KlärWerk, Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit e.v.
|
|
- Stefan Kaufman
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 KlärWerk, Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit e.v. Newsletter 5. August 2013 Liebe Kollegin, lieber Kollege, die turnusgemäßen Wahlen zum Betriebsrat stehen zum Frühjahr nächsten Jahres an. In den Betrieben munkeln die Belegschaften schon von den Betriebsratsmitgliedern, die bald wieder mit den Kugelschreibern, Keramikbechern und anderen Wahlwerbegeschenken kommen... Die Akteure der Mitbestimmung stellen sich in den größeren Betrieben bereits jetzt auf und legen sich die Karten; sicher nicht zu früh. Vieles ist zu bedenken, vieles ist zu regeln: - Wie und mit welchen Themen wollen wir den Schwung der Wahlen im Wahlkampf nutzen? - Wie sichern wir, dass der zukünftige Betriebsrat auf dem Erreichten aufbauen kann und nicht in Abwehrkämpfen zerrieben wird? - Wie geben wir wichtige Erfahrungen aus der Betriebsratsarbeit an die Nachfolgenden weiter? - Haben wir bereits neue, talentierte und zukunftsträchtige Kandidatinnen und Kandidaten im erforderlichen Maße aufgebaut? - Kommen wir überhaupt auf eine ausreichende Anzahl von Kandidatinnen und Kandidaten? - Wie diskutieren wir die Listenplatzierungen? - Wie gehen wir mit Konkurrenz unter den Kandidatinnen und Kandidaten um? - Wie verhindern wir Verletzungen und Alleingänge; wie binden wir alle Interessierten mit ein vor der Wahl und nach der Wahl? - Wer soll in den Wahlvorstand? - usw. usw. Wir empfehlen dringend: 1) Nehmt Euch eine Auszeit vom Alltagsstress der Betriebsratsarbeit und gönnt Euch eine Betriebsratsklausur, in der Ihr obenstehende und weitergehende Fragen störungsfrei und mit einem gewissen Maß an Zeit gemeinsam beraten könnt. 2) Die Betriebsratswahlen kommen sowieso, also nutzt die Zeit bis dahin aktiv für einen Themenund Forderungsorientierten Wahlkampf unter Beteiligung der Belegschaft. Schmiedet also Pläne auf Eurer Betriebsratsklausur für die Zeit bis zur Wahl und für die ersten drei Monate danach. 3) Wenn das Gremium eher klein ist, Ihr Euch gut kennt und gemeinsam relativ klar seht, wie die Wahlen anzugehen sind, könnt Ihr so eine Klausur sicher auch gut alleine durchführen. Für größere Gremien oder in Fällen, wo eine gewisse Konkurrenz unter den Kandidatinnen und Kandidaten bereits abzusehen ist, oder in Fällen, wo es größere Unstimmigkeiten über das `wie` und `wohin` bezüglich der Wahl gibt, empfiehlt es sich, eine/n neutrale/n, externe/n Moderator/in zur Hilfe zu nehmen.
