! I. UNTERNEHMENSFORMEN 1. Einzelunternehmer: Ein Einzelunternehmer haftet für Schulden des Unternehmens persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen. Die Gründungskosten sind in aller Regel deutlich niedriger, jedoch sind das Haftungsrisiko und vor allem Marketingnachteile zu beachten. Ein weiterer Nachteil ist auch, dass nicht das Know-how von mehreren Personen gebündelt und Synergien genutzt werden können, sondern eine Person die gesamte Verantwortung und das gesamte, unbeschränkbare (finanzielle) Unternehmerrisiko trägt. Seit dem Handelsrechtänderungsgesetz und dessen Inkrafttreten mit gibt es bezüglich der Firma (Name des Unternehmens) jedoch eine deutliche Besserstellung und de facto Gleichstellung mit anderen Personen- und Kapitalgesellschaften. Die Möglichkeit einer Sach-

2 firma steht nun nämlich auch Einzelunternehmen offen, dh, der Einzelunternehmer kann sich mit einer Sachfirma (Marke) im Firmenbuch eintragen lassen, zb mit einem Fantasienamen und der angefügten Zusatzbezeichnung e.u.. Damit genießt er den firmenbuchrechtlichen Schutz und kann verhindern, dass im Sprengel des zuständigen Gerichtes ein anderes Unternehmen (gleichgültig mit welcher Rechtsform) mit derselben Firma eingetragen wird. Gleichzeitig ist es anzuraten, eine allfällige Marke, die sich zb in der Firma widerspiegelt, auch markenrechtlich schützen zu lassen. Trägt der Einzelunternehmer seine Firma im Firmenbuch ein, kann er unter dieser im Geschäftsverkehr auftreten und muss nicht mehr wie bisher seinen bürgerlichen Namen verwenden. 2. Offene Gesellschaft: Seit der Novelle des Handelsgesetzbuches (das nunmehr Unternehmensgesetzbuch UGB heißt) kann seit 01. Jänner 2007 nur mehr eine offene Gesellschaft (OG) eingetragen werden, die sämtliche Geschäfte betreiben kann. Die Gründungs- und laufenden Kosten sind geringer als bei Kapitalgesellschaften, jedoch haften sämtliche Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft mit ihrem gesamten Privatvermögen persönlich und unbeschränkt. OEGs und KEGs können und müssen bis spätestens gebührenfrei ihren Rechtsformzusatz in OG bzw KG ändern. 3. Kommanditgesellschaft: Die Kommanditgesellschaft ist ebenfalls eine Personengesellschaft, die aus zumindest einem persönlich und unbeschränkt haftenden Komplementär und einem Kommanditisten, der nur mit seiner Haftungseinlage (somit der Höhe nach begrenzt) haftet, besteht. Handelt es sich bei der Komplementärin um eine GmbH, so haftet keine natürliche Person mehr mit ihrem Privatvermögen. Diese Kombi-Gesellschaft kann daher sehr interessant sein, da sie in der Lage ist, die Vorteile einer Personengesellschaft mit jenen einer Kapitalgesellschaft zu verknüpfen. 4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann auch von einer einzelnen Person gegründet werden und besteht somit aus einem oder mehreren Gesellschaftern. Diese(r) haften(t) lediglich mit seiner/ihrer Stammeinlage, die insgesamt zumindest ,00 betragen muss. Für den klein- und mittelständischen Unternehmer bietet sich diese Gesellschaftsform vor allem