2 Die erfahrenen Moderatoren vom Institut KlärWerk stehen Euch hierbei gerne zur Verfügung. Die Durchführung von Betriebsratsklausuren zur Vorbereitung der Wahlen ist eine unserer Spezialitäten Diskretion nach außen garantiert. Darüber hinaus bietet das Institut KlärWerk auf Anfrage: - Wahlvorstandsschulungen, extern und Inhouse - Schulungen und Workshops zum Thema: Wissensmanagement im Betriebsrat - Schulungen und Workshops zum Thema: Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats - Schulungen und Workshops zum Thema: Entwicklung und Durchführung betrieblicher Kampagnen zur Unterstützung der Betriebsratsarbeit - Schulungen und Workshops zum Thema: Kommunikation und Rhetorik in der Betriebsratsarbeit Da auch in Zeiten vor der Betriebsratswahl die ganz normale und jeweils immer ganz spezielle Betriebsratsarbeit weiterläuft, möchten wir Euch wie immer auf Seminare aufmerksam machen, bei denen noch Plätze frei sind. Freie Plätze gibt es noch in folgenden KlärWerk-Seminaren: Erfolgreiche Arbeitsorganisation des Personalrats (13017) 30. September bis 02. Oktober 2013 Anmeldeschluß: 16. August 2013 Suchtprobleme und Gesundheitsprophylaxe Aufbauseminar (13018) 14. bis 18. Oktober 2013 Anmeldeschluß: 30. August 2013 Behinderung der Betriebsratsarbeit (13019) 21. bis 25. Oktober 2013 Anmeldeschluß: 06. September 2013 Gezielte Beratung bei Mobbing Aufbauseminar- (13020) 25. bis 29. November 2013 Anmeldeschluß: 11. Oktober 2013 Hasenschule Seminar für erfahrene Personalratsmitglieder (13021) 25. bis 29. November 2013 Anmeldeschluß: 11. Oktober 2013 Europäisches Arbeitsrecht: Entscheidungen des EuGH (13022) 04. bis 06. Dezember 2013 Anmeldeschluß: 21. Oktober 2013
3 Mehr Informationen zu den Seminaren und weitere Angebote zur Unterstützung eurer Interessenvertretungsarbeit sind unserer Internetseite ( zu entnehmen. Informationen zur Unterstützung der betrieblichen Interessenvertretung: Gesetzliche Unfallversicherung: Fußballturnier nicht geschützt Ein betriebliches Fußballturnier steht, selbst wenn es von der Unternehmensleitung organisiert und finanziert worden ist, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das Programm nur den fußballbegeisterten Teil der Mitarbeiterschaft angesprochen hat und fast keine Beteiligung von Frauen am Turnier zu verzeichnen ist. Um unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen zu können, müssen Turnier und Programm geeignet sein, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen. LSG Baden-Württemberg vom 14. Mai L 9 U 2557/10 Änderungskündigung - Zuweisung anderer Tätigkeiten Eine Änderungskündigung ist nach Paragraf 2 Kündigungsschutzgesetz nur wirksam, wenn ein Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und ihm bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde. Auch bei Wegfall von Teilaufgaben ist eine Änderungskündigung nicht berechtigt, solange vollschichtige Beschäftigung mit durch das Direktionsrecht gedeckten Arbeiten möglich ist. BAG vom 23. Februar AZR 44/2011 Arbeitsentgelt - Dynamische Bezugnahme auf Tarifentgelt Steht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag ein bestimmter Eurobetrag, den er zugleich als»tarifentgelt«bezeichnet, und entspricht das auch einer für die zu leistende Tätigkeit zutreffenden Entgeltgruppe, so schuldet der Arbeitgeber auch zukünftige Tariferhöhungen. Und zwar auch dann, wenn keine unmittelbare Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien besteht. BAG vom 13. Februar ARZ 2/12 PRESSEMITTEILUNG NR. 46/13 Einsatz von Leiharbeitnehmern Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Nach 14 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen. Nach 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann er seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers ua. dann verweigern, wenn diese gegen ein
4 Gesetz verstößt. Verweigert ein Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber nach 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die Zustimmungsverweigerung berechtigt ist. Maßgeblich hierfür ist die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage. Ein Gesetz isv. 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist auch 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung. Danach erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend. Die Bestimmung enthält nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Sie dient zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum andern soll sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann daher seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggf. welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG für das Rechtsverhältnis des einzelnen Leiharbeitnehmers zum Entleiher ergeben. Anders als in den Vorinstanzen hatte daher vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts der Antrag eines Arbeitgebers keinen Erfolg, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur dauerhaften Einstellung einer Leiharbeitnehmerin gerichtlich zu ersetzen. Der Streitfall verlangte keine genaue Abgrenzung des Begriffs vorübergehend. Der Arbeitgeber beabsichtigte, die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Das ist jedenfalls nicht mehr vorübergehend. Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 10. Juli ABR 91/11 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 16. November TaBV 99/11 Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/13 des Bundesarbeitsgerichtes zum Beschluss vom 10. Juli ABR 91/11 Auch minimaler Rechenfehler entfristet das Arbeitsverhältnis Verrechnet sich der Arbeitgeber beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages hinsichtlich der Befristungsdauer, so kann er den Vertrag nicht wirksam anfechten. Sobald der Vertrag den Zwei-Jahres-Zeit-Raum nach Paragraf 14 Abs. 2 TzBfG auch nur um einen Tag überschreitet, gilt dieser als unbefristet geschlossen. LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 17. April Sa 237/12 Urlaubsanspruch bleibt beim Wechsel von Voll- zu Teilzeit erhalten Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle wechseln, behalten ihren ursprünglich erworbenen Urlaubsanspruch. Die Entscheidung des EuGH hat für die bisher übliche Praxis in Deutschland weitreichende Konsequenzen. EuGH vom 13. Juni C-415/12 Sonderzahlungen - Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld trotz Freiwilligkeitsvorbehalt Wird laut Arbeitsvertrag Urlaubs- und Weihnachtsgeld in einer genau bestimmten Höhe gewährt, so hat der Arbeitnehmer darauf einen verbindlichen Anspruch. Daran ändert sich auch nichts, wenn es im Vertrag an anderer Stelle heißt, die Zahlung erfolge "freiwillig". BAG vom 20. Februar AZR 177/12
5 Beweislast - Ankündigung einer Erkrankung rechtfertigt nicht zwingend Kündigung Kündigt ein Arbeitnehmer eine Erkrankung an, so stellt dies keinen Kündigungsgrund dar, wenn er zum Zeitpunkt der Ankündigung objektiv erkrankt war. Den Arbeitgeber trifft die Darlegungsund Beweislast dafür, dass diese Behauptung falsch ist. LAG Berlin-Brandenburg vom 15. März Sa 2427/12 Kündigung - Langjährige Mitarbeiter genießen auch bei langer Krankheit Schutz Der Arbeitgeber darf Mitarbeitern, die viele Jahre im Unternehmen sind, auch dann nicht ohne Weiteres kündigen, wenn diese häufig wegen Krankheit fehlen. Stattdessen hat der Versuch einer betrieblichen Wiedereingliederungsmaßnahme Vorrang, heißt es in einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main. ArbG Frankfurt am Main vom 09. Januar Ca 5063/12 Neue Betriebssicherheitsverordnung Bundesarbeitsministerium legt Referentenentwurf vor Die seit ihrem Erlass im Jahr 2002 im Wesentlichen unveränderte Betriebssicherheitsverordnung soll neu gefasst werden. Ziele sind die Beseitigung inzwischen bekannt gewordener rechtlicher und fachlicher Mängel, eine bessere Umsetzung von EU- Recht, der Abbau von Standard- und Bürokratiekosten, die Beseitigung von Doppelregelungen insbesondere beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln, die Verbesserung der Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften und nicht zuletzt eine Verbesserung der Anwendbarkeit durch die Arbeitgeber. Um die Neuerung zu betonen erhält die Verordnung den neuen Titel Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und dem Betrieb von Anlagen (Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung - ArbmittV). Weitere Informationen und den Verordnungsentwurf finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Quelle/Urheber: BMAS/ergoRed So, dass war s dann für diesmal. Mit freundlichen Grüßen, Das KlärWerk Team KlärWerk Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit e.v. Norderreihe Hamburg Tel.: Fax:
6 Diejenigen, die den Newsletter nicht mehr bekommen möchten, senden bitte eine entsprechende Mail an: Mit freundlichen Grüßen das KlärWerk Team KlärWerk Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit e.v. Norderreihe Hamburg Tel.: Fax: Diejenigen die den Newsletter nicht mehr bekommen möchten senden uns bitte eine Mail an klaerwerk@institut-klaerwerk.de
Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates
Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, 19. September 2017 Handlungsmöglichkeiten des BR Initiativrecht
MehrInformation. Aktuelle Rechtsprechung zur Zeitarbeit. Stand: August 2013
Information Aktuelle Rechtsprechung zur Zeitarbeit Stand: August 2013 www.baymevbm.de Vorwort X Vorwort Die Zeitarbeit wird als Flexibilitätsinstrument zunehmend eingeschränkt Mit der Umsetzung der europäischen
MehrInteressante Entscheidungen Newsletter September 2013
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern BAG, Beschluss vom 10.07.2013, 7 BR 91/11 In einem Betrieb beabsichtigte der Arbeitgeber dauerhaft Leiharbeitnehmer auf bestimmten
MehrAktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009
Dezember 2009 Seite: 1 Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009 Themen dieser Ausgabe BAG, Urteil vom 18.08.2009 9 AZR 517/08 Teilzeitbegehren während der Erziehungszeit BAG, Beschluss vom 21.07.2009 1 ABR 35/08
MehrIm Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 39/07 17 TaBV 109/06 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 17. Juni 2008 Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrInteressante Entscheidungen Newsletter Januar 2013
Kostenübernahme für eine externe Moderation auf der Betriebsräteklausur Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss v. 11.06.2012, 16 TaBV 237/11 Vorliegend hatte das Landesarbeitsgericht zu entscheiden,
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrDr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung
www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes
Mehr9. Symposium Krankenhaus und Recht. Aktuelle rechtliche Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Bayerisches Institut für Krankenhaus-Organisation und Betriebsführung GmbH 9. Symposium Krankenhaus und Recht München, 20. November 2014 Aktuelle
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
Mehr6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern
6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.