3 deswegen an, da die Haftung minimiert ist und der Einfluss der Gesellschafter auf die Geschäftsführung bestehen bleibt. Sie ist die flexiblere der Kapitalgesellschaften, wobei jedoch die Abtretung von Geschäftsanteilen notariatsaktspflichtig und damit etwas erschwert ist. Für die Gründung wird ein auf die jeweiligen Erfordernisse des Unternehmers beziehungsweise Unternehmens abgestimmter schriftlicher Gesellschaftsvertrag benötigt, der sinnvoller Weise vom Rechtsanwalt Ihres Vertrauens errichtet wird und von einem Notar zu manteln ist. Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung im Firmenbuch. Neben der damit einhergehenden Gesellschaftersteuer von 1 % des Stammkapitals ist auch die Mindestkörperschaftssteuer in der Höhe von 1.750,00 zu beachten. Ein separates Geschäftskonto und die Bestätigung der Hausbank, dass die Geschäftsführung über das einbezahlte Stammkapital frei verfügen kann, sind Voraussetzung für die Eintragung. Nach erfolgter Eintragung wird das einbezahlte Stammkapital quasi frei und kann als Working-Capital verwendet werden das Stammkapital ist somit nicht gesperrt. 5. Aktiengesellschaft: Die Gesellschafter der Aktiengesellschaft sind mit Einlagen in das auf Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Nach dem gesetzlichen Muster übernimmt der Aktionär die Rolle eines bloßen Kapitalgebers, der von der Geschäftsführung und damit von unternehmerischen Entscheidungen im Regelfall ausgeschlossen ist. Somit ist die AG eher auf einen größeren Gesellschafterkreis zugeschnitten, der an der Geschäftsführung keinen besonderen Anteil nehmen will und sich im Wesentlichen auf die Veranlagung seines Kapitals beschränkt. Die AG hat jedoch mehr Möglichkeiten, Eigenkapital aufzubringen, da ein Börsegang nur bei dieser möglich ist. Die Vorteile einer GmbH (personalistische Struktur, Weisungsbindung, etc) können mit den Vorteilen einer AG (regelmäßig größere Reputation, größere Flexibilität hinsichtlich bestimmter Kapitalmaßnahmen, etc) durch eine Publikums-KG ( AG & Co KG) kombiniert werden. Aus steuerlicher Sicht ist festzuhalten, dass sich bei höheren Gewinnen (über ,00) eine Kapitalgesellschaft anbietet, wobei bei niedrigen Gewinnen oder Anfangsverlusten einer Personengesellschaft der Vorzug zu geben sein wird. Ein Vorteilhaftigkeitsvergleich zwi-

4 schen den einzelnen Rechtsformen muss jedoch unter Berücksichtigung zahlreicher Umstände erfolgen. Rechtlich entscheidend für die Rechtsformwahl sind primär die Haftungsbegrenzung und die Einflussnahme der Gesellschafter auf die Geschäftsführung. Die optimale Rechtsformgestaltung bedarf jedoch einer exakten Analyse im Einzelfall. II. Wahl der Rechtsform aus steuerlicher Sicht Der Unternehmer hat bei der Wahl seiner Rechtsform grundsätzlich drei Gruppen von Möglichkeiten zur Auswahl: Einzelunternehmer /Personengesellschaft Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) Mischformen (GmbH & Co KG) Aus steuerlicher Sicht wird die Rechtsformwahl von folgenden Faktoren bestimmt: Tarifvergleich Phase, in der sich das Unternehmen befindet (Anfangsphase) Aufteilung der Einkünfte im Familienverband Entnahme- bzw. Ausschüttungspolitik Mitarbeit der Gesellschafter Erzielung anderer Einkünfte Beim Einzelunternehmen wird der Gewinn des Geschäftsjahres beim Eigentümer des Unternehmens gemeinsam mit seinen übrigen Einkünften der Einkommensteuer unterworfen, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Unternehmer den Gewinn ganz oder teilweise entnimmt oder im Unternehmen belässt. Da der Unternehmensgewinn mit den übrigen Einkünften des Einzelunternehmers zusammengerechnet wird, ergibt sich durch den progressiven Einkommenssteuertarif (von 0 % bis 50 %) eine hohe Einkommenssteuerbelastung, wenn das Einzelunternehmen (hohe) Gewinne erwirtschaftet und der Eigentümer daneben noch andere Einkünfte bezieht. Andererseits können jedoch Verluste aus anderen Einkunftsarten mit Gewinnen des Einzelunternehmens ausgeglichen bzw insbesondere in der Gründungsphase Verluste des Einzelunternehmens gegen andere positive Einkünfte aufgerechnet werden - wodurch die Gesamtsteuerbelastung minimiert und die Liquidität des Unternehmens verbessert werden kann.

5 Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftssteuer. Soweit diese in der Gesellschaft verbleiben und nicht an die Anteilseigner ausgeschüttet werden, ist die Steuerbelastung durch den linearen Körperschaftsteuertarif von 25% vergleichsweise niedrig. Bei Ausschüttungen ist zusätzlich Kapitalertragssteuer (ebenfalls 25%) zu bezahlen, sodass sich eine Gesamtsteuerbelastung von 43,75% ergibt.

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