MehrNeue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung
Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs
Mehr20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte
20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte 29.02.2012 Ausgangslage (1) Das Arbeitsrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet von Schwellenwerten geprägt, an deren Erreichen,
MehrRECHTSTICKER RECHTSTICKER +++
Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats wegen Verstoßes gegen das AÜG bei unbefristeter Einstellung einer Leiharbeitskraft auf einem Dauerarbeitsplatz Eine Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher
MehrDas neue Recht der Arbeitnehmerüberlassung Darstellung der wesentlichen Änderungen zum
Das neue Recht der Arbeitnehmerüberlassung Darstellung der wesentlichen Änderungen zum 01.01.2017 Jena, den 21.09.2016 Rechtsanwalt Dr. Thomas Lambrich, Hamburg I. Anwendungsbereich des AÜG (1) 1 Abs.
MehrFORUM Leiharbeit und Werkverträge
EDEKA TAGUNG 2015 Eine Tagung für Mitglieder von Betriebsräten, Jugend- und Auszubildendenvertretungen der EDEKA-Gruppe FORUM Leiharbeit und Werkverträge Dr. Sérgio Fernandes Fortunato, Rechtsanwalt AfA
MehrMitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund
Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern 14. April 2011, Dortmund Kurzer Überblick die Akteure... Leiharbeit und Betriebsverfassung Handlungsmöglichkeiten der
MehrNewsletter für Betriebsräte
1 Schadensersatz wegen unterbliebener Erhöhung der Wochenarbeitszeit - Benachteiligung wegen der (Schwer-) Behinderung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Januar 2017 8 AZR 736/15 Die Vermutung einer
MehrKeine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers bei Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot ( equal-pay-gebot )
Keine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers bei Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot ( equal-pay-gebot ) 1. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer personellen
Mehrfür die vielen positiven Rückmeldungen auch zu unserem zweiten Newsletter möchten wir uns ganz herzlich bedanken,
Rechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen 37073 Göttingen Waageplatz 2 Telefon (0551) 48 59 28 Telefax (0551) 4 51 99 www.niemann-rechtsanwaelte.de niemann-rechtsanwaelte@t-online.de Dr. Helmuth Niemann
MehrIm Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 35/08 12 TaBV 142/07 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Verkündet am 21. Juli 2009 Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrDr. Andreas Priebe Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb beim Einsatz von Leiharbeitnehmern
www.boeckler.de Februar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb beim Einsatz von Leiharbeitnehmern Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrDer Betriebsrat informiert: Ausgabe 1 Jubi 2015
Der Betriebsrat informiert: Ausgabe 1 Jubi 2015 Der Betriebsrat des HIF Die Grundlage für die Arbeit des Betriebsrates bilden die Arbeitsgesetze. Diese beinhalten eine Gesetzessammlung von ca. 60 Gesetzen.
MehrHochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. University of Applied Sciences
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin University of Applied Sciences Fachbereich 3 - Wirtschaftswissenschaften I - Studiengang Wirtschaftsrecht Diplomarbeit Thema: Aktuelle Probleme der Arbeitnehmerüberlassung
MehrNeues Recht zur Leiharbeit
Neues Recht zur Leiharbeit Insbesondere zum Merkmal der vorübergehenden Beschäftigung Hajo A. Köhler Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht 1 Änderungen in der Arbeitnehmerüberlassung
MehrÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0
ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0 Arbeitnehmerüberlassung 2.0 2 - Zum 01.04.2017 treten zahlreiche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung in Kraft. - Wichtige Aspekte sind: Keine Scheinwerkverträge
MehrBundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 39/07
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 17.06.2008, Az.: 1 ABR 39/07 Einstufung Leiharbeitnehmer ohne Betriebsratsbeteiligung Ein Betriebsrat hat zwar das Recht mitzubestimmen, ob ein Leiharbeitnehmer eingestellt
Mehr9. Tübinger Arbeitsrechtstag. Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz
9. Tübinger Arbeitsrechtstag Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz Dr. Eberhard Natter Präsident des s Baden-Württemberg 03.04.2014 Dr. Eberhard
MehrAllgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63
MehrDirektionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI
TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene
MehrGesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl 2017, noch offen.) Das lange und sehr kontrovers geführte Gesetzgebungsverfahren passierte Ende November 2016 den Bundesrat
MehrHamburger Fachtagung Mobbing, Betriebsklima, fairer Umgang im Betrieb
Hamburger Fachtagung Mobbing, Betriebsklima, fairer Umgang im Betrieb Begriffe wie Mobbing und Psychoterror am Arbeitsplatz beschreiben mit unterschiedlicher Ausprägung Phänomene von unfair ausgetragenen
MehrLeiharbeitnehmer und betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg
Leiharbeitnehmer und betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Prof. Brors: Leiharbeit - Mitbestimmung des EntleiherBR 1 A. Grundlagen: Überblick Rechte
MehrTarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen
MehrTalk am Fleet
Talk am Fleet 15.11.2017 Zusammenstellung: BLC GmbH Hamburg, November 2017 BLC BUSINESS & LAW CONSULTING GMBH Van-der-Smissen-Str. 2a 22767 Hamburg fon +49 (0)40 39 99 90-0 fax +49 (0)40 39 99 90-29 info@bl-con.de
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrBundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) 29.11.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates "Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrTarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrEINLEITUNG: unzulässig sind.
Februar 2011 Seite: 25 LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 17 TaBV 12/10 Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung der Neutralitätspflicht im Arbeitskampf durch Betriebsrat EINLEITUNG:
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement
Betriebliches Eingliederungsmanagement Matthias Gillmann Jurist, CDMP Zusammenstellung: In Kooperation mit Hamburg, November 2018 BLC BUSINESS & LAW CONSULTING GMBH Van-der-Smissen-Str. 2a D-22767 Hamburg
MehrR E C H T S AN W Ä L T E
R E C H T S AN W Ä L T E Ausgabe Mai 2017 Seite 121-125 INHALT SEITE 121: Gesetzgebung: Entgelttransparenzgesetz SEITE 123: Abgekürzte Kündigungsfrist während der Probezeit SEITE 124: Fehlende Zustimmung
MehrMerkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements
Merkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements 1 Worauf richten sich diese Hinweise? Ein systematisches betriebliches bzw. behördliches Mobilitätsmanagement wird in der Regel
MehrLAG Hamburg, TaBV 6/14
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschl. v. 23.09.2014, Az.: 2 TaBV 6/14 Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Leiharbeiters Gericht: LAG Hamburg Entscheidungsform: Beschluss Datum:
MehrVorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern und angrenzende Aspekte in der neueren Rechtsprechung zum Leiharbeitsrecht
Arbeitsrecht Vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern und angrenzende Aspekte in der neueren Rechtsprechung zum Leiharbeitsrecht Zustimmungsverweigerungsgrund Ein Verstoß gegen 1 Abs. 1 S. 2 AÜG n.
MehrArbeitsrecht-Newsletter 11/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil II
Liebe Leserin, lieber Leser, Arbeitsrecht-Newsletter 11/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil II Sie erinnern sich noch an unseren letzten Newsletter im Arbeitsrecht? Dort hatten wir
MehrTagung der Deutschen Richterakademie Juni 2012 Trier
Aktuelle Entwicklungen im Betriebsverfassungsrecht Tagung der Deutschen Richterakademie 3. 9. Juni 2012 Trier Thema: Leiharbeit in der Betriebsverfassung Prof. Dr. Thomas Raab Themen 1. Wählbarkeit von
MehrAUSWEG ODER FALLE? ALTERNATIVER PERSONALEINSATZ DURCH WERKVERTRAG, DIENSTVERTRAG, ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG. Jahrestagung Arbeitsrecht 2014
AUSWEG ODER FALLE? ALTERNATIVER PERSONALEINSATZ DURCH WERKVERTRAG, DIENSTVERTRAG, ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Jahrestagung Arbeitsrecht 2014 Dr. Thomas Winzer, 31. Januar 2014 Inhalt 1. Ausgangspunkt 1 2.
MehrEntgeltmitbestimmung und betriebliche Vergütungsordnung
Prof. Dr. Hermann Reichold, Universität Tübingen Entgeltmitbestimmung und betriebliche 5. Tübinger Arbeitsrechtstag zum Thema Starr, flexibel, Mindestlohn? Aktuelle s-und Rechtsfragen des Arbeitsentgelts
MehrBetriebssicherheitsverordnung
Betriebssicherheitsverordnung Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz
MehrArbeitsrecht für Arbeitgeber
Arbeitsrecht für Arbeitgeber - aktuelle Entwicklungen - Otto Heer, Rechtsanwalt, Vortragsüberblick 1. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch den Arbeitgeber 2. Whistleblowing 3. Allg. Gleichbehandlungsgesetz
MehrLeiharbeit. Werkvertrag. Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag eiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte
Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag Werkvertrag Karl Michael Leiharbeit Scheriau Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leihrbeit rbeitnehmerüberlassung Leiharbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte
MehrArbeitsrecht WS 2015/16
Klausurenkurs zum Schwerpunktbereich Arbeitsrecht WS 2015/16 Klausur 5 - Lösung - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht 26.10.15 / Folie 1 Aufgabenteil A A. Beantworten Sie nachstehende
MehrPressemitteilungen - Infos
Pressemitteilungen - Infos Pressemitteilung Nr. 2/17 Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen - Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2012) Die Allgemeinverbindlicherklärung
MehrLiebe Kollegen, hier nun der zweite Newsletter.
Ausgabe 2 Februar 2016 Liebe Kollegen, hier nun der zweite Newsletter. Hauptthema dieses Newsletters sind die Beteiligungsrechte. Was darf der Betriebsrat? Wo kann er mitbestimmen? Wo hat er nur ein Recht
MehrIm Namen des Volkes! BESCHLUSS. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
BUNDESARBEITSGERICHT 2 ABR 114/09 4 TaBV 76/07 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Verkündet am 27. Januar 2011 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrArbeitnehmerüberlassungsgesetz
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Ein Leitfaden für die betriebliche Praxis von Dr. Michael Niebler Leitender Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales Dr. Josef Biebl Richter
MehrArbeitnehmerüberlassung neue gesetzliche Regelungen. RA Reinhard Gaidies RA Thomas Pristin
Arbeitnehmerüberlassung neue gesetzliche Regelungen Das Prinzip vorübergehender Überlassung "Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend" ein schlichter Satz mit erheblichen Auswirkung:
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen
MehrTarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit in der Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 12.09.2017 Gültig ab: 01.10.2017 Kündbar zum: 31.12.2020
MehrBAG, Beschluß vom ABR 33/ 88
BAG, Beschluß vom 27.06.1989-1 ABR 33/ 88 Mitbestimmung bei Schichtwechsel Leitsatz: Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.9AZB
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.9AZB62.17.0 I. Arbeitsgericht Bielefeld Beschluss vom 7. Februar 2017-2 Ca 2792/16 - II. Landesarbeitsgericht
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung
Die Interessenvertretung hat die Einhaltung geltenden Rechts mit zu überwachen. Dazu gehört auch die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge
MehrKeine Vereinbarung auf gerade Anzahl von Betriebsratsmitgliedern möglich
Keine Vereinbarung auf gerade Anzahl von Betriebsratsmitgliedern möglich BAG, 07.05.2008, 7 ABR 17/07 Anknüpfung bei der Berechnung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder an die im Betrieb "in der Regel"
MehrArbeitsrecht aktuell Rechtsprechungsübersicht 2013 und beim Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v.
Arbeitsrecht aktuell Rechtsprechungsübersicht 2013 und 2014 20. Mai 2014 beim Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Referent Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ralf Kaminski,
MehrAktuelle Rechtsprechung 2018
Aktuelle Rechtsprechung 2018 Mittwoch, den 12.12. bis Freitag, den 14.12.2018 Hotel Klaukenhof in Lennestadt-Burbecke Anreise am Mittwoch, den 12.12.2018 bis 9.30 Uhr Beginn des Seminars 10.00 Uhr Urteile
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrNewsletter für Betriebsräte
1 Betriebsvereinbarung Arbeitszeit Durchführungsanspruch des Betriebsrats Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 08. August 2017 7 TaBV 33/17 Haben Betriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS
MehrMusterpräsentation zur Regelung der Übernahme von Leiharbeitnehmern in den Tarifverträgen Leih-/Zeitarbeit
Musterpräsentation zur Regelung der Übernahme von Leiharbeitnehmern in den Tarifverträgen Leih-/Zeitarbeit Auflistung der Tarifverträge zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Bezirk Tarifgebiet
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 19. November 2013-14 BV 4/13 - II. Landesarbeitsgericht
MehrKonflikt um eine Eingruppierung
Konflikt um eine Eingruppierung 1 HANDLUNGS- MÖGLICHKEITEN DES BETRIEBSRATES Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. 22.10.2014 Gründe für Ein- oder Umgruppierung 2 Neueinstellung
MehrDIE BETRIEBS- VERFASSUNGSRECHTLICHE STELLUNG GEWERBSMÄSSIG ÜBERLASSENER ARBEITNEHMER
MICHAEL ERDLENBRUCH DIE BETRIEBS- VERFASSUNGSRECHTLICHE STELLUNG GEWERBSMÄSSIG ÜBERLASSENER ARBEITNEHMER PETER LANG FrankfurtamMain Berlin Bern New York Paris Wien Inhaltsverzeichnis Einführung 1 Erster
MehrSie muss frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig sein und das geltende Tarifrecht anerkennen. [ 2 ]
TK Lexikon Arbeitsrecht Gewerkschaft Arbeitsrecht 1 Tariffähigkeit HI726936 HI2330620 Tariffähig und damit Gewerkschaften sind nur solche Arbeitnehmervereinigungen, die im äußersten Fall auch zum Streik
MehrTarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.
MehrBürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen
Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe
MehrAÜG-Reform 2017 Neuerungen im AÜG und Auswirkungen auf die BR-Arbeit. BLC Business & Law Consulting
AÜG-Reform 2017 Neuerungen im AÜG und Auswirkungen auf die BR-Arbeit BLC Business & Law Consulting Hamburg 30. März 2017 I. Vormalige Reformen im AÜG II. Die AÜG-Reform 2017 III. Auswirkungen auf Werkverträge
MehrNeue Regeln für den Einsatz von Fremdpersonal in Deutschland
Neue Regeln für den Einsatz von Fremdpersonal in Deutschland January 12, 2017 Am 1. April 2017 soll das Gesetz zur Änderung des Authors/Presenters Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft treten.
MehrBETRIEBSRAT. Nr. 03 / 2007 NEUES IM ARBEITSRECHT. kein offenes Postfach für den BR/PR jedenfalls keine wirksame Zustellung
BETRIEBSRAT NEUES IM ARBEITSRECHT Nr. 03 / 2007 kein offenes Postfach für den BR/PR jedenfalls keine wirksame Zustellung Leistungsprämien auch in Altersteilzeit nach arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz
Mehrdie Landesregierungen von Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Schleswig- Holstein haben beschlossen, den als Anlage beigefügten Antrag für eine
Bundesrat Drucksache 745/13 30.10.13 Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein Entschließung des Bundesrates "Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich
MehrKosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach 78 a Abs. 4 BetrVG
Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach 78 a Abs. 4 BetrVG BetrVG 40 Abs. 1, 65 Abs. 1, 78, 78 a, 23 Abs. 1, 103 Abs. 2 Der Arbeitgeber
MehrInhaltsübersicht. Arbeitnehmerüberlassung - Allgemeines
Arbeitnehmerüberlassung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriffsdefinitionen 2.1 Echte Leiharbeit 2.2 Unechte Leiharbeit 2.3 Gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung 2.4 Arbeitsgemeinschaft
MehrDie Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab ( ) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit
Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab 01.12.2011 (30.04.2011) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit Motive des Gesetzgebers Umsetzung der EU-Richtlinie Leiharbeit
MehrEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
Bundesrat Drucksache 847/4/10 10.02.11 Antrag des Landes Rheinland-Pfalz Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 30. April 2014 Siebter Senat - 7 ABR 51/12 -
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 30. April 2014 Siebter Senat - 7 ABR 51/12 - I. Arbeitsgericht Würzburg Kammer Aschaffenburg Beschluss vom 2. März 2011-7 BV 27/10 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg
MehrLöffler Steigelmann Krieger & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer
Für Betriebsräte Löffler Steigelmann Krieger & Partner Zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei vorzeitiger Vorlegung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Das LAG
MehrIm Namen des Volkes! BESCHLUSS. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 3/09 15 TaBV 20/08 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Verkündet am 23. Juni 2010 Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juni 2015 Neunter Senat - 9 AZR 261/14 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juni 2015 Neunter Senat - 9 AZR 261/14 - ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR261.14.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 6. September 2012-7 Ca 39/12 - II. Landesarbeitsgericht
MehrInhaltsübersicht. Arbeitnehmerüberlassung - Allgemeines
Arbeitnehmerüberlassung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriffsdefinitionen 2.1 Echte Leiharbeit 2.2 Unechte Leiharbeit 2.3 Gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung 2.4 Arbeitsgemeinschaft
MehrNewsletter für Betriebsräte
1 Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2018-10 AZR 231/18 - Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit 4 Abs. 1 TzBfG dahin auszulegen sein,
MehrAG1. Verfahren. Davon (insgesamt) in: Anhängige Verfahren JA = Jahresanfang JE = Jahresende. Zeilen- Nr. 1 Urteilsverfahren. davon durch: darunter:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tätigkeit der Arbeitsgerichte (Deutschland) AG1 Baden- Württemberg Zeilen- Nr. JA = Jahresanfang JE = Jahresende Verfahren insgesamt Veränderung gegenüber Vorjahr
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L
Mehr78a BetrVG. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern führt nicht zur Unzumutbarkeit der Übernahme eines durch 78a BetrVG geschützten Auszubildenden
78a BetrVG Der Einsatz von Leiharbeitnehmern führt nicht zur Unzumutbarkeit der Übernahme eines durch 78a BetrVG geschützten Auszubildenden BAG, Beschluss vom 25.2.2009-7ABR 61/07 Sachverhalt Der Betriebsrat
MehrNewsletter für Betriebsräte und Personalräte
Newsletter für Betriebsräte und Personalräte Liebe Betriebsrätinnen und Betriebsräte, das Jahr 2017 schreitet mit weiteren interessanten Gesetzesänderungen voran. In der zweiten Ausgabe unseres Newsletters
MehrInhalt. 1. Schriftformerfordernis bei Befristungsabrede über mehrere Jahre hinweg
Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zu unserem Newsletter für April 2018 unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, BECK.Kanzlei für Arbeitsrecht. Auch in diesem Monat werden wir
MehrIG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de
MehrAmt, Anstellung und Mitbestimmung bei betrieblichen Beauftragten
Amt, Anstellung und Mitbestimmung bei betrieblichen Beauftragten Unter besonderer Berücksichtigung des Betriebsarztes von Dr. Christian Ehrich CFM C.F. Müller Juristischer Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis
MehrAG1. Davon (insgesamt) in: Zeilen- Nr. Anhängige Verfahren JA = Jahresanfang JE = Jahresende. 1 Urteilsverfahren. davon durch: darunter:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tätigkeit der Arbeitsgerichte (Deutschland) AG1 Baden- Württemberg Zeilen- Nr. JA = Jahresanfang JE = Jahresende Verfahren insgesamt Veränderung gegenüber Vorjahr
Mehr